{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die zwischen Erlassung der gegen die bP bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit von rund fünf Jahren und zwei Monaten ist zwar relativ lang; die bloß geringfügig verdichtete Integration im gegenständlichen Fall begründet aber dennoch keine Sachverhaltsänderung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätte, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich. Gegenteiliges wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Die zwischen Erlassung der gegen die bP bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides verstrichene Zeit von rund fünf Jahren und zwei Monaten ist zwar relativ lang; die bloß geringfügig verdichtete Integration im gegenständlichen Fall begründet aber dennoch keine Sachverhaltsänderung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätte, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich. Gegenteiliges wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags erfolgte daher zu Recht; das BVwG sieht sich auch unter Zugrundelegung der Beschwerdeausführungen nicht veranlasst, nunmehr eine anderslautende Entscheidung zu erlassen, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 10 AsylG abzuweisen war.Die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags erfolgte daher zu Recht; das BVwG sieht sich auch unter Zugrundelegung der Beschwerdeausführungen nicht veranlasst, nunmehr eine anderslautende Entscheidung zu erlassen, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, AsylG abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2. Zum Mängelheilungsantrag der bP:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:3.1.2.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Abs. 2 leg cit. hat die Behörde, sofern sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Absatz 2, leg cit. hat die Behörde, sofern sie beabsichtigt den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Geburtsurkunde oder ein diesem gleichzuhaltenden Dokument;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;</div>\n<p class=\"lf-p\">4.erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2.2. Im vorliegenden Fall stellte die bP einen Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005. 3.1.2.2. Im vorliegenden Fall stellte die bP einen Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist.Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092).Damit ist es unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist die Zulassung der Heilung des Mangels der Vorlage von bestimmten Dokumenten zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bereits aufgrund der zu Recht vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG nicht erforderlich, zumal gegenständlich im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 17.12.2018 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgekommen ist. Damit ist angesichts der privaten und familiären Verhältnisse der bP im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK indiziert gewesen wäre.Im vorliegenden Fall ist die Zulassung der Heilung des Mangels der Vorlage von bestimmten Dokumenten zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK bereits aufgrund der zu Recht vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG nicht erforderlich, zumal gegenständlich im Vergleich zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 17.12.2018 ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgekommen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit ist angesichts der privaten und familiären Verhältnisse der bP im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK indiziert gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Ergänzende Erwägungen zur im Spruch vorgenommenen Maßgabekorrektur:</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der vorstehenden Ausführungen - zumal gegenständlich der Zurückweisungstatbestand nach § 58 Abs. 10 AsylG bereits erfüllt ist - erübrigt sich eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit den engeren Voraussetzungen des - als zweiten Zurückweisungstatbestand seitens des BFA im Bescheid referenzierten - § 58 Abs. 11 AsylG. Unbeschadet obiger Ausführungen sei diesbezüglich ergänzend angemerkt, dass die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, im Verhalten der bP könne keine ausreichende Mitwirkung iSd § 58 Abs. 11 AsylG erblickt werden, in Ansehung der aktenkundigen, seinerzeitigen Ausfüllung (und Übermittlung) des Formblattes durch die bP am 22.10.2020 im (Mitwirkungs-)Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG bei der Ausstellung einer Duldungskarte zumindest fraglich - wenn auch keineswegs ausgeschlossen - erscheint, eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage allerdings unterbleiben konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der vorstehenden Ausführungen - zumal gegenständlich der Zurückweisungstatbestand nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG bereits erfüllt ist - erübrigt sich eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit den engeren Voraussetzungen des - als zweiten Zurückweisungstatbestand seitens des BFA im Bescheid referenzierten - Paragraph 58, Absatz 11, AsylG. Unbeschadet obiger Ausführungen sei diesbezüglich ergänzend angemerkt, dass die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, im Verhalten der bP könne keine ausreichende Mitwirkung iSd Paragraph 58, Absatz 11, AsylG erblickt werden, in Ansehung der aktenkundigen, seinerzeitigen Ausfüllung (und Übermittlung) des Formblattes durch die bP am 22.10.2020 im (Mitwirkungs-)Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG bei der Ausstellung einer Duldungskarte zumindest fraglich - wenn auch keineswegs ausgeschlossen - erscheint, eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage allerdings unterbleiben konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gestützt auf das Ergebnis der vorab ausgeführten Erwägungen waren im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids die im Spruch ausgewiesenen Maßgabekorrekturen (hinsichtlich der die zurück- bzw. abweisliche Entscheidung des BFA tragenden Rechtsgrundlagen) erforderlich. Gestützt auf das Ergebnis der vorab ausgeführten Erwägungen waren im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids die im Spruch ausgewiesenen Maßgabekorrekturen (hinsichtlich der die zurück- bzw. abweisliche Entscheidung des BFA tragenden Rechtsgrundlagen) erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zu den Spruchpunkten III., IV. und V. des angefochtenen Bescheids3.2. Zu den Spruchpunkten römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids Rückkehrentscheidung/Zulässigkeit der Abschiebung/Frist für die freiwillige Ausreise 3.2.1. Zur Rückkehrentscheidung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1.1. Bei der bP handelt es sich um einen irakischen Staats-, sohin Drittstaatsangehörigen iSd FPG. Die belangte Behörde wies zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurück. Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG liegt gegenständlich nicht vor. Die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde war daher gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.3.2.1.1. Bei der bP handelt es sich um einen irakischen Staats-, sohin Drittstaatsangehörigen iSd FPG. Die belangte Behörde wies zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück. Ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG liegt gegenständlich nicht vor. Die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde war daher gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1.2. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme. 3.2.1.2. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme. § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:Artikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Privatleben:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).</p>\n<p class=\"lf-p\">Familienleben:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2007, 2007/01/0479). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine „hinreichend starke Nahebeziehung“ besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff des \"Familienlebens\" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des \"Familienlebens\" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518);</p>\n<p class=\"lf-p\">EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1.3. Die bP führt(-e) in Österreich seit dem Sommer 2017 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX 1980. Seit dem 03.01.2019 (bis zur zwangsweisen Rückkehr der bP am 11.02.2024) bestand zwischen der bP und ihrer Freundin ein gemeinsamer Wohnsitz. Die bP und ihre Freundin lebten in einer Wohnung zur Miete, die schon zum Zeitpunkt der gemeinsamen Wohnsitzbegründung von der Freundin bewohnt wurde; folglich wurde die Haushaltsgemeinschaft durch nachträglichen Zuzug der bP realisiert. Das Mietverhältnis lautete durchgehend auf den Namen der Freundin. Die Freundin trug die Hauptkosten der gemeinsamen Lebensführung, die bP unterstützte sie gelegentlich bei der Besorgung von Lebensmitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP bezog Leistungen aus der Grundversorgung und war sohin in sozialer (qua wirksamen Krankenversicherungsschutzes bis zum 10.02.2024) und finanzieller Hinsicht (qua Leistungsbezuges der Arten „Verpflegung Erwachsene“ und „Miete Einzelperson“ bis zum 29.02.2024) im Ausmaß der individuellen Leistungszuwendungen abgesichert. Die Rückkehrentscheidung bildet somit jedenfalls einen Eingriff in das Recht auf Familienleben.3.2.1.3. Die bP führt(-e) in Österreich seit dem Sommer 2017 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 1980. Seit dem 03.01.2019 (bis zur zwangsweisen Rückkehr der bP am 11.02.2024) bestand zwischen der bP und ihrer Freundin ein gemeinsamer Wohnsitz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP und ihre Freundin lebten in einer Wohnung zur Miete, die schon zum Zeitpunkt der gemeinsamen Wohnsitzbegründung von der Freundin bewohnt wurde; folglich wurde die Haushaltsgemeinschaft durch nachträglichen Zuzug der bP realisiert. Das Mietverhältnis lautete durchgehend auf den Namen der Freundin. Die Freundin trug die Hauptkosten der gemeinsamen Lebensführung, die bP unterstützte sie gelegentlich bei der Besorgung von Lebensmitteln. Die bP bezog Leistungen aus der Grundversorgung und war sohin in sozialer (qua wirksamen Krankenversicherungsschutzes bis zum 10.02.2024) und finanzieller Hinsicht (qua Leistungsbezuges der Arten „Verpflegung Erwachsene“ und „Miete Einzelperson“ bis zum 29.02.2024) im Ausmaß der individuellen Leistungszuwendungen abgesichert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rückkehrentscheidung bildet somit jedenfalls einen Eingriff in das Recht auf Familienleben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grund der langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegebenen persönlichen Umstände liegt hier auch ein relevantes Privatleben in Österreich vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1.4. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.1.4. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene , Rechtsordnung zu subsumieren ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das wirtschaftliche Wohl des Landes;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>zur Verhinderung von strafbaren Handlungen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (insb. im Bereich des Aufenthaltsrechtes):</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z. B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grundsätzlich gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grundsätzlich gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wirtschaftliches Wohl:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grundsätzlich über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1.5. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs. 1 Z 1-9 BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:3.2.1.5. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, BFA-VG genannten Determinanten Folgendes:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die bP hielt sich seit dem 31.05.2015 bis zu ihrer zwangsweisen Rückkehr in den Irak am 11.02.2024, sohin rund acht Jahre und acht Monate im Bundesgebiet auf. Die Aufenthaltsdauer ist daher keineswegs als kurz, aber auch nicht als besonders lange zu bewerten. Von der in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur, die bei einem über zehnjährigen Aufenthalt (sofern diese Dauer nicht durch gewisse Umstände relativiert wird) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich ausgeht, ist die Länge des Aufenthalts der bP eine erhebliche Zeitspanne entfernt. Sohin ist die Aufenthaltsdauer von ca. acht Jahren und acht Monaten nicht als so lange zu bewerten, dass diese das Interesse der bP an einem Verbleib in Österreich automatisch als überwiegend perpetuieren würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP ist seit Oktober 2015 in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim BVwG für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert. Ab Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 17.12.2018 kam der bP auch kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu und hielt sich die bP somit rechtswidrig in Österreich auf, zumal sie entgegen ihrer Verpflichtung zur Ausreise Österreich nicht verlassen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass die bP zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte. Hätte sie diesen unbegründeten Antrag nicht gestellt, wäre sie seit jeher rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der bP ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt der bP auch nicht geduldet war.Die bP ist seit Oktober 2015 in Österreich aufhältig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim BVwG für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert. Ab Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 17.12.2018 kam der bP auch kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu und hielt sich die bP somit rechtswidrig in Österreich auf, zumal sie entgegen ihrer Verpflichtung zur Ausreise Österreich nicht verlassen hat. Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass die bP zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hätte sie diesen unbegründeten Antrag nicht gestellt, wäre sie seit jeher rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. Die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der bP ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt der bP auch nicht geduldet war.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die bP führte in Österreich seit dem Sommer 2017 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX 1980. Seit dem 03.01.2019 (bis zur zwangsweisen Rückkehr der bP am 11.02.2024) bestand zwischen der bP und ihrer Freundin ein gemeinsamer Wohnsitz. Als dieser begründet wurde, waren sie sich der bestehenden Ausreiseverpflichtung der bP bewusst. Die bP und ihre Freundin lebten in einer Wohnung zur Miete, die schon zum Zeitpunkt der gemeinsamen Wohnsitzbegründung von der Freundin bewohnt wurde; folglich wurde die Haushaltsgemeinschaft durch nachträglichen Zuzug der bP realisiert. Das Mietverhältnis lautete durchgehend auf den Namen der Freundin. Die Freundin trug die Hauptkosten der gemeinsamen Lebensführung, die bP unterstützte sie gelegentlich bei der Besorgung von Lebensmitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP bezog Leistungen aus der Grundversorgung und war sohin in sozialer (qua wirksamen Krankenversicherungsschutzes bis zum 10.02.2024) und finanzieller Hinsicht (qua Leistungsbezuges der Arten „Verpflegung Erwachsene“ und „Miete Einzelperson“ bis zum 29.02.2024) im Ausmaß der individuellen Leistungszuwendungen abgesichert. Ihre gemeinsamen Unternehmungen erschöpften sich zuletzt darin, dass sie mit dem Hund der Freundin Gassi gingen, zumal die Freundin beruflich sehr eingespannt war und keine Zeit für anderweitige Freizeitaktivitäten hatte. Weder die Freundin noch die bP äußerten einen Kinder- und Heiratswunsch, auch wurden keine Abhängigkeitsverhältnisse vorgebracht.Die bP führte in Österreich seit dem Sommer 2017 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 1980.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit dem 03.01.2019 (bis zur zwangsweisen Rückkehr der bP am 11.02.2024) bestand zwischen der bP und ihrer Freundin ein gemeinsamer Wohnsitz. Als dieser begründet wurde, waren sie sich der bestehenden Ausreiseverpflichtung der bP bewusst. Die bP und ihre Freundin lebten in einer Wohnung zur Miete, die schon zum Zeitpunkt der gemeinsamen Wohnsitzbegründung von der Freundin bewohnt wurde; folglich wurde die Haushaltsgemeinschaft durch nachträglichen Zuzug der bP realisiert. Das Mietverhältnis lautete durchgehend auf den Namen der Freundin. Die Freundin trug die Hauptkosten der gemeinsamen Lebensführung, die bP unterstützte sie gelegentlich bei der Besorgung von Lebensmitteln. Die bP bezog Leistungen aus der Grundversorgung und war sohin in sozialer (qua wirksamen Krankenversicherungsschutzes bis zum 10.02.2024) und finanzieller Hinsicht (qua Leistungsbezuges der Arten „Verpflegung Erwachsene“ und „Miete Einzelperson“ bis zum 29.02.2024) im Ausmaß der individuellen Leistungszuwendungen abgesichert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihre gemeinsamen Unternehmungen erschöpften sich zuletzt darin, dass sie mit dem Hund der Freundin Gassi gingen, zumal die Freundin beruflich sehr eingespannt war und keine Zeit für anderweitige Freizeitaktivitäten hatte. Weder die Freundin noch die bP äußerten einen Kinder- und Heiratswunsch, auch wurden keine Abhängigkeitsverhältnisse vorgebracht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstaates bewusst waren:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die bP begründete ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Der Aufenthalt der bP war zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privatlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt bzw. ist ihr Aufenthalt seit der rechtskräftig negativen Entscheidung über ihren Asylantrag unrechtmäßig und hätte sich die bP ihrer Ausreiseverpflichtung bewusst sein müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem Asylwerber muss überdies auch (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E 25. März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Weiter kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass dieser als unbegründet zu erachtende Asylantrag zudem hinsichtlich der Fluchtgründe auf falsche Gegebenheiten gestützt und damit versucht wurde die Asylinstanzen zu täuschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens bzw. gar nach negativer Entscheidung im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen bei Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens bzw. gar nach negativer Entscheidung im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällen bei Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Grad der Integration:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die bP reiste im Mai 2015 unrechtmäßig in Österreich ein und befand sich somit seit ca. acht Jahren und acht Monaten in Österreich, was in Bezug auf ihr Lebensalter einen untergeordneten Zeitraum darstellt. Aus dem Akteninhalt geht auch nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte und taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Die bP bezog - trotz ihres rechtswidrigen Aufenthalts - seit ihrer Einreise im Mai 2015 bis Ende Jänner 2024 - mit einigen wenigen Unterbrechungen, aber über die gesamte Periode ihres Aufenthalts hinweg doch kontinuierlich - Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Die bP weist (formlos als „Arbeitsvorverträge“ betitelte) Einstellungszusagen als Wartungskraft eines Sportklubs (datiert mit 17.01.2022), als Abwäscher bzw. Reinigungskraft (datiert mit 29.11.2023) und als „gewerberechtlicher Geschäftsführer“ (undatiert) sowie eine förmliche Einstellungszusage als Koch (datiert mit 22.03.2022) vor. Eine maßgebliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt wurde dadurch nicht verwirklicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP war für die Caritas mehrmals ehrenamtlich aktiv. Sie verfügt auch über Deutschkenntnisse, die sie zu einer Verständigung - auf einfachem Niveau - befähigen. Nachweise über (durch Prüfung) positiv absolvierte Deutsch- bzw. Integrationskurse brachte die bP seit 17.12.2018 nicht mehr in Vorlage, wiewohl sie einen Deutschkursbesuch bei der Caritas von 02.10.2019 bis 21.01.2020 auf B1-Niveau durch entsprechende Urkundenvorlage zu bescheinigen, dabei jedoch wiederrum kein Zertifikat zu erwerben vermochte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht der Aufenthaltsdauer, einer geringen sozialen Integration und der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bP während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet durchgehend im Rahmen der Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der bP in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass die bP „Arbeitsvorverträge“ bzw. Einstellungszusagen vorweisen kann, stellt keine besondere berufliche Integration der bP dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei Weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Bindungen zum Herkunftsstaat:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens im Irak und wurde dort sozialisiert. Sie spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Die bP hat im Irak eine mehrjährige Schulbildung genossen und anschließend im elterlichen Geschäft als Verkäufer von Büro- und Schulbedarfsartikeln sowie im Einzelhandel mit Düften gearbeitet. Außerdem studierte die bP ein Jahr Sportwissenschaft. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor gegeben. Im Irak sind nach wie vor die Eltern, zwei Brüder sowie eine Schwester aufhältig. Ein Bruder der bP lebt mit dessen Familie in Bagdad und erbringt Providerdienstleistungen. Die Eltern, ihre Schwester und ein weiterer Bruder leben in XXXX .</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor ihrer Ausreise war die bP im Elternhaus domiziliert. Die bP hat regelmäßig Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Irak. Dass die bP als vom Irak entwurzelt zu betrachten wäre, kann nicht angenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens im Irak und wurde dort sozialisiert. Sie spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Die bP hat im Irak eine mehrjährige Schulbildung genossen und anschließend im elterlichen Geschäft als Verkäufer von Büro- und Schulbedarfsartikeln sowie im Einzelhandel mit Düften gearbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem studierte die bP ein Jahr Sportwissenschaft. Auch familiäre Anknüpfungspunkte sind im Irak nach wie vor gegeben. Im Irak sind nach wie vor die Eltern, zwei Brüder sowie eine Schwester aufhältig. Ein Bruder der bP lebt mit dessen Familie in Bagdad und erbringt Providerdienstleistungen. Die Eltern, ihre Schwester und ein weiterer Bruder leben in römisch 40 . Vor ihrer Ausreise war die bP im Elternhaus domiziliert. Die bP hat regelmäßig Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Irak. Dass die bP als vom Irak entwurzelt zu betrachten wäre, kann nicht angenommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass selbst bei einem etwa acht Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ein Fremder dadurch nicht gehindert ist, sich wieder eine existenzielle Grundlage im Herkunftsland aufzubauen (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>strafrechtliche Unbescholtenheit:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die bP ist strafrechtlich unbescholten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die bP reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Die bP reiste nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein, was grundsätzlich als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie legalisierte ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung weigerte sie sich - auch unter Vereitelung kronkreter polizeilicher Maßnahmen zur Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahme - auszureisen und war seither illegal im Bundesgebiet aufhältig.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:</div>\n<p class=\"lf-p\">Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine deutlich raschere Erledigung des Verfahrens, insbesondere des hiervorliegenden Administrativverfahrens möglich gewesen wäre, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP sowie ihres ganzheitlichen Verfahrensverhaltens davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, dergestalt in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der familiären und privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden hinsichtlich der Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen von weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 08.04.2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt. Nicht unwesentlich für die Dauer der Verfahren der bP im Gesamten war insbesondere der Umstand, dass die bP im asylrechtlichen Vorverfahren in Täuschungsabsicht falsche Tatsachen vorbrachte und damit ihre Mitwirkungsverpflichtung erheblich verletzte (vgl. § 15 Abs 1 AsylG: Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.). Auch hat sie sich im Anschluss an die ihr mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2018 rechtskräftig auferlegte Ausreiseverpflichtung über ihre kontinuierlich bestehende Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets beharrlich hinweggesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass die Verfahren, hätte sich die bP von Anfang an rechtstreu verhalten, in kürzerer Zeit abgeschlossen worden wären.Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine deutlich raschere Erledigung des Verfahrens, insbesondere des hiervorliegenden Administrativverfahrens möglich gewesen wäre, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP sowie ihres ganzheitlichen Verfahrensverhaltens davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, dergestalt in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der familiären und privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden hinsichtlich der Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen von weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 08.04.2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt. Nicht unwesentlich für die Dauer der Verfahren der bP im Gesamten war insbesondere der Umstand, dass die bP im asylrechtlichen Vorverfahren in Täuschungsabsicht falsche Tatsachen vorbrachte und damit ihre Mitwirkungsverpflichtung erheblich verletzte vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, AsylG: Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch hat sie sich im Anschluss an die ihr mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2018 rechtskräftig auferlegte Ausreiseverpflichtung über ihre kontinuierlich bestehende Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets beharrlich hinweggesetzt. Es kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass die Verfahren, hätte sich die bP von Anfang an rechtstreu verhalten, in kürzerer Zeit abgeschlossen worden wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die bP nicht bzw. kaum in die österreichische Gesellschaft integriert hat und die vorhandenen Anknüpfungspunkte zu bzw. in Österreich während eines Zeitraumes erlangt hat, in dem der Aufenthaltsstatus der bP stets ungewiss bzw. rechtswidrig war, was der bP auch bewusst war bzw. sein musste. Wie bereits zu Punkt 3.1.1. der vorliegenden Rechtlichen Beurteilung ausgeführt, konnte kein Sachverhalt erkannt werden, wonach die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG dauerhaft oder vorübergehend unzulässig wäre. Da gegen die bP mit Erkenntnis vom 17.12.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seitdem keine relevante Sachverhaltsänderung erhoben werden konnte, geht das BVwG begründeter Weise auch im Rahmen dieser Interessenabwägung von keinem abweichenden Ergebnis für die bP aus.3.2.1.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die bP nicht bzw. kaum in die österreichische Gesellschaft integriert hat und die vorhandenen Anknüpfungspunkte zu bzw. in Österreich während eines Zeitraumes erlangt hat, in dem der Aufenthaltsstatus der bP stets ungewiss bzw. rechtswidrig war, was der bP auch bewusst war bzw. sein musste. Wie bereits zu Punkt 3.1.1. der vorliegenden Rechtlichen Beurteilung ausgeführt, konnte kein Sachverhalt erkannt werden, wonach die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG dauerhaft oder vorübergehend unzulässig wäre. Da gegen die bP mit Erkenntnis vom 17.12.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seitdem keine relevante Sachverhaltsänderung erhoben werden konnte, geht das BVwG begründeter Weise auch im Rahmen dieser Interessenabwägung von keinem abweichenden Ergebnis für die bP aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn sich die bP jetzt auf einen langjährigen gemeinsamen Haushalt mit ihrer Lebensgefährtin beruft, relativiert sich dies dadurch, dass dieser gemeinsame Haushalt erst entstand, als sie sich bereits rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hatte und ihr Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden worden war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den festgestellten Anknüpfungspunkten ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Rückkehr in den Irak diese zur Gänze abbrechen zu müssen, sondern können diese auf telefonische und elektronische Weise oder durch gegenseitigen Besuchsempfang, in einem Drittstaat aufrechterhalten werden (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP - so wie jedem anderen Fremden auch - frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Zu den festgestellten Anknüpfungspunkten ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Rückkehr in den Irak diese zur Gänze abbrechen zu müssen, sondern können diese auf telefonische und elektronische Weise oder durch gegenseitigen Besuchsempfang, in einem Drittstaat aufrechterhalten werden vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP - so wie jedem anderen Fremden auch - frei, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt erschwerend, dass die bP in Gefolge ihres Aufenthalts in Österreich (konkret im asylrechtlichen Vorverfahren) die zur Entscheidung berufenen Stellen offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchte, in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Erst durch Missachtung der österreichischen Rechtsordnung konnte sich die bP diese Vorteile verschaffen. Bestandteil einer gelungenen Integration ist u. a. auch, dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wurde. Das Verhalten im Asyl(vor-)verfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates, in dem sie behauptete, Schutz vor Verfolgung zu benötigen, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung ihres Aufenthalts nicht ausgeblendet werden. Auf Grund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben führt dies gegenständlich zu einer deutlichen Minderung der persönlichen Interessen der bP an einem Weiterverbleib in Österreich und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu bedenken ist auch, dass der bP spätestens seit negativem Ausgang ihres Asylverfahren am 17.12.2018 bewusst sein musste, dass sie mit ihren Täuschungen im Asylverfahren keine begründete Aussicht auf Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltes erlangen konnte. Die hier wesentlichen Anknüpfungspunkte wurden - wie bereits mehrfach angeführt - erst nach Erlass des Erkenntnisses vom 17.12.2018 und somit aus dem Stande des rechtswidrigen Aufenthalts der bP begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt sich in der Bewertung neutral aus und führt nicht zur Verstärkung der privaten Interessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und wonach eine Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich nur dann für zulässig bzw. verhältnismäßig erachtet werden kann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ist festzuhalten, dass das BVwG keineswegs verkennt, dass diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen wurde, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Im Lichte dessen, ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der faktische Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (acht Jahre und acht Monate) die vom Höchstgericht als Integrationsverfestigung postulierte Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht nur (wie vorgebracht) geringfügig unterschreitet und allein aus diesem Grund aus der referenzierten Judikatur des VwGH für den Standpunkt der bP im hiesigen Verfahren nichts gewonnen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen kam nicht hervor, dass sie tiefergehend in die österreichische Gesellschaft integriert wäre. Dadurch besteht jedenfalls noch keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass der bP schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Ausgehend von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und wonach eine Aufenthaltsbeendigung grundsätzlich nur dann für zulässig bzw. verhältnismäßig erachtet werden kann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ist festzuhalten, dass das BVwG keineswegs verkennt, dass diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur vom VwGH - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen wurde, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag vergleiche VwGH vom 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Rechtsprechungslinie betraf aber nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Im Lichte dessen, ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der faktische Aufenthalt der bP im Bundesgebiet (acht Jahre und acht Monate) die vom Höchstgericht als Integrationsverfestigung postulierte Aufenthaltsdauer von zehn Jahren nicht nur (wie vorgebracht) geringfügig unterschreitet und allein aus diesem Grund aus der referenzierten Judikatur des VwGH für den Standpunkt der bP im hiesigen Verfahren nichts gewonnen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen kam nicht hervor, dass sie tiefergehend in die österreichische Gesellschaft integriert wäre. Dadurch besteht jedenfalls noch keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass der bP schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bindungen zum Heimatstaat der bP sind deutlich stärker ausgeprägt. Die bP wurde im Irak geboren, dort sozialisiert, kann sich in ihrer Herkunftsregion in der dort vorherrschenden Landessprache Arabisch auf dem Niveau der Muttersprache verständigen und hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in diesem Staat zugebracht. Die bP genoss Schulbildung im Ausmaß von zwölf Jahren und schloss diese erfolgreich mit Reifeprüfung (Matura) ab. Ihren Lebensunterhalt im Irak hat sie sich in der Vergangenheit durch eine Tätigkeit als Verkäufer von Büro- und Schulbedarfsartikeln im elterlichen Geschäft sowie im Einzelhandel mit Düften finanziert. Die bP verfügt im Irak bzw. in ihrer engeren Heimatregion auch über familiäre Anknüpfungspunkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Irak sind nach wie vor die Eltern, zwei Brüder sowie eine Schwester der bP aufhältig. Ein Bruder der bP lebt mit dessen Familie in Bagdad und erbringt Providerdienstleistungen. Die Eltern, ihre Schwester und ein weiterer Bruder leben in XXXX . Vor ihrer Ausreise war die bP im Elternhaus domiziliert. Die bP hat regelmäßig Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Irak. Überdies kann in Ansehung der beruflichen Qualifikation der bP angenommen werden, dass einer neuerlichen Aufnahme einer Beschäftigung im Irak keine Hindernisse entgegenstehen. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die bP im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die irakische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Vergleich ist gegenständlich daher von einer deutlich stärkeren Bindung der bP zum Irak auszugehen.Die Bindungen zum Heimatstaat der bP sind deutlich stärker ausgeprägt. Die bP wurde im Irak geboren, dort sozialisiert, kann sich in ihrer Herkunftsregion in der dort vorherrschenden Landessprache Arabisch auf dem Niveau der Muttersprache verständigen und hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in diesem Staat zugebracht. Die bP genoss Schulbildung im Ausmaß von zwölf Jahren und schloss diese erfolgreich mit Reifeprüfung (Matura) ab. Ihren Lebensunterhalt im Irak hat sie sich in der Vergangenheit durch eine Tätigkeit als Verkäufer von Büro- und Schulbedarfsartikeln im elterlichen Geschäft sowie im Einzelhandel mit Düften finanziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP verfügt im Irak bzw. in ihrer engeren Heimatregion auch über familiäre Anknüpfungspunkte. Im Irak sind nach wie vor die Eltern, zwei Brüder sowie eine Schwester der bP aufhältig. Ein Bruder der bP lebt mit dessen Familie in Bagdad und erbringt Providerdienstleistungen. Die Eltern, ihre Schwester und ein weiterer Bruder leben in römisch 40 . Vor ihrer Ausreise war die bP im Elternhaus domiziliert. Die bP hat regelmäßig Kontakt zu ihren Familienangehörigen im Irak. Überdies kann in Ansehung der beruflichen Qualifikation der bP angenommen werden, dass einer neuerlichen Aufnahme einer Beschäftigung im Irak keine Hindernisse entgegenstehen. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die bP im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die irakische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Vergleich ist gegenständlich daher von einer deutlich stärkeren Bindung der bP zum Irak auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der bP – festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der bP schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 18.9.1995, 94/18/0376). Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es der bP schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der bP durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland ausstellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmissbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen vergleiche Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmissbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der bP in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der bP in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen. , 3.2.2. Zulässigkeit der Abschiebung:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2.1. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.2.2.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 50 Abs 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 50 Abs 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2.2. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.3.2.2.2. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG hat sich in der Entscheidung vom 17.12.2018 über den Antrag der bP auf internationalen Schutz umfassend damit auseinandergesetzt, dass deren Gefährdung nicht erkennbar ist. Sämtliche Umstände wurden darin berücksichtigt. Hinsichtlich der Lage im Irak sind keine maßgeblichen Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 17.12.2018, eingetreten bzw. wurden solche von der bP zu keinem Zeitpunkt im Verfahren releviert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP ist gesund sowie arbeitsfähig und ergibt sich daher auch aus diesem Grund kein Abschiebungshindernis für die bP.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass sich der Irak in einem Zustand willkürlicher Gewalt befindet, kann nicht festgestellt werden und ergibt sich dies auch nicht aus der von Gerichts wegen aufliegenden und einsehbaren Länderinformationslage verwendeten Länderberichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht sieht sich auch nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen bzw. ist ihm dies sogar verwehrt und ist somit die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH 15. 9 2016, Ra 2016/21/0234).Das Gericht sieht sich auch nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen bzw. ist ihm dies sogar verwehrt und ist somit die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen vergleiche hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH 15. 9 2016, Ra 2016/21/0234).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, mit der die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides, mit der die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak bekämpft wurde, wird daher insoweit ebenso abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Frist für die freiwillige Ausreise:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.2.3.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und solche auch amtswegig nicht zum Vorschein traten, wurde die Frist für die freiwillige Ausreise vom BFA zu Recht mit 14 Tagen festgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:3.3. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:</p>\n<p class=\"lf-p\">Einreiseverbot 3.3.1. § 53 FPG 3.3.1. Paragraph 53, FPG</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 202/2022)7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;, 2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;, 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;, 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;, 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;, 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,), 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;, 8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder, 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 und 3 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ nicht abschließend zu sehen ist (\"Dies ist insbesondere dann anzunehmen, …\" „… hat insbesondere zur gelten …“), weshalb das BFA berechtigt ist, in den in Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ nicht abschließend zu sehen ist (\"Dies ist insbesondere dann anzunehmen, …\" „… hat insbesondere zur gelten …“), weshalb das BFA berechtigt ist, in den in Absatz 2 und Absatz 3, leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Das BFA legte daran anknüpfend dar, dass die Aufzählung des § 53 FPG demonstrativ sei und demnach nicht als enumerativ abschließend anzusehen sei, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgehe, nachdem klar festgestellt werde, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben sei, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliege. 3.3.2. Das BFA legte daran anknüpfend dar, dass die Aufzählung des Paragraph 53, FPG demonstrativ sei und demnach nicht als enumerativ abschließend anzusehen sei, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgehe, nachdem klar festgestellt werde, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben sei, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorliege.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 11 der RückführungsRL:Artikel 11, der RückführungsRL:</p>\n<p class=\"lf-p\">Einreiseverbot</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.</div>\n<p class=\"lf-p\">In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben.</div>\n<p class=\"lf-p\">Soweit eine Rückkehrentscheidung zuvor ohne Einreiseverbot samt Frist zur freiwilligen Ausreise verfügt wurde, der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht fristgerecht freiwillig nachkommt, ist die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu prüfen. In diesem Fall könne nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden. Soweit eine Rückkehrentscheidung zuvor ohne Einreiseverbot samt Frist zur freiwilligen Ausreise verfügt wurde, der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht fristgerecht freiwillig nachkommt, ist die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu prüfen. In diesem Fall könne nämlich nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung gesprochen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sei ihrer Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen. Daher falle sie unter den Anwendungsbereich des Artikels 11 der RückführungsRL.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihr Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung, in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Art. 8 EMRK. Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesen Bundesgesetz ableitenden Bescheide seien keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflusse (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, §53 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV 2144 XXIV.GP).Ihr Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung, in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. Schengengebiet zu verlassen, sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und widerlaufe auch den Interessen des Artikel 8, EMRK. Umgehungen (Missachtung) der Vorschriften des FPG und der aus diesen Bundesgesetz ableitenden Bescheide seien keinesfalls als mindere oder geringfügige Fehlverhalten einzustufen, da auch zB die unrechtmäßige Einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflusse (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, 2016, §53 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Regierungsvorlage 2144 römisch 24 .GP).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im konkreten Fall liege allerdings nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern sei die Ausreiseverpflichtung nach einem negativen Asylverfahren missachtet worden, was in Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden könne. Hier seien nicht nur spezialpräventive, sondern vor allem auch generalpräventive Überlegungen anzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Verweis auf die Rechtsprechung des VwGH und VfGH stehe fest, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden solle (VfSlg. 17.516 und VwGH 2007/01/0479).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner liege allerdings nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern habe die bP durch ihr feststellungsgemäßes Gesamtverhalten unter Beweis gestellt, dass sie den fremdenrechtlichen Rechtsbestand völlig negiere und nicht gewillt sei, an der Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Zustandes durch Beendigung des illegalen Aufenthaltes mitzuwirken. Hier seien nicht nur spezialpräventive, sondern vor allem auch generalpräventive Überlegungen anzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend begründete das BFA das erlassene Einreiseverbot folglich im Wesentlichen damit, dass die bP massiv die Bestimmungen des FPG und die Einreisevorschriften übertreten habe. Die bP würde versuchen, durch das Stellen von unbegründeten (Ketten-)Anträgen ihren illegalen Aufenthalt zu prolongieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. zu alldem VwGH 19.6.2020, Ra 2019/19/0436, Rn. 17, mwN).3.3.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche zu alldem VwGH 19.6.2020, Ra 2019/19/0436, Rn. 17, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. VwGH 18.6.2020, Ra 2020/01/0162, Rn. 11, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes vergleiche VwGH 18.6.2020, Ra 2020/01/0162, Rn. 11, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die bP ihrer mit Erkenntnis vom 17.12.2018 rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung bis zu ihrer zwangsweisen Rückkehr am 10.02.2024 - sohin über einen Zeitraum von ca. fünf Jahren - nicht nachkam. Ihr fortgesetzter Aufenthalt im Bundesgebiet lief bzw. läuft den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen damit massiv zuwider. Die bP ignorierte nicht nur beharrlich ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, sondern stellte vielmehr am 22.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, obwohl die Frage, ob ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen ist, bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2018 rechtskräftig verneint wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch der gegenständliche Antrag als erfolglos erwiesen. Zudem tritt hinzu, dass die bP in Gefolge ihres Aufenthalts in Österreich (konkret im asylrechtlichen Vorverfahren) die zur Entscheidung berufenen Stellen offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchte, in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen und schreckte sie sohin auf eindrucksvolle Weise nicht davor zurück, sich gegenüber den Behörden bzw. dem Gericht der Unwahrheit zu bedienen, wenn sie sich daraus einen Vorteil für ihren Prozessstandpunkt im Verfahren erhofft. Darüber hinaus entzog sich die bP (im Zusammenwirken mit ihrer Freundin) insgesamt drei vollzogenen Festnahmeversuchen, indem sie diese durch Untertauchen vereitelte und somit für die Behörden an ihrem melderechtlich registrierten Wohnsitz - zumindest vorläufig - nicht greifbar war, wodurch sie eindrucksvoll demonstrierte, dass sie nachhaltig nicht gewillt ist, sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu unterziehen, wenn diese zur Effektuierung einer bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die bP ihrer mit Erkenntnis vom 17.12.2018 rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung bis zu ihrer zwangsweisen Rückkehr am 10.02.2024 - sohin über einen Zeitraum von ca. fünf Jahren - nicht nachkam. Ihr fortgesetzter Aufenthalt im Bundesgebiet lief bzw. läuft den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen damit massiv zuwider. Die bP ignorierte nicht nur beharrlich ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, sondern stellte vielmehr am 22.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, obwohl die Frage, ob ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist, bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2018 rechtskräftig verneint wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch der gegenständliche Antrag als erfolglos erwiesen. Zudem tritt hinzu, dass die bP in Gefolge ihres Aufenthalts in Österreich (konkret im asylrechtlichen Vorverfahren) die zur Entscheidung berufenen Stellen offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchte, in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen und schreckte sie sohin auf eindrucksvolle Weise nicht davor zurück, sich gegenüber den Behörden bzw. dem Gericht der Unwahrheit zu bedienen, wenn sie sich daraus einen Vorteil für ihren Prozessstandpunkt im Verfahren erhofft. Darüber hinaus entzog sich die bP (im Zusammenwirken mit ihrer Freundin) insgesamt drei vollzogenen Festnahmeversuchen, indem sie diese durch Untertauchen vereitelte und somit für die Behörden an ihrem melderechtlich registrierten Wohnsitz - zumindest vorläufig - nicht greifbar war, wodurch sie eindrucksvoll demonstrierte, dass sie nachhaltig nicht gewillt ist, sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu unterziehen, wenn diese zur Effektuierung einer bereits rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP hat damit während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich gezeigt, dass sie nicht gewillt ist, den Anweisungen der österreichischen Fremdenbehörden Folge zu leisten bzw. die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BFA ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass die bP eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung unkontrollierter und illegaler Zuwanderung (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2014, Ro 014/21/0026, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; vgl auch VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) darstellt und hat die bP kein Verhalten an den Tag gelegt, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt. Dem BFA ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass die bP eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung unkontrollierter und illegaler Zuwanderung vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2014, Ro 014/21/0026, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; vergleiche auch VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) darstellt und hat die bP kein Verhalten an den Tag gelegt, welches eine positive Zukunftsprognose zulässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das bisherige Verhalten der bP lässt den Schluss zu, dass diese auch künftig nicht gewillt sein würde, jene fremdenrechtlichen Vorschriften zu respektieren, die ihr den Aufenthalt im Bundesgebiet verwehren. Angesichts ihres beharrlichen, die Rechtsordnung negierenden Verhaltens erscheint es sehr wahrscheinlich, dass sie weiterhin versuchen würde, ihren unrechtmäßigen Aufenthalt durch weitere Antragstellungen und Außerachtlassung von Ausreiseverpflichtungen fortzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des zu prognostizierenden künftigen Fehlverhaltens kommt eine Behebung des befristeten Einreiseverbotes nicht in Betracht und kann auch für die Zukunft nicht davon ausgegangen werden, dass die bP ihr Verhalten ändern und die fremdenrechtlichen Vorschriften beachten würde.</p></div>", "next": 238992}