{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Bei der in § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG genannten Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg hatte der Gesetzgeber Konstellationen im Auge, in denen eine Diskriminierung erfolgte, die sich im Nichterlangen eines Arbeitsplatzes mit einem höheren Monatsbezug iSd § 3 Abs. 2 GehG auswirkte. Die genannte Bestimmung des B-GlBG hatte daher als für die Beurteilung heranzuziehende Arbeitsbedingung die Höhe des Monatsbezuges im Auge und ordnete für die Bemessung der Entschädigung bei Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg die Maßgeblichkeit der Bezugsdifferenz an. Wollte man Fälle, in denen Beamte gleichwertige Funktionen anstreben, sodass eine Bezugsdifferenz nicht eintritt, dem § 18a B-GlBG unterstellen, so ergäbe sich aus dem Grunde des § 18a Abs. 2 Z 2 leg.cit. in der dort geregelten Konstellation ein Höchstmaß des Anspruchs von Null.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus folgt zwingend, dass der Gesetzgeber derartige Fälle nicht dem „beruflichen Aufstieg von Beamtinnen und Beamten“ zugeordnet hat. Im Falle der Diskriminierung der Beamtin oder des Beamten bei anderen Arbeitsbedingungen als dem Monatsbezug liegt daher eine Diskriminierung iSd § 13 Abs. 1 Z 6 leg.cit. betreffend die „sonstigen Arbeitsbedingungen“ vor. In Bezug auf die Frage, in welchen Arbeitsbedingungen sich der Bedienstete diskriminiert erachtet, sind seine persönlichen Präferenzen selbst bei einem objektiv gleichwertigen Arbeitsplatz ausschlaggebend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der „sonstigen Arbeitsbedingungen“ in § 13 Abs. 1 Z 6 leg.cit. neben den rechtlichen auch die faktischen Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz umfasst und „weitestmöglich“ auszulegen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18b iVm § 19b leg.cit. handelt es sich um eine Globalbemessung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, bei der ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist und die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens sowie die Erheblichkeit der persönlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Der Ausgleich des erlittenen Schadens für die persönliche Beeinträchtigung muss auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen (s. VwGH 06.10.2021, Ro 2020/12/0012; 27.02.2014, 2013/12/0027; 12.05.2010, 2009/12/0151). Bei der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG genannten Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg hatte der Gesetzgeber Konstellationen im Auge, in denen eine Diskriminierung erfolgte, die sich im Nichterlangen eines Arbeitsplatzes mit einem höheren Monatsbezug iSd Paragraph 3, Absatz 2, GehG auswirkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die genannte Bestimmung des B-GlBG hatte daher als für die Beurteilung heranzuziehende Arbeitsbedingung die Höhe des Monatsbezuges im Auge und ordnete für die Bemessung der Entschädigung bei Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg die Maßgeblichkeit der Bezugsdifferenz an. Wollte man Fälle, in denen Beamte gleichwertige Funktionen anstreben, sodass eine Bezugsdifferenz nicht eintritt, dem Paragraph 18 a, B-GlBG unterstellen, so ergäbe sich aus dem Grunde des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. in der dort geregelten Konstellation ein Höchstmaß des Anspruchs von Null. Daraus folgt zwingend, dass der Gesetzgeber derartige Fälle nicht dem „beruflichen Aufstieg von Beamtinnen und Beamten“ zugeordnet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle der Diskriminierung der Beamtin oder des Beamten bei anderen Arbeitsbedingungen als dem Monatsbezug liegt daher eine Diskriminierung iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit. betreffend die „sonstigen Arbeitsbedingungen“ vor. In Bezug auf die Frage, in welchen Arbeitsbedingungen sich der Bedienstete diskriminiert erachtet, sind seine persönlichen Präferenzen selbst bei einem objektiv gleichwertigen Arbeitsplatz ausschlaggebend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der „sonstigen Arbeitsbedingungen“ in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit. neben den rechtlichen auch die faktischen Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz umfasst und „weitestmöglich“ auszulegen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 18 b, in Verbindung mit Paragraph 19 b, leg.cit. handelt es sich um eine Globalbemessung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, bei der ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist und die Dauer der Diskriminierung, die Schwere des Verschuldens sowie die Erheblichkeit der persönlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. Der Ausgleich des erlittenen Schadens für die persönliche Beeinträchtigung muss auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen (s. VwGH 06.10.2021, Ro 2020/12/0012; 27.02.2014, 2013/12/0027; 12.05.2010, 2009/12/0151).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gleichbehandlungs-Richtlinie 2006/54/EG (Neufassung) definiert – wie auch die vorhergehenden Richtlinien – den Begriff „Arbeitsbedingungen“ nicht. Der Gerichtshof der Europäischen Union setzte sich bisher nur in Einzelfragen mit der Begriffsbestimmung auseinander. Danach darf der Begriff der „Arbeitsbedingungen“ nicht auf Bedingungen beschränkt werden, die im Arbeitsvertrag enthalten sind oder vom Arbeitgeber im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses angewendet werden. Darüber hinaus sind auch „Situationen, die unmittelbar auf dem Arbeitsverhältnis beruhen“ über diesen Begriff in den Richtlinien-Anwendungsbereich einzubeziehen. Der Begriff „Arbeitsbedingungen“ ist somit weit zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er umfasst neben den rechtlichen auch die faktischen Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung der Arbeitnehmer (s. zur zu § 13 Abs. 1 B-GlBG wortidenten Bestimmung des § 3 GlBG Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2, § 3 GlBG, Rz 129).Die Gleichbehandlungs-Richtlinie 2006/54/EG (Neufassung) definiert – wie auch die vorhergehenden Richtlinien – den Begriff „Arbeitsbedingungen“ nicht. Der Gerichtshof der Europäischen Union setzte sich bisher nur in Einzelfragen mit der Begriffsbestimmung auseinander. Danach darf der Begriff der „Arbeitsbedingungen“ nicht auf Bedingungen beschränkt werden, die im Arbeitsvertrag enthalten sind oder vom Arbeitgeber im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses angewendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus sind auch „Situationen, die unmittelbar auf dem Arbeitsverhältnis beruhen“ über diesen Begriff in den Richtlinien-Anwendungsbereich einzubeziehen. Der Begriff „Arbeitsbedingungen“ ist somit weit zu verstehen. Er umfasst neben den rechtlichen auch die faktischen Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung der Arbeitnehmer (s. zur zu Paragraph 13, Absatz eins, B-GlBG wortidenten Bestimmung des Paragraph 3, GlBG Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2, Paragraph 3, GlBG, Rz 129).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2.2. Mit Schreiben vom 06.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer (bis zum Ablauf des 30.09.2022: Kommandant der Polizeiinspektion XXXX [E2a/5]) gemäß § 18b B-GlBG u.a. die Zuerkennung eines Ersatzes für den ihm entstandenen Vermögensschaden aufgrund einer im Besetzungsverfahren betreffend die Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX (E2a/5) erfolgten Diskriminierung seiner Person bei den sonstigen Arbeitsbedingungen (§ 13 Abs. 1 Z 6 leg.cit.), weil ihm im Zeitraum vom 01.09.2020 (Betrauung der Mitbewerberin mit dieser Planstelle) bis 30.09.2022 (Einteilung des Beschwerdeführers auf den Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX mit 01.10.2022) im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung seiner Person bei der Besetzung der Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX höhere Fahrtkosten entstanden waren.3.2.2.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 06.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer (bis zum Ablauf des 30.09.2022: Kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 [E2a/5]) gemäß Paragraph 18 b, B-GlBG u.a. die Zuerkennung eines Ersatzes für den ihm entstandenen Vermögensschaden aufgrund einer im Besetzungsverfahren betreffend die Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 (E2a/5) erfolgten Diskriminierung seiner Person bei den sonstigen Arbeitsbedingungen (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit.), weil ihm im Zeitraum vom 01.09.2020 (Betrauung der Mitbewerberin mit dieser Planstelle) bis 30.09.2022 (Einteilung des Beschwerdeführers auf den Arbeitsplatz des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 mit 01.10.2022) im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung seiner Person bei der Besetzung der Planstelle des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 höhere Fahrtkosten entstanden waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer war v.a. aufgrund der durch ihn im Vergleich zur Mitbewerberin für einen wesentlich längeren Zeitraum ausgeübten Führungsfunktionen (Kommandant von Polizeiinspektionen) und der dabei erlangten Erfahrung im Hinblick auf die laut Ausschreibung notwendigen „fachspezifischen“ sowie „persönlichen“ „Anforderungen“ und die auf diesem Arbeitsplatz zu verrichtenden „Aufgaben“ zum Zeitpunkt der Entscheidung im Besetzungsverfahren besser für die gegenständliche Planstelle qualifiziert als die Mitbewerberin (und die übrigen beiden Bewerber) (s. dazu oben unter Pkt. II.1.4.). Zudem kam im durchgeführten Verfahren hervor, dass der Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Planstelle aufgrund seines Naheverhältnisses zur XXXX sowie des Naheverhältnisses des Landespolizeidirektors, der letztverantwortlich die Entscheidung über die Besetzung getroffen hat, zur XXXX nicht mit der gegenständlichen Planstelle betraut wurde (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pkt. II.1.3.1.3. und 2.4.3.), womit im Ergebnis schon aus diesen Gründen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aufgrund der Weltanschauung des Beschwerdeführers vorliegt. Für eine mögliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bzw. des Alters sind für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den von der Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten getroffenen Ausführungen im Verfahren keine hinreichenden Hinweise hervorgekommen. Der Beschwerdeführer war v.a. aufgrund der durch ihn im Vergleich zur Mitbewerberin für einen wesentlich längeren Zeitraum ausgeübten Führungsfunktionen (Kommandant von Polizeiinspektionen) und der dabei erlangten Erfahrung im Hinblick auf die laut Ausschreibung notwendigen „fachspezifischen“ sowie „persönlichen“ „Anforderungen“ und die auf diesem Arbeitsplatz zu verrichtenden „Aufgaben“ zum Zeitpunkt der Entscheidung im Besetzungsverfahren besser für die gegenständliche Planstelle qualifiziert als die Mitbewerberin (und die übrigen beiden Bewerber) (s. dazu oben unter Pkt. römisch zwei.1.4.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem kam im durchgeführten Verfahren hervor, dass der Beschwerdeführer mit der gegenständlichen Planstelle aufgrund seines Naheverhältnisses zur römisch 40 sowie des Naheverhältnisses des Landespolizeidirektors, der letztverantwortlich die Entscheidung über die Besetzung getroffen hat, zur römisch 40 nicht mit der gegenständlichen Planstelle betraut wurde vergleiche Pkt. römisch zwei.1.3.1.3. und 2.4.3.), womit im Ergebnis schon aus diesen Gründen eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots aufgrund der Weltanschauung des Beschwerdeführers vorliegt. Für eine mögliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bzw. des Alters sind für das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den von der Bundes-Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten getroffenen Ausführungen im Verfahren keine hinreichenden Hinweise hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da somit im vorliegenden Verfahren eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei den sonstigen Arbeitsbedingungen iSd § 13 Abs. 1 Z 6 B-GlBG (höhere Fahrkosten im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.09.2022 aufgrund der Nichtberücksichtigung bei der Besetzung der gegenständlichen Planstelle) hervorgekommen ist, steht dem Beschwerdeführer nach § 18b leg.cit. der Ersatz des diesbezüglich erlittenen Vermögensschadens in Höhe von EUR 7.552,28 zu (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.2.5.).Da somit im vorliegenden Verfahren eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei den sonstigen Arbeitsbedingungen iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, B-GlBG (höhere Fahrkosten im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.09.2022 aufgrund der Nichtberücksichtigung bei der Besetzung der gegenständlichen Planstelle) hervorgekommen ist, steht dem Beschwerdeführer nach Paragraph 18 b, leg.cit. der Ersatz des diesbezüglich erlittenen Vermögensschadens in Höhe von EUR 7.552,28 zu (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.2.5.).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Zur Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18b iVm 19b B-GlBG:3.2.3. Zur Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 18 b, in Verbindung mit 19b B-GlBG:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3.1. Der Beschwerdeführer beantragte im o.a. Schreiben vom 06.05.2022 gemäß § 18b B-GlBG auch die Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung aufgrund der im Besetzungsverfahren betreffend die o.a. Planstelle erfolgten Diskriminierung. 3.2.3.1. Der Beschwerdeführer beantragte im o.a. Schreiben vom 06.05.2022 gemäß Paragraph 18 b, B-GlBG auch die Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung aufgrund der im Besetzungsverfahren betreffend die o.a. Planstelle erfolgten Diskriminierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3.2. Nach § 19b B-GlBG ist die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert. Bei Vorliegen einer Mehrfachdiskriminierung (u.a. iSd § 13 Abs. 1 leg.cit.) ist darauf gemäß § 19a leg.cit. bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.3.2.3.2. Nach Paragraph 19 b, B-GlBG ist die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert. Bei Vorliegen einer Mehrfachdiskriminierung (u.a. iSd Paragraph 13, Absatz eins, leg.cit.) ist darauf gemäß Paragraph 19 a, leg.cit. bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Materialien zu § 19b B-GlBG geht hervor, dass die Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismus-Richtlinie), die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen aufgrund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet (Gleichbehandlungsrahmen-Richtlinie), und die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung der Gleichbehandlungs-Richtlinie) die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Schadenersatzregelungen zu treffen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">RV 2003 BlgNR 24. GP, 21). Aus den Materialien zu Paragraph 19 b, B-GlBG geht hervor, dass die Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismus-Richtlinie), die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen aufgrund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet (Gleichbehandlungsrahmen-Richtlinie), und die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung der Gleichbehandlungs-Richtlinie) die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Schadenersatzregelungen zu treffen vergleiche Regierungsvorlage 2003 BlgNR 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">GP, 21).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Bemessung des immateriellen Schadens (der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung) sind die Dauer, Art und Intensität der Beeinträchtigung sowie eine Gesamtbetrachtung der Umstände (Globalbemessung) relevant (vgl. dazu Majoros, Richtlinienkonforme Bemessung des ideellen Schadens im Gleichbehandlungsgesetz, RdA, 2007, 515). Auch der Oberste Gerichtshof hielt in seiner Judikatur zum grundsätzlich vergleichbaren GlBG fest, es liege nahe, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen (s. etwa OGH 05.06.2008, 9ObA18/08z).Für die Bemessung des immateriellen Schadens (der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung) sind die Dauer, Art und Intensität der Beeinträchtigung sowie eine Gesamtbetrachtung der Umstände (Globalbemessung) relevant vergleiche dazu Majoros, Richtlinienkonforme Bemessung des ideellen Schadens im Gleichbehandlungsgesetz, RdA, 2007, 515). Auch der Oberste Gerichtshof hielt in seiner Judikatur zum grundsätzlich vergleichbaren GlBG fest, es liege nahe, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen (s. etwa OGH 05.06.2008, 9ObA18/08z).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3.3. Hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, dass die unsachliche Vorgehensweise der Behörde bei der Besetzung der gegenständlichen Planstelle für den Beschwerdeführer mit einer Kränkung verbunden war (s. dazu näher oben unter Pkt. II.1.4.). In Ausübung seines Ermessens gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im vorliegenden Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Entschädigung in der beantragten Höhe von EUR 3.000,-- für die erlittene persönliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers angemessen ist. Darüber hinaus ist diese Entschädigung hinreichend abschreckend und präventiv, womit ähnlich gelagerte Fälle zukünftig verhindert werden sollen und den unionsrechtlichen Vorgaben Genüge getan wird. 3.2.3.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, dass die unsachliche Vorgehensweise der Behörde bei der Besetzung der gegenständlichen Planstelle für den Beschwerdeführer mit einer Kränkung verbunden war (s. dazu näher oben unter Pkt. römisch zwei.1.4.). In Ausübung seines Ermessens gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im vorliegenden Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Entschädigung in der beantragten Höhe von EUR 3.000,-- für die erlittene persönliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers angemessen ist. Darüber hinaus ist diese Entschädigung hinreichend abschreckend und präventiv, womit ähnlich gelagerte Fälle zukünftig verhindert werden sollen und den unionsrechtlichen Vorgaben Genüge getan wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2264634.1.00</p></div>", "next": 0}