{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.2. Zu den Spruchpunkten III., IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Verhängung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines befristeten Einreiseverbots):3.2. Zu den Spruchpunkten römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Verhängung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Erlassung eines befristeten Einreiseverbots):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.1. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall wurde mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2023 der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 10.10.2003, Zahl: 03 27.535-BAE, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 Asylgesetz 2005, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005, erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG, wurde gegen sie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Im vorliegenden Fall wurde mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2023 der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 10.10.2003, Zahl: 03 27.535-BAE, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 Asylgesetz 2005, aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005, erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG, wurde gegen sie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. In § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist vorgesehen, dass immer dann, wenn der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder aberkannt wird, zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2. In Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist vorgesehen, dass immer dann, wenn der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt oder aberkannt wird, zu prüfen ist, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des § 11 AsylG 2005 nicht offen (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005), ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Liegt eine solche Gefahr vor und steht dem Fremden auch eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinn des Paragraph 11, AsylG 2005 nicht offen (Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005), ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dem Fremden grundsätzlich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sofern dieser nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sofern dieser nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall hat die Behörde der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten aberkannt und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt und gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation nicht zulässig ist.Im vorliegenden Fall hat die Behörde der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten aberkannt und den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation nicht zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).3.2.3. Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, befasste sich nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsfrage und führte aus, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).Im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, befasste sich nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsfrage und führte aus, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH führte weiters aus, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).Der VwGH führte weiters aus, dass belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, für diese Konstellation verdrängt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21).Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.4. Gegenständlich wurde – wie bereits erwähnt – durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Somit ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG des BF in die Russische Föderation nicht zulässig sei.3.2.4. Gegenständlich wurde – wie bereits erwähnt – durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen bzw. für ihn als Zivilperson in seinem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Somit ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG des BF in die Russische Föderation nicht zulässig sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 vom 06.07.2023 in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246-21 war es in der vorliegenden Konstellation, in der - bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation nicht zulässig sei, nicht statthaft, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der nunmehrigen Rechtsprechung des VwGH folgend, entspricht es der - unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden - Rechtslage, dass mit der Entscheidung, mit der eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, auch jene behördlichen Aussprüche aufzuheben sind, mit denen weitere rechtlich davon abhängende Anordnungen getroffen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.5. Hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, den Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. April 2020, Ra 2020/21/0121, ausführte, in § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 werde zwar ganz allgemein und ohne eine Einschränkung bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen habe, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung stehe aber im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, der normiert, dass eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung - vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 9 BFA-VG - zu verbinden ist, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die letztgenannte Voraussetzung gelte somit nur für den Fall der Verbindung der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit einer Rückkehrentscheidung. Ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und hat diese daher zu unterbleiben, so lasse sich dem Gesetz für die diesbezügliche, nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 negativ abgesprochen werde. Vielmehr entfalle diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ginge man vom Gegenteil aus, dann wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorrangig dieser Aufenthaltstitel zu erteilen und es käme trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des - aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden - Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Dass eine solche (gleichheitswidrige) Konsequenz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, könne ihm nicht unterstellt werden.3.2.5. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, den Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2020, Ra 2020/21/0121, ausführte, in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 werde zwar ganz allgemein und ohne eine Einschränkung bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen habe, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung stehe aber im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, der normiert, dass eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung - vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, BFA-VG - zu verbinden ist, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die letztgenannte Voraussetzung gelte somit nur für den Fall der Verbindung der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit einer Rückkehrentscheidung. Ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und hat diese daher zu unterbleiben, so lasse sich dem Gesetz für die diesbezügliche, nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 negativ abgesprochen werde. Vielmehr entfalle diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ginge man vom Gegenteil aus, dann wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 vorrangig dieser Aufenthaltstitel zu erteilen und es käme trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des - aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden - Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Dass eine solche (gleichheitswidrige) Konsequenz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, könne ihm nicht unterstellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung habe offenbar auch nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung habe. Diese teleologische Überlegung treffe aber auf den Fall, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei, gerade nicht zu (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz. 119ff).Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung habe offenbar auch nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung habe. Diese teleologische Überlegung treffe aber auf den Fall, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei, gerade nicht zu vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz. 119ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall liegt zwar keine Konstellation vor, in der die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, doch ist auch in der gegenständlichen Konstellation, in welcher gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf § 57 AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach § 57 AsylG 2005 zustünde, ist auch für den - hier allenfalls in Betracht zu ziehenden - Fall des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im oben dargestellten Fall des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz. 120).Im vorliegenden Fall liegt zwar keine Konstellation vor, in der die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, doch ist auch in der gegenständlichen Konstellation, in welcher gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhalt mit jener des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu sehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf Paragraph 57, AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 57, AsylG 2005 zustünde, ist auch für den - hier allenfalls in Betracht zu ziehenden - Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 davon auszugehen, dass diese Bestimmung - wie im oben dargestellten Fall des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit - etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht - nicht zulässig ist vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz. 120).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem gegenständlich – wie oben bereits erwähnt – die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin zu unterbleiben hatte, weil die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation aus den in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig ist, war auch der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, mit welchem ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, ersatzlos aufzuheben.Nachdem gegenständlich – wie oben bereits erwähnt – die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin zu unterbleiben hatte, weil die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation aus den in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig ist, war auch der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, mit welchem ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde, ersatzlos aufzuheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.6. Zusammenfassend war somit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Aufgrund der Behebung des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides verlieren auch die Spruchpunkte III., VI. und VII. ihre gesetzliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos zu beheben sind (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0291; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).3.2.6. Zusammenfassend war somit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Aufgrund der Behebung des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides verlieren auch die Spruchpunkte römisch drei., römisch sechs. und römisch sieben. ihre gesetzliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos zu beheben sind vergleiche VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0291; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides 3.3. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). 3.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG ist gemäß Abs. 4 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Die Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG ist gemäß Absatz 4, leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,), oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen; b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben; c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.Gemäß Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen; b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben; c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die Aberkennung stütze die Behörde auf das Vorliegen des Asylausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG aufgrund des Verdachtes der Begehung eines „schweren nichtpolitischen Verbrechens“ sowie auf eine eingetretene Änderung der Situation im Herkunftsstaat, die nicht nur vorübergehend ist. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Die Aberkennung stütze die Behörde auf das Vorliegen des Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aufgrund des Verdachtes der Begehung eines „schweren nichtpolitischen Verbrechens“ sowie auf eine eingetretene Änderung der Situation im Herkunftsstaat, die nicht nur vorübergehend ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005:Zum Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 begründete die Behörde mit dem bestehenden Verdachtes der Begehung eines „schweren nichtpolitischen Verbrechens“ der Beschwerdeführerin, zumal sie verdächtigt wird, in der Russischen Föderation im Jahr 1999 an der Ermordung des Vaters ihres Exehemannes, dessen zweiter Frau und deren gemeinsamer Tochter beteiligt gewesen zu sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 begründete die Behörde mit dem bestehenden Verdachtes der Begehung eines „schweren nichtpolitischen Verbrechens“ der Beschwerdeführerin, zumal sie verdächtigt wird, in der Russischen Föderation im Jahr 1999 an der Ermordung des Vaters ihres Exehemannes, dessen zweiter Frau und deren gemeinsamer Tochter beteiligt gewesen zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation die Auslieferung der Beschwerdeführerin zur Strafverfolgung hinsichtlich des Verdachts des Mordes begehrt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.04.2022, Zl. 313 HR 21/11b, wurde die begehrte Auslieferung für nicht zulässig erklärt und begründend ausgeführt, dass angesichts der aktuellen Entwicklungen zu befürchten sei, dass der ersuchende Staat seinen grundsätzlichen völkerrechtlichen Zusicherungen und Verpflichtungen derzeit möglicherweise nicht nachkommt bzw. deren Einhaltung für die ersuchten Behörden nicht überprüfbar sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 23.08.2023 wurde ausgeführt, dass die russische Behörde nicht um Auslieferung, sondern um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft ersucht habe, weshalb der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien hinsichtlich der Unzulässigkeit der Auslieferung gesetzwidrig jedoch rechtskräftig sei. Auf Nachfrage führte die Staatsanwaltschaft Wien aus, dass hinsichtlich des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin u.a. wegen § 75 StGB ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige Justizbehörde der Russischen Föderation gestellt wurde. Derzeit stehe eine Entscheidung, ob Anklage gegen die Beschwerdeführerin erhoben werde, noch aus und könne ein Zeithorizont diese Entscheidung betreffend angesichts der geopolitischen Lage nicht abgeschätzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 23.08.2023 wurde ausgeführt, dass die russische Behörde nicht um Auslieferung, sondern um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft ersucht habe, weshalb der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien hinsichtlich der Unzulässigkeit der Auslieferung gesetzwidrig jedoch rechtskräftig sei. Auf Nachfrage führte die Staatsanwaltschaft Wien aus, dass hinsichtlich des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin u.a. wegen Paragraph 75, StGB ein Rechtshilfeersuchen an die zuständige Justizbehörde der Russischen Föderation gestellt wurde. Derzeit stehe eine Entscheidung, ob Anklage gegen die Beschwerdeführerin erhoben werde, noch aus und könne ein Zeithorizont diese Entscheidung betreffend angesichts der geopolitischen Lage nicht abgeschätzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Im gegenständlichen Fall ist sohin aktuell ein Inlandsverfahren hinsichtlich des Verdachts des Mordes durch die Beschwerdeführerin offen und ist keine rechtskräftige Entscheidung betreffend Anklageerhebung ergangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention ergibt sich zwar eindeutig, dass keine rechtskräftige Verurteilung für das Bestehen eines Asylausschlussgrundes vorliegen muss, sondern begründeter Verdacht ausreicht, doch ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der Verdacht, die Beschwerdeführerin sei an einem schweren nichtpolitischen Verbrechen beteiligt gewesen, durch die Vernehmungen der belangten Behörde ausreichend begründet ist. Aus Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention ergibt sich zwar eindeutig, dass keine rechtskräftige Verurteilung für das Bestehen eines Asylausschlussgrundes vorliegen muss, sondern begründeter Verdacht ausreicht, doch ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der Verdacht, die Beschwerdeführerin sei an einem schweren nichtpolitischen Verbrechen beteiligt gewesen, durch die Vernehmungen der belangten Behörde ausreichend begründet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde bereits am 11.03.2011 ein Aberkennungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin einleitete, nachdem sie darüber verständigt wurde, dass eine internationale Fahndung nach der Beschwerdeführerin zur Festnahme und Auslieferung an die Russische Föderation wegen Mordes in drei Fällen läuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seither – und somit bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 28.02.2023 – führte die Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus der Beschwerdeführerin und beschäftigte sich in diesem Zusammenhang auch intensiv mit dem Vorwurf des Mordes durch die Beschwerdeführerin. Somit prüfte die Behörde nunmehr etwa zwölfeinhalb Jahre das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes – insbesondere den Verdacht der Begehung eines Mordes durch die Beschwerdeführerin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Zeitpunkt der Bescheid Erlassung war jedoch bereits ein Inlandsverfahren durch die für die Beurteilung einer Straftat primär zuständige Staatsanwaltschaft Wien eingeleitet, sodass die Frage, ob die Beschwerdeführerin vor mehr als 24 Jahren im Herkunftsstaat ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, von der zuständigen Staatsanwaltschaft im Inlandsverfahren zu beantworten ist. Sollte ein Strafverfahren zu einem Schuldspruch führen, wäre unverändert die Möglichkeit gegeben, den Asylstatus gemäß §§ 6, 7 Abs. 1 AsylG abzuerkennen. Zum Zeitpunkt der Bescheid Erlassung war jedoch bereits ein Inlandsverfahren durch die für die Beurteilung einer Straftat primär zuständige Staatsanwaltschaft Wien eingeleitet, sodass die Frage, ob die Beschwerdeführerin vor mehr als 24 Jahren im Herkunftsstaat ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, von der zuständigen Staatsanwaltschaft im Inlandsverfahren zu beantworten ist. Sollte ein Strafverfahren zu einem Schuldspruch führen, wäre unverändert die Möglichkeit gegeben, den Asylstatus gemäß Paragraphen 6, 7, Absatz eins, AsylG abzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insofern die belangte Behörde – wenn auch nicht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung – auf das genannte Strafurteil vom 09.07.2013 verweist, ist erneut auf die aktuelle Judikatur des VwGH im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21 zu verweisen: Danach ist – vgl. Rz. 95-96 – die „gegenwärtige“ Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaates zu prüfen. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Insofern die belangte Behörde – wenn auch nicht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung – auf das genannte Strafurteil vom 09.07.2013 verweist, ist erneut auf die aktuelle Judikatur des VwGH im Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21 zu verweisen: Danach ist – vergleiche Rz. 95-96 – die „gegenwärtige“ Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaates zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die einzige rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin mehr als 10 Jahre zurückliegt, eine Tilgung im Juli 2025 eintreten würde und die letzte Tathandlung am 10.02.2006 erfolgte, somit beinahe 18 Jahre zurückliegend, sind die Voraussetzungen für eine Aberkennung wegen dieser Straftaten und des daraus resultierenden Urteils nicht – mehr – gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:Zum Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie Gemäß Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie 1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder 2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder 3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder 4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder 5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. (...) Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK entspricht Art. 11 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK entspricht Artikel 11, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. e Status-RL aF, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann (vgl. Grahl-Madsen The Status of Refugees in International Law I [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162).Die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera e, Status-RL aF, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor „Verfolgung“ im Sinne des Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie haben muss (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua., Abdulla ua., Rz 76).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). Ein Flüchtling hört erst dann auf Flüchtling zu sein, wenn er wieder effektiven Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann vergleiche Grahl-Madsen The Status of Refugees in International Law römisch eins [1965], 7, 405) bzw. ihm zugemutet werden kann, sich wieder dem Schutz dieses Staates zu unterstellen (Kälin, Grundriß des Asylverfahrens [1990], 162).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.5. Die Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass sich keine aktuelle individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der im Rahmen der erstmaligen Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe ergeben würden. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführerin im Erstverfahren im Jahr 2003 der Status der Asylberechtigten durch Erstreckung auf ihren Ehemann verliehen worden sei.3.3.5. Die Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass sich keine aktuelle individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund der im Rahmen der erstmaligen Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe ergeben würden. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführerin im Erstverfahren im Jahr 2003 der Status der Asylberechtigten durch Erstreckung auf ihren Ehemann verliehen worden sei., Der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten lag zugrunde, dass der Exgatte der Beschwerdeführerin die Befürchtung hatte, von russischen Militärbehörden der Teilnahme an Kampfhandlungen während des ersten Tschetschenienkrieges bezichtigt zu werden. Die Behörde führte im Bescheid des Ex Gatten diesbezüglich aus, dass der BF – obwohl er aus diesem Grund während des ersten Tschetschenienkrieges festgenommen und kurzzeitig angehalten worden und somit ins Blickfeld prorussischer Sicherheitskräfte geraten sei – im nunmehrigen Verfahren keine Hinweise dafür aufgezeigt hätte, weshalb er im Falle einer nunmehrigen Rückkehr rund zwanzig Jahre später aus diesem Grund unverändert einer behördlichen Verfolgung auf dem gesamten Staatsgebiet unterliegen sollte. Es seien zahlreiche (auch männliche) Angehörige des BF weiterhin im Herkunftsland aufhältig und ergebe sich aus den Länderberichten keine Hinweise darauf, dass in den letzten Jahren oder aktuell Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft hätten und eine Amnestie in Anspruch genommen hätten oder die mit einer solchen Person verwandt seien, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Selbiges müsse noch vielmehr für die Person des BF gelten, welcher selbst nie an Kampfhandlungen teilgenommen, sondern lediglich einmalig während des ersten Tschetschenienkrieges festgenommen, kurzzeitig angehalten und gegen Zahlung von Lösegeld freigelassen worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des aufrechten Haftbefehls würde die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Abschiebung ins Blickfeld der russischen respektive tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken und ergebe sich aus der Aktenlage, dass der Halbbruder des Ex Gatten, auf dessen Betreiben die strafgerichtliche Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland insbesondere erfolgte, Angehöriger der tschetschenischen Sicherheitskräfte gewesen ist und sei anzunehmen, dass die Familie der ermordeten Personen im Fall der Auslieferung von der Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Tschetschenien zeitnah Kenntnis erlangen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass Korruption in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems gilt und in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet ist. Tschetschenische Behörden haben Zugriff auf die russlandweiten Informationssysteme und sind die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien nur gegenüber dem Oberhaupt der Republik Kadyrow rechenschaftspflichtig. Auch führte die Behörde aus, dass sich aus den Länderberichten ergebe, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, was in vielen Fällen den Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren und in Untersuchungsgefängnissen darstelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit fasste die Behörde somit im angefochtenen Bescheid zusammen, dass die Befürchtung des BF, im Fall einer Rückkehr/Abschiebung in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet bzw. von Folter oder unmenschlicher Behandlung bedroht zu sein, als durchaus nachvollziehbar erscheine.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Summe stützt sich die belangte Behörde auch diesbezüglich primär auf die eigene Einschätzung der Frage, ob der BF im Jahre 1999 ein schweres Verbrechen in Tschetschenien begangen habe oder nicht. Die belangte Behörde bejaht dies und folgert daraus, dass das gesamte Vorbringen des BF, welches zur Asylgewährung geführt hat, nicht richtig gewesen sei. Da diese Frage, ob der BF vor 24 Jahren ein schweres Verbrechen begangen hat, jedoch zum Zeitpunkt der Bescheid Erlassung durch die österreichische Staatsanwaltschaft in einem Inlandsverfahren geprüft wurde und unverändert geprüft wird, liegt der gesamten diesbezüglichen Beurteilung eine strafrechtliche Vorfrage zu Grunde, deren Beurteilung durch die zuständige Staatsanwaltschaft aussteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend war sohin der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser zu beheben, weshalb auch Spruchpunkt II., der die Aberkennung des Status des Asylberechtigten voraussetzt, keinen Bestand haben kann.Zusammenfassend war sohin der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser zu beheben, weshalb auch Spruchpunkt römisch zwei., der die Aberkennung des Status des Asylberechtigten voraussetzt, keinen Bestand haben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W196.1432906.2.00</p></div>", "next": 0}