{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen (IOM 12.2022). Die Höhe der Pension wird jährlich gemäß Inflationsrate und Wirtschaftswachstumsdaten angeglichen (Agenda.ge 5.1.2021). Mit 1.1.2023 stieg die Alterspension auf GEL 300 [ca. EUR 107] für Personen unter 70 Jahre und auf GEL 365 [ca. EUR 130] für Personen über 70 Jahre. Es gibt Zuschläge für Pensionisten, die in Hochgebirgssiedlungen leben (Jam News 3.1.2023). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM 12.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gesetz ist ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 126 Kalendertagen und im Falle von Komplikationen während der Geburt oder bei der Geburt von Zwillingen ein Mutterschaftsurlaub von 143 Kalendertagen festgelegt (LHG 17.5.2023). Die georgische Regierung hat mit Anfang 2023 die einmalige staatliche Finanzhilfe für den Mutterschaftsurlaub im ganzen Land von GEL 1.000 [ca. EUR 349] auf GEL 2.000 [ca. EUR 697] erhöht (Agenda.ge 23.1.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Betroffene können außerdem in einem Krisenzentrum in Tiflis untergebracht werden und erhalten u. a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM 12.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-10-03 10:35 Gemäß der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (PoG 10.12.1997).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program - UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vgl. EOHSP 2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein \"Mindestleistungspaket\", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 12.2022), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 2022; vgl. IOM 12.2022). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.).Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program - UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vergleiche EOHSP 2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein \"Mindestleistungspaket\", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 12.2022), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 2022; vergleiche IOM 12.2022). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 12.2022). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für \"Veteranen\" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 12.2022). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (PoG 10.12.1997; vgl. EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 12.2022; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">MIdpLHSA o.D.).UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 12.2022). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für \"Veteranen\" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 12.2022). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (PoG 10.12.1997; vergleiche EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 12.2022; vergleiche MIdpLHSA o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 12.2022; vgl. MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 2022).Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 360] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 14.422] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 12.2022; vergleiche MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Georgien werden drei Arten von Paketen der staatlichen medizinischen Versorgung angeboten: ein Standard- und Minimalpaket sowie ein Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen. Im Standardpaket sind geplante ambulante Gesundheitsdienste (70 bis 100 % finanziert), verschiedene Fachärzte, mehrere geplante Operationen, nicht-chirurgische Behandlung onkologischer Erkrankungen, Entbindungen sowie diagnostische Verfahren eingeschlossen. Im Minimalpaket, das bis dato privat versicherte Personen vorsieht, die ihren Vertrag mit der privaten Versicherungsanstalt kündigen, stehen Allgemeinmediziner, kostenlose Pflegedienste, eine vollständige Finanzierung von Blut- und Urintests sowie ambulante und stationäre Behandlungen für mehr als 450 spezifische Indikationen des UHCP zur Verfügung (Kostengrenze GEL 15.000 [ca. EUR 5.334]). Schließlich gilt beim Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen eine hundertprozentige Abdeckung der UHCP-Leistungen (einschließlich der medizinischen Grundversorgung), jedoch mit gewissen Einschränkungen. Darüber hinaus ist hierin eine hundertprozentige Kostenübernahme für diagnostische Verfahren wie Fluoroskopie, Radio- und Mammografie vorgesehen (UNHCR 2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vgl. IOM 12.2022). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vergleiche IOM 12.2022). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2 252233. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 12.2022). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vgl. EK 18.3.2023).Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden: Medizinischer Informationsdienst, http://www.mis.ge/ka, Tel. +995 032 2 252233. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 12.2022). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vergleiche EK 18.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Weltgesundheitsorganisation zufolge hat Georgien den Zugang zu grundlegenden Diensten verbessert, vor allem bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei der Behandlung von HIV, Tuberkulose und Hepatitis C. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Behandlungen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 10.8.2023). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard (schlechte hygienische Verhältnisse, Mangel an Fachpersonal, unzureichende Versorgung mit Medikamenten) (BMEIA 22.8.2023; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AA 10.8.2023). In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (AA 10.8.2023; vgl. BMEIA 22.8.2023, AA 26.5.2023). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 12.2022).Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 10.8.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard (schlechte hygienische Verhältnisse, Mangel an Fachpersonal, unzureichende Versorgung mit Medikamenten) (BMEIA 22.8.2023; vergleiche AA 10.8.2023). In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (AA 10.8.2023; vergleiche BMEIA 22.8.2023, AA 26.5.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 12.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahr 2021 erklärte die Ombudsperson, dass sich der Zugang zu Medikamenten in Georgien aufgrund der ständig steigenden Preise allmählich verschlechtert und es daher für einen großen Teil der Bevölkerung schwierig ist, sich Medikamente zu leisten. Weiters stellt sie fest, dass die Qualität der Medikamente oft nicht den Anforderungen entspricht und ihre Wirksamkeit fraglich ist (CoE 3.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahr 2022 wurde das Verfahren Diagnosis Related Groups (DRG) im Bereich der Gesundheitsversorgung vorgestellt. Das DRG-System dient der Überprüfung der Sätze für medizinische Leistungen, der Übertragung von Budgetbeträgen, der Klassifizierung von Leistungen und der Erstellung gemeinsamer Tarife. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Krankenhäuser vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehr Letzte Änderung 2023-10-03 10:38 Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Internationale Organisationen, wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 26.5.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Unterstützung des Reintegrationsprozesses georgischer Staatsbürger, die aus der Emigration zurückkehren, vor. Das Programm sieht die Bereitstellung von Zuschüssen, Berufsausbildung, medizinischer Hilfe und vorübergehendem Wohnraum zur Schaffung einer Einkommensquelle und zur Förderung der Selbstständigkeit vor. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (GDA n.d).</p>\n<p class=\"lf-p\">IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration). Im Rahmen von Programmen zur unterstützten Rückkehr erhalten Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung (IOM o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dokumente Letzte Änderung 2023-10-03 10:58 Die Echtheit behördlich ausgestellter Dokumente steht in der Regel außer Zweifel. Problematisch sind privatrechtliche Bescheinigungen zum Nachweis von tatsächlich vorhandenen Eigenschaften/Qualifikationen (AA 26.5.2023). Gemäß Experten sind Dokumentenvermittler, die gegen Bezahlung gefälschte Dokumente wie Arbeitsbescheinigungen oder Dokumente zur Untermauerung von Asylanträgen ausstellen, in Georgien sehr gefragt. Trotz der angeblich hohen Nachfrage nach diesen Diensten ist die Verwendung gefälschter Dokumente für Reisen von Georgien in die EU-Mitgliedstaaten relativ selten (EUAA 18.8.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen des IOM-Projekts \"Unterstützung der integrierten Grenzverwaltung in Georgien\" wurde eine Schulung zur Überprüfung von Dokumenten und zur Aufdeckung von Betrug für die Grenzkontrollbeamten der Polizeipatrouille des Innenministeriums und die Zollbeamten der Steuerbehörde initiiert. Ziel ist es, die Fähigkeiten der Mitarbeiter verschiedener Grenzübergangsstellen in ganz Georgien im Bereich der Erkennung betrügerischer und gefälschter Dokumente zu verbessern (IOM 22.7.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Identitätsfeststellung georgischer Staatsangehöriger, die ohne Reisedokumente in Georgien eintreffen, ist in der Regel zügig möglich, da umfangreiche Datensätze – inklusive einer unveränderbaren persönlichen Identifikationsnummer von Geburt an – bestehen. Personenstandsurkunden verfügen seit geraumer Zeit nicht mehr über klassische Sicherheitsmerkmale wie Unterschrift oder Siegel; ihre Echtheit lässt sich aber online über ein Portal der Bürgerämter anhand einer Dokumentennummer prüfen. Erkenntnisse über gefälschte Haftbefehle gibt es nicht. Das Einspeisen von falschen oder zumindest übertriebenen Informationen in die Presse zur Dokumentation staatlicher Repressionsmaßnahmen ist durchaus möglich: Die Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen (AA 26.5.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus den vorgelegten Reisepässen und ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen. römisch zwei.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich aus den vorgelegten Reisepässen und ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.3. Die Feststellungen betreffend die von den BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. römisch zwei.2.3. Die Feststellungen betreffend die von den BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF2 bis BF3 in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zu den rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich durch die Einsichtnahme in das Strafregister und den angeforderten Urteilen der Bezirksgerichte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurden, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO wurden, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.4. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. Zudem hat Georgien den Status eines Beitrittskandidaten zur Europäischen Union. Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist. Zudem hat Georgien den Status eines Beitrittskandidaten zur Europäischen Union.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten -–z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.6. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). römisch zwei.2.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte vor Ort zu verifizieren, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt dabei positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorbringen im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.7. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es den BF nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen darzulegen. Darüber hinaus geht das BVwG aus folgenden Erwägungen von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF zum Ausreisegrund aus:römisch zwei.2.7. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es den BF nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen darzulegen. Darüber hinaus geht das BVwG aus folgenden Erwägungen von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF zum Ausreisegrund aus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Indiz dafür ist bereits der Umstand, dass die BF legal unter Verwendung der eigenen Reisepässe aus Georgien ausreisten. Würden die BF einer Verfolgung von staatlichen Stellen ausgesetzt sein, wäre eine Ausreise auf legalem Weg nicht möglich gewesen. In diesem Fall wäre die Gefahr, dass die BF bereits gesucht werden oder auf einer Fahndungsliste stehen und damit verbunden das Risiko, bei der Ausreise festgenommen zu werden, viel zu groß gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Ausreisegründen gab der BF1 in der Erstbefragung bekannt „Zurzeit herrscht eine Krise in Georgien. Zuletzt hatte ich keine Arbeit. Ich lebte zuletzt mit meiner Lebensgefährtin und meinem Kind bei meinen Eltern, dort gab es aber nicht genug Platz für uns, aus diesen Gründen habe ich entschieden, dass wir nach Österreich reisen, weil ich gehört habe, dass Menschen in Not geholfen werden. Ich möchte noch zusätzlich erwähnen, dass die Vorfahren meiner Lebensgefährtin Muslime sind und deshalb hatten wir mit ihren Verwandten Probleme und uns wurde gedroht und wir hatten auch Konflikte“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von der BF2 wurde diesbezüglich ausgeführt „Meine Eltern und die Vorfahren haben den muslimischen Glauben, ich bin aber nicht so traditionell erzogen worden. Meine Eltern waren gegen meine Beziehung zu meinem Lebensgefährten. Es kam auch zu Konflikten zwischen unseren Familien. Das sind alle meine Fluchtgründe“. Hinsichtlich der minderjährigen BF wurde ausgeführt, dass diese keine eigenen Fluchtgründe haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem BFA brachte der BF1 dann abermals vor, dass es aufgrund der gemischten Konfession zu Spannungen mit den Eltern der BF2 gekommen sei. Aus diesem Grund hätten sie sich eine eigene Wohnung in Tiflis gemietet. Die Familie der BF2 hätte jedoch die Adresse in Erfahrung gebracht und diese fallweise wieder mit nach Hause genommen. Auch die dann vorherrschende Schwangerschaft wäre von ihren Eltern bemerkt worden. Aus diesem Grund sie die Situation eskaliert und der BF1 wäre jetzt auch geschlagen worden. Es sei sehr schwierig gewesen und die BF wären dreimal umgezogen. Zuletzt lebten sie in einem Hotel in Batumi, für ca. eineinhalb Monate. Als der BF3 geboren wurde, wollten die Eltern der BF2 ihnen diesen wegnehmen. Massiv gesteigert teilte er dann mit, dass er dabei mit dem Tod bedroht worden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von der BF2 wurde ebenfalls ausgeführt, dass ihre Eltern den BF1 nicht akzeptierten, weil er Christ sei. Ihre Eltern hätten ihnen keine Möglichkeit eines Zusammenlebens gegeben, deswegen wären sie ausgereist. Gesteigert gab sie bekannt, dass jedes Mal, wenn sie beim BF1 war ihre Eltern gekommen wären, handgreiflich wurden und sie mitgenommen hätten. Der BF1 durfte sie und ihr gemeinsames Kind dabei nicht besuchen. Aus diesem Grund wären sie weggezogen, die Eltern hätten sie jedoch wieder aufgespürt. Aus diesem Grund beendete sie den Kontakt zu allen Freunden, weil sie niemanden mehr traute. In Österreich sie es ruhig und friedlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der äußerst dürftigen und allgemein gehaltenen Angaben waren eine Reihe von konkreten Fragen notwendig. Dabei verwickelten sich die BF jedoch in massive Widersprüche. Der erste Widerspruch ergibt sich bereits in der Religionszugehörigkeit der BF2. Behaupten beide BF, dass es aufgrund der gemischten Konfession zu Konflikten gekommen sei, teilte die BF2 dessen ungeachtet mit, dass sie zwar nach den Sitten und Bräuchen erzogen worden wäre, aber ihre Eltern keine strengen Muslimen gewesen wären. Auch hinsichtlich des primären Ausreisegrundes, der gemischten Konfession, teilten die BF mehrere Varianten mit. So führten sie bei der Erstbefragung aus, dass es zu Problemen und Konflikten gekommen wäre. In der Einvernahme vor dem BFA gab die BF2 dann bekannt, dass ihre Eltern auch handgreiflich geworden wären, der BF1 teilte gleich (gesteigert) mit, dass er deswegen mit dem Tod bedroht worden wäre. Dies wurde von der BF2 mit keinem Wort erwähnt. Auch gab der BF1 bekannt, dass er seit drei Jahren mit der BF2 ein Paar wäre, die BF2 führt dazu aus, dass sie seit zwei Jahren ein Paar wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch zu den Wohnverhältnissen und speziell zum letzten Aufenthalt vor der Ausreise, einem Hotel in Batumi gehen die Aussagen massiv auseinander. Der BF1 gab in der Erstbefragung bekannt, zuletzt mit der BF2 und dem BF3 bei seinen Eltern gelebt zu haben, weil es dort aber nicht genug Platz gab, hätte er entschieden nach Österreich zu reisen. Vor dem BFA führte er dann aus, zwei Jahre mit der BF2 in einer Mietwohnung in Tiflis gelebt zu haben. Auch wären sie insgesamt dreimal umgezogen. Die BF2 führte diesbezüglich aus, dass sie mit dem BF1 für ca. eine Woche in der Mietwohnung in Tiflis gelebt hätte, davor für ca. zwei Wochen in XXXX . In dem besagten Hotel in Batumi hätten sich die BF laut dem BF1 für einen Zeitraum von eineinhalb Monaten aufgehalten, laut der BF2 waren es jedoch nur 15 Tage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese massiven Widersprüche demonstrieren lediglich, dass das Vorbringen nicht ansatzweise glaubwürdig ist. Auch zu den Wohnverhältnissen und speziell zum letzten Aufenthalt vor der Ausreise, einem Hotel in Batumi gehen die Aussagen massiv auseinander. Der BF1 gab in der Erstbefragung bekannt, zuletzt mit der BF2 und dem BF3 bei seinen Eltern gelebt zu haben, weil es dort aber nicht genug Platz gab, hätte er entschieden nach Österreich zu reisen. Vor dem BFA führte er dann aus, zwei Jahre mit der BF2 in einer Mietwohnung in Tiflis gelebt zu haben. Auch wären sie insgesamt dreimal umgezogen. Die BF2 führte diesbezüglich aus, dass sie mit dem BF1 für ca. eine Woche in der Mietwohnung in Tiflis gelebt hätte, davor für ca. zwei Wochen in römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem besagten Hotel in Batumi hätten sich die BF laut dem BF1 für einen Zeitraum von eineinhalb Monaten aufgehalten, laut der BF2 waren es jedoch nur 15 Tage. Diese massiven Widersprüche demonstrieren lediglich, dass das Vorbringen nicht ansatzweise glaubwürdig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch gaben die BF vor dem BFA bekannt, dass sie nur kirchlich miteinander verheiratet wären, in der mündlichen Verhandlung teilte die BF2 dann mit, dass der BF1 nur der Lebensgefährte wäre, eine kirchliche Trauung hätte nicht stattgefunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu einer ausgeübten Tätigkeit befragt, gab die BF2 an, dass sie für drei vier Monate als Kassiererin in einem Lebensmittelgeschäft beschäftigt gewesen wäre. Laut dem BF1 hätte sie jedoch ein halbes Jahr in einem Hotel als Rezeptionistin gearbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 teilte vor dem BFA mit, dass er sich aufgrund der geschilderten Drohungen und Handgreiflichkeiten nicht an die Polizei gewendet hätte, weil dies ohnehin nichts gebracht hätte. Die BF2 teilte dessen ungeachtet mit, dass die Polizei nichts unternommen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich Rückkehrbefürchtungen gaben beide bekannt, dass sie voneinander getrennt werden könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF konnten die massiven Widersprüche ihren Ausreisegrund betreffend auch in der mündlichen Verhandlung nicht entkräften. Sie verwickelten sich zudem in noch mehr Widersprüchlichkeiten und brachten auch noch massive Steigerungen ihres Vorbringens ein. So gab der BF1 gleich am Anfang der Verhandlung bekannt, dass er sich in einem Substitutionsprogramm befinde und das Medikament Tegridol 200mg zwei Mal täglich bekomme. Im Heimatland hätte er zwar eine Therapie gegen Epilepsie, jedoch keine gegen die Suchtkrankheit erhalten. Nachgefragt teilte er noch mit, dass es in Georgien kein Substitutionsprogramm geben würde. Er hätte zudem in Georgien keine Drogen genommen und die Therapie in Österreich wäre illegal. Vom Richter wurde ihm vorgehalten, dass es nicht plausibel ist, dass er in Österreich eine Therapie absolviert, wenn er nicht drogenabhängig ist. Dazu gab er bekannt, dass er die Drogen heimlich geraucht hätte. Nach eingehender Erinnerung an die Wahrheitspflicht wurde die Frage wiederholt, woraufhin der BF1 schließlich zugab „Ja, ich war drogenabhängig, ich war alkoholabhängig und nahm Methadon, Heroin, Subotex und andere Opiate. Nachgefragt gebe ich an, dass ich Drogen seit über 3 Jahren konsumiert habe“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum fluchtkausalen Grund der Ausreise befragt, teilte der BF1 mit, dass die kirchliche Heirat ein großes Problem darstelle, weil Georgien ein sehr traditionelles Land sei. Die Frage wiederholend gab er bekannt, dass er geschlagen, verprügelt und er und seine Familie mit dem Umbringen bedroht worden wäre. Demnach bringt er jetzt auch erstmals und abermals massiv gesteigert vor, dass auch seine Familie mit dem Tod bedroht worden wäre. Dazu befragt, wer ihn wann, wie und wo konkret angegriffen hätte, gab er bekannt, dass es Winter gewesen wäre. Er wäre auf den Kopf geschlagen worden, nachgefragt, es wäre vier Jahre her. Nachdem beide volljährigen BF im erstinstanzlichen Verfahren – gesteigert – bekannt gaben, dass der BF1 von den Verwandten der BF2 geschlagen und mit dem Tod bedroht worden wäre, weil er der Vater des BF3 wäre, sind die nun in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben, dass er vor vier Jahren geschlagen worden sei, schlicht frei erfunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF3 wurde im Juli 2022 geboren, vom Zeitpunkt der Verhandlung vier Jahre zurückblickend, wäre der BF1 wegen seinem Sohn also 2020 geschlagen worden, demnach zwei Jahre vor dessen Geburt. Weiter gab er bekannt, dass er in Tiflis geschlagen worden wäre, weswegen er mit der BF2 und dem BF3 nach Batumi übersiedelte, wo sie eineinhalb Monate verbrachten. Die BF2 gab dazu befragt vor dem BFA jedoch bekannt, dass es 15 Tage gewesen wären. In Batumi habe es jedenfalls keine Angriffe mehr gegeben, wie er noch hinzufügte. Dazu befragt, wann er das letzte Mal angegriffen worden wäre, führte er aus, dass dies in Tiflis passiert sei, wann könne er jedoch nicht sagen. Sichtlich verwirrt fügte er hinzu, dass es vielleicht die Bewohner dort gewesen wären, weil es ihnen jemand angeschafft hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es hätte alles nach der Heirat angefangen. Der BF1 wurde befragt, wie konkret und von wie vielen Personen angegriffen wurde, woraufhin er mitteilte, dass es ungefähr sechs bis sieben Menschen waren. Abermals steigerte er sein Vorbringen, indem er noch bekannt gab, dass er mit einem ausziehbaren Schlagstock, wie ihn die Polizei verwende, geschlagen wurde. Seine Frau sei beim letzten Angriff nicht dabei gewesen. Zu Verletzungen befragt teilte er mit, dass er in Cut am Hinterkopf rechts erlitt und im Bereich der linken Schulter und des linken Brustkorbes vier Einstiche. Die Stiche wären aber nicht mit einem Messer verursacht worden, er könne jedoch nicht angeben, mit welchem Gegenstand sonst. An dieser Stelle muss gleich festgehalten werden, dass der BF1 abermals sein Vorbringen dahingehend steigert, dass er jetzt auch vier Mal gestochen worden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er wisse zwar nicht, mit welchem Gegenstand ihm die Stiche zugefügt worden wären, sicher sei er sich jedoch, dass es kein Messer war. Auch hätte er sich an keinen Arzt gewandt oder die Wunden medizinisch versorgen lassen. Ein Arzt hätte ja die Polizei benachrichtigt, wie er ergänzend hinzufügte. Und wenn die Polizei verständigt worden wäre, hätte er dieser alles erzählen müssen und die Menschen hätten ihn deswegen getötet. Nachgefragt wäre auch das Cut am Kopf nicht genäht worden, es ist irgendwie von selbst verheilt. Nochmals nachgefragt teilte er mit, dass ihm seine Frau selbstverständlich bei der Versorgung der Wunden geholfen hätte. Zur Tiefe der Wunden befragt gab er bekannt, er könne es nicht sagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbstsicher gab er zur Herkunft der sieben Personen in weiterer Folge bekannt, dass er sie zwar nicht kenne, aber es wären alles Mafiosi. Handelte es sich im erstinstanzlichen Verfahren um Verwandte der BF2, bringt er jetzt – neuerlich – gesteigert vor, dass er von Mitgliedern der Mafia verletzt worden wäre. Weil das Vorbringen mit der Mafia ohnedies noch unglaubwürdiger als das sonstige gesteigerte und widersprüchliche Vorbringen des BF1 ist, wurde ihm vorgehalten, warum er wissen konnte, dass es sich um Verwandte der BF2 handelte, wenn er die Angreifer nicht einmal kannte. Seite Antwort lautete „lch weiß es, weil ich bedroht wurde. Sie sagten mir, dass, wenn ich mich nicht von meiner Frau trenne, werde ich jeden Tag geschlagen.“ Zur Anzahlt der Angriffe befragt teilte er mit, dass es sich um ungefähr sieben bis acht Angriffe gehandelt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach konnte der BF auch zur Anzahl der Angriffe keine konkreten Angaben tätigen. Auch konnte er sein Vorbringen durch nichts belegen. Die Frage, ob der Vater seiner Lebensgefährtin ein Angehöriger der Mafia sei, vollkommen negierend teilte er mit „Nein. Mein Beweismittel ist, dass ich und meine Frau Arbeit in Georgien hatten und wir lassen das alles über uns geschehen“. Es erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, welche Beweismittel der BF1 mit seiner Arbeit in Georgien illustrieren möchte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch bei den Fragen zur Integration demonstriert der BF1, dass er aus opportunistischen Überlegungen Geschichten in einem für ihn günstiges Bild zu schildern versucht. So teilte er zu seinen Kindern befragt mit, dass diese im Bundesgebiet aufwachsen und im Hof mit anderen Kindern spielen. Dabei muss in aller Deutlichkeit festgehalten werden, dass der BF3 noch nicht einmal zwei Jahre und der BF4 knapp ein halbes Jahr alt ist. Inwiefern ein Kind mit sechs Monaten mit anderen Kindern spielen soll, erhellt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Auf die Frage, was konkret seine Kinder mit anderen Kindern spielen gab er zur Antwort „Viel können sie nicht, aber wenn die Kinder auf dem Hof zusammenkommen, dann teilen sie die Spielsachen miteinander.“ Die BF2 gab am Anfang der mündlichen Verhandlung gleich bekannt, dass sie grundsätzlich über keine Integration verfüge. Bezüglich ihrer Kinder teilte sie mit „lch versuchte auch mit den Kindern eine Integration, diese ist jedoch noch nicht gelungen. lch versuchte mein älteres Kind zur Krabbelstube zu bringen, diese haben und jedoch noch nicht genommen. Nachgefragt gebe ich an, dass mein älteres Kind ein sehr verschlossenes Kind ist und keinen Kontakt zu anderen Kindern im Hof hat. Dies war aber auch der Grund, weshalb ich mein Kind in die Krabbelstube bringen wollte“. Führte der BF1 konträr dazu aus, dass seine beiden Söhne im Hof mit anderen Kindern spielen, berichtet die BF2, dass der BF3 sehr verschlossen ist und keinen Kontakt zu anderen Kindern im Hof hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich ihrer Religionsausübung gab die BF2 vor dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass ihre Eltern zwar schon gläubig, jedoch nicht fanatische Religionsangehörige waren. Nachgefragt teilte sie mit, dass sie nicht einmal muslimisch getauft ist. Unter Vorhalt wurde ihr mitgeteilt, dass es nicht plausibel sei, dass ihre Eltern gläubig wären und sie selbst nicht einmal muslimisch getauft sei, worauf sie bekannt gab „Das ist aber so“. Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig umso weniger glaubwürdig, dass die BF aufgrund ihrer gemischten Konfession Probleme gehabt hätten. Dies wird noch dadurch verstärkt, als die BF2 am Ende der Verhandlung von ihrer rechtsfreundlichen Vertretung abermals gefragt wurde, ob die Trauung kirchlich stattgefunden hat, worauf sie antwortete „Jeder Pfarrer kann einen Segen erteilen, aber eine kirchliche Trauung hat nicht stattgefunden“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von der BF2 konnte dann auch zum Familienstand keine gleichbleibenden Angaben getätigt werden. Erklärte sie vor dem BFA noch im Gleichklang mit dem BF1, dass sie kirchlich verheiratet wären, teilte sie nun dem Richter auf dessen Frage mit „wir sind gar nicht verheiratet. Nachgefragt gebe ich an, dass wir schon in der Kirche waren, aber eine Zeremonie gab es nicht. Weiters nachgefragt gebe ich an, dass wir keinen Termin vereinbart hatten, wir gingen einfach in die Kirche und der Pfarrer sprach uns seinen Segen aus“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso bot die BF2 auch hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit in Georgien nun eine dritte Variante an. Gab sie vor dem BFA noch an, dass sie für drei vier Monate als Kassiererin in einem Lebensmittelgeschäft beschäftigt gewesen wäre und der BF1, dass sie ein halbes Jahr in einem Hotel als Rezeptionistin tätig war, teilte sie dem Richter nun konträr dazu mit, dass sie als Verkäuferin in einem Geschäft tätig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum fluchtkausalen Grund befragt führte sie gegenüber dem Richter aus, dass ihr Mann und sie tätlich angegriffen worden wären. Konkret dazu befragt gab sie allgemein an, dass es Bedrohungen und auch tätliche Angriffe gegeben hätte. Zu den Personen befragt, die sie wann, wie und wo tätlich angegriffen hätten, teilte sie mit, dass ihre Eltern ihr Ohrfeigen versetzt hätten, vor der Ausreise. Ein genaues Datum kenne sie nicht, es sei ca. zwei Jahre aus. Die Probleme mit den Eltern hätte begonnen, als diese von der Beziehung zu einem Mann erfahren hätten. Aufgefordert, konkrete Daten zu nennen, führte die BF2 aus, dass sie kein genaues Datum nennen kann, es könnte bereits drei Jahre aus sein. Jedenfalls wäre sie drei Monate vor der Ausreise das letzte Mal von den Eltern geschlagen worden. Vor der Ausreise hätte sie sich mit ihrem Mann in einem Hotel in Batumi aufgehalten. Zur Dauer führte sie jetzt aus, dass es sich um ca. einen Monat gehandelt hätte. Vor dem BFA sagte sie, dass es 15 Tage gewesen wären und der BF1 teilte mit, dass es eineinhalb Monate gewesen wären. Auch hier bieten die BF demnach wieder drei Varianten an, weil sie es offenbar selber nicht wissen, wie lange sie in dem Hotel in Batumi aufhältig waren, so sie dort überhaupt je waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF2 wurde dann noch zu den Angriffen auf ihren Gatten befragt, dabei verstrickte sie sich jedoch in noch größere Widersprüche. Jedenfalls hätte er noch größere Probleme als sie gehabt, hauptsächlich wäre er angegriffen worden. Nachgefragt teilte sie mit, dass er drei Monate vor der Ausreise zusammengeschlagen worden wäre. Er hätte dabei mehrere Verletzungen erlitten, sogar im Gesicht. Auch sei ihm dabei gesagt worden, dass er sterben würde, wenn er den Kontakt zu ihr nicht abbreche. Der BF1 wusste konträr dazu nicht, wann er konkret das letzte Mal angegriffen wurde. Die BF2 berichtete weiter, dass ihr Mann zweimal angegriffen worden wäre, beide Male wäre ihr Vater und ihr Onkel beteiligt gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu befragt, ob der BF1 ihren Vater und ihren Onkel bzw. die Verwandtschaft kenne, gab sie bekannt „Ja selbstverständlich“. Der BF1 führte dessen ungeachtet ja aus, dass er zwischen sieben und acht Mal angegriffen worden wäre und vermutete dahinter Personen der Mafia. Auch teilte der BF1 noch in der mündlichen Verhandlung mit, dass die BF2 bei den Angriffen nie dabei gewesen wäre. Diese jedoch gab dem Richter gegenüber bekannt, dass sie bei beim letzten Angriff selbst dabei gewesen sei. Zu konkreten Angaben aufgefordert, führte sie aus, dass es eine stressige Situation war, sie wäre sehr eingeschüchtert gewesen. Sie hätte sich nicht alles merken können, aber sie wisse noch, dass er mit Fäusten geschlagen worden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wäre er bedroht und beleidigt worden. Ob eine Waffe verwendet wurde, daran könne sie sich nicht erinnern. Der BF1 führte ja diesbezüglich aus, dass er mit einem ausziehbaren Schlagstock geschlagen und mit einem unbekannten Gegenstand vier Mal gestochen worden wäre. Deswegen wurde ihr vom Richter auch mitgeteilt, dass es absolut nicht plausibel sei, dass sie sich an derart essentielle Begebenheiten nicht erinnern könne. Immerhin – Wahrheitsgehalt vorausgesetzt – wäre ja ihr Lebenspartner und Vater ihres damals einzigen Sohnes beleidigt, geschlagen, verletzt und mit dem Tod bedroht worden, was in weiterer Folge dazu geführt hätte, dass alle drei das Land und ihren bis dahin gewohnten Lebensmittelpunkt verließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF2 gab dazu bekannt, dass jeder Mensch individuell sei und sie bei Stress alles vergesse. Sie wurde dann noch dazu gefragt, welche Verletzungen ihr Mann dabei davongetragen hätte, er gab ja dem Richter bekannt, dass er ein Cut am rechten Hinterkopf und je zwei Einstiche an der linken Schulter und im Bereich des linken Brustkorbs davontrug. Die BF2 führte dazu aus, dass er mehrere Verletzungen erlitten hätte, auch im Gesicht. Auch hier muss abermals in aller Deutlichkeit festgehalten werden, dass die BF2 weder die Verletzungen bekannt geben konnte und zudem eine Verletzung im Gesicht anführte, die der BF1 nicht einmal selbst bekannt gab. Sie demonstrierte dann zudem noch einmal unübersehbar die Unglaubwürdigkeit der Angaben beider BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">So teilte der BF1 ja mit, dass er die erlittenen Verletzungen nicht medizinisch versorgen ließ und sich auch an keinen Arzt wandte. Ein Arzt hätte ja die Polizei verständigt und dann hätte er dieser alles erzählen müssen, weswegen er getötet worden wäre. Die BF2 jedoch führt diametral entgegengesetzt aus, dass ihr Gatte medizinisch behandelt worden wäre, er hätte einen Verband und eine Salbe erhalten. Nachgefragt gab sie an, dass ihn ein Arzt versorgt hätte. Nochmals nachgefragt, von einem Arzt in einem Krankenhaus. Abschließend fügte sie noch hinzu, dass er mit der Rettung in das Krankenhaus verbracht worden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Festzuhalten bleibt, dass aufgrund der vielfachen und massiven Widersprüche, der vagen und allgemeinen Angaben, sowie der enormen Wissenslücken zu den getätigten Angaben der jeweiligen BF für sich und auch untereinander das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die vorgebrachten Ausreisegründe nicht ansatzweise der Wahrheit bzw. von den Beschwerdeführern erlebten entsprechen. Es entsteht beinahe und an vielen Stellen der Erzählungen der Eindruck, dass sich die volljährigen BF gar nicht kennen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die minderjährigen BF3 und BF4 wurden von der BF2 keine eigenen Gründe vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Bundesverwaltungsgericht steht deswegen zweifelsfrei fest, dass die BF aus rein wirtschaftlichen/medizinischen Gründen nach Österreich gereist sind und es sich bei den Ausreisegründen lediglich um ein konstruiertes Vorbringen handelt. Die BF können somit jedenfalls nach Georgien zurückkehren, wo noch die gesamte Verwandtschaft des BF1 und der BF2 ihren Lebensmittelpunkt begründen und unbehelligt leben. Zusammenfassend ist zum Vorbringen auszuführen, dass das erkennende Gericht zur Überzeugung gelangte, dass in den Angaben der BF glaubwürdige Anknüpfungspunkte oder Hinweise für eine individuelle Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention nicht ansatzweise erkennbar waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aber selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens würde eine Schutzgewährung ausscheiden. Die BF haben behauptet, durch Privatpersonen verfolgt zu werden, eine staatliche Verfolgung wurde nicht behauptet. Hinsichtlich Georgien ist festzuhalten, dass die Polizei bzw. staatlichen Behörden Schutzfähig und Schutzwillig sind. Selbst wenn gerichtlich strafbare Handlungen durch einzelne fehlgeleitete Polizeiorgane verübt werden. Auch wenn ein solcher Schutz nicht lückenlos (so wie in keinem Staat auf der Erde) möglich ist, stellen die geschilderten Drohungen in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren andererseits im Herkunftsstaat Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist grundsätzlich in diesem Zusammenhang auszuführen, dass etwaige wirtschaftliche oder private Schwierigkeiten objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.8. Schließlich ist im vorliegenden Beschwerdefall zu beachten, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern und damit um besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personen handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die BF tatsächlich vorfinden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN;</p>\n<p class=\"lf-p\">VfGH 11.12.2018, E 2025/2018).römisch zwei.2.8. Schließlich ist im vorliegenden Beschwerdefall zu beachten, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern und damit um besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personen handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die BF tatsächlich vorfinden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN;</p>\n<p class=\"lf-p\">VfGH 11.12.2018, E 2025 aus 2018,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die minderjährigen BF keiner besonders gefährdeten Gruppe angehören und ist auch von einer Rückkehr der minderjährigen BF gemeinsam mit ihren Eltern davon auszugehen, sodass die Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung der Minderjährigen sichergestellt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem in Ansehung der minderjährigen BF nicht die reale Gefahr erkennen, im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen zu sein. Die Eltern vermitteln den Eindruck, am Wohlergehen ihrer minderjährigen Kinder sehr interessiert zu sein. Hinweise auf gewalttätige Übergriffe auf die Minderjährigen im Bundesgebiet liegen nicht vor. Ausgehend davon ist auch nicht zu besorgen, dass die minderjährige BF im Rückkehrfall einem davon abgeleiteten Risiko ausgesetzt würden oder sie sonst von häuslicher Gewalt betroffen wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Georgien ist die Grundversorgung mit Nahrung und medizinische Versorgung gegeben und steht den schulpflichtigen Kindern auch ein diskriminierungsfreier Zugang zum Schulsystem offen. Ob der obenstehenden Erwägungen und den getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion der BF ist nicht zu besorgen, dass die minderjährigen BF als besonders vulnerable Personen im Rückkehrfall von terroristischen oder kriminellen Aktivtäten betroffen wären. Aufgrund der Verfahrensergebnisse ist auch nicht davon auszugehen, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sonstiger Gewalt, wie etwa Blutrache oder einem Ehrenmord, zum Opfer fallen würden. Ein dahingehendes Vorbringen wurde im Verfahren nicht erstattet und es kann das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der persönlichen Profile der BF auch kein amtswegig wahrzunehmendes besonderes Gefährdungsmoment erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der oben dargelegten Erwägungen zur sozioökonomischen Lage kann schließlich nicht die reale Gefahr erkannt werden, dass die BF im Rückkehrfall von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen wären. Hinweise auf Versorgungsengpässe bzw. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen, liegen ausweislich der Feststellungen nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend von den persönlichen Profilen der BF und den Erwägungen zur Lebensgrundlage im Herkunftsstaat geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass den minderjährigen BF im Wege der Versorgung durch ihre Eltern und den zahlreichen Verwandten in Georgien nicht nur eine hinreichende Absicherung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs, sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre altersgerechten Bedürfnisse erfahren werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.9. Zu den gesundheitlichen Leiden des BF1 sind folgende Überlegungen maßgeblich: dieser gibt an, an Epilepsie zu leiden und sich in einem Substitutionsprogramm zu befinden. Es handelt sich dabei um keine akut lebensbedrohliche Erkrankung und stellen diese Umstände sohin per se kein Rückkehrhindernis dar. Die Epilepsie wurde, wie der BF angab, bereits in Georgien behandelt und erhielt der BF1 eine dementsprechende Therapie. Der BF konsumierte bereits in Georgien Methadon, Heroin, Subotex und andere Opiate. Den Länderinformationen ist entnehmbar, dass Georgien staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit anbietet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behandlung der Erkrankung und der Sucht des BF1 ist auch nach der Rückkehr wieder möglich und sind die dafür erforderlichen Medikation verfügbar. römisch zwei.2.9. Zu den gesundheitlichen Leiden des BF1 sind folgende Überlegungen maßgeblich: dieser gibt an, an Epilepsie zu leiden und sich in einem Substitutionsprogramm zu befinden. Es handelt sich dabei um keine akut lebensbedrohliche Erkrankung und stellen diese Umstände sohin per se kein Rückkehrhindernis dar. Die Epilepsie wurde, wie der BF angab, bereits in Georgien behandelt und erhielt der BF1 eine dementsprechende Therapie. Der BF konsumierte bereits in Georgien Methadon, Heroin, Subotex und andere Opiate. Den Länderinformationen ist entnehmbar, dass Georgien staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit anbietet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behandlung der Erkrankung und der Sucht des BF1 ist auch nach der Rückkehr wieder möglich und sind die dafür erforderlichen Medikation verfügbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass Bundesverwaltungsgericht verkennt zudem nicht, dass die medizinische Behandlung in Georgien nicht kostenfrei oder auf gleichem Standard wie in Österreich ist. Dennoch steht es zumindest den volljährigen BF frei, zumindest durch Gelegenheitsarbeit für das Familieneinkommen und die medizinische Versorgung zu sorgen. Ebenfalls verfügt die Familie über einen familiären Rückhalt in Georgien und steht es ihnen frei, das – wenngleich nicht auf gleichem Niveau befindliche – Sozialsystem in Georgien, in Anspruch zu nehmen. So besteht etwa eine gewisse Unterstützung durch NGOs oder staatliche Institutionen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem hat nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem steht auch nach wie vor der Erlass des Gesundheitsministeriums vom 15.Juni 2011, No:01 31/N in Geltung. Im Rahmen dieses Erlasses wird die die Einfuhr von bestimmten Medikamenten und Heilmitteln und deren Mengen geregelt und auch tatsächlich nach nachstehenden Kriterien ermöglicht:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Ohne eine entsprechende medizinische Dokumentation für den individuellen Bedarf einer natürlichen Person dürfen nicht mehr als zehn Standardpackungen eingeführt werden. Hinsichtlich der Verwendung und Wirkung des betreffenden Medikaments erfolgt dies „auf eigene Verantwortung“</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Sollte eine natürliche Person georgischer Staatsbürger Medikamente / Heilmittel in Standardpackung, einer größeren (mehr als 10) Zahl benötigen, kann das notwendige Medikament / Heilmittel entsprechend einer vorliegenden medizinischen Dokumentation mit der Auflistung / Berechnung der notwendigen Tagesdosis eingeführt werden. (VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail)“.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine eventuell benötigte Therapie ist aus den angeführten Gründen auch in Georgien durchführbar, weswegen keine Verletzung der Art 2 und 3 dem EMRK festgestellt werden kann. Zudem ist anzuführen, dass sich auch das Gesundheitssystem in Georgien kontinuierlich verbessert und erweitert und auch die dort praktizierenden Ärzte im Rahmen des hippokratischen Eides auf die Gesundheit und das Wohlergehen ihrer Patienten achten und das Bestmögliche tun werden. Eine eventuell benötigte Therapie ist aus den angeführten Gründen auch in Georgien durchführbar, weswegen keine Verletzung der Artikel 2 und 3 dem EMRK festgestellt werden kann. Zudem ist anzuführen, dass sich auch das Gesundheitssystem in Georgien kontinuierlich verbessert und erweitert und auch die dort praktizierenden Ärzte im Rahmen des hippokratischen Eides auf die Gesundheit und das Wohlergehen ihrer Patienten achten und das Bestmögliche tun werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Länderinformationen zu Georgien ist weiters zu entnehmen, wie sich der Zugang zur medizinischen Behandlung, besonders für Rückkehrer gestaltet:</p>\n<p class=\"lf-p\">Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. Weil sämtliche BF georgische Staatsbürger sind, sind sie automatisch versichert und müssen lediglich die nächstgelegene Klinik aufsuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die BF sind jedenfalls in der Lage ist, eine Klinik aufzusuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis. Die BF sind im Besitz gültiger Reisepässe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ist dem BF1 der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich möglich. Der BF1 erfüllt alle Kriterien für den Zugang zu den entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr. Auch kann für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden, wie den Länderinformationen zu entnehmen ist. Dass der BF1 einem realen Risiko ausgesetzt wäre, unter qualvollen Umständen zu sterben, ergibt sich in diesem Fall nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.10. Zu den Verurteilungen des BF1 bleibt folgendes festzuhalten: römisch zwei.2.10. Zu den Verurteilungen des BF1 bleibt folgendes festzuhalten:</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.10.1. Der BF1 wurde am 05.04.2023 (RK 05.06.2023) vom BG Favoriten, XXXX , wegen §§ 15/127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. römisch zwei.2.10.1. Der BF1 wurde am 05.04.2023 (RK 05.06.2023) vom BG Favoriten, römisch 40 , wegen Paragraphen 15 /, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF für schuldig befunden wurde, zu den nachstehenden Zeiten in Wien Favoriten und anderen Orten versucht hat, fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich 1./ am 15. Dezember 2022 in Wien XXXX drei Zahnbürstenaufsätze Marke Oral B im Gesamtwert von EUR 77,97 Gewahrsamsträgern der Firma XXXX Ges.m.b.H; (Am 15. Dezember 2022 hielt sich der Angeklagte in der Filiale der Firma XXXX Ges.m.b.H in 1120 Wien, XXXX auf. Er nahm drei Zahnbürstenaufsätze der Marke Oral B im Gesamtwert von EUR 77,97 an sich und verbarg diese unter seiner Jacke. In der Folge begab er sich zum Ausgang und passierte die Kassa, ohne die Waren zu deklarieren und zu bezahlen. Er wollte sich dabei durch die Wegnahme und Zueignung der Waren unrechtmäßig bereichern. Der Angeklagte wurde vom Ladendetektiv XXXX beim Verbergen der Waren beobachtet und nach dem Passieren der Kassenzone angehalten).1./ am 15. Dezember 2022 in Wien römisch 40 drei Zahnbürstenaufsätze Marke Oral B im Gesamtwert von EUR 77,97 Gewahrsamsträgern der Firma römisch 40 Ges.m.b.H; (Am 15. Dezember 2022 hielt sich der Angeklagte in der Filiale der Firma römisch 40 Ges.m.b.H in 1120 Wien, römisch 40 auf. Er nahm drei Zahnbürstenaufsätze der Marke Oral B im Gesamtwert von EUR 77,97 an sich und verbarg diese unter seiner Jacke. In der Folge begab er sich zum Ausgang und passierte die Kassa, ohne die Waren zu deklarieren und zu bezahlen. Er wollte sich dabei durch die Wegnahme und Zueignung der Waren unrechtmäßig bereichern. Der Angeklagte wurde vom Ladendetektiv römisch 40 beim Verbergen der Waren beobachtet und nach dem Passieren der Kassenzone angehalten).</p>\n<p class=\"lf-p\">2./ am 20. Dezember 2022 in Wien XXXX einen Kopfhörer Marke Xiaomi „Buds 3“ im Wert von EUR 79,99 Gewahrsamsträgern der Firma XXXX (Am 20. Dezember 2022 hielt sich der Angeklagte in der Filiale der Firma XXXX in der Lugner City in 1150 Wien, Gablenzgasse 5 auf. Er nahm Kopfhörer der Marke XIAOMI „Buds 3“ im Gesamtwert von EUR 79,99 an sich und verbarg diese in seiner rechte Jackentasche. In der Folge begab er sich zum Ausgang und passierte die Kassa, ohne die Ware zu deklarieren und zu bezahlen. Er wollte sich dabei durch die Wegnahme und Zueignung der Ware unrechtmäßig bereichern. Der Angeklagte wurde vom Ladendetektiv XXXX beim Verbergen der Kopfhörer beobachtet und nach dem Passieren der Kassenzone angehalten) und2./ am 20. Dezember 2022 in Wien römisch 40 einen Kopfhörer Marke Xiaomi „Buds 3“ im Wert von EUR 79,99 Gewahrsamsträgern der Firma römisch 40 (Am 20. Dezember 2022 hielt sich der Angeklagte in der Filiale der Firma römisch 40 in der Lugner City in 1150 Wien, Gablenzgasse 5 auf. Er nahm Kopfhörer der Marke XIAOMI „Buds 3“ im Gesamtwert von EUR 79,99 an sich und verbarg diese in seiner rechte Jackentasche. In der Folge begab er sich zum Ausgang und passierte die Kassa, ohne die Ware zu deklarieren und zu bezahlen. Er wollte sich dabei durch die Wegnahme und Zueignung der Ware unrechtmäßig bereichern. Der Angeklagte wurde vom Ladendetektiv römisch 40 beim Verbergen der Kopfhörer beobachtet und nach dem Passieren der Kassenzone angehalten) und 3./ am 16. Jänner 2023 in Wien XXXX 2 Packungen Rasierklingen im Gesamtwert von EUR 59,98 Gewahrsamsträgern der Firma XXXX Ges.m.b.H. (Am 16. Jänner 2023 hielt sich der Angeklagte in der Filiale der Firma XXXX Ges.m.b.H. in XXXX auf. Er nahm zwei Packungen Rassierklingen im Gesamtwert von EUR 59,98 an sich und verbarg eine Packung in der rechten und die andere in der linken Jackentasche. In der Folge begab er sich zum Ausgang und passierte die Kassa, ohne die Waren zu deklarieren und zu bezahlen. Er wollte sich dabei durch die Wegnahme und Zueignung der Waren unrechtmäßig bereichern. Der Angeklagte wurde vom Ladendetektiv Dragoljub Mihajlovic beim Verbergen der Rasierklingen beobachtet und nach dem Passieren der Kassenzone angehalten).3./ am 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jänner 2023 in Wien römisch 40 2 Packungen Rasierklingen im Gesamtwert von EUR 59,98 Gewahrsamsträgern der Firma römisch 40 Ges.m.b.H. (Am 16. Jänner 2023 hielt sich der Angeklagte in der Filiale der Firma römisch 40 Ges.m.b.H. in römisch 40 auf. Er nahm zwei Packungen Rassierklingen im Gesamtwert von EUR 59,98 an sich und verbarg eine Packung in der rechten und die andere in der linken Jackentasche. In der Folge begab er sich zum Ausgang und passierte die Kassa, ohne die Waren zu deklarieren und zu bezahlen. Er wollte sich dabei durch die Wegnahme und Zueignung der Waren unrechtmäßig bereichern. Der Angeklagte wurde vom Ladendetektiv Dragoljub Mihajlovic beim Verbergen der Rasierklingen beobachtet und nach dem Passieren der Kassenzone angehalten).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom BG Favoriten wurden festgehalten Da der Angeklagte innerhalb des kurzen Zeitraums von zwei Monaten mehrfach straffällig wurde, kam ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordung (Diversion) nicht in Betracht. Bei der Strafzumessung war gemäß § 127 StGB von einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder von einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen auszugehen. Erschwerend war die mehrfache Tatbegehung. Mildernd war hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es beim Versuch geblieben ist und das reumütige Geständnis im Vorverfahren. Bei diesen Strafzumessungsgründen erschien eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten dem verschuldeten Tatunrecht angemessen. Da der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist und sich im Vorverfahren reumütig zeigte, war anzunehmen, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein genügen wird, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und es auch nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 erschien unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung. Vom BG Favoriten wurden festgehalten Da der Angeklagte innerhalb des kurzen Zeitraums von zwei Monaten mehrfach straffällig wurde, kam ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordung (Diversion) nicht in Betracht. Bei der Strafzumessung war gemäß Paragraph 127, StGB von einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder von einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen auszugehen. Erschwerend war die mehrfache Tatbegehung. Mildernd war hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es beim Versuch geblieben ist und das reumütige Geständnis im Vorverfahren. Bei diesen Strafzumessungsgründen erschien eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten dem verschuldeten Tatunrecht angemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist und sich im Vorverfahren reumütig zeigte, war anzunehmen, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein genügen wird, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und es auch nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Der BF1 erschien unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.10.2. Der BF1 wurde weiters am 12.10.2023 (RK 17.10.2023) vom BG Graz-West, XXXX , wegen §§ 15/127 StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.römisch zwei.2.10.2. Der BF1 wurde weiters am 12.10.2023 (RK 17.10.2023) vom BG Graz-West, römisch 40 , wegen Paragraphen 15 /, 127, StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von vier Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde dabei für schuldig befunden, er hat I.) in Graz am 20. April 2023 nachangeführte fremde bewegliche Sachen und zwar 3 Proteinriegel im Gesamtwert von EUR 6,67 Verfügungsberechtigten der XXXX AG, wobei die Tatvollendung aufgrund des Umstandes, dass er bei der Tat von einem Detektiv angehalten wurde, unterblieb, versucht mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.römisch eins.) in Graz am 20. April 2023 nachangeführte fremde bewegliche Sachen und zwar 3 Proteinriegel im Gesamtwert von EUR 6,67 Verfügungsberechtigten der römisch 40 AG, wobei die Tatvollendung aufgrund des Umstandes, dass er bei der Tat von einem Detektiv angehalten wurde, unterblieb, versucht mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.) in Graz zu nachangeführten Zeiten nachangeführte fremde bewegliche Sachen und zwar römisch zwei.) in Graz zu nachangeführten Zeiten nachangeführte fremde bewegliche Sachen und zwar 1. am 22. Februar 2023 eine Packung Ear-Pods Sony-WF 1000 im Wert von EUR 197,99, Verfügungsberechtigten der XXXX GmbH, wobei die Tatvollendung aufgrund des Umstandes, dass er bei der Tat von einem Detektiv angehalten wurde, unterblieb;1. am 22. Februar 2023 eine Packung Ear-Pods Sony-WF 1000 im Wert von EUR 197,99, Verfügungsberechtigten der römisch 40 GmbH, wobei die Tatvollendung aufgrund des Umstandes, dass er bei der Tat von einem Detektiv angehalten wurde, unterblieb;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>am 2. März 2023 ein Paar Schuhe, ein T-Shirt, sowie einen Nagellack, im Gesamtwert von EUR 44,97, Verfügungsberechtigten der XXXX GmbH;2. am 2. März 2023 ein Paar Schuhe, ein T-Shirt, sowie einen Nagellack, im Gesamtwert von EUR 44,97, Verfügungsberechtigten der römisch 40 GmbH;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>am 2. März 2023 eine Geldbörse der Marke Calvin Klein im Wert von EUR 74,90, Verfügungsberechtigten der XXXX , wobei die Tatvollendung aufgrund des Umstandes, dass er bei der Tat von einem Detektiv angehalten wurde, unterblieb;3. am 2. März 2023 eine Geldbörse der Marke Calvin Klein im Wert von EUR 74,90, Verfügungsberechtigten der römisch 40 , wobei die Tatvollendung aufgrund des Umstandes, dass er bei der Tat von einem Detektiv angehalten wurde, unterblieb; zu II. 1. und 3. versucht, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich dadurch zu bereichern,zu römisch zwei. 1. und 3. versucht, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich dadurch zu bereichern, zu II. 2. weggenommen mit dem Vorsatz, sich dadurch zu bereichern.zu römisch zwei. 2. weggenommen mit dem Vorsatz, sich dadurch zu bereichern.</div>\n<p class=\"lf-p\">Als mildernd wurden das reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. Erschwerend befand das BF die mehrfache Tatbegehung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Über den BF1 wurde am 22.02.2024 vom BG Graz-West, XXXX , die Untersuchungshaft verhängt. Über den BF1 wurde am 22.02.2024 vom BG Graz-West, römisch 40 , die Untersuchungshaft verhängt.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.10.3. Am 21.05.2024 fand vor dem LG Graz, XXXX , die Hauptverhandlung gegen den BF wegen §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB statt. römisch zwei.2.10.3. Am 21.05.2024 fand vor dem LG Graz, römisch 40 , die Hauptverhandlung gegen den BF wegen Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Verfahrenshelfer, RA XXXX wurde mit Eingabe vom 27.05.2024 mitgeteilt, dass der BF1 zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.Vom Verfahrenshelfer, RA römisch 40 wurde mit Eingabe vom 27.05.2024 mitgeteilt, dass der BF1 zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Widerruf der beiden bedingt ausgesprochenen Strafen wurde abgesehen, jedoch wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde zum Kostenersatz des Strafverfahrens verurteilt. Außerdem wurde ein Betrag in Höhe von € 617,99 (Diebesgut) für verfallen erklärt. Des Weiteren wurde er dazu verpflichtet, den Privatbeteiligten die Ansprüche, die er anerkannt hat, zu ersetzen. Es handelt sich hierbei um folgende Ansprüche: a) XXXX € 310,00 b) XXXX €72,99.Vom Widerruf der beiden bedingt ausgesprochenen Strafen wurde abgesehen, jedoch wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde zum Kostenersatz des Strafverfahrens verurteilt. Außerdem wurde ein Betrag in Höhe von € 617,99 (Diebesgut) für verfallen erklärt. Des Weiteren wurde er dazu verpflichtet, den Privatbeteiligten die Ansprüche, die er anerkannt hat, zu ersetzen. Es handelt sich hierbei um folgende Ansprüche: a) römisch 40 € 310,00 b) römisch 40 €72,99.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verhandlung hat sich der BF1 geständig gezeigt und wurde sodann das Urteil verkündet. Das Gericht hat einige Erschwerungsgründe herangezogen. Ein Geständnis wurde mildernd gewertet. Das Urteil wurde vom BF angenommen und auch die Staatsanwaltschaft hat einen Rechtsmittelverzicht abgegeben, sodass das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zeigte sich, dass der BF1 grundsätzlich zu seinem Fehlverhalten uneinsichtig ist. Vorerst versuchte er noch, floskelhaft Reue zu zeigen, indem er bekannt gab „lch entschuldige mich. lch war schuldig, aber ich habe im Gefängnis vieles gelernt und ich werde das niemals wiederholen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich drei Monate und zwei Tage in Haft war.“ Dessen ungeachtet teilte er dem Richter dann mit, dass er nach der zweiten Verurteilung keine Tat mehr begangen habe und versuchte so erfolglos dem Richter zu erklären, dass er seit der letzten Verurteilung ein ordentliches und geregeltes Leben führt. Dies entspricht jedoch nicht der Wahrheit, wurde er doch nur sechs Tage vor der mündlichen Verhandlung bereits ein drittes Mal (§§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB) rechtskräftig verurteilt. Auch waren mehrere Fragen notwendig, bis der BF1 schließlich zugeben musste, dass er in Georgien Methadon, Heroin, Subotex und andere Opiate konsumierte und auch alkoholabhängig war. Inwiefern er von seinen Süchten zwischenzeitlich entwöhnt worden wäre, konnte mangels vorgelegter Bestätigungen nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der U-Haft absolvierte er zwar ein Substitutionsprogramm, auch hierzu ist jedoch nichts Näheres bekannt.Dessen ungeachtet teilte er dem Richter dann mit, dass er nach der zweiten Verurteilung keine Tat mehr begangen habe und versuchte so erfolglos dem Richter zu erklären, dass er seit der letzten Verurteilung ein ordentliches und geregeltes Leben führt. Dies entspricht jedoch nicht der Wahrheit, wurde er doch nur sechs Tage vor der mündlichen Verhandlung bereits ein drittes Mal (Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB) rechtskräftig verurteilt. Auch waren mehrere Fragen notwendig, bis der BF1 schließlich zugeben musste, dass er in Georgien Methadon, Heroin, Subotex und andere Opiate konsumierte und auch alkoholabhängig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inwiefern er von seinen Süchten zwischenzeitlich entwöhnt worden wäre, konnte mangels vorgelegter Bestätigungen nicht festgestellt werden. Während der U-Haft absolvierte er zwar ein Substitutionsprogramm, auch hierzu ist jedoch nichts Näheres bekannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem erschien der BF1 unentschuldigt nicht zur seiner Hauptverhandlung, welche zur ersten Verurteilung führte. Festgehalten werden kann deswegen, dass eine tatsächliche Tateinsicht oder Reue nicht festgestellt werden konnte. Auch gab der BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nur so viel zu, als ohnehin schon bekannt ist/war.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.11. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die BF bei einer Rückkehr nach Georgien ausreichend gesichert dar. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und deren Aufenthalt ergeben sich aus den Angaben der BF im Asylverfahren. Wie den Feststellungen entkommen werden kann, leben in Tiflis noch die Eltern, eine Schwester und eine Tochter des BF1. Der Vater ist im Sicherheitsbereich tätig, die Mutter als Reinigungsdame. Die Schwester ist verheiratet und lebt bei ihrem Gatten. Der BF1 ist in Tiflis noch im Besitz eines Hauses mit Garten. In Tiflis wohnen weiters noch die Eltern und eine Schwester, sowie weitere 50 bis 60 Verwandte der BF2. Der Vater arbeitet am Bau, die Mutter als Köchin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eltern sind im Besitz eines eigenen Hauses. römisch zwei.2.11. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die BF bei einer Rückkehr nach Georgien ausreichend gesichert dar. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und deren Aufenthalt ergeben sich aus den Angaben der BF im Asylverfahren. Wie den Feststellungen entkommen werden kann, leben in Tiflis noch die Eltern, eine Schwester und eine Tochter des BF1. Der Vater ist im Sicherheitsbereich tätig, die Mutter als Reinigungsdame. Die Schwester ist verheiratet und lebt bei ihrem Gatten. Der BF1 ist in Tiflis noch im Besitz eines Hauses mit Garten. In Tiflis wohnen weiters noch die Eltern und eine Schwester, sowie weitere 50 bis 60 Verwandte der BF2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vater arbeitet am Bau, die Mutter als Köchin. Die Eltern sind im Besitz eines eigenen Hauses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch steht einer Ansiedlung in Batumi oder beispielsweise Kutaisi nichts entgegen. Die internationalen Flughäfen Tiflis und Kutaisi sind sicher erreichbar und werden auch von Wien aus angeflogen. Batumi ist ca. 150 km von Kutaisi entfernt und mit dem Auto sicher über die E 70 erreichbar. Für den Fall einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass den BF ihre Lebensgrundlage entzogen wäre. Laut Länderinformationen gibt es in Georgien zudem für Familien, welche unter der Armutsgrenze leben, die Möglichkeit, um Sozialhilfe anzusuchen bzw. Wohnmöglichkeit zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn in der Republik Georgien gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich:Gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn in der Republik Georgien gewährt werden. Rückkehrerinnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden (vgl. hierzu www.verein-menschenrechte.at und www.caritas.at/return).Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden vergleiche hierzu www.verein-menschenrechte.at und www.caritas.at/return).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehrerinnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen – wie IOM, ICMPD –bieten ebenfalls Unterstützung an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Öffentliche Fürsprache\" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Samtskhe-Javakheti Regionalverband \"Toleranti\" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Stiftung \"AbkhazInterncont\"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Vereinigung junger Wissenschaftler \"Intellekt\" - Adjara, Guria</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Fonds \"AbkhazInterncont\"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) – Kakheti Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen – gültig für das gesamte Staatsgebiet:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Finanzierung einkommensschaffender Projekte</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).</div>\n<p class=\"lf-p\">Im staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.). Der BF erfüllt somit die Voraussetzungen für die Teilnahme an diesem staatlichen Programm.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die rechtsfreundlich bzw. durch eine im Asyl- und Fremdenwesen versierte Organisation vertretenen BF im Rahmen der ihnen bekannten Obliegenheit zur Bescheinigung ihres Vorbringens keinen einzigen Beleg über das Nichtvorhandensein von Wohnmöglichkeiten in Georgien vorlegten. Auch aufgrund des ergänzendem Ermittlungsverfahren und im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab sich keine andere Einschätzung des Sachverhaltes, wie dies bereits vom Bundesamt aufgezeigt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF verfügen über ein verwandtschaftliches und soziales Netz, welches sie bei der Existenzsicherung unterstützten kann. Zudem ist der BF1 noch im Besitz eines Hauses in Tiflis. Neben der staatlichen Sozialhilfe kann auch vom österreichischen Staat Rückkehrhilfe gewährt werden. Auch internationale Organisationen bieten für Rückkehrer Unterstützung an.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.12. Die Monierungen in der Beschwerde sind unbeachtlich, weil das Bundesamt das Vorbringen der BF ausreichend und umfangreich gewürdigt und abgeklärt und somit die gebotene Tiefe mehr als erfüllt hat. Jede Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt zudem eine Einzelfallentscheidung mit Prüfung des konkreten Sachverhalts dar, sodass keine Bindungswirkungen zu anderen Entscheidungen bestehen, weshalb die in der Beschwerde zitierten Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte nicht zu einer anderen Beurteilung führen können. Derartige Umstände wären weder belegt, noch auf den jeweiligen Einzelfall zu übertragen. römisch zwei.2.12. Die Monierungen in der Beschwerde sind unbeachtlich, weil das Bundesamt das Vorbringen der BF ausreichend und umfangreich gewürdigt und abgeklärt und somit die gebotene Tiefe mehr als erfüllt hat. Jede Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt zudem eine Einzelfallentscheidung mit Prüfung des konkreten Sachverhalts dar, sodass keine Bindungswirkungen zu anderen Entscheidungen bestehen, weshalb die in der Beschwerde zitierten Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte nicht zu einer anderen Beurteilung führen können. Derartige Umstände wären weder belegt, noch auf den jeweiligen Einzelfall zu übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF verließen Georgien aus rein wirtschaftlichen Gründen, ohne jedoch einer asylrelevanten individuellen Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein. Um von der realen Gefahr (\"real risk\") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 mwN).Die BF verließen Georgien aus rein wirtschaftlichen Gründen, ohne jedoch einer asylrelevanten individuellen Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein. Um von der realen Gefahr (\"real risk\") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.2.13. Die BF sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, ihr Auskommen im Herkunftsstaat zu bestreiten. Dass die Wirtschaftslage in Georgien derzeit unzureichend sein mag, stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht des persönlichen Profils der BF und der bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160). römisch zwei.2.13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, ihr Auskommen im Herkunftsstaat zu bestreiten. Dass die Wirtschaftslage in Georgien derzeit unzureichend sein mag, stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Anbetracht des persönlichen Profils der BF und der bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat keine drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK dar. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0160).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.1.2. Familienverfahren gemäß § 34 AsylG:römisch zwei.3.1.2. Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG:</p>\n<p class=\"lf-p\">Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der minderjährigen BF3 und BF4. Hinsichtlich dieser Konstellation liegt daher ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Zwischen dem BF1 und der BF2 besteht mangels Dokumentation einer gültigen Ehe kein Familienverfahren. Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der minderjährigen BF3 und BF4. Hinsichtlich dieser Konstellation liegt daher ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. Zwischen dem BF1 und der BF2 besteht mangels Dokumentation einer gültigen Ehe kein Familienverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten römisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten II3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.II3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:, „§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>…</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen war.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des BF inhaltlich zu prüfen war.</div>\n<p class=\"lf-p\">Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.2. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).römisch zwei.3.2.2. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).</p>\n<p class=\"lf-p\">Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre überhaupt fraglich, ob unter solchen Umständen noch von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre überhaupt fraglich, ob unter solchen Umständen noch von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die StatusRL 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 und vom 01.09.2005, 2005/20/0357).</p>\n<p class=\"lf-p\">II.3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:römisch zwei.3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist festzuhalten, dass die BF keine Fluchtgründe ins Treffen führten, die auf eine persönliche Verfolgung im Herkunftsland im Sinne der GFK, mithin aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung schließen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch eine Verfolgung durch staatliche Behörden bzw. dass eine solche Verfolgung durch staatliche Behörden drohen würde, wurde von den BF nicht in substantiierter Weise behauptet oder belegt. Aber selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens würde eine Schutzgewährung ausscheiden. Hinsichtlich Georgien ist festzuhalten, dass die Polizei bzw. staatlichen Behörden Schutzfähig und Schutzwillig sind, selbst wenn gerichtlich strafbare Handlungen durch einzelne fehlgeleitete Polizeiorgane verübt werden. Auch wenn ein solcher Schutz nicht lückenlos, wie in keinem anderen Staat der Erde sonst auch möglich ist, stellen die geschilderten Vorfälle in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren andererseits im Herkunftsstaat Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben. Zudem wäre es dem BF freigestanden, sich an eine übergeordnete Polizeidienststelle, eine StA ein Gericht oder einer NGO oder den Ombudsmann zu wenden. Letztgenannter unterstützt Personen auch bei rechtswidrigem Verhalten durch Polizeiorgane.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft, wobei als zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ erachtet wird. Diese ist dann gegeben, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft, wobei als zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ erachtet wird. Diese ist dann gegeben, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist.</p></div>", "next": 238411}