{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Für die Verarbeitung von personenbezogenen strafrechtsbezogenen Daten durch Verantwortliche des privaten Bereichs kommt es zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen oder jener eines Dritten in der Praxisprüfung sohin letztlich auf das Nicht-Überwiegen der Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, an (vgl. neuerlich Thiele/Wager, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG] ², § 4, Rz 69 und 70).Das (hier in Rede stehende) Recht auf Geheimhaltung gilt, sowohl nach der innerstaatlichen Rechtslage als auch nach dem Unionsrecht, gegenüber allen Behörden und auch Privaten vergleiche etwa VfGH 10.12.2014, B1187/2013). Eingriffe Privater bedürfen nicht zwingend einer (ausdrücklichen) gesetzlichen Grundlage, sondern sind auch für andere Rechtfertigungsgründe offen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Fall einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch einen Privaten ist primär nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG, maW dem Grundrecht, zu überprüfen, wobei bei der Auslegung des Rechts die in der DSGVO verankerten Grundsätze zu beachten sind vergleiche neuerlich Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Gemäß dem Erwägungsgrund 45 zu Artikel 6, Absatz eins, Litera c und e, und Absatz 3, DSGVO kann eine Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt sowohl von Verantwortlichen des privaten als auch des öffentlichen Bereichs vorgenommen werden und erforderlich sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu erwähnen ist auch, dass der Begriff der „Behörde“ iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG im funktionellen Sinn zu verstehen ist. Auch Selbstverwaltungskörper und alle Stellen der Hoheitsverwaltung, die dem Legalitätsprinzip des B-VG unterliegen, sind hiervon erfasst vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG] ², Paragraph eins, Rz 49 mwN). Es ist insbesondere das (grundrechtliche) Verhältnismäßigkeitsgebot (iSv Paragraph eins, Absatz 2, DSG und Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) zu beachten vergleiche auch BVwG 16.11.2022, W274 2248118-1/4E, wonach bei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu besorgenden Aufgaben dann keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen vorliegt, wenn die Interessen und Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person die berechtigten Interessen der Beschwerdeführer oder jener eines Dritten nicht überwiegen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Verarbeitung von personenbezogenen strafrechtsbezogenen Daten durch Verantwortliche des privaten Bereichs kommt es zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen oder jener eines Dritten in der Praxisprüfung sohin letztlich auf das Nicht-Überwiegen der Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, an vergleiche neuerlich Thiele/Wager, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG] ², Paragraph 4,, Rz 69 und 70).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.8.2. Die mitbeteiligte Partei beruft sich bezüglich des Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage (gemäß § 1 Abs. 2 DSG) bzw. des Erlaubnistatbestandes des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO für die in Beschwerde gezogene Übermittlung von E-Mails auf § 30 Abs. 3 Z 3 TÄKamG, auch die belangte Behörde führt aus, die Versendung der E-Mails sei in der gesetzlichen Obliegenheit der mitbeteiligten Partei nach § 30 Abs. 3 Z 3 TÄKamG erfolgt, die Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte sei als seitens der mitbeteiligten Partei zu besorgende Aufgabe gesetzlich vorgesehen und die mitbeteiligte Partei habe durch die Weiterleitung des E-Mail-Verkehrs eine gesetzlich normierte Verpflichtung erfüllt.3.3.2.8.2. Die mitbeteiligte Partei beruft sich bezüglich des Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage (gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG) bzw. des Erlaubnistatbestandes des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO für die in Beschwerde gezogene Übermittlung von E-Mails auf Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG, auch die belangte Behörde führt aus, die Versendung der E-Mails sei in der gesetzlichen Obliegenheit der mitbeteiligten Partei nach Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG erfolgt, die Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte sei als seitens der mitbeteiligten Partei zu besorgende Aufgabe gesetzlich vorgesehen und die mitbeteiligte Partei habe durch die Weiterleitung des E-Mail-Verkehrs eine gesetzlich normierte Verpflichtung erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar ist das Verfahren zur Behandlung einer Beschwerde gemäß § 30 Abs. 3 Z 3 TÄKamG nicht geregelt und ergibt sich weder aus der genannten oder aus einer anderen Bestimmung des TÄKamG, dass und an wen die Beschwerde zu übermitteln ist, es ist der belangten Behörde jedoch zu folgen, dass aus der Zusammenschau mit § 10 Abs. 1 des TÄKamG zu schließen ist, dass mit Beschwerden gemäß § 30 Abs. 3 Z 3 TÄKamG im Sinne der Wahrung von beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen von Tierärztinnen zu verfahren ist. Dies setzt eine Klärung der Sache, die mit einer Beschwerde angezeigt wird, voraus. Außerdem ist, auch wenn das AVG nicht anzuwenden ist (s. oben Punkt 3.3.2.4.), davon auszugehen, dass die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens bei der Behandlung der Beschwerde bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Klärung der Sache heranzuziehen sind und von der mitbeteiligten Partei im konkreten Fall anzuwenden waren (vgl. bezüglich Gerichtsgebühren etwa VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050, mwN). Zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens gehört u.a. die Wahrung des Parteiengehörs, sie stellt eine kardinale Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrens sowie eine der wichtigsten Sicherungen des rechtstaatlichen Prinzips dar (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, mwN). Zwar ist das Verfahren zur Behandlung einer Beschwerde gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG nicht geregelt und ergibt sich weder aus der genannten oder aus einer anderen Bestimmung des TÄKamG, dass und an wen die Beschwerde zu übermitteln ist, es ist der belangten Behörde jedoch zu folgen, dass aus der Zusammenschau mit Paragraph 10, Absatz eins, des TÄKamG zu schließen ist, dass mit Beschwerden gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG im Sinne der Wahrung von beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen von Tierärztinnen zu verfahren ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies setzt eine Klärung der Sache, die mit einer Beschwerde angezeigt wird, voraus. Außerdem ist, auch wenn das AVG nicht anzuwenden ist (s. oben Punkt 3.3.2.4.), davon auszugehen, dass die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens bei der Behandlung der Beschwerde bzw. Klärung der Sache heranzuziehen sind und von der mitbeteiligten Partei im konkreten Fall anzuwenden waren vergleiche bezüglich Gerichtsgebühren etwa VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050, mwN). Zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens gehört u.a. die Wahrung des Parteiengehörs, sie stellt eine kardinale Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrens sowie eine der wichtigsten Sicherungen des rechtstaatlichen Prinzips dar vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend davon war die mitbeteiligte Partei (durch den Präsidenten der Landesstelle) aber gemäß § 30 Abs. 3 Z 3 TÄKamG berechtigt und verpflichtet, die Beschwerde(ergänzung) des Beschwerdeführers zu untersuchen und unter Anhörung des Tierzentrums bzw. der betroffenen Tierärzte den Sachverhalt zu klären. Die verfahrensgegenständlichen E-Mails wurden sohin aufgrund der gesetzlichen Obliegenheit der mitbeteiligten Partei (des Präsidenten der Landesstelle), die Beschwerde des Beschwerdeführers zu behandeln, u.a. an das Tierzentrum verschickt.Ausgehend davon war die mitbeteiligte Partei (durch den Präsidenten der Landesstelle) aber gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG berechtigt und verpflichtet, die Beschwerde(ergänzung) des Beschwerdeführers zu untersuchen und unter Anhörung des Tierzentrums bzw. der betroffenen Tierärzte den Sachverhalt zu klären. Die verfahrensgegenständlichen E-Mails wurden sohin aufgrund der gesetzlichen Obliegenheit der mitbeteiligten Partei (des Präsidenten der Landesstelle), die Beschwerde des Beschwerdeführers zu behandeln, u.a. an das Tierzentrum verschickt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Behandlung einer Beschwerde im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe des § 30 Abs. 3 Z 3 TÄKamG in aller Regel einseitig nicht möglich ist, weshalb die Weiterleitung des gesamten gegenständlichen E-Mail-Schriftverkehrs im Sinne der Wahrung von beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen von Tierärztinnen gemäß § 10 Abs. 1 TÄKamG zum Zweck der Einholung einer Stellungahme des Tierzentrums bzw. der betroffenen Tierärzte erforderlich bzw. unumgänglich war. Das von der Beschwerde des Beschwerdeführers betroffene Tierzentrum bzw. die betroffenen Tierärzte mussten in die Lage versetzt werden, sich mit dem Beschwerdevorbringen und den Vorwürfen des Beschwerdeführers konkret auseinander zu setzen (vgl. das in einer Angelegenheit der Arbeitsmarktverwaltung ergangene Erkenntnis des VwGH 18.10.2000, 98/08/0304).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde(ergänzung) stellte ein Beweismittel im Verfahren vor der mitbeteiligten Partei dar, ausgehend davon diente ihre Weiterleitung an das betroffene Tierzentrum dem rechtlichen Gehör und der Klärung der Sache. Ein Zurkenntnisbringen des gesamten gegenständlichen E-Mail-Schriftverkehrs war im vorliegenden Fall auch geeignet, zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen. Die mitbeteiligte Partei konnte jedenfalls denkmöglich davon ausgehen, dass der gesamte Inhalt der Beschwerde(ergänzung) und der (Folge)Korrespondenz für die einzuholende Stellungnahme und für die Sachverhaltsfeststellung relevant sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes in einem (wie hier vom Beschwerdeführer durch Einbringung von Beschwerden veranlassten) Verfahren im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann (vgl. etwa im Zusammenhang mit der Übermittlung einer Niederschrift zur Klärung der Sache bzw. zur Untermauerung des Prozessstandpunktes VwGH 26.06.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32).Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Behandlung einer Beschwerde im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG in aller Regel einseitig nicht möglich ist, weshalb die Weiterleitung des gesamten gegenständlichen E-Mail-Schriftverkehrs im Sinne der Wahrung von beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen von Tierärztinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, TÄKamG zum Zweck der Einholung einer Stellungahme des Tierzentrums bzw. der betroffenen Tierärzte erforderlich bzw. unumgänglich war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das von der Beschwerde des Beschwerdeführers betroffene Tierzentrum bzw. die betroffenen Tierärzte mussten in die Lage versetzt werden, sich mit dem Beschwerdevorbringen und den Vorwürfen des Beschwerdeführers konkret auseinander zu setzen vergleiche das in einer Angelegenheit der Arbeitsmarktverwaltung ergangene Erkenntnis des VwGH 18.10.2000, 98/08/0304). Die Beschwerde(ergänzung) stellte ein Beweismittel im Verfahren vor der mitbeteiligten Partei dar, ausgehend davon diente ihre Weiterleitung an das betroffene Tierzentrum dem rechtlichen Gehör und der Klärung der Sache. Ein Zurkenntnisbringen des gesamten gegenständlichen E-Mail-Schriftverkehrs war im vorliegenden Fall auch geeignet, zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mitbeteiligte Partei konnte jedenfalls denkmöglich davon ausgehen, dass der gesamte Inhalt der Beschwerde(ergänzung) und der (Folge)Korrespondenz für die einzuholende Stellungnahme und für die Sachverhaltsfeststellung relevant sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes in einem (wie hier vom Beschwerdeführer durch Einbringung von Beschwerden veranlassten) Verfahren im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann vergleiche etwa im Zusammenhang mit der Übermittlung einer Niederschrift zur Klärung der Sache bzw. zur Untermauerung des Prozessstandpunktes VwGH 26.06.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – im vorliegenden Fall auch nicht erkannt werden, dass die Übermittlung der gesamten Beschwerdeemails als unverhältnismäßig anzusehen wäre, zumal diese – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – im Wesentlichen eine detaillierte Beschreibung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und dem Tierzentrum beinhalten, ohne welche es für die betroffenen Tierärzte nur schwerlich möglich wäre, sich in Bezug auf mitunter sehr spezifische Vorwürfe zu rechtfertigen. Eine interpretative bzw. sinngemäße Inhaltswiedergabe einer Beschwerde würde – wie die mitbeteiligte Partei im Ergebnis zurecht vorbringt - einem fairen Verfahren widersprechen und den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens entgegenstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist auch zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Klarnamen und nicht (bloß) anonym an die mitbeteiligte Partei gewandt hat und er – ausgehend vom Inhalt seiner in Rede stehenden Beschwerde(ergänzung) an die mitbeteiligte Partei – auch vernünftigerweise damit rechnen musste, dass diese und seine Identität im Rahmen der Wahrnehmung der gesetzlich normierten Aufgaben der mitbeteiligten Partei verarbeitet und offengelegt werden. Die mitbeteiligte Partei konnte nachvollziehbar davon ausgehen, dass ihre Pflicht zur Gewährung des Parteiengehörs und der Feststellung des Sachverhaltes betreffend die vom Beschwerdeführer der mitbeteiligten Partei übermittelten Beweise (Beschwerde) auch die Übermittlung der gesamten Beschwerdeemails und der (Folge)Korrespondenz hierzu an das Tierzentrum bzw. die dort organisierten Tierärzte umfasst, da diese(s) anderenfalls nicht in die Lage versetzt werden (wird), allfällige Einwendungen gegen die in der Beschwerde konkret erhobenen Vorwürfe vorzubringen und derart ihren (seinen) Standpunkt gehörig zu untermauern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher der belangten Behörde zu folgen, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Übermittlung der E-Mails durch eine gesetzliche Grundlage legitimiert und vom Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO gedeckt ist, da die mitbeteiligte Partei dabei ihrer (gesetzlich vorgesehenen) rechtlichen Verpflichtung, Beschwerden zu bearbeiten, nachkam.Es ist daher der belangten Behörde zu folgen, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Übermittlung der E-Mails durch eine gesetzliche Grundlage legitimiert und vom Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO gedeckt ist, da die mitbeteiligte Partei dabei ihrer (gesetzlich vorgesehenen) rechtlichen Verpflichtung, Beschwerden zu bearbeiten, nachkam.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.8.3. Auch die Ansicht der belangten Behörde, dass der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO hier ebenfalls erfüllt ist, da die beschwerdegegenständliche Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse erforderlich war, erweist sich als zutreffend. Der Beschwerdeführer vermochte den Ausführungen der belangten Behörde, dass die Behandlung von Beschwerden gemäß § 30 Abs. 3 Z 3 TÄKamG im öffentlichen Interessen liegt, da sie dem dem TÄKamG zugrundeliegenden Zweck dient, nämlich u.a. die Wahrnehmung der beruflichen Interessen der jeweiligen Gruppe besser zu gewährleisten, dass diese Interessen in weiterer Folge für eine flächendeckende, verlässliche Versorgung mit tierärztlichen Leistungen unerlässlich seien sowie dass auch die in § 10 Abs. 1 TÄKamG normierte Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen im Endeffekt diesem Zweck und somit einem öffentlichen Interesse diene, nichts Taugliches entgegenzusetzen.3.3.2.8.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Ansicht der belangten Behörde, dass der Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO hier ebenfalls erfüllt ist, da die beschwerdegegenständliche Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse erforderlich war, erweist sich als zutreffend. Der Beschwerdeführer vermochte den Ausführungen der belangten Behörde, dass die Behandlung von Beschwerden gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, TÄKamG im öffentlichen Interessen liegt, da sie dem dem TÄKamG zugrundeliegenden Zweck dient, nämlich u.a. die Wahrnehmung der beruflichen Interessen der jeweiligen Gruppe besser zu gewährleisten, dass diese Interessen in weiterer Folge für eine flächendeckende, verlässliche Versorgung mit tierärztlichen Leistungen unerlässlich seien sowie dass auch die in Paragraph 10, Absatz eins, TÄKamG normierte Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen sowie der Standesinteressen im Endeffekt diesem Zweck und somit einem öffentlichen Interesse diene, nichts Taugliches entgegenzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.8.4. Überdies teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde, dass aufgrund der schon zuvor ausgeführten Notwendigkeit der Weiterleitung der Beschwerde an das Tierzentrum, um überhaupt eine Stellungnahme zu erhalten und den betroffenen Tierärzten die Möglichkeit zu geben, darauf zu reagieren, eine Interessensabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, wonach die Verarbeitung unter den Voraussetzungen a) Wahrnehmung eines berechtigten Interesses; b) Erforderlichkeit der Verarbeitung und c) kein Überwiegen der Rechte und Freiheiten anderer (vgl. die Urteile des EuGH vom 07.12.2023, Rs C-26/22 und C-64/22 SCHUFA Holding, Rz 74 und 75; 04.07.2023, Rs C-252/21 Meta Platforms u.a, Rz 106; 11.12.2019, Rs C-708/18 - Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA , Rz 36 mwN), gestattet ist, klar zugunsten der Tierärzte, in zweiter Linie auch der mitbeteiligten Partei, ausgeht, wobei abermals darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Erwägungsgrundes 47 der DSGVO auch vernünftigerweise damit rechnen musste, dass die Beschwerde(ergänzung) und die bezughabende Korrespondenz den betroffenen Tierärzten bzw. dem Tierzentrum gegenüber offengelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den hier zu beurteilenden Fall ist auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers (in seiner Bescheidbeschwerde) nicht ersichtlich, dass die verfahrensrechtliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers bewirkt bzw. dessen Grundrechte und Grundfreiheiten überwiegen.3.3.2.8.4. Überdies teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde, dass aufgrund der schon zuvor ausgeführten Notwendigkeit der Weiterleitung der Beschwerde an das Tierzentrum, um überhaupt eine Stellungnahme zu erhalten und den betroffenen Tierärzten die Möglichkeit zu geben, darauf zu reagieren, eine Interessensabwägung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, wonach die Verarbeitung unter den Voraussetzungen a) Wahrnehmung eines berechtigten Interesses; b) Erforderlichkeit der Verarbeitung und c) kein Überwiegen der Rechte und Freiheiten anderer vergleiche die Urteile des EuGH vom 07.12.2023, Rs C-26/22 und C-64/22 SCHUFA Holding, Rz 74 und 75; 04.07.2023, Rs C-252/21 Meta Platforms u.a, Rz 106; 11.12.2019, Rs C-708/18 - Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA , Rz 36 mwN), gestattet ist, klar zugunsten der Tierärzte, in zweiter Linie auch der mitbeteiligten Partei, ausgeht, wobei abermals darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Erwägungsgrundes 47 der DSGVO auch vernünftigerweise damit rechnen musste, dass die Beschwerde(ergänzung) und die bezughabende Korrespondenz den betroffenen Tierärzten bzw. dem Tierzentrum gegenüber offengelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den hier zu beurteilenden Fall ist auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers (in seiner Bescheidbeschwerde) nicht ersichtlich, dass die verfahrensrechtliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers bewirkt bzw. dessen Grundrechte und Grundfreiheiten überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.8.5. Das Ergebnis dieser eben vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsprüfung gilt auch für die durch die Übermittlung der E-Mails offengelegte Information betreffend die angebliche Aufzeichnung des Telefongesprächs unter Anführung des § 120 StGB.3.3.2.8.5. Das Ergebnis dieser eben vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsprüfung gilt auch für die durch die Übermittlung der E-Mails offengelegte Information betreffend die angebliche Aufzeichnung des Telefongesprächs unter Anführung des Paragraph 120, StGB.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass – wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat – es sich diesbezüglich um eine Datenverarbeitung in Bezug auf einen Verdacht der Begehung einer Straftat gemäß Art. 10 DSGVO betreffend den Beschwerdeführer handelt.Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass – wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat – es sich diesbezüglich um eine Datenverarbeitung in Bezug auf einen Verdacht der Begehung einer Straftat gemäß Artikel 10, DSGVO betreffend den Beschwerdeführer handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 DSG ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn sich die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, DSG ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn sich die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist die diesbezügliche Datenverarbeitung gemäß § 4 Abs. 3 DSG iVm § 10 Abs. 1 TÄKamG als gerechtfertigt anzusehen. Denn die mitbeteiligte Partei erfüllt durch die Weiterleitung des Verdachts wegen § 120 StGB gesetzliche (in § 10 Abs. 1 TäKamG normierte) Sorgfaltspflichten, indem sie die betroffenen Tierärzte als potentielle Opfer über die vom Beschwerdeführer behauptete (heimliche) Tonaufnahme informiert und eine Prüfung durch die Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei angeregt hat. Ein gelinderes Mittel ist auch hierbei nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die mitbeteiligte Partei auch kein „Ermittlungsverfahren“ iSd Bestimmungen der StPO geführt, sondern lediglich die explizite Behauptung des Beschwerdeführers, er habe eine Tonaufnahme angefertigt, den betroffenen Tierärzten im Wege des Tierzentrums iSd § 10 Abs. 1 TäKamG zur Kenntnis gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid der Ansicht, dass in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Verarbeitung (Offenlegung) von strafrechtsbezogenen Daten des Beschwerdeführers aufgrund der Erforderlichkeit der Wahrung der berechtigten Interessen der Tierärzte und der mitbeteiligten Partei und des Überwiegens dieser Interessen sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten der Tierärzte und der mitbeteiligten Partei (und damit des Vorliegens des Erlaubnistatbestandes des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) eine Verletzung im durch § 1 DSG gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung bzw. Grundrecht auf Datenschutz nicht vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist die diesbezügliche Datenverarbeitung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, DSG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, TÄKamG als gerechtfertigt anzusehen. Denn die mitbeteiligte Partei erfüllt durch die Weiterleitung des Verdachts wegen Paragraph 120, StGB gesetzliche (in Paragraph 10, Absatz eins, TäKamG normierte) Sorgfaltspflichten, indem sie die betroffenen Tierärzte als potentielle Opfer über die vom Beschwerdeführer behauptete (heimliche) Tonaufnahme informiert und eine Prüfung durch die Rechtsabteilung der mitbeteiligten Partei angeregt hat. Ein gelinderes Mittel ist auch hierbei nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die mitbeteiligte Partei auch kein „Ermittlungsverfahren“ iSd Bestimmungen der StPO geführt, sondern lediglich die explizite Behauptung des Beschwerdeführers, er habe eine Tonaufnahme angefertigt, den betroffenen Tierärzten im Wege des Tierzentrums iSd Paragraph 10, Absatz eins, TäKamG zur Kenntnis gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid der Ansicht, dass in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Verarbeitung (Offenlegung) von strafrechtsbezogenen Daten des Beschwerdeführers aufgrund der Erforderlichkeit der Wahrung der berechtigten Interessen der Tierärzte und der mitbeteiligten Partei und des Überwiegens dieser Interessen sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten der Tierärzte und der mitbeteiligten Partei (und damit des Vorliegens des Erlaubnistatbestandes des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) eine Verletzung im durch Paragraph eins, DSG gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung bzw. Grundrecht auf Datenschutz nicht vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.8.6. Im Ergebnis waren gegenständlich geeignete Rechtsgrundlagen für den erfolgten Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz und die Erforderlichkeit der Übermittlung der E-Mails zur Wahrung öffentlicher Interessen bzw. überwiegender berechtigter Interessen eines anderen im Sinne von § 1 DSG gegeben. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der mitbeteiligten Partei bestand bzw. in Wahrnehmung ihrer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben erfolgte. Es ist auch dem Grundsatz der Datenminimierung iSd des Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO entsprochen, zumal ein gelinderes Mittel – wie oben ausgeführt - nicht ersichtlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Eingriff war durch gesetzliche Grundlagen legitimiert und erweist sich sowohl aus unionsrechtlicher Sicht als auch vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage als verhältnismäßig. Insofern stand der verfahrensgegenständlichen Übermittlung der verfahrensgegenständlichen E-Mails einschließlich der dadurch bewirkten Offenlegung von strafrechtsbezogenen Daten des Beschwerdeführers § 1 DSG iVm Art. 4, 5 und 6 DSGVO nicht entgegen. Die mitbeteiligte Partei hat die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers den von ihr anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend verwendet (offengelegt), sodass dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.3.3.2.8.6. Im Ergebnis waren gegenständlich geeignete Rechtsgrundlagen für den erfolgten Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz und die Erforderlichkeit der Übermittlung der E-Mails zur Wahrung öffentlicher Interessen bzw. überwiegender berechtigter Interessen eines anderen im Sinne von Paragraph eins, DSG gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. Litera e, DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der mitbeteiligten Partei bestand bzw. in Wahrnehmung ihrer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben erfolgte. Es ist auch dem Grundsatz der Datenminimierung iSd des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO entsprochen, zumal ein gelinderes Mittel – wie oben ausgeführt - nicht ersichtlich ist. Der Eingriff war durch gesetzliche Grundlagen legitimiert und erweist sich sowohl aus unionsrechtlicher Sicht als auch vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage als verhältnismäßig. Insofern stand der verfahrensgegenständlichen Übermittlung der verfahrensgegenständlichen E-Mails einschließlich der dadurch bewirkten Offenlegung von strafrechtsbezogenen Daten des Beschwerdeführers Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Artikel 4, 5 und 6 DSGVO nicht entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mitbeteiligte Partei hat die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers den von ihr anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechend verwendet (offengelegt), sodass dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von einer Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung durch die mitbeteiligte Partei kann daher fallgegenständlich nicht die Rede sein. Es kann nicht erkannt werden, dass der mitbeteiligten Partei eine unrechtmäßige Verarbeitung/Verwendung/Offenlegung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers Dritten gegenüber anzulasten wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen.3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solcher Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Entfall der Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG liegt hier vor: Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung aber nicht geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Ein solcher Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Entfall der Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG liegt hier vor: Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt, das Verfahren betrifft ausschließlich rechtliche Fragen. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 10.05.2007, Nr. 7.401/04 [Hofbauer/Österreich 2]; EGMR 03.05.2007, Nr. 17.912 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung aber nicht geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W108.2284293.1.00</p></div>", "next": 0}