{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 16 DSGVO Recht auf Berichtigung Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 17 DSGVO Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>…</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; […] Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates lautet auszugsweise wie folgt:</div>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 1 Gegenstand und Ziele</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Diese Richtlinie enthält Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gemäß dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten, zu schützen und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>sicherzustellen, dass der Austausch personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden in der Union — sofern er nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist — nicht aus Gründen, die mit dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, eingeschränkt oder verboten wird.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden Garantien festzulegen, die strenger sind als die Garantien dieser Richtlinie.</div>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 2 Anwendungsbereich</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Diese Richtlinie gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union.</div>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 14. „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen; […] Artikel 10 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung ist nur dann erlaubt, wenn sie unbedingt erforderlich ist und vorbehaltlich geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person erfolgt und</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>wenn sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person dient oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>wenn sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht ha Die Bestimmungen Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz – UbG) StF: BGBl. Nr. 155/1990 (NR: GP XVII RV 464 AB 1202 S. 132. BR: AB 3820 S. 526.) lauten auszugsweise wie folgt:Die Bestimmungen Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker in Krankenanstalten (Unterbringungsgesetz – UbG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch siebzehn Regierungsvorlage 464 Ausschussbericht 1202 S. 132. Bundesrat:, Ausschussbericht 3820 S. 526.) lauten auszugsweise wie folgt:</div>\n<p class=\"lf-p\">Unterbringung ohne Verlangen § 8. Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin, ein Polizeiarzt/-ärztin oder ein Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, die hierfür gemäß § 8 Abs. 7 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 verpflichtet wurde, untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet.Paragraph 8, Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein/eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende/r Arzt/Ärztin, ein Polizeiarzt/-ärztin oder ein Arzt/eine Ärztin einer Primärversorgungseinheit, die hierfür gemäß Paragraph 8, Absatz 7, des Primärversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, verpflichtet wurde, untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen. In der Bescheinigung sind im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachtet. § 9 (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.Paragraph 9, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (Paragraph 8,) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder dies zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei Gefahr im Verzug können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen. Sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer psychiatrischen Abteilung zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Vertraulichkeit § 39a. BGBl. I Nr. 59/2017 in der alten und am 07.06.2021 geltenden Fassung: Paragraph 39 a, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017, in der alten und am 07.06.2021 geltenden Fassung:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Sicherheitsbehörden, denen die Amtshandlungen nach §§ 8 und 9 dieses Bundesgesetzes sowie nach § 46 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuzurechnen sind, und die in § 8 genannten Ärzte dürfen, vorbehaltlich des Abs. 2, die genannten Amtshandlungen sowie die hierüber erstellten Aufzeichnungen und Bescheinigungen weder offenbaren noch verwerten. Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen dürfen nicht in einer Weise bearbeitet oder in Evidenzen verzeichnet werden, die eine, wenn auch nur erleichterte, Auffindbarkeit der Aufzeichnungen oder Bescheinigungen nach einem auf die psychische Erkrankung oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal ermöglichen würde. (1) Die Sicherheitsbehörden, denen die Amtshandlungen nach Paragraphen 8 und 9 dieses Bundesgesetzes sowie nach Paragraph 46, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuzurechnen sind, und die in Paragraph 8, genannten Ärzte dürfen, vorbehaltlich des Absatz 2,, die genannten Amtshandlungen sowie die hierüber erstellten Aufzeichnungen und Bescheinigungen weder offenbaren noch verwerten. Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen dürfen nicht in einer Weise bearbeitet oder in Evidenzen verzeichnet werden, die eine, wenn auch nur erleichterte, Auffindbarkeit der Aufzeichnungen oder Bescheinigungen nach einem auf die psychische Erkrankung oder die Unterbringung hindeutenden Merkmal ermöglichen würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die in Abs. 1 genannten Amtshandlungen sowie die Aufzeichnungen und Bescheinigungen dürfen jedoch geoffenbart oder verwertet werden(2) Die in Absatz eins, genannten Amtshandlungen sowie die Aufzeichnungen und Bescheinigungen dürfen jedoch geoffenbart oder verwertet werden 1.für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung;</div>\n<p class=\"lf-p\">2.für gerichtliche Straf-, Unterbringungs- und Verfahren über die Erwachsenenvertretung;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>für die Erfüllung der Pflichten nach § 39b.3. für die Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 39 b,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Dem Betroffenen steht im Umfang des § 17 Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, das Recht auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Bescheinigungen zu. Über die Verweigerung der Akteneinsicht ist mit Bescheid in einem Verfahren nach dem genannten Bundesgesetz in seiner jeweiligen Fassung zu entscheiden.(3) Dem Betroffenen steht im Umfang des Paragraph 17, Absatz eins bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das Recht auf Einsicht in die Aufzeichnungen und Bescheinigungen zu. Über die Verweigerung der Akteneinsicht ist mit Bescheid in einem Verfahren nach dem genannten Bundesgesetz in seiner jeweiligen Fassung zu entscheiden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen sind, soweit sie nicht Bestandteil der Krankengeschichte oder der Gerichtsakten geworden sind, nach drei Jahren, sollte zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren zur Überprüfung der Amtshandlung anhängig sein, nach dessen Abschluß, unverzüglich zu vernichten. […] Mitteilungspflichten § 39b. BGBl. Nr. 155/1990 (aF)Paragraph 39 b, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, (aF)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Abteilungsleiter die Bescheinigung nach § 8 sowie den Bericht über die Amtshandlung nach § 9 dieses Bundesgesetzes oder nach § 46 SPG zur Aufnahme in die Krankengeschichte zu übermitteln. Der Bericht hat die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung zuzurechnen ist (§ 39a Abs. 1 erster Satz), anzuführen. Der Abteilungsleiter hat Ablichtungen dieser Urkunden der Meldung nach § 17 anzuschließen.(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Abteilungsleiter die Bescheinigung nach Paragraph 8, sowie den Bericht über die Amtshandlung nach Paragraph 9, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 46, SPG zur Aufnahme in die Krankengeschichte zu übermitteln. Der Bericht hat die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung zuzurechnen ist (Paragraph 39 a, Absatz eins, erster Satz), anzuführen. Der Abteilungsleiter hat Ablichtungen dieser Urkunden der Meldung nach Paragraph 17, anzuschließen. (2 ) Das Unterbringungsgericht hat von einer Entscheidung nach § 20 Abs. 1 die im Bericht angeführte Sicherheitsbehörde zu verständigen. Diese Behörde hat, sofern sie nicht selbst hiefür zuständig ist, die Mitteilung des Gerichtes an jene Behörden weiterzuleiten, die bezüglich des Betroffenen zur Prüfung der Verläßlichkeit für den Bereich des Waffen-, Schieß, Munitions- und Sprengmittelwesens zuständig sind. Die Mitteilungen dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.(2 ) Das Unterbringungsgericht hat von einer Entscheidung nach Paragraph 20, Absatz eins, die im Bericht angeführte Sicherheitsbehörde zu verständigen. Diese Behörde hat, sofern sie nicht selbst hiefür zuständig ist, die Mitteilung des Gerichtes an jene Behörden weiterzuleiten, die bezüglich des Betroffenen zur Prüfung der Verläßlichkeit für den Bereich des Waffen-, Schieß, Munitions- und Sprengmittelwesens zuständig sind. Die Mitteilungen dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Es gelten entsprechend § 39a Abs. 1 bis 4 für die in Abs. 2 erster Satz genannten Behörden und § 39a Abs. 1 zweiter Satz für die in Abs. 2 zweiter Satz genannten Behörden.(3) Es gelten entsprechend Paragraph 39 a, Absatz eins bis 4 für die in Absatz 2, erster Satz genannten Behörden und Paragraph 39 a, Absatz eins, zweiter Satz für die in Absatz 2, zweiter Satz genannten Behörden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) lautet auszugweise wie folgt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Teil 1. Hauptstück Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung Besorgung der Sicherheitsverwaltung § 2. (1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden.Paragraph 2, (1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Sicherheitspolizei § 3. Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.Paragraph 3, Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sicherheitsbehörden § 4.Paragraph 4,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Oberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt besorgen Landespolizeidirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Bürgermeister ist Fundbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Inwieweit Organe der Gemeinde sonst als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen andere Bundesgesetze.</div>\n<p class=\"lf-p\">Landespolizeidirektionen § 7. (1) Für jedes Bundesland besteht eine Landespolizeidirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt. An der Spitze einer Landespolizeidirektion steht der Landespolizeidirektor. In Wien trägt der Landespolizeidirektor die Funktionsbezeichnung „Landespolizeipräsident“. Der Landespolizeidirektor ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu bestellen. Zum Landespolizeidirektor kann nur bestellt werden, wer eine abgeschlossene akademische Ausbildung aufweist. Stellvertreter des Landespolizeidirektors werden nach Anhörung des jeweiligen Landeshauptmannes bestellt.Paragraph 7, (1) Für jedes Bundesland besteht eine Landespolizeidirektion mit dem Sitz in der Landeshauptstadt. An der Spitze einer Landespolizeidirektion steht der Landespolizeidirektor. In Wien trägt der Landespolizeidirektor die Funktionsbezeichnung „Landespolizeipräsident“. Der Landespolizeidirektor ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu bestellen. Zum Landespolizeidirektor kann nur bestellt werden, wer eine abgeschlossene akademische Ausbildung aufweist. Stellvertreter des Landespolizeidirektors werden nach Anhörung des jeweiligen Landeshauptmannes bestellt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Den Exekutivdienst versehen der Landespolizeidirektor sowie die ihm beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Angelegenheiten des inneren Dienstes werden vom Landespolizeidirektor besorgt. […] Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde § 8. Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz:Paragraph 8, Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz: … 8. für das Gebiet der Gemeinde Wien.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die maßgebliche Bestimmung des § 46 SPG, welche zum Vorfallszeitpunkt in Kraft war und am 30.06.2023 außer Kraft trat, lautet wie folgt:VorführungDie maßgebliche Bestimmung des Paragraph 46, SPG, welche zum Vorfallszeitpunkt in Kraft war und am 30.06.2023 außer Kraft trat, lautet wie folgt:, Vorführung § 46. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, daß sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.Paragraph 46, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, daß sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei Gefahr im Verzug sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohne Untersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Im übrigen ist in diesen Fällen gemäß § 9 UbG vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in die Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen. (3) Im übrigen ist in diesen Fällen gemäß Paragraph 9, UbG vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, von der Vorführung in die Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie einen Angehörigen, der mit dem Betroffenen wohnt oder für ihn sorgt, sofern kein solcher bekannt ist, einen Angehörigen aus dem Kreis der Kinder, Ehegatten und Eltern von der Amtshandlung zu verständigen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dokumentation § 13a SPG (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich bei der Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungspflichten.Paragraph 13 a, SPG (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich bei der Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungspflichten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Akten im Dienste der Strafrechtspflege sind getrennt vom restlichen Aktenbestand zu führen, die Verarbeitung der kriminalpolizeilichen Daten ist nur nach Maßgabe der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, und für sicherheitspolizeiliche Zwecke gemäß § 53 Abs. 2 zulässig. Die Daten sind um Verständigungen zu Einstellungen, Freisprüchen und diversionellen Entscheidungen zu aktualisieren.(2) Die Akten im Dienste der Strafrechtspflege sind getrennt vom restlichen Aktenbestand zu führen, die Verarbeitung der kriminalpolizeilichen Daten ist nur nach Maßgabe der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und für sicherheitspolizeiliche Zwecke gemäß Paragraph 53, Absatz 2, zulässig. Die Daten sind um Verständigungen zu Einstellungen, Freisprüchen und diversionellen Entscheidungen zu aktualisieren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Protokollaufzeichnungen gemäß § 50 DSG für Datenverarbeitungen nach Abs. 1 und 2 sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.(4) Die Protokollaufzeichnungen gemäß Paragraph 50, DSG für Datenverarbeitungen nach Absatz eins und 2 sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Richtlinien für das Einschreiten § 31 SPG (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen. […]Paragraph 31, SPG (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen. […] § 10 Richtlinien-Verordnung lautet:Paragraph 10, Richtlinien-Verordnung lautet:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dokumentation § 10. (1) Üben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus oder nehmen sie Freiwilligkeit in Anspruch (§ 4), so haben sie dafür zu sorgen, daß die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können. Soweit dies hiezu erforderlich ist, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, Namen und Adressen von Menschen zu ermitteln, die über das Einschreiten Auskunft geben können.Paragraph 10, (1) Üben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus oder nehmen sie Freiwilligkeit in Anspruch (Paragraph 4,), so haben sie dafür zu sorgen, daß die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können. Soweit dies hiezu erforderlich ist, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, Namen und Adressen von Menschen zu ermitteln, die über das Einschreiten Auskunft geben können.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit hat der Kommandant angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, daß nach Möglichkeit festgestellt werden kann, welches Organ im Einzelfall eingeschritten ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die bloß für Zwecke der Dokumentation vorgenommenen Aufzeichnungen über eine Amtshandlung sind nach sechs Monaten zu löschen. Kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu Rechtsschutzverfahren, so sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluß dieser Verfahren zu löschen. Regelungen, denen zufolge bestimmte Daten länger aufzubewahren sind, bleiben unberührt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Sicherheitspolizeiliche Beratung § 25. SPGParagraph 25, SPG</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Den Sicherheitsbehörden obliegt zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit und Vermögen von Menschen die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen und Angriffen entsprechend vorzubeugen. Zu diesem Zweck können die Sicherheitsbehörden Plattformen auf regionaler Ebene unter Beiziehung von Menschen, die an der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse mitwirken, einrichten, in deren Rahmen erforderliche Maßnahmen erarbeitet und koordiniert werden (Sicherheitsforen).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Darüber hinaus obliegt es den Sicherheitsbehörden, Vorhaben, die der Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen dienen, zu fördern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von Gewalt einschließlich beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) bedroht sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung anzusprechen (Interventionsstellen). Sofern eine solche Opferschutzeinrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Frauen dient, ist der Vertrag gemeinsam mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen abzuschließen, sofern eine solche Einrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Kindern dient, gemeinsam mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von Gewalt einschließlich beharrlicher Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB) bedroht sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung anzusprechen (Interventionsstellen). Sofern eine solche Opferschutzeinrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Frauen dient, ist der Vertrag gemeinsam mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen abzuschließen, sofern eine solche Einrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Kindern dient, gemeinsam mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß § 38a Abs. 8 zu beraten (Beratungsstellen für Gewaltprävention). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen und soll mindestens sechs Beratungsstunden umfassen (Gewaltpräventionsberatung).(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit vertraglich damit zu beauftragen, Gefährder gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, zu beraten (Beratungsstellen für Gewaltprävention). Die Beratung dient der Hinwirkung auf die Abstandnahme von Gewaltanwendung im Umgang mit Menschen und soll mindestens sechs Beratungsstunden umfassen (Gewaltpräventionsberatung).</div>\n<p class=\"lf-p\">Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei 1. Hauptstück Allgemeines § 51. (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verarbeiten (§ 36 Abs. 2 Z 2 DSG) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 39 DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.Paragraph 51, (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verarbeiten (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, DSG) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) zu beachten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Paragraph 39, DSG ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Sicherheitspolizei unbedingt erforderlich ist; dabei sind angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, finden auf das Verarbeiten personenbezogener Daten die Bestimmungen des DSG Anwendung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, übt der Bundesminister für Inneres die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß § 36 Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 48 DSG aus. Abweichend von § 48 Abs. 2 DSG kann der Auftragsverarbeiter nach Erteilung einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung des Verantwortlichen weitere Auftragsverarbeiter hinzuziehen. In diesem Fall obliegt es dem Auftragsverarbeiter, den Verantwortlichen über jede beabsichtigte wesentliche Änderung zu unterrichten.(3) Sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, übt der Bundesminister für Inneres die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 48, DSG aus. Abweichend von Paragraph 48, Absatz 2, DSG kann der Auftragsverarbeiter nach Erteilung einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung des Verantwortlichen weitere Auftragsverarbeiter hinzuziehen. In diesem Fall obliegt es dem Auftragsverarbeiter, den Verantwortlichen über jede beabsichtigte wesentliche Änderung zu unterrichten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Bei Datenverarbeitungen von gemeinsam Verantwortlichen (§ 47 DSG) obliegt jedem Verantwortlichen die Erfüllung von Pflichten nach den §§ 42 bis 45 DSG nur hinsichtlich der von ihm ursprünglich verarbeiteten Daten. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach den §§ 43 bis 45 DSG gegenüber einem unzuständigen gemeinsam Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen gemeinsam Verantwortlichen zu verweisen, sofern nicht ein Fall des § 43 Abs. 4 DSG vorliegt.(4) Bei Datenverarbeitungen von gemeinsam Verantwortlichen (Paragraph 47, DSG) obliegt jedem Verantwortlichen die Erfüllung von Pflichten nach den Paragraphen 42 bis 45 DSG nur hinsichtlich der von ihm ursprünglich verarbeiteten Daten. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach den Paragraphen 43 bis 45 DSG gegenüber einem unzuständigen gemeinsam Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen gemeinsam Verantwortlichen zu verweisen, sofern nicht ein Fall des Paragraph 43, Absatz 4, DSG vorliegt. § 100 StPO lautet auszugsweise wie folg:Paragraph 100, StPO lautet auszugsweise wie folg: § 100 StPO BerichteParagraph 100, StPO Berichte</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Kriminalpolizei hat Ermittlungen aktenmäßig festzuhalten, sodass Anlass, Durchführung und Ergebnis dieser Ermittlungen nachvollzogen werden können. Die Ausübung von Zwang und von Befugnissen, die mit einem Eingriff in Rechte verbunden sind, hat sie zu begründen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich (Abs. 1) oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald(2) Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich (Absatz eins,) oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald …</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Bericht nach Abs. 2 hat – soweit diese Umstände nicht bereits berichtet wurden – insbesondere zu enthalten:(3) Ein Bericht nach Absatz 2, hat – soweit diese Umstände nicht bereits berichtet wurden – insbesondere zu enthalten:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Namen der Beschuldigten, oder, soweit diese nicht bekannt sind, die zu ihrer Identifizierung oder Ausforschung nötigen Merkmale, die Taten, deren sie verdächtig sind, und deren gesetzliche Bezeichnung, 2. die Namen der Anzeiger, der Opfer und allfälliger weiterer Auskunftspersonen, 3. eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung und das geplante weitere Vorgehen, soweit dieses nicht bereits erörtert oder einer Dienstbesprechung vorbehalten wurde, 4. allfällige Anträge der Beschuldigten oder anderer Verfahrensbeteiligter.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3a)</span>Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten, wenn aus ihrer Sicht kein Anfangsverdacht vorliegt, oder sie Zweifel hat, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre, Ermittlungen zu führen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Mit jedem Bericht sind der Staatsanwaltschaft, soweit dies noch nicht geschehen ist, alle für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlichen kriminalpolizeilichen Akten zu übermitteln oder auf elektronischem Weg zugänglich zu machen.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. In der Sache Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen eine Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung vor, da seine personenbezogenen Daten unrechtmäßig durch die XXXX verarbeitet worden wären und seinen Anträgen auf Löschung und Richtigstellung nicht entsprochen worden wäre. Im Folgenden ist auf die einzelnen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtsverletzungen einzugehen:Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen eine Verletzung seines Rechts auf Geheimhaltung vor, da seine personenbezogenen Daten unrechtmäßig durch die römisch 40 verarbeitet worden wären und seinen Anträgen auf Löschung und Richtigstellung nicht entsprochen worden wäre. Im Folgenden ist auf die einzelnen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtsverletzungen einzugehen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 Abs. 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen (vgl. zu alldem EuGH 4.5.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], ECLI:EU:C:2023:373, Rz 50, 52, 57, mwN).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Artikel 6, DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen vergleiche zu alldem EuGH 4.5.2023, C-60/22, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], ECLI:EU:C:2023:373, Rz 50, 52, 57, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Datenverarbeitungsgrundsätzen nach Art 5 DSGVOZu den Datenverarbeitungsgrundsätzen nach Artikel 5, DSGVO Der Beschwerdeführer brachte mehrmals vor, dass die von der XXXX verarbeiteten Daten unrichtig seien. Der Beschwerdeführer brachte mehrmals vor, dass die von der römisch 40 verarbeiteten Daten unrichtig seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Konkreten brachte er in seiner Datenschutzbeschwerde und seiner Stellungnahmen vor, die von der XXXX gespeicherten personenbezogenen Daten seien weder aktuell noch richtig und vollständig iSd Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO, da die von den Organen der XXXX vorgenommenen Dokumentationen fehlerhaft seien, gewisse vom Beschwerdeführer näher aufgezählte Tatsachen nicht dokumentiert worden wären oder fälschlich behauptet worden wären. Im Konkreten brachte er in seiner Datenschutzbeschwerde und seiner Stellungnahmen vor, die von der römisch 40 gespeicherten personenbezogenen Daten seien weder aktuell noch richtig und vollständig iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO, da die von den Organen der römisch 40 vorgenommenen Dokumentationen fehlerhaft seien, gewisse vom Beschwerdeführer näher aufgezählte Tatsachen nicht dokumentiert worden wären oder fälschlich behauptet worden wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verarbeitung unrichtiger Daten verstößt gegen den Grundsatz der Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO) und ist damit unrechtmäßig iSd Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art. 17 [2022] Rz 56, mwN).Die Verarbeitung unrichtiger Daten verstößt gegen den Grundsatz der Richtigkeit (Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO) und ist damit unrechtmäßig iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO vergleiche Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, [2022] Rz 56, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Grundsatz der Richtigkeit nach Art 5 Abs. 1 lit d DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, dafür Sorge zu tragen, dass die Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind. Beides sind objektive Kriterien. Ob es erforderlich ist, dass die Daten auf dem neuesten Stand sind, hängt vom Verarbeitungszweck ab. Sachlich richtig sind Daten dann, wenn die Daten – bzw die in den Daten manifestierten Informationen – der Realität entsprechen. Das Kriterium der sachlichen Richtigkeit kann somit nur auf Tatsachenangaben angewendet werden, nicht aber auf Werturteile (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 5 DSGVO Rz 43,44 [Stand 7.5.2020, rdb.at]).Der Grundsatz der Richtigkeit nach Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, dafür Sorge zu tragen, dass die Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind. Beides sind objektive Kriterien. Ob es erforderlich ist, dass die Daten auf dem neuesten Stand sind, hängt vom Verarbeitungszweck ab. Sachlich richtig sind Daten dann, wenn die Daten – bzw die in den Daten manifestierten Informationen – der Realität entsprechen. Das Kriterium der sachlichen Richtigkeit kann somit nur auf Tatsachenangaben angewendet werden, nicht aber auf Werturteile (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO Rz 43,44 [Stand 7.5.2020, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO bestimmt, dass Daten „sachlich richtig“ sein müssen und dass alle angemessenen Maßnahmen zu treffen sind, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, berichtigt (oder gelöscht) werden. Die DSGVO stellt somit auf die sachliche Richtigkeit ab, wobei die (Un)Richtigkeit der Daten im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung zu beurteilen ist (VwGH 17.07.2023, Ro 2021/04/0015 Rz 19). Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO bestimmt, dass Daten „sachlich richtig“ sein müssen und dass alle angemessenen Maßnahmen zu treffen sind, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, berichtigt (oder gelöscht) werden. Die DSGVO stellt somit auf die sachliche Richtigkeit ab, wobei die (Un)Richtigkeit der Daten im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung zu beurteilen ist (VwGH 17.07.2023, Ro 2021/04/0015 Rz 19).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegend war die Vorgehensweise der XXXX am XXXX ein Anhalteprotokoll sowie eine Meldung zu verfassen sachlich richtig. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 24.07.2024 vor, es sei aus den Dokumentationen nicht nachvollziehbar, welches der gleichzeitig einschreitenden Organe im Einzelfall eingeschritten sei. Dem ist zu entgegnen, dass sich sehr wohl aus dem Anhalteprotokoll und der Meldung vom XXXX ergibt, welches Organe namentlich eingeschritten ist und von wem wann beispielsweise Handfesseln angelegt wurden oder Körperkraft angewendet wurde. Weiters behauptete der Beschwerdeführer, der Anruf seiner Lebensgefährtin sei nicht dokumentiert worden. Dem ist zu entgegnen, dass in der Meldung vom XXXX die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als „Aufforderin“ bezeichnet wurde und somit daraus hervorgeht, dass auch diese den Notruf wählte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine allfällige Verpflichtung zur genauen Protokollierung des Notrufs und Telefongespräches existiert nicht ebenso wenig die Verpflichtung einer allfälligen Dokumentation des „Erstkontakts“ zwischen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der Beamtin. Die Heranziehung des Rettungsdienstes wurde entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Meldung vom XXXX , ebenso dokumentiert sowie dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Beamten über den in der Vergangenheit liegenden Motorradunfall des Beschwerdeführers informierte. Die Unmutsäußerung des Beschwerdeführers wurde ebenso protokolliert. Dass es Deeskalationsversuche seitens der einschreitenden Beamten gab, kann auch nicht als fälschliche Dokumentation gewertet werden, nur, weil der Beschwerdeführer dies zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht so empfunden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist auch darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht XXXX in dem vom Beschwerdeführer mehrmals zitierten Erkenntnis feststellte, dass sich der Beschwerdeführer während der Amtshandlung der einschreitenden Organe der belangten Behörde nicht kooperativ verhielt, für Niemanden - weder für die damalige Lebensgefährtin und die später hinzukommende Mutter noch für die einschreitenden Organe - zugänglich war und man nicht mit ihm kommunizieren konnte. Sämtliche verbalen Beruhigungsversuche blieben erfolglos bzw. ergebnislos, weil der Beschwerdeführer auf nichts reagierte. Dieses Verhalten stellte der Beschwerdeführer laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX auch unmittelbar vor der tatsächlichen Verbringung in die psychiatrische Abteilung nicht ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sachverhalt stellt sich daher nicht, so wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom XXXX behauptet, gänzlich anders dar, als von den einschreitenden Organen der XXXX dokumentiert. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Datenschutzbeschwerde vom XXXX , die Meldung sei zu einem großen Teil unrichtig, wie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX bestätigen würde, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht XXXX erachtete die Vorgehensweise der Beamten der XXXX als rechtswidrig, weil kein Amtsarzt herangezogen wurde, bevor der Beschwerdeführer in die psychiatrische Klinik verbracht wurde und verneinte das Vorliegen von Gefahr in Verzug. Die festgestellte Rechtswidrigkeit der Handlung ändert nichts an der Richtigkeit der Dokumentation durch die Organe der XXXX .</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer beschwerte sich auch dahingehend, dass die darin enthaltenen Lichtbilder seine Verletzungen nicht richtig dokumentieren würden und übermittelte der belangten Behörde weitere Lichtbilder zu seinen Verletzungen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass keine „falsche Dokumentation“ durch die handelnden Organe vorgenommen wurde. Außerdem stellte das Verwaltungsgericht XXXX die Verletzungen des Beschwerdeführers auch anhand der von den Organen der XXXX vorgenommenen Dokumentation fest und erklärte die Körperkraftanwendung für rechtswidrig. Der vom Verwaltungsgericht XXXX festgestellte Sachverhalt deckte sich im Wesentlichen mit den Dokumentationen der Organe der XXXX . Die Organe der XXXX verabsäumten es ausführlich zu begründen, weshalb die erforderliche Gefahr in Verzug vorgelegen ist, die für die Verbringung in die Klinik ohne Heranziehung eines Amtsarztes erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Verstoß gegen einen Datenverarbeitungsgrundsatz nach Art 5 DSGVO, insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes der Richtigkeit nach Art 5 Abs. 1 lit d DSGVO, konnte aufgrund dieser Vorgehensweise, nicht festgestellt werden.Vorliegend war die Vorgehensweise der römisch 40 am römisch 40 ein Anhalteprotokoll sowie eine Meldung zu verfassen sachlich richtig. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 24.07.2024 vor, es sei aus den Dokumentationen nicht nachvollziehbar, welches der gleichzeitig einschreitenden Organe im Einzelfall eingeschritten sei. Dem ist zu entgegnen, dass sich sehr wohl aus dem Anhalteprotokoll und der Meldung vom römisch 40 ergibt, welches Organe namentlich eingeschritten ist und von wem wann beispielsweise Handfesseln angelegt wurden oder Körperkraft angewendet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters behauptete der Beschwerdeführer, der Anruf seiner Lebensgefährtin sei nicht dokumentiert worden. Dem ist zu entgegnen, dass in der Meldung vom römisch 40 die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als „Aufforderin“ bezeichnet wurde und somit daraus hervorgeht, dass auch diese den Notruf wählte. Eine allfällige Verpflichtung zur genauen Protokollierung des Notrufs und Telefongespräches existiert nicht ebenso wenig die Verpflichtung einer allfälligen Dokumentation des „Erstkontakts“ zwischen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der Beamtin. Die Heranziehung des Rettungsdienstes wurde entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in der Meldung vom römisch 40 , ebenso dokumentiert sowie dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Beamten über den in der Vergangenheit liegenden Motorradunfall des Beschwerdeführers informierte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unmutsäußerung des Beschwerdeführers wurde ebenso protokolliert. Dass es Deeskalationsversuche seitens der einschreitenden Beamten gab, kann auch nicht als fälschliche Dokumentation gewertet werden, nur, weil der Beschwerdeführer dies zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht so empfunden hat. Zudem ist auch darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht römisch 40 in dem vom Beschwerdeführer mehrmals zitierten Erkenntnis feststellte, dass sich der Beschwerdeführer während der Amtshandlung der einschreitenden Organe der belangten Behörde nicht kooperativ verhielt, für Niemanden - weder für die damalige Lebensgefährtin und die später hinzukommende Mutter noch für die einschreitenden Organe - zugänglich war und man nicht mit ihm kommunizieren konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliche verbalen Beruhigungsversuche blieben erfolglos bzw. ergebnislos, weil der Beschwerdeführer auf nichts reagierte. Dieses Verhalten stellte der Beschwerdeführer laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 auch unmittelbar vor der tatsächlichen Verbringung in die psychiatrische Abteilung nicht ein. Der Sachverhalt stellt sich daher nicht, so wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom römisch 40 behauptet, gänzlich anders dar, als von den einschreitenden Organen der römisch 40 dokumentiert. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 , die Meldung sei zu einem großen Teil unrichtig, wie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 bestätigen würde, ist unzutreffend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht römisch 40 erachtete die Vorgehensweise der Beamten der römisch 40 als rechtswidrig, weil kein Amtsarzt herangezogen wurde, bevor der Beschwerdeführer in die psychiatrische Klinik verbracht wurde und verneinte das Vorliegen von Gefahr in Verzug. Die festgestellte Rechtswidrigkeit der Handlung ändert nichts an der Richtigkeit der Dokumentation durch die Organe der römisch 40 . Der Beschwerdeführer beschwerte sich auch dahingehend, dass die darin enthaltenen Lichtbilder seine Verletzungen nicht richtig dokumentieren würden und übermittelte der belangten Behörde weitere Lichtbilder zu seinen Verletzungen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass keine „falsche Dokumentation“ durch die handelnden Organe vorgenommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem stellte das Verwaltungsgericht römisch 40 die Verletzungen des Beschwerdeführers auch anhand der von den Organen der römisch 40 vorgenommenen Dokumentation fest und erklärte die Körperkraftanwendung für rechtswidrig. Der vom Verwaltungsgericht römisch 40 festgestellte Sachverhalt deckte sich im Wesentlichen mit den Dokumentationen der Organe der römisch 40 . Die Organe der römisch 40 verabsäumten es ausführlich zu begründen, weshalb die erforderliche Gefahr in Verzug vorgelegen ist, die für die Verbringung in die Klinik ohne Heranziehung eines Amtsarztes erforderlich ist. Ein Verstoß gegen einen Datenverarbeitungsgrundsatz nach Artikel 5, DSGVO, insbesondere eine Verletzung des Grundsatzes der Richtigkeit nach Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO, konnte aufgrund dieser Vorgehensweise, nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung wird, wie sich aus der Überschrift von Art. 6 DSGVO selbst ergibt, gerade in ebendiesem Artikel geregelt. Dieser sieht vor, dass die Verarbeitung nur rechtmäßig ist, wenn mindestens eine der in seinem Abs. 1 lit. a bis f aufgeführten Bedingungen erfüllt ist, somit, wie sich auch aus dem 40. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, wenn entweder die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat oder die Verarbeitung für einen der genannten Zwecke erforderlich ist; diese Zwecke betreffen die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, den Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person, die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, bzw. die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung wird, wie sich aus der Überschrift von Artikel 6, DSGVO selbst ergibt, gerade in ebendiesem Artikel geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser sieht vor, dass die Verarbeitung nur rechtmäßig ist, wenn mindestens eine der in seinem Absatz eins, Litera a bis f aufgeführten Bedingungen erfüllt ist, somit, wie sich auch aus dem 40. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, wenn entweder die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat oder die Verarbeitung für einen der genannten Zwecke erforderlich ist; diese Zwecke betreffen die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, den Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person, die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, bzw. die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Rechtsgrundlage für eine solche Verarbeitung wird gemäß Abs. 3 des Art. 6 DSGVO entweder durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt.Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Rechtsgrundlage für eine solche Verarbeitung wird gemäß Absatz 3, des Artikel 6, DSGVO entweder durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in einem engen Zusammenhang mit den Abs. 2 und 3 des Art. 6 DSGVO steht, die nähere Anforderungen an die Rechtsgrundlagen enthalten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO darf gemäß Art. 6 Abs. 3 DSGVO durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt werden. Der Zweck der Verarbeitung muss dabei - anders als bei der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO - nicht zwingend in einer Rechtsgrundlage ausdrücklich vorgesehen sein. Nach Art. 6 Abs. 3 zweiter Satz DSGVO genügt es, wenn der Zweck der Verarbeitung erforderlich ist, um eine Aufgabe zu erfüllen, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung einer öffentlichen Gewalt erfolgt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 56).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO in einem engen Zusammenhang mit den Absatz 2 und 3 des Artikel 6, DSGVO steht, die nähere Anforderungen an die Rechtsgrundlagen enthalten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO darf gemäß Artikel 6, Absatz 3, DSGVO durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt werden. Der Zweck der Verarbeitung muss dabei - anders als bei der Verarbeitung gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO - nicht zwingend in einer Rechtsgrundlage ausdrücklich vorgesehen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Artikel 6, Absatz 3, zweiter Satz DSGVO genügt es, wenn der Zweck der Verarbeitung erforderlich ist, um eine Aufgabe zu erfüllen, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung einer öffentlichen Gewalt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 56).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus ErwGr 45 Satz 6 DSGVO wird deutlich, dass von diesem Erlaubnistatbestand sowohl die Datenverarbeitung durch Behörden und andere öffentliche Stellen als auch die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse durch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts umfasst ist, der eine eigenverantwortliche Datenverarbeitung für diese Zwecke übertragen wurde. Die Ausübung öffentlicher Gewalt betrifft die Wahrnehmung rechtlich normierter hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse (»klassische Staatsaufgaben«) (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 6 DSGVO Rz 55 ff [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Aus ErwGr 45 Satz 6 DSGVO wird deutlich, dass von diesem Erlaubnistatbestand sowohl die Datenverarbeitung durch Behörden und andere öffentliche Stellen als auch die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse durch eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts umfasst ist, der eine eigenverantwortliche Datenverarbeitung für diese Zwecke übertragen wurde. Die Ausübung öffentlicher Gewalt betrifft die Wahrnehmung rechtlich normierter hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse (»klassische Staatsaufgaben«) (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6, DSGVO Rz 55 ff [Stand 1.12.2020, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund des Wortlauts dieser maßgeblichen Bestimmungen ist nicht davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber zur Erfüllung des Rechtfertigungstatbestandes des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO hinsichtlich einer bestimmten Datenverarbeitung jedenfalls gehalten ist, die Datenverarbeitung selbst im Gesetz zu determinieren. Vielmehr ist der Rechtfertigungstatbestand erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient. Das setzt allerdings voraus, dass eine solche Aufgabe durch das Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird. Die betreffende Rechtsgrundlage kann zwar spezifischere Regelungen enthalten, zwingend vorgesehen ist dies jedoch nicht (arg.: „kann“ in Art. 6 Abs. 3 dritter Satz DSGVO).</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich sieht Art. 6 Abs. 3 vierter Satz DSGVO auch für die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO vor, dass die Rechtsvorschriften ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen (vgl. erneut VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 58, mwN).Vor dem Hintergrund des Wortlauts dieser maßgeblichen Bestimmungen ist nicht davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber zur Erfüllung des Rechtfertigungstatbestandes des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO hinsichtlich einer bestimmten Datenverarbeitung jedenfalls gehalten ist, die Datenverarbeitung selbst im Gesetz zu determinieren. Vielmehr ist der Rechtfertigungstatbestand erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das setzt allerdings voraus, dass eine solche Aufgabe durch das Recht hinreichend klar und bestimmt beschrieben wird. Die betreffende Rechtsgrundlage kann zwar spezifischere Regelungen enthalten, zwingend vorgesehen ist dies jedoch nicht (arg.: „kann“ in Artikel 6, Absatz 3, dritter Satz DSGVO). Letztlich sieht Artikel 6, Absatz 3, vierter Satz DSGVO auch für die Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO vor, dass die Rechtsvorschriften ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen müssen vergleiche erneut VwGH 21.12.2023, Ro 2021/04/0010, Rn. 58, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt nach dem Gesagten (in einem ersten Schritt) darauf an, ob in den folgenden heranzuziehenden Bestimmungen des SPG und der RLV im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben (im Sinn des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO) ausreichend beschrieben werden und ob die gegenständliche Datenverarbeitung (dem Grunde nach) einer dieser Aufgaben dient.Es kommt nach dem Gesagten (in einem ersten Schritt) darauf an, ob in den folgenden heranzuziehenden Bestimmungen des SPG und der RLV im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben (im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO) ausreichend beschrieben werden und ob die gegenständliche Datenverarbeitung (dem Grunde nach) einer dieser Aufgaben dient.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bedingung der Erforderlichkeit und Grundsatz der Datenminimierung Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist eine Datenverarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung einer - im öffentlichen Interesse liegenden - Aufgabe auch erforderlich ist. Zudem müssen personenbezogene Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist eine Datenverarbeitung nur dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung einer - im öffentlichen Interesse liegenden - Aufgabe auch erforderlich ist. Zudem müssen personenbezogene Daten gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bedingung der Erforderlichkeit im Sinn des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO verlangt entsprechend dem Schutzzweck des Art. 1 Abs. 2 DSGVO, die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige zu beschränken. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem (noch zur „Vorgängerregelung“ des Art. 7 lit. e der RL 95/46/EG ergangenen) Urteil EuGH 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn. 62, zum Ausdruck gebracht, dass eine Datenverarbeitung erforderlich (im Sinn dieser Bestimmung) sein kann, wenn sie zu einer effizienteren Anwendung von (dort aufenthaltsrechtlichen) Vorschriften führt (vgl. in diesem Sinn auch Buchner/Petri in Kühling/Buchner [Hrsg.], DS-GVO3 [2020] Art. 6 Rz. 119). Dies lässt sich angesichts der Vergleichbarkeit der Regelungen auf die aktuelle (und hier maßgebliche) Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verarbeitung muss erforderlich sein, damit der Verantwortliche die ihm übertragene Aufgabe effizient erfüllen kann (vgl. dazu Heberlein in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO3 [2024] Art. 6 Rz. 37).Die Bedingung der Erforderlichkeit im Sinn des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO verlangt entsprechend dem Schutzzweck des Artikel eins, Absatz 2, DSGVO, die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige zu beschränken. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem (noch zur „Vorgängerregelung“ des Artikel 7, Litera e, der RL 95/46/EG ergangenen) Urteil EuGH 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn. 62, zum Ausdruck gebracht, dass eine Datenverarbeitung erforderlich (im Sinn dieser Bestimmung) sein kann, wenn sie zu einer effizienteren Anwendung von (dort aufenthaltsrechtlichen) Vorschriften führt vergleiche in diesem Sinn auch Buchner/Petri in Kühling/Buchner [Hrsg.], DS-GVO3 [2020] Artikel 6, Rz. 119).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies lässt sich angesichts der Vergleichbarkeit der Regelungen auf die aktuelle (und hier maßgebliche) Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO übertragen. Die Verarbeitung muss erforderlich sein, damit der Verantwortliche die ihm übertragene Aufgabe effizient erfüllen kann vergleiche dazu Heberlein in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO3 [2024] Artikel 6, Rz. 37).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO legt drei kumulative Tatbestandselemente fest: Die Angemessenheit, die Erheblichkeit und die Beschränkung auf das notwendige Maß. Die Verwendung von Daten ist erheblich, wenn sie für die Erreichung des festgelegten Zwecks geeignet und erforderlich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Zweck ohne die konkreten Daten genauso gut erfüllt werden kann (vgl. Jahnel, Kommentar zur DSGVO [2021] Art. 5 Rz. 32, 34). Der Grundsatz der Datenminimierung verbietet damit nicht nur die Erhebung von Daten, die keinen Bezug zu dem Verarbeitungszweck haben oder nicht geeignet sind, zur Erreichung des Zwecks beizutragen, sondern auch die Erhebung personenbezogener Daten, die für die in diesem Zeitpunkt festgelegten Zwecke objektiv nicht erforderlich sind und in keinem Zusammenhang mit diesen Zwecken stehen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Heberlein in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO3 [2024] Art. 5, Rz. 30). Kann der verfolgte legitime Zweck mit einem geringeren Maß an Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung genauso gut verwirklicht werden, ist der beabsichtigte Umfang nicht auf das notwendige Maß beschränkt (vgl. Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann [Hrsg.], Datenschutzrecht [2019] Art. 5 Rz. 121).Der Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO legt drei kumulative Tatbestandselemente fest: Die Angemessenheit, die Erheblichkeit und die Beschränkung auf das notwendige Maß. Die Verwendung von Daten ist erheblich, wenn sie für die Erreichung des festgelegten Zwecks geeignet und erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Zweck ohne die konkreten Daten genauso gut erfüllt werden kann vergleiche Jahnel, Kommentar zur DSGVO [2021] Artikel 5, Rz. 32, 34). Der Grundsatz der Datenminimierung verbietet damit nicht nur die Erhebung von Daten, die keinen Bezug zu dem Verarbeitungszweck haben oder nicht geeignet sind, zur Erreichung des Zwecks beizutragen, sondern auch die Erhebung personenbezogener Daten, die für die in diesem Zeitpunkt festgelegten Zwecke objektiv nicht erforderlich sind und in keinem Zusammenhang mit diesen Zwecken stehen vergleiche Heberlein in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO3 [2024] Artikel 5,, Rz. 30). Kann der verfolgte legitime Zweck mit einem geringeren Maß an Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung genauso gut verwirklicht werden, ist der beabsichtigte Umfang nicht auf das notwendige Maß beschränkt vergleiche Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker gen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Döhmann [Hrsg.], Datenschutzrecht [2019] Artikel 5, Rz. 121).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EuGH hat (wenn auch im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) festgehalten, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (vgl. EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 78; EuGH 4.7.2023, C-252/21, Meta Platforms ua., Rn. 109). Diese Rechtsprechung kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf das in Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zu prüfende Kriterium der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung übertragen werden (vgl. dazu auch die Ausführungen im Urteil EuGH 22.6.2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], Rn. 104; darin hält der EuGH im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes der Datenminimierung fest, dass damit kein allgemeines und absolutes Verbot eingeführt werden soll und dass diese Bestimmung insbesondere der Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit nicht entgegensteht, wenn diese Übermittlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bedingung der Erforderlichkeit in Art. 6 Abs. 1 lit. b bis f DSGVO (und somit auch nach der hier einschlägigen lit. e leg. cit.) ist daher gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen (vgl. abermals Heberlein in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO3 [2024] Art. 5 Rz. 30; siehe dazu auch Jahnel, Kommentar zur DSGVO [2021] Art. 6 Rz. 14, der davon ausgeht, dass das Kriterium der Erforderlichkeit in den Art. 6 Abs. 1 lit. b bis f DSGVO mit dem Grundsatz der Datenminimierung „eng verbunden“ ist).Der EuGH hat (wenn auch im Zusammenhang mit Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) festgehalten, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen ist, der in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind vergleiche EuGH 7.12.2023, C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], Rn. 78;</p>\n<p class=\"lf-p\">EuGH 4.7.2023, C-252/21, Meta Platforms ua., Rn. 109). Diese Rechtsprechung kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf das in Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO zu prüfende Kriterium der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung übertragen werden vergleiche dazu auch die Ausführungen im Urteil EuGH 22.6.2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], Rn. 104; darin hält der EuGH im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes der Datenminimierung fest, dass damit kein allgemeines und absolutes Verbot eingeführt werden soll und dass diese Bestimmung insbesondere der Übermittlung personenbezogener Daten an die Öffentlichkeit nicht entgegensteht, wenn diese Übermittlung im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bedingung der Erforderlichkeit in Artikel 6, Absatz eins, Litera b bis f DSGVO (und somit auch nach der hier einschlägigen Litera e, leg. cit.) ist daher gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung zu prüfen vergleiche abermals Heberlein in Ehmann/Selmayr [Hrsg.], DS-GVO3 [2024] Artikel 5, Rz. 30; siehe dazu auch Jahnel, Kommentar zur DSGVO [2021] Artikel 6, Rz. 14, der davon ausgeht, dass das Kriterium der Erforderlichkeit in den Artikel 6, Absatz eins, Litera b bis f DSGVO mit dem Grundsatz der Datenminimierung „eng verbunden“ ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich ist noch auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, der zufolge die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden müssen. Somit können Einschränkungen vorgesehen werden, sofern sie gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Um festzustellen, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichem Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, ist somit insbesondere zu prüfen, ob sie angesichts der Schwere des durch sie bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verwirklichung der verfolgten Ziele gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist (vgl. zu all dem - dort im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße vorsieht - EuGH 22.6.2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], Rn. 105 f).Schließlich ist noch auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, der zufolge die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit können Einschränkungen vorgesehen werden, sofern sie gemäß Artikel 52, Absatz eins, GRC gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt der Grundrechte sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Um festzustellen, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn von Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichem Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, ist somit insbesondere zu prüfen, ob sie angesichts der Schwere des durch sie bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten im Hinblick auf die Verwirklichung der verfolgten Ziele gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig ist vergleiche zu all dem - dort im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße vorsieht - EuGH 22.6.2021, C-439/19, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], Rn. 105 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend davon ist für den vorliegenden Fall zunächst Folgendes vorauszuschicken: Ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten - nach dem Gesagten - erforderlich ist oder der verfolgte Zweck auch mit einem geringeren Maß an Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung genauso gut verwirklicht werden kann bzw. ob sich der dadurch bewirkte Eingriff als gerechtfertigt und verhältnismäßig erweist, stellt grundsätzlich eine einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts dar (VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031) .</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer beschwerte sich, dass er die Meldung vom XXXX erst mit dem Erhalt seiner Krankengeschichte am XXXX erhielt. Eine gesetzliche Grundlage zur sofortigen Herausgabe der Meldung gibt es nicht. Die von den Organen der XXXX verfasste Meldung dient zur Dokumentation des polizeilichen Handelns.Der Beschwerdeführer beschwerte sich, dass er die Meldung vom römisch 40 erst mit dem Erhalt seiner Krankengeschichte am römisch 40 erhielt. Eine gesetzliche Grundlage zur sofortigen Herausgabe der Meldung gibt es nicht. Die von den Organen der römisch 40 verfasste Meldung dient zur Dokumentation des polizeilichen Handelns.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörden sind gemäß § 13a Abs. 1 SPG ermächtigt, sich bei der Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Die XXXX ist gemäß § 4 Abs. 2 SPG eine Sicherheitsbehörde. Ihr obliegt gemäß § 3 SPG die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht. Die Organe der XXXX beabsichtigten als Sicherheitsbehörde erster Instanz am Tag des Vorfalls vom XXXX den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1 SPG einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, da sie von einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ausgingen. § 31 Abs. 1 SPG iVm § 10 Richtlinien-Verordnung verpflichtet die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher Aufgabe der einschreitenden Organe der XXXX dafür zu sorgen, dass ihr Einschreiten dokumentiert wird und im Nachhinein auch nachvollzogen werden kann. Diese Verpflichtung dient einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe im Sinne des Art 6 Abs. 1 lit e DSGVO, da es im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, dass Handlungen von Sicherheitsbehörden im Nachhinein auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die in § 10 RLV normierte Dokumentationspflicht der Sicherheitsbehörden ist auch erforderlich, um eine solche Nachvollziehbarkeit der Amtshandlung der einschreitenden Organe zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer verwendete die von der XXXX vorgenommenen Dokumentationen auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht XXXX , anhand derer auch die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die unter anderem von den Organen der XXXX vorgenommene Dokumentationen war es dem Verwaltungsgericht XXXX möglich, dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben, dass die Verbringung des Beschwerdeführers in die psychiatrische Abteilung der Klinik XXXX einschließlich der Körperkraftanwendung rechtswidrig war. Solche Dokumentationen dienen somit einem Rechtsschutzinteresse der Öffentlichkeit, um sich im Nachhinein gegen ein allfälliges rechtswidriges Verhalten der Sicherheitsbehörden zur Wehr zu setzen. Es kann im vorliegenden Fall auch nicht festgestellt werden, dass die Organe der XXXX mehr dokumentiert hätten als notwendig und wurde das vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörden sind gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, SPG ermächtigt, sich bei der Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Die römisch 40 ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, SPG eine Sicherheitsbehörde. Ihr obliegt gemäß Paragraph 3, SPG die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht. Die Organe der römisch 40 beabsichtigten als Sicherheitsbehörde erster Instanz am Tag des Vorfalls vom römisch 40 den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz eins, SPG einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, da sie von einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ausgingen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 31, Absatz eins, SPG in Verbindung mit Paragraph 10, Richtlinien-Verordnung verpflichtet die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, dass die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können. Es ist daher Aufgabe der einschreitenden Organe der römisch 40 dafür zu sorgen, dass ihr Einschreiten dokumentiert wird und im Nachhinein auch nachvollzogen werden kann. Diese Verpflichtung dient einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO, da es im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, dass Handlungen von Sicherheitsbehörden im Nachhinein auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Paragraph 10, RLV normierte Dokumentationspflicht der Sicherheitsbehörden ist auch erforderlich, um eine solche Nachvollziehbarkeit der Amtshandlung der einschreitenden Organe zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer verwendete die von der römisch 40 vorgenommenen Dokumentationen auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 , anhand derer auch die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung festgestellt werden konnte. Durch die unter anderem von den Organen der römisch 40 vorgenommene Dokumentationen war es dem Verwaltungsgericht römisch 40 möglich, dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben, dass die Verbringung des Beschwerdeführers in die psychiatrische Abteilung der Klinik römisch 40 einschließlich der Körperkraftanwendung rechtswidrig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solche Dokumentationen dienen somit einem Rechtsschutzinteresse der Öffentlichkeit, um sich im Nachhinein gegen ein allfälliges rechtswidriges Verhalten der Sicherheitsbehörden zur Wehr zu setzen. Es kann im vorliegenden Fall auch nicht festgestellt werden, dass die Organe der römisch 40 mehr dokumentiert hätten als notwendig und wurde das vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Organe der XXXX handelten daher im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung, als sie am 07.06.2021 das Anhalteprotokoll sowie die Meldung verfassten.Die von der XXXX vorgenommenen Dokumentationen insbesondere in Form des Anhalteprotokolls und der Meldung vom XXXX waren daher auch rechtmäßig.Die Organe der römisch 40 handelten daher im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung, als sie am 07.06.2021 das Anhalteprotokoll sowie die Meldung verfassten., Die von der römisch 40 vorgenommenen Dokumentationen insbesondere in Form des Anhalteprotokolls und der Meldung vom römisch 40 waren daher auch rechtmäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Vorbringen die XXXX dürfe keine Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers verarbeiten:Zum Vorbringen die römisch 40 dürfe keine Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers verarbeiten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die XXXX schritt am XXXX zum Zweck der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des Art 1 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2016/680 ein. Wie das Verwaltungsgericht XXXX in seinem Erkenntnis feststellte, schritten die Organe ein, weil sich der Beschwerdeführer verbal aggressiv verhielt und sich nicht beruhigen ließ. Sie gingen von einer psychischen Erkrankung aus und von der Tatsache, der Beschwerdeführer sei gefährlich. Die Informationen, dass die XXXX aufgrund der Annahme einer bipolaren Störung des Beschwerdeführers von einer psychischen Erkrankung ausging und ihn deshalb in seinem Erregungszustand als gefährlich einstufte sowie der Vermerk, dass der Beschwerdeführer in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wurde, sind Gesundheitsdaten im Sinne des Art 3 Z 14 Richtlinie (EU) 2016/680.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art 10 Richtlinie (EU) 2016/680 ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur dann erlaubt, wenn sie unbedingt erforderlich ist und vorbehaltlich geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person erfolgt. Im gegenständlichen Fall mussten die Organe der XXXX die Dokumentation des Verhaltens des Beschwerdeführers sowie seines von ihnen wahrgenommenen psychischen Zustandes vornehmen. Dies gilt auch für die Tatsache der Einlieferung des Beschwerdeführers in die psychiatrische Klinik. Die Verarbeitung war erforderlich für das Einschreiten der Organe der XXXX . Dabei kann dahingestellt bleiben, dass die Maßnahme im Nachhinein vom Verwaltungsgericht XXXX teilweise als rechtswidrig erkannt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die römisch 40 schritt am römisch 40 zum Zweck der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, Richtlinie (EU) 2016/680 ein. Wie das Verwaltungsgericht römisch 40 in seinem Erkenntnis feststellte, schritten die Organe ein, weil sich der Beschwerdeführer verbal aggressiv verhielt und sich nicht beruhigen ließ. Sie gingen von einer psychischen Erkrankung aus und von der Tatsache, der Beschwerdeführer sei gefährlich. Die Informationen, dass die römisch 40 aufgrund der Annahme einer bipolaren Störung des Beschwerdeführers von einer psychischen Erkrankung ausging und ihn deshalb in seinem Erregungszustand als gefährlich einstufte sowie der Vermerk, dass der Beschwerdeführer in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wurde, sind Gesundheitsdaten im Sinne des Artikel 3, Ziffer 14, Richtlinie (EU) 2016/680.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Artikel 10, Richtlinie (EU) 2016/680 ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur dann erlaubt, wenn sie unbedingt erforderlich ist und vorbehaltlich geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person erfolgt. Im gegenständlichen Fall mussten die Organe der römisch 40 die Dokumentation des Verhaltens des Beschwerdeführers sowie seines von ihnen wahrgenommenen psychischen Zustandes vornehmen. Dies gilt auch für die Tatsache der Einlieferung des Beschwerdeführers in die psychiatrische Klinik. Die Verarbeitung war erforderlich für das Einschreiten der Organe der römisch 40 . Dabei kann dahingestellt bleiben, dass die Maßnahme im Nachhinein vom Verwaltungsgericht römisch 40 teilweise als rechtswidrig erkannt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorgehensweise der XXXX , die Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers zu verarbeiten, war außerdem vom Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses im Sinne des Art 9 Abs. 2 lit g DSGVO gedeckt. Die Vorgehensweise der römisch 40 , die Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers zu verarbeiten, war außerdem vom Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO gedeckt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art 9 Abs 2 lit g DSGVO enthält keine eigenständigen Ausnahmetatbestände, sondern eine Öffnungsklausel, die es auf Grundlage von nationalem Recht oder Unionsrecht ermöglicht, für besondere Kategorien personenbezogener Daten (hier Gesundheitsdaten) unter Einhaltung mehrerer Voraussetzungen eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot vorzusehen:Artikel 9, Absatz 2, Litera g, DSGVO enthält keine eigenständigen Ausnahmetatbestände, sondern eine Öffnungsklausel, die es auf Grundlage von nationalem Recht oder Unionsrecht ermöglicht, für besondere Kategorien personenbezogener Daten (hier Gesundheitsdaten) unter Einhaltung mehrerer Voraussetzungen eine Ausnahme vom Verarbeitungsverbot vorzusehen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es muss eine gesetzliche Grundlage bestehen; diese muss in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel zu stehen; den Wesensgehalt des Datenschutzrechtes wahren und angemessene sowie spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen und Grundrechte der betroffenen Person vorsehen; zusätzlich muss die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, ist gleichzeitig der Rechtmäßigkeitstatbestand des Art 6 Abs 1 lit e erfüllt (Erforderlichkeit für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt und dem Verantwortlichen übertragen wurde [siehe dazu Punkt „Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung“]).Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, ist gleichzeitig der Rechtmäßigkeitstatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, erfüllt (Erforderlichkeit für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt und dem Verantwortlichen übertragen wurde [siehe dazu Punkt „Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung“]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Von einem öffentlichen Interesse kann gesprochen werden, wenn die gesamte Bevölkerung oder große Teile dieser bzw große Teile einer sozialen Gemeinschaft ein und dasselbe Interesse teilen. Von einem erheblichen öffentlichen Interesse kann erst dann gesprochen werden, wenn die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße tangiert werden. Beispiel für ein erheblich öffentliches Interesse kann die Strafverfolgung sein (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 9 DSGVO Rz 92,93 [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Von einem öffentlichen Interesse kann gesprochen werden, wenn die gesamte Bevölkerung oder große Teile dieser bzw große Teile einer sozialen Gemeinschaft ein und dasselbe Interesse teilen. Von einem erheblichen öffentlichen Interesse kann erst dann gesprochen werden, wenn die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße tangiert werden. Beispiel für ein erheblich öffentliches Interesse kann die Strafverfolgung sein (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 9, DSGVO Rz 92,93 [Stand 1.12.2020, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine entsprechende Datenverarbeitung durch die Sicherheitsbehörde war insbesondere durch die Rechtsgrundlage des §39b UbG BGBl. Nr. 155/1990 gedeckt. Die Sicherheitsbehörden führten eine Amtshandlung nach § 9 leg.cit durch. Die die Amtshandlung nach § 9 leg.cit durchführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen dem in § 8 Abs. 1 leg.cit genannten Arzt und dem in § 9 Abs. 4 leg.cit genannten örtlichen Rettungsdienst die erforderlichen Informationen zur Identität der betroffenen Person übermitteln sowie über ihre Wahrnehmungen im Zuge der Amtshandlung berichten. Sie haben den Bericht im Sinn des § 9 Abs. 6 leg.cit sowie die Bescheinigung im Sinn des § 8 leg.cit unverzüglich dem Abteilungsleiter zur Aufnahme in die Krankengeschichte zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine unverhältnismäßige Vorgehensweise durch die XXXX konnte nicht festgestellt werden. Die Verarbeitung der Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers durch die XXXX stellte daher keinen Verstoß nach Art 9 DSGVO dar und war für die Sicherstellung einer Vorgehensweise nach §39b UbG BGBl. Nr. 155/1990 notwendig. Eine entsprechende Datenverarbeitung durch die Sicherheitsbehörde war insbesondere durch die Rechtsgrundlage des §39b UbG Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, gedeckt. Die Sicherheitsbehörden führten eine Amtshandlung nach Paragraph 9, leg.cit durch. Die die Amtshandlung nach Paragraph 9, leg.cit durchführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen dem in Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit genannten Arzt und dem in Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit genannten örtlichen Rettungsdienst die erforderlichen Informationen zur Identität der betroffenen Person übermitteln sowie über ihre Wahrnehmungen im Zuge der Amtshandlung berichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie haben den Bericht im Sinn des Paragraph 9, Absatz 6, leg.cit sowie die Bescheinigung im Sinn des Paragraph 8, leg.cit unverzüglich dem Abteilungsleiter zur Aufnahme in die Krankengeschichte zu übermitteln. Eine unverhältnismäßige Vorgehensweise durch die römisch 40 konnte nicht festgestellt werden. Die Verarbeitung der Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers durch die römisch 40 stellte daher keinen Verstoß nach Artikel 9, DSGVO dar und war für die Sicherstellung einer Vorgehensweise nach §39b UbG Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, notwendig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur vom Beschwerdeführer begehrten Berichtigung seiner personenbezogenen Daten durch die XXXX :Zur vom Beschwerdeführer begehrten Berichtigung seiner personenbezogenen Daten durch die römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein enger Zusammenhang besteht zwischen dem Grundsatz der Richtigkeit und Art 16 DSGVO, der dem Betroffenen ausdrücklich das Recht einräumt, die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 5 DSGVO Rz 48 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).Ein enger Zusammenhang besteht zwischen dem Grundsatz der Richtigkeit und Artikel 16, DSGVO, der dem Betroffenen ausdrücklich das Recht einräumt, die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO Rz 48 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 16 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Eine nähere Erläuterung der Begriffe „Berichtigung“ bzw. „unrichtiger personenbezogener Daten“ findet sich darin nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO bestimmt allerdings, dass Daten „sachlich richtig“ sein müssen und dass alle angemessenen Maßnahmen zu treffen sind, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, berichtigt (oder gelöscht) werden. Die DSGVO stellt somit auf die sachliche Richtigkeit ab, wobei die (Un)Richtigkeit der Daten im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung zu beurteilen ist (vgl. zur Bedeutung des Zwecks der Datenverarbeitung - dort im Zusammenhang mit einer im Laufe der Zeit eintretenden Unzulässigkeit der Aufrechterhaltung einer ursprünglich zulässigen Verarbeitung korrekter Daten - auch EuGH 24.9.2019, C-136/17, GC ua.,Rn. 74).Nach Artikel 16, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Eine nähere Erläuterung der Begriffe „Berichtigung“ bzw. „unrichtiger personenbezogener Daten“ findet sich darin nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO bestimmt allerdings, dass Daten „sachlich richtig“ sein müssen und dass alle angemessenen Maßnahmen zu treffen sind, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, berichtigt (oder gelöscht) werden. Die DSGVO stellt somit auf die sachliche Richtigkeit ab, wobei die (Un)Richtigkeit der Daten im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung zu beurteilen ist vergleiche zur Bedeutung des Zwecks der Datenverarbeitung - dort im Zusammenhang mit einer im Laufe der Zeit eintretenden Unzulässigkeit der Aufrechterhaltung einer ursprünglich zulässigen Verarbeitung korrekter Daten - auch EuGH 24.9.2019, C-136/17, GC ua.,Rn. 74).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits unter dem Punkt „Zu den Datenverarbeitungsgrundsätzen nach Art 5 DSGVO“ ausgeführt, konnte keine Unrichtigkeit der Daten im Sinne des Art 5 Abs. 1 lit d DSGVO bejaht werden, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung nicht stattzugeben war. Wie bereits unter dem Punkt „Zu den Datenverarbeitungsgrundsätzen nach Artikel 5, DSGVO“ ausgeführt, konnte keine Unrichtigkeit der Daten im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera d, DSGVO bejaht werden, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung nicht stattzugeben war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur vom Beschwerdeführer begehrten Löschung seiner personenbezogenen Daten durch die XXXX : Zur vom Beschwerdeführer begehrten Löschung seiner personenbezogenen Daten durch die römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern diese „unrechtmäßig verarbeitet“ wurden.Nach Artikel 17, Absatz eins, Litera d, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern diese „unrechtmäßig verarbeitet“ wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Löschungsanspruch steht der betroffenen Person dann zu, wenn der Verantwortliche bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gegen die Grundsätze des Art 5 DSGVO verstößt oder sich auf keine Rechtsgrundlage iSd Art 6 – allenfalls iVm Art 9 – (mehr) stützen kann (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 17 DSGVO Rz 47 [Stand 1.7.2024, rdb.at]).Ein Löschungsanspruch steht der betroffenen Person dann zu, wenn der Verantwortliche bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gegen die Grundsätze des Artikel 5, DSGVO verstößt oder sich auf keine Rechtsgrundlage iSd Artikel 6, – allenfalls in Verbindung mit Artikel 9, – (mehr) stützen kann (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 17, DSGVO Rz 47 [Stand 1.7.2024, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine unrechtmäßige Verarbeitung der Daten durch die Organe der XXXX wurde nicht festgestellt. Außerdem normiert der § 10 Abs. 3 RLV, dass die bloß für Zwecke der Dokumentation vorgenommenen Aufzeichnungen über eine Amtshandlung nach sechs Monaten zu löschen sind. Kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu Rechtsschutzverfahren, so sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluß dieser Verfahren zu löschen. Regelungen, denen zufolge bestimmte Daten länger aufzubewahren sind, bleiben unberührt. Es ist davon auszugehen, dass sich die XXXX an diese gesetzlich normierten Fristen zur Löschung der Dokumentationen hält, weshalb auch diesem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben war. Eine unrechtmäßige Verarbeitung der Daten durch die Organe der römisch 40 wurde nicht festgestellt. Außerdem normiert der Paragraph 10, Absatz 3, RLV, dass die bloß für Zwecke der Dokumentation vorgenommenen Aufzeichnungen über eine Amtshandlung nach sechs Monaten zu löschen sind. Kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu Rechtsschutzverfahren, so sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluß dieser Verfahren zu löschen. Regelungen, denen zufolge bestimmte Daten länger aufzubewahren sind, bleiben unberührt. Es ist davon auszugehen, dass sich die römisch 40 an diese gesetzlich normierten Fristen zur Löschung der Dokumentationen hält, weshalb auch diesem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Weiterleitung der Meldung vom XXXX :Zur Weiterleitung der Meldung vom römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer beschwerte sich aufgrund allfälliger von der XXXX vorgenommenen Weiterleitungen der Meldung vom XXXX . Der Beschwerdeführer beschwerte sich aufgrund allfälliger von der römisch 40 vorgenommenen Weiterleitungen der Meldung vom römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Weiterleitung an das Verwaltungsgericht XXXX :Zur Weiterleitung an das Verwaltungsgericht römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer beschwerte sich in seiner Datenschutzbeschwerde, dass die XXXX die Meldung vom XXXX an das Verwaltungsgericht XXXX übermittelt habe. In seinen weiterführenden Stellungnahmen beschwerte er sich wiederum, dass die XXXX , es verabsäumt habe die erforderlichen Dokumente vollständig an das Verwaltungsgericht XXXX zu übermitteln. Diesbezüglich ist auszuführen, dass ein Maßnahmenbeschwerdeverfahren gegen die XXXX beim Verwaltungsgericht XXXX anhängig war und die XXXX daher die erforderlichen Unterlagen an das Verwaltungsgericht XXXX übermittelte, dazu zählte auch die Meldung vom XXXX , welche der Beschwerdeführer auch selbst an das Verwaltungsgericht XXXX übermittelte. Der Beschwerdeführer beschwerte sich in seiner Datenschutzbeschwerde, dass die römisch 40 die Meldung vom römisch 40 an das Verwaltungsgericht römisch 40 übermittelt habe. In seinen weiterführenden Stellungnahmen beschwerte er sich wiederum, dass die römisch 40 , es verabsäumt habe die erforderlichen Dokumente vollständig an das Verwaltungsgericht römisch 40 zu übermitteln. Diesbezüglich ist auszuführen, dass ein Maßnahmenbeschwerdeverfahren gegen die römisch 40 beim Verwaltungsgericht römisch 40 anhängig war und die römisch 40 daher die erforderlichen Unterlagen an das Verwaltungsgericht römisch 40 übermittelte, dazu zählte auch die Meldung vom römisch 40 , welche der Beschwerdeführer auch selbst an das Verwaltungsgericht römisch 40 übermittelte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Weiterleitung der Meldung innerhalb der XXXX :Zur Weiterleitung der Meldung innerhalb der römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer beschwerte sich dahingehend, dass die Meldung durch XXXX verfasst wurde. XXXX KI (LPD-W-SPK-08-PI) sendete dann am XXXX um XXXX die Meldung an folgende Empfänger zur Kenntnisnahme: XXXX . Der Beschwerdeführer beschwerte sich dahingehend, dass die Meldung durch römisch 40 verfasst wurde. römisch 40 KI (LPD-W-SPK-08-PI) sendete dann am römisch 40 um römisch 40 die Meldung an folgende Empfänger zur Kenntnisnahme: römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem beschwerte er sich darüber, dass die Meldung und das Anhalteprotokoll dem Kriminalreferat des PK XXXX am XXXX per E-Mail übermittelt wurden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es wie die XXXX in ihrer Stellungnahme vom XXXX ausführte, eine Geschäftsordnung innerhalb der XXXX gibt. Demnach obliegt gemäß der Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung der XXXX die Vollziehung der Sicherheitspolizei beziehungsweise des UbG den Polizeikommissariaten. Außerdem beschwerte er sich darüber, dass die Meldung und das Anhalteprotokoll dem Kriminalreferat des PK römisch 40 am römisch 40 per E-Mail übermittelt wurden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es wie die römisch 40 in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 ausführte, eine Geschäftsordnung innerhalb der römisch 40 gibt. Demnach obliegt gemäß der Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung der römisch 40 die Vollziehung der Sicherheitspolizei beziehungsweise des UbG den Polizeikommissariaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörden, denen die Amtshandlungen nach §§ 8 und 9 UbG sowie nach § 46 SPG zuzurechnen sind, dürfen gemäß § 39a UgB (aF) die genannten Amtshandlungen weder offenbaren noch verwerten. Ausnahmen davon sind in Abs. 2 leg cit aufgezählt. Demnach dürfen die genannten Amtshandlungen sowie die Aufzeichnungen und Bescheinigungen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung sowie für gerichtliche Straf- und Unterbringungsverfahren und der Erfüllung der Pflichten nach § 39b UbG (aF) geoffenbart oder verwertet werden.Die Sicherheitsbehörden, denen die Amtshandlungen nach Paragraphen 8 und 9 UbG sowie nach Paragraph 46, SPG zuzurechnen sind, dürfen gemäß Paragraph 39 a, UgB (aF) die genannten Amtshandlungen weder offenbaren noch verwerten. Ausnahmen davon sind in Absatz 2, leg cit aufgezählt. Demnach dürfen die genannten Amtshandlungen sowie die Aufzeichnungen und Bescheinigungen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung sowie für gerichtliche Straf- und Unterbringungsverfahren und der Erfüllung der Pflichten nach Paragraph 39 b, UbG (aF) geoffenbart oder verwertet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach war auch die Weiterleitung an das Verkehrsamt und die Waffenbehörde, welche bei der XXXX eingegliedert sind, zum Zweck zur sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr zulässig. Der Ausspruch eines Waffenverbotes stellt nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Ebenso wenig die amtsärztliche Untersuchung durch das Waffenreferat oder das Verkehrsamt. Dass kein Ermittlungsverfahren gegen die handelnden Organe der XXXX eingeleitet wurde, ist datenschutzrechtlich auch nicht von Relevanz.Demnach war auch die Weiterleitung an das Verkehrsamt und die Waffenbehörde, welche bei der römisch 40 eingegliedert sind, zum Zweck zur sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr zulässig. Der Ausspruch eines Waffenverbotes stellt nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, einen Verstoß gegen die DSGVO dar. Ebenso wenig die amtsärztliche Untersuchung durch das Waffenreferat oder das Verkehrsamt. Dass kein Ermittlungsverfahren gegen die handelnden Organe der römisch 40 eingeleitet wurde, ist datenschutzrechtlich auch nicht von Relevanz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer brachte in seiner Datenschutzbeschwerde zudem vor, dass das AKH am XXXX eine Verletzungsanzeige der XXXX ohne sein Wissen und seine Zustimmung geschickt haben soll. Dem ist entgegenzuhalten, dass die XXXX und nicht das AKH Beschwerdegegnerin ist. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Datenschutzbeschwerde zudem vor, dass das AKH am römisch 40 eine Verletzungsanzeige der römisch 40 ohne sein Wissen und seine Zustimmung geschickt haben soll. Dem ist entgegenzuhalten, dass die römisch 40 und nicht das AKH Beschwerdegegnerin ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Übermittlung des Berichts durch die XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 100 StPO:Zur Übermittlung des Berichts durch die römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 gemäß Paragraph 100, StPO:</p>\n<p class=\"lf-p\">Am XXXX wurde vom XXXX ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt. Darin enthalten war als Beilage der Bericht vom XXXX der XXXX gemäß § 100 Abs. 3a StPO, in welchem zwei Personen als Verdächtigte geführt wurden wegen des Verdachtes auf Zwangsmittelanwendung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Staatsanwaltschaft XXXX zur strafrechtlichen Beurteilung gemäß § 100 Abs 3a StPO berichtet wird, da aus Sicht der Kriminalpolizei kein Anfangsverdacht vorliegt oder sie Zweifel hat, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre, Ermittlungen zu führen. Inwieweit der Beschwerdeführer durch diese Vorgehensweise eine Rechtsverletzung erblickt, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, da diese Vorgehensweise gesetzlich durch den § 100 Abs. 3 StPO gedeckt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich weiters vor, dass dieser Bericht erst am XXXX vom XXXX bei der Staatsanwaltschaft XXXX eingebracht wurde. Inwieweit der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt ist, ist ebenso nicht nachvollziehbar. Am römisch 40 wurde vom römisch 40 ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt. Darin enthalten war als Beilage der Bericht vom römisch 40 der römisch 40 gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO, in welchem zwei Personen als Verdächtigte geführt wurden wegen des Verdachtes auf Zwangsmittelanwendung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Aus dem Bericht geht hervor, dass der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur strafrechtlichen Beurteilung gemäß Paragraph 100, Absatz 3 a, StPO berichtet wird, da aus Sicht der Kriminalpolizei kein Anfangsverdacht vorliegt oder sie Zweifel hat, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre, Ermittlungen zu führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inwieweit der Beschwerdeführer durch diese Vorgehensweise eine Rechtsverletzung erblickt, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, da diese Vorgehensweise gesetzlich durch den Paragraph 100, Absatz 3, StPO gedeckt ist. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich weiters vor, dass dieser Bericht erst am römisch 40 vom römisch 40 bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingebracht wurde. Inwieweit der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt ist, ist ebenso nicht nachvollziehbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nicht-Übermittlung von Dokumenten an das Verwaltungsgericht XXXX durch die XXXX :Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nicht-Übermittlung von Dokumenten an das Verwaltungsgericht römisch 40 durch die römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, obwohl das Verwaltungsgericht XXXX am XXXX seine Maßnahmenbeschwerde an das Referat XXXX übermittelte und verlangte, die Verwaltungsakten vollständig, geordnet und im Original vorzulegen, sei die XXXX dieser Aufforderung am XXXX nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer zählte diesbezüglich Dokumente auf, welche an das Verwaltungsgericht XXXX nicht weitgerleitet worden wären. Diesbezüglich ist auszuführen, dass es nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts ist zu beurteilen, welche Dokumente für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht XXXX von Relevanz waren. Außerdem wurde der Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers insoweit stattgegeben, als die Verbringung des Beschwerdeführers in die psychiatrische Klinik sowie Körperkraftanwendung für rechtswidrig erklärt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen die Unterbringung in die psychiatrische Abteilung wurde deshalb zurückgewiesen, weil die Zuständigkeit der Polizei und somit des Verwaltungsgerichts verneint wurde. Inwieweit die vom Beschwerdeführer angeführten Dokumente, welche aus seiner Sicht nicht übermittelt worden wären und zu übermitteln gewesen wären, den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht XXXX beeinflusst hätten, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, obwohl das Verwaltungsgericht römisch 40 am römisch 40 seine Maßnahmenbeschwerde an das Referat römisch 40 übermittelte und verlangte, die Verwaltungsakten vollständig, geordnet und im Original vorzulegen, sei die römisch 40 dieser Aufforderung am römisch 40 nicht nachgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer zählte diesbezüglich Dokumente auf, welche an das Verwaltungsgericht römisch 40 nicht weitgerleitet worden wären. Diesbezüglich ist auszuführen, dass es nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts ist zu beurteilen, welche Dokumente für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht römisch 40 von Relevanz waren. Außerdem wurde der Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers insoweit stattgegeben, als die Verbringung des Beschwerdeführers in die psychiatrische Klinik sowie Körperkraftanwendung für rechtswidrig erklärt wurden. Die Beschwerde gegen die Unterbringung in die psychiatrische Abteilung wurde deshalb zurückgewiesen, weil die Zuständigkeit der Polizei und somit des Verwaltungsgerichts verneint wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inwieweit die vom Beschwerdeführer angeführten Dokumente, welche aus seiner Sicht nicht übermittelt worden wären und zu übermitteln gewesen wären, den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 beeinflusst hätten, ist nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten falschen Auskunft der XXXX , dass die Meldung vom XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelt wurde:Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten falschen Auskunft der römisch 40 , dass die Meldung vom römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelt wurde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die XXXX brachte in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2023 vor, dass die Übermittlung der Meldung gemäß § 39a Abs. 2 Z 2 UbG als Beilage zum Bericht gemäß § 100 StPO, an die Staatsanwaltschaft XXXX erfolgt sei. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, das stünde im Widerspruch zum staatsanwaltschaftlichen Akt, in dem die Beilagen mit XXXX datiert worden wäre. Das Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft XXXX , welches die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, ergab diesbezüglich, dass der besagte Bericht am XXXX bei ihnen eingebracht worden wäre. Die Ausführungen der XXXX bezogen auf den XXXX seien laut der Staatsanwaltschaft XXXX nicht nachvollziehbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die römisch 40 brachte in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2023 vor, dass die Übermittlung der Meldung gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, Ziffer 2, UbG als Beilage zum Bericht gemäß Paragraph 100, StPO, an die Staatsanwaltschaft römisch 40 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, das stünde im Widerspruch zum staatsanwaltschaftlichen Akt, in dem die Beilagen mit römisch 40 datiert worden wäre. Das Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft römisch 40 , welches die belangte Behörde mit Schreiben vom römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, ergab diesbezüglich, dass der besagte Bericht am römisch 40 bei ihnen eingebracht worden wäre. Die Ausführungen der römisch 40 bezogen auf den römisch 40 seien laut der Staatsanwaltschaft römisch 40 nicht nachvollziehbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Datenschutzbeschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie in weiterer Folge eine Verletzung im Recht auf Löschung und Richtigstellung einbrachte. Eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO wurde vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nicht eingebracht, eine allfällige falsche Auskunft durch die XXXX ist daher nicht weiter zu behandeln. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Datenschutzbeschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie in weiterer Folge eine Verletzung im Recht auf Löschung und Richtigstellung einbrachte. Eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO wurde vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nicht eingebracht, eine allfällige falsche Auskunft durch die römisch 40 ist daher nicht weiter zu behandeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Ladung des Beschwerdeführers zur „KRIMINALPOl. BERATUNG“ Der Beschwerdeführer behauptete in seinen in der DSGVO verankerten Rechten verletzt worden zu sein, weil er eine Ladung zur kriminalpolitischen Beratung erhielt. Diesbezüglich führte die XXXX in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2023 nachvollziehbar aus, dass aufgrund des Vorfalles vom XXXX durch die sachlich und örtlich zuständige Dienststelle der XXXX geprüft wurde, ob Maßnahmen gemäß § 38a UbG zu treffen sind. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes erschien eine sicherheitspolizeiliche Beratung gemäß § 25 Abs. 1 SPG zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen geboten. Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine solche Maßnahme von der Einschätzung der handelnden Organe abhängt, die von einer Gefährlichkeit ausgingen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht XXXX in seinem Erkenntnis eine solche Gefährlichkeit nicht feststellen konnte. Zum Zwecke der Durchführung einer sicherheitspolizeilichen Beratung wurde eine schriftliche Ladung zu einem sicherheits- und verhaltensorientierten Kontaktgespräch an den Beschwerdeführer übermittelt und war rechtmäßig. Der Beschwerdeführer behauptete in seinen in der DSGVO verankerten Rechten verletzt worden zu sein, weil er eine Ladung zur kriminalpolitischen Beratung erhielt. Diesbezüglich führte die römisch 40 in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2023 nachvollziehbar aus, dass aufgrund des Vorfalles vom römisch 40 durch die sachlich und örtlich zuständige Dienststelle der römisch 40 geprüft wurde, ob Maßnahmen gemäß Paragraph 38 a, UbG zu treffen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes erschien eine sicherheitspolizeiliche Beratung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SPG zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen geboten. Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine solche Maßnahme von der Einschätzung der handelnden Organe abhängt, die von einer Gefährlichkeit ausgingen. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht römisch 40 in seinem Erkenntnis eine solche Gefährlichkeit nicht feststellen konnte. Zum Zwecke der Durchführung einer sicherheitspolizeilichen Beratung wurde eine schriftliche Ladung zu einem sicherheits- und verhaltensorientierten Kontaktgespräch an den Beschwerdeführer übermittelt und war rechtmäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich dem Begehren des Beschwerdeführers, die XXXX solle sämtliche Verarbeitungen offenlegen und die Unterlagen der Staatsanwaltschaft XXXX an ihn übermitteln, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits eine umfangreiche Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft XXXX erhalten hat. Außerdem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein Auskunftsersuchen nach Art 15 DSGVO gestellt hat. Bezüglich dem Begehren des Beschwerdeführers, die römisch 40 solle sämtliche Verarbeitungen offenlegen und die Unterlagen der Staatsanwaltschaft römisch 40 an ihn übermitteln, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits eine umfangreiche Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 erhalten hat. Außerdem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein Auskunftsersuchen nach Artikel 15, DSGVO gestellt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Säumnisbeschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Säumnisbeschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen (prozessualen) Rechtsfragen über die Hemmung der Entscheidungsfrist durch die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des VwGH beantwortet sind. Es war keine (weitere) Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sämtliche im vorliegenden Beschwerdefall aufgeworfenen (prozessualen) Rechtsfragen über die Hemmung der Entscheidungsfrist durch die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des VwGH beantwortet sind. Es war keine (weitere) Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W298.2293073.1.00</p></div>", "next": 0}