{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Türkei hat zudem, u. a. mit Syrien und der Ukraine, ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 57). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71). (Quelle: Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation des BFA zur Türkei, Version 9 vom 18.10.2024) 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch, die Einbeziehung von länderkundlichen Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Webs und des Grundversorgungsdatensystems.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde der türkische Personalausweis des BF behördlich sichergestellt (vgl. AS 35 ff). Das BFA veranlasste keine Dokumentenüberprüfung und stellte im bekämpften Bescheid die Identität des BF nicht fest. Der BF machte stets gleichbleibende Angaben zu seiner Person. Für das BVwG kamen im Beschwerdeverfahren keine Zweifel an seiner Identität und Staatangehörigkeit auf.2.2. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde der türkische Personalausweis des BF behördlich sichergestellt vergleiche AS 35 ff). Das BFA veranlasste keine Dokumentenüberprüfung und stellte im bekämpften Bescheid die Identität des BF nicht fest. Der BF machte stets gleichbleibende Angaben zu seiner Person. Für das BVwG kamen im Beschwerdeverfahren keine Zweifel an seiner Identität und Staatangehörigkeit auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seiner Herkunft, zu seiner Schul- und Berufsausbildung, zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu seinen im Herkunftsland verbliebenen Familienangehörigen, zu seinem Gesundheitszustand, zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, zum vormaligen Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung, zu seiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, zu seinen sonstigen Integrationsbemühungen und zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergaben sich aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen gründen auf nachfolgende Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF gab bei der Erstbefragung an, dass seine Muttersprache Türkisch sei. Er beherrsche diese Sprache sowohl in Wort und Schrift. Darüber hinaus spreche er Kurdisch. Entsprechend seiner Angaben wurde die Erstbefragung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt (AS 7). Der BF lehnte den anwesenden Dolmetscher nicht ab. Er gab dezidiert an, dass er gegen die bei der Erstbefragung anwesenden Personen keine Einwände habe und den Dolmetscher verstehe (AS 9). Am Ende der Erstbefragung bestätigte er, dass die aufgenommene Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt wurde und er alles verstanden habe (AS 17). Aus der Niederschrift ergaben sich sohin keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der behördlichen Einvernahme am 15.05.2023 wurde zunächst – entsprechend seiner Angaben in der Erstbefragung – eine Dolmetscherin für die Sprache Türkisch beigezogen. Der BF gab nunmehr an, dass seine Muttersprache Kurdisch sei. Er meinte zudem: „Aber ich spreche auch Türkisch.“ (AS 76) Dennoch war er mit einer Einvernahme auf Türkisch nicht einverstanden. Die behördliche Einvernahme wurde daraufhin abgebrochen und am selben Tag mit einem Dolmetscher für Kurdisch fortgesetzt (AS 76). Befragt, ob er den Dolmetscher bei der Erstbefragung verstanden habe, antwortete er, dass der Dolmetscher zwar gesagt hätte, dass er Kurde sei, er habe mit ihm aber Türkisch geredet. Er habe nicht alles von ihm verstanden, aber das meiste (AS 79). Über Vorhalt seiner protokollierten Angaben, wonach er unter anderem explizit bei der Erstbefragung angegeben habe, dass ihm die Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei und er alles verstanden habe, erwiderte er, dass „sie“ ihm „nur“ das Protokoll auf Deutsch vorgelegt hätten und er es nicht lesen habe können, „sie“ hätten „nur“ gesagt, dass er das unterschreiben solle (AS 79).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das damit behauptete Fehlverhalten des bei der Erstbefragung anwesenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des beigezogenen Dolmetschers war jedoch nicht glaubhaft. Sowohl das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch der Dolmetscher machen sich im Falle einer vorsätzlich falschen bzw. nicht vollständigen Protokollierung bzw. Übersetzung strafbar (§ 311 StGB; § 289 StGB). Eine Verurteilung hätte wohl erhebliche Auswirkungen auf ihre berufliche Existenz. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb sie ihre berufliche Existenz damit aufs Spiel setzen sollten. Dass der BF tatsachenwidrig die angebliche Mangelhaftigkeit der Erstbefragung behauptete, begründet vielmehr erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist auch zu erwähnen, dass in der Beschwerde an keiner Stelle behauptet wurde, dass es bei der Erstbefragung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Darin wurde – neu und damit gesteigert – vorgebracht, dass der BF zum Zeitpunkt der Erstbefragung sehr erschöpft gewesen sei. Außerdem sei ihm bei der Erstbefragung mitgeteilt worden, dass er noch genug Zeit haben würde, über seine Asylgründe zu sprechen und es lediglich um die Abklärung seiner Fluchtroute gegangen sei (AS 302; siehe zu dieser Beanstandung der Situation der Erstbefragung noch weiter unten unter 2.4.2.)Das damit behauptete Fehlverhalten des bei der Erstbefragung anwesenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des beigezogenen Dolmetschers war jedoch nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch der Dolmetscher machen sich im Falle einer vorsätzlich falschen bzw. nicht vollständigen Protokollierung bzw. Übersetzung strafbar (Paragraph 311, StGB; Paragraph 289, StGB). Eine Verurteilung hätte wohl erhebliche Auswirkungen auf ihre berufliche Existenz. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb sie ihre berufliche Existenz damit aufs Spiel setzen sollten. Dass der BF tatsachenwidrig die angebliche Mangelhaftigkeit der Erstbefragung behauptete, begründet vielmehr erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Es ist auch zu erwähnen, dass in der Beschwerde an keiner Stelle behauptet wurde, dass es bei der Erstbefragung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darin wurde – neu und damit gesteigert – vorgebracht, dass der BF zum Zeitpunkt der Erstbefragung sehr erschöpft gewesen sei. Außerdem sei ihm bei der Erstbefragung mitgeteilt worden, dass er noch genug Zeit haben würde, über seine Asylgründe zu sprechen und es lediglich um die Abklärung seiner Fluchtroute gegangen sei (AS 302; siehe zu dieser Beanstandung der Situation der Erstbefragung noch weiter unten unter 2.4.2.) Zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2024 wurde ein Dolmetscher für die Sprache Türkisch geladen. Der BF führte auf Deutsch aus, dass er kein Türkisch spreche und den Dolmetscher nicht ausreichend verstehe. Über Vorhalt, dass die Erstbefragung auf Türkisch erfolgt sei, behauptete er weiterhin, nicht ausreichend Türkisch zu sprechen (OZ 7, Seite 2). Das BVwG erkundigte sich bei seiner anwesenden Rechtsvertreterin, ob und in welcher Sprache es ein Vorbereitungsgespräch für die Verhandlung gegeben habe. Dabei stellte sich heraus, dass das Vorbereitungsgespräch für die Beschwerdeverhandlung auf Türkisch stattgefunden habe. Zur Frage, ob eine ausreichende Verständigung mit dem BF auf Türkisch möglich gewesen sei, verweigerte seine Rechtvertreterin eine Antwort (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">OZ 7, Seite 3). Erkennbar als Ergebnis des Vorbereitungsgespräches wurde eine mehrere Seiten umfassende Stellungnahme zur Vorbereitung auf die Beschwerdeverhandlung am 13.12.2024 erstattet, welche am 11.12.2024 im Wege des ERV beim BVwG einging (vgl. OZ 5). Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass er aus einer politisch oppositionellen Familie stamme und ein Onkel bereits verhaftet worden sei. „[D]er BF geht davon aus, dass dies in Zusammenhang mit seinem politischen Engagement und der Unterstützung von Kobane geschah, und der BF befürchtet bei Rückkehr ebenfalls Verfolgung deswegen. Dem BF droht ein Strafverfahren, das nicht als faires Verfahren bezeichnet werden kann, und damit einhergehend jahrzehntelang Haft und Folter.“ Zugleich wurden Zeitungsberichte zitiert, die den Namen seines Onkels erwähnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusätzlich wurde neu vorgebracht, dass der BF in Österreich an einer Demonstration gegen türkischen Faschismus teilgenommen habe. Dieses zur Vorbereitung auf die Verhandlung erstattete Vorbringen zeigt deutlich, dass er sich bei dem Vorbereitungsgespräch in der türkischen Sprache klar zu seinen Antragsgründen ausdrücken konnte, widrigenfalls wäre ein derartiges schriftliches Vorbringen nicht möglich gewesen. Zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2024 wurde ein Dolmetscher für die Sprache Türkisch geladen. Der BF führte auf Deutsch aus, dass er kein Türkisch spreche und den Dolmetscher nicht ausreichend verstehe. Über Vorhalt, dass die Erstbefragung auf Türkisch erfolgt sei, behauptete er weiterhin, nicht ausreichend Türkisch zu sprechen (OZ 7, Seite 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG erkundigte sich bei seiner anwesenden Rechtsvertreterin, ob und in welcher Sprache es ein Vorbereitungsgespräch für die Verhandlung gegeben habe. Dabei stellte sich heraus, dass das Vorbereitungsgespräch für die Beschwerdeverhandlung auf Türkisch stattgefunden habe. Zur Frage, ob eine ausreichende Verständigung mit dem BF auf Türkisch möglich gewesen sei, verweigerte seine Rechtvertreterin eine Antwort vergleiche OZ 7, Seite 3). Erkennbar als Ergebnis des Vorbereitungsgespräches wurde eine mehrere Seiten umfassende Stellungnahme zur Vorbereitung auf die Beschwerdeverhandlung am 13.12.2024 erstattet, welche am 11.12.2024 im Wege des ERV beim BVwG einging vergleiche OZ 5). Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass er aus einer politisch oppositionellen Familie stamme und ein Onkel bereits verhaftet worden sei. „[D]er BF geht davon aus, dass dies in Zusammenhang mit seinem politischen Engagement und der Unterstützung von Kobane geschah, und der BF befürchtet bei Rückkehr ebenfalls Verfolgung deswegen. Dem BF droht ein Strafverfahren, das nicht als faires Verfahren bezeichnet werden kann, und damit einhergehend jahrzehntelang Haft und Folter.“ Zugleich wurden Zeitungsberichte zitiert, die den Namen seines Onkels erwähnen. Zusätzlich wurde neu vorgebracht, dass der BF in Österreich an einer Demonstration gegen türkischen Faschismus teilgenommen habe. Dieses zur Vorbereitung auf die Verhandlung erstattete Vorbringen zeigt deutlich, dass er sich bei dem Vorbereitungsgespräch in der türkischen Sprache klar zu seinen Antragsgründen ausdrücken konnte, widrigenfalls wäre ein derartiges schriftliches Vorbringen nicht möglich gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verhandlung wurde ihm vorgehalten, dass er laut seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren zwölf Jahre lang die Schule in der Türkei besucht habe. Befragt, ob er dort Türkisch gesprochen habe, antwortete er: „Ja, aber ich habe seit damals die türkische Sprache vergessen.“ (OZ 12, Seite 3) Das BVwG wertet diese Aussage als bloße Schutzbehauptung, die nicht der Wahrheit entspricht. Denn bei seiner Erstbefragung am 07.03.2022 und bei seiner behördlichen Einvernahme am 16.05.2023 gab er dezidiert an, die Sprache Türkisch zu beherrschen (AS 7, AS 76). Einem im Behördenakt einliegenden Aktenvermerk der belangten Behörde vom 16.05.2023 war zu entnehmen, dass er sich mit der bei der Einvernahme am 16.05.2023 anwesenden Dolmetscherin auf Türkisch verständigen habe können (AS 123). Seine Behauptung, dass er die türkische Sprache seit seinem Schulbesuch vergessen habe, ist demgegenüber als lebensfremd zu werten. Mit dieser Behauptung kamen vielmehr weitere erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Aufrichtigkeit auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ergaben sich weitere Indizien dafür, dass sich der BF ausreichend auf Türkisch verständigen kann. Bereits seine mehrjährige Schulausbildung, die absolvierte Reifeprüfung, seine Weiterbildung als Elektriker in der Türkei (siehe das auf Türkisch abgefasste Berufsqualifikationszeugnis mit Ausstellungsdatum 15.06.2021 auf AS 111), der absolvierte Wehrdienst (AS 88) und der Umstand, dass er erst im Alter von sechsundzwanzig Jahren die Türkei verlassen und damit den Großteil seines Lebens dort verbracht hat und dort sozialisiert wurde, sprechen ebenso dafür, dass er die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau beziehungsweise jedenfalls auf einem sehr hohen Niveau beherrscht, dass ihm eine ausreichende Verständigung in dieser Sprache möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie den festgestellten Länderinformationen zu entnehmen ist, ist Türkisch die primäre Unterrichtssprache. Dass er in einer Bildungseinrichtung gewesen sei, in der ausschließlich auf Kurdisch unterrichtet wurde, brachte er nicht vor. Er selbst gab auch an, mit vielen Türken in Istanbul Diskussionen geführt zu haben (AS 90). Aus den vorgelegten Unterlagen zu seiner Teilnahme an einem Solidaritätsprojekt folgt, dass die Arbeitssprachen des Projektes Englisch, Deutsch und Türkisch waren (vgl. Beilage zur OZ 7). Zur Mehrsprachenkompetenz des BF wurde ausgeführt: „XY hat sich vom Anfang des Jahres bis zum Ende in der deutschen Sprache sehr entwickelt. Die Arbeitszettel und die meisten Informationen waren auf Deutsch und er konnte und wollte mitarbeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am Ende des Projektes ist er mit der Sprache ganz warm geworden. Er ist ein Sprachtalent und spricht drei Sprachen.“ Dass das Projekt auf Kurdisch durchgeführt wurde, war den Unterlagen nicht zu entnehmen. Bedenkt man zudem, dass im Projekt komplexe Themengebiete angeschnitten wurden (beispielsweise Gender in der Sprache, Frauenrechte, Selbstwahrnehmung, Selbstwert, Diversität, Meinungsfreiheit, Demokratie etc.) war bei lebensnaher Betrachtung des Sachverhaltes auch nicht davon auszugehen, dass er mit seinen Deutschkenntnissen lediglich auf dem Sprachniveau A1 dem Inhalt des Projektes ausschließlich in der deutschen Arbeitssprache folgen konnte. Darüber hinaus ergaben sich weitere Indizien dafür, dass sich der BF ausreichend auf Türkisch verständigen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits seine mehrjährige Schulausbildung, die absolvierte Reifeprüfung, seine Weiterbildung als Elektriker in der Türkei (siehe das auf Türkisch abgefasste Berufsqualifikationszeugnis mit Ausstellungsdatum 15.06.2021 auf AS 111), der absolvierte Wehrdienst (AS 88) und der Umstand, dass er erst im Alter von sechsundzwanzig Jahren die Türkei verlassen und damit den Großteil seines Lebens dort verbracht hat und dort sozialisiert wurde, sprechen ebenso dafür, dass er die türkische Sprache auf muttersprachlichem Niveau beziehungsweise jedenfalls auf einem sehr hohen Niveau beherrscht, dass ihm eine ausreichende Verständigung in dieser Sprache möglich ist. Wie den festgestellten Länderinformationen zu entnehmen ist, ist Türkisch die primäre Unterrichtssprache.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass er in einer Bildungseinrichtung gewesen sei, in der ausschließlich auf Kurdisch unterrichtet wurde, brachte er nicht vor. Er selbst gab auch an, mit vielen Türken in Istanbul Diskussionen geführt zu haben (AS 90). Aus den vorgelegten Unterlagen zu seiner Teilnahme an einem Solidaritätsprojekt folgt, dass die Arbeitssprachen des Projektes Englisch, Deutsch und Türkisch waren vergleiche Beilage zur OZ 7). Zur Mehrsprachenkompetenz des BF wurde ausgeführt: „XY hat sich vom Anfang des Jahres bis zum Ende in der deutschen Sprache sehr entwickelt. Die Arbeitszettel und die meisten Informationen waren auf Deutsch und er konnte und wollte mitarbeiten. Am Ende des Projektes ist er mit der Sprache ganz warm geworden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er ist ein Sprachtalent und spricht drei Sprachen.“ Dass das Projekt auf Kurdisch durchgeführt wurde, war den Unterlagen nicht zu entnehmen. Bedenkt man zudem, dass im Projekt komplexe Themengebiete angeschnitten wurden (beispielsweise Gender in der Sprache, Frauenrechte, Selbstwahrnehmung, Selbstwert, Diversität, Meinungsfreiheit, Demokratie etc.) war bei lebensnaher Betrachtung des Sachverhaltes auch nicht davon auszugehen, dass er mit seinen Deutschkenntnissen lediglich auf dem Sprachniveau A1 dem Inhalt des Projektes ausschließlich in der deutschen Arbeitssprache folgen konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Zusammenschau sämtlicher Ermittlungsergebnisse war daher zu folgern, dass er zweifelsfrei in der Lage ist sich auf Türkisch klar auszudrücken. Mit Hilfe eines Dolmetschers für Türkisch wird er daher jedenfalls in die Lage versetzt, sowohl seine Rechte im Asylverfahren einfordern als auch seine Pflichten nachkommen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine fehlende Bereitschaft, die Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchzuführen, war zulasten seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu werten. Er wurde im Verfahren mehrmals über seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren belehrt (AS 7 ff, 77 f). Das BVwG musste folglich sein Verhalten als mangelnde Mitwirkung am Verfahren werten (vgl. § 18 Abs. 3 AsylG).Seine fehlende Bereitschaft, die Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchzuführen, war zulasten seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu werten. Er wurde im Verfahren mehrmals über seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren belehrt (AS 7 ff, 77 f). Das BVwG musste folglich sein Verhalten als mangelnde Mitwirkung am Verfahren werten vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, AsylG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 39a Abs. 1 AVG – der nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet – ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen.Gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG – der nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet – ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Rechtsanspruch auf Beiziehung eines Dolmetschers im mündlichen Verkehr mit der Behörde besteht immer dann, wenn dies „erforderlich“ ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39a, Rz 9; VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160). Die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, gegebenenfalls für die erforderliche Beiziehung eines Dolmetschers Sorge zu tragen (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160).Ein Rechtsanspruch auf Beiziehung eines Dolmetschers im mündlichen Verkehr mit der Behörde besteht immer dann, wenn dies „erforderlich“ ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39 a,, Rz 9; VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160). Die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, gegebenenfalls für die erforderliche Beiziehung eines Dolmetschers Sorge zu tragen vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist für eine Durchführung der mündlichen Verhandlung in der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Die erforderliche Verständigung zwischen ihm und der Behörde (dem Bundesverwaltungsgericht) kann nur mittels Beiziehung eines Dolmetschers gewährleistet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Rechtsanspruch auf Beiziehung eines Dolmetschers in der Erst- bzw. Muttersprache oder einer Sprache „der Wahl“ besteht nicht (vgl. Emanuel Matti/Martina Rienzner, Dolmetschen und Übersetzen im Asylverfahren, migraLex 2013, 2; siehe auch VwGH, 23.03.1994, 93/01/1357). Ein Anspruch auf Beiziehung eines Dolmetschers in einer vom Beschwerdeführer bevorzugten Sprache sieht weder die Bestimmung des § 39a AVG noch das Unionsrecht vor: Der 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) lautet:Ein Rechtsanspruch auf Beiziehung eines Dolmetschers in der Erst- bzw. Muttersprache oder einer Sprache „der Wahl“ besteht nicht vergleiche Emanuel Matti/Martina Rienzner, Dolmetschen und Übersetzen im Asylverfahren, migraLex 2013, 2; siehe auch VwGH, 23.03.1994, 93/01/1357). Ein Anspruch auf Beiziehung eines Dolmetschers in einer vom Beschwerdeführer bevorzugten Sprache sieht weder die Bestimmung des Paragraph 39 a, AVG noch das Unionsrecht vor: Der 25. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) lautet: „Im Interesse einer ordnungsgemäßen Feststellung der Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention oder als Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz benötigen, sollte jeder Antragsteller effektiven Zugang zu den Verfahren und die Gelegenheit erhalten, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um ihnen den ihn betreffenden Sachverhalt darlegen zu können; ferner sollten ausreichende Verfahrensgarantien bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Instanzen betreiben kann. Außerdem sollte das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz dem Antragsteller in der Regel zumindest das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung der Asylbehörde einräumen sowie das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers zur Darlegung des Falls bei Anhörung durch die Behörden, die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit einem Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und mit Organisationen, die Antragstellern Rechtsberatung oder sonstige Beratungsleistungen anbieten, das Recht auf eine in geeigneter Weise mitgeteilte sowie sachlich und rechtlich begründete Entscheidung, die Möglichkeit zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters, das Recht, in entscheidenden Verfahrensabschnitten in einer Sprache, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, über seine Rechtsstellung informiert zu werden, sowie im Fall einer ablehnenden Entscheidung das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht.“</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmung des Art. 15 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie über die Anforderungen an die persönliche Anhörung lautet:Die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3, der Verfahrensrichtlinie über die Anforderungen an die persönliche Anhörung lautet: „Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass persönliche Anhörungen unter Bedingungen durchgeführt werden, die Antragstellern eine umfassende Darlegung der Gründe ihrer Anträge gestatten. Zu diesem Zweck</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>– b) […]</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>wählen die Mitgliedstaaten einen Dolmetscher, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person zu gewährleisten vermag. Die Verständigung erfolgt in der vom Antragsteller bevorzugten Sprache, es sei denn, es gibt eine andere Sprache, die er versteht und in der er sich klar ausdrücken kann. Die Mitgliedstaaten stellen, soweit möglich, einen Dolmetscher gleichen Geschlechts bereit, wenn der Antragsteller darum ersucht, es sei denn, die Asylbehörde hat Grund zu der Annahme, dass das Ersuchen auf Gründen beruht, die nicht mit den Schwierigkeiten des Antragstellers in Verbindung stehen, die Gründe für seinen Antrag umfassend darzulegen; […]“ Es wird nicht übersehen, dass der BF den Wunsch geäußert hat, zu seinen Befragungen einen Dolmetscher für die Sprache Kurdisch beizuziehen (vgl. OZ 6; im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch eine unbekannte Person, vgl. AS 125, 129). Ein Rechtsanspruch auf einen von ihm bevorzugten Dolmetscher besteht jedoch nicht. Wie bereits ausführlich erwogen wurde, ist das BVwG davon überzeugt, dass er sich in der türkischen Sprache klar ausdrücken kann. Es ist unzweifelhaft, dass er auf Türkisch dem Verfahren folgen kann. Er kann verfahrensrechtliche Begrifflichkeiten in dieser Sprache verstehen. Dass er beispielsweise die auf Türkisch erhaltenen Rechtsbelehrungen und Informationen (AS 7, 145 ff) nicht verstanden habe, wurde nicht behauptet.</div>\n<p class=\"lf-p\">Mit Hilfe eines Dolmetschers für Türkisch wurde ihm in der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt seine Antragsgründe effektiv darzulegen. Dass er von dieser Möglichkeit, ohne Darlegung eines nachvollziehbaren Grundes, nicht Gebrauch gemacht hat, war bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Antragsgründe entsprechend zu berücksichtigen und auch als missbräuchliche Prolongierung seines Asylverfahrens zu werten. Es wird nicht übersehen, dass der BF den Wunsch geäußert hat, zu seinen Befragungen einen Dolmetscher für die Sprache Kurdisch beizuziehen vergleiche OZ 6; im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch eine unbekannte Person, vergleiche AS 125, 129). Ein Rechtsanspruch auf einen von ihm bevorzugten Dolmetscher besteht jedoch nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits ausführlich erwogen wurde, ist das BVwG davon überzeugt, dass er sich in der türkischen Sprache klar ausdrücken kann. Es ist unzweifelhaft, dass er auf Türkisch dem Verfahren folgen kann. Er kann verfahrensrechtliche Begrifflichkeiten in dieser Sprache verstehen. Dass er beispielsweise die auf Türkisch erhaltenen Rechtsbelehrungen und Informationen (AS 7, 145 ff) nicht verstanden habe, wurde nicht behauptet. Mit Hilfe eines Dolmetschers für Türkisch wurde ihm in der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt seine Antragsgründe effektiv darzulegen. Dass er von dieser Möglichkeit, ohne Darlegung eines nachvollziehbaren Grundes, nicht Gebrauch gemacht hat, war bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Antragsgründe entsprechend zu berücksichtigen und auch als missbräuchliche Prolongierung seines Asylverfahrens zu werten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro oben gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.1. In seiner Erstbefragung am 07.03.2022 gab er zu seinen Antragsgründen befragt an, dass er Kurde sei und Kurden in der Türkei keine Menschenrechte hätten. Er bekomme in der Türkei keine Arbeit und lebe dort in Armut. Er wolle sich eine neue Zukunft aufbauen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er Angst um sein Leben, weil er dort in Armut leben würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seiner Einvernahme am 15.05.2023 führte er zu seinen Antragsgründen aus, dass er im September 2014 zehn oder elf Tage in der syrischen Stadt Kobanê gewesen sei um dort die kurdische Bevölkerung, die von der Terrormiliz des „Islamischen Staates“ (IS) angegriffen wurde, zu unterstützen. Er habe dort ehrenamtlich Hilfstätigkeiten geleistet, wie etwa Essen ausgeteilt. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er deshalb Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Bereits beim Grenzübergang hätten sie ihm „ein bisschen Probleme“ gemacht. Es sei über sie hinweggeschossen worden. Er sei von Personen der Sicherheitsbehörde bzw. des Geheimdiensts über seinen Aufenthalt in Kobanê befragt worden. „Sie“ seien ein paar Mal in sein Dorf gekommen. Er sei sehr oft von „ihnen“ bedroht worden. „Sie“ hätten ihn zur Mitarbeit aufgefordert. Er hätte „ihnen“ alles erzählen sollen, was in diesem Dorf passiert sei, widrigenfalls würden „sie“ ihn der Mitgliedschaft einer terroristischen Partei beschuldigen und festnehmen. Wenn er mit „ihnen“ zusammenarbeiten würde, würde er alles von „ihnen“ bekommen. Er habe „ihr“ Angebot abgelehnt, woraufhin „sie“ ihm entgegneten, dass er viele Probleme bekommen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem bezog sich der BF auf einen Onkel. Sein Onkel sei politisch aktiv gewesen. Er habe die Bevölkerung aufgerufen, die türkische Truppen am Grenzübergang nach Syrien aufzuhalten, damit diese den IS im Kampf gegen die Kurden nicht unterstützen können. Gegen seinen Onkel sei deshalb ein Festnahmeauftrag erlassen worden und sei er letztlich auch inhaftiert worden, dies nachdem der BF aus der Türkei ausgereist sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als weiteres fluchtauslösendes Ereignis schilderte er, dass er 2018 bei einer Beerdigung in XXXX festgenommen und zwei Tage lang einvernommen worden sei. Er habe sich im Gefängnis ausziehen müssen und sei er als Terrorist beschimpft worden. Außerdem habe er im Jahr 2015 in XXXX einen Bombenangriff miterlebt. Dabei habe sich ein Selbstmordattentäter des IS in die Luft gesprengt. Als weiteres fluchtauslösendes Ereignis schilderte er, dass er 2018 bei einer Beerdigung in römisch 40 festgenommen und zwei Tage lang einvernommen worden sei. Er habe sich im Gefängnis ausziehen müssen und sei er als Terrorist beschimpft worden. Außerdem habe er im Jahr 2015 in römisch 40 einen Bombenangriff miterlebt. Dabei habe sich ein Selbstmordattentäter des IS in die Luft gesprengt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich sei er auch für die HDP aktiv gewesen. Er habe für diese Partei Plakate ausgeteilt und an Sitzungen teilgenommen. Er sei auch nach wie vor aktives Parteimitglied. Eine daraus für ihn ableitbare Verfolgungsgefahr machte er aber nicht ausdrücklich geltend.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass er Mitglied der HDP sei und als solches den türkischen Behörden bekannt sei. Sein Vater sowie ein Onkel seien wegen ihrer Mitgliedschaft bei der HDP mehrfach festgenommen worden, dies gehe aus den bei der behördlichen Einvernahme vorgelegten Beweismitteln hervor. Sein Leben lang sei er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Im Jahr 2014 sei er nach Kobanê gereist, um die dort lebenden Kurden im Kampf gegen den IS zu unterstützen. Da er mit der Politik der türkischen Regierung nicht einverstanden gewesen sei, sei er ein Mitglied und Sympathisant der HDP geworden und habe diese bei ihren Tätigkeiten unterstützt. In diesem Zusammenhang sei er auch von der Polizei angehalten und befragt worden. Kurz vor seiner Ausreise sei er nach Istanbul geflüchtet und habe dort im Baugewerbe gearbeitet. In weiterer Folge sei er aus Angst vor Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung durch den türkischen Staat aus der Türkei geflüchtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der schriftlichen Stellungnahme seiner Vertretung vom 11.12.2024 wurde vorgebracht, dass er wegen seiner Unterstützung in Kobanê den türkischen Behörden bekannt sei. Aus dem Länderinformationsblatt gehe hervor, dass hunderte Personen, die sich im Jahr 2014 für Kobanê engagiert hätten, erst im Jahr 2020 bzw. 2022 verfolgt worden seien. Der BF sei Mitglied der HDP und stamme aus einer politisch oppositionellen Familie. Sein Onkel sei bereits verhaftet worden. Der BF gehe davon aus, dass dies im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement und Unterstützung von Kobanê geschah. Dem BF drohe ein Strafverfahren, das nicht als faires Verfahren bezeichnet werden könne, und damit einhergehend jahrzehntelang Haft und Folter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Zeitungsartikel aus 2014 würde das Vorbringen des BF belegen. Aus diesem gehe hervor, dass zahlreiche türkische Kurden über die Grenze nach Kobanê gegangen seien um die kurdische Bevölkerung vor dem IS zu unterstützen. Der Onkel des BF werde darin namentlich als Co-Vorsitzender der DBP in XXXX , einer Partei, die in Folge zu einem Großteil zur HDP wechselte, genannt. Auch in einem weiteren Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung werde der Onkel namentlich erwähnt. In der schriftlichen Stellungnahme seiner Vertretung vom 11.12.2024 wurde vorgebracht, dass er wegen seiner Unterstützung in Kobanê den türkischen Behörden bekannt sei. Aus dem Länderinformationsblatt gehe hervor, dass hunderte Personen, die sich im Jahr 2014 für Kobanê engagiert hätten, erst im Jahr 2020 bzw. 2022 verfolgt worden seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF sei Mitglied der HDP und stamme aus einer politisch oppositionellen Familie. Sein Onkel sei bereits verhaftet worden. Der BF gehe davon aus, dass dies im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement und Unterstützung von Kobanê geschah. Dem BF drohe ein Strafverfahren, das nicht als faires Verfahren bezeichnet werden könne, und damit einhergehend jahrzehntelang Haft und Folter. Ein Zeitungsartikel aus 2014 würde das Vorbringen des BF belegen. Aus diesem gehe hervor, dass zahlreiche türkische Kurden über die Grenze nach Kobanê gegangen seien um die kurdische Bevölkerung vor dem IS zu unterstützen. Der Onkel des BF werde darin namentlich als Co-Vorsitzender der DBP in römisch 40 , einer Partei, die in Folge zu einem Großteil zur HDP wechselte, genannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in einem weiteren Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung werde der Onkel namentlich erwähnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusätzlich wurde neu vorgebracht, dass der BF in Österreich an Demonstrationen gegen türkischen Faschismus teilgenommen habe. Dass der türkische Geheimdienst auch in Österreich gegen türkische Staatsbürger ermittle, gehe aus einem Bericht des Bundesministeriums für Inneres hervor.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verhandlung am 13.12.2024, zu der ein Dolmetscher für die türkische Sprache beigezogen wurde, verweigerte er jede Aussage mit der Behauptung, er würde den Dolmetscher nicht verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.2. Für das erkennende Gericht war aus den nachfolgend dargelegten Erwägungen nicht glaubhaft, dass der BF aus den von ihm behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst sticht besonders hervor, dass er in der Erstbefragung zu seinen Antragsgründen befragt lediglich angab, als Kurde in der Türkei keine Menschenrechte zu haben, keine Arbeit zu bekommen und dort in Armut leben zu müssen. In der behördlichen Einvernahme schilderte er aber völlig andere Geschehnisse, sodass von einem gänzlichen Austausch des Vorbringens des BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren auszugehen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) dient die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), jedoch wird dadurch kein Beweisverwertungsverbot normiert. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) dient die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), jedoch wird dadurch kein Beweisverwertungsverbot normiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist es nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 11.08.2020, Ra 2020/14/0347 mwN). Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG ist es weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist es nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 11.08.2020, Ra 2020/14/0347 mwN). Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG ist es weder der Behörde noch dem BVwG verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind vergleiche VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits oben unter 2.3. wurde aufgezeigt, dass seine Behauptung in der behördlichen Einvernahme, wonach er bei der Erstbefragung nicht alles verstanden habe, nicht überzeugte. Die erstmals in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, dass er zum Zeitpunkt der Erstbefragung sehr erschöpft gewesen sei, stellt sich als Steigerung dar, denn ein derartiges Vorbringen wurde von ihm im Zuge der behördlichen Einvernahme nicht erstattet. Zu beachten war darüber hinaus, dass er am 06.03.2022 um 14:45 Uhr den gegenständlichen Antrag stellte. Die Erstbefragung fand erst einen Tag später um 14:20 Uhr statt (AS 7). Somit lag zwischen Antragstellung und Erstbefragung ein ganzer Tag, der ihm zur Erholung zur Verfügung stand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass er sich bei der Erstbefragung in einem so erschöpften Zustand befunden habe, der ihn an der zumindest in groben Zügen gestalteten Nennung seiner Antragsgründe gehindert habe könnte, war daher nicht ersichtlich. Zudem gab er in der Erstbefragung nach etwaigen Beschwerden befragt an, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne (AS 11). Zum ebenfalls erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, wonach ihm mitgeteilt worden sei, dass er noch genug Zeit haben würde über seine Asylgründe zu sprechen und es lediglich um die Abklärung seiner Fluchtroute gegangen sei, ist anzumerken, dass sich die Erstbefragung zwar nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, aber die Befragung dennoch eine überblicksmäßige und abschließende Schilderung der Antragsgründe zum Gegenstand hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies geht auch aus der unter Punkt 11. zu entnehmenden Erklärung in der Erstbefragungsniederschrift eindeutig hervor („Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso]“ AS 15). Das Vorbringen stellt sich daher als Schutzbehauptung dar. Warum es ihm nicht möglich war, die erstmals in der behördlichen Einvernahme genannten Ereignisse im Rahmen der Erstbefragung – wenn auch nur grob umrissen – zur Sprache zu bringen, hat sich für das Gericht nicht erschlossen. Schon dies ließ Zweifel am Tatsachengehalt der von ihm in der Folge vorgetragenen Fluchtgründe aufkommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.3. Nicht nur gestützt auf die Erstbefragung war die Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse als nicht glaubhaft zu werten, sondern ergaben sich davon losgelöst auch weitere Widersprüche und Ungereimtheiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der von ihm (erstmals in der Einvernahme) vorgebrachte Fluchtgrund, aufgrund seines vermeintlichen Aufenthaltes in Kobanê im Jahr 2014 und der von ihm dort geleisteten Unterstützung vom türkischen Staat verfolgt zu werden, war nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass bereits der Entschluss, sich in ein stark umkämpftes Kriegsgebiet, ohne etwaige Schutzausrüstung oder sonstigen Sicherheitsvorkehrungen (vgl. AS 85), zu begeben, kaum nachvollziehbar ist, war auch die Schilderung seines vermeintlichen Aufenthaltes in der syrischen Stadt Kobanê von Widersprüchen geprägt. Wiewohl er vermeinte, es in Kobanê nicht mehr ausgehalten zu haben, weil er viele Verletzte und Tote gesehen habe (AS 86), gab er nur wenige Fragen zuvor an, dass dort zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Kobanê nichts gewesen sei (AS 85). Auf diesen Umstand wies bereits die belangte Behörde zutreffend hin.Abgesehen davon, dass bereits der Entschluss, sich in ein stark umkämpftes Kriegsgebiet, ohne etwaige Schutzausrüstung oder sonstigen Sicherheitsvorkehrungen vergleiche AS 85), zu begeben, kaum nachvollziehbar ist, war auch die Schilderung seines vermeintlichen Aufenthaltes in der syrischen Stadt Kobanê von Widersprüchen geprägt. Wiewohl er vermeinte, es in Kobanê nicht mehr ausgehalten zu haben, weil er viele Verletzte und Tote gesehen habe (AS 86), gab er nur wenige Fragen zuvor an, dass dort zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Kobanê nichts gewesen sei (AS 85). Auf diesen Umstand wies bereits die belangte Behörde zutreffend hin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hielt im Bescheid auch zutreffend fest, dass er die an ihn gestellten Fragen zum konkreten Ablauf, zum Inhalt sowie zur Häufigkeit der vermeintlichen Drohungen sehr unspezifisch beantwortete, wie nachfolgender Auszug aus der Niederschrift vom 16.05.2023 illustriert: „LA: Wurden Sie konkret bedroht oder verfolgt in dieser Zeit bis zu Ihrer Ausreise?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Ja, ich wurde persönlich bedroht. Die Sicherheitsbehörden sind oft zu uns nach Hause gekommen und haben mich bedroht.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wie hat die Bedrohung konkret ausgesehen?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Sie haben gesagt, ich muss mit ihnen arbeiten. Ich soll für sie arbeiten und erzählen, was im Dorf passiert, und wer was macht.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Was war die Konsequenz, dass Sie abgelehnt haben?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Also ab und zu wurde ich geschlagen und mir wurde gesagt, dass, wenn ich nicht tue, was sie sagen, bekomme ich Schwierigkeiten und komme sogar ins Gefängnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wann haben diese Bedrohungssituationen stattgefunden?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Nach 2018 sind sie öfters zu uns nach Hause gekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Was heißt öfters?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Zwei Mal war es, als ich zu Hause war. Öfter kamen sie, als sie [gemeint wohl: ich] nicht zu Hause war.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Das beschreibt die Häufigkeit nicht. Wie oft ist öfters?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Sie waren öfters da, aber ich weiß nicht wie oft.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Wann waren sie zuletzt bei Ihnen?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Das letzte Mal weiß ich nicht, sie kommen immer noch zu meinen Eltern.“ (AS 87) Dass er später dazu widersprüchlich vermeinte, bloß einmal geschlagen worden zu sein (AS 87 sowie AS 88), trägt nicht zur Glaubhaftmachung der vermeintlich stattgefundenen Bedrohungen bei. Auch auf diesen Umstand wies die Behörde zutreffend hin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG teilt ferner auch die Auffassung der belangten Behörde, dass er keinen zeitnahen fluchtauslösenden Grund im Zusammenhang mit diesem Vorbringen ins Treffen führen konnte. Der vermeintliche Grund, warum die Sicherheitsbehörden ihn ins Visier genommen hätten, sei sein Aufenthalt in Kobanê im Jahr 2014 gewesen. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass es deswegen in den letzten Jahren vor seiner (legalen) Ausreise am 03.03.2022 zu Verfolgungshandlungen gekommen sei. Dies verdeutlicht auch der nachfolgende Auszug aus der Einvernahme am 16.05.2023: „LA: Die von Ihnen geschilderten Vorfälle waren im Jahr 2014 und 2015. Was war der ausschlaggebende Grund, dass Sie sich entschieden haben, erst 2022 die Türkei zu verlassen?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: Wie ich erwähnt habe, wollte ich schon früher – bereits 4 Jahre zuvor – ausreisen. Ich habe vorgehabt, aber es war noch nicht soweit.</p>\n<p class=\"lf-p\">LA: Also 2018. Somit sind immer noch 3-4 Jahre dazwischen. Was war in diesen Jahren?</p>\n<p class=\"lf-p\">VP: In diesen Jahren war ich mir nicht sicher, erst dann war ich sicher. Als ich entschieden habe, hat es die Familie nicht zugelassen.“ (AS 86 f) Erst nachdem er konkret gefragt wurde, ob er bis zu seiner Ausreise bedroht worden sei, behauptete er – wie dem weiter oben zitierten Auszug der Niederschrift zu entnehmen ist –, dass „sie“ noch immer zu seinen Eltern kommen würden. Dieses im Verlauf seiner Befragung gesteigerte und darüber hinaus als vage und substanzlos zu wertende Vorbringen erweist sich ebenso als nicht glaubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den behaupteten früheren Verfolgungshandlungen in XXXX durch türkische Sicherheitsbehörden bzw. den türkischen Geheimdienst kam – ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung derselben – auch mangels eines zeitlichen und ursächlichen Konnexes zur Ausreise im Jahr 2022 keine Relevanz zu. Den behaupteten früheren Verfolgungshandlungen in römisch 40 durch türkische Sicherheitsbehörden bzw. den türkischen Geheimdienst kam – ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung derselben – auch mangels eines zeitlichen und ursächlichen Konnexes zur Ausreise im Jahr 2022 keine Relevanz zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">An der Einschätzung einer fehlenden Verfolgungsgefahr pro futuro ändert das in der Stellungnahme vom 11.12.2024 (OZ 5) erstattete Vorbringen nichts. Darin wurde vorgebracht, dass erst im Jahr 2020 bzw. 2022 hunderte Personen verfolgt worden seien, die sich für Kobanê engagiert hätten. Dem an dieser Stelle zitierten Ausschnitt aus dem Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass gegen mehrere Politiker bzw. Abgeordnete der HDP Anklage erhoben worden sei. Die Anklagen wurden mit den Protesten vom Oktober 2014, die die Generalstaatsanwaltschaft rückwirkend als „Terrorakte“ einstufte, begründet. Bei diesen Protesten habe es sich um Solidaritätskundgebungen der HDP gehandelt. Die HDP habe dem türkischen Staat vorgeworfen, nichts zur Rettung von Kobanê zu unternehmen und den IS zu unterstützen. Bei diesen Protestkundgebungen, die zwischen 06.10.2014 und 08.10.2014 stattfanden, sei es zu blutigen Zusammenstöße gekommen und seien rund 40 Menschen getötet worden. Der BF erwähnte zu keinem Zeitpunkt, dass er an diesen Protestbewegungen teilgenommen habe, ganz zu schweigen davon, dass er sich als HDP-Politiker dafür eingesetzt habe. Stichhaltige Anhaltspunkte, warum ihm nunmehr bei einer Rückkehr ein Strafverfahren drohen sollte, kamen daher nicht hervor.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.4. Dass ihm aufgrund seines vermeintlich politisch engagierten Vaters und/oder seines Onkels Verfolgung drohe, machte er nicht ausdrücklich geltend und kam im Übrigen auch nicht hervor. Der Umstand, dass der BF bis zu seiner legalen Ausreise im März 2022 völlig unbehelligt in der Türkei leben konnte, wiewohl es bereits vor seiner Ausreise gegen seinen Onkel einen Festnahmeauftrag gegeben habe (vgl. AS 84) bzw. dieser vor seiner Ausreise festgenommen worden sei (vgl. AS 81), zeigt in aller Deutlichkeit, dass er von einer Sippenhaftung nicht betroffen war und auch bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer solchen betroffen sein wird. Die widersprüchliche Schilderung der Festnahme seines Onkels („Zuerst bin ich nach Istanbul wegen der Arbeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem ich von der Festnahme meines Onkels erfahren habe und mir gesagt wurde, ich solle die Türkei verlassen, habe ich von dort die Türkei verlassen.“ AS 81; demgegenüber auf AS 84: „Bevor ich ausgereist bin, war der Festnahmeauftrag meines Onkels schon bekannt, nachdem ich die Türkei verlassen habe, wurde er festgenommen. Ca. 20-25 Tage später wurde er festgenommen.“) trugen zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens ebenfalls nicht bei. Dass das vermeintlich gegen seinen Vater geführte Strafverfahren irgendwelche Auswirkungen auf ihn zeitigt, machte er ebenso nicht glaubhaft geltend. Die in der behördlichen Einvernahme vorgelegten Beweismittel (Festnahmeaufträge, gerichtliche Dokumente ausschließlich seinen Vater betreffend, ein Zeitungsartikel seinen Onkel betreffend, vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AS 79, AS 95 ff) weisen keinen direkten Bezug zu ihm auf. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln konnte daher von der Behörde zu Recht unterbleiben. In der Stellungnahme vom 11.12.2024 wurden lediglich Zeitungsartikel zitiert, die über seinen Onkel, der Co-Vorsitzender der DBP in XXXX sei, berichten würden. Ein substantiiertes Vorbringen, inwiefern der BF aufgrund seines Onkels von einer individuellen Verfolgungsgefahr maßgeblich betroffen sein könnte, wurde nicht erstattet. In der Verhandlung vor dem BVwG hätte er im Übrigen Gelegenheit gehabt dies darzulegen, er kam wie erwähnt jedoch seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und versäumte damit diese Möglichkeit.2.4.4. Dass ihm aufgrund seines vermeintlich politisch engagierten Vaters und/oder seines Onkels Verfolgung drohe, machte er nicht ausdrücklich geltend und kam im Übrigen auch nicht hervor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Umstand, dass der BF bis zu seiner legalen Ausreise im März 2022 völlig unbehelligt in der Türkei leben konnte, wiewohl es bereits vor seiner Ausreise gegen seinen Onkel einen Festnahmeauftrag gegeben habe vergleiche AS 84) bzw. dieser vor seiner Ausreise festgenommen worden sei vergleiche AS 81), zeigt in aller Deutlichkeit, dass er von einer Sippenhaftung nicht betroffen war und auch bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer solchen betroffen sein wird. Die widersprüchliche Schilderung der Festnahme seines Onkels („Zuerst bin ich nach Istanbul wegen der Arbeit. Nachdem ich von der Festnahme meines Onkels erfahren habe und mir gesagt wurde, ich solle die Türkei verlassen, habe ich von dort die Türkei verlassen.“ AS 81; demgegenüber auf AS 84: „Bevor ich ausgereist bin, war der Festnahmeauftrag meines Onkels schon bekannt, nachdem ich die Türkei verlassen habe, wurde er festgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ca. 20-25 Tage später wurde er festgenommen.“) trugen zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens ebenfalls nicht bei. Dass das vermeintlich gegen seinen Vater geführte Strafverfahren irgendwelche Auswirkungen auf ihn zeitigt, machte er ebenso nicht glaubhaft geltend. Die in der behördlichen Einvernahme vorgelegten Beweismittel (Festnahmeaufträge, gerichtliche Dokumente ausschließlich seinen Vater betreffend, ein Zeitungsartikel seinen Onkel betreffend, vergleiche AS 79, AS 95 ff) weisen keinen direkten Bezug zu ihm auf. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln konnte daher von der Behörde zu Recht unterbleiben. In der Stellungnahme vom 11.12.2024 wurden lediglich Zeitungsartikel zitiert, die über seinen Onkel, der Co-Vorsitzender der DBP in römisch 40 sei, berichten würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein substantiiertes Vorbringen, inwiefern der BF aufgrund seines Onkels von einer individuellen Verfolgungsgefahr maßgeblich betroffen sein könnte, wurde nicht erstattet. In der Verhandlung vor dem BVwG hätte er im Übrigen Gelegenheit gehabt dies darzulegen, er kam wie erwähnt jedoch seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und versäumte damit diese Möglichkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich spricht auch der Umstand, dass seine fünf Brüder und mehrere weitere Verwandte nach wie vor unbehelligt in der Türkei leben können, gegen eine Sippenhaftung. So gehen seine Brüder nach wie vor einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. OZ 7, S 5). Schließlich spricht auch der Umstand, dass seine fünf Brüder und mehrere weitere Verwandte nach wie vor unbehelligt in der Türkei leben können, gegen eine Sippenhaftung. So gehen seine Brüder nach wie vor einer Erwerbstätigkeit nach vergleiche OZ 7, S 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.5. Als weiteren Antragsgrund führte er eine Festnahme im Jahr 2018 im Zuge eines Begräbnisses ins Treffen. Auch diesem Vorbringen fehlte es an Relevanz. Er gab dezidiert an, dass es sich hierbei um keine gezielte Festnahme gehandelt habe, vielmehr seien alle beim Begräbnis anwesenden Personen festgenommen worden. Er sei zudem wieder freigelassen worden, weil er nichts angestellt habe. Es habe keine Anklage und kein Verfahren gegen ihn gegeben (AS 88). Dieser Vorfall, bei dem er zwei Tage lang verhört, durchsucht und beschimpft worden sei und bei dem er sich im Gefängnis ausziehen habe müssen (AS 84), hat ihn jedenfalls nicht zu einer zeitnahen Ausreise veranlasst. Vielmehr leistete er im darauffolgenden Jahr seinen Wehrdienst in der Türkei (AS 88), absolvierte eine Weiterbildung als Elektrotechniker (vgl. das am 15.06.2021 ausgestellte Zertifikat auf AS 111) und ging einer Erwerbstätigkeit bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 nach. 2.4.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als weiteren Antragsgrund führte er eine Festnahme im Jahr 2018 im Zuge eines Begräbnisses ins Treffen. Auch diesem Vorbringen fehlte es an Relevanz. Er gab dezidiert an, dass es sich hierbei um keine gezielte Festnahme gehandelt habe, vielmehr seien alle beim Begräbnis anwesenden Personen festgenommen worden. Er sei zudem wieder freigelassen worden, weil er nichts angestellt habe. Es habe keine Anklage und kein Verfahren gegen ihn gegeben (AS 88). Dieser Vorfall, bei dem er zwei Tage lang verhört, durchsucht und beschimpft worden sei und bei dem er sich im Gefängnis ausziehen habe müssen (AS 84), hat ihn jedenfalls nicht zu einer zeitnahen Ausreise veranlasst. Vielmehr leistete er im darauffolgenden Jahr seinen Wehrdienst in der Türkei (AS 88), absolvierte eine Weiterbildung als Elektrotechniker vergleiche das am 15.06.2021 ausgestellte Zertifikat auf AS 111) und ging einer Erwerbstätigkeit bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 nach.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.6. Zutreffend kam das Bundesamt auch zu dem Ergebnis, dass keine Gefährdung seiner Person im Hinblick auf seine Mitgliedschaft bei der HDP zu erkennen war. Dass es zu konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Mitgliedschaft gekommen sei, machte er vor der belangten Behörde nicht geltend (vgl. AS 88 f). 2.4.6. Zutreffend kam das Bundesamt auch zu dem Ergebnis, dass keine Gefährdung seiner Person im Hinblick auf seine Mitgliedschaft bei der HDP zu erkennen war. Dass es zu konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Mitgliedschaft gekommen sei, machte er vor der belangten Behörde nicht geltend vergleiche AS 88 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, dass er als Mitglied und Sympathisant der HDP auch von der Polizei angehalten und befragt worden sei (AS 282), verstößt gegen das Neuerungsverbot und war daher bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen unbeachtlich. Weder wurde nachvollziehbar geltend gemacht noch kam im Übrigen hervor, dass einer der Tatbestände des § 20 Abs 1 Z 1 bis 4 BFA-VG erfüllt wäre. Die Beschwerde enthält keine stichhaltigen Ausführungen, weshalb das Neuerungsverbot nicht zur Anwendung gelangen sollte. Der BF wurde mehrmals im verwaltungsbehördlichen Verfahren über seine Mitwirkungspflicht belehrt. Ihm musste daher bewusst sein, dass er im erstinstanzlichen Verfahren zu einer vollständigen Antragsbegründung angehalten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da er erstmals in der Beschwerde polizeiliche Anhaltungen im Zusammenhang mit seiner HDP-Mitgliedschaft geltend machte, liegt der Schluss nahe, dass er damit versuchte, sein Verfahren auf internationalen Schutz rechtsmissbräuchlich zu verlängern. Das missbräuchliche Vorgehen bestätigt sich auch darin, dass die Ausführungen zum ergänzenden Vorbringen völlig unsubstantiiert ausfielen. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, dass er als Mitglied und Sympathisant der HDP auch von der Polizei angehalten und befragt worden sei (AS 282), verstößt gegen das Neuerungsverbot und war daher bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen unbeachtlich. Weder wurde nachvollziehbar geltend gemacht noch kam im Übrigen hervor, dass einer der Tatbestände des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BFA-VG erfüllt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde enthält keine stichhaltigen Ausführungen, weshalb das Neuerungsverbot nicht zur Anwendung gelangen sollte. Der BF wurde mehrmals im verwaltungsbehördlichen Verfahren über seine Mitwirkungspflicht belehrt. Ihm musste daher bewusst sein, dass er im erstinstanzlichen Verfahren zu einer vollständigen Antragsbegründung angehalten ist. Da er erstmals in der Beschwerde polizeiliche Anhaltungen im Zusammenhang mit seiner HDP-Mitgliedschaft geltend machte, liegt der Schluss nahe, dass er damit versuchte, sein Verfahren auf internationalen Schutz rechtsmissbräuchlich zu verlängern. Das missbräuchliche Vorgehen bestätigt sich auch darin, dass die Ausführungen zum ergänzenden Vorbringen völlig unsubstantiiert ausfielen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass er in der mündlichen Verhandlung trotz Anwesenheit eines Dolmetschers für die türkische Sprache keine Ausführungen zu seinem neuen Antragsvorbringen erstattete, muss ebenfalls als rechtsmissbräuchliche Prolongierung seines Verfahrens gedeutet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängig von diesen verfahrensrechtlichen Erwägungen zu dem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, ist ihm die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr wegen seiner HDP-Mitgliedschaft auch per se nicht gelungen. Das Vorbringen blieb in der Beschwerde völlig substanzlos. Wann und wo es zu polizeilichen Anhaltungen im Zusammenhang mit seiner HDP-Mitgliedschaft gekommen sei und ob es dabei überhaupt zu asylrelevanten Verfolgungshandlungen gekommen sei, wurde in der Beschwerde nicht näher dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG pflichtet der belangten Behörde bei, dass anhand seiner Darstellung in der behördlichen Einvernahme nicht ersichtlich wurde, dass er eine wesentliche Rolle bei der HDP eingenommen hätte. So habe er bloß Plakate ausgeteilt und an Sitzungen teilgenommen (vgl. AS 88). Politisch habe er sich nicht betätigt. Seinen eigenen Angaben zufolge nahm er keine exponierte politische Rolle innerhalb der HDP ein (vgl. AS 89). Weshalb er demnach ins Visier der türkischen Behörden geraten sein sollte, war nicht erkennbar. Das BVwG pflichtet der belangten Behörde bei, dass anhand seiner Darstellung in der behördlichen Einvernahme nicht ersichtlich wurde, dass er eine wesentliche Rolle bei der HDP eingenommen hätte. So habe er bloß Plakate ausgeteilt und an Sitzungen teilgenommen vergleiche AS 88). Politisch habe er sich nicht betätigt. Seinen eigenen Angaben zufolge nahm er keine exponierte politische Rolle innerhalb der HDP ein vergleiche AS 89). Weshalb er demnach ins Visier der türkischen Behörden geraten sein sollte, war nicht erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgeblich zu berücksichtigen war dabei auch, dass er die Türkei auf legale Weise unter Verwendung seines türkischen Reisepasses verlassen konnte (vgl. AS 83). Von etwaigen Schwierigkeiten im Zuge seiner Ausreise wusste er nichts zu berichten. Der belangten Behörde war daher auch beizupflichten, dass seine legal erfolgte Ausreise über den Luftweg ein Indiz für eine fehlende staatliche Verfolgung darstellt.Maßgeblich zu berücksichtigen war dabei auch, dass er die Türkei auf legale Weise unter Verwendung seines türkischen Reisepasses verlassen konnte vergleiche AS 83). Von etwaigen Schwierigkeiten im Zuge seiner Ausreise wusste er nichts zu berichten. Der belangten Behörde war daher auch beizupflichten, dass seine legal erfolgte Ausreise über den Luftweg ein Indiz für eine fehlende staatliche Verfolgung darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.7. In der Stellungnahme vom 11.12.2024 (OZ 5) wurde neu vorgebracht, dass er in Österreich an einer Demonstration gegen türkischen Faschismus teilgenommen habe. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurden der Stellungnahme Lichtbilder beigelegt. Auch in der Verhandlung brachte er mehrere Lichtbilder in Vorlage (Beilage zu OZ 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Stellungnahme wurde dazu nur spekulativ in den Raum gestellt, dass der türkische Geheimdienst auch in Österreich gegen türkische Staatsbürger ermittle. Ob und warum konkret der BF allenfalls ins Blickfeld von türkischen Spionen geraten sein soll, blieb im Dunkeln. Mit dieser bloß unsubstantiierten Mutmaßung gelang es ihm jedenfalls nicht, eine Verfolgungsgefahr resultierend aus seiner Teilnahme an einer Demonstration gegen türkischen Faschismus glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verhandlung legte er weitere Lichtbilder vor, deren Rückseite zu entnehmen war, dass er am 22.12.2023 gegen die Bombardierungen Syriens durch die Türkei protestiert habe und am 21.04.2024 bei einer Nevroz-Feierlichkeit in Innsbruck teilgenommen habe. Die mit „06.12.2024 in Innsbruck“ beschrifteten Lichtbilder zeigen ihn als Teilnehmer an einer Demonstration gegen türkischen Faschismus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die vorgelegten Lichtbilder in der Verhandlung angesprochen, kam er seiner Mitwirkungspflicht – wie schon erwähnt – nicht nach. Würde er tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Aktivitäten in Österreich befürchten, wäre zu erwarten gewesen, dass er am Verfahren mitwirkt und die Möglichkeit ergreift seine neuen Antragsgründe ausführlicher zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.8. In Übereinstimmung mit dem BFA war auch auf keine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit als solche zu schließen. Die herangezogenen Länderberichte enthalten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass alle Kurden in der Türkei gleichermaßen einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt wären. Zu beachten war, dass die überwiegende Mehrheit der kurdischen Bevölkerung in der Türkei unbehelligt leben kann. Dabei wurde vom BVwG (auch) nicht übersehen, dass die herangezogenen Länderberichte von Diskriminierungen der kurdischen Bevölkerungsgruppe berichten, jedoch war zu berücksichtigen, dass Diskriminierungen im Alltagsleben aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keinen internationalen Schutz rechtfertigen, da diese nicht jene Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt in der Türkei als unzumutbar anzusehen ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 23.05.1995, 94/20/0808). 2.4.8. In Übereinstimmung mit dem BFA war auch auf keine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit als solche zu schließen. Die herangezogenen Länderberichte enthalten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass alle Kurden in der Türkei gleichermaßen einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt wären. Zu beachten war, dass die überwiegende Mehrheit der kurdischen Bevölkerung in der Türkei unbehelligt leben kann. Dabei wurde vom BVwG (auch) nicht übersehen, dass die herangezogenen Länderberichte von Diskriminierungen der kurdischen Bevölkerungsgruppe berichten, jedoch war zu berücksichtigen, dass Diskriminierungen im Alltagsleben aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keinen internationalen Schutz rechtfertigen, da diese nicht jene Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt in der Türkei als unzumutbar anzusehen ist vergleiche VwGH 23.05.1995, 94/20/0808).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kam im Verfahren auch nicht hervor, dass ihm in der Türkei aufgrund seiner kurdischen Herkunft jegliche Existenzgrundlage entzogen worden wäre. Dass er in der Türkei ein Leben in Armut führen habe müssen (AS 15), machte er nicht glaubhaft. Er verfügt über eine Schulausbildung auf Maturaniveau. Er hat den Beruf eines Elektrotechnikers erlernt und war bis zu seiner Ausreise auch in diesem Beruf tätig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zufolge den Länderfeststellungen können Angehörige der kurdischen Volksgruppe zwar Nachteile ausgesetzt sein, diese erreichen jedoch nicht die Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt in der Türkei als unerträglich anzusehen oder mit einem gänzlichen Verlust der Lebensgrundlage verbunden wäre, was sich auch daran zeigt, dass seine Familienangehörigen nach wie vor unbehelligt in der Türkei leben und dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Sein Vater betreibt eine Landwirtschaft und hat eine Eigentumswohnung. Seine Brüder gehen einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. OZ 7, Seite 5). Dass ihnen jegliche Existenzgrundlage genommen worden sei, war seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Zufolge den Länderfeststellungen können Angehörige der kurdischen Volksgruppe zwar Nachteile ausgesetzt sein, diese erreichen jedoch nicht die Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt in der Türkei als unerträglich anzusehen oder mit einem gänzlichen Verlust der Lebensgrundlage verbunden wäre, was sich auch daran zeigt, dass seine Familienangehörigen nach wie vor unbehelligt in der Türkei leben und dort einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Sein Vater betreibt eine Landwirtschaft und hat eine Eigentumswohnung. Seine Brüder gehen einer Erwerbstätigkeit nach vergleiche OZ 7, Seite 5). Dass ihnen jegliche Existenzgrundlage genommen worden sei, war seinen Ausführungen nicht zu entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.9. Der Vollständigkeit halber sei abschließend erwähnt, dass seiner Schilderung eines Selbstmordanschlages durch einen IS-Attentäter kein individuelles Verfolgungsgeschehen zu entnehmen war. Dass es sich bei diesem Angriff um einen gezielten Angriff aus seine Person gehandelt habe, machte er nicht geltend.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.10. Aus Sicht des BVwG kam das BFA sohin zu Recht zu dem Ergebnis, dass es ihm in einer Gesamtschau seiner Angaben nicht gelungen war, eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aus einem der Konventionsgründe glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt betrachtet fehlte dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Die Annahme, dass er bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, welcher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für seinen Unterhalt sorgen kann, zumal er auch bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat in seinem gelernten Beruf als Elektriker einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte und mit seinem Einkommen in der Lage war sich zu versorgen. Abgesehen davon verfügt er in der Türkei über familiäre Anknüpfungspunkte. Es kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er von seiner Familie – zumindest anfangs – eine Unterstützung bei seiner Wiedereingliederung in die türkische Gesellschaft und in den türkischen Arbeitsmarkt erhält. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage findet, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6. Die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 18.10.2024 (Version 9). Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die allgemeine Sicherheitslage im Türkei war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF trat weder den in der Verhandlung eingebrachten Länderberichten entgegen noch erfolgte eine nachfolgende Stellungnahme dazu durch seine Vertretung.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seines angeblichen Aufenthaltes in Kobanê im Jahr 2014 und der dort von ihm geleisteten Unterstützung der kurdischen Bevölkerung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise im Falle einer Rückkehr in die Türkei von einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er konnte auch nicht glaubhaft machen, dass ihm aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu seinem Vater und/oder zu seinem Onkel, gegen die in der Türkei vermeintlich strafrechtlich ermittelt werde, eine asylrelevante Verfolgung droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in der Schilderung seiner vermeintlichen Festnahme im Zuge eines Begräbnisses im Jahr 2018 ließ sich kein asylrelevantes Vorbringen erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass ihm als Mitglied der HDP Verfolgung drohe, konnte er ebenfalls nicht glaubhaft machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass ihm aufgrund seiner Aktivitäten in Österreich eine staatliche Verfolgung droht, hat er nicht glaubhaft gemacht und ist auch im Übrigen nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kamen im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervor, dass er als Kurde allein wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine systematische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei war vor dem Hintergrund der Länderberichtslage nicht festzustellen. Darüber hinaus rechtfertigen Diskriminierungen im Alltagsleben aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keinen internationalen Schutz, da diese nicht jene Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt in der Türkei als unzumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 23.05.1995, 94/20/0808). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt a Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 06.03.2023, Ra 2023/18/0034). Selbst allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitsbehörden sind für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen – nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610). Die bloß entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. etwa VwGH vom 08.07.2021, Ra 2021/20/0111, mwN).Es kamen im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervor, dass er als Kurde allein wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine systematische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei war vor dem Hintergrund der Länderberichtslage nicht festzustellen. Darüber hinaus rechtfertigen Diskriminierungen im Alltagsleben aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keinen internationalen Schutz, da diese nicht jene Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt in der Türkei als unzumutbar anzusehen ist vergleiche VwGH 23.05.1995, 94/20/0808). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt a Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie];</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 06.03.2023, Ra 2023/18/0034). Selbst allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitsbehörden sind für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen – nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610). Die bloß entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus vergleiche etwa VwGH vom 08.07.2021, Ra 2021/20/0111, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe).Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 3, StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom 21. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Artikel 15, StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom 21. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den genannten Entscheidungen war somit – ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.Den genannten Entscheidungen war somit – ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 – nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. 2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist (vgl. VwGH 11.08.2021, Ra 2020/18/0309; VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008). Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587, mwN; VwGH 23.9.2020, Ra 2020/01/0146, jeweils mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038, mit Verweis auf die Beschlüsse vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist vergleiche VwGH 11.08.2021, Ra 2020/18/0309; VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008). Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587, mwN;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 23.9.2020, Ra 2020/01/0146, jeweils mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 23.03.2017, Ra 2017/20/0038, mit Verweis auf die Beschlüsse vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für den BF vorliegen:2.4. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für den BF vorliegen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Stichhaltige Hinweise darauf, dass er im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Dies zum einen angesichts seiner eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit und zum anderen in Anbetracht der familiären Anknüpfungspunkte des BF. Seinem Vorbringen zu den Lebensumständen vor der Ausreise konnte nicht entnommen werden, dass diese von einer fehlenden Lebensgrundlage geprägt gewesen wären.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Dies zum einen angesichts seiner eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit und zum anderen in Anbetracht der familiären Anknüpfungspunkte des BF. Seinem Vorbringen zu den Lebensumständen vor der Ausreise konnte nicht entnommen werden, dass diese von einer fehlenden Lebensgrundlage geprägt gewesen wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kam auch keine gravierende Erkrankung des BF hervor. Ein, die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigendes Krankheitsbild liegt daher nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat aus.2.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.2.6. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1. § 10 Abs. 1 AsylG lautet:3.1. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG lautet:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. […] 2. […] 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 4. […] 5. […] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. […] § 58 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. […] 2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3. […] 4. […] 5. […] § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>[…]</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. […] 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3. […] 4. […] und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>– (8) […]</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>– (11) […] § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.</div></div>", "next": 239167}