{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Im Sinne von § 25 BVergG 2018 hat kein potentieller Bewerber oder Bieter oder ein mit diesen in Verbindung stehendes Unternehmen die Auftraggeberin beraten oder war er auf andere Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt. Unabhängig davon ergreift die Auftraggeberin alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht verzerrt wird.Im Sinne von Paragraph 25, BVergG 2018 hat kein potentieller Bewerber oder Bieter oder ein mit diesen in Verbindung stehendes Unternehmen die Auftraggeberin beraten oder war er auf andere Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt. Unabhängig davon ergreift die Auftraggeberin alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht verzerrt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne von § 20 BVergG 2018 wird das Vergabeverfahren unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchgeführt.Im Sinne von Paragraph 20, BVergG 2018 wird das Vergabeverfahren unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auftraggeberin verfügt derzeit über keine eigene Sortieranlage, welche vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet dessen hat die Auftraggeberin insbesondere folgende Maßnahmen zur Hintanhaltung von möglichen Interessenkonflikten getroffen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Zu Vorstandsmitgliedern des Trägervereins wurden sogenannte ‚Chinese-Walls‘ errichtet. Diese haben keine über die im Vergabeverfahren bekanntgemachten hinausgehenden Informationen zum Vergabeverfahren erhalten. Weitere für die organschaftliche Entscheidung erforderliche Information werden erst im Rahmen der Zuschlagsentscheidung (und damit nach dem LAFO) den Vorstandmitgliedern zur Verfügung gestellt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Darüber hinaus haben Vorstandsmitglieder eine umfassende Verschwiegenheits- und Geheimhaltungserklärung unterfertigt sowie sich zur Offenlegung von Interessenkonflikten verpflichtet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Personen, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, haben eine umfassende Verschwiegenheits- und Geheimhaltungserklärung unterfertigt sowie sich zur umgehenden Offenlegung von Interessenkonflikten verpflichtet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Auftragnehmer der EWP, die potentielle Teilnehmer am gegenständlichen Vergabeverfahren sein könnten, wurden über die gebotenen Compliance- und Antikorruptionsregeln und möglichen rechtlichen Konsequenzen vor allem im Zusammenhang hinsichtlich des gegenständlichen Vergabeverfahrens aufgeklärt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>Derzeit stehen EWP 6 Ballen aus dem europäischen Ausland bestehend aus den Fraktionen Aluminium und PET zur Verfügung. Diese sind anders als das ab 01.01.2025 anfallende Sortiergut aus Österreich zusammengesetzt und daher nicht repräsentativ für das in Österreich anfallende Sortiergut. Teilnehmern der 2. Stufe dieses Vergabeverfahrens wird, sofern von ihnen gewünscht, im Rahmen des Pfandsystems bei der Auftraggeberin eingelangtes und verfügbares Sortiergut zur ‚Test-Sortierung‘ für Zwecke der Teilnahme an diesem Vergabeverfahren zur Verfügung gestellt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die AG wird allfällige Wissensvorsprünge potentieller Bieter im Sinne der vergaberechtlichen Grundsätze in vergaberechtskonformer Weise rechtzeitig ausgleichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollte ein Interessent dennoch einen Interessenkonflikt oder sonstige Ungleichbehandlungen von BewerberInnen in den Ausschreibungsunterlagen erkennen und eine Berichtigung der Ausschreibung aus seiner Sicht als erforderlich erachten, so hat er dies umgehend der Auftraggeberin gemäß § 125 Abs 6 BVergG 2018 mitzuteilen.Sollte ein Interessent dennoch einen Interessenkonflikt oder sonstige Ungleichbehandlungen von BewerberInnen in den Ausschreibungsunterlagen erkennen und eine Berichtigung der Ausschreibung aus seiner Sicht als erforderlich erachten, so hat er dies umgehend der Auftraggeberin gemäß Paragraph 125, Absatz 6, BVergG 2018 mitzuteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr Bezug: hohe Kosten – kurze Vertragslaufzeit 5 Frage [anonymisiert]: Für die kurze Vertragslaufzeit wird eine maschinelle Aufrüstung unwirtschaftlich. Dies hat zur Folge, dass man entweder doch maschinell aufrüstet und hohe Abschreibungskosten hat und in weiterer Folge diese hohen Kosten in den Preis miteinkalkulieren muss oder dass man für die Auftragserfüllung vermehrt Personal anstellt und hohe Personalkosten hat. Die Art wie die Ausschreibung gestaltet ist, insbesondere die kurze Vertragslaufzeit, wirkt sich kostentreibend aus. Es wäre sicherlich im Interesse sowohl der EWP als auch des Bieters, auf eine längere Vertragslaufzeit zu zielen. Wird oder kann die Vertragslaufzeit verlängert werden? Wenn ja, wird das noch vor Ende der Abgabefrist für den Teilnehmerantrag geschehen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Antwort: Bitte vergleiche Antwort zu Frage 2.“ (1. Fragebeantwortung in den Unterlagen des Vergabeverfahrens) 1.2.5 Ohne aufwändige Um-, Aufrüstungsarbeiten reichen die Kapazitäten der Sortieranlage der Antragstellerin, um sich am Los 1 zu beteiligen jedenfalls aus. (S. 5 der Verhandlungsschrift) 1.2.6 Die Auftraggeberin hat den Zuschlag nicht erteilt und das Vergabeverfahren nicht widerrufen. (Stellungnahme der Auftraggeberin) 1.2.7 Die Antragstellerin bezahlte € 1.944 an Pauschalgebühren. (gegenständlicher Verfahrensakt) 2. Beweiswürdigung 2.1 Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen, dabei wurde in die mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängende Akten der vorangegangenen Verfahren W134 2298339-2, W279 2299542-2 sowie W139 2299106-2 eingesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2 Diese Quellen sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte und Unterlagen der Antragstellerin betreffen ebenso ausschließlich mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente. Die Texte der Ausschreibung und aller mit ihr zusammenhängenden Dokumente hat die Auftraggeberin ebenso wie die Nachweise für die Bekanntmachungen in der nationalen Vergabeplattform ANKÖ und in TED (Tenders European Daily) vorgelegt. Änderungen oder Berichtigungen ergeben sich aus der Markierung in roter Farbe, sodass sie leicht erkennbar und nachvollziehbar sein. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3 Die Feststellungen zu den Gründen für die Wahl einer Überbrückungsausschreibung legte die Auftraggeberin bereits in ihren Schriftsätzen hinreichend genau und nachvollziehbar dar und wurde in der mündlichen Verhandlung am 23 Jänner 2025 nochmals genauer von einer Vertreterin der Auftraggeberin, FFFF erörtert (S. 4 der Verhandlungsschrift).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4 Die Feststellung zur im Punkt 1.2.5 getroffenen Feststellung gründet auf den glaubhaften Angaben der Antragstellerin (S. 5 der Verhandlungsschrift). Nicht abschließend geklärt werden konnte, ob die Antragstellerin auch einen Teilnahmeantrag im Los 2 mit ihren derzeitigen Kapazitäten abgeben könnte. Da diese Frage für die gegenständliche Entscheidung jedoch nur von untergeordneter Bedeutung war, bedurfte es hierfür keiner näheren Erörterungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5 Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10 idF BGBl I 2023/77, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/77, lauten: „Einzelrichter § 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147, lauten: „Anwendungsbereich § 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. … Erkenntnisse § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>…“ 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl II 2019/91, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch zwei 2019/91, lauten: „Begriffsbestimmungen § 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:1. …7. Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bedingungen erhalten möchte (Bekanntmachung sowie Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen).8. …15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.a) Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:aa) …dd) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und bei Innovationspartnerschaften: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;16. …22. Kriterien:a) Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, objektiven, nicht diskriminierenden, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, bei Innovationspartnerschaften, bei nicht offenen Wettbewerben oder im wettbewerblichen Dialog erfolgt.b) …c) Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen Mindestanforderungen betreffend die Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eignung) an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind.d) Zuschlagskriterien bzw.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zuschlagskriteriumaa) sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die niedrigsten Kosten oder die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden Kriterien, nach welchen das für den Auftraggeber technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird; die Zuschlagskriterien dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen und müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbes gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen, oderbb) ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis.Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:, 1. …, 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bedingungen erhalten möchte (Bekanntmachung sowie Ausschreibungs- und Wettbewerbsunterlagen)., 8. …, 15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren., a) Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:, aa) …, dd) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und bei Innovationspartnerschaften: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;, 16. …, 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kriterien:, a) Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, objektiven, nicht diskriminierenden, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, bei Innovationspartnerschaften, bei nicht offenen Wettbewerben oder im wettbewerblichen Dialog erfolgt., b) …, c) Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen Mindestanforderungen betreffend die Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eignung) an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind., d) Zuschlagskriterien bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschlagskriterium, aa) sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die niedrigsten Kosten oder die vom Auftraggeber im Verhältnis oder ausnahmsweise in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehenden Kriterien, nach welchen das für den Auftraggeber technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird; die Zuschlagskriterien dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen und müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbes gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen, oder, bb) ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschlagskriterien stehen gemäß Sublit. aa mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Leistungen beziehen. Dies schließt Faktoren ein, die mit dem bestimmten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung der zu erbringenden Leistung oder des Handels damit oder einem bestimmten Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium des Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken.23. …Zuschlagskriterien stehen gemäß Sublit. aa mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die gemäß dem Auftrag zu erbringenden Leistungen beziehen. Dies schließt Faktoren ein, die mit dem bestimmten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung der zu erbringenden Leistung oder des Handels damit oder einem bestimmten Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium des Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken., 23. … Grundsätze des Vergabeverfahrens § 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 20, (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>… Vermeidung von Interessenkonflikten § 26. (1) Der öffentliche Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten.Paragraph 26, (1) Der öffentliche Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Interessenkonflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn Mitarbeiter eines öffentlichen Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte. … Ausschlussgründe § 78. (1) Der öffentliche Auftraggeber hat – unbeschadet der Abs. 3 bis 5 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn1. der öffentliche Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (§§ 278b bis 278d StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (§§ 304 bis 309 StGB und § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 448/1984), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§§ 104, 104a und 217 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oder2. …7. ein Interessenkonflikt gemäß § 26 nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann oder8. …Paragraph 78, (1) Der öffentliche Auftraggeber hat – unbeschadet der Absatz 3 bis 5 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn, 1. der öffentliche Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (Paragraphen 278 und 278 a des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (Paragraphen 278 b bis 278 d StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (Paragraphen 304 bis 309 StGB und Paragraph 10, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,), Betrug (Paragraphen 146 bis 148 StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB), Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (Paragraphen 104, 104 a und 217 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oder, 2. …, 7. ein Interessenkonflikt gemäß Paragraph 26, nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann oder, 8. … Grundsätze der Ausschreibung § 88. (1) Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.Paragraph 88, (1) Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken und ohne unverhältnismäßige Ausarbeitungen von den Bietern ermittelt werden können. Die Vergleichbarkeit der Angebote muss sichergestellt sein; beim Verhandlungsverfahren gilt dies nur für die endgültigen Angebote.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>… Zur-Verfügung-Stellen der Ausschreibungsunterlagen § 89. (1) Wird ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt, sind die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung übermittelt bzw. bereitgestellt wurde. In der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.Paragraph 89, (1) Wird ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt, sind die Ausschreibungsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder die Aufforderung zur Interessensbestätigung übermittelt bzw. bereitgestellt wurde. In der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>…</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung kommt, darf die Identität der Unternehmer, die die zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen abgerufen haben, Mitarbeitern des öffentlichen Auftraggebers oder der vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, nicht preisgegeben werden.(4) Sofern nicht Absatz 3, zur Anwendung kommt, darf die Identität der Unternehmer, die die zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen abgerufen haben, Mitarbeitern des öffentlichen Auftraggebers oder der vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, nicht preisgegeben werden. … Inhalt der Ausschreibungsunterlagen § 91. (1) In den Ausschreibungsunterlagen ist der öffentliche Auftraggeber oder sind der öffentliche Auftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.Paragraph 91, (1) In den Ausschreibungsunterlagen ist der öffentliche Auftraggeber oder sind der öffentliche Auftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>…</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der Qualitätsstandard der Leistung durch den öffentlichen Auftraggeber in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar und eindeutig definiert ist – dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Die Ermittlung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes erfolgt aufgrund der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses entweder anhand eines Kostenmodells oder anhand von bekannt gegebenen Zuschlagskriterien.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der Zuschlag ist bei der Vergabe folgender Leistungen dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen:1. bei Dienstleistungen – insbesondere bei geistigen Dienstleistungen –, die im Verhandlungsverfahren gemäß § 34 Z 2 bis 4 vergeben werden sollen, oder2. wenn die Beschreibung der Leistung im Wesentlichen funktional erfolgt, oder3. bei Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 1 Million Euro beträgt, oder4. wenn es sich um eine Auftragsvergabe im Wege eines wettbewerblichen Dialoges handelt, oder5. wenn es sich um eine Auftragsvergabe im Wege einer Innovationspartnerschaft handelt.(5) Der Zuschlag ist bei der Vergabe folgender Leistungen dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen:, 1. bei Dienstleistungen – insbesondere bei geistigen Dienstleistungen –, die im Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 34, Ziffer 2 bis 4 vergeben werden sollen, oder, 2. wenn die Beschreibung der Leistung im Wesentlichen funktional erfolgt, oder, 3. bei Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 1 Million Euro beträgt, oder, 4. wenn es sich um eine Auftragsvergabe im Wege eines wettbewerblichen Dialoges handelt, oder, 5. wenn es sich um eine Auftragsvergabe im Wege einer Innovationspartnerschaft handelt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Bei der Vergabe folgender Leistungen hat der öffentliche Auftraggeber qualitätsbezogene Aspekte im Sinne des § 20 bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungskriterien oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen und in den Ausschreibungsunterlagen gesondert als solche zu bezeichnen:1. bei unmittelbar personenbezogenen besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich gemäß Anhang XVI, oder2. bei Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr gemäß dem Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999, BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 204/1999, wobei hier soziale Aspekte zu berücksichtigen sind, oder3. bei der Beschaffung von Lebensmitteln, oder4. bei Gebäudereinigungs- und Bewachungsdienstleistungen.(6) Bei der Vergabe folgender Leistungen hat der öffentliche Auftraggeber qualitätsbezogene Aspekte im Sinne des Paragraph 20, bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungskriterien oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen und in den Ausschreibungsunterlagen gesondert als solche zu bezeichnen:, 1. bei unmittelbar personenbezogenen besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich gemäß Anhang römisch sechzehn, oder, 2. bei Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr gemäß dem Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,, wobei hier soziale Aspekte zu berücksichtigen sind, oder, 3. bei der Beschaffung von Lebensmitteln, oder, 4. bei Gebäudereinigungs- und Bewachungsdienstleistungen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses hat der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben:1. das anzuwendende Kostenmodell bzw.2. alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung aus objektiven Gründen nicht möglich, so hat der öffentliche Auftraggeber alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.(7) Zur Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses hat der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben:, 1. das anzuwendende Kostenmodell bzw., 2. alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung aus objektiven Gründen nicht möglich, so hat der öffentliche Auftraggeber alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Die Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen und erforderlichenfalls Bestimmungen betreffend die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums zu enthalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>… Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich § 95. (1) …Paragraph 95, (1) …</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggeber haben bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, soweit dies mit den in § 20 genannten Grundsätzen des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Vergabe zu angemessenen Preisen, vereinbar ist. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden.(2) Die in Anhang römisch drei genannten öffentlichen Auftraggeber haben bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang römisch vierzehn genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, soweit dies mit den in Paragraph 20, genannten Grundsätzen des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Vergabe zu angemessenen Preisen, vereinbar ist. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden. … Berichtigung der Ausschreibung § 101. (1) Werden während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die Ausschreibungsunterlagen und erforderlichenfalls auch die Bekanntmachung zu berichtigen und die Angebotsfrist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern.Paragraph 101, (1) Werden während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die Ausschreibungsunterlagen und erforderlichenfalls auch die Bekanntmachung zu berichtigen und die Angebotsfrist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern oder Bietern die Berichtigung zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung in gleicher Weise wie die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung zu stellen, zu übermitteln oder bereitzustellen. … Vertragsbestimmungen § 110. (1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann. Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:1. Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;2. Vertragsstrafen (Pönale);3. Sicherstellungen;4. Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen sind – sofern entsprechende ÖNORMEN nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;5. Mehr- oder Minderleistungen;6. Prämien;7. Vorauszahlungen;8. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;9. Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;10. Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;11. Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;12. Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;13. Bedingungen insbesondere wirtschaftlichen, innovationsbezogenen, sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und bereits in der Ausschreibung bekannt gemacht worden sind; besondere Bedingungen für Arbeits- oder Bietergemeinschaften müssen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein;14. Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);15. Verpackung;16. Erfüllungsort;17. Teil- und Schlussübernahme;18. Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;19. Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);20. Rückstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß § 27 Abs. 5 oder 6;21. Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;22. Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums;23. Verwertung von Ausarbeitungen gemäß § 27 Abs. 4;24. Gewährleistung und Haftung;25. Versicherungen;26. Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Vertrag aufgelöst werden kann bzw. aufgelöst werden muss.Paragraph 110, (1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann.</div>\n<p class=\"lf-p\">Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:, 1. Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;, 2. Vertragsstrafen (Pönale);, 3. Sicherstellungen;, 4. Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen sind – sofern entsprechende ÖNORMEN nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;, 5. Mehr- oder Minderleistungen;, 6. Prämien;, 7. Vorauszahlungen;, 8. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;, 9. Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;, 10. Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;, 11. Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;, 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;, 13. Bedingungen insbesondere wirtschaftlichen, innovationsbezogenen, sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und bereits in der Ausschreibung bekannt gemacht worden sind; besondere Bedingungen für Arbeits- oder Bietergemeinschaften müssen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein;, 14. Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);, 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verpackung;, 16. Erfüllungsort;, 17. Teil- und Schlussübernahme;, 18. Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;, 19. Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);, 20. Rückstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 27, Absatz 5, oder 6;, 21. Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;, 22. Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums;, 23. Verwertung von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 27, Absatz 4,;, 24. Gewährleistung und Haftung;, 25. Versicherungen;, 26. Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Vertrag aufgelöst werden kann bzw. aufgelöst werden muss.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der öffentliche Auftraggeber kann weitere Festlegungen für den Leistungsvertrag treffen. Bestehen für die Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so ist auf diese Bedacht zu nehmen. … Ablauf des Verhandlungsverfahrens § 114. (1) Im Verhandlungsverfahren hat der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen den Auftragsgegenstand anzugeben, indem er seine Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Leistung beschreibt und die Zuschlagskriterien spezifiziert. Der öffentliche Auftraggeber hat anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der zu erbringenden Leistung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.Paragraph 114, (1) Im Verhandlungsverfahren hat der öffentliche Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen den Auftragsgegenstand anzugeben, indem er seine Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Leistung beschreibt und die Zuschlagskriterien spezifiziert. Der öffentliche Auftraggeber hat anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Ausschreibungsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der zu erbringenden Leistung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Jeder Unternehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, kann ein Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes gemäß Abs. 8, zu verhandeln. Die in den Ausschreibungsunterlagen vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.(2) Jeder Unternehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, kann ein Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes gemäß Absatz 8,, zu verhandeln. Die in den Ausschreibungsunterlagen vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Abweichend von Abs. 2 kann der öffentliche Auftraggeber den Auftrag auf der Grundlage des Erstangebotes vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.(3) Abweichend von Absatz 2, kann der öffentliche Auftraggeber den Auftrag auf der Grundlage des Erstangebotes vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der öffentliche Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Er darf Informationen nicht in diskriminierender Weise weitergeben, sodass bestimmte Bieter gegenüber anderen Bietern begünstigt werden können. Der öffentliche Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Unternehmer weitergeben. Diese Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Der öffentliche Auftraggeber hat alle verbliebenen Bieter über etwaige Änderungen der Ausschreibungsunterlagen zu informieren. Er hat den Bietern im Anschluss an solche Änderungen ausreichend Zeit zu gewähren, ihre Angebote gegebenenfalls zu ändern. Die in der Ausschreibung festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien dürfen während des Verhandlungsverfahrens nicht geändert werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Ein Verhandlungsverfahren kann in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt werden. Der öffentliche Auftraggeber kann die Anzahl der Angebote anhand der Zuschlagskriterien verringern. Der öffentliche Auftraggeber hat jene Bieter, deren Angebote nicht weiter berücksichtigt werden, unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung von dieser Entscheidung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, soweit die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Die vom öffentlichen Auftraggeber gewählte Vorgangsweise ist in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bekannt zu geben. In der Schlussphase eines Verhandlungsverfahrens mit mehreren Bietern müssen, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bietern verbleibt, noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Der öffentliche Auftraggeber hat jeden verbliebenen Bieter auf dessen Verlangen unverzüglich, jedenfalls aber binnen 15 Tagen nach Einlangen des Ersuchens, über Verlauf und Fortschritt der Verhandlungen zu informieren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Der öffentliche Auftraggeber hat den verbliebenen Bietern den beabsichtigten Abschluss der Verhandlungen bekannt zu geben und eine einheitliche Frist für die Abgabe eines endgültigen Angebotes festzulegen. Von den endgültigen Angeboten, die den Mindestanforderungen entsprechen und nicht auszuscheiden sind, hat der öffentliche Auftraggeber das erfolgreiche Angebot gemäß den Zuschlagskriterien auszuwählen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>…</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten. … Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und bei Innovationspartnerschaften § 123. (1) Teilnahmeanträge haben jene Informationen zu enthalten, die der öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf die Eignung und die Auswahl der Bewerber verlangt hat.Paragraph 123, (1) Teilnahmeanträge haben jene Informationen zu enthalten, die der öffentliche Auftraggeber im Hinblick auf die Eignung und die Auswahl der Bewerber verlangt hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Unter Bedachtnahme auf die Abs. 4 bis 7 ist nur geeigneten Bewerbern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, Gelegenheit zur Beteiligung am Vergabeverfahren zu geben.(2) Unter Bedachtnahme auf die Absatz 4 bis 7 ist nur geeigneten Bewerbern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, Gelegenheit zur Beteiligung am Vergabeverfahren zu geben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für deren Einreichung Kenntnis erhalten. Die Prüfung der Teilnahmeanträge ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Der Bewerber kann die Übermittlung oder Bereitstellung des Teiles der Dokumentation verlangen, der seinen Teilnahmeantrag betrifft.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen und darf nicht unter drei, bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nicht unter fünf liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung anzugeben. Bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Unterschwellenbereich ist eine Unterschreitung aus sachlichen Gründen zulässig. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom öffentlichen Auftraggeber festzuhalten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung bzw. des den Gegenstand des Dialoges bildenden Vorhabens Rechnung zu tragen und sind in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung bekannt zu geben.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern ein, so hat der öffentliche Auftraggeber unter den geeigneten Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind festzuhalten. Der öffentliche Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche, bei der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß den §§ 74 und 77 drei Tage nach Abschluss der Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nicht-Zulassung zu verständigen. Die Gründe der Nicht-Zulassung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.(6) Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom öffentlichen Auftraggeber festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern ein, so hat der öffentliche Auftraggeber unter den geeigneten Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind festzuhalten. Der öffentliche Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber eine Woche, bei der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß den Paragraphen 74 und 77 drei Tage nach Abschluss der Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nicht-Zulassung zu verständigen. Die Gründe der Nicht-Zulassung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Liegt die Zahl der Teilnahmeanträge von geeigneten Bewerbern unter der vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Mindestanzahl von aufzufordernden Unternehmern, so kann der öffentliche Auftraggeber das Verfahren mit den geeigneten Bewerbern fortführen. Im Unterschwellenbereich kann der öffentliche Auftraggeber zusätzliche geeignete Unternehmer, die keinen Teilnahmeantrag gestellt haben, in das Vergabeverfahren einbeziehen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Der öffentliche Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig zur Angebotsabgabe oder – im Fall eines wettbewerblichen Dialoges – zur Teilnahme am Dialog aufzufordern. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme am Dialog hat einen Verweis auf die Internet-Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt sind. Wenn die Ausschreibungsunterlagen gemäß § 89 Abs. 3 ausnahmsweise nicht auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung gestellt wurden und diese Unterlagen nicht bereits auf andere Art und Weise übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, so sind der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme am Dialog die Ausschreibungsunterlagen sowie allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme am Dialog hat darüber hinaus die in Anhang XV genannten Angaben zu enthalten.(8) Der öffentliche Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber gleichzeitig zur Angebotsabgabe oder – im Fall eines wettbewerblichen Dialoges – zur Teilnahme am Dialog aufzufordern. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme am Dialog hat einen Verweis auf die Internet-Adresse zu enthalten, unter der die Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellt sind. Wenn die Ausschreibungsunterlagen gemäß Paragraph 89, Absatz 3, ausnahmsweise nicht auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung gestellt wurden und diese Unterlagen nicht bereits auf andere Art und Weise übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, so sind der Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme am Dialog die Ausschreibungsunterlagen sowie allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufforderung zur Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme am Dialog hat darüber hinaus die in Anhang römisch fünfzehn genannten Angaben zu enthalten. … Entgegennahme der Angebote § 132. (1) Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.Paragraph 132, (1) Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Öffnung der Angebote § 133. (1) Angebote sind nach Ablauf der Angebotsfrist zu öffnen. Die Öffnung von Papierangeboten hat beim offenen und beim nicht offenen Verfahren durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des öffentlichen Auftraggebers besteht. Bei Verhandlungsverfahren ist das Ergebnis der Öffnung geheim zu halten.Paragraph 133, (1) Angebote sind nach Ablauf der Angebotsfrist zu öffnen. Die Öffnung von Papierangeboten hat beim offenen und beim nicht offenen Verfahren durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des öffentlichen Auftraggebers besteht. Bei Verhandlungsverfahren ist das Ergebnis der Öffnung geheim zu halten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>… Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens vor Ablauf der Angebotsfrist § 148. (1) Vor Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.Paragraph 148, (1) Vor Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der öffentliche Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens nach Ablauf der Angebotsfrist § 149. (1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn1. Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder2. Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder3. kein Angebot eingelangt ist, oder4. nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.Paragraph 149, (1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist ein Vergabeverfahren zu widerrufen, wenn, 1. Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen hätten, oder, 2. Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder, 3. kein Angebot eingelangt ist, oder, 4. nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>… Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes § 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>… Anzuwendendes Verfahrensrecht § 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zuständigkeit § 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig 1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie 2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>… Einleitung des Verfahrens § 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Paragraph 342, (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern, 1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und, 2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>… Fristen für Nachprüfungsanträge § 343. (1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.Paragraph 343, (1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>…</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung – mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – können über den in Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus bis spätestens 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmeantragsfrist mehr als 22 Tage beträgt.(3) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung – mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – können über den in Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus bis spätestens 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmeantragsfrist mehr als 22 Tage beträgt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages § 344. (1) Ein Antrag gemäß § 342 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:1. die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,2. die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,5. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,6. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.Paragraph 344, (1) Ein Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:, 1. die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,, 2. die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,, 3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,, 5. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,, 6. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und, 7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>… Parteien des Nachprüfungsverfahrens § 346. (1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 346, (1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; Paragraphen 17, Absatz eins, 18, Absatz eins und 19 Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>… Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers § 347. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.Paragraph 347, (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn, 1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und, 2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>… Änderungen von Verträgen während ihrer Laufzeit § 365. (1) Wesentliche Änderungen von Verträgen und Rahmenvereinbarungen während ihrer Laufzeit sind nur nach einer erneuten Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig. Eine Änderung eines Vertrages oder einer Rahmenvereinbarung ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Vertrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich vom ursprünglichen Vertrag bzw. der ursprünglichen Rahmenvereinbarung unterscheidet.Paragraph 365, (1) Wesentliche Änderungen von Verträgen und Rahmenvereinbarungen während ihrer Laufzeit sind nur nach einer erneuten Durchführung eines Vergabeverfahrens zulässig. Eine Änderung eines Vertrages oder einer Rahmenvereinbarung ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Vertrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich vom ursprünglichen Vertrag bzw. der ursprünglichen Rahmenvereinbarung unterscheidet.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>… Verpflichtung zur Beendigung von Verträgen § 366. Der Auftraggeber hat einen Vertrag unverzüglich zu beenden, wenn1. der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bzw. § 249 Abs. 1 vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre oder2. der Vertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Art. 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.“Paragraph 366, Der Auftraggeber hat einen Vertrag unverzüglich zu beenden, wenn, 1. der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 249, Absatz eins, vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre oder, 2. der Vertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,, der Richtlinie 2014/24/EU oder der Richtlinie 2014/25/EU, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Artikel 258, AEUV festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen.“ 3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen Richtlinie 2024/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/18/EG, ABl L 94 vom 28. 3. 2014, S 65, idF Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023, ABl L 2495 vom 16. 11. 2023 lauten:3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen Richtlinie 2024/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/18/EG, Amtsblatt L 94 vom 28. 3. 2014, S 65, in der Fassung Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023, Amtsblatt L 2495 vom 16. 11. 2023 lauten: „(16) Öffentliche Auftraggeber haben alle ihnen nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um aus Interessenkonflikten resultierende Verzerrungen bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu verhindern. Dies könnte Verfahren zur Aufdeckung, Verhinderung und Behebung von Interessenkonflikten beinhalten. …</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(45)</span>Für das Verhandlungsverfahren sollten angemessene Schutzvorschriften gelten, die die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz gewährleisten. Die öffentlichen Auftraggeber sollten insbesondere im Voraus die Mindestanforderungen angeben, die das Wesen der Beschaffung charakterisieren und im Verlauf der Verhandlungen nicht geändert werden sollten. Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung sollten während des gesamten Verfahrens stabil bleiben und sollten nicht verhandelbar sein, um die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten. Ziel der Verhandlungen sollte es sein, die Angebote so zu verbessern, dass die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzt werden, Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen einzukaufen, die genau auf ihren konkreten Bedarf zugeschnitten sind.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhandlungen können sich auf alle Merkmale der erworbenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, darunter zum Beispiel Qualität, Mengen, Geschäftsklauseln sowie soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte, sofern sie keine Mindestanforderungen darstellen.Es sollte klargestellt werden, dass es sich bei den Mindestanforderungen, die vom öffentlichen Auftraggeber festzulegen sind, um jene (insbesondere physischen, funktionellen und rechtlichen) Bedingungen und wesentlichen Merkmale handelt, die jedes Angebot erfüllen beziehungsweise aufweisen sollte, damit der öffentliche Auftraggeber den Auftrag im Einklang mit dem gewählten Zuschlagskriterium vergeben kann. Zur Sicherstellung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens sollten alle Phasen ordnungsgemäß dokumentiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus sollten alle Angebote während des gesamten Verfahrens schriftlich eingereicht werden.(45) Für das Verhandlungsverfahren sollten angemessene Schutzvorschriften gelten, die die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz gewährleisten. Die öffentlichen Auftraggeber sollten insbesondere im Voraus die Mindestanforderungen angeben, die das Wesen der Beschaffung charakterisieren und im Verlauf der Verhandlungen nicht geändert werden sollten. Die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung sollten während des gesamten Verfahrens stabil bleiben und sollten nicht verhandelbar sein, um die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten. Ziel der Verhandlungen sollte es sein, die Angebote so zu verbessern, dass die öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzt werden, Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen einzukaufen, die genau auf ihren konkreten Bedarf zugeschnitten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhandlungen können sich auf alle Merkmale der erworbenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, darunter zum Beispiel Qualität, Mengen, Geschäftsklauseln sowie soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte, sofern sie keine Mindestanforderungen darstellen., Es sollte klargestellt werden, dass es sich bei den Mindestanforderungen, die vom öffentlichen Auftraggeber festzulegen sind, um jene (insbesondere physischen, funktionellen und rechtlichen) Bedingungen und wesentlichen Merkmale handelt, die jedes Angebot erfüllen beziehungsweise aufweisen sollte, damit der öffentliche Auftraggeber den Auftrag im Einklang mit dem gewählten Zuschlagskriterium vergeben kann. Zur Sicherstellung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens sollten alle Phasen ordnungsgemäß dokumentiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus sollten alle Angebote während des gesamten Verfahrens schriftlich eingereicht werden. … Artikel 29 Verhandlungsverfahren</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Bei Verhandlungsverfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen die Angaben gemäß Anhang V Teile B und C enthaltenden Aufruf zum Wettbewerb hin einen Teilnahmeantrageinreichen, indem er die von dem öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegt.(1) Bei Verhandlungsverfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen die Angaben gemäß Anhang römisch fünf Teile B und C enthaltenden Aufruf zum Wettbewerb hin einen Teilnahmeantrageinreichen, indem er die von dem öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegt.</div>\n<p class=\"lf-p\">In den Auftragsunterlagen geben die öffentlichen Auftraggeber den Auftragsgegenstand an, indem sie ihre Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen beschreiben und die Zuschlagskriterien spezifizieren. Ferner geben sie an, welche Elemente der Beschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bereitgestellten Informationen müssen so präzise sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer Art und Umfang der Vergabe erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen. …</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Sofern in Absatz 4 nicht anders vorgesehen, verhandeln die öffentlichen Auftraggeber mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote im Sinne des Absatzes 7, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>…“ 3.2 Formale Voraussetzungen 3.2.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts 3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 (BVwG 11. 9. 2024, W134 2298339-1/2E; BVwG 3. 10. 2024, W279 2299542-1/2E; BVwG 23. 9. 2024, W139 2299106-1/2E; BVwG 21. 10. 2024, W134 2298339-2/30E; BVwG 26. 11. 2024, W279 2299542-2/39E, BVwG 2. 12. 2024, W139 2299106-2/33E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018, sodass gemäß § 12 Abs 1 BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.3.2.1.1 Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH.</div>\n<p class=\"lf-p\">Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 (BVwG 11. 9. 2024, W134 2298339-1/2E; BVwG 3. 10. 2024, W279 2299542-1/2E; BVwG 23. 9. 2024, W139 2299106-1/2E; BVwG 21. 10. 2024, W134 2298339-2/30E; BVwG 26. 11. 2024, W279 2299542-2/39E, BVwG 2. 12. 2024, W139 2299106-2/33E). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018, sodass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, BVergG 2018 ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 327 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG ist sohin gegeben.3.2.1.2 Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 327, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG ist sohin gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin gemäß § 2 Z 15 lit dd BVergG 2018 und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.3.2.1.3 Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der Auftraggeberin gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, lit dd BVergG 2018 und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2 Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages 3.2.2.1 Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs 1 BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in § 344 Abs 1 BVergG 2018 geforderten Inhalte.3.2.2.1 Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 nicht offensichtlich fehlen. Der Nachprüfungsantrag wurde rechtzeitig eingebracht. Er enthält alle in Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018 geforderten Inhalte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2.2 Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß §§ 342 Abs 1 iVm 344 Abs 1 BVergG 2018 zulässig ist, wobei kein Grund für seine Unzulässigkeit gemäß § 344 Abs 2 BVergG 2018 vorliegt.3.2.2.2 Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß Paragraphen 342, Absatz eins, in Verbindung mit 344 Absatz eins, BVergG 2018 zulässig ist, wobei kein Grund für seine Unzulässigkeit gemäß Paragraph 344, Absatz 2, BVergG 2018 vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2.3 Anzumerken ist jedoch, dass die Antragstellerin ausschließlich die gesondert anfechtbare Entscheidung der Ausschreibung angefochten hat. Die Berichtigungen der Ausschreibung sind daher nicht Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens. Sie bewirken lediglich, dass die berichtigten Teile der Ausschreibung nicht mehr dem Rechtsbestand angehören und daher auch nicht mehr Gegenstand der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens sein können. Die Berichtigung selbst ist eine sonstige Festlegung während der Angebotsphase, damit eine eigene gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a Sublit dd BVergG 2018 (VwGH 21. 1. 2015, 2012/04/0154) und damit in der Frist des § 343 Abs 1 BVergG 2018 anzufechten (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029;</p>\n<p class=\"lf-p\">Reisner in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg], BVergG 2018 [2019] § 343 Rz 15). Deren Nichtigerklärung wurde innerhalb der Frist des § 344 Abs 1 BVergG 2018, die selbst für die letzte Berichtigung vom 20. Dezember 2024, kundgemacht spätestens am 24. Dezember 2024, spätestens am 3. Jänner 2024 abgelaufen ist, nicht beantragt, sodass sie bestandsfest sind. Auch aus diesem Grund kann keine der Berichtigungen der Auftraggeberin Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens sein (zB VwGH 23. 6. 2022, Ra 2019/04/0076).3.2.2.3 Anzumerken ist jedoch, dass die Antragstellerin ausschließlich die gesondert anfechtbare Entscheidung der Ausschreibung angefochten hat. Die Berichtigungen der Ausschreibung sind daher nicht Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie bewirken lediglich, dass die berichtigten Teile der Ausschreibung nicht mehr dem Rechtsbestand angehören und daher auch nicht mehr Gegenstand der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens sein können. Die Berichtigung selbst ist eine sonstige Festlegung während der Angebotsphase, damit eine eigene gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sublit dd BVergG 2018 (VwGH 21. 1. 2015, 2012/04/0154) und damit in der Frist des Paragraph 343, Absatz eins, BVergG 2018 anzufechten (VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029; Reisner in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer [Hrsg], BVergG 2018 [2019] Paragraph 343, Rz 15). Deren Nichtigerklärung wurde innerhalb der Frist des Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018, die selbst für die letzte Berichtigung vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2024, kundgemacht spätestens am 24. Dezember 2024, spätestens am 3. Jänner 2024 abgelaufen ist, nicht beantragt, sodass sie bestandsfest sind. Auch aus diesem Grund kann keine der Berichtigungen der Auftraggeberin Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens sein (zB VwGH 23. 6. 2022, Ra 2019/04/0076).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2.4 Die Auftraggeberin hat in den Ausschreibungsunterlagen Teil A die angefochtenen Punkte 7.2.16 „Optionen“, 2.11 und 2.13 über den Ausschluss von Schadenersatz, Punkt 1.1.2.6. „Konkretisierung des Leistungsgegenstandes, Vorbehalt des Auftraggebers“ und 7.3 „Vertragliche Eckpunkte“ derart geändert, dass sie sie zur Gänze oder in den beanstandeten Teilen gestrichen hat. Die Vergabeabsicht hat sich durch den Widerruf paralleler Vergabeverfahren manifestiert. Die Teilnahmeantragsfrist hat die Auftraggeberin durch die 3. Berichtigung vom 20. Jänner 2025 über das gesetzliche Mindestmaß des § 70 BVergG 2018 hinaus verlängert. Dadurch sind sie nicht mehr Teil der Ausschreibungsunterlagen und können die Antragstellerin nicht mehr beschweren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher muss in weiterer Folge darauf nicht mehr eingegangen werden. Aufrecht geblieben sind die Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen Teil A Punkt 6.3.4.4.1 „Mindestanforderungen: Verfügbarkeit eines geeigneten Anlagenstandortes und einer Sortieranlage zur Durchführung der Sortierdienstleistungen und der erforderlichen Ressourcen“ als verfehltes Verlangen des Nachweises einer Bedingung für die Auftragsausführung zum Ende der Teilnahmeantragsfrist; nicht ausreichende Angaben zur Kalkulation auf der ersten Stufe, Punkt 1.1.2.1 „Allgemeines“ hinsichtlich der Festlegung der Laufzeit des Vertrags; die behauptete unzulässige Änderung der Mindestanforderungen an die Leistung und der Zuschlagskriterien in Punkt 7.2.9., insbesondere in den Punkten 7.2.9.1. und 7.2.9.3.;</p>\n<p class=\"lf-p\">Punkt 7.2.8. „MUSS-Anforderungen“ und mögliche Interessenkonflikte der Auftraggeberin betreffend die Sortieranlage in BBBB . Die gegenständliche rechtliche Beurteilung beschränkt sich wegen der weitreichenden Klaglosstellung der Antragstellerin im Zuge des Verfahrens daher bloß auf diese strittigen Punkte.3.2.2.4 Die Auftraggeberin hat in den Ausschreibungsunterlagen Teil A die angefochtenen Punkte 7.2.16 „Optionen“, 2.11 und 2.13 über den Ausschluss von Schadenersatz, Punkt 1.1.2.6. „Konkretisierung des Leistungsgegenstandes, Vorbehalt des Auftraggebers“ und 7.3 „Vertragliche Eckpunkte“ derart geändert, dass sie sie zur Gänze oder in den beanstandeten Teilen gestrichen hat. Die Vergabeabsicht hat sich durch den Widerruf paralleler Vergabeverfahren manifestiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Teilnahmeantragsfrist hat die Auftraggeberin durch die 3. Berichtigung vom 20. Jänner 2025 über das gesetzliche Mindestmaß des Paragraph 70, BVergG 2018 hinaus verlängert. Dadurch sind sie nicht mehr Teil der Ausschreibungsunterlagen und können die Antragstellerin nicht mehr beschweren. Daher muss in weiterer Folge darauf nicht mehr eingegangen werden. Aufrecht geblieben sind die Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen Teil A Punkt 6.3.4.4.1 „Mindestanforderungen: Verfügbarkeit eines geeigneten Anlagenstandortes und einer Sortieranlage zur Durchführung der Sortierdienstleistungen und der erforderlichen Ressourcen“ als verfehltes Verlangen des Nachweises einer Bedingung für die Auftragsausführung zum Ende der Teilnahmeantragsfrist; nicht ausreichende Angaben zur Kalkulation auf der ersten Stufe, Punkt 1.1.2.1 „Allgemeines“ hinsichtlich der Festlegung der Laufzeit des Vertrags; die behauptete unzulässige Änderung der Mindestanforderungen an die Leistung und der Zuschlagskriterien in Punkt 7.2.9., insbesondere in den Punkten 7.2.9.1. und 7.2.9.3.;</p>\n<p class=\"lf-p\">Punkt 7.2.8. „MUSS-Anforderungen“ und mögliche Interessenkonflikte der Auftraggeberin betreffend die Sortieranlage in BBBB . Die gegenständliche rechtliche Beurteilung beschränkt sich wegen der weitreichenden Klaglosstellung der Antragstellerin im Zuge des Verfahrens daher bloß auf diese strittigen Punkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3 Zu Spruchpunkt A) – Inhaltliche Beurteilung des Nachprüfungsantrags 3.3.1 Vorbemerkungen 3.3.1.1 Die Antragstellerin beantragte ursprünglich die Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung, in eventu des Zuschlagskriteriums „Qualität“, in eventu des Zuschlagskriteriums „Sortierdienstleistung“ in eventu des Zuschlagskriteriums „CO2-Äquivalent“ und die sonstigen behaupteten vergaberechtswidrigen Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen im Umfang ihres Nachprüfungsantrags. Dazu zählten eine behauptete mangelnde Vergabeabsicht der Auftraggeberin wegen der Überschneidung mit anderen Ausschreibungen, die Länge der Teilnahmeantragsfrist, die fehlenden Festlegungen zu den Zuschlagskriterien, die unzureichende Definition der Mindestanforderungen, die MUSS-Anforderungen, unklare und intransparente optionale Leistungen, der unzulässige Haftungsausschluss bzw -einschränkungen, die Vertragslaufzeit sowie unaufgelöste Interessenkonflikte wegen des möglichen Einsatzes der Sortieranlage BBBB und einer möglichen Quersubventionierung der Anlage der CCCC durch den gegenständlichen Auftrag.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.2 Nach Vornahme von Berichtigungen sieht sich die Antragstellerin in den Punkten der mangelnden Vergabeabsicht hinsichtlich der Sortier- und Transportdienstleistungen, der Länge der Teilnahmeantragsfrist, optionaler Leistungen und des Haftungsausschluss bzw -einschränkung sowie zuvor nicht gerügter Festlegungen über einen Änderungsvorbehalt und die Kündigungsklausel klaglos gestellt. Sie sieht sich aber weiterhin durch den Punkt 6.3.4.4.1 der Ausschreibungsunterlagen Teil A „Mindestanforderungen: Verfügbarkeit eines geeigneten Anlagenstandortes und einer Sortieranlage zur Durchführung der Sortierdienstleistungen und der erforderlichen Ressourcen“; nicht ausreichende Angaben zur Kalkulation auf der ersten Stufe; im Punkt 1.1.2.1 „Allgemeines“ hinsichtlich der Festlegung der Laufzeit des Vertrags; die behauptete unzulässige Änderung der Mindestanforderungen an die Leistung und der Zuschlagskriterien in Punkt 7.2.9.; im Punkt 7.2.8. „MUSS-Anforderungen“ und hinsichtlich unaufgelöster Interessenskonflikten der Auftraggeberin betreffend die Sortieranlage in BBBB beschwert.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.3 Die Auftraggeberin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass die Antragstellerin durch die Berichtigungen vom 19. und 20. Dezember 2024 sowie dem 20. Jänner 2025 größtenteils klaglos gestellt worden sei. Sie müsse schnell ein funktionsfähiges System schaffen, suche jedoch nach einer Übergangslösung, bis sie ein endgültiges Konzept gefunden habe. Daher betrage die Laufzeit des Vertrags höchstens 30 Monate und es sei eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vorgesehen. Sie suche Unternehmen, die auf bestehende Anlagen zurückgreifen könnten, sodass keine Investitionen notwendig seien. Das erkläre sich auch aus der Notwendigkeit eines schnellen Beginns der Leistungserbringung. Sie habe die Zuschlagskriterien nicht verändert, sondert präzisiert. Gleiches gelte für die Mindestanforderungen an die Leistung. Die MUSS-Anforderungen würden sich von den Mindestanforderungen an die Leistung unterscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.4 Grundsätzlich obliegt es dem Auftraggeber, den Leistungsgegenstand festzulegen (EuGH 6. 2. 2020, C-11/19, Azienda ULSS n. 6 Euganea, ECLI:EU:C:2020:88, Rn 42; EuGH 16. 1. 2025, C-424/23, ECLI:EU:C:2025:15, DYKA Plastics, Rn 42; VwGH 26. 2. 2014, 2011/04/0168; VwGH 21. 12. 2016, Ra 2016/04/0133). Es ist einsichtig, dass es der Auftraggeber grundsätzlich in der Hand haben muss, die von ihm zu vergebende Leistung so zu beschreiben, wie er sie haben will (Heid/Kurz in Heid/Reisner (Hrsg), Handbuch Vergaberecht5 [2024] 3.4 Rz 32). Er muss seine Anforderungen und Bedürfnisse festlegen und muss dabei nicht jedem Marktteilnehmer die Teilnahme am Vergabeverfahren ermöglichen. Allerdings müssen die Festlegungen und Anforderungen mit dem Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen und sachlich begründet sein. Sie müssen die an den Auftraggeber gerichteten Grundsätze des Vergabeverfahrens einhalten (EuGH 6. 2. 2020, C-89/19 bis C-91/19, Rieco und Ecolan, ECLI:EU:C:2020:87, Rn 34). Insbesondere dürfen sie keinen Marktteilnehmer auf eine ungerechtfertigte Art benachteiligen oder vom Wettbewerb um den Auftrag ausschließen (VwGH 22. 3. 2023, Ro 2019/04/0234).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.5 Auf ein Vergabeverfahren ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem der Auftraggeber die Art des Verfahrens ausgewählt und über die Verpflichtung zu einem vorherigen Aufruf zum Wettbewerb entschieden hat (EuGH 14. 1. 2021, C-387/19, RTS infra und Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel, ECLI:EU:C:2021:13, Rn 23; EuGH 2. 9. 2021, C-721/19 und C-722/19, Sisal, ECLI:EU:C:2021:672, Rn 24).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.6 Hat sich der Auftraggeber entschieden, ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zur Vergabe der Leistungen zu wählen, ist er daran gebunden und muss die Regelungen für dieses Verfahren befolgen. Daraus ergibt sich, dass er Ausschreibungsunterlagen bekanntmachen muss, die allen interessierten Unternehmern kostenlos elektronisch zur Verfügung stehen. Geben sie auf der Grundlage von Teilnahmeunterlagen einen Teilnahmeantrag ab, werden sie gemäß § 123 Abs 2 BVergG 2018 zu Bewerbern gemäß § 2 Z 10 BVergG 2018. Die Teilnahmeunterlagen, die gemäß § 123 Abs 1 BVergG 2018 Grundlage für einen Teilnahmeantrag sind, fallen unter den weiten (EBRV 69 BlgNR XXVI. GP 8) Begriff der Ausschreibung gemäß § 2 Z 7 BVergG 2018 (VwGH 17. 12. 2019, Ra 2018/04/0199, Rn 16).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind im Sinne des Rechtsschutzes als Ausschreibung anzusehen (Reisner in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer (Hrsg), BVergG 2018 (2019) § 343 Rz 16) und werden allerdings mit Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 343 Abs 3 BVergG 2018 bestandsfest. Das BVergG verbietet Änderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht schlechthin (EuGH 5. 4. 2017, C-298/15, Borta, ECLI:EU:C:2017:266, Rn 71; OGH 20. 12. 2018, 6 Ob 213/18v). Innerhalb der Grenzen eines verpflichtenden Widerrufs vor Ablauf der Angebotsfrist gemäß § 148 Abs 1 BVergG 2018, insbesondere einer Änderung der Umstände, die zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, kann der Auftraggeber die Ausschreibung und damit die Teilnahmeunterlagen vor Abgabe der Teilnahmeanträge – nicht zuletzt als Reaktion auf Anfragen von interessierten Unternehmern – abändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesen Änderungen gehören vor allem auch Präzisierungen. Dabei darf sich aber der Charakter der Ausschreibung nicht ändern. Erst mit Ende der Teilnahmeantragsfrist müssen daher die im Verhandlungsverfahren unveränderlichen Festlegungen wie die Mindestanforderungen an die Leistung und die Zuschlagskriterien feststehen. Der Auftraggeber muss jedoch beachten, dass interessierten Unternehmern ausreichend Zeit zur Verfügung steht, die Bedingungen für die Ausschreibung und die Teilnahme daran zu erkennen, über eine Teilnahme am Vergabeverfahren zu entscheiden sowie Teilnahmeanträge auszuarbeiten und abzugeben.3.3.1.6 Hat sich der Auftraggeber entschieden, ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zur Vergabe der Leistungen zu wählen, ist er daran gebunden und muss die Regelungen für dieses Verfahren befolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus ergibt sich, dass er Ausschreibungsunterlagen bekanntmachen muss, die allen interessierten Unternehmern kostenlos elektronisch zur Verfügung stehen. Geben sie auf der Grundlage von Teilnahmeunterlagen einen Teilnahmeantrag ab, werden sie gemäß Paragraph 123, Absatz 2, BVergG 2018 zu Bewerbern gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, BVergG 2018. Die Teilnahmeunterlagen, die gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BVergG 2018 Grundlage für einen Teilnahmeantrag sind, fallen unter den weiten (EBRV 69 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 8) Begriff der Ausschreibung gemäß Paragraph 2, Ziffer 7, BVergG 2018 (VwGH 17. 12. 2019, Ra 2018/04/0199, Rn 16). Sie sind im Sinne des Rechtsschutzes als Ausschreibung anzusehen (Reisner in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer (Hrsg), BVergG 2018 (2019) Paragraph 343, Rz 16) und werden allerdings mit Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß Paragraph 343, Absatz 3, BVergG 2018 bestandsfest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVergG verbietet Änderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht schlechthin (EuGH 5. 4. 2017, C-298/15, Borta, ECLI:EU:C:2017:266, Rn 71; OGH 20. 12. 2018, 6 Ob 213/18v). Innerhalb der Grenzen eines verpflichtenden Widerrufs vor Ablauf der Angebotsfrist gemäß Paragraph 148, Absatz eins, BVergG 2018, insbesondere einer Änderung der Umstände, die zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, kann der Auftraggeber die Ausschreibung und damit die Teilnahmeunterlagen vor Abgabe der Teilnahmeanträge – nicht zuletzt als Reaktion auf Anfragen von interessierten Unternehmern – abändern. Zu diesen Änderungen gehören vor allem auch Präzisierungen. Dabei darf sich aber der Charakter der Ausschreibung nicht ändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst mit Ende der Teilnahmeantragsfrist müssen daher die im Verhandlungsverfahren unveränderlichen Festlegungen wie die Mindestanforderungen an die Leistung und die Zuschlagskriterien feststehen. Der Auftraggeber muss jedoch beachten, dass interessierten Unternehmern ausreichend Zeit zur Verfügung steht, die Bedingungen für die Ausschreibung und die Teilnahme daran zu erkennen, über eine Teilnahme am Vergabeverfahren zu entscheiden sowie Teilnahmeanträge auszuarbeiten und abzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.7 Der Auftraggeber kann gemäß § 101 Abs 1 BVergG 2018 die Ausschreibung berichtigen, wenn Änderungen der Ausschreibung erforderlich werden. Das gilt angesichts des weiten Begriffs der Ausschreibung auch für Teilnahmeunterlagen. Erforderlichenfalls muss der Auftraggeber auch die Bekanntmachung berichtigen. Durch die Berichtigung wird somit die Ausschreibung nicht zur Gänze neu gefasst, sondern nur – in bestimmten Punkten – abgeändert (VwGH 12. 9. 2013, 2010/04/0119). Vor der Abgabe von Teilnahmeanträge oder Angeboten muss der Auftraggeber gemäß § 101 Abs 2 BVergG 2018 jedenfalls Bewerber davon verständigen und die Berichtigung ebenso wie die Ausschreibung bekannt machen. Die Grenze der Zulässigkeit einer Berichtigung liegt dort, wo es zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung kommt (EuGH 5. 4. 2017, C-298/15, Borta, ECLI:EU:C:2017:266, Rn 74;</p>\n<p class=\"lf-p\">EBRV 69 BlgNR XXVI. GP 132). In diesem Fall ist der Auftraggeber gemäß § 148 Abs 1 BVergG 2018 zum Widerruf des Vergabeverfahrens verpflichtet (VwGH 12. 9. 2013, 2010/04/0119; VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Es gibt im BVergG keine Grenze für die Anzahl von Berichtigungen im Zuge eines Vergabeverfahrens. Berichtigt der Auftraggeber die Ausschreibung, hier konkret die Teilnahmeunterlagen, muss er jedoch die Angebotsfrist, hier die Teilnahmeantragsfrist, entsprechend verlängern, damit interessierte Unternehmer auf die Änderung reagieren können (EuGH 5. 4. 2017, C-298/15, Borta, ECLI:EU:C:2017:266, Rn 76). Die abgeänderten Punkte der Ausschreibung gehören nach der Berichtigung nicht mehr dem Rechtsbestand an und können damit auch nicht mehr Gegenstand der Nachprüfung sein.3.3.1.7 Der Auftraggeber kann gemäß Paragraph 101, Absatz eins, BVergG 2018 die Ausschreibung berichtigen, wenn Änderungen der Ausschreibung erforderlich werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gilt angesichts des weiten Begriffs der Ausschreibung auch für Teilnahmeunterlagen. Erforderlichenfalls muss der Auftraggeber auch die Bekanntmachung berichtigen. Durch die Berichtigung wird somit die Ausschreibung nicht zur Gänze neu gefasst, sondern nur – in bestimmten Punkten – abgeändert (VwGH 12. 9. 2013, 2010/04/0119). Vor der Abgabe von Teilnahmeanträge oder Angeboten muss der Auftraggeber gemäß Paragraph 101, Absatz 2, BVergG 2018 jedenfalls Bewerber davon verständigen und die Berichtigung ebenso wie die Ausschreibung bekannt machen. Die Grenze der Zulässigkeit einer Berichtigung liegt dort, wo es zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung kommt (EuGH 5. 4. 2017, C-298/15, Borta, ECLI:EU:C:2017:266, Rn 74;</p>\n<p class=\"lf-p\">EBRV 69 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 132). In diesem Fall ist der Auftraggeber gemäß Paragraph 148, Absatz eins, BVergG 2018 zum Widerruf des Vergabeverfahrens verpflichtet (VwGH 12. 9. 2013, 2010/04/0119; VwGH 17. 6. 2014, 2013/04/0029). Es gibt im BVergG keine Grenze für die Anzahl von Berichtigungen im Zuge eines Vergabeverfahrens. Berichtigt der Auftraggeber die Ausschreibung, hier konkret die Teilnahmeunterlagen, muss er jedoch die Angebotsfrist, hier die Teilnahmeantragsfrist, entsprechend verlängern, damit interessierte Unternehmer auf die Änderung reagieren können (EuGH 5. 4. 2017, C-298/15, Borta, ECLI:EU:C:2017:266, Rn 76). Die abgeänderten Punkte der Ausschreibung gehören nach der Berichtigung nicht mehr dem Rechtsbestand an und können damit auch nicht mehr Gegenstand der Nachprüfung sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.8 Das BVergG 2018 enthält keine Vorgaben für die Laufzeit des Vertrags. Grundsätzlich liegt es – wie oben ausgeführt – in der Freiheit des Auftraggebers, den Gegenstand der Leistung festzulegen, wozu auch die Laufzeit des Vertrags gehört (EuGH 18. 9. 2019, C-526/17, Kommission/Italien, ECLI:EU:C:2019:756, Rn 76; EuGH 7. 12. 2023, C-441/22 und C-443/22, Obshtina Razgrad, ECLI:EU:C:2023:970, Rn 72). Die Anwendbarkeit des BVergG hängt nicht von der Laufzeit des Vertrags ab (VwGH 24. 2. 2010, 2009/04/0209). Grenzen stellen nur die Grundsätze des Vergabeverfahrens und die Bestimmungen des BVergG dar, die allgemein Grenzen für den Gegenstand der Leistung aufstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.9 Aus § 114 Abs 1, 2 und 5 BVergG 2018 ergibt sich, dass die Mindestanforderungen an die Leistung und die Zuschlagskriterien im Verhandlungsverfahren von Beginn an feststehen müssen, nicht Gegenstand von Verhandlungen sein und nicht geändert werden dürfen (EBRV 69 BlgNR XXVI. GP 139). Es ist Sache des Auftraggebers, diese festzulegen (VwGH 22. 3. 2023, Ro 2019/04/0234, Rn 23). Mindestanforderungen legen ein bestimmtes Niveau der zu erbringenden Leistung im Sinne einer unteren Grenze fest. Sie unterscheiden sich allerdings von einem Leistungsverzeichnis, als sie nicht jenen Grad an Detailliertheit aufweisen müssen, der für die Erstellung eines Angebots notwendig ist (VwGH 1. 2. 2024, Ro 2020/04/0020 bis 0022, Rn 59).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuschlagskriterien sollen die Auswahl des für den Auftraggeber günstigsten Angebot ermöglichen. Sie müssen transparent sein und eine nachvollziehbare Ermittlung eines Bestbieters ermöglichen (idS VwGH 10. 1. 2023, Ra 2020/04/0167, 0168, Rn 19). Insgesamt müssen die Teilnahmeunterlagen in einem zweistufigen Vergabeverfahren jedenfalls hinreichend konkret sein, um einem interessierten Unternehmer die Beurteilung zu ermöglichen, ob eine Teilnahme an diesem Vergabeverfahren möglich und sinnvoll ist (VwGH 17. 12. 2019, Ra 2018/04/0199, Rn 16; VwGH 10. 1. 2023, Ra 2020/04/0167, 0168, Rn 18).3.3.1.9 Aus Paragraph 114, Absatz eins, 2 und 5 BVergG 2018 ergibt sich, dass die Mindestanforderungen an die Leistung und die Zuschlagskriterien im Verhandlungsverfahren von Beginn an feststehen müssen, nicht Gegenstand von Verhandlungen sein und nicht geändert werden dürfen (EBRV 69 BlgNR römisch 26 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesetzgebungsperiode 139). Es ist Sache des Auftraggebers, diese festzulegen (VwGH 22. 3. 2023, Ro 2019/04/0234, Rn 23). Mindestanforderungen legen ein bestimmtes Niveau der zu erbringenden Leistung im Sinne einer unteren Grenze fest. Sie unterscheiden sich allerdings von einem Leistungsverzeichnis, als sie nicht jenen Grad an Detailliertheit aufweisen müssen, der für die Erstellung eines Angebots notwendig ist (VwGH 1. 2. 2024, Ro 2020/04/0020 bis 0022, Rn 59). Zuschlagskriterien sollen die Auswahl des für den Auftraggeber günstigsten Angebot ermöglichen. Sie müssen transparent sein und eine nachvollziehbare Ermittlung eines Bestbieters ermöglichen (idS VwGH 10. 1. 2023, Ra 2020/04/0167, 0168, Rn 19).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt müssen die Teilnahmeunterlagen in einem zweistufigen Vergabeverfahren jedenfalls hinreichend konkret sein, um einem interessierten Unternehmer die Beurteilung zu ermöglichen, ob eine Teilnahme an diesem Vergabeverfahren möglich und sinnvoll ist (VwGH 17. 12. 2019, Ra 2018/04/0199, Rn 16; VwGH 10. 1. 2023, Ra 2020/04/0167, 0168, Rn 18).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.10 Die Teilnahmeunterlagen dienen zur Abgabe eines Teilnahmeantrags, mit dem die Eignung des Unternehmers zur Teilnahme an einem zweistufigen Vergabeverfahren nachgewiesen werden soll. Sie müssen daher in Bezug auf den Gegenstand der Leistung noch nicht jenen Grad an Konkretisierung aufweisen, den die Ausschreibung als Grundlage zur Erstellung eines Angebots aufweisen muss (VwGH 17.12.2019, Ra 2018/04/0199, Rn 16). Damit müssen die Teilnahmeunterlagen auch noch kein Leistungsverzeichnis und damit keine Grundlage für eine – detaillierte – Kalkulation eines Angebots enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.11 Eine Klausel, mit der die Änderung des Vertrags ermöglicht werden soll, muss die anzupassenden Bedingungen des Vertrags konkret festlegen. Sie muss Bestimmtheit aufweisen. Der Auftraggeber kann sich mit einer allgemein gehaltenen Vertragsklausel nicht völlig unbeschränkt die Möglichkeit nachträglicher Änderungen vorbehalten (VwGH 1. 2. 2024, Ro 2020/04/0020 bis 0022, Rn 52).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.12 In Vertragsbestimmungen sind gemäß § 110 Abs 1 Z 26 BVergG 2018 erforderlichenfalls Bestimmungen über Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Vertrag aufgelöst werden kann bzw. aufgelöst werden muss, festzulegen. Damit schließt das BVergG 2018 die vorzeitige Auflösung des Vertrags nicht grundsätzlich aus. Auch wenn die Materialien auf §§ 366 und 371 BVergG 2018 verweisen, heben sie hervor, dass diese unabhängig von Bestimmungen im Leistungsvertrag gelten (EBRV 69 BlgNR XXVI. GP 138). Daraus ergibt sich, dass der Auftraggeber auch über die gesetzlichen Verpflichtungen bzw. Möglichkeiten, einen Vertrag aufzulösen, weitere Gründe festlegen kann. Dabei ist er jedoch an die Grundsätze des Vergaberechts und des allgemeinen Zivilrechts gebunden.3.3.1.12 In Vertragsbestimmungen sind gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 26, BVergG 2018 erforderlichenfalls Bestimmungen über Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Vertrag aufgelöst werden kann bzw. aufgelöst werden muss, festzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit schließt das BVergG 2018 die vorzeitige Auflösung des Vertrags nicht grundsätzlich aus. Auch wenn die Materialien auf Paragraphen 366 und 371 BVergG 2018 verweisen, heben sie hervor, dass diese unabhängig von Bestimmungen im Leistungsvertrag gelten (EBRV 69 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 138). Daraus ergibt sich, dass der Auftraggeber auch über die gesetzlichen Verpflichtungen bzw. Möglichkeiten, einen Vertrag aufzulösen, weitere Gründe festlegen kann. Dabei ist er jedoch an die Grundsätze des Vergaberechts und des allgemeinen Zivilrechts gebunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.13 In der Folge sind daher die Festlegungen über die Vertragslaufzeit, die Zuschlagskriterien, die Mindestanforderungen, die MUSS-Anforderungen, die Notwendigkeit der Kalkulation im Zuge der Erstellung eines Teilnahmeantrags, der Nachweis über eine bestehende Anlage und das Vorliegen eines allfälligen Interessenskonflikts zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2 Vertragslaufzeit 3.3.2.1 Die Antragstellerin bemängelt, dass die Laufzeit des ausgeschriebenen Vertrags zu kurz sei, um die anzuschaffenden Anlagen, insbesondere die Kosten der Sortieranlagen zu amortisieren. Sie sei in Vergleich zu anderen bisherigen Ausschreibungen für das selbe Vorhaben wesentlich kürzer. Sie widerspreche dem Grundsatz der Vergabe zu angemessenen Preisen, weil eine wirtschaftliche Kalkulation wegen der hohen AFA-Kosten nicht möglich sei. Sie hat dabei jedoch – wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat – eine Erweiterung ihrer bestehenden Anlage vor Augen, um sich um alle Losen bewerben zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.2 Die Auftraggeberin bringt im Wesentlichen vor, dass es sich bei der gegenständlichen Ausschreibung um eine „Übergangsausschreibung“ handle, die wegen der unionsrechtlichen Verpflichtung zur Einrichtung des Pfandsystems notwendig sei, sie aber noch ein abschließendes System entwickle. Sie suche daher Unternehmer, die bereits über entsprechende Anlagen verfügten. Durch die Kündigung von Verträgen betreffend den „gelben Sack“ in den letzten Monaten seien auch bei kleineren Unternehmern Kapazität frei geworden. Sie habe den Auftrag in Lose aufgeteilt, um auch kleineren Unternehmen die Teilnahme zu ermöglichen. Überdies seien Vertragsdauern, wie die ausgeschriebene in der Branche üblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.3 Das BVergG 2018 enthält keine Mindestvorgaben für Vertragsdauern öffentlicher Aufträge. Es knüpft nur an einigen Stellen wie bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts an die ausgeschriebenen Vertragsdauern an. Lediglich für Rahmenvereinbarungen kennt es Höchstvertragsdauern. Insofern ist es Sache des Auftraggebers seinen Bedarf festzustellen und einen Auftrag für jene Zeit auszuschreiben, für die er die Leistung benötigt. Die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der von der Auftraggeberin gewählten Überbrückungsausschreibung ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen da ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Handlungen des Auftraggebers Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist (EuGH 11. 12. 2014, C-440/13, Croce Amica One Italia, ECLI:EU:C:2014:2435, Rn 44). Dafür hat alleine der Auftraggeber Sorge zu tragen und kann daher nicht Gegenstand des hier anhängigen Nachprüfungsverfahrens sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.4 Wenn die Auftraggeberin vorbringt, dass es sich bei der gegenständlichen Ausschreibung um eine „Übergangsausschreibung“ handle, weil sie die Leistung der Sammlung und Sortierung wegen der unionsrechtlichen Verpflichtung sofort benötige, kann ihr sachlich nicht entgegengetreten werden. Dass sie angesichts der bisherigen Nachprüfungsverfahren für den Bereich Tirol und Vorarlberg nach einer endgültigen und dauerhaften Lösung sucht, diese Aufgabe aber sofort erfüllen muss, macht es nachvollziehbar, dass sie eine „Übergangsausschreibung“ mit einem verhältnismäßig kurzen Leistungszeitraum sucht, um den Zeitpunkt zu überbrücken, bis sie ein endgültiges Konzept gefunden hat. Dabei war insbesondere auch der Umstand, dass bereits drei Projektumsetzungsmodelle der Auftraggeberin zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung gescheitert sind und daher ein Umdenken bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Neudenken zur Umsetzung des geplanten Projektvorhabens jedenfalls erforderlich ist. Um einen dringend Bedarf zu decken, kann sich der Auftraggeber nämlich auch vereinfachter Verfahren bedienen (EuGH 14. 6. 2007, C-6/05, Medipac-Kazantzidis, ECLI:EU:C:2007:337, Rn 61). Die Auftraggeberin begründete ihre Wahl einer Überbrückungsausschreibung sowohl in ihren Schriftsätzen, als auch in der mündlichen Verhandlung am 23. Jänner (siehe S. 4 der Verhandlungsschrift) nachvollziehbar und ausreichend. Die besondere Dringlichkeit schlug sich auch an mehreren Stellen in der Ausschreibung nieder, wodurch der große zeitliche Druck der Auftraggeberin nur noch erhärtet wurde: Sowohl die allgemeinen Ausführungen in den Ausschreibungsunterlagen Teil A Punkt 1.1.2.1., als auch die Ausschreibungsunterlagen Teil A Punkt 6.3.4.4., der als Teil der technischen Leistungsfähigkeit unter anderem eine bereits bestehende und bewilligte Sortieranlage verlangt, deuten auf dieses Erfordernis eindringlich hin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesen Nachweis muss ein Bewerber nämlich zum Ende der Teilnahmefrist erbringen, sodass ein Neubau einer Anlage alleine aus zeitlichen Gründen nicht in Frage kommt. Dadurch drückt die Auftraggeberin aus, dass ein Bewerber nicht erst eine Anlage errichten soll, sondern bereits über eine betriebsbereite Anlage verfügt, sodass er sie (frühestens) am 1. April 2025 einsetzen und den Betrieb aufnehmen kann. Damit ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Antragstellerin erst investieren muss, um diese Investitionen dann im Wege einer allenfalls vorgezogenen AFA abzuschreiben. Dementsprechend ist dieses Vorbringen auch nicht nachvollziehbar konkretisiert. Dass die Antragstellerin aufgrund ihrer eingeschränkten Kapazitäten ohne eine personelle bzw. technische Aufrüstung nicht in der Lage ist, sich an allen Losen der gegenständlich angefochtenen Ausschreibung zu bewerben ändert an diesem Ergebnis ebenfalls nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar legte sie, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 23. Jänner 2025 (siehe S. 5 f der Verhandlungsschrift) nachvollziehbar dar, dass zur Aufrüstung eine gewisse Vorlaufzeit, welche 4 Wochen jedenfalls übersteigen würde, notwendig sei, um zusätzliches Personal zur Sortierung aufzustocken, Maschinen mit 1 Monat jedenfalls übersteigenden Lieferzeiten zu bestellen, die Förderbänder zu verlängern sowie betriebsanlagenrechtliche Genehmigungen einzuholen, jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass eine Teilnahme am Los 1 auch ohne aufwändige Auf-, bzw. Umrüstung möglich ist (siehe dazu S. 5 der Verhandlungsschrift) und die Auftraggeberin nicht verpflichtet ist, ihre Ausschreibung so zu konzipieren, um jedem potentiellen Marktteilnehmer in dieser Branche eine Teilnahme an jedem einzelnen Los zu ermöglichen (EuGH 6. 2. 2020, C-89/19 bis C-91/19, Rieco und Ecolan, ECLI:EU:C:2020:87, Rn 34;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 22. 3. 2023, Ro 2019/04/0234). Dies würde ja auch dem Zweck einer Losvergabe – die Aufteilung eines großen Auftrags in mehrere (kleine) Lose, um neben großen Marktplayern, auch kleinen und mittleren Unternehmen die Teilnahme an Vergabeverfahren zu erleichtern – zuwiderlaufen. Ob die in der Ausschreibung festgelegte Frist tatsächlich zu kurz bemessen ist, wird sich spätestens mit Öffnung der Teilnahmeanträge am 30. Jänner 2025 beantworten lassen. Die potentielle Gefahr, dass keine, zu wenige, oder keine geeigneten Anträge gestellt werden, liegt schließlich in der Risikosphäre der Auftraggeberin. Im derzeitigen Verfahrensstadion lässt sich über diese Frage bloß spekulieren, eine Beantwortung ist hingegen nicht möglich, weshalb weitere Ausführungen zu diesem Thema hier fehlplatziert wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vertragslaufzeit ist vor dem Hintergrund dieser Überlegungen daher nicht zu beanstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3 Änderung der Zuschlagskriterien und Mindestanforderungen 3.3.3.1 Aus § 114 Abs 1, 2 und 5 BVergG 2018 ergibt sich, dass der Auftraggeber die Mindestanforderungen an die Leistung und die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen angeben muss, diese weder Gegenstand von Verhandlungen sein dürfen, noch vom Auftraggeber geändert werden dürfen. Allerdings ist anzumerken, dass sich § 114 BVergG 2018 nur auf die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens bezieht, weil er gleichermaßen für Verhandlungsverfahren mit und ohne vorherige Bekanntmachung gilt, deren erste Stufe – getrennt in §§ 113 und 114 BVergG 2018 geregelt sind.3.3.3.1 Aus Paragraph 114, Absatz eins, 2 und 5 BVergG 2018 ergibt sich, dass der Auftraggeber die Mindestanforderungen an die Leistung und die Zuschlagskriterien in den Ausschreibungsunterlagen angeben muss, diese weder Gegenstand von Verhandlungen sein dürfen, noch vom Auftraggeber geändert werden dürfen. Allerdings ist anzumerken, dass sich Paragraph 114, BVergG 2018 nur auf die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens bezieht, weil er gleichermaßen für Verhandlungsverfahren mit und ohne vorherige Bekanntmachung gilt, deren erste Stufe – getrennt in Paragraphen 113 und 114 BVergG 2018 geregelt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.2 § 114 Abs 5 BVergG 2018 setzt Art 29 Abs 2 zweiter Unterabsatz RL 2024/24/EU um, der sich ebenso nur auf die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens bezieht. Begründungserwägung 45 der Richtlinie 2014/24/EU sprich nun in Zusammenhang mit der Änderung von Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien im Zuge des Verhandlungsverfahrens von „soll“ und nicht von „muss“. Diese „Schutzvorschriften“ haben die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz zum Ziel. Sie wirken daher nicht absolut, sondern erst dann, wenn die Ausschreibungsunterlagen bestandsfest werden. Es muss schließlich berücksichtigt werden, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit offen stehen muss, seine Ausschreibung zu berichtigen, so lange er den gesetzlichen Rahmen für Berichtigungen einhält – Übermittelung der Berichtigung an alle Bewerber sowie erforderlichenfalls die Fristverlängerung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass Berichtigungen nur vor der Abgabe von Angeboten oder Teilnahmeanträgen möglich sind, ergibt sich aus der Struktur eines Vergabeverfahrens im Allgemeinen, dass nämlich aus den genannten Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz ein Bewerber oder Bieter darauf vertrauen können muss, dass die Ausschreibungsunterlagen in allen Stadien des Vergabeverfahrens gleich zu verstehen sind und insbesondere der Auftraggeber dieses immer gleiche Verständnis anwendet.3.3.3.2 Paragraph 114, Absatz 5, BVergG 2018 setzt Artikel 29, Absatz 2, zweiter Unterabsatz RL 2024/24/EU um, der sich ebenso nur auf die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens bezieht. Begründungserwägung 45 der Richtlinie 2014/24/EU sprich nun in Zusammenhang mit der Änderung von Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien im Zuge des Verhandlungsverfahrens von „soll“ und nicht von „muss“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese „Schutzvorschriften“ haben die Einhaltung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz zum Ziel. Sie wirken daher nicht absolut, sondern erst dann, wenn die Ausschreibungsunterlagen bestandsfest werden. Es muss schließlich berücksichtigt werden, dass dem Auftraggeber die Möglichkeit offen stehen muss, seine Ausschreibung zu berichtigen, so lange er den gesetzlichen Rahmen für Berichtigungen einhält – Übermittelung der Berichtigung an alle Bewerber sowie erforderlichenfalls die Fristverlängerung. Dass Berichtigungen nur vor der Abgabe von Angeboten oder Teilnahmeanträgen möglich sind, ergibt sich aus der Struktur eines Vergabeverfahrens im Allgemeinen, dass nämlich aus den genannten Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz ein Bewerber oder Bieter darauf vertrauen können muss, dass die Ausschreibungsunterlagen in allen Stadien des Vergabeverfahrens gleich zu verstehen sind und insbesondere der Auftraggeber dieses immer gleiche Verständnis anwendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.3 Wenn nun die Auftraggeberin die Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien durch eine – vorzeitige – Zurverfügungstellung des Leistungsverzeichnisses in den Ausschreibungsunterlagen Teil E und des Zuschlagsschemas in den Ausschreibungsunterlagen Teil F1 insofern präzisiert, als er interessierten Unternehmern jenen Informationsstand zur Verfügung stellt, der ursprünglich erst für zur Angebotsabgabe eingeladener Bewerber als Grundlage der Erstellung und Abgabe eines Angebots gedacht war, erfüllt er die Bekanntgabe der Mindestanforderungen in höchstmöglichem Ausmaß. Die Zurverfügungstellung des Teil E – Leistungsbeschreibung zum Dienstleistungsvertrag Fassung vom 19. Dezember 2024, mit einer für die zweite Stufe gedachten Leistungsbeschreibung und den Teil F1 – Zuschlagschema und Erläuterungen der Zuschlagskriterien Fassung vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2024, mit den detaillierten Zuschlagskriterien, stellt keine Änderung zur ersten Ausschreibung dar, sondern vielmehr eine Konkretisierung derselben, insbesondere der Begriffe „Sortierdienstleistung“ sowie „CO2-Äquivalent“. Die Auftraggeberin hat damit die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht geändert, weil diese von Anfang an mit 85 % „Preis“ und 15 % „Qualität“ festgelegt waren. Durch die Zurverfügungstellung der Ausschreibungsunterlagen Teil C von Beginn an waren interessierten Unternehmern auch die Unterteilung des Zuschlagskriteriums „Qualität“ in „Sortierleistung“ und „CO2-Äquivalent“ und die Gewichtung der Subkriterien zu einander in jedem Los bekannt. Bei der Gewichtung von Zuschlagskriterien handelt es sich nämlich um das Verhältnis der einzelnen Zuschlagskriterien zueinander, dh die Angabe der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkennten Bedeutung (Pesendorfer/C.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], BVergG3 [2020] § 91 Rz 157). Sie hat im Zuge der Berichtigungen offen gelegt, wie Angebote bewertet werden und Bewertungspunkte erhalten.3.3.3.3 Wenn nun die Auftraggeberin die Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien durch eine – vorzeitige – Zurverfügungstellung des Leistungsverzeichnisses in den Ausschreibungsunterlagen Teil E und des Zuschlagsschemas in den Ausschreibungsunterlagen Teil F1 insofern präzisiert, als er interessierten Unternehmern jenen Informationsstand zur Verfügung stellt, der ursprünglich erst für zur Angebotsabgabe eingeladener Bewerber als Grundlage der Erstellung und Abgabe eines Angebots gedacht war, erfüllt er die Bekanntgabe der Mindestanforderungen in höchstmöglichem Ausmaß.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zurverfügungstellung des Teil E – Leistungsbeschreibung zum Dienstleistungsvertrag Fassung vom 19. Dezember 2024, mit einer für die zweite Stufe gedachten Leistungsbeschreibung und den Teil F1 – Zuschlagschema und Erläuterungen der Zuschlagskriterien Fassung vom 19. Dezember 2024, mit den detaillierten Zuschlagskriterien, stellt keine Änderung zur ersten Ausschreibung dar, sondern vielmehr eine Konkretisierung derselben, insbesondere der Begriffe „Sortierdienstleistung“ sowie „CO2-Äquivalent“. Die Auftraggeberin hat damit die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht geändert, weil diese von Anfang an mit 85 % „Preis“ und 15 % „Qualität“ festgelegt waren. Durch die Zurverfügungstellung der Ausschreibungsunterlagen Teil C von Beginn an waren interessierten Unternehmern auch die Unterteilung des Zuschlagskriteriums „Qualität“ in „Sortierleistung“ und „CO2-Äquivalent“ und die Gewichtung der Subkriterien zu einander in jedem Los bekannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Gewichtung von Zuschlagskriterien handelt es sich nämlich um das Verhältnis der einzelnen Zuschlagskriterien zueinander, dh die Angabe der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkennten Bedeutung (Pesendorfer/C. Gruber in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], BVergG3 [2020] Paragraph 91, Rz 157). Sie hat im Zuge der Berichtigungen offen gelegt, wie Angebote bewertet werden und Bewertungspunkte erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.4 Dass die Auftraggeberin diese Angaben nicht in den ursprünglichen (ersten) Ausschreibungsunterlagen gemacht hat, schadet insofern nicht, als ihr innerhalb der Angebots- oder Teilnahmeantragsfrist immer die Möglichkeit von Berichtigungen offen steht, sie die Berichtigung ebenso wie die Ausschreibung bekannt gemacht und sie die Teilnahmeantragsfrist entsprechend verlängert hat, um allen interessierten Unternehmern die Möglichkeit zu geben, ihre Chancen an der Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren zu prüfen.</p></div>", "next": 238893}