{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, der Qualifikationsrichtlinie – auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.5. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.5.1. Nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.4.1.5.1. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.5.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.05.2024, GZ 8 Hv 13/24x, wegen des Verbrechendes der Schlepperei § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 1. Fall FPG4.1.5.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.05.2024, GZ 8 Hv 13/24x, wegen des Verbrechendes der Schlepperei Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten Jahren verurteilt. Es handelt sich um ein Verbrechen mit einer drei Jahre Freiheitsstrafe übersteigenden Strafdrohung.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.5.3. Weiter ist zu prüfen, ob die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat eine außerordentliche Schwere aufweist. Es handelt sich bei der Schlepperei – schon objektiv – um eine Straftat, die die österreichische Rechtsordnung stark beeinträchtigt. Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls weist die vom BF begangene Straftat eine außerordentliche Schwere auf. Wie den Feststellungen im Detail zu entnehmen ist, hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und als Mitglied einer aus den genannten Personen zusammengesetzten kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise in Bezug auf 12 Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente für das Bundesgebiet verfügten, von Ungarn über Österreich nach Deutschland mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür in Aussicht gestelltes Entgelt in nicht mehr feststellbarer Höhe unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem der BF diese 12 Fremden mit syrischer Staatsangehörigkeit in XXXX abholte und weiter nach Deutschland transportieren wollte, wobei er auf der S6 in Fahrtrichtung XXXX einen Verkehrsunfall verursachte, vor der zwischenzeitig herbeieilenden Polizeistreife davonfuhr, den PKW abrupt abstellte und zu Fuß flüchtete, woraufhin er am 19.01.2024 aufgrund einer zuvor erlassenen Festnahmeanordnung in XXXX festgenommen wurde. 4.1.5.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiter ist zu prüfen, ob die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat eine außerordentliche Schwere aufweist. Es handelt sich bei der Schlepperei – schon objektiv – um eine Straftat, die die österreichische Rechtsordnung stark beeinträchtigt. Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls weist die vom BF begangene Straftat eine außerordentliche Schwere auf. Wie den Feststellungen im Detail zu entnehmen ist, hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) und als Mitglied einer aus den genannten Personen zusammengesetzten kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise in Bezug auf 12 Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente für das Bundesgebiet verfügten, von Ungarn über Österreich nach Deutschland mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür in Aussicht gestelltes Entgelt in nicht mehr feststellbarer Höhe unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem der BF diese 12 Fremden mit syrischer Staatsangehörigkeit in römisch 40 abholte und weiter nach Deutschland transportieren wollte, wobei er auf der S6 in Fahrtrichtung römisch 40 einen Verkehrsunfall verursachte, vor der zwischenzeitig herbeieilenden Polizeistreife davonfuhr, den PKW abrupt abstellte und zu Fuß flüchtete, woraufhin er am 19.01.2024 aufgrund einer zuvor erlassenen Festnahmeanordnung in römisch 40 festgenommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den BF bestand kein Zweifel, dass er es bei der Schlepperfahrt ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, durch seine Handlung die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen für den EU- und Schengenraum verfügten, in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs, nämlich die Republiken Deutschland und Österreich, zu fördern. Der BF wusste und wollte bei seiner Tathandlung sich durch den versprochenen Schlepperlohn und die kriminelle Vereinigung durch ein von den Fremden für die Schleppung geleistetes Entgelt unrechtmäßig bereichern. Der BF hielt es auch jeweils ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass hinter der Schleppung ein auf längere Zeit, nämlich von zumindest mehreren Wochen, angelegter länderübergreifend agierender Zusammenschluss von mehr als zwei Personen stand, der arbeitsteilig und organisiert auftrat und darauf ausgerichtet war, gegen Entgelt Schleppungen von Fremden nach oder durch Länder der Europäischen Union durchzuführen und dadurch Geld für den Lebensunterhalt seiner Mitglieder zu lukrieren. Der BF wollte sich an dieser kriminellen Vereinigung durch seine im Schuldspruch genannte Tätigkeit als Schlepperfahrer beteiligen. Weiters wusste der BF, dass er die im Schuldspruch genannte Schlepperfahrt in Bezug auf mindestens drei Fremde, konkret 12 Fremde beging, und wollte dies auch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt, dass der BF bei der Schlepperei das Leben von 12 Personen aufs Spiel gesetzt hat, indem er diese – ohne über einen Führerschein zu verfügen – in einem dazu nicht vorgesehenen Fahrzeug ohne Sitz- und Schutzmöglichkeiten transportiert, sich nicht nach deren Befinden erkundigt und auch einen Unfall verursacht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Straftat weist eine außerordentliche Schwere auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.5.4. Der BF stellt zudem wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Im Urteil wird explizit die Gefährlichkeit der Schlepperkriminalität im Allgemeinen, als auch im Besonderen die Gefährlichkeit des BF in Bezug auf die Art der Tatbegehung und die Anzahl der geschleppten Personen betont.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daneben zeugt auch das Verhalten des BF nach dieser Tat von seiner Gefährlichkeit. Es dauerte nicht einmal einen Monat, ehe sich der BF neuerlich an der Schlepperei von Fremdem beteiligte, indem er deren Beförderung von Österreich nach Deutschland organisierte und den Fahrer instruierte.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.5.5. Letztendlich zeugt auch das Fehlen von Reue davon, dass es sich beim BF um eine äußerst gefährliche Person handelt, von der auch zukünftig strafrechtswidriges und gewalttätiges Verhalten zu erwarten ist. Wie schon beweiswürdigend dargelegt, stritt der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht fast alle von ihm begangenen Straftaten – trotz Verurteilung – vehement ab und vermochte nicht ansatzweise glaubhaft zu machen, dass ihm die Straftaten leidtun. Ein Gesinnungswandel lässt sich in keiner Weise erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.5.6. In einem abschließenden Schritt ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten führt fallgegenständlich dazu, dass der BF „nur“ über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügt, denn mit Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und richtet sich die fallgegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten. Dem steht gegenüber, dass er eine große Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstellt. Dies wurde vom BF durch die Begehung vieler strafbarer Handlungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten führt fallgegenständlich dazu, dass der BF „nur“ über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügt, denn mit Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und richtet sich die fallgegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten. Dem steht gegenüber, dass er eine große Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstellt. Dies wurde vom BF durch die Begehung vieler strafbarer Handlungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes eindrucksvoll unter Beweis gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.5.7. In einer Gesamtschau hat der BF sohin Verbrechen von außerordentlicher Schwere begangen, für die er durch ein inländisches Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und der Ausschluss von einer Statuszuerkennung ist im Hinblick auf die vom BF ausgehende Gefährlichkeit auch verhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist sohin von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ausgeschlossen. Die Fluchtgründe sind dabei gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zu prüfen.Der BF ist sohin von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ausgeschlossen. Die Fluchtgründe sind dabei gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.5.8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 abzuweisen.4.1.5.8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher sowohl gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als auch gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 abzuweisen.4.1.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher sowohl gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als auch gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.7. Selbst wenn man nicht vom Vorliegen der Ausschlussgründe gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ausgehen würde, müsste dem BF – um den Status des Asylberechtigten zuerkannt zu bekommen – bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN sowie mit dem Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen kann).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ergibt sich aus den Feststellungen gerade kein Automatismus, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Danach wird Wehrdienstverweigerung nämlich, auch wenn Wehrdienstverweigerer zuweilen „inoffiziell als Verräter gesehen werden“, „da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt ‚ihr Land zu verteidigen‘, ... nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann.“ (VwGH vom 08.11.2023, Ra 2023/20/0520).4.1.7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn man nicht vom Vorliegen der Ausschlussgründe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ausgehen würde, müsste dem BF – um den Status des Asylberechtigten zuerkannt zu bekommen – bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 13.6.2023, Ra 2023/20/0195, mwN sowie mit dem Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen kann).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ergibt sich aus den Feststellungen gerade kein Automatismus, dass jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde. Danach wird Wehrdienstverweigerung nämlich, auch wenn Wehrdienstverweigerer zuweilen „inoffiziell als Verräter gesehen werden“, „da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt ‚ihr Land zu verteidigen‘, ... nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann.“ (VwGH vom 08.11.2023, Ra 2023/20/0520).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass fallbezogen somit individuelle auf den BF bezogene Gründe vorhanden wären, wonach die Annahme gerechtfertigt wäre, er werde, weil er bislang seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund verfolgt, wird von ihm nicht dargetan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausführlich ausgeführt – nicht glaubhaft machen können, in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem BF aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des BF dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des BF dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Artikel eins, A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wäre daher – wenn sie nicht ohnehin schon wegen § 6 Abs. 1 Z 3 und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 abzuweisen wäre – auch gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wäre daher – wenn sie nicht ohnehin schon wegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 abzuweisen wäre – auch gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2267955.1.00</p></div>", "next": 0}