{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b der Qualifikationsrichtlinie – auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, der Qualifikationsrichtlinie – auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.5. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.5.1. Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.4.1.5.1. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.5.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.05.2024, GZ XXXX , wegen des Verbrechendes der Schlepperei § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 1. Fall FPG4.1.5.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.05.2024, GZ römisch 40 , wegen des Verbrechendes der Schlepperei Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten Jahren verurteilt. Es handelt sich um ein Verbrechen mit einer drei Jahre Freiheitsstrafe übersteigenden Strafdrohung.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.5.3. Weiter ist zu prüfen, ob die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat eine außerordentliche Schwere aufweist. Es handelt sich bei der Schlepperei – schon objektiv – um eine Straftat, die die österreichische Rechtsordnung stark beeinträchtigt. Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls weist die vom BF begangene Straftat eine außerordentliche Schwere auf. Wie den Feststellungen im Detail zu entnehmen ist, hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und als Mitglied einer aus den genannten Personen zusammengesetzten kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise in Bezug auf 12 Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente für das Bundesgebiet verfügten, von Ungarn über Österreich nach Deutschland mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür in Aussicht gestelltes Entgelt in nicht mehr feststellbarer Höhe unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem der BF diese 12 Fremden mit syrischer Staatsangehörigkeit in XXXX abholte und weiter nach Deutschland transportieren wollte, wobei er auf der S6 in Fahrtrichtung XXXX bei XXXX einen Verkehrsunfall verursachte, vor der zwischenzeitig herbeieilenden Polizeistreife davonfuhr, den PKW abrupt abstellte und zu Fuß flüchtete, woraufhin er am 19.01.2024 aufgrund einer zuvor erlassenen Festnahmeanordnung in XXXX festgenommen wurde. 4.1.5.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiter ist zu prüfen, ob die der Verurteilung zugrundeliegende Straftat eine außerordentliche Schwere aufweist. Es handelt sich bei der Schlepperei – schon objektiv – um eine Straftat, die die österreichische Rechtsordnung stark beeinträchtigt. Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls weist die vom BF begangene Straftat eine außerordentliche Schwere auf. Wie den Feststellungen im Detail zu entnehmen ist, hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) und als Mitglied einer aus den genannten Personen zusammengesetzten kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise in Bezug auf 12 Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente für das Bundesgebiet verfügten, von Ungarn über Österreich nach Deutschland mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür in Aussicht gestelltes Entgelt in nicht mehr feststellbarer Höhe unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem der BF diese 12 Fremden mit syrischer Staatsangehörigkeit in römisch 40 abholte und weiter nach Deutschland transportieren wollte, wobei er auf der S6 in Fahrtrichtung römisch 40 bei römisch 40 einen Verkehrsunfall verursachte, vor der zwischenzeitig herbeieilenden Polizeistreife davonfuhr, den PKW abrupt abstellte und zu Fuß flüchtete, woraufhin er am 19.01.2024 aufgrund einer zuvor erlassenen Festnahmeanordnung in römisch 40 festgenommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den BF bestand kein Zweifel, dass er es bei der Schlepperfahrt ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, durch seine Handlung die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen für den EU- und Schengenraum verfügten, in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs, nämlich die Republiken Deutschland und Österreich, zu fördern. Der BF wusste und wollte bei seiner Tathandlung sich durch den versprochenen Schlepperlohn und die kriminelle Vereinigung durch ein von den Fremden für die Schleppung geleistetes Entgelt unrechtmäßig bereichern. Der BF hielt es auch jeweils ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass hinter der Schleppung ein auf längere Zeit, nämlich von zumindest mehreren Wochen, angelegter länderübergreifend agierender Zusammenschluss von mehr als zwei Personen stand, der arbeitsteilig und organisiert auftrat und darauf ausgerichtet war, gegen Entgelt Schleppungen von Fremden nach oder durch Länder der Europäischen Union durchzuführen und dadurch Geld für den Lebensunterhalt seiner Mitglieder zu lukrieren. Der BF wollte sich an dieser kriminellen Vereinigung durch seine im Schuldspruch genannte Tätigkeit als Schlepperfahrer beteiligen. Weiters wusste der BF, dass er die im Schuldspruch genannte Schlepperfahrt in Bezug auf mindestens drei Fremde, konkret 12 Fremde beging, und wollte dies auch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt, dass der BF bei der Schlepperei das Leben von 12 Personen aufs Spiel gesetzt hat, indem er diese – ohne über einen Führerschein zu verfügen – in einem dazu nicht vorgesehenen Fahrzeug ohne Sitz- und Schutzmöglichkeiten transportiert, sich nicht nach deren Befinden erkundigt und auch einen Unfall verursacht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Straftat weist eine außerordentliche Schwere auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.5.4. Der BF stellt zudem wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Im Urteil wird explizit die Gefährlichkeit der Schlepperkriminalität im Allgemeinen, als auch im Besonderen die Gefährlichkeit des BF in Bezug auf die Art der Tatbegehung und die Anzahl der geschleppten Personen betont.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daneben zeugt auch das Verhalten des BF nach dieser Tat von seiner Gefährlichkeit. Es dauerte nicht einmal einen Monat, ehe sich der BF neuerlich an der Schlepperei von Fremdem beteiligte, indem er deren Beförderung von Österreich nach Deutschland organisierte und den Fahrer instruierte.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.5.5. Letztendlich zeugt auch das Fehlen von Reue davon, dass es sich beim BF um eine äußerst gefährliche Person handelt, von der auch zukünftig strafrechtswidriges und gewalttätiges Verhalten zu erwarten ist. Wie schon beweiswürdigend dargelegt, stritt der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht fast alle von ihm begangenen Straftaten – trotz Verurteilung – vehement ab und vermochte nicht ansatzweise glaubhaft zu machen, dass ihm die Straftaten leidtun. Ein Gesinnungswandel lässt sich in keiner Weise erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.5.6. In einem abschließenden Schritt ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führt fallgegenständlich in letzter Konsequenz dazu, dass der BF in Zukunft nach der Entlassung aus der Strafhaft – unter Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen dafür – nach Syrien abgeschoben werden kann. Dem steht gegenüber, dass er eine große Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstellt. Dies wurde vom BF durch die Begehung vieler strafbarer Handlungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Ein wirksamer Schutz der Allgemeinheit lässt sich fallgegenständlich ausschließlich mittels Verbringung des BF aus den Schengenraum bewerkstelligen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.5.7. In einer Gesamtschau hat der BF sohin Verbrechen von außerordentlicher Schwere begangen, für die er durch ein inländisches Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und der Ausschluss von einer Statuszuerkennung ist im Hinblick auf die vom BF ausgehende Gefährlichkeit auch verhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF ist sohin der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuerkennen. Dem BF ist sohin der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher sowohl gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 als auch gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher sowohl gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 als auch gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.1.5.8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat:4.1.5.8. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 20.01.2023, Zl. 1294148710/220208954, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und Z 3 Asylgesetz 2005 aberkannt.“ „Der Ihnen mit Bescheid vom 20.01.2023, Zl. 1294148710/220208954, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Asylgesetz 2005 aberkannt.“ 4.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides4.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, abzuweisen ist, ist diese Aberkennung mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.Da die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, abzuweisen ist, ist diese Aberkennung mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher wurde seitens des BFA zu Recht in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass dem BF die mit Bescheid vom 20.01.2023, Zl. 1294148710/220208954, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 Asylgesetz 2005 entzogen wird.Daher wurde seitens des BFA zu Recht in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass dem BF die mit Bescheid vom 20.01.2023, Zl. 1294148710/220208954, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Asylgesetz 2005 entzogen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt II. ist daher abzuweisen. Die Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist daher abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.3. Zu Spruchpunkt III:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 ist in den Fällen der Aberkennung nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 ist in den Fällen der Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung wurde seitens des BFA in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Syrien unzulässig ist, dies wurde jedoch nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grund war die Beschwerde des BF mit der Maßgabe abzuweisen, dass es in einem neuen Spruchpunkt III. zu lauten hat:Aus diesem Grund war die Beschwerde des BF mit der Maßgabe abzuweisen, dass es in einem neuen Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: „Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Syrien ist unzulässig.“ Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2267955.2.00</p></div>", "next": 0}