{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Zudem musste die Beschwerdeführerin – entgegen dem wenig lebensnahen Vorbringen der mitbeteiligten Partei – nicht davon ausgehen, dass an der Abgabestelle der mitbeteiligten Partei eine unbeschränkte Zahl an unbefugten Personen behördliche Schriftstücke entgegennimmt und die Zugangsdaten missbräuchlich verwendet, indem absichtlich falsche Angaben getätigt werden, dadurch eine Verwaltungsübertretung verwirklicht und die mitbeteiligte Partei hierfür in Anspruch genommen werden könnte. Vielmehr durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass das Dokument mit den Zugangsdaten, dieses war wie festgestellt an die mitbeteiligte Partei in dessen Eigenschaft als Einzelunternehmer adressiert, der mitbeteiligten Partei als Empfänger auch tatsächlich zugeht, sei es auch, nachdem ein an der Abgabestelle wohnhafter namensgleicher Verwandter die Sendung zunächst irrtümlich öffnet, und erst dann der mitbeteiligten Partei übergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann nach Ansicht des erkennenden Senates im Falle von namensgleichen Personen, die an ein und derselben Abgabestelle wohnen, durchaus erwartet werden, den Inhalt irrtümlich geöffneter Sendungen nicht zur Kenntnis zu nehmen oder sonst auf missbräuchliche Weise zu nutzen, dies insbesondere vor dem Hintergrund der Strafbestimmung des § 118 Abs. 3 StGB. 3.2.1.17. Nach Ansicht des erkennenden Senates hat die Beschwerdeführerin, deren Befugnisse sich ausschließlich auf die ihr im Rahmen des Bundesstatistikgesetz 2000 zufallenden Aufgaben erstrecken, bei der Verfügung der Zustellung des in Rede stehenden Dokuments nicht gegen den Grundsatz des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, DSGVO, bzw. gegen die weiteren Vorgaben des Artikel 32, DSGVO hierzu, verstoßen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies vor dem Hintergrund, dass mit der Übersendung der in dem Dokument enthaltenen Informationen, es handelt sich im Wesentlichen lediglich um Zugangsdaten zu einem elektronischen Erhebungsformular gemäß Paragraph 5, römisch 40 , kein besonderes Risiko für die Rechte und Freiheiten der mitbeteiligten Partei verbunden war. So enthielt das Dokument etwa keine besonders schutzwürdigen Informationen wie Gesundheitsdaten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder wirtschaftliche Daten zum landwirtschaftlichen Betrieb der mitbeteiligten Partei im engeren Sinn. Zudem musste die Beschwerdeführerin – entgegen dem wenig lebensnahen Vorbringen der mitbeteiligten Partei – nicht davon ausgehen, dass an der Abgabestelle der mitbeteiligten Partei eine unbeschränkte Zahl an unbefugten Personen behördliche Schriftstücke entgegennimmt und die Zugangsdaten missbräuchlich verwendet, indem absichtlich falsche Angaben getätigt werden, dadurch eine Verwaltungsübertretung verwirklicht und die mitbeteiligte Partei hierfür in Anspruch genommen werden könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass das Dokument mit den Zugangsdaten, dieses war wie festgestellt an die mitbeteiligte Partei in dessen Eigenschaft als Einzelunternehmer adressiert, der mitbeteiligten Partei als Empfänger auch tatsächlich zugeht, sei es auch, nachdem ein an der Abgabestelle wohnhafter namensgleicher Verwandter die Sendung zunächst irrtümlich öffnet, und erst dann der mitbeteiligten Partei übergibt. Es kann nach Ansicht des erkennenden Senates im Falle von namensgleichen Personen, die an ein und derselben Abgabestelle wohnen, durchaus erwartet werden, den Inhalt irrtümlich geöffneter Sendungen nicht zur Kenntnis zu nehmen oder sonst auf missbräuchliche Weise zu nutzen, dies insbesondere vor dem Hintergrund der Strafbestimmung des Paragraph 118, Absatz 3, StGB.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1.18. Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO verlangt im Übrigen nicht, dass jedes nur erdenkliche Risiko einer unbeabsichtigten Offenlegung vom Verantwortlichen durch Ergreifung technischer und organisatorischer Maßnahmen gänzlich ausgeschlossen wird. Vielmehr verlangt Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO die Ergreifung von Maßnahmen, die ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleisten (vgl. erneut EuGH, 14.12.2023, C-340/21, Rn. 31 ff). 3.2.1.18. Die Bestimmung des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, DSGVO verlangt im Übrigen nicht, dass jedes nur erdenkliche Risiko einer unbeabsichtigten Offenlegung vom Verantwortlichen durch Ergreifung technischer und organisatorischer Maßnahmen gänzlich ausgeschlossen wird. Vielmehr verlangt Artikel 5, Absatz eins, Litera f, DSGVO die Ergreifung von Maßnahmen, die ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau gewährleisten vergleiche erneut EuGH, 14.12.2023, C-340/21, Rn. 31 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1.19. Nach Ansicht des erkennenden Senates war die Beschwerdeführerin, diese hat ihr Handeln nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten, vor dem Hintergrund der bestehenden Verarbeitungsgrundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO, nicht verpflichtet (aber auch nicht ermächtigt), weitergehende Erhebungen zu pflegen um zu erkennen, dass im Fall der mitbeteiligten Partei eine namensgleiche Person an der Abgabestelle der mitbeteiligten Partei wohnt, und wie immer geartete Maßnahmen zu treffen wären, um eine (zufällige) Entgegennahme des behördlichen Schriftstückes zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin hatte die Adressdaten zum Zweck der Zustellverfügung aus dem von ihr geführten Register gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 zu ermitteln, eine weitere Pflicht zur Abfrage öffentlicher Register bestand jedoch nicht und hätte auch nicht zu dem von der mitbeteiligten Partei intendierten Ergebnis geführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">So besteht bundesweit kein öffentliches Register, aus welchem rechtssicher und aktuell hervorgeht, welche akademischen Titel von einer bestimmten Person geführt werden dürfen. Auch besteht keine gesetzliche Verpflichtung, akademische Titel in das gemäß § 25a in Verbindung mit § 25a Bundesstatistikgesetz 2000 zu führende Register der statistischen Einheiten einzutragen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass akademische Grade rechtlich nicht Bestandteil eines Namens einer natürlichen Person sind. Es ist im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Aufforderungsschreiben zur XXXX auch kein wichtiger Grund im Sinne der Rechtsprechung zu § 22 AVG ersichtlich, der die Beschwerdeführerin angehalten hätte, eine Eigenhandzustellung zu verfügen, ebenso wenig besteht für den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin eine gesetzliche Anordnung, Schriftstücke in jedem Fall mittels Eigenhandzustellung vorzunehmen. 3.2.1.19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ansicht des erkennenden Senates war die Beschwerdeführerin, diese hat ihr Handeln nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten, vor dem Hintergrund der bestehenden Verarbeitungsgrundsätze des Artikel 5, Absatz eins, DSGVO, nicht verpflichtet (aber auch nicht ermächtigt), weitergehende Erhebungen zu pflegen um zu erkennen, dass im Fall der mitbeteiligten Partei eine namensgleiche Person an der Abgabestelle der mitbeteiligten Partei wohnt, und wie immer geartete Maßnahmen zu treffen wären, um eine (zufällige) Entgegennahme des behördlichen Schriftstückes zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin hatte die Adressdaten zum Zweck der Zustellverfügung aus dem von ihr geführten Register gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesstatistikgesetz 2000 zu ermitteln, eine weitere Pflicht zur Abfrage öffentlicher Register bestand jedoch nicht und hätte auch nicht zu dem von der mitbeteiligten Partei intendierten Ergebnis geführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">So besteht bundesweit kein öffentliches Register, aus welchem rechtssicher und aktuell hervorgeht, welche akademischen Titel von einer bestimmten Person geführt werden dürfen. Auch besteht keine gesetzliche Verpflichtung, akademische Titel in das gemäß Paragraph 25 a, in Verbindung mit Paragraph 25 a, Bundesstatistikgesetz 2000 zu führende Register der statistischen Einheiten einzutragen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass akademische Grade rechtlich nicht Bestandteil eines Namens einer natürlichen Person sind. Es ist im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Aufforderungsschreiben zur römisch 40 auch kein wichtiger Grund im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 22, AVG ersichtlich, der die Beschwerdeführerin angehalten hätte, eine Eigenhandzustellung zu verfügen, ebenso wenig besteht für den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin eine gesetzliche Anordnung, Schriftstücke in jedem Fall mittels Eigenhandzustellung vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1.20. Letztlich bleibt anzumerken, dass einer betroffenen Person kein subjektives Recht gegenüber einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zukommt, spezifische technische bzw. organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO) einzufordern (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 32 DSGVO Rz 12 (Stand 1.12.2020, rdb.at).3.2.1.20. Letztlich bleibt anzumerken, dass einer betroffenen Person kein subjektives Recht gegenüber einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zukommt, spezifische technische bzw. organisatorische Maßnahmen (Artikel 32, DSGVO) einzufordern (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 32, DSGVO Rz 12 (Stand 1.12.2020, rdb.at).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1.21. Ergebnis: Die Verfügung der Zustellung des Dokumentes zur Bereitstellung von Zugangsdaten zu einem elektronischen Fragebogen im Sinne von § 5 der XXXX , ohne Zusatz der akademischen Titel der mitbeteiligten Partei als wahren Empfänger, verstößt nicht gegen den Verarbeitungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 1 lit f DSGVO („Integrität und Vertraulichkeit“) bzw. die Vorgaben des Art. 32 DSGVO. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. 3.2.1.21. Ergebnis: Die Verfügung der Zustellung des Dokumentes zur Bereitstellung von Zugangsdaten zu einem elektronischen Fragebogen im Sinne von Paragraph 5, der römisch 40 , ohne Zusatz der akademischen Titel der mitbeteiligten Partei als wahren Empfänger, verstößt nicht gegen den Verarbeitungsgrundsatz des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, DSGVO („Integrität und Vertraulichkeit“) bzw. die Vorgaben des Artikel 32, DSGVO. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Von der Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde fälschlich von einer Zustellung mit Zustellnachweis ausgegangen ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer – im Übrigen von keiner der Parteien beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde fälschlich von einer Zustellung mit Zustellnachweis ausgegangen ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da die Beurteilung der Frage, ob ein datenschutzrechtlich Verantwortlicher ein dem jeweiligen Risiko angemessenes Schutzniveau bei der Verarbeitung sichergestellt hat, anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da die Beurteilung der Frage, ob ein datenschutzrechtlich Verantwortlicher ein dem jeweiligen Risiko angemessenes Schutzniveau bei der Verarbeitung sichergestellt hat, anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W292.2289286.1.00</p></div>", "next": 0}