{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der BF und der Mittäter hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken von zumindest römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 an der vorschriftswidrigen Überlassung von Suchtgiften durch andere beigetragen, indem sie die unter Punkt A.I. angeführten Mengen Kokain anderen überließen oder verschafften bzw. dazu beigetragen hätten, indem sie als Mitglieder der kriminellen Vereinigung für dieses im arbeitsteiligen Zusammenwirken fortlaufen Kokain vertrieben hätten. Der BF habe zunächst nur ein äußerst vorhalts- und situationsangepasstes Aussageverhalten gezeigt. Seine eigenen Tathandlungen sowie das Ausmaß der tatsächlich erworbenen und überlassenen Suchtgiftmengen habe er herunterzuspielen versucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">So habe der BF zunächst angegeben, lediglich aus Angst vor der Rockergruppierung Suchtgiftschulden seines Mittäters übernommen zu haben. Es sei richtig, dass er seit Sommer 2022 bis Dezember 2022 bei Beschaffungsfahrten mit dem Mittäter dabei gewesen sei, er habe die involvierten Personen jedoch nicht gekannt. Erst nach Vorhalt der Chatverläufe habe der BF angegeben, dass er Suchtgift in größeren Mengen von etwa 100 bis 110 g Kokain weitergegeben habe und schon seit Februar 2021 dabei gewesen zu sein. Im Zuge der Hauptverhandlung habe sich der BF teilweise geständig gezeigt und angegeben, er habe die Suchtgiftgeschäfte seines Mittäters während dessen Abwesenheit nur aus Angst weitergeführt, um dessen Schulden bei der Rockergruppierung zu begleichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem habe er seinen eigenen Konsum finanzieren wollen. Von der kriminellen Vereinigung habe er nichts gewusst und nichts mit der Rockergruppierung zu tun gehabt. Die teilweise leugnende und seine Rolle stark hinunter spielenden Aussagen des BF schienen wenig nachvollziehbar. Betreffend die leugnende Verantwortung des BF hinsichtlich des Heroingeschäftes wurde ausgeführt, dass der BF von seinem Mittäter und zwei abgesondert verfolgten Mittätern nachvollziehbar und schlüssig belastet werde. Der BF habe in Tranchen insgesamt gemeinsam mit zwei abgesondert verfolgten Mittäter € 3.850,00 an die serbische Tätergruppierung überwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seiner Beschwerde führte der BF betreffend seine Verurteilungen aus, er sei nunmehr drogenfrei, mache in JA eine Lehre zum Koch und habe nach der Haftentlassung eine Einstellungszusage als Elektriker. Er sei entschlossen, eine neue Chance zu bekommen und sich zu beweisen. Er habe keinen älteren Bruder gehabt und sei in einen Freundeskreis geraten, in welchem ältere Jungs gewesen seien. Diese hätten ihn schnell geprägt. Schließlich sei er in die Drogenabhängigkeit geraten und habe sich an Suchtgifthandel beteiligt. Nach dem Motto „mitgefangen mitgehangen“ sei er verurteilt worden (AS 280).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte der BF aus, dass in beiden Fällen die Sucht den Anlass zu den strafbaren Handlungen gegeben habe. Betreffend die erste Verurteilung bestreite er jegliche Schuld. Er bestreite, dafür verantwortlich zu sein. Das Motiv betreffend die strafbaren Handlungen der zweiten Verurteilung sei ausschließlich die Finanzierung seiner Sucht gewesen. Er sei nicht mehr suchtmittelabhängig. Seit der Inhaftierung nehme er keine Substanzen mehr ein. Es sei keine Therapie notwendig und er in einer Art Clique gewesen. Sein Mittäter habe in dieser Gruppe eine federführende Rolle engenommen. Er sei sein Vorbild gewesen und habe den BF motiviert, Suchtgift zu nehmen. Er habe mit 16/17 Jahren erstmals Marihuana konsumiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Drogenkonsum sei kontinuierlich mehr geworden. Mit 18/19 Jahren habe er mit dem Kokainkonsum begonnen (Verhandlungsprotokoll Seite 7f). Nunmehr arbeite er in der JA in der Küche und habe eine mündliche Einstellungszusage (Verhandlungsprotokoll Seite 8). Er wolle wieder ein normales Leben führen und arbeiten. Er habe keinen Kontakt zu seinem Mittäter mehr und könne bei seinen Eltern wohnen (Verhandlungsprotokoll Seite 9). Er bereue alles, was er gemacht habe. Er sei froh, dass er in Haft sei, weil er derart von seinem falschen Freundeskreis und der Sucht weggekommen sei. Er warte nur, bis die Haft beendet sei, um ein neues Leben zu beginnen (Verhandlungsprotokoll Seite 14). Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Eltern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese seien geschockt von der Verurteilung gewesen und hätten nichts von seinen strafbaren Handlungen gewusst (Verhandlungsprotokoll Seite 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vater des BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass er zu Weihnachten 2022 von den strafbaren Handlungen des BF erfahren habe, als die Polizei bei ihnen gewesen sei. Er könne sich das Verhalten des BF nicht erklären. Er wisse nicht, weshalb der BF straffällig geworden sei. Er habe davon nichts gewusst (Verhandlungsprotokoll Seite 10). Die Mutter gab an, sie sei nur verständigt worden, dass der BF abgeholt und zur Polizei gebracht worden sei. Sie wisse nicht, wie es zur Straffälligkeit des BF gekommen sei. Er sei immer ein „Braver“ gewesen (Verhandlungsprotokoll Seite 11). Die erste Schwester des BF führte aus, sie hätte vieles nicht gewusst. Der BF habe leider einen falschen Freundeskreis gehabt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF bereue sein Fehlverhalten (Verhandlungsprotokoll Seite 12f). Auch die weitere Schwester der BF gab an, im Dezember 2022 von den strafbaren Handlungen des BF erfahren zu haben. Sie habe keine Erklärung für dessen Verhalten. Er sei immer ein positiver Mensch gewesen. Sie hätten nie Probleme mit ihm gehabt und auf einmal sei das passiert. Er sei sehr hilfsbereit und menschlich in Ordnung. Das von ihm gesetzt Verhalten passe überhaupt nicht zu seinem Charakter. Sie könne die mündliche Einstellungszusage bestätigen und glaube auf jeden Fall, dass der BF seine Straftaten bereue. Ihm tue am meisten leid, dass er seine Familie „mithineingezogen“ habe, also, dass diese das alles durchmachen müsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es falle ihnen wirklich schwer. Sie seien noch nie solange voneinander getrennt gewesen (Verhandlungsprotokoll Seite 13f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es steht völlig außer Zweifel, dass das vom BF gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten andere erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten (vgl. dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Das hier vorliegende Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt jedoch nicht nur auf die Tatsache der Verurteilungen des BF wegen solcher Straftaten an. Vielmehr ist auch das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten maßgeblich zu berücksichtigen. So muss gegenständlich festgestellt werden, dass der BF erstmals wegen eines Verstoßes nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. In der mündlichen Verhandlung ist hervorgekommen, dass die vom BF begangenen Straftaten nicht zu dem davor von ihm geführten Leben passen. Dies wurde auch glaubwürdig von den Eltern und den Schwestern bestätigt. Motiv für seine Straftaten war seine damalige Sucht und dessen Finanzierung. Nunmehr ist der BF nicht mehr suchtmittelabhängig. Wenn auch beim BF nur eine Verurteilung vorliegt, so handelt es sich bei der von ihm verwirklichten Suchtgiftdelinquenz jedoch um eine schwere Form der Suchtgiftkriminalität, nämlich den bandenmäßigen Suchtgifthandel über einen längeren Zeitraum mit relativ großen Mengen. Weiters ist festzuhalten, dass der BF offenbar auch nicht nur in einer völlig untergeordneten Rolle in der kriminellen Organisation beteiligt gewesen ist. Das gezeigte Verhalten lässt vor dem Hintergrund der inkriminierten Suchtgiftmengen sowie die Ausführung im Rahmen seiner Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie beim BF erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet dessen gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich geboren wurde und sich mittlerweile, seit nunmehr XXXX Jahren durchgehend in Österreich aufhält, die Schule besucht hat, Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, keinen Bezug zu seinem Herkunftsstaat hat, über kernfamiliäre Bezüge im Bundesgebiet verfügt und mit seinen Eltern und seiner Schwester bis zu seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.Unbeschadet dessen gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich geboren wurde und sich mittlerweile, seit nunmehr römisch 40 Jahren durchgehend in Österreich aufhält, die Schule besucht hat, Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, keinen Bezug zu seinem Herkunftsstaat hat, über kernfamiliäre Bezüge im Bundesgebiet verfügt und mit seinen Eltern und seiner Schwester bis zu seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere der Hintanhaltung von Eigentums-, Urkunden- und Suchtmitteldelikten ein großes öffentliches Interesse besteht und das vom BF gezeigte Verhalten – insbesondere in seiner Gesamtheit – eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat. Dennoch kommt es nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechenden Momente und erfolgter Abwägung der einander wiederstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Art 8 EMRK zum Schluss, dass sich insbesondere aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, der Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall als nicht zulässig erweist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe).Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere der Hintanhaltung von Eigentums-, Urkunden- und Suchtmitteldelikten ein großes öffentliches Interesse besteht und das vom BF gezeigte Verhalten – insbesondere in seiner Gesamtheit – eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dennoch kommt es nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechenden Momente und erfolgter Abwägung der einander wiederstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 8, EMRK zum Schluss, dass sich insbesondere aufgrund eines Überwiegens der persönlichen Interessen des BF, der Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ausweisung oder Aufenthaltsverbot) im konkreten Fall als nicht zulässig erweist vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196: wonach eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt, und bei Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 nach sich zu ziehen habe).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben, und, weil mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch dem Ausspruch über die Nichtzuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd § 70 Abs. 3 FPG und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 18 Abs. 3 BFA-VG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben.Im Ergebnis ist der Beschwerde stattzugeben, und, weil mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes, auch dem Ausspruch über die Nichtzuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd Paragraph 70, Absatz 3, FPG und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wird jedoch eindringlich darauf hingewiesen, dass es dem BFA für den Fall, dass der BF sein strafbares Verhalten fortsetzt, unbenommen bleibt, neuerlich gegen den BF die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu prüfen, in deren Rahmen jedenfalls das Gesamtfehlverhalten des BF, somit auch sämtliche strafgerichtliche Verurteilungen und Verwaltungsübertretungen in der Vergangenheit, zu berücksichtigen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B): Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G307.2303614.1.00</p></div>", "next": 0}