{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Z: Meine Eltern, sie sind getrennt. Mein Vater lebt im Dorf und meine Mutter lebt in Dagestan. Ich habe sechs Schwestern. Zwei Schwestern befinden sich in Russland. Der Rest ist verheiratet und lebt in Tschetschenien.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Ihre gesamte Verwandtschaft (Onkel, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins, Cousinen….). Wie viele Verwandte gibt es? Nennen Sie mir eine ungefähre Anzahl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ich kenne nicht alle, denn ich bin ca. 21 Jahre in Österreich, es sind auch einige Ältere gestorben. Von väterlicher Seite kenne ich mich schlecht aus, da ich immer mit meiner Oma gelebt habe. Soweit ich das weiß, die Verwandte, die ich kenne sind ungefähr 20 bis 25 Leute.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Haben Sie Kontakt zu diesen? Wenn ja, wie oft?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ja. Mit zwei Tanten habe ich Kontakt. Mit meinen Eltern auch, ab und zu. Die rufen mich meistens an, ca. dreimal in der Woche haben wir Kontakt.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI Wovon bestreiten Ihre Verwandten in der Russischen Föderation ihren Lebensunterhalt?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Mein Vater bezieht Pension und meine Mutter auch.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Verfügen Sie in der Russischen Föderation noch über Vermögenswerte (Z.B: Haus, Grundstücke, Eigentumswohnungen,..)?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Nein, als ich Russland verlassen habe, war ich nur 16 Jahre alt. Ich besitze gar nichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Verfügen Ihre in der Russischen Föderation lebenden Verwandten noch über Vermögenswerte (Z.B: Haus, Grundstücke, Eigentumswohnungen,..)?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Mein Vater besaß ein Haus, aber das Haus wurde von seinem Bruder weggenommen und mein Vater lebt in einem Bus. Meine Mutter mietet in Dagestan eine Einzimmerwohnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Welche Verwandten von Ihnen leben in Österreich? Bitte zählen Sie auf?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ich habe keine.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Mit welchen Personen leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Drei Söhne und ich. Nachgefragt: Meine leibliche Tochter wurde abgemeldet. Sie lebt nicht mehr im gemeinsamen Haushalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie mit dem Vater des BF derzeit verheiratet?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Also wir sind offiziell immer noch verheiratet, aber seit 2017 leben wir getrennt.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wer ist XXXX , geb. am XXXX ? Wie steht dieser zu Ihnen und wo befindet dieser sich?RI: Wer ist römisch 40 , geb. am römisch 40 ? Wie steht dieser zu Ihnen und wo befindet dieser sich?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Das ist der Mann von meiner ersten Ehe, ich bin mit ihm gemeinsam nach Österreich gekommen. Also, ich habe gehört, dass er im Jahr 2011 ins Herkunftsland zurückgezogen ist, aber ich weiß es nicht genau.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Von wann bis wann war XXXX , geb. am XXXX , mit Ihnen verheiratet? Seit wann sind sie beide getrennt und seit wann geschieden?RI: Von wann bis wann war römisch 40 , geb. am römisch 40 , mit Ihnen verheiratet? Seit wann sind sie beide getrennt und seit wann geschieden?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Am 09.10.2002 haben wir geheiratet. Im Jahr 2003 sind wir nach Österreich gekommen, meine Tochter war damals ein Jahr alt. Wir haben uns 2004 getrennt. Im Jahr 2006 oder 2007 sind wir in XXXX gerichtlich geschieden worden. Z: Am 09.10.2002 haben wir geheiratet. Im Jahr 2003 sind wir nach Österreich gekommen, meine Tochter war damals ein Jahr alt. Wir haben uns 2004 getrennt. Im Jahr 2006 oder 2007 sind wir in römisch 40 gerichtlich geschieden worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Von wann bis wann waren Sie mit Hr. XXXX , geb. am XXXX verheiratet? Seit wann sind sie beide getrennt und seit wann sind Sie geschieden?RI: Von wann bis wann waren Sie mit Hr. römisch 40 , geb. am römisch 40 verheiratet? Seit wann sind sie beide getrennt und seit wann sind Sie geschieden?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Von Oktober 2006 bis 07.08.2017. Getrennt sind wir seit 07.08.2017, aber geschieden noch nicht. Ich wollte mich bei Gericht scheiden lassen, bin dorthin gegangen, aber das kostete Geld und ich habe es gelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Befinden Sie sich derzeit in einer Beziehung oder Partnerschaft im Bundesgebiet?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Nein.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuellen ZMR-Auszug geht hervor, dass Sie von 21.11.2011 bis 26.03.2012, von 02.02.2017 bis 01.06.2017, von 14.06.2017 bis 22.08.2017 und von 05.04.2022 bis 27.05.2022 jeweils in einem Frauenhaus in XXXX behördlich gemeldet waren. Was war jeweils der Grund und wie kam es dazu?RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuellen ZMR-Auszug geht hervor, dass Sie von 21.11.2011 bis 26.03.2012, von 02.02.2017 bis 01.06.2017, von 14.06.2017 bis 22.08.2017 und von 05.04.2022 bis 27.05.2022 jeweils in einem Frauenhaus in römisch 40 behördlich gemeldet waren. Was war jeweils der Grund und wie kam es dazu?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ich möchte das nicht erzählen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z weint.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Brauchen Sie eine Pause, oder können wir weitermachen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Nein, ich brauche keine Pause.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Ihr Sohn hat in Österreich aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit bereits das Haftübel verspürt. Wissen Sie welche Straften dieser Verurteilung zur Grunde liegen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Womit hat die kriminelle Laufbahn Ihres Sohnes in Österreich begonnen und was war - Ihrer Meinung nach - der Grund dafür? Etwa Langeweile, zerrüttete Familienverhältnisse, finanzielle Not, schlechter Umgang oder anderes? Können Sie mir erklären, wieso es bei Ihrem Sohn soweit gekommen ist?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ich glaube überhaupt nicht, dass es wegen finanzieller oder familiärer Probleme angefangen hat, sondern es kommt von einem schlechten Freundeskreis.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wie steht Ihr Sohn heute zu seinen Straftaten?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Er bereut es sehr.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Ist Ihr Sohn das einzige Mitglied Ihrer in Österreich lebenden Familie, welcher mit dem Gesetz bisher in Konflikt geraten ist oder gibt es in Ihrer Verwandtschaft auch andere in Ö verurteilte Straftäter?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Wir haben überhaupt keine Probleme gehabt. Das ist der erste Fall, wo etwas passiert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI wiederholt die Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Nein, es gibt keine weiteren Straftäter in der Familie.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wie beurteilen Sie und Ihre Verwandtschaft in Österreich den kriminellen Werdegang Ihres Sohnes und wie kann dieser – Ihrer Meinung nach – effektiv verhindern in Zukunft wieder in alte Verhaltensmuster zurück zu fallen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Mein Vater tut ihn oft belehren, wenn er mit ihm telefoniert. Mein Sohn sagte, dass er damals sehr jung und nur 14 Jahre alt war, und ich belehre von meiner Seite meinen Sohn immer wieder.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Was wissen Sie über die Terrororganisation „Islamischer Staat“ und dessen Verbrechung und wie stehen Sie dazu?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ich kenne mich überhaupt nicht aus, ich habe keine Interessen an solchen Sachen. Ich habe zwei Kriege in Tschetschenien gesehen und ich möchte das alles vergessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wissen Sie wann sich Ihr Sohn, der BF, erstmalig den IS annäherte und wie die erste Kontaktaufnahme erfolgte?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ich kenne mich überhaupt nicht aus, ich weiß nur, dass in der Früh die Polizei zu uns gekommen ist und ich weiß nicht, warum die Polizei gekommen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Hatte sonst ein Mitglied Ihrer Familie je Kontakt oder ein Naheverhältnis zum IS?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Weder im Herkunftsland noch in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wissen Sie wann Ihr Sohn gegenüber dem IS den sogenannten Treueschwur abgegeben hat und seit wann wussten Sie von der IS-Affinität Ihres Sohnes?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Also ich kenne mich überhaupt nicht aus, ich weiß, dass die Polizei zu uns gekommen ist. Wir waren dreimal bei der Polizei und in der gerichtlichen Verhandlung war ich auch dabei. Ich weiß nur, was auf den Unterlagen steht. Ich habe nie etwas Verdächtiges gesehen von Seiten meines Sohnes.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Was sagen Sie und Ihre Familie zur IS-Affinität des BF?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Meine Familie ist unzufrieden. Wir belehren ihn immer, dass er in einem guten Staat lebt. Er muss in Ruhe leben und sich in solche Sachen nicht einmischen. Wir sagen ihm, dass er gute Chancen hat und das er eine gute Schule hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wie leben Sie in der Familie in Österreich Ihren Glauben? Gehen Sie regelmäßig in die Moschee? Halten Sie die Gebetszeiten und den Ramadan vollends ein?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Also ich bete fünfmal am Tag und ich faste während des Ramadan. In einer Moschee war ich noch nie in meinem Leben. Meine Kinder zwinge ich auch, zus beten, aber manchmal machen sie das nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Wie lebt der BF seinen Glauben? Geht er regelmäßig in die Moschee? Hält er die Gebetszeiten und den Ramadan vollends ein?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Bezüglich, dass er in die Moschee gegangen ist, das weiß ich nicht. Vielleicht mit dem Vater zwei bis dreimal. Mit Beten ist er auch nicht gut, ich muss ihm das immer sagen. Nachgefragt, hat er voriges Jahr nur einmal gefastet.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Geht Ihr Sohn einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung in Österreich nach und welche vermochte er bislang abzuschließen?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Momentan ist mein Sohn über das AMS bei einem Bfi Kurs. Dort werden Bewerbungen geschrieben und eine Lehrstelle gesucht. Er sucht in der Richtung Automechaniker, STRABAG oder Elektriker.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Beschreiben Sie mir mit Ihren eigenen Worten den Grad der Integration Ihres Sohnes in Ö bzw. die Integrationsschritte, die Ihr Sohn, Beschwerdeführer, in Österreich bereits gesetzt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ich weiß es nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI an BehV: Haben Sie noch Fragen an die Z?</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV: Wissen Sie, was der Grund für die Bestrafung des BF durch die BH XXXX vom 16.10.2023 (Tatzeit) wegen Verstoß gegen § 51 WaffenG war?BehV: Wissen Sie, was der Grund für die Bestrafung des BF durch die BH römisch 40 vom 16.10.2023 (Tatzeit) wegen Verstoß gegen Paragraph 51, WaffenG war?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ja, ich weiß, dass er so etwas erhalten hat. Dass er so oft straffällig war, da gibt es einen Zusammenhang.</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV wiederholt die Frage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Wie gesagt, er ist immer wieder straffällig geworden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Frau Zeugin, es geht hier konkret gegen einen Verstoß gegen das WaffenG im Oktober 2023. Was genau wissen Sie darüber?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Erstens, ich habe eine Strafe erhalten, zumindestens der Brief war an mich geschickt wegen meinem Sohn. Dort ist die BH Nummer draufgestanden, dort habe ich angerufen. Als ich angerufen habe, haben die gemeint, er hat eine Pistole gehabt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z korrigiert sich: Es war nicht er, sondern XXXX . Ich habe gefragt, was hat das mit meinem Sohn zu tun, sie antworteten, er wäre in der Nähe gewesen. Dieser XXXX hat geschossen, eine Oma hat sich erschreckt und hat die Polizei angerufen. Das weiß ich. Z korrigiert sich: Es war nicht er, sondern römisch 40 . Ich habe gefragt, was hat das mit meinem Sohn zu tun, sie antworteten, er wäre in der Nähe gewesen. Dieser römisch 40 hat geschossen, eine Oma hat sich erschreckt und hat die Polizei angerufen. Das weiß ich.</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV: Haben Sie mit Ihrem Sohn darüber gesprochen? Haben Sie Ihren Sohn gefragt, wie es dazu gekommen ist?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV: Was hat der Sohn berichtet?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Er hat bestätigt, dass XXXX die Pistole besessen hat und dass die gemeinsam unterwegs waren. Z: Er hat bestätigt, dass römisch 40 die Pistole besessen hat und dass die gemeinsam unterwegs waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV: Was hat Ihr Sohn mit der Pistole zu tun?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Mein Sohn hatte mit dieser Pistole gar nichts zu tun. Es geht, soweit ich es verstanden habe, um eine Schreckschusspistole. Mein Sohn hat sogar XXXX gesagt, dass dieser nicht schießen soll und der hat trotzdem geschossen. Ich war bei XXXX Familie und habe mit der Mutter von XXXX gesprochen, diese hat bestätigt, dass er die Pistole besaß. Z: Mein Sohn hatte mit dieser Pistole gar nichts zu tun. Es geht, soweit ich es verstanden habe, um eine Schreckschusspistole. Mein Sohn hat sogar römisch 40 gesagt, dass dieser nicht schießen soll und der hat trotzdem geschossen. Ich war bei römisch 40 Familie und habe mit der Mutter von römisch 40 gesprochen, diese hat bestätigt, dass er die Pistole besaß.</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV: Kennen Sie XXXX ?BehV: Kennen Sie römisch 40 ?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ja.</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV: Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt hat Ihr Sohn gesagt, dass er immer wieder mit XXXX die Freitagsgebete in der Moschee in XXXX besucht hat. BehV: Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt hat Ihr Sohn gesagt, dass er immer wieder mit römisch 40 die Freitagsgebete in der Moschee in römisch 40 besucht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Das stimmt nicht, vielleicht war er ein- bis fünfmal in seinem gesamten Leben in einer Moschee. Sonst war er nie in der Moschee, das weiß ich. Wenn er nicht einmal beten tut, wie kann er regelmäßig die Moschee besuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV: Wie wollen Sie das wissen? Er könnte ja auch ohne Ihr Wissen eine Moschee besuchen. Sie haben auch bereits damals angegeben, keine Kenntnis von den Moscheebesuchen gehabt zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Bis zum Jahr 2022 habe ich immer auf meine Kinder aufgepasst und sie sind bestimmte Strecken mit dem Bus gefahren und die Moschee befindet sich in XXXX . Sie haben sich nur in XXXX bewegt. Von 2022 bis 2023 hat die Polytechnik in XXXX besucht, dort hat er wahrscheinlich auch XXXX kennengelernt und vielleicht in diesem Zeitraum hat er die Moschee besucht. Ansonsten ist mir nicht bekannt, dass er eine Moschee besucht hat. Jetzt kontrolliere ich ihn streng und ich weiß, dass er keine Moschee besucht. Z: Bis zum Jahr 2022 habe ich immer auf meine Kinder aufgepasst und sie sind bestimmte Strecken mit dem Bus gefahren und die Moschee befindet sich in römisch 40 . Sie haben sich nur in römisch 40 bewegt. Von 2022 bis 2023 hat die Polytechnik in römisch 40 besucht, dort hat er wahrscheinlich auch römisch 40 kennengelernt und vielleicht in diesem Zeitraum hat er die Moschee besucht. Ansonsten ist mir nicht bekannt, dass er eine Moschee besucht hat. Jetzt kontrolliere ich ihn streng und ich weiß, dass er keine Moschee besucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV: Wer ist Herr XXXX ?BehV: Wer ist Herr römisch 40 ?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Das ist der Mann von meiner Freundin in XXXX . Z: Das ist der Mann von meiner Freundin in römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV: Sie sind aufgrund Ihrer Reisebewegungen nach Tschetschenien zuletzt am 18.10.2024 durch die Polizei kontrolliert worden. Sie reisten zusammen mit dem Herrn XXXX , zudem führten Sie als Reisegruppe ca. 10.000 Euro mit sich. Warum haben Sie dann auf die Frage der Polizei, ob Sie den Herrn XXXX kennen geantwortet: „Ich kenne den Mann nicht, er ist nur Tschetschene“.BehV: Sie sind aufgrund Ihrer Reisebewegungen nach Tschetschenien zuletzt am 18.10.2024 durch die Polizei kontrolliert worden. Sie reisten zusammen mit dem Herrn römisch 40 , zudem führten Sie als Reisegruppe ca. 10.000 Euro mit sich. Warum haben Sie dann auf die Frage der Polizei, ob Sie den Herrn römisch 40 kennen geantwortet: „Ich kenne den Mann nicht, er ist nur Tschetschene“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Das war nicht so. 10.000 Euro gab es nicht……..</p>\n<p class=\"lf-p\">Z spricht aufgeregt, D kann nicht folgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI wiederholt die Frage des BehV.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Wir waren am Flughafen zusammen, Herr XXXX kann nicht Deutsch. Beim Zollamt habe ich als erstes die Kontrolle gehabt. Ich wurde nicht gefragt, wie viel Geld ich bei mir habe und ich habe 600 Euro dabei gehabt. Als nächstes kam er und sie haben ihm Fragen gestellt und er hat die Fragen nicht verstanden. Ich wollte ihn unterstützen und bin zu ihm hingegangen. Sie haben ihn gefragt, wo er hinfährt und er dürfte das nicht. Er hat geantwortet, dass sein Vater im Herkunftsland krank ist, wäre 12 Jahre nicht beim Vater gewesen und er möchte jetzt zu ihm hinfahren. Sie haben ihn gefragt, wie viel Geld er mithat. Er hat auf Deutsch geantwortet: „Ca. 1.000 Euro“. Es wurde die nächste Frage gestellt, woher er das Geld hat und er hat es nicht verstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dann habe ich gefragt, was sie ihn fragen und sie haben die Frage wiederholt. Also ich habe die Frage übersetzt, dann hat er geantwortet, dass er vom Finanzamt den Steuerausgleich erhalten hat. Zurück nach Österreich sind wir gemeinsam gefahren, weil er hat sich nicht ausgekannt. Ich habe von über 10.000 Euro nichts gehört. Also, er hat mir nur gesagt, dass er von den 1.000 Euro nur 200 Euro genutzt hat und hatte 800 Euro bei sich. Die Polizistin hat Dokumente von mir verlangt und ich habe bekanntgegeben, dass ich die Kontrolle bereits hinter mir hatte, trotzdem wurde ich streng kontrolliert. Z: Wir waren am Flughafen zusammen, Herr römisch 40 kann nicht Deutsch. Beim Zollamt habe ich als erstes die Kontrolle gehabt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich wurde nicht gefragt, wie viel Geld ich bei mir habe und ich habe 600 Euro dabei gehabt. Als nächstes kam er und sie haben ihm Fragen gestellt und er hat die Fragen nicht verstanden. Ich wollte ihn unterstützen und bin zu ihm hingegangen. Sie haben ihn gefragt, wo er hinfährt und er dürfte das nicht. Er hat geantwortet, dass sein Vater im Herkunftsland krank ist, wäre 12 Jahre nicht beim Vater gewesen und er möchte jetzt zu ihm hinfahren. Sie haben ihn gefragt, wie viel Geld er mithat. Er hat auf Deutsch geantwortet: „Ca. 1.000 Euro“. Es wurde die nächste Frage gestellt, woher er das Geld hat und er hat es nicht verstanden. Dann habe ich gefragt, was sie ihn fragen und sie haben die Frage wiederholt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Also ich habe die Frage übersetzt, dann hat er geantwortet, dass er vom Finanzamt den Steuerausgleich erhalten hat. Zurück nach Österreich sind wir gemeinsam gefahren, weil er hat sich nicht ausgekannt. Ich habe von über 10.000 Euro nichts gehört. Also, er hat mir nur gesagt, dass er von den 1.000 Euro nur 200 Euro genutzt hat und hatte 800 Euro bei sich. Die Polizistin hat Dokumente von mir verlangt und ich habe bekanntgegeben, dass ich die Kontrolle bereits hinter mir hatte, trotzdem wurde ich streng kontrolliert.</p>\n<p class=\"lf-p\">BehV: Keine weiteren Fragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Möchten Sie noch etwas Dringendes angeben?</p>\n<p class=\"lf-p\">Z: Ich möchte noch etwas über meinen Sohn sagen. Das was er getan hat, liegt in der Vergangenheit, er würde nie sowas in Österreich machen. Ich tue ihn auch nebenbei kontrollieren, es tut mir wirklich leid.</p>\n<p class=\"lf-p\">Z bleibt im Saal. BF betritt den Saal.</p>\n<p class=\"lf-p\">RI: Ihnen wird nun das Protokoll rückübersetzt“.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">22.</span>Mit Schriftsatz vom 20.11.2024 brachte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter mehrere Urkunden in Vorlage.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">23.</span>Mit Schriftsatz vom 19.12.2024 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation (Beweismittelliste Dezember 2024, ua. LIB Russische Föderation vom 16.12.2024, Version 15), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">24.</span>Mit Stellungnahme vom 30.12.2024 verwies die Beschwerdeseite im Wesentlichen auf die bislang in Vorlage gebrachten Unterlagen. Der BF habe den Weisungen des Strafgerichts nachzukommen, welche seinem weiteren Fortkommen dienen würden und seinen Berufsaussichten förderlich seien. Eine Rückkehr in das Herkunftsland wäre demgegenüber kontraproduktiv. Der BF bereue seine Straftaten und sei bemüht den Weisungen des Gerichts zu entsprechen. Er habe den Rückhalt seiner Familie im Bundesgebiet, sei bemüht an einer deliktsfreien Zukunft zu arbeiten und distanziere sich von den Ansichten der Vergangenheit. Im Herkunftsland verfüge der BF nicht über entsprechende Perspektiven und habe keinen familiären oder sozialen Rückhalt. Er werde neuerlich der Antrag wiederholt von einer Abschiebung bzw. der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen.</div>\n<p class=\"lf-p\">II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Feststellungen:</div>\n<p class=\"lf-p\">Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.12.2007, seines Asylzuerkennungs- und Asylaberkennungsverfahrens, der für den Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde vom 18.04.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.03.2024, der vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, sowie des Strafregisters der Republik Österreich und der Einsicht in das im Akt einliegende Strafurteil werden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2024 folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung zugehörig. Seine Identität steht fest. Der BF wurde in Österreich geboren und stellte seine gesetzliche Vertreterin am 19.12.2007 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 15.01.2008, Zl. XXXX , stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 34 Absatz 2 AsylG zuerkannt wurde. Den Eltern des BF wurde nach Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt-EU“ der Status von Asylberechtigten mit rechtskräftigen Bescheiden vom 26.05.2018, Zl. XXXX (Mutter), bzw. vom 17.08.2020, Zl.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX (Vater), aberkannt und festgestellt, dass keine Verfolgung für diese in der Russischen Föderation mehr vorliegt. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung zugehörig. Seine Identität steht fest. Der BF wurde in Österreich geboren und stellte seine gesetzliche Vertreterin am 19.12.2007 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 15.01.2008, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 AsylG zuerkannt wurde. Den Eltern des BF wurde nach Erteilung von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt-EU“ der Status von Asylberechtigten mit rechtskräftigen Bescheiden vom 26.05.2018, Zl. römisch 40 (Mutter), bzw. vom 17.08.2020, Zl. römisch 40 (Vater), aberkannt und festgestellt, dass keine Verfolgung für diese in der Russischen Föderation mehr vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig von 07.04.2021 bis 06.04.2026, erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.04.2021, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt, ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 26.05.2021 in Rechtskraft.Dem BF wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig von 07.04.2021 bis 06.04.2026, erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt, ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht erteilt und ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Diese Entscheidung erwuchs am 26.05.2021 in Rechtskraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat im Bundesgebiet die Volks- und die Mittelschule besucht, wobei er die 3. Klasse der Mittelschule wiederholt hat. Anschließend wechselte er ein Jahr lang in ein Polytechnikum. Pflichtabschluss hat der BF keinen gemacht. Der BF hat keine weitere Berufsausbildung und befindet sich auch derzeit nicht in einem Ausbildungsverhältnis. Er bezieht Arbeitslosengeld und besucht über das AMS ein Bewerbungstraining. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage. Er ist in keinem Verein aktiv.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist ledig und kinderlos. Er spricht muttersprachlich Deutsch und Tschetschenisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Herkunftsland hält sich die Halbschwester des BF, XXXX (auch: XXXX ), auf. Sie ist verheiratet und hat 6 Kinder. Ein Sohn, XXXX (auch XXXX ), befindet im Alter des BF und besucht in XXXX die Schule. Nebenbei arbeitet er auf Baustellen. Mit XXXX steht der BF in Kontakt. Die Schwester des BF lebt mit ihrer Familie in XXXX und hat sich der BF zuletzt von 02.08.2023 bis 23.08.2023 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX bei seiner Schwester in XXXX aufgehalten. Der BF befand sich einmal im Jahr im Sommer für etwa 2 Monate in Tschetschenien. Er verfügt über einen von 21.10.2020 bis 21.10.2030 gültigen russischen Auslandsreisepass, Nr. XXXX . Die Familie der Schwester des BF ist im Besitz eines Autos und eines Hauses im Herkunftsstaat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schwester des BF und befand sich in der Vergangenheit bereits 2 Mal in Österreich und stellte jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, ohne positiven Verfahrensausgang. In der Nähe seiner Schwester, in XXXX , lebt im Herkunftsstaat noch die Tante des BF ms. Eine Cousine des BF lebt mit ihren 4 Kindern ebenfalls in Tschetschenien, mit ihnen hat sich der BF in Tschetschenien auch regelmäßig getroffen. Die Großeltern ms des BF leben ebenfalls im Herkunftsstaat. Mit ihnen steht der BF in Kontakt. Der BF verfügt über etwa 20 weitere Verwandte (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen, Neffen, Nichten) im Herkunftsstaat. Die Mutter des BF ist mit zwei ihrer Tanten und ihren Eltern in Kontakt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit ihnen telefoniert sie etwa 3 Mal pro Woche. Bei einer ihrer Tanten ms. hat die Mutter des BF zuletzt im August 2023 während ihres Tschetschenienbesuchs mit dem kleinen Bruder des BF gewohnt. Im Herkunftsland hält sich die Halbschwester des BF, römisch 40 (auch: römisch 40 ), auf. Sie ist verheiratet und hat 6 Kinder. Ein Sohn, römisch 40 (auch römisch 40 ), befindet im Alter des BF und besucht in römisch 40 die Schule. Nebenbei arbeitet er auf Baustellen. Mit römisch 40 steht der BF in Kontakt. Die Schwester des BF lebt mit ihrer Familie in römisch 40 und hat sich der BF zuletzt von 02.08.2023 bis 23.08.2023 gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 bei seiner Schwester in römisch 40 aufgehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF befand sich einmal im Jahr im Sommer für etwa 2 Monate in Tschetschenien. Er verfügt über einen von 21.10.2020 bis 21.10.2030 gültigen russischen Auslandsreisepass, Nr. römisch 40 . Die Familie der Schwester des BF ist im Besitz eines Autos und eines Hauses im Herkunftsstaat. Die Schwester des BF und befand sich in der Vergangenheit bereits 2 Mal in Österreich und stellte jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, ohne positiven Verfahrensausgang. In der Nähe seiner Schwester, in römisch 40 , lebt im Herkunftsstaat noch die Tante des BF ms. Eine Cousine des BF lebt mit ihren 4 Kindern ebenfalls in Tschetschenien, mit ihnen hat sich der BF in Tschetschenien auch regelmäßig getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Großeltern ms des BF leben ebenfalls im Herkunftsstaat. Mit ihnen steht der BF in Kontakt. Der BF verfügt über etwa 20 weitere Verwandte (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen, Neffen, Nichten) im Herkunftsstaat. Die Mutter des BF ist mit zwei ihrer Tanten und ihren Eltern in Kontakt. Mit ihnen telefoniert sie etwa 3 Mal pro Woche. Bei einer ihrer Tanten ms. hat die Mutter des BF zuletzt im August 2023 während ihres Tschetschenienbesuchs mit dem kleinen Bruder des BF gewohnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Bundesgebiet leben die Eltern des BF, XXXX , geb. am XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , sowie seine beiden Brüder, XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. XXXX , und die Halbschwester des BF, XXXX XXXX , geb. am XXXX . Darüber hinaus lebt noch ein Halbbruder des BF, XXXX , in Österreich. Die Eltern und Geschwister des BF sind allesamt russische Staatsangehörige und jeweils im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Die Eltern des BF leben getrennt. Der BF lebt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt, wie bereits vor seiner Inhaftierung. Seinen Vater sieht er ebenfalls fast täglich. Im Bundesgebiet leben die Eltern des BF, römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , sowie seine beiden Brüder, römisch 40 , geb. am römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , und die Halbschwester des BF, römisch 40 römisch 40 , geb. am römisch 40 . Darüber hinaus lebt noch ein Halbbruder des BF, römisch 40 , in Österreich. Die Eltern und Geschwister des BF sind allesamt russische Staatsangehörige und jeweils im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Die Eltern des BF leben getrennt. Der BF lebt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt, wie bereits vor seiner Inhaftierung. Seinen Vater sieht er ebenfalls fast täglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich ist folgende Verurteilungen ersichtlich:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>LG XXXX vom 10.07.2023 RK 14.07.20231) LG römisch 40 vom 10.07.2023 RK 14.07.2023 § 170 (1) StGBParagraph 170, (1) StGB § 295 StGBParagraph 295, StGB § 107 (1) StGBParagraph 107, (1) StGB § 278b (2) StGB iVm § 1 (1) Z 12 MedienGParagraph 278 b, (2) StGB in Verbindung mit Paragraph eins, (1) Ziffer 12, MedienG § 277 (1) StGBParagraph 277, (1) StGB § 278a StGBParagraph 278 a, StGB § 222 (3) StGBParagraph 222, (3) StGB Datum der (letzten) Tat 17.06.2022 Freiheitsstrafe 24 Monate, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen lag zugrunde, dass der BF sich zwischen Anfang 2022 und 14.06.2022 (teils) mit einem abgesondert verfolgten Mittäter, als Mitglied (§ 278 Abs. 3 StGB) an der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat\" (kurz: „IS\"), somit an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB), wie insbesondere die Ermordung tausender „Ungläubiger“ ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird, in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) beteiligt haben, dadurch diese terroristische Vereinigung in deren Ziel der Errichtung eines nach radikalislamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als Kalifat bezeichneten Gottesstaates und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs. 1 StGB zu fördern, indem der Komplize des BF als Telegram-User „ XXXX \", an einen größeren PersonenkreisDer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen lag zugrunde, dass der BF sich zwischen Anfang 2022 und 14.06.2022 (teils) mit einem abgesondert verfolgten Mittäter, als Mitglied (Paragraph 278, Absatz 3, StGB) an der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat\" (kurz: „IS\"), somit an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c, StGB), wie insbesondere die Ermordung tausender „Ungläubiger“ ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) betrieben wird, in dem Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) beteiligt haben, dadurch diese terroristische Vereinigung in deren Ziel der Errichtung eines nach radikalislamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als Kalifat bezeichneten Gottesstaates und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zu fördern, indem der Komplize des BF als Telegram-User „ römisch 40 \", an einen größeren Personenkreis</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>der BF und sein Komplize Propagandamaterial der Terrororganisation „Islamischer Staat“ über die Internetplattform versandten, um weitere Personen als Mitglieder des \"IS“ zu gewinnen und bereits mit dem Gedankengut sympathisierende Personen weiter in ihrer Ideologie zu bestärken, indem sie als Telegram- Profilbild ein Bild der Flagge der Terrororganisation „Islamischer Staat“ verwendeten und in Telegram-Chatgruppen, deren Mitglieder mit der Terrororganisation „Islamischer Staat“ sympathisieren, Videos mit Kampf-, Kriegs- und Hinrichtungsszenen, insbesondere zeigend die Enthauptung von „Ungläubigen“, und ein Bild der IS-Flagge verschickten 2. der BF und sein Komplize in Telegram- Chatgruppen, deren Mitglieder mit der Terrororganisation „Islamischer Staat“ sympathisieren, ihre Bereitschaft ausdrückten, einen Anschlag an einer Schule und/oder bei einer Menschenansammlung zu verüben, indem der Komplize des BF in eine derartige Chatgruppe schrieb, dass er Zugang zu Pistolen, Messern und Schwertern habe und in der finalen Stufe der Vorbereitung von Sprengstoff angelangt sei; sowie einen Terroranschlag bei einer Menschenansammlung oder in einer Schule begehen werde, wobei der BF zu den Taten seines Komplizen durch Zur-Verfügung-Stellung seiner Rufnummer und jener seines Bruders und Vaters für die Erstellung der Telegram-Accounts „ XXXX “ beitrug.2. der BF und sein Komplize in Telegram- Chatgruppen, deren Mitglieder mit der Terrororganisation „Islamischer Staat“ sympathisieren, ihre Bereitschaft ausdrückten, einen Anschlag an einer Schule und/oder bei einer Menschenansammlung zu verüben, indem der Komplize des BF in eine derartige Chatgruppe schrieb, dass er Zugang zu Pistolen, Messern und Schwertern habe und in der finalen Stufe der Vorbereitung von Sprengstoff angelangt sei; sowie einen Terroranschlag bei einer Menschenansammlung oder in einer Schule begehen werde, wobei der BF zu den Taten seines Komplizen durch Zur-Verfügung-Stellung seiner Rufnummer und jener seines Bruders und Vaters für die Erstellung der Telegram-Accounts „ römisch 40 “ beitrug.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>der BF und sein Komplize am 14.06.2022 in einem Signal-Chat die Bereitschaft ausgedrückten, einen Anschlag mit Messern und Pistolen zum Nachteil von Zivilisten bei einer Veranstaltung und auch gegen Regierungsmitglieder – Gebäude zu begehen, indem der Komplize des BF nachfolgende Nachrichten verfasste und der BF durch Zur-Verfügung-Stellung der Rufnummer seines Vaters zur Erstellung des Telegram-Accounts „ XXXX “ beitrug:3. der BF und sein Komplize am 14.06.2022 in einem Signal-Chat die Bereitschaft ausgedrückten, einen Anschlag mit Messern und Pistolen zum Nachteil von Zivilisten bei einer Veranstaltung und auch gegen Regierungsmitglieder – Gebäude zu begehen, indem der Komplize des BF nachfolgende Nachrichten verfasste und der BF durch Zur-Verfügung-Stellung der Rufnummer seines Vaters zur Erstellung des Telegram-Accounts „ römisch 40 “ beitrug: ● Eine Terrorattacke ist es, ich darf nichts sagen. ● Plan A: Hol dir eine Pistole von dem Jugendlichen. Versuch im besten Fall, Schwefelsäure zu bekommen. Warte bis in deiner Stadt etwas passiert/eine Veranstaltung stattfindet. Erledige die Schießerei. Plan B: warte, bis du alt genug bist, um eine Pistole auf legale Weise zu bekommen und tu es. ● Mein Freund wird mir helfen aber das Problem ist, der Junge kann uns die Waffe nicht geben, weil sie in einem Safe ist und er den Code nicht weiß. ● Leute zu erstechen ist irgendwie langweilig, weil ich mindestens 10 Leute umbringen wollte. ● Ich bin wütend über Westen und darüber, wie viele Moslems im Nahen Osten getötet wurden und, dass sie jeden Tag Witze über unsere Religion machen und unseren Propheten verleumden. ● Wenn ich nicht die Pistole von dem Jungen bekomme, dann werden mein Freund und ich auf einen 3D Drucker sparen und du sagst uns, wie es funktioniert und welchen wir kaufen sollen (bis morgen oder in 2 Tagen), ich habe das Warten satt. ● Welche bevorzugst du für einen Angriff? ● Also für den Angriff würde ich zwei Gewehre brauchen, also wahrscheinlich wäre eine FGC oder vielleicht ein völlig druckbares Gewehr. ● Entweder wähle ich ein Regierungsgebäude oder irgendein Event, das hier (herr) ab und zu stattfindet. ● Ich werde auch Signale und alles löschen, bevor ich es tue. Sende nur einen Link zu einem Stream. ● In der Zeit, in der wir Geld sparen und die Waffen drucken, werde ich Telegram nicht herunterladen oder etwas Verdächtiges auf Discord posten</div>\n<p class=\"lf-p\">● Ok, sagen wir nun, ich gehe nach Wien, wie finde ich einen Politiker?</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF und sein Komplize haben sich durch die beschriebenen Handlungen an der insbesondere in Syrien und im Irak agierenden, aus jedenfalls mehr als 10 Mitgliedern bestehenden Gruppierung „islamischer Staat“, an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, ● die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet sind, indem sie seit Sommer 2011 in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates zur Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaates (Kalifat) anstreben, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, ausgerichtet sind, indem sie seit Sommer 2011 in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB die Zerstörung des syrischen Staates und des irakischen Staates zur Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaates (Kalifat) anstreben, ● die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstreben, indem sie seit Sommer 2011 in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak einen nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten totalitären Gottesstaat (Kalifat) errichten, die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung töten oder vertreiben und sich deren Vermögen aneignen sowie die vorgefundenen Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeuten, ● die andere durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge einzuschüchtern und sich auf besondere Weise, nämlich Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzierungsstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchen, in dem Wissen dadurch diese Verbindung und deren strafbare Handlungen zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt vor dem 15.06.2022 beteiligt, indem sich der BF und sein Komplize zum gemeinsamen Ausführen von Morden verabredeten, indem sie planten, sich eine Schusswaffe zu besorgen bzw. einen 3D-Drucker anzuschaffen, um eine Schusswaffe selbst herzustellen und damit auf Menschen in Menschenansammlung oder Christen in einer Schule zu töten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters hat der BF zusammen mit seinem Komplizen zwischen 14.06.2022 und 17.06.2022 ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt war und über das sie nicht oder nicht alleine verfügen durften, vernichtet, wobei der BF und sein Mittäter mit dem Vorsatz handelten, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, indem sie nach Bekanntwerden, dass Ermittlungen wegen terroristischer Straftaten zum Telegram-Account „ XXXX \" geführt werden, die App, den Telegram- und Whatsapp Chatverkehr und damit im Zusammenhang stehende Dateien, insbesondere IS-Propagandavideos, von den Mobiltelefonen löschten und den Account änderten.Weiters hat der BF zusammen mit seinem Komplizen zwischen 14.06.2022 und 17.06.2022 ein Beweismittel, das zur Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung bestimmt war und über das sie nicht oder nicht alleine verfügen durften, vernichtet, wobei der BF und sein Mittäter mit dem Vorsatz handelten, zu verhindern, dass das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, indem sie nach Bekanntwerden, dass Ermittlungen wegen terroristischer Straftaten zum Telegram-Account „ römisch 40 \" geführt werden, die App, den Telegram- und Whatsapp Chatverkehr und damit im Zusammenhang stehende Dateien, insbesondere IS-Propagandavideos, von den Mobiltelefonen löschten und den Account änderten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat der BF zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Mai 2022 und Juni 2022 mit 2 weiteren Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter ein Wirbeltier, nämlich eine Äskulapnatter, mutwillig getötet, indem sie mit dem Fuß auf diese stiegen und ihr sodann mit einem Küchenmesser den Kopf abtrennten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem hat der BF am 20.05.2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit 2 Mittätern fahrlässig an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht, indem der BF und seine Mittäter in der aufgelassenen Schule für Kindergartenpädagogik im 1. Stock des Gebäudes ein Feuer entzündeten und nach dem Löschen des Feuers und vor dem Verlassen des Gebäudes die gebotene Sorgfalt bei der Kontrolle, ob das Feuer tatsächlich zur Gänze erloschen war, außer Acht ließen, wodurch es zu einem Zwischendeckenbrand und einem Feuerwehreinsatz mit 38 Einsatzkräften und acht Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr kam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem hat der BF am 08.05.2022 den Tik-Tok User „ XXXX “ zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem der BF auf der Plattform Tik-Tok ein Video hochlud, worauf zu sehen ist, wie er eine schwarze Sturmhaube und eine schwarze Sonnenbrille aufsetzt, einen „Controller“ aus dem Hosenbund nimmt, einen Repetiervorgang simuliert und einen Schuss in Richtung der Kamera abgibt.Außerdem hat der BF am 08.05.2022 den Tik-Tok User „ römisch 40 “ zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem der BF auf der Plattform Tik-Tok ein Video hochlud, worauf zu sehen ist, wie er eine schwarze Sturmhaube und eine schwarze Sonnenbrille aufsetzt, einen „Controller“ aus dem Hosenbund nimmt, einen Repetiervorgang simuliert und einen Schuss in Richtung der Kamera abgibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge der Strafbemessung wertete Gericht die bisherige Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und die teilweise untergeordnete Rolle als mildernd; das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatbegehung in Gesellschaft, die Tatwiederholung und die religiös-motivierten extremistischen Beweggründe hingegen als erschwerend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit strafgerichtlichem Urteil des LG XXXX vom 14.07.2023 wurde die Bewährungshilfe, die Absolvierung eines Deradikalisierungsprogramms bei XXXX und ein Anti-Gewalttraining angeordnet. Die Termine der Bewährungshilfe nimmt der BF pünktlich und zuverlässig wahr. Bis dato hat der BF kein Anti-Gewalttraining absolviert. Mit strafgerichtlichem Urteil des LG römisch 40 vom 14.07.2023 wurde die Bewährungshilfe, die Absolvierung eines Deradikalisierungsprogramms bei römisch 40 und ein Anti-Gewalttraining angeordnet. Die Termine der Bewährungshilfe nimmt der BF pünktlich und zuverlässig wahr. Bis dato hat der BF kein Anti-Gewalttraining absolviert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Juni 2018, im Alter von 10 Jahren, wurde gegen den BF ein Ermittlungsverfahren wegen § 218 Abs. 1a StGB (sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen) eingestellt. Bereits im Oktober 2019, im Alter von 11 Jahren, war der BF in einen Raufhandel auf einem Spielplatz beteiligt. Im September 2019 wurde der BF beschuldigt in einem Freibad mehrere Gegenstände bzw. Bargeld aus unbeaufsichtigten Taschen gestohlen zu haben. Im März 2022 trat der BF wegen des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil seiner Halbschwester in Erscheinung. Im März 2022 wurde der BF verdächtigt bei einem Einbruchsdiebstahl in einer unbewohnten Wohnung Wertgegenstände gestohlen zu haben, wobei ein Teil der Diebesbeute bei ihm sichergestellt werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Strafverfahren wurde diversionell erledigt und musste der BF aus diesem Grund 70 Sozialstunden leisten. Im Juni 2018, im Alter von 10 Jahren, wurde gegen den BF ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 218, Absatz eins a, StGB (sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen) eingestellt. Bereits im Oktober 2019, im Alter von 11 Jahren, war der BF in einen Raufhandel auf einem Spielplatz beteiligt. Im September 2019 wurde der BF beschuldigt in einem Freibad mehrere Gegenstände bzw. Bargeld aus unbeaufsichtigten Taschen gestohlen zu haben. Im März 2022 trat der BF wegen des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil seiner Halbschwester in Erscheinung. Im März 2022 wurde der BF verdächtigt bei einem Einbruchsdiebstahl in einer unbewohnten Wohnung Wertgegenstände gestohlen zu haben, wobei ein Teil der Diebesbeute bei ihm sichergestellt werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Strafverfahren wurde diversionell erledigt und musste der BF aus diesem Grund 70 Sozialstunden leisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 24.01.2024 wurde der BF aus einer Schulung des XXXX abgemeldet, weil er mit einem anderen Schulungsteilnehmer in Streit geriet und diesen mehrfach ohrfeigte.Am 24.01.2024 wurde der BF aus einer Schulung des römisch 40 abgemeldet, weil er mit einem anderen Schulungsteilnehmer in Streit geriet und diesen mehrfach ohrfeigte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit August 2023 besteht gegen den BF ein aufrechtes Waffenverbot. Ende des Jahres 2023 war der BF dennoch im Besitz einer Schreckschusspistole.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF befand sich von 07.02.2024 bis 17.07.2024 in Strafhaft. Danach befand er sich bis 12.08.2024 in Schubhaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Beschluss des LG XXXX über die bedingte Entlassung vom 28.05.2024 wurden dem BF Weisungen erteilt, nämlich regelmäßig Termine bei XXXX wahrzunehmen und eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Der BF nahm diesbezüglich am 20.08.2024 Kontakt mit dem Verein für XXXX auf. Ein persönliches Erstgespräch hätte am 03.10.2024 stattfinden sollen, welches der BF nicht in Anspruch genommen hat. Ende Oktober 2024 nahm der BF seine erste Psychotherapiesitzung in Anspruch. In der Woche nach der Beschwerdeverhandlung (08.11.2024) war die nächste Therapieeinheit geplant. Mit Beschluss des LG römisch 40 über die bedingte Entlassung vom 28.05.2024 wurden dem BF Weisungen erteilt, nämlich regelmäßig Termine bei römisch 40 wahrzunehmen und eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Der BF nahm diesbezüglich am 20.08.2024 Kontakt mit dem Verein für römisch 40 auf. Ein persönliches Erstgespräch hätte am 03.10.2024 stattfinden sollen, welches der BF nicht in Anspruch genommen hat. Ende Oktober 2024 nahm der BF seine erste Psychotherapiesitzung in Anspruch. In der Woche nach der Beschwerdeverhandlung (08.11.2024) war die nächste Therapieeinheit geplant.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vater des BF wurde im Bundesgebiet ebenfalls straffällig und insgesamt 4 Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde der Vater des BF mit Urteil des LG XXXX vom 19.12.2017, Zl. XXXX , wegen § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Zuvor wurde der Vater des BF mit Urteil des BF XXXX vom 13.06.2016, Zl XXXX , wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt verurteilt.Der Vater des BF wurde im Bundesgebiet ebenfalls straffällig und insgesamt 4 Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde der Vater des BF mit Urteil des LG römisch 40 vom 19.12.2017, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Zuvor wurde der Vater des BF mit Urteil des BF römisch 40 vom 13.06.2016, Zl römisch 40 , wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist gesund und arbeitsfähig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist persönlich unglaubwürdig.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.3.1. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 16.12.2024, Version 15;</p>\n<p class=\"lf-p\">Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):</p>\n<p class=\"lf-p\">Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):</p>\n<p class=\"lf-p\">Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). […] Tschetschenien Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche SZ 3.3.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vergleiche KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). […] Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vgl. ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024):Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vergleiche ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die gelb markierten Teile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024):</p>\n<p class=\"lf-p\">Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung) ISW 9.12.2024 In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 1.10.2024). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 35. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 9.12.2024):</p>\n<p class=\"lf-p\">Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Stand November 2024) ACLED 9.12.2024 [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen] […] Nordkaukasus Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vgl. KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vergleiche KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 113. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 113. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024). […] Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung 2024-12-10 10:48 Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Tschetschenien Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien „Ramsan sagte“. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS/Kosterina 24.1.2020). Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe] Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz in Tschetschenien. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dagestan Gemäß der Verfassung Dagestans liegt das Rechtswesen der Republik Dagestan in den Händen von föderalen Gerichten sowie Gerichten der Republik Dagestan. Letztere sind der Verfassungsgerichtshof Dagestans und Friedensrichter. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Dagestans werden von der Volksversammlung der Republik Dagestan auf Vorschlag des Republikoberhaupts ernannt. Friedensrichter werden von der Volksversammlung ernannt (Verfassung DAG 10.7.2003). In Dagestan hat sich, wie auch in Tschetschenien, der traditionelle Rechtspluralismus bis heute erhalten. Grund für die weitverbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts ist unter anderem das unzweckmäßige und korrupte staatliche Justizwesen, welches in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern die verschiedenen Rechtssphären nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des Adat, die befolgt werden, gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Blutrache zu verzichten (AA 2.8.2024). […] Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-12-11 12:26 Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zum Befehligen von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich und bekämpft das organisierte Verbrechen (USDOS 30.11.2023). Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023) und hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen dürfen für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 22.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Tschetschenien Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.7.2024), bestehen aus (Oryx 23.11.2022): dem 141. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“ dem 249. motorisierten Spezialbataillon „Süden“ der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR) der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON) dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und uniformierten Polizeitruppen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024). Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anmerkung der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 15.8.2024; vergleiche Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vergleiche KR 22.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 2.8.2024). […] Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis der Verfassung verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022).Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vergleiche UNGA 11.10.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nordkaukasus/Tschetschenien</p></div>", "next": 239504}