{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\"> BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (5.6.2023): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 7.6.2023  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.5.2023): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 7.6.2023  ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022 Rückkehr Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">•</span>MIEUX: Migration EU Expertise : eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022).</div>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien%2C_22.06.2023.pdf, Zugriff 28.6.2023  ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 27.7.2023 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zum Sachverhalt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt zu GZ: XXXX . Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt zu GZ: römisch 40 . Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Anträgen auf internationalen Schutz:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volljährigkeit, seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf seinen dahingehend gleichbleibenden Äußerungen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der belangten Behörde, wobei der BF auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nichts Entgegenstehendes vorgebracht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Identität des BF steht in Ermangelung der Vorlage von geeigneten identitätsbezeugenden Originaldokumenten nicht zweifelsfrei fest. Beim angenommenen Namen samt Geburtsdatum des BF handelt es sich um seine Verfahrensidentität.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Einreise und zu den Asylantragstellungen des BF im Bundesgebiet sowie der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot leiten sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde ab. Dass der BF Österreich seit seiner erstmaligen Einreise verlassen hat, um in Deutschland und der Schweiz Asylanträge zu stellen, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 07.01.2025 (AS 153) in Zusammenschau mit den Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet gemäß dem eingeholten ZMR-Auszug.Die Feststellungen zur Einreise und zu den Asylantragstellungen des BF im Bundesgebiet sowie der Erlassung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot leiten sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde ab. Dass der BF Österreich seit seiner erstmaligen Einreise verlassen hat, um in Deutschland und der Schweiz Asylanträge zu stellen, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 07.01.2025 (AS 153) in Zusammenschau mit den Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet gemäß dem eingeholten ZMR-Auszug.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Einholung eines IZR-Auszuges wurde ersichtlich, dass der BF bislang keinen regulären Aufenthaltstitel innehatte und lediglich zeitweise aufgrund seiner Asylantragstellungen legal im Bundesgebiet aufhältig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, konnte aufgrund einer Abfrage im AJ-Web festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zu den Fluchtmotiven der BF und zur Rückkehrgefährdung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren und zum gegenständlichen Asylverfahren resultieren aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen, dass der BF seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Fluchtvorbringen sowie keine Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus darzutun vermochte, auf folgende Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das am 05.03.2014 erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: XXXX , mit dem sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 31.03.2012 nach inhaltlicher Prüfung seines Fluchtvorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde.Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde vergleiche VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das am 05.03.2014 erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: römisch 40 , mit dem sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 31.03.2012 nach inhaltlicher Prüfung seines Fluchtvorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dieser Entscheidung wurde rechtskräftig über das Vorbringen des BF abgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht führte weiters aus, der BF habe Tunesien aufgrund wirtschaftlicher gründe verlassen und sei seinem darüberhinausgehenden Vorbringen, die Glaubwürdigkeit zu versagen und könne aufgrund von Unstimmigkeiten nicht davon ausgegangen werden, dass diese der Wahrheit entsprechen und er diese real erlebt hätte. Außerdem wurde im verfahrensabschließenden Bescheid festgestellt, dass keine existenzbedrohende Notlage des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr nach Tunesien gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch seinen Hinweis, wonach er über seine Fluchtgründe bereits erzählt habe und es immer noch die gleichen Fluchtgründe seien wie immer und es keine Änderung seines Fluchtgrundes gegeben habe, ist für den BF nichts gewonnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine behauptete Sachverhaltsänderung müsste in Bezug auf wiederholte Asylanträge zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen. Diesem glaubhaften Kern muss Asylrelevanz zukommen, an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20 in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, aufrecht erhalten; siehe VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).Eine behauptete Sachverhaltsänderung müsste in Bezug auf wiederholte Asylanträge zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesem glaubhaften Kern muss Asylrelevanz zukommen, an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20 in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, aufrecht erhalten; siehe VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grund ist in weiterer Folge das Vorbringen des BF, bereits vor seiner Ausreise aus Tunesien von Gefangenen einer Haftanstalt im Rahmen eines 1-tägigen Gefängnisaufenthaltes vergewaltigt worden zu sein und aufgrund dessen im Falle seiner Rückkehr von den nigerianischen Behörden verfolgt zu werden, einer näheren Prüfung zu unterziehen Zunächst bleibt festzuhalten, dass der BF dies in seinen bisherigen Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt erwähnt hat und zudem in seinen wiederholten Anträgen sein Fluchtvorbingen immer wieder geändert hat, wobei das grundlegende Vorbringen, nämlich die angeblichen Probleme mit den Behörden und der Polizei bereits in seinem ersten Asylantrag als unglaubwürdig beurteilt worden sind. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind Schutzsuchende jedoch bemüht, in dem Land, in dem sie um Asyl ansuchen, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und alles möglichst umfassend und gleichbleibend zu schildern, damit erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen sie in ihrem Herkunftsland ausgesetzt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Asylverfahren erklärte er nunmehr, dass er bereits vor seiner Ausreise aus Tunesien aufgrund von Problemen, welche sei Vater mit Behörden gehabt haben soll, 1x geschlagen worden und für 1 Tag eingesperrt worden sei. Als er eingesperrt gewesen sei, sei er von Häftlingen vergewaltigt worden. Erwähnt hätte er dies bisher nicht, er würde dies zum ersten Mal erzählen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits im den vorangegangenen dritten Asylverfahren vom 17.12.2020 ausgeführt wurde, ist von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen, dem kein „glaubhafter Kern“ innewohnt, wobei der BF in seinen widerholten Asylanträgen, seine Fluchtgründe nach Belieben ausgetauscht hat und zu keinem Zeitpunkt detaillierte Angaben hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe anführte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem gab er lediglich vage und unbestimmt zu Protokoll, dass er nicht wisse welche Probleme sein Vater gehabt habe, er wisse nur, dass dieser einen langen Bart gehabt habe. Darüberhinaus gab der BF wiederholt an, dass es immer noch die gleichen Fluchtgründe seien wie bisher (AS 163). Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen vermochte es der BF somit nicht, eine glaubhafte und konkrete Gefahr einer Verfolgung seiner Person, somit auch keine wesentliche Sachverhaltsänderung, aufzuzeigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Verfolgung oder Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung vermochte er somit nicht zu substantiieren und gab er in einer Gesamtschau keine asylrelevanten Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention an. Dies trifft ebenso auf sein Vorbringen, dass er den gegenständlichen Asylantrag wegen seiner Rücküberstellung aus Deutschland gestellt habe und er in Tunesien kein Zuhause mehr haben würde und seit 12 Jahren hier leben würde (AS 165), zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt ist weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar. Aus der Zusammenschau des von der belangten Behörde zitierten Länderinformationsblatt mit der aktuellen Situation sind keine maßgeblichen Änderungen erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315). Eine wesentliche Änderung der Situation in Tunesien wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315). Eine wesentliche Änderung der Situation in Tunesien wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des BF ist keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des BF ist keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Die von ihm im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind nicht von derartigem Ausmaß, dass sie einer Rückkehr des BF entgegenstehen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist zu betonen, dass der BF volljährig, erwerbsfähig und ohne Sorgepflichten ist. Er hat in Tunesien und in Italien gearbeitet und war in der Lage für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er spricht nach wie vor die Landessprache. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit ist auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte der BF keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.Somit ist auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte der BF keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Tunesien handelt es sich nach wie vor um einen sicheren Herkunftsstaat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nicht bekannt, dass in Tunesien gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Tunesien ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Tunesien für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.Es ist nicht bekannt, dass in Tunesien gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Tunesien ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Tunesien für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einer Gesamtanschauung daher zum Schluss, dass das nunmehrige Vorbringen des BF nicht geeignet ist, einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen, an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes vorliegt und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen ist. Da keine neuen Fluchtgründe festgestellt werden konnten, liegt nahe, dass der BF mit dem gegenständlichen Folgeantrag einen weiteren Versuch unternommen hat, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zum Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien vom 03.08.2023 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen und wird Tunesien wie schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung weiterhin als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 11 HStV geführt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen und wird Tunesien wie schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung weiterhin als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV geführt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd.</p>\n<p class=\"lf-p\">I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene \"Sachen\" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene \"Sachen\" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der BF zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der BF zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid des BFA vom 27.02.2023 ist am 28.03.2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid des BFA vom 27.02.2023 ist am 28.03.2023 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0252 mit Verweis auf VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175). Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.07.2021, Ra 2021/18/0088 mit Verweis auf VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; VwGH 05.06.2019, Ra 2018/18/0507; VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0487). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0252 mit Verweis auf VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175).</p>\n<p class=\"lf-p\">Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit vergleiche VwGH 19.07.2021, Ra 2021/18/0088 mit Verweis auf VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; VwGH 05.06.2019, Ra 2018/18/0507; VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0487).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Der BF brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dahingehend ist auch auf die aktuelle Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache auch nach dem Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Zl. C-18/20 weiterhin statthaft ist, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006-13, Rz 76).Dahingehend ist auch auf die aktuelle Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache auch nach dem Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Zl. C-18/20 weiterhin statthaft ist, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006-13, Rz 76).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Änderung der Lage in Tunesien ist nicht erfolgt. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den BF wurden im Verfahren nicht vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Tunesien und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Es gibt auch keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Tunesien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des BF, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Das BFA hatte festgestellt, dass der BF grundsätzlich gesund sei und keine Umstände vorliegen würden, die einer Rückkehr nach Tunesien entgegenstehen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA im gegenständlichen Verfahren gab der BF an, abgesehen Tabletten die er hin und wieder gegen Stressvermeidung nehme würde, gesund zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurden im gegenständlichen Verfahren unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle ihrer Rückkehr nach Tunesien die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.3.).Es wurden im gegenständlichen Verfahren unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle ihrer Rückkehr nach Tunesien die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.3.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status der subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen war.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Nichtgewährung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichtgewährung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt, aufgrund dessen sie sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Er fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Sie hält sich seit 31.10.2021, mit Unterbrechungen, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 geprüft.Der BF hat einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt, aufgrund dessen sie sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Er fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Sie hält sich seit 31.10.2021, mit Unterbrechungen, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 geprüft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufenthalt der BF ist weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Der Aufenthalt der BF ist weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass bei der BF insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass bei der BF insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Darüber hinaus sieht § 21 Abs. 6a BFA-VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren – eine solche liegt gegenständlich vor – ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Darüber hinaus sieht Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren – eine solche liegt gegenständlich vor – ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorausgegangen. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, auch wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. Das vom BF in der Beschwerdeschrift erstattete Vorbringen war nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen, weshalb aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem aufgrund der Aktenlage klar, weshalb letztlich eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2307156.1.00</p></div>", "next": 0}