{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die gegenständliche Beurteilung sollte aufgrund meines Alters meine letzte sein, ich werde jedenfalls jede im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2.-4. VGW-DRG vorgenommene Beurteilung (sehr gut, gut, entsprechend) akzeptieren und verzichte jedenfalls auf eine weitere Anhörung. Es bedarf im Erkenntnis auch keiner umfangreichen Ausführungen – zumal ich bei jeder oben angeführter Beurteilung einen Verzicht auf die Anrufung der Höchstgerichte abgeben werde.Die gegenständliche Beurteilung sollte aufgrund meines Alters meine letzte sein, ich werde jedenfalls jede im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 Punkt -, 4, VGW-DRG vorgenommene Beurteilung (sehr gut, gut, entsprechend) akzeptieren und verzichte jedenfalls auf eine weitere Anhörung. Es bedarf im Erkenntnis auch keiner umfangreichen Ausführungen – zumal ich bei jeder oben angeführter Beurteilung einen Verzicht auf die Anrufung der Höchstgerichte abgeben werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]“ 1.4.12. Am 25.06.2021 stellte der Disziplinarbeschuldigte eine Überlastungsanzeige an den Geschäftsverteilungsausschuss. Infolge dieser Überlastungsanzeige wurde der Disziplinarbeschuldigte 01.07.2021 bis zum 31.10.2021 gesperrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.13. Am 27.07.2021 wurde dem Disziplinarbeschuldigten eine am 23.07.2021 dem Verwaltungsgericht Wien übermittelte Aufstellung der Gruppenleiterin der Gruppe Baustrafen hinsichtlich verjährungskritischer Verfahren mittels E-Mails übermittelt, in der die Justizverwaltung die Aktenzahlen des Verwaltungsgerichts Wien und das zuständige Mitglied ergänzt hatte; der Disziplinarbeschuldigte war hinsichtlich 38 Verfahren betroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.14. Am 16.08.2021 gab es eine Eingabe im Hinweisgebersystem der Stadt Wien zu einem überlangen Verfahren des Disziplinarbeschuldigten, hiezu nahm dieser, nachdem er auf diese Eingabe hingewiesen wurde, am 31.10.2021 Stellung.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.15. Am 11.10.2021 wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Personalausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 30.11.2020 mit „Gut“ beurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.16. Am 14.12.2021 wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Präsidenten hinsichtlich der Aktenrückstände zu einem Gespräch geladen, dieses wurde niederschriftlich dokumentiert (siehe Niederschrift vom 14.12.2021, VGW-DI-664/2021-2) und nahm folgenden Lauf (Hervorhebungen entfernt): „NIEDERSCHRIFT Ort: 1190 Wien, Muthgasse 62, ZNr. B 3.02 (Besprechungszimmer Präsident) Gespräch am: 14. Dezember 2021 Beginn: 10:00 Uhr Gegenstand: Aktenrückstände laut beiliegender Liste Anwesend:</p>\n<p class=\"lf-p\">Präsident des Verwaltunasaerichtes Wien: XXXX Präsident des Verwaltunasaerichtes Wien: römisch 40 Leiterin der Revisionsstelle: XXXX Leiterin der Revisionsstelle: römisch 40 Richter des Verwaltungsgerichtes Wien, XXXX Richter des Verwaltungsgerichtes Wien, römisch 40 XXXX römisch 40 Schriftführerin: XXXX Schriftführerin: römisch 40 Vorhalt durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Herr Präsident fasst einleitend die Vorgeschichte zu dem heutigen Gespräch im Rahmen der Dienstaufsicht kurz zusammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Über das ganze Jahr 2017 verteilt fanden mit Herrn XXXX folgende Gespräche im Rahmen der Dienstaufsicht betreffend verfristete Akten statt:Über das ganze Jahr 2017 verteilt fanden mit Herrn römisch 40 folgende Gespräche im Rahmen der Dienstaufsicht betreffend verfristete Akten statt:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Gespräch am 1. Februar 2017 (Stand 13. Jänner 2017: 218 offene Akten, 108 davon verfristet) 2. Gespräch am 13. März 2017 (Stand: 10. März 2017: 205 offene Akten, davon 148 verfristet) 3. Gespräch am 3, April 2017 (Stand 29. März 2017: 194 offene Akten, davon 140 verfristet) 4. Gespräch am 22. Mai 2017 (Stand 22. Mai 2017: 198 offene Akten, davon 137 verfristet) 5. Gespräch am 26. Juni 2017 (Stand 22. Juni 2017: 205 offene Akten, davon 136 verfristet) 6. Gespräch am 29. August 2017 (Stand 28. August 2017: 182 offene Akten, davon 110 verfristet) 7. Gespräch am 5. Dezember 2017 (Stand 5. Dezember 2017: 194 offene Akten, davon 127 verfristet) Bei einer niederschriftlichen Befragung vom 9. April 2018 gaben Sie zu Ihren Erledigungsrückständen an, XXXX , wobei Sie damals aus Solidarität gegenüber der Kollegenschaft nicht in den Krankenstand gegangen wären. Sie führten im Weiteren aus, Ihre ‚Probleme und auch Akten ‚selber ausbaden‘ und nicht meine Kollegen belasten‘ zu wollen. Ihre damals von Ihnen beigezogene Vertrauensperson, Frau XXXX , hat im Zuge des Gesprächs vorgeschlagen, ‚wirklich alles ‚liegen und stehen‘ zu lassen und sich auf die ganz alten Akten‘ zu konzentrieren.Bei einer niederschriftlichen Befragung vom 9. April 2018 gaben Sie zu Ihren Erledigungsrückständen an, römisch 40 , wobei Sie damals aus Solidarität gegenüber der Kollegenschaft nicht in den Krankenstand gegangen wären. Sie führten im Weiteren aus, Ihre ‚Probleme und auch Akten ‚selber ausbaden‘ und nicht meine Kollegen belasten‘ zu wollen. Ihre damals von Ihnen beigezogene Vertrauensperson, Frau römisch 40 , hat im Zuge des Gesprächs vorgeschlagen, ‚wirklich alles ‚liegen und stehen‘ zu lassen und sich auf die ganz alten Akten‘ zu konzentrieren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund kaum reduzierter Erledigungsrückstände erging im Rahmen der Dienstaufsicht am 27. Mai 2019 neuerlich ein Vorhalt zu den Bearbeitungsverzögerungen. Erst im Gefolge dieser Aufforderung wurden von Ihnen am 11. Juni 2019 sowie am 23. Juli 2019 an die Justizverwaltung Meldungen zum Bearbeitungsstand erstattet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet dieser Vorgeschichte bestanden zum Stichtag 20. Jänner 2021 weiterhin insgesamt 296 offene Verfahren (davon 38 Annex und 15 Rechtspflegerangelegenheiten), die im Beurteilungsverfahren vor dem Personalausschuss thematisiert wurden. Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2021 wurde die Dienstbeurteilung für XXXX im Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2017 bis 30. November 2020 mit ‚Gut‘ festgesetzt.Ungeachtet dieser Vorgeschichte bestanden zum Stichtag 20. Jänner 2021 weiterhin insgesamt 296 offene Verfahren (davon 38 Annex und 15 Rechtspflegerangelegenheiten), die im Beurteilungsverfahren vor dem Personalausschuss thematisiert wurden. Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2021 wurde die Dienstbeurteilung für römisch 40 im Beurteilungszeitraum 1. Dezember 2017 bis 30. November 2020 mit ‚Gut‘ festgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schreiben vom 16. August 2021 wurde Ihnen eine anonyme Eingabe betreffend Aktenrückstände in Ihrer Gerichtsabteilung aus dem Hinweisgeber*innensystem des Landes Wien zur Kenntnis gebracht. In Ihrer Stellungnahme vom 31. August 2021 führten Sie wiederum ins Treffen, XXXX konfrontiert gewesen zu sein.Mit Schreiben vom 16. August 2021 wurde Ihnen eine anonyme Eingabe betreffend Aktenrückstände in Ihrer Gerichtsabteilung aus dem Hinweisgeber*innensystem des Landes Wien zur Kenntnis gebracht. In Ihrer Stellungnahme vom 31. August 2021 führten Sie wiederum ins Treffen, römisch 40 konfrontiert gewesen zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Entlastungsmaßnahme wurde Ihnen vom Geschäftsverteilungsausschuss von 1. Juli 2021 bis 31. August 2021 sowie von 1. September 2021 bis 31. Oktober 2021 ein Einlaufstopp gewährt (keine Zuweisung von Rechtssachen, ausgenommen Verfahrenskonzentrationen, Annexsachen und Rechtspflegerangelegenheiten).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitteilungen der MA 64 betreffend ‚verjährungskritische Verfahren‘ vom 23. Juli 2021 und vom 20. Oktober 2021, die auch zahlreiche anhängige Rechtssachen Ihrer Gerichtsabteilung betreffen, wurden Ihnen umgehend zur Kenntnis gebracht, wobei die meisten dort beanstandeten Verfahren aktuell noch immer anhängig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien weist Herrn XXXX auf seine Dienstplichten gemäß § 18 Abs. 1 DO hin, wonach er seine Amtsgeschäfte ‚unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt [und] Fleiß [...] zu besorgen‘ und sich dabei von den ‚Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen‘ hat.Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien weist Herrn römisch 40 auf seine Dienstplichten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, DO hin, wonach er seine Amtsgeschäfte ‚unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt [und] Fleiß [...] zu besorgen‘ und sich dabei von den ‚Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen‘ hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gelegenheit zur Stellungnahme an Herrn XXXX zu den erhobenen Vorhalten:Gelegenheit zur Stellungnahme an Herrn römisch 40 zu den erhobenen Vorhalten:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Zum Stichtag 1. Dezember 2021 waren in Ihrer Gerichtsabteilung insgesamt 234 offene Verfahren zu verzeichnen - siehe beiliegende Liste. Aus welchen Gründen hat sich - Ihrer Meinung nach - der Rückstand gegenüber 2017 sogar noch erhöht?</div>\n<p class=\"lf-p\">Stellungnahme Herr XXXX :Stellungnahme Herr römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich muss auch laufende Verfahren, deren Fristen ablaufen könnten, natürlich in Behandlung nehmen. Ich habe heuer 197 Akten erledigt und kann ich mir nicht erklären, warum der Rückstand trotzdem steigt. Ein Grund könnte sein, dass bei den Baustrafen, wenn mehrere Parteien Beschwerde erheben, für die folgenden Beschwerden der Miteigentümer (Nachbarn) nur ein halber Punkt vergeben wird, obwohl diese Verfahren, wo verhandelt werden muss, aufwendig sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Haben Sie ein Abbaukonzept für die in Ihrer Gerichtsabteilung seit vielen Jahren anhängigen Rechtssachen (mit den Geschäftszahlen aus 2014: 34 Verfahren [u.a. aus UVS-Zeiten]; aus 2015: 23 Verfahren; aus 2016: 25 Verfahren; aus 2017: 22 Verfahren; aus 2018: 21 Verfahren)?</div>\n<p class=\"lf-p\">Stellungnahme Herr XXXX :Stellungnahme Herr römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr XXXX gibt an, dass gedacht ist, dass er sich in regelmäßigen Abständen – etwa einmal pro Woche –mit seinem Kollegen, Herrn XXXX , zusammensetzt und die alten Akten mit ihm erörtert. Es ist ihm bewusst, dass die Hauptstoßrichtung sein muss, dass diese alten Akten mit den Geschäftszahlen aus 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 soweit wie möglich erledigt werden. Ich muss diese Akten noch in Ruhe sichten, weil u.U. auch Verhandlungen ausgeschrieben werden müssen und werde dann – wie ich das beim GV-Ausschuss gemacht habe – ein schriftliches Konzept übermitteln.Herr römisch 40 gibt an, dass gedacht ist, dass er sich in regelmäßigen Abständen – etwa einmal pro Woche –mit seinem Kollegen, Herrn römisch 40 , zusammensetzt und die alten Akten mit ihm erörtert. Es ist ihm bewusst, dass die Hauptstoßrichtung sein muss, dass diese alten Akten mit den Geschäftszahlen aus 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 soweit wie möglich erledigt werden. Ich muss diese Akten noch in Ruhe sichten, weil u.U. auch Verhandlungen ausgeschrieben werden müssen und werde dann – wie ich das beim GV-Ausschuss gemacht habe – ein schriftliches Konzept übermitteln.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Warum sind die im Folgenden konkret bezeichneten fünf Rechtssachen, die sowohl Gegenstand des Berichtsauftrages vom 22. Dezember 2017, als auch der Niederschrift vom 9. April 2018, als auch des Vorhalts vom 27. Mai 2019 sowie des Parteiengehörs im 20. Mai 2021 im Beurteilungsverfahren waren, immer noch in Ihrer Gerichtsabteilung anhängig (142/041/431/2014, 142/041/885/2014, 142/041/993/2014, 142/041/3507/2014, 142/041/6446/2014)?</div>\n<p class=\"lf-p\">Stellungnahme Herr XXXX :Stellungnahme Herr römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX gibt an, dass er bis Mitte Jänner 10 diese alten angesprochenen Akten erledigen wird und dann ein Abbaukonzept in Monatsfristen (Plan/Erledigung) vorlegen wird und er sich in aller ersten Linie diesen alten Akten widmen wird und nach Möglichkeit bis zu seinem Pensionsantritt diese alten Akten erledigen wird. römisch 40 gibt an, dass er bis Mitte Jänner 10 diese alten angesprochenen Akten erledigen wird und dann ein Abbaukonzept in Monatsfristen (Plan/Erledigung) vorlegen wird und er sich in aller ersten Linie diesen alten Akten widmen wird und nach Möglichkeit bis zu seinem Pensionsantritt diese alten Akten erledigen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Judikatur des VwGH hat sich geändert. Es stellen sich schwierige Rechtsfragen. Mir ist aber bewusst, dass ich mich diesen Akten nunmehr prioritär widmen muss.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Fühlen Sie sich aktuell durch eine XXXX in Ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt?4) Fühlen Sie sich aktuell durch eine römisch 40 in Ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt?</div>\n<p class=\"lf-p\">Stellungnahme Herr XXXX :Stellungnahme Herr römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Wann planen Sie, Ihren Ruhestand anzutreten?</div>\n<p class=\"lf-p\">Stellungnahme Herr XXXX :Stellungnahme Herr römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr XXXX gibt an, entweder Ende November, oder Ende Dezember 2022 in den Ruhestand zu treten.Herr römisch 40 gibt an, entweder Ende November, oder Ende Dezember 2022 in den Ruhestand zu treten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6)</span>Welche Unterstützungsmaßnahmen von der (monokratischen oder kollegialen) Justizverwaltung benötigen Sie, um bis zu Ihrem Antritt des Ruhestandes die oben genannten Altakten aus den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 weitgehend abzubauen?</div>\n<p class=\"lf-p\">Stellungnahme Herr XXXX :Stellungnahme Herr römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr XXXX wünscht sich zur Unterstützung bei der Erledigung der Altakten aus 2014 bis 2018 die Unterstützung eines jur. Mitarbeiters für 3 Monate.Herr römisch 40 wünscht sich zur Unterstützung bei der Erledigung der Altakten aus 2014 bis 2018 die Unterstützung eines jur. Mitarbeiters für 3 Monate.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident sagt zu, abzuklären, ob dies möglich ist und sich zu bemühen, dies möglich zu machen. Er wird Herrn XXXX bei Übermittlung des Abbaukonzeptes definitiv bekannt geben, ob diese Unterstützung möglich ist.Der Präsident sagt zu, abzuklären, ob dies möglich ist und sich zu bemühen, dies möglich zu machen. Er wird Herrn römisch 40 bei Übermittlung des Abbaukonzeptes definitiv bekannt geben, ob diese Unterstützung möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ende des Gesprächs: 10.40 Uhr Die Niederschrift wurde Herrn XXXX zur Durchsicht vorgelegt und ihm eine Ausfertigung ausgehändigt.Die Niederschrift wurde Herrn römisch 40 zur Durchsicht vorgelegt und ihm eine Ausfertigung ausgehändigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien, XXXX :Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien, römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Richter am Verwaltungsgericht Wien, XXXX :Richter am Verwaltungsgericht Wien, römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Sonstige Anwesende (Leiterin der Revisionsstelle, Vertrauensperson, Schriftführerin):“ 1.4.17. Am 02.05.2022 wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Präsidenten hinsichtlich der Aktenrückstände zu einem Gespräch geladen, dieses wurde niederschriftlich dokumentiert (siehe Niederschrift vom 02.05.2022, VGW-DI-664/2021-7) und nahm folgenden Lauf (Hervorhebungen entfernt): „NIEDERSCHRIFT Ort: 1190 Wien, Muthgasse 62, ZNr. B 3.02 (Besprechungszimmer Präsident) Gespräch am: 2. Mai 2022 Beginn: 14:00 Uhr Gegenstand: Aktenrückstände laut beiliegender Liste Anwesend:</p>\n<p class=\"lf-p\">Präsident des Verwaltunqsqerichtes Wien: XXXX Präsident des Verwaltunqsqerichtes Wien: römisch 40 Leiterin der Revisionsstelle: XXXX Leiterin der Revisionsstelle: römisch 40 Richter des Verwaltunasgerichtes Wien: XXXX Richter des Verwaltunasgerichtes Wien: römisch 40 Vertrauensperson von XXXX Vertrauensperson von römisch 40 Schriftführerin: XXXX Schriftführerin: römisch 40 Vorhalt durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Vorgeschichte wird auf die am 14. Dezember 2021 aufgenommene Niederschrift verwiesen. Zum Stichtag 1. Dezember 2021 waren in der Gerichtsabteilung 041 insgesamt 234 offene Verfahren zu verzeichnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesicht der bevorstehenden Pensionierung von Herrn XXXX (mit Ablauf des 31. Dezember 2022) wurden der Gerichtsabteilung 041 ab 1. Jänner 2022 zur Unterstützung – jeweils zu einem Viertel ihrer Arbeitszeit – zwei Landesrechtspflegerinnen und ein juristischer Mitarbeiter zugewiesen. Gleichzeitig wurde vereinbart, monatlich einen Bericht zum Fortschritt des Aktenabbaus zu legen. Der Geschäftsverteilungsausschuss verfügte über die Gerichtsabteilung 041 ab 4. April 2022 einen Einlaufstopp.Angesicht der bevorstehenden Pensionierung von Herrn römisch 40 (mit Ablauf des 31. Dezember 2022) wurden der Gerichtsabteilung 041 ab 1. Jänner 2022 zur Unterstützung – jeweils zu einem Viertel ihrer Arbeitszeit – zwei Landesrechtspflegerinnen und ein juristischer Mitarbeiter zugewiesen. Gleichzeitig wurde vereinbart, monatlich einen Bericht zum Fortschritt des Aktenabbaus zu legen. Der Geschäftsverteilungsausschuss verfügte über die Gerichtsabteilung 041 ab 4. April 2022 einen Einlaufstopp.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet all dieser Maßnahmen ist der Aktenrückstand weiter angewachsen und zwar auf 265 offene Verfahren zum Stichtag 5. April 2022.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überlange anhängig sind folgende Geschäftsfälle (in Summe 127 Rechtssachen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Kalenderjahr 2014 (33 Rechtssachen):</p>\n<p class=\"lf-p\">011/V/041/271/2014 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 22.03.2010 (Leer) 011/041/33722/2014 Wiener Aufzuggesetz 2006 18.02.2016 15.02.2016 011/041/34726/2014 Wiener Aufzuggesetz 2006 09.03.2016 08.01.2016 142/041/431/2014 WWFSG 1989 17.08.2011 (Leer) 142/041/885/2014 WWFSG 1989 27.09.2012 27.09.2012 142/041/993/2014 WWFSG 1989 17.01.2013 (Leer) 142/041/3507/2014 WWFSG 1989 08.02.2013 (Leer) 142/041/6446/2014 WWFSG 1989 30.01.2014 30.01.2014 162/041/21682/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 08.04.2014 (Leer) 162/041/21683/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 08.04.2014 (Leer) 162/041/10302/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 08.07.2014 (Leer) 162/041/10340/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 08.07.2014 (Leer) 162/041/10504/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 13.07.2014 08.01.2015 162/041/26272/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014 162/041/26273/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014 162/041/26274/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014 162/041/26275/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014 162/041/26276/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014 162/041/26277/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014 162/041/26317/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014 162/041/26318/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014 162/041/26320/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014 162/V/041/26569/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 26.11.2014 18.12.2014 162/041/12030/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 13.05.2015 (Leer) 162/041/12031/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 13.05.2015 (Leer) 162/041/12033/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 13.05.2015 (Leer) 162/041/12034/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 13.05.2015 (Leer) 162/041/12036/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 13.05.2015 (Leer) 162/041/34533/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 15.06.2015 08.01.2015 162/041/34537/2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 15.06.2015 08.01.2015 162/V/041/34804/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 18.06.2015 (Leer) 162/V/041/34805/2014 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) 18.06.2015 (Leer) 211/041/31698/2014/VOR Bauordnung für Wien (BO für Wien) 22.10.2014 (Leer) Aus dem Kalenderjahr 2015 (15 Rechtssachen) [Anmerkung: es sind nur 13 Rechtssachen aufgelistet]:</p>\n<p class=\"lf-p\">011/041/13244/2015 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 13.02.2017 03.02.2017 011/V/041/13246/2015 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 13.02.2017 03.02.2017 011/041/14883/2015 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 14.03.2017 22.11.2016 011/041/14886/2015 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 18.03.2017 22.11.2016 162/041/9506/2015 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 17.02.2016 20.12.2017 162/041/9520/2015 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 17.02.2016 (Leer) 162/041/9521/2015 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 17.02.2016 (Leer) 162/041/9522/2015 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 17.02.2016 (Leer) 162/041/9523/2015 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 17.02.2016 (Leer) 162/041/9524/2015 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 17.02.2016 (Leer) 162/041/10842/2015 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 15.03.2016 (Leer) 162/041/13453/2015 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 20.05.2016 (Leer) 211/041/5986/2015/VOR Bauordnung für Wien (BO für Wien) 07.07.2015 (Leer) Aus dem Kalenderjahr 2016 (15 Rechtssachen):</p>\n<p class=\"lf-p\">032/V/041/13947/2016/VOR Straßenverkehrsordnung 1960 07.05.2017 (Leer) 162/041/1881/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 18.08.2016 (Leer) 162/041/8255/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 30.12.2016 (Leer) 162/041/8264/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 30.12.2016 (Leer) 162/041/8272/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 30.12.2016 (Leer) 162/041/8273/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 30.12.2016 (Leer) 162/041/8274/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 30.12.2016 (Leer) 162/041/10221/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 10.02.2017 20.12.2017 162/V/041/10197/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 10.02.2017 (Leer) 162/V/041/11362/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 08.03.2017 (Leer) 162/041/14807/2016 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 01.06.2017 (Leer) 211/041/118/2016/VOR Bauordnung für Wien (BO für Wien) 27.11.2015 (Leer) 211/041/464/2016/VO R Bauordnung für Wien (BO für Wien) 29.03.2016 (Leer) 211/041/6486/2016/VOR Bauordnung für Wien (BO für Wien) 22.06.2016 (Leer) 211/041/6487/2016/VOR Bauordnung für Wien (BO für Wien) 22.06.2016 (Leer) Aus dem Kalenderjahr 2017 (14 Rechtssachen):</p>\n<p class=\"lf-p\">011/041/12738/2017 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 08.12.2018 16.11.2018 021/041/7847/2017 Gewerbeordnung 1994 23.08.2018 13.08.2018 021/041/7944/2017 Betriebsordnung für den nichtlinien- 22.08.2018 13.08.2018mäßigen Personenverkehr (BO 1994) 021/041/7944/2017 Betriebsordnung für den nichtlinien- 22.08.2018 13.08.2018, mäßigen Personenverkehr (BO 1994) 151/041/2636/2017 Niederlassungs- und Aufenthalts- 21.08.2017 (Leer) gesetz (NAG)151/041/2636/2017 Niederlassungs- und Aufenthalts- 21.08.2017 (Leer) , gesetz (NAG) 162/041/3299/2017 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 03.09.2017 (Leer) 162/041/10563/2017/R Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 31.01.2018 (Leer) 162/041/10564/2017/R Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 31.01.2018 (Leer) 162/041/12617/2017 Rechtsanwaltsordnung (RAO) 13.03.2018 20.11.2017 162/041/12845/2017 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 18.03.2018 20.12.2017 162/041/12894/2017 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 18.03.2018 11.01.2018 162/041/12895/2017 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 18.03.2018 11.01.2018 162/041/12896/2017 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 18.03.2018 11.01.2018 162/V/041/12993/2017 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 18.03.2018 (Leer) 162/041/17121/2017 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 22.06.2018 24.05.2019 Aus dem Kalenderjahr 2018 (21 Rechtssachen):</p>\n<p class=\"lf-p\">011/041/7956/2018 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 18.12.2018 (Leer) 011/041/7957/2018 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 18.12.2018 (Leer) 011/041/10391/2018 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 01.11.2019 11.09.2019 011/041/13330/2018 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 01.01.2020 23.12.2019 011/041/13331/2018 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 01.01.2020 23.12.2019 031/041/15824/2018 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz 25.01.2020 25.10.2019 162/V/041/6188/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 09.11.2018 (Leer) 162/041/6297/2018 Rechtsanwaltsordnung (RAO) 14.11.2018 05.12.2019 162/041/7088/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 04.12.2018 (Leer) 162/041/7092/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 04.12.2018 (Leer) 162/041/7097/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 04.12.2018 (Leer) 162/041/7106/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 04.12.2018 (Leer) 162/041/7123/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 04.12.2018 (Leer) 162/041/11871/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 10.03.2019 (Leer) 162/041/11872/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 10.03.2019 (Leer) 162/041/11920/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 10.03.2019 27.11.2018 162/041/13873/2018 Wirtschaftskammergesetz 19.04.2019 18.12.2020 162/041/15331/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 21.05.2019 (Leer) 162/041/15344/2018 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 21.05.2019 (Leer) 241/041/13131/2018/VOR WWFSG 1989 20.09.2018 (Leer) 241/041/13132/2018/VOR WWFSG 1989 20.09.2018 (Leer) Aus dem Kalenderjahr 2019 (29 Rechtssachen):</p>\n<p class=\"lf-p\">011/041/6622/2019 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 02.08.2020 09.07.2019 011/041/9073/2019 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 01.09.2020 28.10.2020 011/041/9078/2019 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 01.09.2020 28.10.2020 011/041/9081/2019 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 01.09.2020 28.10.2020 011/041/9083/2019 Bauordnung für Wien (BO für Wien) 01.09.2020 28.10.2020 031/041/7421/2019 Straßenverkehrsordnung 1960 06.08.2020 28.08.2020 031/041/7957/2019 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz 24.08.2020 (Leer) 151/041/1209/2019 Niederlassungs- und Aufenthalts- 21.07.2019 (Leer)gesetz (NAG)151/041/1209/2019 Niederlassungs- und Aufenthalts- 21.07.2019 (Leer), gesetz (NAG) 151/041/3541/2019 Niederlassungs- und Aufenthalts 08.09.2019 30.09.2019-gesetz (NAG)151/041/3541/2019 Niederlassungs- und Aufenthalts 08.09.2019 30.09.2019, -gesetz (NAG) 151/041/4007/2019 Niederlassungs- und Aufenthalts 19.09.2019 (Leer) -gesetz (NAG)151/041/4007/2019 Niederlassungs- und Aufenthalts 19.09.2019 (Leer) , -gesetz (NAG) 151/041/6024/2019 Niederlassungs- und Aufenthalts 30.10.2019 (Leer) -gesetz (NAG)151/041/6024/2019 Niederlassungs- und Aufenthalts 30.10.2019 (Leer) , -gesetz (NAG) 151/041/13280/2019 Niederlassungs- und Aufenthalts 14.04.2020 12.11.2020-gesetz (NAG)151/041/13280/2019 Niederlassungs- und Aufenthalts 14.04.2020 12.11.2020, -gesetz (NAG) 162/041/5038/2019 Rechtsanwaltsordnung (RAO) 08.10.2019 (Leer) 162/041/7589/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 04.12.2019 (Leer) 162/041/7597/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 04.12.2019 09.11.2021 162/041/11324/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 29.02.2020 04.08.2020 162/041/11326/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 29.02.2020 04.08.2020 162/041/11345/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 29.02.2020 (Leer) 162/041/11638/2019 Rechtsanwaltsordnung (RAO) 04.03.2020 (Leer) 162/041/13054/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 09.04.2020 (Leer) 162/041/13055/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 09.04.2020 (Leer) 162/041/13757/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 28.04.2020 (Leer) 162/041/13818/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 28.04.2020 (Leer) 162/041/13819/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 28.04.2020 (Leer) 162/041/13820/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 28.04.2020 (Leer) 162/041/16126/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 17.06.2020 (Leer) 162/041/16138/2019 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) 17.06.2020 09.11.2021 241/041/10445/2019/VOR WWFSG 1989 30.10.2019 (Leer) 241/041/10446/2019/VOR WWFSG 1989 30.10.2019 (Leer) Entgegen der Zusage vom 17. Jänner 2022 unter anderem die nachstehend gelisteten Geschäftsfälle bis Ende Februar 2022 abzuschließen sind diese derzeit immer noch anhängig:</p>\n<p class=\"lf-p\">011/041/14883/2015 XXXX 011/041/14883/2015 römisch 40 011/041/14886/2015 XXXX 011/041/14886/2015 römisch 40 011/041/9073/2019 XXXX 011/041/9073/2019 römisch 40 011/041/9078/2019 XXXX 011/041/9078/2019 römisch 40 011/041/9081/2019 XXXX 011/041/9081/2019 römisch 40 011/041/9083/2019 XXXX 011/041/9083/2019 römisch 40 162/041/9506/2015 XXXX 162/041/9506/2015 römisch 40 162/041/10221/2016 XXXX 162/041/10221/2016 römisch 40 162/041/12845/2017 XXXX 162/041/12845/2017 römisch 40 162/041/12894/2017 XXXX 162/041/12894/2017 römisch 40 162/041/12895/2017 XXXX 162/041/12895/2017 römisch 40 162/041/12896/2017 XXXX 162/041/12896/2017 römisch 40 151/041/13280/2019 XXXX 151/041/13280/2019 römisch 40 151/041/5124/2020 XXXX 151/041/5124/2020 römisch 40 Mit E-Mail vom 3. Februar 2022 gaben Sie an, im Jänner 2022 13 ‚Altakten‘ sowie weitere 3 Akten unterschrieben und von ihrer Geschäftsabteilung abgefertigt zu haben. Einige dieser Akten würden im Protokoll jedoch erst mit Februar als abgefertigt aufscheinen. Eine genauere Aufstellung der im Jänner und Februar 2022 erledigten Akten würden sie Anfang März mit der weiteren Vorschau übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit E-Mail vom 9. März 2022 gaben Sie an, dass es Ihnen XXXX nicht möglich gewesen sei, viele Akten zu erledigen. Insgesamt würden im Jänner und Februar 2022 20 erledigte Akten aufscheinen, davon 15 mit einer Geschäftszahl aus 2020 und (überwiegend) davor. Im März hätten sie bereits 7 Akten unterschrieben, davon 5 Akten mit Geschäftszahlen aus 2020, 2017 und 2016. Sie seien nunmehr 7 Arbeitstage auf Urlaub, hätten danach für 10 Akten Verhandlungen ausgeschrieben (3 Verfahren seien im März bereits verhandelt worden). Sie würden weiter an der bereits übermittelten Liste arbeiten und im März noch eine Mehrzahl weiterer Altakten abfertigen. Anfang April würden sie neuerlich berichten.Mit E-Mail vom 9. März 2022 gaben Sie an, dass es Ihnen römisch 40 nicht möglich gewesen sei, viele Akten zu erledigen. Insgesamt würden im Jänner und Februar 2022 20 erledigte Akten aufscheinen, davon 15 mit einer Geschäftszahl aus 2020 und (überwiegend) davor. Im März hätten sie bereits 7 Akten unterschrieben, davon 5 Akten mit Geschäftszahlen aus 2020, 2017 und 2016. Sie seien nunmehr 7 Arbeitstage auf Urlaub, hätten danach für 10 Akten Verhandlungen ausgeschrieben (3 Verfahren seien im März bereits verhandelt worden). Sie würden weiter an der bereits übermittelten Liste arbeiten und im März noch eine Mehrzahl weiterer Altakten abfertigen. Anfang April würden sie neuerlich berichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien weist Herrn XXXX auf seine Dienstplichten gemäß § 18 Abs. 1 DO hin, wonach er seine Amtsgeschäfte ‚unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt [und] Fleiß [...] zu besorgen‘ und sich dabei von den ‚Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen‘ hat.Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien weist Herrn römisch 40 auf seine Dienstplichten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, DO hin, wonach er seine Amtsgeschäfte ‚unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt [und] Fleiß [...] zu besorgen‘ und sich dabei von den ‚Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen‘ hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gelegenheit zur Stellungnahme an Herrn XXXX zu den erhobenen Vorhalten:Gelegenheit zur Stellungnahme an Herrn römisch 40 zu den erhobenen Vorhalten:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>Zum Stichtag 5. April 2022 waren in Ihrer Gerichtsabteilung insgesamt 265 offene Verfahren zu verzeichnen - siehe beiliegende Liste. Aus welchen Gründen hat sich – ungeachtet der Ihnen zugekommenen personellen Unterstützungsmaßnahmen – der Rückstand gegenüber der niederschriftlichen Befragung am 14. Dezember 2021 (234 offene Verfahren) sogar noch erhöht?</div>\n<p class=\"lf-p\">Stellungnahme Herr XXXX :Stellungnahme Herr römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich habe heuer 71 Akten bekommen. Ich habe nicht früher einen Einlaufstopp beantragt, weil ich gedacht habe, den bekomme ich erst kurz vor meinem Resturlaub. Meinen Urlaub möchte ich mir aber aufgesplittet nehmen. Glaublich habe ich Anfang April den Antrag auf Einlaufstopp eingebracht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>Seit 1. Jänner 2022 wurden Ihnen zwei Landesrechtspflegerinnen und ein juristischer Mitarbeiter – jeweils zu einem Viertel ihrer Arbeitszeit – zur Unterstützung zugeteilt. Nützt Ihnen diese Unterstützung?</div>\n<p class=\"lf-p\">Stellungnahme Herr XXXX :Stellungnahme Herr römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Frau XXXX macht die Laufenden Akten. Sie hat wenig zum Abbau beitragen können. Frau XXXX hat mir einiges an 011-Akten gemacht und auch einige 031. Es dauert aber eine gewisse Zeit, bis man sich mit jemandem Neuen eingearbeitet hat. Herr XXXX hat mich bei 162 und 151-Akten unterstützt.Frau römisch 40 macht die Laufenden Akten. Sie hat wenig zum Abbau beitragen können. Frau römisch 40 hat mir einiges an 011-Akten gemacht und auch einige 031. Es dauert aber eine gewisse Zeit, bis man sich mit jemandem Neuen eingearbeitet hat. Herr römisch 40 hat mich bei 162 und 151-Akten unterstützt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>Haben Sie ein Abbaukonzept für die in Ihrer Gerichtsabteilung seit vielen Jahren anhängigen Rechtssachen (mit den Geschäftszahlen aus 2014: 33 Verfahren [u.a. aus UVS-Zeiten]; aus 2015: 15 Verfahren; aus 2016: 15 Verfahren; aus 2017: 14 Verfahren; aus 2018: 21 Verfahren; aus 2019: 29 Verfahren) bis Jahresende?</div>\n<p class=\"lf-p\">Stellungnahme Herr XXXX :Stellungnahme Herr römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich möchte mit Ende des Jahres in den Ruhestand gehen. XXXX Ich arbeite die Liste der offenen Akten ab.Ich möchte mit Ende des Jahres in den Ruhestand gehen. römisch 40 Ich arbeite die Liste der offenen Akten ab.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>Warum sind die im Folgenden konkret bezeichneten fünf Rechtssachen, die sowohl Gegenstand des Berichtsauftrages vom 22. Dezember 2017, als auch der Niederschrift vom 9. April 2018, als auch des Vorhalts vom 27. Mai 2019, als auch des Parteiengehörs im 20. Mai 2021 im Beurteilungsverfahren sowie der Niederschrift vom 14. Dezember 2021 waren, immer noch in Ihrer Gerichtsabteilung anhängig (142/041/431/2014, 142/041/885/2014, 142/041/993/2014, 142/041/3507/2014, 142/041/6446/2014)?</div>\n<p class=\"lf-p\">Stellungnahme Herr XXXX :Stellungnahme Herr römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ich Mitarbeiter zugeteilt bekomme, muss ich die auch befassen. Für diese suche ich Akten aus, die sie auch machen können. Mit den 142-Akten muss ich mich selbst befassen. Diese Akten kann ich ihnen nicht geben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich habe andere Akten erledigt. Ich habe systematisch die 011 und 031 Akten nach der Liste erledigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich werde die 142-Akten bis zu meinem Ausscheiden erledigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich gebe an, dass ich in den letzten vier Monaten keinen einzigen dieser Akten erledigt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich habe bereits für Mai ausgeschrieben bzw. werde für Mai noch 162-Akten ausschreiben. Dabei handelt es sich um etwa 30 162-Akten. Den XXXX werde ich im Juli oder August ausschreiben.Ich habe bereits für Mai ausgeschrieben bzw. werde für Mai noch 162-Akten ausschreiben. Dabei handelt es sich um etwa 30 162-Akten. Den römisch 40 werde ich im Juli oder August ausschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herr XXXX gibt einen ausgearbeiteten Abbauplan zum Protokoll.Herr römisch 40 gibt einen ausgearbeiteten Abbauplan zum Protokoll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich habe geplant, die 142-Akten bis August zu machen. Vielleicht kann ich bis Ende Juni drei der 142-Akten machen. Auf die Frage, ob ich diese 5 Akten bis Ende Juni erledigen kann, sage ich nein, aber drei davon kann ich erledigen (davon 2 Mal XXXX ). Ich kann XXXX nicht erledigen. Als Grund dafür gebe ich an, dass ich meine Prioritäten anders setze, z.B. viele Ausschreibungen zu erledigen. Ich habe eine Vielzahl von Verhandlungen im Mai und Juni; meinen Mitarbeitern muss ich einige Akten darlegen, damit sie mir Erledigungen machen können. Insbesondere auch, dass es zu möglichst wenigen Verjährungen kommt.Ich habe geplant, die 142-Akten bis August zu machen. Vielleicht kann ich bis Ende Juni drei der 142-Akten machen. Auf die Frage, ob ich diese 5 Akten bis Ende Juni erledigen kann, sage ich nein, aber drei davon kann ich erledigen (davon 2 Mal römisch 40 ). Ich kann römisch 40 nicht erledigen. Als Grund dafür gebe ich an, dass ich meine Prioritäten anders setze, z.B. viele Ausschreibungen zu erledigen. Ich habe eine Vielzahl von Verhandlungen im Mai und Juni; meinen Mitarbeitern muss ich einige Akten darlegen, damit sie mir Erledigungen machen können. Insbesondere auch, dass es zu möglichst wenigen Verjährungen kommt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5)</span>Warum haben Sie entgegen Ihrer Ankündigung in Ihrem Bericht vom 17. Jänner 2022 dort konkret bezeichnete 14 Geschäftsfälle nicht bis Ende Februar 2022 abgeschlossen?</div>\n<p class=\"lf-p\">Stellungnahme Herr XXXX :Stellungnahme Herr römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX und ist es sich nicht ausgegangen. römisch 40 und ist es sich nicht ausgegangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ende des Gesprächs: 15.00 Uhr Die Niederschrift wurde Herrn Mag. XXXX zur Durchsicht vorgelegt und ihm eine Ausfertigung ausgehändigt.Die Niederschrift wurde Herrn Mag. römisch 40 zur Durchsicht vorgelegt und ihm eine Ausfertigung ausgehändigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien, XXXX :Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien, römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Richter am Verwaltungsgericht Wien, XXXX :Richter am Verwaltungsgericht Wien, römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Sonstige Anwesende (Leiterin der Revisionsstelle, Vertrauensperson, Schriftführerin):“ 1.4.18. Ab 01.04.2022 wurde der Disziplinarbeschuldigte (vor Pensionsantritt) hinsichtlich des Neueinlaufes gesperrt; diese 9-monatige Sperre ist um 3 Monate länger als die normalerweise vor Pensionsantritt verhängte Einlaufsperre beim Verwaltungsgericht Wien.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.19. Mit der Verständigung der Diziplinaranwältin durch den Präsidenten über den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vom 23.5.2022, VGW-DI-254/2022-1, wurden dem Disziplinarbeschuldigten die dem Strafantrag zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen, diese wurde dem Disziplinarbeschuldigten am 24.05.2022 übergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 23.05.2022 wurde des Weiteren eine Untersuchungskommissärin bestellt, die sodann Ermittlungen zur Feststellungen des Sachverhalts gepflogen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.20. Vom 01.01.2014 bis zum Ablauf des 31.12.2021 war dem Disziplinarbeschuldigten – wie jedem anderen Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien – eine Landesrechtspflegerin zugewiesen, erst ab 01.01.2022 wurde dem Disziplinarbeschuldigten eine weitere Landesrechtspflegerin sowie ein juristischer Mitarbeiter zur Unterstützung zugewiesen, jeweils zu 25% (d.h. zu einem Viertel von deren Arbeitszeit).</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Jahren 2015 und 2016 waren dem Disziplinarbeschuldigten überdies Verwaltungspraktikantinnen und ein Verwaltungspraktikant zur Unterstützung zugeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu tritt – wie bei jedem anderen Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien – die kanzleimäßige Unterstützung durch seine Geschäftsabteilung.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.21. Der Präsident hatte ab spätestens 09.04.2018 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer sich XXXX Ab Kenntnis der XXXX des Disziplinarbeschuldigten bis zum Übertritt desselben in den Ruhestand, also vom 09.04.2018 bis zum 31.12.2022, hat der Präsident keine Erkundigungen beim einem entsprechenden Arzt eingeholt, welche Auswirkungen eine solche XXXX auf die Arbeitsfähigkeit eines Betroffenen hat bzw. ob es bei einer solchen XXXX Probleme mit der XXXX geben könnte. Er hat in dieser Zeit keine ärztliche Untersuchung des Disziplinarbeschuldigten zur Klärung der Frage, ob dieser die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen XXXX Eignung aufweist, angeordnet (§§ 5 VGW-DRG, 30a Wiener DO).1.4.21. Der Präsident hatte ab spätestens 09.04.2018 Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer sich römisch 40 Ab Kenntnis der römisch 40 des Disziplinarbeschuldigten bis zum Übertritt desselben in den Ruhestand, also vom 09.04.2018 bis zum 31.12.2022, hat der Präsident keine Erkundigungen beim einem entsprechenden Arzt eingeholt, welche Auswirkungen eine solche römisch 40 auf die Arbeitsfähigkeit eines Betroffenen hat bzw. ob es bei einer solchen römisch 40 Probleme mit der römisch 40 geben könnte. Er hat in dieser Zeit keine ärztliche Untersuchung des Disziplinarbeschuldigten zur Klärung der Frage, ob dieser die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen römisch 40 Eignung aufweist, angeordnet (Paragraphen 5, VGW-DRG, 30a Wiener DO).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.4.22. XXXX 1.4.22. römisch 40 1.5. Zur Belastung sowie der Erledigungsleistung des Disziplinarbeschuldigten:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.5.1. Im Verwaltungsgericht Wien werden Verfahren mit Punkten bewertet, wobei von einer Leistung von zumindest 180 Punkten ausgegangen werde; ausgangsstarke Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien schaffen 240, 245 Punkte, manche schaffen nur 170 Punkte, durchschnittlich werden etwa 200 Punkte erledigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.5.2. Dem Disziplinarbeschuldigten wurden zugewiesen bzw. von diesem erledigt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Disziplinarbeschuldigten wurden zu Beginn der Tätigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien Akten im Wert von 106 Punkten zugewiesen, es handelt sich hierbei um die Rechtssachen, die beim Disziplinarbeschuldigten, als dieser noch Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien gewesen war (bis Ablauf des 31.12.2013), anhängig waren. Im Vergleich hiezu wurden Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien, die mit 01.01.2014 neu ernannt wurden und nicht aus den Reihen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Wien übernommen wurden, 40 Rechtssachen aus dem Bereich des NAG zugewiesen, diese wurden im Verwaltungsgericht Wien mit 2 oder 2,5 Punkten (=80 oder 100 Punkte) bewertet, je nach Zeitpunkt der Bewertung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wurde dem Disziplinarbeschuldigten zugewiesen und von diesem erledigt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zugewiesene Akten ohne Annexzahl, ohne RP Akten Davon von anderen Richtern abgenommen Zugewiesene Punkte Erledigte Akten per 10.06.2022 Davon Verjährungen*) Erledigte Punkte *) 2014**) 187 3 223,5 151 8 145 2015**) 203 19 235 118 2 140,5 2016**) 177 45 199 146 1 152,5 2017 176 16 216,5 217 2 235 2018 182 52 224 178 1 220 2019 212 3 265 153 9 185,5 2020 154 3 187 162 0 209 2021 169 11 199 183 9 195,5 2022 50 2 61 72 13 69,5 Summe 1.510 154 1.810 1.380 45 1.552,5 Dem Disziplinarbeschuldigten wurden im Jahr 2014 weitere Akte zugewiesen, die vom Unabhängigen Verwaltungssenat mitübernommen wurden. *) Verjährte Akten wurden bei erledigten Punkten nicht berücksichtigt **) Vorstellungen: Eine Bepunktung dieser Akten wurde erst ab 2017 festgelegt, diese Punkte wurden hier auch 2014 bis 2016 angewendet Dem Disziplinarbeschuldigten wurden seit 01.01.2014 Rechtssachen der Protokollgruppe 031, 011 und 162 als Hauptmaterien zugewiesen. Weiters wurden ihm Rechtspflegerangelegenheiten der Protokollgruppe 211 bzw. 241 zugewiesen, die von den Rechtspfleger:innen – mit Ausnahme der Vorstellungen und An-Sich-Ziehungen – selbständig erledigt wurden. Aufgrund des im Vergleich zu den übrigen Richter:innen des Verwaltungsgerichtes Wien niedrigen Einlaufs in seinen Hauptmaterien wurde ihm seit 2017 darüber hinaus die Protokollgruppe 151 zugewiesen, wobei er bei der Zuweisung jedes zweite Mal übergangen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.5.3. Der Disziplinarbeschuldigte hat in den Jahren 2014 bis 2022 im Schnitt in etwa so viele Erledigungen erlassen wie die von ihm bzw. dem Präsidenten als vergleichbare Gerichtsabteilungen angegebenen Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien XXXX .1.5.3. Der Disziplinarbeschuldigte hat in den Jahren 2014 bis 2022 im Schnitt in etwa so viele Erledigungen erlassen wie die von ihm bzw. dem Präsidenten als vergleichbare Gerichtsabteilungen angegebenen Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist hinsichtlich der Zuweisungen regelmäßig zu Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Geschäftsverteilung gekommen, um die verschiedenen Gerichtsabteilungen (in etwa) gleichartig zu belasten.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.5.4. Von den beim Disziplinarbeschuldigten anhängig gewesenen Verfahren abgesehen ist es im Verwaltungsgericht Wien ● in keinem Fall zu Verfahren von mehr als 13 Jahren (ab Anhängigkeit beim UVS Wien) und mehr als acht Jahren (nach Errichtung des Verwaltungsgerichtes Wien) Dauer gekommen; ● in zwei Fällen zu einer mehr als zehnjährigen Verfahrensdauer (ab Anhängigkeit beim UVS Wien), wobei ein Geschäftsfall davon am 31. Dezember 2022 noch anhängig war, gekommen; ● in 16 Fällen (davon waren fünf Fälle am 31. Dezember 2022 noch anhängig) zu einer mehr als achtjährigen Verfahrensdauer. Von diesen 16 Fällen sind 11 Fälle schon zu Zeiten des UVS Wien eingelangt, womit die Verfahrensdauer Zeiten beim UVS Wien und beim Verwaltungsgericht Wien einschließt; ● in sechs Fällen (davon waren vier Fälle am 31. Dezember 2022 noch anhängig) zu einer mehr als siebenjährigen Verfahrensdauer gekommen; ● in 79 Fällen (davon waren 42 Fälle am 31. Dezember 2022 noch anhängig) zu einer mehr als fünfjährigen Verfahrensdauer gekommen; ● in keinem Fall zu einer mehr als achtjährigen Ausfertigungsverzögerung gekommen; ● in acht Fällen zu einer mehr als vierjährigen Ausfertigungsverzögerung gekommen sowie ● in Verwaltungsstrafsachen in drei Fällen zu einer mehr als dreijährigen Ausfertigungsverzögerung gekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von den beim Disziplinarbeschuldigten anhängig gewesenen Verfahren abgesehen hat im Verwaltungsgericht Wien die Revisionsvorlage in sieben Fällen länger als ein Jahr gedauert.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.6. Zu den Abwesenheiten des Disziplinarbeschuldigten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Kalenderjahr ● 2014 hat der Disziplinarbeschuldigte 29,125 Tage Erholungsurlaub und 2 Tage Krankenstand; ● 2015 hat der Disziplinarbeschuldigte 52Tage Erholungsurlaub und 1 Tag Krankenstand; ● 2016 hat der Disziplinarbeschuldigte 34 Tage Erholungsurlaub und 2 Tage Krankenstand; ● 2017 hat der Disziplinarbeschuldigte 27 Tage Erholungsurlaub und 5 Tage Krankenstand; ● 2018 hat der Disziplinarbeschuldigte 44 Tage Erholungsurlaub und keinen Tag Krankenstand; ● 2019 hat der Disziplinarbeschuldigte 41,25 Tage Erholungsurlaub und 4 Tage Krankenstand; ● 2020 hat der Disziplinarbeschuldigte 12 Tage Erholungsurlaub und keinen Tag Krankenstand; ● 2021 hat der Disziplinarbeschuldigte 28,125 Tage Erholungsurlaub und 8 Tage Krankenstand sowie 11 Tage Absonderung nach einer COVID-19 Infektion und ● 2022 hat der Disziplinarbeschuldigte 103 Tage Erholungsurlaub (gesamter Resturlaub vor Antritt des Ruhestandes) und 2 Tage Krankenstand bis Mai 2022 und jedenfalls weitere 2 Tage Krankenstand danach (07.10.2022 und 08.10.2022) sowie 10 Tage Absonderung nach einer COVID-19 Infektion konsumiert, wobei der Disziplinarbeschuldigte glaubhaft gemacht hat, 2021 und insbesondere 2022 an einer größeren Anzahl von genommen Urlaubstagen tatsächlich seiner richterlichen Tätigkeit nachgegangen zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.7. Zur XXXX Situation des Disziplinarbeschuldigten im inkriminierten Zeitraum:1.7. Zur römisch 40 Situation des Disziplinarbeschuldigten im inkriminierten Zeitraum:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Der Disziplinarbeschuldigte ist verhandlungsfähig und verteidigungsfähig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Disziplinarbeschuldigte war weder ab dem Jahr 2009 noch ab dem Jahr XXXX wegen einer XXXX , wegen einer XXXX Behinderung, wegen einer tiefgreifenden XXXX oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zuständen gleichwertigen XXXX Störung daran gehindert war, die ihm zugewiesenen Verfahren ordnungsgemäß zu bearbeiten, das heißt die Akten zu sichten, eine Verhandlung vorzubereiten, anzuberaumen und durchzuführen sowie zeitnah ein Erkenntnis zu erlassen bzw. ein in der Verhandlung mündlich verkündetes Erkenntnis schriftlich auszufertigen.Der Disziplinarbeschuldigte war weder ab dem Jahr 2009 noch ab dem Jahr römisch 40 wegen einer römisch 40 , wegen einer römisch 40 Behinderung, wegen einer tiefgreifenden römisch 40 oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zuständen gleichwertigen römisch 40 Störung daran gehindert war, die ihm zugewiesenen Verfahren ordnungsgemäß zu bearbeiten, das heißt die Akten zu sichten, eine Verhandlung vorzubereiten, anzuberaumen und durchzuführen sowie zeitnah ein Erkenntnis zu erlassen bzw. ein in der Verhandlung mündlich verkündetes Erkenntnis schriftlich auszufertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 1.7.2. XXXX 1.7.2. römisch 40 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich im Wesentlichen aus den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung, die mit der Aktenlage in Einklang zu bringen sind und denen die Parteien in der mündlichen Verhandlung – trotz ausdrücklicher Erörterung – nicht entgegengetreten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Ruhebezugs liegt ein am 16.04.2024 vom Disziplinarbeschuldigten vorgelegter, in die Verhandlung eingebrachter Lohnzettel vom März 2024 vor, es ist nicht zu sehen, warum dieser nicht auch den Ruhebezug im April 2024 (Zeitpunkt der Verhandlung) darstellen sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten im Dienststellenausschuss ist ebenfalls auf die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung, die mit der Aktenlage in Einklang zu bringen sind und denen die Parteien in der mündlichen Verhandlung – trotz ausdrücklicher Erörterung – nicht entgegengetreten sind zu verweisen sowie auf das als Beilage 14 zum Bericht der Untersuchungskommissärin bezeichneten E-Mails der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses des Verwaltungsgerichts Wien an den Präsidenten vom 02.07.2021, aus dem hervorgeht, dass der Disziplinarbeschuldigte ab Juni 2021 wieder als Mandatar des genannten Dienststellenausschusses gelistet war. Hinsichtlich der Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten im Dienststellenausschuss ist ebenfalls auf die Aussagen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung, die mit der Aktenlage in Einklang zu bringen sind und denen die Parteien in der mündlichen Verhandlung – trotz ausdrücklicher Erörterung – nicht entgegengetreten sind zu verweisen sowie auf das als Beilage 14 zum Bericht der Untersuchungskommissärin bezeichneten , E-Mails der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses des Verwaltungsgerichts Wien an den Präsidenten vom 02.07.2021, aus dem hervorgeht, dass der Disziplinarbeschuldigte ab Juni 2021 wieder als Mandatar des genannten Dienststellenausschusses gelistet war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass er für diese Tätigkeit nicht entlastet wurde, ergibt sich aus der Aktenlage; dass er eine solche Entlastung beantragt hat, hat der Disziplinarbeschuldigte nicht behauptet und konnte sich auch der als Zeuge hiezu vernommene Präsident nicht an einen solchen Antrag erinnern (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 16.04.2024, S. 13). Wieviel seiner Arbeitszeit die Tätigkeit im Dienststellenausschuss in Anspruch nahm, ergibt sich ebenfalls aus den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 16.04.2024, S. 21).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der Aktenlage.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der Aktenlage, die den Parteien einerseits im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs und andererseits in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden, insbesondere die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten ergibt sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung (siehe insbesondere Verhandlungsprotokoll vom 16.04.2024, ab S. 17).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus der Aktenlage, die den Parteien einerseits im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs und andererseits in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist zu einzelnen Feststellungen ergänzend auszuführen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu 1.4.5. ist auf das Schreiben des Präsidenten an die bestellte Untersuchungskommissärin vom 28.06.2022, VGW-DI-254/2022-8, zu verweisen, dem eine Kopie des genannten Beschlusses angeschlossen war. Dieses Schreiben wurde im Verfahren den Parteien vorgehalten und ist diesem nicht entgegengetreten worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu 1.4.13. ist darauf zu verweisen, dass der Disziplinarbeschuldigte die Vorlage solcher E-Mails ausdrücklich zugestanden hat (siehe Verhandlungsschrift der Tagsatzung vom 16.04.2024, S. 21).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu 1.4.14. ist darüber hinaus auf die Ausführungen des als Zeugen vernommenen Präsidenten hinzuweisen (Verhandlungsniederschrift der Tagsatzung vom 16.04.2024, S. 14).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu 1.4.18. ist auf die diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des als Zeugen vernommenen Präsidenten zu verweisen, denen der Disziplinarbeschuldigte nicht entgegengetreten ist (Verhandlungsprotokoll zur Tagsatzung am 16.04.2024, S. 6) Zu 1.4.20. ist auf das Schreiben des Präsidenten an die bestellte Untersuchungskommissärin vom 28.06.2022, VGW-DI-254/2022-8, zu verweisen. Dieses Schreiben wurde im Verfahren den Parteien vorgehalten und ist diesem nicht entgegengetreten worden. Die Unterstützung wurde auch unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung erörtert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu 1.4.21. ist hinsichtlich der Kenntnis des Präsidenten auf die festgestellte Niederschrift zum am 09.04.2018 geführten Gespräch zwischen dem Präsidenten und dem Disziplinarbeschuldigten zu verweisen. Dass der Präsident keine Erkundigungen über die Auswirkungen XXXX des Disziplinarbeschuldigten einholte, ergibt sich aus der entsprechenden zeugenschaftlichen Aussage des Präsidenten (siehe Verhandlungsprotokoll zur Tagsatzung vom 16.04.2024, S. 12: „Über Befragen BR1, ob sich Z nach April 2018 über die Folgen XXXX informiert habe, verweist Z darauf, dass er nur eigenes Wissen und kein Fachwissen darüber habe, konkret auf 2018 verwiesen habe er sich nicht informiert.“). Zu 1.4.21. ist hinsichtlich der Kenntnis des Präsidenten auf die festgestellte Niederschrift zum am 09.04.2018 geführten Gespräch zwischen dem Präsidenten und dem Disziplinarbeschuldigten zu verweisen. Dass der Präsident keine Erkundigungen über die Auswirkungen römisch 40 des Disziplinarbeschuldigten einholte, ergibt sich aus der entsprechenden zeugenschaftlichen Aussage des Präsidenten (siehe Verhandlungsprotokoll zur Tagsatzung vom 16.04.2024, S. 12: „Über Befragen BR1, ob sich Z nach April 2018 über die Folgen römisch 40 informiert habe, verweist Z darauf, dass er nur eigenes Wissen und kein Fachwissen darüber habe, konkret auf 2018 verwiesen habe er sich nicht informiert.“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass es zu einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 30a Wiener DO gekommen wäre wurde im gesamten Verfahren weder behauptet noch ist dies sonst hervorgekommen. Dass es zu einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des Paragraph 30 a, Wiener DO gekommen wäre wurde im gesamten Verfahren weder behauptet noch ist dies sonst hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu 1.4.22. ist auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Die Feststellungen zu 1.5. ergeben sich aus der Aktenlage, die den Parteien einerseits im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs und andererseits in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu 1.5.1. ist auf die Ausführungen des Präsidenten in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, der die Parteien nicht entgegengetreten sind (Verhandlungsprotokoll zur Tagsatzung vom 16.04.2024, S. 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu 1.5.2. ist hinsichtlich der Erstzuweisung auf die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Präsidenten in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll der Tagsatzung am 16.04.2024, S. 11), ansonsten auf das Schreiben des Präsidenten an die bestellte Untersuchungskommissärin vom 28.06.2022, VGW-DI-254/2022-8, zu verweisen, dem eine entsprechende Aufstellung zu entnehmen war. Dieses Schreiben wurde im Verfahren den Parteien vorgehalten und ist diesem nicht entgegengetreten worden. Dass dem Disziplinarbeschuldigten im Jahr 2014 weitere Akte zugewiesen wurden, die vom Unabhängigen Verwaltungssenat übernommen worden seien, ergibt sich aus seinen Ausführungen vor der Untersuchungskommissärin; diese wurden ins Parteiengehör (siehe Oz. 8) gebracht und in die Verhandlung eingeführt und sind die Parteien diesen nicht entgegengetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu 1.5.3. und 1.5.4. ist auf das Schreiben des Präsidenten vom 20.12.2023, VGW-DI-254/2022-18, zu verweisen, dem eine entsprechende Aufstellung zu entnehmen war. Dieses Schreiben wurde im Verfahren den Parteien vorgehalten und ist diesem nicht entgegengetreten worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Geschäftsverteilung ist auf die Aussagen des Präsidenten und die einschlägigen Anordnungen in der Geschäftsverteilung zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6. Die Feststellungen zu 1.6. ergeben sich aus dem Schreiben des Präsidenten an die Untersuchungskommissärin vom 28.06.2022, VGW-DI-254, und den diesbezüglich glaubhaften Ergänzungen des Disziplinarbeschuldigten, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind (Verhandlungsprotokoll der Tagsatzung vom 16.04.2024, S. 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.7. Die Feststellungen zu 1.7.1. ergeben sich aus dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen, seiner Gutachtensergänzung und seinen erläuternden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, die Feststellungen zu 1.7.2. aus den vorgelegten Behandlungsbestätigungen sowie aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Disziplinarbeschuldigten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.7.1. Zur Auswahl der Sachverständigen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gegenständlichen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen des herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen XXXX (in Folge Sachverständiger), sodass das Gutachten und die Ausführungen – und somit die Auswahl – des Sachverständigen entscheidungsrelevant sind. Die gegenständlichen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen des herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 (in Folge Sachverständiger), sodass das Gutachten und die Ausführungen – und somit die Auswahl – des Sachverständigen entscheidungsrelevant sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar haben sich die Partei nicht gegen die Heranziehung des Sachverständigen ausgesprochen, aber wird die erfolgte Heranziehung trotzdem zu begründen sein. Der Sachverständige ist einerseits Facharzt XXXX und andererseits allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger XXXX ; daher steht fest, dass der Sachverständige das notwendige Fachwissen für die Erstattung des Gutachtens hat bzw. zum Zeitpunkt der Erstattung hatte. Die Parteien haben keinen Einwand hinsichtlich Befangenheit vorgebracht, auch der Sachverständige hat solche Umstände im Rahmen der vor der Heranziehung durch das Bundesverwaltungsgericht gemachten (schriftlichen) Vorhalte nicht erkennen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht musste daher von seiner Unbefangenheit ausgehen und konnte auch im Laufe des Verfahrens keine Befangenheit erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar haben sich die Partei nicht gegen die Heranziehung des Sachverständigen ausgesprochen, aber wird die erfolgte Heranziehung trotzdem zu begründen sein. Der Sachverständige ist einerseits Facharzt römisch 40 und andererseits allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger römisch 40 ; daher steht fest, dass der Sachverständige das notwendige Fachwissen für die Erstattung des Gutachtens hat bzw. zum Zeitpunkt der Erstattung hatte. Die Parteien haben keinen Einwand hinsichtlich Befangenheit vorgebracht, auch der Sachverständige hat solche Umstände im Rahmen der vor der Heranziehung durch das Bundesverwaltungsgericht gemachten (schriftlichen) Vorhalte nicht erkennen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht musste daher von seiner Unbefangenheit ausgehen und konnte auch im Laufe des Verfahrens keine Befangenheit erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur grundsätzlich obligatorischen Beiziehung eines Amtssachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß §§ 52 Abs. 1 und 2 AVG, 17 VwGVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß § 14 BVwGG stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 VwGVG, primär heranzuziehen. Dies bezieht sich auf die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Sachverständigen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann das Verwaltungsgericht aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings gibt es – das Bundesverwaltungsgericht wird hier erstinstanzlich tätig – keine der Behörde zur Verfügung stehenden Sachverständigen, zumal auch dem Bundesverwaltungsgericht solche nicht zur Verfügung stehen und handelt es sich bei dem Magistrat der Stadt Wien zur Verfügung stehenden Sachverständigen um keine, die „im Bereich der Vollziehung des Bundes“ tätig sind. Daher standen geeignete Amtssachverständige nicht zur Verfügung und war der geeignete Sachverständige als nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen.Zur grundsätzlich obligatorischen Beiziehung eines Amtssachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraphen 52, Absatz eins und 2 AVG, 17 VwGVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß Paragraph 14, BVwGG stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 AVG, Paragraph 17, VwGVG, primär heranzuziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies bezieht sich auf die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Sachverständigen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann das Verwaltungsgericht aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Allerdings gibt es – das Bundesverwaltungsgericht wird hier erstinstanzlich tätig – keine der Behörde zur Verfügung stehenden Sachverständigen, zumal auch dem Bundesverwaltungsgericht solche nicht zur Verfügung stehen und handelt es sich bei dem Magistrat der Stadt Wien zur Verfügung stehenden Sachverständigen um keine, die „im Bereich der Vollziehung des Bundes“ tätig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher standen geeignete Amtssachverständige nicht zur Verfügung und war der geeignete Sachverständige als nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.7.2. Zum Gutachten des Sachverständigen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Disziplinarbeschuldigte hat vorgebracht, während des Tatzeitraums seiner inkriminierten Tathandlungen an einer XXXX gelitten zu haben. Der Disziplinarbeschuldigte hat vorgebracht, während des Tatzeitraums seiner inkriminierten Tathandlungen an einer römisch 40 gelitten zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung, ob beim Beamten im Zusammenhang mit den ihm vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen auch eine XXXX mit Beeinträchtigung seiner Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit zu den relevanten Tatzeiten vorgelegen ist, handelt es sich um eine medizinische Frage, die nicht ohne Sachkenntnis und bloß auf Grund eigener Wahrnehmung umfassend beantwortet werden kann (VwGH 17.12.1998, 96/09/0394; VwGH 29.11.2007, 2005/09/0155; VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110). Daher wurde eben der Sachverständige herangezogen. Bei der Beurteilung, ob beim Beamten im Zusammenhang mit den ihm vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen auch eine römisch 40 mit Beeinträchtigung seiner Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit zu den relevanten Tatzeiten vorgelegen ist, handelt es sich um eine medizinische Frage, die nicht ohne Sachkenntnis und bloß auf Grund eigener Wahrnehmung umfassend beantwortet werden kann (VwGH 17.12.1998, 96/09/0394; VwGH 29.11.2007, 2005/09/0155; VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110). Daher wurde eben der Sachverständige herangezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Sachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134; VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich das Bundesverwaltungsgericht solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Sachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von den Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob das Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihm selbst zu beurteilen (ebenso VwGH 18.6.2014, 2013/09/0172).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings ist das Gutachten im gegenständlichen Verfahren als vollständig und schlüssig anzusehen, da dieses Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweist, die im Gutachten und in den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen ergeben. Auch durch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung wurde dieser Eindruck nicht beeinträchtigt, viel mehr war der Sachverständige in der Lage, alle Fragen entsprechend zu beantworten und nachvollziehbar darzulegen. Die mangelnde Schlüssigkeit oder Vollständigkeit wurde von den Parteien auch nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Parteien sind dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten und konnten im Verfahren, insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung, dessen Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit dartun. Das Gutachten ist daher den Sachverhaltsfeststellungen zu 1.7. zu Grunde zu legen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren in Bezug auf ein Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 1 1. Fall VGW-DRG regelt das VGW-DRG das Dienstrecht der gemäß §§ 3 und 31 VGWG ernannten Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien.Gemäß Paragraph eins, 1. Fall VGW-DRG regelt das VGW-DRG das Dienstrecht der gemäß Paragraphen 3 und 31 VGWG ernannten Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit (Wiener) LGBl. Nr. 47/2018 wurde mit 22.09.2018 das Bundesverwaltungsgericht zum Disziplinargericht und hat die zuvor bestehende Disziplinarbehörde (siehe etwa § 11 VGW-DRG in der Fassung LGBl. Nr. 43/2018) abgelöst. Während § 22 Z 2a VWG-DRG noch vorsah, dass die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig sind, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat, fehlt eine solche Übergangsbestimmung für das Disziplinargericht, also für das Bundesverwaltungsgericht. Insbesondere wird eine solche Normierung auch nicht von § 23a VGW-DRG getroffen, der den Übergang vom Disziplinarausschuss zum Disziplinargericht normiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit (Wiener) Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018, wurde mit 22.09.2018 das Bundesverwaltungsgericht zum Disziplinargericht und hat die zuvor bestehende Disziplinarbehörde (siehe etwa Paragraph 11, VGW-DRG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2018,) abgelöst. Während Paragraph 22, Ziffer 2 a, VWG-DRG noch vorsah, dass die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig sind, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat, fehlt eine solche Übergangsbestimmung für das Disziplinargericht, also für das Bundesverwaltungsgericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere wird eine solche Normierung auch nicht von Paragraph 23 a, VGW-DRG getroffen, der den Übergang vom Disziplinarausschuss zum Disziplinargericht normiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass Zuständigkeitsregeln dem Legalitätsprinzip im Sinne des Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung tragen müssen, nachdem der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0159).Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass Zuständigkeitsregeln dem Legalitätsprinzip im Sinne des Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung tragen müssen, nachdem der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0159).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Disziplinargericht ergibt sich aus § 11 VGW-DRG. Gemäß § 11 Abs. 1 VGW-DRG ist Disziplinargericht das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Gemäß § 11 Abs. 3 VGW-DRG sind vom Disziplinargericht auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß § 15 aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist. Eine Norm, dass das Disziplinargericht Dienstpflichtverletzungen, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien schon vor dessen Ernennung nach den §§ 11 oder 31 VGWG zu verfolgen hat, finden sich nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso findet sich keine mit § 22 Z 2a VGW-DRG vergleichbare Norm für das Disziplinargericht.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Disziplinargericht ergibt sich aus Paragraph 11, VGW-DRG. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VGW-DRG ist Disziplinargericht das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet. Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, VGW-DRG sind vom Disziplinargericht auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß Paragraph 15, aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist. Eine Norm, dass das Disziplinargericht Dienstpflichtverletzungen, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien schon vor dessen Ernennung nach den Paragraphen 11, oder 31 VGWG zu verfolgen hat, finden sich nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso findet sich keine mit Paragraph 22, Ziffer 2 a, VGW-DRG vergleichbare Norm für das Disziplinargericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E, wurde die Ansicht vertreten, dass – bezogen auf den gegenständlichen Fall – keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über eine vom Disziplinarbeschuldigten als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien begangene Dienstpflichtverletzung abzusprechen bestehe, da das Bundesverwaltungsgericht – wie oben dargelegt – nur als Disziplinargericht für das Verwaltungsgericht Wien und nicht für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingerichtet worden sei und auch eine Übergangsbestimmung, die eine solche Zuständigkeit begründen könnte bzw. eine mit § 11 Abs. 3 VGW-DRG vergleichbare Bestimmung – § 11 Abs. 3 VGW-DRG mache das Bundesverwaltungsgericht dafür zuständig, von einem früheren Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien begangene Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, soweit dieser noch Beamter der Stadt Wien, aber nicht mehr Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien sei – die eine als Beamter der Stadt Wien begangene Dienstpflichtverletzung durch einen nunmehrigen Richter in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts legt, fehle (zu § 22 Z 2a VGW-DRG siehe oben).Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, W170 2272837-1/52E, wurde die Ansicht vertreten, dass – bezogen auf den gegenständlichen Fall – keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über eine vom Disziplinarbeschuldigten als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien begangene Dienstpflichtverletzung abzusprechen bestehe, da das Bundesverwaltungsgericht – wie oben dargelegt – nur als Disziplinargericht für das Verwaltungsgericht Wien und nicht für den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingerichtet worden sei und auch eine Übergangsbestimmung, die eine solche Zuständigkeit begründen könnte bzw. eine mit Paragraph 11, Absatz 3, VGW-DRG vergleichbare Bestimmung – Paragraph 11, Absatz 3, VGW-DRG mache das Bundesverwaltungsgericht dafür zuständig, von einem früheren Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien begangene Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, soweit dieser noch Beamter der Stadt Wien, aber nicht mehr Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien sei – die eine als Beamter der Stadt Wien begangene Dienstpflichtverletzung durch einen nunmehrigen Richter in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts legt, fehle (zu Paragraph 22, Ziffer 2 a, VGW-DRG siehe oben).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hiezu hat allerdings der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19.11.2024, Ro 2024/09/0007-7 (ab Rz 25), ausgeführt: „In der Stammfassung des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz (LGBl. Nr. 84/2012) war als Disziplinarbehörde am Verwaltungsgericht Wien eine nach § 19 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG) aus Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zu besetzende Disziplinarbehörde eingerichtet (§ 11 VGW-DRG).„In der Stammfassung des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,) war als Disziplinarbehörde am Verwaltungsgericht Wien eine nach Paragraph 19, des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG) aus Mitgliedern des Verwaltungsgerichts zu besetzende Disziplinarbehörde eingerichtet (Paragraph 11, VGW-DRG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der mit „Übergangsbestimmungen“ betitelte § 22 VGW-DRG sieht in seiner Ziffer 2a in diesem Zusammenhang vor, dass die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig sind, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat.Der mit „Übergangsbestimmungen“ betitelte Paragraph 22, VGW-DRG sieht in seiner Ziffer 2a in diesem Zusammenhang vor, dass die Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt auch zur Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen zuständig sind, die ein Mitglied des Verwaltungsgerichts während der Zeit seiner Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat Wien begangen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der 11. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 47/2018, erhielt der nunmehr mit „Disziplinargericht“ überschriebene § 11 VGW-DRG folgenden Inhalt:Mit der 11. Novelle zum Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2018,, erhielt der nunmehr mit „Disziplinargericht“ überschriebene Paragraph 11, VGW-DRG folgenden Inhalt: ‚Disziplinargericht § 11. (1) Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.Paragraph 11, (1) Disziplinargericht ist das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Das Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Suspendierung - und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts oder der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts - und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen. § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden.(2) Das Disziplinargericht ist zuständig zur Entscheidung über eine Suspendierung - und zwar über Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts oder der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts - und zur Erlassung von Beschlüssen und Disziplinarerkenntnissen. Paragraph 10, Absatz eins, zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Vom Disziplinargericht sind auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß § 15 aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist.‘(3) Vom Disziplinargericht sind auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß Paragraph 15, aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist.‘ Begründet wurde der diesem Gesetzesbeschluss zugrundeliegende Initiativantrag (LG-516383-2018-LAT) insoweit damit, es solle „[z]ur Stärkung der Unabhängigkeit der Disziplinarbehörde und zur Vorbeugung von Befangenheitsproblemen [...] an Stelle des aus Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien bestehenden Disziplinarausschusses das Bundesverwaltungsgericht mit den Aufgaben der Disziplinarbehörde für das Verwaltungsgericht Wien betraut werden. Der im Verwaltungsgericht Wien bestehende Disziplinarausschuss wird daher aufgelöst.“ § 22 VGW-DRG wurde in diesem Zusammenhang nicht novelliert. Mit dem neu eingefügten § 23a Abs. 1 VGW-DRG wurde bestimmt, dass die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des Tages der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz (21. September 2018) beim Disziplinarausschuss anhängigen Verfahren auf das Disziplinargericht übergeht, welches diese Verfahren neu durchzuführen hat.Paragraph 22, VGW-DRG wurde in diesem Zusammenhang nicht novelliert. Mit dem neu eingefügten Paragraph 23 a, Absatz eins, VGW-DRG wurde bestimmt, dass die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des Tages der Kundmachung der 11. Novelle zu diesem Gesetz (21. September 2018) beim Disziplinarausschuss anhängigen Verfahren auf das Disziplinargericht übergeht, welches diese Verfahren neu durchzuführen hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">Aus der ursprünglichen Schaffung des § 22 Z 2a VGW-DRG bei Errichtung des Verwaltungsgerichts Wien ist das Anliegen des Gesetzgebers abzuleiten, dass ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Verwaltungsgerichts über Dienstpflichtverletzungen dessen Mitglieder nur mehr die für Verwaltungsrichter zuständige Disziplinarbehörde absprechen sollte, auch wenn die Dienstpflichtverletzung bereits zu einer Zeit gesetzt worden sein sollte, zu dem das Mitglied des Verwaltungsgerichts noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat tätig war. Voraussetzung für diese Zuständigkeit war eine Ernennung zum Verwaltungsgericht. Für nicht zum Verwaltungsgericht ernannte ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats wurde keine Zuständigkeit der Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts eingerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch diese war daher ausschließlich für Disziplinarverfahren gegen Verwaltungsrichter zuständig.Aus der ursprünglichen Schaffung des Paragraph 22, Ziffer 2 a, VGW-DRG bei Errichtung des Verwaltungsgerichts Wien ist das Anliegen des Gesetzgebers abzuleiten, dass ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Verwaltungsgerichts über Dienstpflichtverletzungen dessen Mitglieder nur mehr die für Verwaltungsrichter zuständige Disziplinarbehörde absprechen sollte, auch wenn die Dienstpflichtverletzung bereits zu einer Zeit gesetzt worden sein sollte, zu dem das Mitglied des Verwaltungsgerichts noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat tätig war. Voraussetzung für diese Zuständigkeit war eine Ernennung zum Verwaltungsgericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für nicht zum Verwaltungsgericht ernannte ehemalige Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenats wurde keine Zuständigkeit der Disziplinarbehörde des Verwaltungsgerichts eingerichtet. Auch diese war daher ausschließlich für Disziplinarverfahren gegen Verwaltungsrichter zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den oben dargelegten Erläuterungen zur Novellierung ist ferner zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht - wie dies geboten wäre - strikt zwischen einem Gericht und einer Behörde unterscheidet, wenn er von der Stärkung der Unabhängigkeit der „Disziplinarbehörde“ durch die Betrauung des Bundesverwaltungsgerichts mit den Aufgaben der „Disziplinarbehörde“ spricht. Aus der unterlassenen Anpassung des § 22 Z 2a VGW-DRG anlässlich der Etablierung eines Disziplinargerichts für die Verwaltungsrichter ist daher keine dahingehend bewusst getroffene Entscheidung des Gesetzgebers abzuleiten, dass die Kognitionsbefugnis des Disziplinargerichts gegenüber jener der zuvor zuständigen Disziplinarbehörde hätte eingeschränkt werden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für einen solchen, vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen, gewollten Ausschluss der Zuständigkeit des Disziplinargerichts für bestimmte Sachverhalte, die zuvor zweifelsfrei in die Zuständigkeit des Disziplinarausschusses gefallen waren, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil spricht die nach § 23a Abs. 1 VGW-DRG angeordnete pauschale Überleitung sämtlicher anhängiger Fälle des Disziplinarausschusses auf das Disziplinargericht ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber durch die Errichtung des Disziplinargerichts keine inhaltlichen Änderungen der Zuständigkeit gegenüber dem Disziplinarausschuss vornehmen wollte.Den oben dargelegten Erläuterungen zur Novellierung ist ferner zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht - wie dies geboten wäre - strikt zwischen einem Gericht und einer Behörde unterscheidet, wenn er von der Stärkung der Unabhängigkeit der „Disziplinarbehörde“ durch die Betrauung des Bundesverwaltungsgerichts mit den Aufgaben der „Disziplinarbehörde“ spricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der unterlassenen Anpassung des Paragraph 22, Ziffer 2 a, VGW-DRG anlässlich der Etablierung eines Disziplinargerichts für die Verwaltungsrichter ist daher keine dahingehend bewusst getroffene Entscheidung des Gesetzgebers abzuleiten, dass die Kognitionsbefugnis des Disziplinargerichts gegenüber jener der zuvor zuständigen Disziplinarbehörde hätte eingeschränkt werden sollen. Für einen solchen, vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen, gewollten Ausschluss der Zuständigkeit des Disziplinargerichts für bestimmte Sachverhalte, die zuvor zweifelsfrei in die Zuständigkeit des Disziplinarausschusses gefallen waren, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil spricht die nach Paragraph 23 a, Absatz eins, VGW-DRG angeordnete pauschale Überleitung sämtlicher anhängiger Fälle des Disziplinarausschusses auf das Disziplinargericht ebenfalls dafür, dass der Gesetzgeber durch die Errichtung des Disziplinargerichts keine inhaltlichen Änderungen der Zuständigkeit gegenüber dem Disziplinarausschuss vornehmen wollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung herangezogene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0159) ist in diesem Zusammenhang – wie in der Revision ausgeführt – nicht einschlägig, war in jenem Erkenntnis doch die Abgrenzung der Einzelrichter- von einer Senatszuständigkeit zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist hier das Folgende zu bedenken:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem gemäß Art. 134 Abs. 7 B-VG auch für Verwaltungsrichter geltenden Art. 88 Abs. 2 B-VG dürfen Richter nur auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt, an eine andere Stelle versetzt oder in den Ruhestand versetzt werden. Daraus leitete der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung VfSlg. 8803/1980 ab, dass über eine allfällige Disziplinarbehandlung eines Richters ausschließlich in einem förmlichen gerichtlichen Verfahren, also im Verfahren vor einem Disziplinargericht, zu erkennen ist; Zweck der Regelungen ist es, die richterliche Unabhängigkeit zu sichern (siehe ausführlich VfGH 14.6.2018, G 29/2018-14, u.a., VfSlg. 20254).Nach dem gemäß Artikel 134, Absatz 7, B-VG auch für Verwaltungsrichter geltenden Artikel 88, Absatz 2, B-VG dürfen Richter nur auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt, an eine andere Stelle versetzt oder in den Ruhestand versetzt werden. Daraus leitete der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung VfSlg. 8803 aus 1980, ab, dass über eine allfällige Disziplinarbehandlung eines Richters ausschließlich in einem förmlichen gerichtlichen Verfahren, also im Verfahren vor einem Disziplinargericht, zu erkennen ist; Zweck der Regelungen ist es, die richterliche Unabhängigkeit zu sichern (siehe ausführlich VfGH 14.6.2018, G 29/2018-14, u.a., VfSlg. 20254).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 11 Abs. 1 VGW-DRG ist das Bundesverwaltungsgericht Disziplinargericht für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien. Es ist unter anderem zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen zuständig (§ 11 Abs. 2 VGW-DRG). Gemäß § 11 Abs. 3 VGW-DRG sind vom Disziplinargericht auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein - etwa durch Übertritt in den Ruhestand nach § 15 Abs. 3 VGW-DRG - aus dem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat.Nach Paragraph 11, Absatz eins, VGW-DRG ist das Bundesverwaltungsgericht Disziplinargericht für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien. Es ist unter anderem zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen zuständig (Paragraph 11, Absatz 2, VGW-DRG). Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, VGW-DRG sind vom Disziplinargericht auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein - etwa durch Übertritt in den Ruhestand nach Paragraph 15, Absatz 3, VGW-DRG - aus dem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem gemäß § 14 Abs. 1 VGW-DRG bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts geltenden § 103 Abs. 2 DO 1994 hat das Disziplinarerkenntnis (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) die im Strafantrag angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 1 oder 2 DO 1994 auf Freispruch oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 DO 1994 auf Einstellung zu lauten. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn (Z 1) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder (Z 2) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt; eine Einstellung hat hingegen zu erfolgen, wenn (Z 3) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, (Z 4) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der weiteren Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten, oder (Z 5) der Einstellungsgrund des § 80 Abs. 2 (also das Fehlen eines disziplinären Überhangs bei einer strafgerichtlichen Verurteilung oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung) vorliegt.Nach dem gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VGW-DRG bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts geltenden Paragraph 103, Absatz 2, DO 1994 hat das Disziplinarerkenntnis (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) die im Strafantrag angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es hat auf Schuldspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 DO 1994 auf Freispruch oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 5 DO 1994 auf Einstellung zu lauten. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn (Ziffer eins,) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder (Ziffer 2,) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt; eine Einstellung hat hingegen zu erfolgen, wenn (Ziffer 3,) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, (Ziffer 4,) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der weiteren Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten, oder (Ziffer 5,) der Einstellungsgrund des Paragraph 80, Absatz 2, (also das Fehlen eines disziplinären Überhangs bei einer strafgerichtlichen Verurteilung oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung) vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem gemäß § 14 Abs. 2 VGW-DRG auf Disziplinarverfahren gegen im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien sinngemäß anzuwendenden § 109 Abs. 1 DO 1994 sind diese wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen einer groben Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.Nach dem gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VGW-DRG auf Disziplinarverfahren gegen im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien sinngemäß anzuwendenden Paragraph 109, Absatz eins, DO 1994 sind diese wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen einer groben Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht zuständig, über sämtliche gegen ein Mitglied des Verwaltungsgerichts von der Disziplinaranwältin erhobenen Vorwürfe in dem dargelegten Sinn abzusprechen (vgl. auch Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5 [2021] § 111 RStDG Rz. 3, wonach sich die sachliche Zuständigkeit der Disziplinargerichte auf alle nach § 101 RStDG disziplinarrechtlich zu ahndenden Pflichtverletzungen [Disziplinardelikte] erstreckt). Es besteht keine andere (Disziplinar-)Behörde, die über eine Dienstpflichtverletzung eines Richters des Verwaltungsgerichts Wien zu entscheiden hätte, auch wenn diese bereits vor seiner Ernennung zum Verwaltungsgericht gesetzt worden sein sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solch umfassendes Verständnis der Zuständigkeit des Disziplinargerichts ist – wie aufgezeigt – bereits verfassungsrechtlich angesichts der Unabhängigkeit der Verwaltungsrichter geboten, soll doch schon nach Art. 88 Abs. 2 B-VG nur das zuständige Disziplinargericht über disziplinarrechtliche Vorwürfe gegen Richter absprechen. Das Unterlassen einer sprachlichen Anpassung des § 22 Abs. 2a VGW-DRG bei der Übertragung der Kompetenzen des Disziplinarausschusses auf ein Disziplinargericht führt daher zu keinem anderen Ergebnis.Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht als Disziplinargericht zuständig, über sämtliche gegen ein Mitglied des Verwaltungsgerichts von der Disziplinaranwältin erhobenen Vorwürfe in dem dargelegten Sinn abzusprechen vergleiche auch Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5 [2021] Paragraph 111, RStDG Rz. 3, wonach sich die sachliche Zuständigkeit der Disziplinargerichte auf alle nach Paragraph 101, RStDG disziplinarrechtlich zu ahndenden Pflichtverletzungen [Disziplinardelikte] erstreckt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht keine andere (Disziplinar-)Behörde, die über eine Dienstpflichtverletzung eines Richters des Verwaltungsgerichts Wien zu entscheiden hätte, auch wenn diese bereits vor seiner Ernennung zum Verwaltungsgericht gesetzt worden sein sollte. Ein solch umfassendes Verständnis der Zuständigkeit des Disziplinargerichts ist – wie aufgezeigt – bereits verfassungsrechtlich angesichts der Unabhängigkeit der Verwaltungsrichter geboten, soll doch schon nach Artikel 88, Absatz 2, B-VG nur das zuständige Disziplinargericht über disziplinarrechtliche Vorwürfe gegen Richter absprechen. Das Unterlassen einer sprachlichen Anpassung des Paragraph 22, Absatz 2 a, VGW-DRG bei der Übertragung der Kompetenzen des Disziplinarausschusses auf ein Disziplinargericht führt daher zu keinem anderen Ergebnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Indem das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit im Umfang seines Spruchpunktes II. verneinte und den Strafantrag insoweit zurückwies, belastete es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.“Indem das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit im Umfang seines Spruchpunktes römisch zwei. verneinte und den Strafantrag insoweit zurückwies, belastete es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.“ In Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ro 2024/09/0007-7, hat das Bundesverwaltungsgericht daher davon auszugehen, dass es auch zur inhaltlichen Erledigung jener Teile des Strafantrages zuständig ist, die die dem Disziplinarbeschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen während seiner Zeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates betreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 123 RStDG ausgesprochen, dass die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen ist, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047; VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008). Diese im Wesentlichen zur (vergleichbaren) Bestimmung des § 123 BDG 1979 zur Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Beamte/Beamtinnen entwickelten Grundsätze sind in gleicher Weise auf das Verfahren zur Einleitung einer Disziplinaruntersuchung nach § 123 RStDG gegen Verwaltungsrichter/innen vor den Verwaltungsgerichten als Disziplinargerichte anzuwenden (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056; VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 123, RStDG ausgesprochen, dass die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen ist, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047; VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008). Diese im Wesentlichen zur (vergleichbaren) Bestimmung des Paragraph 123, BDG 1979 zur Einleitung von Disziplinarverfahren gegen Beamte/Beamtinnen entwickelten Grundsätze sind in gleicher Weise auf das Verfahren zur Einleitung einer Disziplinaruntersuchung nach Paragraph 123, RStDG gegen Verwaltungsrichter/innen vor den Verwaltungsgerichten als Disziplinargerichte anzuwenden vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings gilt ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 14 Abs. 5 VGW-DRG mit dem Zeitpunkt der ersten von der Disziplinaranwältin oder vom Disziplinaranwalt oder von der Untersuchungskommissärin oder vom Untersuchungskommissär gegen ein bestimmtes – im Fall des § 11 Abs. 3 VGW-DRG ehemaliges – Mitglied des Verwaltungsgerichts als Beschuldigte oder Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.Allerdings gilt ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß Paragraph 14, Absatz 5, VGW-DRG mit dem Zeitpunkt der ersten von der Disziplinaranwältin oder vom Disziplinaranwalt oder von der Untersuchungskommissärin oder vom Untersuchungskommissär gegen ein bestimmtes – im Fall des Paragraph 11, Absatz 3, VGW-DRG ehemaliges – Mitglied des Verwaltungsgerichts als Beschuldigte oder Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche Verfolgungshandlung kann regelmäßig die dem Einleitungsbeschluss zukommende Begrenzungsfunktion nicht gerecht werden; diese Begrenzungsfunktion muss daher dem Strafantrag als das Verfahren vor dem Disziplinargericht unmittelbar einleitender Schritt zukommen und kann daher nur das im Strafantrag vorgeworfene Verhalten zu einer disziplinarrechtlichen Bestrafung führen, selbst wenn sich aus den Akten das Vorliegen anderer oder weiterer Dienstpflichtverletzungen ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gegenständlich offenen Anschuldigungspunkte sind im (oben festgestellten) Strafantrag hinreichend klar geschildert.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zum Gang eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien (hinsichtlich der offenen Teile des Strafantrags):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 1 VGW-DRG regelt dieses Gesetz das Dienstrecht der gemäß §§ 3 und 31 VGWG ernannten Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien und der gemäß § 4 VGWG ernannten besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten (Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger).Gemäß Paragraph eins, VGW-DRG regelt dieses Gesetz das Dienstrecht der gemäß Paragraphen 3 und 31 VGWG ernannten Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien und der gemäß Paragraph 4, VGWG ernannten besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten (Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspfleger).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 11 Abs. 1 VGW-DRG ist Disziplinargericht das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VGW-DRG ist Disziplinargericht das Bundesverwaltungsgericht, welches durch einen Senat entscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 12 Abs. 1 VGW-DRG sind zur Vertretung der dienstlichen Interessen von der Landesregierung eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (die Stellvertreterinnen und Stellvertreter) müssen rechtskundige Beamtinnen und Beamte bzw. rechtskundige Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien sein und dürfen dem Verwaltungsgericht nicht angehören. Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt (zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter) bestellt werden, wenn sie disziplinär unbescholten sind und gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Beamtin und jeder Beamte bzw. jede und jeder Vertragsbedienstete hat der Bestellung Folge zu leisten.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, VGW-DRG sind zur Vertretung der dienstlichen Interessen von der Landesregierung eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu bestellen. Die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt (die Stellvertreterinnen und Stellvertreter) müssen rechtskundige Beamtinnen und Beamte bzw. rechtskundige Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien sein und dürfen dem Verwaltungsgericht nicht angehören. Beamtinnen und Beamte dürfen nur dann zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt (zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter) bestellt werden, wenn sie disziplinär unbescholten sind und gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Beamtin und jeder Beamte bzw. jede und jeder Vertragsbedienstete hat der Bestellung Folge zu leisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 12 Abs. 2 VGW-DRG ist die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt in Ausübung ihres oder seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind bei ihrer Amtsausübung nur an die Weisungen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts gebunden.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VGW-DRG ist die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt in Ausübung ihres oder seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind bei ihrer Amtsausübung nur an die Weisungen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts gebunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 12 Abs. 5 VGW-DRG hat die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt insbesondere nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den Strafantrag beim Disziplinargericht einzubringen oder bei Vorliegen der in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe von der Einleitung oder Fortführung des Disziplinarverfahrens abzusehen, wovon die oder der Beschuldigte, das Amt der Wiener Landesregierung und die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts unverzüglich zu verständigen sind.Gemäß Paragraph 12, Absatz 5, VGW-DRG hat die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt insbesondere nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den Strafantrag beim Disziplinargericht einzubringen oder bei Vorliegen der in Paragraph 97, Absatz eins, DO 1994 genannten Gründe von der Einleitung oder Fortführung des Disziplinarverfahrens abzusehen, wovon die oder der Beschuldigte, das Amt der Wiener Landesregierung und die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts unverzüglich zu verständigen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 12 Abs. 6 VGW-DRG ist die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ab Einlangen der Verständigung gemäß § 13 Abs. 1 VGW-DRG Partei im Disziplinarverfahren, kann gegen Disziplinarerkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinargerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben und ist zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt.Gemäß Paragraph 12, Absatz 6, VGW-DRG ist die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt ab Einlangen der Verständigung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VGW-DRG Partei im Disziplinarverfahren, kann gegen Disziplinarerkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinargerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben und ist zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 11 Abs. 3 VGW-DRG sind vom Disziplinargericht auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß § 15 VGW-DRG – etwa durch Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand – aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, VGW-DRG sind vom Disziplinargericht auch Dienstpflichtverletzungen zu verfolgen, die ein gemäß Paragraph 15, VGW-DRG – etwa durch Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand – aus seinem Amt ausgeschiedenes Mitglied während der Zeit seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsgericht begangen hat. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied nicht mehr Beamtin oder Beamter der Gemeinde Wien ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 13 Abs. 1 VGW-DRG hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts – wenn der Verdacht sie oder ihn selbst betrifft, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – ein sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichts mit den zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu beauftragen (Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär) und gleichzeitig die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt vom Verdacht zu verständigen. § 10 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden. Beantragt die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt bestimmte Erhebungen (z.B. Einvernahmen), sind diese von der Untersuchungskommissärin oder dem Untersuchungskommissär durchzuführen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VGW-DRG hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts – wenn der Verdacht sie oder ihn selbst betrifft, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident – ein sonstiges Mitglied des Verwaltungsgerichts mit den zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu beauftragen (Untersuchungskommissärin oder Untersuchungskommissär) und gleichzeitig die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt vom Verdacht zu verständigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 10, Absatz eins, zweiter bis fünfter Satz VGWG ist sinngemäß anzuwenden. Beantragt die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt bestimmte Erhebungen (z.B. Einvernahmen), sind diese von der Untersuchungskommissärin oder dem Untersuchungskommissär durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 14 Abs. 1 VGW-DRG gelten bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts – soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist – §§ 76 bis 78, § 79 Abs. 1 bis 4, § 80, § 83 Abs. 1, § 87, § 90 Z 1 und 3 bis 5, § 91 Abs. 1 Z 1, § 91 Abs. 2, §§ 92 und 93, § 94 Abs. 4, 5, 7 und 8, § 95 Abs. 1, 2, 3a und 4, § 96, § 97a Z 2, §§ 99a und 100 bis 108 DO 1994 sinngemäß. Bezugnahmen in den im ersten Satz genannten Vorschriften auf die Disziplinarkommission oder einen ihrer Senate gelten als Bezugnahmen auf das Disziplinargericht und Bezugnahmen auf Beamtinnen und Beamte als Bezugnahmen auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 14 Abs. 2 VGW-DRG ist, wird ein Verfahren gegen ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsgerichts (§ 11 Abs. 3 VGW-DRG) geführt, das sich im Ruhestand befindet, auch § 109 Abs. 1, 2 und 5 DO 1994 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VGW-DRG gelten bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts – soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist – Paragraphen 76 bis 78, Paragraph 79, Absatz eins bis 4, Paragraph 80,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 87,, Paragraph 90, Ziffer eins und 3 bis 5, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 91, Absatz 2,, Paragraphen 92 und 93, Paragraph 94, Absatz 4, 5, 7 und 8, Paragraph 95, Absatz eins, 2, 3 a und 4, Paragraph 96,, Paragraph 97 a, Ziffer 2,, Paragraphen 99 a und 100 bis 108 DO 1994 sinngemäß.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezugnahmen in den im ersten Satz genannten Vorschriften auf die Disziplinarkommission oder einen ihrer Senate gelten als Bezugnahmen auf das Disziplinargericht und Bezugnahmen auf Beamtinnen und Beamte als Bezugnahmen auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VGW-DRG ist, wird ein Verfahren gegen ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungsgerichts (Paragraph 11, Absatz 3, VGW-DRG) geführt, das sich im Ruhestand befindet, auch Paragraph 109, Absatz eins, 2 und 5 DO 1994 sinngemäß anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 14 Abs. 3 VGW-DRG gilt § 79 Abs. 1 Z 1 DO 1994 mit der Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist mit Einlangen der Verständigung (§ 13 Abs. 1) bei der Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt beginnt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, VGW-DRG gilt Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, DO 1994 mit der Maßgabe, dass die sechsmonatige Verjährungsfrist mit Einlangen der Verständigung (Paragraph 13, Absatz eins,) bei der Disziplinaranwältin oder beim Disziplinaranwalt beginnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 14 Abs. 4 VGW-DRG sind die in § 97 Abs. 1 DO 1994 genannten Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens auch in Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz zu beachten. § 97a Z 1 DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass das Absehen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts von der Fortführung des Disziplinarverfahrens (§ 12 Abs. 5) als Einstellung gilt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, VGW-DRG sind die in Paragraph 97, Absatz eins, DO 1994 genannten Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens auch in Disziplinarverfahren nach diesem Gesetz zu beachten. Paragraph 97 a, Ziffer eins, DO 1994 gilt mit der Maßgabe, dass das Absehen der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts von der Fortführung des Disziplinarverfahrens (Paragraph 12, Absatz 5,) als Einstellung gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 14 Abs. 5 VGW-DRG gilt das Disziplinarverfahren mit dem Zeitpunkt der ersten von der Disziplinaranwältin oder vom Disziplinaranwalt oder von der Untersuchungskommissärin oder vom Untersuchungskommissär gegen ein bestimmtes – im Fall des § 11 Abs. 3 VGW-DRG ehemaliges – Mitglied des Verwaltungsgerichts als Beschuldigte oder Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, das Ersuchen um Vernehmung oder Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Antrag auf Suspendierung.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, VGW-DRG gilt das Disziplinarverfahren mit dem Zeitpunkt der ersten von der Disziplinaranwältin oder vom Disziplinaranwalt oder von der Untersuchungskommissärin oder vom Untersuchungskommissär gegen ein bestimmtes – im Fall des Paragraph 11, Absatz 3, VGW-DRG ehemaliges – Mitglied des Verwaltungsgerichts als Beschuldigte oder Beschuldigten gerichteten Amtshandlung (Verfolgungshandlung) als eingeleitet, und zwar auch dann, wenn die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Verfolgungshandlungen zählen insbesondere die Ladung, die Vernehmung, die Zeugeneinvernahme, das Ersuchen um Vernehmung oder Zeugeneinvernahme, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Antrag auf Suspendierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zur Stellung des Präsidenten und der Disziplinaranwältin im Disziplinarverfahren:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EuGH vertritt hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereiches von Art. 19 Abs. 1 EUV ausdrücklich die Rechtsauffassung, dass diese Bestimmung in den „vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Grundrechte Charta durchführen (EuGH [Große Kammer] 15.07.2021, Kommission/Polen, C-791/19). Davon ausgehend ist etwa für ein Dienstbeschreibungsverfahren eines Mitglieds eines Verwaltungsgerichts die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 1 EUV iVm Art. 2 EUV und Art. 47 Grundrechte Charta zu bejahen, judiziert das Mitglied doch an einem Gericht, welches über Fragen des Unionsrechts entscheidet und hat die Dienstbeschreibung schon im Hinblick auf ihre möglichen Folgen – negative Dienstbeschreibungen können zu einem Amtsenthebungsverfahren führen, jedenfalls haben Dienstbeschreibungen zweifelsohne erheblichen Einfluss auf die Berufslaufbahn – Auswirkungen auf den Status des Richters und stehen somit im Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (EuGH [Große Kammer] 15.07.2021, Kommission/Polen, C-791/19;</p>\n<p class=\"lf-p\">EuGH 27.2.2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16). Vor diesem Hintergrund kann aber im Weiteren dahingestellt bleiben, ob das Dienstbeschreibungsverfahren für Richter auch in den Anwendungsbereich des Art. 6 MRK fällt, weil die in Art. 47 Grundrechte Charta festgelegten Garantien inhaltlich jenen des Art. 6 MRK entsprechen (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/03/0057; VwGH 25.01.2024, Ro 2021/09/0028).Der EuGH vertritt hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereiches von Artikel 19, Absatz eins, EUV ausdrücklich die Rechtsauffassung, dass diese Bestimmung in den „vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Artikel 51, Absatz eins, Grundrechte Charta durchführen (EuGH [Große Kammer] 15.07.2021, Kommission/Polen, C-791/19).</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon ausgehend ist etwa für ein Dienstbeschreibungsverfahren eines Mitglieds eines Verwaltungsgerichts die Anwendbarkeit von Artikel 19, Absatz eins, EUV in Verbindung mit Artikel 2, EUV und Artikel 47, Grundrechte Charta zu bejahen, judiziert das Mitglied doch an einem Gericht, welches über Fragen des Unionsrechts entscheidet und hat die Dienstbeschreibung schon im Hinblick auf ihre möglichen Folgen – negative Dienstbeschreibungen können zu einem Amtsenthebungsverfahren führen, jedenfalls haben Dienstbeschreibungen zweifelsohne erheblichen Einfluss auf die Berufslaufbahn – Auswirkungen auf den Status des Richters und stehen somit im Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (EuGH [Große Kammer] 15.07.2021, Kommission/Polen, C-791/19;</p>\n<p class=\"lf-p\">EuGH 27.2.2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, , C-64/16). Vor diesem Hintergrund kann aber im Weiteren dahingestellt bleiben, ob das Dienstbeschreibungsverfahren für Richter auch in den Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK fällt, weil die in Artikel 47, Grundrechte Charta festgelegten Garantien inhaltlich jenen des Artikel 6, MRK entsprechen (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/03/0057; VwGH 25.01.2024, Ro 2021/09/0028).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 47 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.Gemäß Artikel 47, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nun argumentiert der Disziplinarbeschuldigte, dass der EuGH bereits wiederholt die Bedeutung des Disziplinarregimes im Zusammenhang mit Fragen der richterlichen Unabhängigkeit betont habe (vgl. unter vielen C-216/18PPU, para. 67 und C-791/19 vom 15.07.2021, para. 60 folgende). Die rechtliche Stellung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien mit seinen Zuständigkeiten, Aufgaben, Befugnissen sei nicht im Einklang mit europäischen Standards und bereits deswegen bestehe die Gefahr der Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit. Zusammengefasst sei die Stellung des Gerichtspräsidenten des Verwaltungsgerichts Wien mit einer Vielzahl und vor allem einseitigen (ohne Mitwirkung oder ohne Kontrolle durch die Vollversammlung oder andere richterliche Gremien) Kompetenzen in Kombination mit einer Weisungsgebundenheit in Angelegenheiten der monokratischen Justizverwaltung gegenüber der Landesregierung problematisch.</p></div>", "next": 239425}