{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">● KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (15.5.2023): Фонд Кадырова: как тратят \"деньги от Аллаха\" [Kadyrow-Stiftung: Wie das 'Geld Allahs’ ausgegeben wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/310518/, Zugriff 19.5.2023 ● OECD – Organisation for Economic Co-operation and Development (o.D.): Russia - OECD Anti-Bribery Convention, https://www.oecd.org/corruption/russia-oecdanti-briberyconvention.htm, Zugriff 19.5.2023 ● Präsident [Russland] (16.8.2021): Указ Президента РФ от 16.08.2021 N 478 \"О Национальном плане противодействия коррупции на 2021 - 2024 годы\" [Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 16.08.2021 N 478 'Über den Nationalen Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024‘], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_392999/, Zugriff 19.5.2023 ● RF – Russische Föderation [Russland] (6.2.2023): Федеральный закон \"О противодействии коррупции\" от 25.12.2008 N 273-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über die Korruptionsbekämpfung' vom 25.12.2008 N 273-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_82959/, Zugriff 19.5.2023 ● TI – Transparency International (2023): Corruption Perceptions Index 2022, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2022_English.pdf, Zugriff 19.5.2023 ● TI – Transparency International (4.3.2022): Countering Russia's kleptocrats: What the West’s response to the assault on Ukraine should look like, https://www.transparency.org/en/news/countering-russian-kleptocrats-wests-response-to-assault-on-ukraine, Zugriff 19.5.2023 ● TI – Transparency International (o.D.): Corruption Perceptions Index 2022: Russia, https://www.transparency.org/en/cpi/2022/index/rus, Zugriff 19.5.2023 ● UNTC – United Nations Treaty Collection (19.5.2023): 14. United Nations Convention against Corruption - New York, 31 October 2003, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=IND&amp;mtdsg_no=XVIII-14&amp;chapter=18&amp;clang=_en, Zugriff 19.5.2023 ● USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023 Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit usw. Gemäß Verfassungsartikel 55 dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Duma 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit (AA 28.9.2022). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (UN-OHCHR o.D.):</p>\n<p class=\"lf-p\">● Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte ● Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ● Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ● Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung ● Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ● Kinderrechtskonvention ● Behindertenrechtskonvention Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürger- und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürger- und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vergleiche Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vergleiche Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ombudsperson Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vgl. OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Menschenhandel Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (RF 28.4.2023). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt kaum Bemühungen zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existieren keine nationale Strategie und kein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Menschenhandel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 29.7.2022). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2023). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Sexhandel kommt vor (USDOS 29.7.2022). Gesetze, die sich gegen Zwangsarbeit richten, werden von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). In der Russischen Föderation gibt es Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 12.2022).Gemäß Paragraph 127 Punkt eins, des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (RF 28.4.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt kaum Bemühungen zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existieren keine nationale Strategie und kein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 29.7.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2023). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Sexhandel kommt vor (USDOS 29.7.2022). Gesetze, die sich gegen Zwangsarbeit richten, werden von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). In der Russischen Föderation gibt es Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 12.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Flüchtlinge Gesetzlich ist Asylgewährung vorgesehen. Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt. In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 28.9.2022). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UN-HRC 1.12.2022). Mit Stand Oktober 2022 besaßen ca. 93.700 Personen einen temporären Schutzstatus. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 20.3.2023). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UN-HRC 1.12.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Berichten sind viele Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über Zwangsverschleppung ukrainischer Kinder nach Russland berichtet (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden legen ukrainischen Flüchtlingen die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft nahe bzw. setzen sie diesbezüglich teilweise auch unter Druck (AI 28.3.2023). Mit Stand 3.10.2022 waren in der Russischen Föderation 2.852.395 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023 ● BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 16.5.2023 ● EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023 ● EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023 ● Europarat (16.9.2022): Presseraum: Russland keine Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention mehr, https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to-be-party-to-the-european-convention-on-human-rights, Zugriff 5.6.2023 ● Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 5.6.2023 ● Europarat (o.D.): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, https://www.coe.int/en/web/portal/gerichtshof-fur-menschenrechte, Zugriff 5.6.2023 ● Europarat (o.D.b): The European Convention on Human Rights: A Convention to protect your rights and liberties, https://www.coe.int/en/web/human-rights-convention, Zugriff 5.6.2023 ● FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023</p>\n<p class=\"lf-p\">● IOM – International Organization for Migration (12.2022): Russian Federation: Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2022_Russia_EN.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● Memorial (o.D.): Startseite, https://www.memo.ru/ru-ru/, Zugriff 22.5.2023 ● ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● OPMR – Ombudsperson für Menschenrechte in der Russischen Föderation [Russland] (o.D.a): Статус и полномочия [Status und Befugnisse], https://ombudsmanrf.org/ombudsman/status_auth, Zugriff 5.6.2023 ● OPMR – Ombudsperson für Menschenrechte in der Russischen Föderation [Russland] (o.D.b): Доклад о деятельности Уполномоченного по правам человека в Российской Федерации за 2022 год [Tätigkeitsbericht der Ombudsperson für Menschenrechte in der Russischen Föderation für das Jahr 2022], https://ombudsmanrf.org/storage/74a0484f-7d5a-4fe4-883d-a1b5ba1dd5f8/mediateca/doclad-2022.pdf, Zugriff 5.6.2023 ● OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe / Angelika Nußberger (22.9.2022): Report on Russia's Legal and Administrative Practice in Light of its OSCE Human Dimension Commitments, https://www.osce.org/files/f/documents/7/5/526720.pdf, Zugriff 5.6.2023 ● RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): \"Уголовный кодекс Российской Федерации\" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023  RF – Russische Föderation [Russland] (28.4.2023): \"Уголовный кодекс Российской Федерации\" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 28.04.2023) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ in der Fassung vom 28.4.2023)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 16.5.2023 ● SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Sabine Fischer (19.4.2022): Russland auf dem Weg in die Diktatur (SWP-Aktuell, Nr. 31), https://www.swp-berlin.org/publications/products/aktuell/2022A31_Russland_Diktatur.pdf, Zugriff 22.5.2023 ● UN – United Nations (7.4.2022): UN General Assembly votes to suspend Russia from the Human Rights Council, https://news.un.org/en/story/2022/04/1115782, Zugriff 5.6.2023 ● UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Operational Data Portal: Ukraine Refugee Situation, https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine, Zugriff 5.6.2023</p>\n<p class=\"lf-p\">● UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard – Ratification of 18 International Human Rights Treaties, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023 ● USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023 ● USDOS – US Department of State [USA] (29.7.2022): 2022 Trafficking in Persons Report: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/08/22-00757-TIP-REPORT_072822-inaccessible.pdf, Zugriff 25.5.2023 Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vergleiche Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vergleiche KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vergleiche EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kritiker Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen (HRW 12.1.2023). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (UK-VI 17.11.2022). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). In mehreren Fällen kam es zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 28.9.2022). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen oder Demütigungen ausgesetzt (UK-VI 17.11.2022). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KU 29.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022). Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die 'Kadyrowzy' ausgesetzt (KU 13.2.2022; vgl. KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a). [zum Begriff Kadyrowzy Näheres im Kapitel Sicherheitsbehörden] Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die 'Kadyrowzy' ausgesetzt (KU 13.2.2022; vergleiche KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a). [zum Begriff Kadyrowzy Näheres im Kapitel Sicherheitsbehörden] Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und 'falsches' Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vgl. KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und 'falsches' Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vergleiche KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vergleiche FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten. Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022). Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen 'red notices' ('rote Ausschreibungen'), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022). 'Red notices' informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.).Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vergleiche UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen 'red notices' ('rote Ausschreibungen'), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022). 'Red notices' informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Tschetschenienkrieg-Kämpfer Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB 30.6.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023 ● EEAS – European External Action Service (19.4.2022): EU ANNUAL REPORT ON HUMAN RIGHTS AND DEMOCRACY IN THE WORLD 2021 COUNTRY UPDATES, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/2021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Report.pdf, Zugriff 22.5.2023 ● EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022b): The Russian Federation – Political opposition, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Report_Russian_Federation_Political_Opposition.pdf, Zugriff 19.5.2023 ● Europarat (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 22.5.2023 ● FCDO – Foreign, Commonwealth &amp; Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.2022): Human Rights &amp; Democracy: The 2021 Foreign, Commonwealth &amp; Development Office Report, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1130821/human-rights-and-democracy-2021-foreign-commonwealth-development-office-report.pdf, Zugriff 22.5.2023 ● FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088552.html, Zugriff 16.5.2023 ● FH – Freedom House (18.10.2022): Freedom on the Net 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2081821.html, Zugriff 22.5.2023 ● FH – Freedom House (6.2022): Defending Democracy in Exile: Policy Responses to Transnational Repression, https://freedomhouse.org/sites/default/files/2022-05/Complete_TransnationalRepressionReport2022_NEW_0.pdf, Zugriff 5.6.2023</p>\n<p class=\"lf-p\">● FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 16.5.2023 ● HRW – Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085489.html, Zugriff 22.5.2023 ● Interpol (o.D.): About Red Notices, https://www.interpol.int/How-we-work/Notices/About-Red-Notices, Zugriff 5.6.2023 ● KR – Kawkas.Realii (28.3.2023): Чужой титул. Как Кадыровы стали \"главными правозащитниками\" Чечни [Fremder Titel. Wie die Kadyrows die 'wichtigsten Menschenrechtsverteidiger' Tschetscheniens wurden], https://www.kavkazr.com/a/chuzhoy-titul-kak-kadyrovy-stali-glavnymi-pravozaschitnikami-chechni/32338770.html, Zugriff 6.6.2023 ● KR – Kawkas.Realii (27.3.2023): \"Жертв собирают по цепочке\". Правозащитники – о судьбе похищенных жителей Чечни ['Die Opfer werden kettenweise gesammelt'. Menschenrechtsverteidiger - über das Schicksal entführter Bewohner Tschetscheniens], https://www.kavkazr.com/a/zhertv-sobirayut-po-tsepochke-pravozaschitniki-o-sudjbe-pohischennyh-zhiteley-chechni/32336286.html, Zugriff 6.6.2023 ● KR – Kawkas.Realii (31.1.2023): Таинственное молчание. Соцсети об исчезновении критиков Кадырова [Geheimnisvolles Schweigen. Soziale Medien über Verschwinden von Kritikern Kadyrows], https://www.kavkazr.com/a/tainstvennoe-molchanie-sotsseti-ob-ischeznovenii-kritikov-kadyrova/32237111.html, Zugriff 5.6.2023 ● KR – Kawkas.Realii (23.8.2022): Похищенный чеченскими силовиками Салман Тепсуркаев погиб, заявила юрист \"Команды против пыток\" [Der von tschetschenischen Silowikis entführte Salman Tepsurkajew ist umgekommen, teilte Juristin von 'Komitee gegen Folter' mit], https://www.kavkazr.com/a/yurist-komandy-protiv-pytok-zayavila-o-gibeli-pohischennogo-chechenskimi-silovikami-salmana-tepsurkaeva/32000799.html, Zugriff 6.6.2023 ● KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (29.3.2023): Мода на извинения: от Чечни до самых окраин [Entschuldigungen in Mode: von Tschetschenien bis zu den äußersten Randgebieten], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/332678/, Zugriff 6.6.2023 ● KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (22.2.2023): Зарема Мусаева пожаловалась на ухудшение здоровья в изоляторе [Sarema Musaewa beklagte sich über die Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Haft], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/386158/, Zugriff 5.6.2023</p>\n<p class=\"lf-p\">● KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (1.2.2023): Кровная месть - как теперь убивают на Кавказе [Blutrache - wie jetzt im Kaukasus getötet wird], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/296137/, Zugriff 5.6.2023 ● KU – Kawkasskij Usel [Kaukasischer Knoten] (13.2.2022): Онлайн оппозиция в Чечне: как устроен 1Adat* [Online-Opposition in Tschetschenien: 1ADAT], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/373106/, Zugriff 6.6.2023 ● Meduza (23.8.2022): В Чечне убит Салман Тепсуркаев — модератор телеграм-канала 1ADAT, критиковавший Кадырова. Его похитили в 2020 году — и заставили истязать самого себя на видео [In Tschetschenien wurde Salman Tepsurkaew getötet - Moderator des Telegram-Kanals 1ADAT, der Kadyrow kritisierte. Er wurde im Jahr 2020 entführt - und man zwang ihn, sich selbst auf Video zu foltern], https://meduza.io/feature/2022/08/24/ubit-salman-tepsurkaev-moderator-telegram-kanala-1adat-kritikovavshiy-kadyrova-on-propal-v-2020-godu-posle-togo-kak-ego-zastavili-istyazat-sebya-na-video, Zugriff 5.6.2023 ● ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● OMRT – Ombudsperson für Menschenrechte in der Republik Tschetschenien [Russland] (o.D.): Startseite, http://chechombudsman.ru/, Zugriff 6.6.2023 ● Politico (27.7.2022): Europe’s debt to Chechens, https://www.politico.eu/article/europe-debt-chechen/, Zugriff 5.6.2023 ● UK-VI – UK Visas and Immigration [Vereinigtes Königreich] (17.11.2022): Guidance: Country policy and information note: critics of the state, Chechnya, https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-policy-and-information-notes/country-policy-and-information-note-critics-of-the-state-chechnya-august-2022-accessible, Zugriff 6.6.2023 ● UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● UN-OHCHR – United Nations Office of the High Commissioner for Human Rights (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 16.5.2023 ● USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): Annual Report 2022: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071908/2022+Russia.pdf, Zugriff 31.5.2023</p>\n<p class=\"lf-p\">● USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 31.5.2023 ● USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023 Haftbedingungen Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 28.9.2022). Das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats stattete in der Vergangenheit der Russischen Föderation regelmäßig Besuche ab (Europarat 6.10.2021). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen sowie Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Kommissionsmitglieder dürfen außerdem Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen sowie auch Sicherheitsbewertungen durchführen und psychiatrische Einrichtungen in Gefängnissen betreten. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 20.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB 30.6.2022) und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 20.3.2023). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UN-HRC 1.12.2022; vgl. AI 4.2023). Die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023). Es kommt vor, dass Journalisten und Aktivisten, die über Folter in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Die Behörden verbieten Inhaftierten, insbesondere Andersdenkenden, häufig den Kontakt zur Außenwelt oder verlegen sie willkürlich in Strafzellen, um Druck auf sie auszuüben (AI 28.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen gemäß Berichten besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft oder in die Psychiatrie. Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen vielfach nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt regelmäßig in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 28.9.2022). Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB 30.6.2022) und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 20.3.2023). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UN-HRC 1.12.2022; vergleiche AI 4.2023). Die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023). Es kommt vor, dass Journalisten und Aktivisten, die über Folter in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörden verbieten Inhaftierten, insbesondere Andersdenkenden, häufig den Kontakt zur Außenwelt oder verlegen sie willkürlich in Strafzellen, um Druck auf sie auszuüben (AI 28.3.2023). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen gemäß Berichten besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft oder in die Psychiatrie. Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen vielfach nicht westeuropäischen Standards.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt regelmäßig in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 28.9.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.1.2023 gab es in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte. 25,5 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,9 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Gefängnisinsassen zu verringern (AA 28.9.2022). 2022 begannen die Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">MT 3.5.2023). Die Wagner-Gruppe ist ein privates Militärunternehmen (ZDF 4.5.2023).Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.1.2023 gab es in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte. 25,5 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,9 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Gefängnisinsassen zu verringern (AA 28.9.2022). 2022 begannen die Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023; vergleiche MT 3.5.2023). Die Wagner-Gruppe ist ein privates Militärunternehmen (ZDF 4.5.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem 'Komitee zur Verhinderung von Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 28.9.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● AI – Amnesty International (4.2023): РОССИЙСКАЯ ФЕДЕРАЦИЯ: ТЁМНЫЕ ВРЕМЕНА ДЛЯ ПРАВ ЧЕЛОВЕКА - ПРЕДСТАВЛЕНИЕ НА 44-Й СЕССИИ ● РАБОЧЕЙ ГРУППЫ ПО УПО, 13 НОЯБРЯ 2023 [Russische Föderation: Dunkle Zeiten für Menschenrechte - Präsentation auf der 44. Sitzung der UPR-Arbeitsgruppe, 13. November 2023], https://eurasia.amnesty.org/wp-content/uploads/2023/04/upr44-submission-russian-federation-ru-clean.pdf, Zugriff 22.5.2023 ● AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089408.html, Zugriff 17.5.2023 ● Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe, Zugriff 16.5.2023 ● Europarat / European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) (6.10.2021): Council of Europe anti-torture Committee carries out a 15-day visit to the Russian Federation, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-carries-out-a-15-day-visit-to-the-russian-federation, Zugriff 23.5.2023 ● ISW – Institute for the Study of War (11.5.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.understandingwar.org/sites/default/files/May%2011%20Russian%20Offensive%20Campaign%20Assessment%20PDF.pdf, Zugriff 23.5.2023 ● MT – Moscow Times, The (3.5.2023): Министерство обороны гребет заключенных на фронт без разбора [Verteidigungsministerium schaufelt Inhaftierte wahllos an die Front], https://www.moscowtimes.ru/2023/05/03/ministerstvo-oboroni-grebet-zaklyuchennih-na-front-bez-razbora-a42007, Zugriff 23.5.2023 ● ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 16.5.2023 ● UN-HRC – United Nations Human Rights Committee (1.12.2022): International Covenant on Civil and Political Rights - Concluding observations on the eighth periodic report of the Russian Federation (CCPR/C/RUS/CO/8), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083107/G2258965.pdf, Zugriff 16.5.2023</p>\n<p class=\"lf-p\">● USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089062.html, Zugriff 16.5.2023 ● WPB – World Prison Brief / Institute for Crime &amp; Justice Policy Research, Birkbeck, University of London (o.D.): World Prison Brief data: Russian Federation - Overview, https://www.prisonstudies.org/country/russian-federation, Zugriff 23.5.2023 ● ZDF – Zweites Deutsches Fernsehen (4.5.2023): Motivation privater Kampfgruppen: Der Machtkampf unter Russlands Söldnergruppen, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/machtkampf-soeldnergruppen-ukraine-krieg-russland-100.html, Zugriff 23.5.2023 2. Beweiswürdigung 2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und religiöses Bekenntnis) und zu seiner Herkunft ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur im Spruch genannten Zahl, dem Akt des Bundesasylamtes zur Zl. 04 07.963-BAS sowie den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung am 28.10.2019 bzw. 12.10.2020 und 19.08.2024 und den Ausführungen in der Beschwerdeschrift bzw. den vom BF eingebrachten Schriftstücken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie insbesondere seinen Angaben in der Verhandlung am 19.08.2024. Was die Feststellungen zu seinem Bruder XXXX betrifft, ging bereits das damalige Bundesasylamt, das dem BF mit Bescheid vom 13.12.2004, Zl. 04 07.963-BAS, den Status eines Asylberechtigten zuerkannte, vom Zutreffen der diesbezüglichen Angaben des BF aus, die damals letztlich auch zur Asylgewährung führten. Der BF konnte auch im Aberkennungsverfahren durch ein im Wesentlichen gleichbleibendes Vorbringen davon überzeugen, dass sein Bruder ein XXXX gewesen ist. Dazu wurden auch russische Internetberichte ins Verfahren eingeführt, die nach einer Übersetzung die diesbezüglichen Angaben des BF bestätigten (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oz 44 und 45). Aus diesen geht u.a. hervor, dass sein Bruder XXXX Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie insbesondere seinen Angaben in der Verhandlung am 19.08.2024. Was die Feststellungen zu seinem Bruder römisch 40 betrifft, ging bereits das damalige Bundesasylamt, das dem BF mit Bescheid vom 13.12.2004, Zl. 04 07.963-BAS, den Status eines Asylberechtigten zuerkannte, vom Zutreffen der diesbezüglichen Angaben des BF aus, die damals letztlich auch zur Asylgewährung führten. Der BF konnte auch im Aberkennungsverfahren durch ein im Wesentlichen gleichbleibendes Vorbringen davon überzeugen, dass sein Bruder ein römisch 40 gewesen ist. Dazu wurden auch russische Internetberichte ins Verfahren eingeführt, die nach einer Übersetzung die diesbezüglichen Angaben des BF bestätigten vergleiche Oz 44 und 45).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesen geht u.a. hervor, dass sein Bruder römisch 40 Dazu gab der BF im Aberkennungserfahren bereits beim Bundesamt an, dass er im Herkunftsland von der tschetschenischen Polizei wegen seines Bruders in fingierter Weise in zwei Mordfällen als Täter beschuldigt worden sei. In der Beschwerdeverhandlung am 28.10.2019 brachte er dazu weiters vor, dass er mit einem in Herkunftsland gegen ihn ermittelnden Polizisten telefonischen Kontakt aufgenommen und erfahren habe, dass u.a. diese Verfahren wegen XXXX weitergeführt und noch weitere Anklagen wegen Mordes gegen ihn erfunden werden würden. Der Polizist habe ihm dazu zwei Dokumente elektronisch übermittelt, die vom BF als Beweismittel vorgelegt wurden. Hierbei handelte es sich dem Erscheinungsbild nach um abfotografierte oder kopierte behördliche Polizeiprotokolle in russischer Sprache.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Wege einer Übersetzung konnte festgestellt werden, dass es sich dabei dem Inhalt nach um zwei jeweils am XXXX 2004 von einem Juristen der Staatsanwaltschaft XXXX ausgestellte Verfügungen, die zum einem eine Verfolgung des BF als Beschuldigter wegen XXXX am XXXX 2002 sowie zum anderen eine Ausschreibung zur Fahndung nach dem BF betreffen, handeln würde. Letztere Verfügung bezieht sich dem Inhalt nach weiters auf eine andere gleichfalls am XXXX 2004 erhobene Beschuldigung gegen ihn wegen eines am XXXX 2003 XXXX . Dem BF wurde aufgrund von Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten diesbezüglich kein Glaube geschenkt und seine Beschwerde abgewiesenDazu gab der BF im Aberkennungserfahren bereits beim Bundesamt an, dass er im Herkunftsland von der tschetschenischen Polizei wegen seines Bruders in fingierter Weise in zwei Mordfällen als Täter beschuldigt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerdeverhandlung am 28.10.2019 brachte er dazu weiters vor, dass er mit einem in Herkunftsland gegen ihn ermittelnden Polizisten telefonischen Kontakt aufgenommen und erfahren habe, dass u.a. diese Verfahren wegen römisch 40 weitergeführt und noch weitere Anklagen wegen Mordes gegen ihn erfunden werden würden. Der Polizist habe ihm dazu zwei Dokumente elektronisch übermittelt, die vom BF als Beweismittel vorgelegt wurden. Hierbei handelte es sich dem Erscheinungsbild nach um abfotografierte oder kopierte behördliche Polizeiprotokolle in russischer Sprache. Im Wege einer Übersetzung konnte festgestellt werden, dass es sich dabei dem Inhalt nach um zwei jeweils am römisch 40 2004 von einem Juristen der Staatsanwaltschaft römisch 40 ausgestellte Verfügungen, die zum einem eine Verfolgung des BF als Beschuldigter wegen römisch 40 am römisch 40 2002 sowie zum anderen eine Ausschreibung zur Fahndung nach dem BF betreffen, handeln würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztere Verfügung bezieht sich dem Inhalt nach weiters auf eine andere gleichfalls am römisch 40 2004 erhobene Beschuldigung gegen ihn wegen eines am römisch 40 2003 römisch 40 . Dem BF wurde aufgrund von Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten diesbezüglich kein Glaube geschenkt und seine Beschwerde abgewiesen In weiterer Folge ist jedoch nach Kontaktaufnahme mit russischen Behörden im Zuge der Vorbereitung einer Abschiebung durch das Bundesamt hervorgekommen, dass der BF im Herkunftsstaat tatsächlich wegen XXXX gesucht wird. Die diesbezügliche Feststellung ergibt sich aus einem dem Bundesamt übermittelten Schreiben von XXXX vom XXXX 2023, welches die Behörde auch dazu veranlasste, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen. In weiterer Folge ist jedoch nach Kontaktaufnahme mit russischen Behörden im Zuge der Vorbereitung einer Abschiebung durch das Bundesamt hervorgekommen, dass der BF im Herkunftsstaat tatsächlich wegen römisch 40 gesucht wird. Die diesbezügliche Feststellung ergibt sich aus einem dem Bundesamt übermittelten Schreiben von römisch 40 vom römisch 40 2023, welches die Behörde auch dazu veranlasste, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Recherchen unter Wahrung der Anonymität des BF im Herkunftsland haben sich trotz wiederholter Befassung der Staatendokumentation des Bundesamtes durch entsprechende Anfragen als offenbar nicht durchführbar erwiesen. Über die Staatendokumentation konnte jedoch in einer Anfragebeantwortung vom 25.07.2024 in Erfahrung gebracht werden, dass aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation vom XXXX hervorgehe, dass eine in der vom BF vorgelegten Verfügung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX 2004 bezüglich XXXX . Hierbei ist festzustellen, dass auch die im Urteil dazu angegebenen Anfangsbuchstaben der Namen XXXX mit den vom BF vorgelegten Verfügungen übereinstimmen ( XXXX ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Umstand, dass in der Verfügung der XXXX mit XXXX 2002 und nicht XXXX 2002 datiert wurde, dürfte laut Anfragebeantwortung auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sein, wobei jedoch auch ein Versehen nicht auszuschließen ist. Weiters konnte in der Anfragebeantwortung ermittelt werden, dass eine russische Internetseite darüber berichtet habe, dass XXXX eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht und Beamte der Abteilung für innere Angelegenheiten u.a. beschuldigt habe, zwischen dem 08.01. und 18.06.2015 mit Hilfe von Folter ein Geständnis über Angriffe auf Soldaten zu erzwingen. Recherchen unter Wahrung der Anonymität des BF im Herkunftsland haben sich trotz wiederholter Befassung der Staatendokumentation des Bundesamtes durch entsprechende Anfragen als offenbar nicht durchführbar erwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Über die Staatendokumentation konnte jedoch in einer Anfragebeantwortung vom 25.07.2024 in Erfahrung gebracht werden, dass aus einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation vom römisch 40 hervorgehe, dass eine in der vom BF vorgelegten Verfügung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 2004 bezüglich römisch 40 . Hierbei ist festzustellen, dass auch die im Urteil dazu angegebenen Anfangsbuchstaben der Namen römisch 40 mit den vom BF vorgelegten Verfügungen übereinstimmen ( römisch 40 ). Der Umstand, dass in der Verfügung der römisch 40 mit römisch 40 2002 und nicht römisch 40 2002 datiert wurde, dürfte laut Anfragebeantwortung auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sein, wobei jedoch auch ein Versehen nicht auszuschließen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters konnte in der Anfragebeantwortung ermittelt werden, dass eine russische Internetseite darüber berichtet habe, dass römisch 40 eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht und Beamte der Abteilung für innere Angelegenheiten u.a. beschuldigt habe, zwischen dem 08.01. und 18.06.2015 mit Hilfe von Folter ein Geständnis über Angriffe auf Soldaten zu erzwingen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In weiterer Folge konnte dazu seitens des Gerichts aber auch noch ein entsprechendes Urteil des EGMR in der Sache „ XXXX “ ausfindig gemacht werden. In diesem Urteil vom XXXX wurde der Beschwerde der XXXX stattgegeben und wurden diesbezüglich zurechenbare Verletzungen von Art. 3, Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt. Den Verletzungen lag nach der Begründung des Gerichtshofes u.a. zugrunde, dass XXXX bereits nach seiner Festnahme im XXXX in der Polizeistation XXXX „zumindest“ durch XXXX schwer misshandelt bzw. gefoltert worden ist und seine Verurteilung auf unter Folter erlangten, selbstbelastenden Aussagen beruhte. Hierbei handelt es sich laut Urteil offenbar auch um die gleiche Polizeistation XXXX , in welcher die vom BF vorgelegten Verfügungen ausgestellt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Urteil des EGMR findet sich in den Ausführungen auch wieder, dass die Staatsanwaltschaft Grosny am XXXX 2002 ein Strafverfahren wegen des Mordes an Frau „ XXXX “ eingeleitet hat und XXXX diesbezüglich am XXXX 2004 auf eine Fahndungsliste gesetzt wurde. Auch diese Daten stimmen im Wesentlich mit der vom BF vorgelegten Verfügung vom XXXX 2004 überein.In weiterer Folge konnte dazu seitens des Gerichts aber auch noch ein entsprechendes Urteil des EGMR in der Sache „ römisch 40 “ ausfindig gemacht werden. In diesem Urteil vom römisch 40 wurde der Beschwerde der römisch 40 stattgegeben und wurden diesbezüglich zurechenbare Verletzungen von Artikel 3,, Artikel 6, Absatz eins, EMRK festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Verletzungen lag nach der Begründung des Gerichtshofes u.a. zugrunde, dass römisch 40 bereits nach seiner Festnahme im römisch 40 in der Polizeistation römisch 40 „zumindest“ durch römisch 40 schwer misshandelt bzw. gefoltert worden ist und seine Verurteilung auf unter Folter erlangten, selbstbelastenden Aussagen beruhte. Hierbei handelt es sich laut Urteil offenbar auch um die gleiche Polizeistation römisch 40 , in welcher die vom BF vorgelegten Verfügungen ausgestellt wurden. Im Urteil des EGMR findet sich in den Ausführungen auch wieder, dass die Staatsanwaltschaft Grosny am römisch 40 2002 ein Strafverfahren wegen des Mordes an Frau „ römisch 40 “ eingeleitet hat und römisch 40 diesbezüglich am römisch 40 2004 auf eine Fahndungsliste gesetzt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch diese Daten stimmen im Wesentlich mit der vom BF vorgelegten Verfügung vom römisch 40 2004 überein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade diese Übereinstimmungen in Details sowie der Umstand, dass der BF in seinem Herkunftsland offenbar tatsächlich wegen XXXX gesucht wird, deuten letztlich nur darauf hin, dass die dazu von ihm vorgelegten Beweismittel offenbar wirklich den Tatsachen entsprechen.Gerade diese Übereinstimmungen in Details sowie der Umstand, dass der BF in seinem Herkunftsland offenbar tatsächlich wegen römisch 40 gesucht wird, deuten letztlich nur darauf hin, dass die dazu von ihm vorgelegten Beweismittel offenbar wirklich den Tatsachen entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts dieser Zusammenhänge war unter Miteinbeziehung der getroffenen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien insbesondere im Hinblick auf das Kapitel Rechtsschutz und Justizwesen bzw. Folter und unmenschliche Behandlung sowie vor allem des Urteils des EGMR vom XXXX somit aber davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat für den BF eine reale Gefahr besteht, dort XXXX durch Sicherheitskräfte bzw. Strafermittlungsbehörden einer unmenschliche Behandlung bzw. Folter ausgesetzt zu werden.Angesichts dieser Zusammenhänge war unter Miteinbeziehung der getroffenen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien insbesondere im Hinblick auf das Kapitel Rechtsschutz und Justizwesen bzw. Folter und unmenschliche Behandlung sowie vor allem des Urteils des EGMR vom römisch 40 somit aber davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat für den BF eine reale Gefahr besteht, dort römisch 40 durch Sicherheitskräfte bzw. Strafermittlungsbehörden einer unmenschliche Behandlung bzw. Folter ausgesetzt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was nunmehr die Frage betrifft, ob der BF an den ihm unterstellten XXXX entgegen seines Vorbringens doch beteiligt gewesen ist, ist vorweg festzustellen, dass Ermittlungen im Herkunftsstaat unter der Wahrung der Anonymität des BF kaum möglich sind, wobei diesbezüglich gerade im Asylverfahren ein Datenaustausch mit den Behörden des Herkunftsstaates grundsätzlich zu vermeiden ist (vgl. dazu etwa § 33 Abs. 4 und 5 BFA-VG). Unabhängig davon liegen die fraglichen Vorfälle in Tschetschenien zudem über zwanzig Jahre zurück und fallen noch in die Zeit des zweiten Tschetschenienkrieges. Was nunmehr die Frage betrifft, ob der BF an den ihm unterstellten römisch 40 entgegen seines Vorbringens doch beteiligt gewesen ist, ist vorweg festzustellen, dass Ermittlungen im Herkunftsstaat unter der Wahrung der Anonymität des BF kaum möglich sind, wobei diesbezüglich gerade im Asylverfahren ein Datenaustausch mit den Behörden des Herkunftsstaates grundsätzlich zu vermeiden ist vergleiche dazu etwa Paragraph 33, Absatz 4 und 5 BFA-VG). Unabhängig davon liegen die fraglichen Vorfälle in Tschetschenien zudem über zwanzig Jahre zurück und fallen noch in die Zeit des zweiten Tschetschenienkrieges.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Sicht des erkennenden Gerichts erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen des BF, wonach ihm die Straftaten bewusst unterstellt worden seien, letztlich glaubhaft. Vorweg ist dazu anzumerken, dass die Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland und insbesondere in Tschetschenien diesbezügliche der Darstellung des BF nicht entgegenstehen. Im Gegenteil geht insbesondere in Zusammenhang mit Tschetschenien hervor, dass die Bekämpfung von Extremisten u.a. mit Sippenhaft und Kollektivstrafen einhergehen. Es ist davon auszugehen, dass dies umso mehr für die hier betroffenen Jahre 2002 bis 2004 galt, als der zweite Tschetschenienkrieg noch andauerte. Hinzu kommt, dass der Bruder des BF, der an einer Reihe von Angriffen und Anschlägen auf föderale Kräfte beteiligt war, XXXX Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung am 19.08.2024 auch glaubhaft dartun, dass er bereits im Juni oder Juli 2002 Tschetschenien verlassen und nach Inguschetien und in weiterer Folge in die Türkei geflüchtet ist, weil er in nachvollziehbarer Weise befürchtete, wegen seines Bruders verfolgt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF selbst konnte sich zwar in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich nicht genau erinnern, was angesichts des Umstands, dass diese Vorfälle über 20 Jahre zurückliegen, auch nicht wirklich verwunderlich ist, und gab dazu „glaublich“ an, dass dies im September oder August 2002 gewesen sei. Gleichzeitig erklärte er aber, dass seine Gattin dies besser wissen würde. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung daraufhin aufgefordert, seine Gattin anzurufen, die dann letztlich angab, dass dies im Juni oder Juli 2002 gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.08.2024, S. 6-7). Da die Gattin grundsätzlich auch nicht damit rechnen konnte, an diesem Tag spontan befragt zu werden, erscheinen ihre diesbezüglichen Angaben umso glaubhafter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese passen zeitlich auch mit den im Verfahren zuvor vorgelegten Internetartikeln zusammen, aus denen sich ergibt, dass der Bruder des BF im XXXX wurde (vgl. Oz 44 und 45), was wiederum den gewählten Fluchtzeitpunkt plausibel erscheinen lässt, wenn der BF, wie von ihm durchgehend seit 2004 behauptet wurde, aus Angst vor Verfolgung wegen seines Bruders geflüchtet ist. Der BF hat auch schon ursprünglich im Asylverfahren in der Einvernahme am 24.11.2004 erklärt, zum Zeitpunkt des Todes seines Bruders (am XXXX 2002) mit seiner Familie bereits in der Türkei gewesen zu sein. Dass XXXX offenbar im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkrieg standen, ergibt sich letztlich zum einem aus dem EGMR-Urteil, wonach XXXX u.a. wegen Beteiligung an einer illegalen bewaffneten Gruppe und der Beteiligung an terroristischen Anschlägen und Angriffen auf Beamte der Strafverfolgungsbehörden (einschließlich des Angriffs in XXXX ) und des unrechtmäßigen Erwerbs, Besitzes und Tragens von Waffen und Sprengstoff verurteilt wurde, zum anderen aus den in der Anfragebeantwortung vom 25.07.2024 zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation vom 20.10.2021, wonach sich XXXX mit anderen Mitgliedern einer Bande an XXXX beteiligt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auffällig ist dabei, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX 2004 hinsichtlich XXXX noch tatauslösende Vorgänge und Motive annimmt, denen zufolge der BF XXXX . Dieser auffällige Austausch der Ermittlungsergebnisse deutet ebenfalls auf fingierte Anschuldigungen hin. Dies gilt umso mehr für den Umstand, dass laut der vorgelegten Verfügung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX 2004 bezüglich XXXX eine detaillierte Darstellung des Ablaufs der Tat vorgenommen wurde, die den BF als Einzeltäter ausweist, wohingegen laut Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation vom XXXX 2021 stattdessen XXXX . Letztlich konnte der BF dazu noch eine Bestätigung des angeblichen Bruders des XXXX vorlegen, der den BF hinsichtlich XXXX als Augenzeuge entlastete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hatte diesen bereits beim Bundesamt erwähnt. In der Beschwerdeverhandlung konnte dieser über Internet-Videotelefonie befragt werden. Wenngleich seine Identität angesichts einer in Kopie vorgelegten polnischen Aufenthaltskarte nicht überprüft werden konnte, hat er dennoch im Wesentlichen einen glaubhaften Eindruck hinterlassen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen des BF, wonach ihm die Straftaten bewusst unterstellt worden seien, letztlich glaubhaft. Vorweg ist dazu anzumerken, dass die Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland und insbesondere in Tschetschenien diesbezügliche der Darstellung des BF nicht entgegenstehen. Im Gegenteil geht insbesondere in Zusammenhang mit Tschetschenien hervor, dass die Bekämpfung von Extremisten u.a. mit Sippenhaft und Kollektivstrafen einhergehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist davon auszugehen, dass dies umso mehr für die hier betroffenen Jahre 2002 bis 2004 galt, als der zweite Tschetschenienkrieg noch andauerte. Hinzu kommt, dass der Bruder des BF, der an einer Reihe von Angriffen und Anschlägen auf föderale Kräfte beteiligt war, römisch 40 Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung am 19.08.2024 auch glaubhaft dartun, dass er bereits im Juni oder Juli 2002 Tschetschenien verlassen und nach Inguschetien und in weiterer Folge in die Türkei geflüchtet ist, weil er in nachvollziehbarer Weise befürchtete, wegen seines Bruders verfolgt zu werden. Der BF selbst konnte sich zwar in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich nicht genau erinnern, was angesichts des Umstands, dass diese Vorfälle über 20 Jahre zurückliegen, auch nicht wirklich verwunderlich ist, und gab dazu „glaublich“ an, dass dies im September oder August 2002 gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichzeitig erklärte er aber, dass seine Gattin dies besser wissen würde. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung daraufhin aufgefordert, seine Gattin anzurufen, die dann letztlich angab, dass dies im Juni oder Juli 2002 gewesen sei vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 19.08.2024, S. 6-7). Da die Gattin grundsätzlich auch nicht damit rechnen konnte, an diesem Tag spontan befragt zu werden, erscheinen ihre diesbezüglichen Angaben umso glaubhafter. Diese passen zeitlich auch mit den im Verfahren zuvor vorgelegten Internetartikeln zusammen, aus denen sich ergibt, dass der Bruder des BF im römisch 40 wurde vergleiche Oz 44 und 45), was wiederum den gewählten Fluchtzeitpunkt plausibel erscheinen lässt, wenn der BF, wie von ihm durchgehend seit 2004 behauptet wurde, aus Angst vor Verfolgung wegen seines Bruders geflüchtet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat auch schon ursprünglich im Asylverfahren in der Einvernahme am 24.11.2004 erklärt, zum Zeitpunkt des Todes seines Bruders (am römisch 40 2002) mit seiner Familie bereits in der Türkei gewesen zu sein. Dass römisch 40 offenbar im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkrieg standen, ergibt sich letztlich zum einem aus dem EGMR-Urteil, wonach römisch 40 u.a. wegen Beteiligung an einer illegalen bewaffneten Gruppe und der Beteiligung an terroristischen Anschlägen und Angriffen auf Beamte der Strafverfolgungsbehörden (einschließlich des Angriffs in römisch 40 ) und des unrechtmäßigen Erwerbs, Besitzes und Tragens von Waffen und Sprengstoff verurteilt wurde, zum anderen aus den in der Anfragebeantwortung vom 25.07.2024 zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation vom 20.10.2021, wonach sich römisch 40 mit anderen Mitgliedern einer Bande an römisch 40 beteiligt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auffällig ist dabei, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 2004 hinsichtlich römisch 40 noch tatauslösende Vorgänge und Motive annimmt, denen zufolge der BF römisch 40 . Dieser auffällige Austausch der Ermittlungsergebnisse deutet ebenfalls auf fingierte Anschuldigungen hin. Dies gilt umso mehr für den Umstand, dass laut der vorgelegten Verfügung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 2004 bezüglich römisch 40 eine detaillierte Darstellung des Ablaufs der Tat vorgenommen wurde, die den BF als Einzeltäter ausweist, wohingegen laut Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation vom römisch 40 2021 stattdessen römisch 40 . Letztlich konnte der BF dazu noch eine Bestätigung des angeblichen Bruders des römisch 40 vorlegen, der den BF hinsichtlich römisch 40 als Augenzeuge entlastete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hatte diesen bereits beim Bundesamt erwähnt. In der Beschwerdeverhandlung konnte dieser über Internet-Videotelefonie befragt werden. Wenngleich seine Identität angesichts einer in Kopie vorgelegten polnischen Aufenthaltskarte nicht überprüft werden konnte, hat er dennoch im Wesentlichen einen glaubhaften Eindruck hinterlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den unter Punkt I.1.2. zitierten Urteilen sowie einem vom Bundesverwaltungsgericht zum Stichtag eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus den unter Punkt römisch eins.1.2. zitierten Urteilen sowie einem vom Bundesverwaltungsgericht zum Stichtag eingeholten Strafregisterauszug.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Die zur Lage in der Russischen Föderation/Nordkaukasus bzw. Tschetschenien getroffenen Feststellungen wurden in der Beschwerdeverhandlung am 19.08.2024 dargetan und basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Dem BF und seiner Vertretung wurde zudem die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, wovon Gebrauch gemacht wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu Spruchteil A):</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides:4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides:</div>\n<p class=\"lf-p\">4.1. Der mit \"Aberkennung des Status des Asylberechtigten\" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet:4.1. Der mit \"Aberkennung des Status des Asylberechtigten\" betitelte Paragraph 7, AsylG 2005 lautet: \"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2a)</span>Unbeachtlich der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.(2a) Unbeachtlich der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.</div>\n<p class=\"lf-p\">Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.\"(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">4.2. Das Bundesamt stützte sich im bekämpften Bescheid hinsichtlich der Aberkennung des dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.4.2. Das Bundesamt stützte sich im bekämpften Bescheid hinsichtlich der Aberkennung des dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention bestimmt, wonach auf eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A zutreffen, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt, wenn sieArtikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention bestimmt, wonach auf eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A zutreffen, nicht mehr unter dieses Abkommen fällt, wenn sie 1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder 2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder 3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder 4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder 5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.</div>\n<p class=\"lf-p\">4.2. Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.4.2. Laut der Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Fluchtempfindens kann jedoch „ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449).“In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Fluchtempfindens kann jedoch „ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449).“ Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/0567. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/0567. VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant.Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5, GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 13.12.2004, Zl. 04 07.963-BAS, sohin mehr als fünf Jahre vor Erlassung des gegenständlich bekämpften Aberkennungsbescheides zuerkannt und er hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Jedoch wurde er mehrfach wegen vorsätzlich begangener, gerichtlich strafbarer Vergehen, die von Amts wegen zu verfolgen waren, wobei eine der Verurteilungen in die Zuständigkeit eines Landesgerichtes fiel – straffällig iSd § 2 Abs. 3 StGB, sodass die Behörde zunächst grundsätzlich zu Recht ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet hat.Dem BF wurde der Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 13.12.2004, Zl. 04 07.963-BAS, sohin mehr als fünf Jahre vor Erlassung des gegenständlich bekämpften Aberkennungsbescheides zuerkannt und er hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Jedoch wurde er mehrfach wegen vorsätzlich begangener, gerichtlich strafbarer Vergehen, die von Amts wegen zu verfolgen waren, wobei eine der Verurteilungen in die Zuständigkeit eines Landesgerichtes fiel – straffällig iSd Paragraph 2, Absatz 3, StGB, sodass die Behörde zunächst grundsätzlich zu Recht ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF aufgrund der damaligen Kriegslage und wegen seines Bruders, der XXXX der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Auf Grund der in der Beweiswürdigung hinreichend dargelegten individuellen Konstellation des BF ergibt sich nicht, dass die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen könnte, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Wie bereits ausgeführt, besteht für ihn nach wie vor ein erhebliches Risiko, im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden.Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF aufgrund der damaligen Kriegslage und wegen seines Bruders, der römisch 40 der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Auf Grund der in der Beweiswürdigung hinreichend dargelegten individuellen Konstellation des BF ergibt sich nicht, dass die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen könnte, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Wie bereits ausgeführt, besteht für ihn nach wie vor ein erhebliches Risiko, im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen der Ansicht des Bundesamtes kann daher gegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK eingetreten ist.Entgegen der Ansicht des Bundesamtes kann daher gegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK eingetreten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind im Verfahren auch keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass ein anderer Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C GFK verwirklicht worden wäre.Es sind im Verfahren auch keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass ein anderer Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C GFK verwirklicht worden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ist somit gegenständlich nicht erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist somit gegenständlich nicht erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.3. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist vom Bundesverwaltungsgericht auch das Vorliegen allfälliger anderer (weiterer) Aberkennungstatbestände zu prüfen, da die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014).4.3. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist vom Bundesverwaltungsgericht auch das Vorliegen allfälliger anderer (weiterer) Aberkennungstatbestände zu prüfen, da die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehene Aberkennungsgründe umfasst (VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher gegenständlich auch zu prüfen, ob der Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt ist, also ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG vorliegt.Es ist daher gegenständlich auch zu prüfen, ob der Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt ist, also ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK genießt. Gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK findet diese auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter de m Schutz von UNRWA stehende Personen; der BF gehört nicht zu dieser Personengruppe.4.3.1. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt. Gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK findet diese auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter de m Schutz von UNRWA stehende Personen; der BF gehört nicht zu dieser Personengruppe.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.3.2. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben, (c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. 4.3.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (b) bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben, (c) sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Umstand, dass der BF im Herkunftsland wegen XXXX gesucht wird, stellt grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK dar. Der Umstand, dass der BF im Herkunftsland wegen römisch 40 gesucht wird, stellt grundsätzlich ein Indiz für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Statusrichtlinie normiert in ihrem Art. 12 Abs. 2 lit. b, dass ein Drittstaatsangehöriger von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde. Bei der Beurteilung, ob der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu bejahen ist, sind folgende – insbesondere bereits von der Rechtsprechung aufgestellte – Grundsätze und Leitlinien zu beachten: Der EuGH sprach zu Art. 12 Abs. 2 lit. b und lit. c der Statusrichtlinie (Anm. noch zur im Wortlaut unverändert gebliebenen Richtlinie 2004/83/EG) bereits aus, dass der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung mit der Schwere der begangenen Handlungen zusammenhängt, die von einem solchen Grad sein muss, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann, der mit der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 lit. d der Statusrichtlinie verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da bereits in der Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung der betreffenden Person alle Umstände berücksichtigt werden, die für diese Handlungen und für die Lage dieser Person kennzeichnend sind, kann die Behörde, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass Art. 12 Abs. 2 Anwendung findet, nicht zur Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung verpflichtet sein, die eine erneute Beurteilung des Schweregrads der begangenen Handlungen einschließt. Auch die Statusrichtlinie normiert in ihrem Artikel 12, Absatz 2, Litera b,, dass ein Drittstaatsangehöriger von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung, ob der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu bejahen ist, sind folgende – insbesondere bereits von der Rechtsprechung aufgestellte – Grundsätze und Leitlinien zu beachten: Der EuGH sprach zu Artikel 12, Absatz 2, Litera b und Litera c, der Statusrichtlinie Anmerkung noch zur im Wortlaut unverändert gebliebenen Richtlinie 2004/83/EG) bereits aus, dass der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung mit der Schwere der begangenen Handlungen zusammenhängt, die von einem solchen Grad sein muss, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann, der mit der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 2, Litera d, der Statusrichtlinie verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da bereits in der Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung der betreffenden Person alle Umstände berücksichtigt werden, die für diese Handlungen und für die Lage dieser Person kennzeichnend sind, kann die Behörde, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass Artikel 12, Absatz 2, Anwendung findet, nicht zur Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung verpflichtet sein, die eine erneute Beurteilung des Schweregrads der begangenen Handlungen einschließt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. b oder lit. c leg. cit. setzt jedenfalls keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus (vgl. das Urteil des EuGH vom 09.11.2010, Rechtssache Bundesrepublik Deutschland gg. B und D, C-57/09 und C-101/09). Nach diesem Urteil setzt der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 2 lit. b der Statusrichtlinie nicht voraus, dass vom Fremden eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmestaat ausgeht. Den Ausführungen des EuGH zufolge, die sich gleichermaßen auf den Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen beziehen, wurden die Ausschlussgründe mit dem Ziel geschaffen, von der Flüchtlingsanerkennung Personen auszuschließen, die hinsichtlich des Schutzes, der sich aus der Anerkennung ergibt, als unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass die Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerer Straftaten ermöglicht, sich ihrer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Systematik der Statusrichtlinie ist eine möglicherweise von einem Flüchtling für den betreffenden Mitgliedstaat ausgehende gegenwärtige Gefahr nicht im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie zu berücksichtigen, sondern im Rahmen von deren Art. 14 Abs. 4 bzw. des Art. 21 Abs. 2. Mit den Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Richtlinie sollen hingegen nach ihrem Wortlaut Handlungen geahndet werden, die in der Vergangenheit begangen wurden. Auf eine fortbestehende, von dem Betreffenden ausgehende aktuelle Gefahr kommt es daher nicht an (vgl. zum Ganzen dt. BVerwG 07.07.2011, 10 C 26.10, Rn. 25, unter Hinweis auf das zuvor erwähnte Urteil des EuGH). Der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Artikel 12, Absatz 2, Litera b, oder Litera c, leg. cit. setzt jedenfalls keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus vergleiche das Urteil des EuGH vom 09.11.2010, Rechtssache Bundesrepublik Deutschland gg.</p>\n<p class=\"lf-p\">B und D, C-57/09 und C-101/09). Nach diesem Urteil setzt der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach Artikel 12, Absatz 2, Litera b, der Statusrichtlinie nicht voraus, dass vom Fremden eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmestaat ausgeht. Den Ausführungen des EuGH zufolge, die sich gleichermaßen auf den Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen beziehen, wurden die Ausschlussgründe mit dem Ziel geschaffen, von der Flüchtlingsanerkennung Personen auszuschließen, die hinsichtlich des Schutzes, der sich aus der Anerkennung ergibt, als unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass die Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerer Straftaten ermöglicht, sich ihrer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Systematik der Statusrichtlinie ist eine möglicherweise von einem Flüchtling für den betreffenden Mitgliedstaat ausgehende gegenwärtige Gefahr nicht im Rahmen des Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie zu berücksichtigen, sondern im Rahmen von deren Artikel 14, Absatz 4, bzw. des Artikel 21, Absatz 2, Mit den Ausschlussgründen nach Artikel 12, Absatz 2, Litera b und c der Richtlinie sollen hingegen nach ihrem Wortlaut Handlungen geahndet werden, die in der Vergangenheit begangen wurden. Auf eine fortbestehende, von dem Betreffenden ausgehende aktuelle Gefahr kommt es daher nicht an vergleiche zum Ganzen dt. BVerwG 07.07.2011, 10 C 26.10, Rn. 25, unter Hinweis auf das zuvor erwähnte Urteil des EuGH).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof spricht in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus, dass in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen sind. Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass dieser Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das setzt wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhaltes voraus. So sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwerwiegend sein. § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, so der Verwaltungsgerichtshof außerdem, ist vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie zu sehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH dazu ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 der Statusrichtlinie eine „individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände“ erforderlich (vgl. zu alldem VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0354, Rn. 17 f, m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof spricht in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus, dass in Anbetracht der schwerwiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, die Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch bedarf es ausreichender Sachverhaltsfeststellungen, um beurteilen zu können, durch welches Verhalten der Asylwerber einen Ausschlusstatbestand erfüllt hat. Im Zusammenhang mit dem Ausschlusstatbestand des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK hat der Verwaltungsgerichtshof überdies betont, dass dieser Ausschlusstatbestand eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit der Tat, derer der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung) erfordert. Das setzt wiederum eine umfassende Klärung des Sachverhaltes voraus. So sind z.B. Milderungsgründe, Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen und muss die Tat auch in subjektiver Hinsicht schwerwiegend sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, so der Verwaltungsgerichtshof außerdem, ist vor dem Hintergrund des Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie zu sehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH dazu ist bei der Beurteilung der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz 2, der Statusrichtlinie eine „individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände“ erforderlich vergleiche zu alldem VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0354, Rn. 17 f, m.w.N.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Richtlinie zum internationalen Schutz des UNHCR zur Anwendung der Ausschlussklauseln:</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 04.09.2003 (abrufbar unter: https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&amp;docid=51c98f714) hält zu Art. 1 Abschnitt F GFK fest, dass ein Ausschluss nur dann gerechtfertigt sei, wenn die persönliche Verantwortung für ein Verbrechen nach Art. 1 Abschnitt F GFK nachgewiesen sei. Die Beweislast hinsichtlich des Ausschlusses liege nach Absatz 34 dieser Richtlinie beim Staat (oder beim UNHCR) und wie in allen Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus sollte im Zweifelsfall für den Antragsteller entschieden werden. Wenn jedoch die Person von einem internationalen Strafgericht angeklagt worden sei oder wenn eine individuelle Verantwortung für Handlungen, die zum Ausschluss führen, wie in Absatz 19 dieser Richtlinien angegeben, vermutet werde, werde die Beweislast umgekehrt, wodurch eine widerlegbare Vermutung des Ausschlusses entstehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche Vermutung der Verantwortung könne nach Absatz 19 dieser Richtlinie entstehen, wenn die Person weiterhin Mitglied einer Regierung gewesen sei, die eindeutig an Aktivitäten beteiligt gewesen sei, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1F fallen. Darüber hinaus seien Ziele, Aktivitäten und Methoden einiger Gruppen besonders gewalttätiger Natur, so dass auch die freiwillige Mitgliedschaft in solchen Gruppen eine Vermutung der individuellen Verantwortung begründen könne. Bei der Entstehung einer solchen Vermutung der Verantwortung sei jedoch Vorsicht geboten, um Aspekte wie die tatsächlichen Aktivitäten der Gruppe, ihre Organisationsstruktur, die Position der Person darin und ihre Fähigkeit, ihre Aktivitäten maßgeblich zu beeinflussen, sowie die mögliche Fragmentierung der Gruppe zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um das Beweismaß nach Artikel 1F zu erfüllen, seien nach Absatz 35 dieser Richtlinie klare und glaubwürdige Beweise erforderlich. Es sei nicht erforderlich, dass der Antragsteller wegen der Straftat verurteilt worden sei, noch müsse das strafrechtliche Beweismaß erfüllt sein. Geständnisse und Zeugenaussagen könnten zum Beispiel ausreichen, wenn sie zuverlässig seien. Mangelnde Kooperation des Antragstellers stelle an sich keine Schuld an der ausschlussbegründenden Handlung dar, wenn keine klaren und überzeugenden Beweise vorliegen. Die Erwägung eines Ausschlusses könne jedoch irrelevant sein, wenn aufgrund mangelnder Kooperation die Grundlagen eines Asylantrags ohnehin nicht nachgewiesen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschluss sollte nach Absatz 36 dieser Richtlinie nicht auf sensiblen Beweisen beruhen, die von der betroffenen Person nicht angefochten werden können. Ausnahmsweise könnten anonyme Beweise (bei denen die Quelle geheim gehalten wird) herangezogen werden, jedoch nur, wenn dies zum Schutz der Sicherheit von Zeugen unbedingt erforderlich sei und die Fähigkeit des Asylsuchenden, den Inhalt der Beweise anzufechten, nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Geheime Beweise oder Beweise, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit geprüft werden (bei denen der Inhalt ebenfalls geheim gehalten wird), sollten nicht als Grundlage für den Ausschluss herangezogen werden. Wenn nationale Sicherheitsinteressen auf dem Spiel stehen, könnten diese durch die Einführung von Verfahrensgarantien geschützt werden, die auch die Rechte des Asylsuchenden auf ein ordnungsgemäßes Verfahren respektieren.Auch die Richtlinie zum internationalen Schutz des UNHCR zur Anwendung der Ausschlussklauseln:</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 04.09.2003 (abrufbar unter: https://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&amp;docid=51c98f714) hält zu Artikel eins, Abschnitt F GFK fest, dass ein Ausschluss nur dann gerechtfertigt sei, wenn die persönliche Verantwortung für ein Verbrechen nach Artikel eins, Abschnitt F GFK nachgewiesen sei. Die Beweislast hinsichtlich des Ausschlusses liege nach Absatz 34 dieser Richtlinie beim Staat (oder beim UNHCR) und wie in allen Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus sollte im Zweifelsfall für den Antragsteller entschieden werden. Wenn jedoch die Person von einem internationalen Strafgericht angeklagt worden sei oder wenn eine individuelle Verantwortung für Handlungen, die zum Ausschluss führen, wie in Absatz 19 dieser Richtlinien angegeben, vermutet werde, werde die Beweislast umgekehrt, wodurch eine widerlegbare Vermutung des Ausschlusses entstehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche Vermutung der Verantwortung könne nach Absatz 19 dieser Richtlinie entstehen, wenn die Person weiterhin Mitglied einer Regierung gewesen sei, die eindeutig an Aktivitäten beteiligt gewesen sei, die in den Anwendungsbereich von Artikel 1F fallen. Darüber hinaus seien Ziele, Aktivitäten und Methoden einiger Gruppen besonders gewalttätiger Natur, so dass auch die freiwillige Mitgliedschaft in solchen Gruppen eine Vermutung der individuellen Verantwortung begründen könne. Bei der Entstehung einer solchen Vermutung der Verantwortung sei jedoch Vorsicht geboten, um Aspekte wie die tatsächlichen Aktivitäten der Gruppe, ihre Organisationsstruktur, die Position der Person darin und ihre Fähigkeit, ihre Aktivitäten maßgeblich zu beeinflussen, sowie die mögliche Fragmentierung der Gruppe zu berücksichtigen.</p></div>", "next": 239729}