{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2024 wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 11.10.2024 und die andauernde Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.5. Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verweigerte wiederholt das Formblatt zur Beantragung eines HRZ auszufüllen, worin eine Behinderung seiner Abschiebung erkannt werden kann. Demzufolge ist § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. 3.1.5. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF verweigerte wiederholt das Formblatt zur Beantragung eines HRZ auszufüllen, worin eine Behinderung seiner Abschiebung erkannt werden kann. Demzufolge ist Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise \"Fluchtgefahr\" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF liegt aktuell eine durchsetzbare, jedoch nicht durchführbare, Rückkehrentscheidung vor. Der – nur auf eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung abstellende – Tatbestand gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt somit gegenständlich vor. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise \"Fluchtgefahr\" zum Ausdruck bringt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF liegt aktuell eine durchsetzbare, jedoch nicht durchführbare, Rückkehrentscheidung vor. Der – nur auf eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung abstellende – Tatbestand gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt somit gegenständlich vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte während seiner Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn vorlag. Jedoch war verfahrensgegenständlich der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, abweichend von § 52 Abs. 8 FPG, nicht spätestens mit Rechtskraft der Entscheidung, sondern aufgrund der Anhaltung des BF in Strafhaft gemäß § 59 Abs. 4 FPG für die Dauer selbiger aufgeschoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der BF sohin seinen Asylantrag zu einem Zeitpunkt stellte, indem der Eintritt der Durchsetzbarkeit der gegen ihn ausgesprochen Rückkehrentscheidung aufgeschoben war und damit die Durchsetzbarkeit selbiger noch nicht vorlag, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG verfahrensgegenständlich nicht erfüllt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF stellte während seiner Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, obgleich zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn vorlag. Jedoch war verfahrensgegenständlich der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, abweichend von Paragraph 52, Absatz 8, FPG, nicht spätestens mit Rechtskraft der Entscheidung, sondern aufgrund der Anhaltung des BF in Strafhaft gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer selbiger aufgeschoben. Da der BF sohin seinen Asylantrag zu einem Zeitpunkt stellte, indem der Eintritt der Durchsetzbarkeit der gegen ihn ausgesprochen Rückkehrentscheidung aufgeschoben war und damit die Durchsetzbarkeit selbiger noch nicht vorlag, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG verfahrensgegenständlich nicht erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF verfügt über kernfamiliäre Bezüge in Österreich in Form seiner Ehefrau und fünf gemeinsamer Kinder, wovon eine Tochter noch minderjährig ist. Die Kinder des BF leben mit deren Mutter bzw. der Ehefrau des BF nach wie vor im gemeinsamen Haushalt. Ferner halten sich die Eltern – zumindest zeitweise – und ein Bruder des BF in Österreich auf. Der BF hat vor seiner Strafhaft mit seiner Frau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt und kann im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft wieder in der ehelichen Wohnung Unterkunft nehmen. Hinzu kommt, dass der BF an Erkrankungen leidet, die eine regelmäßige Behandlung, insbesondere durch Einnahme von Medikamenten und ärztliche Kontrollen, erfordern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn auch durch die langjährige Anhaltung des BF in Strafhaft seine familiären Bezüge in Österreich eine Relativierung hinzunehmen haben, spricht das Bestehen kernfamiliärer Bezugspunkte in Österreich gepaart mit behandlungsbedürftigen Erkrankungen des BF, welchen diesen – ein Untertauchen erschwerend – dazu nötigen, regelmäßige Arztbesuche wahrzunehmen, dennoch gegen ein Untertauchen des BF. Der BF betonte zudem in der mündlichen Verhandlung um seine Gesundheit besorgt zu sein und im Falle seiner Entlassung in erster Linie sich um seine Gesundheit zu kümmern und vermittelte einen dahingehend glaubwürdigen Eindruck. Der BF erhielt sowohl in der Straf- als auch Schubhaft regelmäßig Besuche seiner Familie und haben seine Frau sowie seine Kinder in Schriftsätzen an das BFA sich für den BF ausgesprochen und das Bestehen einer aufrechten familiären Beziehung zu diesem behauptet (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">SIM-Vorakt, Schriftsätze vom 30.05.2022, AS 397ff [OZ 21]), was erkennen lässt, dass diese auch während der Strafhaft des BF zu diesem standen. Zudem betonten die als Zeugen einvernommenen Kinder des BF in der mündlichen Verhandlung das aufrechte Bestehen einer familiären Beziehung zwischen der Familie des BF und diesem selbst und vermeinten zudem, sich darauf zu freuen, wenn der BF wieder bei ihnen wohnen würde. Der erkennende Richter konnte ferner im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen die Angaben des BF und seiner Familienangehörigen bestätigenden Eindruck, hinsichtlich des aufrechten Bestehens einer familiären Beziehung gewinnen. Wenn auch dem BFA insofern beizutreten ist, dass der BF nach wie vor Kontakt zu Personen aus dem islamistischen Milieu pflegt, kann daraus angesichts des zuvor Ausgeführten – insbesondere aufgrund des Fehlens bisher gesetzter Handlungen des Untertauchens – nicht ohne weiteres auf die Absicht des BF sich durch Untertauchen seinem Verfahren zu entziehen geschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF war bis dato noch nicht untergetaucht, sondern wies bis zu seiner Instrafhaftnahme über durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf und hat er als Asylwerber nunmehr – grundsätzlich - Anspruch auf Grundversorgungsleistungen. Der BF verfügt über kernfamiliäre Bezüge in Österreich in Form seiner Ehefrau und fünf gemeinsamer Kinder, wovon eine Tochter noch minderjährig ist. Die Kinder des BF leben mit deren Mutter bzw. der Ehefrau des BF nach wie vor im gemeinsamen Haushalt. Ferner halten sich die Eltern – zumindest zeitweise – und ein Bruder des BF in Österreich auf. Der BF hat vor seiner Strafhaft mit seiner Frau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt und kann im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft wieder in der ehelichen Wohnung Unterkunft nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt, dass der BF an Erkrankungen leidet, die eine regelmäßige Behandlung, insbesondere durch Einnahme von Medikamenten und ärztliche Kontrollen, erfordern. Wenn auch durch die langjährige Anhaltung des BF in Strafhaft seine familiären Bezüge in Österreich eine Relativierung hinzunehmen haben, spricht das Bestehen kernfamiliärer Bezugspunkte in Österreich gepaart mit behandlungsbedürftigen Erkrankungen des BF, welchen diesen – ein Untertauchen erschwerend – dazu nötigen, regelmäßige Arztbesuche wahrzunehmen, dennoch gegen ein Untertauchen des BF. Der BF betonte zudem in der mündlichen Verhandlung um seine Gesundheit besorgt zu sein und im Falle seiner Entlassung in erster Linie sich um seine Gesundheit zu kümmern und vermittelte einen dahingehend glaubwürdigen Eindruck.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF erhielt sowohl in der Straf- als auch Schubhaft regelmäßig Besuche seiner Familie und haben seine Frau sowie seine Kinder in Schriftsätzen an das BFA sich für den BF ausgesprochen und das Bestehen einer aufrechten familiären Beziehung zu diesem behauptet vergleiche SIM-Vorakt, Schriftsätze vom 30.05.2022, AS 397ff [OZ 21]), was erkennen lässt, dass diese auch während der Strafhaft des BF zu diesem standen. Zudem betonten die als Zeugen einvernommenen Kinder des BF in der mündlichen Verhandlung das aufrechte Bestehen einer familiären Beziehung zwischen der Familie des BF und diesem selbst und vermeinten zudem, sich darauf zu freuen, wenn der BF wieder bei ihnen wohnen würde. Der erkennende Richter konnte ferner im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen die Angaben des BF und seiner Familienangehörigen bestätigenden Eindruck, hinsichtlich des aufrechten Bestehens einer familiären Beziehung gewinnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn auch dem BFA insofern beizutreten ist, dass der BF nach wie vor Kontakt zu Personen aus dem islamistischen Milieu pflegt, kann daraus angesichts des zuvor Ausgeführten – insbesondere aufgrund des Fehlens bisher gesetzter Handlungen des Untertauchens – nicht ohne weiteres auf die Absicht des BF sich durch Untertauchen seinem Verfahren zu entziehen geschlossen werden. Der BF war bis dato noch nicht untergetaucht, sondern wies bis zu seiner Instrafhaftnahme über durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf und hat er als Asylwerber nunmehr – grundsätzlich - Anspruch auf Grundversorgungsleistungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen den BF besteht seit 28.11.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, und muss dem BF seither bewusst gewesen sein, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft ausreisen zu müssen bzw. im Falle seiner Weigerung, abgeschoben zu werden. Die Anhaltung des BF im gelockerten Strafvollzug, sowie die dem BF wiederholt gewährten Sozialtrainings und Ausgänge im Stande seiner Strafhaft, wurden vom BF trotzdem nicht zur Flucht missbraucht. Wäre der BF gewillt gewesen unterzutauchen um sich seiner drohenden Abschiebung zu entziehen, und hätte er die – wie vom BFA betont (vgl. Stellungnahme des BFA OZ 1; SIM-Vorakt: Schubhaftbescheid, AS 1735ff [OZ 56], Stellungnahme vom 24.10.2024, OZ 8) – dafür nötigen Beziehungen gehabt, die ihn dabei unterstützen hätten können, hätte er die ihm gewährten – mit temporär eingeschränkter bis keiner Bewachung einhergehenden (vgl. §§ 99a, 126 und 147 StVG) - Vollzugslockerungen bereits zur Flucht und zum Untertauchen missbrauchen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn auch dem BF durch die Zustellung des ersten Schubhaftbescheides die Tatsache seiner zeitnahen Abschiebung noch einmal drastisch vor Augen geführt wurde, kann dies für den BF dennoch nicht unerwartet gewesen sein. Vielmehr hätte der BF, der schon zuvor wiederholt seinen Unwillen zur Ausreise bekanntgab, mit Zwangsmaßnahmen seitens des BFA rechnen müssen. Gegen den BF besteht seit 28.11.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, und muss dem BF seither bewusst gewesen sein, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft ausreisen zu müssen bzw. im Falle seiner Weigerung, abgeschoben zu werden. Die Anhaltung des BF im gelockerten Strafvollzug, sowie die dem BF wiederholt gewährten Sozialtrainings und Ausgänge im Stande seiner Strafhaft, wurden vom BF trotzdem nicht zur Flucht missbraucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wäre der BF gewillt gewesen unterzutauchen um sich seiner drohenden Abschiebung zu entziehen, und hätte er die – wie vom BFA betont vergleiche Stellungnahme des BFA OZ 1; SIM-Vorakt: Schubhaftbescheid, AS 1735ff [OZ 56], Stellungnahme vom 24.10.2024, OZ 8) – dafür nötigen Beziehungen gehabt, die ihn dabei unterstützen hätten können, hätte er die ihm gewährten – mit temporär eingeschränkter bis keiner Bewachung einhergehenden vergleiche Paragraphen 99 a, 126 und 147 StVG) - Vollzugslockerungen bereits zur Flucht und zum Untertauchen missbrauchen können. Wenn auch dem BF durch die Zustellung des ersten Schubhaftbescheides die Tatsache seiner zeitnahen Abschiebung noch einmal drastisch vor Augen geführt wurde, kann dies für den BF dennoch nicht unerwartet gewesen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr hätte der BF, der schon zuvor wiederholt seinen Unwillen zur Ausreise bekanntgab, mit Zwangsmaßnahmen seitens des BFA rechnen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das erkennende Gericht verkennt keinesfalls, dass die späte Antragstellung des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes ein Indiz für den Versuch seine Abschiebung zu verzögern angesehen werden kann. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF eine nähere – nicht offenkundig untaugliche bzw. unplausible – Begründung für die späte Einbringung, aber auch für den Grund der Stellung seines Antrages vorgebracht und selbige noch einige Tage vor seiner Entlassung aus der Strafhaft gestellt hat, was dem BFA die Möglichkeit bot, zeitnah zur Entlassung des BF aus der Strafhaft eine Entscheidung über den Asylantrag des BF zu treffen. Ferner wurde seitens des BVwG der Beschwerde des BF gegen den negativen Asylbescheid des BFA die aufschiebende Wirkung zuerkannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie der VwGH in seinem Beschluss vom 18.01.2024, Ra 2023/21/0082, festhielt, erweist sich das vom BF gesetzte und strafrechtlich sanktionierte Verhalten als besonders schwerwiegend, geht mit diesem auch eine dementsprechende Beeinträchtigung öffentlicher Interesse einher und ist von einer hohen Rückfallgefährlichkeit – insbesondere, da der BF noch auf keine berücksichtigungswürdige Zeit des Wohlverhaltens in Freiheit zurückblicken kann und sich nicht einsichtig zeigt – auszugehen. Jedoch kann strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht gezogen werden, kann aber für sich genommen – schon mangels Nennung im Katalog des § 76 Abs. 3 FPG – keine Fluchtgefahr begründen. (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0282) Dies hat auch für eine allfällige Rückfallgefährlichkeit des BF sinngemäß zu gelten. (vgl. VwGH 07.04.2022, Ra 2021/21/0187)Wie der VwGH in seinem Beschluss vom 18.01.2024, Ra 2023/21/0082, festhielt, erweist sich das vom BF gesetzte und strafrechtlich sanktionierte Verhalten als besonders schwerwiegend, geht mit diesem auch eine dementsprechende Beeinträchtigung öffentlicher Interesse einher und ist von einer hohen Rückfallgefährlichkeit – insbesondere, da der BF noch auf keine berücksichtigungswürdige Zeit des Wohlverhaltens in Freiheit zurückblicken kann und sich nicht einsichtig zeigt – auszugehen. Jedoch kann strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zwar bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in Betracht gezogen werden, kann aber für sich genommen – schon mangels Nennung im Katalog des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – keine Fluchtgefahr begründen. vergleiche VwGH 19.05.2022, Ra 2021/21/0282) Dies hat auch für eine allfällige Rückfallgefährlichkeit des BF sinngemäß zu gelten. vergleiche VwGH 07.04.2022, Ra 2021/21/0187) Insofern das BFA sich teilweise auf die vom BF aufgrund seiner Verurteilung, Einstellung und Kontakten im einschlägigen Milieu ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen stützt, um die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft des BF zu begründen, ist darauf zu verweisen, dass der VwGH bereits ausgeführt hat, dass die Schubhaft nicht – primär – dem Schutz öffentlicher Interessen gilt. (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542: „Die Schubhaft kann keinesfalls dazu dienen, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (Hinweis E 7. Februar 2008, 2007/21/0446; E 28. März 2006, 2004/21/0039), weil die Annahme, die Schubhaft ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt.“ Insofern das BFA sich teilweise auf die vom BF aufgrund seiner Verurteilung, Einstellung und Kontakten im einschlägigen Milieu ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen stützt, um die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft des BF zu begründen, ist darauf zu verweisen, dass der VwGH bereits ausgeführt hat, dass die Schubhaft nicht – primär – dem Schutz öffentlicher Interessen gilt. vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542: „Die Schubhaft kann keinesfalls dazu dienen, den Fremden von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (Hinweis E 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2008, 2007/21/0446; E 28. März 2006, 2004/21/0039), weil die Annahme, die Schubhaft ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt.“ So auch VwGH 07.04.2022, Ra 2021/21/0187 (auszugsweise): „[…] In diesem Sinn normiert auch der mit dem FrÄG 2017 mit Wirkung ab 1. November 2017 eingefügte Abs. 2a des § 76 FPG (nur), dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt (vgl. dazu auch VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274, Rn. 12, mwN). Im Einklang mit den oben stehenden Ausführungen halten die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (2285/IA 25. GP 70) ebenfalls fest, dass die Verhängung von Schubhaft gemäß (dort näher zitierter) höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung diene, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes, dass jedoch ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung erhöhe und daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung sei, was der (näher angeführten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspreche.“„[…] In diesem Sinn normiert auch der mit dem FrÄG 2017 mit Wirkung ab 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2017 eingefügte Absatz 2 a, des Paragraph 76, FPG (nur), dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt vergleiche dazu auch VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274, Rn. 12, mwN). Im Einklang mit den oben stehenden Ausführungen halten die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (2285/IA 25. Gesetzgebungsperiode 70) ebenfalls fest, dass die Verhängung von Schubhaft gemäß (dort näher zitierter) höchstgerichtlicher Judikatur nicht der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung diene, sondern der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes, dass jedoch ein allfälliges strafrechtliches Fehlverhalten des Fremden in der Vergangenheit das öffentliche Interesse an der Überwachung der Ausreise bzw. der baldigen Durchsetzung der Abschiebung erhöhe und daher mittelbar auch für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft von Bedeutung sei, was der (näher angeführten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspreche.“ Vor dem Hintergrund der kernfamiliären Bezugspunkte in Österreich, der aufrechten familiären Beziehung in Bezug auf seine Kernfamilie, den behandlungsbedürftigen Erkrankungen, dem gesicherten Wohnsitz sowie bisher nicht erfolgtem Untertauchen des BF, liegt aus aktueller Sicht seitens des erkennenden Gerichts, selbst unter Berücksichtigung, dass der BF sich wiederholt weigerte an der Erlangung eines HRZ mitzuwirken, gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot vorliegt, der BF nicht bereit ist, freiwillig zurückzukehren und er einen Asylantrag kurz vor seiner Entlassung aus der Strafhaft gestellt hat, keine hinreichende Fluchtgefahr bzw. kein derart hoher Sicherungsbedarf (mehr) vor, welcher/welchem nur durch Schubhaft begegnet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher festzustellen, dass gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG die notwendigen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist. Es ist daher festzustellen, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG die notwendigen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall finden sich keine schlüssigen Hinweise auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision war daher nicht zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W600.2301320.3.00</p></div>", "next": 0}