{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen \"Schengen-Staates\" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, C-240/17). Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen \"Schengen-Staat\" in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Deutschland nicht absolut ausschließt. Gemäß Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413) Der Eingriff in das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Deutschland hat angesichts der Trennung durch die Haft in Österreich an Gewicht verloren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Eingriff ist dadurch zu relativieren, dass der Beschwerdeführer durch seine Straftat die räumliche Trennung bewusst riskierte. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Deutschland nicht absolut ausschließt. Gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) steht es dem jeweiligen Mitgliedsstaat zu, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaates besteht vergleiche das Erk. des VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0413) Der Eingriff in das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Deutschland hat angesichts der Trennung durch die Haft in Österreich an Gewicht verloren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Eingriff ist dadurch zu relativieren, dass der Beschwerdeführer durch seine Straftat die räumliche Trennung bewusst riskierte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob die deutschen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des Familienlebens in Deutschland oder auch in Drittländern möglich, auch mit kürzeren Trennungsphasen als durch die aktuelle Strafhaft, die der Beschwerdeführer durch seine Straftaten riskiert hat. Ergänzend dazu besteht weiterhin Kontaktmöglichkeit.Ob die deutschen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des Familienlebens in Deutschland oder auch in Drittländern möglich, auch mit kürzeren Trennungsphasen als durch die aktuelle Strafhaft, die der Beschwerdeführer durch seine Straftaten riskiert hat. Ergänzend dazu besteht weiterhin Kontaktmöglichkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände, schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung, daher jedenfalls zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Fremden gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können und stellen die im vorliegenden Beschwerdefall gegebenen schwerwiegenden strafrechtlichen Delinquenzen zweifelsohne gewichte Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Rechtslage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Exzeptionelle Umstände, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, regelmäßig seine Eltern in Algerien zu besuchen. Er ist er in der Lage, einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Verhängung eines Einreiseverbots:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.1. Rechtslage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs. 1 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 3 FPG lautet auszugsweise.Paragraph 53, Absatz 3, FPG lautet auszugsweise. „Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn „Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>… 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">7.</span>… .“ 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 21.02.2025 eine Verhandlung anberaumt. Der Beschwerdeführer, seine Ehegattin sowie ein Vertreter des Beschwerdeführers blieben der Verhandlung fern. Eine Auseinandersetzung mit den Tatumständen in Deutschland, konnten mit dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin oder seines Vertreters nicht hinreichend erörtert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 73 StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Deutschland hat die EMRK ratifiziert (veröffentlicht in BGBl. 1952 II,685; BGBl. 2002 II, 1054; in Kraft getreten am 03.09.1953) und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Art. 6 verankerten Grundsätze verpflichtet. Überdies besteht kein Zweifel daran, dass zumindest die nach den Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches erfolgten Verurteilungen die den Verurteilungen zu Grunde zugrundliegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht strafbar im Sinne der legistisch sehr ähnlich konstruierten Bestimmungen nach §§ 88, 127, 146 ff StGB sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entspricht die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200).Gemäß Paragraph 73, StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Deutschland hat die EMRK ratifiziert (veröffentlicht in BGBl. 1952 römisch zwei,685; BGBl. 2002 römisch zwei, 1054; in Kraft getreten am 03.09.1953) und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Artikel 6, verankerten Grundsätze verpflichtet. Überdies besteht kein Zweifel daran, dass zumindest die nach den Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches erfolgten Verurteilungen die den Verurteilungen zu Grunde zugrundliegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht strafbar im Sinne der legistisch sehr ähnlich konstruierten Bestimmungen nach Paragraphen 88, 127, 146, ff StGB sind. Entspricht die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen vergleiche VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 in Verbindung mit Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer ein Tag nach seiner Ankunft in Österreich festgenommen und wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.Das Bundesamt hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, da der Beschwerdeführer ein Tag nach seiner Ankunft in Österreich festgenommen und wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner bedingten Entlassung verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein Wegfall der Gefährdung, welche sich durch die Begehung von mehreren Vermögensdelikten unzweifelhaft manifestiert hat, nicht festzustellen. Um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes kann nicht ausgegangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bindungen in einem anderen \"Schengen-Staat\" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen \"Schengen-Staates\" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17).Bindungen in einem anderen \"Schengen-Staat\" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen \"Schengen-Staates\" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Art. 25 Abs. 2 f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Artikel 25, Absatz 2, f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen (EuGH 16.01. 2018, C-240/17, E).</p>\n<p class=\"lf-p\">Den erwähnten familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen \"Schengen-Staat\" in den Blick zu nehmen ist (siehe die Beschlüsse des VwGH vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007; vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0236).</p>\n<p class=\"lf-p\">Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Territorium der Mitgliedsstaaten mit den öffentlichen Interessen fällt vor allem ins Gewicht, dass er in Deutschland und Österreich Straftaten beging, er Straftaten wiederholte und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den im europäischen Wirtschaftsraum rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den mehrfachen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich wohlverhalten wird. Die zahlreichen einschlägigen Delikte geben vielmehr Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung ausgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt, dass seine familiären Anknüpfungspunkte in Deutschland ihn nicht davon abhalten konnten, straffällig zu werden. Er nahm bewusst in Kauf, im Falle einer Verurteilung, entweder keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Kontakt zu seiner Ehefrau zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Vorbringen in der Beschwerde, es sei das Privat- und Familienleben in Deutschland entsprechend zu gewichten, ist entgegen zu halten, dass Bindungen in einem anderen \"Schengen-Staat\" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen \"Schengen-Staates\" (auch Deutschland) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17).Dem Vorbringen in der Beschwerde, es sei das Privat- und Familienleben in Deutschland entsprechend zu gewichten, ist entgegen zu halten, dass Bindungen in einem anderen \"Schengen-Staat\" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen \"Schengen-Staates\" (auch Deutschland) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Artikel 25, SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein von einem Vertragsstaat ausgestellter Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der betreffende Drittausländer - auf Grund der Entscheidung eines anderen Vertragsstaats - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird (vgl. VwGH 03.11.2010, 2010/18/0367, mwN). Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung durch Österreich führt nicht automatisch dazu, dass der deutsche Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers seine Gültigkeit verliert.Ein von einem Vertragsstaat ausgestellter Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der betreffende Drittausländer - auf Grund der Entscheidung eines anderen Vertragsstaats - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird vergleiche VwGH 03.11.2010, 2010/18/0367, mwN). Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung durch Österreich führt nicht automatisch dazu, dass der deutsche Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers seine Gültigkeit verliert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes von 8 (acht) Jahren betrifft, erscheint, diese jedoch in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles als nicht mehr angemessen und das erkennende Gericht sieht sich veranlasst, diese auf die Dauer von 4 (vier) Jahren herabzusetzen. Der Beschwerdeführer hat seit der Entlassung aus der Strafhaft in Österreich keine weitere Straftat begangen. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und der Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof weist der Beschwerdeführer in Österreich keine weitere gerichtliche Verurteilung auf. Ohne das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen und ohne zu verkennen, dass das dargestellte Verhalten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Körperverletzungskriminalität zuwiderläuft, gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit über 25 Jahren in Deutschland lebt und seit 22 Jahren verheiratet ist und in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt schöpft mit dem verhängten achtjährigen Einreiseverbot mehr als die Hälfte des Höchstmaßes von zehn Jahren aus, damit würde es jedoch für jene Fälle, in denen es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Einreiseverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Eine darunterliegende Dauer des Einreiseverbotes ist wegen des Gewichts des verpönten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht denkbar. Die Verhängung des Einreiseverbotes im Ausmaß von 8 (acht) Jahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, jedoch wurde die Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof behoben. Der Beschwerdeführer war seit seiner letzten Verurteilung nicht mehr in Österreich straffällig und hat sich seither in Österreich keine weitere Straftat begangen. Der Beschwerde gegen die Höhe des Einreiseverbots war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt erlassene sechsjährige Einreiseverbot auf die Dauer von 4 (vier) Jahren herabgesetzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren. Angesichts der zahlreichen für die Erlassung eines Einreiseverbotes sprechenden Umstände ist auch die Dauer von 4 Jahren gerechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des Einreisverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG auf acht Jahre herabzusetzen war.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des Einreisverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG auf acht Jahre herabzusetzen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zur (Nicht-) Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder 3. Fluchtgefahr besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt , war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig. Mangels eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet konnten auch keine Interessen des Beschwerdeführers erkannt werden, die im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem anderen Ergebnis führen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. die Entscheidung gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. die Entscheidung gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Verhängung und der Dauer eines Einreiseverbotes in Bezug auf Vermögensdelikte an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Verhängung und der Dauer eines Einreiseverbotes in Bezug auf Vermögensdelikte an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I414.2262165.1.00</p></div>", "next": 0}