{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist demnach unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig:Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist demnach unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig:</p>\n<p class=\"lf-p\">Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl EuGH 04.10.2024, C-621/22, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, Rz 37 f).Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen vergleiche EuGH 04.10.2024, C-621/22, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, Rz 37 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum berechtigten Interesse des BF2 oder eines Dritten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zweck der vorliegenden Datenverarbeitung ist eine möglichst umfassende Darstellung von Jagdveranstaltungen, um die Öffentlichkeit darüber zu informieren und einen diesbezüglichen Beitrag zur öffentlichen Debatte von Jagd in Zusammenhang mit Tierschutz zu leisten. Das Interesse des BF2 dient damit der Ausübung seines Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Art 11 Abs 1 GRC, wonach jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung hat, das die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben, und ist daher berechtigt.Zweck der vorliegenden Datenverarbeitung ist eine möglichst umfassende Darstellung von Jagdveranstaltungen, um die Öffentlichkeit darüber zu informieren und einen diesbezüglichen Beitrag zur öffentlichen Debatte von Jagd in Zusammenhang mit Tierschutz zu leisten. Das Interesse des BF2 dient damit der Ausübung seines Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nach Artikel 11, Absatz eins, GRC, wonach jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung hat, das die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben, und ist daher berechtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des BF2:</p>\n<p class=\"lf-p\">Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen, der in Art 5 Abs 1 lit c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sind (EuGH 04.10.2024, C-621/22, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, Rz 42 f).Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Artikel 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist gemeinsam mit dem Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen, der in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sind (EuGH 04.10.2024, C-621/22, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, Rz 42 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF2 verfolgte die Absicht die Jagdveranstaltung möglichst umfassend zu dokumentieren, um die Öffentlichkeit vor dem Hintergrund des Tierschutzes einprägsam und umfänglich über die Jagd zu informieren. Dazu kommt es zwar nicht auf die Abbildung konkreter Personen an, es ist aber erforderlich, zahlreiche Foto- und Videoaufnahmen zu erstellen, die auch Aufnahmen der Jägerschaft samt Ausrüstung, ihren Jagderfolgen und ihrem Verhalten umfassen müssen. Das umfasst alle Vorgänge rund um die Jagd, etwa das Treiben und Erlegen der Tiere, aber auch die „Streckenlegung“, bei der Jagdbeute auch während Jagdpausen aufgelegt werden. Um die Wirkung zu erhöhen, ist es – insbesondere für „Bürgerjournalisten“ – auch erforderlich mit größeren Organisationen, hier dem XXXX und (zumindest geplant) mit größeren Medienhäusern, zusammenzuarbeiten.Der BF2 verfolgte die Absicht die Jagdveranstaltung möglichst umfassend zu dokumentieren, um die Öffentlichkeit vor dem Hintergrund des Tierschutzes einprägsam und umfänglich über die Jagd zu informieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu kommt es zwar nicht auf die Abbildung konkreter Personen an, es ist aber erforderlich, zahlreiche Foto- und Videoaufnahmen zu erstellen, die auch Aufnahmen der Jägerschaft samt Ausrüstung, ihren Jagderfolgen und ihrem Verhalten umfassen müssen. Das umfasst alle Vorgänge rund um die Jagd, etwa das Treiben und Erlegen der Tiere, aber auch die „Streckenlegung“, bei der Jagdbeute auch während Jagdpausen aufgelegt werden. Um die Wirkung zu erhöhen, ist es – insbesondere für „Bürgerjournalisten“ – auch erforderlich mit größeren Organisationen, hier dem römisch 40 und (zumindest geplant) mit größeren Medienhäusern, zusammenzuarbeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der BF1 als einer der teilnehmenden Jäger ebenfalls von den Aufnahmen erfasst worden ist, erweist sich vor dem Hintergrund des Verarbeitungszweckes als unvermeidbar, wodurch entgegen dem Vorbringen des BF1 auch der Grundsatz der Datenminimierung gewahrt bleibt (Art 5 Abs 1 lit c DSGVO).Dass der BF1 als einer der teilnehmenden Jäger ebenfalls von den Aufnahmen erfasst worden ist, erweist sich vor dem Hintergrund des Verarbeitungszweckes als unvermeidbar, wodurch entgegen dem Vorbringen des BF1 auch der Grundsatz der Datenminimierung gewahrt bleibt (Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Argument des BF1, wonach die Jagden gleich ablaufen, der BF2 daher nicht jede Jagd fotografieren bzw filmen müssen, kann nicht überzeugen, zumal es dem BF2, darum geht die Bevölkerung über die Vorkommnisse um Treibjagden in Zusammenhang mit Tierschutz zu informieren und dabei eine wiederholte Berichterstattung mit aktuellem Bildmaterial zielführend und erforderlich ist, zumal sich der Bevölkerung die Aktualität eines Problems mit historischen Aufnahmen kaum vermitteln ließe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Datenverarbeitung ist daher auf das absolut notwendigste Maß beschränkt und somit erforderlich, um die Jagdveranstaltungen vor dem Hintergrund des Tierschutzes in der Öffentlichkeit darzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Interessensabwägung zwischen den Verarbeitungsinteressen des BF2 und den Geheimhaltungsinteressen des BF1:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des EuGH ist für Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht auf Geheimhaltung (Art 8 GRC) und der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Art 11 GRC) insbesondere auf denNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des EuGH ist für Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht auf Geheimhaltung (Artikel 8, GRC) und der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 11, GRC) insbesondere auf den ● Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, ● den Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, ● den Gegenstand der Berichterstattung, ● Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung, ● die Art und Weise sowie die Umstände, unter denen die Informationen erlangt worden seien, und deren ● Richtigkeit abzustellen (vgl EGMR, 27.06.2017, 931/13, Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/Finnland, Rz 165; EuGH 14.02.2019, C-345/17, Buivids, Rz 66). Datenverarbeitungen die sich auf die Sozialsphäre des Betroffenen beziehen, sind dabei weniger schützenswert, als solche, die den Kernbereich der geschützten Privatsphäre betreffen (siehe dazu VwGH 17.05.2024, Ro 2022/04/0026, Rz 31 ff; sowie OGH 02.02.2022, 6 Ob 129/21w, Rz 70 mwN).abzustellen vergleiche EGMR, 27.06.2017, 931/13, Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/Finnland, Rz 165; EuGH 14.02.2019, C-345/17, Buivids, Rz 66). Datenverarbeitungen die sich auf die Sozialsphäre des Betroffenen beziehen, sind dabei weniger schützenswert, als solche, die den Kernbereich der geschützten Privatsphäre betreffen (siehe dazu VwGH 17.05.2024, Ro 2022/04/0026, Rz 31 ff; sowie OGH 02.02.2022, 6 Ob 129/21w, Rz 70 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall liegt ein Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse vor, zumal Zweck der Erstellung und Speicherung der Foto- und Videoaufnahmen war, Jagdveranstaltungen zu dokumentieren, um sie zu veröffentlichen bzw Artikel zu schreiben um damit einen Beitrag zur bestehenden öffentlichen Debatte rund um die Jagd im Zusammenhang mit Tierschutz zu leisten bzw sie an den Verein XXXX und großen Medienhäusern weiterzuleiten, damit der Verein diesen Beitrag leistet.Im gegenständlichen Fall liegt ein Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse vor, zumal Zweck der Erstellung und Speicherung der Foto- und Videoaufnahmen war, Jagdveranstaltungen zu dokumentieren, um sie zu veröffentlichen bzw Artikel zu schreiben um damit einen Beitrag zur bestehenden öffentlichen Debatte rund um die Jagd im Zusammenhang mit Tierschutz zu leisten bzw sie an den Verein römisch 40 und großen Medienhäusern weiterzuleiten, damit der Verein diesen Beitrag leistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 war zum Zeitpunkt der Jagden in der Jägerschaft bekannt und Obmann eines Jagdvereins. Auch wenn es sich beim BF1 nicht um eine Person des öffentlichen Interesses handelt und er nicht als Obmann des Jagdvereins oder sonst hervorgehobene Position an der Jagd teilgenommen hat, ist seine Teilnahme an den Jagden seiner Sozialsphäre zuzurechnen, die weniger schützenswert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF2 hat die Informationen erlangt, indem er zwei Jagden begleitet und Foto- und Filmaufnahmen angefertigt hat. Er hat sich dabei grundsätzlich auf den Wegen aufgehalten, hat in Einzelfällen aber auch einzelne Jagdgäste bei der Jagd gestört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Dokumentation der Jagd ohne Betreten des Jagdgebiets unmöglich wäre, kann der Frage, ob sich der BF2 bei der Durchführung der Aufnahmen auf einem „Weg“ oder auf einer „landwirtschaftlichen Zubringungsstrecke“ befunden hat (siehe dazu OZ 16 Verhandlungsprotokoll 15.07.2021, S 14) bzw ob er sich unerlaubt während einer Jagd auf Wegen iSd § 52 Abs 5 des Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 aufgehalten hat, keine maßgebliche Bedeutung zukommen.Da die Dokumentation der Jagd ohne Betreten des Jagdgebiets unmöglich wäre, kann der Frage, ob sich der BF2 bei der Durchführung der Aufnahmen auf einem „Weg“ oder auf einer „landwirtschaftlichen Zubringungsstrecke“ befunden hat (siehe dazu OZ 16 Verhandlungsprotokoll 15.07.2021, S 14) bzw ob er sich unerlaubt während einer Jagd auf Wegen iSd Paragraph 52, Absatz 5, des Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 aufgehalten hat, keine maßgebliche Bedeutung zukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da gegenständlich die belangte Behörde lediglich über die Erstellung und Speicherung, nicht aber über die Zulässigkeit der Veröffentlichung oder Weitergabe der Bildmaterialien abgesprochen hat und dem Verwaltungsgericht die Ausdehnung der Sache, die Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war untersagt ist (VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167, Rz 21, 26-28), sind Gegenstand der Berichterstattung, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung für die Interessensabwägung ebensowenig von Bedeutung, wie die Richtigkeit der Berichterstattung. Auf das Vorbringen des BF1, wonach durch zwischenzeitliche Veröffentlichungen der Aufnahmen („fliegende Federn“) bzw die gewählten bereitgestellten bzw übermittelten Filmausschnitte und Formulierungen („Gemetzel“) „tendenziös“, „einseitig“ und „mitleiderregend“ wären (vgl Bescheidbeschwerde des BF1 vom 14.04.2020, S 5;</p>\n<p class=\"lf-p\">OZ 1, S 307, „A.1.2.) Faktizität 2“) oder auf allfällige diffamierende Facebook-Postings (Bescheidbeschwerde des BF1 vom 14.04.2020, S 5; OZ 1, S 303, A.1.4.) Faktizität 4“), kommt es daher nicht entscheidungsrelevant an. Ergänzend ist aber auszuführen, dass auf den vorgelegten Aufnahmen und Videos der BF1 unkenntlich gemacht worden ist, weshalb eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des BF1 mangels Vorliegens personenbezogener Daten ohnehin ausscheiden würde. Auch auf die Frage, ob der BF2 seinem Facebook-Profil ein Impressum iSd § 24 Mediengesetzes oder eine Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz beigefügt hat (Bescheidbeschwerde des BF1 vom 14.04.2020, S 5; OZ 1, „(A.1.5.) Faktizität 5“) oder auf die Ausführungen zur Bedeutung der Hege für den Tierschutz (Bescheidbeschwerde des BF1 vom 14.04.2020, S 5;</p>\n<p class=\"lf-p\">OZ 1, „(A.1.5.) Faktizität 3“), das Vorbringen zu den wirtschaftlichen Gebarungen des XXXX (Bescheidbeschwerde des BF1 vom 14.04.2020, S 5; OZ 1, „(A.1.5.) Faktizität 6“) und das Recht auf den Schutz des guten Rufes bzw den Ehrenkodex für die österreichische Presse des österreichischen Presserates (Bescheidbeschwerde des BF1 vom 14.04.2020, S 24; OZ 1, 326 ff, „C.1.3. und C1.3.4.“) kommt es damit nicht entscheidungsrelevant an.Da gegenständlich die belangte Behörde lediglich über die Erstellung und Speicherung, nicht aber über die Zulässigkeit der Veröffentlichung oder Weitergabe der Bildmaterialien abgesprochen hat und dem Verwaltungsgericht die Ausdehnung der Sache, die Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war untersagt ist (VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167, Rz 21, 26-28), sind Gegenstand der Berichterstattung, Inhalt, Form und Auswirkungen der Veröffentlichung für die Interessensabwägung ebensowenig von Bedeutung, wie die Richtigkeit der Berichterstattung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf das Vorbringen des BF1, wonach durch zwischenzeitliche Veröffentlichungen der Aufnahmen („fliegende Federn“) bzw die gewählten bereitgestellten bzw übermittelten Filmausschnitte und Formulierungen („Gemetzel“) „tendenziös“, „einseitig“ und „mitleiderregend“ wären vergleiche Bescheidbeschwerde des BF1 vom 14.04.2020, S 5; OZ 1, S 307, „A.1.2.) Faktizität 2“) oder auf allfällige diffamierende Facebook-Postings (Bescheidbeschwerde des BF1 vom 14.04.2020, S 5; OZ 1, S 303, A.1.4.) Faktizität 4“), kommt es daher nicht entscheidungsrelevant an. Ergänzend ist aber auszuführen, dass auf den vorgelegten Aufnahmen und Videos der BF1 unkenntlich gemacht worden ist, weshalb eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des BF1 mangels Vorliegens personenbezogener Daten ohnehin ausscheiden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch auf die Frage, ob der BF2 seinem Facebook-Profil ein Impressum iSd Paragraph 24, Mediengesetzes oder eine Offenlegung gemäß Paragraph 25, Mediengesetz beigefügt hat (Bescheidbeschwerde des BF1 vom 14.04.2020, S 5; OZ 1, „(A.1.5.) Faktizität 5“) oder auf die Ausführungen zur Bedeutung der Hege für den Tierschutz (Bescheidbeschwerde des BF1 vom 14.04.2020, S 5; OZ 1, „(A.1.5.) Faktizität 3“), das Vorbringen zu den wirtschaftlichen Gebarungen des römisch 40 (Bescheidbeschwerde des BF1 vom 14.04.2020, S 5; OZ 1, „(A.1.5.) Faktizität 6“) und das Recht auf den Schutz des guten Rufes bzw den Ehrenkodex für die österreichische Presse des österreichischen Presserates (Bescheidbeschwerde des BF1 vom 14.04.2020, S 24;</p>\n<p class=\"lf-p\">OZ 1, 326 ff, „C.1.3. und C1.3.4.“) kommt es damit nicht entscheidungsrelevant an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis überwiegt trotz des nicht störungsfreien Verhaltens des BF2 bei der Erstellung der Aufnahmen, vor dem Hintergrund der Relevanz der Berichterstattung für die allgemeine Diskussion über Tierschutz im Allgemeinen und im Zusammenhang mit der Jagd im Besonderen und dass durch die Erstellung der Fotos lediglich in die Sozialsphäre des BF1 eingegriffen worden ist, das Interesse des BF2 an der Dokumentation der Jagdveranstaltungen im Rahmen seines damit verbundenen Rechts auf freie Meinungsäußerung den Interessen des BF1 auf Geheimhaltung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verarbeitung der Daten des BF1 durch den BF2 war daher gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gerechtfertigt. Für einen ein Verstoß gegen Art 5 Abs 1 DSG und Art 7 bis 11 DSGVO bestehen keine Anhaltspunkte, zumal der BF2 – entgegen dem Vorbringen des BF1 und wie in der Interessensabwägung ausgeführt – die Datenverarbeitung auf das erforderliche Maß beschränkt hat.Die Verarbeitung der Daten des BF1 durch den BF2 war daher gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gerechtfertigt. Für einen ein Verstoß gegen Artikel 5, Absatz eins, DSG und Artikel 7 bis 11 DSGVO bestehen keine Anhaltspunkte, zumal der BF2 – entgegen dem Vorbringen des BF1 und wie in der Interessensabwägung ausgeführt – die Datenverarbeitung auf das erforderliche Maß beschränkt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Datenverarbeitung erweist sich daher als rechtmäßig. Die belangte Behörde hat daher die Datenschutzbeschwerde in diesem Punkt zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde und die Anträge des BF1, ein Verbot oder eine Beschränkung der Datenverarbeitung zu verhängen (Anträge iv und v der Bescheidbeschwerde) abzuweisen waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in lit a bis h leg cit genannten Informationen. Gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Litera a bis h leg cit genannten Informationen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rechtslage hat sich durch die Novellierung des Medienprivilegs des § 9 DSG iVm Art 85 DSGVO zwischenzeitlich geändert. Auf die Klärung der Frage, welche Fassung des § 9 DSG auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist, kommt es allerdings nicht an, zumal die Anwendung beider Fassungen des § 9 DSG zum selben Ergebnis führen:Die Rechtslage hat sich durch die Novellierung des Medienprivilegs des Paragraph 9, DSG in Verbindung mit Artikel 85, DSGVO zwischenzeitlich geändert. Auf die Klärung der Frage, welche Fassung des Paragraph 9, DSG auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist, kommt es allerdings nicht an, zumal die Anwendung beider Fassungen des Paragraph 9, DSG zum selben Ergebnis führen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Medienprivileg des § 9 Abs 1 DSG idF BGBl I 24/2018 setzte voraus, dass die Datenverarbeitung zu Zwecken eines Medienunternehmens oder Mediendienstes erfolgt. Da die gegenständlichen Datenverarbeitungen nicht zu Zwecken eines Medienunternehmens oder Mediendienstes erfolgt, kann sich der BF2 nicht auf das Medienprivileg idF BGBl I 24/2018 berufen.Das Medienprivileg des Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, setzte voraus, dass die Datenverarbeitung zu Zwecken eines Medienunternehmens oder Mediendienstes erfolgt. Da die gegenständlichen Datenverarbeitungen nicht zu Zwecken eines Medienunternehmens oder Mediendienstes erfolgt, kann sich der BF2 nicht auf das Medienprivileg in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, berufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Medienprivilegs des § 9 Abs 1a DSG idF BGBl I 62/2024 ist gemäß Satz 5 leg cit der Verantwortliche berechtigt, in Bezug auf zu journalistischen Zwecken verarbeitete personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist, im Falle einer Geltendmachung der in den Art 15 bis 18 DSGVO genannten Rechte durch die betroffene Person die Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Voraussetzungen für die Verweigerung der Auskunft liegen aber nicht vor: Hinsichtlich des Medienprivilegs des Paragraph 9, Absatz eins a, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2024, ist gemäß Satz 5 leg cit der Verantwortliche berechtigt, in Bezug auf zu journalistischen Zwecken verarbeitete personenbezogene Daten, auf deren Grundlage noch keine Veröffentlichung erfolgt ist, im Falle einer Geltendmachung der in den Artikel 15 bis 18 DSGVO genannten Rechte durch die betroffene Person die Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verweigern, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Voraussetzungen für die Verweigerung der Auskunft liegen aber nicht vor:</p>\n<p class=\"lf-p\">So hat der BF die von ihm erfassten Daten bereits zumindest zum Teil auf seiner „Facebook Seite“ veröffentlicht. Es ist auf ihrer Grundlage daher bereits eine Veröffentlichung erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Andererseits ist nicht erkennbar, warum eine Einschränkung des Rechts auf Auskunft im gegenständlichen Fall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich ist. So ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Auskunftserteilung den BF2 darin hindern würde, die bereits erfassten Bilder journalistisch zu verwerten oder weiterhin Jagden journalistisch zu begleiten. Das vom BF2 vorgebrachte Argument, er wäre mit zahlreichen Auskunftsbegehren der Jäger konfrontiert kann nicht überzeugen, zumal ihm die DSGVO mit Art 12 Abs 5 bei offenkundigen oder exzessiven Auskunftsbegehren die Möglichkeit einräumt, ein angemessenes Entgelt zu verlangen oder sich weigern, tätig zu werden. Auch das Argument, er müsse bei jedem Auskunftsbegehren alle Lichtbilder und Videoaufnahmen durchsehen, was zeitlich unmöglich wäre, kann nicht überzeugen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar ist es dem BF2 zuzugestehen, dass die Identifizierung konkreter Betroffene in einer Fülle von Bild- und Videomaterial einen erheblichen Zeitaufwand verursachen würden, zumal es dem BF2 ja gerade nicht darauf ankommt, bestimmte Personen zu erfassen. Diesfalls wäre aber der Betroffene verpflichtet, den BF2 bei seiner Identifizierung zu unterstützen, widrigenfalls der BF2 sich weigern könnte, den Antrag zu erfüllen (Art 11 Abs 2 DSGVO).Andererseits ist nicht erkennbar, warum eine Einschränkung des Rechts auf Auskunft im gegenständlichen Fall zum Schutz der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit erforderlich ist. So ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Auskunftserteilung den BF2 darin hindern würde, die bereits erfassten Bilder journalistisch zu verwerten oder weiterhin Jagden journalistisch zu begleiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vom BF2 vorgebrachte Argument, er wäre mit zahlreichen Auskunftsbegehren der Jäger konfrontiert kann nicht überzeugen, zumal ihm die DSGVO mit Artikel 12, Absatz 5, bei offenkundigen oder exzessiven Auskunftsbegehren die Möglichkeit einräumt, ein angemessenes Entgelt zu verlangen oder sich weigern, tätig zu werden. Auch das Argument, er müsse bei jedem Auskunftsbegehren alle Lichtbilder und Videoaufnahmen durchsehen, was zeitlich unmöglich wäre, kann nicht überzeugen. Zwar ist es dem BF2 zuzugestehen, dass die Identifizierung konkreter Betroffene in einer Fülle von Bild- und Videomaterial einen erheblichen Zeitaufwand verursachen würden, zumal es dem BF2 ja gerade nicht darauf ankommt, bestimmte Personen zu erfassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesfalls wäre aber der Betroffene verpflichtet, den BF2 bei seiner Identifizierung zu unterstützen, widrigenfalls der BF2 sich weigern könnte, den Antrag zu erfüllen (Artikel 11, Absatz 2, DSGVO).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF2 ist daher verpflichtet, das Auskunftsbegehren des BF1 iSd Spruchpunktes 4. des bekämpften Bescheides zu erfüllen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.4. Zur behaupteten Verletzung im Recht auf Information:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur anwendbaren Rechtslage (in Hinblick auf das Medienprivileg):</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht hat – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe ua VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021). Eine andere Betrachtungsweise bezüglich der Rechtslage ist ua dann geboten, wenn es eine Übergangsbestimmung gibt, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (siehe ua VwGH 23.02.2021, Ra 2019/04/0054, Rz 25).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des hier gegenständlichen Rechts auf Information hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dessen Verletzung in der Unterlassung der (antragslos zu erfolgenden) Mitteilung liegt, die nicht durch eine nachträgliche, aufgrund eines Antrags der betroffenen Person im Sinn des Art 15 DSGVO erteilte Auskunft gleichsam rückwirkend wieder beseitigt werden kann (VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030, Rn 78). Er bringt damit zum Ausdruck, dass eine verspätet erfolgte Information bei der Beurteilung der Frage, ob der Betroffene in seinem Recht auf Information verletzt worden ist, nicht zu berücksichtigen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage ist daher der Zeitpunkt, zu dem der Verantwortliche verpflichtet gewesen wäre, die Informationen nach Art 13 oder 14 DSGVO zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbiges muss damit aber auch für die maßgebliche Rechtslage gelten: Eine Verletzung des Rechts auf Information bleibt auch dann bestehen und seine Verletzung in rechtlich verbindlicher weise feststellbar, wenn sich die Rechtslage nach erfolgter Verletzung ändert.Hinsichtlich des hier gegenständlichen Rechts auf Information hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dessen Verletzung in der Unterlassung der (antragslos zu erfolgenden) Mitteilung liegt, die nicht durch eine nachträgliche, aufgrund eines Antrags der betroffenen Person im Sinn des Artikel 15, DSGVO erteilte Auskunft gleichsam rückwirkend wieder beseitigt werden kann (VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030, Rn 78). Er bringt damit zum Ausdruck, dass eine verspätet erfolgte Information bei der Beurteilung der Frage, ob der Betroffene in seinem Recht auf Information verletzt worden ist, nicht zu berücksichtigen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage ist daher der Zeitpunkt, zu dem der Verantwortliche verpflichtet gewesen wäre, die Informationen nach Artikel 13, oder 14 DSGVO zu erteilen. Selbiges muss damit aber auch für die maßgebliche Rechtslage gelten: Eine Verletzung des Rechts auf Information bleibt auch dann bestehen und seine Verletzung in rechtlich verbindlicher weise feststellbar, wenn sich die Rechtslage nach erfolgter Verletzung ändert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist die Frage, ob der BF2 den BF1 in seinem Recht auf Information nach Art 13 DSGVO verletzt hat, daher nach der Rechtslage zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der BF2 verpflichtet gewesen wäre, die Informationen zu erteilen. Die gegenständlichen Aufnahmen des BF1 wurden durch den BF2 bei den Jagden am 03.11.2018 und am 08.12.2018 erstellt. Das Medienprivileg § 9 Abs 1a DSG idF BGBl I 62/2024 ist mit 01.07.2024, dh ca sechseinhalb Jahre später in Kraft getreten. Eine allfällige Informationspflicht sechseinhalb Jahre nach der Datenverarbeitung wäre jedenfalls verspätet, weshalb das Medienprivileg, § 9 Abs 1 DSG idF BGBl I 24/2018 anzuwenden ist, auf das sich der BF2, wie bereits ausgeführt, jedoch nicht berufen kann.Im gegenständlichen Fall ist die Frage, ob der BF2 den BF1 in seinem Recht auf Information nach Artikel 13, DSGVO verletzt hat, daher nach der Rechtslage zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der BF2 verpflichtet gewesen wäre, die Informationen zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gegenständlichen Aufnahmen des BF1 wurden durch den BF2 bei den Jagden am 03.11.2018 und am 08.12.2018 erstellt. Das Medienprivileg Paragraph 9, Absatz eins a, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2024, ist mit 01.07.2024, dh ca sechseinhalb Jahre später in Kraft getreten. Eine allfällige Informationspflicht sechseinhalb Jahre nach der Datenverarbeitung wäre jedenfalls verspätet, weshalb das Medienprivileg, Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, anzuwenden ist, auf das sich der BF2, wie bereits ausgeführt, jedoch nicht berufen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Abgrenzung der Informationspflicht nach Art 13 und 14 DSGVO:Zur Abgrenzung der Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 DSGVO:</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 13 DSGVO regelt die Informationspflichten des Verantwortlichen bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person. Art 14 DSGVO regelt im Gegensatz dazu die Informationspflichten des Verantwortlichen, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden.Artikel 13 DSGVO regelt die Informationspflichten des Verantwortlichen bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person. Artikel 14, DSGVO regelt im Gegensatz dazu die Informationspflichten des Verantwortlichen, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art 13 DSGVO ist, dass mit der betroffenen Person in nur irgendeiner erdenklichen Art und Weise Kontakt aufgenommen wurde und dabei personenbezogene Daten erhoben wurden Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 13 DSGVO Rz 2 (Stand 1.12.2020, rdb.at; Illibauer in Knyrim, DatKomm Art 13 DSGVO Rz 21/1 (Stand 1.7.2024, rdb.at)). Da die Informationspflichten des Art 13 DSGVO bei der Datenerhebung zu erfüllen sind ist es für die Abgrenzung zu Art 14 DSGVO wesentlich, ob es dem Verantwortlichen zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich möglich ist, die betroffene Person zu kontaktieren und ihr die gebotenen Informationen zur Verfügung zu stellen, (vgl Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO - BDSG, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auflage, Art 13 Rn 13 ff mwN).Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Artikel 13, DSGVO ist, dass mit der betroffenen Person in nur irgendeiner erdenklichen Art und Weise Kontakt aufgenommen wurde und dabei personenbezogene Daten erhoben wurden Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 13, DSGVO Rz 2 (Stand 1.12.2020, rdb.at; Illibauer in Knyrim, DatKomm Artikel 13, DSGVO Rz 21/1 (Stand 1.7.2024, rdb.at)). Da die Informationspflichten des Artikel 13, DSGVO bei der Datenerhebung zu erfüllen sind ist es für die Abgrenzung zu Artikel 14, DSGVO wesentlich, ob es dem Verantwortlichen zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich möglich ist, die betroffene Person zu kontaktieren und ihr die gebotenen Informationen zur Verfügung zu stellen, vergleiche Bäcker in Kühling/Buchner, DS-GVO - BDSG, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auflage, Artikel 13, Rn 13 ff mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist es dem BF2 auf Grund der physischen Nähe der Beschwerdeführer grundsätzlich möglich gewesen, den BF1 die Informationen über die Datenverarbeitung iSd Art 13 DSGVO zu erteilen. Dass der BF2 den BF1 dadurch allenfalls bei der Ausübung der Jagd gestört hätte, ändert daran nichts.Im gegenständlichen Fall ist es dem BF2 auf Grund der physischen Nähe der Beschwerdeführer grundsätzlich möglich gewesen, den BF1 die Informationen über die Datenverarbeitung iSd Artikel 13, DSGVO zu erteilen. Dass der BF2 den BF1 dadurch allenfalls bei der Ausübung der Jagd gestört hätte, ändert daran nichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF2 wäre daher grundsätzlich verpflichtet gewesen, dem BF2 zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten die in Art 13 DSGVO genannten Informationen zu erteilen. Der BF2 wäre daher grundsätzlich verpflichtet gewesen, dem BF2 zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten die in Artikel 13, DSGVO genannten Informationen zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Informationspflicht nach Art 13 DSGVO:Zur Informationspflicht nach Artikel 13, DSGVO:</p>\n<p class=\"lf-p\">Art 13 DSGVO lautet:Artikel 13, DSGVO lautet: „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.“ Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:</div>\n<p class=\"lf-p\">Der BF2 hat Foto- und Videoaufnahmen des BF1 erstellt, um die Jagdveranstaltungen 03.11.2018 und am 08.12.2018 zu dokumentieren und journalistisch aufzuarbeiten. Der BF2 hat dem BF1 darüber zum Zeitpunkt der Erstellung der Foto- und Videoaufnahmen keine Informationen erteilt. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Foto- und Videoaufnahmen am 03.11.2018 waren dem BF1 seine Rechte als Betroffener und die Möglichkeit einer Beschwerde an die nationale Aufsichtsbehörde bekannt. Am 08.12.2018 waren ihm darüber hinaus der Name des BF2, die Zwecke der Foto- und Videoaufnahmen, die berechtigten Interessen für die Datenverarbeitung bekannt und er wusste, dass der BF2 das Bildmaterial auch an den XXXX weitergeben würde.Der BF2 hat Foto- und Videoaufnahmen des BF1 erstellt, um die Jagdveranstaltungen 03.11.2018 und am 08.12.2018 zu dokumentieren und journalistisch aufzuarbeiten. Der BF2 hat dem BF1 darüber zum Zeitpunkt der Erstellung der Foto- und Videoaufnahmen keine Informationen erteilt. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Foto- und Videoaufnahmen am 03.11.2018 waren dem BF1 seine Rechte als Betroffener und die Möglichkeit einer Beschwerde an die nationale Aufsichtsbehörde bekannt. Am 08.12.2018 waren ihm darüber hinaus der Name des BF2, die Zwecke der Foto- und Videoaufnahmen, die berechtigten Interessen für die Datenverarbeitung bekannt und er wusste, dass der BF2 das Bildmaterial auch an den römisch 40 weitergeben würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF2 war als Verantwortlicher für die Erstellung der Foto- und Videodateien gemäß Art 13 DSGVO grundsätzlich verpflichtet, dem BF1 Informationen gemäß Art 13 DSGVO zu erteilen.Der BF2 war als Verantwortlicher für die Erstellung der Foto- und Videodateien gemäß Artikel 13, DSGVO grundsätzlich verpflichtet, dem BF1 Informationen gemäß Artikel 13, DSGVO zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die in Art 13 Abs 1 und 2 DSGVO genannten Informationen nicht erteilt werden müssen, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, und dem BF1 zum Zeitpunkt der Erstellung der Foto- und Videoaufnahmen bereits seine Rechte als Betroffener (Art 13 Abs 2 lit b DSGVO) und die Möglichkeit einer Beschwerde an die nationale Aufsichtsbehörde (Art 13 Abs 2 lit d DSGVO) bekannt waren, ist der BF1 hinsichtlich dieser Informationen nicht in seinem Recht auf Information verletzt worden. Da die in Artikel 13, Absatz eins und 2 DSGVO genannten Informationen nicht erteilt werden müssen, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, und dem BF1 zum Zeitpunkt der Erstellung der Foto- und Videoaufnahmen bereits seine Rechte als Betroffener (Artikel 13, Absatz 2, Litera b, DSGVO) und die Möglichkeit einer Beschwerde an die nationale Aufsichtsbehörde (Artikel 13, Absatz 2, Litera d, DSGVO) bekannt waren, ist der BF1 hinsichtlich dieser Informationen nicht in seinem Recht auf Information verletzt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da er bei der Jagdveranstaltung am 08.12.2018 überdies auch über den Namen des BF2, die Zwecke der Foto- und Videoaufnahmen und die berechtigten Interessen für die Datenverarbeitung bekannt waren, ist der BF1 hinsichtlich der Jagdveranstaltung am 08.12.2018 und dieser Informationen nicht in seinem Recht auf Information verletzt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Empfänger wusste der BF1 zwar von der Weitergabe des Bildmaterials an den XXXX . Ihm war aber nicht bekannt, ob es allfällige weitere Empfänger gegeben hat, weshalb sich der BF2 diesbezüglich nicht auf die Ausnahme des Art 13 Abs 4 DSGVO berufen kann.Hinsichtlich der Empfänger wusste der BF1 zwar von der Weitergabe des Bildmaterials an den römisch 40 . Ihm war aber nicht bekannt, ob es allfällige weitere Empfänger gegeben hat, weshalb sich der BF2 diesbezüglich nicht auf die Ausnahme des Artikel 13, Absatz 4, DSGVO berufen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Informationen nach Art 13 Abs 1 lit b und f DSGVO und nach Art 13 Abs 2 lit c 1. Fall und f DSGVO waren nicht zu erteilen, zumal der BF2 keinen Datenschutzbeauftragten bestellt hat, nicht die Absicht hatte, personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, die Datenverarbeitung nicht auf der Einwilligung des BF1 iSd Art 6 Abs 1 lit a oder Art 9 Abs 2 lit a beruht und keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art 22 Abs 1 und 4 besteht.Auch die Informationen nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b und f DSGVO und nach Artikel 13, Absatz 2, Litera c, 1. Fall und f DSGVO waren nicht zu erteilen, zumal der BF2 keinen Datenschutzbeauftragten bestellt hat, nicht die Absicht hatte, personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, die Datenverarbeitung nicht auf der Einwilligung des BF1 iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera a, oder Artikel 9, Absatz 2, Litera a, beruht und keine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22, Absatz eins und 4 besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbiges gilt auch für die nach Art 13 Abs 2 lit e DSGVO zu erteilenden Informationen, weil offensichtlich ist, dass die bildliche Begleitung der Jagdveranstaltungen durch externe Personen und die in diesem Rahmen erhobenen personenbezogenen Daten durch die Erstellung von Foto- und Videoaufnahmen weder gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben noch für einen Vertragsabschluss erforderlich sind und der BF1 keiner Verpflichtung unterlegen ist, sich fotografieren oder filmen zu lassen, und die Bereitstellung dieser Informationen daher nicht notwendig ist, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.Selbiges gilt auch für die nach Artikel 13, Absatz 2, Litera e, DSGVO zu erteilenden Informationen, weil offensichtlich ist, dass die bildliche Begleitung der Jagdveranstaltungen durch externe Personen und die in diesem Rahmen erhobenen personenbezogenen Daten durch die Erstellung von Foto- und Videoaufnahmen weder gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben noch für einen Vertragsabschluss erforderlich sind und der BF1 keiner Verpflichtung unterlegen ist, sich fotografieren oder filmen zu lassen, und die Bereitstellung dieser Informationen daher nicht notwendig ist, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der restlichen in Art 13 Abs 1 und 2 DSGVO genannten Informationen, nämlich Hinsichtlich der restlichen in Artikel 13, Absatz eins und 2 DSGVO genannten Informationen, nämlich hinsichtlich der Jagd am 03.11.2018, Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (Art 13 Abs 1 lit a DSGVO), Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung (Art 13 Abs 1 lit c DSGVO), die berechtigten Interessen des Verantwortlichen (Art 13 Abs 1 lit d DSGVO), an welche Empfänger die Foto- und Videoaufnahmen allenfalls weitergegeben werden (Art 13 Abs 1 lit e DSGVO) und die Speicherdauer bzw. die Kriterien ihrer Bestimmung (Art 13 Abs 2 lit a DSGVO), undhinsichtlich der Jagd am 03.11.2018, Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen (Artikel 13, Absatz eins, Litera a, DSGVO), Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung (Artikel 13, Absatz eins, Litera c, DSGVO), die berechtigten Interessen des Verantwortlichen (Artikel 13, Absatz eins, Litera d, DSGVO), an welche Empfänger die Foto- und Videoaufnahmen allenfalls weitergegeben werden (Artikel 13, Absatz eins, Litera e, DSGVO) und die Speicherdauer bzw. die Kriterien ihrer Bestimmung (Artikel 13, Absatz 2, Litera a, DSGVO), und hinsichtlich der Jagd am 08.12.2018, Kontaktdaten des Verantwortlichen (Art 13 Abs 1 lit a 2. Fall DSGVO), Rechtsgrundlage der Verarbeitung (Art 13 Abs 1 lit c 2. Fall DSGVO), an welche Empfänger die Foto- und Videoaufnahmen allenfalls weitergegeben werden (Art 13 Abs 1 lit e DSGVO) und die Speicherdauer bzw. die Kriterien ihrer Bestimmung (Art 13 Abs 2 lit a DSGVO),hinsichtlich der Jagd am 08.12.2018, Kontaktdaten des Verantwortlichen (Artikel 13, Absatz eins, Litera a, 2. Fall DSGVO), Rechtsgrundlage der Verarbeitung (Artikel 13, Absatz eins, Litera c, 2. Fall DSGVO), an welche Empfänger die Foto- und Videoaufnahmen allenfalls weitergegeben werden (Artikel 13, Absatz eins, Litera e, DSGVO) und die Speicherdauer bzw. die Kriterien ihrer Bestimmung (Artikel 13, Absatz 2, Litera a, DSGVO), kann sich der BF2 auf keine Ausnahme berufen, zumal die Informationen dem BF1 vor dem Beginn der Datenverarbeitung weder bekannt waren, und – hinsichtlich der Informationen nach Art 13 Abs 2 lit a DSGVO – ihre Kenntnis durch den BF1 erforderlich war, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten. kann sich der BF2 auf keine Ausnahme berufen, zumal die Informationen dem BF1 vor dem Beginn der Datenverarbeitung weder bekannt waren, und – hinsichtlich der Informationen nach Artikel 13, Absatz 2, Litera a, DSGVO – ihre Kenntnis durch den BF1 erforderlich war, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundrechtsabwägung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die DSGVO die Abwägung der Grundrechte auf den Schutz personenbezogener Daten einerseits und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, zu dem auch die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken gehört, anderseits nicht selbst vornimmt, sondern sie gemäß Art 85 Abs 2 DSGVO den Nationalstaaten überlässt und das Medienprivileg des § 9 Abs 1 DSG idF BGBl I 24/2018 diese Abwägung in Bezug auf den hier gegenständlichen Bürgerjournalismus nicht durchführt, ist in einem letzten Schritt zu klären, ob das erzielte Ergebnis mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit im Einklang steht.Da die DSGVO die Abwägung der Grundrechte auf den Schutz personenbezogener Daten einerseits und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, zu dem auch die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken gehört, anderseits nicht selbst vornimmt, sondern sie gemäß Artikel 85, Absatz 2, DSGVO den Nationalstaaten überlässt und das Medienprivileg des Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, diese Abwägung in Bezug auf den hier gegenständlichen Bürgerjournalismus nicht durchführt, ist in einem letzten Schritt zu klären, ob das erzielte Ergebnis mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit im Einklang steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie in der Interessensabwägung zu Art 6 Abs 1 lit f DSGVO bereits ausgeführt, überwiegt das Interesse des BF2 an der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken den Geheimhaltungsinteressen des BF1 und war die Datenverarbeitung auf das erforderliche Maß beschränkt. Die Informationserteilung würde mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit daher dann nicht im Einklang stehen, wenn sie die journalistische Tätigkeit verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden.Wie in der Interessensabwägung zu Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO bereits ausgeführt, überwiegt das Interesse des BF2 an der Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken den Geheimhaltungsinteressen des BF1 und war die Datenverarbeitung auf das erforderliche Maß beschränkt. Die Informationserteilung würde mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit daher dann nicht im Einklang stehen, wenn sie die journalistische Tätigkeit verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon kann im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden, zumal dem BF2 verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären, dem BF1 die Informationen zu erteilen. Denkbar wäre etwa, dass er auf seinem Facebook-Profil oder einer eigenen Website die nach Art 13 DSGVO zu erteilenden Informationen erteilt und im Zuge der Begleitung der Jagdveranstaltungen dem BF2 eine Visitenkarte mit seinen Kontaktdaten sowie einem Link auf die Website überreicht. Sollte das auf Grund des zeitlichen Ablaufs der Jagd nicht möglich sein, wäre es auch denkbar, dass der BF2 bei der Begleitung von Jagdveranstaltungen eine Oberbekleidung trägt, auf der ein Link auf die Website angeführt ist.Davon kann im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden, zumal dem BF2 verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären, dem BF1 die Informationen zu erteilen. Denkbar wäre etwa, dass er auf seinem Facebook-Profil oder einer eigenen Website die nach Artikel 13, DSGVO zu erteilenden Informationen erteilt und im Zuge der Begleitung der Jagdveranstaltungen dem BF2 eine Visitenkarte mit seinen Kontaktdaten sowie einem Link auf die Website überreicht. Sollte das auf Grund des zeitlichen Ablaufs der Jagd nicht möglich sein, wäre es auch denkbar, dass der BF2 bei der Begleitung von Jagdveranstaltungen eine Oberbekleidung trägt, auf der ein Link auf die Website angeführt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Information des BF2 an die Jagdteilnehmer, dass die Jagd journalistisch begleitet werde, das journalistische Ergebnis verfälscht werden könnte. Etwa indem die die Jagdteilnehmer ihr Verhalten ändern oder die Jagd zu einer anderen Zeit oder an einem anderen Ort durchgeführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Überlegungen sind aber nicht erheblich:</p>\n<p class=\"lf-p\">So würde eine allfällige Verhaltensänderung bereits dadurch erfolgen, indem – wie hier – die Jagdteilnehmer einen externen Teilnehmer mit Foto- und Videoausrüstung wahrnehmen der offenbar kein Jäger ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine zeitliche oder örtliche Veränderung der Jagd wäre im Vorhinein nicht zu befürchten, zumal die Informationen erst unmittelbar vor der Datenverarbeitung und damit erst im Rahmen der bereits begonnenen Jagd erteilt werden, könnten. Ein Abbruch oder eine örtliche Verlegung der Jagd wäre einerseits auch durch die bloße Anwesenheit eines Tierschutz--Aktivisten denkbar, insbesondere wenn die Sicherheit der Jagd nicht mehr gegeben wäre. Andererseits hindert eine Ortsveränderung der Jagd die journalistische Arbeit nicht, zumal die Möglichkeit besteht, die Jagdgesellschaft zum neuen Jagdort zu begleiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Hinweis des BF2, wonach er in der Regel erst nach Beginn der Jagd von ihr erfahre, damit erst eintreffe, während die Jagd bereits in Gange ist und die Jagdteilnehmer daher breit verstreut seien, kann nicht überzeugen. So wäre es ihm etwa zumutbar mit dem Filmen bis zu einer Jagdpause zuzuwarten und in der Pause Kontakt mit den Jägern aufzunehmen. Auch die Informationserteilung mittels aufgedruckten Link auf seiner Oberbekleidung wäre dem BF2 möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erteilung der Informationen gemäß Art 13 DSGVO steht daher im konkreten Einzelfall dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nicht entgegen.Die Erteilung der Informationen gemäß Artikel 13, DSGVO steht daher im konkreten Einzelfall dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit nicht entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergebnis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF2 hat den BF1 daher dadurch in seinem Recht auf Information gemäß Art 13 DSGVO verletzt, indem er ihm zum Zeitpunkt der Durchführung der Foto- und Videoaufnahmen betreffend den BF2 bestimmte Informationen, nämlich Kontaktdaten (Art 13 Abs 1 lit a 2. Fall DSGVO), die Rechtsgrundlage, auf der die Verarbeitung beruht (Art 13 Abs 1 lit c 2. Fall DSGVO) und die Speicherdauer bzw. die Kriterien ihrer Bestimmung (Art 13 Abs 2 lit a DSGVO), nicht zur Verfügung gestellt hat. Der BF2 hat den BF1 daher dadurch in seinem Recht auf Information gemäß Artikel 13, DSGVO verletzt, indem er ihm zum Zeitpunkt der Durchführung der Foto- und Videoaufnahmen betreffend den BF2 bestimmte Informationen, nämlich Kontaktdaten (Artikel 13, Absatz eins, Litera a, 2. Fall DSGVO), die Rechtsgrundlage, auf der die Verarbeitung beruht (Artikel 13, Absatz eins, Litera c, 2. Fall DSGVO) und die Speicherdauer bzw. die Kriterien ihrer Bestimmung (Artikel 13, Absatz 2, Litera a, DSGVO), nicht zur Verfügung gestellt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Indem die belangte Behörde im Gegensatz dazu die Verletzung der Informationspflicht verneint hat, war der Beschwerde in diesem Punkt Folge zu geben und der Spruch der belangten Behörde entsprechend abzuändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu Spruchpunkt III:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag des BF1, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen war abzuweisen, zumal ein Kostenersatzanspruch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen und im datenschutzrechtlichen Verfahren im Besonderen nicht vorgesehen ist (§ 74 AVG iVm § 17 VwGVG).Der Antrag des BF1, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen war abzuweisen, zumal ein Kostenersatzanspruch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen und im datenschutzrechtlichen Verfahren im Besonderen nicht vorgesehen ist (Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu Spruchpunkt B) Zur Zulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfrage abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfrage abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">So liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob sich die Einschränkung des Medienprivilegs iSd § 9 Abs 1 DSG idF BGBl I 24/2018 vor dem Hintergrund der Öffnungsklausel des Art 85 DSGVO als europarechtswidrig erweist und bejahendenfalls, wie das Verwaltungsgericht vorzugehen hat, wenn der nationale Gesetzgeber den gemäß Art 85 DSGVO gebotenen Ausgleich zwischen dem Recht auf Datenschutz einerseits und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit andererseits in Bezug auf den Bürgerjournalismus unterlassen hat. Die Klärung dieser Rechtsfrage geht trotz der zwischenzeitlich erfolgten Novellierung des § 9 DSG nach wie vor über den Einzelfall hinaus, zumal davon alle Sachverhalte betroffen sind, auf die (wie hier nach wie vor) § 9 Abs 1 DSG idF BGBl I 24/2018 anzuwenden ist.So liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob sich die Einschränkung des Medienprivilegs iSd Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, vor dem Hintergrund der Öffnungsklausel des Artikel 85, DSGVO als europarechtswidrig erweist und bejahendenfalls, wie das Verwaltungsgericht vorzugehen hat, wenn der nationale Gesetzgeber den gemäß Artikel 85, DSGVO gebotenen Ausgleich zwischen dem Recht auf Datenschutz einerseits und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit andererseits in Bezug auf den Bürgerjournalismus unterlassen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Klärung dieser Rechtsfrage geht trotz der zwischenzeitlich erfolgten Novellierung des Paragraph 9, DSG nach wie vor über den Einzelfall hinaus, zumal davon alle Sachverhalte betroffen sind, auf die (wie hier nach wie vor) Paragraph 9, Absatz eins, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2018, anzuwenden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Abgrenzung des Art 13 und Art 14 DSGVO liegt zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor und ist dazu zu C-422/24, Storstockholms Lokaltrafik, ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH anhängig. Im gegenständlichen Fall würde aber die Anwendung beider Artikel zum selben Ergebnis führen, nämlich zu einer Informationspflicht des BF2, zumal sich der in Art 14 DSGVO nicht aber in Art 13 DSGVO enthaltene Ausnahmetatbestand, wonach Informationen nicht zu erteilen sind, wenn und soweit sich die Informationserteilung als unmöglich oder unverhältnismäßig erweise, gerade nicht anwendbar ist. Die Revision ist zu dieser Frage daher nicht zulässi.Hinsichtlich der Abgrenzung des Artikel 13 und Artikel 14, DSGVO liegt zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor und ist dazu zu C-422/24, Storstockholms Lokaltrafik, ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH anhängig. Im gegenständlichen Fall würde aber die Anwendung beider Artikel zum selben Ergebnis führen, nämlich zu einer Informationspflicht des BF2, zumal sich der in Artikel 14, DSGVO nicht aber in Artikel 13, DSGVO enthaltene Ausnahmetatbestand, wonach Informationen nicht zu erteilen sind, wenn und soweit sich die Informationserteilung als unmöglich oder unverhältnismäßig erweise, gerade nicht anwendbar ist. Die Revision ist zu dieser Frage daher nicht zulässi.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W258.2230578.1.00</p></div>", "next": 0}