{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten (ÖB Abuja 10.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 21.12.2023). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im \"Decree 33\" nicht zu befürchten (AA 21.12.2023). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets \"overstay\" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB Abuja 10.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 21.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.12.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: November 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2102769/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria,_21.12.2023.pdf, Zugriff 27.5.2024 [Login erforderlich] ● ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor diesem, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Unterlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2024, im Zuge derer der sich nach wie vor in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer unter der Vorführung durch Justizbeamte und im Beisein seiner Rechtsvertretung zur Sache einvernommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Kopie in Vorlage gebrachten und in der Beschwerde vorgelegten aktuellen nigerianischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Kopie in Vorlage gebrachten und in der Beschwerde vorgelegten aktuellen nigerianischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich einerseits aufgrund des in Vorlage gebrachte Deutschzertifikates auf dem Niveau B1 und dem vom erkennenden Richter in der Beschwerdeverhandlung gewonnen Eindrucks. Die Feststellungen über seine Englischkenntnisse ergibt sich aus seinem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Lebenslauf und dem Umstand, dass die Beschwerdeverhandlung auf Englisch geführt wurde. Dass Edo seine Muttersprache ist, ergibt sich ebenso aus seinem vorgelegten Lebenslauf. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen, nämlich, dass er verheiratet ist und vier Kinder hat, ergibt sich aus der Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Verwaltungsakt. Dass er mit der Zeugin verheiratet ist ergibt sich auch aus der in Deutsch übersetzten Heiratsurkunde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Schul- und Berufsausbildung ergeben sich aus der Beschwerdeverhandlung. Ebenso ergibt sich daraus die Feststellung, dass er Nigeria im Jahr 2003 verließ, sich seitdem in Österreich aufhält und mit seinen dort lebenden Familienangehörigen nicht in Kontakt steht, jedoch mit seinen Schwiegereltern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise zuletzt im Jahr 2016 und 2019 mit seinen Kindern und seiner Frau nach Nigeria reiste, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass seine Ehefrau und seiner Kinder über die nigerianische Staatsangehörigkeit und einen nigerianischen Reisepass verfügen ergibt sich bereits aus dem Verwaltungsakt, in dem Kopien der nigerianischen Reisepässe der Kinder und seiner Ehefrau vorliegen. Dass seine Ehefrau und sein erstgeborenes Kind über eine ROT-WEISS-ROT Karte und seine restlichen Kinder über einen Aufenthaltstitel \"Daueraufenthalt - EU\" Plus verfügen, ergibt sich aus der in Kopie vorgelegten Aufenthaltskarten im erstinstanzlichen Verfahren. Dass sie vor Haftantritt des Beschwerdeführers gemeinsam in einem Haushalt gelebt haben beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers als Arbeiter ergeben sich aus dem AJ-Web Auszug und seinen Angaben im Verfahren. Dass er sich bemüht am Arbeitsmarkt zeigt, ist unstrittig, jedoch sind seine Bemühungen und eine nachhaltige Verfestigung am Arbeitsmarkt durch seine zuletzt massive Straffälligkeit zu relativieren, da er Zeiten aufweist, in denen er Notstandshilfe bzw. Arbeitslosengeld bezog und er versuchte, durch seine kriminellen Aktivitäten ein zusätzliches (illegales) Einkommen zu generieren. Die Feststellung, dass er in der Strafhaft einer Arbeit nachgeht, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass kein aktuelles finanzielles Abhängigkeitsverhältnis von der Ehefrau oder den Kindern zum Beschwerdeführer besteht, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befindet und somit seine Familie kaum finanziell unterstützen kann. Die Feststellung, dass eine emotionale Bindung besteht, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem im Auftrag gegebenen Gutachten und ist unstrittig, jedoch muss diese emotionale Bindung aufgrund der zuletzt massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers relativiert werden (siehe sodann näher in der rechtlichen Beurteilung). Ein anderwertiges besonders zu berücksichtigendes Abhängigkeitsverhältnis ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ehefrau des Beschwerdeführers war es die letzten Jahre, seit sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befindet möglich, sich selbst und die Kinder zu versorgen. Wie dem Gutachten auf Seite 16 zu entnehmen ist, zeigen sich alle vier minderjährigen Kinder grob klinisch unauffällig, sind ihrem Alter entsprechend entwickelt, sportlich, sozial integriert und auch schulisch teilweise sehr erfolgreich. Auch wenn gewisse Annehmlichkeiten, wie zB die Beförderung der mj. Kinder durch den Vater mit dem Auto, weggefallen sind, meistert die Familie ihren Alltag seit der Strafhaft des Beschwerdeführers - wie dem psychologischen Gutachten zu entnehmen ist - gut. Dass der Beschwerdeführer als Vater eine Rolle in der Erziehung der Kinder einnimmt, ist unstrittig, jedoch ist dieser Gesichtspunkt aufgrund seiner zuletzt massiven Straffälligkeit zu relativieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bereits circa 21 Jahre aufhält, hier die lebte und arbeitete, ist vom Bestehen sozialer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers auszugehen; das Bestehen enger Bindungen zu Personen außerhalb seines Familienkreises ist jedoch nicht hervorgekommen. Die Feststellung, dass er aktuell kein Mitglied in einem Verein ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel \"Daueraufenthalt - EU\" verfügt und dieser eine Gültigkeit bis 02.12.2026 aufweist, ergibt sich einerseits aus der in Kopie zur Vorlage gebrachten Aufenthaltskarte und einem IZR-Auszug.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden (auch gekürzten) Strafurteilen und dem Bundesamt zuletzt übermittelten Strafurteil vom 24.07.2023 samt Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes vom 06.02.2024 sowie einer Einsichtnahme in das Strafregister.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer sich seit 22.12.2022 in Strafhaft befindet, ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der erwerbsfähige Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Nigeria bedroht oder verfolgt wäre oder Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, konnten vom erkennenden Richter anhand der aktuellen Länderberichte nicht erkannt werden. Die geäußerten Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sicherheitslage in der Beschwerde und vor allem in der Beschwerdeergänzung werden vom erkennenden Richter nicht geteilt, zumal dem aktuellen Länderbericht dahingehend nicht zu entnehmen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">So ist dem aktuellen Länderbericht zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Berichtslegung kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden könne, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stelle keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem könne allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden könne, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet werde. Sie könne ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten werde (ÖB Abuja 10.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer erwerbsfähig und gesund, beherrscht zumindest Englisch und verfügt mittlerweile über eine ausgeprägte Berufserfahrung, die ihm auch in Nigeria zu Gute kommen wird. Der Beschwerdeführer hielt sich zu dem die letzten Jahre, zumindest im Jahr 2016 und 2019 mit seiner Ehefrau und mit seinen Kindern in Nigeria auf. Aufgrund seinen Angaben, dass er zuletzt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern für mehrere Wochen in Nigeria gewesen ist, in Zusammenschau mit den Länderberichten, können den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 20.05.2024, dass Nigeria als Kriegsgebiet anzusehen sei, wo dem Beschwerdeführer Folter und Tod drohe, womit seine Ehefrau zur Witwe und seine 4 Kinder zu Halbwaisen werden würden und es seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht möglich wäre, ihn in Nigeria zu besuchen, zumal es für sie mit massiver Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre, nicht gefolgt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer verfügt ebenso noch über Angehörige, steht mit diesen jedoch nicht in Kontakt, sondern lediglich mit seinen Schwiegereltern zu denen er ein inniges Verhältnis pflegt, zumal er seinen Schwiegervater als „Dad“ bezeichne. Schließlich ergibt sich aus den vom erkennenden Gericht zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Nigeria, dass nigerianische Staatsangehörige bei einer Rückkehr keinen Repressalien ausgesetzt sind und nach der Rückkehr verschiedene Formen der (immateriellen) Unterstützung (Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren) zur Reintegration in Anspruch nehmen können.Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der erwerbsfähige Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Nigeria bedroht oder verfolgt wäre oder Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, konnten vom erkennenden Richter anhand der aktuellen Länderberichte nicht erkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die geäußerten Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sicherheitslage in der Beschwerde und vor allem in der Beschwerdeergänzung werden vom erkennenden Richter nicht geteilt, zumal dem aktuellen Länderbericht dahingehend nicht zu entnehmen ist. So ist dem aktuellen Länderbericht zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Berichtslegung kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden könne, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stelle keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem könne allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden könne, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet werde. Sie könne ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten werde (ÖB Abuja 10.2024). Wie oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer erwerbsfähig und gesund, beherrscht zumindest Englisch und verfügt mittlerweile über eine ausgeprägte Berufserfahrung, die ihm auch in Nigeria zu Gute kommen wird. Der Beschwerdeführer hielt sich zu dem die letzten Jahre, zumindest im Jahr 2016 und 2019 mit seiner Ehefrau und mit seinen Kindern in Nigeria auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund seinen Angaben, dass er zuletzt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern für mehrere Wochen in Nigeria gewesen ist, in Zusammenschau mit den Länderberichten, können den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 20.05.2024, dass Nigeria als Kriegsgebiet anzusehen sei, wo dem Beschwerdeführer Folter und Tod drohe, womit seine Ehefrau zur Witwe und seine 4 Kinder zu Halbwaisen werden würden und es seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht möglich wäre, ihn in Nigeria zu besuchen, zumal es für sie mit massiver Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verfügt ebenso noch über Angehörige, steht mit diesen jedoch nicht in Kontakt, sondern lediglich mit seinen Schwiegereltern zu denen er ein inniges Verhältnis pflegt, zumal er seinen Schwiegervater als „Dad“ bezeichne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich ergibt sich aus den vom erkennenden Gericht zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Nigeria, dass nigerianische Staatsangehörige bei einer Rückkehr keinen Repressalien ausgesetzt sind und nach der Rückkehr verschiedene Formen der (immateriellen) Unterstützung (Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren) zur Reintegration in Anspruch nehmen können.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 3 leg.cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere – sofern im gegenständlichen Fall maßgeblich – zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG) und. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist § 53 Abs. 3 Z 5).Gemäß Paragraph 53, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz 3, leg.cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere – sofern im gegenständlichen Fall maßgeblich – zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG) und. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Prüfung, ob die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei der Prüfung, ob die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dabei muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dabei muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist hier vor dem Hintergrund des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009; 29.09.2020, Ra 2020/21/0064). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist hier vor dem Hintergrund des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009; 29.09.2020, Ra 2020/21/0064).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig in Österreich niedergelassen, und verfügt derzeit über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und damit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig in Österreich niedergelassen, und verfügt derzeit über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt mehrfach rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.07.2023 bzw. mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes vom 06.02.2024 wegen den Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 2 StGB, den Vergehen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG, des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB und des Vergehens der Zuhälterei nach §§ 216 Abs 1 und 2 StGB und wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3,5 Jahren und 15 Tagen verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt mehrfach rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.07.2023 bzw. mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes vom 06.02.2024 wegen den Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB, den Vergehen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG, des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraphen 216, Absatz eins und 2 StGB und wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3,5 Jahren und 15 Tagen verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1, 3 und 5 FPG ist damit erfüllt, was eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Das Bundesamt hat sich daher zutreffend auf § 52 Abs 5 FPG gestützt, um eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 5 FPG ist damit erfüllt, was eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Das Bundesamt hat sich daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt, um eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: \"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.\"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr 60/1974 gilt.\" (6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt.\"</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.1. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art 9 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig. Gemäß § 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Art 7 BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Art 8 Abs 2 EMRK aufs Wort gleicht: \"Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.\" Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen.Nach Artikel 9, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 7, BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufs Wort gleicht: \"Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.\" Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes trotz seines langjährigen Aufenthalts in Österreich zu Lasten des Beschwerdeführers aus:3.1.2. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes trotz seines langjährigen Aufenthalts in Österreich zu Lasten des Beschwerdeführers aus:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer lebt seit circa 21 Jahren im österreichischen Bundesgebiet. In Österreich halten sich die Ehefrau und die vier Kinder des Beschwerdeführers auf. Mit der Ehefrau und den vier Kindern des Beschwerdeführers besteht momentan kein gemeinsamer Haushalt, zumal sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft befindet, weshalb ein Familienleben zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegt. Im gegenständlichen Fall ist nach den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung wieder ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau und den vier Kindern begründen würde. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN und Verweisen auf die Judikatur des VfGH und des EGMR). Dass somit ein Familienleben grundsätzlich vorliegt, ist unstrittig, jedoch ist diesem Familienleben nicht automatisch ein absoluter Vorrang einzuräumen. Der Beschwerdeführer lebt seit circa 21 Jahren im österreichischen Bundesgebiet. In Österreich halten sich die Ehefrau und die vier Kinder des Beschwerdeführers auf. Mit der Ehefrau und den vier Kindern des Beschwerdeführers besteht momentan kein gemeinsamer Haushalt, zumal sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft befindet, weshalb ein Familienleben zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegt. Im gegenständlichen Fall ist nach den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung wieder ein gemeinsames Familienleben mit seiner Ehefrau und den vier Kindern begründen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, mwN und Verweisen auf die Judikatur des VfGH und des EGMR). Dass somit ein Familienleben grundsätzlich vorliegt, ist unstrittig, jedoch ist diesem Familienleben nicht automatisch ein absoluter Vorrang einzuräumen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall kann man somit nicht davon ausgehen, dass das Familienleben als dauerhaft beendet anzusehen ist, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht und diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann.Im gegenständlichen Fall kann man somit nicht davon ausgehen, dass das Familienleben als dauerhaft beendet anzusehen ist, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht und diese besonders geschützte Verbindung in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 24 Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um den Vater handelt (vgl. VwGH 25.01.2023, Ra 2020/22/0245, mwN).Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten vergleiche Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 24, Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um den Vater handelt vergleiche VwGH 25.01.2023, Ra 2020/22/0245, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Kindeswohl ist im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, 12510/18, [= NLMR 2024, 31], Rn. 120, wo der EGMR - dort im Zusammenhang mit der Prüfung der Verletzung des Art. 8 MRK im Fall der Ablehnung der Familienzusammenführung - festgehalten hat, dass das Wohl eines Kindes, gleich welchen Alters, kein unanfechtbarer Faktor sein kann).Dem Kindeswohl ist im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vergleiche in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, 12510/18, [= NLMR 2024, 31], Rn. 120, wo der EGMR - dort im Zusammenhang mit der Prüfung der Verletzung des Artikel 8, MRK im Fall der Ablehnung der Familienzusammenführung - festgehalten hat, dass das Wohl eines Kindes, gleich welchen Alters, kein unanfechtbarer Faktor sein kann).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich ist zunächst zu betonen, dass die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers seit seiner Strafhaft im Dezember 2022 durchgehend unter der Obsorge der Mutter stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen Kindern grundsätzlich gut ist und sie den Beschwerdeführer mit der Mutter (Ehefrau des Beschwerdeführers) in der Haft besuchten, so stehen die Kinder und die Ehefrau, zumindest seit der Strafhaft des Beschwerdeführers, in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer und ist die tägliche Versorgung und Erziehung der Kinder durch die Ehefrau, welche zugleich deren Mutter ist, sichergestellt, wodurch die Intensität des gemeinsamen Familienlebens des Beschwerdeführers mit seinen Kindern und seiner Ehefrau maßgeblich abgeschwächt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und in der Beschwerdeverhandlung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern eine emotionale Bindung besteht und er bis zu seiner Verhaftung für die finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten der Familie verantwortlich war sowie sich auch bei der Erziehung beteiligte, jedoch sind diese familiären Bindung aufgrund des vor allem zuletzt massiv straffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers zu relativieren und meistern - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – die mj. Kinder und die Ehefrau des Beschwerdeführers den Alltag ohne den Beschwerdeführer bereits gut. Soweit die Beendigung ihres Aufenthaltes des Beschwerdeführers (zumindest vorübergehend) das Recht auf ein Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nimmt, hat er letztlich durch die kontinuierliche Begehung teils schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von ihm bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und musste ihm überdies klar sein, dass seine kontinuierliche strafrechtswidrige Delinquenz auch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach sich ziehen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot hinsichtlich seiner im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigten Ehefrau und Kindern, insbesondere infolge seiner Inhaftierung aufgehobenen Haushaltsgemeinschaft, des Nicht-Bestehens eines aktuellen ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses sowie des Umstandes, dass der Kontakt zu seinen Kindern und seiner Ehefrau durchaus auch über einen längeren Zeitraum hindurch mittels moderner Kommunikationsmittel oder allenfalls Besuchsaufenthalten außerhalb der Europäischen Union aufrechterhalten werden kann, auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls der minderjährigen Kinder keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass sowohl die Ehefrau als auch die Kinder des Beschwerdeführers nigerianische Staatsangehörige sind und sie deshalb den Beschwerdeführer in Nigeria besuchen oder sogar das Familienleben in Nigeria weiterführen könnten. Die Kinder des Beschwerdeführers sind aufgrund des Umstandes, dass seine Ehefrau mit diesen Edo und Englisch spricht, mit den sprachlichen Gegebenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer bereiste zudem bereits Nigeria mit seinen Kindern und seiner Ehefrau im Jahr 2016 und 2019. Auch der Gutachter kommt in der Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass aus psychologischer Sicht eine Anpassungsfähigkeit der Kinder gegeben ist und es deshalb durchaus zumutbar wäre, wenn sie das Familienleben in Nigeria weiterführen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, geht aus dem aktuellen Länderbericht hervor, dass die allgemein herrschende Situation in Nigeria keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darstelle.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen Kindern grundsätzlich gut ist und sie den Beschwerdeführer mit der Mutter (Ehefrau des Beschwerdeführers) in der Haft besuchten, so stehen die Kinder und die Ehefrau, zumindest seit der Strafhaft des Beschwerdeführers, in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer und ist die tägliche Versorgung und Erziehung der Kinder durch die Ehefrau, welche zugleich deren Mutter ist, sichergestellt, wodurch die Intensität des gemeinsamen Familienlebens des Beschwerdeführers mit seinen Kindern und seiner Ehefrau maßgeblich abgeschwächt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und in der Beschwerdeverhandlung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern eine emotionale Bindung besteht und er bis zu seiner Verhaftung für die finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten der Familie verantwortlich war sowie sich auch bei der Erziehung beteiligte, jedoch sind diese familiären Bindung aufgrund des vor allem zuletzt massiv straffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers zu relativieren und meistern - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – die mj. Kinder und die Ehefrau des Beschwerdeführers den Alltag ohne den Beschwerdeführer bereits gut. Soweit die Beendigung ihres Aufenthaltes des Beschwerdeführers (zumindest vorübergehend) das Recht auf ein Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nimmt, hat er letztlich durch die kontinuierliche Begehung teils schwerwiegender Vorsatzstraftaten eine Trennung von ihm bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und musste ihm überdies klar sein, dass seine kontinuierliche strafrechtswidrige Delinquenz auch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach sich ziehen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen in Österreich als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot hinsichtlich seiner im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigten Ehefrau und Kindern, insbesondere infolge seiner Inhaftierung aufgehobenen Haushaltsgemeinschaft, des Nicht-Bestehens eines aktuellen ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses sowie des Umstandes, dass der Kontakt zu seinen Kindern und seiner Ehefrau durchaus auch über einen längeren Zeitraum hindurch mittels moderner Kommunikationsmittel oder allenfalls Besuchsaufenthalten außerhalb der Europäischen Union aufrechterhalten werden kann, auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls der minderjährigen Kinder keinen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass sowohl die Ehefrau als auch die Kinder des Beschwerdeführers nigerianische Staatsangehörige sind und sie deshalb den Beschwerdeführer in Nigeria besuchen oder sogar das Familienleben in Nigeria weiterführen könnten. Die Kinder des Beschwerdeführers sind aufgrund des Umstandes, dass seine Ehefrau mit diesen Edo und Englisch spricht, mit den sprachlichen Gegebenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer bereiste zudem bereits Nigeria mit seinen Kindern und seiner Ehefrau im Jahr 2016 und 2019. Auch der Gutachter kommt in der Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass aus psychologischer Sicht eine Anpassungsfähigkeit der Kinder gegeben ist und es deshalb durchaus zumutbar wäre, wenn sie das Familienleben in Nigeria weiterführen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, geht aus dem aktuellen Länderbericht hervor, dass die allgemein herrschende Situation in Nigeria keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darstelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vier im Bundesgebiet lebenden Kinder des Beschwerdeführers sind noch minderjährig, wobei das Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem minderjährigen Kindern besonders bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, zumal bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes, sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0420).Die vier im Bundesgebiet lebenden Kinder des Beschwerdeführers sind noch minderjährig, wobei das Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem minderjährigen Kindern besonders bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, zumal bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes, sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0420).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers auf das Kindeswohl stellt einen essentiellen Gesichtspunkt der gegenständlichen Entscheidung dar (vgl VfSlg 19.776/2013; VfGH vom 27.2.2018, E3775/2017 sowie VfSlg 19.362/2011; VfGH vom 25.2.2013, U2241/12; vom 19.6.2015, E426/2015; vom 9.6.2016, E2617/2015; vom 12.10.2016, E1349/2016; vom 14.3.2018, E3964/2017; vom 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; vom 11.6.2018, E435/2018).Die Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers auf das Kindeswohl stellt einen essentiellen Gesichtspunkt der gegenständlichen Entscheidung dar vergleiche VfSlg 19.776 aus 2013,; VfGH vom 27.2.2018, E3775/2017 sowie VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH vom 25.2.2013, U2241/12; vom 19.6.2015, E426/2015; vom 9.6.2016, E2617/2015; vom 12.10.2016, E1349/2016; vom 14.3.2018, E3964/2017; vom 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; vom 11.6.2018, E435/2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zweifellos haben die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Familienlebens mit ihrem Vater, zumal er – wie vom Sachverständigengutachter festgestellt – neben der Mutter eine Bezugsperson für die Kinder ist und auch eine nicht unbedeutende Rolle in der Betreuung der Kinder spielt bzw. bis vor seiner Verhaftung spielte, wenngleich momentan kein gemeinsamer Haushalt besteht. Den minderjährigen Kindern soll es auch ermöglicht werden, die Beziehung zu deren Vater zu sichern, jedoch sind es die Kinder mittlerweile auch gewöhnt vom Vater über einen längeren Zeitraum getrennt zu leben und nur eingeschränkt Kontakt zu haben, zumal sich der Beschwerdeführer seit 22.12.2022 in Strafhaft befindet, wodurch der persönliche Kontakt nur sehr eingeschränkt möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inwieweit der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen als Vater (während und vor seiner aktuellen Inhaftierung) tatsächlich gerecht werden konnte, ist im Hinblick auf sein verwerfliches strafrechtliches Verhalten, welches zuletzt über einen sehr langen Zeitraum stattfand, stark zu bezweifeln. Wenngleich dem Beschwerdeführer vor seiner Strafhaft regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern hatte und er mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und sich um diverse Dinge kümmerte, wird all dies durch seine bereits mehr als zwei Jahre andauernde Abwesenheit durch die absolvierte Haftstrafe eingeschränkt und ist auch die Vorbildwirkung des Beschwerdeführers für seine minderjährigen Kinder als Vater vor dem Hintergrund seiner vielfachen und zuletzt massiven Straffälligkeit nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in der Vergangenheit gezeigten (strafbaren) Verhaltensweisen des Beschwerdeführers stellen für den erkennenden Richter keinen passenden und wünschenswerten Umgang mit minderjährigen Kindern dar und drängt sich die Frage auf, ob eine Trennung der Kinder vom Beschwerdeführer nicht auch vor dem Hintergrund des Kindeswohls in casu geboten erscheint, auch wenn der Sachverständigengutachter eine andere Auffassung teilt. Dem erkennenden Richter ist bewusst, dass durch eine allfällige Trennung des Beschwerdeführers von seinen minderjährigen Kindern, dies negative Auswirkungen auf seine minderjährigen Kinder haben könnte (wie der Sachverständige ausführlich im Sachverständigengutachten ausführte), jedoch nahm der Beschwerdeführer bewusst eine Trennung von seinen Kindern in Kauf und ist dem Kindeswohl, vor allem in Hinblick auf die letzte massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum, kein absoluter Vorrang einzuräumen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits weiter oben ausgeführt sind die in Österreich lebenden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers– wie auch seine Ehefrau - ebenfalls nigerianische Staatsangehörige und im Bundesgebiet mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ bzw. der jüngste Sohn und die Ehefrau mit einer ROT-WEISS-ROT Karte plus aufenthaltsberechtigt, weshalb diese den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch besuchen könnten. Dass besuche möglich wären und ihnen in Nigeria keine Gefahr droht, ist den obigen Ausführungen zu entnehmen. Darüber hinaus könnten ebenso Treffen in Drittstaaten organisiert werden. Zwischenzeitig wäre es – wie bereits ausgeführt - möglich, den Kontakt einstweilen über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten oder, wie auch vom Gutachter in der Verhandlung behandelt, in Nigeria ein gemeinsames Familienleben weiterzuführen, zumal der Gutachter feststellte, dass die Anpassungsfähigkeit aller Kinder gegeben sein würde und wie sich ebenfalls aus der Verhandlung ergibt, die Mutter mit ihren Kindern in Englisch und Edo spricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu prüfen wäre überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).</p>\n<p class=\"lf-p\">Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH vom 22.6.2006, 2006/21/0109; VwGH vom 5.7.2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH vom 11. 10. 2005, 2002/21/0124;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 22.6.2006, 2006/21/0109; VwGH vom 5.7.2005, 2004/21/0124 u.a.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere ins Gewicht fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, nämlich seit ungefähr 21 Jahren. Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet über Aufenthaltstiteln nach dem NAG und verfügt derzeit über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, weshalb sein aktuelles Privat- und Familienleben auch nicht zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in welchem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Darüber hinaus lebt die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich (seine vier minderjährigen Kinder und seine Ehegattin) und spricht der Beschwerdeführer alltagstaugliches Deutsch.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Vergangenheit war der Beschwerdeführer immer wieder - teilweise kurzfristig – erwerbstätig. Zu seinen Lasten wirkt sich jedoch aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwischen seinen Erwerbstätigkeiten immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen hat. Der Beschwerdeführer ist auch derzeit – aufgrund seiner Strafhaft und seines strafrechtlichen Verhaltens - nicht selbsterhaltungsfähig. Sonstige Aus-, Fort- oder Weiterbildungsbemühungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurden beschwerdeseitig nicht behauptet. Der Beschwerdeführer konnte jedoch in der Beschwerdeverhandlung aktuelle Arbeitsvorverträge vorlegen, jedoch ändern auch diese nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer – wie auch vom Landesgericht festgestellt – sich durch sein straffälliges Verhalten einen zusätzlichen Vermögenserwerb schaffen wollte, weshalb seine Integration in den Arbeitsmarkt auch deshalb zu relativieren ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders ins Gewicht zu Lasten des Beschwerdeführers fallen seine rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen. Der Beschwerdeführer trat ab dem Jahr 2008, sohin nunmehr über einen Zeitraum von 16 Jahren, des Öfteren strafgerichtlich in Erscheinung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders hervorzuheben bleibt die letzte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen den Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 ABs 2 StGB, den Vergehen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG, des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB und des Vergehens der Zuhälterei nach §§ 216 Abs 1 und 2 StGB.Besonders hervorzuheben bleibt die letzte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen den Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, ABs 2 StGB, den Vergehen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG, des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraphen 216, Absatz eins und 2 StGB.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1)</span>im Jahr 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der unbekannten Täterin „ XXXX “ mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Prostitution nachgehen, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet und unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben, in einen anderen Staat befördert, indem er durch Vortäuschen, sie können in Österreich einer ordentlichen Beschäftigung nachgehen und Bekräftigung, dass die entstehenden Reisekosten in Österreich leicht abzuarbeiten seien, die nigerianischen Staatsangehörigen G. und E., die beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Benin City/Nigeria hatten, dazu veranlasste, Nigeria zu verlassen, die Reise von Nigeria nach libyen und weiter über die Mittelmeerroute von Italien nach Österreich organisierte, nach deren Ankunft in Neapel diese von einer Bekannten abholen und zu sich nach Österreich bringen ließ und in seiner Wohnstätte zumindest ein Monat beherbergte, wobei er sie nach ihrer Ankunft in Österreich darüber aufklärte, dass sie der Prostitution nachgehen sollen und auf diesem Weg Geldbeträge von EUR 40.000,00 führ ihre Schleppung nach Österreich erwirtschaften und ihm bezahlen sollen; 1) im Jahr 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der unbekannten Täterin „ römisch 40 “ mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat, als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Prostitution nachgehen, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet und unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben, in einen anderen Staat befördert, indem er durch Vortäuschen, sie können in Österreich einer ordentlichen Beschäftigung nachgehen und Bekräftigung, dass die entstehenden Reisekosten in Österreich leicht abzuarbeiten seien, die nigerianischen Staatsangehörigen G. und E., die beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Benin City/Nigeria hatten, dazu veranlasste, Nigeria zu verlassen, die Reise von Nigeria nach libyen und weiter über die Mittelmeerroute von Italien nach Österreich organisierte, nach deren Ankunft in Neapel diese von einer Bekannten abholen und zu sich nach Österreich bringen ließ und in seiner Wohnstätte zumindest ein Monat beherbergte, wobei er sie nach ihrer Ankunft in Österreich darüber aufklärte, dass sie der Prostitution nachgehen sollen und auf diesem Weg Geldbeträge von EUR 40.000,00 führ ihre Schleppung nach Österreich erwirtschaften und ihm bezahlen sollen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2)</span>im Jahr 2016 die rechtswidrige Einreise und Durchreise von Fremden, nämlich die nigerianischen Staatsangehörigen G. und E. in und durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich und Dritte durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem dieser deren Reise von Nigeria nach Libyen und über die Mittelmeerroute via Italien nach Österreich gegen ein Entgelt von EUR 40.000,00 organisierte und diese nach deren Ankunft in Neapel von einer Bekannten abholen und zu sich nach Österreich bringen ließ und in seiner Wohnstätte zumindest ein Monat beherbergte;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3)</span>im Jahr 2018 mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, E. durch die fernmündliche sinngemäße Äußerung, sie möge ihm endlich EUR 40.000,00 übergeben, oder er werde ihre Familie in Nigeria verhaften lassen, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung der Freiheit ihrer Sympathiepersonen, zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diese am Vermögen schädigt;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4)</span>von circa August 2016 bis zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2019 in circa monatlichen Abständen mit dem Vorsatz sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, G. ausgenützt und eingeschüchtert, indem er ihr jeweils einen wesentlichen Teil ihrer aus der Prostitution erzielten Einkünfte in Höhe von insgesamt zumindest EUR 15.000,00 bis EUR 20.000,00 abnahm und ihr damit drohte, dass er ihrer Familie Probleme machen und ihren Eltern Leute vorbei schicken werde, wenn sie das Geld nicht zurückzahle; sowie E. I. zu den unter 4) von dem Beschwerdeführer begangenen Tathandlungen beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er zumindest fünf Mal Geldbeträge bei G. abholte und diese dem Erstangeklagten auf ein von ihm bekannt gegebenes Konto überwies.sowie E. römisch eins. zu den unter 4) von dem Beschwerdeführer begangenen Tathandlungen beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), indem er zumindest fünf Mal Geldbeträge bei G. abholte und diese dem Erstangeklagten auf ein von ihm bekannt gegebenes Konto überwies.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 06.02.2024 wurde insofern teilweise Folge gegeben, indem die Strafe, die als Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB zum Urteil des Bezirksgerichts XXXX bei XXXX vom 31.10.2019, Zl / XXXX , zu gelten hat, auf 3 Jahre, 5 Monate und 15 Tage herabgesetzt wurde. Zusammengefasst hielt das Oberlandesgericht in seinem Urteil fest, dass sich die Berufung lediglich wegen des Ausspruches über die Strafe, zumal das Erstgericht auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX bei XXXX vom 31.10.2019, Zl XXXX Bedacht nehmen hätte müssen. Ansonsten bedürfe der Strafzumessungskatalog weder einer nominellen noch einer wertungsmäßigen Korrektur.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzend wurde vom Oberlandesgericht noch ausgeführt, dass der Strafzumessungsgrund bzw. Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB eine hohe Gewichtung erfährt, weil neben dem langen Tatzeitraum das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen verschiedener Art sowie die Wiederholung von strafbaren Handlungen derselben Art anzunehmen seien. Auch der weit über zweijährige Tatzeitraum spreche für den Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB. Das Oberlandesgericht XXXX kam auch zudem Schluss, dass die bestehenden familiären und beruflichen Bindungen keinen Milderungsgrund beim Strafausmaß begründen und habe der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht, weshalb seine als gefestigt bezeichnete familiäre Struktur Einfluss auf ein künftig rechtskonformes Verhalten haben solle, zumal ihn dieser Umstand auch in den vergangenen Jahren nicht zu einem rechtsreuen Verhalten bewogen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren führte das Oberlandesgericht XXXX aus, dass von einem geringen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert mit Blick auf die langen Tatzeiträume und die strukturierte Begehensweise keine Rede sein könne. Das Ausufern grenzüberschreitenden Prostitutionshandels, das selbst zur Ratifizierung internationaler Rechtakte führte (zP zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, gebiete die Verhängung empfindlicher schuldadäquater Freiheitsstrafen, weil nur solche Sanktionen mit der nötigen Deutlichkeit aufzeige, dass sich asoziales Verhalten der vom Angeklagten gesetzten Art zumindest für jene, die der Tat überführt werden, keineswegs lohne und um potentiellen Tätern die Diskrepanz zwischen dem strafrechtlichen Risiko und den von ihnen aus der Straftat erhofften Vorteil nachdrücklich vor Augen zu führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 06.02.2024 wurde insofern teilweise Folge gegeben, indem die Strafe, die als Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB zum Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 bei römisch 40 vom 31.10.2019, Zl / römisch 40 , zu gelten hat, auf 3 Jahre, 5 Monate und 15 Tage herabgesetzt wurde. Zusammengefasst hielt das Oberlandesgericht in seinem Urteil fest, dass sich die Berufung lediglich wegen des Ausspruches über die Strafe, zumal das Erstgericht auf das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 bei römisch 40 vom 31.10.2019, Zl römisch 40 Bedacht nehmen hätte müssen. Ansonsten bedürfe der Strafzumessungskatalog weder einer nominellen noch einer wertungsmäßigen Korrektur.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzend wurde vom Oberlandesgericht noch ausgeführt, dass der Strafzumessungsgrund bzw. Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB eine hohe Gewichtung erfährt, weil neben dem langen Tatzeitraum das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen verschiedener Art sowie die Wiederholung von strafbaren Handlungen derselben Art anzunehmen seien. Auch der weit über zweijährige Tatzeitraum spreche für den Erschwerungsgrund nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Das Oberlandesgericht römisch 40 kam auch zudem Schluss, dass die bestehenden familiären und beruflichen Bindungen keinen Milderungsgrund beim Strafausmaß begründen und habe der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermocht, weshalb seine als gefestigt bezeichnete familiäre Struktur Einfluss auf ein künftig rechtskonformes Verhalten haben solle, zumal ihn dieser Umstand auch in den vergangenen Jahren nicht zu einem rechtsreuen Verhalten bewogen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren führte das Oberlandesgericht römisch 40 aus, dass von einem geringen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert mit Blick auf die langen Tatzeiträume und die strukturierte Begehensweise keine Rede sein könne. Das Ausufern grenzüberschreitenden Prostitutionshandels, das selbst zur Ratifizierung internationaler Rechtakte führte (zP zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels, gebiete die Verhängung empfindlicher schuldadäquater Freiheitsstrafen, weil nur solche Sanktionen mit der nötigen Deutlichkeit aufzeige, dass sich asoziales Verhalten der vom Angeklagten gesetzten Art zumindest für jene, die der Tat überführt werden, keineswegs lohne und um potentiellen Tätern die Diskrepanz zwischen dem strafrechtlichen Risiko und den von ihnen aus der Straftat erhofften Vorteil nachdrücklich vor Augen zu führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat mit der Begehung dieser Straftaten, vor allem der Begehung der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 ABs 2 StGB, der Vergehen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG, des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB und des Vergehens der Zuhälterei nach §§ 216 Abs 1 und 2 StGB die Trennung von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen. Auch das Oberlandesgericht führte bereits aus, dass den Beschwerdeführer die familiären und beruflichen Bindungen nicht derart beeinflusst hätten, um ihn in den vergangenen Jahren zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen, im Gegenteil, hieraus ist abzuleiten, dass dem Beschwerdeführer einerseits eine erhebliche kriminelle Energie samt Gleichgültigkeit hinsichtlich der Rechtssphäre anderer innewohnt und sich sein kriminelles Verhalten die letzten Jahre maßgeblich verstärkt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem weist das Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels eine besonders menschenverachtende Form der Kriminalität auf, wie auch bereits das Oberlandesgericht feststellte (siehe oben). Der Beschwerdeführer hat mit der Begehung dieser Straftaten, vor allem der Begehung der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, ABs 2 StGB, der Vergehen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG, des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraphen 216, Absatz eins und 2 StGB die Trennung von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen bewusst in Kauf genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das Oberlandesgericht führte bereits aus, dass den Beschwerdeführer die familiären und beruflichen Bindungen nicht derart beeinflusst hätten, um ihn in den vergangenen Jahren zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen, im Gegenteil, hieraus ist abzuleiten, dass dem Beschwerdeführer einerseits eine erhebliche kriminelle Energie samt Gleichgültigkeit hinsichtlich der Rechtssphäre anderer innewohnt und sich sein kriminelles Verhalten die letzten Jahre maßgeblich verstärkt hat. Zudem weist das Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels eine besonders menschenverachtende Form der Kriminalität auf, wie auch bereits das Oberlandesgericht feststellte (siehe oben).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0060-5 Rz 11). Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell noch in Strafhaft, weshalb von einem Gesinnungswandel keine Rede sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers über den Zeitraum ab 2008 mit den mehreren rechtskräftigen Verurteilungen weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer von seiner Persönlichkeit her offensichtlich nicht gewillt oder in der Lage ist, sich dauerhaft bzw. über einen längeren Zeitraum an maßgebliche Normen für ein gedeihliches Zusammenleben von Menschen in Österreich zu halten und stellt damit nicht nur nach Einschätzung des Bundesamtes, sondern auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch aktuell eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht daher auch hier nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer auch künftig strafbare Handlungen begeht. So geht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts hervor, dass nicht einmal die vom Beschwerdeführer gefestigt bezeichnete familiäre Struktur Einfluss auf ein künftig rechtskonformes Verhalten gehabt habe, zumal ihn dieser Umstand auch in den vergangenen Jahren nicht zu einem rechtsreuen Verhalten bewogen habe. Negativ stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch der lange Tatzeitraum seiner letzten Verurteilung dar und die strukturierte Vorgehensweise. Dass sich bei dem Beschwerdeführer zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bereits ein Gesinnungswandel vollzogen hat, kann anhand seines gehäuften und zuletzt gesteigerten kriminellen Verhalten jedenfalls nicht angenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf den Beschwerdeführer erweist sich gegenständlich sohin als gerechtfertigt, da eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt bestehen in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und die Einsichtnahme in die im Akt einliegenden Strafurteile unbestritten erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der hiesigen Werteordnung und den Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaates. Selbst das Oberlandesgericht führte in seinem Urteil aus, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Delikt um ein „asoziales Verhalten“ handle und dieses dementsprechend bestraft werden müsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat sich zuletzt im Jahr 2016 und 2019 mit seiner Familie im Herkunftsstaat aufgehalten und verfügt ebendort noch über Angehörige, zu denen er jedoch keinen Kontakt pflegt (ausgenommen seine Schwiegereltern). Der Beschwerdeführer lebt seit über 21 Jahren in Österreich. Er spricht Englisch auf dem Niveau C2 und muttersprachlich Edo, weshalb insgesamt davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates gut vertraut ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der volljährige und arbeitsfähige Beschwerdeführer in der Lage sein wird, im Herkunftsstaat durch seine eigene Erwerbstätigkeit das Auslangen zu finden, so wie ihm dies (zum Teil) im Bundesgebiet möglich war. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Verbringung nach Nigeria mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre bzw. ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er bei Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Lage geraten wird, zumal dem Länderbericht dergleichen nicht zu entnehmen ist. Dass eine Rückkehr eine Gefahr für sein Leib und Leben darstellen würde, kann nicht angenommen werden (siehe oben).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber, so das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und der Vollziehung des geltenden Migrationsrechtes. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, VwGH vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, VwGH vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und VwGH vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber, so das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und der Vollziehung des geltenden Migrationsrechtes. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, VwGH vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, VwGH vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und VwGH vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall des Beschwerdeführers, der sehr lange, nämlich seit rund 21 Jahren in Österreich aufhältig ist, kommt hinzu, dass er mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde und vor allem seine letzte Verurteilung eine hohe kriminelle Energie über einen längeren Zeitraum aufweist. Nicht verkannt wird und umfangreich berücksichtigt wurde, dass die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich lebt, doch ist dieses Familienleben aufgrund der vor allem zuletzt begangenen Verurteilung maßgeblich zu relativieren. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach eine Rückkehrentscheidung trotz der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und der Erfüllung des Aufenthaltsverfestigungstatbestandes im Rahmen der vom Beschwerdeführer begangenen gravierenden Straftaten auf Dauer unzulässig wäre und steht auch das Kindeswohl der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers seiner Aufenthaltsbeendigung, gerade vor dem Hintergrund seiner Straftaten, nicht entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft – vor allem das Interesse an Ordnung und Sicherheit und Schutz der körperlichen Integrität.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht seiner zuletzt massiven Straffälligkeit und dem Umstand, dass ihn nicht einmal seine familiären Bindungen davon abhalten konnten über so einen langen Zeitraum derart massiv straffällig zu werden, muss zum jetzigen Zeitpunkt mit weiteren strafbaren Handlungen gerechnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar und ist zurecht erlassen worden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar und ist zurecht erlassen worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in welchem die Abschiebung nach Nigeria als zulässig gewertet wurde:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides in welchem die Abschiebung nach Nigeria als zulässig gewertet wurde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts ist in casu zu verneinen.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts ist in casu zu verneinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes ist in casu zu verneinen.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes ist in casu zu verneinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits seitens des Bundesamtes festgehalten, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre und wäre ihm als arbeitsfähigem Mann mit sozialen und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar.Wie bereits seitens des Bundesamtes festgehalten, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer Verfolgungsgefährdung iSd. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre und wäre ihm als arbeitsfähigem Mann mit sozialen und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria ist daher zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes):3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; gemäß § 53 Abs 3 Z 3 ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; gemäß § 53 Abs 3 Z 5 ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.3.3.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 3, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt stellte zutreffend fest, dass im Fall des Beschwerdeführers § 53 Abs. 3 Z 1, 3 und 5 FPG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt viermal strafgerichtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.07.2023, Zl 39 Hv 71/23t – 143 (bzw. mit Berufungsurteil vom 06.02.2024) wegen den Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 ABs 2 StGB, den Vergehen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG, des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB und des Vergehens der Zuhälterei nach §§ 216 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3,5 Jahren verurteilt.Das Bundesamt stellte zutreffend fest, dass im Fall des Beschwerdeführers Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 5 FPG erfüllt ist. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt viermal strafgerichtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24.07.2023, Zl 39 Hv 71/23t – 143 (bzw. mit Berufungsurteil vom 06.02.2024) wegen den Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, ABs 2 StGB, den Vergehen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG, des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraphen 216, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3,5 Jahren verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erfüllung der Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 1, 3 und 5 FPG indiziert nach der Rechtsprechung das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Die Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 5 FPG indiziert nach der Rechtsprechung das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte weiters richtig aus, wie bereits oben zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt ist, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 3 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes. Auch eine positive Zukunftsprognose konnte, wie ebenfalls bereits ausgeführt, im Fall des Beschwerdeführers nicht getroffen werden, da noch keine, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Phase des Wohlverhaltens vorliegt, zumal der Beschwerdeführer sich immer noch in der Strafhaft befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte weiters richtig aus, wie bereits oben zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt, dass im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt ist, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes. Auch eine positive Zukunftsprognose konnte, wie ebenfalls bereits ausgeführt, im Fall des Beschwerdeführers nicht getroffen werden, da noch keine, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Phase des Wohlverhaltens vorliegt, zumal der Beschwerdeführer sich immer noch in der Strafhaft befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 02.10.2012, 2012/21/0044). Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 02.10.2012, 2012/21/0044).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft, ist ein Eingriff in das in Österreich vorliegende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zulässig. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, den Kontakt zu seinen Kindern und seiner Ehefrau und sozialen Bezugspunkten für die Dauer des Einreiseverbotes über elektronische Kommunikationsmittel und Besuche in Nigeria aufrechtzuerhalten und auch, falls von der Familie gewünscht, könnten sie auch – wie oben bereits ausgeführt – das Familienleben in Nigeria weiterführen. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliches Fehlverhalten eine längerfristige Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen bewusst in Kauf genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu seinen Angehörigen im Raum der Mitgliedstaaten hat der Beschwerdeführer angesichts der oben dargestellten, von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417; 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft, ist ein Eingriff in das in Österreich vorliegende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zulässig. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, den Kontakt zu seinen Kindern und seiner Ehefrau und sozialen Bezugspunkten für die Dauer des Einreiseverbotes über elektronische Kommunikationsmittel und Besuche in Nigeria aufrechtzuerhalten und auch, falls von der Familie gewünscht, könnten sie auch – wie oben bereits ausgeführt – das Familienleben in Nigeria weiterführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliches Fehlverhalten eine längerfristige Trennung von seinen in Österreich lebenden Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu seinen Angehörigen im Raum der Mitgliedstaaten hat der Beschwerdeführer angesichts der oben dargestellten, von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten hinzunehmen vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417; 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Straffälligkeit und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ist daher trotz der engen familiären Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu Österreich und seines seit circa 21-jährigen Aufenthaltes in Österreich den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund seines bisherigen Verhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Gesamtverhaltens getroffenen Gefährlichkeitsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten und die Einhaltung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Gesamtverhaltens getroffenen Gefährlichkeitsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten und die Einhaltung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das von dem Bundesamt angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237 und vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist zunächst neuerlich darauf hinzuweisen, dass eine längere Phase des Wohlverhaltens, die ebenso bei der Bemessung des Einreiseverbotes zu berücksichtigen ist, gegenständlich nicht vorliegt. Allerdings ist im konkreten Einzelfall trotz der wiederholten einschlägigen Straffälligkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung mit einem Einreiseverbot von vier Jahren Genüge getan, zumal der Beschwerdeführer bereits seit circa 21 Jahren im Bundesgebiet wohnt und hier über enge familiäre Anknüpfungspunkte, vor allem in den Personen seiner Kinder und seiner Ehefrau, verfügt. Vor dem Hintergrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet erweist sich die Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren als nicht verhältnismäßig und ist das Einreiseverbot im konkreten Einzelfall spruchgemäß herabzusetzen. Das erkennende Gericht hält ein vierjähriges Einreiseverbot für angemessen. Festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, nach Ablauf des erlassenen Einreiseverbotes unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen in das Bundesgebiet zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids):</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Beschluss vom 22.05.2024 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids statt und sprach aus, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zukommt. Mit Beschluss vom 22.05.2024 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids statt und sprach aus, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die in § 55 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen somit erfüllt sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise in Spruchpunkt IV. festzulegen.Da die in Paragraph 55, Absatz 2, FPG normierten Voraussetzungen somit erfüllt sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise in Spruchpunkt römisch vier. festzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I407.2291976.1.00</p></div>", "next": 0}