{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).Artikel 23, der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13; vgl., USDOS 22.4.2024 S. 41).</p>\n<p class=\"lf-p\">So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 29.2.2024, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7; vergleiche USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Und Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vgl. Duvar 26.12.2022). Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023). Im März 2024 weigerte sich das 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hoche Strafgericht von Ankara das Verfahren auszusetzen und so die Ausreisesperre gegen den Vize-Parlamentsprecher der DEM-Partei, Sırrı Süreyya Önder, aufzuheben, der zu jener Gruppe der 15 Parlamentarier gehörte, und dies trotz seiner parlamentarischen Immunität, und zwar wegen des laufenden Kobanê-Prozesses (Duvar 22.3.2024). Und im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbakır Serra Bucak, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hinweis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Medya 24.6.2024; vgl. Rudaw 24.6.2024).Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. - So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Und Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vergleiche Duvar 26.12.2022). Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im März 2024 weigerte sich das 22. Hoche Strafgericht von Ankara das Verfahren auszusetzen und so die Ausreisesperre gegen den Vize-Parlamentsprecher der DEM-Partei, Sırrı Süreyya Önder, aufzuheben, der zu jener Gruppe der 15 Parlamentarier gehörte, und dies trotz seiner parlamentarischen Immunität, und zwar wegen des laufenden Kobanê-Prozesses (Duvar 22.3.2024). Und im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbakır Serra Bucak, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hinweis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Medya 24.6.2024; vergleiche Rudaw 24.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, die sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 13). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen \"Terror\"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen (Zeit Online 16.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z. B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter \"gerichtliche Kontrolle\" gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 22.4.2024, S. 42f.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 45).Nach dem Ende des zweijährigen Ausnahmezustands widerrief das Innenministerium am 25.7.2018 die Annullierung von 155.350 Pässen, die in erster Linie Ehepartnern sowie Verwandten von Personen entzogen worden waren, die angeblich mit der Gülen-Bewegung in Verbindung standen (HDN 25.7.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Trotz der Rücknahme der Annullierung konnten etliche Personen keine gültigen Pässe erlangen. Die Behörden blieben eine diesbezügliche Erklärung schuldig. Am 1.3.2019 hoben die Behörden die Passsperre von weiteren 51.171 Personen auf (TM 1.3.2019; vergleiche USDOS 30.3.2021, S. 45), gefolgt von weiteren 28.075 im Juni 2020 (TM 22.6.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021, S. 45).</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundversorgung / Wirtschaft Das Wirtschaftswachstum könnte sich 2024 infolge der strafferen Geldpolitik laut Internationalem Währungsfonds auf 3,1 % abschwächen, verglichen mit rund 4,5 % im Jahr 2023 (GTAI 1.7.2024; vgl. WKO 4.2024). Getragen von privatem Verbrauch und Staatsausgaben haben Wahlkampfgeschenke, Lohn- und Pensionssteigerungen, Frühpensionierungen und günstige Kredite das Wachstum angetrieben. Die türkische Wirtschaft profitiert zudem davon, dass viele Unternehmen aus der EU in die Türkei ausweichen, um das verlorene Geschäft mit Russland bzw. der Ukraine auszugleichen (WKO 4.2024, S. 4). - Das Wachstum des BIP im Jahr 2023 war vor allem auf den robusten Anstieg des privaten Verbrauchs (real 12,8 %), der Investitionen (8,9 %) und der Staatsausgaben (5,2 %) zurückzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Exporte hingegen schrumpften 2023 um 2,7 %, während die Importe mit 11,7 % kräftig zulegten und das Wachstum bremsten. Der Dienstleistungssektor wuchs um 4,8 % und der Bausektor um 7,8 % profitierend von den Wiederaufbaumaßnahmen nach dem Erdbeben (WB 9.4.2024).Das Wirtschaftswachstum könnte sich 2024 infolge der strafferen Geldpolitik laut Internationalem Währungsfonds auf 3,1 % abschwächen, verglichen mit rund 4,5 % im Jahr 2023 (GTAI 1.7.2024; vergleiche WKO 4.2024). Getragen von privatem Verbrauch und Staatsausgaben haben Wahlkampfgeschenke, Lohn- und Pensionssteigerungen, Frühpensionierungen und günstige Kredite das Wachstum angetrieben. Die türkische Wirtschaft profitiert zudem davon, dass viele Unternehmen aus der EU in die Türkei ausweichen, um das verlorene Geschäft mit Russland bzw. der Ukraine auszugleichen (WKO 4.2024, S. 4). - Das Wachstum des BIP im Jahr 2023 war vor allem auf den robusten Anstieg des privaten Verbrauchs (real 12,8 %), der Investitionen (8,9 %) und der Staatsausgaben (5,2 %) zurückzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Exporte hingegen schrumpften 2023 um 2,7 %, während die Importe mit 11,7 % kräftig zulegten und das Wachstum bremsten. Der Dienstleistungssektor wuchs um 4,8 % und der Bausektor um 7,8 % profitierend von den Wiederaufbaumaßnahmen nach dem Erdbeben (WB 9.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdoğan einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. - Im Mai 2024 lag sie bei 75 %. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdoğans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Die Leitzinserhöhungen könnten mittelfristig den Konsum dämpfen. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien (GTAI 1.7.2024; vgl. WKO 4.2024, S. 5).Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdoğan einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. - Im Mai 2024 lag sie bei 75 %. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdoğans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Die Leitzinserhöhungen könnten mittelfristig den Konsum dämpfen. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung, Grundstücke oder Immobilien (GTAI 1.7.2024; vergleiche WKO 4.2024, S. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Inoffizielle Erhebungen ergeben teilweise um bis zu doppelt so hohe Inflationsraten. Zu den größten Preistreibern zählen derzeit die Sektoren Hotellerie und Gastronomie, Gesundheit, Lebensmittel, nicht-alkoholische Getränke und Transport (WKO 4.2024, S. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die offizielle saisonal bereinigte Arbeitslosenquote ist wieder leicht angestiegen. Betrug sie im November 2021 noch 11,1 %, sank sie im Oktober 2023 laut türkischem Statistikamt auf 8,6 % (TUIK 10.1.2024). Im Juni 2024 waren hingegen wieder 9,2 % arbeitslos. Die Frauenarbeitslosenquote (saisonbereinigt) betrug im Juni 2024 hingegen 12,4 %, verglichen mit 7,6 % bei den Männern (TUIK 12.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben der hohen Jugendarbeitslosigkeit bleibt die Langzeitarbeitslosigkeit von 20,8 % ein Problem. Lag die Jugendarbeitslosigkeit (Altersgruppe 15-24) im Herbst 2023 noch bei von 17,2 % (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4, 52), erhöhte sich diese auf 17,6 % im Juni 2024, wobei diese bei jungen Frauen gar bei 23,2 %, verglichen mit 14,8 % bei den jungen Männern, lag. - Die offizielle saisonbereinigte Erwerbsquote lag im Juni 2024 bei 49,3 %. Die Erwerbsquote war bei den Männern mit 66,9 % mehr als doppelt so hoch wie bei den Frauen mit lediglich 32,1 % (TUIK 12.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine immer größere Abwanderung junger, desillusionierter Türken, die sagen, dass sie ihr Land vorerst aufgegeben haben, zeichnet sich ab (FP 27.1.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Armut und soziale Ungleichheit Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie \"sehr schwer\" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).Laut einer in den türkischen Medien zitierten Studie des internationalen Meinungsforschungsinstituts IPSOS befanden sich im Juni 2022 90 % der Einwohner in einer Wirtschaftskrise bzw. kämpften darum, über die Runden zu kommen, da sich die Lebensmittel- und Treibstoffpreise in den letzten Monaten mehr als verdoppelt hatten. Alleinig 37 % gaben an, dass sie \"sehr schwer\" über die Runden kommen (TM 8.6.2022). Unter Berufung auf das Welternährungsprogramm (World Food Programme-WFP) der Vereinten Nationen berichteten Medien ebenfalls Anfang Juni 2022, dass 14,8 der 82,3 Millionen Einwohner der Türkei unter unzureichender Nahrungsmittelversorgung litten, wobei allein innerhalb der letzten drei Monate zusätzlich 410.000 Personen hinzukamen, welche hiervon betroffen waren (GCT 8.6.2022; vergleiche Duvar 7.6.2022, TM 7.6.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch (EC 8.11.2023, S. 102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) stieg auch 2023 nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers weiterhin an. Betrug er 2014 noch 0,391, stieg er 2023 auf den Höchstwert von 0,433 (TUIK 29.1.2024) [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den bekannten Auswirkungen hoher Inflation gehört, dass die Schere zwischen niedrigen und hohen Einkommen weiter auseinandergeht. Von 2014 bis 2023 ist der Anteil der niedrigsten vier Einkommensgruppen (80 %) am Gesamteinkommen gesunken, während der Anteil der höchsten Einkommensgruppe von 45,9 auf 49,8 % gestiegen ist. Das bedeutet, dass die obersten 20 % fast die Hälfte des verfügbaren Einkommens besitzen. Während Haushalte in der niedrigsten Einkommensgruppe mehr als 36 % ihres Einkommens für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke aufwenden müssen, beträgt dieser Anteil in der höchsten Einkommensgruppe nur gut 14 %. Das bedeutet, dass die niedrigste Einkommensgruppe mit 78 % überdurchschnittliche von der Inflation betroffen ist. Betrachtet man den Zeitraum von zehn Jahren, so ist der Anteil der Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in der niedrigsten Einkommensgruppe von 28,8 % in 2014 auf 36,6 % in 2023 angestiegen (FES 11.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2023 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 47.000 Lira (rund 1.400 Euro). - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende Dezember 2023 bei 14.431 Lira (rund 440 Euro) (Duvar 3.1.2024a). Die Gewerkschaft des Öffentlichen Dienstes KAMU-AR gab gegen Ende Jänner 2024 bereits eine weitere Steigerung an. - Demnach lag die Hungergrenze bei 17.442 und die Armutsgrenze bereits bei 48.559 Lira (TM 25.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Statistikamt erhöhten sich die Preise im Jänner 2024 im Vergleich zum Vorjahresmonat um durchschnittlich fast 65 %. Daraufhin wurde der Mindestlohns zu Beginn des Jahres 2024 auf rund 17.000 Lira (516 Euro) angehoben. Seit Januar 2023 hat sich der Mindestlohn damit verdoppelt (Zeit Online 5.2.2024). Anders als für 2023 schloss Staatspräsident Erdoğan eine zweite Anpassung im Jahr 2024 aus (Duvar 27.12.2023). Auch Arbeitsminister Vedat Işıkhan schloss im Juni 2024 eine Erhöhung des Mindestlohns für die zweite Hälfte des Jahres 2024 aus und blieb bei der Position der Regierung, dass häufige Lohnerhöhungen die Inflation verschärfen könnten. Die Gewerkschaften waren der Ansicht, dass die Lohnempfänger nicht unter den Folgen der hohen Inflation leiden dürfen und dass die Regierung andere Wege zur Eindämmung der Inflation suchen sollte, anstatt den Arbeitnehmern eine Lohnerhöhung vorzuenthalten (TM 15.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut dem türkischen Arbeitnehmerbund betrugen Anfang 2023 die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten einer Familie mit zwei Kindern im Mittel 25.365 Lira (ca. 1.260 Euro), und die Lebenserhaltungskosten für eine einzelne Person machen 10.170 Lira. Diese Zahlen variieren jedoch auch stark nach dem Standort. In Metropolen wie Istanbul, Ankara oder Izmir sind die erwähnten Zahlen weniger realistisch, da hier die Lebenshaltungskosten noch höher geschätzt werden (WKO 10.3.2023). So lagen die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in der Istanbul im Januar 2024 bei 53.000 Lira (rund 1.540 Euro) und damit etwa dreimal so hoch wie der Mindestlohn (17.002 Lira), was zudem einer Steigerung um über 80 % im Vergleich zum Vorjahr (2023) entsprach (Duvar 11.2.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.4.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2021 lediglich 10,8 % des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 52). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.7.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 52).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.5.2024, S. 21).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sozialbeihilfen / -versicherung Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfı) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: November 2023): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 türkische Lira (TL) für das erste, 400 TL für das zweite, 600 TL für das dritte Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 350 TL, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 3.800 TL nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Schwangere: sog. \"Milchgeld\" in einmaliger Höhe von 520 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst);</p>\n<p class=\"lf-p\">Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 1.200 TL und 1.800 TL je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 5.089 TL für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Jede Witwe hatte 2023 monatlich Anspruch auf 2.250 TL aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Der Maximalbetrag für die Witwenrente beträgt 23.308 TL, ansonsten 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitslosenunterstützung Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D.; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">ÖB Ankara 28.12.2023, S. 51).Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es für alle Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung, auch für diejenigen, die in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, in staatlichen und in privaten Sektoren tätig sind (IOM 2019). Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D.; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 51).</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 7.2023; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53., İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 7.2023; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53., İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 53).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Jahr 2024 gab das türkische Arbeitsamt an, dass das Mindest-Arbeitslosengeld 7.940 TL (ca. 242 Euro, Wechselkurs vom 10.1.2024) und das Maximum an Arbeitslosenunterstützung 15.880 TL (ca. 484 Euro) betragen wird. Hierbei gilt generell die Bestimmung, wonach das maximale Arbeitslosengeld 80 % des Brutto-Mindestlohns nicht überschreiten darf, welcher für 2024 mit 20.002 TL (ca. 610 Euro) festgesetzt wurde (İŞKUR o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Behandlung nach Rückkehr Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das \"Allgemeine Informationssammlungssystem\" (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP), das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das \"Zentrale Melderegistersystem\" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 10.9.2020, S. 49).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27).</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 24.2.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 10.1.2024). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 10.1.2024). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 10.1.2024). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen \"Terrorismuspropaganda\", \"Beleidigung des Präsidenten\" und \"Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit\". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 10.1.2024).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 10.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vergleiche AA 10.1.2024). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 10.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen \"Terrorismuspropaganda\", \"Beleidigung des Präsidenten\" und \"Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit\". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 10.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 50). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Türkei hat zudem, u. a. mit Syrien und der Ukraine, ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 57). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).(Quelle: Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation des BFA zur Türkei, Version 9 vom 18.10.2024)Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren ist jedoch oft langwierig (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 50). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche ÖB Ankara 28.12.2023, S. 40). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Türkei hat zudem, u. a. mit Syrien und der Ukraine, ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 57). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 10.9.2020, S. 50; vergleiche MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71)., (Quelle: Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation des BFA zur Türkei, Version 9 vom 18.10.2024) 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, sowie in das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 03.08.2020, XXXX , die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einbeziehung von länderkundlichen Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Webs und des Grundversorgungsdatensystems. 2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, sowie in das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 03.08.2020, römisch 40 , die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einbeziehung von länderkundlichen Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Webs und des Grundversorgungsdatensystems.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren auf der Grundlage der vorgelegten Identitätsnachweise feststellbar (AS 119).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seiner Herkunft, zu seinem Schulbesuch, zu seinen Erwerbstätigkeiten in der Türkei, zu seinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zu seinen im Herkunftsland verbliebenen Familienangehörigen, zu seinem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, zum vormaligen Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung, zu seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergaben sich aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken und den rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im Vorverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF gab vor dem BVwG an, dass er glaublich im Dezember 2021 in die Türkei abgeschoben worden sei. Zwar wurde eine Effektuierung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im IZR nicht dokumentiert, allerdings war einem Auszug des Grundversorgungsdatensystems zu entnehmen, dass er am 17.02.2021 nach dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in die Türkei abgeschoben wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass er nach seiner Abschiebung in die Türkei mehrere Monate in Nordzypern verbracht hat, danach erneut in die Türkei zurückkehrte und im Juli 2022 aus der Türkei letztmalig ausreiste, folgt seinen Angaben vor dem BFA und dem BVwG im gg. Verfahren. Dass er am 23.07.2022 einen Asylantrag in Ungarn stellte, dokumentierte ein entsprechender EURODAC-Treffer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG geht davon aus, dass in der Niederschrift der Erstbefragung versehentlich der Zeitpunkt der Aufnahme der Niederschrift (01.09.2022, 10:05 Uhr; AS 3) auch als Datum der Antragstellung (01.09.2022, 10:05 Uhr; AS 3) festgehalten wurde. Aus einem im Behördenakt einliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 01.09.2022 ging hervor, dass er bereits am 31.08.2022 um 10:45 Uhr einen Asylantrag gestellt habe, danach festgenommen und ins PAZ Villach gebracht sowie am 01.09.2022 erstbefragt worden sei (AS 23). Das BVwG gründet die Feststellung seiner Asylantragstellung auf diesen Bericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass er seit 06.03.2021 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung verfügt, war dem ZMR-Auszug zu entnehmen. Konfrontiert mit den am 17.01.2023 und 01.08.2024 erfolgten Verfahrenseinstellungen sagte er, dass er nach der zweiten Antragstellung untergetaucht sei und sich abwechselnd in Wiener Neustadt, Wien und Sopron aufgehalten habe. Seit 06.07.2024 habe er das Bundesgebiet nicht mehr verlassen und in Wien auf der Straße gelebt (AS 133). Seit Dezember 2024 halte er sich wieder in der Wohnung auf, die ihm sein Onkel zur Verfügung stellt (OZ 12, Seite 4). Eine meldepolizeiliche Registrierung ebendort erfolgte bislang jedoch nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er erbrachte im Verlauf seines Verfahrens weder einen Nachweis über eine Teilnahme an einem Deutschkurs noch über eine erfolgreich abgeschlossene Deutschprüfung. Dass er zumindest über einfache Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch verfügt, war aufgrund seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und seiner hiesigen (wenn auch nur kurzfristig erfolgten) Erwerbstätigkeit anzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur beabsichtigten Eheschließung in Österreich beruhen auf der im Behördenakt einliegenden Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit (u.a. AS 33) und dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 06.07.2024 (AS 49 ff) sowie den Angaben des BF (AS 133; OZ 12, Seite 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich beruhen auf seinen Angaben. Im Verfahren kam nicht hervor und wurde von ihm auch nicht behauptet, dass zwischen ihm und seinem Onkel ein besonders inniges Naheverhältnis besteht, das über die üblichen Bindungen unter erwachsenen Verwandten hinausgeht. Sein Onkel wurde zwar mit der Obsorge für ihn betraut, diese Verantwortung kam ihm allerdings aufgrund der bereits am XXXX eingetretenen Volljährigkeit des BF nur für einen sehr kurzen Zeitraum zu. Dass der Onkel für den mittlerweile volljährigen BF eine besondere Bezugsperson darstellt, kam nicht hervor. Zwar wird er von seinem Onkel bei Bedarf finanziell unterstützt, angesichts seiner eigenen Erwerbsfähigkeit kann aber nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich beruhen auf seinen Angaben. Im Verfahren kam nicht hervor und wurde von ihm auch nicht behauptet, dass zwischen ihm und seinem Onkel ein besonders inniges Naheverhältnis besteht, das über die üblichen Bindungen unter erwachsenen Verwandten hinausgeht. Sein Onkel wurde zwar mit der Obsorge für ihn betraut, diese Verantwortung kam ihm allerdings aufgrund der bereits am römisch 40 eingetretenen Volljährigkeit des BF nur für einen sehr kurzen Zeitraum zu. Dass der Onkel für den mittlerweile volljährigen BF eine besondere Bezugsperson darstellt, kam nicht hervor. Zwar wird er von seinem Onkel bei Bedarf finanziell unterstützt, angesichts seiner eigenen Erwerbsfähigkeit kann aber nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass er mit seinem mitgereisten Cousin keinen Kontakt mehr pflegt, stützt sich auf die entsprechenden Angaben des BF vor dem BVwG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren kam nicht hervor und wurde von ihm auch nicht behauptet, dass er besonders enge soziale Kontakte im Bundesgebiet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass er an XXXX leidet und diesbezüglich in der Türkei medizinisch behandelt wurde, stellte bereits das BVwG im ersten Verfahren auf internationalen Schutz fest. Dass sich seither sein Gesundheitszustand maßgeblich verschlechtert hat, machte er nicht geltend. Er legte keine aktuellen medizinischen Unterlagen vor. Dass er weiterhin voll erwerbsfähig ist, ergab sich aus seinen Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit in Nordzypern. Dass er an römisch 40 leidet und diesbezüglich in der Türkei medizinisch behandelt wurde, stellte bereits das BVwG im ersten Verfahren auf internationalen Schutz fest. Dass sich seither sein Gesundheitszustand maßgeblich verschlechtert hat, machte er nicht geltend. Er legte keine aktuellen medizinischen Unterlagen vor. Dass er weiterhin voll erwerbsfähig ist, ergab sich aus seinen Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit in Nordzypern.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro oben gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.1. In seiner Erstbefragung am 01.09.2022 gab er zu seinen Antragsgründen befragt an, dass er wegen seiner homosexuellen Orientierung verfolgt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Einvernahme am 20.09.2024 schilderte er, dass er (erstmals) 2019 nach Österreich gekommen sei, da er eine homosexuelle Beziehung in der Türkei geführt habe und deswegen von seiner Familie verfolgt worden sein. Nunmehr wolle er aber wieder in die Türkei zurückkehren. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er zu Protokoll, dass keine neuen oder anderen Fluchtgründe seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG über seinen ersten Asylantrag hinzugekommen seien. Er wolle eigentlich keinen Asylantrag stellen, sondern in sein Heimatland zurückkehren, er ziehe seinen Asylantrag daher zurück. Wiederholt führte er aus, dass er in sein Heimatland zurückkehren wolle, weswegen er sich freiwillig der Polizei gestellt habe. Wenn man ihm eine Woche Zeit gäbe, würde er seine Familie in der Türkei kontaktierten, damit sie ihm ein Flugticket schicken und er zurückkehren kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde wurde demgegenüber ausgeführt, dass er am 01.09.2022 den gegenständlichen Asylantrag gestellt habe, da er wegen seiner Homosexualität in der Türkei verfolgt werde. Es sei richtig, dass er vor der Behörde angegeben habe freiwillig in die Türkei zurückkehren zu wollen, jedoch seien bei ihm „Angstzustände“ im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung in die Türkei eingetreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verhandlung am 21.01.2025 schilderte er erstmals, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jänner oder Februar 2022 eine Beziehung mit seinem Cousin eingegangen sei. Etwa im siebten Monat ihrer Beziehung seien sie von ihren Familien erwischt worden. Da ihre Familien ihnen Probleme bereitet hätten, habe sein älterer Bruder für sie Schlepper organisiert und ihnen bei der Ausreise finanziell geholfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2. Was die behauptete Beziehung mit seinem Cousin und die daraus resultierende Verfolgung durch ihre Familien angeht, war dieses Vorbringen bereits angesichts des Zeitpunkts, zu dem das Vorbringen erstmals erstattet wurde, als nicht glaubhaft zu qualifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine etwaige Verfolgung wegen seiner homosexuellen Beziehung mit seinem Cousin führte er weder bei der Erstbefragung noch bei der behördlichen Einvernahme noch in der Beschwerdeschrift ins Treffen. Erst in der Verhandlung behauptete er erstmals, nach seiner Rückkehr in die Türkei eine Beziehung mit seinem Cousin eingegangen und deshalb verfolgt worden zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das erkennende Gericht erhellt nicht, weshalb es dem BF im Zeitraum zwischen seiner (zweiten) Asylantragstellung und seiner Befragung vor dem BVwG nicht möglich gewesen wäre, ein entsprechendes Vorbringen lange vor der Verhandlung zu erstatten. Bereits im ersten Asylverfahren wurde er mehrmals auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen. Auch im gegenständlichen Verfahren wurde er über seine Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt (vgl. AS 3, 129). Hinzukommt, dass er sich einer anwaltlichen Vertretung bediente, die ihre Vertretungsvollmacht mit Schreiben vom 24.09.2024 gegenüber dem BFA bekanntgab (AS 1 f). Angesichts des gegenständlichen Verfahrensablaufs wurden ihm mehrere Gelegenheiten geboten, dieses Vorbringen früher zu erstatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG will die Nichterwähnung der Beziehung im Zuge der Erstbefragung vor dem Hintergrund des Wesens der Erstbefragung (vgl. VfGH 27.06.2012, U98/12) nicht überbewerten. Spätestens in der behördlichen Einvernahme wäre von ihm jedoch ein entsprechendes Vorbringen zu erwarten gewesen. Dass er auch weder im Zuge der Vollmachtbekanntgabe noch im Zuge der Beschwerdeerhebung ein substantiiertes ergänzendes Vorbringen dazu erstattete, lässt darauf schließen, dass er sich in der Verhandlung bloß eines zweckbezogenen gedanklichen Konstruktes ohne Tatsachengrundlage bediente. In der Beschwerde führte er aus, dass es richtig sei, dass er vor der Behörde angegeben habe freiwillig in die Türkei zurückkehren zu wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nunmehr seien bei ihm „Angstzustände“ im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung in die Türkei eingetreten. Ein substantiiertes Vorbringen wurde dazu aber nicht erstattet.Für das erkennende Gericht erhellt nicht, weshalb es dem BF im Zeitraum zwischen seiner (zweiten) Asylantragstellung und seiner Befragung vor dem BVwG nicht möglich gewesen wäre, ein entsprechendes Vorbringen lange vor der Verhandlung zu erstatten. Bereits im ersten Asylverfahren wurde er mehrmals auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen. Auch im gegenständlichen Verfahren wurde er über seine Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt vergleiche AS 3, 129). Hinzukommt, dass er sich einer anwaltlichen Vertretung bediente, die ihre Vertretungsvollmacht mit Schreiben vom 24.09.2024 gegenüber dem BFA bekanntgab (AS 1 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts des gegenständlichen Verfahrensablaufs wurden ihm mehrere Gelegenheiten geboten, dieses Vorbringen früher zu erstatten. Das BVwG will die Nichterwähnung der Beziehung im Zuge der Erstbefragung vor dem Hintergrund des Wesens der Erstbefragung vergleiche VfGH 27.06.2012, U98/12) nicht überbewerten. Spätestens in der behördlichen Einvernahme wäre von ihm jedoch ein entsprechendes Vorbringen zu erwarten gewesen. Dass er auch weder im Zuge der Vollmachtbekanntgabe noch im Zuge der Beschwerdeerhebung ein substantiiertes ergänzendes Vorbringen dazu erstattete, lässt darauf schließen, dass er sich in der Verhandlung bloß eines zweckbezogenen gedanklichen Konstruktes ohne Tatsachengrundlage bediente.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Beschwerde führte er aus, dass es richtig sei, dass er vor der Behörde angegeben habe freiwillig in die Türkei zurückkehren zu wollen. Nunmehr seien bei ihm „Angstzustände“ im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung in die Türkei eingetreten. Ein substantiiertes Vorbringen wurde dazu aber nicht erstattet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf entsprechenden Vorhalt der Nichterwähnung seiner Beziehung zu seinem Cousin und der Probleme mit ihren Familien sowie seiner protokollierten Aussage, kein Asyl in Österreich haben, sondern in die Türkei zurückkehren und den Asylantrag zurückziehen zu wollen, erwiderte er vor dem BVwG wie folgt: „Ich habe deshalb so ausgesagt, weil ich meine Medizin nicht erhalten habe. XXXX . Ich habe die Polizisten ersucht mich ins Krankenhaus zu bringen. Das taten sie nicht. Dann hat man mich den Zettel mit Gewalt unterschreiben lassen und sie sagten mir, dass ich mich bei der BBU melden sollte. Ich habe damals Angst bekommen. Wenn ich nicht zurückkehre, werde ich festgenommen, sagten sie. Deswegen habe ich es dann auch unterschrieben.“ (OZ 12, Seite 9) „Ich habe deshalb so ausgesagt, weil ich meine Medizin nicht erhalten habe. römisch 40 . Ich habe die Polizisten ersucht mich ins Krankenhaus zu bringen. Das taten sie nicht. Dann hat man mich den Zettel mit Gewalt unterschreiben lassen und sie sagten mir, dass ich mich bei der BBU melden sollte. Ich habe damals Angst bekommen. Wenn ich nicht zurückkehre, werde ich festgenommen, sagten sie. Deswegen habe ich es dann auch unterschrieben.“ (OZ 12, Seite 9) „Sie haben mir meine Medizin nicht besorgen können. Ich war in einer Zelle mit einem türkischen Drogenbaron gewesen.“ (OZ 12, Seite 10) „Man hat mich etwas unterschreiben lassen. So etwas habe ich nicht gesagt.“ (OZ 12, Seite 10) Das behauptete Fehlverhalten der Polizisten im PAZ bzw. der damals anwesenden Behördenvertreter war nicht glaubhaft. Träfe das in der Verhandlung behauptete Fehlverhalten tatsächlich zu, hätte er sich gewiss eher entsprechend geäußert. Weder im Zuge der Bekanntgabe der Vertretungsvollmacht mit Schreiben vom 24.09.2024 noch in der Beschwerdeschrift wurde die damalige Einvernahmesituation moniert. Seine Antwort auf die Frage, warum er insbesondere nicht bereits in der Beschwerde die damalige Einvernahme beanstandete und seine Angaben richtigstellte, überzeugte vor dem Hintergrund seiner anwaltlichen und damit rechtskundigen Vertretung wenig („Weil ich nicht wusste, wer diese Beamten sind.“ OZ 12, Seite 10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach seinem Gesundheitszustand befragt, führte er zwar seine XXXX an, er gab aber ausdrücklich zu Protokoll, physisch und psychisch in der Lage zu sein, der Einvernahme folgen zu können (AS 129). Damit in Einklang stand, dass er am Ende seiner Befragung vor dem BFA dezidiert angab, dass er sich bei der Einvernahme konzentrieren konnte und alles einwandfrei verstanden hat (AS 137). Er unterfertigte die Niederschrift nicht nur am Ende, sondern auch auf jeder einzelnen Seite, womit er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift sowie die erfolgte Rückübersetzung bestätigte (AS 137).Nach seinem Gesundheitszustand befragt, führte er zwar seine römisch 40 an, er gab aber ausdrücklich zu Protokoll, physisch und psychisch in der Lage zu sein, der Einvernahme folgen zu können (AS 129). Damit in Einklang stand, dass er am Ende seiner Befragung vor dem BFA dezidiert angab, dass er sich bei der Einvernahme konzentrieren konnte und alles einwandfrei verstanden hat (AS 137). Er unterfertigte die Niederschrift nicht nur am Ende, sondern auch auf jeder einzelnen Seite, womit er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift sowie die erfolgte Rückübersetzung bestätigte (AS 137).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der damals einschreitende Leiter der Amtshandlung nicht seine Aussagen, sondern etwas völlig anderes protokolliert und ihn „mit Gewalt“ zur Unterfertigung der Niederschrift gezwungen hat, kann nicht gefolgt werden. Der Amtsleiter macht sich im Falle einer vorsätzlich falschen Protokollierung strafbar (§ 311 StGB). Eine Verurteilung hätte wohl erhebliche Auswirkungen auf seine berufliche Existenz. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb er seine berufliche Existenz wegen des BF aufs Spiel setzen sollte. Dieselben Überlegungen sind auch auf die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzustellen. Eine unterlassene Hilfeleistung bei einem medizinischen Notfall hätte nicht nur disziplinarrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der damals einschreitende Leiter der Amtshandlung nicht seine Aussagen, sondern etwas völlig anderes protokolliert und ihn „mit Gewalt“ zur Unterfertigung der Niederschrift gezwungen hat, kann nicht gefolgt werden. Der Amtsleiter macht sich im Falle einer vorsätzlich falschen Protokollierung strafbar (Paragraph 311, StGB). Eine Verurteilung hätte wohl erhebliche Auswirkungen auf seine berufliche Existenz. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb er seine berufliche Existenz wegen des BF aufs Spiel setzen sollte. Dieselben Überlegungen sind auch auf die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzustellen. Eine unterlassene Hilfeleistung bei einem medizinischen Notfall hätte nicht nur disziplinarrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass er allenfalls Angst oder Hemmungen gehabt hätte, die homosexuelle Beziehung vor der belangten Behörde zu erwähnen, kam im Verfahren nicht hervor und war angesichts seiner ohnehin bereits vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes getätigten Äußerung, homosexuell zu sein, auch nicht anzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine erstmals in der Verhandlung erfolgte Beanstandung der damaligen Einvernahmesituation erzeugte Bedenken ob der Glaubhaftigkeit seines erst nachträglich geltend gemachten Antragsgrundes. Würde er tatsächlich aufgrund der – erstmals in der Verhandlung artikulierten – homosexuellen Beziehung mit seinem Cousin eine asylrelevante Verfolgung von seinen Familienmitgliedern in der Türkei fürchten, wäre zu erwarten gewesen, dass er spätestens in der behördlichen Einvernahme ein derartiges Vorbringen erstattet. Dass er in der behördlichen Einvernahme explizit angab, seinen Asylantrag zurückziehen und mit seiner Familie in der Türkei Kontakt aufnehmen zu wollen um seine Rückreise in sein Heimatland zu organisieren, spricht gegen die Glaubhaftigkeit des erst nachträglich erstatteten Vorbringens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 15 AVG liefert – soweit nicht Einwendungen erhoben wurden – eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (vgl. § 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte er mit seinen erstmals in der Verhandlung erfolgten und als bloße Schutzbehauptung zu qualifizierenden Beanstandungen der behördlichen Einvernahmesituation der Beweiskraft der Niederschrift vom 20.09.2024 nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine erstmals in der Verhandlung erfolgte Beanstandung der damaligen Einvernahmesituation erzeugte Bedenken ob der Glaubhaftigkeit seines erst nachträglich geltend gemachten Antragsgrundes. Würde er tatsächlich aufgrund der – erstmals in der Verhandlung artikulierten – homosexuellen Beziehung mit seinem Cousin eine asylrelevante Verfolgung von seinen Familienmitgliedern in der Türkei fürchten, wäre zu erwarten gewesen, dass er spätestens in der behördlichen Einvernahme ein derartiges Vorbringen erstattet. Dass er in der behördlichen Einvernahme explizit angab, seinen Asylantrag zurückziehen und mit seiner Familie in der Türkei Kontakt aufnehmen zu wollen um seine Rückreise in sein Heimatland zu organisieren, spricht gegen die Glaubhaftigkeit des erst nachträglich erstatteten Vorbringens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Paragraph 15, AVG liefert – soweit nicht Einwendungen erhoben wurden – eine gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind vergleiche Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG), vermochte er mit seinen erstmals in der Verhandlung erfolgten und als bloße Schutzbehauptung zu qualifizierenden Beanstandungen der behördlichen Einvernahmesituation der Beweiskraft der Niederschrift vom 20.09.2024 nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen von dieser erheblichen Steigerung im Vorbringen, verstrickte er sich auch in einen Widerspruch. Vor dem BVwG gab er zunächst an, die letzten acht Monate vor seiner im Juli 2022 erfolgten Ausreise aus der Türkei bei seiner Tante in Istanbul verbracht zu haben (OZ 12, Seite 5). Im späteren Verlauf seiner Befragung führte er jedoch aus, dass die angebliche Beziehung mit seinem Cousin im Jänner 2022 oder Februar 2022 in der Stadt XXXX begonnen habe. Nachgefragt, wann und wie lange er in XXXX gelebt habe, erwiderte er, dass nur sein Cousin dort gelebt habe. Er selbst habe in XXXX gelebt. Über Nachfrage führte er aus, dass er nach seiner Rückkehr aus Nordzypern zirka acht Monate in XXXX in einer Mietwohnung gelebt habe (OZ 12, Seite 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit stand freilich seine Aussage, die letzten acht Monate in Istanbul bei seiner Tante verbracht zu haben, auffallend in Widerspruch. Abgesehen von dieser erheblichen Steigerung im Vorbringen, verstrickte er sich auch in einen Widerspruch. Vor dem BVwG gab er zunächst an, die letzten acht Monate vor seiner im Juli 2022 erfolgten Ausreise aus der Türkei bei seiner Tante in Istanbul verbracht zu haben (OZ 12, Seite 5). Im späteren Verlauf seiner Befragung führte er jedoch aus, dass die angebliche Beziehung mit seinem Cousin im Jänner 2022 oder Februar 2022 in der Stadt römisch 40 begonnen habe. Nachgefragt, wann und wie lange er in römisch 40 gelebt habe, erwiderte er, dass nur sein Cousin dort gelebt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er selbst habe in römisch 40 gelebt. Über Nachfrage führte er aus, dass er nach seiner Rückkehr aus Nordzypern zirka acht Monate in römisch 40 in einer Mietwohnung gelebt habe (OZ 12, Seite 9). Damit stand freilich seine Aussage, die letzten acht Monate in Istanbul bei seiner Tante verbracht zu haben, auffallend in Widerspruch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet dessen gestaltete sich seine Schilderung der behaupteten Verfolgung auch äußerst knapp und oberflächlich. So führte er bloß aus, dass ihre Familien sie im siebten Monat ihrer Beziehung „erwischt“ hätten. Ihre Familien hätten „dann nicht mehr miteinander gesprochen“ bzw. ihnen „Probleme“ bereitet und daher hätte sein ältester Bruder ihnen bei der Ausreise geholfen. Nähere Angaben machte er dazu nicht. Später führte er aus, dass „sie“ (gemeint wohl: seine älteren Geschwister) versucht hätten sie umzubringen. Ein detaillierteres Vorbringen erstattete er auch an dieser Stelle nicht. Lediglich pauschal führte er in einem Nachsatz aus „Die Kurden sind diesbezüglich sehr rückschrittlich. Sie akzeptieren so Sachen nicht.“ (OZ 12, Seite 9). Mit diesem gesteigerten, vagen und allgemein gehaltenen Vorbringen gelang es ihm nicht, die behauptete Verfolgung wegen seiner homosexuellen Beziehung mit seinem Cousin glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.3. Das BVwG hegt darüber hinaus auch grundsätzlich Zweifel an seiner behaupteten homosexuellen Orientierung. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass das BVwG in seiner Vorentscheidung von einer homosexuellen Orientierung des BF ausgegangen ist. Im gegenständlichen Verfahren kamen jedoch Anhaltspunkte hervor, die seine behauptete Homosexualität erheblich in Zweifel zogen. Das BVwG sah sich daher veranlasst, die Glaubhaftigkeit der Angaben des BF zu seiner vermeintlichen homosexuellen Orientierung kritisch zu hinterfragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorweg war dazu festzuhalten, dass das BVwG die vom UNHCR herausgegebenen „Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees” vom 23. Oktober 2012 (kurz: SOGI-Richtlinien; vgl. VfGH 26.06.2020, E902/2020; 27.09.2021, E1951/2021; 19.09.2022, E2406/2021; 28.02.2023, E995/2022) nicht übersieht. Aus diesen Richtlinien geht hervor, dass die Tatsache, eine heterosexuelle Beziehung zu führen, für sich genommen noch nicht gegen die behauptete Homosexualität eines Antragstellers spricht, weil dies durch Schuld- und Schamgefühle und den sozialen Druck, nur anerkannte Beziehungsformen zu leben, motiviert sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade dies kam beim BF aber nicht hervor. Vorweg war dazu festzuhalten, dass das BVwG die vom UNHCR herausgegebenen „Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees” vom 23. Oktober 2012 (kurz: SOGI-Richtlinien; vergleiche VfGH 26.06.2020, E902/2020; 27.09.2021, E1951/2021; 19.09.2022, E2406/2021; 28.02.2023, E995/2022) nicht übersieht. Aus diesen Richtlinien geht hervor, dass die Tatsache, eine heterosexuelle Beziehung zu führen, für sich genommen noch nicht gegen die behauptete Homosexualität eines Antragstellers spricht, weil dies durch Schuld- und Schamgefühle und den sozialen Druck, nur anerkannte Beziehungsformen zu leben, motiviert sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade dies kam beim BF aber nicht hervor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der am 01.09.2022 stattgefundenen Erstbefragung führte er aus, wegen seiner Homosexualität verfolgt worden zu sein. Bei der behördlichen Einvernahme legte er dar, sich nunmehr „in ein Mädchen verliebt und diese Seite aufgegeben“ zu haben (AS 129). Er schilderte, dass er am 06.07.2024 beabsichtigt habe, dieses Mädchen zu heiraten, jedoch sei ihre Eheschließung nicht erlaubt worden. Mittlerweile seien sie getrennt, weil die Familie des Mädchens gegen die Beziehung gewesen sei (AS 131). Die im Behördenakt einliegenden Dokumente (Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit, u.a. AS 43; Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 06.07.2024, AS 49 ff) untermauerten seine glaubhaften Angaben. In der Verhandlung beteuerte er, dass es sich bei der beabsichtigten Eheschließung um keine Scheinehe gehandelt hätte. Er sei in das Mädchen verliebt gewesen, aber ihre Eltern seien dagegen gewesen. Deshalb habe er sie verlassen (OZ 12, Seite 7). Darauf angesprochen, wie diese Liebesbeziehung mit seiner homosexuellen Orientierung zu vereinbaren sei, gab er an, dass er es deshalb bereuen würde, auch wenn er in sie verliebt gewesen sei. Es sei nämlich der größte Fehler seines Lebens gewesen. (OZ 12, Seite 7). Jetzt sei er „nur mehr homosexuell, nicht bisexuell“ (OZ 12, Seite 10).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits oben erörtert wurde, war die behauptete homosexuelle Beziehung mit seinem Cousin als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Hinzukommt, dass er behauptete, diese homosexuelle Beziehung „natürlich“ auch in Österreich ausgelebt zu haben. Dies war vor dem Hintergrund seiner Behauptung, seit September 2022 abwechselnd am Hauptbahnhof in Sopron und auf der Straße in Wiener Neustadt gelebt zu haben (vgl. OZ 12, Seite 6), jedoch nicht nachvollziehbar. Auf diese widersprüchliche Lebensführung angesprochen, führte er relativierend aus, dass die Beziehung mit seinem Cousin „natürlich nicht dauerhaft bestanden habe“. Nachdem sie nach Österreich gekommen seien, habe der Cousin ihn im Stich gelassen und den Kontakt zu ihm abgebrochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Später vermeinte er, dass die Beziehung in Österreich noch drei Monate nach ihrer Einreise angehalten habe. Wie sich konkret die Führung der Beziehung im Alltag gestaltet habe, führte er aber nicht näher aus, was die Zweifel an der behaupteten homosexuellen Orientierung verstärkte. Wie bereits oben erörtert wurde, war die behauptete homosexuelle Beziehung mit seinem Cousin als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Hinzukommt, dass er behauptete, diese homosexuelle Beziehung „natürlich“ auch in Österreich ausgelebt zu haben. Dies war vor dem Hintergrund seiner Behauptung, seit September 2022 abwechselnd am Hauptbahnhof in Sopron und auf der Straße in Wiener Neustadt gelebt zu haben vergleiche OZ 12, Seite 6), jedoch nicht nachvollziehbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf diese widersprüchliche Lebensführung angesprochen, führte er relativierend aus, dass die Beziehung mit seinem Cousin „natürlich nicht dauerhaft bestanden habe“. Nachdem sie nach Österreich gekommen seien, habe der Cousin ihn im Stich gelassen und den Kontakt zu ihm abgebrochen. Später vermeinte er, dass die Beziehung in Österreich noch drei Monate nach ihrer Einreise angehalten habe. Wie sich konkret die Führung der Beziehung im Alltag gestaltet habe, führte er aber nicht näher aus, was die Zweifel an der behaupteten homosexuellen Orientierung verstärkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich replizierte er auf die Frage, ob er abgesehen von dieser vermeintlichen Beziehung mit seinem Cousin noch andere homosexuelle Beziehungen geführt habe, er habe lediglich für einen Tag ein „einmaliges Abenteuer“ gehabt (OZ 12, Seite 8). Die im ersten Asylverfahren behauptete langjährige homosexuelle Beziehung mit einer namentlich genannten Person blieb von ihm unerwähnt. Das im ersten Verfahren auf internationalen Schutz vorgelegte Schreiben der Diakonie vom 02.07.2019, wonach er homosexuell sei und eine Beziehung zu einem Mann in der Türkei gehabt habe (AS 143) und das Schreiben von Queer Base, wonach kein Zweifel daran bestehe, dass sein sexuelles Begehren Männern gelte (AS 159), vermochten die angesichts im nunmehrigen Verfahren zu Tage getretene mangelnde Glaubwürdigkeit des BF nicht zu entkräften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Lichte dieser Erwägungen gelangte das Gericht daher zur Schlussfolgerung, dass der BF tatsächlich keine homosexuellen Beziehungen geführt hat und nicht homosexuell orientiert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.4. Überdies wäre selbst bei Wahrunterstellung einer homosexuellen Orientierung des BF nicht davon auszugehen, dass daraus mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen resultieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemeine Diskriminierungen, wie etwa soziale Ächtung, können für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des BF im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 07.10.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808), sind hinzunehmen. Abgesehen von der nicht glaubhaft vorgebrachten Verfolgung ausgehend von seinen Familienmitgliedern brachte der BF keinerlei Diskriminierungen hinsichtlich seiner Homosexualität vor. Zu beachten war auch, dass der BF nach seinem mehrmonatigen Aufenthalt in Nordzypern in die Türkei freiwillig zurückkehrte (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">OZ 12, Seite 5) und auch vor dem BFA angab – trotz der in der Vergangenheit behaupteten homosexuellen Orientierung – freiwillig in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. Dass er aufgrund seiner behaupteten homosexuellen Orientierung Diskriminierungen im Alltagsleben ausgesetzt gewesen sei, die jene Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt in der Türkei als unzumutbar anzusehen ist, brachte er nicht vor. Allgemeine Diskriminierungen, wie etwa soziale Ächtung, können für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des BF im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 07.10.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808), sind hinzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen von der nicht glaubhaft vorgebrachten Verfolgung ausgehend von seinen Familienmitgliedern brachte der BF keinerlei Diskriminierungen hinsichtlich seiner Homosexualität vor. Zu beachten war auch, dass der BF nach seinem mehrmonatigen Aufenthalt in Nordzypern in die Türkei freiwillig zurückkehrte vergleiche OZ 12, Seite 5) und auch vor dem BFA angab – trotz der in der Vergangenheit behaupteten homosexuellen Orientierung – freiwillig in sein Heimatland zurückkehren zu wollen. Dass er aufgrund seiner behaupteten homosexuellen Orientierung Diskriminierungen im Alltagsleben ausgesetzt gewesen sei, die jene Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt in der Türkei als unzumutbar anzusehen ist, brachte er nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem vom BVwG herangezogenen – und vom BF nicht substantiiert bestrittenen – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA geht hervor, dass Homosexualität in der Türkei seit dem Jahr 1923 legal ist. Eine homosexuelle Orientierung ist in der Türkei mit keinen strafgerichtlichen Sanktionen bedroht. Die Länderberichte halten zwar fest, dass Homosexualität in der türkischen Gesellschaft zum Teil auf Ablehnung stoßt und Übergriffe auf Mitglieder der LGBTIQ-Gemeinschaft vorkommen können, wie auch vereinzelt dokumentierte Fälle belegen. Dies lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass jeder homosexuell orientierte Mensch eine systematische Misshandlung in der Türkei zu erwarten hat. Eine systematische Verfolgung von homosexuell orientierten Personen war aus den herangezogenen Länderberichten nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.5. Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen Mann handelt, welcher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für seinen Unterhalt sorgen kann, zumal er auch bereits im Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Abgesehen davon verfügt er in der Türkei über ein großes familiäres Auffangnetz. Seinen Angaben zufolge konnte er bei seiner Tante in Istanbul eine Unterkunft nach seiner Rückkehr aus Nordzypern finden (OZ 12, Seite 5). Es kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er von seiner Familie – zumindest anfangs – eine Unterstützung bei seiner Wiedereingliederung in die türkische Gesellschaft und in den türkischen Arbeitsmarkt erhält. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage findet, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei vom 18.10.2024 (Version 9). Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die allgemeine Sicherheitslage im Türkei war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF trat den in der Verhandlung eingebrachten Länderberichten auch nicht substantiiert entgegen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er in der Türkei wegen einer behaupteten homosexuellen Orientierung bzw. wegen einer homosexuellen Beziehung mit einem Cousin einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise im Falle einer Rückkehr in die Türkei von einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kamen im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervor, dass er als Kurde allein wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der BF erstattete diesbezüglich kein Vorbringen. Eine systematische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei war vor dem Hintergrund der Länderberichtslage nicht festzustellen. Darüber hinaus rechtfertigen Diskriminierungen im Alltagsleben aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keinen internationalen Schutz, da diese nicht jene Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt in der Türkei als unzumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 23.05.1995, 94/20/0808). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt a Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 06.03.2023, Ra 2023/18/0034). Selbst allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitsbehörden sind für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen – nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610). Die bloß entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus (vgl. etwa VwGH vom 08.07.2021, Ra 2021/20/0111, mwN).Es kamen im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte hervor, dass er als Kurde allein wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF erstattete diesbezüglich kein Vorbringen. Eine systematische Verfolgung der kurdischen Bevölkerungsgruppe in der Türkei war vor dem Hintergrund der Länderberichtslage nicht festzustellen. Darüber hinaus rechtfertigen Diskriminierungen im Alltagsleben aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit keinen internationalen Schutz, da diese nicht jene Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt in der Türkei als unzumutbar anzusehen ist vergleiche VwGH 23.05.1995, 94/20/0808). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt a Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie];</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 06.03.2023, Ra 2023/18/0034). Selbst allgemein kurzfristige Anhaltungen, Verhöre und Hausdurchsuchungen durch die Sicherheitsbehörden sind für sich allein nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die asylrechtliche Relevanz aufweisen – nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu indizieren (VwGH vom 05.06.1996, 96/20/0323, VwGH vom 18.12.1996, 95/20/0651, VwGH vom 11.12.1997, 95/20/0610). Die bloß entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus vergleiche etwa VwGH vom 08.07.2021, Ra 2021/20/0111, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe).Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 3, StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom 21. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Artikel 15, StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom 21. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den genannten Entscheidungen war somit – ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.Den genannten Entscheidungen war somit – ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 – nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. 2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist (vgl. VwGH 11.08.2021, Ra 2020/18/0309; VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0008). Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl.</p></div>", "next": 238856}