{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die iranische Verfassung verbietet die Verletzung der Würde und des Ansehens von Personen, die festgenommen, inhaftiert, eingesperrt oder verbannt werden (UNHRC 19.3.2024), und das Erzwingen von Geständnissen durch Härte oder Folter ist durch die Verfassung verboten. Diese Geständnisse gelten vor Gericht als unzulässig. Artikel 171 des islamischen Strafgesetzbuchs (IStGB) sieht jedoch vor, dass ein Geständnis allein als Grundlage für eine Verurteilung verwendet werden kann, unabhängig von anderen verfügbaren Beweisen (UNHRC 9.2.2024), und die Verfassung enthält kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die „zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen“ erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch keine ausdrückliche Definition des Straftatbestands der Folter und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, sind durchaus üblich (AA 30.11.2022; vgl. USDOS 23.4.2024). Folter wurde besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). Folter wird in politischen Fällen nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet (AA 30.11.2022). Laut Amnesty International wird Folter in Iran systematisch eingesetzt (AI 24.4.2024).Psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, sind durchaus üblich (AA 30.11.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024). Folter wurde besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). Folter wird in politischen Fällen nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet (AA 30.11.2022). Laut Amnesty International wird Folter in Iran systematisch eingesetzt (AI 24.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IrWire 17.2.2023; vgl. AA 30.11.2022). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2024). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IrWire 17.2.2023; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AA 30.11.2022). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2024; vgl. AI 18.1.2024).Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IrWire 17.2.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2024). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IrWire 17.2.2023; vergleiche AA 30.11.2022). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2024; vergleiche AI 18.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zahlreiche Berichte legen nahe, dass Mahsa Jina Amini, deren Tod weitverbreitete Proteste auslöste, vor ihrem Tod in Gewahrsam der Sittenpolizei geschlagen worden war, darunter auch auf den Kopf ( UNGA 6.10.2023). Die Sicherheitskräfte unterdrückten die im September 2022 nach Aminis Tod im ganzen Land ausgebrochenen Proteste u.a. mit rechtswidriger Tötung, Folter, sexuellen Übergriffen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Demonstranten, darunter auch Frauen und Kinder (HRW 11.1.2024a; vgl. AI 12.2023). Folter und Misshandlungen begannen häufig unmittelbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in Polizeistationen, Haftanstalten des Geheimdienstministeriums (MOIS) oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere während der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revolutionsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024).Zahlreiche Berichte legen nahe, dass Mahsa Jina Amini, deren Tod weitverbreitete Proteste auslöste, vor ihrem Tod in Gewahrsam der Sittenpolizei geschlagen worden war, darunter auch auf den Kopf ( UNGA 6.10.2023). Die Sicherheitskräfte unterdrückten die im September 2022 nach Aminis Tod im ganzen Land ausgebrochenen Proteste u.a. mit rechtswidriger Tötung, Folter, sexuellen Übergriffen und dem gewaltsamen Verschwindenlassen von Demonstranten, darunter auch Frauen und Kinder (HRW 11.1.2024a; vergleiche AI 12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Folter und Misshandlungen begannen häufig unmittelbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in Polizeistationen, Haftanstalten des Geheimdienstministeriums (MOIS) oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere während der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revolutionsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Protestniederschlagung starben laut Menschenrechtsorganisationen mindestens 37 Protestteilnehmer an den Folgen von Folter, 23 Demonstranten starben kurz nach ihrer Entlassung (UNHRC 19.3.2024). Laut einer Untersuchung von IranWire [Anm.: regimekritische Nachrichtenorganisation] lassen sich die Todesursachen von Gefangenen oder vor Kurzem aus der Haft Entlassenen, darunter auch Protestteilnehmern, in folgende Hauptkategorien unterteilen: 1. verweigerte medizinische Behandlung; 2. unmittelbare Zufügung extremer und qualvoller körperlicher Verletzungen; 3. unmittelbare Zufügung extremer und qualvoller mentaler und emotionaler Schäden. Die Ursache für den Tod von Gefangenen kurz nach der Entlassung ist in den meisten Fällen Selbstmord, der auf die Haftbedingungen oder die Angst vor einer Rückkehr in diese Bedingungen zurückzuführen ist (IrWire 17.2.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Folter wird sowohl seitens der Polizei, im parallelen System der Basij/Pasdaran als auch in Gefängnissen angewandt (ÖB Teheran 11.2021). Fälle von Folter wie auch Todesfälle aufgrund von Gewaltanwendung wurden überdies in verschiedenen Prozessstadien verzeichnet, beispielsweise während Voruntersuchungen und in Haftzentren (UNHRC 13.1.2022). Menschenrechtsorganisationen verwiesen regelmäßig auf mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert wurden, insbesondere auf die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses, die Berichten zufolge von den Revolutionsgarden kontrolliert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerichte verhängen weiterhin körperliche Strafen, wie zum Beispiel Auspeitschungen. Blendung, Steinigung und Amputation. Diese gelten als legale Strafmaßnahmen. 2023 wurde jedoch von keinen Fällen berichtet, in denen diese Strafen verhängt wurden (USDOS 23.4.2024). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-06-19 10:25 Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene „Hohe Rat für Menschenrechte“ untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten „Pariser Prinzipien“ (AA 30.11.2022).Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Artikel 4, IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene „Hohe Rat für Menschenrechte“ untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten „Pariser Prinzipien“ (AA 30.11.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nachwestlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 30.11.2022).Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Artikel eins bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 30.11.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Haftbedingungen Letzte Änderung 2024-06-20 07:27 Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt. Gefangene klagen häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperliche Misshandlungen und unzureichende sanitäre Bedingungen (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024), einschließlich schlechter Belüftung, Mäuse- und Insektenbefall sowie fehlenden oder unzureichenden Zugang zu Bettzeug, Toiletten und Waschgelegenheiten berichtet (AI 24.4.2024). Es kam zu Hungerstreiks von Gefangenen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren, wie auch zu versuchten Selbstmorden, die auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge verweigern die Gefängnisbehörden den Gefangenen regelmäßig den Zugang zu Besuchern, Telefonaten und anderen Korrespondenzprivilegien (USDOS 23.4.2024).Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt. Gefangene klagen häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperliche Misshandlungen und unzureichende sanitäre Bedingungen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024), einschließlich schlechter Belüftung, Mäuse- und Insektenbefall sowie fehlenden oder unzureichenden Zugang zu Bettzeug, Toiletten und Waschgelegenheiten berichtet (AI 24.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kam zu Hungerstreiks von Gefangenen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren, wie auch zu versuchten Selbstmorden, die auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge verweigern die Gefängnisbehörden den Gefangenen regelmäßig den Zugang zu Besuchern, Telefonaten und anderen Korrespondenzprivilegien (USDOS 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet, manche Trakte sind unterirdisch. Das Quarchak-Frauengefängnis in Teheran dürfte als ehemaliger Hühnerstall sanitär unzureichend sein (ÖB Teheran 11.2021). Menschenrechtsorganisationen nennen häufig mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert werden, darunter insbesondere die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses, die Berichten zufolge von den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) kontrolliert werden. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse (AA 30.11.2022). Politische Gefangene sind auch einem größeren Risiko von Folter und Misshandlung in der Haft ausgesetzt und werden mit der allgemeinen Gefängnisbevölkerung zusammengelegt, was die Gefahr von Angriffen durch Mitgefangene erhöht. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Behörden die Verweigerung der medizinischen Versorgung als eine Form der Bestrafung politischer Gefangener und zur Einschüchterung von Gefangenen einsetzen, die Beschwerden einreichen oder die Behörden herausfordern (USDOS 23.4.2024).Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse (AA 30.11.2022). Politische Gefangene sind auch einem größeren Risiko von Folter und Misshandlung in der Haft ausgesetzt und werden mit der allgemeinen Gefängnisbevölkerung zusammengelegt, was die Gefahr von Angriffen durch Mitgefangene erhöht. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Behörden die Verweigerung der medizinischen Versorgung als eine Form der Bestrafung politischer Gefangener und zur Einschüchterung von Gefangenen einsetzen, die Beschwerden einreichen oder die Behörden herausfordern (USDOS 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet (AI 24.4.2024). Als eine Form der psychologischen Folter werden Aktivisten auch in Isolationshaft genommen (DW 6.10.2023). Medien und Nichtregierungsorganisationen berichten über Todesfälle in der Haft und Gewalt zwischen Gefangenen, welche die Behörden manchmal nicht unter Kontrolle haben (USDOS 23.4.2024). Zwischen 2010 und 2022 dokumentierte Amnesty International (AI) 88 Todesfälle von Gefangenen aufgrund von Folter sowie 96 Todesfälle aufgrund von verweigerter medizinischer Versorgung (FH 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung lässt keine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen zu. Gefangene und ihre Familien schreiben häufig Briefe an die Behörden und in einigen Fällen an UN-Gremien, um auf ihre Behandlung hinzuweisen und dagegen zu protestieren (USDOS 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in „sichere Häuser“ gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Todesstrafe Letzte Änderung 2024-10-04 13:08 Iran ist im weltweiten Vergleich nach China jenes Land, in welchem die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 2024). Die NGOs Iran Human Rights (IHRNGO) und Amnesty International (AI) zählten im Jahr 2023 834 (IHRNGO 5.3.2024) bzw. 853 Hinrichtungen (AI 4.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung von rund 43 % (IHRNGO 5.3.2024) bzw. 48 %, gegenüber dem Jahr 2021 eine Steigerung von 172 % (AI 4.4.2024). Die genaue Anzahl der Hinrichtungen ist aufgrund der intransparenten Vorgehensweise der iranischen Behörden nicht bekannt (UNHRC 7.2.2023). 2023 wurden beispielsweise nur 15 % der von IHRNGO gezählten Hinrichtungen von den Behörden öffentlich bekannt gegeben (IHRNGO 5.3.2024). Die Anzahl der Hinrichtungen ist seit dem Amtsantritt von Präsident Raisi [im Jahr 2021] gestiegen (FH 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Moharebeh“ (Waffenaufnahme gegen Gott) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 11.2021); des weiteren auf terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen] (AA 30.11.2022). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der „Unsittlichkeit“ und des „unmoralischen Verhaltens“ auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. für Straftaten verhängt, die gemäß Völkerrecht nicht zu den „schwersten Verbrechen“ zählen sowie für Handlungen, die international nicht als Straftaten anerkannt sind (AI 24.4.2024; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">UNHRC 9.2.2024).Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Moharebeh“ (Waffenaufnahme gegen Gott) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 11.2021); des weiteren auf terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen] (AA 30.11.2022). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der „Unsittlichkeit“ und des „unmoralischen Verhaltens“ auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. für Straftaten verhängt, die gemäß Völkerrecht nicht zu den „schwersten Verbrechen“ zählen sowie für Handlungen, die international nicht als Straftaten anerkannt sind (AI 24.4.2024; vergleiche UNHRC 9.2.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch die Erleichterung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern. Es werden z. B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt [Anm.: Blutgeld, auch diyah, kann bei sog. qisas-Verbrechen zur Anwendung kommen, s. dazu Kap. Rechtsschutz / Justizwesen] (ÖB Teheran 11.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Freiwillige und zwangsweise Rückkehr Es existieren keine verlässlichen Daten zur freiwilligen wie auch unfreiwilligen Rückkehr aus Iran nach Afghanistan. Verschiedene Quellen geben zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche Schätzungen wieder (SEM 29.8.2023). Die freiwillige Rückkehr von registrierten afghanischen Flüchtlingen findet gemäß Daten von UNHCR seit August 2021 auf einem niedrigeren Niveau statt als zuvor (UNHCR 31.12.2023), wobei im Jahr 2023 mit insgesamt 521 Personen mehr registrierte afghanische Flüchtlinge mit UNHCR-Unterstützung freiwillig nach Afghanistan zurückkehrten als 2022 (379 Personen) (UNHCR 9.1.2024). IOM verzeichnete im ersten Jahr nach der Machtübernahme der Taliban (15.8.2021-14.8.2022) mit rund einer Million Rückkehrern dagegen eine höhere Anzahl als im zweiten Jahr (15.8.2022-15.8.2023), als ca. 838.000 Personen erfasst wurden, die von Iran nach Afghanistan zurückkehrten (IOM 5.2.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Literatur unterscheidet bei der unfreiwilligen Rückkehr zwischen Pushbacks von neu einreisenden Flüchtlingen an der Grenze und Rückführungen von Flüchtlingen aus dem Landesinnern. Auch zu diesem Verhältnis existieren keine genauen Zahlen. Die iranischen Behörden schieben irregulär einreisende Afghanen nach Möglichkeit umgehend nach Afghanistan zurück. Auch für Afghanen ohne legalen Aufenthalt in Iran besteht das Risiko einer Rückführung nach Afghanistan (SEM 29.8.2023). Abschiebungen finden in großer Zahl statt (IOM 11.4.2024), wobei die Abschiebung illegaler Einwanderer in großem Umfang entgegen der Meinung vieler Iraner schon immer auf der Agenda der Islamischen Republik stand. In den letzten Jahren wurden Hunderttausende der Einwanderer aus Iran abgeschoben, wobei zu ihrer Anzahl keine konsistenten Statistiken veröffentlicht wurden (Diaran 1.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer Ankündigung, alle Migranten ohne Papiere auszuweisen, wurden Abschiebungen Ende 2023 intensiviert (RFE/RL 18.10.2023). Zwischen September und Dezember 2023 betraf dies laut Taliban-Angaben über 345.000 Afghanen (TN 11.12.2023). Anfang 2024 hat der iranische Innenminister erneut betont, dass Afghanen ohne Aufenthaltsdokumente des Landes verwiesen werden, auch zwangsweise (8am 24.2.2024). Nach Schätzungen von UNHCR wurden 2023 rund 40 % der neu ankommenden Afghanen abgeschoben und Berichte von IOM legen nahe, dass jeden Monat rund 40.000 Afghanen an der Grenze abgewiesen wurden (USDOS 23.4.2024). IOM führte die Zahl der Ausreisen von Afghanen aus Iran, die beispielsweise im März 2023 über jenen der Einreisen lag, vor allem auf „systematische Pushbacks“ durch die iranischen Behörden zurück (IOM 26.5.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bislang ausführlichsten Informationen zu Pushbacks aus Iran stammen von Amnesty International (AI) und decken einen Zeitraum bis Mitte 2022 ab (SEM 29.8.2023). AI berichtet dabei über Fälle von zwangsweisen Rückschiebungen von Afghanen durch die iranischen Sicherheitsbehörden an der Grenze zu Afghanistan, ohne dass deren individueller Bedarf an internationalem Schutz bewertet worden wäre, und dokumentierte Fälle, bei denen die iranischen Sicherheitsbehörden das Feuer auf Afghanen eröffneten, die versuchten, die Grenze zu überqueren, und sie erschossen (AI 8.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen zeigte sich besorgt über Berichte zur gewaltsamen Abschiebung einer großen Zahl von Afghanen seit August 2021 ohne individuelle Prüfung des Schutzbedarfs, und über Pushback-Operationen, die durch übermäßige Gewaltanwendung gekennzeichnet sind, ebenso wie über Berichte zur Inhaftierung von Ausländern ohne Papiere im Rahmen von Razzien, die zu Abschiebungen, auch von Kindern, führen können, ohne dass ein Prüfverfahren durchgeführt wird (UNHRCOM 23.11.2023). Die iranischen Behörden haben keine Anstrengungen unternommen, um Opfer von Menschenhandel in dieser besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppe zu ermitteln oder zu identifizieren. Nach Angaben einer internationalen Organisation nahmen die Behörden später sowohl dokumentierte als auch undokumentierte Afghanen fest, denen die Einreise nach Iran gelungen war. Während sie sich in staatlichem Gewahrsam befanden, wurden einige der inhaftierten Migranten - darunter auch Kinder - schwer misshandelt, erhielten über längere Zeit keine Nahrung und kein Wasser und hatten keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, auch nicht zur Behandlung von Schusswunden, die sie an der Grenze von iranischen Behörden erlitten hatten (USDOS 15.6.2023b). UNHCR erwähnt mehrere „Transit- oder Deportationszentren“ entlang der iranisch-afghanischen Grenze sowie „formale Haftzentren“ in verschiedenen Städten. Diese Einrichtungen werden oft als überfüllt und schmutzig beschrieben, mit mangelnder Ernährung und medizinischer Versorgung (SEM 29.8.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Andererseits arbeitet die Regierung an neuen Strategien und Maßnahmen, darunter auch einige Bestimmungen zum Thema Schutzbedürftigkeit. Ein Gesetzentwurf sieht u. a. vor, dass die iranischen Behörden schutzbedürftige Migrantengruppen wie Kinder, schwangere Frauen, ältere Menschen und kranke Migranten nicht abschieben werden (IOM 11.4.2024).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Beweiswürdigung:</div>\n<p class=\"lf-p\">2.1 Zur Person des Beschwerdeführers Die getroffenen Feststellungen zum Beschwerdeführer selbst, seinem Leben im Iran und seinen Familienangehörigen, beruhen auf seinen Angaben im Laufe der beiden Verfahren in Österreich und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; der Beschwerdeführer brachte weder im zweiten Verfahren noch in der gegenständlichen Beschwerde oder im Zuge der mündlichen Verhandlung vor, dass die getroffenen Feststellungen nicht den Tatsachen entsprechen würden. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, im Iran noch eine Schwester und drei Brüder zu haben und behauptete, seine Mutter sei vor zwei Jahren gestorben und zwei seiner Brüder seien wegen des Regimes tot. Als er später befragt wurde, wie es seinen Familienangehörigen im Iran ginge, antwortete er wiederum, seinen Eltern gehe es nicht gut. Der Behauptung des Beschwerdeführers, seine Mutter sei verstorben, konnte daher kein Glauben geschenkt werden. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zu seiner Familie hat. Er behauptete zwei seiner Brüder seien wegen des Regimes tot und, dass er dies von seiner Mutter erfahren habe. Die Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Familie im Iran waren daher sehr widersprüchlich, weshalb davon auszugehen ist, dass seine Familie weiterhin im Iran lebt. Der Beschwerdeführer machte auch keine Angaben dazu, weshalb es das Regime auf seine Brüder abgesehen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht durch Vorlage von iranischen Dokumenten festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verabsäumte es im gesamten Verfahren, Dokumente zu seiner Person vorzulegen. Bereits die belangte Behörde stellte fest, dass die Vielzahl an Alias-Daten zu seiner Person bzw. zu seinen Eltern, welche sich im Zuge des bisherigen Verfahrens ergeben hätten, dazu führen würden, dass eine Identifizierung durch die iranischen Behörden erschwert werde. Der Beschwerdeführer habe bis dato von der iranischen Botschaft nicht identifiziert werden können, weshalb ihm mitgeteilt worden wäre, dass durch die fehlende Mitwirkung, die Voraussetzungen für die weitere Erteilung einer Duldung nicht vorliegen würden, da es in seinem eigenen Verschulden liege, dass er nicht identifiziert werden könne. Nach Angaben der belangten Behörde gebe es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer seine Staatszugehörigkeit verloren oder gar aberkannt bekommen hätte, daher werde dieses Verfahren unter der bisherigen Verfahrensidentität (also iranischer Staatsangehöriger) geführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen eine Gefährdung wegen Nichtteilnahme an einer Wahl und Kampf gegen das Regime vor. So gab der Beschwerdeführer in seiner Befragung am 02.11.2020 an: „Es war damals so, dass der Schah abgesetzt wurde und Khomeini die Macht übernommen hat. Ich habe damals gegen die Organisation Khomeini gekämpft. Wenn man nicht gewählt hat, hat man auch keine Unterstützung bekommen. Da ich nicht gewählt habe, galt ich als Gegner und musste fliehen. Gegen mich wurde die Todesstrafe erlassen.“ Mit der Aussage „Da ich nicht gewählt habe, galt ich als Gegner und musste fliehen“, bringt der Beschwerdeführer eine überschießende Rechtfertigung seiner Ausreise vor, mit der es ihm nicht gelingt, ein Bedrohungsszenario gegen ihn darzustellen. Die Nichtteilnahme an einer Wahl konnte den Beschwerdeführer nicht in eine Gefährdungssituation bringen. Den vermeintlichen Kampf gegen das Regime konkretisierte der Beschwerdeführer mit der dargestellten Nichtteilnahme an einer Wahl. Kampfhandlungen gegen das Regime hat der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise erwähnt. Der seinerzeitige Asylstatus des Beschwerdeführers ist bereits seit mehreren Jahrzehnten aberkannt. Die Ablehnung des Beschwerdeführers, der belangten Behörde eine Vollmacht zu erteilen, um beim UNHCR nähere Informationen einzuholen, kann nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, damit erklärt werden, dass er kein Vertrauen zur belangten Behörde hätte, sondern damit, dass er versucht, die Hintergründe seiner Ausreise zu verschleiern. Gründe, der belangten Behörde zu misstrauen oder gar Gesetzwidrigkeiten die er der belangten Behörde vorwerfen würde, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Ebenso trat der Beschwerdeführer der belangten Behörde hinsichtlich der festgestellten Tatsachen – abgesehen von seiner nicht konkretisierten Bedrohung ihm Iran – nicht entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer zu seiner Staatsangehörigkeit befragt. Er gab an, sein Land sei besetzt von Islamisten, er fürchte die Todesstrafe dort und habe gegen „sie“ gekämpft. Der Beschwerdeführer vermochte daher seine Identität auch vor Gericht nicht bekanntzugeben und führte sofort aus, dass ihn die Todesstrafe erwarten würde. Demnach sei er in einer Organisation namens XXXX gewesen und diese habe gegen das Regime gekämpft. Er habe nun keinen Kontakt mehr zu dieser Organisation. Diese Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft, zumal die iranischen Behörden keine Angaben zur Person des Beschwerdeführers machen konnten, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er von diesen gesucht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Behauptungen wurden vom Beschwerdeführer unsubstantiiert in den Raum gestellt, ohne jemals konkrete Belege dafür zu liefern. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters, behauptete der Beschwerdeführer erstmals, er gehe in Österreich auf Demos gegen den Iran und die „Leute von der Botschaft“ würden das aufnehmen. Dieses Vorbringen wurde erstmals und erst auf Nachfrage des Rechtsvertreters erstattet, weshalb diesem kein Glauben geschenkt werden konnte. Die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdeführer lange in Österreich lebte, wird nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer im Iran als Regimegegner abgestempelt werden würde. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers brachte vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass das iranische Regime von den Drogenverurteilungen des Beschwerdeführers wüsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das erkennende Gericht ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, weshalb die iranischen Behörden über die Drogenverurteilungen des Beschwerdeführers informiert sein sollten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer zu seiner Staatsangehörigkeit befragt. Er gab an, sein Land sei besetzt von Islamisten, er fürchte die Todesstrafe dort und habe gegen „sie“ gekämpft. Der Beschwerdeführer vermochte daher seine Identität auch vor Gericht nicht bekanntzugeben und führte sofort aus, dass ihn die Todesstrafe erwarten würde. Demnach sei er in einer Organisation namens römisch 40 gewesen und diese habe gegen das Regime gekämpft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er habe nun keinen Kontakt mehr zu dieser Organisation. Diese Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft, zumal die iranischen Behörden keine Angaben zur Person des Beschwerdeführers machen konnten, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er von diesen gesucht wird. Diese Behauptungen wurden vom Beschwerdeführer unsubstantiiert in den Raum gestellt, ohne jemals konkrete Belege dafür zu liefern. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters, behauptete der Beschwerdeführer erstmals, er gehe in Österreich auf Demos gegen den Iran und die „Leute von der Botschaft“ würden das aufnehmen. Dieses Vorbringen wurde erstmals und erst auf Nachfrage des Rechtsvertreters erstattet, weshalb diesem kein Glauben geschenkt werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdeführer lange in Österreich lebte, wird nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer im Iran als Regimegegner abgestempelt werden würde. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers brachte vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass das iranische Regime von den Drogenverurteilungen des Beschwerdeführers wüsste. Für das erkennende Gericht ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, weshalb die iranischen Behörden über die Drogenverurteilungen des Beschwerdeführers informiert sein sollten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben des Beschwerdeführers zu fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sind gleichbleibend und glaubhaft, weshalb dazu Feststellungen erfolgen konnten. Die Feststellungen zum sonstigen Leben in Österreich beruhen auf den Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Der Beschwerdeführer ist demnach in Österreich weder verheiratet, noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft oder hat in Österreich lebende Kinder oder sonst nahe Verwandte. Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, geht er in Österreich auch keiner Beschäftigung nach, besucht keine Kurse, ist kein Mitglied eines Vereins und besucht auch keine Schule oder Universität.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung eine Einstellungszusage bei der XXXX vor, als Beleg dafür, dass er nun einer Beschäftigung nachgehen werde. Dieses Geschäft werde von einem Freund von ihm betrieben. Dieser wurde auch in der mündlichen Verhandlung befragt und bestätigte im Zuge seiner Einvernahme, den Beschwerdeführer bei sich im Geschäft einstellen zu wollen. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erweckte für das erkennende Gericht den Anschein, dass sich der Beschwerdeführer auch weiterhin in Suchtgiftkreisen aufhält. Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner weiteren Einvernahme an, sich seinen jetzigen Lebensunterhalt durch „Schwarzarbeit“ zu verdienen und auf die finanzielle Unterstützung seiner Freunde ab und zu angewiesen zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben des Beschwerdeführers zu fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sind gleichbleibend und glaubhaft, weshalb dazu Feststellungen erfolgen konnten. Die Feststellungen zum sonstigen Leben in Österreich beruhen auf den Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Der Beschwerdeführer ist demnach in Österreich weder verheiratet, noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft oder hat in Österreich lebende Kinder oder sonst nahe Verwandte. Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, geht er in Österreich auch keiner Beschäftigung nach, besucht keine Kurse, ist kein Mitglied eines Vereins und besucht auch keine Schule oder Universität.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung eine Einstellungszusage bei der römisch 40 vor, als Beleg dafür, dass er nun einer Beschäftigung nachgehen werde. Dieses Geschäft werde von einem Freund von ihm betrieben. Dieser wurde auch in der mündlichen Verhandlung befragt und bestätigte im Zuge seiner Einvernahme, den Beschwerdeführer bei sich im Geschäft einstellen zu wollen. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers erweckte für das erkennende Gericht den Anschein, dass sich der Beschwerdeführer auch weiterhin in Suchtgiftkreisen aufhält. Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner weiteren Einvernahme an, sich seinen jetzigen Lebensunterhalt durch „Schwarzarbeit“ zu verdienen und auf die finanzielle Unterstützung seiner Freunde ab und zu angewiesen zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3 Zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht konnte die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund der von den jeweiligen Strafgerichten übermittelten Strafakten treffen. Außerdem legte das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung einen aktuellen Strafregisterauszug vom 22.01.2024 zugrunde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich des Aktes XXXX erging vom Bezirksgericht XXXX der Hinweis, dass am besagten Strafbezirksgericht, Akten erst ab dem Jahr XXXX vorhanden seien. Der Akt XXXX habe trotz mehrmaliger Durchsicht des Aktenlagers nicht aufgefunden werden können (siehe Schreiben der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX ). Die Akten XXXX vom XXXX und XXXX vom XXXX lagen dem Bundesverwaltungsgericht ebenso nicht vor, doch würde die genauere Berücksichtigung dieser Verurteilungen auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX zu XXXX wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach § 141 Abs. 1 StGB iVm § 15 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von XXXX verurteilt wurde, wobei aus dem Urteil vom XXXX zu XXXX hervorgeht, dass es sich um eine Erstverurteilung handle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Urteil vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführers wegen des Tatbestandes des versuchten Diebstahls gemäß § 127 StGB iVm § 15 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von XXXX verurteilt. Bezüglich des Aktes römisch 40 erging vom Bezirksgericht römisch 40 der Hinweis, dass am besagten Strafbezirksgericht, Akten erst ab dem Jahr römisch 40 vorhanden seien. Der Akt römisch 40 habe trotz mehrmaliger Durchsicht des Aktenlagers nicht aufgefunden werden können (siehe Schreiben der Vorsteherin des Bezirksgerichts römisch 40 ). Die Akten römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 lagen dem Bundesverwaltungsgericht ebenso nicht vor, doch würde die genauere Berücksichtigung dieser Verurteilungen auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von römisch 40 verurteilt wurde, wobei aus dem Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 hervorgeht, dass es sich um eine Erstverurteilung handle. Mit Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführers wegen des Tatbestandes des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von römisch 40 verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer verfügt über ein sehr geringes Einkommen und ist, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, auf finanzielle Unterstützung durch seine Freunde angewiesen. Er weist bereits insgesamt 20 Verurteilungen auf, einige davon betreffen das SGG und SMG. Zudem wurde er einige Male wegen Körperverletzungen und dem Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt. Der Beschwerdeführer zeigt sich unbeeindruckt von den bereits erfahrenen staatlichen Reaktionen auf sein strafbares Handeln. Es ist davon auszugehen, dass er dieses immer wieder fortsetzen wird, da er sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgiften auch eine fortlaufende Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhalts immer wieder verschaffte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte zwar mit Urteil vom XXXX , jedoch liegt für das erkennende Gericht damit kein Grund vor, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht weiterhin straffällig wird und insbesondere Suchtgifthandel betreiben wird. Nachdem der Beschwerdeführer beispielsweise am XXXX verurteilt wurde, vergingen bis zu seiner nächsten Verurteilung am XXXX ebenso in etwa sieben Jahre. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer erneut in etwa vier-Jahres-Abständen, am XXXX sowie am XXXX , verurteilt. Die alleinige Tatsache, dass die letzte Verurteilung am XXXX stattfand, ist daher für das erkennende Gericht nicht ausreichend, um von einer günstigen Zukunftsprognose ausgehen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund seiner tristen finanziellen Situation ist davon auszugehen, dass er dieses Verhalten fortsetzen wird. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers weisen alle dasselbe Schema auf und zeigen, dass sich der Beschwerdeführer durch Suchtgifthandel eine fortlaufende Einahmequelle zu verschaffen versuchte. Der Beschwerdeführer beging zudem, wie aus den Verurteilungen hervorgeht, einige Körperverletzungen und schreckte auch nicht davor ab, während seiner Haft straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer verfügt über ein sehr geringes Einkommen und ist, wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte, auf finanzielle Unterstützung durch seine Freunde angewiesen. Er weist bereits insgesamt 20 Verurteilungen auf, einige davon betreffen das SGG und SMG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem wurde er einige Male wegen Körperverletzungen und dem Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt. Der Beschwerdeführer zeigt sich unbeeindruckt von den bereits erfahrenen staatlichen Reaktionen auf sein strafbares Handeln. Es ist davon auszugehen, dass er dieses immer wieder fortsetzen wird, da er sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgiften auch eine fortlaufende Einnahme zur Finanzierung seines Lebensunterhalts immer wieder verschaffte. Die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte zwar mit Urteil vom römisch 40 , jedoch liegt für das erkennende Gericht damit kein Grund vor, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht weiterhin straffällig wird und insbesondere Suchtgifthandel betreiben wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem der Beschwerdeführer beispielsweise am römisch 40 verurteilt wurde, vergingen bis zu seiner nächsten Verurteilung am römisch 40 ebenso in etwa sieben Jahre. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer erneut in etwa vier-Jahres-Abständen, am römisch 40 sowie am römisch 40 , verurteilt. Die alleinige Tatsache, dass die letzte Verurteilung am römisch 40 stattfand, ist daher für das erkennende Gericht nicht ausreichend, um von einer günstigen Zukunftsprognose ausgehen zu können. Aufgrund seiner tristen finanziellen Situation ist davon auszugehen, dass er dieses Verhalten fortsetzen wird. Die Verurteilungen des Beschwerdeführers weisen alle dasselbe Schema auf und zeigen, dass sich der Beschwerdeführer durch Suchtgifthandel eine fortlaufende Einahmequelle zu verschaffen versuchte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer beging zudem, wie aus den Verurteilungen hervorgeht, einige Körperverletzungen und schreckte auch nicht davor ab, während seiner Haft straffällig zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer erweckte in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck verstanden zu haben, weshalb er verurteilt wurde und machte zu diesen Verurteilungen falsche Angaben. So behauptete er zunächst, seine letzte Verurteilung erfolgte aufgrund eines Streites mit einem Landsmann. Dieser habe in seine Finger gebissen und behauptet, der Beschwerdeführer habe in seine Finger gebissen. Dafür habe er eine fünfmonatige bedingte Haftstrafe bekommen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte jedoch vielmehr, aufgrund des Verkaufs von Marihuana. Der Beschwerdeführer hat demnach überhaupt keine Schuldeinsicht und behauptete, „sie“ hätten behauptet, er habe Marihuana verkauft. Auf die Frage, ob er den Polizisten wegestoßen habe, behauptete er, dies sei unabsichtlich gewesen und lediglich ein Reflex.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er versuchte, für alles eine Rechtfertigung zu finden. Als mildernd wurden dem Beschwerdeführer meistens lediglich das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts angerechnet. Befragt zu den „älteren“ Urteilen in der mündlichen Verhandlung, betonte der Beschwerdeführer, dass diese Sachverhalte in den Verurteilungen, sich so zugetragen hätten, als er jedoch näher zu den einzelnen Taten befragt wurde, schilderte diese wiederum anders (siehe Verhandlungsprotokoll S. 13). Bezüglich des Urteils vom XXXX zu XXXX gab der Beschwerdeführer beispielsweise an, diese „andere Person“ habe etwas gebracht, aber dem Beschwerdeführer nicht gegeben. Dann habe der Beschwerdeführer ihn geschlagen. Die andere Person habe das anders erzählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie habe dort eigentlich alles verkauft und daraufhin die Polizei angelogen. Der Beschwerdeführer schilderte die Sachverhalte sehr divergierend zu seinen Verurteilungen. Er schreckte daher nicht davor zurück, bezüglich seiner bisherigen Verurteilungen zu lügen, weshalb ihm umso weniger geglaubt werden konnte, in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen. Er suchte für jegliche Fragen zu seinen vorherigen Straftaten eine Rechtfertigung, beispielsweise sagte er zu seiner Verurteilung vom XXXX zu XXXX , er habe den anderen Häftling am Körper verletzt, weil dieser ihn provoziert hätte und bezüglich des Urteils vom XXXX behauptete er, er habe nur seine Jacke holen wollen und der Türsteher habe ihn nicht reingelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil vom XXXX zu XXXX relativierte er ebenso und behauptete, er habe dem Kontrahenten lediglich das Messer weggenommen und sich damit verteidigte, indem er schließlich zugestochen habe. Man sei zu dritt auf ihn losgegangen und habe ihm in Anschluss nicht geglaubt, dass es nicht sein Messer gewesen sei. Die Fleischgabel habe der Würstelstandverkäufer genommen. Aus dem Strafakt geht jedoch hervor, dass er sich mit mit einem weiteren Gast vom Würstelstand zum Streiten begann und es das Messer des Beschwerdeführers war. Die Tatsache mit der Bratpfanne bestritt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ebenso und behauptete, das sei ein anderer Sachverhalt gewesen und er wollte sich mit der Bratpfanne lediglich verteidigen, da ein anderer mit dem Messer auf ihn losgegangen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer machte demnach den Anschein, schnell aggressiv zu werden und die Schuld immer bei den anderen zu suchen. Er zeigte bis dato auch keine Bemühungen, an seiner aggressiven Neigung zu arbeiten. Das erkennende Gericht konnte daher nicht die Feststellung treffen, dass der Beschwerdeführer diese Verhaltensmuster abgelegt hat beziehungsweise gewillt ist, diese Verhaltensmuster abzulegen. Der Beschwerdeführer erweckte in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck verstanden zu haben, weshalb er verurteilt wurde und machte zu diesen Verurteilungen falsche Angaben. So behauptete er zunächst, seine letzte Verurteilung erfolgte aufgrund eines Streites mit einem Landsmann. Dieser habe in seine Finger gebissen und behauptet, der Beschwerdeführer habe in seine Finger gebissen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dafür habe er eine fünfmonatige bedingte Haftstrafe bekommen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte jedoch vielmehr, aufgrund des Verkaufs von Marihuana. Der Beschwerdeführer hat demnach überhaupt keine Schuldeinsicht und behauptete, „sie“ hätten behauptet, er habe Marihuana verkauft. Auf die Frage, ob er den Polizisten wegestoßen habe, behauptete er, dies sei unabsichtlich gewesen und lediglich ein Reflex. Er versuchte, für alles eine Rechtfertigung zu finden. Als mildernd wurden dem Beschwerdeführer meistens lediglich das Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts angerechnet. Befragt zu den „älteren“ Urteilen in der mündlichen Verhandlung, betonte der Beschwerdeführer, dass diese Sachverhalte in den Verurteilungen, sich so zugetragen hätten, als er jedoch näher zu den einzelnen Taten befragt wurde, schilderte diese wiederum anders (siehe Verhandlungsprotokoll S. 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich des Urteils vom römisch 40 zu römisch 40 gab der Beschwerdeführer beispielsweise an, diese „andere Person“ habe etwas gebracht, aber dem Beschwerdeführer nicht gegeben. Dann habe der Beschwerdeführer ihn geschlagen. Die andere Person habe das anders erzählt. Sie habe dort eigentlich alles verkauft und daraufhin die Polizei angelogen. Der Beschwerdeführer schilderte die Sachverhalte sehr divergierend zu seinen Verurteilungen. Er schreckte daher nicht davor zurück, bezüglich seiner bisherigen Verurteilungen zu lügen, weshalb ihm umso weniger geglaubt werden konnte, in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen. Er suchte für jegliche Fragen zu seinen vorherigen Straftaten eine Rechtfertigung, beispielsweise sagte er zu seiner Verurteilung vom römisch 40 zu römisch 40 , er habe den anderen Häftling am Körper verletzt, weil dieser ihn provoziert hätte und bezüglich des Urteils vom römisch 40 behauptete er, er habe nur seine Jacke holen wollen und der Türsteher habe ihn nicht reingelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 relativierte er ebenso und behauptete, er habe dem Kontrahenten lediglich das Messer weggenommen und sich damit verteidigte, indem er schließlich zugestochen habe. Man sei zu dritt auf ihn losgegangen und habe ihm in Anschluss nicht geglaubt, dass es nicht sein Messer gewesen sei. Die Fleischgabel habe der Würstelstandverkäufer genommen. Aus dem Strafakt geht jedoch hervor, dass er sich mit mit einem weiteren Gast vom Würstelstand zum Streiten begann und es das Messer des Beschwerdeführers war. Die Tatsache mit der Bratpfanne bestritt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ebenso und behauptete, das sei ein anderer Sachverhalt gewesen und er wollte sich mit der Bratpfanne lediglich verteidigen, da ein anderer mit dem Messer auf ihn losgegangen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer machte demnach den Anschein, schnell aggressiv zu werden und die Schuld immer bei den anderen zu suchen. Er zeigte bis dato auch keine Bemühungen, an seiner aggressiven Neigung zu arbeiten. Das erkennende Gericht konnte daher nicht die Feststellung treffen, dass der Beschwerdeführer diese Verhaltensmuster abgelegt hat beziehungsweise gewillt ist, diese Verhaltensmuster abzulegen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) Der Verwaltungsgerichthof wies in seiner Entscheidung vom 12.06.2023 zu Ra 2021/17/0004-22 die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers (hg Beschwerdeführer) gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) richtete, zurück. Die Nichterteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG ist im hg. Verfahren somit nicht mehr verfahrensgegenständlich. Der Verwaltungsgerichthof wies in seiner Entscheidung vom 12.06.2023 zu Ra 2021/17/0004-22 die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers (hg Beschwerdeführer) gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides und somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) richtete, zurück. Die Nichterteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG ist im hg. Verfahren somit nicht mehr verfahrensgegenständlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zu Spruchpunkt II. des Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; im Weiteren: Rückführungsrichtlinie: „Artikel 5 Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>... ... und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.</div>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 6 Rückkehrentscheidung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>... ...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung erlassen. Ist bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung auszusetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Durch diese Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.(6) Durch diese Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel römisch drei und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen. ...</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet auszugsweise: „§10 …</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kommt erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf § 57 AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21 Rz 120), was im konkreten Fall auch verneint wurde. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer bereits rechtskräftig kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kommt erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf Paragraph 57, AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21 Rz 120), was im konkreten Fall auch verneint wurde.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet auszugsweise:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">8.</span>Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde 1. Abschnitt Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52, (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder[…]1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder, […]</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. […]</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(11)</span>Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF lautet auszugsweise: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:</div>\n<p class=\"lf-p\">1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4.der Grad der Integration, 5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX und somit seit fast XXXX Jahren in Österreich aufhält. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dieser Tatsache bei der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund der gebotenen Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA‑VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA‑VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (dies gilt gleichermaßen für die Fälle des unrechtmäßigen und des rechtmäßigen Aufenthalts) (VwGH 28.07.2023, Ra 2023/14/0141 Rz 26).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Aberkennung des Asylstatus mit Bescheid vom XXXX hält sich der Beschwerdeführer seit etwa XXXX Jahren nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zu berücksichtigen ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs auch die Zeit des unrechtmäßigen Aufenthaltes, demnach, dass sich der Beschwerdeführer seit bereits fast XXXX Jahren in Österreich aufhält. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372 Rz 46 f). Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können. Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005, mwN).Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 und somit seit fast römisch 40 Jahren in Österreich aufhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dieser Tatsache bei der Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund der gebotenen Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA‑VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA‑VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (dies gilt gleichermaßen für die Fälle des unrechtmäßigen und des rechtmäßigen Aufenthalts) (VwGH 28.07.2023, Ra 2023/14/0141 Rz 26).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Aberkennung des Asylstatus mit Bescheid vom römisch 40 hält sich der Beschwerdeführer seit etwa römisch 40 Jahren nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zu berücksichtigen ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs auch die Zeit des unrechtmäßigen Aufenthaltes, demnach, dass sich der Beschwerdeführer seit bereits fast römisch 40 Jahren in Österreich aufhält. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372 Rz 46 f). Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können. Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht berücksichtigt werden dürfe vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Obsorgeverpflichtungen, und in Österreich keine familiären Beziehungen. Seine Familienmitglieder leben nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer hat in Österreich kein schutzwürdiges Privatleben aufgebaut. Integrationswilligkeit hat der Beschwerdeführer nicht an den Tag gelegt, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits aussprach, dass eine „außergewöhnliche“ Integration bei einem derartig langen Aufenthalt ‑ anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer ‑ nicht erforderlich ist (vgl. dazu etwa VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010, Rn. 10/11). Dennoch ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar die deutsche Sprache gut beherrscht, jedoch keinerlei weitere Integrationsbemühungen an den Tag legte und laufend straffällig wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht weiterhin eine Bindung des Beschwerdeführers an seine Kernfamilie im Iran. Seine Geschwister und seine Eltern beziehungsweise sein Vater leben weiterhin im Iran. Der Beschwerdeführer wurde zwanzigmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er schreckte trotz mehrfacher Verurteilung nicht davor zürück, weiterhin straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Obsorgeverpflichtungen, und in Österreich keine familiären Beziehungen. Seine Familienmitglieder leben nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer hat in Österreich kein schutzwürdiges Privatleben aufgebaut. Integrationswilligkeit hat der Beschwerdeführer nicht an den Tag gelegt, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits aussprach, dass eine „außergewöhnliche“ Integration bei einem derartig langen Aufenthalt ‑ anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer ‑ nicht erforderlich ist vergleiche dazu etwa VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010, Rn. 10/11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dennoch ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar die deutsche Sprache gut beherrscht, jedoch keinerlei weitere Integrationsbemühungen an den Tag legte und laufend straffällig wurde. Es besteht weiterhin eine Bindung des Beschwerdeführers an seine Kernfamilie im Iran. Seine Geschwister und seine Eltern beziehungsweise sein Vater leben weiterhin im Iran. Der Beschwerdeführer wurde zwanzigmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er schreckte trotz mehrfacher Verurteilung nicht davor zürück, weiterhin straffällig zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich liegt beim Beschwerdeführer trotz langem Aufenthalt nicht vor. Darüber hinaus stellt ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, aufgrund seiner häufigen Straffälligkeit, eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein kriminelles Verhalten fortsetzen wird. Nach Abwägung aller Umstände spricht auch die Tatsache der langen Aufenthaltsdauer nicht für die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war nicht zu erteilen. Die Rückkehrentscheidung ist zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Rückkehrentscheidung wäre nach der Rechtsprechung der EuGHs vom 06.07.2023 zu C-663/21 nicht zulässig, wenn dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. § 45a FPG lautet diesbezüglich:Paragraph 45 a, FPG lautet diesbezüglich:</p>\n<p class=\"lf-p\">Verbot der Zurückweisung und Zurückschiebung (Refoulementverbot) § 45a. (1) Die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 45 a, (1) Die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Zurückweisung oder die Zurückschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. […] Der Beschwerdeführer hat im Falle seiner Abschiebung weder die Todesstrafe zu befürchten, noch wäre sein Leben aus anderen Gründen bedroht. Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass seit Oktober 2021, vermutlich wegen vermehrter Drogenkriminalität auch durch Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite, ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen für Drogenkriminalität zu verzeichnen ist, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden über die Verurteilungen des Beschwerdeführers informiert sind. Des Weiteren ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass die Todesstrafe aufgrund von im Ausland begangener Drogendelikte droht.</div>\n<p class=\"lf-p\">Da es keine stichhaltigen Gründe dafür gibt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen wäre, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig. Der Beschwerdeführer hat im Falle seiner Abschiebung weder die Todesstrafe zu befürchten, noch wäre sein Leben aus anderen Gründen bedroht. Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass seit Oktober 2021, vermutlich wegen vermehrter Drogenkriminalität auch durch Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite, ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen für Drogenkriminalität zu verzeichnen ist, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden über die Verurteilungen des Beschwerdeführers informiert sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass die Todesstrafe aufgrund von im Ausland begangener Drogendelikte droht. , Da es keine stichhaltigen Gründe dafür gibt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen wäre, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zu Spruchpunkt III. des Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 8 der Richtlinie 2008/115/EG lautet:</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschiebung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Artikel 7 Absatz 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 7 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>... ...</div>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 9 Aufschub der Abschiebung</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die Mitgliedstaaten schieben die Abschiebung auf,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde oder</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>...</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>... ...“ Genfer Flüchtlingskonvention: „Artikel 33 Verbot der Ausweisung und Zurückweisung 1. Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.“ Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur solche Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Auch die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern wurde als „besonders schweres Verbrechen“ eingestuft (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch festgehalten, dass es sich dabei bloß um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK handelt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können. Es wurde auch betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur solche Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Auch die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern wurde als „besonders schweres Verbrechen“ eingestuft vergleiche VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch festgehalten, dass es sich dabei bloß um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Ziffer 2, GFK handelt. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurde auch betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch ausgeführt, dass es, auch wenn es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt, für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 Voraussetzung ist, dass ein Verbrechen im Sinn des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei ‑ oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte ‑ um ein „besonders schweres Verbrechen“ handelt.Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch ausgeführt, dass es, auch wenn es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt, für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 Voraussetzung ist, dass ein Verbrechen im Sinn des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei ‑ oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte ‑ um ein „besonders schweres Verbrechen“ handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder zumindest mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß § 17 Abs. 2 StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus ‑ mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert ‑ bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0116; dem folgend VwGH 31.1.2023, Ra 2021/19/0332).Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder zumindest mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus ‑ mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert ‑ bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0116; dem folgend VwGH 31.1.2023, Ra 2021/19/0332).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den vom erkennenden Gericht zitierten vom Beschwerdeführer verübten Straftaten, geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer insgesamt fünf Verbrechen verübte und diese allesamt Suchtgifthandel in großen Mengen betrafen. Diese Straftaten waren allesamt mit einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe bedroht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass es nicht genügt, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen. Es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Auch diese Rechtsprechung steht inhaltlich mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 Rz 73, 79).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist anzuführen, dass dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Verurteilungen, unabhängig von seinen Geständnissen und der Tatsache, dass das Suchtgift sichergestellt wurde, keine Milderungsgründe zugutekamen. Hingegen wurde ihm mehrmals das getrübte Vorleben und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zugerechnet. Da er Suchtgift, unter anderem auch Heroin, in großen Mengen verkaufte, ist von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr auszugehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 Rz 95). Diesbezüglich ist auszuführen, dass die strafrechtlich relevante Vorgeschichte des Beschwerdeführers zeigt, dass diese-trotz mehrfacher Verurteilungen- einen negativen Verlauf nahm, weshalb davon auszugehen ist, dass diese auch in Zukunft einen solchen Verlauf nehmen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet auszugsweise: „Abschiebung § 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn 1.die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, 2.sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, 3.auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder 4.sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2a)</span>Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2b)</span>Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen. … Verbot der Abschiebung § 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. § 52. (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. …“Paragraph 52, (9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. …“ Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich weiterhin weigern wird, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er ist seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Darüber hinaus ist die Überwachung seiner Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Die vom Beschwerdeführer in Verkehr gesetzten Suchtgiftmengen waren auf jeden Fall geeignet, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeizuführen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Weder wäre der Beschwerdeführer der Folter oder Todesstrafe oder einer Gefährdung des Rechts auf Leben ausgesetzt. Auch würde ihm nicht die Gefahr willkürlicher Gewalt infolge eines Konflikts drohen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran ist daher zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu Spruchpunkt IV. des Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet auszugsweise:„§55 (4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.“Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet auszugsweise:, „§55 (4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.“ Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder 3. Fluchtgefahr besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, war von einer Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Zur Einhaltung und Durchsetzung der österreichischen Rechtsvorschriften war die Erforderlichkeit der unverzüglichen Ausreise zu bejahen. Im Falle eines Verbleibs in Österreich wäre von einer Fortsetzung der zahlreich gesetzten kriminellen Handlungen des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu Spruchpunkt V. des Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet auszugsweise: „Einreiseverbot § 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. …</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1.ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;“ Zuletzt ist der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 1,5 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Im Zusammenhang mit den 19 weiteren rechtskräftigen Verurteilungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung von Gesundheit, Unversehrtheit und Eigentum der österreichischen Bevölkerung darstellt. Die Rückfallwahrscheinlichkeit ist als sehr hoch einzuschätzen. Da der Beschwerdeführer hierzulande keinerlei familiäre und kaum private Bindungen unterhält, seine Familienbeziehungen jedoch im Herkunftsland hat, war i.V.m. der hohen Anzahl an Verurteilungen die zehnjährige Dauer für das Einreiseverbot wohl begründet.Zuletzt ist der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 1,5 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Im Zusammenhang mit den 19 weiteren rechtskräftigen Verurteilungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung von Gesundheit, Unversehrtheit und Eigentum der österreichischen Bevölkerung darstellt. Die Rückfallwahrscheinlichkeit ist als sehr hoch einzuschätzen. Da der Beschwerdeführer hierzulande keinerlei familiäre und kaum private Bindungen unterhält, seine Familienbeziehungen jedoch im Herkunftsland hat, war in Verbindung mit der hohen Anzahl an Verurteilungen die zehnjährige Dauer für das Einreiseverbot wohl begründet.</div>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine geplante Übernahme der Regierung durch die Revolutionsgarden angeführt hat, konnte er keine gegen ihn gerichtete Bedrohung skizzieren. Auch wenn der Beschwerdeführer der überzeichneten Darstellung durch die belangte Behörde, wonach es dem Beschwerdeführer in den Genen läge, sich nicht an Gesetze zu halten, entgegentritt, kann keine glaubhafte Bemühung des Beschwerdeführers, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Zulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass strafrechtliche Verurteilungen zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, wie insbesondere einer Rückkehrentscheidung, führen können. Jedoch fehlt es an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, inwieweit eine übermäßig lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet (im konkreten Fall knapp XXXX Jahre) im Rahmen der Abwägung nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigen ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass strafrechtliche Verurteilungen zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, wie insbesondere einer Rückkehrentscheidung, führen können. Jedoch fehlt es an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, inwieweit eine übermäßig lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet (im konkreten Fall knapp römisch 40 Jahre) im Rahmen der Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2237761.1.00</p></div>", "next": 0}