{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Angesichts dieser Erwägungen stellt sich der Eingriff in das hiesige Ehe- und Familienleben des BF durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßig dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich seines sonstigen Privatlebens war zu bedenken, dass er sich angesichts seiner nicht rechtmäßigen Einreise im März 2015 zwar seit mehr als neun Jahren hier aufhält, das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer jedoch dadurch abgeschwächt war, dass ihm zwischen 2915 und 2020 lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zukam und er seinen Aufenthalt bloß durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrages jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung des Aufenthalts ausgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich angesichts seines langjährigen Aufenthalts in Österreich zu seinen Gunsten von alltagstauglichen Sprachkenntnissen auszugehen war, so hat er trotzdem bislang keine Spracherwerbsmaßnahmen ergriffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit war, wie oben bereits ausführlich dargelegt wurde, von mangelnder Nachhaltigkeit und offenkundiger Erfolglosigkeit geprägt. Diesen Aktivitäten entsprang angesichts seiner fehlenden Rechtstreue hinsichtlich seiner Steuer- und Abgabenschulden vielmehr eine potentielle Gefährdung öffentlicher Interessen pro futuro.</p>\n<p class=\"lf-p\">Desgleichen indiziert das kürzlich eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs in zahlreichen Fällen eine solche potentielle Gefährdung öffentlicher Interessen pro futuro.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche sonstige soziale und gesellschaftliche Integrationsaspekte sind nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat demgegenüber den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei verbracht, wurde dort sozialisiert und spricht Türkisch als Mehrheitssprachen seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort Bezugspersonen in Form seines Sohnes, seiner Schwester und anderer Verwandter hat. Zudem verfügt der BF selbst über ausreichend Schuldbildung und Berufserfahrung im Herkunftsstaat, weshalb auch seine Selbsterhaltungsfähigkeit in der Türkei angenommen werden kann. Außerdem erbte er sein Elternhaus sowie mehrere landwirtschaftliche Grundstücke, sodass er im Rückkehrfall sowohl eine Unterkunft vorfindet als auch durch die Veräußerung seiner Vermögenswerte ein ausreichendes Einkommen erzielen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seinen privaten und familiären Interessen im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG war daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird. 2.5. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG war daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht bewirkt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6. Soweit von der Vertretung des BF im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde, dass er mit einer österr. Staatsangehörigen verheiratet ist, die ihrerseits vom unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht durch eine unternehmerische Tätigkeit in der Slowakei Gebrauch gemacht hat, woraus sich für ihn wiederum rechtliche Konsequenzen in der Form ergeben würden, dass ihm ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für das österr. Bundesgebiet zukomme, hat das Gericht wie folgt erwogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR Bürgern sind, unter bestimmten Voraussetzungen zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt und es ist ihnen auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR Bürgern sind, unter bestimmten Voraussetzungen zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt und es ist ihnen auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 57 NAG findet diese Bestimmung u.a. auch auf Angehörige von Österreichern Anwendung, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches … Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR Mitgliedstaat … in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.Gemäß Paragraph 57, NAG findet diese Bestimmung u.a. auch auf Angehörige von Österreichern Anwendung, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches … Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR Mitgliedstaat … in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorweg ist dazu festzuhalten, dass aus dem Umstand der bloßen Eheschließung des BF mit seiner Gattin in der Slowakei kein Recht auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgeleitet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom 23. Februar 2012, 2010/22/0011, dargelegt, dass § 57 NAG auf die Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach Art. 7 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (in der Folge: RL) abstellt und allein durch eine Eheschließung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kein Recht nach Art. 7 RL in Anspruch genommen wurde.Vorweg ist dazu festzuhalten, dass aus dem Umstand der bloßen Eheschließung des BF mit seiner Gattin in der Slowakei kein Recht auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgeleitet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom 23. Februar 2012, 2010/22/0011, dargelegt, dass Paragraph 57, NAG auf die Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach Artikel 7, der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (in der Folge: RL) abstellt und allein durch eine Eheschließung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kein Recht nach Artikel 7, RL in Anspruch genommen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere ist aber auf die Begründung des zitierten Erkenntnisses zur Zl. 2010/22/0011 zu verweisen, der zufolge nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts im Rahmen des § 57 NAG Relevanz entfalten kann, sondern die österreichische Ankerperson vielmehr effektiv und tatsächlich, somit mit einer gewissen Nachhaltigkeit von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben muss. Insbesondere ist aber auf die Begründung des zitierten Erkenntnisses zur Zl. 2010/22/0011 zu verweisen, der zufolge nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts im Rahmen des Paragraph 57, NAG Relevanz entfalten kann, sondern die österreichische Ankerperson vielmehr effektiv und tatsächlich, somit mit einer gewissen Nachhaltigkeit von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Festlegung der Nachhaltigkeitsgrenze anlange, so ist auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff abzustellen. Der EuGH verlangt für die Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinn von Art. 39 EG (nunmehr Art. 45 AEUV) jenseits des Erfordernisses einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedstaat einschränkend eine \"tatsächliche und echte Tätigkeit\", die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine \"völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit\" handelt. Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine \"tatsächliche und effektive\" Ausübung derselben vorliegen muss. In der erwähnten Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ebensowenig von alleiniger Bedeutung ist wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses (Hinweis E vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2011, 2009/21/0386 mwN; in diesem Sinne auch E v. 13.02.2024, Ra 2023/22/0030).Was die Festlegung der Nachhaltigkeitsgrenze anlange, so ist auf die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff abzustellen. Der EuGH verlangt für die Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinn von Artikel 39, EG (nunmehr Artikel 45, AEUV) jenseits des Erfordernisses einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedstaat einschränkend eine \"tatsächliche und echte Tätigkeit\", die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine \"völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit\" handelt. Dieser Maßstab lässt sich allgemein dergestalt auf alle Freizügigkeitsrechte übertragen, dass eine \"tatsächliche und effektive\" Ausübung derselben vorliegen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der erwähnten Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ebensowenig von alleiniger Bedeutung ist wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses (Hinweis E vom 29. September 2011, 2009/21/0386 mwN; in diesem Sinne auch E v. 13.02.2024, Ra 2023/22/0030).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie das Gericht oben feststellte, haben der BF und seine Gattin zwar im Jahr 2023 in der Slowakei eine Handelsgesellschaft übernommen. Über die bloßen gesellschaftsrechtlichen Formalia für die Eintragung der Gesellschaft im Firmenregister mit ihren Personalien und die Gründung eines bloßen Firmensitzes hinaus hat diese Gesellschaft aber bisher keine effektive geschäftliche Tätigkeit entfaltet. Damit wurde kein Nachweis für eine \"tatsächliche und effektive Ausübung“ der unionsrechtlichen Freizügigkeit durch die Gattin des BF geleistet und kommt dem BF selbst daher auch kein von seiner Gattin abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet zu.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Schließlich sind im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei unzulässig wäre.3. Schließlich sind im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei unzulässig wäre.</div>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung schon zutreffend dargelegt, dass sie an die gerichtliche Entscheidung im Auslieferungsverfahren des BF, in welchem mit Beschluss des LG f. Strafsachen Wien vom 09.07.2021 seine Auslieferung für unzulässig erklärt wurde, rechtlich nicht gebunden ist und daher eine eigenständige Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Prüfung hat ihrerseits für das BVwG keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung im gg. Verfahren ergeben, dies aus folgenden Gründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum einen wurde die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Auslieferung darauf gestützt, dass die türkischen Behörden zwar die Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen im Hinblick auf die avisierte weitere Inhaftierung des BF in der Türkei zugesichert haben, den österr. Behörden aber die Überprüfung dessen nicht hinreichend möglich ist, was zu einem Auslieferungshindernis führte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einsichtnahme des BVwG in die Entscheidungsbegründung des LG f. Strafsachen Wien (AS 1503 ff) brachte im Hinblick darauf im Einzelnen hervor, dass – der Mitteilung der türkischen Behörden folgend - der BF im Zuge der Verbüßung seiner Freiheitsstrafen während eines Hafturlaubs geflohen bzw. nicht mehr zurückgekehrt ist und er nach seiner Rückkehr in die Türkei in die dort genannte, näher beschriebene Haftanstalt überstellt werde. In weiterer Folge habe die österr. Vertretungsbehörde in der Türkei, welcher der Ort der Inhaftierung bekannt gegeben werde, Zugang zum BF bzw. könne er sich auch an diese wenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF habe dem entgegengehalten, dass eine weitere Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafen einer gültigen Amnestieregelung widerspreche bzw. eine solche verjährt sei. Dieser Einwand habe sich aber angesichts der dazu eingeholten Anfragebeantwortung der türkischen Behörden als unzutreffend erwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Frage eines etwaigen realen Risikos einer Verletzung der Rechte des BF iSd Art. 3 EMRK durch seine weitere Inhaftierung, etwa ausgelöst durch die Haftbedingungen, wurde vom LG f. Strafsachen Wien ausgeführt, dass diplomatische Zusicherungen per se nicht alleine ausreichend dafür seien, dass ein solches Risiko zu verneinen sei. Einer deshalb ergänzend herangezogenen Auskunft der österr. Botschaft in Ankara sei wiederum zu entnehmen, dass generell eine hinreichende Information der österr. Behörden durch die türkischen Behörden zum Verbleib türkischer Staatsangehöriger in Haft nicht zu erwarten sei, weshalb auch die Erwartung nicht realistisch sei, dass Haftbesuche der Vertretungsbehörde – etwa auch nach einer Verlegung des Häftlings – im konkreten Fall unangemeldet möglich seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Frage eines etwaigen realen Risikos einer Verletzung der Rechte des BF iSd Artikel 3, EMRK durch seine weitere Inhaftierung, etwa ausgelöst durch die Haftbedingungen, wurde vom LG f. Strafsachen Wien ausgeführt, dass diplomatische Zusicherungen per se nicht alleine ausreichend dafür seien, dass ein solches Risiko zu verneinen sei. Einer deshalb ergänzend herangezogenen Auskunft der österr. Botschaft in Ankara sei wiederum zu entnehmen, dass generell eine hinreichende Information der österr. Behörden durch die türkischen Behörden zum Verbleib türkischer Staatsangehöriger in Haft nicht zu erwarten sei, weshalb auch die Erwartung nicht realistisch sei, dass Haftbesuche der Vertretungsbehörde – etwa auch nach einer Verlegung des Häftlings – im konkreten Fall unangemeldet möglich seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht dessen bestünden letztlich Zweifel an der Überprüfbarkeit der Zusicherungen der türkischen Behörden im Auslieferungsverfahren nach einer Auslieferung, weshalb eine Auslieferung des BF unzulässig sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dieser Entscheidungsbegründung waren für das BVwG keine stichhaltigen Hinweise für das Bestehen eines realen Risikos einer Verletzung der Rechte des BF iSd Art. 3 EMRK durch seine weitere Inhaftierung in der Türkei zu gewinnen.Aus dieser Entscheidungsbegründung waren für das BVwG keine stichhaltigen Hinweise für das Bestehen eines realen Risikos einer Verletzung der Rechte des BF iSd Artikel 3, EMRK durch seine weitere Inhaftierung in der Türkei zu gewinnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG verkennt nicht den in den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde allgemein enthaltenen Hinweis auf prekäre Haftbedingungen wegen Überbelegung in türkischen Haftanstalten sowie die Möglichkeit von Misshandlungen Inhaftierter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem stand jedoch zum einen die Mitteilung der türkischen Behörden im Auslieferungsverfahren über die zukünftigen Haftbedingungen des BF im Einzelnen entgegen, die gerade in seinem Fall solche Haftbedingungen nicht erwarten lassen, zum anderen stellen die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde insbesondere auf die Umstände der Inhaftierung von Gefangenen, denen Straftaten mit politischem Hintergrund vorgeworfen werden, insbesondere in sogen. F-Typ Gefängnissen, ab, von denen der BF gemäß der Mitteilung der türkischen Behörden eben gerade nicht betroffen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der BF selbst hat kein derartiges Vorbringen erstattet, dies weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Beschwerde. Insbesondere in der anwaltlich verfassten Beschwerde wäre ihm ein solches Vorbringen möglich gewesen, was jedoch unterblieb. Zumal er sich bereits über Jahre hinweg in der Türkei in Strafhaft befand, ehe er sich ins Ausland absetzte, wäre gerade für den Fall prekärer Haftbedingungen, denen er ausgesetzt gewesen wäre, ein solches Vorbringen zu erwarten gewesen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorlagen, war auch die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">5.</span>Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Ein der diesbezüglichen behördlichen Entscheidung entgegenstehendes Vorbringen wurde vom BF nicht erstattet.5. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Ein der diesbezüglichen behördlichen Entscheidung entgegenstehendes Vorbringen wurde vom BF nicht erstattet.</div>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">6.</span>Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L502.2213365.3.00</p></div>", "next": 0}