{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Das Mindestalter für die Heirat ist 18 Jahre. Mit der Zustimmung eines Richters und eines Vormunds kann ein Kind im Alter von 16 Jahren verheiratet werden (USDOS 20.3.2023). Richter haben die Befugnis zu entscheiden, ob die Heirat von Mädchen zwischen 16 und 18 Jahren „in ihrem besten Interesse“ ist, und über den Ehevertrag zu entscheiden (USDOS 20.3.2023; vgl. UNICEF 6.2021). Nach den 2017 eingeführten Vorschriften kann eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestalter von 18 Jahren für die Eheschließung gewährt werden, wenn der Altersunterschied zwischen dem Mädchen und dem Mann nicht mehr als 15 Jahre beträgt, der Mann keine anderen Frauen hat, und die Ehe das Mädchen nicht daran hindert, seine Ausbildung fortzusetzen (UNICEF 6.2021).Das Mindestalter für die Heirat ist 18 Jahre. Mit der Zustimmung eines Richters und eines Vormunds kann ein Kind im Alter von 16 Jahren verheiratet werden (USDOS 20.3.2023). Richter haben die Befugnis zu entscheiden, ob die Heirat von Mädchen zwischen 16 und 18 Jahren „in ihrem besten Interesse“ ist, und über den Ehevertrag zu entscheiden (USDOS 20.3.2023; vergleiche UNICEF 6.2021). Nach den 2017 eingeführten Vorschriften kann eine Ausnahme vom gesetzlichen Mindestalter von 18 Jahren für die Eheschließung gewährt werden, wenn der Altersunterschied zwischen dem Mädchen und dem Mann nicht mehr als 15 Jahre beträgt, der Mann keine anderen Frauen hat, und die Ehe das Mädchen nicht daran hindert, seine Ausbildung fortzusetzen (UNICEF 6.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zahl der Früh- und Zwangsverheiratungen in der Flüchtlingsbevölkerung ist nach wie vor hoch, jedoch berichten lokale Medien von einem Abwärtstrend. Aus einem Bericht der jordanischen Behörden, geht zum Beispiel hervor, dass im Jahr 2022 insgesamt 5.824 Fälle von Eheschließungen bei 16- bis 18-Jährigen registriert wurden, während sich die Zahl im Jahr 2021 auf 8.037 Fälle belief (The Jordan Times 2023). Im Laufe des Jahres 2023 wurde vielen Quellen zufolge bei einer großen Zahl von Eheschließungen von Syrern im Land eine minderjährige Braut verheiratet. Lokalen und internationalen Organisationen zufolge haben einige syrische Flüchtlingsfamilien ihre Töchter früh verheiratet, um den Armutsdruck zu mildern (USDOS 20.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut UNICEF besteht eine Wahrscheinlichkeit, dass die Covid-19-Pandemie negative Auswirkungen auf die Bekämpfung schädlicher Praktiken wie der Kinderheirat hatte. Die Pandemie führte zu einer Zunahme von Kinderehen in Flüchtlingslagern in Jordanien. Im Juli 2020 waren im Lager Zaatari 37 von 65 Eheschließungen Kinderehen. Insgesamt lag die Rate der Kinderehen im Jahr 2019 bei 58 % und im Juli 2020 bei 60 % (UNICEF 6.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am 14. Januar 2020 veröffentlichte Jordanien einen Gesetzesentwurf über die Rechte von Kindern (ARDD 7.2020), der am 17.4.2022 vom Kabinett gebilligt wurde (Jordan News 20.4.2022). Der Entwurf ist Teil der neuen Verfassungsänderungen, die die Notwendigkeit betonen, Kinder zu schützen, indem Gesetze geschaffen werden, die die Behandlung von Kindern regeln. Das Gesetz soll die Rechte in für die Betroffenen rechtsverbindliche Artikel umsetzen. Zu diesen Artikeln gehören die medizinische Grundversorgung für alle Kinder, das Recht auf Bildung, die Qualität und die Verpflichtung zur Bildung, die Rolle der Eltern gegenüber ihren Kindern, die Bestrafung von Eltern, deren Kinder betteln oder die Schule abbrechen, und der Schutz vor Gewalt (Jordan News 20.4.2022; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">End Violence Against Children 3.2.2023). Im Laufe des Jahres 2022 wurde der Gesetzesentwurf mit Änderungen letztendlich vom jordanischen Parlament verabschiedet (The National News 19.9.2022).Am 14. Januar 2020 veröffentlichte Jordanien einen Gesetzesentwurf über die Rechte von Kindern (ARDD 7.2020), der am 17.4.2022 vom Kabinett gebilligt wurde (Jordan News 20.4.2022). Der Entwurf ist Teil der neuen Verfassungsänderungen, die die Notwendigkeit betonen, Kinder zu schützen, indem Gesetze geschaffen werden, die die Behandlung von Kindern regeln. Das Gesetz soll die Rechte in für die Betroffenen rechtsverbindliche Artikel umsetzen. Zu diesen Artikeln gehören die medizinische Grundversorgung für alle Kinder, das Recht auf Bildung, die Qualität und die Verpflichtung zur Bildung, die Rolle der Eltern gegenüber ihren Kindern, die Bestrafung von Eltern, deren Kinder betteln oder die Schule abbrechen, und der Schutz vor Gewalt (Jordan News 20.4.2022; vergleiche End Violence Against Children 3.2.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Laufe des Jahres 2022 wurde der Gesetzesentwurf mit Änderungen letztendlich vom jordanischen Parlament verabschiedet (The National News 19.9.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Staatsbürgerschaft Die Staatsbürgerschaft bleibt ein umstrittenes Thema. Dies liegt weniger an der Spaltung der jordanischen Gesellschaft in Transjordanier und Palästinenser, sondern vielmehr an der zunehmenden Klassenspaltung und dem ungleichen Zugang der verschiedenen Nationalitäten zu den Möglichkeiten in Jordanien. Zwei Themen (Wahrnehmung ethnischer Unterschiede und sozioökonomische Chancen) verschmelzen miteinander und prägen zunehmend die Lebenserfahrungen der Jordanier (BS 23.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach jordanischer Rechtsprechung können nur Kinder von jordanischen Männern die Staatsbürgerschaft erhalten, unabhängig davon, ob sie in Jordanien geboren wurden oder nicht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass weder ausländische Ehepartner noch in Jordanien geborene Kinder die Staatsbürgerschaft über ihre Mutter erhalten können. Bemühungen, die Gesetzeslage entsprechend anzupassen, waren bisher nicht erfolgreich (BS 23.2.2022). In einigen Fällen müssen derartige Kinder jährlich eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, die dann von Behörden oft nicht genehmigt wird (USDOS 20.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>ARDD – Arab Renaissance for Democracy &amp; Development (7.2020): Legal Paper on children’s rights draft bill, https://firebasestorage.googleapis.com/v0/b/ardd-94d08.appspot.com/o/publications%2Fa3b0apsvq1v.pdf?alt=media&amp;token=1cd718fa-c96a-44aa-8b2b-a99e6b9489ae, Zugriff 24.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Transformation Index. Jordan Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/JOR#pos4, Zugriff 24.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>End Violence Against Children (3.2.2023): Jordan’s rapid progress to keep children safe at home, in communities, online and in schools, https://www.end-violence.org/articles/jordans-rapid-progress-keep-children-safe-home-communities-online-and-schools, Zugriff 24.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Jordan News (21.4.2022): Cabinet approves child rights bill, next to be discussed under the Dome, https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Cabinet-approves-child-rights-bill-next-to-be-discussed-under-the-Dome-15878, Zugriff 24.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>The Jordan Times (27.5.2023): Despite downtrend, root causes of child marriage remain, say experts, https://jordantimes.com/news/local/despite-downtrend-root-causes-child-marriage-remain-say-experts, Zugriff 24.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>The National News (19.9.2922): Jordanian Parliament passes child rights bill after changes, Jordanian Parliament passes child rights bill after changes, https://www.thenationalnews.com/mena/2022/09/19/jordanian-parliament-passes-child-rights-bill-after-changes/, Zugriff 2.2.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>UNICEF – Middle East And North Africa Regional Office and UNFPA Arab States Regional Office (6.2021): Child Marriage In The Context Of Covid-19. Analysis of trends, programming and alternative approaches in the Middle East and North Africa, https://www.nolostgeneration.org/media/3561/file/Child%20marriage%20in%20the%20context%20of%20COVID-19%20-%20MENA%20regional%20analysis.pdf, Zugriff 24.1.2022</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 24.1.2024- USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 24.1.2024, Bewegungsfreiheit Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz erlaubt im Allgemeinen Freizügigkeit im Inland und im internationalen Reiseverkehr (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Allerdings können Frauen daran gehindert werden, mit ihren Kindern ins Ausland zu reisen, sofern nicht die Zustimmung des Vaters des Kindes, eines männlichen Vormunds oder eines Richters vorliegt (FH 2023). Vereinzelt hindern Regierungsbehörden Personen, darunter Aktivisten und Journalisten, z.B. durch Reiseverbote willkürlich an der Ausreise (USDOS 20.3.2023).</div>\n<p class=\"lf-p\">Während der COVID-19-Pandemie waren die Bewegungsfreiheit innerhalb Jordaniens sowie der grenzüberschreitende Reiseverkehr mitunter sehr eingeschränkt (USDOS 20.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.Anmerkung, Zu den Zugangsbeschränkungen für Flüchtlinge aus Syrien und Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen s. Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071876.html, Zugriff 24.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 24.1.2024 IDPs und Flüchtlinge Jordanien hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet (UNO Flüchtlingshilfe o.D.). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz von Flüchtlingen vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Jordanien unterzeichnete jedoch 1998 eine Vereinbarung mit UNHCR, in der die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem UNHCR [Anm.: United Nations High Commissioner for Refugees] in der Flüchtlingspolitik für Nicht-Palästinenser betont wird. Jordanien verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung des „Grundsatzes der Nichtzurückweisung“ [Anm.: Non-Refoulement] (IOM 15.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Außerdem erlaubt die Vereinbarung anerkannten Flüchtlingen einen Aufenthalt von maximal einem Jahr, währenddessen der UNHCR eine dauerhafte Lösung für sie finden muss.</div>\n<p class=\"lf-p\">Diese Aufenthaltsdauer ist verlängerbar, und die jordanischen Behörden haben Flüchtlinge im Allgemeinen nicht zur Rückkehr ins Herkunftsland gezwungen (USDOS 20.3.2023).Jordanien hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet (UNO Flüchtlingshilfe o.D.). Die Gesetze des Landes bieten kein Recht auf Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus und die Regierung hat kein formales System zum Schutz von Flüchtlingen vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Jordanien unterzeichnete jedoch 1998 eine Vereinbarung mit UNHCR, in der die Zusammenarbeit zwischen der Regierung und dem UNHCR [Anm.: United Nations High Commissioner for Refugees] in der Flüchtlingspolitik für Nicht-Palästinenser betont wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jordanien verpflichtet sich außerdem zur Einhaltung des „Grundsatzes der Nichtzurückweisung“ [Anm.: Non-Refoulement] (IOM 15.2.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Außerdem erlaubt die Vereinbarung anerkannten Flüchtlingen einen Aufenthalt von maximal einem Jahr, währenddessen der UNHCR eine dauerhafte Lösung für sie finden muss. Diese Aufenthaltsdauer ist verlängerbar, und die jordanischen Behörden haben Flüchtlinge im Allgemeinen nicht zur Rückkehr ins Herkunftsland gezwungen (USDOS 20.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Jordanien ist eines der am stärksten von der Syrien-Krise betroffenen Länder und beherbergt den zweithöchsten Anteil an Flüchtlingen pro Kopf der Bevölkerung weltweit (UNHCR 9.2021; vgl UNHCR o.D.). UNHCR zählt 723.886 offiziell registrierte Flüchtlinge, darunter 649.091 Syrer, 55.465 Iraker und 12.795 Jemeniten (UNHCR 31.12.2023). Jordanische Quellen hingegen verweisen auf weitaus höhere Zahlen, in denen von 3.7 Millionen Flüchtlingen aus 49 Ländern die Rede ist. Diese beinhalten 2.4 Millionen Palästinenser, die bei UNRWA [Anm.: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East] registriert sind, gefolgt von 1.3 Millionen Syrern (Al-Mamlaka 6.11.2023).Jordanien ist eines der am stärksten von der Syrien-Krise betroffenen Länder und beherbergt den zweithöchsten Anteil an Flüchtlingen pro Kopf der Bevölkerung weltweit (UNHCR 9.2021; vergleiche UNHCR o.D.). UNHCR zählt 723.886 offiziell registrierte Flüchtlinge, darunter 649.091 Syrer, 55.465 Iraker und 12.795 Jemeniten (UNHCR 31.12.2023). Jordanische Quellen hingegen verweisen auf weitaus höhere Zahlen, in denen von 3.7 Millionen Flüchtlingen aus 49 Ländern die Rede ist. Diese beinhalten 2.4 Millionen Palästinenser, die bei UNRWA [Anm.: United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East] registriert sind, gefolgt von 1.3 Millionen Syrern (Al-Mamlaka 6.11.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle im Land lebenden Syrer müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen und einen vom Ministerium ausgestellten Ausweis erhalten. Die Grenzübergänge des Landes zu Syrien blieben für neu ankommende Flüchtlinge allerdings geschlossen. Syrer dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung des Innenministeriums oder ohne eine gültige Aufenthaltsgenehmigung in einem Drittland nach Jordanien einreisen. Syrer, die sich als Flüchtlinge in Jordanien aufhalten, können Syrien offiziell für einen kurzen Zeitraum besuchen, ohne ihren Status in Jordanien zu verlieren, wenn sie vorab eine Genehmigung des Innenministeriums für die Wiedereinreise nach Jordanien einholen (USDOS 20.3.2023). Über 85 % der nach Jordanien geflüchteten Syrer lebten außerhalb der Flüchtlingslager (HRW 11.1.2024). Human Rights Watch schreibt in einem 2021 veröffentlichten Bericht, dass syrische Flüchtlinge, die zwischen 2017 und 2021 freiwillig aus Jordanien nach Syrien zurückkehrten, schweren Menschenrechtsverletzungen und Verfolgung durch die syrische Regierung und ihr nahestehende Milizen ausgesetzt waren (HRW 13.1.2022). Laut Freedom House wurden syrische Flüchtlinge zuweilen gewaltsam in Gebiete gebracht, in denen sie Gefahr laufen, zurückgewiesen zu werden. Bei einer Zurückweisung besteht für sie die Gefahr von Folter, Vergewaltigung und weiterer körperlicher Gewalt (FH 2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörden setzten die Umsetzung des Jordan Compact Plans fort, der darauf abzielt, die Lebensbedingungen syrischer Flüchtlinge durch die Gewährung neuer legaler Arbeitsmöglichkeiten und die Verbesserung des Bildungssektors zu verbessern (HRW 11.1.2024). Die Regierung gewährte syrischen Flüchtlingskindern weiterhin Zugang zu kostenloser Grund- und Sekundarschulbildung. Im beobachteten Zeitraum blieben jedoch schätzungsweise 50.650 Syrer und 21.540 Nicht-Syrer ohne Schulbildung. Jedoch konnten erstmals in diesem Jahr dank der finanziellen Unterstützung des Bildungsministeriums durch internationale Geber auch nicht-syrische Flüchtlinge kostenlos staatliche Schulen besuchen, obwohl die Umsetzung weiterhin Probleme bereitete (USDOS 20.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Formelle Arbeit für UNHCR-registrierte nicht-syrische Flüchtlinge ist nicht erlaubt. Nicht-syrische Flüchtlinge, die eine Arbeitserlaubnis beantragen wollten, müssen auf ihre Registrierung beim UNHCR verzichten. Der informelle Arbeitsmarkt ist weiterhin der wichtigste Beschäftigungssektor für Flüchtlinge. Syrische Flüchtlinge sind hauptsächlich im informellen Sektor beschäftigt, da nur eine begrenzte Anzahl von gebührenfreien Arbeitsgenehmigungen zur Verfügung steht und die Sektoren, in denen Flüchtlinge arbeiten durften, begrenzt sind. Seit 2016 hat die Regierung mehr als 323.421 Arbeitsgenehmigungen für vom UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge ausgestellt, davon 92 % für Männer. Die meisten dieser Arbeitsgenehmigungen, die Zugang zu Sektoren gewähren, die für ausländische Arbeitskräfte offen sind, sind nicht mehr gültig (USDOS 20.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Jordanien setzte seine differenzierte Politik in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Flüchtlinge fort: Seit Oktober 2012 verweigert Jordanien allen Palästinensern die Einreise aus Syrien - bis dahin waren etwa 7.000 Palästinenser nach Jordanien eingereist. Viele wurden entweder nach Syrien zurückgeschickt oder in Einrichtungen wie dem Cyber-City-Flüchtlingslager untergebracht, das sie nur verlassen konnten, um nach Syrien zurückzukehren, außer sie fanden einen jordanischen Bürgen (MAGYC 4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang zu grundlegenden Behördendiensten, einschließlich der Erneuerung von Ausweispapieren und der Registrierung von Eheschließungen, Todesfällen und Geburten, war für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (PRS - Palestinian Refugees from Syria) weiterhin äußerst kompliziert. Diese Schwachstellen setzten Flüchtlinge ohne Papiere einem zusätzlichen Risiko des Missbrauchs durch Dritte wie Arbeitgeber und Vermieter aus (USDOS 20.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für PRS mit jordanischer Staatsbürgerschaft blieb der mögliche Entzug dieser Staatsbürgerschaft ein Problem. Dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge (UNRWA) waren mindestens 89 Fälle bekannt, in denen die Staatsbürgerschaft seit Beginn des Syrien-Konflikts im Jahr 2011 entzogen wurde. In den meisten Fällen machten die Behörden keine Angaben zu den Gründen für den Entzug. PRS, die keine Papiere und keinen legalen Status im Land hatten, neigten dazu, ihre Bewegungen einzuschränken, um Begegnungen mit den Behörden zu vermeiden. Einige Inhaber von legalen Papieren berichteten darüber hinaus von Verzögerungen bei der Erneuerung ihrer Papiere (USDOS 20.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Einige PRS und andere Flüchtlinge wohnen im Al-Hadiqa Camp, (vormals als König-Abdullah-Park bekannt), einem ungenutzten, eingezäunten öffentlichen Raum, der seit 2016 für die Unterbringung von PRS und anderen Flüchtlingen verwendet wird (USDOS 20.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit von registrierten syrischen Flüchtlingen und Asylbewerbern innerhalb des Landes ein. Bewohner von Flüchtlingslagern mussten eine Genehmigung beantragen, wenn sie Lager für Familienbesuche oder zum Arbeiten verlassen wollten, was ihre Bewegungsfreiheit einschränkte. Es gab auch weiterhin Berichte über Zwangsumsiedlungen straffälliger syrischer Flüchtlinge in das Azraq-Flüchtlingslager, darunter viele in das beschränkt zugängliche Lager Village 5 von Azraq, als Alternative zur Abschiebung (USDOS 20.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">In letzter Zeit haben jordanische Politiker ihren Diskurs und Bemühungen rund um eine freiwillige und sichere Rückkehr von syrischen Flüchtlingen verstärkt. In diesem Kontext traf sich der jordanische Außenminister unter anderem mit Vertretern internationaler Organisationen und dem syrischen Präsident Bashar al-Assad im Sommer 2023 (The National News 22.8.2023; vgl. Arab News 22.10.2023). Von jordanischer Seite her wird hierbei jedoch betont, dass die Umstände für eine sichere Rückkehr nach Syrien noch nicht gegeben sind (The National News 22.8.2023).In letzter Zeit haben jordanische Politiker ihren Diskurs und Bemühungen rund um eine freiwillige und sichere Rückkehr von syrischen Flüchtlingen verstärkt. In diesem Kontext traf sich der jordanische Außenminister unter anderem mit Vertretern internationaler Organisationen und dem syrischen Präsident Bashar al-Assad im Sommer 2023 (The National News 22.8.2023; vergleiche Arab News 22.10.2023). Von jordanischer Seite her wird hierbei jedoch betont, dass die Umstände für eine sichere Rückkehr nach Syrien noch nicht gegeben sind (The National News 22.8.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörden setzten weiterhin einen Beschluss vom Januar 2019 um, der es UNHCR verbietet, Personen als Asylsuchende zu registrieren, die offiziell zum Zweck der medizinischen Behandlung, des Studiums, des Tourismus oder der Arbeit in das Land eingereist sind. Dadurch wird die Anerkennung von Nicht-Syrern als Flüchtlinge effektiv verhindert, was dazu führt, dass viele Personen ohne UNHCR-Dokumente oder Zugang zu Dienstleistungen bleiben (HRW 11.1.2024). Bis September 2021 betraf der Registrierungsstopp mehr als 5.500 Personen, jedoch lagen dem US Department of State keine aktuelleren Daten vor (USDOS 20.3.2023). Bezüglich Irakern und anderen Flüchtlingen toleriert die Regierung deren verlängerten Aufenthalt weiterhin über den Ablauf der Besuchserlaubnis hinaus (USDOS 20.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Al-Mamlaka (21.6.2023): الأردن مقر لـ 3.7 ملايين لاجئ من 49 دولة, https://www.almamlakatv.com/news/119549, Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Arab News (22.10.2023): How Jordan and Syria can cooperate to improve relations, https://www.arabnews.com/node/2395876, Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html,Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html, Zugriff 26.1.2022</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068595.html,https://www.ecoi.net/de/dokument/2103171.html, Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>IOM – International Organisation for Migration (15.2.2022): Jordan Country Trends Report Study Research On Vulnerability To Trafficking In Persons Among The Crisis-Affected Populations In The Levant Region, 2021, https://jordan.iom.int/sites/g/files/tmzbdl991/files/documents/jo_country-trends_0.pdf, Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>MAGYC – Migration Governance and Asylum Crises (4.2022): The Jordan Compact, https://www.magyc.uliege.be/upload/docs/application/pdf/2022-05/d.2.6_v3_april2022.pdf, Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>The National News (22.8.2023): Jordan Foreign Minister says Syrian refugees must eventually return home, https://www.thenationalnews.com/mena/2023/08/22/jordan-foreign-minister-says-syrian-refugees-must-eventually-return-home/, Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (9.2021): Fact Sheet: Jordan, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/Jordan%20country%20factsheet%20-%20September%202021.pdf, Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>UNHCR – Operational Data Portal (31.12.2023): Jordan Operational Data Portal, https://data.unhcr.org/en/country/jor, Zugriff 22.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.): https://www.unhcr.org/countries/jordan, Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>UNO Flüchtlingshilfe (o.D.): Hilfe für Flüchtlinge in Jordanien, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/jordanien, Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>USDOS – United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071204.html, Zugriff 26.1.2024 Grundversorgung und Wirtschaft, Grundversorgung und Wirtschaft Ende 2022 hat die Regierung den Gesamthaushaltsplan für 2023 mit einem Ausgabenvolumen von mehr als 11,4 Mrd. JD [Anm.: Jordanische Dinar] gebilligt. Die Staatsverschuldung lag Ende des Jahres 2022 bei 105,4 % des BIP und ist somit 2,83 % innerhalb eines Jahres gestiegen (WKO 10.2023b). Ein großes Problem in Jordanien ist vor allem der Mangel an natürlichen Ressourcen (GIZ 31.12.2022).</div>\n<p class=\"lf-p\">Im Dezember 2022 kam es in Jordanien zu zahlreichen Protesten wegen steigender Lebenshaltungskosten. Auslöser waren die stetig steigenden Treibstoffpreise, weil die jordanische Regierung aufgrund einer Auflage des Internationalen Währungsfonds (IWF) die staatlichen Subventionen für Energiepreise reduzieren und gleichzeitig die Steuern auf Treibstoff erhöhen musste. An den Protesten beteiligten sich vor allem Lastwagenfahrer und Beschäftigte des öffentlichen Nahverkehrs. Die Preiserhöhungen erfolgten vor dem Hintergrund einer bereits seit Längerem andauernden Wirtschaftskrise mit hoher Inflation und Arbeitslosigkeit. Besonders auffällig waren die teils gewalttätigen Ausschreitungen, in denen ein Polizeichef umgebracht wurde (Arab Center 21.12.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die jordanische Wirtschaft wurde von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen und die Auswirkungen von regionalen Krisen sind anhaltend spürbar. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Inflationsrate ist von 0,4 % im Jahr 2020 auf 4,2 % im Jahr 2022 gestiegen, was auf die weltweit steigenden Rohstoffpreise zurückzuführen ist. Dank umfassender Maßnahmen zur Inflationsbekämpfung konnte Jordanien die Inflation auf einem relativ niedrigen Niveau halten. Dadurch, dass der jordanische Dinar an den US-Dollar gekoppelt (1 USD = 0,710 JOD) ist, muss die jordanische Zentralbank den Leitzins entsprechend jedem weiteren Anstieg der US-Zinsen anpassen. Moment beläuft sich dieser mit Stand August 2023 auf 8,5 % (WKO 10.2023a) Der Mindestlohn für jordanische Arbeitnehmer ist derzeit auf 260 JD (ca. 365 Euro, für Ausländer 230 JD/323 Euro) festgelegt (ILO 12.2023). Trotz erhöhter Lebenskosten wurde der Mindestlohn nicht angepasst (Jordan News 20.1.2024). Der netto Durchschnittslohn liegt bei 456,67 JD (ca. 656 Dollar) (GTAI 12.2022). Dabei werden Arbeitnehmerrechte wie Löhne, Überstunden, Sicherheits- und andere Standards oft nicht eingehalten. Einige ausländische Arbeitnehmer sehen sich gefährlichen und ausbeuterischen Arbeitsbedingungen ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Dies trifft insbesondere auf bestimmten Sektoren wie der Landwirtschaft, dem Baugewerbe (USDOS 20.3.2023) oder der Kleidungsindustrie zu (FH 2023). Syrische Flüchtlinge sind besonders gefährdet, ausgebeutet zu werden. Da viele von ihnen keine Arbeitserlaubnis haben, arbeiten sie oft im informellen Sektor zu niedrigen Löhnen (FH 2023). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Knapp 33 % der 10,3 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt (WKO 10.2023b). Der jungen Bevölkerung mangelt es an produktiven Einkommensmöglichkeiten (GIZ 31.12.2022). Dies führt dazu, dass die Jugendarbeitslosenquote bei den 15 bis 24-Jährigen bei knapp 40 % liegt (WKO 10.2023b). Andere Quellen schätzen sie sogar auf über 46 % (ARDD 2.10.2023). Die Erwerbsquote der Frauen liegt im Vergleich zu Männern bei unter 15 % (WKO 10.2023b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben der Syrien-Krise liegt die größte Herausforderung für Jordanien weiterhin in der langfristigen Wasser- und Energieversorgung des Landes. Jordanien zählt zu den wasserärmsten Ländern der Welt, und die jährlichen erneuerbaren Wasserressourcen Jordaniens liegen bei etwa 97 m3 pro Person, was als einer der niedrigsten Werte der Welt gilt und unter der globalen Grenze für absolute Wasserknappheit von 500 m3 liegt. Durch die Corona-Krise ist der Wasserverbrauch um etwa 10 % gestiegen. Heute liegt das Wasserdefizit bei 30-35 % (WKO 10.2023a). Die hohe Anzahl an Flüchtlingen verstärkt zusätzlich den Druck auf die Wasserressourcen (GIZ 31.12.2022) Darüber hinaus ist die Industrie in Jordanien schwach ausgeprägt und das Bevölkerungswachstum mit 2,6 % (Stand 2017) hoch. Ein Großteil der Bevölkerung lebt in Städten (GIZ 31.12.2022) - die Einwohner des Gouvernorates Amman machen schätzungsweise allein 42 % der jordanischen Bevölkerung aus (DOS 2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Arab Center Washington DC (21.12.2022): The Deeper Context to Political Unrest and Protests in Jordan, https://arabcenterdc.org/resource/the-deeper-context-to-political-unrest-and-protests-in-jordan/, Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>ARDD - Arab Renaissance for Democracy &amp; Developement (2.12.2023): Youth Unemployment in Jordan: Failed Strategies and Deferred Promises, https://ardd-jo.org/publication/youth-unemployment-in-jordan-failed-strategies-and-deferred-promises/, Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>DOS – Department of Statistics [Jordanien] (2021): Statistical Yearbook of Jordan, 2021, http://dosweb.dos.gov.jo/DataBank/Population_Estimares/PopulationEstimates.pdf, Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>FH – Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094369.html, Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2022): Jordanien, https://www.giz.de/de/weltweit/360.html, Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>GTAI – Germany Trade &amp; Invest (12.2022): Wirtschaftsdaten Kompakt. Jordanien, https://www.gtai.de/resource/blob/12346/6f7f0d43cf80bd8fea080cd4c8a4239f/GTAI-Wirtschaftsdaten_November_2022_Jordanien.pdf, Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>ILO – International Labour Organization (12.2023): Regulatory Framework Governing Migrant Workers, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_776521.pdf, Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>Jordan News (20.1.2024): Current wage levels do not align with living conditions - JLO https://www.jordannews.jo/Section-109/News/Current-wage-levels-do-not-align-with-living-conditions-JLO-33758, Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023a): Aussenwirtschaft Wirtschaftsbericht Jordanien (1.Halbjahr 2023), https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/jordanien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 26.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023b): Länderprofil Jordanien, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 26.1.2024- WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023b): Länderprofil Jordanien, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 26.1.2024, Medizinische Versorgung Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022).</div>\n<p class=\"lf-p\">Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Angaben des jordanischen Gesundheitsministers im Jahr 2023 sind rund 72 % der Jordanier entweder privat oder staatlich krankenversichert (TJT 27.8.2024). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Verordnungen über die Krankenversicherung für Beamte erlauben es jedoch Frauen, ihren Krankenversicherungsschutz auf Familienangehörige oder Ehepartner auszudehnen (USDOS 20.3.2023). Das Zivilversicherungsprogramm ist ein halbautonomer Fonds, der vom Gesundheitsministerium verwaltet wird und der 41,7 % der formal krankenversicherten Jordanier eine Krankenversicherung bietet. Das Zivilversicherungsprogramm deckt auf der Grundlage eines nach Dienstgrad und Dienstjahren gestaffelten Systems alle Staatsbediensteten und ihre Angehörigen für die Versorgung in Einrichtungen des Gesundheitsministeriums und in anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ab. (EMHJ 24.2.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kinder unter 6 Jahren, Personen ab 70 Jahren und Bürger, die in den am wenigsten begünstigten und abgelegenen Gebieten wohnen, wurden von den Nutzungsgebühren für die in den Einrichtungen des Gesundheitsministeriums erbrachten Gesundheitsdienstleistungen befreit (EMHJ 24.2.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 76 Jahren (WKO 10.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Hälfte der Flüchtlinge in Jordanien gilt laut Vereinten Nationen als medizinisch vulnerabel. Der UNHCR unterstützt weiterhin eine Reihe von Maßnahmen der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (UN 4.8.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.1.2024): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 25.1.22024 (Unverändert seit 23.10.2023), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 25.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (25.1.2024): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit &amp; Impfungen, Stand 25.1.2024 (Unverändert seit 19.10.2023), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 25.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>EMHJ – Eastern Mediterranean Health Journal (24.2.2020): Actuarial cost and fiscal impact of expanding the Jordan Civil Insurance Programme for health coverage to vulnerable citizens, https://applications.emro.who.int/emhj/v26/02/10203397-2020-2602-206-211.pdf?ua=1&amp;ua=1, Zugriff 25.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>ITA – International Trade Administration (14.12.2022): Jordan – Country Commercial Guide: Healthcare, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/jordan-healthcare, Zugriff 25.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>The Jordan Times (27.8.2024): Concerns grow over healthcare service quality with increased insurance coverage, https://www.jordantimes.com/news/local/concerns-grow-over-healthcare-service-quality-increased-insurance-coverage%C2%A0, Zugriff 1.2.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>UN – United Nations Jordan (4.8.2020): Covering the cost of healthcare remains a struggle for refugees in Jordan, https://jordan.un.org/en/86561-covering-cost-healthcare-remains-struggle-refugees-jordan, Zugriff 25.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>USDOS – United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089239.html, Zugriff 25.1.2024</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">-</span>WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (10.2023): Länderprofil Jordanien, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-jordanien.pdf, Zugriff 25.1.2024 Individuell ln Jordanien betreibt UNRWA 161 Schulen, ist für die Müllentsorgung in den zehn offiziellen Lagern mit 400.000 Bewohnerlnnen zuständig und unterhält 25 Gesundheitseinrichtungen. UNRWA vergibt auch Mikrokredite und bietet Programme für besonders vulnerable Personenprofile. UNRWA warnte, dass es nur bis Ende April 2024finanziert ist, und danach Leistungen kürzen oder einstellen müsste. Welche Dienste davon betroffen wären, ist unklar. Laut einer etwas aktuelleren Quelle reichen die Mittel aktuell bis zumindest Ende Mai 2024. UNRWA bietet einen gewissen Schutz durch die Bereitstellung von Dienstleistungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit sowie von Hilfs- und Sozialdiensten. Das Hilfswerk ist jedoch nicht für den Schutz der physischen Sicherheit der palästinensischen Flüchtlinge oder die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in seinen Tätigkeitsbereichen verantwortlich und kann die Sicherheit der beim UNRWA registrierten Personen nicht garantieren. Die Gewährleistung der physischen Sicherheit von Palästina-Flüchtlingen, die in den fünf Einsatzgebieten des UNRWA, nämlich Jordanien, Libanon, Syrien, Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem und Gaza leben, liegt in der Verantwortung des jeweiligen Gaststaats.</div>\n<p class=\"lf-p\">Quelle: BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Jordanien: UNRWA Leistungen im Überblick, 15.04.2024 Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass das Budget für UNRWA-Leistungen aktuell bis Ende Oktober gedeckt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Finanzierung hat die Schulbildung mit 58 Prozent Priorität. 38 Prozent der Gelder fließen in andere Leistungen - besonders den Gesundheitsbereich. Die Leistungen Bildung und primäre Gesundheitsversorgung stehen allen Palästina-Flüchtlingen zur Verfügung, während andere Leistungen wie Geld- und Lebensmittelhilfe sowie Unterstützung bei der Krankenhausaufenthalten an Anspruchskriterien gebunden sind, die sich an die Bedürftigsten richten. Im Fall von Konflikten leistet UNRWA Nothilfe. Hierzu gibt es ein Papier mit Stand Juli 2024, in welchem Ausmaß die Nothilfe-Programme in Syrien, Libanon und Jordanien finanziert waren – im Fall Syriens war dies zu 16 Prozent der Fall, bei Jordanien zu 43 Prozent. Das Programm im Libanon war mit 21,5 Prozent finanziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">UNRWA versteht unter ihrem „Schutz“, dass die Erbringung der Leistungen in einer Weise erfolgt, welche die Rechte der RezipientInnen respektiert und fördert. Für physischen Schutz sowie Recht und Ordnung sind die jeweiligen Gaststaaten bzw. de-facto-Verantwortliche zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Quelle: BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Jordanien: UNRWA-Mandatsgebiet (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East): Syrien, Jordanien, Libanon, Westjordanland (inkl. Ost-Jerusalem), Gaza-Streifen Aktuelle Finanzlage und Finanzierungsausblick, neuer Vorfall bzgl. UNRWA-Mitarbeiter mit Führungsfunktion in der Hamas, 9. Oktober 2024https://www.ecoi.net/en/file/local/2116302/JORD_LIBA_SYRI_PALG_RF_SOL_UNRWA-Finanzlage Update_2024_10_09_KE.pdf Quelle: BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Jordanien: UNRWA-Mandatsgebiet (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East): Syrien, Jordanien, Libanon, Westjordanland (inkl. Ost-Jerusalem), Gaza-Streifen Aktuelle Finanzlage und Finanzierungsausblick, neuer Vorfall bzgl. UNRWA-Mitarbeiter mit Führungsfunktion in der Hamas, 9. Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116302/JORD_LIBA_SYRI_PALG_RF_SOL_UNRWA-Finanzlage Update_2024_10_09_KE.pdf Im jordanischen Strafrecht gilt der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung, gem. Art 12 jordanisches Strafgesetz. Ob ein Ausnahmetatbestand oder eine lex specialis greift, kann vom Verbindungsbeamten ohne detailliertere Kenntnis des Sachverhalts nicht beantwortet werden bzw. bedarf dies der Interpretation des BVwG. Es darf allerdings darauf hingewiesen werden, dass das jordanische Gesetz solche kennt – bei Tatbegehung in Jordanien (gem. Art 12 erster Satz) oder bestimmten Tatbeständen nach Art 9.Im jordanischen Strafrecht gilt der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung, gem. Artikel 12, jordanisches Strafgesetz. Ob ein Ausnahmetatbestand oder eine lex specialis greift, kann vom Verbindungsbeamten ohne detailliertere Kenntnis des Sachverhalts nicht beantwortet werden bzw. bedarf dies der Interpretation des BVwG. Es darf allerdings darauf hingewiesen werden, dass das jordanische Gesetz solche kennt – bei Tatbegehung in Jordanien (gem. Artikel 12, erster Satz) oder bestimmten Tatbeständen nach Artikel 9, Quelle: BFA, Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Jordanien: Doppelbestrafung vom 23.09.2024 In Jordanien sind mehr als 2 Millionen palästinensische Flüchtlinge beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab 2021 lebten vier Gruppen von Palästinensern in Jordanien. Die erste Gruppe, bestehend aus Palästinensern, die nach dem arabisch-israelischen Krieg 1948 nach Jordanien und in das von Jordanien kontrollierte Westjordanland ausgewandert waren, erhielt die volle Staatsbürgerschaft. Die zweite Gruppe, bestehend aus Palästinensern, die nach dem Krieg von 1967 nach Jordanien migriert waren und keinen Wohnsitz im Westjordanland hatten, erhielt ebenfalls die volle Staatsbürgerschaft. Die dritte Gruppe bestand aus Palästinensern, die nach dem Krieg von 1967 nach Jordanien auswanderten, aber immer noch ihren Wohnsitz im Westjordanland hatten. Personen, die zu dieser dritten Gruppe gehörten, erhielten keine Staatsbürgerschaft, konnten jedoch vorübergehende Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummern erhalten, sofern sie nicht auch im Besitz eines von der Palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Reisedokuments waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vierte Gruppe besteht aus Palästinensern und ihren Kindern, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen sind. Dieser Gruppe wurde die Staatsbürgerschaft nicht gewährt, sondern sie erhielt befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern. Diese letztgenannte Gruppe, die auch als „ex-Gazan“-Flüchtlinge bezeichnet wird, umfasst eine Bevölkerung von 158 000 bis 174 000. Die Rechte der „ex-Gazan“-Flüchtlinge in Jordanien werden aufgrund mehrerer rechtlicher Beschränkungen als eingeschränkt und ihre Lebensbedingungen als schutzbedürftig bezeichnet. Ab 2021 waren diese Palästinenser nicht mehr in der Lage, Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie Gesundheits- und Sozialdienstleistungen zu erhalten, und waren fast vollständig von der UNRWA abhängig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Gesetz werden „ex-Gazan“-Palästinenser wie Ausländer behandelt 8 und die Rechte von Ausländern sind im Gesetz Nr. 24 von 1973 über Aufenthalt und Ausländerangelegenheiten festgelegt. Die Bestimmungen für Personen, die Anspruch auf die jordanische Staatsangehörigkeit haben, sind im Gesetz Nr. 6 von 1954 über die Staatsangehörigkeit (zuletzt geändert 1987) festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf den Websites der jordanischen Abteilung für Personenstand und Reisepässe (CSPD) werden die verschiedenen Verfahren für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Westbanker11 und für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Personen aus dem Gazastreifen beschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die jordanische Regierung definiert die Möglichkeit, einen vorübergehenden Reisepass aus dem Ausland zu erneuern, und beschreibt die allgemeinen Anforderungen auf der Website der Zivilstands- und Passabteilung. Bewerber außerhalb Jordaniens können sich über die jordanische Botschaft oder das jordanische Konsulat bewerben, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Palästinenser aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen müssen unterschiedliche Verfahren befolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Informationen über die Modalitäten für die Verlängerung der vorübergehenden Pässe aus dem Ausland variieren je nach den offiziellen Websites einiger jordanischer Botschaften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterschiede betreffen die Anzahl und das Format der Bilder, die zu zahlende Gebühr, die Modalitäten für die Übergabe der Dokumente und die Zeit für die Bearbeitung des Antrags.</p>\n<p class=\"lf-p\">Quelle: EUAA, Anfragebeantwortung vom 21.02.2023, Wiedereinreise von Palästinensern mit vorübergehenden Pässen nach Jordanien 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Die Feststellungen zu den Personen der BF1-5 (Religions-, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse der BF-5 in ihrem Heimatland) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit - aus in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der BF1 und BF2 und aus deren Sprach- und Ortskenntnissen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Staatsangehörigkeit bzw. dem Herkunftsort der BF1-5 ist Folgendes in Betracht zu ziehen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 und die BF2 erklärten bei der Einreise nach Österreich, nachdem diese keine Reisedokumente vorweisen konnten, dass sie palästinensische Staatsangehörige seien. Bis vor kurzem hätten sie in der Stadt Gaza gelegt. Aufgrund der Kriegssituation in diesem Gebiet sei die Familie über die XXXX nach Österreich geflohen. Im Zuge der Befragung stellten die BF1-2 Anträge auf internationalen Schutz. Einen Tag später erfolgte eine Erstbefragung. Beide Beschwerdeführer wurden darüber belehrt, dass sie wahrheitsgemäße Angaben machen sollen, unter anderem zu ihrer Staatsbürgerschaft bzw. ihrem Herkunftsstaat. Sie wurden darüber informiert, dass aufgrund dieser Angaben staatliche Ausweise bzw. öffentliche Urkunden ausgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei bewussten Falschangaben mache man sich strafbar. Beide Beschwerdeführer gaben erneut an, dass beide in Gaza geboren seien und auch dort zuletzt wohnhaft waren. Sie wären mit palästinensischen Reisepässen, ausgestellt von der Passbehörde Gaza, legal mit dem Auto nach XXXX ausgereist. Der BF1 und die BF2 erklärten bei der Einreise nach Österreich, nachdem diese keine Reisedokumente vorweisen konnten, dass sie palästinensische Staatsangehörige seien. Bis vor kurzem hätten sie in der Stadt Gaza gelegt. Aufgrund der Kriegssituation in diesem Gebiet sei die Familie über die römisch 40 nach Österreich geflohen. Im Zuge der Befragung stellten die BF1-2 Anträge auf internationalen Schutz. Einen Tag später erfolgte eine Erstbefragung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beide Beschwerdeführer wurden darüber belehrt, dass sie wahrheitsgemäße Angaben machen sollen, unter anderem zu ihrer Staatsbürgerschaft bzw. ihrem Herkunftsstaat. Sie wurden darüber informiert, dass aufgrund dieser Angaben staatliche Ausweise bzw. öffentliche Urkunden ausgestellt werden. Bei bewussten Falschangaben mache man sich strafbar. Beide Beschwerdeführer gaben erneut an, dass beide in Gaza geboren seien und auch dort zuletzt wohnhaft waren. Sie wären mit palästinensischen Reisepässen, ausgestellt von der Passbehörde Gaza, legal mit dem Auto nach römisch 40 ausgereist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor der belangten Behörde am 31.01.2023 legten der BF1 und die BF2 widersprüchlich dazu dar, dass sie zwar staatenlose Palästinenser seien, jedoch beide in Jordanien geboren seien und auch dort gelebt haben. Auf die gegensätzlichen Angaben zu ihrer Staatsbürgerschaft von der Referentin des BFA angesprochen, meinte der BF1, er habe damals Angst gehabt, dass er nach Jordanien abgeschoben werde, daher habe er das gesagt. Auffällig ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der BF1 von sich aus am Beginn der Einvernahme vor dem BFA ausführte, er habe bei drei Dingen nicht die Wahrheit gesagt. Dies seien der Aufenthaltsort seines Vaters, der Verlust der Reisepässe und die Reiseroute. Davon, dass der BF1 bezüglich seines Geburtsortes bzw. seiner Heimat wahrheitswidrige Aussagen machte, merkte er nicht an. Die BF2 gab hingegen bei ihrer Befragung von sich aus bereits zu Beginn an, dass ihr Sachvortrag hinsichtlich ihrer Herkunft nicht stimmen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung, dass den beiden Beschwerdeführern ihre Angaben in der Erstbefragung rückübersetzt wurden, die beiden Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, wahre Angaben, insbesondere zu ihrer Staatsbürgerschaft bzw. Herkunft zu machen, ansonsten sie sich gerichtlich strafbar machen und den Umstand, dass der BF1 vor dem BFA von sich aus keine Richtigstellung bezüglich seines Vorbringens bezüglich der Staatsbürgerschaft machte, entstand beim Gericht der Eindruck, dass die beiden Beschwerdeführer bewusst wahrheitswidrige Aussagen machten. Dies vor allem auch deshalb, da die beiden Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulausbildung verfügten und diesen daher Rechtsfolgen aufgrund wahrheitswidriger Angaben durchaus bewusst sein mussten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Verhalten der BF1-2 zeigte vielmehr, dass die beiden Beschwerdeführer nicht davon abschrecken, bewusst unrichtige Angaben zu machen, um rechtswidrig einen Aufenthaltstitel zu erlangen bzw. eine mögliche Abschiebung zu vereiteln. Die Begründung des BF1, er habe deshalb falsche Angaben gemacht, weil er Angst um seine Kinder hatte und nicht ins jene Land zurückkehren wollte, aus dem er ausgereist sei, überzeugt nicht. Ebenso der Sachvortrag der BF2, sie haben nur insofern falsche Angaben gemacht, wonach sie direkt aus Gaza komme und nicht aus Jordanien. Sie komme ursprünglich aus Gaza.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die beiden Beschwerdeführer haben bewusst für ihre Person und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie suchten somit vereinfacht formuliert, um Schutz vor einer Gefahr im Heimatland an. Von derartigen Personen ist zu erwarten, dass sie den Behörden im schutzsuchenden Land konkrete, authentische und vor allen tatsachengetreue Aussagen machen, um jenen Sachverhalt darzulegen, der sie zur Flucht gezwungen hat. Dies umfasst auch Erklärungen zur Identität und Staatsangehörigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl der BF1 als auch die BF2 behaupten in ihren Verfahren vor der belangten Behörde, dass sie bzw. auch ihre Kinder keine jordanische Staatsbürgerschaft hätten und lediglich über befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer verfügen. Das Gericht muss in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass aufgrund der anfänglich augenscheinlich falschen Angaben der BF1-2 zur Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass alle Beschwerdeführer staatenlos sind. Auch wenn man den Beschwerdeführern zubilligt, nicht Zugriff auf sämtliche Dokumente aus ihrer Heimat zu haben, verwundert es, dass lediglich der BF1 und dies erst äußerst spät im Verfahren, nämlich nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung, eine Kopie eines befristeten Reisedokumentes ohne nationale Identifikationsnummer vorlegte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass anhand einer Kopie bzw. eines Screenshots eine Echtheitsüberprüfung nicht stattfinden kann. Zudem wurden nur Auszüge des Dokumentes vorgelegt, sodass eine Zuordnung zu einer Person kaum möglich war. Das Dokument wurde auch lediglich bis XXXX gültig. Warum es dem BF1, jedoch den BF2-5 nicht möglich war erforderliche Beweismittel zu deren Staatsangehörigkeit vorzulegen, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.Sowohl der BF1 als auch die BF2 behaupten in ihren Verfahren vor der belangten Behörde, dass sie bzw. auch ihre Kinder keine jordanische Staatsbürgerschaft hätten und lediglich über befristete Reisedokumente ohne nationale Identifikationsnummer verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht muss in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass aufgrund der anfänglich augenscheinlich falschen Angaben der BF1-2 zur Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass alle Beschwerdeführer staatenlos sind. Auch wenn man den Beschwerdeführern zubilligt, nicht Zugriff auf sämtliche Dokumente aus ihrer Heimat zu haben, verwundert es, dass lediglich der BF1 und dies erst äußerst spät im Verfahren, nämlich nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung, eine Kopie eines befristeten Reisedokumentes ohne nationale Identifikationsnummer vorlegte. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass anhand einer Kopie bzw. eines Screenshots eine Echtheitsüberprüfung nicht stattfinden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem wurden nur Auszüge des Dokumentes vorgelegt, sodass eine Zuordnung zu einer Person kaum möglich war. Das Dokument wurde auch lediglich bis römisch 40 gültig. Warum es dem BF1, jedoch den BF2-5 nicht möglich war erforderliche Beweismittel zu deren Staatsangehörigkeit vorzulegen, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Können jedoch wie im vorliegenden Fall verbleibende Zweifel an der Staatsangehörigkeit durch die Existenz von Originaldokumenten oder anderen Indizien nicht ausgeräumt werden, so ist von der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführer auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die beiden Beschwerdeführer bestimmte Umstände verschleiern wollen, wird anhand ihres Vorbringens über den Verbleib ihrer Reisepässe deutlich. Der BF1 gab in der Erstbefragung an, er sei mit einem palästinensischen Reisepass, ausgestellt von Passamt Gaza, legal ausgereist. Er sei nicht mehr im Besitz dieses Reisedokumentes, da der Schlepper die Reisepässe abgenommen habe. Gleichlautende Ausführungen machte die BF2. Vor der belangten Behörde hingegen gaben beide Beschwerdeführer an, sie seien mit vorübergehend befristeten Reisepässen für 2 Jahre, ausgestellt in Jordanien, ausgereist, welche sie verloren hätten. Während hingegen der BF1 davon sprach, dass er am XXXX alle Reisepässe in einer Handtasche hatte und in einem dortigen Supermarkt die Tasche vergessen habe, sprach die BF2 davon, dass alle Reisepässe in einem Rucksack war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Rucksack hätte ihre Tochter XXXX getragen. Diese habe den Rucksack verloren. Wie das genau vor sich ging, könne die BF2 nicht sagen. Es ist dem Gericht durchaus bewusst, dass nicht alle Widersprüche von Asylwerber zu verantworten sind. In machen Fällen sind sie auf unterschiedliche Wahrnehmungen oder inkohärente Protokollierungen zurückzuführen. Im konkreten Fall ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass die widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführer 1-2 darauf hindeuten, dass die beiden Beschwerdeführer nicht wahrheitsgetreue Angaben machen. Ist doch kein Grund ersichtlich, warum die beiden Beschwerdeführer über den Ort der Aufbewahrung der Reisepässe sowie deren Verlust unterschiedliche Aussagen tätigen.Dass die beiden Beschwerdeführer bestimmte Umstände verschleiern wollen, wird anhand ihres Vorbringens über den Verbleib ihrer Reisepässe deutlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 gab in der Erstbefragung an, er sei mit einem palästinensischen Reisepass, ausgestellt von Passamt Gaza, legal ausgereist. Er sei nicht mehr im Besitz dieses Reisedokumentes, da der Schlepper die Reisepässe abgenommen habe. Gleichlautende Ausführungen machte die BF2. Vor der belangten Behörde hingegen gaben beide Beschwerdeführer an, sie seien mit vorübergehend befristeten Reisepässen für 2 Jahre, ausgestellt in Jordanien, ausgereist, welche sie verloren hätten. Während hingegen der BF1 davon sprach, dass er am römisch 40 alle Reisepässe in einer Handtasche hatte und in einem dortigen Supermarkt die Tasche vergessen habe, sprach die BF2 davon, dass alle Reisepässe in einem Rucksack war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Rucksack hätte ihre Tochter römisch 40 getragen. Diese habe den Rucksack verloren. Wie das genau vor sich ging, könne die BF2 nicht sagen. Es ist dem Gericht durchaus bewusst, dass nicht alle Widersprüche von Asylwerber zu verantworten sind. In machen Fällen sind sie auf unterschiedliche Wahrnehmungen oder inkohärente Protokollierungen zurückzuführen. Im konkreten Fall ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass die widersprechenden Aussagen der Beschwerdeführer 1-2 darauf hindeuten, dass die beiden Beschwerdeführer nicht wahrheitsgetreue Angaben machen. Ist doch kein Grund ersichtlich, warum die beiden Beschwerdeführer über den Ort der Aufbewahrung der Reisepässe sowie deren Verlust unterschiedliche Aussagen tätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die BF1-5 bei UNRWA in Jordanien registriert sind, ergibt sich aus der vorgelegten UNRWA-Registrierungsbestätigung in Kopie, Erhebungsergebnissen bei UNRWA und den dahingehend konstanten Angaben des BF1 und der BF2. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass aufgrund des Umstandes, dass UNRWA bestätigte, dass der BF1 tatsächlich bei UNRWA registriert ist, das Gericht ebenso – in Übereinstimmung mit den Angaben der BF1-2 - davon ausgeht, dass auch die BF2-5 bei UNRWA registriert sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht geht davon aus, dass die BF1-2 Leistungen bzw. Unterstützung von UNRWA erhalten haben, und zwar in Form von nicht regelmäßiger finanzieller Unterstützung, sondern in Form einer Einmalzahlung. Auch wenn UNRWA die Auskunft erteilte, dass in den letzten Jahren keine Aufzeichnungen über erhaltenen Unterstützungen beim BF1 aufscheinen, ist anzumerken, dass der BF1 sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Gericht darlegte, finanzielle Hilfe von UNRWA bekommen zu haben. Aus Sicht des Gerichtes gibt es kein schlüssiges Argument, warum der BF1 hierbei nicht die Wahrheit gesagt hätte. UNRWA räumte zudem ein, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob der BF1 in früheren Jahren Leistungen von UNRWA erhalten habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">UNRWA grenzte somit den Zeitraum von Hilfsleistungen nicht ein. Aufgrund dieser Erklärung von UNRWA erscheinen folglich die Aussagen des BF1 Unterstützung erhalten zu haben durchaus nachvollziehbar. Übersehen wird hierbei nicht, dass der BF1 divergierenden Angaben zu der Anzahl der Leistungen, sowie dem Zeitpunkt der Leistungen machte. So gab der BF1 vor der belangten Behörde an, dass er bzw. seine Familie zwei Mal nach der Corona Pandemie finanzielle Unterstützungsleistungen in Höhe von 162 Dollar und 130 Dollar erhalten habe, vor dem erkennenden Gericht sprach er hingegen davon, dass er lediglich ein Mal zur Corona Zeit finanzielle Unterstützung in der Höhe von 120 Dinar bekommen habe. Das Gericht geht davon aus, dass die erstmaligen Angaben des BF1 vor dem BFA als glaubwürdig anzusehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 hat hierbei offenbar intuitiv die Frage zu erhaltenen Hilfsleistungen durch UNRWA beantwortet. Mit seinem nachträglichen Sachvortrag vor dem BvwG wollte der BF augenscheinlich wahrheitswidrig darstellen, dass UNRWA keinen effektiven Beitrag zur Versorgung von palästinensischen Flüchtlingen leistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Stellungnahme vom 09.12.2024 wurde erstmals vorgebracht, dass die Beschwerdeführer Hilfeleistungen und Unterstützungen von der UNRWA in Anspruch nehmen wollten, jedoch ihnen dies nicht gewährt wurde. Einen derartigen Sachvortrag haben weder der BF1 noch die BF2 vor der belangten Behörde oder dem Gericht erstattet. Folglich kann dieser erst im Verfahren äußerst späte Sachvortrag nur als Versuch gewertet werden, um ein behauptetes Rückkehrhindernis in Bezug auf die wirtschaftliche Versorgung zu verstärken. Diese in der Gesamtheit betrachteten unterschiedlichen Darstellungen von Leistungen durch UNRWA führen dazu, dass das Gericht den Eindruck gewinnt, dass der BF1 und die BF2 bewusst nicht der Wahrheit entsprechende Angaben machen bzw. ihre Angaben tatsachenwidrig ändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich steht das Vorbringen des BF1 und der BF2 mit den im Verfahren miteinbezogenen Länderberichten im Widerspruch. Es gibt keine hinreichenden Belege dafür, dass staatenlose palästinensische Flüchtlinge in Jordanien durch UNRWA keinen Schutz und Beistand, insbesondere durch medizinische Versorgung, Ausbildung und finanzielle Unterstützung erhalten. ln Jordanien betreibt UNRWA beispielsweise 161 Schulen, ist für die Müllentsorgung in den zehn offiziellen Lagern mit 400.000 Bewohnerlnnen zuständig und unterhält 25 Gesundheitseinrichtungen. UNRWA vergibt auch Mikrokredite und bietet Programme für besonders vulnerable Personenprofile. Das Hilfswerk ist jedoch nicht für den Schutz der physischen Sicherheit der palästinensischen Flüchtlinge oder die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in seinen Tätigkeitsbereichen verantwortlich. Für die Gewährleistung eines gewissen Schutzes durch die Bereitstellung von Dienstleistungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit sowie von Hilfs- und Sozialdiensten spricht auch der Umstand, dass der BF1 und die BF2 in Jordanien Schulen besuchten, die von UNRWA betrieben bzw. organisiert wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der BF1-5, konkret, dass die BF1 bis 5 an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden, ergibt sich aus den Angaben des BF1 und der BF2, zuletzt vor dem erkennenden Gericht. Beide Beschwerdeführer brachten vor, dass es ihnen gut geht. Etwaige gesundheitliche Probleme bezüglich der B3-5 wurden nicht vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Gesundheitszustand der BF1-2 folgt auch deren Arbeitsfähigkeit. Der BF1 könnte im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat seinen Unterhalt durch berufliche Tätigkeiten, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, bestreiten. Der gesunde und arbeitsfähige BF verfügt über Berufserfahrung als XXXX , weshalb er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat für seinen Unterhalt sorgen wird können. Aus dem Gesundheitszustand der BF1-2 folgt auch deren Arbeitsfähigkeit. Der BF1 könnte im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat seinen Unterhalt durch berufliche Tätigkeiten, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, bestreiten. Der gesunde und arbeitsfähige BF verfügt über Berufserfahrung als römisch 40 , weshalb er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat für seinen Unterhalt sorgen wird können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Reiseroute gehen aus dem Sachvortrag der BF1 und des BF2 vor der belangten Behörde hervor. Hingewiesen wird darauf, dass die BF1-2 in ihrer Erstbefragung bewusst eine tatsachwidrige Reiseroute angaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer sowie die Asylantragstellungen in Österreich sind dem zentralen Melderegister, dem Fremdeninformationssystem, dem Betreuungsinformationssystem sowie den damit übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer zu entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, dass Verwandte des BF1 in Österreich leben, leitet sich anhand der unwiderlegten Angaben des BF1 ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die BF2-5 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber beziehen, der BF1 einer legalen Arbeit in Österreich nachgeht, ergibt sich aus dem Betreuungsinformationssystem und einem aktuellen Sozialversicherungsauszug.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Deutschkenntnisse der BF1-2 beruhen auf den persönlichen Wahrnehmungen der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung bezüglich der BF1-2. Die Beschwerdeführer legten zudem im Verfahren Kursbesuchsbestätigungen, vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kindergarten- bzw. Schulbesuch geht aus den vorgelegten Bestätigungen und den Angaben des BF1 und der BF2 hervor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Kindergarten- bzw. Schulbesuches der BF3-5 ist davon auszugehen, dass diese die deutsche Sprache erlernen bzw. Deutsch schon gut beherrschen. Die BF3-4 können Deutsch lesen und schreiben. Die BF3-5 sprechen arabisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die strafrechtliche Verurteilung des BF in Österreich geht aus dem Strafregister sowie dem diesbezüglichen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX hervor.Die strafrechtliche Verurteilung des BF in Österreich geht aus dem Strafregister sowie dem diesbezüglichen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 hervor.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurde, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges – handelt. Es wurde zudem die Sammlung von verfügbaren Informationen und die Auswertung von vorhandenen oder zu sammelnden Informationen (Länderinformationsblätter (LIB)) seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, herangezogen. Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführer sind den getroffenen Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. Die Ausführungen und die zitierten Berichte in der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, die ins Verfahren miteinbezogenen Länderberichte zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Berichte zeichnen zumal kein anderes Bild von der Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführer als jenes, welches sich aus den vom Gericht zugrunde gelegten Feststellungen ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die allgemeine Sicherheitslage in Jordanien stellt sich derzeit nicht derart dar, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass es an den Grenzen zu Syrien und dem Irak wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen kommt. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. Seit einigen Jahren kommt es im jordanisch-syrischen Grenzgebiet auch zu verstärkten Einsätzen der jordanischen Armee gegen Drogenschmugglerbanden und allen voran dem Schmuggel von Captagon.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beispielsweise kam es am 18. Dezember 2023 zu starken Gefechten zwischen dem jordanischen Militär und bewaffneten syrischen Drogenhändlern. Dabei bombardierte die jordanische Luftwaffe auch Drogenbanden im syrischen Grenzgebiet und tötete dabei mehrere Rauschgifthändler. Es kommt sowohl in der Hauptstadt Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Kontext des Gazakrieges ist zudem in Jordanien regelmäßig mit Demonstrationen oder Straßensperren – vor allem in den Grenzgebieten zu Israel - zu rechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in ganz Jordanien gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich in Jordanien aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Sicherheitsvorfälle betreffen vor allem das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet. Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführer aus einem Gebiet östlich von Amman stammen und keinerlei individuellen gefahrenerhöhenden Umstände in ihrer Person vorbrachten. Die Heimatstadt der Beschwerdeführer ist aufgrund der geografischen Lage – die Stadt befindet sich nicht an der syrisch-jordanischen und der irakisch-jordanische Grenze - kein Kerngebiet von Sicherheitsvorfällen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist auch anzumerken, dass es keine Hinweise gibt, wonach die jordanischen Behörden grundsätzlich nicht fähig und nicht willens seien, Schutz vor strafrechtswidrigen bzw. terroristischen Übergriffen und Bedrohungen gegen Privatpersonen zu gewähren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind anhand der Berichtslage nicht bekannt. Dem Sachvortrag des BF1, palästinensische Flüchtlinge - würden in Jordanien misshandelt und willkürlich festgenommen werden, kann insofern nicht gefolgt werden, dass es keine Hinweise auf systematische Übergriffe von staatlichen jordanischen Stellungen, somit auch Misshandlungen oder Festnahmen, gegen palästinensischen Volkszugehörige gibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass sich die humanitäre und sozioökonomische Lage in Jordanien als schwierig darstellt bzw. staatenlose Palästinaflüchtlinge Diskriminierungen ausgesetzt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vgl. Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.). Anhand der Länderberichte leben vier verschiedene Gruppen von Palästinensern in Jordanien. Hier wird vor allem unterschieden, wann die Personen nach Jordanien eingereist sind. Davon ausgehend erhielten sie die volle jordanische Staatsbürgerschaft oder befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon ist auch abhängig, inwiefern sie Zugang zu staatlichen Dienstleistungen haben.Schätzungsweise 60 % der Bevölkerung Jordaniens sind palästinensischer Herkunft (BESA 12.9.2021; vergleiche Middle East Eye 26.10.2023), davon sind fast die Hälfte, rund 2,3 Millionen, bei UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierte Palästina-Flüchtlinge (UNRWA 2023). In Jordanien gibt es heute noch zehn offizielle palästinensische Flüchtlingslager, in denen etwa 18 % aller Palästinenser leben (UNRWA o.D.). Anhand der Länderberichte leben vier verschiedene Gruppen von Palästinensern in Jordanien. Hier wird vor allem unterschieden, wann die Personen nach Jordanien eingereist sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon ausgehend erhielten sie die volle jordanische Staatsbürgerschaft oder befristete Reisedokumente ohne nationale Nummern. Davon ist auch abhängig, inwiefern sie Zugang zu staatlichen Dienstleistungen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anhand des Vorbringens der beiden Beschwerdeführer 1 und 2, ist jedoch eine genaue Zuordnung zu den in den Länderberichten angeführten vier Gruppen nicht möglich. Der BF1 gab an, dass seine Mutter jordanische Staatsangehörige sei und sein Vater in Gaza geboren sei und als Flüchtling bereits im Jahr 1946, somit vor dem arabisch-israelischen Krieg von 1948, nach Jordanien gekommen sei. Sein Vater hätte aber nie die jordanische Staatsbürgerschaft erhalten. Daher hätte auch der BF1 nie die jordanische Staatsbürgerschaft besessen. Die BF2 führte an, dass ihre Eltern von Geburt an in Jordanien leben. Sie hätte jedoch die jordanische Staatsbürgerschaft nicht angenommen. Sie wisse nur, dass Palästinenser, die 1948 aus Palästina geflüchtet seien, die Staatsbürgerschaft nicht bekommen habe. Warum ihre Eltern nicht eingebürgert wurden, wisse die BF2 nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Ausführungen in der Stellungnahme vom 09.12.2024, wonach die Beschwerdeführer sogenannte Ex-Gazan Flüchtlinge seien, somit Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem Krieg von 1967 aus dem Gazastreifen geflohen sind, kann nicht gefolgt werden. Beide Beschwerdeführer 1 und 2 sprechen davon, dass der Vater bzw. die Eltern 1946 bzw. 1948 aus Palästina geflüchtet sind. Anhand der Länderberichte müssten Palästinenser und ihre Kinder, die nach dem arabisch-israelischen Krieg von 1948 nach Jordanien und in das damals von Jordanien kontrollierte Westjordanland gelangt waren, die volle Staatsbürgerschaft erhalten habe (USDOS 20.3.2023). Zudem sind die meisten palästinensischen Flüchtlinge im Besitz der vollen jordanischen Staatsbürgerschaft (UNRWA o.D.). Bis Ende der 1980er Jahre erhielt nämlich die Mehrheit der Palästinenser automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft (MRG 6.2020). Anhand dieser Berichtslage wäre es folglich naheliegend, wenn der Vater des BF1 bzw. die Eltern der BF2 die jordanische Staatsbürgerschaft innehaben. Wie bereits oberhalb zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer angeführt, gibt es jedoch keine Beweise, wonach die Eltern der BF1-2 bzw. somit auch die BF1-2 die jordanische Staatsbürgerschaft innehaben. Folglich ist von deren Staatenlosigkeit auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">An dieser Schlussfolgerung ändert auch das Schreiben von UNRWA vom 20.01.2022 nichts, indem bestätigt wird, dass der BF1 als Ex-Gaza Flüchtling aufhältig in Jordanien aufscheint. Es wird ausführt, dass es sich hierbei um Palästinenser handelt, die aufgrund der Nachwirkungen der von Juni 1967 stattgefundenen Feindseligkeiten von Gaza nach Jordanien flüchteten. Der Inhalt der Bestätigung steht vollkommen konträr zu den Aussagen des BF1, sodass davon ausgegangen wird, dass dieses Schreiben Umstände bestätigt, welche nicht der Wahrheit entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass in der Vergangenheit Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert wurden, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass in der Vergangenheit Jordanier palästinensischer Herkunft in Bezug auf Arbeit diskriminiert wurden, insbesondere in den oberen Rängen des Militärs, der Sicherheitsdienste und des öffentlichen Sektors (BS 23.2.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Sie sind häufig von Stellen im öffentlichen Sektor und bei den Sicherheitskräften ausgeschlossen, die von Stämmen aus Transjordanien dominiert werden (FH 2023). Palästinenser sind auch weiterhin im Parlament sowie in höheren Regierungsämtern und Positionen im Militär unterrepräsentiert, ebenso wie bei Universitätszulassungen. Auch ist der Zugang zu Universitätsstipendien eingeschränkt. Im privaten Sektor hingegen sind sie gut vertreten (USDOS 20.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern die Einreisemöglichkeiten der Beschwerdeführer zu erläutern sind, ist vorweg darauf zu verweisen, dass die BF1-5 von deren Geburt bis zur Ausreise in Jordanien lebten. Laut den Angaben des BF1 vor dem erkennenden Gericht, ist die Genehmigung zum Aufenthalt in Jordanien unendlich. Die BF1-5 müssen jedoch alle zwei Jahre die Genehmigung zum Aufenthalt verlängern. Wenn man nicht fristgerecht eine Verlängerung beantragt, dann werde man befragt, warum keine fristgerechte Verlängerung erfolgt ist. Verwandte der BF1-5 leben weiterhin in Jordanien. Die BF1-5 verfügten laut den Angaben der BF1-2 zum Zeitpunkt ihrer Ausreise über auf zwei Jahre befristete jordanische Reisepässe, die von jordanischen Behörden ausgestellt wurden. Der BF1 erläuterte, dass Kinder bis zum Alter von 12 Jahren bei den Reisepässen der Eltern eingetragen werden können. Bei der Ausreise erfolgte eine Sicherheitskontrolle. Die BF1-5 wurden untersucht und die Dokumente überprüft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Anfragebeantwortung EUAA vom 21.02.2023 wird auf den im Jahr 2020 veröffentlichten Bericht der dänischen Einwanderungsbehörde (DIS) verwiesen. Dem DIS-Bericht zufolge akzeptieren die jordanischen Behörden im Allgemeinen keine erzwungene Rückkehr von Palästinensern ohne Staatsbürgerschaft nach Jordanien. Auf den Websites der jordanischen Abteilung für Personenstand und Reisepässe (CSPD) werden die verschiedenen Verfahren für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Westbanker und für die Ausstellung eines „ersten“ vorläufigen Reisepasses für Personen aus dem Gazastreifen beschrieben. Die jordanische Regierung definiert die Möglichkeit, einen vorübergehenden Reisepass aus dem Ausland zu erneuern, und beschreibt die allgemeinen Anforderungen auf der Website der Zivilstands- und Passabteilung. Bewerber außerhalb Jordaniens können sich über die jordanische Botschaft oder das jordanische Konsulat bewerben, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Palästinenser aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen müssen unterschiedliche Verfahren befolgen. Die Informationen über die Modalitäten für die Verlängerung der vorübergehenden Pässe aus dem Ausland variieren je nach den offiziellen Websites einiger jordanischer Botschaften. Unterschiede betreffen die Anzahl und das Format der Bilder, die zu zahlende Gebühr, die Modalitäten für die Übergabe der Dokumente und die Zeit für die Bearbeitung des Antrags.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall haben somit die BF1-5 die Möglichkeit ihre – laut ihren Angaben – abgelaufenen befristeten Reisepässe aus dem Ausland zu verlängern und mit diesen erneut nach Jordanien einzureisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat Jordanien zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend und aktuell qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation der Beschwerdeführer in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – zB gehäufte und eklatante Widersprüche oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 und die BF2 wurden im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der BF1 und die BF2 wurden zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und sie wurden darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF1-5 konnten ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht substantiiert und glaubhaft geltend machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Der BF1 brachte in der Erstbefragung vor, dass sein Geburtsort Gaza sei. Er sei palästinensischer Staatsangehöriger. Er sei von der Hamas bedroht und verfolgt worden. Sie hätten den BF1 zwangsrekrutieren wollen. Sie seien bei ihm in der Arbeit gewesen. Zum Schluss hätten sie ihn auch zu Hause gesucht. Aus Angst um sein Leben und das seiner Familie sei er ausgereist. Außerdem herrsche in Gaza Krieg. Es würde keine Sicherheit geben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht gab der BF1 als Fluchtgrund zusammengefasst an, dass er aus Jordanien stamme und zwei Mal vom jordanischen Geheimdienst festgenommen und einvernommen wurde. Man habe vom BF wissen wollen, ob er Kontakt zu XXXX oder XXXX habe.Vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht gab der BF1 als Fluchtgrund zusammengefasst an, dass er aus Jordanien stamme und zwei Mal vom jordanischen Geheimdienst festgenommen und einvernommen wurde. Man habe vom BF wissen wollen, ob er Kontakt zu römisch 40 oder römisch 40 habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der unterschiedlichen Ausführungen des BF1 in Bezug auf seinen Herkunftsort bzw. seiner Fluchtgründe, liegen bereits anfänglich – in Übereinstimmung mit dem BFA – erhebliche Zweifel vor, dass der BF1 tatsächlich in Jordanien Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Der BF1 brachte im Zuge seiner Erstbefragung folglich vorrangig eine Bedrohung durch die Hamas vor, während er im fortgesetzten Verfahren völlig konträr und primär eine Bedrohung durch jordanische Behörden geltend machte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Begründung für die unterschiedlichen Aussagen, wonach der BF1 eine Abschiebung verhindern wollte, geht ins Leere. Wie bereits oberhalb zur Staatsangehörigkeit dargelegt, erscheint es aus Sicht des erkennenden Gerichtes kaum nachvollziehbar, dass ein Antragsteller, der tatsächlich fluchtauslösende Ereignisse in seinem Heimatland erlebte, bewusst unwahre Angaben macht. Personen, die bemüht sind, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, sind in der Regel bestrebt, alles diesem Bestreben Dienliche wahrheitsgemäß vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte bzw. Bedrohungslage, die sie persönlich betrifft, von Anfang an, sprich vom Beginn der Einreise bzw. auch in Zuge einer anfänglich kurzen Befragung, zu schildern. Das oben angeführte Aussageverhalten des BF1 führt dazu, dass der Eindruck entstand, dass der BF1 nicht davor zurückschreckt, Umstände vorzubringen, die nicht real sind, um seinen Aufenthalt in Österreich zu sichern. Besonders erschwerend ist im gegenständlichen Fall vor allem der Umstand, dass der BF1 trotz entsprechende Belehrung – die Wahrheit zu sagen bzw. trotz entsprechenden Hinweise, dass falsche Angaben nachteilige Folgen im Verfahren haben – bewusst unrichtige Aussagen machte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern der BF1 vor dem BFA anmerkte, dass im Zuge der Erstbefragung nicht alles richtig protokolliert wurde, ist anzumerken, dass diese Ausführung als unglaubwürdig angesehen wird. Der BF1 wurde am Beginn der Erstbefragung über die Rolle und Funktion der anwesenden Personen – somit auch den Dolmetscher – aufgeklärt. Der BF1 gab an, dass er den Dolmetscher verstehe. Am Ende der Befragung wurden dem BF1 seine Angaben rückübersetzt und gab er an, dass er alles verstanden habe. Er möchte keine Ergänzungen oder Korrekturen machen. Der BF1 bestätigte zudem mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht hält fest, dass es keine Hinweise gibt, dass der BF1 im Zuge der Erstbefragung den Dolmetscher nicht verstanden habe bzw. allfällige Ungereimtheiten nicht korrigiert wurden. Dass es tatsächlich zu keinen Verständigungsproblemen oder falschen Protokollierungen kam, kann aus Sicht des erkennenden Gerichtes durch die nachträgliche Rückübersetzung und der Einräumung der Möglichkeit Unrichtigkeiten im Rahmen der Protokollierung preiszugeben, ausgeschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung § 19 Abs. 1 AsylG zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung Paragraph 19, Absatz eins, AsylG zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dennoch fällt im gegenständlichen Fall erheblich ins Gewicht, dass der BF1 bei der Erstbefragung einen inkorrekten Herkunftsort anführte und ebenso eine persönliche Bedrohung ins Treffen führte, die sich zu seinem späteren Vorbringen vor der belangten Behörde völlig konträr darstellte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch zu erwarten, dass vom BF1 zuerst die unmittelbar erlebten Vorfälle dargelegt werden, und nicht erst in der Folge ein gänzlich anderes Vorbringen bei der Einvernahme erstattet wird. Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solch eigener Erlebnisse bei der Erstbefragung in Gestalt einer Verfolgung in einem unrichtig angeführten Herkunftsort weckt daher Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Ereignissen. Es ist nämlich auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 2.1.2017, Ra 2016/18/0323, mwN). Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch zu erwarten, dass vom BF1 zuerst die unmittelbar erlebten Vorfälle dargelegt werden, und nicht erst in der Folge ein gänzlich anderes Vorbringen bei der Einvernahme erstattet wird. Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solch eigener Erlebnisse bei der Erstbefragung in Gestalt einer Verfolgung in einem unrichtig angeführten Herkunftsort weckt daher Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Ereignissen. Es ist nämlich auf dem Boden des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen vergleiche VwGH 2.1.2017, Ra 2016/18/0323, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 bezog sich im Zuge des behördlichen Verfahrens vor dem BFA unter anderem auf persönlich gegen den BF gerichtete staatliche Maßnahmen in Jordanien. Der belangten Behörde ist zu folgen, wenn diese ausführt, dass der BF1 in der Einvernahme die Vorkommnisse äußerst vage schilderte und nicht der Eindruck entstand, dass der BF1 die ausreisekausalen Vorfälle tatsächlich erlebte. Der BF gab (auszugsweise) an: „Ein Mal im Jahr XXXX haben Beamte vom jordanischen Geheimdienst mich festgenommen. Ich wurde in XXXX befragt, von Morgen früh bis abends. Ich wurde beleidigt und beschimpft, ob ich Kontakt zur XXXX habe. Ich sagte, nein, ich habe keinen Kontakt. Abends wurde ich entlassen. Im Jahr XXXX wurde ich wieder von zu Hause abgeholt, sie haben mich nach XXXX gebracht in eine Abteilung XXXX .</p>\n<p class=\"lf-p\">Dort war eine Geheimdienststelle, von morgens bis abends wurde ich angehalten, befragt und beleidigt, ob ich Kontakt zum XXXX hatte.“ Der BF1 bezog sich im Zuge des behördlichen Verfahrens vor dem BFA unter anderem auf persönlich gegen den BF gerichtete staatliche Maßnahmen in Jordanien. Der belangten Behörde ist zu folgen, wenn diese ausführt, dass der BF1 in der Einvernahme die Vorkommnisse äußerst vage schilderte und nicht der Eindruck entstand, dass der BF1 die ausreisekausalen Vorfälle tatsächlich erlebte. Der BF gab (auszugsweise) an: „Ein Mal im Jahr römisch 40 haben Beamte vom jordanischen Geheimdienst mich festgenommen. Ich wurde in römisch 40 befragt, von Morgen früh bis abends. Ich wurde beleidigt und beschimpft, ob ich Kontakt zur römisch 40 habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich sagte, nein, ich habe keinen Kontakt. Abends wurde ich entlassen. Im Jahr römisch 40 wurde ich wieder von zu Hause abgeholt, sie haben mich nach römisch 40 gebracht in eine Abteilung römisch 40 . Dort war eine Geheimdienststelle, von morgens bis abends wurde ich angehalten, befragt und beleidigt, ob ich Kontakt zum römisch 40 hatte.“ Im konkreten Fall stellte der BF staatliche Verfolgungshandlungen in den Raum, ohne nähere Umstände wie persönliche Empfindungen, Ängste, Begebenheiten oder den Hergang bestimmter Vorfälle zu beschreiben. Generell gilt, dass ein Asylwerber in der Regel über tatsächlich erlebte Ereignisse lebhafter und spontaner berichten kann. Es ist zwar zweifelsohne zu bedenken, dass es gute Gründe dafür geben mag, dass sich ein Antragsteller nicht alle Einzelheiten eines bestimmten Ereignisses ins Gedächtnis zurückrufen kann, jedoch zeichnet sich eine Schilderung von Erlebten im Allgemeinen durch ganz persönliche, individuelle Umstände und die Art und Weise, in der ein Ereignis erfahren und zum Ausdruck gebracht wird, aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wären die beiden Befragungen durch Sicherheitsbehörden tatsächlich dafür verantwortlich gewesen, dass sich der BF1 gezwungen sah, Jordanien zu verlassen, wäre es naheliegend gewesen, dass der BF 1 vor der belangten Behörde die Gelegenheit nutzt, um diese Vorfälle detailliert, lebensnah und konkret darzulegen. Der BF stellte zwei Verhaftungen bzw. Befragungen in den Raum ohne Einzelheiten, wie Angaben zur Verhaftung, konkreten Inhalt der Gespräche, konkrete zeitliche Angaben, dem damaligen Aufenthaltsort des BF1, seine Gefühle, etc. darzulegen. So gab der BF1 weder an, wo er sich befand, als er festgenommen wurde, welchen konkreten Sachverhalt man dem BF1 vorwarf, etc.. Der BF1 gab ebenso nicht an, wie es dazu kam, dass er wieder freigelassen wurde bzw. ob jordanische Behörden dem BF1 gegenüber etwaige Gründe für die Einstellung der Ermittlungen anführten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 konnte zudem anhand seiner Schilderung nicht verdeutlichen, inwiefern diese beiden Befragungen nach Art oder nach Intensität eine asylerhebliche Verfolgungs- oder Bedrohungslage darstellen. Das BFA verwies zutreffend darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen auf Grund mangelnder Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung anzusehen sind“ (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0365; vgl auch VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0262). Hausdurchsuchungen, Verhöre, kurzfristige Inhaftierungen (zu Verhören, Befragungen und einer dreitägigen Anhaltung vgl zB VwGH 10. 3. 1994, 94/19/0257; 22. 6. 1994, 93/01/0443), Vorladungen zur Polizei (VwGH 16. 12. 1992, 92/01/0600; 1. 7. 1992, 92/01/0140; 11. 11. 1998, 98/01/0312) sollen (für sich allein) der nach der GFK geforderten Verfolgungsintensität insbesondere dann nicht genügen, wenn eine entsprechende staatliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist.Der BF1 konnte zudem anhand seiner Schilderung nicht verdeutlichen, inwiefern diese beiden Befragungen nach Art oder nach Intensität eine asylerhebliche Verfolgungs- oder Bedrohungslage darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA verwies zutreffend darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass kurzzeitige Inhaftierungen, wenn sie ohne Folgen blieben, und Hausdurchsuchungen auf Grund mangelnder Intensität nicht als asylrelevante Verfolgung anzusehen sind“ (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0365; vergleiche auch VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0262). Hausdurchsuchungen, Verhöre, kurzfristige Inhaftierungen (zu Verhören, Befragungen und einer dreitägigen Anhaltung vergleiche zB VwGH 10. 3. 1994, 94/19/0257; 22. 6. 1994, 93/01/0443), Vorladungen zur Polizei (VwGH 16. 12. 1992, 92/01/0600; 1. 7. 1992, 92/01/0140; 11. 11. 1998, 98/01/0312) sollen (für sich allein) der nach der GFK geforderten Verfolgungsintensität insbesondere dann nicht genügen, wenn eine entsprechende staatliche Verfolgungsmotivation nicht gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inwiefern derartige staatliche Maßnahmen willkürlich waren, kann das Gericht nicht erkennen. Der BF hat durch seine Aussagen doch verdeutlicht, dass jordanische Sicherheitsbehörden den Verdacht hatten, dass der BF1 Kontakt zu XXXX hat. Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch Sicherheitsbehörden bzw. durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Der BF1 wurde zwar von jordanischen Sicherheitsbehörden befragt, eine strafrechtliche Verfolgung erfolgte nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch weitere staatliche Verfolgungsmaßnahmen in Form von weiteren Befragungen, Hausdurchsuchungen. etc. nach dem Jahr XXXX erfolgten nicht. Folglich geht das erkennende Gericht davon aus, dass hinsichtlich des BF1 eine legitime Strafverfolgung in Jordanien vorlag. Dass derartige Ermittlungen nicht willkürlich erfolgten, sondern eine Verdachtslage vorlag, wird anhand der Aussagen des BF1 im österreichischen Strafverfahren deutlich. Der BF1 erläuterte in der Beschuldigtenvernehmung am XXXX , dass XXXX . Inwiefern derartige staatliche Maßnahmen willkürlich waren, kann das Gericht nicht erkennen. Der BF hat durch seine Aussagen doch verdeutlicht, dass jordanische Sicherheitsbehörden den Verdacht hatten, dass der BF1 Kontakt zu römisch 40 hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch Sicherheitsbehörden bzw. durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung („prosecution“) einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK („persecution“) andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Der BF1 wurde zwar von jordanischen Sicherheitsbehörden befragt, eine strafrechtliche Verfolgung erfolgte nicht. Auch weitere staatliche Verfolgungsmaßnahmen in Form von weiteren Befragungen, Hausdurchsuchungen. etc. nach dem Jahr römisch 40 erfolgten nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folglich geht das erkennende Gericht davon aus, dass hinsichtlich des BF1 eine legitime Strafverfolgung in Jordanien vorlag. Dass derartige Ermittlungen nicht willkürlich erfolgten, sondern eine Verdachtslage vorlag, wird anhand der Aussagen des BF1 im österreichischen Strafverfahren deutlich. Der BF1 erläuterte in der Beschuldigtenvernehmung am römisch 40 , dass römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzend ist auszuführen, dass selbst bei Bejahung von bei tatsächlichem Bestehen asylrelevanter Verfolgungshandlungen oder bei Vorliegen begründeter Angst vor Verfolgung ein derart langer Weiterverbleib in Jordanien wohl nicht der Fall gewesen wäre, weshalb es an der notwendigen Aktualität der Verfolgung mangelt. Gerade auch die vom BF1 geplante legale Ausreise – der BF1 beantragte für seine Person und die der BF2-5 Visa für Bosnien -spricht gegen eine aktuelle, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende gegründete Furcht vor staatlicher Verfolgung. Die Tatsache jedenfalls, dass der BF1 letztlich offensichtlich ohne Probleme mit jordanischen Sicherheitsbehörden leben und legal ausreisen konnte, spricht eindeutig gegen ein behauptetes (nachhaltiges) Interesse des jordanischen Staates an seiner Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner lässt sich nicht feststellten, dass die BF1-5 aufgrund der für Palästinenser in Jordanien bestehenden Diskriminierungen oder aufgrund der humanitären Lage, d.h. aufgrund einer existenzbedrohenden, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Situation Jordanien verlassen mussten bzw. bei einer Rückkehr durch die dort vorherrschenden Bedingungen menschenunwürdigen Lebensverhältnisse ausgesetzt wären bzw. kein Mindestmaß an Sicherheit vorfinden würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird hierbei nicht verkannt, dass es sich bei den BF3-5 um minderjährige Kinder handelt. Wie im EUGH Urteil vom 13.06.2024 in der Rechtssache C-563/22, dargelegt, ist Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen (für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten) (UNRWA), den ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der internationalen Schutz beantragt, geniest, im Sinne dieser Bestimmung als nicht länger gewährt gilt, wenn zum einen diese Organisation aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der allgemeinen Lage, die in dem Operationsgebiet des Einsatzgebiets dieser Organisation herrscht, in dem dieser Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht in der Lage ist, diesem Staatenlosen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit, gemäß ihrem Auftrag menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten, ohne dass er nachweisen musste, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen von dieser allgemeinen Lage spezifisch betroffen ist, und wenn sich zum anderen der betroffene Staatenlose palästinensischer Herkunft im Fall seiner Rückkehr in dieses Operationsgebiet in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit, wobei die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, eine individuelle Prüfung jedes auf diese Bestimmung gestützten Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen, in deren Rahmen das Alter der betreffenden Person relevant sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beistand oder Schutz des UNRWA ist insbesondere dann als gegenüber dem Antragsteller nicht länger gewährt anzusehen, wenn diese Organisation aus irgendeinem Grund keinem Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der sich in dem Operationsgebiet ihres Einsatzgebiets aufhält, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit mehr gewährleisten kann. Es wird hierbei nicht verkannt, dass es sich bei den BF3-5 um minderjährige Kinder handelt. Wie im EUGH Urteil vom 13.06.2024 in der Rechtssache C-563/22, dargelegt, ist Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen (für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten) (UNRWA), den ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der internationalen Schutz beantragt, geniest, im Sinne dieser Bestimmung als nicht länger gewährt gilt, wenn zum einen diese Organisation aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der allgemeinen Lage, die in dem Operationsgebiet des Einsatzgebiets dieser Organisation herrscht, in dem dieser Staatenlose seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht in der Lage ist, diesem Staatenlosen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit, gemäß ihrem Auftrag menschenwürdige Lebensbedingungen zu gewährleisten, ohne dass er nachweisen musste, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen von dieser allgemeinen Lage spezifisch betroffen ist, und wenn sich zum anderen der betroffene Staatenlose palästinensischer Herkunft im Fall seiner Rückkehr in dieses Operationsgebiet in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit, wobei die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, eine individuelle Prüfung jedes auf diese Bestimmung gestützten Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen, in deren Rahmen das Alter der betreffenden Person relevant sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beistand oder Schutz des UNRWA ist insbesondere dann als gegenüber dem Antragsteller nicht länger gewährt anzusehen, wenn diese Organisation aus irgendeinem Grund keinem Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der sich in dem Operationsgebiet ihres Einsatzgebiets aufhält, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit mehr gewährleisten kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die individuelle Prüfung dieser Voraussetzungen setzt außerdem voraus, dass die spezifische Situation des Antragstellers und der Grad seiner Schutzbedürftigkeit gebührend berücksichtigt werden (vgl.in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Addis, C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 54). Insoweit ist jedem Element besondere Aufmerksamkeit zu widmen, das die Annahme zulasst, dass der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft spezifische Grundbedürfnisse hat, die mit einem Zustand der Schutzbedürftigkeit und insbesondere mit dem etwaigen Umstand zusammenhangen, dass es sich bei diesem Staatenlosen um einen Minderjährigen handelt, so dass gemäß Art. 24 Abs. 2 der Charta das Wohl dieses Kindes zu berücksichtigen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck muss die zuständige nationale Behörde, wie sich u. a. aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 ergibt, insbesondere dem Grundsatz des Familienverbands, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen sowie Sicherheitsaspekten Rechnung tragen. Darüber hinaus kann der Umstand, dass der Schutz oder der Beistand des UNRWA hinter dem zurückbleibt, den der Staatenlose palästinensischer Herkunft in Anspruch nehmen konnte, wenn er in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt wurde, nicht für die Annahme ausreichen, dass er gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen oder dass er nicht dorthin zurückkehren konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2023, OFPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 45).Die individuelle Prüfung dieser Voraussetzungen setzt außerdem voraus, dass die spezifische Situation des Antragstellers und der Grad seiner Schutzbedürftigkeit gebührend berücksichtigt werden (vgl.in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Addis, C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 54). Insoweit ist jedem Element besondere Aufmerksamkeit zu widmen, das die Annahme zulasst, dass der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft spezifische Grundbedürfnisse hat, die mit einem Zustand der Schutzbedürftigkeit und insbesondere mit dem etwaigen Umstand zusammenhangen, dass es sich bei diesem Staatenlosen um einen Minderjährigen handelt, so dass gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Charta das Wohl dieses Kindes zu berücksichtigen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck muss die zuständige nationale Behörde, wie sich u. a. aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 ergibt, insbesondere dem Grundsatz des Familienverbands, dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen sowie Sicherheitsaspekten Rechnung tragen. Darüber hinaus kann der Umstand, dass der Schutz oder der Beistand des UNRWA hinter dem zurückbleibt, den der Staatenlose palästinensischer Herkunft in Anspruch nehmen konnte, wenn er in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt wurde, nicht für die Annahme ausreichen, dass er gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen oder dass er nicht dorthin zurückkehren konnte vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2023, OFPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 45).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Darstellung der Lebensverhältnisse der Beschwerdeführer und der in den Länderberichten dargestellten Situation von staatenlosen Palästinenser ist im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass keine sehr unsichere persönliche Lage der Beschwerdeführer festzustellen war bzw. bei einer Rückkehr gegeben ist. Die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführer stellte sich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise als nicht dergestalt dar, dass eine existenzbedrohliche Situation vorlag und ist auch davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage geschaffen werden kann. Zwar schilderte der BF1 in Einklang mit der Berichtslage, dass schwierige Lebensumstände in Jordanien vorlagen. Anhand seines Sachvortrages war jedoch nicht zu erkennen, dass er für seine Person und die Personen der BF2-5 nicht in der Lage war eine hinreichende Existenzgrundlage in Form vom Wohnung, Nahrung, Einkommen zu schaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 gab an, dass er zusammen mit den BF2-5 in einer Mietwohnung lebte und er als XXXX bei verschiedenen Firmen tätig war. Trotz bestehender Diskriminierung am Arbeitsmarkt konnte der BF1 einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Auch wenn der BF1 schilderte, dass er sehr häufig seinen Arbeitgeber wechseln musste, fand er augenscheinlich problemlos neue Arbeit. Mit seinem Arbeitseinkommen konnte der BF1-5 den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer sichern. Die BF1-5 konnten offenbar durch die Arbeitstätigkeit des BF1 ohne familiäre Unterstützung oder Leistungen durch Hilfsorganisationen ihr Leben finanzieren. Es gibt keine Hinweise, dass eine Grundversorgung mit Lebensmittel nicht gewährleistet war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Rückkehr nach Jordanien kann der BF1 eine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen und wie auch in der Vergangenheit den Lebensunterhalt für die Beschwerdeführer sichern. Auch folgt aus der Schilderung, dass Geschwister des BF1 und Verwandte der BF2 weiterhin in Jordanien leben, sodass diese im Notfall die BF1-5 unterstützen könnten.Aus der Darstellung der Lebensverhältnisse der Beschwerdeführer und der in den Länderberichten dargestellten Situation von staatenlosen Palästinenser ist im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass keine sehr unsichere persönliche Lage der Beschwerdeführer festzustellen war bzw. bei einer Rückkehr gegeben ist. Die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführer stellte sich zum Zeitpunkt ihrer Ausreise als nicht dergestalt dar, dass eine existenzbedrohliche Situation vorlag und ist auch davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage geschaffen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar schilderte der BF1 in Einklang mit der Berichtslage, dass schwierige Lebensumstände in Jordanien vorlagen. Anhand seines Sachvortrages war jedoch nicht zu erkennen, dass er für seine Person und die Personen der BF2-5 nicht in der Lage war eine hinreichende Existenzgrundlage in Form vom Wohnung, Nahrung, Einkommen zu schaffen. Der BF1 gab an, dass er zusammen mit den BF2-5 in einer Mietwohnung lebte und er als römisch 40 bei verschiedenen Firmen tätig war. Trotz bestehender Diskriminierung am Arbeitsmarkt konnte der BF1 einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Auch wenn der BF1 schilderte, dass er sehr häufig seinen Arbeitgeber wechseln musste, fand er augenscheinlich problemlos neue Arbeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit seinem Arbeitseinkommen konnte der BF1-5 den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer sichern. Die BF1-5 konnten offenbar durch die Arbeitstätigkeit des BF1 ohne familiäre Unterstützung oder Leistungen durch Hilfsorganisationen ihr Leben finanzieren. Es gibt keine Hinweise, dass eine Grundversorgung mit Lebensmittel nicht gewährleistet war. Bei einer Rückkehr nach Jordanien kann der BF1 eine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen und wie auch in der Vergangenheit den Lebensunterhalt für die Beschwerdeführer sichern. Auch folgt aus der Schilderung, dass Geschwister des BF1 und Verwandte der BF2 weiterhin in Jordanien leben, sodass diese im Notfall die BF1-5 unterstützen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Rückkehr ist eine angemessene Unterkunft gegeben. Die BF1-5 waren in Jordanien in einer gemieteten Unterkunft wohnhaft. Wenn die BF2 darlegte, es handelte sich hierbei um ein Mietshaus, handelt es sich hierbei offenbar um ein Missverständnis, insofern, dass die BF2 wohl meinte, dass sie in einer Wohnung eines Miethauses lebten. Diese Schlussfolgerung kann deshalb getroffen werden, da der BF1 vor der belangten Behörde dahingehend befragt wurde, ob es sich hierbei um ein Eigentumshaus oder eine Eigentumswohnung handelte. Der BF1 gab eindeutig an, dass sie in einer Mietwohnung lebten. An dieser Adresse würden nunmehr zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits leben. Davon ausgehend ist festzustellen, dass die BF1-5 bei einer Rückkehr nach Jordanien eine gesicherte Unterkunft bei ihren Verwandten vorfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus Jordanien von einer existenziellen Notlage bedroht waren und auch nicht bei ihrer Rückkehr bedroht sind. Inwiefern eine menschenunwürdige Existenz erfüllt sein könnte, wurde nicht glaubhaft dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es geht aus den Länderberichten auch nicht hervor, dass die Lage der BF1-5 in Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage, die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung dergestalt war bzw. ist, dass der existentielle Lebensunterhalt nicht gesichert ist, keine Unterkunft gefunden werden kann und eine medizinische Basisversorgung nicht gewährleistet ist. Aus den Länderberichten geht zwar hervor, dass die jordanische Wirtschaft von der Covid-19-Pandemie schwer getroffen wurde und die Auswirkungen von regionalen Krisen anhaltend spürbar sind. Nach einer Rezession im Jahr 2020 begann sich die Wirtschaft 2021 langsam zu erholen, 2022 wurde ein Wirtschaftswachstum von 2,5 % verzeichnet. Aufgrund des schwachen Wirtschaftswachstums betrug die Arbeitslosigkeit 2020 25 %, konnte jedoch 2022 auf 22,5 % reduziert werden (WKO 10.2023b). Rund ein Drittel der jordanischen Bevölkerung lebt weiterhin in relativer Armut, und Frauen sind in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung gegenüber Männern benachteiligt (GIZ 31.12.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine Hinweise, dass die allgemeine Lebensmittelversorgung nicht gewährleistet ist bzw. dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine hinreichende Lebensgrundlage vorfinden. Es spricht nichts dagegen, dass der BF1 bei einer Rückkehr erneut, wenn auch anfänglich in Form von Hilfstätigkeiten, ein existenzsicherndes Einkommen für sich und seine Familie erwirtschaften kann. Der BF1 hat nach eigenen Angaben, belegt durch die Vorlage von Zeugnissen, 10 Jahre lang die Schule in Jordanien besucht und danach bis einen Monat vor seiner Ausreise als XXXX gearbeitet. Das Gericht geht davon aus, dass staatenlose Palästinenser trotz erheblicher Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt Möglichkeit vorfinden einer Arbeit nachzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzuweisen ist in diesem Konnex auch vor allem darauf, dass die Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, drei Schwestern des BF1 sowie der Brüder, vier Schwestern und die Eltern der BF2 leben in Jordanien. Es ist davon auszugehen, dass die BF1-5 im Notfall von diesen Verwandten Unterstützung erhalten würden. Es gibt keine Hinweise, dass die allgemeine Lebensmittelversorgung nicht gewährleistet ist bzw. dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine hinreichende Lebensgrundlage vorfinden. Es spricht nichts dagegen, dass der BF1 bei einer Rückkehr erneut, wenn auch anfänglich in Form von Hilfstätigkeiten, ein existenzsicherndes Einkommen für sich und seine Familie erwirtschaften kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF1 hat nach eigenen Angaben, belegt durch die Vorlage von Zeugnissen, 10 Jahre lang die Schule in Jordanien besucht und danach bis einen Monat vor seiner Ausreise als römisch 40 gearbeitet. Das Gericht geht davon aus, dass staatenlose Palästinenser trotz erheblicher Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt Möglichkeit vorfinden einer Arbeit nachzugehen. Hinzuweisen ist in diesem Konnex auch vor allem darauf, dass die Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, drei Schwestern des BF1 sowie der Brüder, vier Schwestern und die Eltern der BF2 leben in Jordanien. Es ist davon auszugehen, dass die BF1-5 im Notfall von diesen Verwandten Unterstützung erhalten würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wäre es den BF1-5 möglich und auch zumutbar, Hilfsleistungen des UNRWA zu beziehen. In Jordanien vergibt UNRWA Mikrokredite und bietet Programme für besonders vulnerable Personenprofile. UNRWA bietet einen gewissen Schutz durch die Bereitstellung von Dienstleistungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit sowie von Hilfs- und Sozialdiensten. Die BF1-5 sind bei UNRWA als staatenlose Palästinenser registriert und haben damit grundsätzlich Anspruch auf gewisse Leistungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend von den Aussagen des BF1 und der BF 2 war das Leben der Beschwerdeführer in Jordanien und das eigene Leben dadurch geprägt, dass der BF1 für den Lebensunterhalt der BF1-5 aufkam. Der Familie des BF1 war es offensichtlich möglich die elementarsten Bedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft zu befriedigen. Von einer schlechten Sicherheitslage im Heimatort der BF1-5 erwähnten die Beschwerdeführer nichts. Der BF1 und die BF2 sind in einem Camp von UNRWA aufgewachsen und haben Schulen besucht, die von UNRWA betrieben bzw. organisiert wurden. Die Beschwerdeführer haben nach der Corona Pandemie finanzielle Unterstützung von UNRWA erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schulbildung der BF3-5 ist bei einer Rückkehr gewährleistet. Schulpflicht besteht in Jordanien für Kinder im Alter von sechs Jahren bis 16 Jahren; bis zum Alter von 18 Jahren ist der Schulbesuch kostenlos. Nach einem neuen Kindergesetz können Eltern im Fall eines Schulabbruches mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 bis 500 Dinar (424 bis 706) Dollar bestraft werden. (USDOS 20.3.2023). Kinder ohne legalen Wohnsitz stoßen bei der Anmeldung an öffentlichen Schulen auf Hindernisse. Da die Beschwerdeführer offenbar einen legalen Wohnsitz hatten – siehe UNRWA Bestätigung, Geburtsurkunden der BF3-5 – bestehen derartige Hindernisse nicht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass UNRWA in Jordanien 161 Schulen betreibt. Der BF1 und die BF2 besuchten Schulen, die offenbar von UNRWA betrieben wurden. Vor der Ausreise besuchte zudem die BF3 für ein oder zwei Monate in Jordanien eine Schule.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung der Berichtslage gibt es keine Hinweise, dass UNRWA in Jordanien im Falle von Nothilfe keine Unterstützung gewährt, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass Geberstaaten und PrivatspenderInnen ihre Spenden zweckwidmen können, und dies auch beeinflussen kann, ob und wie gut UNRWA-Projekte in den Teilgebieten finanziert sind, bzw. welche Gebiete auch eventuell aufgrund der dortigen Lage eher Spenden erhalten. Hinweise darauf, dass UNRWA seine Hilfsleistungen in Jordanien einstellte bzw. einstellen musste, gibt es nicht. Den Länderberichten ist auch nicht zu entnehmen, dass UNRWA in naher Zukunft ihre Aufgaben in Jordanien einstellen muss oder aus sonstigen Gründen nicht mehr vor Ort agieren würde. Es ist davon auszugehen, dass UNRWA jedenfalls in Jordanien in der Lage ist, einen gewissen Mindeststandard in Bezug auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse zu gewährleisten und dass die Beschwerdeführer diesen Schutz in Jordanien auch tatsächlich in Anspruch nehmen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich verweist das Gericht darauf, dass das medizinische Versorgungsniveau in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen (AA 25.1.2024). Jordanien ist regional führend im Medizintourismus, wobei Staatsangehörige aus den Nachbarländern und den Staaten des Golfkooperationsrates (GCC) sich in Jordanien behandeln lassen (ITA 14.12.2022). Mit Ausnahme von privaten Krankenhäusern im Raum Amman entspricht die allgemeine medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern nicht oder nur eingeschränkt westeuropäischem Standard. Der medizinische Standard ist zwar in den öffentlichen Krankenhäusern gut, die Krankenpflege entspricht aber nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard (BMEIA 25.1.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 25.1.2024). Medikamente sind ausreichend verfügbar (BMEIA 25.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die BF1-5 durch individuelle Umstände in diesen Bereichen direkt betroffen sind, brachten sie nicht glaubwürdig vor. Wenn der BF1 vorbrachte, dass die BF3 eine zahnärztliche Behandlung benötigte, er bei verschiedenen Ärzten war und die Behandlungskosten sehr hoch waren, ist anzumerken, dass der BF1 zwar vor dem BFA vorbrachte, dass er sich die Behandlungskosten nicht leisten konnte. Der BF1 gab aber ebenso an, dass für die Reise nach Europa ca. 8.500 US-Dollar bezahlt wurde. Die BF2 habe ihren Goldschmuck verkauft, der BF1 habe ein bisschen Ersparnisse gehabt, alle Wertgegenstände wie Haushaltsgeräte seien verkauft worden. Anhand dieser Darstellung ist es kaum nachvollziehbar, dass sich der BF1 die Behandlungskosten nicht leisten konnte, wenn er über Ersparnisse verfügte. Zudem wurde vom BF1 angefügt, dass die BF3 medizinische Behandlung, in Form von Schmerztabletten erhielt. Eine medizinische Behandlung wurde somit nicht verweigert. Auch wenn der BF1 durchaus nachvollziehbar schilderte, dass die Betreuung seiner Tochter in Österreich eine umfassende war, ergibt sich hieraus nach dem Sachvortrag des BF1 keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die unverzüglich medizinische Behandlung benötigte. Der BF1 erörterte, dass die BF3 von klein auf viel Süßes gegessen habe und daher die Zähne voller Karies waren. In Österreich habe man der BF3 unter Narkose die kariösen Zähne entfernt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dieser Gegebenheiten ist das Gericht im Zuge einer Gesamtbetrachtung davon überzeugt, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr an ihren bisherigen Wohnort gegebenenfalls durch Unterstützung von Familienangehörigen bzw. von UNRWA in der Lage sind ihr wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern. Hingewiesen wird vor allem darauf, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise Leistungen von UNRWA erhalten. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren nicht glaubhaft vorgebracht, dass eine derartige Unterstützung nicht gewährt wurde bzw. nicht mehr gewährt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen können keinerlei individuellen Umstände (wie schwerwiegenden Erkrankungen, fehlende Unterstützung durch UNRWA, fehlenden familiäre Anknüpfungspunkte) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer erkennt werden, sodass unmenschliche Lebensbedingungen zu bejahen wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verurteilung des BF1 führt weiters nicht zur einer unterschiedlichen Beurteilung. Im jordanischen Strafrecht gilt der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung, gemäß Art 12 jordanisches Strafgesetz. Ein Ausnahmetatbestand kann nicht erkannt werden. Der BF1 hat weder eine Straftat im Sinne des Artikel 9 des jordanischen Strafrechtes gegen die Sicherheit des jordanischen Staates geplant, versucht oder durchgeführt habe, er ist nicht vom jordanischen Staatsgebiet aus tätig geworden und ist auch kein jordanischer Staatsangehöriger zu Schaden gekommen sei. Die Verurteilung des BF1 führt weiters nicht zur einer unterschiedlichen Beurteilung. Im jordanischen Strafrecht gilt der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung, gemäß Artikel 12, jordanisches Strafgesetz. Ein Ausnahmetatbestand kann nicht erkannt werden. Der BF1 hat weder eine Straftat im Sinne des Artikel 9 des jordanischen Strafrechtes gegen die Sicherheit des jordanischen Staates geplant, versucht oder durchgeführt habe, er ist nicht vom jordanischen Staatsgebiet aus tätig geworden und ist auch kein jordanischer Staatsangehöriger zu Schaden gekommen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6. Sofern in der Stellungnahme vom 13.02.2023 gerügt wird, das BFA hätte den BF1 auf sein Aussagenverweigerungsrechte gemäß § 49 Absatz 1 Z1 AVG aufmerksam machen müssen, ist darauf zu verweisen, dass der BF1 - entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme - bei der Frage, ob er jemals an Kampfhandlungen teilnahm, auf seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren hingewiesen wurde. Es gibt keine Hinweise, dass der BF durch Zwang und Druck seine Aussage machte. Anzumerken ist vor allem, dass die belangte Behörde, wohl erst bei Bejahung dieser Frage den BF auf allfällige Aussagenverweigerungsrechte hinweisen hätte müssen. Ausgehend davon, dass der BF die Frage verneinte, ist ein relevanter Verfahrensfehler in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt zudem nicht erkennbar. 2.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern in der Stellungnahme vom 13.02.2023 gerügt wird, das BFA hätte den BF1 auf sein Aussagenverweigerungsrechte gemäß Paragraph 49, Absatz 1 Z1 AVG aufmerksam machen müssen, ist darauf zu verweisen, dass der BF1 - entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme - bei der Frage, ob er jemals an Kampfhandlungen teilnahm, auf seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren hingewiesen wurde. Es gibt keine Hinweise, dass der BF durch Zwang und Druck seine Aussage machte. Anzumerken ist vor allem, dass die belangte Behörde, wohl erst bei Bejahung dieser Frage den BF auf allfällige Aussagenverweigerungsrechte hinweisen hätte müssen. Ausgehend davon, dass der BF die Frage verneinte, ist ein relevanter Verfahrensfehler in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt zudem nicht erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Vorlage einer Accord Anfragebeantwortung bzw. den Hinweis auf Entscheidungen des BVwG zum Bruder des BF1 und dessen Familie, ergibt sich keine entscheidungsrelevante Änderung. Das Gericht hat stets eine individuelle Prüfung jeder Person hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz durchzuführen. Aus den Länderberichten bzw. der Accord Anfragebeantwortung ergibt sich ein differenziertes Bild hinsichtlich des Zugangs zur Schulbildung, abhängig davon, ob die Kinder 2 staatenlose Elternteile haben oder die Mutter Fall jordanische Staatsangehörige ist. Folglich kann die vorgelegte ACCORD Anfragebeantwortung zu Jordanien: Lage der Kinder von jordanischen Müttern und nicht-jordanischen Vätern im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen, da die BF1-2 staatenlos sind.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht</p></div>", "next": 237993}