{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Von einer Quellenangabe zu seinen Feststellungen, um sie nachvollziehen zu können, hat Dr. XXXX abgesehen. Aus diesen aufgezählten Beeinträchtigungen zieht der beauftragte Gutachter im 2.Satz seiner medizinischen Stellungnahme seinen Schluss, der BF könnten nach Unterweisung und Anlernen geistig einfache, körperlich leichte Arbeiten grundsätzlich zugemutet werden. Der Gutachter versteht darunter – wie er es im 3. Satz ausdrückt – „Primitivarbeiten“ unter ständiger Anleitung und Kontrolle, die laut 4.Satz der Arbeitsbiografie der BF entsprechen und am allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten und angestrebt werden. Welche konkreten, am allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten und angestrebten Arbeiten seiner eigenen Definition nach unter „Primitivarbeiten“ fallen, und aus welcher Arbeitsbiographie er solche entnommen hat, führt der genannte medizinische Gutachter in seiner Stellungnahme nicht näher an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob er sich dabei auf den von der BF erstellten Lebenslauf bezieht oder Schlüsse aus dem beschafften Auszug aus dem zentralen Versicherungsdatenspeicher der österreichischen Sozialversicherung mit Stand vom 20.01.2023 zur versicherten BF mit der SVNR. XXXX bezieht, ist nicht ersichtlich. Als Diagnose wird in der Stellungnahme des genannten medizinischen Gutachters vom 07.02.2023 vorerst eine leichte Intelligenzminderung ohne Verhaltensstörung vorangestellt und anschließend nach der Wiedergabe der Stellung einer einzigen Frage, die von der belangten Behörde gestellt wurde, weitere Informationen zur BF, wie Erwachsenvertretung, kein Pflegegeld, Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe und Erwerbstätigkeit angeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In seinen medizinischen Ausführungen werden von Dr. römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 07.02.2023 - ohne die BF auch nur persönlich gesehen zu haben – im 1. Satz drei festgestellte Beeinträchtigungen der BF, nämlich unterdurchschnittliche Begabung, ohne Verhaltensstörung bei körperlich leichter Belastbarkeit vorangestellt. Von einer Quellenangabe zu seinen Feststellungen, um sie nachvollziehen zu können, hat Dr. römisch 40 abgesehen. Aus diesen aufgezählten Beeinträchtigungen zieht der beauftragte Gutachter im 2.Satz seiner medizinischen Stellungnahme seinen Schluss, der BF könnten nach Unterweisung und Anlernen geistig einfache, körperlich leichte Arbeiten grundsätzlich zugemutet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gutachter versteht darunter – wie er es im 3. Satz ausdrückt – „Primitivarbeiten“ unter ständiger Anleitung und Kontrolle, die laut 4.Satz der Arbeitsbiografie der BF entsprechen und am allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten und angestrebt werden. Welche konkreten, am allgemeinen Arbeitsmarkt angeboten und angestrebten Arbeiten seiner eigenen Definition nach unter „Primitivarbeiten“ fallen, und aus welcher Arbeitsbiographie er solche entnommen hat, führt der genannte medizinische Gutachter in seiner Stellungnahme nicht näher an. Ob er sich dabei auf den von der BF erstellten Lebenslauf bezieht oder Schlüsse aus dem beschafften Auszug aus dem zentralen Versicherungsdatenspeicher der österreichischen Sozialversicherung mit Stand vom 20.01.2023 zur versicherten BF mit der SVNR. römisch 40 bezieht, ist nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als wesentlich erachtet der Gutachter Dr. XXXX hingegen seiner Stellungnahme vom 07.02.2023 zufolge – wie sich aus dem 5. Satz entnehmen lässt – dass die BF bei der Arbeitssuche Unterstützung/Hilfe benötigt, und diese von ihr auch bei Bedarf in Anspruch genommen kann. Der genannte Gutachter bezieht im 6.Satz seiner Stellungnahme das Leistungskalkül der BF auf den Zeitpunkt der Vollendung ihres 18.Lebensjahrens (28.04.2000) und auch auf Dauer. Auf Grund seiner Darlegung in sechs Sätzen zieht der Gutachter abschließend im 7.Satz den Schluss, dass bei der BF eine Erwerbsunfähigkeit nicht anzunehmen ist. Als wesentlich erachtet der Gutachter Dr. römisch 40 hingegen seiner Stellungnahme vom 07.02.2023 zufolge – wie sich aus dem 5. Satz entnehmen lässt – dass die BF bei der Arbeitssuche Unterstützung/Hilfe benötigt, und diese von ihr auch bei Bedarf in Anspruch genommen kann. Der genannte Gutachter bezieht im 6.Satz seiner Stellungnahme das Leistungskalkül der BF auf den Zeitpunkt der Vollendung ihres 18.Lebensjahrens (28.04.2000) und auch auf Dauer. Auf Grund seiner Darlegung in sechs Sätzen zieht der Gutachter abschließend im 7.Satz den Schluss, dass bei der BF eine Erwerbsunfähigkeit nicht anzunehmen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Ungeachtet dieser aufgezeigten, fehlenden Nachvollziehbarkeit der sich in 7 Sätzen erschöpfenden medizinischen Stellungnahme des beauftragten XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.02.2023, räumt die belangte Behörde, ohne weitere Ermittlungen in Erwägung zu ziehen, dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ein. 2.5. Ungeachtet dieser aufgezeigten, fehlenden Nachvollziehbarkeit der sich in 7 Sätzen erschöpfenden medizinischen Stellungnahme des beauftragten römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.02.2023, räumt die belangte Behörde, ohne weitere Ermittlungen in Erwägung zu ziehen, dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6. Dass der Erwachsenenvertreter der BF, XXXX , eine mangelnde Nachvollziehbarkeit zu den sehr knappen Ausführungen des genannten Sachverständigen der belangten Behörde in seiner Stellungnahme vom 21.02.2023 einwendet, verwundert angesichts der obigen Ausführungen nicht. Der Erwachsenenvertreter der BF nimmt insbesondere Bezug auf das bereits vorgelegte – oben wiedergegebene - Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.04.2022. In diesem wird der Schluss gezogen, dass die BF dauerhaft außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sodass eine Erwerbsunfähigkeit der BF vorliegt. XXXX legt außerdem weitere, oben wiedergebene Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.1998, und Dr.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX , vom 20.01.2020 vor. Der genannte Erwachsenenvertreter beantragte abschließend auch eine persönliche Begutachtung der BF. 2.6. Dass der Erwachsenenvertreter der BF, römisch 40 , eine mangelnde Nachvollziehbarkeit zu den sehr knappen Ausführungen des genannten Sachverständigen der belangten Behörde in seiner Stellungnahme vom 21.02.2023 einwendet, verwundert angesichts der obigen Ausführungen nicht. Der Erwachsenenvertreter der BF nimmt insbesondere Bezug auf das bereits vorgelegte – oben wiedergegebene - Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22.04.2022. In diesem wird der Schluss gezogen, dass die BF dauerhaft außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sodass eine Erwerbsunfähigkeit der BF vorliegt. römisch 40 legt außerdem weitere, oben wiedergebene Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.1998, und Dr. römisch 40 , vom 20.01.2020 vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der genannte Erwachsenenvertreter beantragte abschließend auch eine persönliche Begutachtung der BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.7. In der Folge beauftragte die belangte Behörde - ungeachtet des Antrags des Erwachsenenvertreters der BF - wieder ihren medizinischen Oberbegutachten Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis der Akten eine Stellungnahme abzugeben. Unter Hinweis auf die Einwendungen des Erwachsenenvertreters der BF in der Stellungnahme vom 21.02.2023 und den weiteren vorgelegten genannten Gutachten sollte er die einzige Frage, ob bei der Waise zur Vollendung des 18.Lebensjahres XXXX und auf Dauer Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist, beantworten. Zur Beauftragung eines Arztes für Allgemeinmedizin in der gegenständlichen Fallkonstellation zur Stellungnahme wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.4. verwiesen. 2.7. In der Folge beauftragte die belangte Behörde - ungeachtet des Antrags des Erwachsenenvertreters der BF - wieder ihren medizinischen Oberbegutachten Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis der Akten eine Stellungnahme abzugeben. Unter Hinweis auf die Einwendungen des Erwachsenenvertreters der BF in der Stellungnahme vom 21.02.2023 und den weiteren vorgelegten genannten Gutachten sollte er die einzige Frage, ob bei der Waise zur Vollendung des 18.Lebensjahres römisch 40 und auf Dauer Erwerbsunfähigkeit anzunehmen ist, beantworten. Zur Beauftragung eines Arztes für Allgemeinmedizin in der gegenständlichen Fallkonstellation zur Stellungnahme wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.4. verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.7.1. Dr. XXXX führte wiederum als seine Diagnose im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der BF in seiner Stellungnahme vom 28.02.2023 eine leichte Intelligenzminderung an. Im Unterschied zu seiner 1.Stellungnahme schienen unter dem Punkt Diagnose aber nunmehr weiter statt „ohne Verhaltensstörung“ „keine oder geringfügige Verhaltensstörung“ auf. Dieses Mal wurde zudem dazu weiter in Klammer gesetzt - „eine leichte intellektuelle Minderbegabung, Anpassungsprobleme, verminderte Belastbarkeit und eine einfach strukturierte Persönlichkeit“ aufzählte. Schon die Diagnose „keine oder geringfügige Verhaltensstörung“ enthält ein Widerspruch. Der medizinische Sachverständige hätte sich in dieser Hinsicht in seinen medizinischen Ausführungen dafür entscheiden müssen, ob keine oder doch eine geringfügige Verhaltensstörung bei der BF vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zumindest wäre in diesem Fall von einem medizinischen Sachverständige eine Ausführung dazu dergestalt zu erwarten, in welchen Bereichen er zum Schluss kommt, dass keine Verhaltensstörung der BF vorliegt, bzw. wo und warum von einer geringfügigen Verhaltensstörung der BF auszugehen ist. 2.7.1. Dr. römisch 40 führte wiederum als seine Diagnose im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der BF in seiner Stellungnahme vom 28.02.2023 eine leichte Intelligenzminderung an. Im Unterschied zu seiner 1.Stellungnahme schienen unter dem Punkt Diagnose aber nunmehr weiter statt „ohne Verhaltensstörung“ „keine oder geringfügige Verhaltensstörung“ auf. Dieses Mal wurde zudem dazu weiter in Klammer gesetzt - „eine leichte intellektuelle Minderbegabung, Anpassungsprobleme, verminderte Belastbarkeit und eine einfach strukturierte Persönlichkeit“ aufzählte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon die Diagnose „keine oder geringfügige Verhaltensstörung“ enthält ein Widerspruch. Der medizinische Sachverständige hätte sich in dieser Hinsicht in seinen medizinischen Ausführungen dafür entscheiden müssen, ob keine oder doch eine geringfügige Verhaltensstörung bei der BF vorliegt. Zumindest wäre in diesem Fall von einem medizinischen Sachverständige eine Ausführung dazu dergestalt zu erwarten, in welchen Bereichen er zum Schluss kommt, dass keine Verhaltensstörung der BF vorliegt, bzw. wo und warum von einer geringfügigen Verhaltensstörung der BF auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.7.2. Die in der Stellungnahme des Erwachsenenvertreters der BF vom 21.02.2023 explizit angeführten und beigelegten Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.01.2020 sowie XXXX , Facharzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.1998, finden in der medizinischen Beurteilung des Sachverständigen Dr. XXXX vom 28.02.2023 keine Erwähnung. Nur das bereits von XXXX vorhergehend übermittelte Aktengutachten von Dr. XXXX vom 22.04.2022 wird in der Stellungnahme vom 28.02.2023 genannt. Nach Ansicht von Dr. XXXX lässt dieses zuletzt genannte Gutachten für die BF eine nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (in der Folge BEinstG) angepasste Arbeit zu. Dieses Gutachten vom 22.04.2022 wird von Dr. XXXX allerdings lediglich zur Kenntnis genommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dr. XXXX setzt sich offensichtlich in diesem Zusammenhang auch nicht mit den darin aufgezählte Befunden auseinander. Sie sind in den von der XXXX und dem zuständigen Bezirksgericht in Auftrag gegebenen Gutachten oder den BHG-Bericht von „ XXXX “ 11/2019, der ein Teilhabe der BF in der Arbeitswelt Praktika und Begleitung für Arbeitsprozesse wiedergibt, enthalten. Die medizinischen Ausführungen von Dr. XXXX umfassen auch nicht einmal eine Aufzählung bzw. eine sonstige Bezugnahme auf die darüber hinaus gehenden, mehreren im gegenständlichen Verwaltungsakt vorliegende medizinische Gutachten – außer dem nur kurz gestreiften Gutachten von Dr. XXXX vom 22.02.2022. Dazu zählen beispielsweise die ausführlichen medizinischen Gutachten von Dr.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 18.10.2020 oder von Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ÖKÄ-Diplom EEG und Forensisch-Psychiatrisches Gutachten, MELBA und Ida Zertifizierung, vom 10.08.2017. Das zuletzt genannte Gutachten umfasst beispielsweise ein testpsychologisches Untersuchungsergebnis zum Karteikasten nach MELBA (Instrumentarium zur Diagnostik von Arbeitsfähigkeit). Eine solche Auseinandersetzung mit den im Verwaltungsakt vorliegenden einschlägigen medizinischen Gutachten ist jedoch für eine nur auf Akten beruhende medizinische Stellungnahme unumgänglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst daraus wird nachvollziehbar ersichtlich, worauf die Erkenntnisse des begutachtende Sachverständige beruhen und woraus er seine Schlüsse zieht. 2.7.2. Die in der Stellungnahme des Erwachsenenvertreters der BF vom 21.02.2023 explizit angeführten und beigelegten Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.01.2020 sowie römisch 40 , Facharzt für Kinderheilkunde, vom 26.06.1998, finden in der medizinischen Beurteilung des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 28.02.2023 keine Erwähnung. Nur das bereits von römisch 40 vorhergehend übermittelte Aktengutachten von Dr. römisch 40 vom 22.04.2022 wird in der Stellungnahme vom 28.02.2023 genannt. Nach Ansicht von Dr. römisch 40 lässt dieses zuletzt genannte Gutachten für die BF eine nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (in der Folge BEinstG) angepasste Arbeit zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Gutachten vom 22.04.2022 wird von Dr. römisch 40 allerdings lediglich zur Kenntnis genommen. Dr. römisch 40 setzt sich offensichtlich in diesem Zusammenhang auch nicht mit den darin aufgezählte Befunden auseinander. Sie sind in den von der römisch 40 und dem zuständigen Bezirksgericht in Auftrag gegebenen Gutachten oder den BHG-Bericht von „ römisch 40 “ 11 aus 2019,, der ein Teilhabe der BF in der Arbeitswelt Praktika und Begleitung für Arbeitsprozesse wiedergibt, enthalten. Die medizinischen Ausführungen von Dr. römisch 40 umfassen auch nicht einmal eine Aufzählung bzw. eine sonstige Bezugnahme auf die darüber hinaus gehenden, mehreren im gegenständlichen Verwaltungsakt vorliegende medizinische Gutachten – außer dem nur kurz gestreiften Gutachten von Dr. römisch 40 vom 22.02.2022.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu zählen beispielsweise die ausführlichen medizinischen Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 18.10.2020 oder von Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ÖKÄ-Diplom EEG und Forensisch-Psychiatrisches Gutachten, MELBA und Ida Zertifizierung, vom 10.08.2017. Das zuletzt genannte Gutachten umfasst beispielsweise ein testpsychologisches Untersuchungsergebnis zum Karteikasten nach MELBA (Instrumentarium zur Diagnostik von Arbeitsfähigkeit). Eine solche Auseinandersetzung mit den im Verwaltungsakt vorliegenden einschlägigen medizinischen Gutachten ist jedoch für eine nur auf Akten beruhende medizinische Stellungnahme unumgänglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst daraus wird nachvollziehbar ersichtlich, worauf die Erkenntnisse des begutachtende Sachverständige beruhen und woraus er seine Schlüsse zieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.7.3. Dr. XXXX kommt in seiner Stellungnahme vom 28.02.2023 nach dem kurzen Hinweis auf das Gutachten von Dr. XXXX vom 28.04.2022 zum Schluss, dass das bereits in seiner Stellungnahme vom 07.02.2023 ermittelte „Leistungskalkül“ für die BF sich durch die nachgereichten Unterlagen nicht ändert. Weiterhin können seiner Ansicht nach körperlich leichte, geistig einfache Arbeiten unter ständiger Anleitung und Kontrolle von der BF verrichtet werden. Lediglich bei der Arbeitssuche kann die BF beispielsweise durch ihren Erwachsenenvertreter vermittelt werden. Eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit der BF kann von einem Arbeitgeber bei der Arbeitsauswahl im Zuge der ständigen Anleitung und Kontrolle berücksichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inwiefern und unter welchen Gegebenheiten diese Anforderungen am freien Arbeitsmarkt realisiert werden könnten, lässt Dr. XXXX offen. Anders als in seiner vorhergehenden 1. Stellungnahme vom 07.02.2023 bezieht sich der genannte medizinische Gutachter nun nicht mehr auf die Arbeitsbiografie der BF. Er überlässt vielmehr die Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit der BF zur Vollendung des 18.Lebensjahres (28.04.2000) auf Dauer den Juristen mit dem Tipp, bei der Beurteilung könnte die Biografie der BF hilfreich sein. Daraus könnte darauf geschlossen werden, was „tatsächlich“ auf dem Arbeitsmarkt umsetzbar wäre. 2.7.3. Dr. römisch 40 kommt in seiner Stellungnahme vom 28.02.2023 nach dem kurzen Hinweis auf das Gutachten von Dr. römisch 40 vom 28.04.2022 zum Schluss, dass das bereits in seiner Stellungnahme vom 07.02.2023 ermittelte „Leistungskalkül“ für die BF sich durch die nachgereichten Unterlagen nicht ändert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiterhin können seiner Ansicht nach körperlich leichte, geistig einfache Arbeiten unter ständiger Anleitung und Kontrolle von der BF verrichtet werden. Lediglich bei der Arbeitssuche kann die BF beispielsweise durch ihren Erwachsenenvertreter vermittelt werden. Eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit der BF kann von einem Arbeitgeber bei der Arbeitsauswahl im Zuge der ständigen Anleitung und Kontrolle berücksichtigt werden. Inwiefern und unter welchen Gegebenheiten diese Anforderungen am freien Arbeitsmarkt realisiert werden könnten, lässt Dr. römisch 40 offen. Anders als in seiner vorhergehenden 1. Stellungnahme vom 07.02.2023 bezieht sich der genannte medizinische Gutachter nun nicht mehr auf die Arbeitsbiografie der BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er überlässt vielmehr die Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit der BF zur Vollendung des 18.Lebensjahres (28.04.2000) auf Dauer den Juristen mit dem Tipp, bei der Beurteilung könnte die Biografie der BF hilfreich sein. Daraus könnte darauf geschlossen werden, was „tatsächlich“ auf dem Arbeitsmarkt umsetzbar wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.8. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass sich aus der Arbeitsbiografie der BF im Versicherungsdatenauszug mit Stand 08.03.2023 nur kurzfristige – teilweise sogar nur tageweise – Beschäftigungsformen verbunden mit ständigen Arbeitsplatzwechseln in geringfügiger Form entnehmen lassen. Dies hätte auch die belangte Behörde aus dem vom Erwachsenenvertreter der BF mit E-Mail-Mitteilung vom 20.03.2023 – oben wiedergegebenen - vorgelegten Versicherungsdatenauszug vor ihrer Erstellung des Bescheides vom 21.03.2023 erkennen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.9. Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse in Form der Aktengutachten von Dr. XXXX vom 07.02.2023 und vom 28.02.2023, auf die sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 21.03.2023 stützt, wendete der Erwachsenenvertreter in seiner Beschwerde vom 09.05.2023 gegen den genannten Bescheid zurecht mangele Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit ein und begehrt abermals eine persönliche Untersuchung der BF durch einen medizinischen Sachverständigen. Die genannten Stellungnahmen von Dr. XXXX lassen eine Bezugnahme auf die im Akt vorgelegten medizinischen Gutachten – mit der oben erwähnten Ausnahme der kurzen Erwähnung des Gutachtens von Dr. XXXX vom 22.04.2022 – vermissen. Die belangte Behörde hätte auf Grund der Mängel in den Stellungnahmen von Dr.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX ein weiteres Fachgutachten einholen müssen. 2.9. Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse in Form der Aktengutachten von Dr. römisch 40 vom 07.02.2023 und vom 28.02.2023, auf die sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 21.03.2023 stützt, wendete der Erwachsenenvertreter in seiner Beschwerde vom 09.05.2023 gegen den genannten Bescheid zurecht mangele Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit ein und begehrt abermals eine persönliche Untersuchung der BF durch einen medizinischen Sachverständigen. Die genannten Stellungnahmen von Dr. römisch 40 lassen eine Bezugnahme auf die im Akt vorgelegten medizinischen Gutachten – mit der oben erwähnten Ausnahme der kurzen Erwähnung des Gutachtens von Dr. römisch 40 vom 22.04.2022 – vermissen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hätte auf Grund der Mängel in den Stellungnahmen von Dr. römisch 40 ein weiteres Fachgutachten einholen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.10. Infolge der oben aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen der belangten Behörde holte das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie, basierend einer persönlichen Untersuchung der BF, unter Berücksichtigung des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes ein. Die beabsichtigte Bestellung von Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, als medizinischen Sachverständigen im vorliegenden Beschwerdefall wurde auch von den Parteien nicht beeinsprucht. 2.10. Infolge der oben aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen der belangten Behörde holte das Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie, basierend einer persönlichen Untersuchung der BF, unter Berücksichtigung des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes ein. Die beabsichtigte Bestellung von Univ.Prof.Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, als medizinischen Sachverständigen im vorliegenden Beschwerdefall wurde auch von den Parteien nicht beeinsprucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.10.1. Der vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragte, genannte medizinische Sachverständige erstellte sein schlüssiges Gutachten vom 25.03.2024, das oben wiedergegeben wurde, auf Basis des oben angeführten Fragenkataloges des Bundesverwaltungsgerichtes, einer persönlichen Begutachtung der BF und der Unterlagen des ihm vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtaktes. Univ.Prof.Dr. XXXX stelle in seinem Gutachten nachvollziehbar abschließend fest, dass die BF aus medizinischer Sicht nicht in der Lage war, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zur Vollendung des 18.Lebensjahres (28.04.2000) und auf Dauer zu verdienen. 2.10.1. Der vom Bundesverwaltungsgericht in der Folge mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens beauftragte, genannte medizinische Sachverständige erstellte sein schlüssiges Gutachten vom 25.03.2024, das oben wiedergegeben wurde, auf Basis des oben angeführten Fragenkataloges des Bundesverwaltungsgerichtes, einer persönlichen Begutachtung der BF und der Unterlagen des ihm vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtaktes. Univ.Prof.Dr. römisch 40 stelle in seinem Gutachten nachvollziehbar abschließend fest, dass die BF aus medizinischer Sicht nicht in der Lage war, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zur Vollendung des 18.Lebensjahres (28.04.2000) und auf Dauer zu verdienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese abschließende Feststellung des medizinischen Sachverständigen zur Frage des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf der oben genannten Basis der von ihm erstellten Diagnose zu den Leiden der BF. Er konnte auf dieser Basis nachvollziehbar eine intellektuelle Minderbegabung mäßigen Ausmaßes bei der BF feststellen, die auf eingeschränkten kognitiven und mnetischen Fähigkeiten mit Arbeitsverminderung und deutlich herabgesetzter psychologischer Belastbarkeit beruht. Dafür spricht auch, dass die BF – was sich auch in ihrer Arbeitsbiografie wiederspiegelt – immer nur geringfügig bzw. sehr kurzfristig für wenige Tage im Einklang mit ihrer Beschwerdesymptomatik tätig war, worauf auch der beauftragte Sachverständige verweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solche Diagnosen zum psychischen Status der BF sind auch in den weiteren oben wiedergegebenen, im Verwaltungsakt vorliegenden einschlägigen medizinischen Gutachten zu finden. Dazu wird beispielsweise auf die Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 18.10.2020 oder von Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ÖKÄ-Diplom EEG und Forensisch-Psychiatrisches Gutachten, MELBA und Ida Zertifizierung, vom 10.08.2017, verwiesen. Diese abschließende Feststellung des medizinischen Sachverständigen zur Frage des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf der oben genannten Basis der von ihm erstellten Diagnose zu den Leiden der BF.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er konnte auf dieser Basis nachvollziehbar eine intellektuelle Minderbegabung mäßigen Ausmaßes bei der BF feststellen, die auf eingeschränkten kognitiven und mnetischen Fähigkeiten mit Arbeitsverminderung und deutlich herabgesetzter psychologischer Belastbarkeit beruht. Dafür spricht auch, dass die BF – was sich auch in ihrer Arbeitsbiografie wiederspiegelt – immer nur geringfügig bzw. sehr kurzfristig für wenige Tage im Einklang mit ihrer Beschwerdesymptomatik tätig war, worauf auch der beauftragte Sachverständige verweist. Solche Diagnosen zum psychischen Status der BF sind auch in den weiteren oben wiedergegebenen, im Verwaltungsakt vorliegenden einschlägigen medizinischen Gutachten zu finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu wird beispielsweise auf die Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 18.10.2020 oder von Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, ÖKÄ-Diplom EEG und Forensisch-Psychiatrisches Gutachten, MELBA und Ida Zertifizierung, vom 10.08.2017, verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachvollziehbar zieht der beauftragte Sachverständige, Univ.Prof.Dr. XXXX in Beantwortung der Frage 2 des Bundesverwaltungsgerichts daher auch den Schluss, dass die BF auf Grund ihrer Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht nicht in der Lage ist, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zu verdienen. Auch die Frage 3 beantwortet der genannte Sachverständige deshalb in der Form, dass die BF keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen kann, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist. Ebenso kann die Frage 4 des Bundesverwaltungsgerichts, ob bei der BF die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine regelmäßige Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten am Arbeitsmarkt vorliegen, von ihm deshalb richtigerweise nur verneint werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Gleichklang mit seinen obigen Feststellungen ist die BF laut Beantwortung der Frage 5 durch den medizinischen Sachverständigen selbst nach Unterweisung und Anlernen nicht in der Lage, geistig einfache und körperlich leichte Arbeiten in Form von regelmäßiger Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewältigen. Dies vermag sie auch nicht zumindest für die Hälfte eines Arbeitstages. Die BF ist daher zur Vollendung des 18.Lebensjahres ( XXXX ) und auf Dauer erwerbsunfähig. Nachvollziehbar zieht der beauftragte Sachverständige, Univ.Prof.Dr. römisch 40 in Beantwortung der Frage 2 des Bundesverwaltungsgerichts daher auch den Schluss, dass die BF auf Grund ihrer Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht nicht in der Lage ist, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zu ihrem Lebensunterhalt zu verdienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Frage 3 beantwortet der genannte Sachverständige deshalb in der Form, dass die BF keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen kann, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist. Ebenso kann die Frage 4 des Bundesverwaltungsgerichts, ob bei der BF die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine regelmäßige Einsatzfähigkeit für bestimmte Tätigkeiten am Arbeitsmarkt vorliegen, von ihm deshalb richtigerweise nur verneint werden. In Gleichklang mit seinen obigen Feststellungen ist die BF laut Beantwortung der Frage 5 durch den medizinischen Sachverständigen selbst nach Unterweisung und Anlernen nicht in der Lage, geistig einfache und körperlich leichte Arbeiten in Form von regelmäßiger Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewältigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies vermag sie auch nicht zumindest für die Hälfte eines Arbeitstages. Die BF ist daher zur Vollendung des 18.Lebensjahres ( römisch 40 ) und auf Dauer erwerbsunfähig.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.10.2. Dass durch Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, die Beantwortung der Fragen des Bundesverwaltungsgerichts auf Basis der Vorgeschichte, einer Sozialanamnese erfolgt ist, ergibt sich in seinen einleitenden Ausführungen zur Vorgeschichte und der Befragung der BF. Anders als bei den kurzen Stellungnahmen des von der belangten Behörde herangezogenen Oberbegutachter, Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.02.2023 und vom 28.02.2023 fanden auch sämtliche relevanten Vorbefunde und Akteninhalte Eingang in sein Gutachten vom 25.03.2024. Dies ergibt sich schon auch aus den einzeln, unter Wiedergabe ihres relevanten Inhaltes anschließend in seinem Gutachten vom 25.03.2024 unter dem Punkt „fachrelevanten Vorbefunde bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Akteninhalt“ aufgezählten Gutachten oder dem Beschluss des Bezirksgereichtes XXXX vom 22.11.2022. In diesem genannten Beschluss zur Frage der Weiterbestellung eines Erwachsenenvertreters und dessen Umfang in der Pflegschaftssache der BF wird auch der wesentliche Teil des zur Beurteilung herangezogenen Gutachtens von Dr. XXXX wiedergegeben, in dem auf der Aktenlage basierend ein Grad der Behinderung von 50% ermittelt wurde. In diesem genannten Gutachten wird wegen einer anlagebedingten intellektuellen Minderbegabung der BF verbunden mit einer verminderten Belastbarkeit und Anpassungsproblemen ihre Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer verneint. Dass die Feststellungen des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Univ.Prof.Dr.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger laut Frage 7 von den Stellungnahmen von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.02.2023 und von 28.02.2023 abweicht, ist nachweislich und nachvollziehbar der Fall. 2.10.2. Dass durch Univ.Prof.Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, die Beantwortung der Fragen des Bundesverwaltungsgerichts auf Basis der Vorgeschichte, einer Sozialanamnese erfolgt ist, ergibt sich in seinen einleitenden Ausführungen zur Vorgeschichte und der Befragung der BF. Anders als bei den kurzen Stellungnahmen des von der belangten Behörde herangezogenen Oberbegutachter, Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.02.2023 und vom 28.02.2023 fanden auch sämtliche relevanten Vorbefunde und Akteninhalte Eingang in sein Gutachten vom 25.03.2024.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ergibt sich schon auch aus den einzeln, unter Wiedergabe ihres relevanten Inhaltes anschließend in seinem Gutachten vom 25.03.2024 unter dem Punkt „fachrelevanten Vorbefunde bzw. Akteninhalt“ aufgezählten Gutachten oder dem Beschluss des Bezirksgereichtes römisch 40 vom 22.11.2022. In diesem genannten Beschluss zur Frage der Weiterbestellung eines Erwachsenenvertreters und dessen Umfang in der Pflegschaftssache der BF wird auch der wesentliche Teil des zur Beurteilung herangezogenen Gutachtens von Dr. römisch 40 wiedergegeben, in dem auf der Aktenlage basierend ein Grad der Behinderung von 50% ermittelt wurde. In diesem genannten Gutachten wird wegen einer anlagebedingten intellektuellen Minderbegabung der BF verbunden mit einer verminderten Belastbarkeit und Anpassungsproblemen ihre Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer verneint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Feststellungen des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen Univ.Prof.Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger laut Frage 7 von den Stellungnahmen von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.02.2023 und von 28.02.2023 abweicht, ist nachweislich und nachvollziehbar der Fall.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.10.3. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, in seinen 2.Stellungnahme einzig und allein dieses Aktengutachten von Dr. XXXX vom 22.11.2022 in seiner medizinischen Beurteilung lediglich erwähnt, nur zur Kenntnis genommen und als Beleg für die Fähigkeit der BF zu nach dem BEinstG angepasste Arbeiten gewertet hat. Bei dieser Beurteilung lässt Dr. XXXX aber auch völlig außer Acht, dass eine Einstufung des Grades der Behinderung der BF auf der Anlage der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, in der Fassung der Novelle BGBl II Nr.251/2012 (in der Folge EVO) beruht. Abgesehen davon, dass Dr. XXXX nicht den Grad der Behinderung nach dem BEinstG, sondern nach dem Bundesbehindertengesetz (in der Folge BBG) ermittelt hat, erfolgen die Einstufung der Behinderung der BF auf Grund von Festlegungen in den einzelnen Kategorien der Anlage der EVO, die sich auf das Alltags- wie Arbeitsleben beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beispielsweise wird zur von Dr. XXXX gewählten Positionsnummer 03.01.03 der Anlage der EVO für die Einstufung der Behinderung der BF zur Ermittlung des Grades der Behinderung gemäß BBG Folgendes angeführt:2.10.3. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, in seinen 2.Stellungnahme einzig und allein dieses Aktengutachten von Dr. römisch 40 vom 22.11.2022 in seiner medizinischen Beurteilung lediglich erwähnt, nur zur Kenntnis genommen und als Beleg für die Fähigkeit der BF zu nach dem BEinstG angepasste Arbeiten gewertet hat. Bei dieser Beurteilung lässt Dr. römisch 40 aber auch völlig außer Acht, dass eine Einstufung des Grades der Behinderung der BF auf der Anlage der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.251 aus 2012, (in der Folge EVO) beruht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass Dr. römisch 40 nicht den Grad der Behinderung nach dem BEinstG, sondern nach dem Bundesbehindertengesetz (in der Folge BBG) ermittelt hat, erfolgen die Einstufung der Behinderung der BF auf Grund von Festlegungen in den einzelnen Kategorien der Anlage der EVO, die sich auf das Alltags- wie Arbeitsleben beziehen. Beispielsweise wird zur von Dr. römisch 40 gewählten Positionsnummer 03.01.03 der Anlage der EVO für die Einstufung der Behinderung der BF zur Ermittlung des Grades der Behinderung gemäß BBG Folgendes angeführt: „03 Psychische Störungen 03.01 kognitive Leistungseinschränkungen Die Beurteilung der kognitiven Leistungsbreite erfolgt unabhängig der Ursache (angeborene, posttraumatische, genetische, entzündliche oder toxisch bedingte Leistungsminderungen) abhängig vom Ausmaß der Einschränkungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf kognitive Funktionseinschränkungen zurückzuführende Sprach- und Artikulationsstörungen bis hin zur Aphasie sind zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">03.01.01. Teilleistungsschwäche geringen Grades 10-20% ……………… 03.01.02. Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen 30-40% anamnestisch leichte Anpassungsstörung, Probleme in Ausbildung und Arbeitsleben, Unabhängigkeit in Selbstversorgung, im Alltagsleben 03.01.03 Intelligenzminderung mit maßgeblichen Anpassungsstörungen 50-80% 50-70%: manifeste Probleme im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung Ungelernte Arbeiten, vollständige Unabhängigkeit eher selten 70-80/: Manifeste Probleme im Arbeitsleben und bei der Alltagsbewältigung Betreute Arbeitsform, alleine leben nur eingeschränkt möglich, deutliche Probleme bei der Alltagsbewältigung, Eigenversorgung nur unter Aufsicht, Anleitung, Hilfe durch externe Betreuer/Angehörige notwendig ……………“ Wie bei der Einstufung der Behinderung der BF im Rahmen der genannten Verordnung ersichtlich ist, treffen die Beschreibungen aus dem Alltags- und Arbeitsleben auf die BF zu. Die Beurteilung von Dr. XXXX kann daher auch nicht nur zur Kenntnis genommen werden, sondern ist sehr wohl bei der Beurteilung ihrer psychischen Störung zu berücksichtigen, wie dies im Gutachten von Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem Gutachten vom 25.03.2024 erfolgt ist. Wie bei der Einstufung der Behinderung der BF im Rahmen der genannten Verordnung ersichtlich ist, treffen die Beschreibungen aus dem Alltags- und Arbeitsleben auf die BF zu. Die Beurteilung von Dr. römisch 40 kann daher auch nicht nur zur Kenntnis genommen werden, sondern ist sehr wohl bei der Beurteilung ihrer psychischen Störung zu berücksichtigen, wie dies im Gutachten von Univ.Prof.Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem Gutachten vom 25.03.2024 erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.11. Die belangte Behörde hat sich in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2024 auf eine medizinische Oberbegutachtung gestützt, wobei sie weder den Namen ihres medizinischen Oberbegutachters, noch welchem medizinischen Bereich der Obergutachter zugeordnet werden kann, nannte. Soweit es sich hierbei um den von ihr bereits befassten medizinischen Oberbegutachter, Dr. XXXX , handeln sollte, wird insbesondere auf die obigen Ausführungen zu seiner allgemeinmedizinischen Ausbildung und zu seinen Stellungnahmen verwiesen. 2.11. Die belangte Behörde hat sich in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2024 auf eine medizinische Oberbegutachtung gestützt, wobei sie weder den Namen ihres medizinischen Oberbegutachters, noch welchem medizinischen Bereich der Obergutachter zugeordnet werden kann, nannte. Soweit es sich hierbei um den von ihr bereits befassten medizinischen Oberbegutachter, Dr. römisch 40 , handeln sollte, wird insbesondere auf die obigen Ausführungen zu seiner allgemeinmedizinischen Ausbildung und zu seinen Stellungnahmen verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.11.1. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 22.04.2024 auf Grund folgender vorweg getroffenen Feststellungen: Es werden die Aufführungen von Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zum von ihm ermittelten Leistungskalkül in Übereinstimmung mit seiner Diagnose und der Beantwortung des Fragenkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts (Frage 1 bis 7) in seinem medizinischen Gutachten vom 25.03.2024 bestätigt. Auch die – nunmehr mit 2 Sternen gekennzeichnete - Nachvollziehbarkeit des beurteilten Zeitraums der Erwerbsunfähigkeit der BF [von der Vollendung ihres 18.Lebensjahres (28.04.2000) und auf Dauer] und die Schlussfolgerung von Univ.Prof.Dr.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX zur mangelnden Einsetzbarkeit der BF infolge ihrer intellektuellen Minderbegabung am allgemeinen Arbeitsmarkt unter ungeschützten Bedingungen (ohne besondere Rücksichtnahme und Entgegenkommen eines Arbeitgebers) – selbst bei einer halbzeitigen, körperlich leichten geistig einfachen Tätigkeit wird bekräftigt. 2.11.1. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 22.04.2024 auf Grund folgender vorweg getroffenen Feststellungen: Es werden die Aufführungen von Univ.Prof.Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zum von ihm ermittelten Leistungskalkül in Übereinstimmung mit seiner Diagnose und der Beantwortung des Fragenkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts (Frage 1 bis 7) in seinem medizinischen Gutachten vom 25.03.2024 bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die – nunmehr mit 2 Sternen gekennzeichnete - Nachvollziehbarkeit des beurteilten Zeitraums der Erwerbsunfähigkeit der BF [von der Vollendung ihres 18.Lebensjahres (28.04.2000) und auf Dauer] und die Schlussfolgerung von Univ.Prof.Dr. römisch 40 zur mangelnden Einsetzbarkeit der BF infolge ihrer intellektuellen Minderbegabung am allgemeinen Arbeitsmarkt unter ungeschützten Bedingungen (ohne besondere Rücksichtnahme und Entgegenkommen eines Arbeitgebers) – selbst bei einer halbzeitigen, körperlich leichten geistig einfachen Tätigkeit wird bekräftigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Folge wird aber abschließend in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.04.2024 plötzlich die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu den zur mit den 2 Sternen gekennzeichneten Feststellungen von Univ.Prof.Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 25.03.2024 auf den klinischen Psychostatus mit den genannten Auffälligkeiten (gedanklich leicht verlangsamt, affektiv leicht vermindert schwindungsfähig, im Antrieb mäßig vermindert, mäßige Verminderung der Aufmerksamkeit und Auffassung, Konzentrationsverminderung, verminderte Umstellfähigkeit, Kritikfähigkeit und Realitätsbezug für Alltagsfragen gegeben, für komplexe Zusammenhänge deutlich herabgesetzt, Kurz- und Langzeitgedächtnis herabgesetzt) beschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im letzten Satz wird dann erörtert, dass selbst 15% der Bevölkerung bei einem IQ von 83 ein etwas unterdurchschnittliches allgemeines intellektuelles Leistungsvermögen hätten, was nicht eine Erwerbsunfähigkeit begründen würde, wobei dies auch für die von der BF bei einer einmaligen Beurteilung im MMES-Test erreichten Punkte gelten würde. Es sei hier von einer leichten Demenz auszugehen. In der Folge wird aber abschließend in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.04.2024 plötzlich die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu den zur mit den 2 Sternen gekennzeichneten Feststellungen von Univ.Prof.Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 25.03.2024 auf den klinischen Psychostatus mit den genannten Auffälligkeiten (gedanklich leicht verlangsamt, affektiv leicht vermindert schwindungsfähig, im Antrieb mäßig vermindert, mäßige Verminderung der Aufmerksamkeit und Auffassung, Konzentrationsverminderung, verminderte Umstellfähigkeit, Kritikfähigkeit und Realitätsbezug für Alltagsfragen gegeben, für komplexe Zusammenhänge deutlich herabgesetzt, Kurz- und Langzeitgedächtnis herabgesetzt) beschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im letzten Satz wird dann erörtert, dass selbst 15% der Bevölkerung bei einem IQ von 83 ein etwas unterdurchschnittliches allgemeines intellektuelles Leistungsvermögen hätten, was nicht eine Erwerbsunfähigkeit begründen würde, wobei dies auch für die von der BF bei einer einmaligen Beurteilung im MMES-Test erreichten Punkte gelten würde. Es sei hier von einer leichten Demenz auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Welche Schlussfolgerungen aus diesen mit 2 Sternen gekennzeichneten und nicht nachvollziehbaren Einschränkungen daraus gezogen werden sollten, bleibt offen. Es wird in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2024 – wie oben aufgezeigt - eingangs sogar die Übereinstimmung des aktuellen Untersuchungsbefundes von Univ.Prof.Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 25.03.2024 mit seiner Diagnose und seiner Beurteilung des Fragenkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wurde. Die belangte Behörde verkennt offensichtlich, dass sich Univ.Prof.Dr. XXXX außerdem in seinem Gutachten vom 25.03.2024 nicht nur alleine auf den IQ von 83 oder das von der BF erzielte Ergebnis bei der einmaligen Untersuchung von 26 Punkten beim MMSE-Test stützt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Werte werden unter anderem auch angeführt. Eine diesbezügliche, alleinige Bezugnahme führt aber nicht dazu, dass das Gutachten Univ.Prof.Dr. XXXX , Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, vom 25.03.2024 nicht nachvollziehbar und unschlüssig wäre. Welche Schlussfolgerungen aus diesen mit 2 Sternen gekennzeichneten und nicht nachvollziehbaren Einschränkungen daraus gezogen werden sollten, bleibt offen. Es wird in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2024 – wie oben aufgezeigt - eingangs sogar die Übereinstimmung des aktuellen Untersuchungsbefundes von Univ.Prof.Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 25.03.2024 mit seiner Diagnose und seiner Beurteilung des Fragenkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde verkennt offensichtlich, dass sich Univ.Prof.Dr. römisch 40 außerdem in seinem Gutachten vom 25.03.2024 nicht nur alleine auf den IQ von 83 oder das von der BF erzielte Ergebnis bei der einmaligen Untersuchung von 26 Punkten beim MMSE-Test stützt. Diese Werte werden unter anderem auch angeführt. Eine diesbezügliche, alleinige Bezugnahme führt aber nicht dazu, dass das Gutachten Univ.Prof.Dr. römisch 40 , Univ.Prof.Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, vom 25.03.2024 nicht nachvollziehbar und unschlüssig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollte infolge dieser Einschränkungen der belangten Behörde den Ausführungen des Obergutachtens Dr. XXXX in seiner 2.Stellungnahme vom 28.02.2023 zum angepassten Leistungskalkül gefolgt werden, wonach die BF körperlich leichte Arbeiten, geistig einfach, unter ständiger Anleitung und Kontrolle verrichten könne, dabei auch Unterstützung und Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche benötige, wird auf die obigen Ausführungen zu den Stellungnahmen des Obergutachters der belangten Behörde verwiesen, denen infolge Unschlüssigkeit und mangelnde Nachvollziehbarkeit jedenfalls nicht gefolgt werden kann. Sollte infolge dieser Einschränkungen der belangten Behörde den Ausführungen des Obergutachtens Dr. römisch 40 in seiner 2.Stellungnahme vom 28.02.2023 zum angepassten Leistungskalkül gefolgt werden, wonach die BF körperlich leichte Arbeiten, geistig einfach, unter ständiger Anleitung und Kontrolle verrichten könne, dabei auch Unterstützung und Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche benötige, wird auf die obigen Ausführungen zu den Stellungnahmen des Obergutachters der belangten Behörde verwiesen, denen infolge Unschlüssigkeit und mangelnde Nachvollziehbarkeit jedenfalls nicht gefolgt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.12. Schlüssig und nachvollziehbar sind hingegen die Ausführungen von Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, in seinem Gutachten vom 25.03.2024. Darin beantwortet er auch sämtliche Fragen des Bundesverwaltungsgerichts. Dessen Nachvollziehbarkeit wurde im Übrigen auch von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2024 eingangs bestätigt. 2.12. Schlüssig und nachvollziehbar sind hingegen die Ausführungen von Univ.Prof.Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, in seinem Gutachten vom 25.03.2024. Darin beantwortet er auch sämtliche Fragen des Bundesverwaltungsgerichts. Dessen Nachvollziehbarkeit wurde im Übrigen auch von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2024 eingangs bestätigt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den hier maßgebenden Rechtsbestimmungen ist keine Entscheidung durch einen Senat festgelegt. Es liegt daher im gegenständlichen Fall eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den hier maßgebenden Rechtsbestimmungen ist keine Entscheidung durch einen Senat festgelegt. Es liegt daher im gegenständlichen Fall eine Einzelrichterzuständigkeit vor.</div>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur getrennten Absprach im Pensionsrecht ist es zulässig, nach Spruchpunkt A.) 1. mit der Behebung des angefochtenen Bescheides und der Feststellung des Anspruchs der BF auf einen Waisenversorgungsgenuss gemäß § 17 Abs. 3 PG 1965 nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Herrn XXXX . Mag. XXXX , dem Grund nach unter Spruchpunkt A.) 2.) die Rechtssache zur weiteren Ermittlung und zur Feststellung der Höhe dieses Anspruches der BF per Bescheid an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG zurückzuverweisen (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 17.08.200, 2000/12/0140). Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur getrennten Absprach im Pensionsrecht ist es zulässig, nach Spruchpunkt A.) 1. mit der Behebung des angefochtenen Bescheides und der Feststellung des Anspruchs der BF auf einen Waisenversorgungsgenuss gemäß Paragraph 17, Absatz 3, PG 1965 nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Vater, Herrn römisch 40 . Mag. römisch 40 , dem Grund nach unter Spruchpunkt A.) 2.) die Rechtssache zur weiteren Ermittlung und zur Feststellung der Höhe dieses Anspruches der BF per Bescheid an die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2.Satz VwGVG zurückzuverweisen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 17.08.200, 2000/12/0140).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zu Spruchpunkt A) 1.) (Behebung des angefochtenen Bescheides und Feststellung des Waisenversorgungsgenusses dem Grund nach) 3.1.1. Rechtsgrundlagen Der folgende Verweis auf die Bestimmungen des PG 1965 bezieht sich auf die zum Zeitpunkt des Anfalls des Waisenversorgungsgenusses geltenden Bestimmungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) UNTERABSCHNITT B VERSORGUNGSBEZUG DER WAISE Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss § 17. (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.Paragraph 17, (1) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn es am Sterbetag des Beamten bei der Bemessung des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage zu berücksichtigen gewesen ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2a)</span>Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.(2a) Besucht das Kind eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Absatz 2, nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2b)</span>Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.(2b) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2c)</span>Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b wird verlängert durch1. eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder2. ein nachgewiesenes Auslandsstudium.(2c) Der Nachweiszeitraum nach den Absatz 2 a und 2 b wird verlängert durch, 1. eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder, 2. ein nachgewiesenes Auslandsstudium.</div>\n<p class=\"lf-p\">Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2d)</span>Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs. 2a und 2b wird gehemmt durch1. Zeiten des Mutterschutzes oder2. Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.(2d) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Absatz 2 a und 2 b wird gehemmt durch, 1. Zeiten des Mutterschutzes oder, 2. Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2e)</span>Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2f)</span>Hat1. das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 6 Abs. 2 lit. a oder2. eine andere Person für ein solches Kind gemäß § 2 Abs. 1 lit. b(2f) Hat, 1. das Kind eines verstorbenen Beamten, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, oder, 2. eine andere Person für ein solches Kind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 2 als erfüllt. Abs. 1 letzter Satz wird dadurch nicht berührt.des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Absatz 2, als erfüllt. Absatz eins, letzter Satz wird dadurch nicht berührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2g)</span>Dem Kind einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2h)</span>Abweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. September 2021, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.(2h) Abweichend von Absatz 2, gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 30. September 2021, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Absatz 2 a und 2 b verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Abs. 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.(3) Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des im Absatz 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kinda) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,b) einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,c) verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.(4) Der Waisenversorgungsgenuß nach den Absatz 2 und 3 ruht, wenn das Kind, a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,, b) einem Stift oder Kloster angehört und das Stift oder Kloster für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommt,, c) verheiratet ist und die Einkünfte der Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch1. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,2. die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2.</div>\n<p class=\"lf-p\">Hauptstück sowie nach den §§ 45 Abs. 1 bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,3. die Geldleistungen nach § 4 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. I Nr. 55/2001,4. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, und5. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 679.(5) Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten jedoch auch, 1. wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung, nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, und gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften,, 2. die Geldleistungen (abzüglich der Fahrtkostenvergütung) nach dem 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hauptstück sowie nach den Paragraphen 45, Absatz eins bis 4, 46 und 47 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 31, die Verpflegung, die Abfindung für die Verpflegung, der Familienunterhalt, die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001,, 3. die Geldleistungen nach Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,,, 4. die Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, und, 5. die Barbezüge (abzüglich des Quartiergeldes, des Kleidergeldes, des Ersatzes der Kosten für Wasch- und Putzzeug sowie der Reisekostenvergütung), die Verpflegung, der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge außer Betracht, die ein Kind, das sich in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich während der Schul-, Hochschul- oder Universitätsferien ausgeübten Beschäftigung bezieht. Als Beschäftigung während der Ferien gilt dabei auch eine Beschäftigung im Zeitraum von jeweils sieben Tagen vor oder nach den Ferien, wenn über diesen Zeitraum hinaus keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 25 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.(7) Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach Paragraph 25, Absatz 3, bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.1.2. Judikatur zu § 17 Abs. 3 PG 19653.1.2. Judikatur zu Paragraph 17, Absatz 3, PG 1965 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es bei der Beantwortung der Frage des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit zunächst der widerspruchsfreien Klärung der Frage des physischen und psychischen Leistungskalküls der BF und sodann - sofern eine Restarbeitsfähigkeit gegeben ist - erforderlichenfalls der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens. In diesem ist auf dem (den) medizinischen Gutachten aufbauend darzulegen, ob innerhalb des physischen und psychischen (Rest-) Leistungsvermögens eine Einsatzfähigkeit in bestimmten Tätigkeiten (Berufen) in Betracht kommt (vgl. VwGH 08.11.2023, Ra 202/12/0049 mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es bei der Beantwortung der Frage des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit zunächst der widerspruchsfreien Klärung der Frage des physischen und psychischen Leistungskalküls der BF und sodann - sofern eine Restarbeitsfähigkeit gegeben ist - erforderlichenfalls der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens. In diesem ist auf dem (den) medizinischen Gutachten aufbauend darzulegen, ob innerhalb des physischen und psychischen (Rest-) Leistungsvermögens eine Einsatzfähigkeit in bestimmten Tätigkeiten (Berufen) in Betracht kommt vergleiche VwGH 08.11.2023, Ra 202/12/0049 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei ist zwischen Erwerbsfähigkeit und Erwerbstätigkeit zu differenzieren (VwGH 07.09.2004, 2004/12/0056). Von der Erwerbsunfähigkeit des Betroffenen iSv § 17 Abs. 3 PG 1965 ist auszugehen, wenn er/sie sich nicht mit eigener Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum eigenen Lebensunterhalt verschaffen kann. Diese Frage ist abstrakt zu beurteilen. Es ist daher nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht. Es muss sich um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist. Sie setzt aber jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitliche durchgehende Einsatzfähigkeit voraus (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 15.10.2003, 2001/12/0236). Es ist weiteres zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt wie die Einhaltung der Arbeitszeiten oder die Fähigkeit zur Selbstorganisation noch gegeben ist (vgl. VwGH 09.09.2016, 2013/12/0215). Liegen einander widersprechende medizinische Gutachten zum psychischen bzw. physischen Leistungskalkül vor, kann das Verwaltungsgericht sich dem einen oder dem anderen Gutachten anschließen. Es hat diesfalls jedoch - im Rahmen seiner Beweiswürdigung - seine Gedankengänge darzulegen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht somit gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 17.8.2020, Ra 2019/12/0084, mwN).Das Verwaltungsgericht ist ferner nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtes verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es darf sich nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und ohne eine dem Gesetz entsprechende Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2019/12/0052, mwN).Im der gegenständlichen Fallkonstellation lagen dem Bundesverwaltungsgericht im vorgelegten Verwaltungsakt sechs Gutachten vor, wobei insbesondere die beiden Stellungnahmen des Oberbegutachters der belangten Behörde Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, 07.02.2023 und vom 28.02.2023 im Hinblick auf die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der BF auf Grund ihrer psychischen Beeinträchtigungen von anderen Gutachten abwichen. In Bezug auf die mangelnde Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser Stellungnahmen wird auf die obigen Ausführungen unter dem Punkt Beweiswürdigung (2.) der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes holte das Bundesverwaltungsgericht zur Klärung des Leistungskalküls der BF im Hinblick auf die grundsätzliche Frage, ob die BF zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und auf Dauer erwerbsfähig ist oder nicht, ein medizinisches Sachverständigengutachten von Univ.Prof.Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, ein. Sein Gutachten vom 25.03.2024 wurde unter Abwägungen sämtlicher Gutachten und Stellungnahmen als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Es ist daher davon auszugehen, dass bei der BF zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und auf Dauer Erwerbsunfähigkeit vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts dieses Ergebnisses konnte mangels Vorliegens einer Restarbeitsfähigkeit der BF von der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens Abstand genommen werden. Hierbei ist zwischen Erwerbsfähigkeit und Erwerbstätigkeit zu differenzieren (VwGH 07.09.2004, 2004/12/0056). Von der Erwerbsunfähigkeit des Betroffenen iSv Paragraph 17, Absatz 3, PG 1965 ist auszugehen, wenn er/sie sich nicht mit eigener Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum eigenen Lebensunterhalt verschaffen kann. Diese Frage ist abstrakt zu beurteilen. Es ist daher nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht. Es muss sich um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie setzt aber jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitliche durchgehende Einsatzfähigkeit voraus vergleiche VwGH 15.10.2003, 2001/12/0236). Es ist weiteres zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt wie die Einhaltung der Arbeitszeiten oder die Fähigkeit zur Selbstorganisation noch gegeben ist vergleiche VwGH 09.09.2016, 2013/12/0215). , Liegen einander widersprechende medizinische Gutachten zum psychischen bzw. physischen Leistungskalkül vor, kann das Verwaltungsgericht sich dem einen oder dem anderen Gutachten anschließen. Es hat diesfalls jedoch - im Rahmen seiner Beweiswürdigung - seine Gedankengänge darzulegen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht somit gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 17.8.2020, Ra 2019/12/0084, mwN)., Das Verwaltungsgericht ist ferner nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtes verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es darf sich nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und ohne eine dem Gesetz entsprechende Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 8.10.2020, Ra 2019/12/0052, mwN)., Im der gegenständlichen Fallkonstellation lagen dem Bundesverwaltungsgericht im vorgelegten Verwaltungsakt sechs Gutachten vor, wobei insbesondere die beiden Stellungnahmen des Oberbegutachters der belangten Behörde Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, 07.02.2023 und vom 28.02.2023 im Hinblick auf die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der BF auf Grund ihrer psychischen Beeinträchtigungen von anderen Gutachten abwichen. In Bezug auf die mangelnde Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieser Stellungnahmen wird auf die obigen Ausführungen unter dem Punkt Beweiswürdigung (2.) der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. , Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes holte das Bundesverwaltungsgericht zur Klärung des Leistungskalküls der BF im Hinblick auf die grundsätzliche Frage, ob die BF zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lebensjahres und auf Dauer erwerbsfähig ist oder nicht, ein medizinisches Sachverständigengutachten von Univ.Prof.Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, allgemein beeideter und gerichtlich zeritifizierter Sachverständiger, ein. Sein Gutachten vom 25.03.2024 wurde unter Abwägungen sämtlicher Gutachten und Stellungnahmen als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Es ist daher davon auszugehen, dass bei der BF zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und auf Dauer Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Angesichts dieses Ergebnisses konnte mangels Vorliegens einer Restarbeitsfähigkeit der BF von der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens Abstand genommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3. Schlussfolgerungen Da die BF zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und auf Dauer nicht erwerbsfähig war, hat sie dem Grunde nach gemäß § 17 Abs. 3 PG 1965 einen Anspruch auf einen Waisenversorgungsgenuss nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Herrn XXXX . Mag. XXXX , geb. am XXXX . Da die BF zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und auf Dauer nicht erwerbsfähig war, hat sie dem Grunde nach gemäß Paragraph 17, Absatz 3, PG 1965 einen Anspruch auf einen Waisenversorgungsgenuss nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Vater, Herrn römisch 40 . Mag. römisch 40 , geb. am römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zu Spruchpunkt A.) 2.) (Zurückverweisungsbeschluss zur Feststellung der Höhe des der BF gebührenden monatlich Waisenversorgungsgenusses) 3.2.1. Rechtsgrundlage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) \"in der Sache selbst\" zu entscheiden.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) \"in der Sache selbst\" zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Schlussfolgerung In der gegenständlichen Fallkonstellation hat die belangte Behörde falsche rechtliche Schlüsse auf Grund der zwei Stellungnahmen ihrer Oberbegutachters Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.02.2023 und vom 28.02.2023, der die Erwerbsfähigkeit der BF zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und auf Dauer verneint hat, gezogen. In Hinblick auf die oben aufgezeigten Mängel der Stellungnahmen ihres Oberbegutachters hätte die belangten Behörde auch noch ein weiteres medizinisches Fachgutachten einholen müssen. Dagegen spricht nicht der Grundsatz der Verfahrensökonomie gemäß § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG, zumal dieser Grundsatz nämlich nur im Rahmen des im § 37 AVG verankerten vorrangigen Zweckes des Ermittlungsverfahrens, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, Bedeutung erlangt (vgl VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen zum Sachverhalt unterlassen hat. In der gegenständlichen Fallkonstellation hat die belangte Behörde falsche rechtliche Schlüsse auf Grund der zwei Stellungnahmen ihrer Oberbegutachters Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.02.2023 und vom 28.02.2023, der die Erwerbsfähigkeit der BF zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 18. Lebensjahres und auf Dauer verneint hat, gezogen. In Hinblick auf die oben aufgezeigten Mängel der Stellungnahmen ihres Oberbegutachters hätte die belangten Behörde auch noch ein weiteres medizinisches Fachgutachten einholen müssen. Dagegen spricht nicht der Grundsatz der Verfahrensökonomie gemäß Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG, zumal dieser Grundsatz nämlich nur im Rahmen des im Paragraph 37, AVG verankerten vorrangigen Zweckes des Ermittlungsverfahrens, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, Bedeutung erlangt vergleiche VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen zum Sachverhalt unterlassen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grund ihres ergänzungsbedürftigen Ermittlungsergebnisses hat die belangte Behörde, ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen, fälschlich den rechtlichen Schluss daraus gezogen, dass Frau XXXX , geb. am XXXX , gemäß § 17 Abs. 3 PG 1965 keinen Anspruch auf einen Waisenversorgungsgenuss nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Herrn XXXX . Mag. XXXX , hat. Auf Grund ihres ergänzungsbedürftigen Ermittlungsergebnisses hat die belangte Behörde, ohne weitere Ermittlungsschritte zu setzen, fälschlich den rechtlichen Schluss daraus gezogen, dass Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , gemäß Paragraph 17, Absatz 3, PG 1965 keinen Anspruch auf einen Waisenversorgungsgenuss nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Vater, Herrn römisch 40 . Mag. römisch 40 , hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da unter Spruchpunkt A.) 1.) nach weiteren Ermittlungen und nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Bundesveraltungsgericht dem Grunde nach einen Anspruch der BF auf einen Waisenversorgungsgenuss nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Herrn XXXX . Mag. XXXX , geb. am XXXX , festgestellt hat, ist nunmehr aber auch die Höhe des der BF gebührenden monatlichen Versorgungsgenusses festzustellen und dazu ein Ermittlungsverfahren zu führen. Da unter Spruchpunkt A.) 1.) nach weiteren Ermittlungen und nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Bundesveraltungsgericht dem Grunde nach einen Anspruch der BF auf einen Waisenversorgungsgenuss nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Vater, Herrn römisch 40 . Mag. römisch 40 , geb. am römisch 40 , festgestellt hat, ist nunmehr aber auch die Höhe des der BF gebührenden monatlichen Versorgungsgenusses festzustellen und dazu ein Ermittlungsverfahren zu führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon, dass die belangte Behörde trotz wesentlicher Mängel in den Stellungnahmen ihres Oberbegutachters, die im Übrigen auch der Erwachsenvertreter der BF in seiner Stellungnahme aufgezeigt hat, es vorweg überhaupt unterlassen hat, erforderliche weitere Ermittlungsschritte zu setzen, liegen der belangten Behörde – anders als dem Bundesverwaltungsgericht – schon sämtliche Unterlagen zur Höhe des Bezugs des Ruhegenusses des verstorbenen Vaters der BF vor. Sie bilden eine wesentliche Grundlage für die Berechnung der Höhe des der BF gebührenden Waisenversorgungsgenusses. Dem Bundesverwaltungsgericht fehlt es daher auch an tauglichen Grundlagen zur Feststellung der Höhe des Waisenversorgungsgenusses, über die die belangte Behörde jedoch verfügt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde selbst unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der BF und ihres verstorbenen Vaters auch die technischen Möglichkeiten zur Berechnung der Höhe des Waisenversorgungsgenusses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes zur Höhe des Waisenversorgungsgenusses der BF erforderlich sind, die die belangte Behörde – wie oben aufgezeigt - unterlassen hat. Auf Basis des vorliegenden Verwaltungsaktes kann das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Fallkonstellation jedenfalls eine Höhe der Gebührlichkeit eines Waisenversorgungsgenusses nicht bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Nachholung des durchzuführenden gesamten Ermittlungsverfahrens zu dieser Höhe durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorliegenden Verwaltungsaktes und des für die Ermittlung der Höhe des Waisenversorgungsgenusses verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden gesamten Ermittlungsverfahrens zu dieser Höhe durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorliegenden Verwaltungsaktes und des für die Ermittlung der Höhe des Waisenversorgungsgenusses verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der maßgebliche Sachverhalt steht in der gegenständlichen Fallkonstellation zur Feststellung der Höhe des Waisenversorgungsgenusses der BF noch nicht fest, da auch die belangte Behörde dazu jedwede Ermittlungen unterlassen hat. Die Höhe des gebührenden Waisenversorgungsgenusses kann vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger als von der belangten Behörde festgestellt werden. Es war auf Grund von Spruchpunkt A.) 1.) nach der Behebung des angefochtenen Bescheides und der Feststellung des Gebührens eines Waisenversorgungsgenusses dem Grunde nach in Gesamtbeurteilung der gesamten Erwägungen unter Spruchpunkt A.) 2.) der Beschluss zu fassen, die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheides zur Feststellung der Höhe des Waisenversorgungsgenusses der BF nach ihrem am XXXX verstorbenen Vater, Herrn XXXX .</p>\n<p class=\"lf-p\">Mag. XXXX , an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der maßgebliche Sachverhalt steht in der gegenständlichen Fallkonstellation zur Feststellung der Höhe des Waisenversorgungsgenusses der BF noch nicht fest, da auch die belangte Behörde dazu jedwede Ermittlungen unterlassen hat. Die Höhe des gebührenden Waisenversorgungsgenusses kann vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger als von der belangten Behörde festgestellt werden. Es war auf Grund von Spruchpunkt A.) 1.) nach der Behebung des angefochtenen Bescheides und der Feststellung des Gebührens eines Waisenversorgungsgenusses dem Grunde nach in Gesamtbeurteilung der gesamten Erwägungen unter Spruchpunkt A.) 2.) der Beschluss zu fassen, die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheides zur Feststellung der Höhe des Waisenversorgungsgenusses der BF nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Vater, Herrn römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Mag. römisch 40 , an die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2.Satz VwGVG zurückzuverweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Durchführung einer Verhandlung wurde zwar gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aber unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. auch VwGH 29.04.2015, Ro 2025/08/0005). Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Die Durchführung einer Verhandlung wurde zwar gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aber unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche auch VwGH 29.04.2015, Ro 2025/08/0005). Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision zu Spruchpunkt A.) 1.) und A.) 2.) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision zu Spruchpunkt A.) 1.) und A.) 2.) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2273694.1.00</p></div>", "next": 0}