{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332, mwN).Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen trifft Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde u.a. wegen des Straftatbestands des Suchtgifthandels in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge), worauf gemäß § 28a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 SMG eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren steht, rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Dass er ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen hat, steht somit unzweifelhaft fest.Der Beschwerdeführer wurde u.a. wegen des Straftatbestands des Suchtgifthandels in Bezug auf Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge), worauf gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, SMG eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren steht, rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Dass er ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen hat, steht somit unzweifelhaft fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist somit eingangs zu betonen, dass der Verwaltungsgerichtshof auch unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des EuGH Suchtgifthandel nach wie vor explizit als „typischerweise schweres Verbrechen“ ansieht (vgl. wiederum VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalles einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jede Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung von verschiedenen Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). Im Hinblick auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist somit eingangs zu betonen, dass der Verwaltungsgerichtshof auch unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des EuGH Suchtgifthandel nach wie vor explizit als „typischerweise schweres Verbrechen“ ansieht vergleiche wiederum VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, mwN). Dabei sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalles einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da jede Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung von verschiedenen Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dem vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Delikt handelt es sich (nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Verbrechen nach § 17 StGB) aufgrund der spezifischen Merkmale um eine jener Straftaten, welche die Rechtsordnung der Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei einem Suchtgifthandel kommt dies u. a. dadurch zum Ausdruck, dass der dafür angedrohte maximale Strafrahmen von ein bis zu zehn Jahren reicht, und dass die Entscheidung darüber einem Schöffengericht überantwortet ist und nicht in die Einzelrichterzuständigkeit fällt. Bei dem vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Delikt handelt es sich (nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Verbrechen nach Paragraph 17, StGB) aufgrund der spezifischen Merkmale um eine jener Straftaten, welche die Rechtsordnung der Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei einem Suchtgifthandel kommt dies u. a. dadurch zum Ausdruck, dass der dafür angedrohte maximale Strafrahmen von ein bis zu zehn Jahren reicht, und dass die Entscheidung darüber einem Schöffengericht überantwortet ist und nicht in die Einzelrichterzuständigkeit fällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vom Beschwerdeführer betriebene Suchtgifthandel wurde in einem Umfang betrieben, der ein für ein bescheidenes Leben erforderliches Einkommen zu erzielen, wesentlich überstieg. Der Beschwerdeführer übte während des Tatzeitraums keine Erwerbstätigkeit aus, jedoch war das erzielte Einkommen so hoch, dass sich der Beschwerdeführer einen PKW Mercedes erwerben und finanzieren konnte und wurde von der Polizei auch Drogengeld in erheblichem Umfang festgestellt (vgl. Urteil des Landesgericht Wels vom 06.07.2023, S. 10). Das erhebliche Überschreiten der 15-fachen Grenzmenge des Suchtgiftes, die Verwendung eigener Infrastruktur in Form eines „Suchtmittelbunkers“ im Wald sowie die Vielzahl an Abnehmer und das Tätigwerden an verschiedenen Orten des Bundesgebietes stellen eine besonders schwerwiegende Art der Begehung des Suchtgifthandels dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat – Suchtgifthandel – weist objektiv (Verbrechen gegen Leib und Leben der Bevölkerung) eine außerordentliche Schwere auf, da der Handel von Suchtmittel und Suchtgiften zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung mit Einfluss auf die Unversehrtheit der Bevölkerung in der österreichischen Gesellschaft stark beeinträchtigen. Dies kommt auch in der Strafdrohung von bis zu 5 Jahren im Grundtatbestand des § 28a Abs. 1 SMG und in der lebenslangen Freiheitsstrafe der Qualifikation des Abs. 5 zum Ausdruck.Der vom Beschwerdeführer betriebene Suchtgifthandel wurde in einem Umfang betrieben, der ein für ein bescheidenes Leben erforderliches Einkommen zu erzielen, wesentlich überstieg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer übte während des Tatzeitraums keine Erwerbstätigkeit aus, jedoch war das erzielte Einkommen so hoch, dass sich der Beschwerdeführer einen PKW Mercedes erwerben und finanzieren konnte und wurde von der Polizei auch Drogengeld in erheblichem Umfang festgestellt vergleiche Urteil des Landesgericht Wels vom 06.07.2023, S. 10). Das erhebliche Überschreiten der 15-fachen Grenzmenge des Suchtgiftes, die Verwendung eigener Infrastruktur in Form eines „Suchtmittelbunkers“ im Wald sowie die Vielzahl an Abnehmer und das Tätigwerden an verschiedenen Orten des Bundesgebietes stellen eine besonders schwerwiegende Art der Begehung des Suchtgifthandels dar. Die der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat – Suchtgifthandel – weist objektiv (Verbrechen gegen Leib und Leben der Bevölkerung) eine außerordentliche Schwere auf, da der Handel von Suchtmittel und Suchtgiften zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung mit Einfluss auf die Unversehrtheit der Bevölkerung in der österreichischen Gesellschaft stark beeinträchtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies kommt auch in der Strafdrohung von bis zu 5 Jahren im Grundtatbestand des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und in der lebenslangen Freiheitsstrafe der Qualifikation des Absatz 5, zum Ausdruck.</p>\n<p class=\"lf-p\">Obwohl der Beschwerdeführer das Haftübel bereits davor zweimal verspürte, ist er wiederum in offener Probezeit straffällig geworden und erwirkte die Aufhebung der mit seiner bedingten Entlassung erteilten Weisung zur ambulanten Drogenberatung nur durch unrichtige Angaben über seinen Drogenkonsum.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur subjektive Tatseite führte das Strafgericht in seiner Begründung aus, dass der Beschwerdeführer sowie sein Mittäter nicht bestritten haben, dass sie mit den Suchtmittelverkäufen ein Einkommen erzielen wollten und dies ergibt sich auch aus der hohen Zahl an Einzelverkäufen und der Höhe der Gesamtmenge des verhandelten Suchtgifts (vgl. Urteil des Landesgericht Wels vom 06.07.2023, S. 8). Auch erweist sich die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren und sechs Monaten durchaus als beträchtlich. Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie das erhebliche Überschreiten des 15-fachen der Grenzmenge, die einschlägigen Verurteilungen sowie den raschen Rückfall des Beschwerdeführers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als mildernd hingegen die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers.Zur subjektive Tatseite führte das Strafgericht in seiner Begründung aus, dass der Beschwerdeführer sowie sein Mittäter nicht bestritten haben, dass sie mit den Suchtmittelverkäufen ein Einkommen erzielen wollten und dies ergibt sich auch aus der hohen Zahl an Einzelverkäufen und der Höhe der Gesamtmenge des verhandelten Suchtgifts vergleiche Urteil des Landesgericht Wels vom 06.07.2023, S. 8). Auch erweist sich die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren und sechs Monaten durchaus als beträchtlich. Als erschwerend wertete das Gericht das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie das erhebliche Überschreiten des 15-fachen der Grenzmenge, die einschlägigen Verurteilungen sowie den raschen Rückfall des Beschwerdeführers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als mildernd hingegen die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem wurde der Beschwerdeführer während der Inhaftierung neuerlich straffällig und aufgrund des Vergehens der versuchten Fälschung eines Beweismittels gemäß §§15 Abs. 1, 293 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Zudem wurde der Beschwerdeführer während der Inhaftierung neuerlich straffällig und aufgrund des Vergehens der versuchten Fälschung eines Beweismittels gemäß §§15 Absatz eins, 293, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der soeben geschilderten Umstände war das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen im Einzelfall als „besonders schweres Verbrechen“ iSd angeführten Judikatur zu qualifizieren ist. Die erste Voraussetzung der von der Judikatur geforderten vier Voraussetzungen ist somit im Fall des Beschwerdeführers gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist festzuhalten, dass – neben allen davor ergangenen – auch das ergangene Urteil des Landesgerichts Wels vom 06.07.2023 am 18.01.2024 in Rechtskraft erwachsen ist, womit auch die zweite Voraussetzung der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfüllt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vom Beschwerdeführer zuletzt begangene Verbrechen war demnach unter restriktiver Auslegung dieses Begriffs sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als „besonders schwere Straftat“ iSd Art. 14 Abs. 4 lit. b der Status-RL zu qualifizieren.Das vom Beschwerdeführer zuletzt begangene Verbrechen war demnach unter restriktiver Auslegung dieses Begriffs sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als „besonders schwere Straftat“ iSd Artikel 14, Absatz 4, Litera b, der Status-RL zu qualifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3.2. Zur Gefährdungsprognose:</p>\n<p class=\"lf-p\">In seinem Urteil vom 06.07.2023, C-8/22 betonte der EuGH, dass das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, nicht schon allein deshalb als erwiesen angesehen werden kann, weil dieser wegen einer „besonders schweren Straftat“ rechtskräftig verurteilt wurde. Der Gerichtshof stellte klar, dass eine Aberkennungs- bzw. Nicht-Zuerkennungsentscheidung nur erlassen werden darf, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält und die Entscheidung verhältnismäßig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 6.7.2023, C-8/22) erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH künftig für die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, mwN).Schon bisher hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daran ist angesichts der Ausführungen des EuGH festzuhalten. Es wird jedoch hinkünftig zu beachten sein, dass es nach der Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 6.7.2023, C-8/22) erforderlich ist, dass vom Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab findet sich im nationalen Recht im Besonderen bereits in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG, sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH künftig für die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Beurteilung herangezogen werden kann vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seines nach seiner zweiten Haftentlassung begonnenen während der Probezeit über einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr andauernden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens im Bereich des Suchtgifthandels eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs darstellt, muss nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls angenommen werden. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer das Suchtgift nicht verkaufte, um seine eigene Sucht zu finanzieren (Beschaffungskriminalität), sondern laut Strafurteil um einen Gewinn zu lukrieren, dies obwohl er bereits einschlägige Vorverurteilungen hatte und aus der zweiten Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen worden war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Umstand, dass die Weisung zur ambulanten Drogenberatung aufgrund falscher Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Drogenkonsum vorzeitig beendet wurde sowie dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung aufgrund der versuchten Fälschung eines Beweismittels neuerlich verurteilt wurde, legen ein fehlendes Unrechtsbewusstsein nahe. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der er die Tatbegehung verharmloste und mit fehlenden Arbeitsmöglichkeiten mangels Ausweis sowie seiner eigenen Suchterkrankung zu rechtfertigen versuchte, zeigen die fehlende Übernahme der Verantwortung des Beschwerdeführers für sein Verhalten. Eine Reue lässt sich daraus nicht erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso ist eine Distanzierung des Beschwerdeführers von seinem früheren Umfeld, trotz anderslautender Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, nicht erkennbar, da der als Mittäter verurteilte XXXX auf der Besucherliste der Justizanstalt XXXX aufscheint. Auch seine in Hinblick auf einen nach der Haftentlassung angestrebten Wohnort getätigten Ausführungen blieben sehr vage und führte der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage aus, dass er in Linz oder Salzburg leben wolle; Orte, an denen er bereits davor des Suchtgifthandels überführt wurde.Dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seines nach seiner zweiten Haftentlassung begonnenen während der Probezeit über einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr andauernden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens im Bereich des Suchtgifthandels eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs darstellt, muss nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls angenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer das Suchtgift nicht verkaufte, um seine eigene Sucht zu finanzieren (Beschaffungskriminalität), sondern laut Strafurteil um einen Gewinn zu lukrieren, dies obwohl er bereits einschlägige Vorverurteilungen hatte und aus der zweiten Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen worden war. Auch der Umstand, dass die Weisung zur ambulanten Drogenberatung aufgrund falscher Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Drogenkonsum vorzeitig beendet wurde sowie dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung aufgrund der versuchten Fälschung eines Beweismittels neuerlich verurteilt wurde, legen ein fehlendes Unrechtsbewusstsein nahe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der er die Tatbegehung verharmloste und mit fehlenden Arbeitsmöglichkeiten mangels Ausweis sowie seiner eigenen Suchterkrankung zu rechtfertigen versuchte, zeigen die fehlende Übernahme der Verantwortung des Beschwerdeführers für sein Verhalten. Eine Reue lässt sich daraus nicht erkennen. Ebenso ist eine Distanzierung des Beschwerdeführers von seinem früheren Umfeld, trotz anderslautender Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, nicht erkennbar, da der als Mittäter verurteilte römisch 40 auf der Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 aufscheint. Auch seine in Hinblick auf einen nach der Haftentlassung angestrebten Wohnort getätigten Ausführungen blieben sehr vage und führte der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage aus, dass er in Linz oder Salzburg leben wolle;</p>\n<p class=\"lf-p\">Orte, an denen er bereits davor des Suchtgifthandels überführt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270, mwN). Dem Beschwerdeführer fehlt das Problembewusstsein für seinen andauernden Suchtgiftkonsum bzw. für die Rückfallanfälligkeit, in dem er vermeinte, dass er nun „clean“ sei und keine Probleme mehr mit Drogen habe und von diesen „weg“ sei. Dagegen spricht auch die neuerliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Wels vom 09.07.2024 aufgrund der versuchten Fälschung eines Beweismittels durch die versuchte Abgabe von Fremdurins während seiner aktuellen Haft, wodurch der Erfolg, der in der Haft absolvierten Drogentherapie anzuzweifeln ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht vielmehr die Gefahr, dass der Beschwerdeführer neuerlich in Kontakt mit der Suchtgiftszene kommt und sich wieder ein (zusätzliches) Einkommen durch Drogenhandel zu verschaffen versucht. Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 14.04.2023, Ra 2022/18/0270, mwN). Dem Beschwerdeführer fehlt das Problembewusstsein für seinen andauernden Suchtgiftkonsum bzw. für die Rückfallanfälligkeit, in dem er vermeinte, dass er nun „clean“ sei und keine Probleme mehr mit Drogen habe und von diesen „weg“ sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dagegen spricht auch die neuerliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Wels vom 09.07.2024 aufgrund der versuchten Fälschung eines Beweismittels durch die versuchte Abgabe von Fremdurins während seiner aktuellen Haft, wodurch der Erfolg, der in der Haft absolvierten Drogentherapie anzuzweifeln ist. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass der Beschwerdeführer neuerlich in Kontakt mit der Suchtgiftszene kommt und sich wieder ein (zusätzliches) Einkommen durch Drogenhandel zu verschaffen versucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angesprochene, bereits gewährte Gruppenausgang sowie der in Aussicht genommene Einzelausgang aus der Strafhaft fällt hier nicht entscheidend ins Gewicht, ist doch das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen (VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093, mwN). Außerdem stellt ein solches Suchtgiftdelikt nach ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – auch nach unionsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060), die sich auch aus den bereits erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers bestätigt.Hinzu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 03.08.2023, Ra 2023/17/0093, mwN). Außerdem stellt ein solches Suchtgiftdelikt nach ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – auch nach unionsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060), die sich auch aus den bereits erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen letztlich somit keinerlei maßgebliche Anhaltspunkte vor, die nahelegen würden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fortan keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit Österreichs mehr darstellen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Verhältnismäßigkeit:</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist die Gefahr, die vom Beschwerdeführer für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht.Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist die Gefahr, die vom Beschwerdeführer für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind vergleiche hierzu Artikel 25 bis Artikel 35, der Richtlinie 2011/95/EU), um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Blick auf das Leben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Juli 2015 und auf das bisherige strafbare Verhalten in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen besonders schweren Verbrechens davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegt.Mit Blick auf das Leben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Juli 2015 und auf das bisherige strafbare Verhalten in Österreich bzw. die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen besonders schweren Verbrechens davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen vergleiche hierzu Artikel 25 bis Artikel 35, der Richtlinie 2011/95/EU), überwiegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe dazu sogleich) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat – gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und 2 FPG geduldet.Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe dazu sogleich) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet – angesichts der rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat – gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG geduldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Art. 2 Abs. 4 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG).Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben vergleiche Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Artikel 2, Absatz 4, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Abs. 1 ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 6 Abs. 1 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Absatz eins, ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung vergleiche Artikel 6, Absatz eins, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit ist der Zugang des Beschwerdeführers zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Art. 29, 30, 32 Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben. Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Art. 35 Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Art. 6 Abs. 1 Z 14 Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG). Gleichermaßen kommt dem Beschwerdeführer als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Art. 33 Statusrichtlinie). Somit ist der Zugang des Beschwerdeführers zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Artikel 29, 30, 32, Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben. Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Artikel 35, Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 14, Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG). Gleichermaßen kommt dem Beschwerdeführer als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Artikel 33, Statusrichtlinie).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Art. 26 Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach § 46a FPG gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der Beschwerdeführer auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (§ 2 Abs. 2 lit. c AuslBG).Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Artikel 26, Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach Paragraph 46 a, FPG gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der Beschwerdeführer auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, AuslBG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Art. 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Art. 25 Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Art. 34 Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden und kontinuierlichen Straffälligkeit, wie angesprochen, jedenfalls verhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Artikel 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen bzw. wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Artikel 25, Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Artikel 34, Statusrichtlinie) haben wird, unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden und kontinuierlichen Straffälligkeit, wie angesprochen, jedenfalls verhältnismäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der vom Beschwerdeführer – im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung wegen des von ihm verübten besonders schweren Verbrechens in Verbindung mit der oben aufgezeigten besonders verwerflichen Art seiner Begehung ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die Gemeinschaft in Österreich ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig anzusehen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht erkennbar, dass durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte. Die vierte Voraussetzung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit ebenfalls erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Folgen, die der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu erwarten hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, – wie zuvor dargelegt – nicht zu berücksichtigen. Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Situation, die den Beschwerdeführer im Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien erwarten würde. Aufgrund der vom Beschwerdeführer – im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung wegen des von ihm verübten besonders schweren Verbrechens in Verbindung mit der oben aufgezeigten besonders verwerflichen Art seiner Begehung ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die Gemeinschaft in Österreich ist die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht erkennbar, dass durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte. Die vierte Voraussetzung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit ebenfalls erfüllt. Die Folgen, die der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu erwarten hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, – wie zuvor dargelegt – nicht zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Situation, die den Beschwerdeführer im Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien erwarten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass der Asylaberkennungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.Die Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass der Asylaberkennungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):3.2.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.):</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2.1. Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. vorliegt (§ 8 Abs. 3a leg. cit.). Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 17 Abs. 1 leg. cit. sind Verbrechen vorsätzliche strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.3.2.2.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. vorliegt (Paragraph 8, Absatz 3 a, leg. cit.). Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. sind Verbrechen vorsätzliche strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung der Länderberichte zu Syrien und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. angefochtener Bescheid, S. 13) davon aus, dass der Beschwerdeführer real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, sodass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 grundsätzlich vorlägen (zur Prüfreihenfolge bei der der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310, mwN).Unter Berücksichtigung der Länderberichte zu Syrien und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vergleiche angefochtener Bescheid, S. 13) davon aus, dass der Beschwerdeführer real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 grundsätzlich vorlägen (zur Prüfreihenfolge bei der der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vergleiche VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seiner Judikatur auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union im Fall Ahmed, Zl. C-369/17, in dem dieser ausführte „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Verwaltungsgerichtshof ist demnach bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 leg. cit., welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie umsetzt, jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ iSd des Art. 17 Abs. 1 leg. cit. vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. Rz 55 des zitierten Urteils) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (s.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).3.2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seiner Judikatur auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union im Fall Ahmed, Zl. C-369/17, in dem dieser ausführte „dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Verwaltungsgerichtshof ist demnach bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit., welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie umsetzt, jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ iSd des Artikel 17, Absatz eins, leg. cit. vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat vergleiche Rz 55 des zitierten Urteils) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (s.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH C-369/17, Rn 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass – wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert – eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und – wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGHs geboten – die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (in Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist.Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten vergleiche EuGH C-369/17, Rn 51). Es ist demnach zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichend, dass – wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert – eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und – wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGHs geboten – die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (in Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) gegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 06.07.2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verbrechen iSd § 17 Abs. 1 StGB knüpfen an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe an und beschränken sich auf Vorsatztaten, weshalb ihnen nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ganz allgemein ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mit Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Der VwGH sprach wiederholt aus, dass Suchtgifthandel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht Die der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat – Suchtgifthandel – weist objektiv (Verbrechen gegen Leib und Leben der Bevölkerung) eine außerordentliche Schwere auf, da der Handel von Suchtmittel und Suchtgiften zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung mit Einfluss auf die Unversehrtheit der Bevölkerung in der österreichischen Gesellschaft stark beeinträchtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies kommt auch in der Strafdrohung von bis zu 5 Jahren im Grundtatbestand des § 28a Abs. 1 SMG und in der lebenslangen Freiheitsstrafe der Qualifikation des Abs. 5 zum Ausdruck.Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB knüpfen an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe an und beschränken sich auf Vorsatztaten, weshalb ihnen nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ganz allgemein ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mit Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Der VwGH sprach wiederholt aus, dass Suchtgifthandel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht Die der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat – Suchtgifthandel – weist objektiv (Verbrechen gegen Leib und Leben der Bevölkerung) eine außerordentliche Schwere auf, da der Handel von Suchtmittel und Suchtgiften zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung mit Einfluss auf die Unversehrtheit der Bevölkerung in der österreichischen Gesellschaft stark beeinträchtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies kommt auch in der Strafdrohung von bis zu 5 Jahren im Grundtatbestand des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und in der lebenslangen Freiheitsstrafe der Qualifikation des Absatz 5, zum Ausdruck.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die zu prüfenden Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dieser Verurteilung dreimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und selbst während seiner Inhaftierung letztlich zum fünften Mal strafrechtlich verurteilt worden ist, bereits zweimal vor der aktuellen Inhaftierung das Haftübel verspürte und bereits kurz nach an seiner bedingte Entlassung unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren neuerlich den Suchtgifthandel fortsetzte, obwohl ihm professionelle Unterstützung in Form einer Weisung zur Bewährungshilfe sowie eine ambulante Drogenberatung beigegeben worden ist. Aufgrund der einschlägigen Vorverurteilungen, des schnellen Rückfalls des Beschwerdeführers und des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen ist die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren und sechs Monaten im mittleren Bereich gelegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der – oben bereits aufgezeigten – besonders verwerflichen Art der Begehung dieser Straftat ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vom Vorliegen einer „schweren Straftat“ auszugehen, sodass auch der Verbrechensbegriff des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist und ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vorliegt.Im Hinblick auf die zu prüfenden Umstände des vorliegenden Einzelfalls ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dieser Verurteilung dreimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und selbst während seiner Inhaftierung letztlich zum fünften Mal strafrechtlich verurteilt worden ist, bereits zweimal vor der aktuellen Inhaftierung das Haftübel verspürte und bereits kurz nach an seiner bedingte Entlassung unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren neuerlich den Suchtgifthandel fortsetzte, obwohl ihm professionelle Unterstützung in Form einer Weisung zur Bewährungshilfe sowie eine ambulante Drogenberatung beigegeben worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der einschlägigen Vorverurteilungen, des schnellen Rückfalls des Beschwerdeführers und des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen ist die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren und sechs Monaten im mittleren Bereich gelegen. Aufgrund der – oben bereits aufgezeigten – besonders verwerflichen Art der Begehung dieser Straftat ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vom Vorliegen einer „schweren Straftat“ auszugehen, sodass auch der Verbrechensbegriff des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist und ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis mit dem Verbrechen des Suchtgifthandels eine „schwere Straftat“ iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Statusrichtlinie begangen und wurde deswegen rechtskräftig verurteilt, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher insoweit als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis mit dem Verbrechen des Suchtgifthandels eine „schwere Straftat“ iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b,) der Statusrichtlinie begangen und wurde deswegen rechtskräftig verurteilt, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher insoweit als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W262.2300856.1.00</p></div>", "next": 0}