{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Wirtschaft dürfte sich 2024 aufgrund einer schlechten Agrarkampagne leicht verlangsamen. Das Wirtschaftswachstum wird voraussichtlich auf 2,9 % sinken. Dies ist vor allem auf einen Rückgang der landwirtschaftlichen Wertschöpfung um 3,3 % aufgrund der schlechten Wetterbedingungen während des gesamten Wirtschaftsjahres 2023-2024 zurückzuführen. Das BIP außerhalb der Landwirtschaft wird widerstandsfähiger sein, da es von einer Erholung der Binnennachfrage und einem stärkeren Industriesektor getragen wird. Das Wachstum dürfte sich ab 2025 unter der Annahme einer normalen Agrarsaison beschleunigen. Das Leistungsbilanzdefizit dürfte sich bis 2024 auf 1,5 % des BIP ausweiten, während das Haushaltsdefizit in den kommenden Jahren allmählich auf das Niveau vor der Pandemie zurückgehen dürfte (WB 2024). Für 2024 und 2025 prognostiziert der Internationale Währungsfonds (IWF) sowie die Afrikanische Entwicklungsbank Wachstumsraten von rund 3,5 %. So sorgen verbesserte Ergebnisse in der Agrarproduktion, weiterhin die abflauende Inflation sowie soziale Transferleistungen für einen steigenden Konsum. Die privaten Investitionen profitieren insbesondere vom Wiederaufbau der vom Erdbeben 2023 zerstörten Gebiete, weiterhin von den umfangreichen Vorhaben in den Sektoren Wasser, Energie und Infrastruktur (GTAI 31.5.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Produktivitätsleistung des Privatsektors war enttäuschend, was hauptsächlich auf eine Verschlechterung der Allokationseffizienz zurückzuführen ist. Große Unternehmen weisen tendenziell eine geringere Produktivität auf als ihre kleineren Pendants, was darauf hindeutet, dass die Märkte effizientere und innovativere Unternehmen nicht ausreichend belohnen. Darüber hinaus haben die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Marokko Schwierigkeiten, sich zu entwickeln, und die Dichte an wachstumsstarken Unternehmen ist nach wie vor sehr gering (WB 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist ein problematischer Aspekt des Privatsektors, denn in anderen Kontexten hat sich gezeigt, dass diese Unternehmen unverhältnismäßig stark zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. Die Überwindung der Beschränkungen, mit denen der Privatsektor konfrontiert ist, würde die geringe Fähigkeit zur Schaffung von Arbeitsplätzen, die die marokkanische Wirtschaft in den letzten Jahren gezeigt hat, überwinden (WB 2024). Probleme bereitet die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit von 13,3 %. Besonders hoch fällt diese mit 17 % in städtischen Gebieten aus. Bei den 15- bis 24-Jährigen liegt die Arbeitslosenquote sogar bei 38,2 %, wovon 49,7 auf urbane und 23,3 % auf ländliche Regionen entfallen (GTAI 31.5.2024). Die Fluktuation ist in Marokko hoch, das Gehaltsgefüge undurchsichtig. Unternehmen vor Ort beschreiben es als schwierig, qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden und zu halten. Gleichzeitig fühlen sich viele, vor allem junge Menschen überqualifiziert und unterbezahlt (ABG 8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die kumulativen Auswirkungen der jüngsten Schocks auf den Sozialschutz spiegeln sich darin wider, dass der Pro-Kopf-Verbrauch nur knapp das Niveau von vor der Pandemie erreicht hat. Der reale Pro-Kopf-Verbrauch der Haushalte erreichte erst 2023 wieder das Niveau vor der Pandemie. Die negativen Auswirkungen des Schocks dürften vulnerable, arme und einkommensschwache Gruppen stärker betreffen, da Lebensmittel, bei denen der Preisdruck stärker war, einen größeren Anteil am Warenkorb der armen und gefährdeten Haushalte ausmachen (WB 2024). In einer in drei Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 3. bis zum 26.12.2023, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben nur 32 % der Befragten an, ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere 36 % schaffen es gerade so, genug Nahrung zu kaufen, während 27 % Schwierigkeiten haben, genügend Lebensmittel zu beschaffen. Die Preise für Konsumgüter wie Kleidung und Schuhe stellen ebenfalls eine Belastung dar. Nur 31 % der Befragten können problemlos grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitstellen. Weitere 27 % schaffen dies nur knapp, während 36 % große Schwierigkeiten haben, diese Güter zu erwerben. Die allgemeinen Lebenserhaltungskosten stellen ebenfalls eine große Herausforderung für viele Haushalte dar. Besonders die Wohnkosten (Miete, Heizung, Strom und Wasser) belasten viele Familien. Nur 41 % der Befragten in Casablanca können ihre Wohnkosten problemlos decken, während 24 % große Schwierigkeiten haben und weitere 14 % diese Kosten überhaupt nicht tragen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Marrakesch und Tanger sieht es ähnlich aus: In Marrakesch schaffen es nur 30 %, ihre Wohnkosten problemlos zu decken, während es in Tanger 52 % der Befragten geling (STDOK 31.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit Dezember 2023 gibt es im Marokko eine direkte finanzielle Sozialhilfe. Diese kommt sowohl bedürftigen sozialen Gruppen als auch schulpflichtigen und auch beeinträchtigten Kindern, Neugeborenen und Familien in prekären Situationen ohne schulpflichtige Kinder, insbesondere Menschen mit älteren Angehörigen, zugute (TBT 26.12.2023). Laut Premierminister Aziz Akhannouch werden die Begünstigten (Africa News 13.8.2024), nach seiner vollständigen Einführung im Jahr 2026 (WB 2024) wird es monatliche Zahlungen von 200 Dirham pro Kind mit einem Mindestbetrag von 500 Dirham pro Familie (entspricht 50 US-Dollar) gewähren, einschließlich derjenigen ohne Kinder. Die Umsetzung dieses Programms wird ein Budget von 25 Milliarden Dirham (etwa 2,5 Milliarden Euro) für 2024 erfordern, so Regierungssprecher Mustapha Baitas (Africa News 13.8.2024; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">WB 2024). Insgesamt wird erwartet, dass fast eine Million Familien davon profitieren werden. Diese gezielten Familienzuschüsse sind Teil einer umfassenderen Sozialreform, die von König Mohammed VI. im Jahr 2020 initiiert wurden (TBT 26.12.2023). Diese Initiative beinhaltet auch die Ausweitung der Sozialversicherung für alle Marokkaner (TBT 26.12.2023; vgl.Africa News 13.8.2024).Seit Dezember 2023 gibt es im Marokko eine direkte finanzielle Sozialhilfe. Diese kommt sowohl bedürftigen sozialen Gruppen als auch schulpflichtigen und auch beeinträchtigten Kindern, Neugeborenen und Familien in prekären Situationen ohne schulpflichtige Kinder, insbesondere Menschen mit älteren Angehörigen, zugute (TBT 26.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Premierminister Aziz Akhannouch werden die Begünstigten (Africa News 13.8.2024), nach seiner vollständigen Einführung im Jahr 2026 (WB 2024) wird es monatliche Zahlungen von 200 Dirham pro Kind mit einem Mindestbetrag von 500 Dirham pro Familie (entspricht 50 US-Dollar) gewähren, einschließlich derjenigen ohne Kinder. Die Umsetzung dieses Programms wird ein Budget von 25 Milliarden Dirham (etwa 2,5 Milliarden Euro) für 2024 erfordern, so Regierungssprecher Mustapha Baitas (Africa News 13.8.2024; vergleiche WB 2024). Insgesamt wird erwartet, dass fast eine Million Familien davon profitieren werden. Diese gezielten Familienzuschüsse sind Teil einer umfassenderen Sozialreform, die von König Mohammed römisch sechs. im Jahr 2020 initiiert wurden (TBT 26.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Initiative beinhaltet auch die Ausweitung der Sozialversicherung für alle Marokkaner (TBT 26.12.2023; vgl.Africa News 13.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Sozialreformen werden vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Rückgangs und der tiefgreifenden sozialen Ungleichheiten eingesetzt und um gezielte Hilfen für die Unterprivilegierten zu schaffen. Bislang ist die Sozialhilfe indirekt und nicht zielgerichtet, da Marokko bestimmte Konsumgüter über einen Ausgleichsfonds subventioniert (Africa News 13.8.2024; vgl. TBT 26.12.2023). Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung dürfte für ärmere Haushalte eine wichtige Entlastung darstellen. Mit dem neuen Bargeldtransfer wird der Umfang der Finanzhilfe für marokkanische Haushalte erhöht, während gleichzeitig die Zielgenauigkeit durch das einheitliche Sozialregister verbessert und die Komplexität und Fragmentierung früherer Sozialschutzsysteme beseitigt wurde (WB 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Sozialreformen werden vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Rückgangs und der tiefgreifenden sozialen Ungleichheiten eingesetzt und um gezielte Hilfen für die Unterprivilegierten zu schaffen. Bislang ist die Sozialhilfe indirekt und nicht zielgerichtet, da Marokko bestimmte Konsumgüter über einen Ausgleichsfonds subventioniert (Africa News 13.8.2024; vergleiche TBT 26.12.2023). Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung dürfte für ärmere Haushalte eine wichtige Entlastung darstellen. Mit dem neuen Bargeldtransfer wird der Umfang der Finanzhilfe für marokkanische Haushalte erhöht, während gleichzeitig die Zielgenauigkeit durch das einheitliche Sozialregister verbessert und die Komplexität und Fragmentierung früherer Sozialschutzsysteme beseitigt wurde (WB 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die neue Regelung ist vergleichsweise großzügig, und die gesamte finanzielle Unterstützung, die durch das neue Programm mobilisiert wird, dürfte eine erhebliche Erleichterung bieten, um die sozialen Auswirkungen der jüngsten und künftigen Schocks abzumildern. Es wird daher erwartet, dass es zu einer deutlichen Verbesserung der Einkommensverteilung und der Armutsindikatoren führen wird. Zwischen dem 2.12.2023 und dem 31.3.2024 erhalten mehr als 3,5 Millionen Familien direkte Hilfe. Darüber hinaus erhielten mindestens 1,4 Millionen kinderlose Familien eine monatliche Pauschalbeihilfe von 500 Dirhams (WB 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 7.6.2024). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Marokko ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich (Laenderdaten 2024). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 14.3.2024). Auf dem Lande hingegen kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). In Rabat und Casablanca finden sich jedoch gute Privatkliniken von hohem Standard (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 14.3.2024).Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 7.6.2024). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Marokko ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich (Laenderdaten 2024). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 14.3.2024). Auf dem Lande hingegen kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). In Rabat und Casablanca finden sich jedoch gute Privatkliniken von hohem Standard (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 14.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die wichtigste Errungenschaft der Regierung war die Einführung der medizinischen Pflichtversicherung. Der Staat ist der primäre Anbieter von Gesundheitsleistungen, und außerhalb der großen Städte sind die Gesundheitsdienste nach wie vor sehr begrenzt. In ländlichen Gebieten bieten die Gesundheitszentren hauptsächlich Präventivmedizin an; und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung bestehen weiterhin Ungleichheiten zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, da sich die meisten Krankenhäuser und Ärzte in den Großstädten befinden, und so hat ein erheblicher Teil der Bevölkerung immer noch keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten. In Marokko gibt es mehr private Krankenhäuser als öffentliche Einrichtungen: 389 von 613 Einrichtungen sind private Kliniken (BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sektor (Gesundheitswesen) leidet unter einem Mangel an verfügbaren Fachkräften und finanziellen Ressourcen, und ist durch Misswirtschaft und Verschwendung von Mitteln gekennzeichnet. Der Mangel an Gesundheitspersonal und Krankenhausbetten trägt zu einer niedrigen Qualität der Gesundheitsversorgung bei (BS 19.3.2024). Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,0 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 27.200 ausgebildeten Ärzten in Marokko stehen pro 1000 Einwohner rund 0,73 Ärzte zur Verfügung (Laenderdaten 2024). Im Jahr 2022 waren nur 23 % der Marokkaner mit dem Gesundheitssystem zufrieden (BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß einer in drei Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 3.12. bis zum 26.12.2023, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage stellt die Finanzierung von und Zugang zu medizinischen Dienstleistungen ein Problem dar. Betreffend einem Hausarzt, also primäre medizinische Versorgung, geben 36 % der Befragten an, immer Zugang zu haben und sich den Arztbesuch leisten zu können, 51 % haben Zugang können sich den Arztbesuch aber nicht leisten, 12 % haben überhaupt keinen Zugang. Nur etwa 30 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich leisten und etwa 35 % haben stets Zugang zu Medikamenten und können diese auch bezahlen. Grundsätzlich hat ein großer Teil der Bevölkerung zwar Zugang zu medizinischen Dienstleistungen, können diese aber nicht finanzieren (61 % bei Impfungen, 54 % bei Medikamenten). Ferner haben 12 % überhaupt keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 32 % haben keinen Zugang zu fachärztlicher Versorgung und 40 % haben überhaupt keinen Zugang zu fortgeschrittenen medizinischen Behandlungen, wie Operationen und/oder Krebstherapien (STDOK 31.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings kann durch die medizinische Versorgung in Marokko die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand etwa 24 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (Laenderdaten 2024). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch HIV/AIDS lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung z. T. zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Marokko verfolgt eine nationale HIV-Strategie und verfügt über 16 spezialisierte Behandlungszentren. Gleichwohl werden HIV-infizierte Patientinnen und Patienten Diskriminierungen ausgesetzt. Wird die notwendige medizinische Behandlung verweigert, sorgen NGOs für Abhilfe (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das marokkanische Sozialversicherungssystem deckt Beschäftigte im öffentlichen und privaten Sektor ab. Die Caisse Nationale des Organismes de Prévoyance Sociale (CNOPS), die 2019 in die Caisse Marocaine de l'Assurance Maladie (CMAM) umgewandelt wurde, deckt Staatsbedienstete und Studenten ab. Die Zahl der Begünstigten erreichte im Jahr 2020 7,3 Millionen. Die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) deckt Angestellte in der Privatwirtschaft und Selbstständige ab. Mit der Einführung der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr 2020 übersteigt die Zahl der Versicherten Anfang 2023 23 Millionen (BS 19.3.2024). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ zur kostenfreien Behandlung erhalten. Eine umfassende Reform der sozialen Sicherungssysteme, die eine allgemeine Kranken-, Familien-, Renten- und Arbeitslosenversicherung umfassen soll, ist in Arbeit und soll bis 2026 abgeschlossen sein (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die obligatorische Krankenversicherung, die früher nur für Beamte und Angestellte des privaten Sektors galt, kommt laut der Nachrichtenagentur MAP bereits über 3,8 Millionen nicht angestellten Arbeitnehmern und ihren Familien zugute (TBT 26.12.2023). Außerdem wurde die medizinische Versorgung auf über 10 Millionen benachteiligte Personen ausgedehnt, wobei der Staat die Kosten für ihre Beiträge übernimmt (Africa News 13.8.2024; vgl. TBT 26.12.2023).Die obligatorische Krankenversicherung, die früher nur für Beamte und Angestellte des privaten Sektors galt, kommt laut der Nachrichtenagentur MAP bereits über 3,8 Millionen nicht angestellten Arbeitnehmern und ihren Familien zugute (TBT 26.12.2023). Außerdem wurde die medizinische Versorgung auf über 10 Millionen benachteiligte Personen ausgedehnt, wobei der Staat die Kosten für ihre Beiträge übernimmt (Africa News 13.8.2024; vergleiche TBT 26.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergangspunkten sind gründlich und umfassend. Erforderlich für die Einreise ist ein Reisepass oder Sonderpapier für bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder ein von einer marokkanischen Auslandsvertretung ausgestellter Laissez-passer zur Rückreise. Jede Ein- oder Ausreise wird an den Grenzübertrittstellen erfasst und in einem zentralen Computersystem zusammengeführt; an den Flughäfen werden keine Handzettel mehr ausgefüllt. Jedes vorgelegte Reisedokument erhält einen Ein- bzw. Ausreisestempel mit Datumsangabe und Grenzübergangsstelle. Der EU-Laissez-Passer wird zur Einreise nicht anerkannt (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Migrantinnen und Migranten können bei der freiwilligen Rückkehr aus Österreich nach Marokko durch die BBU (Rückkehrberatung und Organisation der Reise), bzw. IOM (Organisation der Reise im Falle von vulnerablen Personen oder Personen mit legalem Aufenthaltstitel in Österreich), nach Bestätigung der Kostenübernahme durch das BFA, unterstützt werden. Freiwillige Rückkehrer/innen aus Österreich nach Marokko haben zudem die Möglichkeit, nach Bestätigung der Projektaufnahme durch das BFA und Erfüllung der Teilnahmekriterien, am Reintegrationsprojekt Frontex JRS, welches vom BMI in Österreich noch zumindest bis 2026 umgesetzt wird, teilzunehmen (IOM 26.7.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Postarrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u. a. eine prepaid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur längerfristigen Reintegrationsunterstützung erhalten Rückkehrer ein Postreturn Paket in der Höhe von Euro 2.000. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Postreturnpakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern, wie auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung (BMI 2024).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Beweiswürdigung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Marokko.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister sowie ECRIS und dem Polizeianhaltezentrum wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.03.2025 im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund einer Identifizierung durch Interpol Rabat fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zu seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seinem Familienstand, seiner Herkunft, der in Marokko absolvierten Schulbildung, der bisherigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Marokko sowie dem dort abgeleisteten Militärdienstes ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seinen in Marokko noch vorhandenen familiären Anbindungen und dem aufrechten Kontakt zu seinen Familienangehörigen aus den diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Ausführungen im Administrativverfahren sowie seinen übereinstimmenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden und lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen leidet, gründet sich zunächst aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Administrativverfahrens. Hierbei gab er bei seiner Erstbefragung vom 03.08.2023 an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an seiner Einvernahme hindern würden. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 10.12.2023 verwies er zwar, auf das Vorhandensein psychischer Probleme und den Konsum von Kokain. Auf konkretes Nachfragen durch die einvernehmende Beamtin bezeichnete sich der Beschwerdeführer jedoch selbst als gesund und bestätigte er, dass er keinerlei Medikamente zu sich nehme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies deckt sich auch mit dem Inhalt der eingeholten Patientenkartei des Polizeianhaltezentrums. Demzufolge wurde dem Beschwerdeführer bei der Eingangsuntersuchung ein guter Allgemeinzustand attestiert. Er sei subjektiv beschwerdefrei und bestehe kein regelmäßiger Alkohol -oder Drogenkonsum. Ebenso liege keine Dauermedikation vor. Eine zwischenzeitige Gabe von Medikamenten mit dem Wirkstoff Quetialan und Seroquel wurde mit 30.01.2025 beendet und nahm er während der Anhaltung in Schubhaft – mit Ausnahme der Einnahme von Neocitran zur Behandlung einer Verkühlung – keine medikamentöse Behandlung mehr in Anspruch. Aus der Zusammenschau seines Alters, des Gesundheitszustandes und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit ergibt sich die Feststellung zu seiner Erwerbsfähigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung zu seiner Ausreise aus Marokko und der Weiterreise nach Österreich, dem erstmals im Bundesgebiet gestellten Antrag auf internationalen Schutz, seinem Entzug von seinem Asylverfahren, der Ausreise aus dem Bundesgebiet und der erkennungsdienstlichen Behandlung in mehreren Staaten in Europa basiert auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und dem Inhalt einer aktuellen IZR-Abfrage sowie seiner Ausführungen zuletzt in der mündlichen Verhandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Rücküberstellung aus der Schweiz und der in weiterer Folge gestellte verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich ebenfalls aus dem vorliegenden Rücküberstellungsbericht, dem Erstbefragungsprotokoll vom 03.08.2023 und den Eintragungen im IZR. Dass er sich bei der Stellung seines Asylantrages einer Aliasidentität bedient, gründet auf der Zusammenschau seiner Angaben im Erstbefragungsprotokoll und der vorliegenden Identitätsfeststellung durch Interpol Rabat. Dass der Beschwerdeführer seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, lässt sich einem Auszug des ZMR entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorhandensein familiärer Anbindungen an das Bundesgebiet verneinte der Beschwerdeführer sowohl im Administrativ- als auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung. Hierbei bracht er auf Nachfragen vor, dass er über familiäre Anbindungen in Spanien verfüge und legte er dar, wie sich das Verhältnis zu seinen Verwandten in Spanien ausgestaltet. Aus seinen Ausführungen vermochte jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen abgeleitet werden. So legte er zwar dar, dass das Verwandten in Spanien über Facebook täglich in Kontakt sei und sie sich gut verstehen würden und sein Onkel für ihn wie ein guter Freund sei. Eine tiefergehende Bindung zwischen ihnen ergab sich jedoch nicht und haben sie sich zuletzt rund drei Jahren – im Jahr 2022 – persönlich in Frankreich getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass er über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt, gründet zunächst auf dem Umstand seines äußerst kurzen Aufenthalts im Bundesgebietes von lediglich rund sieben Monaten, die er zudem überwiegend in Straf- und anschließend in Schubhaft verbrachte. Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist gründet auf dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte. Dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, geht aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor und verwies er diesbezüglich vor der belangten Behörde, dass er im Bundesgebiet zeitweise unangemeldet als Friseur gearbeitet habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer erschließt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die seiner Verurteilungen zu Grunde liegenden Tathandlungen sind durch eine Einsichtnahme in das Strafregister sowie den vorliegenden Strafurteilen belegt. Dass er in den Niederlanden und in Deutschland ebenfalls strafgerichtlich in Erscheinung trat, lässt sich den entsprechenden ECRIS-Anfragen entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfahrensanordnung vom 15.11.2024 mit der dem Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt wurde, liegt im Verwaltungsakt ein. Die Verfahrensanordnung vom 15.11.2024 mit der dem Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet nach Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt wurde, liegt im Verwaltungsakt ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer begründet seinen Asylantrag damit, dass er politisch aktiv gewesen sei. Er habe sich für die Unabhängigkeit der „ XXXX “ eingesetzt und an Demonstrationen teilgenommen. Konkret gehöre er der Gruppierung „ XXXX “ an. Aufgrund dessen sei er vom marokkanischen Staat festgenommen und zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei auch gefoltert und ihm dabei ein Zeh abgeschnitten worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Aktivismus erneut in politische Haft genommen zu werden.Der Beschwerdeführer begründet seinen Asylantrag damit, dass er politisch aktiv gewesen sei. Er habe sich für die Unabhängigkeit der „ römisch 40 “ eingesetzt und an Demonstrationen teilgenommen. Konkret gehöre er der Gruppierung „ römisch 40 “ an. Aufgrund dessen sei er vom marokkanischen Staat festgenommen und zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei auch gefoltert und ihm dabei ein Zeh abgeschnitten worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Aktivismus erneut in politische Haft genommen zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen seinem Vorbringen vermochte der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung durch den marokkanischen Staat glaubhaft machen. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht nicht davon zu überzeugen, dass er ein politischer Aktivist ist und deswegen in Marokko inhaftiert war bzw. er aufgrund dessen eine Verfolgung und Inhaftierung im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst erfährt sein Vorbringen dahingehend einer Beeinträchtigung, dass er seinen Asylantrag unter Bekanntgabe einer Aliasidentität stellte. Im Asylverfahren kommt neben dem Herkunftsstaat auch zwangsläufig der Person des Schutzsuchenden eine zentrale Bedeutung zu. Mit der Bekanntgabe seiner Identität und der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz determiniert der Schutzsuchende - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens. Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Schutzsuchenden in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden. Tritt ein Schutzsuchende unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seiner Person oder seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Angabe eines Aliasnamens und eines Aliasgeburtsdatums beabsichtigte der Beschwerdeführer seine wahre Identität zu verschleiern. Stellt aber ein Schutzsuchender einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Darunter leidet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Schutzsuchender, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten (vgl. VwGH 18.04.2002, 2001/01/0079; 14.11.2017, Ra 2017/21/0197).Durch die Angabe eines Aliasnamens und eines Aliasgeburtsdatums beabsichtigte der Beschwerdeführer seine wahre Identität zu verschleiern. Stellt aber ein Schutzsuchender einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Darunter leidet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Schutzsuchender, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten vergleiche VwGH 18.04.2002, 2001/01/0079; 14.11.2017, Ra 2017/21/0197).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebensowenig vermag aus seiner behaupteten strafgerichtlichen Verurteilung und Inhaftierung eine asylrelevante Verfolgung erkannt werden. Bei näherer Betrachtung gestalten sich seine Angaben bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde betreffend sein Fluchtmotiv mit: „Ich bin aus der XXXX . Ich wurde auch inhaftiert, weil ich politisch aktiv war. Und wo ich nach Österreich kam und sagte, dass ich aus der XXXX komme, meinten sie, das stimmt nicht ich komme aus Marokko. Weil ich aus dem XXXX stamme. Einen Zeh haben sie mir auch während der Folter abgeschnitten. Ich habe Fotos, Dokumente es befindet sich aber alles in Frankreich.“ sehr oberflächlich und vage gehalten. Aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewann der erkennende Richter den Eindruck eines konzipierten Fluchtmotives, hinsichtlich seines Vorbringens einer politisch motivierten Verfolgung seiner Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">So schwadroniert der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der ihm eingeräumten Möglichkeit zur freien Darlegung seiner Fluchtgründe ausschließlich über die allgemeine Lage und Probleme in seinem Heimatland. Auf neuerliches Nachfragen des erkennenden Richters, ob der Beschwerdeführer persönlich auch Probleme in seinem Heimatland gehabt habe, führt er aus: „[...] Ich persönlich war aus politischen Gründen in Marokko inhaftiert. Ich war Mitglied im XXXX Verein (phon.). Ich habe bereits ein Foto vorgelegt, auf dem ich mit einem Freund zu sehen bin.“. Abermals erschöpft sich sein diesbezügliches Vorbringen in einer gänzlich allgemein gehaltenen und oberflächlich gehaltenen Rahmengeschichte, der jegliche Tiefe und persönlicher Charakter fehlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bemerkenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine Angaben zur behaupteten Folter bzw. des Abscheidens seines Zehs tätigt. Somit wurde sein diesbezügliches Fluchtvorbringen den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), gerecht.Ebensowenig vermag aus seiner behaupteten strafgerichtlichen Verurteilung und Inhaftierung eine asylrelevante Verfolgung erkannt werden. Bei näherer Betrachtung gestalten sich seine Angaben bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde betreffend sein Fluchtmotiv mit: „Ich bin aus der römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Ich wurde auch inhaftiert, weil ich politisch aktiv war. Und wo ich nach Österreich kam und sagte, dass ich aus der römisch 40 komme, meinten sie, das stimmt nicht ich komme aus Marokko. Weil ich aus dem römisch 40 stamme. Einen Zeh haben sie mir auch während der Folter abgeschnitten. Ich habe Fotos, Dokumente es befindet sich aber alles in Frankreich.“ sehr oberflächlich und vage gehalten. Aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewann der erkennende Richter den Eindruck eines konzipierten Fluchtmotives, hinsichtlich seines Vorbringens einer politisch motivierten Verfolgung seiner Person. So schwadroniert der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der ihm eingeräumten Möglichkeit zur freien Darlegung seiner Fluchtgründe ausschließlich über die allgemeine Lage und Probleme in seinem Heimatland.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf neuerliches Nachfragen des erkennenden Richters, ob der Beschwerdeführer persönlich auch Probleme in seinem Heimatland gehabt habe, führt er aus: „[...] Ich persönlich war aus politischen Gründen in Marokko inhaftiert. Ich war Mitglied im römisch 40 Verein (phon.). Ich habe bereits ein Foto vorgelegt, auf dem ich mit einem Freund zu sehen bin.“. Abermals erschöpft sich sein diesbezügliches Vorbringen in einer gänzlich allgemein gehaltenen und oberflächlich gehaltenen Rahmengeschichte, der jegliche Tiefe und persönlicher Charakter fehlt. Bemerkenswert ist auch, dass der Beschwerdeführer von sich aus keine Angaben zur behaupteten Folter bzw. des Abscheidens seines Zehs tätigt. Somit wurde sein diesbezügliches Fluchtvorbringen den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), gerecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Grunde nach erweist es sich als nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2013 und 2014 in Marokko eine Haftstrafe verbüßt hat. Allerdings kann nicht zwangsläufig von einer politisch motivierten Inhaftierung ausgegangen werden. Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinem Beschwerdeschriftsatz Fotos vorbringt, auf denen er am marokkanisch-mauretanischen Grenzübergang Guerguerat, mit einer Flagge der „ XXXX “ oder in einem T-Shirt mit der Aufschrift „F. Polisario R.A.S.D.“ zu sehen ist, lassen sich daraus einerseits noch keine Rückschlüsse auf eine persönliche politische Überzeug oder einem auf innerer Überzeugung beruhenden politischen Aktivismus ableiten und andererseits vermögen diese Bilder auch keine Verfolgung seiner Person aus politischen Gründen aufzeigen und auch keine politisch motivierte Inhaftierung belegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Grunde nach erweist es sich als nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2013 und 2014 in Marokko eine Haftstrafe verbüßt hat. Allerdings kann nicht zwangsläufig von einer politisch motivierten Inhaftierung ausgegangen werden. Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinem Beschwerdeschriftsatz Fotos vorbringt, auf denen er am marokkanisch-mauretanischen Grenzübergang Guerguerat, mit einer Flagge der „ römisch 40 “ oder in einem T-Shirt mit der Aufschrift „F. Polisario R.A.S.D.“ zu sehen ist, lassen sich daraus einerseits noch keine Rückschlüsse auf eine persönliche politische Überzeug oder einem auf innerer Überzeugung beruhenden politischen Aktivismus ableiten und andererseits vermögen diese Bilder auch keine Verfolgung seiner Person aus politischen Gründen aufzeigen und auch keine politisch motivierte Inhaftierung belegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung des Weiteren erstmals vorbringt, dass er über die sozialen Medien wie Facebook und Instagram immer wieder Postings absetze und deshalb von der marokkanischen Regierung beobachtet werde, wertet dies das erkennende Gericht als gesteigertes Vorbringen. Ein derartiges Vorbringen wurde weder vor der belangten Behörde, noch im Beschwerdeschriftsatz behauptet. Ungeachtet dessen wäre es dem Beschwerdeführer – der offenkundig täglich über Facebook mit seinen Verwandten in Spanien in Kontakt ist – möglich gewesen, diesbezüglich geeignete Beweismittel in Vorlage zu bringen. In diesem Zusammenhang bleibt hinsichtlich des im Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Bildmaterials – der unter anderem das Bild eines Facebook-Accounts mit Bildern zeigt – darüber hinaus anzumerken, dass sich aus den Bildern keine oppositionellen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ableiten lassen und er auf Facebook mit „ XXXX “ auch offenkundig auch nicht unter seinem Klarnamen auftritt.Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung des Weiteren erstmals vorbringt, dass er über die sozialen Medien wie Facebook und Instagram immer wieder Postings absetze und deshalb von der marokkanischen Regierung beobachtet werde, wertet dies das erkennende Gericht als gesteigertes Vorbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein derartiges Vorbringen wurde weder vor der belangten Behörde, noch im Beschwerdeschriftsatz behauptet. Ungeachtet dessen wäre es dem Beschwerdeführer – der offenkundig täglich über Facebook mit seinen Verwandten in Spanien in Kontakt ist – möglich gewesen, diesbezüglich geeignete Beweismittel in Vorlage zu bringen. In diesem Zusammenhang bleibt hinsichtlich des im Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Bildmaterials – der unter anderem das Bild eines Facebook-Accounts mit Bildern zeigt – darüber hinaus anzumerken, dass sich aus den Bildern keine oppositionellen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ableiten lassen und er auf Facebook mit „ römisch 40 “ auch offenkundig auch nicht unter seinem Klarnamen auftritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen sein politisches Engagement bzw. seine politische Einstellung spricht auch, dass der Beschwerdeführer von 2017 bis 2019 seinen Militärdienst für den marokkanischen Staat abgeleistet hat. Folgt man den Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer den Staat Marokko als Besatzer der „ XXXX “ betrachtet, ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar und spricht es nicht für sein Vorbringen, dass er seinen Wehrdienst für Marokko ableistet.Gegen sein politisches Engagement bzw. seine politische Einstellung spricht auch, dass der Beschwerdeführer von 2017 bis 2019 seinen Militärdienst für den marokkanischen Staat abgeleistet hat. Folgt man den Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer den Staat Marokko als Besatzer der „ römisch 40 “ betrachtet, ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar und spricht es nicht für sein Vorbringen, dass er seinen Wehrdienst für Marokko ableistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus leidet die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens auch mehrfach an Widersprüchen, die sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergaben:</p>\n<p class=\"lf-p\">Abweichend schildert der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Marokko. Legt er eingangs der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen des erkennenden Richters noch dar, dass er bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt habe, verweist er in der mündlichen Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt, dass er – um Probleme mit den marokkanischen Behörden zu vermeiden – zu einer Familie übersiedelt sei, die in einem Dorf außerhalb seiner Heimatstadt gelebt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren ergaben sich divergierende Angaben bezüglich seiner Teilnahme an den Demonstrationen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gab er an, dass er im Zeitraum zwischen 2014 und 2015 demonstriert habe. Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er immer an Demonstrationen teilgenommen habe und dies zuletzt im Jahr 2018 der Fall gewesen sei. Weshalb der Beschwerdeführer dahingehend keine annähernd gleichbleibenden Angaben tätigen kann, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach er psychisch beeinträchtigt sei, wird seitens des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt und als Schutzbehauptung gewertet. Dies vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer auf konkretes Nachfragen durch den einvernehmenden Beamten beim BFA bestätigte, dass er gesund sei, er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Ungeachtet dessen, fehlt es - wie bereits zuvor dargelegt – seinem diesbezüglichen Vorbringen an einer Denklogik. So schildert der Beschwerdeführer immer wieder seine Teilnahme an Demonstrationen, zuletzt im Jahr 2018. Dabei sei er unbemerkt von einem Nachbardorf aus in seine Heimatstadt gereist, habe an den Demonstrationen teilgenommen und sei er danach wieder in das Nachbardorf zurückgekehrt. Allerdings spießt sich dieses Vorbringen damit, dass er zwischen 2017 und 2019 seinen Wehrdienst für Marokko abgeleistet hat. Auch steht die Ableistung des Wehrdienstes für Marokko im Widerspruch zu seinem Aktivismus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diametral erweisen sich auch seine Angaben über die Gründe seiner Inhaftierung. So wird im Beschwerdeschriftsatz darauf verwiesen, dass diese politisch motiviert gewesen seien. Ihm sei unterstellt worden, dass er Autos in Brand gesetzt und Diebstahl begangen habe, weswegen er zu einer Haftstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden wäre. Demgegenüber bringt er diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor, dass er wegen des Beschmierens von Mauern mit „Slogans“ und Graffitis verurteilt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in Bezug auf den Tod seines Vaters tätigt der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Laut seinen Aussagen beim BFA sei sein Vater vor rund drei Jahren eines natürlichen Todes gestorben. Demgegenüber behauptet er im Beschwerdeschriftsatz, dass sein Vater von marokkanischen Soldaten getötet worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ergeben sich auch Abweichungen in Bezug auf den Verlust seines Zehs. So schildert er bei seinen Einvernahmen im Administrativverfahren, dass er inhaftiert, gefoltert und ihm dabei ein Zeh abgeschnitten worden sei. Demgegenüber bringt er im Beschwerdeschriftsatz vor, dass ihm im Jahr 2000 marokkanische Soldaten den Zeh abgeschnitten hätten, als er gerade dabei war bei einem Brunnen Wasser zu holen. Dies sei an der Stelle geschehen, wo auch sein Vater von marokkanischen Soldaten getötet worden sei. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer den Verlust seines Zehs bzw. die näheren Umstände darüber in der mündlichen Verhandlung gar nicht mehr erwähnt, sondern lediglich allgemein gehalten und unsubstantiiert ausführt, dass er und andere Insassen in den marokkanischen Gefängnissen gefoltert worden seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie zuvor bereits kurz dargelegt, kann selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Marokko inhaftiert gewesen sei, keine Asylrelevanz abgeleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum einen ist in der staatlichen Strafverfolgung nämlich Im Allgemeinen keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn zu erblicken (vgl. VwGH 02.02.2023, Ro 2022/18/0002). In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass Beschmierungen von Mauern und Fassaden auch in der österreichischen Strafjustiz durch strafgerichtlichen Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 125 StGB bzw. der schweren Sachbeschädigung nach § 126 StGB verfolgt werden können und hierbei – ungeachtet der Verhängung einer Geldstrafe – die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Strafausmaß von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen sind.Zum einen ist in der staatlichen Strafverfolgung nämlich Im Allgemeinen keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn zu erblicken vergleiche VwGH 02.02.2023, Ro 2022/18/0002). In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass Beschmierungen von Mauern und Fassaden auch in der österreichischen Strafjustiz durch strafgerichtlichen Tatbestand der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB bzw. der schweren Sachbeschädigung nach Paragraph 126, StGB verfolgt werden können und hierbei – ungeachtet der Verhängung einer Geldstrafe – die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Strafausmaß von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum anderen mangelt es seinem Vorbringen an einem zeitlichen Konnex zwischen der Verfolgungshandlung und seiner tatsächlichen Ausreise. So schildert der Beschwerdeführer eine Inhaftierung seiner Person während des Zeitraums 2013 bis 2014. In der mündlichen Verhandlung präzisiert er seine Entlassung aus der Strafhaft mit Mai 2014. Danach habe er noch an Demonstrationen teilgenommen. Probleme mit den marokkanischen Behörden habe er jedoch nicht mehr gehabt und habe er versucht, diese zu vermeiden. Eine Ausreise zog der Beschwerdeführer allerdings erst fünfeinhalb Jahre später - im Oktober 2019 - in Betracht. (vgl. VwGH 11.11.1997, 96/01/0285). Zum anderen mangelt es seinem Vorbringen an einem zeitlichen Konnex zwischen der Verfolgungshandlung und seiner tatsächlichen Ausreise. So schildert der Beschwerdeführer eine Inhaftierung seiner Person während des Zeitraums 2013 bis 2014. In der mündlichen Verhandlung präzisiert er seine Entlassung aus der Strafhaft mit Mai 2014. Danach habe er noch an Demonstrationen teilgenommen. Probleme mit den marokkanischen Behörden habe er jedoch nicht mehr gehabt und habe er versucht, diese zu vermeiden. Eine Ausreise zog der Beschwerdeführer allerdings erst fünfeinhalb Jahre später - im Oktober 2019 - in Betracht. vergleiche VwGH 11.11.1997, 96/01/0285).</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich bleibt auch noch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die legale Ausreise aus Marokko möglich war. Auch dies ist ein wesentliches Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner Bedrohung oder Verfolgung durch seine heimatstaatlichen Behörden ausgesetzt war bzw. ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er ein politischer Aktivist ist und deswegen in Marokko inhaftiert war bzw. er aufgrund dessen eine Verfolgung und Inhaftierung im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland weder im Beschwerdeschriftsatz und zuletzt in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen. Sofern in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auf den Inhalt des HRW-Bericht „World Report 2025 – Morocco und Western Sahara“ vom 16.01.2025 verwiesen wird, werden diese seitens des erkennenden Gerichtes durchaus berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen, sodass diese der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0469, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0469, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung (\"prosecution\") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) (\"persecution\") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (vgl. VwGH 02.02.2023, Ro 2022/18/0002).Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung (\"prosecution\") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) (\"persecution\") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken vergleiche VwGH 02.02.2023, Ro 2022/18/0002).</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Seinem Fluchtvorbringen in Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten erwies sich als nicht glaubhaft und war die Asylrelevanz zu versagen.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. umfassend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Seinem Fluchtvorbringen in Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten erwies sich als nicht glaubhaft und war die Asylrelevanz zu versagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer ist es damit im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Marokko keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Marokko keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr (\"real risk\") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr (\"real risk\") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche erneut VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. erneut VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte vergleiche erneut VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurden im Verfahren unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keinerlei exzeptionelle Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Marokko die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Marokko möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die \"Schwelle\" des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur \"Schwelle\" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keinerlei exzeptionelle Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Marokko die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Marokko möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die \"Schwelle\" des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur \"Schwelle\" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko nicht automatisch in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er angesichts der dort weitgehend stabilen Sicherheitslage auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß § 1 Z 9 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko nicht automatisch in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er angesichts der dort weitgehend stabilen Sicherheitslage auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, HStV als sicherer Herkunftsstaat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der mit \"Schutz des Privat- und Familienlebens\" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit \"Schutz des Privat- und Familienlebens\" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Hinsichtlich seiner in Spanien lebenden Versandten sind keine derartigen Merkmale einer Abhängigkeit im Sinne der vorgenannten Judikatur vorhanden.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Hinsichtlich seiner in Spanien lebenden Versandten sind keine derartigen Merkmale einer Abhängigkeit im Sinne der vorgenannten Judikatur vorhanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu prüfen ist darüber hinaus ein etwaiger weiterer Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2006, Sisojeva u.a. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist darüber hinaus ein etwaiger weiterer Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2006, Sisojeva u.a. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von lediglich etwa sieben Monaten nicht als so lange zu bewerten, als dass sie sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von lediglich etwa sieben Monaten nicht als so lange zu bewerten, als dass sie sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine \"außergewöhnliche Integration\" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine \"außergewöhnliche Integration\" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Asylwerber lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Dabei gilt im gegenständlichen Fall besonders zu berücksichtigen, dass die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft rückwirkend mit 01.09.2024 aberkannt wurde. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Asylwerber lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Dabei gilt im gegenständlichen Fall besonders zu berücksichtigen, dass die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft rückwirkend mit 01.09.2024 aberkannt wurde. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich wurde seitens des Beschwerdeführers weder eine integrative Aufenthaltsverfestigung von maßgeblicher Intensität behauptet, noch kam eine solche im Verfahren hervor. Er verbrachte den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet Straf- bzw. in Schubhaft. Insbesondere hat er keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht und ging in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach, während er seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung durchgehend über die staatliche Grundversorgung bestreitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Marokko ausgegangen werden, zumal er dort die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er spricht naturgemäß nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen seines Heimatlandes weiterhin vertraut. Darüber hinaus hat er in Marokko eine neunjährige Schulbildung durchlaufen und Berufserfahrung als Metzger gesammelt. Raum für die Annahme, dass er iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Darüber hinaus kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Marokko ausgegangen werden, zumal er dort die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er spricht naturgemäß nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen seines Heimatlandes weiterhin vertraut. Darüber hinaus hat er in Marokko eine neunjährige Schulbildung durchlaufen und Berufserfahrung als Metzger gesammelt. Raum für die Annahme, dass er iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich maßgeblich zu berücksichtigende Situation ist jedoch im Falle des im Wesentlichen gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, ebenfalls nicht gegeben.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich maßgeblich zu berücksichtigende Situation ist jedoch im Falle des im Wesentlichen gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, ebenfalls nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie vor dem Hintergrund seiner strafrechtswidrigen Delinquenz an der Verhinderung von Eigentumskriminalität, und Gewaltkriminalität, gegenüber. All diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie vor dem Hintergrund seiner strafrechtswidrigen Delinquenz an der Verhinderung von Eigentumskriminalität, und Gewaltkriminalität, gegenüber. All diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2022/17/0203; erneut 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 23.12.2024, Ra 2022/17/0203; erneut 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086 aus 2010,, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sonstigen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, mwN) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, mwN) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0140, mwN).Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0140, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR iSd § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, da der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z 1) und schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass vom Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2). Gegenständlich stammt der Beschwerdeführer aus Marokko, was gemäß § 1 Z 9 HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt und resultiert aus seinen beiden strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet zweifelsohne eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, da der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt (Ziffer eins,) und schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass vom Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,). Gegenständlich stammt der Beschwerdeführer aus Marokko, was gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt und resultiert aus seinen beiden strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet zweifelsohne eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG, sodass es hierfür keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nicht in Rechten verletzt sein.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, sodass es hierfür keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nicht in Rechten verletzt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein \"Einreiseverbot\" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein \"Einreiseverbot\" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten: „(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]“ Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt, auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-)Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll (vgl.</div>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Das gilt, auch dann, wenn im Rahmen der Interessenabwägung ein vom Fremden gesetztes (Fehl-)Verhalten im Hinblick auf die damit beeinträchtigten öffentlichen Interessen einbezogen werden soll vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.10.2024 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131, erster Fall StGB; des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB; der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach dem § 270 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und erstmalig rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, von denen elf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Seiner Verurteilung lag zu Grunde, dass er am 29.08.2024 eine Geldbörse samt einem Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 100,- und einer Bankomatkarte sowie eine Umhängetasche in nicht mehr feststellbaren Wert samt den darin befindlichen Urkunden, nämlich einem Führerschein, einem Personalausweis, einem Fahrerqualifizierungsnachweis sowie einer ENI-Tankkarte und zweier Sozialversicherungskarte entwendete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er wurde hierbei auf frischer Tat vom Diebstahlopfer betreten, woraufhin er dieses mit der Faust ein Mal ins Gesicht schlug und dieses auch mit Steinen und Brettern bewarf. Zudem griff der Beschwerdeführer am 30.08.2024 einen den Polizeibeamten während einer Amtshandlung tätlich an, indem er versuchte, ihm mehrere Fußtritte in den Bereich des Oberkörpers auf Höhe des Magens zu versetzen.Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.10.2024 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131,, erster Fall StGB; des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB; der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach dem Paragraph 270, Absatz eins, StGB für schuldig befunden und erstmalig rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, von denen elf Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seiner Verurteilung lag zu Grunde, dass er am 29.08.2024 eine Geldbörse samt einem Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 100,- und einer Bankomatkarte sowie eine Umhängetasche in nicht mehr feststellbaren Wert samt den darin befindlichen Urkunden, nämlich einem Führerschein, einem Personalausweis, einem Fahrerqualifizierungsnachweis sowie einer ENI-Tankkarte und zweier Sozialversicherungskarte entwendete. Er wurde hierbei auf frischer Tat vom Diebstahlopfer betreten, woraufhin er dieses mit der Faust ein Mal ins Gesicht schlug und dieses auch mit Steinen und Brettern bewarf. Zudem griff der Beschwerdeführer am 30.08.2024 einen den Polizeibeamten während einer Amtshandlung tätlich an, indem er versuchte, ihm mehrere Fußtritte in den Bereich des Oberkörpers auf Höhe des Magens zu versetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem folge mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.01.2025, Zl. XXXX eine zweite Verurteilung und wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, mehrfach des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB für schuldig befunden und rechtskräftig zu einer nach dem Strafsatz des § 129 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Dem folge mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.01.2025, Zl. römisch 40 eine zweite Verurteilung und wurde der Beschwerdeführer des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, mehrfach des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB für schuldig befunden und rechtskräftig zu einer nach dem Strafsatz des Paragraph 129, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mit zwei Mittätern die Seitenscheibe der Beifahrertüre eines PKWs nach unten drückte, mit einem Arm ins Fahrzeuginnere griff und den im PKW auf dem Beifahrersitz liegenden Rucksack samt darin enthaltener Geldbörse und zweier Schlüsselbunde an sich nahm. Da durch stahlen sie Bargeld in Höhe von EUR 1.500,-- und zwei Schlüsselbunde und unterdrückten mehrere Urkunden, nämlich eine Jahreskarte der XXXX Linien, eine E-Card, einen Führer-, Zulassungs- und den Staplerschein.Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mit zwei Mittätern die Seitenscheibe der Beifahrertüre eines PKWs nach unten drückte, mit einem Arm ins Fahrzeuginnere griff und den im PKW auf dem Beifahrersitz liegenden Rucksack samt darin enthaltener Geldbörse und zweier Schlüsselbunde an sich nahm. Da durch stahlen sie Bargeld in Höhe von EUR 1.500,-- und zwei Schlüsselbunde und unterdrückten mehrere Urkunden, nämlich eine Jahreskarte der römisch 40 Linien, eine E-Card, einen Führer-, Zulassungs- und den Staplerschein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits mit seiner ersten Verurteilung überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung \"zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten\" um mehr als das Doppelte. Mit seiner nunmehr zweiten Verurteilung erfüllt er auch das Tatbestandsmerkmal \"mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden\" zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: \"kann\") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: \"kann\") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).</p></div>", "next": 238645}