{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dies hat ihm das erkennende Gericht damals aber als nicht glaubhaft erachtet (vgl. S. 4 Verhandlungsprotokoll). Eine Einsichtigkeit oder Reue ist beim BF somit nicht eingetreten, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen wurde, dass der BF nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Es war dem Bundesamt daher nicht entgegenzutreten, wenn dieses ausführte, dass angesichts der oben dargelegten Verurteilungen bzw. des diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens des BF die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt seien und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch vermochten selbst die familiären Bindungen in Österreich den BF bislang nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde im Rahmen der umfassenden Interessensabwägung festgehalten, dass der BF zwar beinahe römisch 40 (rechtmäßig) im Bundesgebiet gelebt hat, hier prägende Jahre seiner Kindheit verbrachte sowie volljährig wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er spricht Deutsch, aber auch Russisch und römisch 40 und hat in seiner Familie nach den römisch 40 Sitten und Gebräuchen gelebt. Einer ehrenamtlichen Arbeit ist er nie nachgegangen. Er hat jedoch etwas Arbeitserfahrung in römisch 40 it gesammelt, bezieht jedoch seit römisch 40 Sozialleistungen. Seine Eltern und Geschwister sowie weitschichtige Verwandte leben in Österreich, gegen den straffälligen Bruder des BF römisch 40 wurde ebenfalls ein Aberkennungsbescheid ergangen. Dieser befand sich zum Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft und werde nach Beendigung der Haft ebenfalls in die Russische Föderation zurückkehren. Bis auf seine Familienangehörigen hat der BF laut seinen eigenen Angaben nur Bekanntschaften in Österreich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seiner privaten Bindungen im Bundesgebiet. Obzwar die Mutter und die restlichen Geschwister des BF in Österreich nach wie vor asylberechtigt sind bzw. die Mutter schon die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt hat, liegt es in der Sphäre der Haushaltsmitglieder des BF, ob sie die österreichische Staatsbürgerschaft oder einen anderen Aufenthaltstitel anstreben und danach den BF in der Russischen Föderation besuchen vergleiche EGMR 12.06.2012, Fall Bajsultanov, Appl. 54.131/10, Ziffer 89, ff.). Zudem kann der Kontakt über elektronische Medien vergleiche EGMR 08.06.2017, Fall Hamesevic, Appl. 25.748/15) oder Besuche aufrechterhalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist wegen verschiedener Vergehen im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt und haben weder die vom Gericht angeordneten Bewährungshilfen, noch die Verhängung von bedingten Freiheitsstrafen den BF von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Der BF ist zum damaligen Entscheidungszeitpunkt zwar seit seiner Verurteilung im Jahr römisch 40 nicht mehr straffällig geworden, im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der BF aber angegeben, römisch 40 gar nie begangen zu haben. Auch hinsichtlich des Deliktes römisch 40 hat der BF in der Verhandlung eine Rechtfertigung zu konstruieren versucht und angegeben, römisch 40 . Dies hat ihm das erkennende Gericht damals aber als nicht glaubhaft erachtet vergleiche S. 4 Verhandlungsprotokoll).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Einsichtigkeit oder Reue ist beim BF somit nicht eingetreten, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen wurde, dass der BF nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Es war dem Bundesamt daher nicht entgegenzutreten, wenn dieses ausführte, dass angesichts der oben dargelegten Verurteilungen bzw. des diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens des BF die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt seien und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch vermochten selbst die familiären Bindungen in Österreich den BF bislang nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF begründete seinen gegenständlichen Antrag im Wesentlichen mit Umständen in seinem Privat- und Familienleben, die bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung bestanden habe. Dem bloßen Umstand, dass der BF nun – wie in der Beschwerde behauptet – eine Lehre absolvieren und über eine Einstellungszusage verfügen würde kommt daher nur eine untergeordnete Tatbestandsrelevanz zu (vgl. dazu VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344) und vermag einen geänderten Sachverhalt nicht zu begründen. Dies, weil der BF auch etwa vor seiner (vor-)letzten Verurteilung im Bundesgebiet, bis XXXX , einem Erwerb ( XXXX ) nachging und selbst ein stabiles Umfeld sowie familiären Bindungen es nicht vermochten, den BF von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.Der BF begründete seinen gegenständlichen Antrag im Wesentlichen mit Umständen in seinem Privat- und Familienleben, die bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung bestanden habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem bloßen Umstand, dass der BF nun – wie in der Beschwerde behauptet – eine Lehre absolvieren und über eine Einstellungszusage verfügen würde kommt daher nur eine untergeordnete Tatbestandsrelevanz zu vergleiche dazu VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344) und vermag einen geänderten Sachverhalt nicht zu begründen. Dies, weil der BF auch etwa vor seiner (vor-)letzten Verurteilung im Bundesgebiet, bis römisch 40 , einem Erwerb ( römisch 40 ) nachging und selbst ein stabiles Umfeld sowie familiären Bindungen es nicht vermochten, den BF von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">So wurden im Erkenntnis vom XXXX die familiäre Situation des BF sowie sein Privatleben in Österreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, umfassend gewürdigt. Bereits zum damaligen Zeitpunkt führte der BF an, eine XXXX zu machen, jedoch konnten diese Angaben des BF zum damaligen Zeitpunkt nicht verifiziert werden, zumal der BF in der Verhandlung zwar angekündigt habe, diesbezügliche Unterlagen vorzulegen, dies tatsächlich aber nicht gemacht hat.So wurden im Erkenntnis vom römisch 40 die familiäre Situation des BF sowie sein Privatleben in Österreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, umfassend gewürdigt. Bereits zum damaligen Zeitpunkt führte der BF an, eine römisch 40 zu machen, jedoch konnten diese Angaben des BF zum damaligen Zeitpunkt nicht verifiziert werden, zumal der BF in der Verhandlung zwar angekündigt habe, diesbezügliche Unterlagen vorzulegen, dies tatsächlich aber nicht gemacht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern der BF nun mit Dokumentenvorlage vom XXXX dem BVwG sein Jahreszeugnis XXXX , datiert mit XXXX , vorlegte, ist zu erneut betonen, dass Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob das BFA zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, das BFA also auf Grundlage des von ihm zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Art. 8 EMRK eingetreten ist. Weiters ist hervorzuheben, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener der Erlassung des behördlichen Bescheides ist (vgl. etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.2. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind).Sofern der BF nun mit Dokumentenvorlage vom römisch 40 dem BVwG sein Jahreszeugnis römisch 40 , datiert mit römisch 40 , vorlegte, ist zu erneut betonen, dass Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob das BFA zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, das BFA also auf Grundlage des von ihm zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Artikel 8, EMRK eingetreten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist hervorzuheben, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener der Erlassung des behördlichen Bescheides ist vergleiche etwa VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, Punkt 6.2. der Entscheidungsgründe, mwN, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angewendet auf den gegenständlichen Fall ist somit einerseits festzuhalten, dass es sich XXXX – erstmals am XXXX vorgelegten – XXXX des BF um einen Umstand handelt, der bereits vor Erlassung der Entscheidung des BVwG vom XXXX im Vorverfahren eingetreten ist. Der BF brachte bereits vor Erlassen der Entscheidung des BVwG vom XXXX in der mündlichen Verhandlung vom XXXX vor, eine XXXX zu machen und diesbezügliche Unterlagen dem BVwG nachzureichen (S. 10f des Verhandlungsprotokolls vom XXXX ), reichte diese folglich aber nicht nach, weshalb diese Angaben zum damaligen Zeitpunkt vom BVwG nicht verifiziert werden konnten. Das im gegenständlichen Verfahren - nach Bescheiderlassung - vorgelegte Dokument weist das Datum XXXX auf, woraus sich schließen lässt, dass der BF bereits vor Erlassen des Erkenntnisses des BVwG am XXXX über jenes hätte verfügen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorgelegt wurde jedoch bis XXXX , sohin sogar nach Erlassen des gegenständlichen Bescheides des BFA vom XXXX , kein XXXX bescheinigendes Dokument, insbesondere legte der BF ein solches auch nicht seinem gegenständlichen Antrag bei. Das BFA konnte also im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides am XXXX auf Grundlage des von ihm zu berücksichtigenden Sachverhaltes – der sich zu jenem Zeitpunkt bezugnehmend auf die erneut vorgebrachte, jedoch auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit Bescheinigungsmitteln belegte und somit nach wie vor nicht verifizierbare Lehre unverändert zur Sachlage im Zeitpunkt des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX gestaltete – zu Recht davon ausgehen, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung dahingehend keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Art. 8 EMRK eingetreten ist.Angewendet auf den gegenständlichen Fall ist somit einerseits festzuhalten, dass es sich römisch 40 – erstmals am römisch 40 vorgelegten – römisch 40 des BF um einen Umstand handelt, der bereits vor Erlassung der Entscheidung des BVwG vom römisch 40 im Vorverfahren eingetreten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF brachte bereits vor Erlassen der Entscheidung des BVwG vom römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 vor, eine römisch 40 zu machen und diesbezügliche Unterlagen dem BVwG nachzureichen (S. 10f des Verhandlungsprotokolls vom römisch 40 ), reichte diese folglich aber nicht nach, weshalb diese Angaben zum damaligen Zeitpunkt vom BVwG nicht verifiziert werden konnten. Das im gegenständlichen Verfahren - nach Bescheiderlassung - vorgelegte Dokument weist das Datum römisch 40 auf, woraus sich schließen lässt, dass der BF bereits vor Erlassen des Erkenntnisses des BVwG am römisch 40 über jenes hätte verfügen müssen. Vorgelegt wurde jedoch bis römisch 40 , sohin sogar nach Erlassen des gegenständlichen Bescheides des BFA vom römisch 40 , kein römisch 40 bescheinigendes Dokument, insbesondere legte der BF ein solches auch nicht seinem gegenständlichen Antrag bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA konnte also im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides am römisch 40 auf Grundlage des von ihm zu berücksichtigenden Sachverhaltes – der sich zu jenem Zeitpunkt bezugnehmend auf die erneut vorgebrachte, jedoch auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit Bescheinigungsmitteln belegte und somit nach wie vor nicht verifizierbare Lehre unverändert zur Sachlage im Zeitpunkt des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 gestaltete – zu Recht davon ausgehen, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung dahingehend keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände in Hinblick auf Artikel 8, EMRK eingetreten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Verfahren legte der BF zudem eine Bestätigung der Fa. XXXX vom XXXX vor, der jedoch nicht konkret zu entnehmen ist, dass der BF aktuell auch tatsächlich seine Ausbildung absolviert, sondern beschränkt sich auf die bloße Möglichkeit, die Ausbildung fortzusetzen. Mehr ist aus dem Schreiben für den BF nicht zu gewinnen, weshalb auch die Vorlage dieser Bestätigung zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermochte.Im gegenständlichen Verfahren legte der BF zudem eine Bestätigung der Fa. römisch 40 vom römisch 40 vor, der jedoch nicht konkret zu entnehmen ist, dass der BF aktuell auch tatsächlich seine Ausbildung absolviert, sondern beschränkt sich auf die bloße Möglichkeit, die Ausbildung fortzusetzen. Mehr ist aus dem Schreiben für den BF nicht zu gewinnen, weshalb auch die Vorlage dieser Bestätigung zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermochte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der BF weiters im Beschwerdeschriftsatz Aussichten auf einen geregelten Erwerb in Form einer Arbeitszusage betreffend seine Situation in Österreich vorbringt, so wird festgehalten, dass dies keinen neuen Sachverhalt begründen kann, da dies ebenso wenig eine wesentliche Änderung aufzeigt, da das gesamte Privat- und Familienleben des BF bereits im Zuge der Rückkehrentscheidung Berücksichtigung fanden. Die nun angeführte, neue Erwerbstätigkeit des BF ändert nichts an der Gesamtbeurteilung der bestehenden familiären sowie privaten Interessen des BF und seines Fehlverhaltens im Bundesgebiet. Wie bereits ausgeführt, ging der BF auch vor seiner (vor-)letzten Verurteilung im Bundesgebiet einem Erwerb nach und konnten ihn selbst ein stabiles Umfeld sowie familiären Bindungen nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang weiters ist auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verwiesen, wonach selbst ein zusätzlicher integrationsfördernder Aspekt – der bei der letzten Rückkehrentscheidung noch nicht berücksichtigt wurde – noch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt begründet. Vielmehr stellt der Verwaltungsgerichtshof auf das Vorliegen mehrerer zusätzlicher, neuer Aspekte in Verbindung mit dem Verstreichen eines regelmäßig längeren Zeitraums als fünf Monate ab (vgl. VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0052).In diesem Zusammenhang weiters ist auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verwiesen, wonach selbst ein zusätzlicher integrationsfördernder Aspekt – der bei der letzten Rückkehrentscheidung noch nicht berücksichtigt wurde – noch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt begründet. Vielmehr stellt der Verwaltungsgerichtshof auf das Vorliegen mehrerer zusätzlicher, neuer Aspekte in Verbindung mit dem Verstreichen eines regelmäßig längeren Zeitraums als fünf Monate ab vergleiche VwGH 19.4.2016, Ra 2015/22/0052).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da zwischen der Rückkehrentscheidung und der verfahrensgegenständlichen Antragstellung nur XXXX vergingen, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben hat. Da zwischen der Rückkehrentscheidung und der verfahrensgegenständlichen Antragstellung nur römisch 40 vergingen, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt ergeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem ist festzuhalten, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung spätestens seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX niemals nachkam, sondern einen unbegründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stellte. Einem allfällig zwischenzeitlich gestärkten Privat- und Familienleben wäre demgemäß ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen, zumal diese verwaltungsrechtlichen sowie seine strafrechtlichen Delinquenzen gewichtige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, auch im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellen, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).Zudem ist festzuhalten, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung spätestens seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 niemals nachkam, sondern einen unbegründeten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK stellte. Einem allfällig zwischenzeitlich gestärkten Privat- und Familienleben wäre demgemäß ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen, zumal diese verwaltungsrechtlichen sowie seine strafrechtlichen Delinquenzen gewichtige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, auch im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, darstellen, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, bezeichnete eine Fr. „ XXXX “ den BF in einer E-Mail an das BFA vom XXXX als „mein Verlobter“ (Akt III, AS 38) und ist dem klar zu entgegnen, dass selbst das Vorliegen einer Verlobung die privaten und familiären Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet nicht wesentlich stärken könnte. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung niemals nachkam und sämtliche seither gesetzte integrative Schritte wesentlich zu relativieren sind.Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, bezeichnete eine Fr. „ römisch 40 “ den BF in einer E-Mail an das BFA vom römisch 40 als „mein Verlobter“ (Akt römisch drei, AS 38) und ist dem klar zu entgegnen, dass selbst das Vorliegen einer Verlobung die privaten und familiären Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet nicht wesentlich stärken könnte. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung niemals nachkam und sämtliche seither gesetzte integrative Schritte wesentlich zu relativieren sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF machte somit im gegenständlichen Verfahren keine neuen Umstände geltend, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK darzutun, weshalb das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Sachverhalt im konkreten Fall im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht derart wesentlich geändert hat, dass eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt geboten sein könnte. Es hat somit den gegenständlichen Antrag des BF gemäß §58 Abs. 10 AsylG 2005 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.Der BF machte somit im gegenständlichen Verfahren keine neuen Umstände geltend, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK darzutun, weshalb das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich der Sachverhalt im konkreten Fall im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht derart wesentlich geändert hat, dass eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt geboten sein könnte. Es hat somit den gegenständlichen Antrag des BF gemäß §58 Absatz 10, AsylG 2005 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da im gegenständlichen Fall die Zurückweisung des Antrages gem. § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurecht erfolgte, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da im gegenständlichen Fall die Zurückweisung des Antrages gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurecht erfolgte, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das BFA gemäß § 59 Abs. 5 FPG auch zu Recht keine Rückkehrentscheidung erlassen hat, da die gegen den BF bestehende, aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist und keine neuen Tatsachen hervorgekommen sind, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich gemacht hätten (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das BFA gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG auch zu Recht keine Rückkehrentscheidung erlassen hat, da die gegen den BF bestehende, aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist und keine neuen Tatsachen hervorgekommen sind, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich gemacht hätten vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter II.3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter römisch zwei.3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W277.2219026.2.00</p></div>", "next": 0}