{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln (vgl. VwGH vom 22.03.2016, Ra 2016/02/0031).Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln vergleiche VwGH vom 22.03.2016, Ra 2016/02/0031).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Delegation der Kontrolle von Vollzugsberichten bei einfachen Vollzugsakten ist von einem fortgesetzten Delikt auszugehen. So traf der Disziplinarbeschuldigte jeweils einen einheitlichen Willensentschluss, nämlich einfache Vollzugsberichte kontinuierlich im Tatzeitraum nicht zu prüfen. Es handelte sich daher jeweils um gleichartige Einzelhandlungen in einem zeitlichen Zusammenhang.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der unter Spruchpunkt A.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzung erfolgte keine Überwachung durch den Disziplinarbeschuldigten jedenfalls von XXXX bis XXXX . Hinsichtlich der unter Spruchpunkt A.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzung erfolgte keine Überwachung durch den Disziplinarbeschuldigten jedenfalls von römisch 40 bis römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolge der Strafanzeige am XXXX trat eine Hemmung der Verjährungsfrist im Sinne des § 94 Abs. 2 Z 5b BDG 1979 ein, welche erst mit XXXX infolge des vorläufigen Rücktrittes von der Strafverfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren durch die Staatsanwaltschaft ablief, sodass sich auch das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX in Anbetracht der Hemmung (auch) der Strafbarkeitsverjährungsfrist bis XXXX als innerhalb der Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1a BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 137/2022 als erlassen und damit rechtzeitig erweist.Infolge der Strafanzeige am römisch 40 trat eine Hemmung der Verjährungsfrist im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5 b, BDG 1979 ein, welche erst mit römisch 40 infolge des vorläufigen Rücktrittes von der Strafverfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren durch die Staatsanwaltschaft ablief, sodass sich auch das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 in Anbetracht der Hemmung (auch) der Strafbarkeitsverjährungsfrist bis römisch 40 als innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins a, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, als erlassen und damit rechtzeitig erweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu den übrigen Einstellungsgründen des § 118 BDG 1979:3.4. Zu den übrigen Einstellungsgründen des Paragraph 118, BDG 1979:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fallvarianten der Einstellungsgründe von § 118 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 BDG 1979 sind bei der amtswegigen Prüfung nicht zu Tage getreten.Die Fallvarianten der Einstellungsgründe von Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 BDG 1979 sind bei der amtswegigen Prüfung nicht zu Tage getreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass iVm der Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist.Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass in Verbindung mit der Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zur (mangelnden) Bindungswirkung an den Verfolgungsrücktritt seitens der Staatsanwaltschaft und zum disziplinären Überhang:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird auf das Telos des Disziplinarrechts verwiesen: Die §§ 91ff BDG 1979 sind Teil des Dienstrechts, sohin des Arbeitsrechts von Bediensteten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Republik Österreich. Dieser Berufsstand unterliegt einem besonderen Standesrecht und das Disziplinarecht dient dazu, die Beamtinnen und Beamten an dieses zu „erinnern“ bzw., das Ansehen dieses Standes bzw. die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten („Ordnungsfunktion“).Es wird auf das Telos des Disziplinarrechts verwiesen: Die Paragraphen 91 f, f, BDG 1979 sind Teil des Dienstrechts, sohin des Arbeitsrechts von Bediensteten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Republik Österreich. Dieser Berufsstand unterliegt einem besonderen Standesrecht und das Disziplinarecht dient dazu, die Beamtinnen und Beamten an dieses zu „erinnern“ bzw., das Ansehen dieses Standes bzw. die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten („Ordnungsfunktion“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Strafrecht hingegen verfolgt ein gänzlich anderes Telos, respektive einen anderen Ansatz: Zweck des Strafrechts ist es nämlich, diejenigen Rechtsgüter zu schützen, deren Erhaltung für ein geordnetes Zusammenleben der Menschen unerlässlich ist und deren Verletzung den Rechtsfrieden innerhalb einer sozialen Gemeinschaft besonders stark gefährden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Standesrecht und Strafrecht verfolgen sohin völlig unterschiedliche Ziele und es ist unzulässig, die Erwägungen, welche Rechtsgültigkeit für die Beurteilung eines Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Strafrechts haben und – wie im gegenständlichen Fall – zur Einstellung führten, eins zu eins auf die Beurteilung desselben Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Disziplinarrechts zu übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Staatsanwaltschaft ist unter Setzung einer Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO von der Verfolgung zurückgetreten. Ein solcher Rücktritt hat zu erfolgen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203 StPO) nicht geboten erscheint, um Beschuldigte von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Die Staatsanwaltschaft ist unter Setzung einer Probezeit nach Paragraph 203, Absatz eins, StPO von der Verfolgung zurückgetreten. Ein solcher Rücktritt hat zu erfolgen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 203, StPO) nicht geboten erscheint, um Beschuldigte von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Geständnis des Beschuldigten ist für ein diversionelles Vorgehen nicht vorausgesetzt (vgl. Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 36 [Stand 1.8.2019, rdb.at]). Die Judikatur entwickelte das Erfordernis, dass ein diversionelles Vorgehen nach § 198 Abs 1 StPO eine gewisse (nicht unbedingt einem Geständnis zum Anklagevorwurf entsprechende) Unrechtseinsicht oder eine partielle Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen voraussetzt. Fehlt eine solche Bereitschaft des Beschuldigten, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen, so scheidet eine Diversion aus spezialpräventiven Gründen aus. Schon die Bereitschaft zur diversionellen Vorgangsweise indiziert idR eine solche Verantwortungsübernahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine Voraussetzung für ein Vorgehen nach dem 11. Hptst ist ein Schuldeinbekenntnis hinsichtlich aller das Unrecht der vorgeworfenen Tat betreffenden Begleitumstände. Es reicht vielmehr, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Tat dem Grunde nach als Fehlverhalten einbekennt (vgl. Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 36/1-3 [Stand 1.8.2019, rdb.at]).Ein Geständnis des Beschuldigten ist für ein diversionelles Vorgehen nicht vorausgesetzt vergleiche Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 198, Rz 36 [Stand 1.8.2019, rdb.at]). Die Judikatur entwickelte das Erfordernis, dass ein diversionelles Vorgehen nach Paragraph 198, Absatz eins, StPO eine gewisse (nicht unbedingt einem Geständnis zum Anklagevorwurf entsprechende) Unrechtseinsicht oder eine partielle Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen voraussetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fehlt eine solche Bereitschaft des Beschuldigten, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen, so scheidet eine Diversion aus spezialpräventiven Gründen aus. Schon die Bereitschaft zur diversionellen Vorgangsweise indiziert idR eine solche Verantwortungsübernahme. Keine Voraussetzung für ein Vorgehen nach dem 11. Hptst ist ein Schuldeinbekenntnis hinsichtlich aller das Unrecht der vorgeworfenen Tat betreffenden Begleitumstände. Es reicht vielmehr, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Tat dem Grunde nach als Fehlverhalten einbekennt vergleiche Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 198, Rz 36/1-3 [Stand 1.8.2019, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass sehr wohl auf eine Verfolgungsabsicht der Staatsanwaltschaft aufgrund einer strafrechtlich relevanten vorwerfbare Handlung durch den Disziplinarbeschuldigten geschlossen werden kann, die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung jedoch aufgrund vorliegender Voraussetzungen des § 203 StPO diversionell unter Bestimmung einer Probezeit vorläufig zurücktrat.Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass sehr wohl auf eine Verfolgungsabsicht der Staatsanwaltschaft aufgrund einer strafrechtlich relevanten vorwerfbare Handlung durch den Disziplinarbeschuldigten geschlossen werden kann, die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung jedoch aufgrund vorliegender Voraussetzungen des Paragraph 203, StPO diversionell unter Bestimmung einer Probezeit vorläufig zurücktrat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorweg ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und der zitierten Judikatur festzuhalten, dass der diversionelle Verfolgungsrücktritt des gegen den Disziplinarbeschuldigten eingeleiteten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft für das gegenständliche Verfahren insofern nicht von Relevanz ist, als sein Verhalten gemäß §§ 91ff BDG 1979 - unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung - dahingehend zu beurteilen ist, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Diesbezüglich ist auf § 95 BDG 1979 zu verweisen, welcher in Abs. 1 von einer strafgerichtlichen Verurteilung – und nicht von einer Diversion – spricht und im letzten Satz des Abs. 1 den sog. „disziplinären Überhang“ normiert. Abs. 2 der leg. cit. normiert dezidiert lediglich die Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes und ebenfalls nicht die Bindung an eine Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft, und gilt es zu betonen, dass eine Diversion mit dem vorläufigen Rücktritt von der strafgerichtlichen Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit vorliegt und nicht in etwa, weil die Tat und/oder der Vorsatz nicht erwiesen ist.Vorweg ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und der zitierten Judikatur festzuhalten, dass der diversionelle Verfolgungsrücktritt des gegen den Disziplinarbeschuldigten eingeleiteten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft für das gegenständliche Verfahren insofern nicht von Relevanz ist, als sein Verhalten gemäß Paragraphen 91 f, f, BDG 1979 - unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung - dahingehend zu beurteilen ist, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist auf Paragraph 95, BDG 1979 zu verweisen, welcher in Absatz eins, von einer strafgerichtlichen Verurteilung – und nicht von einer Diversion – spricht und im letzten Satz des Absatz eins, den sog. „disziplinären Überhang“ normiert. Absatz 2, der leg. cit. normiert dezidiert lediglich die Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes und ebenfalls nicht die Bindung an eine Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft, und gilt es zu betonen, dass eine Diversion mit dem vorläufigen Rücktritt von der strafgerichtlichen Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit vorliegt und nicht in etwa, weil die Tat und/oder der Vorsatz nicht erwiesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wurde das strafgerichtliche Verfahren infolge eines diversionellen Verfolgungsverzichts eingestellt, so liegt nach Anwendung der Diversion für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt, welcher Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 entfalten könnte, vor. Anders als im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden im Fall der Diversion vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt bzw. noch immer besteht oder nicht (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/09/000, 06.11.2012, 2012/09/0044).Wurde das strafgerichtliche Verfahren infolge eines diversionellen Verfolgungsverzichts eingestellt, so liegt nach Anwendung der Diversion für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt, welcher Bindungswirkung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 entfalten könnte, vor. Anders als im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden im Fall der Diversion vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt bzw. noch immer besteht oder nicht (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/09/000, 06.11.2012, 2012/09/0044).</p>\n<p class=\"lf-p\">Siehe zudem zum disziplinären Überhang insbesondere den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl 2000/09/0176, hier sogar iZm einer Verwaltungs- oder gerichtlichen Strafe: „Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des \"Vertrauens der Allgemeinheit\" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S 126 referierte hg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S 45).“. „Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des \"Vertrauens der Allgemeinheit\" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S 126 referierte hg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S 45).“.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der gegenständlichen Rechtssache liegt folglich keine Bindungswirkung des Bundesverwaltungsgerichtes an die diversionelle Erledigung seitens der Staatsanwaltschaft vor, wenngleich der vorläufige Rücktritt von der strafgerichtlichen Verfolgung aufgrund einer Diversion unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit einen gewissen Aussagencharakter in sich birgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Zum Verbot der reformatio in peius:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist festzuhalten, dass, da ausschließlich vom Disziplinarbeschuldigten Beschwerde erhoben wurde, die Regelung des § 129 BDG 1979 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius zu tragen kommen. Demnach darf keine strengere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung verhängt werden.Es ist festzuhalten, dass, da ausschließlich vom Disziplinarbeschuldigten Beschwerde erhoben wurde, die Regelung des Paragraph 129, BDG 1979 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius zu tragen kommen. Demnach darf keine strengere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung verhängt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7. Zum Einwand der Beweisverwertung des Protokolls der Befragung vor der Dienstbehörde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum grundsätzlichen Einwand aller Rechtspfleger:innen vor dem Bundesverwaltungsgericht, es habe keine Belehrung hinsichtlich der Stellung als Disziplinarbeschuldigter bei der Einvernahme vor der Dienstbehörde gegeben und die Protokolle seien vorgefertigt worden XXXX , ist anzumerken, dass hierzu grundsätzlich kein Beweisverwertungsverbot normiert ist: Die Einvernahme vor der Dienstbehörde fand vor Zustellung der Disziplinaranzeige am XXXX statt (d.h. vor Beginn der Parteienstellung der Beschuldigten nach § 106 BDG 1979). Im Stadium der Erhebungen durch den Dienstvorgesetzten stehen weder dem verdächtigen Beamten noch dem Disziplinaranwalt Parteienrechte zu. Er braucht nicht über die in Frage kommenden Verfahrensschritte belehrt zu werden und hat noch nicht das Recht, sich durch einen Dritten verteidigen zu lassen (Kusko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 515).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie nach der StPO, so gilt auch nach dem AVG und im Disziplinarverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel: Als solches kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist (Kusko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 485; § 46 AVG). Es gibt kein Verwertungsverbot für unter einer Rechtsverletzung zustande gekommenen Beweise (VwGH 88/17/0130 RS 1). Nach hA darf (und muss [vgl § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG]) auch ein Beweismittel, das durch eine Rechtsverletzung erlangt wurde, gem. § 46 AVG zur Ermittlung der materiellen Wahrheit herangezogen werden, es sei denn, seine Verwertung widerspräche dem Zweck des Verbots, das durch die Gewinnung verletzt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 13 [Stand 1.3.2023, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht konnten im Rahmen ihrer Beweiswürdigung folglich durchaus die Ergebnisse der Befragung seitens der Dienstbehörde in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Die Aussage des Disziplinarbeschuldigten vor der Dienstbehörde unterliegt folglich der freien Beweiswürdigung. Soweit die Aussage des Disziplinarbeschuldigten vorliegend verwertet wurde, fand sich jeweils eine damit übereinstimmende Aussage vor der belangten Behörde. Zum grundsätzlichen Einwand aller Rechtspfleger:innen vor dem Bundesverwaltungsgericht, es habe keine Belehrung hinsichtlich der Stellung als Disziplinarbeschuldigter bei der Einvernahme vor der Dienstbehörde gegeben und die Protokolle seien vorgefertigt worden römisch 40 , ist anzumerken, dass hierzu grundsätzlich kein Beweisverwertungsverbot normiert ist: Die Einvernahme vor der Dienstbehörde fand vor Zustellung der Disziplinaranzeige am römisch 40 statt (d.h. vor Beginn der Parteienstellung der Beschuldigten nach Paragraph 106, BDG 1979).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Stadium der Erhebungen durch den Dienstvorgesetzten stehen weder dem verdächtigen Beamten noch dem Disziplinaranwalt Parteienrechte zu. Er braucht nicht über die in Frage kommenden Verfahrensschritte belehrt zu werden und hat noch nicht das Recht, sich durch einen Dritten verteidigen zu lassen (Kusko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 515). Wie nach der StPO, so gilt auch nach dem AVG und im Disziplinarverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel: Als solches kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist (Kusko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 485; Paragraph 46, AVG). Es gibt kein Verwertungsverbot für unter einer Rechtsverletzung zustande gekommenen Beweise (VwGH 88/17/0130 RS 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach hA darf (und muss [vgl Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG]) auch ein Beweismittel, das durch eine Rechtsverletzung erlangt wurde, gem. Paragraph 46, AVG zur Ermittlung der materiellen Wahrheit herangezogen werden, es sei denn, seine Verwertung widerspräche dem Zweck des Verbots, das durch die Gewinnung verletzt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, Rz 13 [Stand 1.3.2023, rdb.at]). Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht konnten im Rahmen ihrer Beweiswürdigung folglich durchaus die Ergebnisse der Befragung seitens der Dienstbehörde in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Die Aussage des Disziplinarbeschuldigten vor der Dienstbehörde unterliegt folglich der freien Beweiswürdigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die Aussage des Disziplinarbeschuldigten vorliegend verwertet wurde, fand sich jeweils eine damit übereinstimmende Aussage vor der belangten Behörde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.8. Zur vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung: die Delegation der Kontrolle von Vollzugsberichten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das – verfassungsgesetzlich gewährleistete – Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) garantiert in Zusammenhalt mit dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG), dass der zuständige Richter für jede Rechtssache einen bestimmten Zeitraum im Vorhinein durch Geschäftsverteilung (vgl für das Bezirksgericht §§ 26 und 27 GOG) festgelegt wird. Solcherart ist die Zuständigkeit für gerichtliche „Geschäfte“ (worunter nicht bloß Entscheidungen, sondern auch sonstige [prozessleitende] Verfügungen und Tätigkeiten zu verstehen sind) – anders als im Bereich der Verwaltung – nicht nur auf Ebene der Behörde, sondern auch auf jener des einzelnen richterlichen Organs zu determinieren (zum Ganzen Holzinger in Korinek/Holoubek, B-VG Art 83/2 Rz 18 f und 67 ff;</p>\n<p class=\"lf-p\">Piska in Korinek/Holoubek, B-VG Art 87/3 Rz 15 f und 45 f).Das – verfassungsgesetzlich gewährleistete – Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) garantiert in Zusammenhalt mit dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Artikel 87, Absatz 3, B-VG), dass der zuständige Richter für jede Rechtssache einen bestimmten Zeitraum im Vorhinein durch Geschäftsverteilung vergleiche für das Bezirksgericht Paragraphen 26 und 27 GOG) festgelegt wird. Solcherart ist die Zuständigkeit für gerichtliche „Geschäfte“ (worunter nicht bloß Entscheidungen, sondern auch sonstige [prozessleitende] Verfügungen und Tätigkeiten zu verstehen sind) – anders als im Bereich der Verwaltung – nicht nur auf Ebene der Behörde, sondern auch auf jener des einzelnen richterlichen Organs zu determinieren (zum Ganzen Holzinger in Korinek/Holoubek, B-VG Artikel 83 /, 2, Rz 18 f und 67 ff;</p>\n<p class=\"lf-p\">Piska in Korinek/Holoubek, B-VG Artikel 87 /, 3, Rz 15 f und 45 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es steht unstrittig fest, dass der Disziplinarbeschuldigte die Kontrolle gewisser Vollzugsberichte an das Personal der Geschäftsstelle delegiert hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierzu ist wie folgt auszuführen: Tätigkeit im Rahmen der Rechtsprechung bzw. Geschäfte im Sinn des Art. 87 Abs. 3 B-VG sind, wenn nichts Anderes geregelt ist, grundsätzlich von Richter:innen zu erledigen. Die Vornahme von Amtshandlungen durch andere Gerichtsbedienstete ist im hier relevanten Zusammenhang insbesondere in den Vorschriften des Rechtspflegergesetzes über den Wirkungskreis von Rechtspfleger:innen in Exekutionssachen (§§ 16 f RpflG) sowie in § 56 GOG und § 34 Geo. über den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle vorgesehen.Hierzu ist wie folgt auszuführen: Tätigkeit im Rahmen der Rechtsprechung bzw. Geschäfte im Sinn des Artikel 87, Absatz 3, B-VG sind, wenn nichts Anderes geregelt ist, grundsätzlich von Richter:innen zu erledigen. Die Vornahme von Amtshandlungen durch andere Gerichtsbedienstete ist im hier relevanten Zusammenhang insbesondere in den Vorschriften des Rechtspflegergesetzes über den Wirkungskreis von Rechtspfleger:innen in Exekutionssachen (Paragraphen 16, f RpflG) sowie in Paragraph 56, GOG und Paragraph 34, Geo. über den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die einer Gerichtsabteilung zugewiesenen gerichtlichen Geschäfte sind – soweit sie nicht ausnahmsweise nach § 56 GOG und § 34 Geo. über den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle durch diese besorgt werden können – damit entweder Richter:innen selbst oder nach Maßgabe des RpflG von Rechtspfleger:innen wahrzunehmen (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 § 1 RpflG Rz 2 [Stand 1.3.2024, rdb.at]). Die einer Gerichtsabteilung zugewiesenen gerichtlichen Geschäfte sind – soweit sie nicht ausnahmsweise nach Paragraph 56, GOG und Paragraph 34, Geo. über den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle durch diese besorgt werden können – damit entweder Richter:innen selbst oder nach Maßgabe des RpflG von Rechtspfleger:innen wahrzunehmen (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 Paragraph eins, RpflG Rz 2 [Stand 1.3.2024, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die auch die Behandlung einlangender Vollzugsberichte umfassenden Aufgaben von Rechtspfleger:innen in Exekutionssachen werden in § 17 Abs. 2 RpflG umschrieben. In § 34 Geo. wird der selbstständige Wirkungsbereich der Geschäftsstelle geregelt und § 113 Geo. regelt vorbereitende Tätigkeiten, die durch die Geschäftsstelle getätigt werden können, jedoch muss hier eine Vorlage an Rechtspfleger:innen bzw. Richter:innen erfolgen. Nach § 108 Abs. 5 Geo. sind eingelaufene Stücke abseits des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle jedenfalls den zuständigen Richter:innen bzw. Rechtspfleger:innen vorzulegen.Die auch die Behandlung einlangender Vollzugsberichte umfassenden Aufgaben von Rechtspfleger:innen in Exekutionssachen werden in Paragraph 17, Absatz 2, RpflG umschrieben. In Paragraph 34, Geo. wird der selbstständige Wirkungsbereich der Geschäftsstelle geregelt und Paragraph 113, Geo. regelt vorbereitende Tätigkeiten, die durch die Geschäftsstelle getätigt werden können, jedoch muss hier eine Vorlage an Rechtspfleger:innen bzw. Richter:innen erfolgen. Nach Paragraph 108, Absatz 5, Geo. sind eingelaufene Stücke abseits des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle jedenfalls den zuständigen Richter:innen bzw. Rechtspfleger:innen vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahrens- und Organisationsvorschriften sehen somit vor, dass Akten (Geschäftsstücke) dem zuständigen Organ (Richter:innen oder Rechtspfleger:innen) vor der Erledigung vorgelegt werden, damit dieses den Inhalt der Entscheidung oder Verfügung entweder selbst gestalten oder einen vorbereiteten Entwurf kontrollieren kann, bevor es durch Übergabe der von ihm unterschriebenen Urschrift an die Geschäftsstelle dieser den Auftrag erteilt, das zur Durchführung der Erledigung Erforderliche vorzunehmen (vgl. OGH 17 Os 25/13z, EvBl 2014/77; OGH 8 Ob 99/16s).Verfahrens- und Organisationsvorschriften sehen somit vor, dass Akten (Geschäftsstücke) dem zuständigen Organ (Richter:innen oder Rechtspfleger:innen) vor der Erledigung vorgelegt werden, damit dieses den Inhalt der Entscheidung oder Verfügung entweder selbst gestalten oder einen vorbereiteten Entwurf kontrollieren kann, bevor es durch Übergabe der von ihm unterschriebenen Urschrift an die Geschäftsstelle dieser den Auftrag erteilt, das zur Durchführung der Erledigung Erforderliche vorzunehmen vergleiche OGH 17 Os 25/13z, EvBl 2014/77; OGH 8 Ob 99/16s).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtspfleger:innen üben nach § 61 EO Fachaufsicht über die Gerichtsvollzieher:innen aus: Sie haben die Gesetz- oder Auftragmäßigkeit der Exekutionshandlungen zu prüfen. Die von Amts wegen wahrzunehmende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit von Gerichtsvollzieher:innen durch Rechtspfleger:innen geschieht vor allem im Weg der Prüfung der Protokolle, die von Gerichtsvollzieher:innen erstellt und der Berichte, die von ihnen erstattet wurden (§§ 25 d und 252 d EO). Werden Mängel wahrgenommen, sind Gerichtsvollzieher:innen die zur Herstellung der Rechtsordnung erforderlichen Weisungen zu erteilen. Reichen Weisungen dazu nicht aus, ist dieser Zustand in anderer Weise wiederherzustellen. Neben der Überwachung der Tätigkeit von Gerichtsvollzieher:innen, die von Amts wegen wahrzunehmen ist, steht den Parteien zur Abwehr von Fehlern beim Vollzug die Beschwerde nach § 68 zur Verfügung (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 61 EO Rz 2 (Stand 1.7.2015, rdb.at).Rechtspfleger:innen üben nach Paragraph 61, EO Fachaufsicht über die Gerichtsvollzieher:innen aus: Sie haben die Gesetz- oder Auftragmäßigkeit der Exekutionshandlungen zu prüfen. Die von Amts wegen wahrzunehmende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit von Gerichtsvollzieher:innen durch Rechtspfleger:innen geschieht vor allem im Weg der Prüfung der Protokolle, die von Gerichtsvollzieher:innen erstellt und der Berichte, die von ihnen erstattet wurden (Paragraphen 25, d und 252 d EO). Werden Mängel wahrgenommen, sind Gerichtsvollzieher:innen die zur Herstellung der Rechtsordnung erforderlichen Weisungen zu erteilen. Reichen Weisungen dazu nicht aus, ist dieser Zustand in anderer Weise wiederherzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben der Überwachung der Tätigkeit von Gerichtsvollzieher:innen, die von Amts wegen wahrzunehmen ist, steht den Parteien zur Abwehr von Fehlern beim Vollzug die Beschwerde nach Paragraph 68, zur Verfügung vergleiche Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 61, EO Rz 2 (Stand 1.7.2015, rdb.at).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gegenstand des amtswegigen Einschreitens nach § 61 ist der Gleiche wie jener der Beschwerde nach § 68 (Heller/Berger/Stix I 671 f). Im Wege des § 61 können nicht nur Gerichtsvollzieher:innen Anweisungen für zukünftiges Verhalten erteilt werden, sondern es sind auf diesem Weg auch die durch rechtswidriges Verhalten von Gerichtsvollzieher:innen bewirkten Rechtsfolgen, wie z.B. rechtswidrig begründete Pfandrechte oder ein in der Fahrnisexekution fehlerhaft erteilter Zuschlag, wieder zu beseitigen (vgl. Jaksch in Angst/Oberhammer, EO3 § 61 EO Rz 3 [Stand 1.7.2015, rdb.at]).Der Gegenstand des amtswegigen Einschreitens nach Paragraph 61, ist der Gleiche wie jener der Beschwerde nach Paragraph 68, (Heller/Berger/Stix römisch eins 671 f). Im Wege des Paragraph 61, können nicht nur Gerichtsvollzieher:innen Anweisungen für zukünftiges Verhalten erteilt werden, sondern es sind auf diesem Weg auch die durch rechtswidriges Verhalten von Gerichtsvollzieher:innen bewirkten Rechtsfolgen, wie z.B. rechtswidrig begründete Pfandrechte oder ein in der Fahrnisexekution fehlerhaft erteilter Zuschlag, wieder zu beseitigen vergleiche Jaksch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 61, EO Rz 3 [Stand 1.7.2015, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerichtsvollzieher:innen sind im Sinne des Art 20 Abs. 1 B-VG weisungsgebundene Organe der Rechtsprechung. Ihre Tätigkeit im Rahmen des Exekutionsverfahrens ist der Gerichtsbarkeit zuzurechnen (vgl. Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 25 EO Rz 2 [Stand 1.7.2015, rdb.at]).Gerichtsvollzieher:innen sind im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, B-VG weisungsgebundene Organe der Rechtsprechung. Ihre Tätigkeit im Rahmen des Exekutionsverfahrens ist der Gerichtsbarkeit zuzurechnen vergleiche Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 25, EO Rz 2 [Stand 1.7.2015, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Maßstab der Kontrolle für die Umsetzung einer gesetz- und auftragsgemäßen Vollzugshandlung dient das den Richter:innen (vgl. 3 Ob 134/83 SZ 56/189; 3 Ob 56/84 SZ 57/99; RIS-Justiz RS0002077) und Rechtspfleger:innen (vgl. § 17 Abs. 2 Z 6 RpflG) zustehende Weisungsrecht im Sinne des § 61 sowie die in § 68 normierte Vollzugsbeschwerde. Deshalb wird in § 457 Absatz 1 EO festgelegt, dass der Anspruch auf Vergütung eine gesetz- und auftragsgemäße Durchführung des Vollzugsauftrags verlangt (vgl. Zirngast in Deixler-Hübner (Hrsg), Exekutionsordnung [35. Lfg 2022] § 457 EO Rz 4). Die Wortlautinterpretation des gesetz- und auftragsmäßigen Charakters der Handlungen von Gerichtsvollzieher:innen lässt im Umkehrschluss die Möglichkeit des Verlusts des Vergütungsanspruchs zu; etwa bei Missachtung des Normenbestandes der EO sowie des konkreten Vollzugsauftrags (Otti in Garber/Simotta (Hrsg), EO - Exekutionsordnung (2023) § 457 EO Rz 2).Als Maßstab der Kontrolle für die Umsetzung einer gesetz- und auftragsgemäßen Vollzugshandlung dient das den Richter:innen vergleiche 3 Ob 134/83 SZ 56/189; 3 Ob 56/84 SZ 57/99;</p>\n<p class=\"lf-p\">RIS-Justiz RS0002077) und Rechtspfleger:innen vergleiche Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, RpflG) zustehende Weisungsrecht im Sinne des Paragraph 61, sowie die in Paragraph 68, normierte Vollzugsbeschwerde. Deshalb wird in Paragraph 457, Absatz 1 EO festgelegt, dass der Anspruch auf Vergütung eine gesetz- und auftragsgemäße Durchführung des Vollzugsauftrags verlangt vergleiche Zirngast in Deixler-Hübner (Hrsg), Exekutionsordnung [35. Lfg 2022] Paragraph 457, EO Rz 4). Die Wortlautinterpretation des gesetz- und auftragsmäßigen Charakters der Handlungen von Gerichtsvollzieher:innen lässt im Umkehrschluss die Möglichkeit des Verlusts des Vergütungsanspruchs zu; etwa bei Missachtung des Normenbestandes der EO sowie des konkreten Vollzugsauftrags (Otti in Garber/Simotta (Hrsg), EO - Exekutionsordnung (2023) Paragraph 457, EO Rz 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beurteilung der gesetz- und auftragsgemäßen Erfüllung des Vollzugsauftrags obliegt der unabhängigen Rechtsprechung bzw. den Rechtspfleger:innen. Und gerade gegen die bereits relevierte Prüfpflicht verstieß der Disziplinarbeschuldigte. Daran ändert auch nichts, dass in Gruppen von „einfachen“ oder „schwereren“ Fällen differenziert wurde. In jedem Fall hat ausnahmslos eine Prüfung der Rechts- bzw. Auftragsmäßigkeit der Exekutionshandlung durch Rechtspfleger:innen zu erfolgen, doch wurde durch die Delegation eine durchgängige Kontrolle des zuständigen Organs nicht gewährleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem Argument, es habe eine nachträgliche Kontrolle bei Folgeanträgen gegeben, ist (auch) nichts zu gewinnen: Eine nachträgliche Prüfung ergibt sich nicht automatisch daraus, dass Informationen aus dem Vollzugsbericht für die Prüfung der Folgeanträge verwendet wurden. Auch war nicht in jedem Fall sichergestellt, dass der Akt erneut vorgelegt wurde, sondern konnte es auch geschehen, dass kein weiterer Vollzugsantrag einlangte, eine Ablage erfolgte und dem Disziplinarbeschuldigten ein Akt nicht mehr vorgelegt wurde. Zudem ist anzumerken, dass die Akten durch die Kanzlist:innen abgelegt wurden, und eine etwaige Vorlage ausschließlich in deren Ermessen – und somit nicht in der Ingerenz des Disziplinarbeschuldigten - lag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Argument, es habe eine Dienstaufsicht durch die LEG gegeben, ist auszuführen: Während der Vollzugauftrag und die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Vollzugs weiterhin durch die zuständigen Rechtsprechungsorgane beim jeweiligen Exekutionsgericht erfolgen, obliegt die operative Steuerung des Vollzugs und damit die Verantwortung für die effiziente Abwicklung der Vollzugsaufträge der Leitungsstelle des jeweiligen Oberlandesgerichtes. Während Rechtspfleger:innen und Richter:innen einzelne Verfahren kontrollieren, können die Leitungseinheiten eine gesamthafte, auch von einzelnen Verfahren losgelöste Prüfung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen vornehmen. Dass eine (Dienst-)Aufsichtspflicht durch die LEG besteht, vermag den Disziplinarbeschuldigten jedoch nicht in seiner eigenen (Fach-) Aufsichtspflicht zu entlasten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein derartiger Versuch der Schulddiffusion ist folglich nicht geeignet, im gegenständlichen Verfahren neue Aspekte darzulegen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeworfene Verletzung der Pflicht von Rechtspfleger:innen zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nach dem im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum gültigen „Handbuch für die Revision der Gerichte“ nicht Prüfungsgegenstand war (vgl. Erhebungsbericht zur Zl Jv 7431/22a-11b, S 6). Diesbezüglich ist auf das im Verfahren zitierte Handbuch „LEG Gerichtsvollzug“ zu verweisen, welches 2021 editiert wurde und wohl aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorfälle. Auch gute Dienstbeschreibungen der Rechtspfleger:innen im Rahmen des Revisionsberichts von XXXX ändern nichts an deren unterlassener Kontrollpflicht.Zum Argument, es habe eine Dienstaufsicht durch die LEG gegeben, ist auszuführen: Während der Vollzugauftrag und die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Vollzugs weiterhin durch die zuständigen Rechtsprechungsorgane beim jeweiligen Exekutionsgericht erfolgen, obliegt die operative Steuerung des Vollzugs und damit die Verantwortung für die effiziente Abwicklung der Vollzugsaufträge der Leitungsstelle des jeweiligen Oberlandesgerichtes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während Rechtspfleger:innen und Richter:innen einzelne Verfahren kontrollieren, können die Leitungseinheiten eine gesamthafte, auch von einzelnen Verfahren losgelöste Prüfung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen vornehmen. Dass eine (Dienst-)Aufsichtspflicht durch die LEG besteht, vermag den Disziplinarbeschuldigten jedoch nicht in seiner eigenen (Fach-) Aufsichtspflicht zu entlasten. Ein derartiger Versuch der Schulddiffusion ist folglich nicht geeignet, im gegenständlichen Verfahren neue Aspekte darzulegen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeworfene Verletzung der Pflicht von Rechtspfleger:innen zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nach dem im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum gültigen „Handbuch für die Revision der Gerichte“ nicht Prüfungsgegenstand war vergleiche Erhebungsbericht zur Zl Jv 7431/22a-11b, S 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist auf das im Verfahren zitierte Handbuch „LEG Gerichtsvollzug“ zu verweisen, welches 2021 editiert wurde und wohl aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorfälle. Auch gute Dienstbeschreibungen der Rechtspfleger:innen im Rahmen des Revisionsberichts von römisch 40 ändern nichts an deren unterlassener Kontrollpflicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Umstand, dass den Parteien neben der Kontrolle nach § 61 EO eine Parteienbeschwerde nach § 68 EO offensteht, ändert nichts am Bestehen der Prüfpflicht des Disziplinarbeschuldigten. Unabhängig davon, ob seitens der Parteien Beanstandungen erfolgten, haben Rechtspfleger:innen nicht von ihrer amtswegigen Prüfpflicht abzuweichen. Ein zusätzliches Rechtsmittel der Parteien neben einer bestehenden amtswegigen Prüfpflicht weist – im Gegenteil – darauf hin, dass die Rechte der Parteien zusätzlich abgesichert werden sollen.Auch der Umstand, dass den Parteien neben der Kontrolle nach Paragraph 61, EO eine Parteienbeschwerde nach Paragraph 68, EO offensteht, ändert nichts am Bestehen der Prüfpflicht des Disziplinarbeschuldigten. Unabhängig davon, ob seitens der Parteien Beanstandungen erfolgten, haben Rechtspfleger:innen nicht von ihrer amtswegigen Prüfpflicht abzuweichen. Ein zusätzliches Rechtsmittel der Parteien neben einer bestehenden amtswegigen Prüfpflicht weist – im Gegenteil – darauf hin, dass die Rechte der Parteien zusätzlich abgesichert werden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedenfalls ist dem Argument, die gesetzmäßige Prüfung der „einfachen“ Vollzugsberichte sei dadurch sichergestellt worden, dass erfahrene Kanzleimitarbeiter:innen diese Prüftätigkeit übernommen hätten, nicht zu folgen. Auch mit dem Argument, es wären im Ergebnis bei einer Prüfung durch Rechtspfleger:innen anstelle der Kanzlist:innen keine Unregelmäßigkeiten aufgefallen, ist nichts zu gewinnen, da dennoch eine Dienstpflicht besteht, als Rechtspfleger:innen selbst eine Prüfung des Vollzugs vorzunehmen. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit Weisungen durch Rechtspfleger:innen nach § 61 EO gegenüber Gerichtsvollzieher:innen ausgesprochen werden können, wenn Akten nicht vorgelegt und nur durch nicht zuständige Kanzlist:innen gesichtet werden.Jedenfalls ist dem Argument, die gesetzmäßige Prüfung der „einfachen“ Vollzugsberichte sei dadurch sichergestellt worden, dass erfahrene Kanzleimitarbeiter:innen diese Prüftätigkeit übernommen hätten, nicht zu folgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch mit dem Argument, es wären im Ergebnis bei einer Prüfung durch Rechtspfleger:innen anstelle der Kanzlist:innen keine Unregelmäßigkeiten aufgefallen, ist nichts zu gewinnen, da dennoch eine Dienstpflicht besteht, als Rechtspfleger:innen selbst eine Prüfung des Vollzugs vorzunehmen. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit Weisungen durch Rechtspfleger:innen nach Paragraph 61, EO gegenüber Gerichtsvollzieher:innen ausgesprochen werden können, wenn Akten nicht vorgelegt und nur durch nicht zuständige Kanzlist:innen gesichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die genannten Verfahrens- und Organisationsvorschriften ergeben klar, dass Vollzugsberichte zur Prüfung im Wirkungsbereich der Rechtspfleger:innen vorzulegen und von diesen selbst zu unterzeichnen gewesen wären. Es handelt sich bei der Kontrolle nach § 61 EO um eine Aufgabe der Rechtsprechung, die in den Aufgabenbereich der Rechtspfleger:innen und jedenfalls nicht in den selbstständigen Wirkungsbereich der Geschäftsstelle gemäß § 34 Geo. fällt. Es ist keine Norm ersichtlich, dernach diese Aufgabe delegiert werden kann. Eine Vorlage der Exekutionsakten aus dem Anlass des Einlangens „einfacher Vollzugsberichte“ durch die Kanzlist:innen an den Disziplinarbeschuldigten erfolgte nicht. Das vom Disziplinarbeschuldigten zugestandene Wissen und Dulden der Prüfung der Auftrags- und Gesetzmäßigkeit des Vollzugs seitens der Bediensteten der Geschäftsstelle hatte somit keine gesetzliche Grundlage und haben jene, den Maßstab für das (Fehl-)Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bildenden Normen, Vorgangsweisen des Disziplinarbeschuldigten nach den Sachverhaltsfeststellungen sowohl objektiv als auch subjektiv nicht entsprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Disziplinarbeschuldigte delegierte ohne jegliche Rechtsgrundlage Aufgaben an die Geschäftsstelle und nahm – zusammengefasst – seine Pflicht zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtsmäßigkeit nicht wahr. Die genannten Verfahrens- und Organisationsvorschriften ergeben klar, dass Vollzugsberichte zur Prüfung im Wirkungsbereich der Rechtspfleger:innen vorzulegen und von diesen selbst zu unterzeichnen gewesen wären. Es handelt sich bei der Kontrolle nach Paragraph 61, EO um eine Aufgabe der Rechtsprechung, die in den Aufgabenbereich der Rechtspfleger:innen und jedenfalls nicht in den selbstständigen Wirkungsbereich der Geschäftsstelle gemäß Paragraph 34, Geo. fällt. Es ist keine Norm ersichtlich, dernach diese Aufgabe delegiert werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Vorlage der Exekutionsakten aus dem Anlass des Einlangens „einfacher Vollzugsberichte“ durch die Kanzlist:innen an den Disziplinarbeschuldigten erfolgte nicht. Das vom Disziplinarbeschuldigten zugestandene Wissen und Dulden der Prüfung der Auftrags- und Gesetzmäßigkeit des Vollzugs seitens der Bediensteten der Geschäftsstelle hatte somit keine gesetzliche Grundlage und haben jene, den Maßstab für das (Fehl-)Verhalten des Disziplinarbeschuldigten bildenden Normen, Vorgangsweisen des Disziplinarbeschuldigten nach den Sachverhaltsfeststellungen sowohl objektiv als auch subjektiv nicht entsprochen. Der Disziplinarbeschuldigte delegierte ohne jegliche Rechtsgrundlage Aufgaben an die Geschäftsstelle und nahm – zusammengefasst – seine Pflicht zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtsmäßigkeit nicht wahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch einen Beamten kann dann nicht mehr als „treu“ erachtet werden, wenn der Beamte fehlerhaft und nachlässig arbeitet.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch einen Beamten kann dann nicht mehr als „treu“ erachtet werden, wenn der Beamte fehlerhaft und nachlässig arbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. Die Verpflichtung zu „gewissenhaftem Handeln“ hält den Beamten zu einem fleißigen, sorgfältigen, genauen, zuverlässigen und aufrichtigen Verhalten bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an. Dabei stellt ein besonderes Merkmal auch die Pflicht des Beamten dar, die dienstlichen Aufgaben „mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln“ zu besorgen, worunter nicht nur die sachlichen Hilfsmittel zu verstehen sind, sondern auch die Pflicht, nach seinem Gewissen das Beste zu geben (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 21.02.2001, 99/09/0126).Die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. Die Verpflichtung zu „gewissenhaftem Handeln“ hält den Beamten zu einem fleißigen, sorgfältigen, genauen, zuverlässigen und aufrichtigen Verhalten bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an. Dabei stellt ein besonderes Merkmal auch die Pflicht des Beamten dar, die dienstlichen Aufgaben „mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln“ zu besorgen, worunter nicht nur die sachlichen Hilfsmittel zu verstehen sind, sondern auch die Pflicht, nach seinem Gewissen das Beste zu geben vergleiche VwGH 21.02.2001, 99/09/0126).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Disziplinarbeschuldigte delegierte seine dienstlichen Aufgaben an Gerichtsbedienstete, die in keiner Weise dafür zuständig waren, sondern von ihm selbst zu erledigen gewesen wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 45 Abs. 1 BDG 1979 hat der Vorgesetzte unter anderem seine Mitarbeiter:innen dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen. Nach Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 hat der Vorgesetzte unter anderem seine Mitarbeiter:innen dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Vorgesetzter kommt nach § 44 Abs. 1 2. Satz BDG 1979 „jeder Organwalter“ in Betracht, „der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist“ (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 45 BDG Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Als Vorgesetzter kommt nach Paragraph 44, Absatz eins, 2. Satz BDG 1979 „jeder Organwalter“ in Betracht, „der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist“ (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 45, BDG Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Befugnis zur Weisungserteilung stellt § 43 Abs. 1 BDG 1979 die Pflicht gegenüber, erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen. Die bedeutet, dass der Beamte, soweit es notwendig ist, Weisungen zu erteilen hat; der Vorgesetzte muss somit, wenn er die in § 45 Abs. 1 normierten Ziele nicht anders erreichen kann (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 263).Der Befugnis zur Weisungserteilung stellt Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 die Pflicht gegenüber, erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen. Die bedeutet, dass der Beamte, soweit es notwendig ist, Weisungen zu erteilen hat; der Vorgesetzte muss somit, wenn er die in Paragraph 45, Absatz eins, normierten Ziele nicht anders erreichen kann vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 263).</p>\n<p class=\"lf-p\">Um Fehler und Missstände aufzudecken, hat der Vorgesetzte das Verhalten seiner Mitarbeiter zu beobachten (vgl. Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 45 BDG Rz 10 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Um Fehler und Missstände aufzudecken, hat der Vorgesetzte das Verhalten seiner Mitarbeiter zu beobachten vergleiche Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 45, BDG Rz 10 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Fachaufsicht handelte es sich beim Disziplinarbeschuldigten um einen Vorgesetzten der von ihm zu beaufsichtigenden Gerichtsvollzieher:innen. Eine Kontrolle bzw. eine Weisungserteilung im angemessenen Ausmaß konnte aufgrund der Delegation der Kontrolle an damit offenkundig nicht zuständige Bedienstete der Geschäftsstelle nicht gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die §§ 44 bis 60 BDG 1979 normieren im Einzelnen jeweils „besonders“ bezeichnete Pflichten der Beamt:innen. § 43 Abs. 1 BDG hingegen kann als „Auffangtatbestand“ qualifiziert werden. Wird durch ein und dasselbe Verhalten zugleich ein „besonderer“ Tatbestand gesetzt und eine dieser Bestimmungen verletzt, so ist ausschließlich die „besondere“ Pflicht, nicht aber die „subsidiäre“ verletzt (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 207f).Die Paragraphen 44 bis 60 BDG 1979 normieren im Einzelnen jeweils „besonders“ bezeichnete Pflichten der Beamt:innen. Paragraph 43, Absatz eins, BDG hingegen kann als „Auffangtatbestand“ qualifiziert werden. Wird durch ein und dasselbe Verhalten zugleich ein „besonderer“ Tatbestand gesetzt und eine dieser Bestimmungen verletzt, so ist ausschließlich die „besondere“ Pflicht, nicht aber die „subsidiäre“ verletzt vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 207f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der belangten Behörde ist somit darin zuzustimmen, dass der Disziplinarbeschuldigte gegen seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BDG 1979 verstieß, wobei § 43 Abs. 1 als subsidiäre Bestimmung zurücktritt (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 207f) und lediglich die spezifischere Bestimmung des § 45 Abs. 1 BDG 1979 anzuwenden und im Spruch zu führen ist.Der belangten Behörde ist somit darin zuzustimmen, dass der Disziplinarbeschuldigte gegen seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 45 Absatz eins, BDG 1979 verstieß, wobei Paragraph 43, Absatz eins, als subsidiäre Bestimmung zurücktritt vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 207f) und lediglich die spezifischere Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 anzuwenden und im Spruch zu führen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Und unstrittig ist das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten dazu geeignet, das Ansehen des Amtes gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu schmälern, denn weder der Souverän noch andere öffentliche Bedienstete würden Verständnis dafür aufbringen, dass gesetzlich normierte Dienstpflichten von hierfür zuständigen Bediensteten nicht wahrgenommen wurden.Und unstrittig ist das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten dazu geeignet, das Ansehen des Amtes gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu schmälern, denn weder der Souverän noch andere öffentliche Bedienstete würden Verständnis dafür aufbringen, dass gesetzlich normierte Dienstpflichten von hierfür zuständigen Bediensteten nicht wahrgenommen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.9. Zur subjektiven Tatseite und den vorgebrachten Schuldausschließungsgründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten beiden Schuldformen „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ am Begriffsverständnis des StGB (§ 5 und § 6) an, zumal auch das VStG diesbezüglich in diesem Sinn ausgelegt wird (vgl. VwGH 21.2.2001, 99/09/0126 mwN.). Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus (vgl. VwGH 90/09/0192, 30.10.1991; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 141).Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten beiden Schuldformen „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ am Begriffsverständnis des StGB (Paragraph 5 und Paragraph 6,) an, zumal auch das VStG diesbezüglich in diesem Sinn ausgelegt wird vergleiche VwGH 21.2.2001, 99/09/0126 mwN.). Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus vergleiche VwGH 90/09/0192, 30.10.1991; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 141).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Vorliegen von Vorsatz genügt im Disziplinarrecht, da das BDG an keine qualifizierte Vorsatzform anknüpft, immer der „bedingte Vorsatz“, bei welchem der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 5 Abs. 1 StGB; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 142). Für das Vorliegen von Vorsatz genügt im Disziplinarrecht, da das BDG an keine qualifizierte Vorsatzform anknüpft, immer der „bedingte Vorsatz“, bei welchem der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (Paragraph 5, Absatz eins, StGB; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 142).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, davon auszugehen, dass der Disziplinarbeschuldigte das mit der Delegation seiner Aufgabe verbundene Risiko, seine Kontrollpflicht nicht zu erfüllen, zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Er lernte bereits in seiner Ausbildung, dass es sich bei der Kontrolle der Gerichtsvollzieher:innen um eine Aufgabe der Rechtspfleger:innen handelte. Zu betonen ist, dass er diese Aufgabe zunächst über einen langen Zeitraum hinweg selbst durchführte. Durch sein nachträgliches Abweichen von der Wahrnehmung der ihm eigenen Aufgabe hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, seine Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nicht zu erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Frage der Schuld hinsichtlich des Spruchpunktes A.) des bekämpften Disziplinarerkenntnisses wurde seitens des Disziplinarbeschuldigten vorgebracht, er habe aufgrund der Annahme gehandelt, die Delegation an das Kanzleipersonal sei rechtens gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Argument ist wie folgt auszuführen: Das mangelnde Unrechtsbewusstsein auf Grund eines Rechtsirrtums regelt (für das Strafrecht) § 9 StGB. Diese Bestimmung ist im Disziplinarrecht anwendbar (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 149f). Danach handelt nicht schuldhaft, wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Vorzuwerfen ist der Rechtsirrtum nach § 9 Abs. 2 StGB dann, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148).Zu diesem Argument ist wie folgt auszuführen: Das mangelnde Unrechtsbewusstsein auf Grund eines Rechtsirrtums regelt (für das Strafrecht) Paragraph 9, StGB. Diese Bestimmung ist im Disziplinarrecht anwendbar vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 149f). Danach handelt nicht schuldhaft, wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Vorzuwerfen ist der Rechtsirrtum nach Paragraph 9, Absatz 2, StGB dann, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148).</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich muss der Irrtum im Disziplinarrecht frei von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (§§ 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 150). Schließlich führt der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig aus, dass das Risiko des Rechtsirrtums auch der trägt, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH 24.02.2010, 2007/13/0144; VwGH 28.02.2014, 2012/16/0039; VwGH 18.03.2013, 2012/16/0049).§ 9 Abs. 2 StGB sieht eine Erkundigungspflicht für den Fall vor, dass sich ein entsprechendes Informationserfordernis nach den Umständen (also insb. Beruf, Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit) ergibt (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 Rz 18 mwN [Stand 1.7.2023, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich muss der Irrtum im Disziplinarrecht frei von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (Paragraphen 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 150). Schließlich führt der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig aus, dass das Risiko des Rechtsirrtums auch der trägt, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen vergleiche VwGH 24.02.2010, 2007/13/0144; VwGH 28.02.2014, 2012/16/0039; VwGH 18.03.2013, 2012/16/0049)., Paragraph 9, Absatz 2, StGB sieht eine Erkundigungspflicht für den Fall vor, dass sich ein entsprechendes Informationserfordernis nach den Umständen (also insb. Beruf, Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit) ergibt (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 5, Rz 18 mwN [Stand 1.7.2023, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH spricht – hinsichtlich des Rechtsirrtums nach § 5 Abs. 2 VStG bei Erkundigungspflicht – davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“. Der VwGH bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum vorwerfbar; ihn trifft diesfalls „das Risiko des Rechtsirrtums“ (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 30.11.1981, 81/170/0126, jedoch zu § 5 Abs. 2 VStG). Umstände, die einem entschuldigenden Verbotsirrtum nahekommen, begründen allerdings einen wesentlichen Milderungsgrund (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 Rz 18 mwN [Stand 1.7.2023, rdb.at]; auch VwGH 25.04.1991, 91/09/0023).Der VwGH spricht – hinsichtlich des Rechtsirrtums nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG bei Erkundigungspflicht – davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“. Der VwGH bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum vorwerfbar; ihn trifft diesfalls „das Risiko des Rechtsirrtums“ vergleiche VwGH 30.11.1981, 81/170/0126, jedoch zu Paragraph 5, Absatz 2, VStG). Umstände, die einem entschuldigenden Verbotsirrtum nahekommen, begründen allerdings einen wesentlichen Milderungsgrund vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 5, Rz 18 mwN [Stand 1.7.2023, rdb.at]; auch VwGH 25.04.1991, 91/09/0023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Verschulden (wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage oder Unkenntnis von Bestimmungen geht) nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Nicht jede Rechtsunkenntnis oder jeder Rechtsirrtum ist als Sorgfaltsverletzung oder als schuldhaftes Verhalten zu beurteilen. Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, ist Verschulden daher nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Ob dies der Fall ist, ist stets nach der konkreten Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 03.10.2013, 2013/09/0010).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Verschulden (wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage oder Unkenntnis von Bestimmungen geht) nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Nicht jede Rechtsunkenntnis oder jeder Rechtsirrtum ist als Sorgfaltsverletzung oder als schuldhaftes Verhalten zu beurteilen. Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, ist Verschulden daher nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Ob dies der Fall ist, ist stets nach der konkreten Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen vergleiche VwGH 03.10.2013, 2013/09/0010).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn der Beamte „seinem Beruf nach“ verpflichtet ist, die einschlägigen Vorschriften zu kennen, so kann diese Pflicht nur so weit gehen, als eine Information über den Inhalt dieser Vorschriften zumutbar ist. Es ist daher in jedem Fall besonders zu prüfen, ob bestimmte Umstände vorliegen, die die Information des Beamten als zumutbar bzw. die mangelnde Information als vorwerfbar erscheinen lassen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 151).Auch wenn der Beamte „seinem Beruf nach“ verpflichtet ist, die einschlägigen Vorschriften zu kennen, so kann diese Pflicht nur so weit gehen, als eine Information über den Inhalt dieser Vorschriften zumutbar ist. Es ist daher in jedem Fall besonders zu prüfen, ob bestimmte Umstände vorliegen, die die Information des Beamten als zumutbar bzw. die mangelnde Information als vorwerfbar erscheinen lassen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 151).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht entschuldigend ist ein Verbotsirrtum, wenn der Beschuldigte – trotz gegenteiliger Rechtsprechung – seiner eigenen Rechtsauffassung folgt (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 Rz 22 mwN (Stand 1.7.2023, rdb.at).Nicht entschuldigend ist ein Verbotsirrtum, wenn der Beschuldigte – trotz gegenteiliger Rechtsprechung – seiner eigenen Rechtsauffassung folgt vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 5, Rz 22 mwN (Stand 1.7.2023, rdb.at).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis an der Dienststelle und die mangelnde Anleitung durch die Vorgesetzten sind Milderungsgründe, vermögen den Beschwerdeführer aber nicht völlig zu entschuldigen. Hinzuweisen ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung, dass auch die stillschweigende Duldung von Handlungen, die als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, dann nicht schuldbefreiend wirkt, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (vergleiche VwGH vom 28.10.2004, 1003/09/0045; 06.11.2006, 1005/09/0083 mit weiteren Nachweisen; 05.11.2014, Ro 2014/09/0039). Auf die Duldung einer rechtswidrigen Praxis kann es in keinem Fall ankommen (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 152).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Rechtsirrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, er nach der Vorsatztat, wenn er fahrlässig handelt, nach der Fahrlässigkeitstat strafbar (vgl. § 9 Abs. 3 StGB). Dies kann sich im BDG 1979, das in der Bestrafung an die beiden unterschiedlichen Schuldformen nicht grundsätzlich anknüpft, nur bei der Strafbemessung auswirken (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 152).Ist der Rechtsirrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, er nach der Vorsatztat, wenn er fahrlässig handelt, nach der Fahrlässigkeitstat strafbar vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, StGB). Dies kann sich im BDG 1979, das in der Bestrafung an die beiden unterschiedlichen Schuldformen nicht grundsätzlich anknüpft, nur bei der Strafbemessung auswirken vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 152).</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der Disziplinarbeschuldigte im Ergebnis fehlendes Unrechtsbewusstsein für sich betreffend den Spruchpunkt A. ins Treffen führt, ist er darauf hinzuweisen, dass Beamt:innen sich nach deren Beruf mit den einschlägigen Vorschriften bekannt zu machen und auseinanderzusetzen haben. Insbesondere hinsichtlich der dienstrechtlichen Vorschriften wird eine allgemeine Informationspflicht von Beamt:innen angenommen. Eine Informationspflicht besteht aber auch in Bezug auf die von Beamt:innen zu besorgenden dienstlichen Aufgaben. Gerade die Abgrenzung welche Aufgaben in den Wirkungsbereich von Rechtspfleger:innen fallen und welche in den der Geschäftsstelle, waren Teil der Ausbildung des Disziplinarbeschuldigten.</p>\n<p class=\"lf-p\">So werden in jedem Fall die rechtlichen Grundlagen des Exekutionsrechts in den Lehrgängen der Exekutionsrechtspfleger:innen vorgetragen und geprüft, wobei der Gerichtsvollzug im Rahmen des Arbeitsgebietslehrgangs einen Schwerpunkt bildet. Auch die einschlägigen Lehr- und Lernbehelfe enthalten zur Erteilung der Vollzugsaufträge und Prüfung der Ereignisse eindeutige Hinweise, dass das Exekutionsgericht für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Exekutionsvollzugs zuständig und zur Entscheidung das jeweilige Entscheidungsorgan (Richter:in/Rechtspfleger:in) befugt ist. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung der Rechtspfleger:innen ergibt sich klar, dass lediglich andere Rechtspfleger:innen der Geschäftsverteilung nach zur Vertretung bestimmt sind, und es Aufgabe von Rechtspfleger:innen ist, Vollzugsberichte auf ihre gesetz- und auftragsgemäße Umsetzung zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Disziplinarbeschuldigten wurden die Grundlagen des Exekutionsrechts gelehrt. Es wäre deswegen umso mehr seine Aufgabe gewesen, sich auch weiterhin mit einschlägigen Normen zu befassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade anhand seiner im Verfahren getätigten Aussage, nach der jetzigen Recherche habe er das Unrecht der Delegation erkannt, zeigt sich, dass bei Befassung mit den relevanten Normen die Problematik einer Delegation erkennbar gewesen wäre und handelte es sich keinesfalls um eine „komplizierte (Rechts)Frage“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch war dem Disziplinarbeschuldigten nach eigener Aussage grundsätzlich klar, dass er selbst als Teil der Rechtsprechung tätig ist, und sind ihm die Bestimmungen der Art. 87 Abs. 3, Art. 20 B-VG und der § 17 RpflG, §§ 34, 62, 108 Abs. 5, § 113 Geo., § 61 EO, (und des damals in Kraft stehenden) § 6 Abs. 1 VGebG bekannt. Nach den Regelungen der Exekutionsordnung haben Rechtspfleger:innen nicht nur den Vollzugsauftrag zu erteilen, sondern auch durch die Prüfung der Berichte auf deren richtige Umsetzung zu achten und notwendigenfalls die entsprechenden Weisungen zu erteilen. Das Argument, es habe keine Weisungen, Erlässe, Normen gegeben, die bestimmen würden, eine Delegation an das Personal der Geschäftsstelle sei nicht in Ordnung, kann jedenfalls nicht greifen, handelt es sich bei der Vorgehensweise der Rechtspfleger:innen am BG XXXX doch um die „Ausnahme“ von der Regel, dass Rechtspfleger:innen ihre Aufgaben im Sinne des § 17 RpflG selbst zu erledigen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kontrolle der Auftrags- und Gesetzmäßigkeit im Sinne des § 61 EO ist eine Kernaufgabe der Rechtsprechung, es benötigt kein explizites Verbot eines derart unüblichen Vorgehens, um dies ersichtlich zu machen.Auch war dem Disziplinarbeschuldigten nach eigener Aussage grundsätzlich klar, dass er selbst als Teil der Rechtsprechung tätig ist, und sind ihm die Bestimmungen der Artikel 87, Absatz 3,, Artikel 20, B-VG und der Paragraph 17, RpflG, Paragraphen 34, 62, 108, Absatz 5,, Paragraph 113, Geo., Paragraph 61, EO, (und des damals in Kraft stehenden) Paragraph 6, Absatz eins, VGebG bekannt. Nach den Regelungen der Exekutionsordnung haben Rechtspfleger:innen nicht nur den Vollzugsauftrag zu erteilen, sondern auch durch die Prüfung der Berichte auf deren richtige Umsetzung zu achten und notwendigenfalls die entsprechenden Weisungen zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Argument, es habe keine Weisungen, Erlässe, Normen gegeben, die bestimmen würden, eine Delegation an das Personal der Geschäftsstelle sei nicht in Ordnung, kann jedenfalls nicht greifen, handelt es sich bei der Vorgehensweise der Rechtspfleger:innen am BG römisch 40 doch um die „Ausnahme“ von der Regel, dass Rechtspfleger:innen ihre Aufgaben im Sinne des Paragraph 17, RpflG selbst zu erledigen haben. Die Kontrolle der Auftrags- und Gesetzmäßigkeit im Sinne des Paragraph 61, EO ist eine Kernaufgabe der Rechtsprechung, es benötigt kein explizites Verbot eines derart unüblichen Vorgehens, um dies ersichtlich zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern der Disziplinarbeschuldigte vorbringt, er sei der Rechtsmeinung unterlegen, eine Delegation an Kanzleipersonal sei rechtens gewesen, so ist er darauf zu hinzuweisen, dass eine Erkundigungspflicht besteht. [M]it den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundene, besonnene und einsichtige Rechtspfleger:innen hätten in der Lage des Disziplinarbeschuldigten mehr Sorgfalt aufgewendet und jedenfalls vor Delegation von Aufgaben an das Personal der Geschäftsstelle (rechtliche) Erkundigungen vorgenommen. Der Disziplinarbeschuldigte hat sich in keiner Weise vor Abgabe seiner Aufgaben an die Geschäftsstelle informiert, ob dies denn möglich, respektive vor allem rechtlich erlaubt sei. Bereits aus dem Jahr 2014 finden sich Entscheidungen, aus welchen sich ergibt, dass eine Delegation der Prüfung von Vollzugsberichten an Kanzleipersonal eben gerade nicht möglich ist (so Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 15.10.2014, 3 Ds 17-10; OGH 06.03.2014, 17 Os 25/13z).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass diese Vorgehensweise ab XXXX am Bezirksgericht des Disziplinarbeschuldigten unter den Rechtspfleger:innen üblich war, macht die offenkundig unrichtige Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten nicht weniger vorwerfbar, hätte er sich doch vor Delegation bzw. rechtwidrig gelebten Usus jedenfalls über die Rechtslage informieren können und müssen.Dass diese Vorgehensweise ab römisch 40 am Bezirksgericht des Disziplinarbeschuldigten unter den Rechtspfleger:innen üblich war, macht die offenkundig unrichtige Rechtsansicht des Disziplinarbeschuldigten nicht weniger vorwerfbar, hätte er sich doch vor Delegation bzw. rechtwidrig gelebten Usus jedenfalls über die Rechtslage informieren können und müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu betonen gilt, dass gerade kein rechtlicher „Graubereich“ – wie vorgebracht – vorliegt, sondern die Rechtslage ganz klar zeigt, dass es sich bei der Kontrolle von Vollzugsberichten um eine nicht delegierbare Aufgabe der Rechtspfleger:innen handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Argument, es könne als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass Beamt:innen in der Rechtspflege grundsätzlich danach trachten würden, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ihren Dienst zu verrichten und es nahezu lebensfremd erscheine, dass insgesamt acht Rechtspfleger:innen über Jahre hindurch Dienstpflichten verletzen und diese Dienstpflichtverletzung ihnen vorwerfbar gewesen sei, ist auszuführen, dass doch gerade zur Vermeidung einer solchen Dienstpflichtverletzung Bestimmungen wie die des § 302 StGB und ähnliche bestehen. Eine derartige Verallgemeinerung ist jedenfalls nicht möglich.Zum Argument, es könne als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass Beamt:innen in der Rechtspflege grundsätzlich danach trachten würden, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ihren Dienst zu verrichten und es nahezu lebensfremd erscheine, dass insgesamt acht Rechtspfleger:innen über Jahre hindurch Dienstpflichten verletzen und diese Dienstpflichtverletzung ihnen vorwerfbar gewesen sei, ist auszuführen, dass doch gerade zur Vermeidung einer solchen Dienstpflichtverletzung Bestimmungen wie die des Paragraph 302, StGB und ähnliche bestehen. Eine derartige Verallgemeinerung ist jedenfalls nicht möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Disziplinarbeschuldigte konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihm gelegen gewesen, sich über die bei seiner Tätigkeit einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der belangten Behörde ist somit darin zuzustimmen, dass, soweit seitens des Disziplinarbeschuldigten ein Rechtsirrtum hinsichtlich Spruchpunkt A.) des Disziplinarerkenntnisses angesprochen wird, dieser jedenfalls vorwerfbar ist. Der Disziplinarbeschuldigte hat daher – selbst bei Vorliegen des ins Treffen geführten Irrtums über das Bestehen der Berechtigung der Delegation – für vorsätzliches Handeln einzustehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Disziplinarbeschuldigte hat die von ihm objektiv gesetzte Verletzung seiner Dienstpflicht daher auch als im Sinne des § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen zu verantworten.Der Disziplinarbeschuldigte hat die von ihm objektiv gesetzte Verletzung seiner Dienstpflicht daher auch als im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft begangen zu verantworten.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.10. Zur Ermessungsentscheidung iZm der Strafbemessung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der VwGH vermeint, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG handelt. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der VwGH vermeint, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG handelt. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (vgl. VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint vergleiche VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher in weiterer Folge die Ermessensübung durch die belangte Behörde zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings wurde im vorliegenden Fall kein Strafrahmen gebildet, in dem nachvollziehbar unter Berücksichtigung der angenommenen Milderungs- und Erschwernisgründe eine Strafe zugemessen wurde. Daher ist die Begründung insoweit nicht überprüfbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem solchen Fall nach seiner Abwägung die festgesetzte Strafe mit der von der belangten Behörde verhängten zu vergleichen. Erscheint diese im Lichte der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts vertretbar, wäre die Strafe zu bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu betonen gilt hierbei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermessensübung der Behörde auf Grund der Rechts- und Tatsachenlage zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu prüfen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.11. Zur Strafbemessung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. § 91 BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die „Bedeutung der verletzten Pflicht“ sowie „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe „anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen“, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 103f).Als Maß für die Höhe der Strafe normiert Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da gem. Paragraph 91, BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Primär maßgeblich sei die „Bedeutung der verletzten Pflicht“ sowie „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe „anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen“, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 103f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Dienstpflichtverletzungen anderer Beamt:innen entgegenzuwirken (Generalprävention). Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Dienstpflichtverletzungen anderer Beamt:innen entgegenzuwirken (Generalprävention).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner sind gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der §§ 33 ff StGB, zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (vgl. VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Ferner sind gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der Paragraphen 33, ff StGB, zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten vergleiche VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (vgl. VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst bedeutet das, dass gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 folglich das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen.Zusammengefasst bedeutet das, dass gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 folglich das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Disziplinarbeschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.12. Zur Bemessungsgrundlage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gem. § 92 Abs. 1 Z 3 BDG [bzw. einer Geldbuße gem. § 92 Abs. 1 Z 2 BDG] ist der im § 3 GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebühre, maßgeblich (VwGH 20.11.2006, 2003/09/0117).Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG [bzw. einer Geldbuße gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG] ist der im Paragraph 3, GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebühre, maßgeblich (VwGH 20.11.2006, 2003/09/0117).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im XXXX (somit im Monat der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) betrug das Gehalt des Disziplinarbeschuldigten gemäß § 92 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 3 Abs. 2 GehG 1956 XXXX .Im römisch 40 (somit im Monat der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) betrug das Gehalt des Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, GehG 1956 römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">3.13. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind (§ 93 Abs. 2 BDG 1979).Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind (Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979).</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Delegation der Kontrolle bestimmter Vollzugsberichte an die Kanzlist:innen hat der Disziplinarbeschuldigte vorsätzlich grundlegende Aufgaben seiner Tätigkeit als Rechtspfleger – somit als Organ der Rechtsprechung – an offenkundig unzuständige Bundesbedienstete bedingt vorsätzlich abgegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Verhaltensweisen des Disziplinarbeschuldigten mit ausschließlich dienstlichem Bezug. Zu den festgestellten Dienstpflichtverletzungen ist auszuführen, dass sich diese über Zeitraum XXXX ziehen. Bei den konkreten Anlastungen handelt es sich um Dienstpflichtverletzungen von brisantem Ausmaß: denn die Verpflichtung, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, erfordert auch eine „zuverlässige“ und „aufmerksame“ Aufgabenerfüllung unter Beachtung aller bestehenden Gesetze, Verordnungen und Weisungen. Ein Vorgesetzter hat seine Dienstaufsicht wahrzunehmen und für einen reibungslosen Dienstbetrieb zu sorgen.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Verhaltensweisen des Disziplinarbeschuldigten mit ausschließlich dienstlichem Bezug. Zu den festgestellten Dienstpflichtverletzungen ist auszuführen, dass sich diese über Zeitraum römisch 40 ziehen. Bei den konkreten Anlastungen handelt es sich um Dienstpflichtverletzungen von brisantem Ausmaß: denn die Verpflichtung, im Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, erfordert auch eine „zuverlässige“ und „aufmerksame“ Aufgabenerfüllung unter Beachtung aller bestehenden Gesetze, Verordnungen und Weisungen. Ein Vorgesetzter hat seine Dienstaufsicht wahrzunehmen und für einen reibungslosen Dienstbetrieb zu sorgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In objektiver Hinsicht ist folglich von einer grundsätzlichen schweren Dienstpflichtverletzung auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In subjektiver Hinsicht ist dem Disziplinarbeschuldigten zu Spruchpunkt A. vorzuwerfen, dass er sich, wie bereits ausgeführt, entgegen einer Erkundigungspflicht nicht über die korrekte Vorgehensweise informierte, sondern einfach eine bereits bestehende Vorgehensweise übernahm.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schwere der gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen ist demnach nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt als eher schwer anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.14. Zur Spezial- und Generalprävention in der konkreten Rechtssache:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.14.1. Zur Generalprävention:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um, der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Disziplinarbeschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ (vgl. 1 BlgNR 24. GP., 5), auch wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (vgl. VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um, der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um, der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Disziplinarbeschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ vergleiche 1 BlgNR 24. GP., 5), auch wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre vergleiche VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Disziplinarbeschuldigten angesprochene Disziplinarstrafe eines Verweises kann auf Grund generalpräventiver Erwägungen nicht als adäquat erachtet werden. Denn würde beim vorliegenden Fehlverhalten – einer Delegation von Aufgaben entgegen des Gesetzes (Spruchpunkt A.) – mit einer derart geringeren Sanktion vorgegangen werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Begehung solcher Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen ausreichend entgegengewirkt würde. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis, aber auch der Souverän nicht, würde es verstehen, wenn bei einem derart vorsätzlichen Vorgehen – auch wenn der Beschuldigte unter hoher Auslastung litt – eine derart geringe Disziplinarstrafe verhängt würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens würde dies vielmehr dazu führen, dass daraus ein Freibrief für die Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abgeleitet würde. Zur Bezugnahme auf die angemerkte Strafbemessung im Verfahren 3 DS 17-10 ist anzumerken, dass jedenfalls kein Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ besteht (VwGH 25.11.2015 Ra 2015/09/0095). Es bedarf daher einer höheren Disziplinarstrafe, um deutlich zu machen, dass ein derartiges Fehlverhalten nicht toleriert wird. Der Disziplinarbeschuldigte hat entgegen gültiger Gesetze, die er aufgrund seiner einschlägigen Ausbildung und Tätigkeit kannte, bedingt vorsätzlich zugelassen, dass Kanzlist:innen die ihm zukommenden Kontrolltätigkeiten durchführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Berücksichtigt wird jedoch, dass das den Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegende Verhalten mittlerweile am gesamten Bezirksgericht eingestellt wurde und somit zumindest an dieser Dienststelle durch die Aufklärung der Missstände anscheinend bereits ein höheres Problembewusstsein eintrat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es besteht daher ein massives generalpräventives Interesse an einer Klarstellung, dass eine derartige Delegation ohne nachfolgende Kontrolle nicht toleriert werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.14.2. Zur Spezialprävention:</p>\n<p class=\"lf-p\">Spezialpräventiv ist darauf hinzuweisen, dass sich keine vergleichbaren Straftaten des Disziplinarbeschuldigten vor oder nach der gegenständlichen Tat finden; auch ist er disziplinarrechtlich unbescholten und hat nunmehr eingesehen, dass sein früheres Verhalten zu Spruchpunkt A.) nicht mit der Rechtsordnung in Einklang zu bringen war. Er übernahm seine Aufgaben ordnungsgemäß nach Aufkommen der disziplinären Vorwürfe. Spezialpräventive Erwägungen erwiesen sich – im Gegensatz zu den generalpräventiven – daher nicht mehr als vorrangig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Disziplinarbeschuldigten ist dennoch jedenfalls aufzuzeigen, dass ein durch Kolleg:innen gepflogener Usus nicht fraglos übernommen werden kann und dies auch nicht davor geschützt hat, sich einer Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Argumentation, das Verhalten sei sofort nach Information seitens OLG iZm Prüfpflichten geändert worden, ist jedenfalls nicht tauglich, die spezial- oder generalpräventive Notwendigkeit der Disziplinarstrafe zu beseitigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.15. Zum Strafrahmen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Disziplinarbeschuldigte ist jedenfalls mit einer Geldbuße bzw. einer Geldstrafe zu bestrafen, wobei hierzu wiederum betont werden muss, dass das Verschlechterungsverbot seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu beachten ist, weswegen keine höhere Strafe als die bereits verhängte befunden werden darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.16. Allgemein zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen: [Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).[Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits erwähnt, hatte die belangte Behörde keinen Strafrahmen gebildet, sodass das Bundesverwaltungsgericht die Strafe nunmehr nachvollziehbar zu bemessen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schuld des Täters ist die Grundlage der Strafbemessung (§ 32 Abs. 1 StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs. 2 StGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 32 Abs. 3 StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.Die Schuld des Täters ist die Grundlage der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz eins, StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (Paragraph 33, StGB) und Milderungsgründe (Paragraph 34, StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.16.1. Zu den Erschwerungsgründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Erschwerungsgründen ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des § 33 StGB subsumiert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, der lange Deliktszeitraum und die Anzahl der Fälle seien erschwerend zu werten.Hinsichtlich der als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Erschwerungsgründen ist festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des Paragraph 33, StGB subsumiert wurden. In der Begründung wurde ausgeführt, der lange Deliktszeitraum und die Anzahl der Fälle seien erschwerend zu werten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 33, Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB liegt schon deshalb vor, weil das von ihm angeordnete und in weiterer Folge „geduldete“ (tatbestandsmäßige) Verhalten über einen Zeitraum von weit mehr als einem Jahr gesetzt wurde (vgl. Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 4). Der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB liegt schon deshalb vor, weil das von ihm angeordnete und in weiterer Folge „geduldete“ (tatbestandsmäßige) Verhalten über einen Zeitraum von weit mehr als einem Jahr gesetzt wurde vergleiche Riffel in WK2 StGB Paragraph 33, Rz 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den übrigen gesetzlich normierten Erschwerungsgründen ist auszuführen, dass offenkundig keiner der ansonsten in § 33 StGB aufgezählten Erschwerungsgründe vorliegt und ein solcher von der belangten Behörde zu Recht nicht angenommen wurde und – wie erwähnt – für das Bundesverwaltungsgericht das Verschlechterungsverbot gilt.Zu den übrigen gesetzlich normierten Erschwerungsgründen ist auszuführen, dass offenkundig keiner der ansonsten in Paragraph 33, StGB aufgezählten Erschwerungsgründe vorliegt und ein solcher von der belangten Behörde zu Recht nicht angenommen wurde und – wie erwähnt – für das Bundesverwaltungsgericht das Verschlechterungsverbot gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.16.2. Zu den Milderungsgründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Milderungsgründen ist ebenso auszuführen, diese in § 34 StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 16 StGB seitens des Disziplinarbeschuldigten weder vorgebracht wurden, noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind, weswegen sie seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht weiter releviert werden.Zu den Milderungsgründen ist ebenso auszuführen, diese in Paragraph 34, StGB lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 16, StGB seitens des Disziplinarbeschuldigten weder vorgebracht wurden, noch bei einer amtswegigen Prüfung zutage getreten sind, weswegen sie seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht weiter releviert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der als vorliegend angenommenen Milderungsgründe ist ebenso festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des § 34 StGB subsumiert wurden. So wurde in der Begründung ausgeführt, die hohe Arbeitsbelastung und die disziplinäre Unbescholtenheit seien mildernd berücksichtigt worden und konnten letztere folglich unter die jeweiligen Milderungsgründe subsumiert werden.Hinsichtlich der als vorliegend angenommenen Milderungsgründe ist ebenso festzuhalten, dass diese im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter die jeweiligen gesetzlichen Tatbestände des Paragraph 34, StGB subsumiert wurden. So wurde in der Begründung ausgeführt, die hohe Arbeitsbelastung und die disziplinäre Unbescholtenheit seien mildernd berücksichtigt worden und konnten letztere folglich unter die jeweiligen Milderungsgründe subsumiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB liegt vor, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die der Annahme dieses Milderungsgrundes entgegenstehen würden. Der Disziplinarbeschuldigte weist keine disziplinarrechtlichen Vorstrafen auf und es gibt keine Hinweise darauf, dass er zuvor keinen ordentlichen Lebenswandel geführt hat oder dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten nicht in auffallendem Widerspruch steht. Dieser Milderungsgrund ist gegenständlich folglich als vorliegend zu werten. Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB liegt vor, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die der Annahme dieses Milderungsgrundes entgegenstehen würden. Der Disziplinarbeschuldigte weist keine disziplinarrechtlichen Vorstrafen auf und es gibt keine Hinweise darauf, dass er zuvor keinen ordentlichen Lebenswandel geführt hat oder dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten nicht in auffallendem Widerspruch steht. Dieser Milderungsgrund ist gegenständlich folglich als vorliegend zu werten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein von der Berufung aus dem Motiv „der Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs“ der Sache nach abgeleiteter achtenswerter Beweggrund (vgl. § 34 Abs. 1 Z 3 StGB) kommt dem Disziplinarbeschuldigten zu seinem Verhalten zu Spruchpunkt A.) hingegen nicht zugute, denn – entgegen dem dahingehenden weiteren Beschwerdevorbringen – stellte das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten deswegen keinen achtenswerten Beweggrund im Sinn des § 34 Abs. 1 Z 3 StGB dar, da als Beweggrund vor allem hervorkam, es sei „bisher auch so gemacht worden“, somit resultierte seine langjährige Übung ausschließlich aus mangelndem Hinterfragen der bisherigen Vorgehensweise. Auch kann nicht gesehen werden, inwieweit der Gerichtsbetrieb von dieser Vorgehensweise profitiert hätte, da im Verfahren explizit hervorkam, dass auch in der Geschäftsstelle desselben Bezirksgerichtes denklogisch ebenso eine hohe Arbeitsbelastung vorlag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Milderungsgrund liegt folglich nicht vor.Ein von der Berufung aus dem Motiv „der Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs“ der Sache nach abgeleiteter achtenswerter Beweggrund vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) kommt dem Disziplinarbeschuldigten zu seinem Verhalten zu Spruchpunkt A.) hingegen nicht zugute, denn – entgegen dem dahingehenden weiteren Beschwerdevorbringen – stellte das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten deswegen keinen achtenswerten Beweggrund im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB dar, da als Beweggrund vor allem hervorkam, es sei „bisher auch so gemacht worden“, somit resultierte seine langjährige Übung ausschließlich aus mangelndem Hinterfragen der bisherigen Vorgehensweise.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch kann nicht gesehen werden, inwieweit der Gerichtsbetrieb von dieser Vorgehensweise profitiert hätte, da im Verfahren explizit hervorkam, dass auch in der Geschäftsstelle desselben Bezirksgerichtes denklogisch ebenso eine hohe Arbeitsbelastung vorlag. Dieser Milderungsgrund liegt folglich nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (vgl. VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Dies ist meist der Fall, wenn die Gefährlichkeit einer Handlung in einer sich unvermutet ergebenden Tatsituation nicht näher bedacht wird, wohingegen eine gezielte Tatvorbereitung die Annahme von Unbesonnenheit ausschließt (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 18). Im vorliegenden Fall hat der Disziplinarbeschuldigte zweifellos nicht bloß spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgend gehandelt. Dieser Milderungsgrund wurde von der belangten Behörde folglich zu Recht ebenso nicht angenommen.Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen vergleiche VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist meist der Fall, wenn die Gefährlichkeit einer Handlung in einer sich unvermutet ergebenden Tatsituation nicht näher bedacht wird, wohingegen eine gezielte Tatvorbereitung die Annahme von Unbesonnenheit ausschließt vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 18). Im vorliegenden Fall hat der Disziplinarbeschuldigte zweifellos nicht bloß spontan einem augenblicklichen Willensimpuls folgend gehandelt. Dieser Milderungsgrund wurde von der belangten Behörde folglich zu Recht ebenso nicht angenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 11 StGB kommt in Betracht, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen. Diesbezüglich hat die belangte Behörde festgestellt, die relativ hohe Arbeitsbelastung sei mildernd zu werten. Die Auslastung der Rechtspfleger:innen war im Tatzeitraum erhöht. Von einem überdurchschnittlichen, kaum bewältigbaren Arbeitsanfall – wie in der Beschwerde vorgebracht – kann jedoch in Anbetracht der in der Beweiswürdigung ersichtlichen Vergleichszahlen XXXX im Sprengel nicht gesprochen werden. Dieser Milderungsgrund wurde von der belangten Behörde folglich vielleicht zwar zu Recht im angeführten Ausmaß angenommen, doch war er nicht als schwerwiegender mitzuerwägen.Als Milderungsgrund im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB kommt in Betracht, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich hat die belangte Behörde festgestellt, die relativ hohe Arbeitsbelastung sei mildernd zu werten. Die Auslastung der Rechtspfleger:innen war im Tatzeitraum erhöht. Von einem überdurchschnittlichen, kaum bewältigbaren Arbeitsanfall – wie in der Beschwerde vorgebracht – kann jedoch in Anbetracht der in der Beweiswürdigung ersichtlichen Vergleichszahlen römisch 40 im Sprengel nicht gesprochen werden. Dieser Milderungsgrund wurde von der belangten Behörde folglich vielleicht zwar zu Recht im angeführten Ausmaß angenommen, doch war er nicht als schwerwiegender mitzuerwägen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 12 StGB liegt vor, wenn der Täter die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere, wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird. Die Annahme dieses Milderungsgrundes kommt gegenständlich nicht in Betracht, da der Disziplinarbeschuldigte, wie bereits dargelegt, sich entgegen seiner Erkundigungspflicht vor der Delegation seiner Aufgaben an die Kanzlist:innen nicht informierte und musste die Behörde diesen besonderen Milderungsgrund nicht annehmen, wenn der Disziplinarbeschuldigte trotz einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht keine entsprechenden Nachforschungen über die Rechtslage angestellt hatte (vgl. VwGH 27.7.1994, 94/09/0102).Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB liegt vor, wenn der Täter die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere, wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird. Die Annahme dieses Milderungsgrundes kommt gegenständlich nicht in Betracht, da der Disziplinarbeschuldigte, wie bereits dargelegt, sich entgegen seiner Erkundigungspflicht vor der Delegation seiner Aufgaben an die Kanzlist:innen nicht informierte und musste die Behörde diesen besonderen Milderungsgrund nicht annehmen, wenn der Disziplinarbeschuldigte trotz einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht keine entsprechenden Nachforschungen über die Rechtslage angestellt hatte vergleiche VwGH 27.7.1994, 94/09/0102).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 13 StGB ist auszuführen, dass von der strafgerichtlichen Verfolgung vorläufig unter Bestimmung einer Probezeit aufgrund einer Diversion zwar zurückgetreten wurde, ein Imageschaden für die Justiz aber jedenfalls entstanden ist (zur Relevanz von immateriellen Schäden z.B. OGH 18.06.2020, 30 Ds 2/19a). Unabhängig vom wirtschaftlichen Schaden kann dieser Milderungsgrund daher nicht angenommen werden.Zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB ist auszuführen, dass von der strafgerichtlichen Verfolgung vorläufig unter Bestimmung einer Probezeit aufgrund einer Diversion zwar zurückgetreten wurde, ein Imageschaden für die Justiz aber jedenfalls entstanden ist (zur Relevanz von immateriellen Schäden z.B. OGH 18.06.2020, 30 Ds 2/19a). Unabhängig vom wirtschaftlichen Schaden kann dieser Milderungsgrund daher nicht angenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die Milderungsgründe der Z 14 bzw. Z 15 des § 34 StGB ist auszuführen, dass einer Schadenswiedergutmachung bei einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 keine Bedeutung zukommt, weil hier der disziplinar- und nicht der strafrechtliche Blickwinkel zu beurteilen ist (vgl. VwGH 18.10.1989, 89/09/0082) und es im Übrigen in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe gemäß § 43 Abs. 2 iVm § 92 Abs. 1 BDG 1979 nicht entscheidend darauf ankommt, ob jemand ein konkreter Schaden entstanden ist oder nicht (vgl. VwGH 15.10.2009, 2009/09/0213), sodass es auch auf die Schadenswiedergutmachung nicht ankommen kann (BVwG 22.07.2024, W170 2279786-1/29E), sodass diese Milderungsgründe seitens der belangten Behörde folglich zu Recht nicht angenommen wurden.Betreffend die Milderungsgründe der Ziffer 14, bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ziffer 15, des Paragraph 34, StGB ist auszuführen, dass einer Schadenswiedergutmachung bei einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 keine Bedeutung zukommt, weil hier der disziplinar- und nicht der strafrechtliche Blickwinkel zu beurteilen ist vergleiche VwGH 18.10.1989, 89/09/0082) und es im Übrigen in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 nicht entscheidend darauf ankommt, ob jemand ein konkreter Schaden entstanden ist oder nicht vergleiche VwGH 15.10.2009, 2009/09/0213), sodass es auch auf die Schadenswiedergutmachung nicht ankommen kann (BVwG 22.07.2024, W170 2279786-1/29E), sodass diese Milderungsgründe seitens der belangten Behörde folglich zu Recht nicht angenommen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (vgl. VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Der Disziplinarbeschuldigte gestand zum Ende der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Tat auch hinsichtlich der inneren Tatseite ein. Angesichts der drückenden Beweislage war der Beitrag zur Wahrheitsfindung durch das Geständnis zwar vorhanden aber überschaubar, weil ein Leugnen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (VwGH 21.09.2005, 2005/09/0042).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die tiefempfundene Reumütigkeit kam jedoch auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht überzeugend zu Tage, sodass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB zwar anzunehmen, allerdings nicht als besonders gewichtig zu bewerten ist.Zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist vergleiche VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Der Disziplinarbeschuldigte gestand zum Ende der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Tat auch hinsichtlich der inneren Tatseite ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der drückenden Beweislage war der Beitrag zur Wahrheitsfindung durch das Geständnis zwar vorhanden aber überschaubar, weil ein Leugnen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (VwGH 21.09.2005, 2005/09/0042). Die tiefempfundene Reumütigkeit kam jedoch auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht überzeugend zu Tage, sodass der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB zwar anzunehmen, allerdings nicht als besonders gewichtig zu bewerten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der letzten Dienstpflichtverletzung) gemäß § 34 Abs. 1 Z 18 StGB ist anzunehmen, sofern die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und der Disziplinarbeschuldigte sich seither wohlverhalten hat. Nach der Judikatur des VwGH genügt für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Tat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr XXXX Jahren nicht (vgl. VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322). Jedoch liegt die Tat der Disziplinarbeschuldigten im vorliegenden Fall bereits knappe XXXX Jahre zurück. Das als Bezugspunkt relevante positive Nachtatverhalten legitimiert nunmehr – nicht zuletzt aufgrund präventiver Überlegungen – eine mildernde Berücksichtigung bei der Strafzumessung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 18 StGB kann auch zusätzlich zu jenem des § 34 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden (OGH 19.04.2018, 17 Os 15/17k, RIS-Justiz RS0132028). Dieser Milderungsgrund war daher zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes anzunehmen.Zum Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der letzten Dienstpflichtverletzung) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB ist anzunehmen, sofern die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und der Disziplinarbeschuldigte sich seither wohlverhalten hat. Nach der Judikatur des VwGH genügt für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Tat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr römisch 40 Jahren nicht vergleiche VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322).</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch liegt die Tat der Disziplinarbeschuldigten im vorliegenden Fall bereits knappe römisch 40 Jahre zurück. Das als Bezugspunkt relevante positive Nachtatverhalten legitimiert nunmehr – nicht zuletzt aufgrund präventiver Überlegungen – eine mildernde Berücksichtigung bei der Strafzumessung. Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB kann auch zusätzlich zu jenem des Paragraph 34, Absatz 2, StGB berücksichtigt werden (OGH 19.04.2018, 17 Os 15/17k, RIS-Justiz RS0132028). Dieser Milderungsgrund war daher zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes anzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 2 StGB ist auszuführen, dass bei Beurteilung der (Un-) Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer auf den Zeitraum zwischen erster Kenntnisnahme des [hier: Disziplinar-]Beschuldigten von der Tatsache, dass gegen ihn ermittelt wird, und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens abzustellen ist (vgl. RIS-Justiz RS0124901). Ein unverhältnismäßig langes Verfahren muss nicht konventionswidrig sein, um als strafmildernd nach § 34 Abs 2 StGB gewertet zu werden (EGMR 5. 4. 2016, 33060/10, Blum/​Österreich; RIS-Justiz RS0132858; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 48 [Stand 15.8.2023, rdb.at]). Das gegenständliche Verfahren dauerte von XXXX bis XXXX . Diese Zeitspanne beträgt daher hier etwa XXXX Jahre, was angesichts des Verfahrensumfanges und der umfangreichen Ermittlungen, welche die Sichtung zahlreicher Exekutionsakten umfasste, für sich noch nicht unverhältnismäßig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund selbst kann sich bei insgesamt verhältnismäßig erscheinender Verfahrensdauer auch aus längeren Phasen behördlicher Inaktivität ergeben (vgl. 14 Os 79/12t; EGMR 26.07.2007, 8140/04, Vitzthum/Österreich). Ein Verschulden der Behörde ist hierbei nicht erforderlich. Mit diesem Milderungsgrund soll unter anderem die übermäßig lange Belastung der Disziplinarbeschuldigten, sowie im Zuge erlittene Nachteile, die eine Strafe gleichsam vorwegnehmend ausgeglichen werden. Dieser Milderungsgrund war daher zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes somit ebenso nunmehr anzunehmen.Zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB ist auszuführen, dass bei Beurteilung der (Un-) Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer auf den Zeitraum zwischen erster Kenntnisnahme des [hier: Disziplinar-]Beschuldigten von der Tatsache, dass gegen ihn ermittelt wird, und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens abzustellen ist vergleiche RIS-Justiz RS0124901).</p></div>", "next": 239424}