{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Soweit die eingelaufenen Stücke nicht von der Geschäftsabteilung im selbständigen Wirkungskreise zu erledigen sind (§ 34), sind sie in dringenden Fällen sofort, sonst noch am Tage des Einlangens, in den letzten Amtsstunden eingelangte Eingaben aber am nächsten Morgen dem Richter vorzulegen. Bei der Vorlage sind die zur Erledigung erforderlichen Vorakten anzuschließen.(5) Soweit die eingelaufenen Stücke nicht von der Geschäftsabteilung im selbständigen Wirkungskreise zu erledigen sind (Paragraph 34,), sind sie in dringenden Fällen sofort, sonst noch am Tage des Einlangens, in den letzten Amtsstunden eingelangte Eingaben aber am nächsten Morgen dem Richter vorzulegen. Bei der Vorlage sind die zur Erledigung erforderlichen Vorakten anzuschließen. […] § 113. (1) In bürgerlichen Rechtsachen und im Strafverfahren kann die Erledigung von den in der Geschäftsstelle verwendeten Personen vorbereitet werden (§ 56 Abs. 5 GOG.). Ein Entwurf kann in der Geschäftsstelle verfaßt werden, bevor das Geschäftsstück dem Richter vorgelegt wird, oder nach den Weisungen des Richters [bzw. in eigenem Wirkungsbereich dem Rechtspfleger] oder auf Grund der bei einer Tagsatzung verkündeten Entscheidung.Paragraph 113, (1) In bürgerlichen Rechtsachen und im Strafverfahren kann die Erledigung von den in der Geschäftsstelle verwendeten Personen vorbereitet werden (Paragraph 56, Absatz 5, GOG.). Ein Entwurf kann in der Geschäftsstelle verfaßt werden, bevor das Geschäftsstück dem Richter vorgelegt wird, oder nach den Weisungen des Richters [bzw. in eigenem Wirkungsbereich dem Rechtspfleger] oder auf Grund der bei einer Tagsatzung verkündeten Entscheidung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>In welcher Art und in welchem Umfange vom diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, hängt von den verfügbaren Kräften, ihrer Ausbildung, ihrer dienstlichen Erfahrung sowie von der Belastung des Richters [bzw. in eigenem Wirkungsbereich dem Rechtspfleger] und der Geschäftsabteilung ab. Die hiezu erforderlichen Anordnungen sind vom Leiter der Gerichtsabteilung nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers zu erlassen. […]“ 3.2.6. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), StF: RGBl. Nr. 79/1896, idgF, maßgeblich:3.2.6. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), Stammfassung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, idgF, maßgeblich: „Weisungen an Vollstreckungsorgane § 61. Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgan die Weisungen zu erteilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind.Paragraph 61, Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgan die Weisungen zu erteilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind. […] Vollzugsbeschwerde § 68. Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder des Verwalters oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen.Paragraph 68, Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder des Verwalters oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen. […]“ 3.2.7. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), StF: BGBl. Nr. 631/1975 (WV), idgF, maßgeblich:3.2.7. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (WV), idgF, maßgeblich:</div>\n<p class=\"lf-p\">„Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) Allgemeines § 198. (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf1. die Zahlung eines Geldbetrages (§ 200) oder2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201) oder3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203), oder4. einen Tatausgleich (§ 204)Paragraph 198, (1) Die Staatsanwaltschaft hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf, 1. die Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 200,) oder, 2. die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Paragraph 201,) oder, 3. die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 203,), oder, 4. einen Tatausgleich (Paragraph 204,) nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn1. die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,2. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre und3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn, 1. die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,, 2. die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (Paragraph 32, StGB) anzusehen wäre und, 3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Nach diesem Hauptstück darf im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB nur vorgegangen werden, soweit der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach §§ 304 oder 307 StGB mit Strafe bedroht ist. Im Übrigen ist ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ausgeschlossen, soweit es sich um eine im Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelte strafbare Handlung handelt, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.(3) Nach diesem Hauptstück darf im Fall des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB nur vorgegangen werden, soweit der Beschuldigte durch die Tat keine oder eine bloß geringfügige oder sonst unbedeutende Schädigung an Rechten herbeigeführt hat und die Tat nicht auch nach Paragraphen 304, oder 307 StGB mit Strafe bedroht ist. Im Übrigen ist ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ausgeschlossen, soweit es sich um eine im Zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelte strafbare Handlung handelt, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. […] Probezeit § 203. (1) Unter den Voraussetzungen des § 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung.Paragraph 203, (1) Unter den Voraussetzungen des Paragraph 198, kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorläufig zurücktreten. Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verständigung über den vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (§ 51 StGB) erteilt werden könnten, und sich durch einen Bewährungshelfer (§ 52 StGB) betreuen zu lassen. Dabei kommt insbesondere die Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.(2) Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig zu machen, dass sich der Beschuldigte ausdrücklich bereit erklärt, während der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfüllen, die als Weisungen (Paragraph 51, StGB) erteilt werden könnten, und sich durch einen Bewährungshelfer (Paragraph 52, StGB) betreuen zu lassen. Dabei kommt insbesondere die Pflicht in Betracht, den entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass Anklage gegen ihn wegen einer bestimmten Straftat für eine bestimmte Probezeit vorläufig unterbleibe, und ihn im Sinne des § 207 zu informieren. Gegebenenfalls hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mitzuteilen, dass dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, dass er sich ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen (Abs. 2). In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um die Erteilung dieser Informationen sowie darum ersuchen, den Beschuldigten bei der Erfüllung solcher Pflichten zu betreuen (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes).(3) Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten mitzuteilen, dass Anklage gegen ihn wegen einer bestimmten Straftat für eine bestimmte Probezeit vorläufig unterbleibe, und ihn im Sinne des Paragraph 207, zu informieren.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mitzuteilen, dass dieser vorläufige Rücktritt von der Verfolgung voraussetze, dass er sich ausdrücklich bereit erklärt, bestimmte Pflichten auf sich zu nehmen und sich von einem Bewährungshelfer betreuen zu lassen (Absatz 2,). In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft auch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person um die Erteilung dieser Informationen sowie darum ersuchen, den Beschuldigten bei der Erfüllung solcher Pflichten zu betreuen (Paragraph 29 b, des Bewährungshilfegesetzes).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß § 205 nachträglich fortzusetzen ist.(4) Nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgültig zurückzutreten, sofern das Verfahren nicht gemäß Paragraph 205, nachträglich fortzusetzen ist. […]“ 3.3. Zur Frage der Verjährung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Es gilt zu betonen, dass gem. § 284 Abs. 115 BDG 1979 die Rechtslage bis zum Ablauf des 31.12.2022, sohin idF BGBl. I Nr. 137/2022, zugrunde zu legen ist.Es gilt zu betonen, dass gem. Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 die Rechtslage bis zum Ablauf des 31.12.2022, sohin in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, zugrunde zu legen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 137/2022 ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand. Kenntnis erlangt die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem – später allenfalls als Dienstpflichtverletzung zu würdigenden – Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen, maßgebend sind (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 164).</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzung zur Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden „Kenntnis“ der Disziplinarbehörde ist daher einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 137/2022 stellt auf die Kenntnis der „Disziplinarbehörde“ ab, wozu gemäß § 96 Z 1 BDG 1979 auch die Dienstbehörde zählt.Maßgebend für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, ist die Kenntnis der Disziplinarbehörde von Tatsachen, die zur Annahme berechtigen, ein konkretes Verhalten eines Beamten falle unter einen disziplinär zu ahndenden Tatbestand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kenntnis erlangt die Disziplinarbehörde in einer die Verjährungsfrist in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem – später allenfalls als Dienstpflichtverletzung zu würdigenden – Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen, die zu einem begründeten Verdacht führen, maßgebend sind vergleiche dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 164). Voraussetzung zur Annahme einer den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzenden „Kenntnis“ der Disziplinarbehörde ist daher einerseits die Mitteilung von Umständen, die nicht bloß auf Gerüchten, Vermutungen Dritter oder bloßes Kennenmüssen beruhen, und andererseits die Eignung dieser Umstände, einen konkreten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung zu begründen, ohne dass in diesem Verfahrensstadium bereits eine zutreffende rechtliche Subsumtion erforderlich wäre vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, stellt auf die Kenntnis der „Disziplinarbehörde“ ab, wozu gemäß Paragraph 96, Ziffer eins, BDG 1979 auch die Dienstbehörde zählt. „Kenntnis erlangt“ die Dienstbehörde in einer die Frist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei aber nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen maßgebend ist (VwGH 18.01.1990, 90/09/0121, BerK 28.04.1999, GZ 10/12-BK/99).„Kenntnis erlangt“ die Dienstbehörde in einer die Frist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei aber nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen maßgebend ist (VwGH 18.01.1990, 90/09/0121, BerK 28.04.1999, GZ 10/12-BK/99).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich es nach dem Wortlaut des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG rechtens einzig und alleine darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Dienstbehörde – und nicht die nach der Geschäftseinteilung mit der Bearbeitung von Disziplinarfällen befasste Fachabteilung einer Behörde – vom Verdacht der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt hat (vgl. z.B. VwGH 25.6.1990, 90/09/0051 und 0056), so ist jedoch die Disziplinarbehörde nicht gleichzusetzen mit dem Dienstvorgesetzten oder anderen Fachabteilungen der Dienstbehörde (BerK 5.10.2001, GZ 77/8-BK/01).Wenngleich es nach dem Wortlaut des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG rechtens einzig und alleine darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Dienstbehörde – und nicht die nach der Geschäftseinteilung mit der Bearbeitung von Disziplinarfällen befasste Fachabteilung einer Behörde – vom Verdacht der Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt hat vergleiche z.B. VwGH 25.6.1990, 90/09/0051 und 0056), so ist jedoch die Disziplinarbehörde nicht gleichzusetzen mit dem Dienstvorgesetzten oder anderen Fachabteilungen der Dienstbehörde (BerK 5.10.2001, GZ 77/8-BK/01).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kenntnis des Leiters der Dienstbehörde und der zur Behandlung von Disziplinarangelegenheiten nach § 110 BDG zuständigen Fachabteilung (Unterorganisation) ist aber der Dienstbehörde jedenfalls zuzurechnen (vgl. z.B. VwGH 18.3.1998, 96/09/0070).Die Kenntnis des Leiters der Dienstbehörde und der zur Behandlung von Disziplinarangelegenheiten nach Paragraph 110, BDG zuständigen Fachabteilung (Unterorganisation) ist aber der Dienstbehörde jedenfalls zuzurechnen vergleiche z.B. VwGH 18.3.1998, 96/09/0070).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Tatzeitraum war die Disziplinarbeschuldigte als Rechtspflegerin am BG XXXX tätig. Der Vorsteher des BG XXXX , der Präsident des LG XXXX bzw. der Präsident des OLG XXXX waren die für sie zuständigen Dienstbehörden.Im Tatzeitraum war die Disziplinarbeschuldigte als Rechtspflegerin am BG römisch 40 tätig. Der Vorsteher des BG römisch 40 , der Präsident des LG römisch 40 bzw. der Präsident des OLG römisch 40 waren die für sie zuständigen Dienstbehörden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ende XXXX sind bei der vom Bundesministerium für Justiz vorgenommenen statistischen Auswertung des Verhältnisses von vollzogenen und nicht vollzogenen Räumungsexekutionen Auffälligkeiten zutage getreten ( XXXX ). Erst im Laufe der Ermittlungen kamen jene konkreten Vorwürfe gegen die Rechtspfleger:innen des BG XXXX zu Tage, die auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. Am XXXX erhärtete sich der Verdacht und ist daher ab diesem Tag von der Kenntnis der Dienstbehörde auszugehen.Ende römisch 40 sind bei der vom Bundesministerium für Justiz vorgenommenen statistischen Auswertung des Verhältnisses von vollzogenen und nicht vollzogenen Räumungsexekutionen Auffälligkeiten zutage getreten ( römisch 40 ). Erst im Laufe der Ermittlungen kamen jene konkreten Vorwürfe gegen die Rechtspfleger:innen des BG römisch 40 zu Tage, die auch Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. Am römisch 40 erhärtete sich der Verdacht und ist daher ab diesem Tag von der Kenntnis der Dienstbehörde auszugehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sechsmonatsfrist des § 94 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 137/2022 wurde mit Einleitung des Disziplinarverfahrens am XXXX gewahrt.Die Sechsmonatsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, wurde mit Einleitung des Disziplinarverfahrens am römisch 40 gewahrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zusammenhang mit der Dreijahresfrist des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 137/2022 ist zu prüfen, ob es sich bei den im Spruch genannten Tathandlungen an den verschiedenen Tattagen um selbstständige Dienstpflichtverletzungen handelt oder um solche, die nur als Teile eines von einem einheitlichen Vorsatz umfassten Gesamtkonzepts begriffen werden können.Im Zusammenhang mit der Dreijahresfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, ist zu prüfen, ob es sich bei den im Spruch genannten Tathandlungen an den verschiedenen Tattagen um selbstständige Dienstpflichtverletzungen handelt oder um solche, die nur als Teile eines von einem einheitlichen Vorsatz umfassten Gesamtkonzepts begriffen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Ausnahme von dem im Verwaltungsstrafrecht verankerten Kumulationsprinzip besteht beim so genannten „fortgesetzten Delikt“ (vgl. etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0023, mwN; VwGH vom 3. April 2008, 2007/09/0183).Eine Ausnahme von dem im Verwaltungsstrafrecht verankerten Kumulationsprinzip besteht beim so genannten „fortgesetzten Delikt“ vergleiche etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0023, mwN; VwGH vom 3. April 2008, 2007/09/0183).</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzung für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes sind im vorliegenden Rechtsbereich Disziplinarrecht sowohl objektive als auch subjektive Faktoren. Als objektive Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1) Gleichartige Einzelhandlungen, 2) Angriff auf dasselbe Rechtsgut, 3) die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein (zeitlicher Zusammenhang), 4) räumliche Kontinuität. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen sein. Der Gesamtvorsatz muss den erstrebten Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen umfassen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um auf der inneren Tatseite Fortsetzungszusammenhang zu begründen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 14.01.1993, 92/09/0286).Voraussetzung für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes sind im vorliegenden Rechtsbereich Disziplinarrecht sowohl objektive als auch subjektive Faktoren. Als objektive Voraussetzungen müssen gegeben sein: 1) Gleichartige Einzelhandlungen, 2) Angriff auf dasselbe Rechtsgut, 3) die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein (zeitlicher Zusammenhang), 4) räumliche Kontinuität. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen sein. Der Gesamtvorsatz muss den erstrebten Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen umfassen. Der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, reicht nicht aus, um auf der inneren Tatseite Fortsetzungszusammenhang zu begründen vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/09/0286).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept der Täterin ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle von der Täterin gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln (vgl. VwGH vom 22.03.2016, Ra 2016/02/0031).Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept der Täterin ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle von der Täterin gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln vergleiche VwGH vom 22.03.2016, Ra 2016/02/0031).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl bei der Delegation der Kontrolle von Vollzugsberichten bei einfachen Vollzugsakten als auch bei der Barauszahlung an Gerichtsvollzieher:innen ist von fortgesetzten Delikten auszugehen. So traf die Disziplinarbeschuldigte jeweils einen einheitlichen Willensentschluss, nämlich die einfachen Vollzugsberichte und (jedenfalls) die im Spruch spezifizierten Barauszahlungen kontinuierlich im Tatzeitraum nicht zu prüfen. Es handelte sich daher jeweils gleichartige Einzelhandlungen in einem zeitlichen Zusammenhang.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der unter Spruchpunkt A.)1.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen erfolgte keine Überwachung durch die Disziplinarbeschuldigte jedenfalls XXXX sowie XXXX . Eine Barauszahlung wie unter Spruchpunkt A.)2.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses moniert bzw. welche nicht kontrolliert wurde, erfolgte zuletzt XXXX . Hinsichtlich der unter Spruchpunkt A.)1.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses zugrundeliegenden Dienstpflichtverletzungen erfolgte keine Überwachung durch die Disziplinarbeschuldigte jedenfalls römisch 40 sowie römisch 40 . Eine Barauszahlung wie unter Spruchpunkt A.)2.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses moniert bzw. welche nicht kontrolliert wurde, erfolgte zuletzt römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolge der Strafanzeige am XXXX trat eine Hemmung der Verjährungsfrist im Sinne des § 94 Abs. 2 Z 5b BDG 1979 ein, welche erst mit XXXX infolge des vorläufigen Rücktrittes von der Strafverfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren durch die Staatsanwaltschaft ablief, sodass sich auch das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX in Anbetracht der Hemmung (auch) der Strafbarkeitsverjährungsfrist bis XXXX als innerhalb der Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1a BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 137/2022 als erlassen und damit rechtzeitig erweist.Infolge der Strafanzeige am römisch 40 trat eine Hemmung der Verjährungsfrist im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5 b, BDG 1979 ein, welche erst mit römisch 40 infolge des vorläufigen Rücktrittes von der Strafverfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren durch die Staatsanwaltschaft ablief, sodass sich auch das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 in Anbetracht der Hemmung (auch) der Strafbarkeitsverjährungsfrist bis römisch 40 als innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins a, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, als erlassen und damit rechtzeitig erweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu den übrigen Einstellungsgründen des § 118 BDG 1979:3.4. Zu den übrigen Einstellungsgründen des Paragraph 118, BDG 1979:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fallvarianten der Einstellungsgründe von § 118 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 BDG 1979 sind bei der amtswegigen Prüfung nicht zu Tage getreten.Die Fallvarianten der Einstellungsgründe von Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 BDG 1979 sind bei der amtswegigen Prüfung nicht zu Tage getreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass iVm der Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist.Auch liegt nicht der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass in Verbindung mit der Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zur (mangelnden) Bindungswirkung an den Verfolgungsrücktritt seitens der Staatsanwaltschaft und zum disziplinären Überhang:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird auf das Telos des Disziplinarrechts verwiesen: Die §§ 91ff BDG 1979 sind Teil des Dienstrechts, sohin des Arbeitsrechts von Bediensteten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Republik Österreich. Dieser Berufsstand unterliegt einem besonderen Standesrecht und das Disziplinarecht dient dazu, die Beamtinnen und Beamten an dieses zu „erinnern“ bzw., das Ansehen dieses Standes bzw. die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten („Ordnungsfunktion“).Es wird auf das Telos des Disziplinarrechts verwiesen: Die Paragraphen 91 f, f, BDG 1979 sind Teil des Dienstrechts, sohin des Arbeitsrechts von Bediensteten in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Republik Österreich. Dieser Berufsstand unterliegt einem besonderen Standesrecht und das Disziplinarecht dient dazu, die Beamtinnen und Beamten an dieses zu „erinnern“ bzw., das Ansehen dieses Standes bzw. die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten („Ordnungsfunktion“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Strafrecht hingegen verfolgt ein gänzlich anderes Telos, respektive einen anderen Ansatz: Zweck des Strafrechts ist es nämlich, diejenigen Rechtsgüter zu schützen, deren Erhaltung für ein geordnetes Zusammenleben der Menschen unerlässlich ist und deren Verletzung den Rechtsfrieden innerhalb einer sozialen Gemeinschaft besonders stark gefährden würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Standesrecht und Strafrecht verfolgen sohin völlig unterschiedliche Ziele und es ist unzulässig, die Erwägungen, welche Rechtsgültigkeit für die Beurteilung eines Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Strafrechts haben und – wie im gegenständlichen Fall – zur Einstellung führten, eins zu eins auf die Beurteilung desselben Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des Disziplinarrechts zu übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Staatsanwaltschaft ist unter Setzung einer Probezeit nach § 203 Abs. 1 StPO von der Verfolgung zurückgetreten. Ein solcher Rücktritt hat zu erfolgen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 203 StPO) nicht geboten erscheint, um Beschuldigte von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Die Staatsanwaltschaft ist unter Setzung einer Probezeit nach Paragraph 203, Absatz eins, StPO von der Verfolgung zurückgetreten. Ein solcher Rücktritt hat zu erfolgen, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Bestimmung einer Probezeit, in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (Paragraph 203, StPO) nicht geboten erscheint, um Beschuldigte von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Geständnis der Beschuldigten ist für ein diversionelles Vorgehen nicht vorausgesetzt (vgl. Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 36 [Stand 1.8.2019, rdb.at]). Die Judikatur entwickelte das Erfordernis, dass ein diversionelles Vorgehen nach § 198 Abs 1 StPO eine gewisse (nicht unbedingt einem Geständnis zum Anklagevorwurf entsprechende) Unrechtseinsicht oder eine partielle Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen voraussetzt. Fehlt eine solche Bereitschaft der Beschuldigten, Verantwortung für das ihr zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen, so scheidet eine Diversion aus spezialpräventiven Gründen aus. Schon die Bereitschaft zur diversionellen Vorgangsweise indiziert idR eine solche Verantwortungsübernahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine Voraussetzung für ein Vorgehen nach dem 11. Hptst ist ein Schuldeinbekenntnis hinsichtlich aller das Unrecht der vorgeworfenen Tat betreffenden Begleitumstände. Es reicht vielmehr, dass die Beschuldigte die ihr angelastete Tat dem Grunde nach als Fehlverhalten einbekennt (vgl. Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO § 198 Rz 36/1-3 [Stand 1.8.2019, rdb.at]).Ein Geständnis der Beschuldigten ist für ein diversionelles Vorgehen nicht vorausgesetzt vergleiche Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 198, Rz 36 [Stand 1.8.2019, rdb.at]). Die Judikatur entwickelte das Erfordernis, dass ein diversionelles Vorgehen nach Paragraph 198, Absatz eins, StPO eine gewisse (nicht unbedingt einem Geständnis zum Anklagevorwurf entsprechende) Unrechtseinsicht oder eine partielle Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen voraussetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fehlt eine solche Bereitschaft der Beschuldigten, Verantwortung für das ihr zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen, so scheidet eine Diversion aus spezialpräventiven Gründen aus. Schon die Bereitschaft zur diversionellen Vorgangsweise indiziert idR eine solche Verantwortungsübernahme. Keine Voraussetzung für ein Vorgehen nach dem 11. Hptst ist ein Schuldeinbekenntnis hinsichtlich aller das Unrecht der vorgeworfenen Tat betreffenden Begleitumstände. Es reicht vielmehr, dass die Beschuldigte die ihr angelastete Tat dem Grunde nach als Fehlverhalten einbekennt vergleiche Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 198, Rz 36/1-3 [Stand 1.8.2019, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass sehr wohl auf eine Verfolgungsabsicht der Staatsanwaltschaft aufgrund einer strafrechtlich relevanten vorwerfbare Handlung durch die Disziplinarbeschuldigte geschlossen werden kann, die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung jedoch aufgrund vorliegender Voraussetzungen des § 203 StPO diversionell unter Bestimmung einer Probezeit vorläufig zurücktrat.Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass sehr wohl auf eine Verfolgungsabsicht der Staatsanwaltschaft aufgrund einer strafrechtlich relevanten vorwerfbare Handlung durch die Disziplinarbeschuldigte geschlossen werden kann, die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung jedoch aufgrund vorliegender Voraussetzungen des Paragraph 203, StPO diversionell unter Bestimmung einer Probezeit vorläufig zurücktrat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorweg ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und der zitierten Judikatur festzuhalten, dass der diversionelle Verfolgungsrücktritt des gegen die Disziplinarbeschuldigte eingeleiteten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft für das gegenständliche Verfahren insofern nicht von Relevanz ist, als ihr Verhalten gemäß §§ 91ff BDG 1979 - unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung - dahingehend zu beurteilen ist, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Diesbezüglich ist auf § 95 BDG 1979 zu verweisen, welcher in Abs. 1 von einer strafgerichtlichen Verurteilung – und nicht von einer Diversion – spricht und im letzten Satz des Abs. 1 den sog. „disziplinären Überhang“ normiert. Abs. 2 der leg. cit. normiert dezidiert lediglich die Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes und ebenfalls nicht die Bindung an eine Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft und gilt es zu betonen, dass eine Diversion mit dem vorläufigen Rücktritt von der strafgerichtlichen Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit vorliegt und nicht in etwa, weil die Tat und/oder der Vorsatz nicht erwiesen ist.Vorweg ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und der zitierten Judikatur festzuhalten, dass der diversionelle Verfolgungsrücktritt des gegen die Disziplinarbeschuldigte eingeleiteten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft für das gegenständliche Verfahren insofern nicht von Relevanz ist, als ihr Verhalten gemäß Paragraphen 91 f, f, BDG 1979 - unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung - dahingehend zu beurteilen ist, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist auf Paragraph 95, BDG 1979 zu verweisen, welcher in Absatz eins, von einer strafgerichtlichen Verurteilung – und nicht von einer Diversion – spricht und im letzten Satz des Absatz eins, den sog. „disziplinären Überhang“ normiert. Absatz 2, der leg. cit. normiert dezidiert lediglich die Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes und ebenfalls nicht die Bindung an eine Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft und gilt es zu betonen, dass eine Diversion mit dem vorläufigen Rücktritt von der strafgerichtlichen Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit vorliegt und nicht in etwa, weil die Tat und/oder der Vorsatz nicht erwiesen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wurde das strafgerichtliche Verfahren infolge eines diversionellen Verfolgungsverzichts eingestellt, so liegt nach Anwendung der Diversion für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt, welcher Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 entfalten könnte, vor. Anders als im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden im Fall der Diversion vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt bzw. noch immer besteht oder nicht (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/09/000, 06.11.2012, 2012/09/0044).Wurde das strafgerichtliche Verfahren infolge eines diversionellen Verfolgungsverzichts eingestellt, so liegt nach Anwendung der Diversion für die Disziplinarbehörden kein aus der Diversion ableitbarer Sachverhalt, welcher Bindungswirkung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 entfalten könnte, vor. Anders als im Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung haben die Disziplinarbehörden im Fall der Diversion vielmehr ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und auf dessen Ergebnis gestützt zu beurteilen, ob der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung vorliegt bzw. noch immer besteht oder nicht (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/09/000, 06.11.2012, 2012/09/0044).</p>\n<p class=\"lf-p\">Siehe zudem zum disziplinären Überhang insbesondere den Stammrechtssatz des VwGH vom 18.04.2002, Zl 2000/09/0176, hier sogar iZm einer Verwaltungs- oder gerichtlichen Strafe: „Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des \"Vertrauens der Allgemeinheit\" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S 126 referierte hg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S 45).“. „Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des \"Vertrauens der Allgemeinheit\" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S 126 referierte hg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S 45).“.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der gegenständlichen Rechtssache liegt folglich keine Bindungswirkung des Bundesverwaltungsgerichtes an die diversionelle Erledigung seitens der Staatsanwaltschaft vor, wenngleich der vorläufige Rücktritt von der strafgerichtlichen Verfolgung aufgrund einer Diversion unter Bestimmung einer zweijährigen Probezeit einen gewissen Aussagencharakter in sich birgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Zum Verbot reformatio in peius:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist festzuhalten, dass, da ausschließlich von der Disziplinarbeschuldigten Beschwerde erhoben wurde, die Regelung des § 129 BDG 1979 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius zu tragen kommen. Demnach darf keine strengere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung verhängt werden.Es ist festzuhalten, dass, da ausschließlich von der Disziplinarbeschuldigten Beschwerde erhoben wurde, die Regelung des Paragraph 129, BDG 1979 und das darin normierte Verbot der reformatio in peius zu tragen kommen. Demnach darf keine strengere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung verhängt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7. Zum Einwand der Beweisverwertung des Protokolls der Befragung vor der Dienstbehörde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum grundsätzlichen Einwand aller Rechtspfleger:innen vor dem Bundesverwaltungsgericht, es habe keine Belehrung hinsichtlich der Stellung als Disziplinarbeschuldigte bei der Einvernahme vor der Dienstbehörde gegeben und die Protokolle seien vorgefertigt worden ( XXXX ), ist anzumerken, dass hierzu grundsätzlich kein Beweisverwertungsverbot normiert ist: Die Einvernahme vor der Dienstbehörde fand vor Zustellung der Disziplinaranzeige am XXXX statt (d.h. vor Beginn der Parteienstellung der Beschuldigten nach § 106 BDG 1979). Im Stadium der Erhebungen durch den Dienstvorgesetzten stehen weder dem verdächtigen Beamten noch dem Disziplinaranwalt Parteienrechte zu. Er braucht nicht über die in Frage kommenden Verfahrensschritte belehrt zu werden und hat noch nicht das Recht, sich durch einen Dritten verteidigen zu lassen (Kusko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 515).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie nach der StPO, so gilt auch nach dem AVG und im Disziplinarverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel: Als solches kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist (Kusko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 485; § 46 AVG). Es gibt kein Verwertungsverbot für unter einer Rechtsverletzung zustande gekommenen Beweise (VwGH 88/17/0130 RS 1). Nach hA darf (und muss [vgl § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG]) auch ein Beweismittel, das durch eine Rechtsverletzung erlangt wurde, gem. § 46 AVG zur Ermittlung der materiellen Wahrheit herangezogen werden, es sei denn, seine Verwertung widerspräche dem Zweck des Verbots, das durch die Gewinnung verletzt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 13 [Stand 1.3.2023, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht konnten im Rahmen ihrer Beweiswürdigung folglich durchaus die Ergebnisse der Befragung seitens der Dienstbehörde in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Die Aussage der Disziplinarbeschuldigten vor der Dienstbehörde unterliegt folglich der freien Beweiswürdigung. Soweit die Aussage der Disziplinarbeschuldigten vorliegend verwertet wurde, fand sich jeweils eine damit übereinstimmende Aussage vor der belangten Behörde. Zum grundsätzlichen Einwand aller Rechtspfleger:innen vor dem Bundesverwaltungsgericht, es habe keine Belehrung hinsichtlich der Stellung als Disziplinarbeschuldigte bei der Einvernahme vor der Dienstbehörde gegeben und die Protokolle seien vorgefertigt worden ( römisch 40 ), ist anzumerken, dass hierzu grundsätzlich kein Beweisverwertungsverbot normiert ist: Die Einvernahme vor der Dienstbehörde fand vor Zustellung der Disziplinaranzeige am römisch 40 statt (d.h. vor Beginn der Parteienstellung der Beschuldigten nach Paragraph 106, BDG 1979).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Stadium der Erhebungen durch den Dienstvorgesetzten stehen weder dem verdächtigen Beamten noch dem Disziplinaranwalt Parteienrechte zu. Er braucht nicht über die in Frage kommenden Verfahrensschritte belehrt zu werden und hat noch nicht das Recht, sich durch einen Dritten verteidigen zu lassen (Kusko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 515). Wie nach der StPO, so gilt auch nach dem AVG und im Disziplinarverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel: Als solches kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist (Kusko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 485; Paragraph 46, AVG). Es gibt kein Verwertungsverbot für unter einer Rechtsverletzung zustande gekommenen Beweise (VwGH 88/17/0130 RS 1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach hA darf (und muss [vgl Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG]) auch ein Beweismittel, das durch eine Rechtsverletzung erlangt wurde, gem. Paragraph 46, AVG zur Ermittlung der materiellen Wahrheit herangezogen werden, es sei denn, seine Verwertung widerspräche dem Zweck des Verbots, das durch die Gewinnung verletzt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, Rz 13 [Stand 1.3.2023, rdb.at]). Die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht konnten im Rahmen ihrer Beweiswürdigung folglich durchaus die Ergebnisse der Befragung seitens der Dienstbehörde in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Die Aussage der Disziplinarbeschuldigten vor der Dienstbehörde unterliegt folglich der freien Beweiswürdigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die Aussage der Disziplinarbeschuldigten vorliegend verwertet wurde, fand sich jeweils eine damit übereinstimmende Aussage vor der belangten Behörde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.8. Zu den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.8.1. Zum Spruchpunkt A.)1.): Die Delegation der Kontrolle von Vollzugsberichten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Das – verfassungsgesetzlich gewährleistete – Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) garantiert in Zusammenhalt mit dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG), dass der zuständige Richter für jede Rechtssache einen bestimmten Zeitraum im Vorhinein durch Geschäftsverteilung (vgl für das Bezirksgericht §§ 26 und 27 GOG) festgelegt wird. Solcherart ist die Zuständigkeit für gerichtliche „Geschäfte“ (worunter nicht bloß Entscheidungen, sondern auch sonstige [prozessleitende] Verfügungen und Tätigkeiten zu verstehen sind) – anders als im Bereich der Verwaltung – nicht nur auf Ebene der Behörde, sondern auch auf jener des einzelnen richterlichen Organs zu determinieren (zum Ganzen Holzinger in Korinek/Holoubek, B-VG Art 83/2 Rz 18 f und 67 ff;</p>\n<p class=\"lf-p\">Piska in Korinek/Holoubek, B-VG Art 87/3 Rz 15 f und 45 f).Das – verfassungsgesetzlich gewährleistete – Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) garantiert in Zusammenhalt mit dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Artikel 87, Absatz 3, B-VG), dass der zuständige Richter für jede Rechtssache einen bestimmten Zeitraum im Vorhinein durch Geschäftsverteilung vergleiche für das Bezirksgericht Paragraphen 26 und 27 GOG) festgelegt wird. Solcherart ist die Zuständigkeit für gerichtliche „Geschäfte“ (worunter nicht bloß Entscheidungen, sondern auch sonstige [prozessleitende] Verfügungen und Tätigkeiten zu verstehen sind) – anders als im Bereich der Verwaltung – nicht nur auf Ebene der Behörde, sondern auch auf jener des einzelnen richterlichen Organs zu determinieren (zum Ganzen Holzinger in Korinek/Holoubek, B-VG Artikel 83 /, 2, Rz 18 f und 67 ff;</p>\n<p class=\"lf-p\">Piska in Korinek/Holoubek, B-VG Artikel 87 /, 3, Rz 15 f und 45 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es steht unstrittig fest, dass die Disziplinarbeschuldigte die Kontrolle gewisser Vollzugsberichte an das Personal der Geschäftsstelle delegiert hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierzu ist wie folgt auszuführen: Tätigkeit im Rahmen der Rechtsprechung bzw. Geschäfte im Sinn des Art. 87 Abs. 3 B-VG sind, wenn nichts Anderes geregelt ist, grundsätzlich von Richter:innen zu erledigen. Die Vornahme von Amtshandlungen durch andere Gerichtsbedienstete ist im hier relevanten Zusammenhang insbesondere in den Vorschriften des Rechtspflegergesetzes über den Wirkungskreis von Rechtspfleger:innen in Exekutionssachen (§§ 16 f RpflG) sowie in § 56 GOG und § 34 Geo. über den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle vorgesehen.Hierzu ist wie folgt auszuführen: Tätigkeit im Rahmen der Rechtsprechung bzw. Geschäfte im Sinn des Artikel 87, Absatz 3, B-VG sind, wenn nichts Anderes geregelt ist, grundsätzlich von Richter:innen zu erledigen. Die Vornahme von Amtshandlungen durch andere Gerichtsbedienstete ist im hier relevanten Zusammenhang insbesondere in den Vorschriften des Rechtspflegergesetzes über den Wirkungskreis von Rechtspfleger:innen in Exekutionssachen (Paragraphen 16, f RpflG) sowie in Paragraph 56, GOG und Paragraph 34, Geo. über den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die einer Gerichtsabteilung zugewiesenen gerichtlichen Geschäfte sind – soweit sie nicht ausnahmsweise nach § 56 GOG und § 34 Geo. über den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle durch diese besorgt werden können – damit entweder Richter:innen selbst oder nach Maßgabe des RpflG von Rechtspfleger:innen wahrzunehmen (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 § 1 RpflG Rz 2 [Stand 1.3.2024, rdb.at]). Die einer Gerichtsabteilung zugewiesenen gerichtlichen Geschäfte sind – soweit sie nicht ausnahmsweise nach Paragraph 56, GOG und Paragraph 34, Geo. über den selbständigen Wirkungskreis der Geschäftsstelle durch diese besorgt werden können – damit entweder Richter:innen selbst oder nach Maßgabe des RpflG von Rechtspfleger:innen wahrzunehmen (Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG II5.03 Paragraph eins, RpflG Rz 2 [Stand 1.3.2024, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die auch die Behandlung einlangender Vollzugsberichte umfassenden Aufgaben von Rechtspfleger:innen in Exekutionssachen werden in § 17 Abs. 2 RpflG umschrieben. In § 34 Geo. wird der selbstständige Wirkungsbereich der Geschäftsstelle geregelt und § 113 Geo. regelt vorbereitende Tätigkeiten, die durch die Geschäftsstelle getätigt werden können, jedoch muss hier eine Vorlage an Rechtspfleger:innen bzw. Richter:innen erfolgen. Nach § 108 Abs. 5 Geo. sind eingelaufene Stücke abseits des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle jedenfalls den zuständigen Richter:innen bzw. Rechtspfleger:innen vorzulegen.Die auch die Behandlung einlangender Vollzugsberichte umfassenden Aufgaben von Rechtspfleger:innen in Exekutionssachen werden in Paragraph 17, Absatz 2, RpflG umschrieben. In Paragraph 34, Geo. wird der selbstständige Wirkungsbereich der Geschäftsstelle geregelt und Paragraph 113, Geo. regelt vorbereitende Tätigkeiten, die durch die Geschäftsstelle getätigt werden können, jedoch muss hier eine Vorlage an Rechtspfleger:innen bzw. Richter:innen erfolgen. Nach Paragraph 108, Absatz 5, Geo. sind eingelaufene Stücke abseits des selbständigen Wirkungskreises der Geschäftsstelle jedenfalls den zuständigen Richter:innen bzw. Rechtspfleger:innen vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahrens- und Organisationsvorschriften sehen somit vor, dass Akten (Geschäftsstücke) dem zuständigen Organ (Richter:innen oder Rechtspfleger:innen) vor der Erledigung vorgelegt werden, damit dieses den Inhalt der Entscheidung oder Verfügung entweder selbst gestalten oder einen vorbereiteten Entwurf kontrollieren kann, bevor es durch Übergabe der von ihm unterschriebenen Urschrift an die Geschäftsstelle dieser den Auftrag erteilt, das zur Durchführung der Erledigung Erforderliche vorzunehmen (vgl. OGH 17 Os 25/13z, EvBl 2014/77; OGH 8 Ob 99/16s).Verfahrens- und Organisationsvorschriften sehen somit vor, dass Akten (Geschäftsstücke) dem zuständigen Organ (Richter:innen oder Rechtspfleger:innen) vor der Erledigung vorgelegt werden, damit dieses den Inhalt der Entscheidung oder Verfügung entweder selbst gestalten oder einen vorbereiteten Entwurf kontrollieren kann, bevor es durch Übergabe der von ihm unterschriebenen Urschrift an die Geschäftsstelle dieser den Auftrag erteilt, das zur Durchführung der Erledigung Erforderliche vorzunehmen vergleiche OGH 17 Os 25/13z, EvBl 2014/77; OGH 8 Ob 99/16s).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtspfleger:innen üben nach § 61 EO Fachaufsicht über die Gerichtsvollzieher:innen aus: Sie haben die Gesetz- oder Auftragmäßigkeit der Exekutionshandlungen zu prüfen. Die von Amts wegen wahrzunehmende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit von Gerichtsvollzieher:innen durch Rechtspfleger:innen geschieht vor allem im Weg der Prüfung der Protokolle, die von Gerichtsvollzieher:innen erstellt und der Berichte, die von ihnen erstattet wurden (§§ 25 d und 252 d EO). Werden Mängel wahrgenommen, sind Gerichtsvollzieher:innen die zur Herstellung der Rechtsordnung erforderlichen Weisungen zu erteilen. Reichen Weisungen dazu nicht aus, ist dieser Zustand in anderer Weise wiederherzustellen. Neben der Überwachung der Tätigkeit von Gerichtsvollzieher:innen, die von Amts wegen wahrzunehmen ist, steht den Parteien zur Abwehr von Fehlern beim Vollzug die Beschwerde nach § 68 zur Verfügung (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 61 EO Rz 2 (Stand 1.7.2015, rdb.at).Rechtspfleger:innen üben nach Paragraph 61, EO Fachaufsicht über die Gerichtsvollzieher:innen aus: Sie haben die Gesetz- oder Auftragmäßigkeit der Exekutionshandlungen zu prüfen. Die von Amts wegen wahrzunehmende Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit von Gerichtsvollzieher:innen durch Rechtspfleger:innen geschieht vor allem im Weg der Prüfung der Protokolle, die von Gerichtsvollzieher:innen erstellt und der Berichte, die von ihnen erstattet wurden (Paragraphen 25, d und 252 d EO). Werden Mängel wahrgenommen, sind Gerichtsvollzieher:innen die zur Herstellung der Rechtsordnung erforderlichen Weisungen zu erteilen. Reichen Weisungen dazu nicht aus, ist dieser Zustand in anderer Weise wiederherzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben der Überwachung der Tätigkeit von Gerichtsvollzieher:innen, die von Amts wegen wahrzunehmen ist, steht den Parteien zur Abwehr von Fehlern beim Vollzug die Beschwerde nach Paragraph 68, zur Verfügung vergleiche Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 61, EO Rz 2 (Stand 1.7.2015, rdb.at).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gegenstand des amtswegigen Einschreitens nach § 61 ist der Gleiche wie jener der Beschwerde nach § 68 (Heller/Berger/Stix I 671 f). Im Wege des § 61 können nicht nur Gerichtsvollzieher:innen Anweisungen für zukünftiges Verhalten erteilt werden, sondern es sind auf diesem Weg auch die durch rechtswidriges Verhalten von Gerichtsvollzieher:innen bewirkten Rechtsfolgen, wie z.B. rechtswidrig begründete Pfandrechte oder ein in der Fahrnisexekution fehlerhaft erteilter Zuschlag, wieder zu beseitigen (vgl. Jaksch in Angst/Oberhammer, EO3 § 61 EO Rz 3 [Stand 1.7.2015, rdb.at]).Der Gegenstand des amtswegigen Einschreitens nach Paragraph 61, ist der Gleiche wie jener der Beschwerde nach Paragraph 68, (Heller/Berger/Stix römisch eins 671 f). Im Wege des Paragraph 61, können nicht nur Gerichtsvollzieher:innen Anweisungen für zukünftiges Verhalten erteilt werden, sondern es sind auf diesem Weg auch die durch rechtswidriges Verhalten von Gerichtsvollzieher:innen bewirkten Rechtsfolgen, wie z.B. rechtswidrig begründete Pfandrechte oder ein in der Fahrnisexekution fehlerhaft erteilter Zuschlag, wieder zu beseitigen vergleiche Jaksch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 61, EO Rz 3 [Stand 1.7.2015, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerichtsvollzieher:innen sind im Sinne des Art 20 Abs. 1 B-VG weisungsgebundene Organe der Rechtsprechung. Ihre Tätigkeit im Rahmen des Exekutionsverfahrens ist der Gerichtsbarkeit zuzurechnen (vgl. Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 25 EO Rz 2 [Stand 1.7.2015, rdb.at]).Gerichtsvollzieher:innen sind im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, B-VG weisungsgebundene Organe der Rechtsprechung. Ihre Tätigkeit im Rahmen des Exekutionsverfahrens ist der Gerichtsbarkeit zuzurechnen vergleiche Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 Paragraph 25, EO Rz 2 [Stand 1.7.2015, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Maßstab der Kontrolle für die Umsetzung einer gesetz- und auftragsgemäßen Vollzugshandlung dient das den Richter:innen (vgl. 3 Ob 134/83 SZ 56/189; 3 Ob 56/84 SZ 57/99; RIS-Justiz RS0002077) und Rechtspfleger:innen (vgl. § 17 Abs. 2 Z 6 RpflG) zustehende Weisungsrecht im Sinne des § 61 sowie die in § 68 normierte Vollzugsbeschwerde. Deshalb wird in § 457 Absatz 1 EO festgelegt, dass der Anspruch auf Vergütung eine gesetz- und auftragsgemäße Durchführung des Vollzugsauftrags verlangt (vgl. Zirngast in Deixler-Hübner (Hrsg), Exekutionsordnung [35. Lfg 2022] § 457 EO Rz 4). Die Wortlautinterpretation des gesetz- und auftragsmäßigen Charakters der Handlungen von Gerichtsvollzieher:innen lässt im Umkehrschluss die Möglichkeit des Verlusts des Vergütungsanspruchs zu; etwa bei Missachtung des Normenbestandes der EO sowie des konkreten Vollzugsauftrags (Otti in Garber/Simotta (Hrsg), EO - Exekutionsordnung (2023) § 457 EO Rz 2).Als Maßstab der Kontrolle für die Umsetzung einer gesetz- und auftragsgemäßen Vollzugshandlung dient das den Richter:innen vergleiche 3 Ob 134/83 SZ 56/189; 3 Ob 56/84 SZ 57/99;</p>\n<p class=\"lf-p\">RIS-Justiz RS0002077) und Rechtspfleger:innen vergleiche Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 6, RpflG) zustehende Weisungsrecht im Sinne des Paragraph 61, sowie die in Paragraph 68, normierte Vollzugsbeschwerde. Deshalb wird in Paragraph 457, Absatz 1 EO festgelegt, dass der Anspruch auf Vergütung eine gesetz- und auftragsgemäße Durchführung des Vollzugsauftrags verlangt vergleiche Zirngast in Deixler-Hübner (Hrsg), Exekutionsordnung [35. Lfg 2022] Paragraph 457, EO Rz 4). Die Wortlautinterpretation des gesetz- und auftragsmäßigen Charakters der Handlungen von Gerichtsvollzieher:innen lässt im Umkehrschluss die Möglichkeit des Verlusts des Vergütungsanspruchs zu; etwa bei Missachtung des Normenbestandes der EO sowie des konkreten Vollzugsauftrags (Otti in Garber/Simotta (Hrsg), EO - Exekutionsordnung (2023) Paragraph 457, EO Rz 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beurteilung der gesetz- und auftragsgemäßen Erfüllung des Vollzugsauftrags obliegt der unabhängigen Rechtsprechung bzw. den Rechtspfleger:innen. Und gerade gegen die bereits relevierte Prüfpflicht verstieß die Disziplinarbeschuldigte. Daran ändert es auch nichts, dass in Gruppen von „einfachen“ oder „schwereren“ Fällen differenziert wurde. In jedem Fall hat ausnahmslos eine Prüfung der Rechts- bzw. Auftragsmäßigkeit der Exekutionshandlung durch Rechtspfleger:innen zu erfolgen, doch wurde durch die Delegation eine durchgängige Kontrolle des zuständigen Organs nicht gewährleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem Argument, es habe eine nachträgliche Kontrolle bei Folgeanträgen gegeben, ist (auch) nichts zu gewinnen: Eine nachträgliche Prüfung ergibt sich nicht automatisch daraus, dass Informationen aus dem Vollzugsbericht für die Prüfung der Folgeanträge verwendet wurden. Auch war nicht in jedem Fall sichergestellt, dass der Akt erneut vorgelegt wurde, sondern konnte es auch geschehen, dass kein weiterer Vollzugsantrag einlangte, eine Ablage erfolgte und der Disziplinarbeschuldigten ein Akt nicht mehr vorgelegt wurde. Zudem ist anzumerken, dass die Akten durch die Kanzlist:innen abgelegt wurden, und eine etwaige Vorlage ausschließlich in deren Ermessen – und somit nicht in der Ingerenz der Disziplinarbeschuldigten - lag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Argument, es habe eine Dienstaufsicht durch die LEG gegeben, ist auszuführen: Während der Vollzugauftrag und die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Vollzugs weiterhin durch die zuständigen Rechtsprechungsorgane beim jeweiligen Exekutionsgericht erfolgen, obliegt die operative Steuerung des Vollzugs und damit die Verantwortung für die effiziente Abwicklung der Vollzugsaufträge der Leitungsstelle des jeweiligen Oberlandesgerichtes. Während Rechtspfleger:innen und Richter:innen einzelne Verfahren kontrollieren, können die Leitungseinheiten eine gesamthafte, auch von einzelnen Verfahren losgelöste Prüfung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen vornehmen. Dass eine (Dienst-)Aufsichtspflicht durch die LEG besteht, vermag die Disziplinarbeschuldigte jedoch nicht in ihrer eigenen (Fach-) Aufsichtspflicht zu entlasten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein derartiger Versuch der Schulddiffusion ist folglich nicht geeignet im gegenständlichen Verfahren neue Aspekte darzulegen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeworfene Verletzung der Pflicht von Rechtspfleger:innen zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nach dem im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum gültigen „Handbuch für die Revision der Gerichte“ nicht Prüfungsgegenstand war ( XXXX ). Diesbezüglich ist auf das im Verfahren zitierte Handbuch „LEG Gerichtsvollzug“ zu verweisen, welches 2021 editiert wurde und wohl aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorfälle. Auch gute Dienstbeschreibungen der Rechtspfleger:innen im Rahmen des Revisionsberichts von XXXX ändern nichts an deren unterlassener Kontrollpflicht.Zum Argument, es habe eine Dienstaufsicht durch die LEG gegeben, ist auszuführen: Während der Vollzugauftrag und die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Vollzugs weiterhin durch die zuständigen Rechtsprechungsorgane beim jeweiligen Exekutionsgericht erfolgen, obliegt die operative Steuerung des Vollzugs und damit die Verantwortung für die effiziente Abwicklung der Vollzugsaufträge der Leitungsstelle des jeweiligen Oberlandesgerichtes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während Rechtspfleger:innen und Richter:innen einzelne Verfahren kontrollieren, können die Leitungseinheiten eine gesamthafte, auch von einzelnen Verfahren losgelöste Prüfung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen vornehmen. Dass eine (Dienst-)Aufsichtspflicht durch die LEG besteht, vermag die Disziplinarbeschuldigte jedoch nicht in ihrer eigenen (Fach-) Aufsichtspflicht zu entlasten. Ein derartiger Versuch der Schulddiffusion ist folglich nicht geeignet im gegenständlichen Verfahren neue Aspekte darzulegen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeworfene Verletzung der Pflicht von Rechtspfleger:innen zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nach dem im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum gültigen „Handbuch für die Revision der Gerichte“ nicht Prüfungsgegenstand war ( römisch 40 ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist auf das im Verfahren zitierte Handbuch „LEG Gerichtsvollzug“ zu verweisen, welches 2021 editiert wurde und wohl aufgrund der verfahrensgegenständlichen Vorfälle. Auch gute Dienstbeschreibungen der Rechtspfleger:innen im Rahmen des Revisionsberichts von römisch 40 ändern nichts an deren unterlassener Kontrollpflicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Umstand, dass den Parteien neben der Kontrolle nach § 61 EO eine Parteienbeschwerde nach § 68 EO offensteht, ändert nichts am Bestehen der Prüfpflicht der Disziplinarbeschuldigten. Unabhängig davon, ob seitens der Parteien Beanstandungen erfolgten, haben Rechtspfleger:innen nicht von ihrer amtswegigen Prüfpflicht abzuweichen. Ein zusätzliches Rechtsmittel der Parteien neben einer bestehenden amtswegigen Prüfpflicht weist – im Gegenteil – darauf hin, dass die Rechte der Parteien zusätzlich abgesichert werden sollen.Auch der Umstand, dass den Parteien neben der Kontrolle nach Paragraph 61, EO eine Parteienbeschwerde nach Paragraph 68, EO offensteht, ändert nichts am Bestehen der Prüfpflicht der Disziplinarbeschuldigten. Unabhängig davon, ob seitens der Parteien Beanstandungen erfolgten, haben Rechtspfleger:innen nicht von ihrer amtswegigen Prüfpflicht abzuweichen. Ein zusätzliches Rechtsmittel der Parteien neben einer bestehenden amtswegigen Prüfpflicht weist – im Gegenteil – darauf hin, dass die Rechte der Parteien zusätzlich abgesichert werden sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedenfalls ist dem Argument, die gesetzmäßige Prüfung der „einfachen“ Vollzugsberichte sei dadurch sichergestellt worden, dass erfahrene Kanzleimitarbeiter:innen diese Prüftätigkeit übernommen hätten, nicht zu folgen. Auch mit dem Argument, es wären im Ergebnis bei einer Prüfung durch Rechtspfleger:innen anstelle der Kanzlist:innen keine Unregelmäßigkeiten aufgefallen, ist nichts zu gewinnen, da dennoch eine Dienstpflicht besteht, als Rechtspfleger:innen selbst eine Prüfung des Vollzugs vorzunehmen. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit Weisungen durch Rechtspfleger:innen nach § 61 EO gegenüber den Gerichtsvollzieher:innen ausgesprochen werden können, wenn Akten nicht vorgelegt und nur durch nicht zuständige Kanzlist:innen gesichtet werden.Jedenfalls ist dem Argument, die gesetzmäßige Prüfung der „einfachen“ Vollzugsberichte sei dadurch sichergestellt worden, dass erfahrene Kanzleimitarbeiter:innen diese Prüftätigkeit übernommen hätten, nicht zu folgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch mit dem Argument, es wären im Ergebnis bei einer Prüfung durch Rechtspfleger:innen anstelle der Kanzlist:innen keine Unregelmäßigkeiten aufgefallen, ist nichts zu gewinnen, da dennoch eine Dienstpflicht besteht, als Rechtspfleger:innen selbst eine Prüfung des Vollzugs vorzunehmen. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit Weisungen durch Rechtspfleger:innen nach Paragraph 61, EO gegenüber den Gerichtsvollzieher:innen ausgesprochen werden können, wenn Akten nicht vorgelegt und nur durch nicht zuständige Kanzlist:innen gesichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die genannten Verfahrens- und Organisationsvorschriften ergeben klar, dass Vollzugsberichte zur Prüfung im Wirkungsbereich der Rechtspfleger:innen vorzulegen und von diesen selbst zu unterzeichnen gewesen wären. Es handelt sich bei der Kontrolle nach § 61 EO um eine Aufgabe der Rechtsprechung, die in den Aufgabenbereich der Rechtspfleger:innen und jedenfalls nicht in den selbstständigen Wirkungsbereich der Geschäftsstelle gemäß § 34 Geo. fällt und ist keine Norm ersichtlich, wonach diese Aufgabe delegiert werden kann. Eine Vorlage der Exekutionsakten aus dem Anlass des Einlangens „einfacher Vollzugsberichte“ durch die Kanzlist:innen an die Disziplinarbeschuldigte erfolgte nicht. Das von der Disziplinarbeschuldigten zugestandene Wissen und Dulden der Prüfung der Auftrags- und Gesetzmäßigkeit des Vollzugs seitens der Bediensteten der Geschäftsstelle hatte somit keine gesetzliche Grundlage und haben jene, den Maßstab für das (Fehl-)Verhalten der Disziplinarbeschuldigten bildenden Normen, Vorgangsweisen der Disziplinarbeschuldigten nach den Sachverhaltsfeststellungen sowohl objektiv als auch subjektiv nicht entsprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Disziplinarbeschuldigte delegierte ohne jegliche Rechtsgrundlage Aufgaben an die Geschäftsstelle und nahm – zusammengefasst – ihre Pflicht zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtsmäßigkeit nicht wahr. Die genannten Verfahrens- und Organisationsvorschriften ergeben klar, dass Vollzugsberichte zur Prüfung im Wirkungsbereich der Rechtspfleger:innen vorzulegen und von diesen selbst zu unterzeichnen gewesen wären. Es handelt sich bei der Kontrolle nach Paragraph 61, EO um eine Aufgabe der Rechtsprechung, die in den Aufgabenbereich der Rechtspfleger:innen und jedenfalls nicht in den selbstständigen Wirkungsbereich der Geschäftsstelle gemäß Paragraph 34, Geo. fällt und ist keine Norm ersichtlich, wonach diese Aufgabe delegiert werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Vorlage der Exekutionsakten aus dem Anlass des Einlangens „einfacher Vollzugsberichte“ durch die Kanzlist:innen an die Disziplinarbeschuldigte erfolgte nicht. Das von der Disziplinarbeschuldigten zugestandene Wissen und Dulden der Prüfung der Auftrags- und Gesetzmäßigkeit des Vollzugs seitens der Bediensteten der Geschäftsstelle hatte somit keine gesetzliche Grundlage und haben jene, den Maßstab für das (Fehl-)Verhalten der Disziplinarbeschuldigten bildenden Normen, Vorgangsweisen der Disziplinarbeschuldigten nach den Sachverhaltsfeststellungen sowohl objektiv als auch subjektiv nicht entsprochen. Die Disziplinarbeschuldigte delegierte ohne jegliche Rechtsgrundlage Aufgaben an die Geschäftsstelle und nahm – zusammengefasst – ihre Pflicht zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtsmäßigkeit nicht wahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist die Beamtin verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch eine Beamtin kann dann nicht mehr als „treu“ erachtet werden, wenn die Beamtin fehlerhaft und nachlässig arbeitet.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist die Beamtin verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch eine Beamtin kann dann nicht mehr als „treu“ erachtet werden, wenn die Beamtin fehlerhaft und nachlässig arbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. Die Verpflichtung zu „gewissenhaftem Handeln“ hält den Beamten zu einem fleißigen, sorgfältigen, genauen, zuverlässigen und aufrichtigen Verhalten bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an. Dabei stellt ein besonderes Merkmal auch die Pflicht des Beamten dar, die dienstlichen Aufgaben „mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln“ zu besorgen, worunter nicht nur die sachlichen Hilfsmittel zu verstehen sind, sondern auch die Pflicht, nach seinem Gewissen das Beste zu geben (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 21.02.2001, 99/09/0126).Die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. Die Verpflichtung zu „gewissenhaftem Handeln“ hält den Beamten zu einem fleißigen, sorgfältigen, genauen, zuverlässigen und aufrichtigen Verhalten bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an. Dabei stellt ein besonderes Merkmal auch die Pflicht des Beamten dar, die dienstlichen Aufgaben „mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln“ zu besorgen, worunter nicht nur die sachlichen Hilfsmittel zu verstehen sind, sondern auch die Pflicht, nach seinem Gewissen das Beste zu geben vergleiche VwGH 21.02.2001, 99/09/0126).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Disziplinarbeschuldigte delegierte ihre dienstlichen Aufgaben an Gerichtsbedienstete, die in keiner Weise dafür zuständig waren, sondern von ihr selbst zu erledigen gewesen wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 45 Abs. 1 BDG 1979 hat die Vorgesetzte unter anderem ihre Mitarbeiter:innen dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen. Nach Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 hat die Vorgesetzte unter anderem ihre Mitarbeiter:innen dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Vorgesetzter kommt nach § 44 Abs. 1 2. Satz BDG 1979 „jeder Organwalter“ in Betracht, „der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist“ (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 45 BDG Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Als Vorgesetzter kommt nach Paragraph 44, Absatz eins, 2. Satz BDG 1979 „jeder Organwalter“ in Betracht, „der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist“ (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 45, BDG Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Befugnis zur Weisungserteilung stellt § 43 Abs. 1 BDG 1979 die Pflicht gegenüber, erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen. Die bedeutet, dass der Beamte, soweit es notwendig ist, Weisungen zu erteilen hat; der Vorgesetzte muss somit, wenn er die in § 45 Abs. 1 normierten Ziele nicht anders erreichen kann (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 263).Der Befugnis zur Weisungserteilung stellt Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 die Pflicht gegenüber, erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen. Die bedeutet, dass der Beamte, soweit es notwendig ist, Weisungen zu erteilen hat; der Vorgesetzte muss somit, wenn er die in Paragraph 45, Absatz eins, normierten Ziele nicht anders erreichen kann vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 263).</p>\n<p class=\"lf-p\">Um Fehler und Missstände aufzudecken, hat der Vorgesetzte das Verhalten seiner Mitarbeiter zu beobachten (vgl. Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 45 BDG Rz 10 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Um Fehler und Missstände aufzudecken, hat der Vorgesetzte das Verhalten seiner Mitarbeiter zu beobachten vergleiche Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 45, BDG Rz 10 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Fachaufsicht handelte es sich bei der Disziplinarbeschuldigten um eine Vorgesetzte der von ihr zu beaufsichtigenden Gerichtsvollzieher:innen. Eine Kontrolle bzw. eine Weisungserteilung im angemessenen Ausmaß konnte aufgrund der Delegation der Kontrolle an damit offenkundig nicht zuständige Bedienstete der Geschäftsstelle nicht gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die §§ 44 bis 60 BDG 1979 normieren im einzelnen jeweils „besonders“ bezeichnete Pflichten des Beamt:innen. § 43 Abs. 1 BDG hingegen kann als „Auffangtatbestand“ qualifiziert werden. Wird durch ein und dasselbe Verhalten zugleich ein „besonderer“ Tatbestand gesetzt und eine dieser Bestimmungen verletzt, so ist ausschließlich die „besondere“ Pflicht, nicht aber die „subsidiäre“ verletzt (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 207f).Die Paragraphen 44 bis 60 BDG 1979 normieren im einzelnen jeweils „besonders“ bezeichnete Pflichten des Beamt:innen. Paragraph 43, Absatz eins, BDG hingegen kann als „Auffangtatbestand“ qualifiziert werden. Wird durch ein und dasselbe Verhalten zugleich ein „besonderer“ Tatbestand gesetzt und eine dieser Bestimmungen verletzt, so ist ausschließlich die „besondere“ Pflicht, nicht aber die „subsidiäre“ verletzt vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 207f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der belangten Behörde ist somit darin zuzustimmen, dass die Disziplinarbeschuldigte gegen ihre Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BDG 1979 verstieß, wobei § 43 Abs. 1 als subsidiäre Bestimmung zurücktritt und lediglich die spezifischere Bestimmung des § 45 Abs. 1 BDG 1979 anzuwenden und im Spruch zu führen ist.Der belangten Behörde ist somit darin zuzustimmen, dass die Disziplinarbeschuldigte gegen ihre Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 45 Absatz eins, BDG 1979 verstieß, wobei Paragraph 43, Absatz eins, als subsidiäre Bestimmung zurücktritt und lediglich die spezifischere Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 anzuwenden und im Spruch zu führen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Und unstrittig ist das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten dazu geeignet, das Ansehen des Amtes gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu schmälern, denn weder der Souverän noch andere öffentliche Bedienstete würden Verständnis dafür aufbringen, dass gesetzlich normierte Dienstpflichten von hierfür zuständigen Bediensteten nicht wahrgenommen wurden.Und unstrittig ist das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten dazu geeignet, das Ansehen des Amtes gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu schmälern, denn weder der Souverän noch andere öffentliche Bedienstete würden Verständnis dafür aufbringen, dass gesetzlich normierte Dienstpflichten von hierfür zuständigen Bediensteten nicht wahrgenommen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.8.2. Zum Spruchpunkt A.)2.): Die Gewährung der Barzahlung von Kostenvorschüssen ohne nachfolgende Kontrolle:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist unstrittig, dass die Disziplinarbeschuldigte Kostenvorschüsse für Schlosser:innenvollzüge in bar auszahlte, wobei die darauf folgenden Malversationen vor allem einen Gerichtsvollzieher betrafen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 sind Beamt:innen verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und wird das für bei Gericht verwendete Bedienstete in § 49 Abs. 1 Geo. spezifiziert, indem dort normiert ist, dass die bei Gericht verwendeten Personen die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen haben. Und in § 61 EO ist expressis verbis die Kontrolle über die Vollstreckungsorgane seitens der (Exekutions)Gerichte (i.e. Richter:innen und Rechtspfleger:innen) normiert.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 sind Beamt:innen verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und wird das für bei Gericht verwendete Bedienstete in Paragraph 49, Absatz eins, Geo. spezifiziert, indem dort normiert ist, dass die bei Gericht verwendeten Personen die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen haben. Und in Paragraph 61, EO ist expressis verbis die Kontrolle über die Vollstreckungsorgane seitens der (Exekutions)Gerichte (i.e. Richter:innen und Rechtspfleger:innen) normiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">All diese Rechtspflichten hatte die Disziplinarbeschuldigte jedenfalls in den zu diesem Spruchpunkt nachgewiesenen Rechtssachen unstrittig nicht eingehalten, auch wenn sie im Verfahren Anderes vorzugeben versuchte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters haben Beamt:innen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 in deren gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzen Beamt:innen immer dann, wenn sie durch inner- oder außerdienstliche Verhaltensweisen bei Dritten Bedenken dagegen auslösen, dass sie bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werden und damit ihre Glaubwürdigkeit einbüßen.Weiters haben Beamt:innen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in deren gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzen Beamt:innen immer dann, wenn sie durch inner- oder außerdienstliche Verhaltensweisen bei Dritten Bedenken dagegen auslösen, dass sie bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werden und damit ihre Glaubwürdigkeit einbüßen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (vgl. VwGH 24.11.1997, 95/09/0348); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (vgl. VwGH 28.7.2000, 97/09/0324) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft vergleiche VwGH 24.11.1997, 95/09/0348); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar vergleiche VwGH 28.7.2000, 97/09/0324) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (vgl. VwGH 24.2.1995, 93/09/0418).Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist vergleiche VwGH 24.2.1995, 93/09/0418).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten entspricht nicht dem, was sich die Allgemeinheit von einer Rechtspflegerin erwartet. Es ist eine Kernaufgabe von Rechtspfleger:innen, den ordnungsgemäßen Vollzug zu überprüfen. Gerade bei Auszahlung von Bargeld wäre zu erwarten gewesen, dass ein Nachweis irgendeiner Art verlangt und erhöhte Sorgfalt angewendet wird. Im Gegensatz dazu forderte die Disziplinarbeschuldigte keinerlei Nachweise ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten war somit unstrittig geeignet, Bedenken der Allgemeinheit hinsichtlich der Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben auszulösen, und wurden derartige Bedenken sogar öffentlichkeitswirksam medial kundgetan ( XXXX ).Das Verhalten der Disziplinarbeschuldigten war somit unstrittig geeignet, Bedenken der Allgemeinheit hinsichtlich der Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben auszulösen, und wurden derartige Bedenken sogar öffentlichkeitswirksam medial kundgetan ( römisch 40 ).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.9. Zur subjektiven Tatseite und den vorgebrachten Schuldausschließungsgründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten beiden Schuldformen „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ am Begriffsverständnis des StGB (§ 5 und § 6) an, zumal auch das VStG diesbezüglich in diesem Sinn ausgelegt wird (vgl. VwGH 21.2.2001, 99/09/0126 mwN.). Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus (vgl. VwGH 90/09/0192, 30.10.1991; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 141).Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG 1979 bei den von ihm nicht definierten beiden Schuldformen „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ am Begriffsverständnis des StGB (Paragraph 5 und Paragraph 6,) an, zumal auch das VStG diesbezüglich in diesem Sinn ausgelegt wird vergleiche VwGH 21.2.2001, 99/09/0126 mwN.). Fahrlässigkeit reicht mangels einer generellen Bestimmung im BDG 1979 für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung aus vergleiche VwGH 90/09/0192, 30.10.1991; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 141).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Vorliegen von Vorsatz genügt im Disziplinarrecht, da das BDG an keine qualifizierte Vorsatzform anknüpft, immer der „bedingte Vorsatz“, bei welchem der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 5 Abs. 1 StGB; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 142). Für das Vorliegen von Vorsatz genügt im Disziplinarrecht, da das BDG an keine qualifizierte Vorsatzform anknüpft, immer der „bedingte Vorsatz“, bei welchem der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (Paragraph 5, Absatz eins, StGB; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 142).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall ist, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, davon auszugehen, dass die Disziplinarbeschuldigte das mit der Delegation ihrer Aufgabe verbundene Risiko ihre Kontrollpflicht nicht zu erfüllen zumindest billigend in Kauf nahm. Sie lernte bereits in ihrer Ausbildung, dass es sich bei der Kontrolle der Gerichtsvollzieher:innen um eine Aufgabe der Rechtspfleger:innen handelte. Zu betonen ist, dass sie diese Aufgabe zunächst über einen langen Zeitraum hinweg selbst durchführte. Durch ihr nachträgliches Abweichen von der Wahrnehmung der ihr eigenen Aufgabe hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, ihre Pflicht zur Überwachung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen nicht zu erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Frage der Schuld hinsichtlich des Spruchpunktes A.)1.). des bekämpften Disziplinarerkenntnisses wurde seitens der Disziplinarbeschuldigten vorgebracht, sie habe aufgrund der Annahme gehandelt, die Delegation an das Kanzleipersonal sei rechtens gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Argument ist wie folgt auszuführen: Das mangelnde Unrechtsbewusstsein auf Grund eines Rechtsirrtums regelt (für das Strafrecht) § 9 StGB. Diese Bestimmung ist im Disziplinarrecht anwendbar (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 149f). Danach handelt nicht schuldhaft, wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Vorzuwerfen ist der Rechtsirrtum nach § 9 Abs. 2 StGB dann, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148).Zu diesem Argument ist wie folgt auszuführen: Das mangelnde Unrechtsbewusstsein auf Grund eines Rechtsirrtums regelt (für das Strafrecht) Paragraph 9, StGB. Diese Bestimmung ist im Disziplinarrecht anwendbar vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 149f). Danach handelt nicht schuldhaft, wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist. Vorzuwerfen ist der Rechtsirrtum nach Paragraph 9, Absatz 2, StGB dann, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2023/09/0148).</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich muss der Irrtum im Disziplinarrecht frei von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (§§ 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 150). Schließlich führt der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig aus, dass das Risiko des Rechtsirrtums auch der trägt, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH 24.02.2010, 2007/13/0144; VwGH 28.02.2014, 2012/16/0039; VwGH 18.03.2013, 2012/16/0049).§ 9 Abs. 2 StGB sieht eine Erkundigungspflicht für den Fall vor, dass sich ein entsprechendes Informationserfordernis nach den Umständen (also insb. Beruf, Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit) ergibt (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 Rz 18 mwN [Stand 1.7.2023, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich muss der Irrtum im Disziplinarrecht frei von Fahrlässigkeit über im BDG 1979 ausdrücklich normierte Dienstpflichten der Beamten (Paragraphen 44 bis 60 BDG 1979) sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 150). Schließlich führt der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig aus, dass das Risiko des Rechtsirrtums auch der trägt, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen vergleiche VwGH 24.02.2010, 2007/13/0144; VwGH 28.02.2014, 2012/16/0039; VwGH 18.03.2013, 2012/16/0049)., Paragraph 9, Absatz 2, StGB sieht eine Erkundigungspflicht für den Fall vor, dass sich ein entsprechendes Informationserfordernis nach den Umständen (also insb. Beruf, Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit) ergibt (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 5, Rz 18 mwN [Stand 1.7.2023, rdb.at]).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH spricht – hinsichtlich des Rechtsirrtums nach § 5 Abs. 2 VStG bei Erkundigungspflicht – davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“. Der VwGH bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum vorwerfbar; ihn trifft diesfalls „das Risiko des Rechtsirrtums“ (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 30.11.1981, 81/170/0126, jedoch zu § 5 Abs. 2 VStG). Umstände, die einem entschuldigenden Verbotsirrtum nahekommen, begründen allerdings einen wesentlichen Milderungsgrund (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 Rz 18 mwN [Stand 1.7.2023, rdb.at]; auch VwGH 25.04.1991, 91/09/0023).Der VwGH spricht – hinsichtlich des Rechtsirrtums nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG bei Erkundigungspflicht – davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich jedermann „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“. Der VwGH bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum vorwerfbar; ihn trifft diesfalls „das Risiko des Rechtsirrtums“ vergleiche VwGH 30.11.1981, 81/170/0126, jedoch zu Paragraph 5, Absatz 2, VStG). Umstände, die einem entschuldigenden Verbotsirrtum nahekommen, begründen allerdings einen wesentlichen Milderungsgrund vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 5, Rz 18 mwN [Stand 1.7.2023, rdb.at]; auch VwGH 25.04.1991, 91/09/0023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Verschulden (wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage oder Unkenntnis von Bestimmungen geht) nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Nicht jede Rechtsunkenntnis oder jeder Rechtsirrtum ist als Sorgfaltsverletzung oder als schuldhaftes Verhalten zu beurteilen. Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, ist Verschulden daher nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Ob dies der Fall ist, ist stets nach der konkreten Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 03.10.2013, 2013/09/0010).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Verschulden (wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage oder Unkenntnis von Bestimmungen geht) nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Nicht jede Rechtsunkenntnis oder jeder Rechtsirrtum ist als Sorgfaltsverletzung oder als schuldhaftes Verhalten zu beurteilen. Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, ist Verschulden daher nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Ob dies der Fall ist, ist stets nach der konkreten Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen vergleiche VwGH 03.10.2013, 2013/09/0010).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn der Beamte „seinem Beruf nach“ verpflichtet ist, die einschlägigen Vorschriften zu kennen, so kann diese Pflicht nur so weit gehen, als eine Information über den Inhalt dieser Vorschriften zumutbar ist. Es ist daher in jedem Fall besonders zu prüfen, ob bestimmte Umstände vorliegen, die die Information des Beamten als zumutbar bzw. die mangelnde Information als vorwerfbar erscheinen lassen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 151).Auch wenn der Beamte „seinem Beruf nach“ verpflichtet ist, die einschlägigen Vorschriften zu kennen, so kann diese Pflicht nur so weit gehen, als eine Information über den Inhalt dieser Vorschriften zumutbar ist. Es ist daher in jedem Fall besonders zu prüfen, ob bestimmte Umstände vorliegen, die die Information des Beamten als zumutbar bzw. die mangelnde Information als vorwerfbar erscheinen lassen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 151).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht entschuldigend ist ein Verbotsirrtum, wenn der Beschuldigte – trotz gegenteiliger Rechtsprechung – seiner eigenen Rechtsauffassung folgt (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 5 Rz 22 mwN (Stand 1.7.2023, rdb.at).Nicht entschuldigend ist ein Verbotsirrtum, wenn der Beschuldigte – trotz gegenteiliger Rechtsprechung – seiner eigenen Rechtsauffassung folgt vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 5, Rz 22 mwN (Stand 1.7.2023, rdb.at).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis an der Dienststelle und die mangelnde Anleitung durch die Vorgesetzten sind Milderungsgründe, vermögen den Beschwerdeführer aber nicht völlig zu entschuldigen. Hinzuweisen ist diesbezüglich auf die Rechtsprechung, dass auch die stillschweigende Duldung von Handlungen, die als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, dann nicht schuldbefreiend wirkt, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (vergleiche VwGH vom 28.10.2004, 1003/09/0045; 06.11.2006, 1005/09/0083 mit weiteren Nachweisen; 05.11.2014, Ro 2014/09/0039). Auf die Duldung einer rechtswidrigen Praxis kann es in keinem Fall ankommen (Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 152).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Rechtsirrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, er nach der Vorsatztat, wenn er fahrlässig handelt, nach der Fahrlässigkeitstat strafbar (vgl. § 9 Abs. 3 StGB). Dies kann sich im BDG 1979, das in der Bestrafung an die beiden unterschiedlichen Schuldformen nicht grundsätzlich anknüpft, nur bei der Strafbemessung auswirken (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 152).Ist der Rechtsirrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, er nach der Vorsatztat, wenn er fahrlässig handelt, nach der Fahrlässigkeitstat strafbar vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, StGB). Dies kann sich im BDG 1979, das in der Bestrafung an die beiden unterschiedlichen Schuldformen nicht grundsätzlich anknüpft, nur bei der Strafbemessung auswirken vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 152).</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die Disziplinarbeschuldigte im Ergebnis fehlendes Unrechtsbewusstsein für sich betreffend den Spruchpunkt A.)1.) ins Treffen führt, ist sie darauf hinzuweisen, dass Beamt:innen sich nach deren Beruf mit den einschlägigen Vorschriften bekannt zu machen und auseinanderzusetzen haben. Insbesondere hinsichtlich der dienstrechtlichen Vorschriften wird eine allgemeine Informationspflicht von Beamt:innen angenommen. Eine Informationspflicht besteht aber auch in Bezug auf die von Beamt:innen zu besorgenden dienstlichen Aufgaben. Gerade die Abgrenzung, welche Aufgaben in den Wirkungsbereich der Rechtspfleger:innen fallen und welche in den der Geschäftsstelle, waren Teil der Ausbildung der Disziplinarbeschuldigten.</p>\n<p class=\"lf-p\">So werden in jedem Fall die rechtlichen Grundlagen des Exekutionsrechts in den Lehrgängen der Exekutionsrechtspfleger:innen vorgetragen und geprüft, wobei der Gerichtsvollzug im Rahmen des Arbeitsgebietslehrgangs einen Schwerpunkt bildet. Auch die einschlägigen Lehr- und Lernbehelfe enthalten zur Erteilung der Vollzugsaufträge und Prüfung der Ereignisse eindeutige Hinweise, dass das Exekutionsgericht für die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Exekutionsvollzugs zuständig und zur Entscheidung das jeweilige Entscheidungsorgan (Richter:in/Rechtspfleger:in) befugt ist. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung der Rechtspfleger:innen ergibt sich klar, dass lediglich andere Rechtspfleger:innen der Geschäftsverteilung nach zur Vertretung bestimmt sind, und es Aufgabe von Rechtspfleger:innen ist, Vollzugsberichte auf ihre gesetz- und auftragsgemäße Umsetzung zu prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Disziplinarbeschuldigten wurden die Grundlagen des Exekutionsrechts gelehrt. Es wäre deswegen umso mehr ihre Aufgabe gewesen, sich auch weiterhin mit einschlägigen Normen zu befassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch war der Disziplinarbeschuldigten nach eigener Aussage grundsätzlich klar, dass sie selbst als Teil der Rechtsprechung tätig ist, und sind ihr die Bestimmungen der Art. 87 Abs. 3, Art. 20 B-VG und der § 17 RpflG, §§ 34, 62, 108 Abs. 5, § 113 Geo., § 61 EO, (und des damals in Kraft stehenden) § 6 Abs. 1 VGebG bekannt. Nach den Regelungen der Exekutionsordnung haben Rechtspfleger:innen nicht nur den Vollzugsauftrag zu erteilen, sondern auch durch die Prüfung der Berichte auf deren richtige Umsetzung zu achten und notwendigenfalls die entsprechenden Weisungen zu erteilen. Das Argument, es habe keine Weisungen, Erlässe, Normen gegeben, die bestimmen würden, eine Delegation an das Personal der Geschäftsstelle sei nicht in Ordnung, kann jedenfalls nicht greifen, handelt es sich bei der Vorgehensweise der Rechtspfleger:innen am BG XXXX doch um die „Ausnahme“ von der Regel, dass Rechtspfleger:innen ihre Aufgaben im Sinne des § 17 RpflG selbst zu erledigen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kontrolle der Auftrags- und Gesetzmäßigkeit im Sinne des § 61 EO ist eine Kernaufgabe der Rechtsprechung, es benötigt kein explizites Verbot eines derart unüblichen Vorgehens um dies ersichtlich zu machen.Auch war der Disziplinarbeschuldigten nach eigener Aussage grundsätzlich klar, dass sie selbst als Teil der Rechtsprechung tätig ist, und sind ihr die Bestimmungen der Artikel 87, Absatz 3,, Artikel 20, B-VG und der Paragraph 17, RpflG, Paragraphen 34, 62, 108, Absatz 5,, Paragraph 113, Geo., Paragraph 61, EO, (und des damals in Kraft stehenden) Paragraph 6, Absatz eins, VGebG bekannt. Nach den Regelungen der Exekutionsordnung haben Rechtspfleger:innen nicht nur den Vollzugsauftrag zu erteilen, sondern auch durch die Prüfung der Berichte auf deren richtige Umsetzung zu achten und notwendigenfalls die entsprechenden Weisungen zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Argument, es habe keine Weisungen, Erlässe, Normen gegeben, die bestimmen würden, eine Delegation an das Personal der Geschäftsstelle sei nicht in Ordnung, kann jedenfalls nicht greifen, handelt es sich bei der Vorgehensweise der Rechtspfleger:innen am BG römisch 40 doch um die „Ausnahme“ von der Regel, dass Rechtspfleger:innen ihre Aufgaben im Sinne des Paragraph 17, RpflG selbst zu erledigen haben. Die Kontrolle der Auftrags- und Gesetzmäßigkeit im Sinne des Paragraph 61, EO ist eine Kernaufgabe der Rechtsprechung, es benötigt kein explizites Verbot eines derart unüblichen Vorgehens um dies ersichtlich zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern die Disziplinarbeschuldigte vorbringt, sie sei der Rechtsmeinung unterlegen, eine Delegation an Kanzleipersonal sei rechtens gewesen, so ist sie darauf hinzuweisen, dass eine Erkundigungspflicht besteht. [M]it den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundene, besonnene und einsichtige Rechtspfleger:innen hätten in der Lage der Disziplinarbeschuldigten mehr Sorgfalt aufgewendet und jedenfalls vor Delegation von Aufgaben an das Personal der Geschäftsstelle (rechtliche) Erkundigungen vorgenommen. Die Disziplinarbeschuldigte hat sich in keiner Weise vor Abgabe ihrer Aufgaben an die Geschäftsstelle informiert, ob dies denn möglich, respektive vor allem rechtlich erlaubt sei. Bereits aus dem Jahr 2014 finden sich Entscheidungen, aus welchen sich ergibt, dass eine Delegation der Prüfung von Vollzugsberichten an Kanzleipersonal eben gerade nicht möglich ist (so Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 15.10.2014, 3 Ds 17-10; OGH 06.03.2014, 17 Os 25/13z).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass diese Vorgehensweise ab 2014 am Bezirksgericht der Disziplinarbeschuldigten unter den Rechtspfleger:innen üblich war, macht die offenkundig unrichtige Rechtsansicht der Disziplinarbeschuldigten nicht weniger vorwerfbar, hätte sie sich doch vor Delegation bzw. rechtwidrig gelebten Usus jedenfalls über die Rechtslage informieren können und müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Argument, es könne als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass Beamt:innen in der Rechtspflege grundsätzlich danach trachten würden, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ihren Dienst zu verrichten und es nahezu lebensfremd erscheine, dass insgesamt acht Rechtspfleger:innen über Jahre hindurch Dienstpflichten verletzen und diese Dienstpflichtverletzung ihnen vorwerfbar gewesen sei, ist auszuführen, dass doch gerade zur Vermeidung einer solchen Dienstpflichtverletzung Bestimmungen wie die des § 302 StGB und ähnliche bestehen. Eine derartige Verallgemeinerung ist jedenfalls nicht möglich.Zum Argument, es könne als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, dass Beamt:innen in der Rechtspflege grundsätzlich danach trachten würden, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ihren Dienst zu verrichten und es nahezu lebensfremd erscheine, dass insgesamt acht Rechtspfleger:innen über Jahre hindurch Dienstpflichten verletzen und diese Dienstpflichtverletzung ihnen vorwerfbar gewesen sei, ist auszuführen, dass doch gerade zur Vermeidung einer solchen Dienstpflichtverletzung Bestimmungen wie die des Paragraph 302, StGB und ähnliche bestehen. Eine derartige Verallgemeinerung ist jedenfalls nicht möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Disziplinarbeschuldigte konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihr gelegen gewesen, sich über die bei ihrer Tätigkeit einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der belangten Behörde ist somit darin zuzustimmen, dass, soweit seitens der Disziplinarbeschuldigten ein Rechtsirrtum hinsichtlich Spruchpunkt A.)1.) des Disziplinarerkenntnisses angesprochen wird, dieser jedenfalls vorwerfbar ist. Die Disziplinarbeschuldigte hat daher – selbst bei Vorliegen des ins Treffen geführten Irrtums über das Bestehen der Berechtigung der Delegation – für vorsätzliches Handeln einzustehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich Spruchpunkt A.)2.) des bekämpften Disziplinarerkenntnisses ist zur subjektiven Tatseite wie folgt auszuführen: Als objektiver Sorgfaltsmaßstab gilt im Disziplinarrecht die „Übung eines Mustermenschen“ oder einer „Maßfigur“, wonach es auf jene Sorgfalt ankommt, die „ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage der Täterin aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof formuliert diesen Gedanken in der Weise, dass die „normale“ Beamtin/der „normale“ Beamte nicht an einem „perfekt und fehlerfrei arbeitenden“ Mustermenschen gemessen werden dürfe (vgl. VwGH 21.2.2001, 99/09/0126; 28.7.1999, 97/09/0338). Es sei vielmehr auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen und auf die dienstliche Stellung des Beamten Bedacht zu nehmen. Nur Fehlleistungen, die „über das normale Versagen einer/eines durchschnittlichen Beamtin/Beamten hinausgehen“, können somit einen Schuldvorwurf begründen (vgl. VwGH 14.05.1980, 0226/80).Der Verwaltungsgerichtshof formuliert diesen Gedanken in der Weise, dass die „normale“ Beamtin/der „normale“ Beamte nicht an einem „perfekt und fehlerfrei arbeitenden“ Mustermenschen gemessen werden dürfe vergleiche VwGH 21.2.2001, 99/09/0126; 28.7.1999, 97/09/0338). Es sei vielmehr auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen und auf die dienstliche Stellung des Beamten Bedacht zu nehmen. Nur Fehlleistungen, die „über das normale Versagen einer/eines durchschnittlichen Beamtin/Beamten hinausgehen“, können somit einen Schuldvorwurf begründen vergleiche VwGH 14.05.1980, 0226/80).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Einzelfall kann Fahrlässigkeit genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist (vgl. VwGH 13.12.1990, 89/09/0025). Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein (vgl. VwGH 30.8.1991, 91/09/0084).Im Einzelfall kann Fahrlässigkeit genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist vergleiche VwGH 13.12.1990, 89/09/0025). Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein vergleiche VwGH 30.8.1991, 91/09/0084).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch eine außergewöhnliche Überlastung kann nach der Rechtsprechung dazu führen, dass einer Beamtin/einem Beamten bei Fehlleistungen kein Schuldvorwurf zu machen ist; bloßes Unvermögen kann keine Schuld begründen. Demgegenüber besteht nach der Judikatur eine erhöhte Sorgfaltspflicht dann, wenn erhebliche Nachteile eines Verhaltens voraussehbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eines der für die subjektive Sorgfaltswidrigkeit maßgebenden Kriterien ist die Befähigung der Täterin/des Täters zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, das zweite ist die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Diese ergibt sich jeweils aus den Umständen des Einzelfalles und der Person der Täterin/des Täters. Die herrschende „normative“ Schuldauffassung, auf die das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Bezug nimmt, erachtet die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens (Vorwerfbarkeit) als ein wesentliches Merkmal der Schuld.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall gestanden sämtliche Rechtspfleger:innen des BG XXXX , deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, ein, dass Barauszahlungen unüblich waren. Sie wurden lediglich bei zwei Gerichtsvollzieher:innen gewährt, wobei vor allem ein Gerichtsvollzieher in diesem Zusammenhang hohe kriminelle Energie zeigte. Gerade bei einer Barauszahlung ist jedoch ein erhöhtes Risiko zu berücksichtigen, dass Gelder nicht korrekt oder vollständig ausgezahlt werden und besteht durch das Gewähren einer solchen Auszahlungsmodalität eine erhöhte Sorgfalts- und damit Kontrollpflicht. Eine mit den rechtlichen Werten verbundene Beamtin hätte unter solchen Umständen zumindest nach Gewährung der Barzahlung kontrolliert, ob Belege bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachweise für die erfolgte Auszahlung vorliegen. In Anbetracht der über einen langen Zeitraum gepflogenen Vorgehensweise kann von einer einmaligen Fehlleistung nicht die Rede sein. Auch wenn – wie unten im Rahmen der Milderungsgründe ausgeführt – ein hoher Arbeitsanfall vorlag, kann der Disziplinarbeschuldigten ein Schuldvorwurf gemacht werden: Es waren unstrittig die erheblichen Nachteile dieser Vorgehensweise für mit der angemessener Sorgfalt tätige Rechtspfleger:innen zu erkennen.Im vorliegenden Fall gestanden sämtliche Rechtspfleger:innen des BG römisch 40 , deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, ein, dass Barauszahlungen unüblich waren. Sie wurden lediglich bei zwei Gerichtsvollzieher:innen gewährt, wobei vor allem ein Gerichtsvollzieher in diesem Zusammenhang hohe kriminelle Energie zeigte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade bei einer Barauszahlung ist jedoch ein erhöhtes Risiko zu berücksichtigen, dass Gelder nicht korrekt oder vollständig ausgezahlt werden und besteht durch das Gewähren einer solchen Auszahlungsmodalität eine erhöhte Sorgfalts- und damit Kontrollpflicht. Eine mit den rechtlichen Werten verbundene Beamtin hätte unter solchen Umständen zumindest nach Gewährung der Barzahlung kontrolliert, ob Belege bzw. Nachweise für die erfolgte Auszahlung vorliegen. In Anbetracht der über einen langen Zeitraum gepflogenen Vorgehensweise kann von einer einmaligen Fehlleistung nicht die Rede sein. Auch wenn – wie unten im Rahmen der Milderungsgründe ausgeführt – ein hoher Arbeitsanfall vorlag, kann der Disziplinarbeschuldigten ein Schuldvorwurf gemacht werden: Es waren unstrittig die erheblichen Nachteile dieser Vorgehensweise für mit der angemessener Sorgfalt tätige Rechtspfleger:innen zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumentes, Gerichtsvollzieher:innen hätten „Berichtswahrheit“ gehabt und „man habe geglaubt, was im Vollzugsbericht gestanden sei“ ( XXXX ), ist an die bestehende Kontrollpflicht von Rechtspfleger:innen nach § 61 EO zu verweisen, welche bei einer derartigen Einstellung ad absurdum geführt werden würde bzw. nachweislich geführt worden ist. Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumentes, Gerichtsvollzieher:innen hätten „Berichtswahrheit“ gehabt und „man habe geglaubt, was im Vollzugsbericht gestanden sei“ ( römisch 40 ), ist an die bestehende Kontrollpflicht von Rechtspfleger:innen nach Paragraph 61, EO zu verweisen, welche bei einer derartigen Einstellung ad absurdum geführt werden würde bzw. nachweislich geführt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Disziplinarbeschuldigte hat somit durch die zu Spruchpunkt A.)2.) verwirklichte Tathandlung (jedenfalls) grob fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzt und die von ihr objektiv gesetzte Verletzungen ihrer Dienstpflicht daher auch als im Sinne von § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen zu verantworten.Die Disziplinarbeschuldigte hat somit durch die zu Spruchpunkt A.)2.) verwirklichte Tathandlung (jedenfalls) grob fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzt und die von ihr objektiv gesetzte Verletzungen ihrer Dienstpflicht daher auch als im Sinne von Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft begangen zu verantworten.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.10. Zur Ermessungsentscheidung iZm der Strafbemessung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der VwGH vermeint, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG handelt. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der VwGH vermeint, dass es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG handelt. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (vgl. VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint vergleiche VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher in weiterer Folge die Ermessensübung durch die belangte Behörde zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings wurde im vorliegenden Fall kein Strafrahmen gebildet, in dem nachvollziehbar unter Berücksichtigung der angenommenen Milderungs- und Erschwernisgründe eine Strafe zugemessen wurde. Daher ist die Begründung insoweit nicht überprüfbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem solchen Fall nach seiner Abwägung die festgesetzte Strafe mit der von der belangten Behörde verhängten zu vergleichen. Erscheint diese im Lichte der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts vertretbar, wäre die Strafe zu bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu betonen gilt hierbei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermessensübung der Behörde auf Grund der Rechts- und Tatsachenlage zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu prüfen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.11. Zur Strafbemessung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. § 91 BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die „Bedeutung der verletzten Pflicht“ sowie „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe „anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen“, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 103f).Als Maß für die Höhe der Strafe normiert Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da gem. Paragraph 91, BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Primär maßgeblich sei die „Bedeutung der verletzten Pflicht“ sowie „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe „anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen“, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 103f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Dienstpflichtverletzungen anderer Beamt:innen entgegenzuwirken (Generalprävention). Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Dienstpflichtverletzungen anderer Beamt:innen entgegenzuwirken (Generalprävention).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner sind gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne des §§ 33 ff StGB, zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (vgl. VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Ferner sind gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne des Paragraphen 33, ff StGB, zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten vergleiche VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (vgl. VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammengefasst bedeutet das, dass gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 folglich das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um die Disziplinarbeschuldigte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen.Zusammengefasst bedeutet das, dass gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 folglich das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um die Disziplinarbeschuldigte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt:innen entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.12. Zur Bemessungsgrundlage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gem. § 92 Abs. 1 Z 3 BDG [bzw. einer Geldbuße gem. § 92 Abs. 1 Z 2 BDG] ist der im § 3 GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebühre, maßgeblich (VwGH 20.11.2006, 2003/09/0117).Bei der Bemessung des Betrages für die Einhebung einer Geldstrafe gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG [bzw. einer Geldbuße gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG] ist der im Paragraph 3, GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebühre, maßgeblich (VwGH 20.11.2006, 2003/09/0117).</p></div>", "next": 239636}