{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Verstöße gegen das Gebot, einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, die nicht als Mobbing oder Belästigung zu qualifizieren sind, werden vom VwGH weiterhin unter § 43 Abs. 2 und nicht unter § 43a subsumiert, auch wenn sowohl die – weit gefasste und Mobbing gar nicht explizit erwähnende – Textierung des § 43a als auch die Bezugnahme auf die Rsp zu § 43 Abs. 2 in den ErläutRV dafür zu sprechen scheinen, dass die speziellere Norm des § 43a dem § 43 Abs. 2 nicht nur in Mobbingfällen, sondern immer dann vorgeht, wenn das Verhalten des Beamten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten betroffen ist (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 43a BDG Rz 7).Verstöße gegen das Gebot, einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, die nicht als Mobbing oder Belästigung zu qualifizieren sind, werden vom VwGH weiterhin unter Paragraph 43, Absatz 2 und nicht unter Paragraph 43 a, subsumiert, auch wenn sowohl die – weit gefasste und Mobbing gar nicht explizit erwähnende – Textierung des Paragraph 43 a, als auch die Bezugnahme auf die Rsp zu Paragraph 43, Absatz 2, in den ErläutRV dafür zu sprechen scheinen, dass die speziellere Norm des Paragraph 43 a, dem Paragraph 43, Absatz 2, nicht nur in Mobbingfällen, sondern immer dann vorgeht, wenn das Verhalten des Beamten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten betroffen ist (Julcher/Kneihs in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 43 a, BDG Rz 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grunde subsumierte die belangte Behörde das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zutreffend unter die lex specialis des § 43a BDG 1979. Aus diesem Grunde subsumierte die belangte Behörde das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zutreffend unter die lex specialis des Paragraph 43 a, BDG 1979.</p>\n<p class=\"lf-p\">Obgleich die ADV im materiellen Sinne in der gegenständlichen Rechtssache wegen Subsidiarität nicht zur Anwendung gelangt, sei in diesem Zusammenhang (dennoch) auf § 3 Abs. 1, 2, 6 und 7 verwiesen, wonach der Soldat alles zu unterlassen hat, was das (abstrakte) Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte. Er ist im Rahmen seines Treueverhältnisses insbesondere zur Verteidigung der Demokratie und der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet und haben alle Soldat:innen ihren Kamerad:innen mit Achtung zu begegnen. Zudem muss auch das äußere Verhalten von Soldat:innen der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat:innen erfordert und sind zu einem solchen Verhalten alle Soldat:innen gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil.Obgleich die ADV im materiellen Sinne in der gegenständlichen Rechtssache wegen Subsidiarität nicht zur Anwendung gelangt, sei in diesem Zusammenhang (dennoch) auf Paragraph 3, Absatz eins, 2, 6 und 7 verwiesen, wonach der Soldat alles zu unterlassen hat, was das (abstrakte) Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er ist im Rahmen seines Treueverhältnisses insbesondere zur Verteidigung der Demokratie und der demokratischen Einrichtungen sowie zu Disziplin, Kameradschaft, Gehorsam, Wachsamkeit, Tapferkeit und Verschwiegenheit verpflichtet und haben alle Soldat:innen ihren Kamerad:innen mit Achtung zu begegnen. Zudem muss auch das äußere Verhalten von Soldat:innen der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat:innen erfordert und sind zu einem solchen Verhalten alle Soldat:innen gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil.</p>\n<p class=\"lf-p\">Und da der Disziplinarbeschuldigte auch als Stabswachtmeister Unteroffizier und damit Vorgesetzter ist, sei er weiters, wenngleich ebenso nicht spruchgegenständlich, auf § 4 Abs. 1 ADV hingewiesen, der normiert, dass Vorgesetzte ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein haben. Und da der Disziplinarbeschuldigte auch als Stabswachtmeister Unteroffizier und damit Vorgesetzter ist, sei er weiters, wenngleich ebenso nicht spruchgegenständlich, auf Paragraph 4, Absatz eins, ADV hingewiesen, der normiert, dass Vorgesetzte ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diese Richtung sind auch die zitierten Passagen des Verhaltenskodex des Bundes vom 18.11.2020, des Verhaltenskodex des Bundesministeriums für Landesverteidigung aus dem Jahr 2019, des Exzerptes aus der Broschüre „Mobbingschutz und Mobbinghilfe“ des Bundesministeriums für Landesverteidigung aus dem Jahr 2014 und des Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 18.12.2017 „3. Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten“, welche untergesetzliche Präzisierungen des für den Bundesdienst allgemein geltenden § 43a BDG 1979 darstellen und die keiner weiteren Ausführungen bedürfen, da der Grundgedanke dieser zentralen Norm des Bundesdienstes anhand der höchstgerichtlichen Judikatur ausführlich releviert wurde.In diese Richtung sind auch die zitierten Passagen des Verhaltenskodex des Bundes vom 18.11.2020, des Verhaltenskodex des Bundesministeriums für Landesverteidigung aus dem Jahr 2019, des Exzerptes aus der Broschüre „Mobbingschutz und Mobbinghilfe“ des Bundesministeriums für Landesverteidigung aus dem Jahr 2014 und des Erlasses des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 18.12.2017 „3. Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten“, welche untergesetzliche Präzisierungen des für den Bundesdienst allgemein geltenden Paragraph 43 a, BDG 1979 darstellen und die keiner weiteren Ausführungen bedürfen, da der Grundgedanke dieser zentralen Norm des Bundesdienstes anhand der höchstgerichtlichen Judikatur ausführlich releviert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.6. Zum Vorfall vom XXXX im engeren Sinne:3.3.6. Zum Vorfall vom römisch 40 im engeren Sinne:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit seiner sinngemäßen Äußerung, die jedenfalls laut beiden Zeugen das Wort „Wichser“ enthielt, liegt es auf der Hand, dass der Disziplinarbeschuldigte damit eine feindselige Gesprächsatmosphäre geschaffen hatte, die in keinem Verhältnis zu dem allfälligen Abschlagen seines Begehrs, nämlich seinen Sohn während der Dienstzeit zu sehen, stand, denn das Wort „Wichser“ wird heutzutage unstrittig ausschließlich in einem abwertenden Kontext gegenüber einer Person verwendet, deren Meinung bzw. Verhaltensweise von jener Person, die das Wort verwendet, abgelehnt wird, wobei der etymologische Ursprung des Begriffs ursprünglich nicht vulgär war, da „Wichser“ von „Wachs“ und „wachsen“ kam und früher die Handbewegung des Einwachsens, des Putzens von Boden, Schuhen oder anderen Gegenständen (Stiefelwichsen) usw. bezeichnete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein „Wichsmädel“ war daher eine Dienstangestellte, die das Bohnern des Bodens durchführte. In der Soldatensprache des Ersten Weltkrieges jedoch entwickelten sich aus den Wörtern „wichsen“ und „bohnern“ Euphemismen für die männliche Masturbation, implizit für Versagen, da das Putzen (Wichsen) der Offiziers-Stiefel und/oder der Stiefel der gesamten Mannschaft eine beliebte Demütigung zu disziplinierender Soldaten war und blieb sowohl für „bohnern“ als auch für „wichsen“ die vulgäre Konnotation bis heute erhalten. Die Verwendung des Begriffes wird daher in der heutigen Zeit üblicherweise als Beleidigung gemeint und wird in der Regel auch ebenso aufgefasst, da zudem mittlerweile ein Bedeutungswandel eingesetzt hat und „Wichser“ heutzutage kaum noch die Bedeutung von „Versager“ hat als vielmehr ein Synonym für „Arschloch“ darstellt, mit der überaus negativen Konnotation eines schlechten („miesen“) Charakters (siehe Wichser – Wikipedia, Wichser – Schreibung, Definition, Bedeutung, Synonyme, Beispiele | DWDS, Wortschatz – deu_newscrawl-public_2018 – Wichser, Wichser Übersetzung Wichser Definition auf TheFreeDictionary, m Schimpfwort-Lexikon: Der Wichser).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Einwand des Disziplinarbeschuldigten, die belangte Behörde habe den Wortlaut seiner Äußerung nicht genau festgestellt (und damit mehr oder minder eine tendenziöse Formulierung angenommen), ist entgegenzuhalten, dass aus den Beweisergebnissen des Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls der Sinngehalt seiner Äußerung bzw. die Verwendung des Wortes „Wichser“ hervorgegangen ist, sodass die diesbezügliche Annahme der belangten Behörde im Wesentlichen nicht unzutreffend ist, mag auch nicht feststehen, wie der exakte Wortlaut des gesamten Satzes war, den der Disziplinarbeschuldigte am besagten Tage tatsächlich von sich gegeben hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar ist vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur zu berücksichtigen, dass an spontan getätigte, mündliche Äußerungen bezüglich der Angemessenheit ein niedrigerer Maßstab anzulegen und nicht jedes im Affekt getätigte Wort auf die Goldwaage zu legen ist. Im gegenständlichen Fall hat der Disziplinarbeschuldigte die Schwelle der Angemessenheit mit seiner aggressiven Äußerung bzw. durch die Verwendung des Wortes „Wichser“ jedoch deutlich überschritten. Es ist kein Grund oder keine Konstellation ersichtlich, aus dem die Verwendung dieses Wortes angemessen oder gar notwendig gewesen sein sollte, um zu seinem Ziel zu gelangen, nämlich, seinen Sohn sehen bzw. sprechen zu dürfen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass dem Disziplinarbeschuldigten in seiner Funktion als Unteroffizier eine Vorbildfunktion zukommt, der er durch seine jede Verhältnismäßigkeit vermissen lassende Äußerung nicht gerecht geworden ist (siehe zur Vorbildfunktion auch VwGH vom 15.07.2020, Ra 2020/09/0028 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Einordnung des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten als Verletzung von § 43a BDG 1979 ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen erläuternd anzumerken, dass der VwGH Verhalten, das gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs verstößt, aber kein Mobbing darstellt, zwar in der Vergangenheit grundsätzlich unter § 43 Abs. 2 BDG 1979 subsumierte - in der Judikatur und in der auf die gegenständliche Norm Bezug nehmenden Fachliteratur wird nunmehr auf § 43a BDG 1979 aufgrund des Wortlauts verwiesen und nach den Gesetzesmaterialien weit ausgelegt. Es fällt demnach nicht nur systematisches, über einen längeren Zeitraum gesetztes Verhalten darunter, vielmehr können auch vereinzelte Beschimpfungen oder Äußerungen eine Verletzung des „achtungsvollen Umgangs“ nach § 43a BDG 1979 darstellen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVwG 17.10.2016, W208 2012350-3; die oben erwähnte ressorteigene Broschüre eben dieses Thema betreffend und zBsp. auch S 8 des Leitfadens zur Mobbingprävention des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom Oktober 2022; oder die Information im GÖD - Magazin 01/2017, Achtungsvoller Umgang statt Mobbing“ mit folgender Passage: „§ 43a (BDG 1979) bezieht sich damit nicht nur auf systematisches Mobbing, sondern auf jede Verletzung der Verpflichtung zum achtungsvollen Umgang der Bediensteten untereinander“).Hinsichtlich der Einordnung des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten als Verletzung von Paragraph 43 a, BDG 1979 ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen erläuternd anzumerken, dass der VwGH Verhalten, das gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs verstößt, aber kein Mobbing darstellt, zwar in der Vergangenheit grundsätzlich unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 subsumierte - in der Judikatur und in der auf die gegenständliche Norm Bezug nehmenden Fachliteratur wird nunmehr auf Paragraph 43 a, BDG 1979 aufgrund des Wortlauts verwiesen und nach den Gesetzesmaterialien weit ausgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es fällt demnach nicht nur systematisches, über einen längeren Zeitraum gesetztes Verhalten darunter, vielmehr können auch vereinzelte Beschimpfungen oder Äußerungen eine Verletzung des „achtungsvollen Umgangs“ nach Paragraph 43 a, BDG 1979 darstellen vergleiche BVwG 17.10.2016, W208 2012350-3; die oben erwähnte ressorteigene Broschüre eben dieses Thema betreffend und zBsp. auch S 8 des Leitfadens zur Mobbingprävention des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom Oktober 2022; oder die Information im GÖD - Magazin 01 aus 2017,, Achtungsvoller Umgang statt Mobbing“ mit folgender Passage: „§ 43a (BDG 1979) bezieht sich damit nicht nur auf systematisches Mobbing, sondern auf jede Verletzung der Verpflichtung zum achtungsvollen Umgang der Bediensteten untereinander“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigten jedenfalls schuldhaft gehandelt hat. Dass beim/im Bundesheer grundsätzlich ein „eher rauer“ Umgangston herrschen und der Disziplinarbeschuldigte seine Äußerung subjektiv für angebracht gehalten haben mag, ist diesbezüglich nicht von Belang, da es seine Aussage objektiv gemessen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, welche besagt, es stelle für die disziplinäre Verantwortlichkeit eines Beamten keine Voraussetzung dar, dass er \"im subjektiven Wissen gegen eine Dienstpflicht verstößt\", eine derartige Wissentlichkeit sei nicht Voraussetzung für die disziplinarrechtliche Haftung des Beamten […], vielmehr reicht schuldhaftes, also auch Verhalten mit dolus eventualis oder auch nur fahrlässiges Verhalten aus, um als \"schuldhaft\" […] zu gelten (VwGH vom 19.03.2014, Ro 2014/09/0019).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gebot des achtungsvollen Umgangs gehört zu den Dienstpflichten des Disziplinarbeschuldigten als Soldaten und wurde in einem eigenen Erlass seines Ressorts aus dem Jahr 2017 (Erlass vom 18.12.2017 „3. Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten“, GZ S93105/19-MFW/2017, kundgemacht am 10.01.2018 im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Jahrgang 2018), in einem Verhaltenskodex des Bundes vom 18.11.2020 („Die VerANTWORTung liegt bei mir – EINE FRAGE DER ETHIK“), in einem ressortspezifischen Verhaltenskodex aus dem Jahr 2019 und vor allem in einer dezidiert diesbezüglichen Broschüre aus dem Jahr 2014 („Mobbingschutz und Mobbinghilfe“) präzisiert. Es war dem Disziplinarbeschuldigten zweifellos bewusst, dass seine nach außen hin jedenfalls als feindselig aufzufassende Äußerung mit den genannten Vorgaben nicht im Einklang stehen würde, weswegen zumindest dolus eventualis vorlag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorliegen allfälliger Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ist im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen.Das Gebot des achtungsvollen Umgangs gehört zu den Dienstpflichten des Disziplinarbeschuldigten als Soldaten und wurde in einem eigenen Erlass seines Ressorts aus dem Jahr 2017 (Erlass vom 18.12.2017 „3. Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten“, GZ S93105/19-MFW/2017, kundgemacht am 10.01.2018 im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Jahrgang 2018), in einem Verhaltenskodex des Bundes vom 18.11.2020 („Die VerANTWORTung liegt bei mir – EINE FRAGE DER ETHIK“), in einem ressortspezifischen Verhaltenskodex aus dem Jahr 2019 und vor allem in einer dezidiert diesbezüglichen Broschüre aus dem Jahr 2014 („Mobbingschutz und Mobbinghilfe“) präzisiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war dem Disziplinarbeschuldigten zweifellos bewusst, dass seine nach außen hin jedenfalls als feindselig aufzufassende Äußerung mit den genannten Vorgaben nicht im Einklang stehen würde, weswegen zumindest dolus eventualis vorlag. Das Vorliegen allfälliger Rechtsfertigungs- oder Entschuldigungsgründe ist im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.7. Zur vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und Frage der Schuld:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gem. § 2 Abs. 4 HDG ist disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Niemand darf bestraft werden, wenn seine Schuld nicht erwiesen ist („nulla poena sine culpa“; Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0023).Gem. Paragraph 2, Absatz 4, HDG ist disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Niemand darf bestraft werden, wenn seine Schuld nicht erwiesen ist („nulla poena sine culpa“; Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Soldat verletzt seine Pflichten nur dann schuldhaft, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt; zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört somit der Nachweis, der Beschuldigte habe mit dem Wissen, pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen; dazu kommt, dass die Feststellung der Schuldform (des Grades des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit letztlich für die Bemessung der Strafe iSd § 6 Abs. 1 HDG 1994 entscheidend ist (vgl. VwGH 01.07.1998, 96/09/0325).Ein Soldat verletzt seine Pflichten nur dann schuldhaft, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt; zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört somit der Nachweis, der Beschuldigte habe mit dem Wissen, pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen; dazu kommt, dass die Feststellung der Schuldform (des Grades des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit letztlich für die Bemessung der Strafe iSd Paragraph 6, Absatz eins, HDG 1994 entscheidend ist vergleiche VwGH 01.07.1998, 96/09/0325).</p>\n<p class=\"lf-p\">Fahrlässigkeit kann genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist (vgl. VwGH 13.12.1990, 89/09/0025). Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein (vgl. VwGH 30.8.1991, 91/09/0084).Fahrlässigkeit kann genügen, insbesondere dann, wenn wegen der voraussehbaren erheblichen Nachteile schon bei einem geringen Versagen eine erhöhte Sorgfalt geboten ist vergleiche VwGH 13.12.1990, 89/09/0025). Je näher die Möglichkeit von dienstlichen Auswirkungen einer Nachlässigkeit liegt oder je höher der mögliche Schaden abzusehen ist, desto geringere Grade der Fahrlässigkeit können dann schon vorwerfbar sein vergleiche VwGH 30.8.1991, 91/09/0084).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eines der für die subjektive Sorgfaltswidrigkeit maßgebenden Kriterien ist die Befähigung der Täterin/des Täters zur Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt, das zweite ist die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens. Diese ergibt sich jeweils aus den Umständen des Einzelfalles und der Person der Täterin/des Täters. Die herrschende „normative“ Schuldauffassung, erachtet die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens (Vorwerfbarkeit) als ein wesentliches Merkmal der Schuld.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten am XXXX unter § 43a BDG 1979 subsumiert, doch behauptete der Disziplinarbeschuldigte zunächst, er könne sich nicht an eine derartige Äußerung erinnern. In seiner Beschwerde bestritt er widersprüchlich hierzu, den Ausdruck „Wichser“ verwendet zu haben, fügte jedoch hinzu, sogar wenn, dann wäre – zusammengefasst – die Goldwaagenjudikatur anwendbar. Die belangte Behörde hat das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten am römisch 40 unter Paragraph 43 a, BDG 1979 subsumiert, doch behauptete der Disziplinarbeschuldigte zunächst, er könne sich nicht an eine derartige Äußerung erinnern. In seiner Beschwerde bestritt er widersprüchlich hierzu, den Ausdruck „Wichser“ verwendet zu haben, fügte jedoch hinzu, sogar wenn, dann wäre – zusammengefasst – die Goldwaagenjudikatur anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen von der Widersprüchlichkeit der Aussagen des Disziplinarbeschuldigten im Verfahren, handelt es sich bei seinem Verhalten um Ausfluchtversuche, denen seitens des Bundesverwaltungsgericht kein Glaube geschenkt wird, da, wie bereits festgestellt und beweisgewürdigt, beide vom Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen unter den Aspekten der Prüfung der Glaubwürdigkeit von Aussagen als glaubwürdig bzw. ihre diesbezügliche Aussage als glaubhaft angesehen wurden und unisono mehrmals hierzu in der Beschwerdeverhandlung befragt zu Protokoll gegeben hatten, dass der Disziplinarbeschuldigte Olt XXXX mit dem Wort „Wichser“ bedacht hatte.Abgesehen von der Widersprüchlichkeit der Aussagen des Disziplinarbeschuldigten im Verfahren, handelt es sich bei seinem Verhalten um Ausfluchtversuche, denen seitens des Bundesverwaltungsgericht kein Glaube geschenkt wird, da, wie bereits festgestellt und beweisgewürdigt, beide vom Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen unter den Aspekten der Prüfung der Glaubwürdigkeit von Aussagen als glaubwürdig bzw. ihre diesbezügliche Aussage als glaubhaft angesehen wurden und unisono mehrmals hierzu in der Beschwerdeverhandlung befragt zu Protokoll gegeben hatten, dass der Disziplinarbeschuldigte Olt römisch 40 mit dem Wort „Wichser“ bedacht hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unstrittig ist er damit seiner Dienstpflicht des achtungsvollen Umganges gegenüber dem Kompaniekommandanten Olt XXXX am XXXX nicht nachgekommen.Unstrittig ist er damit seiner Dienstpflicht des achtungsvollen Umganges gegenüber dem Kompaniekommandanten Olt römisch 40 am römisch 40 nicht nachgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht der Tatsache, dass der Disziplinarbeschuldigte Unteroffizier für XXXX und XXXX war/ist und aufgrund der Schulungen für diese Funktionen umso mehr ob des Gebrauches von Worten bzw. in der Wortwahl ganz generell geschult wurde, ist sein Verhalten umso verwerflicher und lag bei ihm zum Zeitpunkt der Verwendung des Wortes „Wichser“ (jedenfalls) Schuld im Sinne von dolus eventualis und somit Vorsätzlichkeit vor.In Anbetracht der Tatsache, dass der Disziplinarbeschuldigte Unteroffizier für römisch 40 und römisch 40 war/ist und aufgrund der Schulungen für diese Funktionen umso mehr ob des Gebrauches von Worten bzw. in der Wortwahl ganz generell geschult wurde, ist sein Verhalten umso verwerflicher und lag bei ihm zum Zeitpunkt der Verwendung des Wortes „Wichser“ (jedenfalls) Schuld im Sinne von dolus eventualis und somit Vorsätzlichkeit vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.8. Zur Ermessungsentscheidung iZm der Strafbemessung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 80 HDG ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. zum BDG VwGH 12.11.2013, 2013/09/0027). Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarbehörde setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung auf gesetzmäßige Weise erfolgte und hat in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 80, HDG ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche zum BDG VwGH 12.11.2013, 2013/09/0027). Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung auf gesetzmäßige Weise erfolgte und hat in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher in weiterer Folge die Ermessensübung der belangten Behörde zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde im Disziplinarerkenntnis – nach dem Dargelegten - zurecht von Vorsatz aus. Zu der Pflichtverletzung wurde ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte gemäß § 43a BDG 1979 verpflichtet sei, seinen Kolleg:innen und anderen Personen die erforderliche Achtung entgegenzubringen, und würde die Äußerung ,,Wichser\" diese Verpflichtung verletzen. Aufgrund der festgestellten Sach- und Rechtslage habe daher belegt werden können, dass er die erforderliche Achtung gegenüber Olt XXXX verletzt habe, doch wurde im angefochtenen Erkenntnis weder auf die Spezialprävention noch die Generalprävention näher eingegangen, jedoch schon, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen würden und wurde als mildernd berücksichtigt, dass die Situation von emotionalen Umständen geprägt gewesen sei.Im gegenständlichen Fall ging die belangte Behörde im Disziplinarerkenntnis – nach dem Dargelegten - zurecht von Vorsatz aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu der Pflichtverletzung wurde ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 verpflichtet sei, seinen Kolleg:innen und anderen Personen die erforderliche Achtung entgegenzubringen, und würde die Äußerung ,,Wichser\" diese Verpflichtung verletzen. Aufgrund der festgestellten Sach- und Rechtslage habe daher belegt werden können, dass er die erforderliche Achtung gegenüber Olt römisch 40 verletzt habe, doch wurde im angefochtenen Erkenntnis weder auf die Spezialprävention noch die Generalprävention näher eingegangen, jedoch schon, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen würden und wurde als mildernd berücksichtigt, dass die Situation von emotionalen Umständen geprägt gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.9. Zur Strafbemessung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem. § 91 BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht' sowie ‚in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird'. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen', hier darum, ‚einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen' und ‚die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 103f).Als Maß für die Höhe der Strafe normiert Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da gem. Paragraph 91, BDG 1979 nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der ‚Schwere' der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht' sowie ‚in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird'. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen', hier darum, ‚einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen' und ‚die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4 103f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. § 6 Abs. 1 HDG 2014 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. Paragraph 6, Absatz eins, HDG 2014 zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner sind gem. § 6 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Ferner sind gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, HDG 2014 nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.10. Zur Bemessungsgrundlage:</p>\n<p class=\"lf-p\">Einleitend ist die Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Diese kann sich gemäß § 52 Abs. 2 HDG 2014 nur auf die Bezüge des Monates XXXX – zu diesem Zeitpunkt wurde das Disziplinarerkenntnis erlassen – beziehen, weswegen in der gegenständlichen Rechtssache die Bemessungsgrundlage für eine etwaige Strafe € 3.628,40 (Grundbezug plus Truppendienstzulage) betrug.Einleitend ist die Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Diese kann sich gemäß Paragraph 52, Absatz 2, HDG 2014 nur auf die Bezüge des Monates römisch 40 – zu diesem Zeitpunkt wurde das Disziplinarerkenntnis erlassen – beziehen, weswegen in der gegenständlichen Rechtssache die Bemessungsgrundlage für eine etwaige Strafe € 3.628,40 (Grundbezug plus Truppendienstzulage) betrug.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.11. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung:</p>\n<p class=\"lf-p\">In objektiver Hinsicht ist im Anlassfall von einer durchaus schweren Pflichtverletzung auszugehen, da von einem Soldaten, noch dazu von einem Unteroffizier des Österreichischen Bundesheeres zu erwarten ist, dass er sein Verhalten im Dienst (und außerhalb des Dienstes) entsprechend seinem Stand setzt – das erwarten sich nicht nur seine Kolleg:innen, sondern vor allem der Souverän.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der gegenständlichen Rechtssache war vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und in Anbetracht des Umstandes, dass der Disziplinarbeschuldigte jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt hatte und dem achtungsvollen Umgang im Bundesdienst eine bedeutende Wichtigkeit zukommt, von einer erheblichen Schwere der Dienstpflichtverletzung auszugehen, da gerade seine Stellung als Unteroffizier eine korrekten Umgangsform (und eine „zuverlässige“ und „aufmerksame“ Aufgabenerfüllung unter Beachtung aller bestehenden Gesetze, Verordnungen und Weisungen bzw. Befehle) erfordert, was er an diesem Tage unterlassen hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.12. Zur Spezial- und Generalprävention in der konkreten Rechtssache:</p>\n<p class=\"lf-p\">In spezialpräventiver Hinsicht ist in der gegenständlichen Rechtssache hervorzuheben, dass der Disziplinarbeschuldigte auch vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Verantwortung für sein Verhalten vom XXXX übernehmen wollte und seinen Sohn und sich – im Gegenteil – nach wie vor als Opfer des Systems fühlte. Er zeigte sohin kein Unrechtsbewusstsein dahingehend, dass er mit der Verwendung des Wortes „Wichser“ gegenüber einem Kompaniekommandanten seine Dienstpflichten verletzt hatte, weswegen ihm, da weiterhin in einem Dienstverhältnis zum Österreichischen Bundesheer stehend, aufzuzeigen ist, dass er das gesetzliche Gebot des achtungsvollen Umganges vor allem auch entsprechend seiner Funktion als Unteroffizier zu befolgen und das Ansehen des Österreichischen Bundesheeres bzw. des Beamt:innentums hochzuhalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">In spezialpräventiver Hinsicht ist in der gegenständlichen Rechtssache hervorzuheben, dass der Disziplinarbeschuldigte auch vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Verantwortung für sein Verhalten vom römisch 40 übernehmen wollte und seinen Sohn und sich – im Gegenteil – nach wie vor als Opfer des Systems fühlte. Er zeigte sohin kein Unrechtsbewusstsein dahingehend, dass er mit der Verwendung des Wortes „Wichser“ gegenüber einem Kompaniekommandanten seine Dienstpflichten verletzt hatte, weswegen ihm, da weiterhin in einem Dienstverhältnis zum Österreichischen Bundesheer stehend, aufzuzeigen ist, dass er das gesetzliche Gebot des achtungsvollen Umganges vor allem auch entsprechend seiner Funktion als Unteroffizier zu befolgen und das Ansehen des Österreichischen Bundesheeres bzw. des Beamt:innentums hochzuhalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher bei der Strafbemessung darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Disziplinarbeschuldigten damit die wesentliche Bedeutung der Befolgung der Norm des § 43a BDG 1979 vor Augen zu führen ist und im Falle der Nichtbefolgung (auch) eine Schmälerung der Reputation des Österreichischen Bundesheeres die Folge ist und ist hier auf die Aussagen des Zeugen OStV XXXX hinzuweisen, dem es sichtlich unangenehm war, dass ein als Schreiber bei ihm eingesetzter Grundwehrdiener den ganz Vorfall an sich wahrnehmen konnte, weswegen dieser von dem Zeugen auch weggeschickt wurde, und ist dem Zeugen beizupflichten, wenn dieser meinte, dass ein Streit dergestalt zwischen Berufssoldaten nicht das beste Bild abgeben würde, wobei es zu betonen gilt, dass sich der Disziplinarbeschuldigte für die Eskalation verantwortlich zeichnete.Es war daher bei der Strafbemessung darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Disziplinarbeschuldigten damit die wesentliche Bedeutung der Befolgung der Norm des Paragraph 43 a, BDG 1979 vor Augen zu führen ist und im Falle der Nichtbefolgung (auch) eine Schmälerung der Reputation des Österreichischen Bundesheeres die Folge ist und ist hier auf die Aussagen des Zeugen OStV römisch 40 hinzuweisen, dem es sichtlich unangenehm war, dass ein als Schreiber bei ihm eingesetzter Grundwehrdiener den ganz Vorfall an sich wahrnehmen konnte, weswegen dieser von dem Zeugen auch weggeschickt wurde, und ist dem Zeugen beizupflichten, wenn dieser meinte, dass ein Streit dergestalt zwischen Berufssoldaten nicht das beste Bild abgeben würde, wobei es zu betonen gilt, dass sich der Disziplinarbeschuldigte für die Eskalation verantwortlich zeichnete.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in generalpräventiver Hinsicht ist anzumerken, dass vor allem eine – für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verschlechterungsverbotes gedeckelte - Strafe der wesentlichen Bedeutung der Befolgung der Dienstpflicht gemäß § 43a BDG 1979 Rechnung tragen soll, um zu verhindern, dass derartige Dienstpflichtverletzungen von Soldat:innen im Allgemeinen als banal angesehen und womöglich sogar zur Gewohnheit werden. Auch galt es zu verhindern, dass andere Soldat:innen zu Verstößen gegen den achtungsvollen Umgang geleitet werden, da andernfalls die ihnen gesetzlich auferlegte und überaus wichtige Verhaltenspflicht untergraben werden würde, abgesehen davon, dass Berufssoldat:innen – selbstredend – das Image ihres Ressorts hochzuhalten haben.Auch in generalpräventiver Hinsicht ist anzumerken, dass vor allem eine – für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verschlechterungsverbotes gedeckelte - Strafe der wesentlichen Bedeutung der Befolgung der Dienstpflicht gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 Rechnung tragen soll, um zu verhindern, dass derartige Dienstpflichtverletzungen von Soldat:innen im Allgemeinen als banal angesehen und womöglich sogar zur Gewohnheit werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch galt es zu verhindern, dass andere Soldat:innen zu Verstößen gegen den achtungsvollen Umgang geleitet werden, da andernfalls die ihnen gesetzlich auferlegte und überaus wichtige Verhaltenspflicht untergraben werden würde, abgesehen davon, dass Berufssoldat:innen – selbstredend – das Image ihres Ressorts hochzuhalten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.13. Allgemeines zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen: [Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009), weswegen in Folge zu prüfen ist, ob die belangte Behörde ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt hatte.[Das Bundesverwaltungsgericht hat] im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 25.09.2019, Ra 2019/099/0062 und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009), weswegen in Folge zu prüfen ist, ob die belangte Behörde ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schuld des Täters ist – ganz generell - die Grundlage der Strafbemessung (§ 32 Abs. 1 StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (§ 33 StGB) und Milderungsgründe (§ 34 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben der Täterin in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat(en) auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung der Täterin und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen sind, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs. 2 StGB).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 32 Abs. 3 StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die die Täterin verschuldet hat oder die sie zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich ihr Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten sie durch ihre Handlung verletzt, je reiflicher sie ihre Taten überlegt, je sorgfältiger sie sie vorbereitet oder je rücksichtsloser sie sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.Die Schuld des Täters ist – ganz generell - die Grundlage der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz eins, StGB). Es sind die Erschwerungsgründe (Paragraph 33, StGB) und Milderungsgründe (Paragraph 34, StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben der Täterin in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat(en) auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung der Täterin und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen sind, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die die Täterin verschuldet hat oder die sie zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich ihr Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten sie durch ihre Handlung verletzt, je reiflicher sie ihre Taten überlegt, je sorgfältiger sie sie vorbereitet oder je rücksichtsloser sie sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.14. Zu den einzelnen Erschwerungs- und Milderungsgründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.14.1. Zu den Erschwerungsgründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet (vgl. Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 33 Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz lediglich eine demonstrative Aufzählung von Erschwerungsgründen beinhaltet vergleiche Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 33, Rz 1), sodass auch außerhalb dieser Auflistung Gründe hinzutreten können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat aus eigenem expressis verbis keine Erschwerungsgründe angenommen, sodass wegen des Verschlechterungsverbotes nicht weiter auf etwaige Erschwerungsgründe eingegangen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.14.2. Zu den Milderungsgründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den Milderungsgründen ist auszuführen, dass diese in § 34 StGB ebenfalls lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des § 34 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6, 9, 10, 12, 16 sowie Abs. 2 StGB nicht vorgebracht wurden und bei einer amtswegigen Prüfung offenkundig nicht zutage getreten sind, weswegen sie nicht weiter releviert werden.Zu den Milderungsgründen ist auszuführen, dass diese in Paragraph 34, StGB ebenfalls lediglich demonstrativ aufgezählt werden (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 1), wobei in der gegenständlichen Rechtssache die Milderungsgründe des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6, 9, 10, 12, 16 sowie Absatz 2, StGB nicht vorgebracht wurden und bei einer amtswegigen Prüfung offenkundig nicht zutage getreten sind, weswegen sie nicht weiter releviert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Milderungsgrundes ist festzuhalten, dass dieser im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter den jeweiligen gesetzlichen Tatbestand des § 34 StGB subsumiert wurde. Hinsichtlich des als von der belangten Behörde vorliegend angenommenen Milderungsgrundes ist festzuhalten, dass dieser im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht unter den jeweiligen gesetzlichen Tatbestand des Paragraph 34, StGB subsumiert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Begründung wurde ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass die Situation von emotionalen Umständen geprägt gewesen sei; weitere Milderungsgründe sind seitens der belangten Behörde nicht angenommen worden, sodass zu prüfen ist, ob welche vorgelegen wären:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB liegt vor, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die der Annahme dieses Milderungsgrundes entgegengestanden wären - der Disziplinarbeschuldigte wies keine disziplinarrechtlichen Vorstrafen auf, sodass dieser Milderungsgrund gegenständlich folglich als vorliegend zu werten gewesen wäre.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB liegt vor, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die der Annahme dieses Milderungsgrundes entgegengestanden wären - der Disziplinarbeschuldigte wies keine disziplinarrechtlichen Vorstrafen auf, sodass dieser Milderungsgrund gegenständlich folglich als vorliegend zu werten gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs. 1 Z 7 StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Mit dem Milderungsgrund der Unbesonnenheit zusammenhängend ist in der gegenständlichen Rechtssache der Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gemäß § 34 Abs. 1 Z 8 StGB, welcher dann gegeben, wenn erfahrungsgemäß und im Lichte der Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Maßmenschen das Verhalten als „allgemein begreiflich“ bewertet werden kann (siehe auch VwGH vom 18.09.2008, 2007/09/0320, in welchem das Höchstgericht sogar provokantes Verhalten eines Schubhäftlings im Hintergrund in diesem Sinne wertete, da ein solches Verhalten zum normalen Risikobereich des dortigen Disziplinarbeschuldigten zählte).</p>\n<p class=\"lf-p\">Beide, dem Affekt nachempfundenen Terminologien stehen diametral zum überzogenen Verhalten des Disziplinarbeschuldigten in der Vorfallssituation, der bei seinem Vorgesetzten einen Besuch bei seinem Sohn offenbar in der Dienstzeit erwirken wollte und sich schlichtweg über das dann vom Vorgesetzten in Folge ausgesprochene Verbot geärgert hatte, obgleich der Vorgesetzte sogleich hinzugefügt hatte, dass der Disziplinarbeschuldigte seinen Sohn problemlos nach Beendigung seine Dienstes hätte sprechen bzw. sehen können. Abgesehen davon hätte der Disziplinarbeschuldigte, wenn es, wie er im Verfahren angegeben hatte, um den Heimtransport bzw. -weg seines Sohnes gegangen wäre, diesen, wenn schon nicht sein Handynetz XXXX in der XXXX -Kaserne in gewissen Gebäuden einwandfrei funktioniert, auch über dessen Festnetzanschluss in jener Kanzlei erreichen können, in welcher der Sohn diensteingesetzt worden war, und hätte so die Fragestellung des Heimtransportes klären können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die beiden relevierten Milderungsgründe sind somit grundsätzlich nicht vorgelegen, da es weder außerhalb der Vorstellungskraft liegt, dass ein Vorgesetzter seinen Mitarbeiter zur Einhaltung der Dienstzeit samt seinen weiteren Dienstpflichten auffordert noch, dass ein Mitarbeiter mit einer Beschimpfung darauf reagiert, doch ist es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verbotes der reformatio in peius verwehrt, diesen von der belangten Behörde irrtümlich angenommenen Milderungsgrund nachträglich abzuerkennen.Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der Täter aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem Milderungsgrund der Unbesonnenheit zusammenhängend ist in der gegenständlichen Rechtssache der Milderungsgrund der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, StGB, welcher dann gegeben, wenn erfahrungsgemäß und im Lichte der Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Maßmenschen das Verhalten als „allgemein begreiflich“ bewertet werden kann (siehe auch VwGH vom 18.09.2008, 2007/09/0320, in welchem das Höchstgericht sogar provokantes Verhalten eines Schubhäftlings im Hintergrund in diesem Sinne wertete, da ein solches Verhalten zum normalen Risikobereich des dortigen Disziplinarbeschuldigten zählte). Beide, dem Affekt nachempfundenen Terminologien stehen diametral zum überzogenen Verhalten des Disziplinarbeschuldigten in der Vorfallssituation, der bei seinem Vorgesetzten einen Besuch bei seinem Sohn offenbar in der Dienstzeit erwirken wollte und sich schlichtweg über das dann vom Vorgesetzten in Folge ausgesprochene Verbot geärgert hatte, obgleich der Vorgesetzte sogleich hinzugefügt hatte, dass der Disziplinarbeschuldigte seinen Sohn problemlos nach Beendigung seine Dienstes hätte sprechen bzw. sehen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon hätte der Disziplinarbeschuldigte, wenn es, wie er im Verfahren angegeben hatte, um den Heimtransport bzw. -weg seines Sohnes gegangen wäre, diesen, wenn schon nicht sein Handynetz römisch 40 in der römisch 40 -Kaserne in gewissen Gebäuden einwandfrei funktioniert, auch über dessen Festnetzanschluss in jener Kanzlei erreichen können, in welcher der Sohn diensteingesetzt worden war, und hätte so die Fragestellung des Heimtransportes klären können. Die beiden relevierten Milderungsgründe sind somit grundsätzlich nicht vorgelegen, da es weder außerhalb der Vorstellungskraft liegt, dass ein Vorgesetzter seinen Mitarbeiter zur Einhaltung der Dienstzeit samt seinen weiteren Dienstpflichten auffordert noch, dass ein Mitarbeiter mit einer Beschimpfung darauf reagiert, doch ist es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verbotes der reformatio in peius verwehrt, diesen von der belangten Behörde irrtümlich angenommenen Milderungsgrund nachträglich abzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Milderungsgrund der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommenden Umstände gemäß § 34 Abs. 1 Z 11 StGB ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall keine solchen Umstände ersichtlich sind bzw. keine einer Notstands- oder Nothilfesituation nahekommenden Umstände vorlagen und auch seitens des Disziplinarbeschuldigten nicht behauptet wurden, sodass ihm dieser Grund nicht zugutekommt.Zum Milderungsgrund der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommenden Umstände gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall keine solchen Umstände ersichtlich sind bzw. keine einer Notstands- oder Nothilfesituation nahekommenden Umstände vorlagen und auch seitens des Disziplinarbeschuldigten nicht behauptet wurden, sodass ihm dieser Grund nicht zugutekommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich des Milderungsgrundes gemäß § 34 Abs. 1 Z 13 StGB ist anzumerken, dass dieser zum Tragen kommt, wenn eine Tat trotz Vollendung keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist, und ist weiters auszuführen, dass dieser Milderungsgrund im Falle, dass eine Tat, für deren Beurteilung als „vollendet“ kein Schadenseintritt verlangt wird, keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht anzunehmen ist (vgl. RIS-Justiz RS0091022; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 30), abgesehen davon, dass die Tat realistischer Weise mit dem Ausspruch des Wortes „Wichser“ an sich bereits als vollendet zu betrachten ist, sodass es keiner weiteren Relevierung dieses Milderungsgrundes bedarf.Bezüglich des Milderungsgrundes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB ist anzumerken, dass dieser zum Tragen kommt, wenn eine Tat trotz Vollendung keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist, und ist weiters auszuführen, dass dieser Milderungsgrund im Falle, dass eine Tat, für deren Beurteilung als „vollendet“ kein Schadenseintritt verlangt wird, keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht anzunehmen ist vergleiche RIS-Justiz RS0091022; Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 34, Rz 30), abgesehen davon, dass die Tat realistischer Weise mit dem Ausspruch des Wortes „Wichser“ an sich bereits als vollendet zu betrachten ist, sodass es keiner weiteren Relevierung dieses Milderungsgrundes bedarf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die Milderungsgründe der Z 14 bzw. Z 15 des § 34 StGB ist auszuführen, dass einer Schadenswiedergutmachung bei einer Dienstpflichtverletzung gemäß – nunmehr - § 43a BDG 1979 keine Bedeutung zukommt, weil hier der disziplinar- und nicht der strafrechtliche Blickwinkel zu beurteilen ist (VwGH 18.10.1989, 89/09/0082) und es im Übrigen in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe in einem derartigen Disziplinarverfahren nicht entscheidend darauf ankommt, ob jemand ein konkreter Schaden entstanden ist oder nicht (VwGH 15.10.2009, 2009/09/0213), sodass es auch auf die Schadenswiedergutmachung nicht ankommen kann (BVwG 22.07.2024, W170 2279786-1/29E). Abgesehen davon konstatierte der Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Angabe in seiner Beschwerde, er habe sich bei Olt XXXX entschuldigt, nicht zutreffe, weil er sich nicht für etwas entschuldigen würde, was er nicht getan habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Milderungsgründe liegen folglich ebenfalls nicht vor.Betreffend die Milderungsgründe der Ziffer 14, bzw. Ziffer 15, des Paragraph 34, StGB ist auszuführen, dass einer Schadenswiedergutmachung bei einer Dienstpflichtverletzung gemäß – nunmehr - Paragraph 43 a, BDG 1979 keine Bedeutung zukommt, weil hier der disziplinar- und nicht der strafrechtliche Blickwinkel zu beurteilen ist (VwGH 18.10.1989, 89/09/0082) und es im Übrigen in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe in einem derartigen Disziplinarverfahren nicht entscheidend darauf ankommt, ob jemand ein konkreter Schaden entstanden ist oder nicht (VwGH 15.10.2009, 2009/09/0213), sodass es auch auf die Schadenswiedergutmachung nicht ankommen kann (BVwG 22.07.2024, W170 2279786-1/29E).</p>\n<p class=\"lf-p\">Abgesehen davon konstatierte der Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die Angabe in seiner Beschwerde, er habe sich bei Olt römisch 40 entschuldigt, nicht zutreffe, weil er sich nicht für etwas entschuldigen würde, was er nicht getan habe. Diese Milderungsgründe liegen folglich ebenfalls nicht vor. § 34 Z 17 StGB enthält zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den – Reue nicht voraussetzenden – wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (vgl. RIS-Justiz RS0091585 T5). Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Der Disziplinarbeschuldigte hat die Dienstpflichtverletzung bis zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht eingestanden, sodass sich eine weitere Erörterung dieses Milderungsgrundes erübrigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Und was den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung anlangt, stellt das Gesetz nicht auf die innerliche Umkehr des Täters, sondern auf die Bedeutung seiner Aussage für die Beweisführung ab (WK2 StGB § 34 Rz 33). Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs. 1 Z 17 zweiter Fall StGB) ist ein Geständnis nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt (vgl. OGH 04.12.2019, 22 Ds 3/19i). Da kein Geständnis und auch keine aktive Mithilfe im Ermittlungsverfahren vorlag, leistete der Disziplinarbeschuldigte auch keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 2. Fall StGB, sodass dieser Milderungsgrund ebensowenig vorliegt.Paragraph 34, Ziffer 17, StGB enthält zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den – Reue nicht voraussetzenden – wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung vergleiche RIS-Justiz RS0091585 T5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Der Disziplinarbeschuldigte hat die Dienstpflichtverletzung bis zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht eingestanden, sodass sich eine weitere Erörterung dieses Milderungsgrundes erübrigt. Und was den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung anlangt, stellt das Gesetz nicht auf die innerliche Umkehr des Täters, sondern auf die Bedeutung seiner Aussage für die Beweisführung ab (WK2 StGB Paragraph 34, Rz 33).</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, zweiter Fall StGB) ist ein Geständnis nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt vergleiche OGH 04.12.2019, 22 Ds 3/19i). Da kein Geständnis und auch keine aktive Mithilfe im Ermittlungsverfahren vorlag, leistete der Disziplinarbeschuldigte auch keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, 2. Fall StGB, sodass dieser Milderungsgrund ebensowenig vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der Dienstpflichtverletzung) gemäß § 34 Abs. 1 Z 18 StGB ist ebenfalls nicht gegeben, da nach der Judikatur des VwGH für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Tat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322) und das bloße Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen nicht mildernd wirken kann (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014).Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der Dienstpflichtverletzung) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB ist ebenfalls nicht gegeben, da nach der Judikatur des VwGH für das Vorliegen von Wohlverhalten nach der Tat auch ein bis zur Verkündung des beim VwGH angefochtenen Bescheides vergangener Zeitraum von ungefähr vier Jahren nicht genügt (VwGH 25.05.2007, 2006/02/0322) und das bloße Nichtbegehen neuer Dienstpflichtverletzungen für sich genommen nicht mildernd wirken kann (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0014).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 19 StGB liegt – entgegen der Ansicht des Disziplinarbeschuldigten bzw. seines Rechtsvertreters - nicht vor, da die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat anknüpft (OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d, VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013) und auch nicht an jene Tatfolgen für Taten, die man im Verfahren selbst zu verantworten bzw, die man selbst gesetzt hat.Insbesondere der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB liegt – entgegen der Ansicht des Disziplinarbeschuldigten bzw. seines Rechtsvertreters - nicht vor, da die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat anknüpft (OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d, VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013) und auch nicht an jene Tatfolgen für Taten, die man im Verfahren selbst zu verantworten bzw, die man selbst gesetzt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine überlange Verfahrensdauer gemäß § 34 Abs. 2 StGB liegt gegenständlich zudem ebensowenig vor.Eine überlange Verfahrensdauer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, StGB liegt gegenständlich zudem ebensowenig vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztlich kam daher dem Disziplinarbeschuldigten ausschließlich der Grund gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 StGB zugute und laut den (rechtsunrichtigen) Erwägungen der belangten Behörde, dass die Situation von emotionalen Umständen geprägt gewesen sei. Darüber hinaus sind im Zuge des Verfahrens auch bei der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Milderungsgründe hervorgekommen.Letztlich kam daher dem Disziplinarbeschuldigten ausschließlich der Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zugute und laut den (rechtsunrichtigen) Erwägungen der belangten Behörde, dass die Situation von emotionalen Umständen geprägt gewesen sei. Darüber hinaus sind im Zuge des Verfahrens auch bei der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Milderungsgründe hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der bei der Strafbemessung gebotenen Gegenüberstellung und Gewichtung der Strafbemessungsgründe kommt es vor allem auf eine qualitative Bewertung und Abwägung und nicht bloß auf einen rechnerischen Vergleich der Anzahl der Milderungs- und Erschwernisgründe an (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0017). Wenngleich rein rechnerisch die Milderungsgründe überwiegen, kann keineswegs von einer qualitativen Erheblichkeit derselben gesprochen werden, da die Handlung des Disziplinarbeschuldigten am XXXX , nämlich die Beschimpfung seines Kompaniekommandanten, gegen einen Grundpfeiler des österreichischen Bundesdienstes, konkret: gegen den achtungsvollen Umgang mit- und untereinander, verstoßen hatte und zudem eine Ansehensschmälerung des Österreichischen Bundesheeres bewirkte, wenn, was nach der Judikatur des VwGH nicht von Nöten ist, da ein abstrakter Maßstab ausreicht, bekannt werden würde, dass österreichische Soldat:innen in dieser Form dergestalt miteinander umgehen.Bei der bei der Strafbemessung gebotenen Gegenüberstellung und Gewichtung der Strafbemessungsgründe kommt es vor allem auf eine qualitative Bewertung und Abwägung und nicht bloß auf einen rechnerischen Vergleich der Anzahl der Milderungs- und Erschwernisgründe an (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0017).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenngleich rein rechnerisch die Milderungsgründe überwiegen, kann keineswegs von einer qualitativen Erheblichkeit derselben gesprochen werden, da die Handlung des Disziplinarbeschuldigten am römisch 40 , nämlich die Beschimpfung seines Kompaniekommandanten, gegen einen Grundpfeiler des österreichischen Bundesdienstes, konkret: gegen den achtungsvollen Umgang mit- und untereinander, verstoßen hatte und zudem eine Ansehensschmälerung des Österreichischen Bundesheeres bewirkte, wenn, was nach der Judikatur des VwGH nicht von Nöten ist, da ein abstrakter Maßstab ausreicht, bekannt werden würde, dass österreichische Soldat:innen in dieser Form dergestalt miteinander umgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis erwies sich folglich die Strafbemessung der belangten Behörde grundsätzlich als sehr gelinde, doch war die Höhe der Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbotes gedeckelt und konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erhöht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.15. Zur Strafhöhe bzw. zur Berechnung der Strafe:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 2 HDG 2014 wird die Bemessungsgrundlage durch die Dienstbezüge des Disziplinarbeschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Die Bemessungsgrundlage betrug in der gegenständlichen Rechtssache, wie bereits ausgeführt, € 3.628,40. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, HDG 2014 wird die Bemessungsgrundlage durch die Dienstbezüge des Disziplinarbeschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Die Bemessungsgrundlage betrug in der gegenständlichen Rechtssache, wie bereits ausgeführt, € 3.628,40.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 1 HDG 2014 darf eine nach diesem Gesetz verhängte Geldbuße höchstens 15 vH betragen. Eine Untergrenze ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Obergrenze beträgt im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Monatsbezug des Beschwerdeführers folglich rund € 544,26.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, HDG 2014 darf eine nach diesem Gesetz verhängte Geldbuße höchstens 15 vH betragen. Eine Untergrenze ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Obergrenze beträgt im gegenständlichen Fall im Hinblick auf den Monatsbezug des Beschwerdeführers folglich rund € 544,26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis verhängte Geldbuße ist somit lediglich im unterem Drittel des Strafrahmens, nämlich bei nicht ganz 28 Prozent angesiedelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Und auch unter Berücksichtigung dessen, dass die belangte Behörde den Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht berücksicht hatte, bleibt der begründete Vorwurf aufrecht, dass durch den Disziplinarbeschuldigten eine der grundlegendsten Pflichten des Miteinanders im Bundesdienst verletzt wurde, was in dieser Form nicht zu akzeptieren ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade aufgrund des hohen Unrechtsgehalts war die gewählte Disziplinarstrafe, wie bereits erwähnt, als sehr gelinde zu betrachten. Angesichts der spezial- und generalpräventiven Überlegungen kann daher nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde das ihr bei der Strafbemessung zukommende Ermessen rechtswidrig ausgeübt oder gar den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen überschritten hatte, sodass nach der höchstgerichtlichen Judikatur seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Möglichkeit gegeben war, in die Strafbemessung korrigierend einzugreifen, und die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von € 150,– zu bestätigen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.16. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten gem. § 6 Abs. 1 Z 2 HDG 2014:3.3.16. Zu den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014:</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten (Strafbemessungsgrundlage in der von Höhe von € € 3.628,40; das Haushaltseinkommen wird zudem durch das Nettoeinkommen der Partnerin des Disziplinarbeschuldigten in der Höhe von € 1.100,- erhöht) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die nunmehr verhängte Geldstrafe unverhältnismäßig hoch ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es steht außer Frage, dass der Disziplinarbeschuldigte diese ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensunterhalts tragen können wird. Zudem ist auf § 77 Abs. 4 HDG 2014 und die dort normierte Möglichkeit eines Antrags auf Ratenzahlung zu verweisen. Es steht außer Frage, dass der Disziplinarbeschuldigte diese ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensunterhalts tragen können wird. Zudem ist auf Paragraph 77, Absatz 4, HDG 2014 und die dort normierte Möglichkeit eines Antrags auf Ratenzahlung zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.17. Zu etwaigen Verfahrenskosten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 38 Abs. 1 HDG 2014 sind die Kosten des Disziplinarverfahrens vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat die Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten. Da im gegenständlichen Fall jedoch kein Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sondern ein solches des Kommandanten des Disziplinarbeschuldigten vorliegt, war ihm mangels entsprechender Rechtsgrundlage kein Kostenbeitrag aufzutragen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG 2014 sind die Kosten des Disziplinarverfahrens vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat die Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten. Da im gegenständlichen Fall jedoch kein Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde, sondern ein solches des Kommandanten des Disziplinarbeschuldigten vorliegt, war ihm mangels entsprechender Rechtsgrundlage kein Kostenbeitrag aufzutragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.18. Conclusio:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , war abzuweisen und folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , war abzuweisen und folglich seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W296.2307914.1.00</p></div>", "next": 0}