{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">● § 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet. Paragraph 334, StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet. ● § 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich. Paragraph 337, StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (Paragraph 337,) verantwortlich. ● § 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen. Paragraph 339, StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Taten gemäß Paragraph 339, StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen. ● § 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben. Paragraph 352 Punkt eins, StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen wurden (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).Der oben dargestellte Paragraph 328, StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen wurden (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukraine-Kriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Das Versprechen, sich erneut an die Front zu begeben, führt oft zu bedingten Haftstrafen, wodurch eine weitere Kriegsteilnahme unterstützt wird (KR 21.11.2023). Militärgerichtsverfahren enden kaum mit Freisprüchen, sondern hauptsächlich mit Schuldsprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte nur einen geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukraine-Kriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Das Versprechen, sich erneut an die Front zu begeben, führt oft zu bedingten Haftstrafen, wodurch eine weitere Kriegsteilnahme unterstützt wird (KR 21.11.2023). Militärgerichtsverfahren enden kaum mit Freisprüchen, sondern hauptsächlich mit Schuldsprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte nur einen geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anmerkung der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet wurden. Weiters drohen russische Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023). Das unabhängige russische Online-Medium Wjorstka berichtet über Fälle von Kriegsdienstverweigerern, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht wurden (Wjorstka 3.6.2024). In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte (ÖB Moskau 13.11.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Internationale und unabhängige russische Medien berichten über zahlreiche Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). Über einen zahlenmäßigen Anstieg der Fälle von Personen, die einen Kriegseinsatz ablehnen, wird berichtet (Sib.R 4.9.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023).Internationale und unabhängige russische Medien berichten über zahlreiche Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). Über einen zahlenmäßigen Anstieg der Fälle von Personen, die einen Kriegseinsatz ablehnen, wird berichtet (Sib.R 4.9.2023; vergleiche Moscow Times 4.12.2023). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Organisationen wie Idite lesom unterstützen Personen, die eine Kriegsteilnahme vermeiden wollen (Moscow Times 4.12.2023; vgl. IL o.D.).Organisationen wie Idite lesom unterstützen Personen, die eine Kriegsteilnahme vermeiden wollen (Moscow Times 4.12.2023; vergleiche IL o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-12-16 Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (OHCHR o.D.):</p>\n<p class=\"lf-p\">Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Kinderrechtskonvention Behindertenrechtskonvention Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 29.5.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2024). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Memorial o.D.a). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 29.5.2024; vergleiche UNHRC 13.9.2024). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2024). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche Memorial o.D.a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vergleiche ÖB Moskau 1.7.2024), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).</p>\n<p class=\"lf-p\">Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer Letzte Änderung 2024-12-04 In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Genaue Angaben zur Anzahl der verschollenen Personen sind sehr schwierig zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (OHCHR o.D.).In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vergleiche AA 2.8.2024). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vergleiche UNGA 11.10.2024). Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Genaue Angaben zur Anzahl der verschollenen Personen sind sehr schwierig zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (OHCHR o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vergleiche UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kritiker Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen, nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige. Zu den angewandten Methoden gehört die Zwangsrekrutierung von Männern zur Kampfteilnahme in der Ukraine (HRW 11.1.2024). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch Sippenhaft von Familienangehörigen ist möglich (AA 2.8.2024; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">UNGA 11.10.2024). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 8.8.2023).Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen, nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige. Zu den angewandten Methoden gehört die Zwangsrekrutierung von Männern zur Kampfteilnahme in der Ukraine (HRW 11.1.2024). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 26.10.2021).</p>\n<p class=\"lf-p\">Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch Sippenhaft von Familienangehörigen ist möglich (AA 2.8.2024; vergleiche UNGA 11.10.2024). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 8.8.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (GOV.UK 12.8.2024). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KK 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik. Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch Kadyrows Personal ausgesetzt (KK 13.2.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Tschetschenienkrieg-Kämpfer Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB Moskau 1.7.2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilnahm, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte wechselte, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewegungsfreiheit und Meldewesen Letzte Änderung 2024-12-03 Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Bürger der Russischen Föderation dürfen nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 22.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß dem Gesetz „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (FGAE RUSS 8.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).Gemäß dem Gesetz „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (FGAE RUSS 8.8.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vergleiche Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 13.11.2024). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Meldewesen Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 22.6.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 22.6.2024; vergleiche AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kaukasus Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation Letzte Änderung 2024-12-16 Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.d). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SOS-NK 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Gemäß Angaben von Menschenrechtsverteidigern begann die örtliche Bevölkerung, „massenhaft“ Anträge auf Reisepässe zu stellen, und mehrere der Antragsteller wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurde damit begonnen, Personen zu Militärübungen einzuberufen, die kürzlich einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht hatten, ihre Meldeanschrift zu ändern (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie mittlerweile über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge (KR 11.12.2023). Jedoch ist es gemäß Angaben einer vertraulichen Quelle möglich, diese Hürden durch Bestechung zu umgehen (VQ RUSS2 23.1.2024). In Tschetschenien wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine spätere Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023). Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.d). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vergleiche KR 15.2.2023). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SOS-NK 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vergleiche VQ RUSS2 23.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Angaben von Menschenrechtsverteidigern begann die örtliche Bevölkerung, „massenhaft“ Anträge auf Reisepässe zu stellen, und mehrere der Antragsteller wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Es wurde damit begonnen, Personen zu Militärübungen einzuberufen, die kürzlich einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht hatten, ihre Meldeanschrift zu ändern (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie mittlerweile über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge (KR 11.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch ist es gemäß Angaben einer vertraulichen Quelle möglich, diese Hürden durch Bestechung zu umgehen (VQ RUSS2 23.1.2024). In Tschetschenien wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine spätere Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2024-12-16 Wirtschaft Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU umfangreiche Sanktionen verhängt, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen (Rat der EU 13.11.2024). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika usw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 28.10.2024). Sanktionen gegen Russland haben außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt verhängt (WKO 4.2024). Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 10.2024). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt (WKO 4.2024). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 10.2024). 2023 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) vor allem aufgrund der steigenden Militärproduktion um 3,6 % gewachsen, was sich auf viele Wirtschaftsbereiche positiv ausgewirkt hat. Andererseits erfolgte eine Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Zwischen Jänner und September 2024 ist das BIP um 4,2 % gestiegen (PZ 14.11.2024). Die Inflation betrug mit Stand Oktober 2024 8,5 % (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität (HF 10.2023). Der schwache Rubel erhöht die Preise für Importwaren und treibt, neben der gesteigerten Inlandsnachfrage bei beschränktem Angebot, die Inflation weiter an. Um die Inflation in Schach zu halten, hat die russische Zentralbank den Leitzins im September 2024 auf 19 % angehoben (WKO 10.2024). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2023 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Die Staatsausgaben steigen im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen Russlands in der Ukraine stark an (WKO 10.2024). Die Auslandsverschuldung Russlands ist im internationalen Vergleich sehr niedrig (WKO 4.2024). Das Budgetdefizit ist im Allgemeinen unter Kontrolle (WIIW 2.2024). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 10.2023) sowie durch unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus. Es erfolgte eine Neuorientierung des Außenhandels auf China, Indien, die Türkei (WKO 4.2024) und die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (WIIW 2.2024). Besonders der Handel mit China wurde nach Verhängung westlicher Sanktionen zur wichtigen Stütze für die russische Wirtschaft (WKO 4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vergleiche Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus. Es erfolgte eine Neuorientierung des Außenhandels auf China, Indien, die Türkei (WKO 4.2024) und die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (WIIW 2.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders der Handel mit China wurde nach Verhängung westlicher Sanktionen zur wichtigen Stütze für die russische Wirtschaft (WKO 4.2024). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Grundversorgung Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2023 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze - nach offiziellen Angaben - 9,3 % (13,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme nur begrenzt erfolgreich (BS 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.c). Gemäß dem Welthunger-Index 2024 belegt die Russische Föderation einen der ersten 22 Plätze von insgesamt 127 Ländern. Mit einem Wert von unter 5 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB o.D.b). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Mietkosten variieren je nach Region. Durchschnittliche monatliche Nebenkosten liegen derzeit bei RUB 4.000 [ca. EUR 39] (IOM 8.2024). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Der monatliche Durchschnittslohn lag 2023 bei ca. RUB 74.435 [ca. EUR 718] (IOM 8.2024). Die Realeinkommen stiegen 2023 um 5,6 % (WKO 10.2024). Die Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird von der Regierung jährlich angepasst (RBK 14.12.2023) und beträgt für das Jahr 2024 RUB 19.242 [ca. EUR 186] (monatlicher Mindestlohn) (Duma 1.1.2024; vgl. Lenta 24.12.2023). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 8.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 29.389 [ca. EUR 284] (Lenta 24.12.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 16.844 [ca. EUR 163], für Kinder RUB 14.989 [ca. EUR 145] und für Pensionisten RUB 13.290 [ca. EUR 128] (Rosstat 22.12.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2024 2,4 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 8.2024).Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der monatliche Durchschnittslohn lag 2023 bei ca. RUB 74.435 [ca. EUR 718] (IOM 8.2024). Die Realeinkommen stiegen 2023 um 5,6 % (WKO 10.2024). Die Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird von der Regierung jährlich angepasst (RBK 14.12.2023) und beträgt für das Jahr 2024 RUB 19.242 [ca. EUR 186] (monatlicher Mindestlohn) (Duma 1.1.2024; vergleiche Lenta 24.12.2023). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 8.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 29.389 [ca. EUR 284] (Lenta 24.12.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 16.844 [ca. EUR 163], für Kinder RUB 14.989 [ca. EUR 145] und für Pensionisten RUB 13.290 [ca. EUR 128] (Rosstat 22.12.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2024 2,4 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nordkaukasus Letzte Änderung 2024-12-16 Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023a; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.7.2024).Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vergleiche ÖB Moskau 1.7.2024). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen/Brand 21.2.2020). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023a; vergleiche BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Tschetschenien Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vgl. AA 2.8.2024, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2022 lebten gemäß offiziellen Angaben 19,4 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 16.170 [ca. EUR 156], für Kinder RUB 14.390 [ca. EUR 139] und für Pensionisten RUB 12.758 [ca. EUR 123] (Rosstat 29.12.2023b). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vergleiche AA 2.8.2024, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2022 lebten gemäß offiziellen Angaben 19,4 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 16.170 [ca. EUR 156], für Kinder RUB 14.390 [ca. EUR 139] und für Pensionisten RUB 12.758 [ca. EUR 123] (Rosstat 29.12.2023b). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sozialbeihilfen Letzte Änderung 2024-12-16 Die russische Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 8.2024). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.d), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 13.7.2024). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.e).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen „Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation“ (kurz „Sozialfonds“) verschmolzen (SFR o.D.f). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 7.11.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitslosenunterstützung Letzte Änderung 2024-12-16 Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 8.2024). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 123]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca.</p>\n<p class=\"lf-p\">EUR 48]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 14] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 8.2024).Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 8.2024). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 123]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 48]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 14] (RG 23.11.2022; vergleiche FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen Letzte Änderung 2024-12-03 Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren liegen. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (19-20 %) für den Erwerb von Wohnraum an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen, die in ländlichen Gebieten leben) gesenkt werden (IOM 8.2024). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024).Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dennoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren liegen. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (19-20 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen, die in ländlichen Gebieten leben) gesenkt werden (IOM 8.2024). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023; vergleiche Rosrealt o.D.). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-12-16 Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 26.9.2024). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 29.10.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/tarify-na-platnye-mediczinskie-uslugi/ (IOM 8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.7.2024). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 die Höhe der Zuzahlungen für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA MedCOI 9.2022). 27,22 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2021 auf Zuzahlungen (WB 15.4.2024). Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehr Letzte Änderung 2024-12-12 Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 8.8.2024). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.7.2024).Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 8.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch russische Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 1.7.2024). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. [...] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Beweiswürdigung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der Verwaltungsakten des (damaligen) Bundesasylamtes sowie des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) sowie zu seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem sich in Kopie im Akt befindlichen Konventionsreisepass sowie dem sich ebenfalls in Kopie im Akt befindlichen russischen Inlandsreisepass des Beschwerdeführers, sodass seine Identität feststeht. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem Umstand, dass er aus der Teilrepublik Tschetschenien stammt sowie seinen Sprachkenntnissen in den Einvernahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie aus der Teilrepublik Tschetschenien, Russische Föderation, ihrer Einreise nach Österreich, ihrer Asylantragstellung sowie der Gewährung von Asyl ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Ehefrau, ein Bruder sowie Onkel und Tanten des Beschwerdeführers in der Teilrepublik Tschetschenien leben, beruht auf den entsprechenden plausiblen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen betreffend die Ausstellung des russischen Reisepasses des Beschwerdeführers beruhen ebenfalls auf seinen Angaben dazu im Verfahren, wonach er diesen selbst beantragt sowie abgeholt habe. Auch ist im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen und spricht weiters der Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt (per Flugzeug) in die Russischen Föderation gereist ist, ebenfalls dafür, dass er neben seinen Konventionsreisepass auch über einen russischen Reisepass verfügt. Die Feststellungen zu den Reisen des Beschwerdeführers in die Russische Föderation und seinem zweimonatigen Aufenthalt anlässlich seiner Heirat ergeben sich ebenfalls aus seinen im Wesentlichen gleichbleibenden, nachvollziehbaren Angaben dazu im Verfahren. Zudem stehen auch die Angabe der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach sie diesen in der Stadt Grosny (Teilrepublik Tschetschenien) geheiratet habe, sowie der Umstand, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers seit Juli 2023 wieder in der Russischen Föderation lebt, im Einklang damit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner konkreten individuellen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung ausgesetzt ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer gelang es während des nunmehr gegenständlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt glaubhaft zu machen, dass ihm nunmehr, rund 20 Jahre nachdem sich die Probleme seines Vaters, aufgrund welcher ihm im Jahr 2004 im Wege der Erstreckung Asyl gewährt wurde, zugetragen hätten, nach wie vor Verfolgung in der Russischen Föderation drohen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sein diesbezügliches Vorbringen blieb während des gesamten Verfahrens äußerst vage. So beantwortete er die mit Parteiengehör vom 04.07.2023 übermittelte Frage, ob die Fluchtgründe, die zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, nach wie vor aufrecht seien lediglich damit, dass dies noch so sei. In der mündlichen Verhandlung vermeinte er zunächst, dass die von ihm im Rahmen des Parteiengehörs angegebenen Fluchtgründe noch aufrecht seien, gab jedoch unmittelbar darauf an, nicht wissen zu können, weshalb seinem Vater im Jahr 2004 Asyl zuerkannt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor allem spricht aber der Umstand, dass dem Beschwerdeführer laut seinen Angaben im Februar 2019 problemlos beim Generalkonsulat der Russischen Föderation in Salzburg ein russischer Reisepass ausgestellt wurde und dass er mindestens 7 Mal unbehelligt die Russische Föderation besuchen konnte, gegen eine ihm dort drohende asylrelevante Verfolgung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die weiteren dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gestellten Fragen bezüglich neuer Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen beantwortete er damit, dass der Konflikt zwischen der Ukraine und Russland ein Fluchtgrund sei und es sehr viele Gründe gebe, die ihm in Falle einer Rückkehr einer Bedrohungssituation aussetzten würden. Ein sehr wichtiger Punkt sei die Gefahr, bei der Einreise eingezogen und in die Ukraine geschickt zu werden. Die Angaben in der Beschwerde dazu erschöpften sich darin, dass im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers die Behörden im Herkunftsstaat auf ihn aufmerksam werden würden und er sohin in ernsthafte Gefahr laufe, sofort zum russischen Heer eingezogen und an die Front geschickt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">An der Front drohe ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit entweder eine Beeinträchtigung seines Lebens oder seiner körperlichen Integrität bzw. für den Fall, dass er in Kriegsgefangenschaft gerate, neben einer Freiheitsentziehung sogar Folter oder zumindest eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung, gegebenenfalls auch Zwangsarbeit. Darüber hinaus sei die politische Lage in Tschetschenien nur deshalb stabil, da dort momentan noch ein autoritäres Unrechtsregime regiere, das sich nicht scheue, zum Zweck der Machterhaltung neben Wahlbetrug auch schwere Grundrechtsverletzungen in großen Stil zu begehen. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – zwar zunächst an, dass die von ihm im Rahmen des Parteiengehörs angegeben Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien, erwähnte jedoch in weiterer Folge zu keinem Zeitpunkt, dass ihm bei einer Rückkehr bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einreise in die Russische Föderation eine Einziehung zu den Streitkräften der Russischen Föderation drohe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus steht die Angabe, wonach ihm sofort bzw. direkt bei der Einreise eine Einziehung drohe im groben Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer – seinen eigenen Angaben folgend – seit Juli 2023, sohin nach Kriegsbeginn im Februar 2022, dreimal offensichtlich ohne Schwierigkeiten in die Russische Föderation ein- und wieder ausreisen konnte. Zumindest einmal reiste er dabei sogar per Flugzeug über Moskau in die Russische Föderation ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass ein Bruder des Beschwerdeführers bei einer Spezialeinheit der tschetschenischen Polizei arbeitet. Eine Verfolgung der Familie durch das tschetschenische Regime ist daher auch aus diesem Grund nicht anzunehmen, selbst wenn der Beschwerdeführer zu seinem Bruder seit 3, 4 Jahren keinen Kontakt mehr pflegen sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren dreimal die Möglichkeit geboten, konkret und detailliert Gründe zu schildern, derentwegen er nach wie vor Verfolgung in seinem Heimatland zu befürchten habe. Dennoch war er nicht dazu in der Lage, nähere Angaben zu tätigen und eine aktuell bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vollständigkeit halber sei zudem ausgeführt, dass auch den oben angeführten Länderinformationen nicht zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Einberufung bzw. ein Einsatz im Krieg gegen die Ukraine drohen würde. Aus diesen geht hervor, dass gemäß dem föderalen Gesetz ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst unterliegen. Bis Ende des Jahres 2023 lag das Einberufungsalter zwischen 18 und 27 Jahren. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 36 Jahre alt, sodass er das Alter für die Wehrpflicht bereits deutlich überschritten hat und ihm folglich keine Einberufung zum Wehrdienst droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters sei erwähnt, dass die am 21.09.2022 mit Erlass des Präsidenten verkündete und nunmehr (zumindest vorübergehend) beendeten Teilmobilisierung anlässlich des Ukraine-Krieges auf die Einberufung von 300.000 Reservisten, welche hauptsächlich der Kategorie 1 (von insgesamt drei Kategorien) angehörten, abzielte und die zu Mobilisierenden nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben sollten. Laut den Länderinformationen werden Wehrpflichtige nach der Ableistung des Grundwehrdienstes als Reservisten registriert und erhalten alle Personen, die den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst abgeleistet hätte sowie über ein Militärbuch verfügen würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und ergibt sich zudem bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seit seinem 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lebensjahr – abgesehen von den zehn Monaten Haft in Polen sowie von Aufenthalten in der Russischen Föderation – durchgehend in Österreich aufhältig ist. Der Beschwerdeführer ist somit kein Reservist. Dementsprechend war er nicht von der Teilmobilmachung betroffen und wäre er auch von einer Fortsetzung der Mobilmachung nicht betroffen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb nunmehr nicht mehr auf Reservisten, zumal bisher hauptsächlich Reservisten einer von mehreren Kategorien einberufen wurden, oder zumindest den Wehrdienst ableistende Personen zurückgegriffen werden sollte, sondern auf „Zivile Personen“. Darüber hinaus geht aus den Länderinformationen hervor, dass die Teilmobilmachung in der Teilrepublik Tschetschenien, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation, nicht durchgeführt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht verkannt wird, dass, wie den Länderinformationen zu entnehmen ist, in der Teilrepublik Tschetschenien Rekrutierungen unter Druck durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer hat jedoch trotz mehrfacher Gelegenheit selbst nie angegeben, dass es bei seinen Aufenthalten in Tschetschenien dazu gekommen sei oder dass er dies bei einer Rückkehr fürchte. Abgesehen davon ist es ihm möglich und zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen, wo er davon nicht betroffen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschließend sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angegeben hat, dass er den Wehrdienst (oder auch sonstigen Dienst bei den Streitkräften der Russischen Föderation) verweigern würde oder eine oppositionelle politische Überzeugung verinnerlicht hätte. Auch kam dies sonst im Verfahren nicht hervor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters sei ausgeführt – auch wenn dies seitens des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich vorgebracht wurde –, dass aus den Länderinformationen hervorgeht, dass von einer Verfolgung von Kämpfern der Tschetschenienkriege alleine aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. So ist auch vor diesem Hintergrund anzunehmen, dass die Gründe, welche für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer ausschlaggebend gewesen sind, zum Entscheidungszeitpunkt zu keiner Gefährdung des Beschwerdeführers - als Familienangehöriger eines möglicherweise Widerstandskämpfers - im Falle einer Rückkehr mehr führen. Weder hat der Beschwerdeführer selbst im nunmehrigen Verfahren substantielle Befürchtungen hinsichtlich einer ihm im Falle einer Rückkehr möglicherweise drohenden gezielten Verfolgung vorgebracht, noch trat die Beschwerde den Erwägungen im angefochtenen Bescheid zum Wegfall der Gründe für die Zuerkennung des Status substantiell entgegen, indem etwa individuelle Fluchtgründe des Beschwerdeführers angeführt worden wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Einvernahme vor dem BFA, der durchgeführten Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung vorgebracht habt bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesamthaft betrachtet war daher festzustellen, dass keine Gründe hervorgekommen sind und keine Gründe glaubhaft gemacht wurden, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unabhängig von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers könnte er vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch eine Niederlassung in anderen Teilen der Russischen Föderation, wie beispielsweise in Moskau, St. Petersburg, Rostow, Krasnodar, Stawropol und Astrachan Sicherheit erlangen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und verfügt über Berufserfahrung im Bundesgebiet. Er ist mit der russischen und tschetschenischen Sprache sowie den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten des Herkunftsstaates vertraut, zumal er dort geboren wurde sowie bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 dort aufgewachsen ist und in einem tschetschenischen Familienverband sozialisiert wurde. Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte (Ehefrau, Bruder, Tanten und Onkel) in der Russischen Föderation, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer als arbeitsfähigen und gesunden Mann ohne besonderen Schutzbedarf möglich sein wird seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat selbst zu bestreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus stünde ihm als russischen Staatsangehörigen ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialsystems offen, auch könnte er durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe nach § 52a BFA-VG vorübergehend das Auslangen im Heimatland finden.Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und verfügt über Berufserfahrung im Bundesgebiet. Er ist mit der russischen und tschetschenischen Sprache sowie den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten des Herkunftsstaates vertraut, zumal er dort geboren wurde sowie bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 dort aufgewachsen ist und in einem tschetschenischen Familienverband sozialisiert wurde. Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte (Ehefrau, Bruder, Tanten und Onkel) in der Russischen Föderation, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer als arbeitsfähigen und gesunden Mann ohne besonderen Schutzbedarf möglich sein wird seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat selbst zu bestreiten. Darüber hinaus stünde ihm als russischen Staatsangehörigen ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialsystems offen, auch könnte er durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe nach Paragraph 52 a, BFA-VG vorübergehend das Auslangen im Heimatland finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Russische Föderation hat am 24.02.2022 eine militärische Großoffensive auf die Ukraine begonnen, wobei die laufenden Kampfhandlungen bis vor kurzem gänzlich auf das Staatsgebiet der Ukraine beschränkt waren. Eine bewaffnete Auseinandersetzung findet somit – im Unterschied zu den seinerzeitigen zwei Tschetschenienkriegen – in nur sehr begrenztem Ausmaß auf dem Territorium der Russischen Föderation sowie insbesondere nicht im Gebiet der Teilrepublik Tschetschenien statt. Inzwischen wurden bereits Sanktionspakete westlicher Staaten gegen die Russische Föderation auf den Weg gebracht, so hat die EU u.a. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien (u.a. Technologien für die Ölveredelung, Mikroprozessoren, etc) in die Russische Föderation untersagt. Insgesamt ist derzeit aus diesen Gründen auch keine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in der Russischen Föderation ersichtlich und auch nicht erkennbar, dass deshalb die Grundversorgung ebendort nicht mehr gewährleitet wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat möglich ist, ergibt sich somit wie eben dargestellt aus den Länderfeststellungen im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Kindern des Beschwerdeführers und seinem Kontakt zu diesen beruht auf seinen entsprechenden, plausiblen Angaben dazu im Verfahren sowie den eingeholten, sich im Akt befindlichen ZMR- und IZR-Auszügen seiner Kinder und deren Mutter. Dass auch seine Eltern und vier seiner Geschwister in Österreich leben, er darüber hinaus jedoch über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren sowie dem Akteninhalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu fehlendem Schulabschluss und fehlender Integrationsprüfung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Verhandlung. Die Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich auch einem aktuellen AJ-Web-Auszug. Laut einer Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 06.02.2025 sowie der damit vorgelegten Anmeldebestätigung der ÖGK gehe der Beschwerdeführer einer Vollzeitbeschäftigung nach und verdiene monatlich 1.600, -- EURO netto. Diese Beschäftigung wurde aber gemäß dieses AJ WEB Auszugs bereits wieder am 12.03.2025 beendet; der Beschwerdeführer ist also zum Entscheidungszeitpunkt nicht beschäftigt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich Bekanntschaften und Freundschaften geknüpft hat, ergibt sich aus seinen entsprechenden Angaben in der Beschwerdeverhandlung und ist vor dem Hintergrund seines langen Aufenthaltes in Österreich auch glaubhaft. Dass er nicht in einem Verein ist, beruht ebenfalls auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer gesund ist, stützt sich auf seine Angaben im Verfahren. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand sowie der Tatsache, dass er bereits in der Vergangenheit erwerbstätig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich ergeben sich aus einem rezenten Strafregisterauszug in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Strafurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Haftstrafe des Beschwerdeführers in Polen, beruht auf einer sich im Akt einliegenden Meldung der Landespolizeidirektion XXXX und den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Haftstrafe des Beschwerdeführers in Polen, beruht auf einer sich im Akt einliegenden Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 und den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in der Russischen Föderation. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch wurde diesen seitens des Beschwerdeführers nicht (substantiiert) entgegengetreten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 gelten als Hinweise für das Eintreten eines in Art. 1 Abschnitt C Ziffer 1, 2 oder 4 der GFK angeführten Endigungsgrundes insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 gelten als Hinweise für das Eintreten eines in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 1, 2 oder 4 der GFK angeführten Endigungsgrundes insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. [...]Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. [...] Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art. 1 Abschnitt C Ziffer 1 der GFK fällt eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt.Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 1 der GFK fällt eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Die sogenannten „Beendigungsklauseln“ des Art. 1 Abschnitt C Z 1 bis 6 dieses Abkommens definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK ist dieses Abkommen auf Personen, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fallen, nicht mehr anzuwenden, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unterstellen (vgl. zu alldem VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die sogenannten „Beendigungsklauseln“ des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins bis 6 dieses Abkommens definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK ist dieses Abkommen auf Personen, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fallen, nicht mehr anzuwenden, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unterstellen vergleiche zu alldem VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. zur Relevanz dieser Vorgaben EuGH 23.05.2019, C-720/17, Rn. 57) erläutert in Absatz 121, dass eine (erfolgreiche) Reisepassbeantragung darauf schließen lasse, dass der Flüchtling die Absicht habe, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er könne Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen. In Absatz 124 führt das Handbuch aus, dass der Erhalt eines Reisepasses dann nicht die Beendigung der Rechtsstellung als Flüchtling mit sich bringen muss, wenn bestimmte außergewöhnliche Umstände gegeben sind. Dabei wird auf Absatz 120 verwiesen, in dem eine potentielle mangelnde Freiwilligkeit der Handlungen des Flüchtlings thematisiert wird (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, aktuell VwGH 05.09.2024, Ra 2021/19/0044).Das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vergleiche zur Relevanz dieser Vorgaben EuGH 23.05.2019, C-720/17, Rn. 57) erläutert in Absatz 121, dass eine (erfolgreiche) Reisepassbeantragung darauf schließen lasse, dass der Flüchtling die Absicht habe, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen, es sei denn, er könne Beweise vorbringen, die diese Annahme widerlegen. In Absatz 124 führt das Handbuch aus, dass der Erhalt eines Reisepasses dann nicht die Beendigung der Rechtsstellung als Flüchtling mit sich bringen muss, wenn bestimmte außergewöhnliche Umstände gegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei wird auf Absatz 120 verwiesen, in dem eine potentielle mangelnde Freiwilligkeit der Handlungen des Flüchtlings thematisiert wird vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0046, aktuell VwGH 05.09.2024, Ra 2021/19/0044).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit Fragen des Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK auseinandergesetzt, wobei es fast immer um die Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen durch den Heimatstaat ging. Der VwGH vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses \"in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden muss, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt\" (VwGH 25.11.1994, 94/19/0032; 29.10.1998, 96/20/0820). Für einen \"entgegenstehenden Sachverhalt\" kamen im Wesentlichen nur Behauptungen in Frage, die die Freiwilligkeit der Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung des Reisepasses in Frage stellten (siehe dazu ausführlich VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit Fragen des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK auseinandergesetzt, wobei es fast immer um die Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen durch den Heimatstaat ging.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VwGH vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses \"in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden muss, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt\" (VwGH 25.11.1994, 94/19/0032; 29.10.1998, 96/20/0820). Für einen \"entgegenstehenden Sachverhalt\" kamen im Wesentlichen nur Behauptungen in Frage, die die Freiwilligkeit der Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung des Reisepasses in Frage stellten (siehe dazu ausführlich VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich ist der Beschwerdeführer ein in Österreich anerkannter Flüchtling, dem auf Antrag auch ein österreichischer Konventionsreisepass ausgestellt wurde. Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, ließ sich der Beschwerdeführer nach der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (im Jahr 2004) beim Generalkonsulat der Russischen Föderation in Salzburg im Februar 2019 einen russischen Auslandsreisepass ausstellen und reiste zumindest siebenmal in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien. Anlässlich seiner Hochzeit im Oktober 2020 hielt sich der Beschwerdeführer zwei Monate (bis Dezember 2020) in der Russische Föderation bzw. Tschetschenien auf und reiste zuletzt seit Juli 2023 dreimal wegen seiner Ehefrau dorthin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer seinen russischen Reisepass auch tatsächlich zum grenzüberschreitenden Reisen verwendet hat, ergibt sich unzweifelhaft aus seinen eigenen Angaben, wonach er unter anderem mit dem Flugzeug nach Moskau gereist sei. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass vom räumlichen Geltungsbereich des Konventionsreisepasses jedenfalls der Herkunftsstaat des anerkannten Flüchtlings ausdrücklich ausgenommen ist und folglich bei der Grenzkontrolle eine legale Einreise in den Herkunftsstaat mit dem Konventionsreisepass nicht möglich wäre. Die Beantragung des russischen Auslandsreisepasses diente somit gerade dem Zweck, ein für die Einreise in den Herkunftsstaat geeignetes Reisedokument zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn aufgrund der Motive der Reisen des Beschwerdeführers – etwa die eigene Eheschließung, Besuch der Ehefrau – eine beabsichtige Unterschutzstellung isoliert betrachtet unter Umständen zu verneinen wäre, ist entsprechend mit der oben angeführten Rechtsprechung aufgrund des Umstand, dass er sich selbständig, somit freiwillig, beim Generalkonsulat der Russischen Föderation in Salzburg einen russischen Auslandsreisepass hat ausstellen lassen und diesen auch selbst abgeholt hat, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Absicht hatte, erneut den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit in Anspruch zu nehmen. Dafür spricht auch die Anzahl der Reisen, zumindest sieben, des Beschwerdeführers in die Russische Föderation sowie dass er sich zumindest anlässlich seiner Hochzeit auch über einen längeren Zeitraum, zwei Monate, dort aufgehalten hat. Dass es während seines Aufenthalts in der Russischen Föderation zu irgendwelchen Problemen oder gar Bedrohungssituationen gekommen wäre, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet und ist auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gegenständlich eine tatsächliche Schutzgewährung von Seiten des Herkunftsstaates, die Freiwilligkeit des zugrundeliegenden Verhaltens sowie eine beim Beschwerdeführer als vorhanden anzunehmende Unterschutzstellungsabsicht im Sinne der dargelegten Judikatur gegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlichen strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Diebstahl, Urkundenfälschung), rechtskräftig verurteilt, sodass auch die Voraussetzung gemäß § 7 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlichen strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Diebstahl, Urkundenfälschung), rechtskräftig verurteilt, sodass auch die Voraussetzung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da somit alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK vorliegen, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da somit alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK vorliegen, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren ist auszuführen, dass sich auch die Lage im Herkunftsstaat nachhaltig geändert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Art 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention wird das Abkommen auf eine Person nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Bestimmung sieht also die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten bei einer nachhaltigen Änderung der Lage im Herkunftsstaat vor.Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention wird das Abkommen auf eine Person nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Bestimmung sieht also die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten bei einer nachhaltigen Änderung der Lage im Herkunftsstaat vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK entspricht Art. 11 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 3 StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 GFK entspricht Artikel 11, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, StatusRL, der zufolge ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling ist, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Flüchtling, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, abzulehnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art 11 Abs 1 lit e Status-RL aF, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art 2 lit c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor \"Verfolgung\" im Sinne des Art 2 lit c der Richtlinie haben muss (EuGH vom 2.3.2010, Rs C-175/08 ua, Abdulla ua, Rz 76). Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH vom 25.6.1997, 95/01/0326).Die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 11, Absatz eins, Litera e, Status-RL aF, der der aktuellen Rechtslage entspricht, erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel 2, Litera c, der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor \"Verfolgung\" im Sinne des Artikel 2, Litera c, der Richtlinie haben muss (EuGH vom 2.3.2010, Rs C-175/08 ua, Abdulla ua, Rz 76).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Umstände müssen sich auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK angeführte Fluchtgründe beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH vom 25.6.1997, 95/01/0326).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, § 7 Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Paragraph 7, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Judikatur setzt Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht automatisch den Tatbestand von Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention. Umstände im Sinne dieser Bestimmung müssen sich auf grundlegende in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch \"ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt\" (VwGH vom 25.6.1997, 95/01/0326; VwGH vom 29.1.1997, 95/01/0449).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH vom 22.4.1999, 98/20/0567; VwGH vom 25.3.1999, 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraumes wird auch der bloße \"Haltungswandel\" des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention zum Tragen kommen (VwGH vom 21.11.2002, 99/20/0171).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung von Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat schlecht ist oder familiäre beziehungsweise emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der Ziffer 5 grundsätzlich irrelevant.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Gemäß § 13 Abs. 5 BFA-VG idgF ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden auch auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, BFA-VG idgF ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden auch auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. etwa VwGH 02.02.2019, Zl. Ro 2019/01/0009). Oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205).Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche etwa VwGH 02.02.2019, Zl. Ro 2019/01/0009). Oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden vergleiche etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich im vorliegenden Fall weiters auch aus dem Grund des § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK als gerechtfertigt.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich im vorliegenden Fall weiters auch aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5 GFK als gerechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sind über 20 Jahre vergangen, der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Lage in der Russischen Föderation hat sich in Bezug auf die hier relevanten Aspekte seit der erwähnten Entscheidung des ehemaligen Bundesasylamtes, mit der dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nachhaltig geändert, sodass dem Beschwerdeführer heute im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention droht.Die Lage in der Russischen Föderation hat sich in Bezug auf die hier relevanten Aspekte seit der erwähnten Entscheidung des ehemaligen Bundesasylamtes, mit der dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nachhaltig geändert, sodass dem Beschwerdeführer heute im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren zu keinem Zeitpunkt glaubwürdig darzulegen, dass ihm aufgrund seines damaligen Fluchtgrundes - als Familienangehöriger eines möglicherweise Widerstandskämpfers - nach wie vor Verfolgung in der Russischen Föderation droht. So konnte er nicht glaubhaft machen, dass er nach mehr als 20 Jahren weiterhin verfolgt werden könnte. Auch dass ihm gegenwärtig eine sonstige (asylrelevante) Verfolgung drohen würde, vermochte er nicht glaubhaft vorzubringen. Darüber hinaus findet die entsprechenden Angaben, wie aufgezeigt, auch keine Deckung in den getroffenen Länderfeststellungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtschau konnte nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland (nach wie vor) asylrelevante Verfolgung drohen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ist nochmals zu betonen, dass den der Entscheidung zugrunde gelegten Quellen nicht entnommen werden kann, dass es zum derzeitigen Zeitpunkt nach wie vor zu einer generellen Verfolgung von Personen, die im zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, kommen würde. Auch kommt es den zugrunde gelegten Quellen zufolge nicht zu einer Verfolgung von Angehörigen solcher Unterstützer oder Kämpfer. Aufgrund der in der Beweiswürdigung dargelegten Umstände kann davon ausgegangen werden, dass keine Verfolgung von Veteranen (oder deren Angehöriger) des ersten oder zweiten Tschetschenienkrieges seit 2011 mehr festgestellt werden kann.</p></div>", "next": 239285}