{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 7.6.2024; vgl. FH 25.4.2024a, USDOS 23.4.2024).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 7.6.2024; vergleiche FH 25.4.2024a, USDOS 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Obwohl verfassungsmäßig Vereinigungsfreiheit gewährleistet ist, schränkt die Regierung dieses Recht manchmal ein (USDOS 23.4.2024). Organisationen wird die offizielle Registrierung verweigert (HRW 11.1.2024). Politischen Oppositionsgruppen und Organisationen, die den Islam als Staatsreligion, die Monarchie, oder die territoriale Integrität Marokkos infrage stellen, wird kein NGO-Status zuerkannt (USDOS 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● DW - Deutsche Welle (8.7.2024): Die DW Akademie in Marokko, https://akademie.dw.com/de/die-dw-akademie-in-marokko/a-18402540, Zugriff 29.10.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● RSF - Reporter ohne Grenzen (8.1.2024): Marokko - Drei Journalisten nach jahrelanger Haft begnadigt, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/laender/nahost/marokko/alle-meldungen/meldung/drei-journalisten-nach-jahrelanger-haft-begnadigt, Zugriff 16.10.2024 ● RSF - Reporter ohne Grenzen (2024a): Maroc / Sahara occidental, https://rsf.org/fr/pays/maroc-sahara-occidental, Zugriff 16.10.2024 ● RSF - Reporter ohne Grenzen (2024b): Marokko - Westsahara, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/laender/nahost/marokko-westsahara, Zugriff 16.10.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Haftbedingungen Die Zustände in den Gefängnissen haben sich verbessert, entsprechen jedoch in einigen Fällen nicht internationalen Standards (USDOS 23.4.2024). Art. 23 der neuen Verfassung garantiert Gefangenen menschenwürdige Haftbedingungen. Ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 2016 zur Einführung der Standardmindestregeln der Vereinten Nationen für die Behandlung Gefangener wurde immer noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024). Österreichische Häftlinge in Marokko bestätigten gegenüber der Botschaft die prekären Unterbringungsbedingungen, schlechte Ernährung und medizinische Versorgung, wiesen allerdings nicht auf Folterpraktiken hin (ÖB Rabat 7.2024). Übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und Folter in Gewahrsam kommen weiterhin vor (FH 25.4.2024a).Die Zustände in den Gefängnissen haben sich verbessert, entsprechen jedoch in einigen Fällen nicht internationalen Standards (USDOS 23.4.2024). Artikel 23, der neuen Verfassung garantiert Gefangenen menschenwürdige Haftbedingungen. Ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 2016 zur Einführung der Standardmindestregeln der Vereinten Nationen für die Behandlung Gefangener wurde immer noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024). Österreichische Häftlinge in Marokko bestätigten gegenüber der Botschaft die prekären Unterbringungsbedingungen, schlechte Ernährung und medizinische Versorgung, wiesen allerdings nicht auf Folterpraktiken hin (ÖB Rabat 7.2024). Übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und Folter in Gewahrsam kommen weiterhin vor (FH 25.4.2024a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Lage in den Haftanstalten bleibt vor allem wegen der chronischen Überbelegung problematisch, derzeit sind 75 % der Gefängnisse überbelegt oder in schlechtem Zustand (AA 7.6.2024). Die Gefängnispopulation beträgt mit Oktober 2023 103.302, bei einer offiziellen Kapazität von 64.600 (ÖB Rabat 7.2024). Mit einer Verringerung der Überbelegung würden sich auch die problematischen (u. a. Hygiene- und Gesundheits-) Verhältnisse entspannen. Das Problem ist bekannt und wird angegangen. Mit Stand 2022 waren laut der zentralen Strafvollzugsbehörde (DGAPR) 97.204 Personen in 75 Einrichtungen inhaftiert, davon 39.708 (41 %) Untersuchungshäftlinge, 1.028 Minderjährige und ca. 2.085 Frauen. Zwischen Männern und Frauen herrscht in allen Haftanstalten eine strikte Trennung. Säuglinge und Kleinkinder können bei ihren Müttern verbleiben. In älteren Gefängnissen wird meist keine Trennung zwischen Untersuchungshäftlingen und verurteilten Inhaftierten eingehalten. Es gibt vier Strafanstalten für Jugendliche; mitunter erfolgt die Unterbringung gemeinsam mit erwachsenen Inhaftierten (AA 7.6.2024). In neueren Gefängnissen sind verurteilte Straftäter und Untersuchungshäftlinge getrennt untergebracht (USDOS 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Menschenrechtsrat CNDH und die Strafvollzugsbehörde DGAPR haben das Mandat, Haftbedingungen auf Anfrage des Inhaftierten zu prüfen. Sie erfüllen effektiv die Funktion eines Ombudsmanns (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Die DGAPR bearbeitet jährlich etwa 1.800 Beschwerden (AA 7.6.2024). Die Regierung gestattet bestimmten NGOs mit Menschenrechtsauftrag, unbegleitete Kontrollbesuche durchzuführen. Die Regierungspolitik erlaubt den Zutritt zu den Gefangenen, um diesen soziale, erzieherische oder religiöse Dienstleistungen zukommen zu lassen. Die Regierung berichtete, dass 34 verschiedene Einrichtungen mit den Gefängnissen zusammenarbeiteten, um Dienstleistungen wie medizinische Versorgung, Opferbetreuung und Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die CNDH führte bis Juni 81 Kontrollbesuche durch (USDOS 23.4.2024).Der Menschenrechtsrat CNDH und die Strafvollzugsbehörde DGAPR haben das Mandat, Haftbedingungen auf Anfrage des Inhaftierten zu prüfen. Sie erfüllen effektiv die Funktion eines Ombudsmanns (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Die DGAPR bearbeitet jährlich etwa 1.800 Beschwerden (AA 7.6.2024). Die Regierung gestattet bestimmten NGOs mit Menschenrechtsauftrag, unbegleitete Kontrollbesuche durchzuführen. Die Regierungspolitik erlaubt den Zutritt zu den Gefangenen, um diesen soziale, erzieherische oder religiöse Dienstleistungen zukommen zu lassen. Die Regierung berichtete, dass 34 verschiedene Einrichtungen mit den Gefängnissen zusammenarbeiteten, um Dienstleistungen wie medizinische Versorgung, Opferbetreuung und Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die CNDH führte bis Juni 81 Kontrollbesuche durch (USDOS 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Todesstrafe Die Gerichte in Marokko verhängen weiterhin Todesurteile. Die letzte Hinrichtung fand am 5.9.1993 statt (AI 24.4.2024; vgl. ECPM 23.4.2024), es gilt seitdem ein de-facto-Moratorium. Im Jahr 2023 feierte Marokko dreißig Jahre Moratorium. Dennoch ist die Todesstrafe nicht aus der Gesetzgebung verschwunden (ECPM 23.4.2024). Die Gerichte in Marokko verhängen weiterhin Todesurteile. Die letzte Hinrichtung fand am 5.9.1993 statt (AI 24.4.2024; vergleiche ECPM 23.4.2024), es gilt seitdem ein de-facto-Moratorium. Im Jahr 2023 feierte Marokko dreißig Jahre Moratorium. Dennoch ist die Todesstrafe nicht aus der Gesetzgebung verschwunden (ECPM 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Jahr 2022 wurden drei Personen zum Tode verurteilt (ECPM 23.4.2024). In Marokko/Westsahara wurden im Jahr 2023 (2+) Menschen zum Tode verurteilt (AI 1.5.2024). Laut offiziellen Angaben befanden sich am 31.3.2023 83 zum Tode verurteilte Personen in marokkanischen Gefängnissen, darunter 81 Männer und zwei Frauen (ECPM 23.4.2024). Es konnten keine Hinrichtungen festgestellt werden. Gemäß Amnesty International wurden in 27 Ländern: wie in Marokko /Westsahara Umwandlungen oder Begnadigungen von Todesurteilen registriert (AI 1.5.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dennoch zählt Marokko zu den Ländern, die die Todesstrafe für gewöhnliche Verbrechen wie Mord beibehalten, aber in der Praxis als Abolitionisten gelten können, da sie in den letzten 10 Jahren oder mehr niemanden hingerichtet haben und von denen angenommen wird, dass sie eine Politik oder etablierte Praxis haben, keine Hinrichtungen durchzuführen (AI 1.5.2024; vgl. ECPM 23.4.2024).Dennoch zählt Marokko zu den Ländern, die die Todesstrafe für gewöhnliche Verbrechen wie Mord beibehalten, aber in der Praxis als Abolitionisten gelten können, da sie in den letzten 10 Jahren oder mehr niemanden hingerichtet haben und von denen angenommen wird, dass sie eine Politik oder etablierte Praxis haben, keine Hinrichtungen durchzuführen (AI 1.5.2024; vergleiche ECPM 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zahl der zum Tode verurteilten Personen, die in marokkanischen Gefängnissen einsitzen, ist in den letzten dreißig Jahren erheblich zurückgegangen, was vor allem auf die Ausübung des königlichen Begnadigungsrechts zurückzuführen ist. Während 1993 noch 197 zum Tode verurteilte Personen inhaftiert waren, waren es 2023 nur noch 83. Das Begnadigungsrecht wird gemäß Artikel 58 der Verfassung vom König ausgeübt. König Mohammed VI. hat von diesem Recht mehrfach Gebrauch gemacht, um Todesurteile kollektiv oder individuell anlässlich nationaler Feiertage in lebenslange Haftstrafen umzuwandeln (ECPM 23.4.2024).Die Zahl der zum Tode verurteilten Personen, die in marokkanischen Gefängnissen einsitzen, ist in den letzten dreißig Jahren erheblich zurückgegangen, was vor allem auf die Ausübung des königlichen Begnadigungsrechts zurückzuführen ist. Während 1993 noch 197 zum Tode verurteilte Personen inhaftiert waren, waren es 2023 nur noch 83. Das Begnadigungsrecht wird gemäß Artikel 58 der Verfassung vom König ausgeübt. König Mohammed römisch sechs. hat von diesem Recht mehrfach Gebrauch gemacht, um Todesurteile kollektiv oder individuell anlässlich nationaler Feiertage in lebenslange Haftstrafen umzuwandeln (ECPM 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen ● AI - Amnesty International (1.5.2024): Death Sentences and Executions 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2110112.html#alert, Zugriff 4.6.2024 ● AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Morocco/Western Sahara 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2108009.html, Zugriff 31.5.2024 ● ECPM - Ensemble contre la peine de mort (23.4.2024): Trente ans de moratoire au Maroc : une attente interminable, https://www.ecpm.org/peine-de-mort-maroc-2023, Zugriff 5.6.2024 Religionsfreiheit Mehr als 99 % der Bevölkerung sind sunnitische Muslime und weniger als 0,1 % der Bevölkerung sind schiitische Muslime (USDOS 30.6.2024). Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’i) machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024).Mehr als 99 % der Bevölkerung sind sunnitische Muslime und weniger als 0,1 % der Bevölkerung sind schiitische Muslime (USDOS 30.6.2024). Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha’i) machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist Staatsreligion. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema-Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher Fatwas) ist weithin akzeptiert. Das Ministerium für Stiftungen und islamische Angelegenheiten (MEIA) kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 7.6.2024).Der sunnitische Islam malikitischer Rechtsschule ist Staatsreligion. Die verfassungsmäßige Stellung des Königs als Führer der Gläubigen und Vorsitzender des Ulema-Rats (Möglichkeit des Erlassens religiös verbindlicher Fatwas) ist weithin akzeptiert. Das Ministerium für Stiftungen und islamische Angelegenheiten (MEIA) kontrolliert strikt alle religiösen Einrichtungen und Aktivitäten und gibt das wöchentliche Freitagsgebet vor (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 30.6.2024, BS 19.3.2024). Zur Prävention von Radikalisierung überwachen die Sicherheitsorgane islamistische Aktivitäten in Moscheen und Schulen (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. In Marokko existieren neben einer schiitischen Minderheit (ca. 3.000 bis 8.000 Personen) auch eine christliche (15.000 bis 25.000 Personen, inzwischen v. a. Einwanderer aus Westafrika) und eine jüdische (2.000 bis 3.000 Personen) sowie einige hundert Baha’i. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 7.6.2024). Artikel 3, der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 30.6.2024). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die Ausübung anderer anerkannter traditioneller Schriftreligionen wie Judentum und Christentum. In Marokko existieren neben einer schiitischen Minderheit (ca. 3.000 bis 8.000 Personen) auch eine christliche (15.000 bis 25.000 Personen, inzwischen v. a. Einwanderer aus Westafrika) und eine jüdische (2.000 bis 3.000 Personen) sowie einige hundert Baha’i. Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkannten Religionen sind nicht bekannt (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt. Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „zu erschüttern“ und zu missionieren (Art 220 Abs. 2 des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 7.6.2024). Missionierung ist in Marokko nur Muslimen (de facto ausschließlich den Sunniten der malikitischen Rechtsschule) erlaubt. Mit Strafe bedroht ist es, Gottesdienste jeder Art zu behindern, den Glauben eines (sunnitischen) Muslim „zu erschüttern“ und zu missionieren (Artikel 220, Absatz 2, des marokkanischen Strafgesetzbuches). Dies schließt das Verteilen nicht-islamischer religiöser Schriften ein. Bibeln sind frei verkäuflich, werden jedoch bei Verdacht auf Missionarstätigkeit beschlagnahmt. Ausländische Missionare können unverzüglich des Landes verwiesen werden, wovon die marokkanischen Behörden in Einzelfällen Gebrauch machen (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt (AA 7.6.2024; vgl. BS 19.3.2024). Beleidigung des Islam wird kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden (USDOS 30.6.2024; vgl. BS 19.3.2024). Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, wird aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 7.6.2024). Nicht-Muslime müssen offiziell zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können. Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (USDOS 30.6.2024; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">AA 7.6.2024).Laizismus und Säkularismus sind gesellschaftlich negativ besetzt, der Abfall vom Islam (Apostasie) gilt als eine Art Todsünde, ist aber nicht strafbewehrt (AA 7.6.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Beleidigung des Islam wird kriminalisiert und kann mit einer Haftstrafe geahndet werden (USDOS 30.6.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel Marokkanern nicht verboten, wird aber in allen Gesellschaftsschichten stark geächtet. Staatliche Stellen behandeln Konvertiten insbesondere familienrechtlich weiter als Muslime (AA 7.6.2024). Nicht-Muslime müssen offiziell zum Islam konvertieren, um die Pflegschaft für ein muslimisches Kind übernehmen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein muslimischer Mann darf nach marokkanischem muslimischem Recht eine nicht-muslimische Frau heiraten, eine muslimische Frau kann dagegen in keinem Fall einen nicht-muslimischen Mann heiraten (USDOS 30.6.2024; vergleiche AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörden verweigern weiterhin christlichen Gruppen die Freiheit, in Kirchen ihren Glauben auszuüben, das Recht auf christliche Heirat sowie Begräbnis und das Recht, Kirchen zu errichten (USDOS 30.6.2024). Schiitische Quellen berichteten, sie hätten Ashura privat beobachtet, um gesellschaftliche Belästigungen zu vermeiden. Schiitische Muslime sagten, dass viele es in Gebieten, in denen ihre Zahl geringer sei, versäumen, ihre Religionszugehörigkeit offenzulegen. Öffentliche Ashura-Prozessionen sind für sunnitische Muslime erlaubt, für schiitische Muslime jedoch verboten. Vertreter religiöser Minderheiten bestätigten, dass die Angst vor gesellschaftlicher Schikane, einschließlich der Ächtung durch die Familien der Konvertiten, vor sozialem Spott, Diskriminierung am Arbeitsplatz und potenzieller Gewalt, die Hauptgründe dafür seien den Glauben diskret zu praktizieren. Jüdische Bürger gaben weiterhin an, dass sie in Sicherheit leben und den Gottesdienst in der Synagoge besuchen können, waren jedoch nach dem Hamas-Terroranschlag auf Israel am 7.10.2023 zunehmend besorgt über Antisemitismus. Sie können regelmäßig religiöse Stätten besuchen und jährliche Gedenkfeiern abhalten (USDOS 30.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Marokkanische Christen und andere Religionsgemeinschaften üben ihren Glauben in der Regel nur im privaten Bereich aus. Marokkaner werden von staatlichen Organen gehindert, Gottesdienste in „ausländischen“ Kirchen zu besuchen, und riskieren bei jeder öffentlichen Glaubenspraxis den Vorwurf des Missionierens (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Medien, Aktivisten, Gemeindeleiter und christliche Konvertiten berichten, dass christliche Bürger von nicht christlichen Familienangehörigen und Freunden unter Druck gesetzt werden, zum Islam zu konvertieren oder ihrem christlichen Glauben abzuschwören. Einige junge christliche Konvertiten, die noch bei ihren muslimischen Familien leben, geben Berichten zufolge ihren Glauben nicht preis, weil sie glauben, sie könnten von zu Hause vertrieben werden, wenn sie sich nicht vom Christentum abschwören würden (USDOS 30.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angehörige der Bahai-Religion geben an, dass sie mit Familie, Freunden und Nachbarn offen über ihren Glauben sprechen (USDOS 30.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kinder und Jugendliche muslimischer Bürger besuchen weiterhin private christliche und jüdische Grund- und Oberschulen, da diese Schulen den Ruf haben, eine qualitativ hochwertige Bildung zu bieten (USDOS 30.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111925.html, Zugriff 25.9.2024 Ethnische Minderheiten Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht bekannt. Die Verfassung enthält auch die Anerkennung der berberischen Wurzeln, Traditionen und Sprache gleichberechtigt neben dem arabischen und jüdischen Kulturerbe. Die jüdischen Wurzeln der Nation werden geschützt und gepflegt (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Allgemeinen verweisen Berberstämmige mit Stolz auf ihre Abkunft, insbesondere wenn sie zu den alteingesessenen Familien oder Clans der historischen Städte im Berbergebiet (Fes, Marrakesch, Ouarzazate usw.) gehören. Aussagen über den Anteil von Berbern in bestimmten Bereichen (öffentlicher Dienst, Militär, freie Berufe, Wirtschaftstreibende) sind nicht greifbar. Nach Einschätzung der Botschaft liegt ein generell diskriminierendes Verhaltensmuster gegen Berber nicht vor, Premierminister Akhannouch ist berber-stämmig. Der „Minderheitencharakter“ der Berber ist bei ca. 40 % der Bevölkerung mit berberischen Wurzeln relativ zu sehen (ÖB Rabat 7.2024). Viele der Regionen mit einer überwiegend amazighischen Bevölkerung sind unterentwickelt und verfügen nicht über grundlegende Dienstleistungen (BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische/amazigh Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen (AA 7.6.2024). Die Regierung betrachtete die Amazigh als einen Kernbestandteil der marokkanischen Identität (USDOS 23.4.2024). Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Seit der Verfassungsreform 2011 ist der berberische Dialekt Tamazight Amtssprache. Generell fördert der Staat sowohl Sprache als auch Kultur der Amazigh (AA 7.6.2024; vgl. FH 25.4.2024a). Mindestens 40 % der Bevölkerung sind Amazigh, und die Mehrheit der Marokkaner hat amazighische Wurzeln. Die Amazigh-Eliten haben Zugang zur Monarchie und ihre Interessen werden im Parlament vertreten, doch der Großteil der Amazigh-Bevölkerung ist sozial, wirtschaftlich und politisch marginalisiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die jüngsten Unruhen in der Rif-Region und in anderen Städten Marokkos, die unter dem Namen Hirak Rif zusammengefasst sind, sind größtenteils auf die Ungerechtigkeiten zurückzuführen, die viele Amazigh-Bewohner erleben, und auf ihre Unfähigkeit, ihren Missständen durch das politische System Abhilfe zu verschaffen (FH 25.4.2024a). Amazigh ist seit Mitte 2019 per Gesetz Unterrichtssprache (AA 7.6.2024). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d. h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich) (ÖB Rabat 7.2024).Etwa die Hälfte der Bevölkerung macht eine berberische/amazigh Abstammung geltend und spricht eine der drei in Marokko vertretenen Berbersprachen (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung betrachtete die Amazigh als einen Kernbestandteil der marokkanischen Identität (USDOS 23.4.2024). Die meisten Berber in Marokko sehen sich jedoch nicht als ethnische Minderheit. Seit der Verfassungsreform 2011 ist der berberische Dialekt Tamazight Amtssprache. Generell fördert der Staat sowohl Sprache als auch Kultur der Amazigh (AA 7.6.2024; vergleiche FH 25.4.2024a). Mindestens 40 % der Bevölkerung sind Amazigh, und die Mehrheit der Marokkaner hat amazighische Wurzeln. Die Amazigh-Eliten haben Zugang zur Monarchie und ihre Interessen werden im Parlament vertreten, doch der Großteil der Amazigh-Bevölkerung ist sozial, wirtschaftlich und politisch marginalisiert. Die jüngsten Unruhen in der Rif-Region und in anderen Städten Marokkos, die unter dem Namen Hirak Rif zusammengefasst sind, sind größtenteils auf die Ungerechtigkeiten zurückzuführen, die viele Amazigh-Bewohner erleben, und auf ihre Unfähigkeit, ihren Missständen durch das politische System Abhilfe zu verschaffen (FH 25.4.2024a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Amazigh ist seit Mitte 2019 per Gesetz Unterrichtssprache (AA 7.6.2024). Der berberische Sprachunterricht im Schulsystem führt über die 6. Schulstufe nicht hinaus (d. h. keine höhere Bildung in berberischer Sprache möglich) (ÖB Rabat 7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen, obwohl sie die Bewegungsfreiheit auf Gebiete beschränkt, in denen weitverbreitete Unruhen herrschen (USDOS 23.4.2024). Zudem wird dieses Recht auch in der Praxis eingeschränkt, begünstigt durch schlechte wirtschaftliche Bedingungen und Korruption (FH 25.4.2024a).</p>\n<p class=\"lf-p\">Obwohl die Verfassung solche Maßnahmen verbietet, kommt es ohne Gerichtsverfahren, zu willkürlichen oder auch unrechtmäßigen Eingriffen in die Bewegungsfreiheit durch Überwachung von Privatpersonen durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). Insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen, sehen sich mit praktischen Hindernissen konfrontiert. Ihre Mitglieder berichten, dass sie überwacht werden und Reisebeschränkungen unterliegen (BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">NGO berichten, dass die Behörden Auslandsreisen manchmal durch eine gerichtliche Anordnung von bis zu zwei Monaten Dauer einschränkten, die bis zu fünfmal verlängert werden konnte (was einem \"Reiseverbot\" von bis zu einem Jahr entspricht). In der Praxis untersagten die Behörden Auslandsreisen für noch längere Zeiträume, vorwiegend für Kritiker, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (USDOS 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sahraoui genießen landesweit uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 7.6.2024). Die Regierung stellt Sahrauis weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Ferner ermutigt die Regierung die Rückkehr von saharauischen Flüchtlingen aus Algerien und anderen Ländern, sofern sie die Souveränität der Regierung über die Westsahara anerkennen. Flüchtlinge, die zurückkehren wollen, müssen sich die entsprechenden Reise- oder Ausweispapiere bei einem marokkanischen Konsulat im Ausland besorgen (USDOS 23.4.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 IDPs und Flüchtlinge Marokko ist, trotz Covid-19-Pandemie, sowohl Herkunftsland von Migration in Richtung Europa als auch Transitland für irreguläre Migration und Schlepperei aus der Sub-Sahara (AA 7.6.2024; vgl. ÖB Rabat 7.2024, UNHCR 8.2024). Marokko kooperiert mit der EU (FRONTEX) und insbesondere Spanien (ÖB Rabat 7.2024). Marokko ist, trotz Covid-19-Pandemie, sowohl Herkunftsland von Migration in Richtung Europa als auch Transitland für irreguläre Migration und Schlepperei aus der Sub-Sahara (AA 7.6.2024; vergleiche ÖB Rabat 7.2024, UNHCR 8.2024). Marokko kooperiert mit der EU (FRONTEX) und insbesondere Spanien (ÖB Rabat 7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung kooperiert ebenfalls mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen und Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zukommen zu lassen. Asylanträge und Entscheidungen über die Flüchtlingseigenschaft werden in Marokko traditionell ausschließlich durch UNHCR durchgeführt bzw. erfolgt der Zugang zum Asylrecht über UNHCR (USDOS 23.4.2024). Im Juni 2019 begann das marokkanische Außenamt Flüchtlingsausweise an vom UNHCR anerkannte Flüchtlinge auszugeben. Gemäß UNHCR hätten ca. 6244 Flüchtlinge damit Zugang zum Bildungs- und Gesundheitssystem, Wohn- bzw Arbeitsgenehmigungen (ÖB Rabat 7.2024). Bis zur Einrichtung eines nationalen Asylsystems setzt das UNHCR die Registrierung neuer Asylwerber und die Durchführung von Feststellungen des Flüchtlingsstatus, fort.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle anerkannten Fälle werden zur Überprüfung an das Bureau des Réfugiés et des Apatrides (BRA) des MAECAMRE als interministerielle Kommission für Regularisierung in Rabat weitergeleitet. UNHCR nimmt an den Anhörungen der Kommission teil. Bis zum 30.6.2024 wurden 283 Flüchtlinge in 40 Anhörungen vom BRA angehört (UNHCR 8.2024). Viele Flüchtlinge und Migranten nehmen die Angebote des UNHCR und der marokkanischen Regierung nicht in Anspruch, da sie auf ihre Weiterreise nach Europa hoffen. 2013 wurde eine Nationale Migrations- und Asylstrategie beschlossen; die Regierung hat den Entwurf noch nicht angenommen. Ein Migrationsgesetz aus dem Jahr 2003 bleibt in Kraft, das die irreguläre Einreise unter Strafe stellt und keine Ausnahme für Flüchtlinge und Asylsuchende vorsieht. 2016 wurde ein Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels verabschiedet und Marokko hat nach dem Marrakesch-Gipfel 2018 (Global Compact on Migration) eine Führungsrolle in Migrationsfragen auf dem afrikanischen Kontinent übernommen; im Dezember 2020 wurde das „Observatoire de la Migration Africaine“ eröffnet (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Anerkannte Flüchtlinge dürfen üblicherweise arbeiten und haben Zugang zum Gesundheitswesen und zu Bildung, auch Berufsausbildung. Frauen und Kinder werden üblicherweise sofort anerkannt und haben sofort Zugang zu Bildung und Gesundheitswesen. Der Zugang zum Gesundheitswesen für Asylwerber bleibt allerdings schwierig, wenn sie nicht als Flüchtling anerkannt wurden, bzw. wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung haben (USDOS 23.4.2024). Mit Stand 30.6.2024 waren 9.059 Flüchtlinge und 8.670 Asylsuchende in 80 Orten in Marokko aufhältig. Vom 1.1.2024 bis zum 30.6.2024 registrierte das UNHCR 1.949 neue Asylanträge und erkannte 155 Flüchtlinge an. Insgesamt sind 17.791 Flüchtlinge und Asylsuchende aus über 60 Ländern sind beim UNHCR registriert (UNHCR 8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen von Regularisierungskampagnen erhielten seit 2014 ca. 50.000 Migranten überwiegend aus Subsahara-Afrika und Syrien einen Aufenthaltstitel. Mit der Aufenthaltsgenehmigung erhalten Migranten erleichterten Zugang zu Schule, Arbeitsmarkt und Gesundheitsvorsorge (AA 7.6.2024). IOM und UNHCR berichten immer wieder von Fällen von Ab- und Rückschiebungen von Illegalen (einschließlich vulnerabler Personen) durch die marokkanischen Behörden unter menschenverachtenden Bedingungen (Schub-Pingpong an der marokkanisch-algerischen Grenze), davon sind nicht nur Schwarzafrikaner betroffen, sondern auch Syrer, die visumfrei nach Algerien hatten einreisen können. Die marokkanischen Behörden bringen immer wieder und ohne jeglichen Beistand Gruppen von Illegalen aus dem Norden in die städtischen Ballungsräume weiter südlich (Casablanca, Rabat ...), wo diese buchstäblich auf der Straße landen und auf Almosen angewiesen sind (ÖB Rabat 7.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Teil von ihnen hält sich in illegalen Camps nahe der beiden spanischen Exklaven Ceuta und Melilla auf (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 ● UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (8.2024): Morocco: Factsheet, https://reporting.unhcr.org/morocco-factsheet-9238, Zugriff 6.11.2024 ● USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Grundversorgung Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 7.10.2024). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2024). Für 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 3,2 % erwartet (WKO 7.10.2024). Die Herausforderungen sind groß (WKO 9.2024): Marokko gilt als sehr anfällig für den Klimawandel (BS 19.3.2024) - denn die zunehmende Anzahl an Dürrejahren beeinträchtigt die Landwirtschaft und stellt eine Herausforderung dar (ABG 8.2024). Wasserknappheit infolge einer seit sechs Jahren andauernden Dürreperiode, einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards (WKO 9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Wassersektor sind in den kommenden zehn Jahren u. a. Vorhaben zur Meerwasserentsalzung geplant. Zugleich bieten das wachsende Interesse an Strom aus erneuerbaren Energien und die Produktion von grünem Wasserstoff auch ein großes Entwicklungspotenzial (ABG 8.2024; vgl. WKO 9.2024). Der drittwichtigste Devisenbringer ist aber nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 9.2024).Die Marokkanische Wirtschaft befindet sich in einem Transformationsprozess von einer Agrar- hin zu einer Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft (WKO 7.10.2024). Im Dienstleistungsbereich hat sich Marokko zu einem wichtigen Finanzstandort entwickelt (ABG 8.2024). Für 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 3,2 % erwartet (WKO 7.10.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Herausforderungen sind groß (WKO 9.2024): Marokko gilt als sehr anfällig für den Klimawandel (BS 19.3.2024) - denn die zunehmende Anzahl an Dürrejahren beeinträchtigt die Landwirtschaft und stellt eine Herausforderung dar (ABG 8.2024). Wasserknappheit infolge einer seit sechs Jahren andauernden Dürreperiode, einhergehend mit geringer werdenden Wasserressourcen, wachsender Bevölkerung und steigenden Lebensstandards (WKO 9.2024). Im Wassersektor sind in den kommenden zehn Jahren u. a. Vorhaben zur Meerwasserentsalzung geplant. Zugleich bieten das wachsende Interesse an Strom aus erneuerbaren Energien und die Produktion von grünem Wasserstoff auch ein großes Entwicklungspotenzial (ABG 8.2024; vergleiche WKO 9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der drittwichtigste Devisenbringer ist aber nach wie vor Phosphat (18 %) (WKO 9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wirtschaft hängt von Landwirtschaft, Fischerei und Tourismus ab, die alle sehr stark vom Klimawandel betroffen sind. Probleme wie Wasserknappheit, Ernährungsunsicherheit, Wüstenbildung und Küstenerosion haben sich verschärft. Da die meisten Gebiete trocken oder halbtrocken sind, benötigt die Landwirtschaft rund 80 % der Wasserressourcen. Der Plan „Grünes Marokko“ verschleiert die Umweltschäden, die bereits vorhanden sind (BS 19.3.2024). Im Lebensmittelbereich konnte sich Marokko als wichtiger Lieferant von Gemüse nach Europa etablieren (Exportanteil 19 %) (WKO 9.2024). Kleinbauern haben mit dem Absinken des Grundwasserspiegels und der Verarmung der Böden zu kämpfen (BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Landwirtschaft muss sich durch die anhaltenden, zu geringen Regenfällen im Winter auf anhaltende Wassermangelwirtschaft einrichten. Massive Ernteausfälle in den letzten Jahren haben das BIP-Wachstum stark gebremst, ein Trend, der sich auch 2024 fortsetzt. Um die Wasserknappheit zu bekämpfen, wurden mehrere Entsalzungsanlagen errichtet, die mit grüner Energie betrieben werden sollen. Brauchwasser aus Kläranlagen soll besser genutzt werden und auch Bewässerungssysteme für die Landwirtschaft werden durch Importerleichterungen gefördert (WKO 9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Obwohl das Land ein umfangreiches Projekt zur Erzeugung erneuerbarer Energien in Angriff genommen hat, ist der Energiesektor immer noch stark von importierten Kohlenwasserstoffen abhängig. Der nationale Klimaplan zielt auf den Aufbau einer grünen Wirtschaft in Marokko ab. Bis 2030 sollen 52 % der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen stammen. Der Plan zielt auch darauf ab, die Subventionen für Brennstoffe zu reduzieren, Abwässer zu reinigen und die Aufforstung zu verstärken (BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Besonders stark vertreten sind der Automobilsektor und die Flugzeugindustrie (ABG 8.2024). Marokko ist mit einer Steigerung der Exporte um 27,4 % im Jahr 2023 zum größten Automobilexporteur Afrikas geworden (WKO 9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Tourismus ist ebenfalls von Bedeutung. Dank Ausrichtung der Fußball-WM 2030 stehen zahlreiche Hoch- und Tiefbauprojekte an (ABG 8.2024). Die Weltmeisterschaft wird die Großprojekte der nächsten Jahre bestimmen – Ausbau des Eisenbahnnetz und die Verlängerung der bestehende Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnverbindung zwischen Casablanca und Tanger über Marrakesch (Finanzierung steht bereits) nach Agadir (Finanzierung noch im Entstehen). Weiters werden Stadien renoviert und gebaut, Zugangsinfrastruktur neu geschaffen (WKO 9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben dem Ausbau an grüner Energie durch Wind und Solarkraft, die auf die Herstellung von grünem Wasserstoff abzielt. Allerdings liegt momentan die Produktionskapazität von erneuerbaren Energien bei 37 %, bis 2027 möchte man die 50 %-Marke des im Land erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen erreichen. Alternative Energieformen wie Biogasanlagen und ähnliches werden ebenfalls verstärkt gefördert, setzen sich aber nur sehr langsam durch. Zudem kommen auch noch die rezenten Gaslagerstättenfunde vor der marokkanischen Küste hinzu, welchen den Bedarf an importierten, fossilen Brennstoffen langfristig vermindern (WKO 9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner ist der Export von Phosphat einer der wichtigsten Devisenbringer. Um die Wertschöpfung zu erhöhen, möchte die staatliche OCP das Produkt durch Zusetzung von Ammoniak, das durch im Land erzeugten grünen Wasserstoff hergestellt werden soll, aufwerten. Bis 2027 soll das Projekt abgeschlossen sein. Es ist das Einzige bislang in Umsetzung befindliche Projekt im Bereich grüner Wasserstoff in Marokko. Für zukünftige Projekte zur Erzeugung von grünem Wasserstoff wurden 2024 die Rahmenbedingungen im Offre Maroc Hydrogène Vert veröffentlicht (WKO 9.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotz Dezentralisierungsbemühen bestehen weiterhin Ungleichheiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die marokkanische Wirtschaft hat sich angesichts verschiedener Herausforderungen als widerstandsfähig erwiesen, zu denen eine Verlangsamung der Weltwirtschaft, ein Inflationsschock und das Erdbeben in der Provinz Al Haouz gehören. Trotz dieser Hindernisse hat sich das Wirtschaftswachstum beschleunigt. Die wichtigsten Katalysatoren für diese Beschleunigung waren die Erholung des Tourismussektors, die exportorientierten Nischen des verarbeitenden Gewerbes, insbesondere der Automobil- und Luftfahrtsektor sowie die Erholung des privaten Konsums (WB 2024). Mittels robuster Steuerzuflüsse und graduellen Subventionsabbaus gelang es 2023, das Haushaltsdefizit von 5,2 auf 4,7 % vom BIP zurückzufahren. Gemäß dem aktuellen Haushaltsgesetz wird die Konsolidierung 2024 fortgesetzt bis hin zur völligen Streichung staatlicher Preisstürzen ab 2025 für Butangas, Weizen und Zucker. Zur sozialen Abfederung werden die staatliche Krankenversicherung ausgeweitet und Transferleistungen für die Bedürftigsten erbracht (GTAI 31.5.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings haben die marokkanischen Unternehmen und Haushalte Schwierigkeiten, sich von den jüngsten Schocks zu erholen. Marokko verzeichnet einen starken Anstieg der Unternehmensinsolvenzen. Trotz beschleunigtem Wirtschaftswachstum blieb die Arbeitsmarktleistung im Jahr 2023 enttäuschend, wobei in ländlichen Gebieten fast 200.000 Arbeitsplätze verloren gingen. Als Ausdruck der kumulativen Auswirkungen der jüngsten Schocks auf das Wohlbefinden erreichte der Pro-Kopf-Verbrauch nicht wieder das Niveau vor der Pandemie. Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung verspricht jedoch eine erhebliche Erleichterung für die ärmsten Haushalte (WB 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wirtschaft dürfte sich 2024 aufgrund einer schlechten Agrarkampagne leicht verlangsamen. Das Wirtschaftswachstum wird voraussichtlich auf 2,9 % sinken. Dies ist vor allem auf einen Rückgang der landwirtschaftlichen Wertschöpfung um 3,3 % aufgrund der schlechten Wetterbedingungen während des gesamten Wirtschaftsjahres 2023-2024 zurückzuführen. Das BIP außerhalb der Landwirtschaft wird widerstandsfähiger sein, da es von einer Erholung der Binnennachfrage und einem stärkeren Industriesektor getragen wird. Das Wachstum dürfte sich ab 2025 unter der Annahme einer normalen Agrarsaison beschleunigen. Das Leistungsbilanzdefizit dürfte sich bis 2024 auf 1,5 % des BIP ausweiten, während das Haushaltsdefizit in den kommenden Jahren allmählich auf das Niveau vor der Pandemie zurückgehen dürfte (WB 2024). Für 2024 und 2025 prognostiziert der Internationale Währungsfonds (IWF) sowie die Afrikanische Entwicklungsbank Wachstumsraten von rund 3,5 %. So sorgen verbesserte Ergebnisse in der Agrarproduktion, weiterhin die abflauende Inflation sowie soziale Transferleistungen für einen steigenden Konsum. Die privaten Investitionen profitieren insbesondere vom Wiederaufbau der vom Erdbeben 2023 zerstörten Gebiete, weiterhin von den umfangreichen Vorhaben in den Sektoren Wasser, Energie und Infrastruktur (GTAI 31.5.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Produktivitätsleistung des Privatsektors war enttäuschend, was hauptsächlich auf eine Verschlechterung der Allokationseffizienz zurückzuführen ist. Große Unternehmen weisen tendenziell eine geringere Produktivität auf als ihre kleineren Pendants, was darauf hindeutet, dass die Märkte effizientere und innovativere Unternehmen nicht ausreichend belohnen. Darüber hinaus haben die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Marokko Schwierigkeiten, sich zu entwickeln, und die Dichte an wachstumsstarken Unternehmen ist nach wie vor sehr gering (WB 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist ein problematischer Aspekt des Privatsektors, denn in anderen Kontexten hat sich gezeigt, dass diese Unternehmen unverhältnismäßig stark zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. Die Überwindung der Beschränkungen, mit denen der Privatsektor konfrontiert ist, würde die geringe Fähigkeit zur Schaffung von Arbeitsplätzen, die die marokkanische Wirtschaft in den letzten Jahren gezeigt hat, überwinden (WB 2024). Probleme bereitet die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit von 13,3 %. Besonders hoch fällt diese mit 17 % in städtischen Gebieten aus. Bei den 15- bis 24-Jährigen liegt die Arbeitslosenquote sogar bei 38,2 %, wovon 49,7 auf urbane und 23,3 % auf ländliche Regionen entfallen (GTAI 31.5.2024). Die Fluktuation ist in Marokko hoch, das Gehaltsgefüge undurchsichtig. Unternehmen vor Ort beschreiben es als schwierig, qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden und zu halten. Gleichzeitig fühlen sich viele, vor allem junge Menschen überqualifiziert und unterbezahlt (ABG 8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die kumulativen Auswirkungen der jüngsten Schocks auf den Sozialschutz spiegeln sich darin wider, dass der Pro-Kopf-Verbrauch nur knapp das Niveau von vor der Pandemie erreicht hat. Der reale Pro-Kopf-Verbrauch der Haushalte erreichte erst 2023 wieder das Niveau vor der Pandemie. Die negativen Auswirkungen des Schocks dürften vulnerable, arme und einkommensschwache Gruppen stärker betreffen, da Lebensmittel, bei denen der Preisdruck stärker war, einen größeren Anteil am Warenkorb der armen und gefährdeten Haushalte ausmachen (WB 2024). In einer in drei Städten, Casablanca, Marrakesch und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 3. bis zum 26.12.2023, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben nur 32 % der Befragten an, ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weitere 36 % schaffen es gerade so, genug Nahrung zu kaufen, während 27 % Schwierigkeiten haben, genügend Lebensmittel zu beschaffen. Die Preise für Konsumgüter wie Kleidung und Schuhe stellen ebenfalls eine Belastung dar. Nur 31 % der Befragten können problemlos grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitstellen. Weitere 27 % schaffen dies nur knapp, während 36 % große Schwierigkeiten haben, diese Güter zu erwerben. Die allgemeinen Lebenserhaltungskosten stellen ebenfalls eine große Herausforderung für viele Haushalte dar. Besonders die Wohnkosten (Miete, Heizung, Strom und Wasser) belasten viele Familien. Nur 41 % der Befragten in Casablanca können ihre Wohnkosten problemlos decken, während 24 % große Schwierigkeiten haben und weitere 14 % diese Kosten überhaupt nicht tragen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Marrakesch und Tanger sieht es ähnlich aus: In Marrakesch schaffen es nur 30 %, ihre Wohnkosten problemlos zu decken, während es in Tanger 52 % der Befragten geling (STDOK 31.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seit Dezember 2023 gibt es im Marokko eine direkte finanzielle Sozialhilfe. Diese kommt sowohl bedürftigen sozialen Gruppen als auch schulpflichtigen und auch beeinträchtigten Kindern, Neugeborenen und Familien in prekären Situationen ohne schulpflichtige Kinder, insbesondere Menschen mit älteren Angehörigen, zugute (TBT 26.12.2023). Laut Premierminister Aziz Akhannouch werden die Begünstigten (Africa News 13.8.2024), nach seiner vollständigen Einführung im Jahr 2026 (WB 2024) wird es monatliche Zahlungen von 200 Dirham pro Kind mit einem Mindestbetrag von 500 Dirham pro Familie (entspricht 50 US-Dollar) gewähren, einschließlich derjenigen ohne Kinder. Die Umsetzung dieses Programms wird ein Budget von 25 Milliarden Dirham (etwa 2,5 Milliarden Euro) für 2024 erfordern, so Regierungssprecher Mustapha Baitas (Africa News 13.8.2024; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">WB 2024). Insgesamt wird erwartet, dass fast eine Million Familien davon profitieren werden. Diese gezielten Familienzuschüsse sind Teil einer umfassenderen Sozialreform, die von König Mohammed VI. im Jahr 2020 initiiert wurden (TBT 26.12.2023). Diese Initiative beinhaltet auch die Ausweitung der Sozialversicherung für alle Marokkaner (TBT 26.12.2023; vgl. Africa News 13.8.2024).Seit Dezember 2023 gibt es im Marokko eine direkte finanzielle Sozialhilfe. Diese kommt sowohl bedürftigen sozialen Gruppen als auch schulpflichtigen und auch beeinträchtigten Kindern, Neugeborenen und Familien in prekären Situationen ohne schulpflichtige Kinder, insbesondere Menschen mit älteren Angehörigen, zugute (TBT 26.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Laut Premierminister Aziz Akhannouch werden die Begünstigten (Africa News 13.8.2024), nach seiner vollständigen Einführung im Jahr 2026 (WB 2024) wird es monatliche Zahlungen von 200 Dirham pro Kind mit einem Mindestbetrag von 500 Dirham pro Familie (entspricht 50 US-Dollar) gewähren, einschließlich derjenigen ohne Kinder. Die Umsetzung dieses Programms wird ein Budget von 25 Milliarden Dirham (etwa 2,5 Milliarden Euro) für 2024 erfordern, so Regierungssprecher Mustapha Baitas (Africa News 13.8.2024; vergleiche WB 2024). Insgesamt wird erwartet, dass fast eine Million Familien davon profitieren werden. Diese gezielten Familienzuschüsse sind Teil einer umfassenderen Sozialreform, die von König Mohammed römisch sechs. im Jahr 2020 initiiert wurden (TBT 26.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Initiative beinhaltet auch die Ausweitung der Sozialversicherung für alle Marokkaner (TBT 26.12.2023; vergleiche Africa News 13.8.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Sozialreformen werden vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Rückgangs und der tiefgreifenden sozialen Ungleichheiten eingesetzt und um gezielte Hilfen für die Unterprivilegierten zu schaffen. Bislang ist die Sozialhilfe indirekt und nicht zielgerichtet, da Marokko bestimmte Konsumgüter über einen Ausgleichsfonds subventioniert (Africa News 13.8.2024; vgl. TBT 26.12.2023). Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung dürfte für ärmere Haushalte eine wichtige Entlastung darstellen. Mit dem neuen Bargeldtransfer wird der Umfang der Finanzhilfe für marokkanische Haushalte erhöht, während gleichzeitig die Zielgenauigkeit durch das einheitliche Sozialregister verbessert und die Komplexität und Fragmentierung früherer Sozialschutzsysteme beseitigt wurde (WB 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Sozialreformen werden vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Rückgangs und der tiefgreifenden sozialen Ungleichheiten eingesetzt und um gezielte Hilfen für die Unterprivilegierten zu schaffen. Bislang ist die Sozialhilfe indirekt und nicht zielgerichtet, da Marokko bestimmte Konsumgüter über einen Ausgleichsfonds subventioniert (Africa News 13.8.2024; vergleiche TBT 26.12.2023). Das neue direkte Sozialhilfeprogramm der Regierung dürfte für ärmere Haushalte eine wichtige Entlastung darstellen. Mit dem neuen Bargeldtransfer wird der Umfang der Finanzhilfe für marokkanische Haushalte erhöht, während gleichzeitig die Zielgenauigkeit durch das einheitliche Sozialregister verbessert und die Komplexität und Fragmentierung früherer Sozialschutzsysteme beseitigt wurde (WB 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die neue Regelung ist vergleichsweise großzügig, und die gesamte finanzielle Unterstützung, die durch das neue Programm mobilisiert wird, dürfte eine erhebliche Erleichterung bieten, um die sozialen Auswirkungen der jüngsten und künftigen Schocks abzumildern. Es wird daher erwartet, dass es zu einer deutlichen Verbesserung der Einkommensverteilung und der Armutsindikatoren führen wird. Zwischen dem 2.12.2023 und dem 31.3.2024 erhalten mehr als 3,5 Millionen Familien direkte Hilfe. Darüber hinaus erhielten mindestens 1,4 Millionen kinderlose Familien eine monatliche Pauschalbeihilfe von 500 Dirhams (WB 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● ABG - Africa Business Guide (8.2024): Wirtschaft in Marokko, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/marokko, Zugriff 23.10.2024 ● Africa News - Africa News (13.8.2024): Morocco: Direct welfare payment introduced for a million disadvantaged families, https://www.africanews.com/2023/12/26/morocco-direct-welfare-payment-introduced-for-a-million-disadvantaged-families, Zugriff 23.10.2024 ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● GTAI - Germany Trade and Invest (31.5.2024): Wirtschaftsausblick Marokko, https://www.gtai.de/de/trade/marokko-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 23.10.2024 ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (31.12.2023): Morocco: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105199/mses23.pdf, Zugriff 7.11.2024 ● TBT - The Brussels Times (26.12.2023): Morocco: Direct welfare payments to poorer families for the first time, https://www.brusselstimes.com/853012/morocco-direct-welfare-payments-to-poorer-families-for-the-first-time, Zugriff 23.10.2024 ● WB - Weltbank (2024): Morocco Economic Update, https://www.google.com/url?sa=t&amp;source=web&amp;rct=j&amp;opi=89978449&amp;url=https://documents1.worldbank.org/curated/en/099826007162422517/pdf/IDU12f69bf581e7fa144061b0cf15dc97f2b2bbd.pdf&amp;ved=2ahUKEwiOy__hvKGJAxU4avEDHV-_AowQFnoECBUQAQ&amp;usg=AOvVaw2iWCoox1axZEU7bsoAZ0_Y, Zugriff 22.10.2024 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.10.2024): Marokko: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/marokko-wirtschaftslage, Zugriff 24.10.2024 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2024): Wirtschaftsbericht Marokko Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 7.6.2024). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Marokko ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich (Laenderdaten 2024). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 14.3.2024). Auf dem Lande hingegen kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). In Rabat und Casablanca finden sich jedoch gute Privatkliniken von hohem Standard (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 14.3.2024).Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert (AA 7.6.2024). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Marokko ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich (Laenderdaten 2024). Außerhalb der großen Städte ist die medizinische Versorgung nur beschränkt gewährleistet (EDA 14.3.2024). Auf dem Lande hingegen kann die medizinische Versorgung bezüglich der apparativen Ausstattung bzw. Hygiene problematisch sein (AA 12.7.2024). In Rabat und Casablanca finden sich jedoch gute Privatkliniken von hohem Standard (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Die Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie oder eine Vorschusszahlung (EDA 14.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die wichtigste Errungenschaft der Regierung war die Einführung der medizinischen Pflichtversicherung. Der Staat ist der primäre Anbieter von Gesundheitsleistungen, und außerhalb der großen Städte sind die Gesundheitsdienste nach wie vor sehr begrenzt. In ländlichen Gebieten bieten die Gesundheitszentren hauptsächlich Präventivmedizin an; und beim Zugang zur Gesundheitsversorgung bestehen weiterhin Ungleichheiten zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, da sich die meisten Krankenhäuser und Ärzte in den Großstädten befinden, und so hat ein erheblicher Teil der Bevölkerung immer noch keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten. In Marokko gibt es mehr private Krankenhäuser als öffentliche Einrichtungen: 389 von 613 Einrichtungen sind private Kliniken (BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sektor (Gesundheitswesen) leidet unter einem Mangel an verfügbaren Fachkräften und finanziellen Ressourcen, und ist durch Misswirtschaft und Verschwendung von Mitteln gekennzeichnet. Der Mangel an Gesundheitspersonal und Krankenhausbetten trägt zu einer niedrigen Qualität der Gesundheitsversorgung bei (BS 19.3.2024). Pro 1000 Einwohner stehen im Land 1,0 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 27.200 ausgebildeten Ärzten in Marokko stehen pro 1000 Einwohner rund 0,73 Ärzte zur Verfügung (Laenderdaten 2024). Im Jahr 2022 waren nur 23 % der Marokkaner mit dem Gesundheitssystem zufrieden (BS 19.3.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß einer in drei Städten, Casablanca, XXXX und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 3.12. bis zum 26.12.2023, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage stellt die Finanzierung von und Zugang zu medizinischen Dienstleistungen ein Problem dar. Betreffend einem Hausarzt, also primäre medizinische Versorgung, geben 36 % der Befragten an, immer Zugang zu haben und sich den Arztbesuch leisten zu können, 51 % haben Zugang können sich den Arztbesuch aber nicht leisten, 12 % haben überhaupt keinen Zugang. Nur etwa 30 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich leisten und etwa 35 % haben stets Zugang zu Medikamenten und können diese auch bezahlen. Grundsätzlich hat ein großer Teil der Bevölkerung zwar Zugang zu medizinischen Dienstleistungen, können diese aber nicht finanzieren (61 % bei Impfungen, 54 % bei Medikamenten).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner haben 12 % überhaupt keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 32 % haben keinen Zugang zu fachärztlicher Versorgung und 40 % haben überhaupt keinen Zugang zu fortgeschrittenen medizinischen Behandlungen, wie Operationen und/oder Krebstherapien (STDOK 31.12.2023).Gemäß einer in drei Städten, Casablanca, römisch 40 und Tanger, mit einem repräsentativen Sample, vom 3.12. bis zum 26.12.2023, durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage stellt die Finanzierung von und Zugang zu medizinischen Dienstleistungen ein Problem dar. Betreffend einem Hausarzt, also primäre medizinische Versorgung, geben 36 % der Befragten an, immer Zugang zu haben und sich den Arztbesuch leisten zu können, 51 % haben Zugang können sich den Arztbesuch aber nicht leisten, 12 % haben überhaupt keinen Zugang.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur etwa 30 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich leisten und etwa 35 % haben stets Zugang zu Medikamenten und können diese auch bezahlen. Grundsätzlich hat ein großer Teil der Bevölkerung zwar Zugang zu medizinischen Dienstleistungen, können diese aber nicht finanzieren (61 % bei Impfungen, 54 % bei Medikamenten). Ferner haben 12 % überhaupt keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 32 % haben keinen Zugang zu fachärztlicher Versorgung und 40 % haben überhaupt keinen Zugang zu fortgeschrittenen medizinischen Behandlungen, wie Operationen und/oder Krebstherapien (STDOK 31.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings kann durch die medizinische Versorgung in Marokko die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand etwa 24 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (Laenderdaten 2024). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch HIV/AIDS lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung z. T. zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Marokko verfolgt eine nationale HIV-Strategie und verfügt über 16 spezialisierte Behandlungszentren. Gleichwohl werden HIV-infizierte Patientinnen und Patienten Diskriminierungen ausgesetzt. Wird die notwendige medizinische Behandlung verweigert, sorgen NGOs für Abhilfe (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das marokkanische Sozialversicherungssystem deckt Beschäftigte im öffentlichen und privaten Sektor ab. Die Caisse Nationale des Organismes de Prévoyance Sociale (CNOPS), die 2019 in die Caisse Marocaine de l'Assurance Maladie (CMAM) umgewandelt wurde, deckt Staatsbedienstete und Studenten ab. Die Zahl der Begünstigten erreichte im Jahr 2020 7,3 Millionen. Die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) deckt Angestellte in der Privatwirtschaft und Selbstständige ab. Mit der Einführung der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr 2020 übersteigt die Zahl der Versicherten Anfang 2023 23 Millionen (BS 19.3.2024). Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ zur kostenfreien Behandlung erhalten. Eine umfassende Reform der sozialen Sicherungssysteme, die eine allgemeine Kranken-, Familien-, Renten- und Arbeitslosenversicherung umfassen soll, ist in Arbeit und soll bis 2026 abgeschlossen sein (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die obligatorische Krankenversicherung, die früher nur für Beamte und Angestellte des privaten Sektors galt, kommt laut der Nachrichtenagentur MAP bereits über 3,8 Millionen nicht angestellten Arbeitnehmern und ihren Familien zugute (TBT 26.12.2023). Außerdem wurde die medizinische Versorgung auf über 10 Millionen benachteiligte Personen ausgedehnt, wobei der Staat die Kosten für ihre Beiträge übernimmt (Africa News 13.8.2024; vgl. TBT 26.12.2023).Die obligatorische Krankenversicherung, die früher nur für Beamte und Angestellte des privaten Sektors galt, kommt laut der Nachrichtenagentur MAP bereits über 3,8 Millionen nicht angestellten Arbeitnehmern und ihren Familien zugute (TBT 26.12.2023). Außerdem wurde die medizinische Versorgung auf über 10 Millionen benachteiligte Personen ausgedehnt, wobei der Staat die Kosten für ihre Beiträge übernimmt (Africa News 13.8.2024; vergleiche TBT 26.12.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080#content_4, Zugriff 12.7.2024 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● Africa News - Africa News (13.8.2024): Morocco: Direct welfare payment introduced for a million disadvantaged families, https://www.africanews.com/2023/12/26/morocco-direct-welfare-payment-introduced-for-a-million-disadvantaged-families, Zugriff 23.10.2024 ● BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.7.2024): Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko, Zugriff 12.7.2024 ● BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.3.2024): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html#eda46c907, Zugriff 12.7.2024 ● Laenderdaten - Laenderdaten.info (2024): Gesundheitswesen in Marokko, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Marokko/gesundheit.php, Zugriff 14.6.2024 ● STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (31.12.2023): Morocco: Socio-Economic Survey 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105199/mses23.pdf, Zugriff 7.11.2024 ● TBT - The Brussels Times (26.12.2023): Morocco: Direct welfare payments to poorer families for the first time, https://www.brusselstimes.com/853012/morocco-direct-welfare-payments-to-poorer-families-for-the-first-time, Zugriff 23.10.2024 Rückkehr Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kontrollen an den offiziellen Grenzübergangspunkten sind gründlich und umfassend. Erforderlich für die Einreise ist ein Reisepass oder Sonderpapier für bestimmte Grenzgängerinnen und Grenzgänger oder ein von einer marokkanischen Auslandsvertretung ausgestellter Laissez-passer zur Rückreise. Jede Ein- oder Ausreise wird an den Grenzübertrittstellen erfasst und in einem zentralen Computersystem zusammengeführt; an den Flughäfen werden keine Handzettel mehr ausgefüllt. Jedes vorgelegte Reisedokument erhält einen Ein- bzw. Ausreisestempel mit Datumsangabe und Grenzübergangsstelle. Der EU-Laissez-Passer wird zur Einreise nicht anerkannt (AA 7.6.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Migrantinnen und Migranten können bei der freiwilligen Rückkehr aus Österreich nach Marokko durch die BBU (Rückkehrberatung und Organisation der Reise), bzw. IOM (Organisation der Reise im Falle von vulnerablen Personen oder Personen mit legalem Aufenthaltstitel in Österreich), nach Bestätigung der Kostenübernahme durch das BFA, unterstützt werden. Freiwillige Rückkehrer/innen aus Österreich nach Marokko haben zudem die Möglichkeit, nach Bestätigung der Projektaufnahme durch das BFA und Erfüllung der Teilnahmekriterien, am Reintegrationsprojekt Frontex JRS, welches vom BMI in Österreich noch zumindest bis 2026 umgesetzt wird, teilzunehmen (IOM 26.7.2023).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Reintegrationsprogramm „Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS) bietet Rückkehren, in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei Ihrer Reintegration in Ihr Heimatland an. Das Postarrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft in Marokko. Es beinhaltet folgende Sofortleistungen: Nach der Begrüßung am Flughafen durch einen Reintegrationspartner und des Airports Pick-up, wie auch Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), erhalten Rückkehrer u. a. eine prepaid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder. Zudem wird eine temporäre Unterkunft für bis zu drei Tage nach der Ankunft bereitgestellt und nach Bedarf auch unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren sollte die rückkehrende Person keine oder weniger Sofortleistungen benötigen, erhält sie den anteiligen Betrag der € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt (BMI 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur längerfristigen Reintegrationsunterstützung erhalten Rückkehrer ein Postreturn Paket in der Höhe von Euro 2.000. Davon Euro 200 als Bargeld und Euro 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Zu den angebotenen Sachleistungen des Postreturnpakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Bildungsmaßnahmen, Trainings, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt, bei der Einschulung von Kindern, wie auch rechtliche und administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) und medizinische und psychosoziale Unterstützung (BMI 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ● BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (2024): Return from Austria - Marokko, https://www.returnfromaustria.at/morocco/morocco_deutsch.html, Zugriff 5.9.2024 ● IOM - International Organization for Migration (26.7.2023): IOM Austria Anfrage der Staatendokumentation zur freiwilligen Rückkehr zu Marokko via E-Mail 2. Beweiswürdigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Marokko.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überdies wurde Einsicht genommen in den hg. Akt zur Zl. XXXX bezüglich des rezent rechtskräftig abweisend entschiedenen Schubhaftbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers.Überdies wurde Einsicht genommen in den hg. Akt zur Zl. römisch 40 bezüglich des rezent rechtskräftig abweisend entschiedenen Schubhaftbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem wurden in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sämtliche seiner medizinischen Unterlagen aus dem PAZ XXXX (Stand 03.04.2025), wo er bis zum 04.04.2025 angehalten worden war, beigeschafft.Zudem wurden in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sämtliche seiner medizinischen Unterlagen aus dem PAZ römisch 40 (Stand 03.04.2025), wo er bis zum 04.04.2025 angehalten worden war, beigeschafft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2025 in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie einer Vertreterin der belangten Behörde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Identität des Beschwerdeführers steht in Anbetracht seiner im Akt dokumentierten Identifizierung durch XXXX fest (AS 251). Er selbst hatte indessen keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage gebracht und im Verfahren behauptet, seinen Reisepass in der Türkei gelassen zu haben.Die Identität des Beschwerdeführers steht in Anbetracht seiner im Akt dokumentierten Identifizierung durch römisch 40 fest (AS 251). Er selbst hatte indessen keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage gebracht und im Verfahren behauptet, seinen Reisepass in der Türkei gelassen zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zur Herkunft, den Lebensumständen, den Familienverhältnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Konfession, den Sprachkenntnissen sowie der Ausreise des Beschwerdeführers nach Europa sowie deren Kosten und Finanzierung ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin und ein Kind in Österreich habe (AS 839f), ist indessen tatsachenwidrig. So hatte der Beschwerdeführer selbst stringent im Rahmen seiner beiden Einvernahmen vor dem BFA am 07.01.2025 (AS 246) sowie am 19.02.2025 (AS 414, 416) zu Protokoll gegeben, leidig zu sein und keine Kinder zu haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2025 im Rahmen seines Schubhaftbeschwerdeverfahrens hatte er erklärt, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben und auch in keiner Lebensgemeinschaft zu leben, lediglich in der Schweiz habe er früher eine Freundin gehabt (Protokoll S. 7), sodass auch seine Rechtsvertretung im Rahmen der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung am 04.04.2025 letztlich einräumte, dass das betreffende Beschwerdevorbringen hinsichtlich seiner Lebensgefährtin und seines Kindes offensichtlich auf einem „Fehler“ beruhte (Protokoll S. 4). Sonstige maßgebliche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten machte der Beschwerdeführer ebenfalls zu keinem Zeitpunkt geltend, zwar erwähnte er während des Verfahrens entferntere Angehörige wie Onkel oder Cousins in anderen Mitgliedstaaten, räumte jedoch etwa bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 19.02.2025 ein, gar keinen Kontakt zu diesen zu haben (AS 415).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich aus dem Konvolut an seitens des Bundesverwaltungsgerichts beim PAZ XXXX angeforderten medizinischen Unterlagen mit Stand 03.04.2025 (Patientenkartei vom 03.04.2025, Meldung über belästigendes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber anderen Mithäftlingen vom 02.04.2025, Anhalteprotokoll vom 17.02.2025, polizeiamtsärztlicher Befund und Gutachten vom 17.02.2025, im Schubhaftverfahren eingeholtes medizinisches Gutachten der Sanitätsstelle des PAZ XXXX im Hinblick auf die Haft- und Einvernahmefähigkeit vom 17.03.2025; vgl. zu alledem OZ 11) keinerlei Hinweise auf eine schwere physische oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers oder eine etwaige Einschränkung seiner Dispositions- und Arbeitsfähigkeit ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er befand sich bis 03.04.2025 in engmaschiger medizinischer und psychologischer Überwachung und war im Rahmen einer am 27.03.2025 erfolgten psychologischen Untersuchung dezidiert festgestellt worden, dass bei ihm keine Hinweise auf eine paranoide Symptomatik vorlägen, während eine psychologische Untersuchung in der Vorwoche vom 19.03.2025 ebenfalls ergab, dass keine akutpsychiatrische Symptomatik bei ihm gegeben sei. Seine Haft- und Einvernahmefähigkeit im Vorfeld seiner Schubhaftverhandlung am 17.03.2025 war im amtsärztlichen Befund und Gutachten der Sanitätsstelle an jenem Tag ebenfalls ausdrücklich festgestellt worden. In der Patientenkartei ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer mit 07.03.2025 in den Hungerstreik trat und dieser auch noch im Rahmen seiner letzten psychologischen Untersuchung am 03.04.2025 mit ihm thematisiert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei diesem Termin hatte der Beschwerdeführer zudem über Schlafstörungen geklagt und Schlaftabletten gefordert. Angesichts dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Angaben seiner Rechtsvertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.04.2025, wonach der Beschwerdeführer an jenem Tag aufgrund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen worden sei, für glaubhaft, einen gänzlichen Ausschluss der Dispositionsfähigkeit aufgrund eines Hungerstreiks hat ein Fremder nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung jedoch mit Hilfe einer ärztlichen Bescheinigung darzutun (vgl. VwGH 05.03.1998, 97/18/0557), ebenso wie es hinsichtlich schwerer Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als \"Schwellentest\" [\"threshold test\"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mwN). Hinweise auf eine schwere physische oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers, die Erforderlichkeit einer Dauermedikation oder gar eine etwaige Einschränkung seiner Dispositions- und Arbeitsfähigkeit lassen sich aus dem vorliegenden Konvolut an (nahezu tagesaktuellen) medizinischen Befunden aus dem PAZ nicht ableiten. Ebenso wenig vermochte die Rechtsvertretung im Rahmen des Beweisantrags vom 01.04.2025 oder der Verhandlung am 04.04.2025 ansatzweise schlüssig aufzuzeigen, weswegen eine derartige Annahme im Falle des Beschwerdeführers gerechtfertigt wäre. Das Vorbringen der Rechtsvertretung erschöpfte sich im gegebenen Zusammenhang im Wesentlichen in einem behaupteten, subjektiven Eindruck medizinischer Laien der BBU GmbH, die den Beschwerdeführer für ein Rechtsberatungsgespräch im PAZ (noch Tage vor dessen jüngster psychologischer Befundung am 03.04.2025) aufgesucht hatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher war im Rahmen der freien Beweiswürdigung den beigeschafften schlüssigen und aktuellen medizinischen Befunden aus dem PAZ zu folgen und die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich aus dem Konvolut an seitens des Bundesverwaltungsgerichts beim PAZ römisch 40 angeforderten medizinischen Unterlagen mit Stand 03.04.2025 (Patientenkartei vom 03.04.2025, Meldung über belästigendes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber anderen Mithäftlingen vom 02.04.2025, Anhalteprotokoll vom 17.02.2025, polizeiamtsärztlicher Befund und Gutachten vom 17.02.2025, im Schubhaftverfahren eingeholtes medizinisches Gutachten der Sanitätsstelle des PAZ römisch 40 im Hinblick auf die Haft- und Einvernahmefähigkeit vom 17.03.2025; vergleiche zu alledem OZ 11) keinerlei Hinweise auf eine schwere physische oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers oder eine etwaige Einschränkung seiner Dispositions- und Arbeitsfähigkeit ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er befand sich bis 03.04.2025 in engmaschiger medizinischer und psychologischer Überwachung und war im Rahmen einer am 27.03.2025 erfolgten psychologischen Untersuchung dezidiert festgestellt worden, dass bei ihm keine Hinweise auf eine paranoide Symptomatik vorlägen, während eine psychologische Untersuchung in der Vorwoche vom 19.03.2025 ebenfalls ergab, dass keine akutpsychiatrische Symptomatik bei ihm gegeben sei. Seine Haft- und Einvernahmefähigkeit im Vorfeld seiner Schubhaftverhandlung am 17.03.2025 war im amtsärztlichen Befund und Gutachten der Sanitätsstelle an jenem Tag ebenfalls ausdrücklich festgestellt worden. In der Patientenkartei ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer mit 07.03.2025 in den Hungerstreik trat und dieser auch noch im Rahmen seiner letzten psychologischen Untersuchung am 03.04.2025 mit ihm thematisiert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei diesem Termin hatte der Beschwerdeführer zudem über Schlafstörungen geklagt und Schlaftabletten gefordert. Angesichts dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Angaben seiner Rechtsvertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.04.2025, wonach der Beschwerdeführer an jenem Tag aufgrund eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen worden sei, für glaubhaft, einen gänzlichen Ausschluss der Dispositionsfähigkeit aufgrund eines Hungerstreiks hat ein Fremder nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung jedoch mit Hilfe einer ärztlichen Bescheinigung darzutun vergleiche VwGH 05.03.1998, 97/18/0557), ebenso wie es hinsichtlich schwerer Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als \"Schwellentest\" [\"threshold test\"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweise auf eine schwere physische oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers, die Erforderlichkeit einer Dauermedikation oder gar eine etwaige Einschränkung seiner Dispositions- und Arbeitsfähigkeit lassen sich aus dem vorliegenden Konvolut an (nahezu tagesaktuellen) medizinischen Befunden aus dem PAZ nicht ableiten. Ebenso wenig vermochte die Rechtsvertretung im Rahmen des Beweisantrags vom 01.04.2025 oder der Verhandlung am 04.04.2025 ansatzweise schlüssig aufzuzeigen, weswegen eine derartige Annahme im Falle des Beschwerdeführers gerechtfertigt wäre. Das Vorbringen der Rechtsvertretung erschöpfte sich im gegebenen Zusammenhang im Wesentlichen in einem behaupteten, subjektiven Eindruck medizinischer Laien der BBU GmbH, die den Beschwerdeführer für ein Rechtsberatungsgespräch im PAZ (noch Tage vor dessen jüngster psychologischer Befundung am 03.04.2025) aufgesucht hatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher war im Rahmen der freien Beweiswürdigung den beigeschafften schlüssigen und aktuellen medizinischen Befunden aus dem PAZ zu folgen und die entsprechenden Feststellungen zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers in Österreich, Italien, Deutschland, der Schweiz und Frankreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. In letzterem ist überdies – in Zusammenschau mit einer im Akt einliegenden Vollzugsinformation (AS 65ff) – seine Anhaltung in einer Justizanstalt in Untersuchungshaft von 25.11.2024 bis 12.12.2024 dokumentiert. Seine Asylantragstellungen in Italien (06.07.2023), Deutschland (02.01.2024) sowie der Schweiz (04.06.2024) sind zudem anhand eines sich im Akt befindlichen Eurodac-Ergebnisberichts ersichtlich (AS 35f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist gründet auf dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte. Einen Nachweis bezüglich eines besuchten Deutschkurses oder einer erfolgreich abgelegten Sprachprüfung hat er nie erbracht und derartiges auch nie behauptet, ebenso wenig wie er etwaige maßgebliche gesellschaftliche Anknüpfungspunkte wie eine Vereins- oder Organisationsmitgliedschaft, einen nachhaltigen Freundeskreis oder ein ehrenamtliches Engagement geltend machte. Dass er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, geht indessen aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger hervor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen bezüglich der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Raubes in Italien gehen aus einem im Akt einliegenden Auszug aus dem Europäisches Strafregisterinformationssystem (ECRIS) hervor (AS 379ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliche weitere Feststellungen bezüglich der gegen den Beschwerdeführer in Österreich mannigfaltig geführten polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen sowie verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Inhalt des hg. Aktes zur Zl. XXXX hinsichtlich des Schubhaftbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers und ist hierzu auf die entsprechenden, bereits unter Punkt II.1.1. hinterlegten Aktseiten und Ordnungszahlen zu verweisen.Sämtliche weitere Feststellungen bezüglich der gegen den Beschwerdeführer in Österreich mannigfaltig geführten polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen sowie verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Inhalt des hg. Aktes zur Zl. römisch 40 hinsichtlich des Schubhaftbeschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers und ist hierzu auf die entsprechenden, bereits unter Punkt römisch zwei.1.1. hinterlegten Aktseiten und Ordnungszahlen zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz neben wirtschaftlicher Erwägungen im Wesentlichen damit, dass er Mitglied „der demokratischen Partei“ gewesen sei und ihm ein anderes Parteimitglied „Probleme gemacht“ habe, da er Bürgermeister des Dorfes XXXX werden hätte wollen. Diese Probleme hätten von 2018 bis 2021 bestanden, danach hätte er „die Politik gelassen“ und begonnen zu arbeiten, „dann ging es besser“ und er habe bis zu seiner Ausreise keine Probleme mehr gehabt.Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz neben wirtschaftlicher Erwägungen im Wesentlichen damit, dass er Mitglied „der demokratischen Partei“ gewesen sei und ihm ein anderes Parteimitglied „Probleme gemacht“ habe, da er Bürgermeister des Dorfes römisch 40 werden hätte wollen. Diese Probleme hätten von 2018 bis 2021 bestanden, danach hätte er „die Politik gelassen“ und begonnen zu arbeiten, „dann ging es besser“ und er habe bis zu seiner Ausreise keine Probleme mehr gehabt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht gelangt wie bereits die belangte Behörde zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Marokko glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eingangs ist zu betonen, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. VwGH 18.12.1991, 91/01/0146, mwN). Auch Schwierigkeiten eines Asylwerbers, im Heimatland einen seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz zu erlangen, können nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention gewertet werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 93/01/0348, mwN).Eingangs ist zu betonen, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen vergleiche VwGH 18.12.1991, 91/01/0146, mwN). Auch Schwierigkeiten eines Asylwerbers, im Heimatland einen seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz zu erlangen, können nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention gewertet werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 93/01/0348, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seinem politischen Hintergrund erwies sich indessen vollkommen vage, oberflächlich und einsilbig. Zunächst gab er vor dem BFA sogar zu Protokoll, er habe vergessen, wie seine Partei geheißen habe (später sprach er von „Die demokratische Partei“; eine derartige Partei findet in den Länderberichten keinerlei Erwähnung), auch jene Person, die nun statt ihm Bürgermeister in seinem Heimatort geworden wäre, kenne er nicht namentlich. Konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen machte der Beschwerdeführer nicht einmal andeutungsweise geltend (AS 418f). Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0233, mwN), wurden seine Angaben sohin nicht einmal im Ansatz gerecht. Auch ansonsten gab er zu Protokoll, in Marokko niemals festgenommen worden zu sein und auch niemals Probleme mit den staatlichen Institutionen gehabt zu haben (AS 418). Er sei „Moslem und Christ“ (AS 414), sei in seinem Herkunftsstaat jedoch niemals wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden (AS 419f).Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seinem politischen Hintergrund erwies sich indessen vollkommen vage, oberflächlich und einsilbig. Zunächst gab er vor dem BFA sogar zu Protokoll, er habe vergessen, wie seine Partei geheißen habe (später sprach er von „Die demokratische Partei“; eine derartige Partei findet in den Länderberichten keinerlei Erwähnung), auch jene Person, die nun statt ihm Bürgermeister in seinem Heimatort geworden wäre, kenne er nicht namentlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlungen machte der Beschwerdeführer nicht einmal andeutungsweise geltend (AS 418f). Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss vergleiche VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0233, mwN), wurden seine Angaben sohin nicht einmal im Ansatz gerecht. Auch ansonsten gab er zu Protokoll, in Marokko niemals festgenommen worden zu sein und auch niemals Probleme mit den staatlichen Institutionen gehabt zu haben (AS 418). Er sei „Moslem und Christ“ (AS 414), sei in seinem Herkunftsstaat jedoch niemals wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden (AS 419f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine systematische, landesweite Verfolgung von Angehörigen einer bestimmten politischen Partei oder Gesinnung ist den einschlägigen Länderberichten zu Marokko nicht zu entnehmen (vgl. Punkt II.1.3.). Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer laut eigener Aussage ohnedies bereits seit dem Jahr 2021 keinerlei Probleme mehr in Zusammenhang mit seinem politischen Hintergrund gehabt habe, während er erst im November 2022 ausgereist ist. Diesbezüglich ist zu betonen, dass die im Asylverfahren glaubhaft zu machende Gefahr einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe bis zur Ausreise andauern muss und Vorgänge, die bereits längere Zeit zurückliegen, in der Regel keine ausreichende Asylrelevanz mehr aufweisen; solche Umstände können bloß zur Abrundung des Gesamtbildes bei Prüfung der Frage einer nach wie vor gegebenen begründeten Furcht vor Verfolgung herangezogen werden (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 16.02.2000, 99/01/0435, mwN). Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im November 2022 noch eine wie auch immer geartete Verfolgung zu befürchten gehabt hätte, wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur andeutungsweise geltend gemacht.Eine systematische, landesweite Verfolgung von Angehörigen einer bestimmten politischen Partei oder Gesinnung ist den einschlägigen Länderberichten zu Marokko nicht zu entnehmen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer laut eigener Aussage ohnedies bereits seit dem Jahr 2021 keinerlei Probleme mehr in Zusammenhang mit seinem politischen Hintergrund gehabt habe, während er erst im November 2022 ausgereist ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich ist zu betonen, dass die im Asylverfahren glaubhaft zu machende Gefahr einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe bis zur Ausreise andauern muss und Vorgänge, die bereits längere Zeit zurückliegen, in der Regel keine ausreichende Asylrelevanz mehr aufweisen; solche Umstände können bloß zur Abrundung des Gesamtbildes bei Prüfung der Frage einer nach wie vor gegebenen begründeten Furcht vor Verfolgung herangezogen werden vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0435, mwN). Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im November 2022 noch eine wie auch immer geartete Verfolgung zu befürchten gehabt hätte, wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur andeutungsweise geltend gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2025 wurden ansonsten Anhaltspunkte, die für eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Marokko aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung sprechen könnten, dargetan und ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass auch der Umstand, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach sich zieht, da auch der anwesenden BBU GmbH als bevollmächtigter Rechtsvertretung die Wahrnehmung der Interessen des Beschwerdeführers und die Darlegung seiner Standpunkte möglich gewesen ist, soweit es nicht um die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer selbst ging (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0085).Weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung am 04.04.2025 wurden ansonsten Anhaltspunkte, die für eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Marokko aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung sprechen könnten, dargetan und ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass auch der Umstand, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach sich zieht, da auch der anwesenden BBU GmbH als bevollmächtigter Rechtsvertretung die Wahrnehmung der Interessen des Beschwerdeführers und die Darlegung seiner Standpunkte möglich gewesen ist, soweit es nicht um die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer selbst ging vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0085).</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN).In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in seinem Herkunftsstaat die Fachmatura abgelegt und seinen Lebensunterhalt – wie auch zwei seiner nach wie vor in Marokko lebenden Brüder - als Schwarzdecker bestritten, darüber hinaus hat er Berufserfahrung als Nachhilfelehrer gesammelt. Auch wenn er seine wirtschaftliche Situation als unbefriedigend empfunden haben mag, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Marokko ebenso gewährleistet und steht es dem Beschwerdeführer darüber hinaus im Bedarfsfall naturgemäß offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich an eine in seinem Herkunftsstaat tätige, karitative Organisation zu wenden (vgl. Punkt II.1.3.).Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in seinem Herkunftsstaat die Fachmatura abgelegt und seinen Lebensunterhalt – wie auch zwei seiner nach wie vor in Marokko lebenden Brüder - als Schwarzdecker bestritten, darüber hinaus hat er Berufserfahrung als Nachhilfelehrer gesammelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn er seine wirtschaftliche Situation als unbefriedigend empfunden haben mag, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Marokko ebenso gewährleistet und steht es dem Beschwerdeführer darüber hinaus im Bedarfsfall naturgemäß offen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich an eine in seinem Herkunftsstaat tätige, karitative Organisation zu wenden vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betonte, dass es hinsichtlich schwerer Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als \"Schwellentest\" [\"threshold test\"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mwN). Hinweise auf eine schwere physische oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers, die Erforderlichkeit einer Dauermedikation oder gar eine etwaige Einschränkung seiner Dispositions- und Arbeitsfähigkeit lassen sich aus dem vorliegenden Konvolut an (nahezu tagesaktuellen) medizinischen Befunden aus dem PAZ nicht ableiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso wenig vermochte die Rechtsvertretung im Rahmen des Beweisantrags vom 01.04.2025 oder der Verhandlung am 04.04.2025 ansatzweise schlüssig aufzuzeigen, weswegen eine derartige Annahme im Falle des Beschwerdeführers gerechtfertigt wäre. Das Vorbringen der Rechtsvertretung erschöpfte sich im gegebenen Zusammenhang im Wesentlichen in einem behaupteten, subjektiven Eindruck medizinischer Laien der BBU GmbH, die den Beschwerdeführer für ein Rechtsberatungsgespräch im PAZ (noch Tage vor dessen jüngster psychologischer Befundung am 03.04.2025) aufgesucht hatten. Außerdem ist die medizinische Grundversorgung in Marokko vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert und psychische Krankheiten behandelbar (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Punkt II.1.3.). Es wurden im Verfahren letztlich keinerlei Umstände dargelegt, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer in Marokko künftig keinen Zugang zu etwaiger notwendiger Behandlung vorfinden wird können. Hinsichtlich der beiden in der Beschwerde ergänzend zitierten Länderberichte der Bertelsmann Stiftung (vgl. Bertelsmann Stiftung (19.03.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 07.04.2025) sowie der NGO African Alliance (vgl. African Alliance (März 2023): Health Systems Review: The Post COVID-19 Situation in Morocco, https://africanalliance.org.za/wp-content/uploads/2024/04/Morroco-report-English-Final.pdf, Zugriff 07.04.2025) jeweils vom März 2024 ist zu betonen, dass auch deren Inhalt in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers eine derartige Annahme nicht gerechtfertigt erscheinen ließe, wobei diese überdies auch nicht die Aktualität des der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Marokko aus dem COI-CMS (Version 9, 25.11.2024) aufweisen, während das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen hat (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, mwN).In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betonte, dass es hinsichtlich schwerer Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als \"Schwellentest\" [\"threshold test\"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mwN). Hinweise auf eine schwere physische oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers, die Erforderlichkeit einer Dauermedikation oder gar eine etwaige Einschränkung seiner Dispositions- und Arbeitsfähigkeit lassen sich aus dem vorliegenden Konvolut an (nahezu tagesaktuellen) medizinischen Befunden aus dem PAZ nicht ableiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso wenig vermochte die Rechtsvertretung im Rahmen des Beweisantrags vom 01.04.2025 oder der Verhandlung am 04.04.2025 ansatzweise schlüssig aufzuzeigen, weswegen eine derartige Annahme im Falle des Beschwerdeführers gerechtfertigt wäre. Das Vorbringen der Rechtsvertretung erschöpfte sich im gegebenen Zusammenhang im Wesentlichen in einem behaupteten, subjektiven Eindruck medizinischer Laien der BBU GmbH, die den Beschwerdeführer für ein Rechtsberatungsgespräch im PAZ (noch Tage vor dessen jüngster psychologischer Befundung am 03.04.2025) aufgesucht hatten. Außerdem ist die medizinische Grundversorgung in Marokko vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert und psychische Krankheiten behandelbar vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurden im Verfahren letztlich keinerlei Umstände dargelegt, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer in Marokko künftig keinen Zugang zu etwaiger notwendiger Behandlung vorfinden wird können. Hinsichtlich der beiden in der Beschwerde ergänzend zitierten Länderberichte der Bertelsmann Stiftung vergleiche Bertelsmann Stiftung (19.03.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 07.04.2025) sowie der NGO African Alliance vergleiche African Alliance (März 2023): Health Systems Review: The Post COVID-19 Situation in Morocco, https://africanalliance.org.za/wp-content/uploads/2024/04/Morroco-report-English-Final.pdf, Zugriff 07.04.2025) jeweils vom März 2024 ist zu betonen, dass auch deren Inhalt in Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers eine derartige Annahme nicht gerechtfertigt erscheinen ließe, wobei diese überdies auch nicht die Aktualität des der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Marokko aus dem COI-CMS (Version 9, 25.11.2024) aufweisen, während das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen hat vergleiche VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Gesagten war somit die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der dort weitgehend stabilen Sicherheitslage nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß § 1 Z 9 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Aus dem Gesagten war somit die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der dort weitgehend stabilen Sicherheitslage nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, HStV als sicherer Herkunftsstaat.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen (vgl. hierzu auch Punkt II.2.2.).Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen vergleiche hierzu auch Punkt römisch zwei.2.2.).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Er ist in Marokko nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seines politischen Hintergrundes ausgesetzt, während seinen wirtschaftlichen Fluchtmotiven keine Asylrelevanz innewohnt.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. umfassend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Er ist in Marokko nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seines politischen Hintergrundes ausgesetzt, während seinen wirtschaftlichen Fluchtmotiven keine Asylrelevanz innewohnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer ist es damit im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Marokko keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Marokko keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurden im Verfahren unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keinerlei exzeptionelle Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Marokko die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Marokko möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die \"Schwelle\" des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur \"Schwelle\" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keinerlei exzeptionelle Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Marokko die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Marokko möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die \"Schwelle\" des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur \"Schwelle\" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind.</p></div>", "next": 239348}