{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Hierbei wird nicht verkannt, dass bei einer Auskunft hinsichtlich Personen, die dem Aufsichtsdienst und dem Ordnungsdienst angehören, unter Anschluss von Fotos, es sich um personenbezogene Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO handelt, eine Weitergabe dieser Daten einen Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung bzw. auf Datenschutz nach der DSGVO verwirklichen würde, und der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch nicht einmal behauptet hat, dass seine Anfrage im Interesse der Allgemeinheit gelegen ist, und sich auch aus den Eingaben des Beschwerdeführers keine sonstigen Umstände ergeben haben, die ein solches Interesse bejahen würden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr ein privates Interesse, das jedoch die Interessen der Personen des Ordnungsdienstes und des Aufsichtsdienstes an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten nicht überwiegen kann, weshalb die begehrte Auskunft wohl zu verweigern gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.9.2.3. Insgesamt hatte die belangte Behörde somit die im Rahmen der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26.03.2024 begehrten Auskünfte nicht vollständig beantwort. Hinsichtlich jener Frage, betreffend die bis Bescheiderlassung keine Auskunft erteilt wurde, hätte die belangte Behörde diesen Realakt nachholen müssen, oder die diesbezügliche Auskunft begründet verweigern, weshalb der Zurückweisungsbescheid als inhaltlich rechtswidrig zu beurteilen und mit der Konsequenz zu beheben ist, dass die belangte Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (VwGH 28.02.2008, 2006/16/0129, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.9.2.4. Unbeschadet dessen wurde der Antrag durch Bescheid (zunächst) erledigt und ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde zu Recht eingestellt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.9.3. Zum Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 07.10.2024, GZ. 44003. XXXX , betreffend den Themenkomplex Zutritt zum Parlamentsgebäude und Hausordnung der Parlamentsdirektion:1.9.3. Zum Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 07.10.2024, GZ. 44003. römisch 40 , betreffend den Themenkomplex Zutritt zum Parlamentsgebäude und Hausordnung der Parlamentsdirektion:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im drittangefochtenen Bescheid vom 07.10.2024, Zl. 44003. XXXX , hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung zurückgewiesen. Im drittangefochtenen Bescheid vom 07.10.2024, Zl. 44003. römisch 40 , hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung zurückgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt, stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14.03.2023 ein Auskunftsersuchen, auf das er am selben Tag eine Antwort erhielt. Der Beschwerdeführer machte in der Folge am selben Tag zwei weitere Eingaben und am 15.03.2023 eine weitere Eingabe. Zu diesen weiteren drei Eingaben erteilte das Infoteam der Parlamentsdirektion dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 08.05.2023 Auskunft. Der Beschwerdeführer beantrage sodann etwa ein Jahr später, am 11.04.2024, die Bescheiderlassung, weil die erteilte Auskunft falsch sei. Dass ihm keine Auskunft erteilt worden ist oder dass die erteilte Auskunft unvollständig sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Recht weist die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass nur aufgrund des Umstandes, dass er im Hinblick auf die erteilte Auskunft eine andere Rechtsansicht vertritt, die Auskunft nicht als unvollständig gewertet werden kann, zumal der Verwaltungsgerichtshof aussprach, dass das Auskunftspflichtgesetz nicht zur Durchsetzung von Rechtsansichten dient (vgl. VwGH 26.06.2006, 2002/13/0133). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit der in der Auskunft enthaltenen Wissenserklärung lediglich zu Amtshaftungsansprüchen führt. Ein Fehler in der Wissenserklärung kann mit Rechtsmitteln nicht angefochten werden. (vgl. Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 354, Heft 6 vom 27.06.2003).Zu Recht weist die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass nur aufgrund des Umstandes, dass er im Hinblick auf die erteilte Auskunft eine andere Rechtsansicht vertritt, die Auskunft nicht als unvollständig gewertet werden kann, zumal der Verwaltungsgerichtshof aussprach, dass das Auskunftspflichtgesetz nicht zur Durchsetzung von Rechtsansichten dient vergleiche VwGH 26.06.2006, 2002/13/0133). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit der in der Auskunft enthaltenen Wissenserklärung lediglich zu Amtshaftungsansprüchen führt. Ein Fehler in der Wissenserklärung kann mit Rechtsmitteln nicht angefochten werden. vergleiche Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 354, Heft 6 vom 27.06.2003).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da dem Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers entsprochen worden ist, war die Zurückweisung des Antrags auf Bescheiderlassung rechtmäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.9.4. Zum Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 07.10.2024, GZ. 44003. XXXX betreffend die Auskunft zu Themenkomplex Sperre der Kommentarfunktion auf dem Facebook-Auftritt des Österreichischen Parlaments:1.9.4. Zum Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 07.10.2024, GZ. 44003. römisch 40 betreffend die Auskunft zu Themenkomplex Sperre der Kommentarfunktion auf dem Facebook-Auftritt des Österreichischen Parlaments:</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem viertangefochtenen Bescheid vom 07.10.2024, 44003. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung zurückgewiesen.Mit dem viertangefochtenen Bescheid vom 07.10.2024, 44003. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung zurückgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie von der belangten Behörde auch hier zutreffend ausgeführt wird, hat sie dem Beschwerdeführer die Informationen betreffend „SPAM“ erteilt und ist damit ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung nachgekommen. Mit E-Mail vom 19.06.2023 erhielt der Beschwerdeführer auf seine Anfrage vom 27.04.2023, welcher Inhalt bzw. welche Inhalte seines Postings unter Angabe des Inhalts als Spam qualifiziert worden seien sowie wie Spam definiert werde, Auskunft. Mit Eingabe vom 11.04.2024 forderte der Beschwerdeführer wiederum auf, die Definition von SPAM bekanntzugeben und die als SPAM qualifizierten Kommentare des Beschwerdeführers aufzulisten, obwohl der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 27.04.2023 darüber informiert wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird noch einmal mehr darauf hingewiesen, dass ein bescheidmäßiger Abspruch nur für den Fall einer Auskunftsverweigerung vorgesehen ist. Ein Anspruch auf einen bescheidmäßigen Abspruch auch für den Fall, dass eine Auskunft erteilt wurde, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, sodass dem Begehren des Beschwerdeführers einen Bescheid zu erlassen, um Rechtsmittel ergreifen zu können, zu Recht nicht entsprochen wurde. Zu Recht wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nur des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die erteilte Auskunft eine andere Rechtsansicht vertritt, die Auskunft nicht als unvollständig gewertet werden kann, zumal der Verwaltungsgerichtshof aussprach, dass das Auskunftspflichtgesetz nicht zur Durchsetzung von Rechtsansichten dient (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 26.06.2006, 2002/13/0133). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Fehlerhaftigkeit der in der Auskunft enthaltenen Wissenserklärung lediglich zu Amtshaftungsansprüchen führt. Ein Fehler in der Wissenserklärung kann mit Rechtsmitteln nicht angefochten werden. (vgl. Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 354, Heft 6 vom 27.06.2003) Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass ihm keine Auskunft erteilt bzw. nicht vollständig erteilt wurde.Es wird noch einmal mehr darauf hingewiesen, dass ein bescheidmäßiger Abspruch nur für den Fall einer Auskunftsverweigerung vorgesehen ist. Ein Anspruch auf einen bescheidmäßigen Abspruch auch für den Fall, dass eine Auskunft erteilt wurde, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, sodass dem Begehren des Beschwerdeführers einen Bescheid zu erlassen, um Rechtsmittel ergreifen zu können, zu Recht nicht entsprochen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Recht wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nur des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die erteilte Auskunft eine andere Rechtsansicht vertritt, die Auskunft nicht als unvollständig gewertet werden kann, zumal der Verwaltungsgerichtshof aussprach, dass das Auskunftspflichtgesetz nicht zur Durchsetzung von Rechtsansichten dient vergleiche VwGH 26.06.2006, 2002/13/0133). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Fehlerhaftigkeit der in der Auskunft enthaltenen Wissenserklärung lediglich zu Amtshaftungsansprüchen führt. Ein Fehler in der Wissenserklärung kann mit Rechtsmitteln nicht angefochten werden. vergleiche Hengstschläger/Leeb, JBl 2003, 354, Heft 6 vom 27.06.2003) Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass ihm keine Auskunft erteilt bzw. nicht vollständig erteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zurückweisung des Antrags auf Bescheiderlassung war daher rechtmäßig.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.9.5. Zum Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 25.09.2024, GZ. 44003. XXXX :1.9.5. Zum Bescheid des Präsidenten des Nationalrates vom 25.09.2024, GZ. 44003. römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit fünftangefochtenen Bescheid vom 25.09.2024, Zl. 44003. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung zurückgewiesen (Spruchpunkt A.) und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt (Spruchpunkt B.).Mit fünftangefochtenen Bescheid vom 25.09.2024, Zl. 44003. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung zurückgewiesen (Spruchpunkt A.) und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt (Spruchpunkt B.).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.9.5.1. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend gestützt auf Art. 10 EMRK Recht auf Zugang zu Informationen eine nicht erteilte Auskunft geltend macht (siehe hierzu Ausführungen unter 1.9.2.4 wonach das Recht auf freie Meinungsäußerung (auch) dahingehend ausgelegt werden kann, dass dieses ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt), ist hierzu festzuhalten: 1.9.5.1. Soweit der Beschwerdeführer vorliegend gestützt auf Artikel 10, EMRK Recht auf Zugang zu Informationen eine nicht erteilte Auskunft geltend macht (siehe hierzu Ausführungen unter 1.9.2.4 wonach das Recht auf freie Meinungsäußerung (auch) dahingehend ausgelegt werden kann, dass dieses ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt), ist hierzu festzuhalten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die begehrten Informationen vollständig erteilt. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer weder in seinen an die Parlamentsdirektion gerichteten Eingaben noch im Rahmen seiner Beschwerde aus, welche konkreten Auskünfte ihm nicht erteilt worden ist. Auch erhielt der Beschwerdeführer eine Auskunft dazu, warum ihm nicht ein Bescheid mit der Feststellung betreffend Menschenrechtsverletzungen gegen ihn nicht ausgefertigt werde. Es wird darauf hingewiesen, dass lediglich im Falle der Nichterteilung einer Auskunft auf Antrag ein Bescheid erlassen wird und mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid lediglich über die Frage abgesprochen wird, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Gegenstand einer Auskunft kann überdies nur gesichertes Wissen sein, sodass das Begehren des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheids, mit der eine Menschenrechtsverletzung gegen den Beschwerdeführer festgestellt werden solle, nicht Gegenstand eines Auskunftsverweigerungsbescheids sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.9.5.2. Da der den Antrag erledigende (wenngleich zurückweisende) Bescheid erlassen wurde, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde zu Recht eingestellt worden.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden (und verfahrensrelevanten) Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. (VwGH 17.12.2024, Ra 2014/03/0049; 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; 29.05.2018, Ra 2017/03/0083; 24.05.2018, Ro 2017/03/0083, 05.10.2021, Ra 2020/03/0120; 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 15.09.2006, 2004/04/00018, 2005/04/0098, 0267, 0268; 06.03.2013, 2013/04/0022, 27.11.2018, Ra 2017/02/0141; 11.10.2000, 98/01/0473; 25.02.2003, 2001/11/0090; 19.12.2019, Ra 2018/07/0454; 25.03.2010, 2010/04/0019; 19.11.1997, 96/09/0192) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W605.2302332.1.00</p></div>", "next": 0}