{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. vorgebracht worden, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die belangte Behörde ist sohin auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. vorgebracht worden, welche eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die belangte Behörde ist sohin auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist jedenfalls gegeben und ist dem mit einem mehrjährigen Einreiseverbot zu begegnen. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als „bestimmte Tatsache“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten (…) oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“ rechtskräftig verurteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit seiner letzten rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren hat der Beschwerdeführer diese Dauer massiv überschritten und damit zum insgesamt dritten Mal eine Verurteilung, welche die angeführten Strafhöhen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 überschreitet, ausgefasst. Im gegenständlichen Fall ist daher herauszustreichen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Delikten in mehreren Fällen um Delikte aufgrund der gleichen schädlichen Neigung handelt. Damit liegen die zuvor genannten Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Höhe eines Einreiseverbots auswirkt.Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist jedenfalls gegeben und ist dem mit einem mehrjährigen Einreiseverbot zu begegnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als „bestimmte Tatsache“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten (…) oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“ rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner letzten rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren hat der Beschwerdeführer diese Dauer massiv überschritten und damit zum insgesamt dritten Mal eine Verurteilung, welche die angeführten Strafhöhen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 überschreitet, ausgefasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist daher herauszustreichen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Delikten in mehreren Fällen um Delikte aufgrund der gleichen schädlichen Neigung handelt. Damit liegen die zuvor genannten Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Höhe eines Einreiseverbots auswirkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: „kann“) von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich kommen weitere Elemente des Fehlverhaltens wie Schwarzarbeit, Untertauchen, Missachtung von Behördenanweisungen, Ausreisemissachtungen, Auftreten unter Aliasidentitäten und mangelnde Mitwirkung zur Erlangung von Heimreisezertifikaten hinzu und hat er damit seine mangelnde Bereitschaft, sich an geltende Vorschriften zu halten, nachhaltig bewiesen. Herauszustreichen ist auch seine Uneinsichtigkeit und drängt sich der Gedanke auf, dass der Beschwerdeführer zuletzt ein Geständnis nur ablegte, um einen Milderungsgrund zu erwirken. Das XXXX hat bei den Strafzumessungsgründen unter anderem die geständige Verantwortung berücksichtigt und hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht aber gegenteilig seine Uneinsichtigkeit dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu gab er nämlich an, unschuldig verurteilt worden zu sein und bezichtigte den Strafrichter auch der Bestechlichkeit, was gegen ein Schuldeingeständnis spricht.Schließlich kommen weitere Elemente des Fehlverhaltens wie Schwarzarbeit, Untertauchen, Missachtung von Behördenanweisungen, Ausreisemissachtungen, Auftreten unter Aliasidentitäten und mangelnde Mitwirkung zur Erlangung von Heimreisezertifikaten hinzu und hat er damit seine mangelnde Bereitschaft, sich an geltende Vorschriften zu halten, nachhaltig bewiesen. Herauszustreichen ist auch seine Uneinsichtigkeit und drängt sich der Gedanke auf, dass der Beschwerdeführer zuletzt ein Geständnis nur ablegte, um einen Milderungsgrund zu erwirken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das römisch 40 hat bei den Strafzumessungsgründen unter anderem die geständige Verantwortung berücksichtigt und hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht aber gegenteilig seine Uneinsichtigkeit dargelegt. Dazu gab er nämlich an, unschuldig verurteilt worden zu sein und bezichtigte den Strafrichter auch der Bestechlichkeit, was gegen ein Schuldeingeständnis spricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist nämlich das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: \"schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit\") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 25.05.2020 Ra 2019/19/0116; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.10.2019, Ra 2019/21/0285).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist nämlich das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: \"schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit\") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 25.05.2020 Ra 2019/19/0116; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.10.2019, Ra 2019/21/0285).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gilt in weiterer Folge zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer allenfalls ein Gesinnungswandel stattgefunden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).Es gilt in weiterer Folge zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer allenfalls ein Gesinnungswandel stattgefunden hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer wurde bereits im Juli 2024 aus der Strafhaft entlassen und ist der Beobachtungszeitraum noch zu kurz, um eine Prognose aufgrund des zeitlichen Wohlverhaltens abgeben zu können. Mit seiner nach wie vor gezeigten Uneinsichtigkeit eineinhalb Jahre nach der Verurteilung durch das Strafgericht und nach Verspüren des Haftübels hat er aber bewiesen, dass ein Gesinnungswandel nicht stattgefunden hat und ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft kein nachhaltiges Umdenken stattfinden wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere lässt die Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels auf die Schaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle schließen und lässt damit keine positive Zukunftsprognose zu. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer mangels Aufenthaltsrechts keine Möglichkeit hat, auf legalem Weg eine Arbeit zu finden und finanzielle Einkünfte zu erwirtschaften. Mangels Integration, sowie mangels Unterwerfung unter die österreichische Rechtsordnung und Einhaltung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens, ist der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese im konkreten Fall davon ausgeht, dass aufgrund des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot, beginnend mit dem Tag seiner Ausreise, zur Hintanhaltung weiterer schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dringend geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat der EGMR – wie bereits oben ausgeführt – wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht und festgestellt, dass „die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade die in der Tatbegehung durch mehrfaches Überschreiten der Grenzmenge gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine hohe Gewinne bringende Einnahmequelle zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Dies lässt auch in Hinkunft kein rechtskonformes Verhalten erwarten, weshalb auch aus diesen generalpräventiven Gründen die Erlassung des Einreiseverbotes erforderlich ist.Gerade die in der Tatbegehung durch mehrfaches Überschreiten der Grenzmenge gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine hohe Gewinne bringende Einnahmequelle zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Dies lässt auch in Hinkunft kein rechtskonformes Verhalten erwarten, weshalb auch aus diesen generalpräventiven Gründen die Erlassung des Einreiseverbotes erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.Wie bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als „bestimmte Tatsache“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten (…) oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“ rechtskräftig verurteilt wurde. Im gegenständlichen Fall ist daher herauszustreichen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Delikten in mehreren Fällen um Delikte aufgrund der gleichen schädlichen Neigung handelt, auch wenn frühere Verurteilungen nicht mehr im Strafregister wegen Tilgung aufscheinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitzudenken ist auch, dass mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren trotz mehrerer Milderungsgründe, worunter auch die Unbescholtenheit wegen Tilgung fällt, für den Beschwerdeführer als Mittäter eine nicht unerhebliche Dauer verhängt wurde. Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als „bestimmte Tatsache“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn „ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten (…) oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen“ rechtskräftig verurteilt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall ist daher herauszustreichen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Delikten in mehreren Fällen um Delikte aufgrund der gleichen schädlichen Neigung handelt, auch wenn frühere Verurteilungen nicht mehr im Strafregister wegen Tilgung aufscheinen. Mitzudenken ist auch, dass mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren trotz mehrerer Milderungsgründe, worunter auch die Unbescholtenheit wegen Tilgung fällt, für den Beschwerdeführer als Mittäter eine nicht unerhebliche Dauer verhängt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher steht die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren im Vergleich mit der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten im Einklang, schließlich kommen weitere Elemente des Fehlverhaltens wie jahrelange Missachtung von Ausreiseverpflichtungen und Behördenanweisungen, Uneinsichtigkeit nach rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen, Untertauchen, Schwarzarbeit, Auftreten unter Aliasidentitäten und mangelnde Mitwirkung zur Erlangung von Heimreisezertifikaten hinzu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist im gegenständlichen Fall unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen und nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung durch die erkennende Richterin davon auszugehen, dass es eines längeren Zeitraums bedarf, um den Beschwerdeführer zu einer Änderung seines Verhaltens zu bringen. Die Ermessungsentscheidung der belangten Behörde ist damit nicht zu beanstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zu Spruchpunkt III. – Zulässigkeit der Abschiebung:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. – Zulässigkeit der Abschiebung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur \"Schwelle\" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur \"Schwelle\" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der Beschwerdeführer nicht geltend, sondern führte nur aus, dass er in Nigeria niemanden habe und er es in Österreich besser habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits ausgeführt ist der Beschwerdeführer volljährig, gesund und erwerbsfähig. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät (siehe VwGH 28.11.2019, Ra 2019/18/0457 mit Verweis auf 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Wie bereits ausgeführt ist der Beschwerdeführer volljährig, gesund und erwerbsfähig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät (siehe VwGH 28.11.2019, Ra 2019/18/0457 mit Verweis auf 18.10.2017, Ra 2017/19/0422). Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein \"reales Risiko\" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein \"reales Risiko\" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu Spruchpunkt IV – Frist für die freiwillige Ausreise:3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier – Frist für die freiwillige Ausreise:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Teilerkenntnis vom 05.12.2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aber vom BVwG zuerkannt und damit bereits über Spruchpunkt V. abgesprochen.Mit Teilerkenntnis vom 05.12.2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aber vom BVwG zuerkannt und damit bereits über Spruchpunkt römisch fünf. abgesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war auch eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 FPG festzulegen. Besondere Umstände, die für eine Verlängerung dieser Frist sprechen würden, wurden weder vorgebracht, noch haben sich solche im Verfahren ergeben.Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war auch eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG festzulegen. Besondere Umstände, die für eine Verlängerung dieser Frist sprechen würden, wurden weder vorgebracht, noch haben sich solche im Verfahren ergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abwägung zwischen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abwägung zwischen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I423.1419516.2.00</p></div>", "next": 0}