{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Wie festgestellt handelt es sich bei der gegenständlichen Sendung um „Newssatire“. Dabei handelt es sich durchaus um eine andere Form der Satire die „Sache“ der Sendung ist, als es bei der fraglichen Sendung der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung des BKS war (vgl. BKS 26.02.2007, 611.952/0001-BKS/2007). Bei der Newssatire werden wie schon weiter oben ausgeführt eben auch sachliche Themen und Fakten im satirischen Sinne humoristisch aufbereitet. Der an die Newssatire anzulegende Maßstab ist dabei allerdings ein geringerer als bei einer „echten“ Sachreportage und wohl ein etwas höherer als bei einer „klassischen“ Satire. Selbst wenn satirische Sendungen in diesem Sinne also nicht im vollen Ausmaß den Programmgrundsätzen des ORF-G unterliegen, bedeutet dies nicht, dass derartige Beiträge frei von der Beachtung rundfunkrechtlicher Programmgrundsätze sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt handelt es sich bei der gegenständlichen Sendung um „Newssatire“. Dabei handelt es sich durchaus um eine andere Form der Satire die „Sache“ der Sendung ist, als es bei der fraglichen Sendung der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung des BKS war vergleiche BKS 26.02.2007, 611.952/0001-BKS/2007). Bei der Newssatire werden wie schon weiter oben ausgeführt eben auch sachliche Themen und Fakten im satirischen Sinne humoristisch aufbereitet. Der an die Newssatire anzulegende Maßstab ist dabei allerdings ein geringerer als bei einer „echten“ Sachreportage und wohl ein etwas höherer als bei einer „klassischen“ Satire. Selbst wenn satirische Sendungen in diesem Sinne also nicht im vollen Ausmaß den Programmgrundsätzen des ORF-G unterliegen, bedeutet dies nicht, dass derartige Beiträge frei von der Beachtung rundfunkrechtlicher Programmgrundsätze sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Satire findet ihre Grenzen in den allgemeinen Programmgrundsätzen insbesondere des § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 und der Abs. 10 und 11 ORF-G sowie dem BVG Rundfunk. Dabei hat auch Satire die Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde jener Personen zu achten, die sie zur Zielscheibe ihrer Angriffe macht. Hier ist – im Lichte des Art. 10 EMRK und des Art. 17a StGG – ein angemessener Ausgleich zwischen der für eine demokratische und kulturelle Gesellschaft essentiellen Freiheit dieser Kommunikationsform und den berechtigten Schutzinteressen Betroffener zu wahren, der für den ORF in den genannten Programmgrundsätzen des § 10 ORF-G auch zugrunde gelegt ist (vgl. BKS 26.02.2007, 611.952/0001-BKS/2007).Satire findet ihre Grenzen in den allgemeinen Programmgrundsätzen insbesondere des Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 6 und der Absatz 10 und 11 ORF-G sowie dem BVG Rundfunk. Dabei hat auch Satire die Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde jener Personen zu achten, die sie zur Zielscheibe ihrer Angriffe macht. Hier ist – im Lichte des Artikel 10, EMRK und des Artikel 17 a, StGG – ein angemessener Ausgleich zwischen der für eine demokratische und kulturelle Gesellschaft essentiellen Freiheit dieser Kommunikationsform und den berechtigten Schutzinteressen Betroffener zu wahren, der für den ORF in den genannten Programmgrundsätzen des Paragraph 10, ORF-G auch zugrunde gelegt ist vergleiche BKS 26.02.2007, 611.952/0001-BKS/2007).</p>\n<p class=\"lf-p\">Greift eine Karikatur oder Satire, denen als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte eines Dritten, insbesondere dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des „Aussagekerns“, der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. Die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre und Menschenwürde setzen auch der Karikatur beziehungsweise Satire Grenzen. Im übrigen Bereich hat eine Güterabwägung Platz zu greifen (vgl. OGH 30.10.1991, 4 Ob 131/01w). Eingriffe in das Recht eines Künstlers auf freie Meinungsäußerung sind darüber hinaus mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, wenn die Meinungsäußerung in Gestalt einer Satire erfolgt. Die Satire ist dabei eine Form des künstlerischen Ausdrucks und der gesellschaftlichen Kommentierung, die durch den ihr innewohnenden Charakter der Übertreibung und Verzerrung der Realität naturgemäß darauf abzielt, zu provozieren und aufzurühren (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EGMR vom 25.01.2007, Fall Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01). Greift eine Karikatur oder Satire, denen als Kunstform die Verzerrung beziehungsweise Übertreibung der Wirklichkeit immanent ist, in Rechte eines Dritten, insbesondere dessen Ehre ein, bedarf es zunächst der Feststellung des „Aussagekerns“, der auf seine Verletzungseignung zu prüfen ist. Die Verletzung des Kerns der menschlichen Ehre und Menschenwürde setzen auch der Karikatur beziehungsweise Satire Grenzen. Im übrigen Bereich hat eine Güterabwägung Platz zu greifen vergleiche OGH 30.10.1991, 4 Ob 131/01w). Eingriffe in das Recht eines Künstlers auf freie Meinungsäußerung sind darüber hinaus mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, wenn die Meinungsäußerung in Gestalt einer Satire erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Satire ist dabei eine Form des künstlerischen Ausdrucks und der gesellschaftlichen Kommentierung, die durch den ihr innewohnenden Charakter der Übertreibung und Verzerrung der Realität naturgemäß darauf abzielt, zu provozieren und aufzurühren vergleiche EGMR vom 25.01.2007, Fall Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01).</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere muss idS geprüft werden, ob ein Kunstwerk so zu verstehen ist, dass es Einzelheiten aus dem Privatleben des Betroffenen anspricht, oder ob es sich auf dessen öffentliche Stellung etwa als Politiker bezieht (vgl. EGMR vom 25.01.2007, Fall Vereinigung Bildender Künstler, Tz. 34). Erfolgt etwa im Fall einer in der Öffentlichkeit stehenden Person eine Behauptung auf eine ironische (übertreibende) Art, kann es – im Sinn einer Satire – dann nicht um die ernsthafte Unterstellung des Behaupteten gehen, sondern um die Verwendung einer ironischen Darstellung, um eine von dieser Person im politischen Bereich bzw. in einer politischen Debatte eingenommene Position in Frage zu stellen (vgl EGMR vom 30.08.2016, Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA gg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Portugal, Nr. 55.442/12, zu alledem auch VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0066).Insbesondere muss idS geprüft werden, ob ein Kunstwerk so zu verstehen ist, dass es Einzelheiten aus dem Privatleben des Betroffenen anspricht, oder ob es sich auf dessen öffentliche Stellung etwa als Politiker bezieht vergleiche EGMR vom 25.01.2007, Fall Vereinigung Bildender Künstler, Tz. 34). Erfolgt etwa im Fall einer in der Öffentlichkeit stehenden Person eine Behauptung auf eine ironische (übertreibende) Art, kann es – im Sinn einer Satire – dann nicht um die ernsthafte Unterstellung des Behaupteten gehen, sondern um die Verwendung einer ironischen Darstellung, um eine von dieser Person im politischen Bereich bzw. in einer politischen Debatte eingenommene Position in Frage zu stellen vergleiche EGMR vom 30.08.2016, Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA gg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Portugal, Nr. 55.442/12, zu alledem auch VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0066).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf den nach § 10 ORF-G anzulegenden rechtlichen Kontrollmaßstab geht es, wie schon weiter oben dargelegt, nicht um Fragen des guten Geschmacks oder eines besonderen künstlerischen Anspruchs, sondern ausschließlich darum, ob die unter dem Schutz der Kommunikationsfreiheit stehende Beitragsgestaltung die letztlich ebenso grundrechtlich verankerten Grenzen des Persönlichkeitsschutzes gewahrt hat (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 68f). Dafür, dass die durch die Kommunikationsfreiheit geschützte Beitragsgestaltung idS mehr wiegt als der Persönlichkeitsschutz, bedarf es in Entsprechung der Rechtsprechung des EGMR eine ausreichende Tatsachengrundlage im Sinne von Art. 10 EMRK (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EGMR 02.11.2006, 60899/00, Kobenter and Standard Verlags GmbH gegen Österreich, Rn. 30).Im Hinblick auf den nach Paragraph 10, ORF-G anzulegenden rechtlichen Kontrollmaßstab geht es, wie schon weiter oben dargelegt, nicht um Fragen des guten Geschmacks oder eines besonderen künstlerischen Anspruchs, sondern ausschließlich darum, ob die unter dem Schutz der Kommunikationsfreiheit stehende Beitragsgestaltung die letztlich ebenso grundrechtlich verankerten Grenzen des Persönlichkeitsschutzes gewahrt hat vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4, S. 68f). Dafür, dass die durch die Kommunikationsfreiheit geschützte Beitragsgestaltung idS mehr wiegt als der Persönlichkeitsschutz, bedarf es in Entsprechung der Rechtsprechung des EGMR eine ausreichende Tatsachengrundlage im Sinne von Artikel 10, EMRK vergleiche EGMR 02.11.2006, 60899/00, Kobenter and Standard Verlags GmbH gegen Österreich, Rn. 30).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind vier Aussagen aus der in den Feststellungen wiedergegebenen Sendung vom XXXX 2020. Konkret wurden folgende Aussagen beanstandet (vgl. Bescheid, S. 9f): Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind vier Aussagen aus der in den Feststellungen wiedergegebenen Sendung vom römisch 40 2020. Konkret wurden folgende Aussagen beanstandet vergleiche Bescheid, S. 9f):</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>„2017 verurteilte der Oberste Gerichtshof XXXX , weil eine ihrer Firmen mit manipulierten Automaten das Gesetz umschifft hat.“ 1. „2017 verurteilte der Oberste Gerichtshof römisch 40 , weil eine ihrer Firmen mit manipulierten Automaten das Gesetz umschifft hat.“ 2. „Aber viel wichtiger war es die richtigen Ansprechpartner in der Politik zu finden. So standen oder stehen folgende XXXX ähh Politiker ähh auf der Gehaltsliste von XXXX : der ehemalige XXXX , der amtierende XXXX und die einzige XXXX -Kritikerin und langjährige XXXX “ 2. „Aber viel wichtiger war es die richtigen Ansprechpartner in der Politik zu finden. So standen oder stehen folgende römisch 40 ähh Politiker ähh auf der Gehaltsliste von römisch 40 : der ehemalige römisch 40 , der amtierende römisch 40 und die einzige römisch 40 -Kritikerin und langjährige römisch 40 “ 3. „ XXXX hat gewirkt. Gleich XXXX gelang der XXXX in XXXX ein sensationeller Coup. Noch nie waren Konzessionen für mehr als acht Automaten auf einmal erteilt worden. Und dann haben zwei Sachbearbeiter der XXXX ohne Rücksprache, quasi über Nacht, XXXX Automaten genehmigt. Jackpot!“ 3. „ römisch 40 hat gewirkt. Gleich römisch 40 gelang der römisch 40 in römisch 40 ein sensationeller Coup. Noch nie waren Konzessionen für mehr als acht Automaten auf einmal erteilt worden. Und dann haben zwei Sachbearbeiter der römisch 40 ohne Rücksprache, quasi über Nacht, römisch 40 Automaten genehmigt. Jackpot!“ 4. „Von der XXXX werden also große Teile der Bevölkerung bewusst in Abhängigkeiten geführt und Spielsüchtige, vor allem aus ärmeren Milieus, systematisch ausgenommen“4. „Von der römisch 40 werden also große Teile der Bevölkerung bewusst in Abhängigkeiten geführt und Spielsüchtige, vor allem aus ärmeren Milieus, systematisch ausgenommen“ Diese Passagen werden im Folgenden auf ihre Übereinstimmung mit Programmgrundsätzen und den allgemeinen Vorgaben nach BVG Rundfunk überprüft.</div>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.1. Manipulierte Spielautomaten Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, dass eine Verletzung der allgemeinen Programmgrundsätze des § 10 Abs. 6 zweiter Halbsatz ORF-G betreffend die Aussage, die Erstbeschwerdeführerin habe „mit manipulierten Automaten das Gesetz umschifft“ zu bejahen sei (vgl. Bescheid, S. 58f).Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, dass eine Verletzung der allgemeinen Programmgrundsätze des Paragraph 10, Absatz 6, zweiter Halbsatz ORF-G betreffend die Aussage, die Erstbeschwerdeführerin habe „mit manipulierten Automaten das Gesetz umschifft“ zu bejahen sei vergleiche Bescheid, S. 58f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde führt in diesem Sinne aus, dass gemäß § 10 Abs. 6 ORF-G auch juristischen Personen gewisse Persönlichkeitsrechte – gegenständlich das in § 1330 Abs. 1 ABGB normierte Recht auf Ehre – zukommen könnten und diese zu achten seien. Gegenständlich sei besonders darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Zweitbeschwerdeführer rechtskräftig dazu verurteilt worden sei, die Behauptung zu unterlassen, die Erstbeschwerdeführerin manipuliere Automaten, da er sie nicht weiter habe substantiieren können. Dabei sei festgestellt worden, dass diesbezüglich eine Ehrenbeleidigung an der Erstbeschwerdeführerin vorliege. Das XXXX habe im mittlerweile rechtskräftigen XXXX die Zweitbeschwerdeführerin zur Unterlassung und zum Widerruf dieser Behauptung verpflichtet (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bescheid, S. 58).Die belangte Behörde führt in diesem Sinne aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 6, ORF-G auch juristischen Personen gewisse Persönlichkeitsrechte – gegenständlich das in Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB normierte Recht auf Ehre – zukommen könnten und diese zu achten seien. Gegenständlich sei besonders darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Zweitbeschwerdeführer rechtskräftig dazu verurteilt worden sei, die Behauptung zu unterlassen, die Erstbeschwerdeführerin manipuliere Automaten, da er sie nicht weiter habe substantiieren können. Dabei sei festgestellt worden, dass diesbezüglich eine Ehrenbeleidigung an der Erstbeschwerdeführerin vorliege. Das römisch 40 habe im mittlerweile rechtskräftigen römisch 40 die Zweitbeschwerdeführerin zur Unterlassung und zum Widerruf dieser Behauptung verpflichtet vergleiche Bescheid, S. 58).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das auch schon in der gegenständlichen Sendung angesprochene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom XXXX 2017, XXXX würde den Vorwurf, die Zweitbeschwerdeführerin verwende manipulierte Automaten nicht erhärten und es könne daraus keine zulässige Schlussfolgerung hinsichtlich der Behauptung erblickt werden (vgl. Bescheid, S. 58f). Das auch schon in der gegenständlichen Sendung angesprochene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom römisch 40 2017, römisch 40 würde den Vorwurf, die Zweitbeschwerdeführerin verwende manipulierte Automaten nicht erhärten und es könne daraus keine zulässige Schlussfolgerung hinsichtlich der Behauptung erblickt werden vergleiche Bescheid, S. 58f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund dieser Umstände geht die belangte Behörde daher davon aus, dass der im verfahrensgegenständlichen Satire-Beitrag erhobene Vorwurf manipulierter Automaten eine mangels Vorliegens eines Tatsachensubstrats auch nicht im Lichte der Kunstfreiheit zulässige Überspitzung darstelle und damit eine Verletzung gemäß § 10 Abs. 6 ORF-G festzustellen sei, da durch den verfahrensgegenständlichen Beitrag das Persönlichkeitsrecht auf Ehre der Erstbeschwerdeführerin verletzt würde (vgl. Bescheid, S. 59). Aufgrund dieser Umstände geht die belangte Behörde daher davon aus, dass der im verfahrensgegenständlichen Satire-Beitrag erhobene Vorwurf manipulierter Automaten eine mangels Vorliegens eines Tatsachensubstrats auch nicht im Lichte der Kunstfreiheit zulässige Überspitzung darstelle und damit eine Verletzung gemäß Paragraph 10, Absatz 6, ORF-G festzustellen sei, da durch den verfahrensgegenständlichen Beitrag das Persönlichkeitsrecht auf Ehre der Erstbeschwerdeführerin verletzt würde vergleiche Bescheid, S. 59).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zweit- und Drittbeschwerdeführer führten in ihren Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Automaten „bearbeitet“ wurden, um offenbar den Anschein zu erwecken, dass diese dem Glücksspielmonopol entsprechen. In seinem Urteil führe der Oberste Gerichtshof aus: „Umschiffung der Regelungen des kleinen Glücksspiels möge den Entscheidungsträgern im Konzern ...bekannt gewesen sein“ (vgl. XXXX S. 22, erster Absatz). Diese Rechtsansicht sei erstmals im Urteil des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 2012, XXXX judiziert worden. Das fragliche Judikat sei eine Folgeentscheidung (vgl. Beschwerde XXXX , S. 3). Zweit- und Drittbeschwerdeführer führten in ihren Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Automaten „bearbeitet“ wurden, um offenbar den Anschein zu erwecken, dass diese dem Glücksspielmonopol entsprechen. In seinem Urteil führe der Oberste Gerichtshof aus: „Umschiffung der Regelungen des kleinen Glücksspiels möge den Entscheidungsträgern im Konzern ...bekannt gewesen sein“ vergleiche römisch 40 S. 22, erster Absatz). Diese Rechtsansicht sei erstmals im Urteil des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahre 2012, römisch 40 judiziert worden. Das fragliche Judikat sei eine Folgeentscheidung vergleiche Beschwerde römisch 40 , S. 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vorgebrachte Urteil des Handelsgerichts (vom XXXX ) sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem es noch keine Judikatur zu der Frage gegeben habe, ob die von der Erstbeschwerdeführerin betriebenen Automaten rechtswidrig seien oder nicht. Eine solche einheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Praxis der Glücksspielindustrie (u.a. der Erstbeschwerdeführerin) welche die Verwendung von „ XXXX “ und „ XXXX “ als vor- und nachgelagerte Möglichkeiten die Einsatz- und Gewinngrenzen des GSpG zu umgehen, als Verstoß gegen das Glücksspielmonopol und damit als verbotene Ausspielungen qualifiziere, liege eben erst seit 2012 vor (vgl. Beschwerde XXXX , S. 4). Das vorgebrachte Urteil des Handelsgerichts (vom römisch 40 ) sei zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem es noch keine Judikatur zu der Frage gegeben habe, ob die von der Erstbeschwerdeführerin betriebenen Automaten rechtswidrig seien oder nicht. Eine solche einheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Praxis der Glücksspielindustrie (u.a. der Erstbeschwerdeführerin) welche die Verwendung von „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ als vor- und nachgelagerte Möglichkeiten die Einsatz- und Gewinngrenzen des GSpG zu umgehen, als Verstoß gegen das Glücksspielmonopol und damit als verbotene Ausspielungen qualifiziere, liege eben erst seit 2012 vor vergleiche Beschwerde römisch 40 , S. 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der außergewöhnlich komplexen Spielstruktur sei es für den durchschnittlichen Spieler unmöglich, die Vielzahl der Spiele, die er mit einem Knopfdruck auslöst bzw. auslösen könnte zu erfassen. Aus diesem Grund sei der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass diesen als eigenes Spiel getarnten Abläufen aus Spielersicht keine Bedeutung, außer jener die Einsätze und Gewinne zu erhöhen, zukomme. Dies habe zur Folge, dass die seitens der Erstbeschwerdeführerin behaupteten drei voneinander unabhängigen Spiele („ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “) in Wahrheit lediglich ein Spiel darstellten und dass derartige Spiele für rechtswidrig befunden worden seien. Der Betrieb derartiger Glücksspielautomaten sei daher gesetzwidrig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tatsächlich könne deutlich mehr eingesetzt bzw. gewonnen werden, als auf den Automaten angegeben. Es könne so von einem „Täuschungsvorsatz“ der Erstbeschwerdeführerin ausgegangen werden, wenn auf sämtlichen Automaten plakativ die theoretischen Anforderungen nach dem kleinen Glücksspiel zu lesen seien, praktisch jedoch durch simplen Knopfdruck umgangen werden könnten. Die belangte Behörde habe diesen Täuschungsvorsatz nicht beachtet und eine „bloße“ Rechtswidrigkeit der Automaten angenommen, weshalb der Vorwurf der Manipulation aus ihrer Sicht in rechtswidriger Weise erhoben worden sei und so eine Verletzung des ORF-G vorliege. Dies sei jedoch unzutreffend (vgl. Beschwerde XXXX , S. 4). Aufgrund der außergewöhnlich komplexen Spielstruktur sei es für den durchschnittlichen Spieler unmöglich, die Vielzahl der Spiele, die er mit einem Knopfdruck auslöst bzw. auslösen könnte zu erfassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grund sei der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass diesen als eigenes Spiel getarnten Abläufen aus Spielersicht keine Bedeutung, außer jener die Einsätze und Gewinne zu erhöhen, zukomme. Dies habe zur Folge, dass die seitens der Erstbeschwerdeführerin behaupteten drei voneinander unabhängigen Spiele („ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “) in Wahrheit lediglich ein Spiel darstellten und dass derartige Spiele für rechtswidrig befunden worden seien. Der Betrieb derartiger Glücksspielautomaten sei daher gesetzwidrig. Tatsächlich könne deutlich mehr eingesetzt bzw. gewonnen werden, als auf den Automaten angegeben. Es könne so von einem „Täuschungsvorsatz“ der Erstbeschwerdeführerin ausgegangen werden, wenn auf sämtlichen Automaten plakativ die theoretischen Anforderungen nach dem kleinen Glücksspiel zu lesen seien, praktisch jedoch durch simplen Knopfdruck umgangen werden könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde habe diesen Täuschungsvorsatz nicht beachtet und eine „bloße“ Rechtswidrigkeit der Automaten angenommen, weshalb der Vorwurf der Manipulation aus ihrer Sicht in rechtswidriger Weise erhoben worden sei und so eine Verletzung des ORF-G vorliege. Dies sei jedoch unzutreffend vergleiche Beschwerde römisch 40 , S. 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zweitbeschwerdeführer argumentiert, er habe eine der aktuellen Rechtslage entsprechende korrekte Behauptung aufgestellt, die von der belangten Behörde als Verletzung des ORF-G gewertet worden sei. Objektiv zu berichten heiße, ein „zutreffendes Bild der Wirklichkeit“ zu zeichnen. Objektiv zu berichten bedeute daher auch, auf rechtliche Entwicklungen (z.B. aktuelle Entscheidungen) Rücksicht zu nehmen und diese in einer aktualisierten Berichterstattung zu berücksichtigen. Im Jahr 2020 sei daher von einer anderen „Wirklichkeit“ auszugehen als zur Zeit des XXXX aus dem Jahr 2011 (vgl. Beschwerde XXXX , S. 5). Die Sendung habe insofern – obwohl sie eine Satiresendung sei – den strengen Anforderungen des Objektivitätsgebots dennoch entsprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Noch viel weniger könne daher eine Verletzung der Programmgrundsätze vorliegen (vgl. Beschwerde XXXX , S. 6).Der Zweitbeschwerdeführer argumentiert, er habe eine der aktuellen Rechtslage entsprechende korrekte Behauptung aufgestellt, die von der belangten Behörde als Verletzung des ORF-G gewertet worden sei. Objektiv zu berichten heiße, ein „zutreffendes Bild der Wirklichkeit“ zu zeichnen. Objektiv zu berichten bedeute daher auch, auf rechtliche Entwicklungen (z.B. aktuelle Entscheidungen) Rücksicht zu nehmen und diese in einer aktualisierten Berichterstattung zu berücksichtigen. Im Jahr 2020 sei daher von einer anderen „Wirklichkeit“ auszugehen als zur Zeit des römisch 40 aus dem Jahr 2011 vergleiche Beschwerde römisch 40 , S. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sendung habe insofern – obwohl sie eine Satiresendung sei – den strengen Anforderungen des Objektivitätsgebots dennoch entsprochen. Noch viel weniger könne daher eine Verletzung der Programmgrundsätze vorliegen vergleiche Beschwerde römisch 40 , S. 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erstbeschwerdeführerin äußerte sich diesbezüglich mit Stellungnahme vom XXXX 2021 dahingehend, dass der Oberste Gerichtshof in dem erwähnten XXXX überhaupt nicht von manipulierten Automaten ausgegangen sei und es sich dabei ausschließlich um eine Unterstellung des Zweitbeschwerdeführers handle (Stellungnahme vom XXXX 2021, S. 5).Die Erstbeschwerdeführerin äußerte sich diesbezüglich mit Stellungnahme vom römisch 40 2021 dahingehend, dass der Oberste Gerichtshof in dem erwähnten römisch 40 überhaupt nicht von manipulierten Automaten ausgegangen sei und es sich dabei ausschließlich um eine Unterstellung des Zweitbeschwerdeführers handle (Stellungnahme vom römisch 40 2021, S. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Oberste Gerichthof führt in seinem Urteil aus: „7.1. Mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt ist die Revision auch, soweit sie sich gegen die Klagsabweisung auch gegenüber dem Erst- und Drittbeklagten wendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.2. Der Kläger behauptet, die Erst- und Drittbeklagte hätten vorsätzlich an den verstoßen der Zweitbeklagten gegen das GSpG mitgewirkt. Die Erstbeklagte hafte als Herstellerin und Muttergesellschaft der Zweitbeklagten für den – dem Kläger abgetretenen – Schaden des Spielers und habe als Mittäterin ein verbotenes Glückspiel veranstaltet. Der Drittbeklagte habe dabei die Automaten entwickelt und Patente angemeldet und sei mittelbar Haupteigentümer. Beide hätten die Strategie der Zweitbeklagten bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">7.3. Der Kläger hat hierzu ein über die Feststellungen hinausgehendes Vorbringen erstattet und eine Fülle von Beweismitteln vorgelegt. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht den Kläger diesbezüglich auch noch zu einer Präzisierung seines Vorbringens insbesondere betreffend die konkreten Beiträge zur diese Automaten betreffenden ‚Strategie‘ anzuhalten haben. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren erweisen, dass die erst- und drittbeklagte Partei (Konzernspitze und Haupteigentümer) vorsätzlich an der Verletzung – insoweit als Schutzgesetz einzustufenden – Regelungen des GSpG (vgl. RIS-Justiz RS0117007, RS0111940) mitgewirkt haben, kann an deren Haftung nach §§ 1301, 1302 ABGB kein Zweifel bestehen […]“ 7.3. Der Kläger hat hierzu ein über die Feststellungen hinausgehendes Vorbringen erstattet und eine Fülle von Beweismitteln vorgelegt. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht den Kläger diesbezüglich auch noch zu einer Präzisierung seines Vorbringens insbesondere betreffend die konkreten Beiträge zur diese Automaten betreffenden ‚Strategie‘ anzuhalten haben. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren erweisen, dass die erst- und drittbeklagte Partei (Konzernspitze und Haupteigentümer) vorsätzlich an der Verletzung – insoweit als Schutzgesetz einzustufenden – Regelungen des GSpG vergleiche RIS-Justiz RS0117007, RS0111940) mitgewirkt haben, kann an deren Haftung nach Paragraphen 1301, 1302, ABGB kein Zweifel bestehen […]“ 7.4. Da somit erhebliche Tatsachen bisher nicht ausreichend erörtert und festgestellt wurden, war insoweit spruchgemäß mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.“ (vgl. XXXX , S. 13)7.4. Da somit erhebliche Tatsachen bisher nicht ausreichend erörtert und festgestellt wurden, war insoweit spruchgemäß mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.“ vergleiche römisch 40 , S. 13) Laut dem zitierten Urteil des Obersten Gerichtshofes war nur der Betreiber für das Veranstalten von rechtswidrigem Glücksspiel verantwortlich, in diesem Fall war dies eine Tochterfirma der Erstbeschwerdeführerin (die XXXX , vgl. VHS vom XXXX 2024, S. 9). Der Oberste Gerichtshof macht die Erstbeschwerdeführerin selbst in der zitierten Entscheidung nicht für rechtswidriges Glücksspiel verantwortlich. Die „Mitschuld“ der Erstbeschwerdeführerin (die im zitierten OGH-Urteil Erstbeklagte) sowie XXXX (der im zitierten OGH-Urteil Drittbeklagte) war im fortgesetzten Verfahren nach Sachverhaltsergänzungen noch vom Erstgericht zu prüfen; entschieden wurde darüber in der zitierten Entscheidung jedoch nicht. Laut dem zitierten Urteil des Obersten Gerichtshofes war nur der Betreiber für das Veranstalten von rechtswidrigem Glücksspiel verantwortlich, in diesem Fall war dies eine Tochterfirma der Erstbeschwerdeführerin (die römisch 40 , vergleiche VHS vom römisch 40 2024, S. 9). Der Oberste Gerichtshof macht die Erstbeschwerdeführerin selbst in der zitierten Entscheidung nicht für rechtswidriges Glücksspiel verantwortlich. Die „Mitschuld“ der Erstbeschwerdeführerin (die im zitierten OGH-Urteil Erstbeklagte) sowie römisch 40 (der im zitierten OGH-Urteil Drittbeklagte) war im fortgesetzten Verfahren nach Sachverhaltsergänzungen noch vom Erstgericht zu prüfen; entschieden wurde darüber in der zitierten Entscheidung jedoch nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Oberste Gerichtshof sieht die Erstbeschwerdeführerin auf Basis der von ihm beurteilten Faktenlage bzw. mangels entsprechender Feststellungen durch die Vorinstanzen – anders als seitens Zweit- und Drittbeschwerdeführerin behauptet – gerade nicht verantwortlich für allenfalls rechtswidrige Spielmodalitäten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso spricht der Oberste Gerichtshof nicht von „manipulierten Automaten“ wie es in der inkriminierten Aussage der gegenständlichen Sendung getan wurde. Um diese Aussage erneut in Erinnerung zu rufen: „2017 verurteilte der Oberste Gerichtshof XXXX , weil eine ihrer Firmen mit manipulierten Automaten das Gesetz umschifft hat.“ (vgl. Bescheid, S. 9f)„2017 verurteilte der Oberste Gerichtshof römisch 40 , weil eine ihrer Firmen mit manipulierten Automaten das Gesetz umschifft hat.“ vergleiche Bescheid, S. 9f) Weder verurteilte der Oberste Gerichtshof die Erstbeschwerdeführerin selbst, noch sprach er von manipulierten Automaten. Dass also die Erstbeschwerdeführerin wegen manipulierter Automaten mit welchen sie das Gesetz umschifft habe, verurteilt worden sei, beruht im Zusammenhang mit dem zitierten OGH-Urteil nicht auf einem wahren Tatsachenkern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Automatenglücksspiel ist auf Bundesebene im GSpG geregelt; auf Landesebene in mehreren Landesgesetzen für das früher so bezeichnete „kleine Glücksspiel“ und die nunmehrigen „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“. Glücksspielautomaten, auf denen Glücksspiele angeboten werden, die nicht dem jeweiligen Regularium entsprechen, unterscheiden sich begriffsverständnisbezogen von „manipulierten Glücksspielautomaten“. Es ist aus Sicht des erkennenden Gerichts daher nicht zulässig, Spielautomaten mit möglicherweise rechtswidrigen Spielmodi ohne weitere Differenzierung als „manipulierte Automaten“ zu bezeichnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den zitierten Entscheidungen hierzu geht hervor, dass Spielmodi angeboten wurden, mit denen „lediglich“ Höchsteinsatz- und Gewinngrenzen überschritten werden konnten; andere Verstöße gegen das Gesetz sind nicht ersichtlich. Eine mögliche Manipulation im Sinne einer nachträglichen unlauteren technischen oder softwaremäßigen Veränderung mit Täuschungseignung oder zur Gewinndrosselung war nicht Gegenstand der Entscheidungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während beide Formen des unlauteren Spiels die Integrität und Fairness des Glücksspiels gefährden, sind die Gründe und Mechanismen dahinter unterschiedlich. Manipulierte Automaten verstoßen direkt gegen die technischen Standards und die Fairness der Spiele, während die vom OGH in diesem Fall besprochenen Spielarten bloß versuchen ein bestimmtes Verhalten des Spielers zu fördern, um diesen – bei grundsätzlich zulässigen Spielen – zu insgesamt höheren (und die Höchstgrenzen des Gesetzes überschreitenden) Einsätzen zu bewegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der durchschnittliche Zuseher wird die Aussage so verstehen, dass die Spielautomaten in technischer Hinsicht manipuliert wurden, da der Begriff „manipulierte Automaten“ üblicherweise mit einer gezielten technischen Veränderung assoziiert wird. In der Alltagssprache bedeutet „Manipulation“ meist eine bewusste, nachträgliche und unzulässige technische Einflussnahme auf ein System, um dessen Funktionsweise zu verändern oder zu umgehen. Da in der Aussage zudem von einer Gesetzesumgehung die Rede ist, verstärkt sich dieser Eindruck, weil technische Manipulationen ein dem durchschnittlichen Zuseher wohl bekanntes Mittel sind, um gesetzliche Vorgaben zu unterlaufen. Ohne eine weitere Erklärung oder Einschränkung liegt es daher nahe, dass der Zuseher davon ausgeht, die Automaten seien tatsächlich zu Lasten der Spielenden und mit Täuschungsvorsatz technisch verändert worden, anstatt „bloß“ die gesetzlichen Einsatz- und Gewinnobergrenzen nicht einzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der vorliegenden speziellen Konstellation entbehrt der im Beitrag erhobene Vorwurf, die Erstbeschwerdeführerin manipuliere Automaten, eines Tatsachensubstrats und ist daher auch keine im Lichte der Kunstfreiheit zulässige Überspitzung. Die Äußerung verletzte damit § 10 Abs. 6 ORF-G. Die Stattgabe der verfahrenseinleitenden Beschwerde hinsichtlich dieses Punktes durch die belangte Behörde erfolgte insofern zu Recht. In der vorliegenden speziellen Konstellation entbehrt der im Beitrag erhobene Vorwurf, die Erstbeschwerdeführerin manipuliere Automaten, eines Tatsachensubstrats und ist daher auch keine im Lichte der Kunstfreiheit zulässige Überspitzung. Die Äußerung verletzte damit Paragraph 10, Absatz 6, ORF-G. Die Stattgabe der verfahrenseinleitenden Beschwerde hinsichtlich dieses Punktes durch die belangte Behörde erfolgte insofern zu Recht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.2. Politiker auf der „Gehaltsliste“ der Erstbeschwerdeführerin Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die im Rahmen der gegenständlichen Sendung getätigte Aussage, wonach es für die Erstbeschwerdeführerin wichtig gewesen sei, „die richtigen Ansprechpartner in der Politik zu finden“ auf einem nachvollziehbaren Sachsubstrat beruhe. Dazu verweist die belangte Behörde auf den „ XXXX “ von XXXX , worin die „Gewinnung von Verbündeten unter den Meinungsführern aus Politik, Verwaltung und Wissenschaft“ als ausdrückliches Ziel festgelegt werde. Es sei darüber hinaus allgemein bekannt, dass zahlreiche ehemalige Politiker mit der Erstbeschwerdeführerin eine Geschäfts- oder Arbeitsbeziehung unterhielten (vgl. Bescheid, S. 59).Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die im Rahmen der gegenständlichen Sendung getätigte Aussage, wonach es für die Erstbeschwerdeführerin wichtig gewesen sei, „die richtigen Ansprechpartner in der Politik zu finden“ auf einem nachvollziehbaren Sachsubstrat beruhe. Dazu verweist die belangte Behörde auf den „ römisch 40 “ von römisch 40 , worin die „Gewinnung von Verbündeten unter den Meinungsführern aus Politik, Verwaltung und Wissenschaft“ als ausdrückliches Ziel festgelegt werde. Es sei darüber hinaus allgemein bekannt, dass zahlreiche ehemalige Politiker mit der Erstbeschwerdeführerin eine Geschäfts- oder Arbeitsbeziehung unterhielten vergleiche Bescheid, S. 59).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusätzlich entstehe im Gegensatz zu den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin (es werde ihr vorgeworfen sie habe Politiker auf der „Gehaltsliste“ und habe „aktive Politiker gekauft“) durch die tatsächliche Formulierung „die richtigen Ansprechpartner in der Politik zu finden“ kein problematischer Eindruck (vgl. Bescheid, S. 59). Zusätzlich entstehe im Gegensatz zu den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin (es werde ihr vorgeworfen sie habe Politiker auf der „Gehaltsliste“ und habe „aktive Politiker gekauft“) durch die tatsächliche Formulierung „die richtigen Ansprechpartner in der Politik zu finden“ kein problematischer Eindruck vergleiche Bescheid, S. 59).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erstbeschwerdeführerin gab dazu in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht an, es sei der kontextabhängige Gesamteindruck des Erklärungsempfängers maßgeblich. Durch die Formulierung: „Aber viel wichtiger war es die richtigen Ansprechpartner in der Politik zu finden. So standen oder stehen folgende XXXX ähh Politiker ähh auf der Gehaltsliste von XXXX : der XXXX und die einzige XXXX -Kritikerin und langjährige XXXX “,„Aber viel wichtiger war es die richtigen Ansprechpartner in der Politik zu finden. So standen oder stehen folgende römisch 40 ähh Politiker ähh auf der Gehaltsliste von römisch 40 : der römisch 40 und die einzige römisch 40 -Kritikerin und langjährige römisch 40 “, entstehe der Eindruck, diese Personen stünden während ihrer Tätigkeiten als Politiker auf der „Gehaltsliste“ der Erstbeschwerdeführerin. Auch die Äußerungen „die richtigen Ansprechpartner in der Politik finden“, „So standen oder stehen“ sowie „ XXXX ähhh Politiker“ würden diesen Eindruck verstärken. Allem voran sei auch die Frage „stimmt es was XXXX auf XXXX gesagt hat? [...] ... dass XXXX wirklich alle zahlt“ zu berücksichtigen. Angesichts dieser würden beim Zuseher keine Zweifel verbleiben, dass aktive Politiker auf der Gehaltsliste der Erstbeschwerdeführerin stünden (vgl. Beschwerde XXXX , S. 7f).entstehe der Eindruck, diese Personen stünden während ihrer Tätigkeiten als Politiker auf der „Gehaltsliste“ der Erstbeschwerdeführerin. Auch die Äußerungen „die richtigen Ansprechpartner in der Politik finden“, „So standen oder stehen“ sowie „ römisch 40 ähhh Politiker“ würden diesen Eindruck verstärken. Allem voran sei auch die Frage „stimmt es was römisch 40 auf römisch 40 gesagt hat? [...] ... dass römisch 40 wirklich alle zahlt“ zu berücksichtigen. Angesichts dieser würden beim Zuseher keine Zweifel verbleiben, dass aktive Politiker auf der Gehaltsliste der Erstbeschwerdeführerin stünden vergleiche Beschwerde römisch 40 , S. 7f).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung wurde die Erstbeschwerdeführerin zu diesem Beschwerdepunkt befragt, machte dazu allerdings keine weiteren Angaben (vgl. VHS vom XXXX 2024, S. 3). In der mündlichen Verhandlung wurde die Erstbeschwerdeführerin zu diesem Beschwerdepunkt befragt, machte dazu allerdings keine weiteren Angaben vergleiche VHS vom römisch 40 2024, S. 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zu prüfen, ob für diese in der verfahrensgegenständlichen Sendung getätigte, humoristisch überhöhte Aussage, ein ausreichender, objektiv nachvollziehbarer Tatsachenkern vorliegt. Dies ist gegenständlich zu bejahen. Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführte, beruht die inkriminierte Aussage auf einem nachvollziehbaren Tatsachensubstrat, weil im „ XXXX “ gerade die Gewinnung von Verbündeten unter anderem aus der Politik als Ziel festgelegt worden ist. Dass alle Genannten tatsächlich für die Erstbeschwerdeführerin tätig waren, ist ebenfalls unbestritten. Zunächst ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zu prüfen, ob für diese in der verfahrensgegenständlichen Sendung getätigte, humoristisch überhöhte Aussage, ein ausreichender, objektiv nachvollziehbarer Tatsachenkern vorliegt. Dies ist gegenständlich zu bejahen. Wie schon die belangte Behörde zutreffend ausführte, beruht die inkriminierte Aussage auf einem nachvollziehbaren Tatsachensubstrat, weil im „ römisch 40 “ gerade die Gewinnung von Verbündeten unter anderem aus der Politik als Ziel festgelegt worden ist. Dass alle Genannten tatsächlich für die Erstbeschwerdeführerin tätig waren, ist ebenfalls unbestritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist auszuführen, dass in der verfahrensgegenständlichen Sendung davon gesprochen wurde, dass die genannten Politiker, die mit Ausnahme von XXXX zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung auch nicht mehr als solche aktiv waren auf der Gehaltsliste der Erstbeschwerdeführerin standen bzw. stehen, dies aber im zitierten Beitrag auch nicht behauptet oder suggeriert wurde. Die gewählte Formulierung „… standen oder stehen…“ macht es vielmehr eindeutig, dass nicht alle der genannten Personen derzeit auf der Gehaltsliste der Erstbeschwerdeführerin waren. Eine Überschneidung der politischen Tätigkeit und jener für die Erstbeschwerdeführerin wird im Beitrag nicht behauptet. Darüber hinaus ist auszuführen, dass in der verfahrensgegenständlichen Sendung davon gesprochen wurde, dass die genannten Politiker, die mit Ausnahme von römisch 40 zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung auch nicht mehr als solche aktiv waren auf der Gehaltsliste der Erstbeschwerdeführerin standen bzw. stehen, dies aber im zitierten Beitrag auch nicht behauptet oder suggeriert wurde. Die gewählte Formulierung „… standen oder stehen…“ macht es vielmehr eindeutig, dass nicht alle der genannten Personen derzeit auf der Gehaltsliste der Erstbeschwerdeführerin waren. Eine Überschneidung der politischen Tätigkeit und jener für die Erstbeschwerdeführerin wird im Beitrag nicht behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die im Beitrag gewählte Form der Darstellung dieses Faktums entspricht den weiter oben beschriebenen Merkmalen einer Satire. Die von der Erstbeschwerdeführerin angeführte, aufgeworfene Frage „stimmt es was XXXX auf XXXX gesagt hat? […] …dass XXXX wirklich alle zahlt“ vermag es nicht, das erkennende Gericht von einer gegenteiligen Einschätzung zu überzeugen, da sie zu vage und undefiniert ist.Auch die im Beitrag gewählte Form der Darstellung dieses Faktums entspricht den weiter oben beschriebenen Merkmalen einer Satire. Die von der Erstbeschwerdeführerin angeführte, aufgeworfene Frage „stimmt es was römisch 40 auf römisch 40 gesagt hat? […] …dass römisch 40 wirklich alle zahlt“ vermag es nicht, das erkennende Gericht von einer gegenteiligen Einschätzung zu überzeugen, da sie zu vage und undefiniert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die diesbezügliche Abweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin erfolgte insofern zu Recht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.3. Lobbying in XXXX 3.3.3.3. Lobbying in römisch 40 Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid weiters aus, dass hinsichtlich der Aussage, dass die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2005 in XXXX via Lobbying bewirkt habe, dass Sachbearbeiter der Landesregierung – ohne die übliche Vorgehensweise einzuhalten – Konzessionen für 2.500 Spielautomaten erteilt hätten, ein für die satirische Aufarbeitung ausreichendes Tatsachensubstrat vorhanden sei. Es gäbe im „ XXXX “ von XXXX ein umfassendes, längerfristiges Konzept zur Bekanntmachung und Verbesserung der Marke XXXX , sowie eine Strategie zur Durchsetzung der geschäftlichen Interessen der Erstbeschwerdeführerin (vgl. Bescheid, S. 59).Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid weiters aus, dass hinsichtlich der Aussage, dass die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2005 in römisch 40 via Lobbying bewirkt habe, dass Sachbearbeiter der Landesregierung – ohne die übliche Vorgehensweise einzuhalten – Konzessionen für 2.500 Spielautomaten erteilt hätten, ein für die satirische Aufarbeitung ausreichendes Tatsachensubstrat vorhanden sei. Es gäbe im „ römisch 40 “ von römisch 40 ein umfassendes, längerfristiges Konzept zur Bekanntmachung und Verbesserung der Marke römisch 40 , sowie eine Strategie zur Durchsetzung der geschäftlichen Interessen der Erstbeschwerdeführerin vergleiche Bescheid, S. 59).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei ein Fakt, dass in kürzester Zeit in einem Bescheid der XXXX Landesregierung 2.500 Automaten genehmigt worden seien, während die zuständige Landesrätin auf Urlaub gewesen sei. Ein illegaler Hintergrund für den Erwerb der Konzessionen werde in der gegenständlichen Sendung jedoch nicht behauptet. Durch die auf den Geschäftsgegenstand der Erstbeschwerdeführerin abgestellten Formulierungen „Coup“ und „Jackpot“ sei bloß die tatsächliche Einmaligkeit im Hinblick auf die Anzahl der bewilligten Automaten unterstrichen worden (Bescheid, S. 59f). Es sei ein Fakt, dass in kürzester Zeit in einem Bescheid der römisch 40 Landesregierung 2.500 Automaten genehmigt worden seien, während die zuständige Landesrätin auf Urlaub gewesen sei. Ein illegaler Hintergrund für den Erwerb der Konzessionen werde in der gegenständlichen Sendung jedoch nicht behauptet. Durch die auf den Geschäftsgegenstand der Erstbeschwerdeführerin abgestellten Formulierungen „Coup“ und „Jackpot“ sei bloß die tatsächliche Einmaligkeit im Hinblick auf die Anzahl der bewilligten Automaten unterstrichen worden (Bescheid, S. 59f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Erneut verweist die Erstbeschwerdeführerin darauf, dass auf den kontextabhängigen Gesamteindruck abzustellen ist. Es sei der Eindruck entstanden, die Erstbeschwerdeführerin habe in Zusammenhang mit 2.500 Automaten in XXXX Missbrauch der Amtsgewalt zu verantworten oder zumindest gesetzwidrige Bewilligungen angestrebt (Beschwerde, XXXX , S. 9). Dieser Eindruck werde insbesondere durch die dem gesamten Beitrag vorangehende Frage „stimmt es was XXXX auf XXXX gesagt hat?... [...] ...dass XXXX wirklich alle zahlt\" vermittelt. Die Bezeichnung als „Coup“ solle diesen Umstand untermauern. Durch die Wiedergabe der angeblichen Äußerungen von Landesrätin XXXX („Nichts stimmte mit üblichen Vorgehensweisen überein, unter anderem wurde der Bescheid ohne die erforderlichen Belege ausgestellt“) werde eine angebliche Illegalität unterstellt (Beschwerde, XXXX , S. 9).Erneut verweist die Erstbeschwerdeführerin darauf, dass auf den kontextabhängigen Gesamteindruck abzustellen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei der Eindruck entstanden, die Erstbeschwerdeführerin habe in Zusammenhang mit 2.500 Automaten in römisch 40 Missbrauch der Amtsgewalt zu verantworten oder zumindest gesetzwidrige Bewilligungen angestrebt (Beschwerde, römisch 40 , S. 9). Dieser Eindruck werde insbesondere durch die dem gesamten Beitrag vorangehende Frage „stimmt es was römisch 40 auf römisch 40 gesagt hat?... [...] ...dass römisch 40 wirklich alle zahlt\" vermittelt. Die Bezeichnung als „Coup“ solle diesen Umstand untermauern. Durch die Wiedergabe der angeblichen Äußerungen von Landesrätin römisch 40 („Nichts stimmte mit üblichen Vorgehensweisen überein, unter anderem wurde der Bescheid ohne die erforderlichen Belege ausgestellt“) werde eine angebliche Illegalität unterstellt (Beschwerde, römisch 40 , S. 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bescheid, mit dem die XXXX Automaten bewilligt wurden, sei in Rechtskraft erwachsen und das XXXX habe mit rechtskräftigem XXXX festgestellt, dass mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX die veranstaltungsrechtliche Bewilligung für den Betrieb von 2.500 Stück elektronischer Spielautomaten für die Dauer von zehn Jahren erteilt wurde (Beschwerde XXXX , S. 9).Der Bescheid, mit dem die römisch 40 Automaten bewilligt wurden, sei in Rechtskraft erwachsen und das römisch 40 habe mit rechtskräftigem römisch 40 festgestellt, dass mit Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 die veranstaltungsrechtliche Bewilligung für den Betrieb von 2.500 Stück elektronischer Spielautomaten für die Dauer von zehn Jahren erteilt wurde (Beschwerde römisch 40 , S. 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es finde sich zu diesem Vorwurf auch kein wahres Tatsachensubstrat aus den Rechercheunterlagen des Zweitbeschwerdeführers. Weder aus dem Schreiben von XXXX vom XXXX 2005, noch dem Schreiben von XXXX vom XXXX 2006, ja nicht einmal dem angeblichen Auszug aus dem „ XXXX \" sei zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin 2005 in XXXX auf Sachbearbeiter der Landesregierung eingewirkt hätten (Beschwerde XXXX , S. 9f).Es finde sich zu diesem Vorwurf auch kein wahres Tatsachensubstrat aus den Rechercheunterlagen des Zweitbeschwerdeführers. Weder aus dem Schreiben von römisch 40 vom römisch 40 2005, noch dem Schreiben von römisch 40 vom römisch 40 2006, ja nicht einmal dem angeblichen Auszug aus dem „ römisch 40 \" sei zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin 2005 in römisch 40 auf Sachbearbeiter der Landesregierung eingewirkt hätten (Beschwerde römisch 40 , S. 9f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu dieser Thematik wurde in der mündlichen Verhandlung seitens der beschwerdeführenden Parteien keine weiteren Aussagen gemacht. Die entsprechenden Vorwürfe wurden auch nicht erneut erhoben (vgl. VHS vom XXXX 2024).Zu dieser Thematik wurde in der mündlichen Verhandlung seitens der beschwerdeführenden Parteien keine weiteren Aussagen gemacht. Die entsprechenden Vorwürfe wurden auch nicht erneut erhoben vergleiche VHS vom römisch 40 2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallgegenständlich ist aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts ein ausreichender Tatsachenkern vorhanden, wie dies bereits die belangte Behörde ausführte. So legte die Zweitbeschwerdeführerin mit Stellungnahme vom XXXX 2020 ein Schreiben der Landesrätin an den Präsidenten des XXXX Landtages vom XXXX 2005 vor, in dem diese ausführte, dass von zwei Mitarbeitern der zuständigen Fachabteilung eine Entscheidung im Alleingang erarbeitet worden sei, die ua dem XXXX Spielautomatengesetz widerspreche. Fallgegenständlich ist aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts ein ausreichender Tatsachenkern vorhanden, wie dies bereits die belangte Behörde ausführte. So legte die Zweitbeschwerdeführerin mit Stellungnahme vom römisch 40 2020 ein Schreiben der Landesrätin an den Präsidenten des römisch 40 Landtages vom römisch 40 2005 vor, in dem diese ausführte, dass von zwei Mitarbeitern der zuständigen Fachabteilung eine Entscheidung im Alleingang erarbeitet worden sei, die ua dem römisch 40 Spielautomatengesetz widerspreche.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters wird in dem Schreiben ausgeführt, dass die Landesrätin selbst am XXXX 2005 erstmalig davon erfahren und sofort alle notwendigen Schritte gesetzt habe und der Akt einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage unterzogen worden sei. Weder sie als zuständiges Regierungsmitglied noch die zuständige Abteilungsleiterin seien vom Sachbearbeiter über den eingelangten Antrag sowie die vorgenommene Erledigung informiert worden. Die Innenrevision habe ebenfalls die Vorgehensweise dieser beiden Mitarbeiter geprüft und sei zum Schluss gelangt, dass diese nicht korrekt gewesen sei. Weiters wird in dem Schreiben ausgeführt, dass die Landesrätin selbst am römisch 40 2005 erstmalig davon erfahren und sofort alle notwendigen Schritte gesetzt habe und der Akt einer eingehenden Prüfung der Sach- und Rechtslage unterzogen worden sei. Weder sie als zuständiges Regierungsmitglied noch die zuständige Abteilungsleiterin seien vom Sachbearbeiter über den eingelangten Antrag sowie die vorgenommene Erledigung informiert worden. Die Innenrevision habe ebenfalls die Vorgehensweise dieser beiden Mitarbeiter geprüft und sei zum Schluss gelangt, dass diese nicht korrekt gewesen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus enthält auch der „ XXXX “ – wie dies von der Behörde zutreffend angeführt wurde – eine Strategie zur Durchsetzung der wirtschaftlichen Interessen der Erstbeschwerdeführerin. Die im inkriminierten Beitrag verwendeten Begriffe „Coup“ und „Jackpot“ stellen diesbezüglich auch hier ein überspitztes, provozierendes Wortspiel mit einer satirischen Anspielung auf den Geschäftsgegenstand der Erstbeschwerdeführerin dar, verwoben mit der Intention, die Einmaligkeit einer solchen behördlichen Genehmigung aufzuzeigen. Eine Rechtswidrigkeit ist in dieser Darstellung nicht zu erblicken. Darüber hinaus enthält auch der „ römisch 40 “ – wie dies von der Behörde zutreffend angeführt wurde – eine Strategie zur Durchsetzung der wirtschaftlichen Interessen der Erstbeschwerdeführerin. Die im inkriminierten Beitrag verwendeten Begriffe „Coup“ und „Jackpot“ stellen diesbezüglich auch hier ein überspitztes, provozierendes Wortspiel mit einer satirischen Anspielung auf den Geschäftsgegenstand der Erstbeschwerdeführerin dar, verwoben mit der Intention, die Einmaligkeit einer solchen behördlichen Genehmigung aufzuzeigen. Eine Rechtswidrigkeit ist in dieser Darstellung nicht zu erblicken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die diesbezügliche Abweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin erfolgte insofern ebenso zu Recht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3.4. Systematisches Ausnehmen Spielsüchtiger Hinsichtlich des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, dass ihr vorgeworfen worden sei, sie führe große Teile der Bevölkerung bewusst in Abhängigkeiten und „nehme“ Spielsüchtige „systematisch aus“ und dass der Anteil der Spielsüchtigen an Automaten nicht 80% betrage, führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, es liege dem Geschäftsmodell der Erstbeschwerdeführerin zu Grunde, dass es zu einem nicht vernachlässigbaren Teil auch durch pathologische Verhaltensweisen grundsätzlich behandlungsbedürftiger Personen finanziert werde, weshalb im Sinne einer kritischen Berichterstattung nicht bemängelt werden könne, dass davon gesprochen werde, dass Spieler „bewusst\" in die Abhängigkeit geführt würden (Bescheid, S. 60f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei darauf zu verweisen, dass auch die vorgelegte Studie auf den objektiven Zusammenhang zwischen Automatenspielen und ärmeren Milieus verweist, also der Tendenz von Personen mit niedriger Schulbildung bzw. die arbeitslos sind, in Abhängigkeit zu geraten. Ein Tatsachenkern könne daher auch in diesem Zusammenhang angenommen werden. Es erscheine die inkriminierte Passage insgesamt im Lichte der Meinungsfreiheit, der immanenten Überzeichnung im Rahmen einer satirischen Darstellung und der Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, gesellschaftliche Problemfelder aufzuzeichnen, auch im Lichte dessen, dass die Erstbeschwerdeführerin ein dem Grunde nach legales Geschäft betreibt, zwar als sehr weitgehend, aber hinsichtlich des Erfordernisses eines Tatsachenkerns als gerade noch zulässig (Bescheid, S. 61).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erstbeschwerdeführerin entgegnete dem in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, dass sich in keiner der beiden vorgelegten Studien zur Spielsucht ein Tatsachensubstrat für die Behauptung, die XXXX führe große Teile der Bevölkerung bewusst in Abhängigkeiten und nehme Spielsüchtige systematisch aus, finde. Zudem übersehe die belangte Behörde, dass die in den Studien angeführten Spieler - entgegen dem in der Sendung vermittelten Eindruck - nicht allesamt Kunden der XXXX seien. Weiters beachte die Zweitbeschwerdeführerin alle einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen zum Spielerschutz. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die sie Kunden systematisch ausnehme (Beschwerde, XXXX , S. 11). Die Erstbeschwerdeführerin entgegnete dem in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, dass sich in keiner der beiden vorgelegten Studien zur Spielsucht ein Tatsachensubstrat für die Behauptung, die römisch 40 führe große Teile der Bevölkerung bewusst in Abhängigkeiten und nehme Spielsüchtige systematisch aus, finde. Zudem übersehe die belangte Behörde, dass die in den Studien angeführten Spieler - entgegen dem in der Sendung vermittelten Eindruck - nicht allesamt Kunden der römisch 40 seien. Weiters beachte die Zweitbeschwerdeführerin alle einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen zum Spielerschutz. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die sie Kunden systematisch ausnehme (Beschwerde, römisch 40 , S. 11).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde insbesondere zu dieser Thematik eine Zeugin befragt. Diese gab an, dass es in keinster Weise zutreffe, dass die Erstbeschwerdeführerin Menschen ausnehme. Im Rahmen eines hochentwickelten und effektiven Präventions- und Spielerschutzprogrammes würden Spieler bestmöglich begleitet und geschützt. Durch Beiträge wie den fraglichen würde ein völlig falsches Bild der konzessionierten Glücksspielbranche erzeugt und der Eindruck erweckt, es handle sich um illegale Betreiber (vgl. VHS vom XXXX 2024, S. 5).In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde insbesondere zu dieser Thematik eine Zeugin befragt. Diese gab an, dass es in keinster Weise zutreffe, dass die Erstbeschwerdeführerin Menschen ausnehme. Im Rahmen eines hochentwickelten und effektiven Präventions- und Spielerschutzprogrammes würden Spieler bestmöglich begleitet und geschützt. Durch Beiträge wie den fraglichen würde ein völlig falsches Bild der konzessionierten Glücksspielbranche erzeugt und der Eindruck erweckt, es handle sich um illegale Betreiber vergleiche VHS vom römisch 40 2024, S. 5).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Spielerschutzprogramm sei in Kooperation mit wissenschaftlichen Institutionen und Experten entwickelt und von fünf Landesaufsichtsbehörden bewilligt worden. Das Programm sei darüber hinaus gemäß der international anerkannten G4 Spielerschutzzertifizierung mehrfach ISO-zertifiziert (insbesondere die ISO 9001, ISO 27001, ISO 37301 und ISO 37001). Es sei auch ein umfassendes und mit wissenschaftlichen Institutionen entwickeltes Schulungskonzept entwickelt und in allen Bundesländern implementiert worden. Kernstück dessen sei die sogenannte Präventionsbeauftragungsausbildung, die in Kooperation mit dem Anton-Proksch-Institut entwickelt worden sei. Diese beinhalte rund 600 Ausbildungsstunden die von den operativ tätigen Präventionsbeauftragten zu absolvieren sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei daher nicht möglich mit diesem System Spielsüchtige systematisch auszunehmen (vgl. VHS vom XXXX 2024, S. 6). Dieses Spielerschutzprogramm sei in Kooperation mit wissenschaftlichen Institutionen und Experten entwickelt und von fünf Landesaufsichtsbehörden bewilligt worden. Das Programm sei darüber hinaus gemäß der international anerkannten G4 Spielerschutzzertifizierung mehrfach ISO-zertifiziert (insbesondere die ISO 9001, ISO 27001, ISO 37301 und ISO 37001). Es sei auch ein umfassendes und mit wissenschaftlichen Institutionen entwickeltes Schulungskonzept entwickelt und in allen Bundesländern implementiert worden. Kernstück dessen sei die sogenannte Präventionsbeauftragungsausbildung, die in Kooperation mit dem Anton-Proksch-Institut entwickelt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese beinhalte rund 600 Ausbildungsstunden die von den operativ tätigen Präventionsbeauftragten zu absolvieren sei. Es sei daher nicht möglich mit diesem System Spielsüchtige systematisch auszunehmen vergleiche VHS vom römisch 40 2024, S. 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Grund für diese Unmöglichkeit sei die Kontrolle aufgrund des bestehenden Zutrittskontrollsystems mit verpflichtender Registrierung und dem umfassenden Warnsystem, mittels dessen durch das sogenannte technische Spielermonitoring, Spieler engmaschig und intensiv in ihrem Spielverhalten überwacht würden (vgl. VHS vom XXXX 2024, S. 6). Ein weiterer Grund sei die sogenannte soziale Beobachtungskontrolle. Diese laufe parallel zur erstgenannten Kontrolle und hierbei würden Spieler umfassend beobachtet sowie Auffälligkeiten protokolliert. Gegebenenfalls führe dies zu Maßnahmen wie Verlustlimitierungen, Besuchsrestriktionen oder zur Sperre von einzelnen Kunden (vgl. VHS vom XXXX 2024, S. 6f). Mit auffälligen Spielern werde durch besonders geschulte Präventionsbeauftragte in Gespräch geführt, in dem über das Spielverhalten reflektiert wird (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VHS vom XXXX 2024, S. 8). Ein Grund für diese Unmöglichkeit sei die Kontrolle aufgrund des bestehenden Zutrittskontrollsystems mit verpflichtender Registrierung und dem umfassenden Warnsystem, mittels dessen durch das sogenannte technische Spielermonitoring, Spieler engmaschig und intensiv in ihrem Spielverhalten überwacht würden vergleiche VHS vom römisch 40 2024, S. 6). Ein weiterer Grund sei die sogenannte soziale Beobachtungskontrolle. Diese laufe parallel zur erstgenannten Kontrolle und hierbei würden Spieler umfassend beobachtet sowie Auffälligkeiten protokolliert. Gegebenenfalls führe dies zu Maßnahmen wie Verlustlimitierungen, Besuchsrestriktionen oder zur Sperre von einzelnen Kunden vergleiche VHS vom römisch 40 2024, S. 6f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit auffälligen Spielern werde durch besonders geschulte Präventionsbeauftragte in Gespräch geführt, in dem über das Spielverhalten reflektiert wird vergleiche VHS vom römisch 40 2024, S. 8).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses System sei hocheffizient und noch von keiner Landesaufsichtsbehörde beanstandet oder bemängelt worden. Die Erfüllung derartiger Auflagen wäre im Lizenzvertrag, wobei eine Nichterfüllung zum Lizenzentzug führen würde. Die Erstbeschwerdeführerin nehme dieses Thema also sehr ernst (vgl. VHS vom XXXX 2024, S. 7).Dieses System sei hocheffizient und noch von keiner Landesaufsichtsbehörde beanstandet oder bemängelt worden. Die Erfüllung derartiger Auflagen wäre im Lizenzvertrag, wobei eine Nichterfüllung zum Lizenzentzug führen würde. Die Erstbeschwerdeführerin nehme dieses Thema also sehr ernst vergleiche VHS vom römisch 40 2024, S. 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen einer Erstregistrierung müsse ein neuer Kunde ein Registrierungsformular unterzeichnen, in dem er u.a. den Spielerschutzmaßnahmen zustimmen müsse sowie zugleich bestätigen müsse, dass er sich nicht in Therapie/Spielsuchttherapie befinde. Auch wenn die operativen Mitarbeiter top-ausgebildet seien, handle es sich um keine Psychologen. Folglich dürften diese auch keine Spielsucht diagnostizieren. Ihre Aufgabe sei es, auffälliges Spielverhalten zu erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung einer Existenzgefährdung zu ergreifen (vgl. VHS vom XXXX 2024, S. 7). Im Rahmen einer Erstregistrierung müsse ein neuer Kunde ein Registrierungsformular unterzeichnen, in dem er u.a. den Spielerschutzmaßnahmen zustimmen müsse sowie zugleich bestätigen müsse, dass er sich nicht in Therapie/Spielsuchttherapie befinde. Auch wenn die operativen Mitarbeiter top-ausgebildet seien, handle es sich um keine Psychologen. Folglich dürften diese auch keine Spielsucht diagnostizieren. Ihre Aufgabe sei es, auffälliges Spielverhalten zu erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung einer Existenzgefährdung zu ergreifen vergleiche VHS vom römisch 40 2024, S. 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zeugin legte zudem Unterlagen in Form eines aktuellen Folders der auch in den Automatensalons aufliege und eines Aufsichtskontrollprotokolls aus dem XXXX 2024 vor (vgl. VHS vom XXXX 2024, S. 8). Die Zeugin legte zudem Unterlagen in Form eines aktuellen Folders der auch in den Automatensalons aufliege und eines Aufsichtskontrollprotokolls aus dem römisch 40 2024 vor vergleiche VHS vom römisch 40 2024, S. 8).</p>\n<p class=\"lf-p\">Seitens des Zweitbeschwerdeführers wurde vorgebracht, dass es im fraglichen Beitrag nicht um den Spielerschutz gegangen sei, es sei ausschließlich gesagt worden, dass Teile der Bevölkerung bewusst in Abhängigkeit geführt würden. Die Erstbeschwerdeführerin erwiderte dem, dass es im Beitrag wörtlich heiße: „von der XXXX werden Spielsüchtige, vor allem aus ärmeren Milieus systematisch ausgenommen“. Dies könne der Zuseher nur so verstehen, dass es tatsächlich keinen Spielerschutz gäbe, was aber falsch sei (vgl. VHS vom XXXX 2024, S. 9). Seitens des Zweitbeschwerdeführers wurde vorgebracht, dass es im fraglichen Beitrag nicht um den Spielerschutz gegangen sei, es sei ausschließlich gesagt worden, dass Teile der Bevölkerung bewusst in Abhängigkeit geführt würden. Die Erstbeschwerdeführerin erwiderte dem, dass es im Beitrag wörtlich heiße: „von der römisch 40 werden Spielsüchtige, vor allem aus ärmeren Milieus systematisch ausgenommen“. Dies könne der Zuseher nur so verstehen, dass es tatsächlich keinen Spielerschutz gäbe, was aber falsch sei vergleiche VHS vom römisch 40 2024, S. 9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierzu ist seitens des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts Folgendes auszuführen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuallererst soll die hier fragliche Aussage erneut in Erinnerung gerufen werden: „Von der XXXX werden also große Teile der Bevölkerung bewusst in Abhängigkeiten geführt und Spielsüchtige, vor allem aus ärmeren Milieus, systematisch ausgenommen“ (vgl. Bescheid, S. 10)„Von der römisch 40 werden also große Teile der Bevölkerung bewusst in Abhängigkeiten geführt und Spielsüchtige, vor allem aus ärmeren Milieus, systematisch ausgenommen“ vergleiche Bescheid, S. 10) Diese Aussage ist für sich und im Sendungskontext zu analysieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der fraglichen Sendung um Satire, eine Kunstform, die per Definition auf Überzeichnung, Verzerrung und bewusste Überspitzung setzt, um gesellschaftliche oder politische Missstände anzuprangern. Wesentlich für die Satire ist, dass sie nicht an einer objektiv-wissenschaftlichen Darstellung der Realität gemessen werden kann, sondern an ihrer Funktion, Kritik pointiert und überspitzt zu vermitteln. Wenn in einem satirischen Beitrag wie dem fallgegenständlichen daher von „großen Teilen der Bevölkerung“ die Rede ist, bedeutet das folglich nicht, dass dies einer streng statistischen oder objektiven Definition entsprechen muss. Satire lebt von der Zuspitzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade diese Form der Übertreibung muss daher nicht nur zulässig sein, sondern stellt ein elementares, konstituierendes Merkmal des Genres dar. Die in den weiter oben zitierten Studien angeführten und festgestellten 1,1 % der österreichischen Bevölkerung mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten (vgl. S. 11ff dieses Erkenntnisses) mögen aus objektiver Sicht kein „großer Teil“ der österreichischen Gesamtbevölkerung sein, doch innerhalb des satirischen Kontexts ist diese Form der sprachlichen Überhöhung keinesfalls eine Verzerrung des wahren Tatsachenkerns oder gar eine Verletzung von Programmgrundsätzen iSd ORF-G. Vielmehr ist sie Ausdruck einer künstlerischen Technik, die gerade durch ihre Übertreibung zum Nachdenken anregen soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bewusste und absichtlich provokante Zuspitzung ist daher nicht als Irreführung, sondern als stilistisches Mittel im Dienste der Satire zu verstehen.Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der fraglichen Sendung um Satire, eine Kunstform, die per Definition auf Überzeichnung, Verzerrung und bewusste Überspitzung setzt, um gesellschaftliche oder politische Missstände anzuprangern. Wesentlich für die Satire ist, dass sie nicht an einer objektiv-wissenschaftlichen Darstellung der Realität gemessen werden kann, sondern an ihrer Funktion, Kritik pointiert und überspitzt zu vermitteln. Wenn in einem satirischen Beitrag wie dem fallgegenständlichen daher von „großen Teilen der Bevölkerung“ die Rede ist, bedeutet das folglich nicht, dass dies einer streng statistischen oder objektiven Definition entsprechen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Satire lebt von der Zuspitzung. Gerade diese Form der Übertreibung muss daher nicht nur zulässig sein, sondern stellt ein elementares, konstituierendes Merkmal des Genres dar. Die in den weiter oben zitierten Studien angeführten und festgestellten 1,1 % der österreichischen Bevölkerung mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten vergleiche S. 11ff dieses Erkenntnisses) mögen aus objektiver Sicht kein „großer Teil“ der österreichischen Gesamtbevölkerung sein, doch innerhalb des satirischen Kontexts ist diese Form der sprachlichen Überhöhung keinesfalls eine Verzerrung des wahren Tatsachenkerns oder gar eine Verletzung von Programmgrundsätzen iSd ORF-G. Vielmehr ist sie Ausdruck einer künstlerischen Technik, die gerade durch ihre Übertreibung zum Nachdenken anregen soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bewusste und absichtlich provokante Zuspitzung ist daher nicht als Irreführung, sondern als stilistisches Mittel im Dienste der Satire zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit in der inkriminierten Aussage von den „ärmeren Milieus“ die Rede ist, ist auf jene Teile der zitierten Studien zu verweisen, die einerseits darstellen, dass überdurchschnittliche Prävalenzen zu problematischen bzw. pathologischem Spielverhalten bei Personen mit bloß Pflichtschulabschluss, bei Arbeitslosen, bei Geringverdienern und bei Personen mit Migrationshintergrund auftreten (vgl. S. 11 und S. 13 dieses Erkenntnisses). Diese Personengruppen stellen auch bei objektiver Betrachtungsweise durchaus die „ärmeren Milieus“ der Bevölkerung dar. Relativiert wird dies bloß dadurch, dass die Häufigkeit der Spielteilnahme bei Personen mit nur einem Pflichtschul- oder Hauptschulabschluss geringer ist als die von Personen mit Mittelschulabschluss und abgeschlossener Lehre oder mit Matura aber ohne weiterem akademischem Studium (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">S. 12 f dieses Erkenntnisses). Dabei ist aber anzumerken, dass einerseits die Spielhäufigkeit bei Personen mit akademischem Universitätsabschluss wieder abnimmt und andererseits hinsichtlich der fallgegenständlichen Aussage eher auf die Tendenz zum problematischen Spielverhalten und nicht zur bloßen Spielhäufigkeit abzustellen sein wird, da sie sich ja um die Abhängigkeit und gerade nicht um „gesundes“ Spielverhalten dreht. Zusätzlich wäre es wohl im Rahmen einer satirischen Darstellung auch nicht verfehlt, die Personengruppen mit bloßem Lehrabschluss bzw. mit Matura aber ohne Studium im Sinne der satirischen Übertreibung zu den „ärmeren Milieus“ zu zählen. Dass eher Personen aus den „ärmeren Milieus“ von der Spielsucht betroffen sind kann also schon aufgrund des wahren Tatsachenkerns, der diesem Teil der Aussage zugrunde liegt keine Programmgrundsätze des ORF-G verletzt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit in der inkriminierten Aussage von den „ärmeren Milieus“ die Rede ist, ist auf jene Teile der zitierten Studien zu verweisen, die einerseits darstellen, dass überdurchschnittliche Prävalenzen zu problematischen bzw. pathologischem Spielverhalten bei Personen mit bloß Pflichtschulabschluss, bei Arbeitslosen, bei Geringverdienern und bei Personen mit Migrationshintergrund auftreten vergleiche S. 11 und S. 13 dieses Erkenntnisses). Diese Personengruppen stellen auch bei objektiver Betrachtungsweise durchaus die „ärmeren Milieus“ der Bevölkerung dar. Relativiert wird dies bloß dadurch, dass die Häufigkeit der Spielteilnahme bei Personen mit nur einem Pflichtschul- oder Hauptschulabschluss geringer ist als die von Personen mit Mittelschulabschluss und abgeschlossener Lehre oder mit Matura aber ohne weiterem akademischem Studium vergleiche S. 12 f dieses Erkenntnisses).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist aber anzumerken, dass einerseits die Spielhäufigkeit bei Personen mit akademischem Universitätsabschluss wieder abnimmt und andererseits hinsichtlich der fallgegenständlichen Aussage eher auf die Tendenz zum problematischen Spielverhalten und nicht zur bloßen Spielhäufigkeit abzustellen sein wird, da sie sich ja um die Abhängigkeit und gerade nicht um „gesundes“ Spielverhalten dreht. Zusätzlich wäre es wohl im Rahmen einer satirischen Darstellung auch nicht verfehlt, die Personengruppen mit bloßem Lehrabschluss bzw. mit Matura aber ohne Studium im Sinne der satirischen Übertreibung zu den „ärmeren Milieus“ zu zählen. Dass eher Personen aus den „ärmeren Milieus“ von der Spielsucht betroffen sind kann also schon aufgrund des wahren Tatsachenkerns, der diesem Teil der Aussage zugrunde liegt keine Programmgrundsätze des ORF-G verletzt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der nächste zu beurteilende Teil der Aussage ist das „systematische“ Ausnehmen. Hierzu ist folgendes auszuführen: Das Geschäftsmodell der Erstbeschwerdeführerin ist „systematisch“ darauf ausgelegt, Geld von der eigenen Kundschaft zu erhalten – überspitzt formuliert, diese finanziell „auszunehmen“. Dies geschieht nicht durch Glück, Pech, (Un-)Fairness, oder Boshaftigkeit, sondern durch eine gezielte Kombination aus mathematischem Vorteil (dem sogenannten „Hausvorteil“), psychologischen Erwägungen, die hinter der Spielgestaltung stehen und Mechanismen, die das Spielverhalten steuern. Jedes Automatenspiel ist wie auch jedes Casinospiel so konzipiert, dass die „Bank“, hier also die Erstbeschwerdeführerin langfristig immer gewinnt, unabhängig davon, wie viele Einzelspieler kurzfristig Glück haben mögen. Jedes Spiel ist also schon „systematisch“ so konzipiert, dass die Erstbeschwerdeführerin statistisch gesehen über längere Zeiträume hinweg einen sicheren Ertrag erzielt. Einzelne Spieler können kurzfristig gewinnen, doch auf lange Sicht stellt die mathematische Struktur sicher, dass die Erstbeschwerdeführerin im Vorteil bleibt und so einen wirtschaftlichen Vorteil von den Spielern lukriert. Zur Verwendung des Begriffs „Ausnehmen“ ist erneut auf die der Satire immanente provokante Übertreibung zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Natürlich ist das Wort „Ausnehmen“ kein als neutral zu bewertendes Wort. Ein solches muss aber bei der Satire auch nicht gewählt werden. Vielmehr ist es gerade ein entscheidendes Merkmal satirischer Werke, dass diese auch in ihrer Sprachwahl überspitzt sind und provozieren. Satire lebt von Zuspitzung und metaphorischer Überhöhung. Sie muss nicht nüchtern oder juristisch präzise sein, sondern darf übertreiben, um eine kritische Botschaft klar erkennbar zu machen. In diesem Fall wird durch den Begriff „Ausnehmen“ eine gesellschaftlich diskutierte Realität – die systematische wirtschaftliche Vorteilnahme durch Glückspielunternehmen wie die Erstbeschwerdeführerin – sprachlich verdichtet. Die satirische Absicht bleibt dabei aus dem Gesamtkontext erkennbar, sodass keine Irreführung oder unzulässige Tatsachenbehauptung vorliegt, sondern eine stilistische Zuspitzung im Rahmen der Kunstfreiheit. Derartiges muss daher durchaus – ausgehend von einem wahren Tatsachenkern – als im Sinne der Programmgrundsätze des ORF-G erlaubt angesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuletzt ist nun noch jener Teil der Aussage zu behandeln, nach dem durch die Erstbeschwerdeführerin Personen „bewusst in Abhängigkeiten geführt“ werden. Hierzu ist Folgendes auszuführen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallgegenständlich setzt sich der inkriminierte Beitrag mit dem Suchtpotential des kleinen Glücksspiels auseinander. Das Suchtpotential von Glücksspielautomaten beruht dabei auf wissenschaftlichen Studien, die aufzeigen, dass bei diesen die höchste Anzahl der pathologischen SpielerInnen zu finden ist (vgl. S. 11ff dieses Erkenntnisses). Diesen Umstand hat die Erstbeschwerdeführerin auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Mit der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin Automatenglückspiel anbietet, geht daher jedoch unweigerlich auch das Faktum einher, dass auch möglicherweise spielsüchtige Personen zum Umsatz der Erstbeschwerdeführerin beitragen. Fallgegenständlich setzt sich der inkriminierte Beitrag mit dem Suchtpotential des kleinen Glücksspiels auseinander. Das Suchtpotential von Glücksspielautomaten beruht dabei auf wissenschaftlichen Studien, die aufzeigen, dass bei diesen die höchste Anzahl der pathologischen SpielerInnen zu finden ist vergleiche S. 11ff dieses Erkenntnisses). Diesen Umstand hat die Erstbeschwerdeführerin auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Mit der Tatsache, dass die Erstbeschwerdeführerin Automatenglückspiel anbietet, geht daher jedoch unweigerlich auch das Faktum einher, dass auch möglicherweise spielsüchtige Personen zum Umsatz der Erstbeschwerdeführerin beitragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behauptung, dass Spieler „bewusst“ in die Abhängigkeit geführt werden, stellt wiederum eine für die Satire typische Verzerrung und Übertreibung der Wirklichkeit dar, die das gesellschaftliche Problem der Spielsucht und den Umgang mit dieser provokant rügt. Dazu, dass die Sprache der Satire nicht neutral gewählt sein muss, ist auf das weiter oben bereits Gesagte zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht verkannt werden darf hierbei allerdings, dass die Erstbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass sie umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz einsetze, um gerade einer derartigen Führung in die Abhängigkeit vorzubeugen und diese zu verhindern und der Zuseher die gegenständliche Aussage nur so verstehen könne, dass es einen solchen Spielerschutz überhaupt nicht gebe (vgl. VHS vom XXXX 2024, S. 5ff).Nicht verkannt werden darf hierbei allerdings, dass die Erstbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass sie umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz einsetze, um gerade einer derartigen Führung in die Abhängigkeit vorzubeugen und diese zu verhindern und der Zuseher die gegenständliche Aussage nur so verstehen könne, dass es einen solchen Spielerschutz überhaupt nicht gebe vergleiche VHS vom römisch 40 2024, S. 5ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Glücksspielunternehmen wie die Erstbeschwerdeführerin verfolgen wie alle wirtschaftlichen Unternehmen das Ziel, möglichst hohe Umsätze zu generieren. Da Glücksspiel ein Angebot ist, das zur Gewinngenerierung durch den weiter oben beschriebenen „Hausvorteil“ auf wiederholter Teilnahme beruht, liegt es im Interesse der Anbieter, dass Spieler regelmäßig und möglichst langfristig spielen. Dies führt zwangsläufig zu einer Situation, in der nicht nur Gelegenheitsspieler, sondern auch besonders intensive Spieler – bis hin zu jenen mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten – einen nicht zu vernachlässigenden Teil der Einnahmen des Glückspielunternehmens ausmachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn Glückspielunternehmen also Maßnahmen zum Spielerschutz ergreifen und diese konsequent einhalten, wie es auch die Erstbeschwerdeführerin tut, bleibt das grundlegende wirtschaftliche Prinzip des Geschäftsmodells dennoch bestehen: Ein derart strikter Schutz, der vollständig verhindert, dass jeder auch nur minimalst gefährdete Spieler nicht mehr weiterspielt, würde unmittelbar die eigenen Einnahmen schmälern. Die Glücksspielbranche steht in diesem Zusammenhang daher vor einem strukturellen Dilemma: Einerseits muss sie sich – allein schon, um den regulatorischen Rahmenbedingungen zu entsprechen – als verantwortungsbewusst präsentieren, andererseits scheint es wirtschaftlich nicht vertretbar, eine profitable Kundengruppe, zB Personen die viel und langfristig spielen, durch allzu strenge Maßnahmen vom Spiel abzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da ein zu streng regulierter Spielerschutz und zu restriktive Maßnahmen das Spielvolumen also reduzieren könnten, besteht ein wirtschaftliches Interesse daran, möglichst viele Spieler – auch solche mit ansatzweise riskantem Spielverhalten – längerfristig im System zu halten. Daher setzen viele Anbieter zwar Präventionsmaßnahmen um, gestalten ihre Angebote aber gleichzeitig so, dass sie ansprechend bleiben und Kunden zum Spielen motivieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der Erstbeschwerdeführerin beschriebenen Schutzmaßnahmen sind mehr reaktiv als präventiv. Wie die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darlegte, werden Spieler umfassend beobachtet sowie Auffälligkeiten protokolliert. Gegebenenfalls führe dies dann in der weiteren Folge zu Maßnahmen wie Verlustlimitierungen, Besuchsrestriktionen oder zur Sperre von einzelnen Kunden (vgl. VHS vom XXXX 2024, S. 6f). Die Maßnahmen greifen nach dieser Schilderung in der Praxis also meist erst, wenn problematisches Spielverhalten bereits eingesetzt haben kann.Die von der Erstbeschwerdeführerin beschriebenen Schutzmaßnahmen sind mehr reaktiv als präventiv. Wie die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darlegte, werden Spieler umfassend beobachtet sowie Auffälligkeiten protokolliert. Gegebenenfalls führe dies dann in der weiteren Folge zu Maßnahmen wie Verlustlimitierungen, Besuchsrestriktionen oder zur Sperre von einzelnen Kunden vergleiche VHS vom römisch 40 2024, S. 6f). Die Maßnahmen greifen nach dieser Schilderung in der Praxis also meist erst, wenn problematisches Spielverhalten bereits eingesetzt haben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mappe mit Informationsmaterial befindet sich eine Broschüre mit der Überschrift „Glückspiel mit Verantwortung“. Auf deren S. 11 wird auf bloß einer Seite das Thema „Prävention durch Information“ abgehandelt. Tatsächliche präventive Maßnahmen werden auf dieser Seite nicht behandelt, es wird bloß betont, dass der persönliche Kontakt zu den Gästen wichtig sei und die Mitarbeiter die Spieler gerne über mögliche Anzeichen eines problematischen Spielverhaltens informieren würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im ebenso in der Infomappe vorgelegten „Responsible Entertainment Codex“ wird auf S. 7 beworben: „Wir setzen auf präventive Maßnahmen“. Beschrieben werden auf der auch hier nur eine Seite umfassenden Abhandlung bloß reaktive Maßnahmen, nämlich, dass nach der Beobachtung von potenziell problematischen Spielverhalten nicht näher beschriebene Maßnahmen gesetzt würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um wirklich verhindern zu können, dass Spieler einer möglichen Suchtgefährdung ausgesetzt werden, wären etwa eine bewusste Einschränkung besonders suchtfördernder Spielmechaniken, (noch) strengere Zugangsbeschränkungen oder eine komplette Reduktion der Anreize, überhaupt mit dem Automatenspiel anzufangen, anzudenken. Derartiges ist aus den vorgelegten Materialien der Erstbeschwerdeführerin aber nicht zu erkennen, vielmehr wirbt diese laut der in der vorgelegten Infomappe enthaltenen Registrierungsanleitung auf S. 5 sogar mit einem „Welcome Bonus“. Gegenständlich wird also darauf zugearbeitet, mehr Spieler zum Spielen zu bewegen und dabei wird – bewusst – in Kauf genommen, dass bei einem Teil dieser problematisches Spielverhalten auftreten könnte, welches sodann entsprechend den Spielerschutzkonzepten in Folge erkannt und durch einschränkende Maßnahmen verhindert werden soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den hier gezogenen Schlussfolgerungen ergibt sich gesamtheitlich betrachtet also logisch, dass Glücksspielanbieter und dazu zählend auch die Erstbeschwerdeführerin, die Möglichkeit von Spielsucht als unvermeidbare Begleiterscheinung ihres Geschäftsmodells akzeptieren müssen und dies bis zu einem gewissen Grad auch bewusst tun. Selbst wenn sie Spielsucht nicht aktiv fördern und sogar Maßnahmen setzen, um sie bzw. das Risiko stark zu reduzieren, nehmen sie das Be- und Entstehen von Spielsucht dennoch bewusst in Kauf, weil ihr Geschäftsmodell ohne den regelmäßigen und intensiven Spieleinsatz vieler Kunden nicht in der entsprechenden Form bestehen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Teil der inkriminierten Aussage, wonach durch die Erstbeschwerdeführerin Personen „bewusst in Abhängigkeiten geführt“ werden, beruht insofern auf einem gerade noch erkennbaren wahren Tatsachenkern und verstößt demnach nicht gegen die Programmgrundsätze des ORF-G.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist weiters nicht davon auszugehen, dass selbst ein durchschnittlicher Zuseher, bei einer satirischen Sendung wie der gegenständlichen die Aussage des Beitrags dahingehend versteht, dass es überhaupt keinen Spielerschutz gebe. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Spielerschutz im vorliegenden Beitrag generell weder thematisiert noch in irgendeiner Weise erwähnt wurde. Dies entspricht der grundlegenden Natur der Satire, die sich bewusst auf eine pointierte, einseitige Darstellung konzentriert, um Missstände überspitzt herauszuarbeiten und zur Diskussion zu stellen. Eine ausführliche Erörterung aller möglicherweise entgegenwirkenden Maßnahmen bzw. Umstände – in diesem Fall des bestehenden Spielerschutzes – wäre nicht nur thematisch unpassend gewesen, sondern hätte auch der stilistischen Zuspitzung und der bewusst provokativen Art der Sendung widersprochen. Es besteht für den Satiriker keine Verpflichtung, sämtliche potenziellen Gegenargumente oder mildernden Umstände aufzuzählen, die dem kritisierten gesellschaftlichen Missstand entgegenwirken könnten. Satire lebt von ihrer pointierten, teils überzeichneten Darstellung, und gerade darin liegt ihre Legitimität als künstlerisches Ausdrucksmittel. Diesbezüglich kann das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin also nicht überzeugen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid sohin zutreffend davon aus, dass in Bezug auf die hier fragliche Äußerung in der verfahrensgegenständlichen Sendung keine Verletzung der Programmgrundsätze § 10 ORF-G vorliegt.Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid sohin zutreffend davon aus, dass in Bezug auf die hier fragliche Äußerung in der verfahrensgegenständlichen Sendung keine Verletzung der Programmgrundsätze Paragraph 10, ORF-G vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4. Ergebnis In der Gesamtschau ergibt sich somit, dass die belangte Behörde aus Sicht des erkennenden Gerichts bereits im Bescheid eine sachlich zutreffende und nachvollziehbare Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen hat. Die rechtliche Würdigung sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen erweisen sich als schlüssig und im Einklang mit den maßgeblichen rechtlichen Vorgaben. Die von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachten Einwände vermögen daran nichts zu ändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grund erweisen sich die Beschwerdegründe insgesamt als nicht überzeugend und vermögen die getroffene Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es waren daher spruchgemäß alle drei Beschwerden als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Veröffentlichung Die Verpflichtung zur Veröffentlichung stützt sich auf § 37 Abs. 4 ORF-G.Die Verpflichtung zur Veröffentlichung stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (vgl. VfSlg. 12.497/1990 und VwGH 15.09.2004, Zl. 2003/04/0045) ist die Veröffentlichung der Entscheidung als „contrarius actus“ zu einem solchen Zeitpunkt im entsprechenden Programm aufzutragen, dass „tunlichst der gleiche Veröffentlichungswert“ erzielt wird. Mit der Veröffentlichung einer Kurzfassung der Entscheidung soll diesem Anliegen eines „contrarius actus“ Rechnung getragen werden.Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts vergleiche VfSlg. 12.497 aus 1990, und VwGH 15.09.2004, Zl. 2003/04/0045) ist die Veröffentlichung der Entscheidung als „contrarius actus“ zu einem solchen Zeitpunkt im entsprechenden Programm aufzutragen, dass „tunlichst der gleiche Veröffentlichungswert“ erzielt wird. Mit der Veröffentlichung einer Kurzfassung der Entscheidung soll diesem Anliegen eines „contrarius actus“ Rechnung getragen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wahl der Sendezeit und Sender der Veröffentlichung ergibt sich aus dem Umstand, dass die mit dieser Entscheidung festgestellten Rechtsverletzungen in diesem Zeitraum und auf diesem Sender erfolgten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher entscheidet das BVwG in Bestätigung des zutreffenden Ausspruchs der belangten Behörde in deren Spruchpunkt 2. und 3. auf Veröffentlichung der Entscheidung in der bereits von der belangten Behörde vorgesehenen Form und Nachweis der Veröffentlichung gegenüber der KommAustria.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest (VwGH 18.03.2015, 2015/04/0005): „Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).“Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest (VwGH 18.03.2015, 2015/04/0005): „Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).“ Die Rechtslage ist eindeutig, es liegt die (zitierte) Judikatur vor und sind auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W271.2238335.2.00</p></div>", "next": 0}