{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.(3) Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:, 1. Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;, 2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;, 3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,. [...]</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:, 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; [...]</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.</div>\n<p class=\"lf-p\">Mitwirkungspflicht § 36c. (1) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.Paragraph 36 c, (1) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des § 36a Abs. 2 und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle mitzuteilen.(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz 2 und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle mitzuteilen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die gemäß Abs. 1 und 2 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.(3) Die gemäß Absatz eins und 2 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, erzwungen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den regionalen Geschäftsstellen bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt sinngemäß. Die nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständigen Stellen sind zur Einstellung, Rückforderung oder Gewährung einer Leistung berechtigt, Transparenzportalabfragen nach § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl.</div>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 99/2012, durchzuführen.(4) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den regionalen Geschäftsstellen bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt sinngemäß. Die nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständigen Stellen sind zur Einstellung, Rückforderung oder Gewährung einer Leistung berechtigt, Transparenzportalabfragen nach Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, durchzuführen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben.(6) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach Paragraph 36 a, Absatz 5 und Paragraph 36 b, Absatz 2, vorlegt bzw. keine Erklärung nach Paragraph 36 a, Absatz 6 und Paragraph 36 b, Absatz 2, abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben.</div>\n<p class=\"lf-p\">Anzeigen § 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. […]“Paragraph 50, (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. […]“ 2.3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2.1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt (vgl. VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).2.3.2.1. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Auf ein Verschulden des Leistungsempfängers kommt es dabei genauso wenig an wie darauf, ob der Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt vergleiche VwGH 17.03.2004, 2003/08/0236).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, und arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§ 9 AlVG) und arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.2.3.2.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, und arbeitsfähig (Paragraph 8, AlVG), arbeitswillig (Paragraph 9, AlVG) und arbeitslos (Paragraph 12, AlVG) ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ist, wer eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit ausübt. Insbesondere gilt nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 AlVG, wer selbstständig erwerbstätig ist. Arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist, wer eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit ausübt. Insbesondere gilt nicht als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, oder Absatz 2, AlVG, wer selbstständig erwerbstätig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Alleingeschäftsführer und Gesellschafter zweier Unternehmen in der Slowakei, der XXXX und der XXXX . Von November 2019 bis Juni 2021 betrieb die XXXX das Restaurant „ XXXX “, für dessen Betrieb auch in der Slowakei eine Gewerbeberechtigung nach den Bestimmungen des slowakischen Gewerbegesetzes erforderlich war; die XXXX war jedoch auch nach Schließung des Lokals weiterhin aktiv und der BF bis 17.04.2024 deren Geschäftsführer. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Alleingeschäftsführer und Gesellschafter zweier Unternehmen in der Slowakei, der römisch 40 und der römisch 40 . Von November 2019 bis Juni 2021 betrieb die römisch 40 das Restaurant „ römisch 40 “, für dessen Betrieb auch in der Slowakei eine Gewerbeberechtigung nach den Bestimmungen des slowakischen Gewerbegesetzes erforderlich war; die römisch 40 war jedoch auch nach Schließung des Lokals weiterhin aktiv und der BF bis 17.04.2024 deren Geschäftsführer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist festzuhalten, dass bei einer Verlegung des festgestellten Sachverhaltes nach Österreich der BF als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH mit Gewerbeberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen würde. Diese Pflichtversicherung knüpft an das bloß faktische Bestehen der Bestellung zum Geschäftsführer an, unabhängig von einer faktischen Tätigkeit als solcher. Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt Arbeitslosigkeit bereits nach § 7 Abs. 2 AlVG iVm. § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG aus, selbst wenn nur eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. VwGH 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195; VwGH 02.05.2012, Zl. 2009/08/0155 sowie zur jüngsten Rechtsprechung des VwGH vom 10.03.2025, Ra 2024/08/0129, in dem der VwGH das Vorliegen einer planwidrigen Lücke in Folge des BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 94/2014 verneinte und seine Rechtsprechung bekräftigte, dass auch das Ausüben einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in den Grenzen des § 12 Abs. 6 AlVG, wenn diese Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG ausschließt). Zunächst ist festzuhalten, dass bei einer Verlegung des festgestellten Sachverhaltes nach Österreich der BF als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH mit Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen würde. Diese Pflichtversicherung knüpft an das bloß faktische Bestehen der Bestellung zum Geschäftsführer an, unabhängig von einer faktischen Tätigkeit als solcher.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt Arbeitslosigkeit bereits nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG aus, selbst wenn nur eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird vergleiche VwGH 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195; VwGH 02.05.2012, Zl. 2009/08/0155 sowie zur jüngsten Rechtsprechung des VwGH vom 10.03.2025, Ra 2024/08/0129, in dem der VwGH das Vorliegen einer planwidrigen Lücke in Folge des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, verneinte und seine Rechtsprechung bekräftigte, dass auch das Ausüben einer geringfügigen Erwerbstätigkeit in den Grenzen des Paragraph 12, Absatz 6, AlVG, wenn diese Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ausschließt).</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedenfalls für den Zeitraum während des Betriebs des Restaurants „ XXXX “ von November 2019 bis Juni 2021 ist daher anzunehmen, dass der BF nicht arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG war. Jedenfalls für den Zeitraum während des Betriebs des Restaurants „ römisch 40 “ von November 2019 bis Juni 2021 ist daher anzunehmen, dass der BF nicht arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG war.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2.3. Neben Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit. b AlVG insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbstständig erwerbstätig ist. Als Ausnahme von dieser Regel sieht § 12 Abs. 6 lit. c AlVG vor, dass jedoch als arbeitslos gilt, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt; ebenso § 12 Abs. 6 lit. e AlVG, dass als arbeitslos gilt, wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt. 2.3.2.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, gilt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbstständig erwerbstätig ist. Als Ausnahme von dieser Regel sieht Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG vor, dass jedoch als arbeitslos gilt, wer selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt; ebenso Paragraph 12, Absatz 6, Litera e, AlVG, dass als arbeitslos gilt, wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, oder einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 6 lit. a bis e AlVG ist nach den §§ 36a ff AlVG vorzugehen, die sich entgegen der Systematik des AlVG im 3. Abschnitt „Notstandshilfe“ befinden, aber deren Regelungsinhalt sich auch auf andere Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erstreckt (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Zechner (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz (23. Lfg 2024) § 36a AlVG Rz 700). Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e AlVG ist nach den Paragraphen 36 a, ff AlVG vorzugehen, die sich entgegen der Systematik des AlVG im 3. Abschnitt „Notstandshilfe“ befinden, aber deren Regelungsinhalt sich auch auf andere Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erstreckt vergleiche Sdoutz in Sdoutz/Zechner (Hrsg.), Arbeitslosenversicherungsgesetz (23. Lfg 2024) Paragraph 36 a, AlVG Rz 700).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anwendung der §§ 36a ff AlVG auch auf Arbeitslosengeld ergibt sich zudem auch aus dem Verweis in § 12 Abs. 6 lit. c AlVG, der auch für den Bezug von Arbeitslosengeld gilt; sowie aus der wiederholten Verwendung des Begriffs „Leistung(en) aus diesem Bundesgesetz“ durch den Gesetzgeber in den §§ 36a ff AlVG, der damit unzweifelhaft auch den Bezug von Arbeitslosengeld normiert haben wollte, andernfalls hier von „Notstandshilfe“ die Rede wäre. Die Anwendung der Paragraphen 36 a, ff AlVG auch auf Arbeitslosengeld ergibt sich zudem auch aus dem Verweis in Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG, der auch für den Bezug von Arbeitslosengeld gilt; sowie aus der wiederholten Verwendung des Begriffs „Leistung(en) aus diesem Bundesgesetz“ durch den Gesetzgeber in den Paragraphen 36 a, ff AlVG, der damit unzweifelhaft auch den Bezug von Arbeitslosengeld normiert haben wollte, andernfalls hier von „Notstandshilfe“ die Rede wäre. § 36a Abs. 2 bis Abs. 4 AlVG definiert den Begriff des Einkommens und die Hinzurechnung von bestimmten Beträgen; dagegen sieht § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG den Nachweis des Einkommens bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise, vor. Paragraph 36 a, Absatz 2 bis Absatz 4, AlVG definiert den Begriff des Einkommens und die Hinzurechnung von bestimmten Beträgen; dagegen sieht Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG den Nachweis des Einkommens bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise, vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 36c Abs. 1 AlVG haben Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach dem AlVG heranzuziehen ist, die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen. Sofern Leistungsbezieher keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 AlVG vorgelegt haben bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgeben, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen. Es ist daher unrichtig, wenn in der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid davon ausgegangen wird, dass die Erbringung eines „Gegenbeweises“ momentan nicht notwendig sei, da lediglich eine faktisch unrichtige Meldung durch die LPD XXXX erstattet worden sei, dass der BF in der Slowakei selbstständig erwerbstätig gewesen sei, was „unrichtig“ und „durch nichts nachgewiesen“ sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie ausführlich dargelegt, war der BF in der Slowakei selbstständig erwerbstätig, erzielte dort ein Einkommen und es hätte ihm oblegen, dem AMS Einkünfte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze nachzuweisen. Der BF hat – trotz mehrfacher Aufforderung – weder Einkommensnachweise, noch Steuerbescheide, noch Steuererklärungen, noch Rechnungen, noch sonstige Angaben über seine eigenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Slowakei vorgelegt. Gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, AlVG haben Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach dem AlVG heranzuziehen ist, die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern Leistungsbezieher keine Nachweise nach Paragraph 36 a, Absatz 5 und Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG vorgelegt haben bzw. keine Erklärung nach Paragraph 36 a, Absatz 6 und Paragraph 36 b, Absatz 2, abgeben, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen. Es ist daher unrichtig, wenn in der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid davon ausgegangen wird, dass die Erbringung eines „Gegenbeweises“ momentan nicht notwendig sei, da lediglich eine faktisch unrichtige Meldung durch die LPD römisch 40 erstattet worden sei, dass der BF in der Slowakei selbstständig erwerbstätig gewesen sei, was „unrichtig“ und „durch nichts nachgewiesen“ sei. Wie ausführlich dargelegt, war der BF in der Slowakei selbstständig erwerbstätig, erzielte dort ein Einkommen und es hätte ihm oblegen, dem AMS Einkünfte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze nachzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat – trotz mehrfacher Aufforderung – weder Einkommensnachweise, noch Steuerbescheide, noch Steuererklärungen, noch Rechnungen, noch sonstige Angaben über seine eigenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Slowakei vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde mit Schreiben des AMS vom 07.03.2024 aufgefordert, Steuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 vorzulegen oder, sofern diese nicht vorliegen, eine schriftliche Mitteilung über sein Jahreseinkommen vorzulegen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, kam der BF dieser Aufforderung nicht nach. Er legte erst am 13.02.2025, sohin ein knappes Jahr nach der Aufforderung des AMS, eine Bestätigung des Steueramtes XXXX vor. Diese Bestätigung bezieht sich einerseits nur auf das Jahr 2020 und ist sohin für den gegenständlichen Rückforderungszeitraum nicht einschlägig; andererseits wird in diesem Schreiben lediglich auf die XXXX Bezug genommen und bestätigt, dass diese im Jahr 2020 ein Wirtschaftsergebnis vor Besteuerung in Höhe von EUR -30.652,21 aufwies.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigungen der slowakischen Sozialversicherungsanstalt und der Krankenkasse haben ebenfalls keine Aussagekraft bezüglich eines Einkommens des BF, sondern zeigen lediglich, dass der BF kein Versicherungsnehmer der Krankenkasse und nicht mit einem Alterspensions-Sparkonto in der Slowakei verzeichnet ist. Wie bereits dargelegt, können daraus keine Schlüsse hinsichtlich des Einkommens des BF als Geschäftsführer der XXXX gezogen werden, sodass der BF seine Mitwirkungspflichten gemäß § 36c Abs. 6 AlVG verletzt hat. Es ist daher ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze anzunehmen. Der BF wurde mit Schreiben des AMS vom 07.03.2024 aufgefordert, Steuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 vorzulegen oder, sofern diese nicht vorliegen, eine schriftliche Mitteilung über sein Jahreseinkommen vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, kam der BF dieser Aufforderung nicht nach. Er legte erst am 13.02.2025, sohin ein knappes Jahr nach der Aufforderung des AMS, eine Bestätigung des Steueramtes römisch 40 vor. Diese Bestätigung bezieht sich einerseits nur auf das Jahr 2020 und ist sohin für den gegenständlichen Rückforderungszeitraum nicht einschlägig; andererseits wird in diesem Schreiben lediglich auf die römisch 40 Bezug genommen und bestätigt, dass diese im Jahr 2020 ein Wirtschaftsergebnis vor Besteuerung in Höhe von EUR -30.652,21 aufwies. Die mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigungen der slowakischen Sozialversicherungsanstalt und der Krankenkasse haben ebenfalls keine Aussagekraft bezüglich eines Einkommens des BF, sondern zeigen lediglich, dass der BF kein Versicherungsnehmer der Krankenkasse und nicht mit einem Alterspensions-Sparkonto in der Slowakei verzeichnet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits dargelegt, können daraus keine Schlüsse hinsichtlich des Einkommens des BF als Geschäftsführer der römisch 40 gezogen werden, sodass der BF seine Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 36 c, Absatz 6, AlVG verletzt hat. Es ist daher ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze anzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2.4. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre und hypothetisch angenommen wird, dass der BF seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt hätte, ist – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – davon auszugehen, dass der BF ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die XXXX und die XXXX bezog. Dies – wie ebenso festgestellt und beweiswürdigend ausführlich dargelegt – unter anderem deshalb, weil der BF – soweit verfahrensgegenständlich relevant – das gesamte Jahr 2021 in der Slowakei selbständig erwerbstätig war und alleine durch den Verkauf der beiden Restaurants im Jahr 2021 EUR 270.000,- eingenommen hat, was gemäß § 36a Abs. 7 AlVG bei Berücksichtigung eines Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens monatlich EUR 22.500,- entspricht. 2.3.2.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn dies nicht der Fall wäre und hypothetisch angenommen wird, dass der BF seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt hätte, ist – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – davon auszugehen, dass der BF ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die römisch 40 und die römisch 40 bezog. Dies – wie ebenso festgestellt und beweiswürdigend ausführlich dargelegt – unter anderem deshalb, weil der BF – soweit verfahrensgegenständlich relevant – das gesamte Jahr 2021 in der Slowakei selbständig erwerbstätig war und alleine durch den Verkauf der beiden Restaurants im Jahr 2021 EUR 270.000,- eingenommen hat, was gemäß Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bei Berücksichtigung eines Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens monatlich EUR 22.500,- entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze schließt das Vorliegen von Arbeitslosigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. b iVm. § 12 Abs. 6 lit. c AlVG aus. Der BF war daher im Zeitraum von 01.04.2021 bis 02.11.2021 nicht arbeitslos. Ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze schließt das Vorliegen von Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG aus. Der BF war daher im Zeitraum von 01.04.2021 bis 02.11.2021 nicht arbeitslos.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2.5. Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG gilt – wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50) – die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Hintergrund dieser Regelung ist die leistungsrechtliche Lösung einer Beweisschwierigkeit. Beweiserhebungen sollen in solchen Fällen obsolet sein. 2.3.2.5. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG gilt – wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,) – die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Hintergrund dieser Regelung ist die leistungsrechtliche Lösung einer Beweisschwierigkeit. Beweiserhebungen sollen in solchen Fällen obsolet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF wurde zwar gegenständlich nicht physisch bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. b betreten, seine Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. b wurde aber durch Organe von Behörden im Zuge von Ermittlungen festgestellt und Ermittlungsergebnisse gesichert. Der BF wurde zwar gegenständlich nicht physisch bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, betreten, seine Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, wurde aber durch Organe von Behörden im Zuge von Ermittlungen festgestellt und Ermittlungsergebnisse gesichert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gegenständliche Verfahren wurde durch das AMS auf Grundlage einer entsprechenden Verdachtsmeldung (nach §§ 146ff StGB) seitens der LPD XXXX eingeleitet. Dem gegen den BF geführten (strafrechtlichen) Ermittlungsakt ist zu entnehmen, dass man den BF insofern bei seiner (damals) aktuellen Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschaft zweier Gesellschaften und Betreiber zweier Restaurants in der Slowakei „betreten“ hat, als man im Zuge von Telefonüberwachungen hören konnte, wie sich der BF unter anderem mit seinem Sohn über seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Slowakei unterhielt. In weiterer Folge wurde seitens der Ermittlungsbehörden durch Einsichtnahme in das slowakische Unternehmensregister festgestellt, dass der BF als Gesellschafter und Geschäftsführer zweier Unternehmen aufscheint und schließlich vor Ort festgestellt, dass seitens des BF zwei Restaurants in der Slowakei betrieben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat diese Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet. Das gegenständliche Verfahren wurde durch das AMS auf Grundlage einer entsprechenden Verdachtsmeldung (nach Paragraphen 146 f, f, StGB) seitens der LPD römisch 40 eingeleitet. Dem gegen den BF geführten (strafrechtlichen) Ermittlungsakt ist zu entnehmen, dass man den BF insofern bei seiner (damals) aktuellen Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschaft zweier Gesellschaften und Betreiber zweier Restaurants in der Slowakei „betreten“ hat, als man im Zuge von Telefonüberwachungen hören konnte, wie sich der BF unter anderem mit seinem Sohn über seine selbständige Erwerbstätigkeit in der Slowakei unterhielt. In weiterer Folge wurde seitens der Ermittlungsbehörden durch Einsichtnahme in das slowakische Unternehmensregister festgestellt, dass der BF als Gesellschafter und Geschäftsführer zweier Unternehmen aufscheint und schließlich vor Ort festgestellt, dass seitens des BF zwei Restaurants in der Slowakei betrieben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat diese Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt hat der BF in mehrfacher Weise seine Mitwirkungs- und Meldepflichten verletzt und war im gesamten Verfahren bestrebt, seine selbständige Erwerbstätigkeit und insbesondere sein tatsächliches Einkommen zu verheimlichen. Er hat seine Einnahmen zudem nicht in Österreich, sondern der Slowakei lukriert, was es für österreichische Behörden zusätzlich erschwert, Feststellungen zum tatsächlichen Ausmaß der Tätigkeit, der Dauer Tätigkeit und der tatsächlichen Höhe des Einkommens zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch in Analogie zu § 25 Abs. 2 iVm. § 12 Abs. 3 lit. b AlVG ist daher von der unwiderleglichen Rechtsvermutung auszugehen, dass die selbständige Tätigkeit des BF über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Im Falle des BF liegen zudem – wie festgestellt – ausreichend Beweise dahingehend vor, dass seine Tätigkeit nicht nur für vier Wochen, sondern bis Ende 2021 ausgeübt wurde. Auch in Analogie zu Paragraph 25, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG ist daher von der unwiderleglichen Rechtsvermutung auszugehen, dass die selbständige Tätigkeit des BF über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Im Falle des BF liegen zudem – wie festgestellt – ausreichend Beweise dahingehend vor, dass seine Tätigkeit nicht nur für vier Wochen, sondern bis Ende 2021 ausgeübt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2.6. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen.2.3.2.6. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF verfügte im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum über ein aufrechtes, dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Slowakei. Dieses Aufenthaltsrecht wurde ihm von den slowakischen Behörden verliehen, nachdem er das Aufenthaltsrecht beantragt und seine dauerhafte Niederlassung in der Slowakei nachgewiesen hatte. Der BF verfügte über eine Mietwohnung und einen gemeldeten Wohnsitz in der Slowakei. Der BF betrieb als geschäftsführender Gesellschafter zweier Firmen zwei Restaurants in der Slowakei. Er stand seinen Angestellten teils vor Ort und täglich telefonisch zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist folglich im verfahrensrelevanten Zeitraum der Arbeitsvermittlung in Österreich nicht zur Verfügung gestanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2.7. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.2.3.2.7. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2.8. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Die Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer (bedingt vorsätzlichen) Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Abs. 1 AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. VwGH 28.9.2022, Ra 2018/08/0255, mwN). Der BF wäre gemäß § 50 AlVG verpflichtet gewesen, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.2.3.2.8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Die Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraph 50, AlVG rechtfertigt in der Regel die Annahme einer (bedingt vorsätzlichen) Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche VwGH 28.9.2022, Ra 2018/08/0255, mwN). Der BF wäre gemäß Paragraph 50, AlVG verpflichtet gewesen, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso wie beim Rückforderungstatbestand der „unwahren Angaben“ sind bedingter Vorsatz und Kausalität erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF unterließ es, dem AMS seine selbstständige Tätigkeit als Geschäftsführer zweier Unternehmen in der Slowakei, zu melden. Das AMS erlangte erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens von der Polizei Kenntnis von den Einkünften des BF bzw. dessen selbstständiger Tätigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der BF im Verfahren abstritt, ein Einkommen bezogen zu haben, ist auf die beweiswürdigenden Ausführungen zu verweisen und festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, dass der BF in Unternehmen investiert, als Geschäftsführer zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung fungiert und zwei Lokale führt, diese verkauft und während des gesamten Leistungsbezugs keinerlei Einkommen bezog. Er meldete dem AMS weder bei der Antragstellung seine selbstständige Erwerbstätigkeit, noch während seines laufenden Bezuges. Auf diese Weise hat er maßgebende Tatsachen verschwiegen. Er hat dem AMS auch zumindest einen Auslandsaufenthalt in der Türkei verschweigen. Es ist insbesondere aufgrund der Belehrung über die Meldepflicht nach § 50 AlVG, aber auch aufgrund des Telefonats zwischen dem BF und seinem Sohn unzweifelhaft, dass dem BF bewusst war, dass er eine selbstständige Tätigkeit melden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der BF im Verfahren abstritt, ein Einkommen bezogen zu haben, ist auf die beweiswürdigenden Ausführungen zu verweisen und festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, dass der BF in Unternehmen investiert, als Geschäftsführer zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung fungiert und zwei Lokale führt, diese verkauft und während des gesamten Leistungsbezugs keinerlei Einkommen bezog. Er meldete dem AMS weder bei der Antragstellung seine selbstständige Erwerbstätigkeit, noch während seines laufenden Bezuges. Auf diese Weise hat er maßgebende Tatsachen verschwiegen. Er hat dem AMS auch zumindest einen Auslandsaufenthalt in der Türkei verschweigen. Es ist insbesondere aufgrund der Belehrung über die Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG, aber auch aufgrund des Telefonats zwischen dem BF und seinem Sohn unzweifelhaft, dass dem BF bewusst war, dass er eine selbstständige Tätigkeit melden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2.9. Weiters ist im vorliegenden Fall der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG, nämlich das „Erkennenmüssen\", dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt, erfüllt.2.3.2.9. Weiters ist im vorliegenden Fall der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, nämlich das „Erkennenmüssen\", dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt, erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs 1 Satz 1 genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (Julcher in AlV-Komm § 25 AlVG, Rz 14).Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in Paragraph 25, Absatz eins, Satz 1 genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (Julcher in AlV-Komm Paragraph 25, AlVG, Rz 14).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260 und vom 28.06.2006, 2006/08/0017 mwN).Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260 und vom 28.06.2006, 2006/08/0017 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF gründete bereits im Jahr 2018 ein Unternehmen in der Slowakei und eröffnete im November 2019 ein Restaurant. Der BF war Alleingeschäftsführer dieses Unternehmens. Im Jahr 2019 übernahm der BF ein weiteres Unternehmen und war ebenfalls Alleingeschäftsführer. Er erbrachte Dienstleistungen für beide Unternehmen, überwachte die Angestellten und übersah den Betrieb der beiden Lokale. Die XXXX war auch nach Schließung des Restaurants weiter aktiv und der BF war bis April 2024 Geschäftsführer. Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass der BF erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.Der BF gründete bereits im Jahr 2018 ein Unternehmen in der Slowakei und eröffnete im November 2019 ein Restaurant. Der BF war Alleingeschäftsführer dieses Unternehmens. Im Jahr 2019 übernahm der BF ein weiteres Unternehmen und war ebenfalls Alleingeschäftsführer. Er erbrachte Dienstleistungen für beide Unternehmen, überwachte die Angestellten und übersah den Betrieb der beiden Lokale. Die römisch 40 war auch nach Schließung des Restaurants weiter aktiv und der BF war bis April 2024 Geschäftsführer. Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass der BF erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2.10. Aus den dargelegten Gründen hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu Recht widerrufen und den BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zu Recht zur Rückzahlung der empfangenen Leistung verpflichtet. 2.3.2.10. Aus den dargelegten Gründen hat die belangte Behörde die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu Recht widerrufen und den BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Recht zur Rückzahlung der empfangenen Leistung verpflichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen den Bescheid war daher abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2296872.1.00</p></div>", "next": 0}