{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der Beschwerdeführer diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurden im Verfahren keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien sprechen würden. Es ergaben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, verfügt über eine neunjährige Schulausbildung und hat in seiner Heimat eine Berufsausbildung als Installateur abgeschlossen und war in diesem Bereich berufstätig. Er spricht muttersprachlich Arabisch und sind nach wie vor enge familiäre Anbindungen an Algerien in Gestalt seiner Eltern, Geschwister sowie weiterer Verwandter vorhanden, wobei er mit seinen Angehörigen auch in Kontakt steht. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr familiäre Unterstützung zuteilwürde, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist in Algerien geboren und aufgewachsen, hat dort seine Enkulturation erfahren und ist er dadurch mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur vertraut. Es können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Algerien nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Er wird ebendort in der Lage sein sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und seine dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in Algerien in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät und wird er sich in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Es wurden im Verfahren keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien sprechen würden. Es ergaben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, verfügt über eine neunjährige Schulausbildung und hat in seiner Heimat eine Berufsausbildung als Installateur abgeschlossen und war in diesem Bereich berufstätig. Er spricht muttersprachlich Arabisch und sind nach wie vor enge familiäre Anbindungen an Algerien in Gestalt seiner Eltern, Geschwister sowie weiterer Verwandter vorhanden, wobei er mit seinen Angehörigen auch in Kontakt steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr familiäre Unterstützung zuteilwürde, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Der Beschwerdeführer ist in Algerien geboren und aufgewachsen, hat dort seine Enkulturation erfahren und ist er dadurch mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur vertraut. Es können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Algerien nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Er wird ebendort in der Lage sein sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und seine dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist nicht davon auszugehen, dass er in Algerien in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät und wird er sich in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern können. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) 3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, d.h. auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, d.h. auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).</p>\n<p class=\"lf-p\">Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu prüfen ist daher, ob die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Art und Dauer des Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtswidrig war, bleibt fallbezogen festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.01.2023 rechtskräftig negativ entschieden und gegen ihn unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Abgesehen von einer temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber während seines Asylverfahrens kam dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zu und wäre er nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens mit 28.02.2023 zur Ausreise angehalten gewesen. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er allerdings beharrlich nicht, vielmehr verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet und resultiert die weitere Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers lediglich aus seinem illegalen Verbleib bzw. aus der fortgesetzten beharrlichen Missachtung der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung, was im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls zu seinen Ungunsten ausschlägt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angesichts seines unrechtmäßigen Aufenthaltes hat das Bundesamt die Rückkehrentscheidung zu Recht auf die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Im Hinblick auf die Art und Dauer des Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtswidrig war, bleibt fallbezogen festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.01.2023 rechtskräftig negativ entschieden und gegen ihn unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Abgesehen von einer temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber während seines Asylverfahrens kam dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zu und wäre er nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens mit 28.02.2023 zur Ausreise angehalten gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seiner Ausreiseverpflichtung kam er allerdings beharrlich nicht, vielmehr verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet und resultiert die weitere Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers lediglich aus seinem illegalen Verbleib bzw. aus der fortgesetzten beharrlichen Missachtung der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung, was im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls zu seinen Ungunsten ausschlägt. Angesichts seines unrechtmäßigen Aufenthaltes hat das Bundesamt die Rückkehrentscheidung zu Recht auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich eines etwaigen Familienlebens ist zunächst auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 MRK, solange nicht jegliche Bindung aufgelöst ist (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93;</p>\n<p class=\"lf-p\">VfGH 03.10.2019, E 3456/2019).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, MRK, solange nicht jegliche Bindung aufgelöst ist vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93;</p>\n<p class=\"lf-p\">VfGH 03.10.2019, E 3456 aus 2019,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (vgl. Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 24 Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). Ein Eingriff in das Kindeswohl erweist sich jedoch zulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457).Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten vergleiche Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Artikel 24, Rz. 33). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/18/0299, mwN und Verweis auf EuGH 11.3.2021, C-112/20, Rs. M.A.). Ein Eingriff in das Kindeswohl erweist sich jedoch zulässig, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt lebt der Beschwerdeführer unter anderem mit seiner Lebensgefährtin, seiner leiblichen Tochter und dem Sohn seiner Partnerin aus einer vorherigen Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt, wobei allesamt slowakische Staatsangehörige sind. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach grundsätzlich einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK dar. Wie festgestellt lebt der Beschwerdeführer unter anderem mit seiner Lebensgefährtin, seiner leiblichen Tochter und dem Sohn seiner Partnerin aus einer vorherigen Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt, wobei allesamt slowakische Staatsangehörige sind. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach grundsätzlich einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist jedoch zunächst iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG als maßgeblich relativierend miteinzubeziehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin – mit welcher er lediglich nach muslimischen Recht traditionell verheiratet ist – von vornherein seines unsicheren Aufenthaltsstatus und in weiterer Folge sogar der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein mussten. Diese Überlegungen gelten selbst für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste, und ebenso für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 EMRK nicht einmal auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09). Dem Beschwerdeführer kam – wie bereits umseits dargelegt – von einer temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber während seines Asylverfahrens abgesehen, zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu und verlieb er nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens mit 28.02.2023 trotz der gegen ihn bestehenden aufrechten Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht dessen durften weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Lebensgefährtin je darauf vertrauen, sich in Österreich ein gesichertes Familienleben aufbauen zu können. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Nicht zuletzt bestätigte seine Lebensgefährtin vor dem erkennenden Richter eine Familie mit dem Beschwerdeführer gegründet zu haben, dies mit dem Wissen, dass er illegal in Österreich aufhältig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn die Bedeutung der Bindung eines Vaters zum Kind in den ersten Lebensmonaten für die Entwicklung eines Kindes durchaus anerkannt wird, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dem Beschwerdeführer – und auch der Kindsmutter – die Unsicherheit bzw. Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich stets bewusst war.Dabei ist jedoch zunächst iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG als maßgeblich relativierend miteinzubeziehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin – mit welcher er lediglich nach muslimischen Recht traditionell verheiratet ist – von vornherein seines unsicheren Aufenthaltsstatus und in weiterer Folge sogar der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein mussten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Überlegungen gelten selbst für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste, und ebenso für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, EMRK nicht einmal auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer kam – wie bereits umseits dargelegt – von einer temporären Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber während seines Asylverfahrens abgesehen, zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu und verlieb er nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens mit 28.02.2023 trotz der gegen ihn bestehenden aufrechten Rückkehrentscheidung unrechtmäßig im Bundesgebiet. In Anbetracht dessen durften weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Lebensgefährtin je darauf vertrauen, sich in Österreich ein gesichertes Familienleben aufbauen zu können. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht zuletzt bestätigte seine Lebensgefährtin vor dem erkennenden Richter eine Familie mit dem Beschwerdeführer gegründet zu haben, dies mit dem Wissen, dass er illegal in Österreich aufhältig ist. Auch wenn die Bedeutung der Bindung eines Vaters zum Kind in den ersten Lebensmonaten für die Entwicklung eines Kindes durchaus anerkannt wird, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dem Beschwerdeführer – und auch der Kindsmutter – die Unsicherheit bzw. Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich stets bewusst war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus liegt weder ein finanzielles noch ein anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis vom Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer ist weder berufstätig noch selbsterhaltungsfähig, vielmehr ist er auf die finanzielle Unterstützung durch seine Lebensgefährtin und seine Schwiegermutter angewiesen. Eine finanzielle Abhängigkeit der Tochter, der Lebensgefährtin und ihres Sohnes vom Beschwerdeführer ist daher bereits aus diesem Grunde auszuschließen und steht es ihm überdies offen diese von Algerien aus finanziell zu unterstützen und einer etwaigen Unterhaltsverpflichtung seine Tochter betreffend nachzukommen. Die tägliche Versorgung, Betreuung und Erziehung seiner minderjährigen Tochter ist durch die Kindsmutter sichergestellt, wie dies auch bereits in Zusammenhang mit der Anhaltung des Beschwerdeführers in einer Justizanstalt vom 29.04.2024 bis 12.07.2024 der Fall war. Dies hat auch für den Sohn seiner Lebensgefährtin zu gelten. Es sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, weshalb ihr dies hinkünftig nicht mehr möglich sein sollte. Nicht zuletzt lebt auch ihre Mutter und deren Lebensgefährte mit ihnen im gemeinsamen Haushalt und bestünden daher jedenfalls auch Unterstützungsmöglichkeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf etwaige psychische Folgen einer Trennung für die Tochter des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass aufgrund ihres noch sehr jungen Alters und des Umstandes, dass die Ausreise desselben geplant werden kann, davon auszugehen ist, dass es zu keiner Traumatisierung des Kindes kommen wird bzw. eine solche hintangehalten werden kann. Was den Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers anbelangt, so gilt zu berücksichtigen, dass dieser in Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung nach Drogen traumatisiert wurde und sich nunmehr in psychologischer Behandlung befindet, was letztlich der Beschwerdeführer aufgrund seines Fehlverhaltens zu verantworten hat. Dass der Beschwerdeführer ein gutes Vorbild für seine Tochter und den Sohn seiner Lebensgefährtin ist, kann daher entgegen dem Beschwerdevorbringen gerade nicht festgestellt werden und hat dies der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch selbst zugestanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht unberücksichtigt bleibt, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. dazu VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) hat, wobei der Verfassungsgerichtshof die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne, als lebensfremd erachtet (vgl dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018), weshalb davon auszugehen ist, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seiner am 13.09.2024 geborenen Tochter auf elektronischem Wege nur eingeschränkt zu bewerkstelligen sein wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings stehen Besuchsaufenthalten und persönlichen Treffen außerhalb des Schengen-Raumes sowie insbesondere in dem als sicheren Herkunftsstaat geltenden Algerien keine gewichtigen Hindernisse entgegen und erscheint es ohne weiteres zumutbar, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter sowie auch zu seiner Lebensgefährtin und deren Sohn in Form derartiger Treffen sowie darüber hinaus ergänzend über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Auch wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Einschränkung des Kontaktes führt, wird dieser daher nicht gänzlich unterbunden, eine nachhaltige Entfremdung der Tochter sowie auch des Sohnes seiner Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer kann somit grundsätzlich hintangehalten werden.Nicht unberücksichtigt bleibt, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen vergleiche dazu VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) hat, wobei der Verfassungsgerichtshof die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne, als lebensfremd erachtet vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018), weshalb davon auszugehen ist, dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und seiner am 13.09.2024 geborenen Tochter auf elektronischem Wege nur eingeschränkt zu bewerkstelligen sein wird. Allerdings stehen Besuchsaufenthalten und persönlichen Treffen außerhalb des Schengen-Raumes sowie insbesondere in dem als sicheren Herkunftsstaat geltenden Algerien keine gewichtigen Hindernisse entgegen und erscheint es ohne weiteres zumutbar, dass der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter sowie auch zu seiner Lebensgefährtin und deren Sohn in Form derartiger Treffen sowie darüber hinaus ergänzend über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Einschränkung des Kontaktes führt, wird dieser daher nicht gänzlich unterbunden, eine nachhaltige Entfremdung der Tochter sowie auch des Sohnes seiner Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer kann somit grundsätzlich hintangehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des Beschwerdeführers auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seiner Tochter, seiner Lebensgefährtin und ihres Sohnes eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der festgestellten Vorsatztaten – die er unter anderem zu einem Zeitpunkt begangen hat, als seine Lebensgefährtin bereits schwanger war und er im gemeinsamen Haushalt sowohl mit seiner Lebensgefährtin als auch mit dem Sohn derselben lebte – eine Trennung von diesen bereits angesichts der damit verbundenen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann.Nicht verkannt wird, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich betont, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen können, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des Beschwerdeführers auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seiner Tochter, seiner Lebensgefährtin und ihres Sohnes eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der festgestellten Vorsatztaten – die er unter anderem zu einem Zeitpunkt begangen hat, als seine Lebensgefährtin bereits schwanger war und er im gemeinsamen Haushalt sowohl mit seiner Lebensgefährtin als auch mit dem Sohn derselben lebte – eine Trennung von diesen bereits angesichts der damit verbundenen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Einreiseverbotes nach sich ziehen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen an Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Österreich lebende Tochter, seine Lebensgefährtin und deren Sohn, insbesondere in Anbetracht des Nicht-Bestehens eines wechselseitigen finanziellen oder anderweitig gelagerten Abhängigkeitsverhältnisses sowie des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie durch Besuchsaufenthalte außerhalb der Europäischen Union aufrechterhalten werden kann, auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Einreiseverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in den Schengen-Raum zurückzukehren.Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit seiner familiären Bindungen an Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im Rahmen einer Gesamtschau zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seine in Österreich lebende Tochter, seine Lebensgefährtin und deren Sohn, insbesondere in Anbetracht des Nicht-Bestehens eines wechselseitigen finanziellen oder anderweitig gelagerten Abhängigkeitsverhältnisses sowie des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie durch Besuchsaufenthalte außerhalb der Europäischen Union aufrechterhalten werden kann, auch unter zentraler Berücksichtigung des Kindeswohls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Einreiseverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in den Schengen-Raum zurückzukehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwiegermutter und deren Lebensgefährten – diesem hat er in der Vergangenheit Drogen verkauft – anbelangt, bleibt festzuhalten, dass auch in diesem Zusammenhang ein Abhängigkeitsverhältnis nicht erkenntlich ist und wurde ein solches zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert dargetan. Es ist nicht hervorgekommen, dass er diese nennenswert bei der Bestreitung ihres Alltags unterstützt oder diese maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wären, vielmehr wird er selbst durch seine Schwiegermutter finanziell unterstützt. Es liegen keine zusätzlichen Merkmale einer besonderen Abhängigkeit vor, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, welche das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens annehmen ließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Davon abgesehen erscheint es auch dahingehend im konkreten Fall durchaus zumutbar, den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel bzw. Urlaubsaufenthalte außerhalb des Schengen-Raumes aufrecht zu erhalten.Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner ebenfalls im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwiegermutter und deren Lebensgefährten – diesem hat er in der Vergangenheit Drogen verkauft – anbelangt, bleibt festzuhalten, dass auch in diesem Zusammenhang ein Abhängigkeitsverhältnis nicht erkenntlich ist und wurde ein solches zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert dargetan. Es ist nicht hervorgekommen, dass er diese nennenswert bei der Bestreitung ihres Alltags unterstützt oder diese maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wären, vielmehr wird er selbst durch seine Schwiegermutter finanziell unterstützt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegen keine zusätzlichen Merkmale einer besonderen Abhängigkeit vor, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, welche das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens annehmen ließen. Davon abgesehen erscheint es auch dahingehend im konkreten Fall durchaus zumutbar, den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel bzw. Urlaubsaufenthalte außerhalb des Schengen-Raumes aufrecht zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Unter \"Privatleben\" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt jedoch für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt jedoch für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147). Bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 MRK darstellt, ist auch bei einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Österreich noch darauf abzustellen, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegt (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0133 mit Verweis auf VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078).Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgesprochen, dass bei einem relativ kurzen Inlandsaufenthalt (beispielsweise bei einem Aufenthalt von drei Jahren) von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 keine Rede sein kann. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken vergleiche VwGH 27.07.2020, Ra 2020/21/0260; VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306; VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, MRK darstellt, ist auch bei einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Österreich noch darauf abzustellen, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegt vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0133 mit Verweis auf VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt hält sich der Beschwerdeführer seit August 2022 und damit seit zwei Jahren und acht Monaten im Bundesgebiet auf und kommt der damit im hier zu entscheidenden Beschwerdefall gegebenen relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Lichte der vorangeführten höchstgerichtlichen Judikatur für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu. Im Zuge des Verfahrens sind schließlich auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen entscheidendes Gewicht verleihen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">So ist er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen. Vielmehr hat er selbst zugestanden, dass er als Installateur rund ein Jahr lang illegal erwerbstätig war, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218). Der Beschwerdeführer bezieht im Übrigen zwar keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist jedoch nicht gegeben und ist er auf die finanzielle Unterstützung durch seine Lebensgefährtin und seine Schwiegermutter angewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation liegt im Falle des Beschwerdeführers darüber hinaus ebenso wenig vor, wie ein ehrenamtliches Engagement. Integrationsbemühungen in Form einer aktiven Teilnahme am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich sind nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht und hat er auch keinen Deutschkurs besucht bzw. zertifizierte Deutschkenntnisse erworben. Davon, dass der Beschwerdeführer sich beruflich, sprachlich und sozial in Österreich integriert hat, kann demnach keine Rede sein und kann gegenständlich eine „außergewöhnliche“ Integration im Sinne der vorangeführten Judikatur nicht festgestellt werden. Es besteht keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, dass bereits von \"außergewöhnlichen Umständen\" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.So ist er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr hat er selbst zugestanden, dass er als Installateur rund ein Jahr lang illegal erwerbstätig war, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) sowie von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit bestünde vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218). Der Beschwerdeführer bezieht im Übrigen zwar keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist jedoch nicht gegeben und ist er auf die finanzielle Unterstützung durch seine Lebensgefährtin und seine Schwiegermutter angewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation liegt im Falle des Beschwerdeführers darüber hinaus ebenso wenig vor, wie ein ehrenamtliches Engagement. Integrationsbemühungen in Form einer aktiven Teilnahme am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich sind nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht und hat er auch keinen Deutschkurs besucht bzw. zertifizierte Deutschkenntnisse erworben. Davon, dass der Beschwerdeführer sich beruflich, sprachlich und sozial in Österreich integriert hat, kann demnach keine Rede sein und kann gegenständlich eine „außergewöhnliche“ Integration im Sinne der vorangeführten Judikatur nicht festgestellt werden. Es besteht keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, dass bereits von \"außergewöhnlichen Umständen\" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Wenn die integrativen Merkmale also schon im Falle eines unsicheren Aufenthaltes eine gewichtige Minderung erfahren, ist es nur schlüssig, dass dies umso mehr für einen Fall – wie den gegenständlichen – gilt, in welchem sich der Beschwerdeführer der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst war und keine Unsicherheit diesbezüglich vorlag. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst war und konnte er von Beginn an nicht darauf vertrauen, sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen zu können (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086;</p>\n<p class=\"lf-p\">VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Wenn die integrativen Merkmale also schon im Falle eines unsicheren Aufenthaltes eine gewichtige Minderung erfahren, ist es nur schlüssig, dass dies umso mehr für einen Fall – wie den gegenständlichen – gilt, in welchem sich der Beschwerdeführer der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst war und keine Unsicherheit diesbezüglich vorlag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst war und konnte er von Beginn an nicht darauf vertrauen, sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen zu können vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen können selbst bei einem – im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht einmal annähernd gegebenen – mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) und Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B.</p>\n<p class=\"lf-p\">AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählen. Dahingehend ist auf die zwei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie abermals auf die Tatsache zu verweisen, dass er rund ein Jahr lang illegal erwerbstätig war. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Schwarzarbeit (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) und stellt gerade Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen zweifelsohne wiederholt seine mangelnde Rechtstreue sowie seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und stellt – wie im Folgenden noch unter Punkt 3.6. auszuführen sein wird – sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die Tatsache, dass er im Bundesgebiet illegal erwerbstätig war, sind im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung ebenso zu Lasten des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen.Im Übrigen können selbst bei einem – im vorliegenden Beschwerdefall jedoch nicht einmal annähernd gegebenen – mehr als zehnjährigen Aufenthalt und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden, wobei dazu insbesondere das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) und Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054) zählen. Dahingehend ist auf die zwei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie abermals auf die Tatsache zu verweisen, dass er rund ein Jahr lang illegal erwerbstätig war. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047) und stellt gerade Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen zweifelsohne wiederholt seine mangelnde Rechtstreue sowie seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und stellt – wie im Folgenden noch unter Punkt 3.6. auszuführen sein wird – sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Seine strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die Tatsache, dass er im Bundesgebiet illegal erwerbstätig war, sind im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung ebenso zu Lasten des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in Algerien sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, sodass davon auszugehen ist, dass anhaltende Bindungen zu Algerien bestehen. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz – letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in Algerien sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, sodass davon auszugehen ist, dass anhaltende Bindungen zu Algerien bestehen. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz – letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des Beschwerdeführers aber ebenso nicht vor. Der 28-jährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung sowie familiäre Anbindungen an Algerien, eine besondere Vulnerabilität liegt nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des Beschwerdeführers aber ebenso nicht vor. Der 28-jährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung sowie familiäre Anbindungen an Algerien, eine besondere Vulnerabilität liegt nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den allenfalls bestehenden Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen insgesamt öffentliche Interessen gegenüber. Ihnen steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten und nicht umgangen werden und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen fremdenrechtlichen Verfahrens – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mwN). Vor diesem Hintergrund muss unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass der Mitbeteiligte mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403 mwN). Auch der Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, dass ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann (vgl. VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mit Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 14.12.2018 mit Verweis auf VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). Zudem gilt die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates.Den allenfalls bestehenden Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Europa) stehen insgesamt öffentliche Interessen gegenüber. Ihnen steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen eingehalten und nicht umgangen werden und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen fremdenrechtlichen Verfahrens – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund muss unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass der Mitbeteiligte mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403 mwN). Auch der Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, dass ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken kann vergleiche VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mit Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 14.12.2018 mit Verweis auf VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). Zudem gilt die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung – dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung – dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner obliegt es nach ständiger Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Eine reale Gefahr einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgebracht und gibt es für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur \"Schwelle\" des Art. 3 EMRK vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Ferner obliegt es nach ständiger Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Eine reale Gefahr einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert vorgebracht und gibt es für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur \"Schwelle\" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, verfügt über eine neunjährige Schulausbildung und hat in seiner Heimat eine Berufsausbildung als Installateur abgeschlossen und war in diesem Bereich berufstätig. Er spricht muttersprachlich Arabisch. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Dies umso mehr als er in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Eltern, Geschwister sowie weiterer Verwandter verfügt, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist zudem in Algerien geboren und aufgewachsen, hat dort seine Enkulturation erfahren und ist er dadurch mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur vertraut. Es besteht kein Zweifel daran, dass er sich in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Er wird ebendort in der Lage sein sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und seine dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde ebendort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.</p>\n<p class=\"lf-p\">Algerien verfügt darüber hinaus über ein aufwendiges Sozialsystem, finanziert aus Öl- und Gasexporten, wobei in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25% auf 5% erreicht wurde. Die Gesundheitsfürsorge ist kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt, für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen und ist die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln sichergestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Algerien kann darüber hinaus grundsätzlich als stabiles und sicheres Land betrachtet werden, mag die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens auch weiterhin gespannt sein. Der Staat unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die allgemein herrschende Situation in Algerien – ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung – stellt damit generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar.Algerien kann darüber hinaus grundsätzlich als stabiles und sicheres Land betrachtet werden, mag die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens auch weiterhin gespannt sein. Der Staat unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Algerien – ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung – stellt damit generell keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien ebenso nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien ebenso nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht der Abschiebung ebenso nicht entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zur Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, Zl. I414 2307529-1/7Z wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025, Zl. I414 2307529-1/7Z wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) Folge gegeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erkennt das Bundesamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie im vorliegenden Fall – eine solche Frist grundsätzlich besteht.Erkennt das Bundesamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie im vorliegenden Fall – eine solche Frist grundsätzlich besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung – wie hier geschehen – bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu § 55 FPG).Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung – wie hier geschehen – bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu Paragraph 55, FPG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer führte weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren besondere Umstände im Hinblick auf einen Regelungsbedarf seiner persönlichen Verhältnisse ins Treffen, die dem Ausspruch einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entgegenstünden. Solche sind auch amtswegig nicht hervorgetreten. Es ist daher für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen festzulegen und war somit spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, womit über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2025 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, womit über Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die zwei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt wurde, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten:Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die zwei strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt wurde, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner algerischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet.Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner algerischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 53, FPG sohin fallbezogen eröffnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.12.2022 wegen dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.07.2024 wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und 5 SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Widerruf der mit Urteil vom 14.12.2022 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 14.12.2022 wegen dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.07.2024 wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und 5 SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Widerruf der mit Urteil vom 14.12.2022 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das Bundesamt bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: \"kann\") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Für das Bundesamt bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: \"kann\") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die erste Verurteilung des Beschwerdeführers vom 14.12.2022 wegen dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB anbelangt, so wird vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), keineswegs verkannt, dass das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und das volle, reumütige Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd gewertet hat, wohingegen kein Umstand als erschwerend berücksichtigt wurde. Zudem konnte mit einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten das Auslangen gefunden werden, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu seinen Lasten ist jedoch die Deliktsqualifikation nach § 224 StGB in Anschlag zu bringen. Geschütztes Rechtsgut ist in diesem Zusammenhang die Institution der Urkunde als Gewährschaftsträger im allgemeinen Rechtsverkehr, wobei § 223 neben dem Fälschen und dem Verfälschen (Abs. 1) als gefährlichste und intensivste Form der Rechtsgutbeeinträchtigung den Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde (Abs. 2) – der auch der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegt – pönalisiert (vgl. dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 223 Rz 143 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Die Qualifikation nach § 224 StGB beruht auf der Erwägung, dass es neben den durch § 223 StGB erfassten gewöhnlichen Urkunden auch solche gibt, bei „denen das Vertrauen auf ihre Echtheit besonderen Schutz verdient“ (vgl. dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 224 Rz 3 (Stand 1.1.2017, rdb.at)).Was die erste Verurteilung des Beschwerdeführers vom 14.12.2022 wegen dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB anbelangt, so wird vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), keineswegs verkannt, dass das Strafgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und das volle, reumütige Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd gewertet hat, wohingegen kein Umstand als erschwerend berücksichtigt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem konnte mit einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten das Auslangen gefunden werden, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Zu seinen Lasten ist jedoch die Deliktsqualifikation nach Paragraph 224, StGB in Anschlag zu bringen. Geschütztes Rechtsgut ist in diesem Zusammenhang die Institution der Urkunde als Gewährschaftsträger im allgemeinen Rechtsverkehr, wobei Paragraph 223, neben dem Fälschen und dem Verfälschen (Absatz eins,) als gefährlichste und intensivste Form der Rechtsgutbeeinträchtigung den Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde (Absatz 2,) – der auch der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegt – pönalisiert vergleiche dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 223, Rz 143 (Stand 1.1.2017, rdb.at)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Qualifikation nach Paragraph 224, StGB beruht auf der Erwägung, dass es neben den durch Paragraph 223, StGB erfassten gewöhnlichen Urkunden auch solche gibt, bei „denen das Vertrauen auf ihre Echtheit besonderen Schutz verdient“ vergleiche dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 224, Rz 3 (Stand 1.1.2017, rdb.at)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie dem Strafurteil zu entnehmen ist, organisierte sich der Beschwerdeführer zu einem Preis von EUR 500,-- über einen Bekannten einen total gefälschten belgischen Personalausweis, welcher mit seinem Lichtbild und seinem Namen versehen war und in welchem zu Unrecht die belgische Staatsbürgerschaft bestätigt wurde. Mit diesem reiste er nach Österreich und legte ihn im Rechtsverkehr in Zusammenhang mit einer Wohnsitzanmeldung einem Beamten zum Beweis seiner Identität vor. Hierbei war es ihm vollinhaltlich bewusst und war dies sein Ziel, dass er damit eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz und zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis seiner Identität und Nationalität gebraucht. Der vorsätzliche Gebrauch falscher oder gefälschter (noch dazu besonders geschützter) Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache stellt ein Verhalten dar, das die öffentliche Ordnung jedenfalls nicht nur ganz geringfügig beeinträchtigt (VwGH 01.02.1995, 94/18/1135) und hat der Beschwerdeführer mit seinem Fehlverhalten erstmals unzweifelhaft seine mangelnde Rechtstreue zum Ausdruck gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe vermochte den Beschwerdeführer in weiterer Folge allerdings nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und wurde er trotz seiner Vorverurteilung innerhalb offener Probezeit erneut straffällig, wobei die Chronologie seiner strafbaren Handlungen auf eine sich steigernde kriminelle Energie hindeutet, wenn man berücksichtigt, dass er mit seiner zweiten Verurteilung quantitativ mehr und auch qualitativ schwerwiegendere Straftaten zu verantworten hatte. So wurde er mit Urteil vom 12.07.2024 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und 5 SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG und dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Die zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe vermochte den Beschwerdeführer in weiterer Folge allerdings nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und wurde er trotz seiner Vorverurteilung innerhalb offener Probezeit erneut straffällig, wobei die Chronologie seiner strafbaren Handlungen auf eine sich steigernde kriminelle Energie hindeutet, wenn man berücksichtigt, dass er mit seiner zweiten Verurteilung quantitativ mehr und auch qualitativ schwerwiegendere Straftaten zu verantworten hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">So wurde er mit Urteil vom 12.07.2024 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und 5 SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG und dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Auch der EGMR hat Drogenhandel als Plage [\"scourge\"] bezeichnet und billigt daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen (vgl. jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) und vertritt zudem die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Auch der EGMR hat Drogenhandel als Plage [\"scourge\"] bezeichnet und billigt daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen vergleiche jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,) und vertritt zudem die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).</p>\n<p class=\"lf-p\">Keineswegs unberücksichtigt bleibt fallbezogen die dem Beschwerdeführer gewährte teilbedingte Strafnachsicht – von der siebenmonatigen Freiheitsstrafe wurden sechs Monate bedingt nachgesehen, dies unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren – sowie der Umstand, dass sich sein Geständnis sowie die Sicherstellung von Suchtgift im Rahmen der Strafbemessung mildernd auswirkten. Gleichzeitig wurde zwar vom Widerruf der mit Urteil vom 14.12.2022 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit allerdings auf fünf Jahre verlängert. Ferner fällt erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Anzahl an Angriffen, die der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und 5 SMG zugrunde liegen – insgesamt wurden jedenfalls 26 Angriffe festgestellt – ins Gewicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein strafbares Verhalten ist auch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich – wie unter anderem im vorliegenden Fall – auf eine sogenannte „harte“ Droge (wie insbesondere Kokain) bezieht (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Der Beschwerdeführer hat neben Marihuana und Haschisch auch Kokain anderen überlassen sowie für seinen persönlichen Gebrauch besessen. Dabei handelte er betreffend die Überlassung von Suchtgift zudem gewerbsmäßig, er erzielte durch seine Taten zumindest einen Erlös von EUR 1.190,--. Gerade eine im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit erfolgte Tatbegehung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und zeigt sich darin eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Dem Beschwerdeführer kam es darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftaten ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges Einkommen, das nach jährlicher Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,-- übersteigt, über zumindest einige Wochen zu verschaffen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Mittel zum Erwerb von Suchtmitteln heranzuschaffen. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 SMG betreffend einen vorläufigen Rücktritt von der Strafverfolgung lagen jedoch trotzdem nicht vor, zumal der Beschwerdeführer dem Strafurteil zufolge die Taten nicht ausschließlich für seinen persönlichen Gebrauch beging und er vielmehr auch einen Vorteil erzielte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einem Vorgehen nach § 35 Abs. 2 SMG sowie § 43 StGB standen aufgrund des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers überdies spezialpräventive Hindernisse entgegen.Keineswegs unberücksichtigt bleibt fallbezogen die dem Beschwerdeführer gewährte teilbedingte Strafnachsicht – von der siebenmonatigen Freiheitsstrafe wurden sechs Monate bedingt nachgesehen, dies unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren – sowie der Umstand, dass sich sein Geständnis sowie die Sicherstellung von Suchtgift im Rahmen der Strafbemessung mildernd auswirkten. Gleichzeitig wurde zwar vom Widerruf der mit Urteil vom 14.12.2022 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, die Probezeit allerdings auf fünf Jahre verlängert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner fällt erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Anzahl an Angriffen, die der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und 5 SMG zugrunde liegen – insgesamt wurden jedenfalls 26 Angriffe festgestellt – ins Gewicht. Ein strafbares Verhalten ist auch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich – wie unter anderem im vorliegenden Fall – auf eine sogenannte „harte“ Droge (wie insbesondere Kokain) bezieht vergleiche VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Der Beschwerdeführer hat neben Marihuana und Haschisch auch Kokain anderen überlassen sowie für seinen persönlichen Gebrauch besessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei handelte er betreffend die Überlassung von Suchtgift zudem gewerbsmäßig, er erzielte durch seine Taten zumindest einen Erlös von EUR 1.190,--. Gerade eine im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit erfolgte Tatbegehung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und zeigt sich darin eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Dem Beschwerdeführer kam es darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftaten ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges Einkommen, das nach jährlicher Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,-- übersteigt, über zumindest einige Wochen zu verschaffen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Mittel zum Erwerb von Suchtmitteln heranzuschaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, SMG betreffend einen vorläufigen Rücktritt von der Strafverfolgung lagen jedoch trotzdem nicht vor, zumal der Beschwerdeführer dem Strafurteil zufolge die Taten nicht ausschließlich für seinen persönlichen Gebrauch beging und er vielmehr auch einen Vorteil erzielte. Einem Vorgehen nach Paragraph 35, Absatz 2, SMG sowie Paragraph 43, StGB standen aufgrund des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers überdies spezialpräventive Hindernisse entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt verdeutlicht die gewerbsmäßige Tatbegehung, das Vorliegen mehrerer Vergehen sowie die hohe Anzahl an Angriffen die beim Beschwerdeführer offensichtlich vorhandene kriminelle Energie sowie sein fehlendes Unrechtsbewusstsein und zeigt sich darin eine beim Beschwerdeführer vorhandene schädliche Neigung. Die Art der Begehung der Delikte nach dem Suchtmittelgesetz lassen erkennen, dass es sich bei dem von ihm gesetzten strafbaren Verhalten keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat, vielmehr sah er sich während des gesamten Zeitraumes nicht dazu veranlasst, sein Verhalten einzustellen. Es ist davon auszugehen, dass er sein Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu einer Hausdurchsuchung und Festnahme gekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit in der Beschwerdeschrift nunmehr vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten zutiefst bereue und er hinkünftig ein geordnetes Leben führen wolle, weshalb von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe, gilt es festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer befindet sich zwar nicht mehr in Strafhaft, jedoch nach wie vor in offener Probezeit und ist die Zeit jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass ihn auch seine erste Verurteilung und die in diesem Zusammenhang gewährte bedingte Strafnachsicht nicht davon abhielt während offener Probezeit neuerlich in gesteigerter Form zu delinquieren, sodass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention im Falle des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner verneinte er in der Beschwerdeverhandlung trotz seiner Verurteilung die Frage, ob er auch mit Kokain gehandelt habe und spielte seine Verurteilung wegen dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden herunter, indem er angab, dass es sich dabei eigentlich um keine Straftat handeln würde, was nicht für einen zwischenzeitig eingetretenen Gesinnungswandel, sondern vielmehr für eine mangelnde Verantwortungsübernahme spricht. Nicht zuletzt stellt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließlich auch eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht und bleibt fallbezogen vor allem auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich zu keinem Zeitpunkt aufgrund seines früheren Drogenkonsums in Therapie begeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er ist nach wie vor ohne Beschäftigung und kann nicht ausgeschlossen werden, dass er seinen Verhaltensmustern verharrt und neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht. Den endgültigen Wegfall der durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten indizierten Gefährlichkeit wird der Beschwerdeführer erst durch einen deutlich längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis zu stellen haben. Insoweit in der Beschwerdeschrift nunmehr vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten zutiefst bereue und er hinkünftig ein geordnetes Leben führen wolle, weshalb von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe, gilt es festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer befindet sich zwar nicht mehr in Strafhaft, jedoch nach wie vor in offener Probezeit und ist die Zeit jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass ihn auch seine erste Verurteilung und die in diesem Zusammenhang gewährte bedingte Strafnachsicht nicht davon abhielt während offener Probezeit neuerlich in gesteigerter Form zu delinquieren, sodass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention im Falle des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner verneinte er in der Beschwerdeverhandlung trotz seiner Verurteilung die Frage, ob er auch mit Kokain gehandelt habe und spielte seine Verurteilung wegen dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden herunter, indem er angab, dass es sich dabei eigentlich um keine Straftat handeln würde, was nicht für einen zwischenzeitig eingetretenen Gesinnungswandel, sondern vielmehr für eine mangelnde Verantwortungsübernahme spricht. Nicht zuletzt stellt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließlich auch eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht und bleibt fallbezogen vor allem auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich zu keinem Zeitpunkt aufgrund seines früheren Drogenkonsums in Therapie begeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er ist nach wie vor ohne Beschäftigung und kann nicht ausgeschlossen werden, dass er seinen Verhaltensmustern verharrt und neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht. Den endgültigen Wegfall der durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten indizierten Gefährlichkeit wird der Beschwerdeführer erst durch einen deutlich längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis zu stellen haben.</p></div>", "next": 239038}