{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Nachdem auch dieser Termin nicht eingehalten wurde, kam es zu einer neuerlichen Urgenz der erstmitbeteiligten Partei bei der belangten Behörde über den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die erstmitbeteiligte Partei wiederholt den Abschluss des Auswahlverfahrens bei der belangten Behörde urgiert und (erfolglos) die Angabe von Gründen für die Verzögerungen eingefordert hat, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden, unbedenklichen Korrespondenz vom 15.04.2021 sowie vom 15.06.2021.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.1.6. Dass die Aufnahme der Tätigkeiten für die Bilanzierungsstelle im Auswahlverfahren an das Inkrafttreten der GMMO-VO 2020 geknüpft war, folgt zunächst aus der Ausschreibungsunterlage. Bereits aus Rz 4 ergibt sich, dass die Ernennung ab Inkrafttreten des neuen Bilanzierungsmodells gemäß der GMMO-VO 2020 beabsichtigt gewesen war. Rz 132 der Ausschreibungsunterlage liegt weiters erkennbar die Annahme zugrunde, dass die MVGM erstmals das neue Gasmarktmodell gemäß der GMMO-VO 2020 umzusetzen hat und entsprechend der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Ernennung einer Bilanzierungsstelle, die ihre Tätigkeit mit der erstmaligen Wirksamkeit der GMMO-VO 2020 aufnimmt, bereits darüber in Kenntnis ist, ob die Option gemäß § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020 ausgeübt worden ist oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren beantwortete die belangte Behörde in der konsolidierten Fragenbeantwortung aus März 2020 eine Frage zur Ausschreibungsunterlage, Version 1.0, wie folgt (Formatierung abweichend):2.1.6. Dass die Aufnahme der Tätigkeiten für die Bilanzierungsstelle im Auswahlverfahren an das Inkrafttreten der GMMO-VO 2020 geknüpft war, folgt zunächst aus der Ausschreibungsunterlage. Bereits aus Rz 4 ergibt sich, dass die Ernennung ab Inkrafttreten des neuen Bilanzierungsmodells gemäß der GMMO-VO 2020 beabsichtigt gewesen war. Rz 132 der Ausschreibungsunterlage liegt weiters erkennbar die Annahme zugrunde, dass die MVGM erstmals das neue Gasmarktmodell gemäß der GMMO-VO 2020 umzusetzen hat und entsprechend der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Ernennung einer Bilanzierungsstelle, die ihre Tätigkeit mit der erstmaligen Wirksamkeit der GMMO-VO 2020 aufnimmt, bereits darüber in Kenntnis ist, ob die Option gemäß Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 ausgeübt worden ist oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren beantwortete die belangte Behörde in der konsolidierten Fragenbeantwortung aus März 2020 eine Frage zur Ausschreibungsunterlage, Version 1.0, wie folgt (Formatierung abweichend): „Frage 1: Ist eine Verschiebung des Starttermins für die Bilanzierungsstelle zum Beispiel auf den 01.10.2022 möglich?</p>\n<p class=\"lf-p\">Antwort: Der Starttermin für die Bilanzierungsstelle ist an das Inkrafttreten der GMMO-VO 2020 geknüpft. Gemäß § 47 Abs. 1 GMMO-VO 2020 treten die Bestimmungen mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Eine Verschiebung des Starttermins wäre nur durch eine Novelle der GMMO-VO 2020 möglich, welche nicht geplant ist. Gemäß § 170a GWG 2011 ist die Ernennung jedenfalls vor 30.09.2023 vorzunehmen.“Antwort: Der Starttermin für die Bilanzierungsstelle ist an das Inkrafttreten der GMMO-VO 2020 geknüpft. Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, GMMO-VO 2020 treten die Bestimmungen mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Eine Verschiebung des Starttermins wäre nur durch eine Novelle der GMMO-VO 2020 möglich, welche nicht geplant ist. Gemäß Paragraph 170 a, GWG 2011 ist die Ernennung jedenfalls vor 30.09.2023 vorzunehmen.“ Der Fragenbeantwortung weist allein schon deshalb Bedeutung auf, weil sie knapp vor der überarbeiteten Ausschreibungsunterlage und damit im engen zeitlichen Zusammenhang veröffentlicht wurde (vgl. noch Pkt. 3.3.2.). Zugleich wird in der Fragenbeantwortung auch auf die damals noch zu veröffentlichende adaptierte Ausschreibungsunterlage verwiesen. In die finale Version der Ausschreibungsunterlage fand zwar Rz 42 Eingang, doch geht aus dieser lediglich hervor, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es aufgrund des Auftretens von COVID-19 zu weiteren Verzögerungen im Verfahren komme, sodass weitere Änderungen am Verfahren notwendig werden könnten. Vielmehr folgt (weiterhin) aus der Ausschreibungsunterlage, dass ab 01.10.2021 ein neues Marktmodell für den Gasmarkt in Österreich geschaffen werde, weshalb das Verfahren zur Ernennung der Bilanzierungsstelle mit 30.01.2020 eingeleitet worden sei, um der ernannten Stelle bzw. den ernannten Stellen Gelegenheit zur Vorbereitung auf die neuen Aufgaben zu geben (Rz 2); dass (unverändert) eine Ernennung erstmalig auf eine Dauer „von fünf Jahren ab Inkrafttreten des neuen integrierten Bilanzierungsmodells gemäß GMMO-VO 2020“ beabsichtigt sei (Rz 4); und dass bei der Darlegung des Umsetzungszeitplans unter anderem die „Vorgehensplanung inkl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Meilensteine bis hin zur angedachten Ernennung mit 1. Oktober 2021“ zu berücksichtigen sei (Rz 145). Des Weiteren teilte die belangte Behörde den Antragstellerinnen jeweils mit Schreiben vom 31.07.2020 mit, dass die Ernennung voraussichtlich bis Ende Jänner 2021 erfolgen werde, andernfalls erfolge die Ernennung nach Verfahrensergänzung voraussichtlich im Februar 2021. Sie wies darauf hin, dass diese Verschiebung des Zeitplans zur Folge habe, dass „es allenfalls zu einem Aufschub des In-Kraft-Tretens der GMMO-VO 2020 kommen wird, sodass ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf das neue Marktmodell verbleibt“. Im Vorfeld vor der Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlage, Version 1.0, geht im Übrigen aus der Präsentation der belangten Behörde im Rahmen der Branchenveranstaltung am 09.10.2019 hervor, dass die Aufnahme der Tätigkeiten mit Inkrafttreten der GMMO-VO 2020 erfolgen sollte („Änderungen machen vor BKO nicht halt -&gt; Neuernennung mit In-Kraft-Treten der neuen GMMO-VO 2020“, siehe Folie 2 sowie den Zeitplan auf Folie 3).Der Fragenbeantwortung weist allein schon deshalb Bedeutung auf, weil sie knapp vor der überarbeiteten Ausschreibungsunterlage und damit im engen zeitlichen Zusammenhang veröffentlicht wurde vergleiche noch Pkt. 3.3.2.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zugleich wird in der Fragenbeantwortung auch auf die damals noch zu veröffentlichende adaptierte Ausschreibungsunterlage verwiesen. In die finale Version der Ausschreibungsunterlage fand zwar Rz 42 Eingang, doch geht aus dieser lediglich hervor, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es aufgrund des Auftretens von COVID-19 zu weiteren Verzögerungen im Verfahren komme, sodass weitere Änderungen am Verfahren notwendig werden könnten. Vielmehr folgt (weiterhin) aus der Ausschreibungsunterlage, dass ab 01.10.2021 ein neues Marktmodell für den Gasmarkt in Österreich geschaffen werde, weshalb das Verfahren zur Ernennung der Bilanzierungsstelle mit 30.01.2020 eingeleitet worden sei, um der ernannten Stelle bzw. den ernannten Stellen Gelegenheit zur Vorbereitung auf die neuen Aufgaben zu geben (Rz 2); dass (unverändert) eine Ernennung erstmalig auf eine Dauer „von fünf Jahren ab Inkrafttreten des neuen integrierten Bilanzierungsmodells gemäß GMMO-VO 2020“ beabsichtigt sei (Rz 4); und dass bei der Darlegung des Umsetzungszeitplans unter anderem die „Vorgehensplanung inkl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Meilensteine bis hin zur angedachten Ernennung mit 1. Oktober 2021“ zu berücksichtigen sei (Rz 145). Des Weiteren teilte die belangte Behörde den Antragstellerinnen jeweils mit Schreiben vom 31.07.2020 mit, dass die Ernennung voraussichtlich bis Ende Jänner 2021 erfolgen werde, andernfalls erfolge die Ernennung nach Verfahrensergänzung voraussichtlich im Februar 2021. Sie wies darauf hin, dass diese Verschiebung des Zeitplans zur Folge habe, dass „es allenfalls zu einem Aufschub des In-Kraft-Tretens der GMMO-VO 2020 kommen wird, sodass ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf das neue Marktmodell verbleibt“. Im Vorfeld vor der Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlage, Version 1.0, geht im Übrigen aus der Präsentation der belangten Behörde im Rahmen der Branchenveranstaltung am 09.10.2019 hervor, dass die Aufnahme der Tätigkeiten mit Inkrafttreten der GMMO-VO 2020 erfolgen sollte („Änderungen machen vor BKO nicht halt -&gt; Neuernennung mit In-Kraft-Treten der neuen GMMO-VO 2020“, siehe Folie 2 sowie den Zeitplan auf Folie 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Information auf der Website der belangten Behörde Anfang August 2020 folgt zunächst aus der Angabe auf S. 44 sowie auf S. 85 im angefochtenen Bescheid sowie aus der Angabe der Beschwerdeführerin in Rz 20 der Beschwerde. Die Marktkommunikation folgt aus der von der belangten Behörde vorgelegten E-Mail vom 11.08.2020, die auch an die Beschwerdeführerin gesendet wurde (vgl. Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift vom 27.03.2025; S. 6 f. der Verhandlungsschrift vom 27.03.2025). Eine Kommunikation des Termins seitens der belangten Behörde im Auswahlverfahren selbst erfolgte, wie sich aus dem Fehlen diesbezüglichen, im Verwaltungsakt einliegenden Schriftverkehrs erschließt, nicht. Dass der Termin aber in den mündlichen Verhandlungen vor der belangten Behörde jeweils Thema war, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">S. 14 der Niederschrift der Verhandlung mit der erstmitbeteiligten Partei sowie Folie 102 der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung gezeigten Präsentation).Die Information auf der Website der belangten Behörde Anfang August 2020 folgt zunächst aus der Angabe auf S. 44 sowie auf S. 85 im angefochtenen Bescheid sowie aus der Angabe der Beschwerdeführerin in Rz 20 der Beschwerde. Die Marktkommunikation folgt aus der von der belangten Behörde vorgelegten E-Mail vom 11.08.2020, die auch an die Beschwerdeführerin gesendet wurde vergleiche Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift vom 27.03.2025; S. 6 f. der Verhandlungsschrift vom 27.03.2025). Eine Kommunikation des Termins seitens der belangten Behörde im Auswahlverfahren selbst erfolgte, wie sich aus dem Fehlen diesbezüglichen, im Verwaltungsakt einliegenden Schriftverkehrs erschließt, nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Termin aber in den mündlichen Verhandlungen vor der belangten Behörde jeweils Thema war, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen vergleiche S. 14 der Niederschrift der Verhandlung mit der erstmitbeteiligten Partei sowie Folie 102 der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung gezeigten Präsentation).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass den Antragstellerinnen das finale Datum des Inkrafttretens der GMMO-VO 2020 im Auswahlverfahren nicht ausdrücklich mitgeteilt und ihnen keine Gelegenheit zur Überarbeitung der Anträge gegeben wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, in dem keine diesbezüglichen Informationen oder kein diesbezüglicher Schriftverkehr ersichtlich ist. Als die Antragstellerinnen am 21. bzw. 25.05.2021 infolge der Aufforderung der belangten Behörde vom 10.05.2021 überarbeitete Umsetzungszeitpläne vorlegten, war ihnen der 01.10.2022 offenkundig unbekannt, zumal sie für diesen keine Umsetzungszeitpläne vorlegten. Die Novelle zur Änderung des Datums des Inkrafttretens der GMMO-VO 2020 von 01.10.2021 auf 01.10.2022 wurde auch erst nach dem Erlass des angefochtenen Bescheids im BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">II kundgemacht (vgl. BGBl. II Nr. 398/2021, kundgemacht am 17.09.2021). Dass die Beschwerdeführerin erst am 15.07.2021 von dem möglicherweise geänderten Inkrafttreten der GMMO-VO 20202 erfahren hat, folgt bereits aus den insoweit unbedenklichen Angaben in Rz 32 ihrer Beschwerde und ergibt sich auch aus der von der belangten Behörde vorgelegten E-Mail vom 15.07.2021 betreffend einen Begutachtungsentwurf zur GMMO-VO 2020 (vgl. (vgl. Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift vom 27.03.2025 sowie S. 7 der Verhandlungsschrift vom 27.03.2025).Dass den Antragstellerinnen das finale Datum des Inkrafttretens der GMMO-VO 2020 im Auswahlverfahren nicht ausdrücklich mitgeteilt und ihnen keine Gelegenheit zur Überarbeitung der Anträge gegeben wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, in dem keine diesbezüglichen Informationen oder kein diesbezüglicher Schriftverkehr ersichtlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als die Antragstellerinnen am 21. bzw. 25.05.2021 infolge der Aufforderung der belangten Behörde vom 10.05.2021 überarbeitete Umsetzungszeitpläne vorlegten, war ihnen der 01.10.2022 offenkundig unbekannt, zumal sie für diesen keine Umsetzungszeitpläne vorlegten. Die Novelle zur Änderung des Datums des Inkrafttretens der GMMO-VO 2020 von 01.10.2021 auf 01.10.2022 wurde auch erst nach dem Erlass des angefochtenen Bescheids im BGBl. römisch zwei kundgemacht vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2021,, kundgemacht am 17.09.2021). Dass die Beschwerdeführerin erst am 15.07.2021 von dem möglicherweise geänderten Inkrafttreten der GMMO-VO 20202 erfahren hat, folgt bereits aus den insoweit unbedenklichen Angaben in Rz 32 ihrer Beschwerde und ergibt sich auch aus der von der belangten Behörde vorgelegten E-Mail vom 15.07.2021 betreffend einen Begutachtungsentwurf zur GMMO-VO 2020 vergleiche vergleiche Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift vom 27.03.2025 sowie S. 7 der Verhandlungsschrift vom 27.03.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.2. (zum Inhalt der Ausschreibungsunterlage):</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu Pkt. 1.2. folgen aus der Ausschreibungsunterlage, die im Akt der belangten Behörde einliegt sowie auf der Verfahrenswebsite öffentlich zugänglich ist. Ihr Inhalt ist unstrittig.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.3. (zur Beschwerdeführerin und ihrem Antrag):</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.1. Die Feststellungen zu Pkt. 1.3.1. folgen zum Teil bereits aus den unbedenklichen Angaben auf S. 80 des angefochtenen Bescheids und ergeben sich überdies aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Rz 1 f. ihrer Beschwerde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.2. Die Beteiligungsverhältnisse sowie die sonstigen Feststellungen gemäß Pkt. 1.3.2. folgen bereits aus den unbestrittenen Angaben auf S. 63 f. bzw. 80 des angefochtenen Bescheids.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.3. XXXX 2.3.3. römisch 40 2.3.4. Die zu Pkt. 1.3.4. festgestellten Umstände der Antragstellung und die Inhalte des Antrags folgen aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag der Beschwerdeführerin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Beschwerdeführerin zwar die Rechtswidrigkeit der Option gemäß § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020 behauptete, sich aber nicht mit den allfälligen Auswirkungen der Ausübung der Option auf die Effizienz der Umsetzung auseinandersetzt, folgt aus den genannten und von ihr im Auswahlverfahren vorgelegten Unterlagen. Im Dokument über den „Nachweis der Ernennungsvoraussetzungen“ wird auf S. 7 lediglich darauf verwiesen, dass die Option gemäß § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020 nicht ausgeübt werde, weil die damit verbundenen Leistungen unter Verweis auf § 87 Abs. 2 Z 4 und 5 GWG 2011 von der Beschwerdeführerin vielmehr selbst erbracht werden müssten. Auch aus den übrigen Stellungnahmen geht nichts Gegenteiliges hervor (vgl. insbesondere das am 20.02.2020 von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorgelegte Memorandum einer Rechtsanwaltskanzlei).Dass die Beschwerdeführerin zwar die Rechtswidrigkeit der Option gemäß Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 behauptete, sich aber nicht mit den allfälligen Auswirkungen der Ausübung der Option auf die Effizienz der Umsetzung auseinandersetzt, folgt aus den genannten und von ihr im Auswahlverfahren vorgelegten Unterlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Dokument über den „Nachweis der Ernennungsvoraussetzungen“ wird auf S. 7 lediglich darauf verwiesen, dass die Option gemäß Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 nicht ausgeübt werde, weil die damit verbundenen Leistungen unter Verweis auf Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 GWG 2011 von der Beschwerdeführerin vielmehr selbst erbracht werden müssten. Auch aus den übrigen Stellungnahmen geht nichts Gegenteiliges hervor vergleiche insbesondere das am 20.02.2020 von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorgelegte Memorandum einer Rechtsanwaltskanzlei).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.5. Die Gesamtkosten gemäß der Antragsänderung vom 15.02.2021 folgen bereits aus den unbestrittenen Angaben auf S. 24 des angefochtenen Bescheids; sie ergeben sich des Weiteren aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Formblatt 1 der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zum Schreiben vom 25.05.2021 folgen aus ebendiesem, samt dem beiliegenden Formblatt 1 (vgl. auch die Rz 146 f. der Beschwerde). In jedem Fall findet eine Verzinsung der Buchwerte des Anlagevermögens mit einem Zinssatz in Höhe von XXXX % Anwendung (vgl. S. 24 und 26 des angefochtenen Bescheids).2.3.5. Die Gesamtkosten gemäß der Antragsänderung vom 15.02.2021 folgen bereits aus den unbestrittenen Angaben auf S. 24 des angefochtenen Bescheids; sie ergeben sich des Weiteren aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Formblatt 1 der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zum Schreiben vom 25.05.2021 folgen aus ebendiesem, samt dem beiliegenden Formblatt 1 vergleiche auch die Rz 146 f. der Beschwerde). In jedem Fall findet eine Verzinsung der Buchwerte des Anlagevermögens mit einem Zinssatz in Höhe von römisch 40 % Anwendung vergleiche S. 24 und 26 des angefochtenen Bescheids).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.6. Die Feststellung gemäß Pkt. 1.3.6. folgt aus den unbedenklichen Angaben auf S. 57 des angefochtenen Bescheids, die auf den im Verwaltungsakt befindlichen Antrag der Beschwerdeführerin zurückgehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.7. Die Feststellungen zu Pkt. 1.3.7. folgen bereits aus den unbestrittenen Angaben auf den S. 28 f. des angefochtenen Bescheids. Sie ergeben sich des Weiteren aus dem Umsetzungskonzept, das dem Antrag der Beschwerdeführerin beiliegt, sowie aus den Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (siehe S. 3 ff. der Niederschrift vom 02.10.2020; vgl. auch die Folien 108 ff. der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin gezeigten Präsentation).2.3.7. Die Feststellungen zu Pkt. 1.3.7. folgen bereits aus den unbestrittenen Angaben auf den S. 28 f. des angefochtenen Bescheids. Sie ergeben sich des Weiteren aus dem Umsetzungskonzept, das dem Antrag der Beschwerdeführerin beiliegt, sowie aus den Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (siehe S. 3 ff. der Niederschrift vom 02.10.2020; vergleiche auch die Folien 108 ff. der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin gezeigten Präsentation).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3.8. Die Feststellungen zu Pkt. 1.3.8. folgen aus der unbedenklichen Präsentation der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sowie dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.05.2021 samt den beiliegenden Umsetzungszeitplänen. Dass die Beschwerdeführerin zeitlich sehr flexibel sei, folgt aus ihren nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (vgl. S. 16 der Niederschrift vom 02.10.2020).2.3.8. Die Feststellungen zu Pkt. 1.3.8. folgen aus der unbedenklichen Präsentation der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sowie dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.05.2021 samt den beiliegenden Umsetzungszeitplänen. Dass die Beschwerdeführerin zeitlich sehr flexibel sei, folgt aus ihren nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vergleiche S. 16 der Niederschrift vom 02.10.2020).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zeiträume zur Einbindung der Marktteilnehmerinnen folgen aus den jeweiligen Umsetzungszeitplänen. Im Umsetzungszeitplan für eine Aufnahme der Tätigkeiten mit 01.04.2022, der dem Schreiben vom 25.05.2021 beigelegt war, weist die Beschwerdeführerin aus, dass die Phase „Kick-Off mit allen Stakeholdern“ bereits abgeschlossen sei (vgl. auch S. 7 der Verhandlungsschrift vom 27.03.2025). Die Phase „Finale Abstimmung mit Stakeholdern“ weist die Teilbereiche „Konsultation AB-BKO“, „Techn. und vertragl. Abstimmung SysOp“ sowie „Verfahren Optierungsmöglichkeit für BGV“ aus. Die dafür jeweils vorgesehenen Zeiträume sind nicht kürzer, sondern länger als im ursprünglichen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde präsentierten Umsetzungszeitplan für eine Aufnahme der Tätigkeiten mit 01.04.2022.Die Zeiträume zur Einbindung der Marktteilnehmerinnen folgen aus den jeweiligen Umsetzungszeitplänen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Umsetzungszeitplan für eine Aufnahme der Tätigkeiten mit 01.04.2022, der dem Schreiben vom 25.05.2021 beigelegt war, weist die Beschwerdeführerin aus, dass die Phase „Kick-Off mit allen Stakeholdern“ bereits abgeschlossen sei vergleiche auch S. 7 der Verhandlungsschrift vom 27.03.2025). Die Phase „Finale Abstimmung mit Stakeholdern“ weist die Teilbereiche „Konsultation AB-BKO“, „Techn. und vertragl. Abstimmung SysOp“ sowie „Verfahren Optierungsmöglichkeit für BGV“ aus. Die dafür jeweils vorgesehenen Zeiträume sind nicht kürzer, sondern länger als im ursprünglichen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde präsentierten Umsetzungszeitplan für eine Aufnahme der Tätigkeiten mit 01.04.2022.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.4. (zur erstmitbeteiligten Partei und ihrem Antrag):</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.1. Die Feststellungen zu Pkt. 1.4.1. folgen bereits aus den unbedenklichen Angaben auf S. 59 des angefochtenen Bescheids. Sie ergeben sich ebenso aus der angeführten Bestimmung der dt. GasNZV.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.2. Die Beteiligungsverhältnisse folgen aus den weiterhin aktuellen (vgl. S. 18 der Verhandlungsschrift vom 30.07.2024) Angaben auf S. 60 des angefochtenen Bescheids.2.4.2. Die Beteiligungsverhältnisse folgen aus den weiterhin aktuellen vergleiche S. 18 der Verhandlungsschrift vom 30.07.2024) Angaben auf S. 60 des angefochtenen Bescheids.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.3. Die Feststellungen zu den Pkt. 1.4.3., 1.4.3.1. und 1.4.3.3. folgen aus den zitierten Gesetzespassagen. Dass die erstmitbeteiligte Partei in den vergangenen Jahren Gas am Markt gekauft und wieder verkauft hat, folgt bereits aus den Angaben in der Verhandlung (vgl. S. 16 f. der Verhandlungsschrift vom 30.07.2024, S. 9 f. der Verhandlungsschrift vom 29.06.2022 sowie S. 9 f. der Verhandlungsschrift vom 27.03.2025). Dass die erstmitbeteiligte Partei als virtuelle Händlerin am XXXX registriert ist, folgt aus den unbestritten gebliebenen Angaben der belangten Behörde in ihrer Auskunft vom 28.01.2025 (vgl. S. 3 der Verhandlungsschrift vom 27.03.2025).2.4.3. Die Feststellungen zu den Pkt. 1.4.3., 1.4.3.1. und 1.4.3.3. folgen aus den zitierten Gesetzespassagen. Dass die erstmitbeteiligte Partei in den vergangenen Jahren Gas am Markt gekauft und wieder verkauft hat, folgt bereits aus den Angaben in der Verhandlung vergleiche S. 16 f. der Verhandlungsschrift vom 30.07.2024, S. 9 f. der Verhandlungsschrift vom 29.06.2022 sowie S. 9 f. der Verhandlungsschrift vom 27.03.2025). Dass die erstmitbeteiligte Partei als virtuelle Händlerin am römisch 40 registriert ist, folgt aus den unbestritten gebliebenen Angaben der belangten Behörde in ihrer Auskunft vom 28.01.2025 vergleiche S. 3 der Verhandlungsschrift vom 27.03.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.4. Die Feststellungen zu Pkt. 1.4.4. folgen aus dem Speicherabkommen (vgl. noch Pkt. 3.11.9.3.). Dass es zu keinen Ausschreibungen und zu keiner Einlagerung von Gas seit dem Inkrafttreten des Speicherabkommens gekommen ist, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der erstmitbeteiligten Partei (vgl. S. 10 der Verhandlungsschrift vom 27.03.2025). Angesichts der rechtlichen Rahmenbedingungen ist nicht entscheidend, dass die erstmitbeteiligte Partei angab, faktisch in die Vorgänge, einschließlich des Abschlusses des Abkommens, nicht eingebunden worden zu sein und noch nie eine Weisung oder eine behördliche Anordnung zur Umsetzung des Abkommens bekommen zu haben (vgl. S. 18 der Verhandlungsschrift vom 30.09.2024).2.4.4. Die Feststellungen zu Pkt. 1.4.4. folgen aus dem Speicherabkommen vergleiche noch Pkt. 3.11.9.3.). Dass es zu keinen Ausschreibungen und zu keiner Einlagerung von Gas seit dem Inkrafttreten des Speicherabkommens gekommen ist, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der erstmitbeteiligten Partei vergleiche S. 10 der Verhandlungsschrift vom 27.03.2025). Angesichts der rechtlichen Rahmenbedingungen ist nicht entscheidend, dass die erstmitbeteiligte Partei angab, faktisch in die Vorgänge, einschließlich des Abschlusses des Abkommens, nicht eingebunden worden zu sein und noch nie eine Weisung oder eine behördliche Anordnung zur Umsetzung des Abkommens bekommen zu haben vergleiche S. 18 der Verhandlungsschrift vom 30.09.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.5. Die Feststellungen zu Pkt. 1.4.5. basieren zunächst auf dem unbestrittenen und unbedenklichen Antrag der erstmitbeteiligten Partei, den die Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 30.09.2024 vorlegte. Die Mengenangabe geht ebenfalls aus dem Antrag unstrittig hervor (vgl. dazu auch S. 4 der Verhandlungsschrift vom 27.03.2025). Die Ankündigung der Antragszurückziehung folgt aus S. 11 der Verhandlungsschrift vom 27.03.2025; die Zurückziehung des Antrags ergibt sich aus dem von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegten Schreiben vom 02.04.2025. Dass der Antrag zuvor von der belangten Behörde nicht erledigt wurde, ergibt sich aus der eingeholten Auskunft der belangten Behörde vom 28.01.2025.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus letzterer ergeben sich auch die Feststellungen betreffend die Antragstellung bei der belangten Behörde.2.4.5. Die Feststellungen zu Pkt. 1.4.5. basieren zunächst auf dem unbestrittenen und unbedenklichen Antrag der erstmitbeteiligten Partei, den die Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 30.09.2024 vorlegte. Die Mengenangabe geht ebenfalls aus dem Antrag unstrittig hervor vergleiche dazu auch S. 4 der Verhandlungsschrift vom 27.03.2025). Die Ankündigung der Antragszurückziehung folgt aus S. 11 der Verhandlungsschrift vom 27.03.2025; die Zurückziehung des Antrags ergibt sich aus dem von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegten Schreiben vom 02.04.2025. Dass der Antrag zuvor von der belangten Behörde nicht erledigt wurde, ergibt sich aus der eingeholten Auskunft der belangten Behörde vom 28.01.2025.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus letzterer ergeben sich auch die Feststellungen betreffend die Antragstellung bei der belangten Behörde.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.6. Die Feststellungen zu Pkt. 1.4.6. folgen bereits aus dem unbestrittenen Vorbringen der belangten Behörde auf S. 37 ihrer Stellungnahme vom 07.04.2022 (vgl. auch S. 3 f. der Verhandlungsschrift vom 27.03.2025).2.4.6. Die Feststellungen zu Pkt. 1.4.6. folgen bereits aus dem unbestrittenen Vorbringen der belangten Behörde auf S. 37 ihrer Stellungnahme vom 07.04.2022 vergleiche auch S. 3 f. der Verhandlungsschrift vom 27.03.2025).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.7. Die zu Pkt. 1.4.7. festgestellten Umstände der Antragstellung und die Inhalte des Antrags folgen aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antrag der erstmitbeteiligten Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Verschmelzung am XXXX erfolgt ist, ergibt sich aus den von der erstmitbeteiligten Partei am 07.06.2021, am 15.06.2021 sowie am 17.06.2021 vorgelegten, im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen, unter anderem einem Handelsregisterausdruck. An den von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen besteht kein Grund zu zweifeln. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2024 samt einem Konvolut an Beilagen versucht, die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung aufgrund allfälliger Verletzungen von Fusionskontrollvorschriften in Zweifel zu ziehen, stützt sie dies zunächst auf eine vermeintliche Tätigkeit der erstmitbeteiligten Partei in Österreich, unter anderem aufgrund des COSIMA-Modells (vgl. dazu aber Pkt. 3.11.9.2.; vgl. auch Pkt. 5 der als Blg. ./4 zur Verhandlungsschrift vom 27.03.2025 genommenen, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mitteilung einer Zuwiderhandlung gegen § 17 Abs. 1 KartG vom 25.03.2025), und beschränkt sich im Folgenden allein auf nicht näher belegte Vermutungen zu allfälligen Verletzungen von Anmeldepflichten (vgl. dazu auch S. 15 der Verhandlungsschrift vom 30.07.2024).Dass die Verschmelzung am römisch 40 erfolgt ist, ergibt sich aus den von der erstmitbeteiligten Partei am 07.06.2021, am 15.06.2021 sowie am 17.06.2021 vorgelegten, im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen, unter anderem einem Handelsregisterausdruck.</p>\n<p class=\"lf-p\">An den von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen besteht kein Grund zu zweifeln. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2024 samt einem Konvolut an Beilagen versucht, die Rechtmäßigkeit der Verschmelzung aufgrund allfälliger Verletzungen von Fusionskontrollvorschriften in Zweifel zu ziehen, stützt sie dies zunächst auf eine vermeintliche Tätigkeit der erstmitbeteiligten Partei in Österreich, unter anderem aufgrund des COSIMA-Modells vergleiche dazu aber Pkt. 3.11.9.2.; vergleiche auch Pkt. 5 der als Blg. ./4 zur Verhandlungsschrift vom 27.03.2025 genommenen, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mitteilung einer Zuwiderhandlung gegen Paragraph 17, Absatz eins, KartG vom 25.03.2025), und beschränkt sich im Folgenden allein auf nicht näher belegte Vermutungen zu allfälligen Verletzungen von Anmeldepflichten vergleiche dazu auch S. 15 der Verhandlungsschrift vom 30.07.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.8. Die Feststellung zu Pkt. 1.4.8. folgt bereits aus den unbedenklichen Angaben auf S. 24 des angefochtenen Bescheids und ergibt sich überdies aus dem der Antragsänderung vom 28.10.2020 beiliegenden Formblatt 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4.9. Die Feststellungen zu Pkt. 1.4.9. folgen zunächst aus dem Antrag sowie der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde von der erstmitbeteiligten Partei gezeigten Präsentation (vgl. Folie 16). Weiters folgen die Feststellungen aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden unbedenklichen Schreiben der erstmitbeteiligten Partei vom 21.05.2021 samt den beiliegenden Umsetzungszeitplänen.2.4.9. Die Feststellungen zu Pkt. 1.4.9. folgen zunächst aus dem Antrag sowie der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde von der erstmitbeteiligten Partei gezeigten Präsentation vergleiche Folie 16). Weiters folgen die Feststellungen aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden unbedenklichen Schreiben der erstmitbeteiligten Partei vom 21.05.2021 samt den beiliegenden Umsetzungszeitplänen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.5. (zur zweitmitbeteiligten Partei):</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.1. Die Feststellungen zu Pkt. 1.5.1. folgen bereits aus den unbedenklichen Angaben auf S. 59 des angefochtenen Bescheids. Diese ergeben sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Informationen (vgl. die Schreiben der erstmitbeteiligten Partei vom 28.10.2020 sowie vom 25.01.2021) sowie den am 25.01.2021 von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen.2.5.1. Die Feststellungen zu Pkt. 1.5.1. folgen bereits aus den unbedenklichen Angaben auf S. 59 des angefochtenen Bescheids. Diese ergeben sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Informationen vergleiche die Schreiben der erstmitbeteiligten Partei vom 28.10.2020 sowie vom 25.01.2021) sowie den am 25.01.2021 von der erstmitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.2. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.5.2. folgen aus den unbestrittenen Angaben auf S. 56 f. des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung der Eingabe der erstmitbeteiligten Partei vom 28.06.2024.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5.3. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.5.3. folgen bereits aus dem von der erstmitbeteiligten Partei im Zuge der Verhandlung vor der belangten Behörde gezeigten Foliensatz vom 01.10.2020; im Besonderen geht dies aus den Folien 25 und 34 hervor: So wird auf Folie 25 vonseiten der erstmitbeteiligten Partei wörtlich festgehalten: „Sämtliche benötigten IT-Softwareapplikationen und wesentliche Dienstleistungen werden von der Muttergesellschaft [das ist die erstmitbeteiligte Partei] zur Verfügung gestellt“. Auf Folie 34 werden die festgestellten Leistungen – darunter die von der erstmitbeteiligten Partei erbrachten, eingeleitet mit dem Satz „Von externen Partnern werden folgende wesentliche Leistungen erbracht:“ – aufgezählt (vgl. in diesem Kontext auch die S. 5 f. der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2020 vor der belangten Behörde).2.5.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.5.3. folgen bereits aus dem von der erstmitbeteiligten Partei im Zuge der Verhandlung vor der belangten Behörde gezeigten Foliensatz vom 01.10.2020; im Besonderen geht dies aus den Folien 25 und 34 hervor: So wird auf Folie 25 vonseiten der erstmitbeteiligten Partei wörtlich festgehalten: „Sämtliche benötigten IT-Softwareapplikationen und wesentliche Dienstleistungen werden von der Muttergesellschaft [das ist die erstmitbeteiligte Partei] zur Verfügung gestellt“. Auf Folie 34 werden die festgestellten Leistungen – darunter die von der erstmitbeteiligten Partei erbrachten, eingeleitet mit dem Satz „Von externen Partnern werden folgende wesentliche Leistungen erbracht:“ – aufgezählt vergleiche in diesem Kontext auch die S. 5 f. der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2020 vor der belangten Behörde).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daran, dass es sich bei jenen Leistungen, die nicht von der zweitmitbeteiligten Partei erbracht werden sollen, um wesentliche Leistungen handelt, besteht schon insoweit kein Zweifel, als die erstmitbeteiligte Partei im Verfahren vor der belangten Behörde wiederholt dies selbst so ausgeführt hat. Dass solcherart wesentliche Leistungen nicht von der zweitmitbeteiligten Partei selbst erbracht werden, hat die erstmitbeteiligte Partei auch im weiteren Verfahrensverlauf und im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Wechselplattform von externen Dienstleisterinnen bezogen werden soll, ergibt sich aus dem Antrag der erstmitbeteiligten Partei in der Fassung der Änderung vom 28.10.2020. Eine Nutzung der aktuellen Wechselplattform, sei es durch deren Erwerb, Leasing oder Miete, ist darin nicht vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.6. (zu den Gutachten und der Bewertung der Auswahlkriterien 2 und 3):</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6.1. Die Feststellungen zu Pkt. 1.6.1. folgen aus den im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben bzw. Niederschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6.2. Die Feststellungen zu Pkt. 1.6.2. folgen zunächst aus den im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben. Dass die Anmerkungen der erstmitbeteiligten Partei (Pkt. 1.6.2.1.) nicht bewertungsrelevant sind, ergibt sich aus der Replik der Sachverständigen, wobei sich die sprachliche Anpassung im Gutachten auf die Änderung einer Formulierung zum Risiko in der Anfangsphase von „gewisses Risiko“ hin zu „niedriges Risiko“ beschränkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6.3. Die Bewertungsgrundlagen sowie die Systematik der Punktevergabe folgen bereits aus den Gutachten zur Beurteilung der Effizienz und Zuverlässigkeit und ergeben sich überdies aus dem angefochtenen Bescheid. Dass eine Bewertung eines Umsetzungskonzepts mit 80 % der möglichen Punkte insoweit einem „Gut“ entspricht, ergibt sich schlüssig aus den Gutachten zur Beurteilung der Effizienz und Zuverlässigkeit (vgl. S. 5 der Gutachten zur Beurteilung der Effizienz und Zuverlässigkeit vom 18.12.2020) sowie auch aus der Replik zur Stellungnahme zur Beurteilung der Effizienz und Zuverlässigkeit des Antrags der Beschwerdeführerin vom 15.02.2021.2.6.3. Die Bewertungsgrundlagen sowie die Systematik der Punktevergabe folgen bereits aus den Gutachten zur Beurteilung der Effizienz und Zuverlässigkeit und ergeben sich überdies aus dem angefochtenen Bescheid. Dass eine Bewertung eines Umsetzungskonzepts mit 80 % der möglichen Punkte insoweit einem „Gut“ entspricht, ergibt sich schlüssig aus den Gutachten zur Beurteilung der Effizienz und Zuverlässigkeit vergleiche S. 5 der Gutachten zur Beurteilung der Effizienz und Zuverlässigkeit vom 18.12.2020) sowie auch aus der Replik zur Stellungnahme zur Beurteilung der Effizienz und Zuverlässigkeit des Antrags der Beschwerdeführerin vom 15.02.2021.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6.4. Die für die Subauswahlkriterien zu erreichenden „Zusatzpunkte“ ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben in den Gutachten zur Beurteilung der Effizienz und Zuverlässigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6.5. Die Feststellungen zu Pkt. 2.6.5. folgen zunächst aus dem zeitlichen Ablauf. Dass die Gutachten nicht die finalen Umsetzungszeitpläne, die im Mai 2021 vorgelegt wurden, berücksichtigen, gründet schon darin, dass sie zuvor fertiggestellt waren. Die Beschwerdeführerin zeigte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde einen Umsetzungszeitplan mit einem Starttermin 01.04.2022, wobei die einzelnen im Umsetzungszeitplan vorgesehenen Aktivitäten gegenüber dem Umsetzungszeitplan 01.10.2021 allein zeitlich verschoben wurden, inhaltlich aber unverändert blieben (vgl. die Folien 100 ff. der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gezeigten Präsentation).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Gutachten herangezogenen Umsetzungszeitpläne gehen jeweils aus S. 16 bzw. 16 f. der Gutachten zur Beurteilung der Effizienz und Zuverlässigkeit betreffend die Beschwerdeführerin und die erstmitbeteiligte Partei hervor.2.6.5. Die Feststellungen zu Pkt. 2.6.5. folgen zunächst aus dem zeitlichen Ablauf. Dass die Gutachten nicht die finalen Umsetzungszeitpläne, die im Mai 2021 vorgelegt wurden, berücksichtigen, gründet schon darin, dass sie zuvor fertiggestellt waren. Die Beschwerdeführerin zeigte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde einen Umsetzungszeitplan mit einem Starttermin 01.04.2022, wobei die einzelnen im Umsetzungszeitplan vorgesehenen Aktivitäten gegenüber dem Umsetzungszeitplan 01.10.2021 allein zeitlich verschoben wurden, inhaltlich aber unverändert blieben vergleiche die Folien 100 ff. der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gezeigten Präsentation).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Gutachten herangezogenen Umsetzungszeitpläne gehen jeweils aus S. 16 bzw. 16 f. der Gutachten zur Beurteilung der Effizienz und Zuverlässigkeit betreffend die Beschwerdeführerin und die erstmitbeteiligte Partei hervor.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.7. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.7. (zu [sonstigen] Aspekten des Auswahlverfahrens):</p>\n<p class=\"lf-p\">2.7.1. Die Feststellungen zu den Pkt. 1.7.1. bis 1.7.3. folgen aus den im Verwaltungsakt einliegenden, unbedenklichen Schreiben samt Beilagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.7.2. Die Feststellungen zu Pkt. 1.7.4. folgen zunächst aus der E-Mail der erstmitbeteiligten Partei an die belangte Behörde. Die Aufforderung der belangten Behörde vom 15.06.2021 zur Vorlage weiterer Unterlagen folgt aus dem im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Aktenvermerk. Die von der erstmitbeteiligten Partei in der Folge übermittelten Unterlagen liegen ebenfalls im Verwaltungsakt ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.8. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.8. (zu den Kosten der XXXX im Hinblick auf die Option gemäß § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020):2.8. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.8. (zu den Kosten der römisch 40 im Hinblick auf die Option gemäß Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020):</p>\n<p class=\"lf-p\">2.8.1. Dass die Kosten bei der XXXX bei der erstmaligen Umsetzung der Anforderungen der GMMO-VO 2020 unabhängig von der Ausübung der Option gemäß § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020 gleich hoch gewesen wären, folgt bereits aus der Auskunft der XXXX gegenüber der belangten Behörde vom 15.05.2020 (deren aufrechte Gültigkeit der belangten Behörde von der XXXX am 25.02.2021 bestätigt wurde; siehe den von der belangten Behörde vorgelegten Mailverkehr, OZ 36). Aus dieser geht hervor, dass die Ausübung der Option gemäß § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020 weder erhöhte Betriebskosten (OPEX) noch erhöhte Investitionen (CAPEX) bei der XXXX zur Folge hätte. Dies ist bereits in Zusammenschau mit dem von der XXXX an die belangte Behörde ebenfalls am 15.05.2020 übermittelten Dokument mit dem Titel XXXX , das am 19.05.2020 durch die belangte Behörde auch auf der Verfahrenswebsite veröffentlicht wurde, schlüssig.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Dokument fasst die XXXX die rechtlichen Rahmenbedingungen zusammen, stellt einen Vergleich zwischen den Varianten „mit und ohne Option gem. § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020“ dar und legt inhaltliche und technische Anforderungen an die Bilanzierungsstelle bei Ausübung der Option gemäß § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020 dar. Die XXXX legte in der Kostenabschätzung gegenüber der belangten Behörde nachvollziehbar offen, dass die beiden Varianten sich „in der Umsetzung in manchen Punkten unterscheiden, die sich aber jeweils in den Implementierungs- und Personalaufwänden für die GMMO-VO 2020 gegenseitig aufheben und am Ende zu vergleichbaren Plankosten führen. Daher sind auf Basis des aktuellen Wissenstands der Option des § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020 keine zusätzlichen Kosten direkt zuordenbar.“ (vgl. die von der XXXX der belangten Behörde vorgelegte Kostenschätzung, OZ 36)2.8.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Kosten bei der römisch 40 bei der erstmaligen Umsetzung der Anforderungen der GMMO-VO 2020 unabhängig von der Ausübung der Option gemäß Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 gleich hoch gewesen wären, folgt bereits aus der Auskunft der römisch 40 gegenüber der belangten Behörde vom 15.05.2020 (deren aufrechte Gültigkeit der belangten Behörde von der römisch 40 am 25.02.2021 bestätigt wurde; siehe den von der belangten Behörde vorgelegten Mailverkehr, OZ 36). Aus dieser geht hervor, dass die Ausübung der Option gemäß Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 weder erhöhte Betriebskosten (OPEX) noch erhöhte Investitionen (CAPEX) bei der römisch 40 zur Folge hätte. Dies ist bereits in Zusammenschau mit dem von der römisch 40 an die belangte Behörde ebenfalls am 15.05.2020 übermittelten Dokument mit dem Titel römisch 40 , das am 19.05.2020 durch die belangte Behörde auch auf der Verfahrenswebsite veröffentlicht wurde, schlüssig.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Dokument fasst die römisch 40 die rechtlichen Rahmenbedingungen zusammen, stellt einen Vergleich zwischen den Varianten „mit und ohne Option gem. Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020“ dar und legt inhaltliche und technische Anforderungen an die Bilanzierungsstelle bei Ausübung der Option gemäß Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 dar. Die römisch 40 legte in der Kostenabschätzung gegenüber der belangten Behörde nachvollziehbar offen, dass die beiden Varianten sich „in der Umsetzung in manchen Punkten unterscheiden, die sich aber jeweils in den Implementierungs- und Personalaufwänden für die GMMO-VO 2020 gegenseitig aufheben und am Ende zu vergleichbaren Plankosten führen. Daher sind auf Basis des aktuellen Wissenstands der Option des Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 keine zusätzlichen Kosten direkt zuordenbar.“ vergleiche die von der römisch 40 der belangten Behörde vorgelegte Kostenschätzung, OZ 36) Des Weiteren wurden in der Verhandlung am 30.09.2024 zwei Zeugen zu den Kosten und deren Herleitung bei der XXXX einvernommen:Des Weiteren wurden in der Verhandlung am 30.09.2024 zwei Zeugen zu den Kosten und deren Herleitung bei der römisch 40 einvernommen:</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX . Er führte nachvollziehbar aus, dass der XXXX Angebote für die technische Umsetzung der GMMO-VO 2020 vorgelegen seien, die beide Varianten (mit und ohne Ausübung der Option gemäß § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020) zum Gegenstand hatten, und in beiden Fällen seien die Kosten gleich gewesen; es sei bei den Dienstleisterinnen auch spezifisch nachgefragt worden, ob die Varianten unterschiedlich hohe Kosten zur Folge hätten, was verneint und der belangten Behörde mitgeteilt worden sei. Im Hinblick auf die laufenden Kosten geht er davon aus, dass dies ebenfalls so gewesen sei, und verwies auf die entsprechenden dahinterliegenden Vorgänge (vgl. S. 4 ff. der Verhandlungsschrift vom 30.09.2024). Befragt, ob sich abhängig vom konkreten Konzept einer Bilanzierungsstelle etwas an den Kosten ändern könnte, verwies er darauf, dass er zwar kein Techniker sei, aber dass sich an der Funktionsweise der Systeme und der Berechnung der Clearingdaten nichts ändere.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gehe nur um die Zur-Verfügung-Stellung der Daten, was maximal Auswirkungen bei einzelnen Schnittstellen haben könne (vgl. S. 5 der Verhandlungsschrift vom 30.09.2024). römisch 40 . Er führte nachvollziehbar aus, dass der römisch 40 Angebote für die technische Umsetzung der GMMO-VO 2020 vorgelegen seien, die beide Varianten (mit und ohne Ausübung der Option gemäß Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020) zum Gegenstand hatten, und in beiden Fällen seien die Kosten gleich gewesen; es sei bei den Dienstleisterinnen auch spezifisch nachgefragt worden, ob die Varianten unterschiedlich hohe Kosten zur Folge hätten, was verneint und der belangten Behörde mitgeteilt worden sei. Im Hinblick auf die laufenden Kosten geht er davon aus, dass dies ebenfalls so gewesen sei, und verwies auf die entsprechenden dahinterliegenden Vorgänge vergleiche S. 4 ff. der Verhandlungsschrift vom 30.09.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Befragt, ob sich abhängig vom konkreten Konzept einer Bilanzierungsstelle etwas an den Kosten ändern könnte, verwies er darauf, dass er zwar kein Techniker sei, aber dass sich an der Funktionsweise der Systeme und der Berechnung der Clearingdaten nichts ändere. Es gehe nur um die Zur-Verfügung-Stellung der Daten, was maximal Auswirkungen bei einzelnen Schnittstellen haben könne vergleiche S. 5 der Verhandlungsschrift vom 30.09.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX Seine Aussagen decken sich im Wesentlichen mit jenen von XXXX . Gemeinsam mit den Dienstleisterinnen sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass die Umsetzung der einen oder anderen Variante (mit oder ohne Ausübung der Option gemäß § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020) dieselben Kosten verursachen würde. Konkret gab er auch an, dass dies ebenfalls die Betriebskosten umfasst hatte (vgl. S. 10 der Verhandlungsschrift vom 30.09.2024). Dass Erfahrungen mit der zwischenzeitlich implementierten GMMO-VO 2020 ohne Ausübung der Option gemäß § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020 mitunter an der Einschätzung hinsichtlich der Betriebskosten etwas ändern könnten (vgl. S. 14 f. der Verhandlungsschrift vom 30.09.2024), ist für die ursprüngliche Schätzung im Vorfeld der Umsetzung einer der beiden Varianten ohne Bedeutung, zumal die Schätzung auf Basis eines Austauschs mit den Dienstleisterinnen erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">XXXX legte auch im Einzelnen schlüssig dar, auf Basis welcher technischen Überlegungen man von der Kostenneutralität der beiden Varianten ausgegangen sei (vgl. S. 10 der Verhandlungsschrift vom 30.09.2024), was auch Deckung in der bereits erwähnten Stellungnahme der XXXX vom 15.05.2020 findet. römisch 40 Seine Aussagen decken sich im Wesentlichen mit jenen von römisch 40 . Gemeinsam mit den Dienstleisterinnen sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass die Umsetzung der einen oder anderen Variante (mit oder ohne Ausübung der Option gemäß Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020) dieselben Kosten verursachen würde. Konkret gab er auch an, dass dies ebenfalls die Betriebskosten umfasst hatte vergleiche S. 10 der Verhandlungsschrift vom 30.09.2024).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass Erfahrungen mit der zwischenzeitlich implementierten GMMO-VO 2020 ohne Ausübung der Option gemäß Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 mitunter an der Einschätzung hinsichtlich der Betriebskosten etwas ändern könnten vergleiche S. 14 f. der Verhandlungsschrift vom 30.09.2024), ist für die ursprüngliche Schätzung im Vorfeld der Umsetzung einer der beiden Varianten ohne Bedeutung, zumal die Schätzung auf Basis eines Austauschs mit den Dienstleisterinnen erfolgt ist. römisch 40 legte auch im Einzelnen schlüssig dar, auf Basis welcher technischen Überlegungen man von der Kostenneutralität der beiden Varianten ausgegangen sei vergleiche S. 10 der Verhandlungsschrift vom 30.09.2024), was auch Deckung in der bereits erwähnten Stellungnahme der römisch 40 vom 15.05.2020 findet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den getroffenen Feststellungen steht angesichts dieser Beweise nicht entgegen, dass die belangte Behörde in der Ausschreibungsunterlage in Rz 132 noch davon ausging, dass Mehrkosten bei der MVGM im Falle der Ausübung der Option gemäß § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020 anfallen könnten (vgl. auch die Antwort auf Frage 15 der konsolidierten Fragenbeantwortung aus März 2020). Dabei legte die belangte Behörde jeweils selbst offen, dass die dafür herangezogenen Kosten noch rechtzeitig den Bewerberinnen mitgeteilt würden, was letztlich auch erfolgt ist. Die Vermutung der belangten Behörde, dass Mehrkosten anfallen könnten, hat sich nur schlicht nicht bestätigt, ohne dass dies die bisherigen Überlegungen in Zweifel ziehen könnte.Den getroffenen Feststellungen steht angesichts dieser Beweise nicht entgegen, dass die belangte Behörde in der Ausschreibungsunterlage in Rz 132 noch davon ausging, dass Mehrkosten bei der MVGM im Falle der Ausübung der Option gemäß Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 anfallen könnten vergleiche auch die Antwort auf Frage 15 der konsolidierten Fragenbeantwortung aus März 2020). Dabei legte die belangte Behörde jeweils selbst offen, dass die dafür herangezogenen Kosten noch rechtzeitig den Bewerberinnen mitgeteilt würden, was letztlich auch erfolgt ist. Die Vermutung der belangten Behörde, dass Mehrkosten anfallen könnten, hat sich nur schlicht nicht bestätigt, ohne dass dies die bisherigen Überlegungen in Zweifel ziehen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die Beschwerdeführerin in den Rz 156 ff. ihrer Beschwerde, im Besonderen unter Verweis auf die der Beschwerde beigelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ vom XXXX von XXXX (im Folgenden: Stellungnahme DI), ausführt, dass die „abstrakten Ausführungen des MVGM […] unzutreffend [sind]“, überzeugt dies nicht. Die XXXX klärte die technische Umsetzung der Vorgaben der GMMO-VO 2020 mit oder ohne Ausübung der Option gemäß § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020 mit ihren Dienstleisterinnen ab und hatte entsprechende Angebote vorliegen. Somit sind die Ausführungen der XXXX gerade nicht „abstrakt“. Da in Rz 72 der Stellungnahme DI jedoch davon ausgegangen wird, dass „die Anforderungen noch nicht so weit ausgereift zu sein [erscheinen], um ein entsprechendes Angebot eines IT-Dienstleisters und somit eine klare Kostenindikation selbst vorliegend und/oder der [belangten Behörde] übermittelt zu haben“, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die dortigen Ausführungen.Soweit die Beschwerdeführerin in den Rz 156 ff. ihrer Beschwerde, im Besonderen unter Verweis auf die der Beschwerde beigelegte „Gutachterliche Stellungnahme“ vom römisch 40 von römisch 40 (im Folgenden: Stellungnahme DI), ausführt, dass die „abstrakten Ausführungen des MVGM […] unzutreffend [sind]“, überzeugt dies nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die römisch 40 klärte die technische Umsetzung der Vorgaben der GMMO-VO 2020 mit oder ohne Ausübung der Option gemäß Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 mit ihren Dienstleisterinnen ab und hatte entsprechende Angebote vorliegen. Somit sind die Ausführungen der römisch 40 gerade nicht „abstrakt“. Da in Rz 72 der Stellungnahme DI jedoch davon ausgegangen wird, dass „die Anforderungen noch nicht so weit ausgereift zu sein [erscheinen], um ein entsprechendes Angebot eines IT-Dienstleisters und somit eine klare Kostenindikation selbst vorliegend und/oder der [belangten Behörde] übermittelt zu haben“, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die dortigen Ausführungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Verfahrenswebsite wurde am 19.05.2020 folgender Hinweis veröffentlicht (Formatierung abweichend): „Nach den derzeitigen Einschätzungen und Kostenabschätzungen der XXXX würde die Implementierung der Anforderungen aus der GMMO-VO 2020 sowohl mit als auch ohne Inanspruchnahme der Option des § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020 durch die Bilanzierungsstelle bei XXXX als MVGM Kosten in gleicher Höhe verursachen. So unterscheidet sich die zentrale und die dezentrale Variante (gemäß der Beschreibung der inhaltlich/technischen Anforderung an die Bilanzierungsstelle) in der Umsetzung in manchen Punkten, diese heben sich aber jeweils in den Implementierungs- und Personalaufwänden für die GMMO-VO 2020 auf und führen am Ende zu vergleichbaren Plankosten. Daher sind auf Basis des aktuellen Wissenstands der Option des § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020 für den MVGM keine zusätzlichen Kosten direkt zuordenbar.“„Nach den derzeitigen Einschätzungen und Kostenabschätzungen der römisch 40 würde die Implementierung der Anforderungen aus der GMMO-VO 2020 sowohl mit als auch ohne Inanspruchnahme der Option des Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 durch die Bilanzierungsstelle bei römisch 40 als MVGM Kosten in gleicher Höhe verursachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">So unterscheidet sich die zentrale und die dezentrale Variante (gemäß der Beschreibung der inhaltlich/technischen Anforderung an die Bilanzierungsstelle) in der Umsetzung in manchen Punkten, diese heben sich aber jeweils in den Implementierungs- und Personalaufwänden für die GMMO-VO 2020 auf und führen am Ende zu vergleichbaren Plankosten. Daher sind auf Basis des aktuellen Wissenstands der Option des Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 für den MVGM keine zusätzlichen Kosten direkt zuordenbar.“ 2.8.2. Dass bei der XXXX infolge einer Umstellung von der umgesetzten Variante ohne ausgeübter Option auf die Variante mit ausgeübter Option gemäß § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020 Kosten in nicht näher bezifferbarer Höhe anfallen würden, ergibt sich schlüssig aus den Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX (vgl. S. 5 und 9 ff. der Verhandlungsschrift vom 30.09.2024).2.8.2. Dass bei der römisch 40 infolge einer Umstellung von der umgesetzten Variante ohne ausgeübter Option auf die Variante mit ausgeübter Option gemäß Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 Kosten in nicht näher bezifferbarer Höhe anfallen würden, ergibt sich schlüssig aus den Aussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 vergleiche S. 5 und 9 ff. der Verhandlungsschrift vom 30.09.2024).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zur maßgeblichen Rechtslage:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 idF BGBl. I Nr. 74/2024, lauten:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2024,, lauten: „Begriffsbestimmungen § 7. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck1. […]5. ‚Bilanzgruppenkoordinator‘ den Betreiber einer Verrechnungsstelle gemäß Z 67;6. ‚Bilanzgruppenverantwortlicher‘ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, welche die Mitglieder einer Bilanzgruppe vertritt;7. […]16. ‚Erdgasunternehmen‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher;</p>\n<p class=\"lf-p\">Unternehmen gemäß Z 58, § 13 und § 17 sowie Betreiber von Speicheranlagen sind Erdgasunternehmen;17. […]38. ‚Marktteilnehmer‘ Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Versorger, Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Bilanzgruppenkoordinatoren, Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreibern, Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Speicherunternehmen sowie Betreiber von Speicheranlagen, Börseunternehmen und Hub-Dienstleistungsunternehmen;39. […]58. ‚Speicherunternehmen‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Funktion der Speicherung wahrnimmt und für den Betrieb einer Speicheranlage verantwortlich ist; hierzu genügt es, dass das Unternehmen die Speicheranlage bloß verwaltet;59. […]67. ‚Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie‘ eine Einrichtung gemäß § 85 im Verteilernetz;68. […]74. ‚vertikal integriertes Erdgasunternehmen‘ ein Erdgasunternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Verflüssigung/Wiederverdampfung (LNG) oder Speicherung und mindestens eine der Funktionen Gewinnung oder Lieferung von Erdgas wahrnimmt;75. […]76. ‚virtueller Handelspunkt‘ ein virtueller Punkt in einem Marktgebiet, an dem Erdgas nach der Einspeisung und vor der Ausspeisung innerhalb des Marktgebiets gehandelt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der virtuelle Handelspunkt ist keinem physischen Ein- oder Ausspeisepunkt zugeordnet und ermöglicht Käufern und Verkäufern von Erdgas, auch ohne Kapazitätsbuchung Erdgas zu kaufen oder zu verkaufen;77. […]Paragraph 7, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck, 1. […], 5. ‚Bilanzgruppenkoordinator‘ den Betreiber einer Verrechnungsstelle gemäß Ziffer 67,;, 6. ‚Bilanzgruppenverantwortlicher‘ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, welche die Mitglieder einer Bilanzgruppe vertritt;, 7. […], 16. ‚Erdgasunternehmen‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Verkauf, Kauf oder Speicherung von Erdgas, einschließlich verflüssigtes Erdgas mindestens eine wahrnimmt und für die kommerziellen, technischen oder wartungsbezogenen Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen verantwortlich ist, mit Ausnahme der Endverbraucher;</p>\n<p class=\"lf-p\">Unternehmen gemäß Ziffer 58,, Paragraph 13 und Paragraph 17, sowie Betreiber von Speicheranlagen sind Erdgasunternehmen;, 17. […], 38. ‚Marktteilnehmer‘ Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenmitglieder, Versorger, Erdgashändler, Produzenten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Bilanzgruppenkoordinatoren, Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreibern, Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Speicherunternehmen sowie Betreiber von Speicheranlagen, Börseunternehmen und Hub-Dienstleistungsunternehmen;, 39. […], 58. ‚Speicherunternehmen‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Funktion der Speicherung wahrnimmt und für den Betrieb einer Speicheranlage verantwortlich ist; hierzu genügt es, dass das Unternehmen die Speicheranlage bloß verwaltet;, 59. […], 67. ‚Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie‘ eine Einrichtung gemäß Paragraph 85, im Verteilernetz;, 68. […], 74. ‚vertikal integriertes Erdgasunternehmen‘ ein Erdgasunternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Verflüssigung/Wiederverdampfung (LNG) oder Speicherung und mindestens eine der Funktionen Gewinnung oder Lieferung von Erdgas wahrnimmt;, 75. […], 76. ‚virtueller Handelspunkt‘ ein virtueller Punkt in einem Marktgebiet, an dem Erdgas nach der Einspeisung und vor der Ausspeisung innerhalb des Marktgebiets gehandelt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der virtuelle Handelspunkt ist keinem physischen Ein- oder Ausspeisepunkt zugeordnet und ermöglicht Käufern und Verkäufern von Erdgas, auch ohne Kapazitätsbuchung Erdgas zu kaufen oder zu verkaufen;, 77. […] Verbot von Diskriminierung § 9. Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanagern und Marktgebietsmanagern ist es untersagt jene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder zu nutzen beabsichtigen oder die ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder beabsichtigen in Anspruch zu nehmen oder bestimmten Kategorien dieser Personen, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Erdgasunternehmen, diskriminierend zu behandeln.Paragraph 9, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanagern und Marktgebietsmanagern ist es untersagt jene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder zu nutzen beabsichtigen oder die ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder beabsichtigen in Anspruch zu nehmen oder bestimmten Kategorien dieser Personen, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Erdgasunternehmen, diskriminierend zu behandeln. […] Verfahren zur Festlegung durch Verordnung § 41. (1) […]Paragraph 41, (1) […]</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen treffen zu den Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Marktgebiet, und zwar insbesondere zur Dauer der Ausgleichsperiode, Nominierungs- und Fahrplanabwicklung, Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern und der Definition des Gastags. Dabei ist abhängig von dem Ergebnis eines entsprechenden Konsultationsprozesses, in dem sämtliche betroffenen Marktteilnehmer einzubeziehen sind, auf eine Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Netzkodex gemäß Art. 8 Abs. 6 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 hinzuwirken.(4) Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen treffen zu den Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen im Marktgebiet, und zwar insbesondere zur Dauer der Ausgleichsperiode, Nominierungs- und Fahrplanabwicklung, Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern und der Definition des Gastags. Dabei ist abhängig von dem Ergebnis eines entsprechenden Konsultationsprozesses, in dem sämtliche betroffenen Marktteilnehmer einzubeziehen sind, auf eine Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Netzkodex gemäß Artikel 8, Absatz 6, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, hinzuwirken. […] 6. Teil Bilanzgruppensystem 1. Hauptstück Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie (Bilanzgruppenkoordinator) Ernennung § 85. (1) Die Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Verteilernetz (Bilanzgruppenkoordinator) sind je Marktgebiet von der Regulierungsbehörde nach Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens nach den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bewerber zu ernennen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist die Ernennung eines Unternehmens für mehrere Marktgebiete zulässig.Paragraph 85, (1) Die Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Verteilernetz (Bilanzgruppenkoordinator) sind je Marktgebiet von der Regulierungsbehörde nach Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens nach den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bewerber zu ernennen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist die Ernennung eines Unternehmens für mehrere Marktgebiete zulässig.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Ernennung erfolgt mit Bescheid, welcher mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden kann, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind. Die Ernennung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 86 vorliegen und zu erwarten ist, dass das ernannte Unternehmen in der Lage ist, die Aufgaben gemäß § 87 effizient, sicher und zuverlässig zu erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass nach erfolgter Ernennung der Registrierungsaufwand für Marktteilnehmer auf ein Minimum reduziert wird und die Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz gemäß § 41 Abs. 4 befördert wird.(2) Die Ernennung erfolgt mit Bescheid, welcher mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden kann, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind. Die Ernennung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 86, vorliegen und zu erwarten ist, dass das ernannte Unternehmen in der Lage ist, die Aufgaben gemäß Paragraph 87, effizient, sicher und zuverlässig zu erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass nach erfolgter Ernennung der Registrierungsaufwand für Marktteilnehmer auf ein Minimum reduziert wird und die Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz gemäß Paragraph 41, Absatz 4, befördert wird.</div>\n<p class=\"lf-p\">Voraussetzungen der Ernennung § 86. Eine Ernennung gemäß § 85 kann nur erfolgen, wenn1. das ernannte Unternehmen die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators kostengünstig, sicher und neutral gegenüber Marktteilnehmern zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;2. das ernannte Unternehmen hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Erdgasunternehmen ist;3. das ernannte Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eingerichtet und mit einem Grundkapital von mindestens 3 Millionen Euro ausgestattet ist;4. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am ernannten Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;5. der Sitz und die Hauptverwaltung im betreffenden Marktgebiet liegen, wobei in jenen Marktgebieten, in denen die Gesellschaft nicht ihren Sitz hat, eine regionale Niederlassung eingerichtet werden kann;6. das ernannte Unternehmen mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;7. bei keinem der Vorstandsmitglieder ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;8. kein Vorstandsmitglied einen anderen Hauptberuf außerhalb des ernannten Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;9. die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.10. die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die fachliche Eignung eines Vorstandsmitglieds setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;11. das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt.Paragraph 86, Eine Ernennung gemäß Paragraph 85, kann nur erfolgen, wenn, 1. das ernannte Unternehmen die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators kostengünstig, sicher und neutral gegenüber Marktteilnehmern zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;, 2. das ernannte Unternehmen hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Erdgasunternehmen ist;, 3. das ernannte Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eingerichtet und mit einem Grundkapital von mindestens 3 Millionen Euro ausgestattet ist;, 4. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am ernannten Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;, 5. der Sitz und die Hauptverwaltung im betreffenden Marktgebiet liegen, wobei in jenen Marktgebieten, in denen die Gesellschaft nicht ihren Sitz hat, eine regionale Niederlassung eingerichtet werden kann;, 6. das ernannte Unternehmen mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;, 7. bei keinem der Vorstandsmitglieder ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 6 GewO 1994 vorliegt;, 8. kein Vorstandsmitglied einen anderen Hauptberuf außerhalb des ernannten Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;, 9. die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten., 10. die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die fachliche Eignung eines Vorstandsmitglieds setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;, 11. das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgaben § 87. (1) Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators sind:1. die Verwaltung der im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;2. die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie in den Verteilernetzen;3. der Abschluss von Verträgena) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Netzbetreibern, Erdgashändlern, Produzenten, Speicherunternehmen sowie dem Verteilergebietsmanager, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und dem Marktgebietsmanager;b) mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Index;c) mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes über die Weitergabe von Daten;d) mit Erdgashändlern, Produzenten und Speicherunternehmen über die Weitergabe von Daten;e) mit im vorgelagerten ausländischen Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder Speicherunternehmen oder anderen geeigneten Personen über die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg (Abs. 4);4. die Einführung von Market Makern zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit gemäß Abs. 6 und 7.Paragraph 87, (1) Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators sind:, 1. die Verwaltung der im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;, 2. die Berechnung, Zuordnung und Verrechnung der Ausgleichsenergie in den Verteilernetzen;, 3. der Abschluss von Verträgen, a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Netzbetreibern, Erdgashändlern, Produzenten, Speicherunternehmen sowie dem Verteilergebietsmanager, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und dem Marktgebietsmanager;, b) mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Index;, c) mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes über die Weitergabe von Daten;, d) mit Erdgashändlern, Produzenten und Speicherunternehmen über die Weitergabe von Daten;, e) mit im vorgelagerten ausländischen Leitungsnetz tätigen Erdgas- oder Speicherunternehmen oder anderen geeigneten Personen über die Bereitstellung von Ausgleichsenergie in den Netzgebieten Tirol und Vorarlberg (Absatz 4,);, 4. die Einführung von Market Makern zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit gemäß Absatz 6 und 7,</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Verwaltung der im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht umfasst insbesondere1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen in Abstimmung mit dem Marktgebietsmanager;2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;3. die Verrechnung des Clearingentgelts (§ 89) an die Bilanzgruppenverantwortlichen;4. die Übernahme der von den Verteilernetzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;5. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;6. die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen im Hinblick auf die Tätigkeit im Verteilernetz;7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Versorgerwechsel, Abwicklung und Abrechnung;8. die Abrechnung im Verteilernetz bei Auflösung von Bilanzgruppen;9. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien.(2) Die Verwaltung der im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht umfasst insbesondere, 1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen in Abstimmung mit dem Marktgebietsmanager;, 2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;, 3. die Verrechnung des Clearingentgelts (Paragraph 89,) an die Bilanzgruppenverantwortlichen;, 4. die Übernahme der von den Verteilernetzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;, 5. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;, 6. die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen im Hinblick auf die Tätigkeit im Verteilernetz;, 7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Versorgerwechsel, Abwicklung und Abrechnung;, 8. die Abrechnung im Verteilernetz bei Auflösung von Bilanzgruppen;, 9. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Bilanzgruppenkoordinator hat Erdgas zur Aufbringung von physikalischer Ausgleichsenergie nach einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktbasierten Verfahren unter Einbeziehung sämtlicher geeigneter Aufbringungsmöglichkeiten für das Verteilernetz in dem Umfang zu beschaffen, als die Beschaffung über den Virtuellen Handelspunkt gemäß § 18 Abs. 1 Z 22 nicht ausreichend ist. Das zur Anwendung kommende Verfahren ist gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 durch Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen.(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat Erdgas zur Aufbringung von physikalischer Ausgleichsenergie nach einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktbasierten Verfahren unter Einbeziehung sämtlicher geeigneter Aufbringungsmöglichkeiten für das Verteilernetz in dem Umfang zu beschaffen, als die Beschaffung über den Virtuellen Handelspunkt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 22, nicht ausreichend ist. Das zur Anwendung kommende Verfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, durch Verordnung der Regulierungsbehörde festzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Im Rahmen der Berechnung, Zuweisung und Verrechnung der Ausgleichsenergie für das Verteilernetz hat der Bilanzgruppenkoordinator1. die Differenz von Fahrplänen bzw. Nominierungen zu Messdaten zu übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu errechnen;2. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem in der Verordnung gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;3. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Verteilernetzbetreibern (§ 58 Abs. 1 Z 12) zu verrechnen;4. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie für das Verteilernetz vorliegen;5. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen.(4) Im Rahmen der Berechnung, Zuweisung und Verrechnung der Ausgleichsenergie für das Verteilernetz hat der Bilanzgruppenkoordinator, 1. die Differenz von Fahrplänen bzw.</div>\n<p class=\"lf-p\">Nominierungen zu Messdaten zu übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu errechnen;, 2. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem in der Verordnung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;, 3. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Verteilernetzbetreibern (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 12,) zu verrechnen;, 4. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie für das Verteilernetz vorliegen;, 5. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Allfällige Differenzbeträge, die sich aus der Ausgleichsenergieabrechnung innerhalb eines Geschäftsjahres ergeben, sind im Jahresabschluss des Bilanzgruppenkoordinators ergebniswirksam abzugrenzen und im darauf folgenden Geschäftsjahr auszugleichen. Der nicht durch Erlöse gedeckte Teil der Aufwendungen aus der Ausgleichsenergieverrechnung eines Geschäftsjahres ist im Jahresabschluss des Bilanzgruppenkoordinators als Verrechnungsforderung anzusetzen und mit künftigen Überschüssen aus der Ausgleichsenergieabrechnung zu verrechnen. Übersteigen in einem Geschäftsjahr die Erträge aus der Ausgleichsenergieverrechnung eines Geschäftsjahres die damit zusammenhängenden Aufwendungen, so sind die sich daraus ergebenden Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz des Bilanzgruppenkoordinators einzustellen und mit künftig anfallenden Unterdeckungen aus der Ausgleichsenergieabrechnung gegenzurechnen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Der Bilanzgruppenkoordinator hat auf Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein transparentes, diskriminierungsfreies, marktbasiertes und öffentliches Ausschreibungsverfahren zur Vorhaltung von Gasmengen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit durchzuführen. Die Vorhaltung erfolgt in Speicheranlagen, die für eine Ausspeisung in die Marktgebiete genutzt werden können. Die Vorhaltung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg kann auch in Speicheranlagen erfolgen, die an benachbarte Marktgebiete angeschlossen sind. Die insgesamt vorzuhaltende Gasmenge ist in der Aufforderung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen, wobei die aktuellen sowie die prognostizierten Speicherstände und drohende oder bereits eingetretene Beeinträchtigungen oder Störungen der Versorgungssicherheit zu berücksichtigen sind.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>(Verfassungsbestimmung) Die gemäß Abs. 6 beschafften Gasmengen sind zur Bereitstellung von physikalischer Ausgleichsenergie nach Ausschöpfung der Aufbringungsmöglichkeiten gemäß Abs. 3 vorzuhalten. Die Kosten der Vorhaltung werden aus Bundesmitteln gedeckt. Festlegungen zum Einsatz der Gasmengen, zum Energiepreis sowie zur verursachungsgerechten Kostentragung sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen. Die Verordnung kann auch Festlegungen über weitere Verwendungszwecke und über die Herkunft der gemäß Abs. 6 beschafften Gasmengen enthalten. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; dabei gilt Art. 55 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz sinngemäß.(7) (Verfassungsbestimmung) Die gemäß Absatz 6, beschafften Gasmengen sind zur Bereitstellung von physikalischer Ausgleichsenergie nach Ausschöpfung der Aufbringungsmöglichkeiten gemäß Absatz 3, vorzuhalten.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten der Vorhaltung werden aus Bundesmitteln gedeckt. Festlegungen zum Einsatz der Gasmengen, zum Energiepreis sowie zur verursachungsgerechten Kostentragung sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung zu treffen. Die Verordnung kann auch Festlegungen über weitere Verwendungszwecke und über die Herkunft der gemäß Absatz 6, beschafften Gasmengen enthalten. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; dabei gilt Artikel 55, Absatz 5, Bundes-Verfassungsgesetz sinngemäß.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allgemeine Bedingungen § 88. (1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat die in § 87 Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.Paragraph 88, (1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat die in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:1. eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Verteilernetzbetreiber anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;2. die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden unter Einbeziehung der vorgesehenen Beschaffung gemäß § 18 Abs. 1 Z 22;3. die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie im Verteilernetz angewandte Methode;4. die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;5. die von den Marktteilnehmern, Verteilernetzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten;6. die wesentlichen, bei der Erfüllung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators zur Anwendung gelangenden Marktregeln einschließlich der Verpflichtung der Vertragspartner zu deren Einhaltung sowie7. die Verpflichtung von Bilanzgruppenverantwortlichen von im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppen zur Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;8. nähere Bestimmungen zur Einführung von Market Makern gemäß § 87 Abs. 6 und 7.(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:, 1. eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Verteilernetzbetreiber anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;, 2. die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden unter Einbeziehung der vorgesehenen Beschaffung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 22,;, 3. die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie im Verteilernetz angewandte Methode;, 4. die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;, 5. die von den Marktteilnehmern, Verteilernetzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen bereitzustellenden Daten;, 6. die wesentlichen, bei der Erfüllung der Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators zur Anwendung gelangenden Marktregeln einschließlich der Verpflichtung der Vertragspartner zu deren Einhaltung sowie, 7. die Verpflichtung von Bilanzgruppenverantwortlichen von im Verteilernetz tätigen Bilanzgruppen zur Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;, 8. nähere Bestimmungen zur Einführung von Market Makern gemäß Paragraph 87, Absatz 6 und 7,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der in § 87 umschriebenen Aufgaben geeignet sind. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten.(3) Diese Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Auflagen oder befristet, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Erdgasmarkt entsprechen und zur Erfüllung der in Paragraph 87, umschriebenen Aufgaben geeignet sind. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, die Allgemeinen Bedingungen über Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Clearingentgelt § 89. Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Regulierungsbehörde ein Entgelt durch Verordnung zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die Grundsätze der Kostenermittlung gemäß § 79 und § 80 sind sinngemäß anzuwenden. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an Erdgas der jeweiligen Bilanzgruppe im Verteilernetz und der Grad der Inanspruchnahme der Leistungen des Bilanzgruppenkoordinators durch die jeweilige Bilanzgruppe. Ausgenommen von der Entrichtung eines Clearingentgeltes ist die Sonderbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regulierungsbehörde kann zur Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entrichtung des Clearingentgelts vorsehen.Paragraph 89, Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Regulierungsbehörde ein Entgelt durch Verordnung zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die Grundsätze der Kostenermittlung gemäß Paragraph 79 und Paragraph 80, sind sinngemäß anzuwenden. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an Erdgas der jeweiligen Bilanzgruppe im Verteilernetz und der Grad der Inanspruchnahme der Leistungen des Bilanzgruppenkoordinators durch die jeweilige Bilanzgruppe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgenommen von der Entrichtung eines Clearingentgeltes ist die Sonderbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch. Die Regulierungsbehörde kann zur Durchführung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, in der Verordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Entrichtung des Clearingentgelts vorsehen. […] Übergangsbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017Übergangsbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, § 170a. (1) Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren gemäß § 85 GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, erlöschen mit der Übernahme der Aufgaben durch das gemäß § 85 ernannte Unternehmen. Die Bilanzgruppenkoordinatoren sind frühestens mit Ablauf des 30. September 2021 und spätestens mit Ablauf des 30. September 2023 gemäß § 85 GWG 2011, BGBl. I Nr. 108/2017, zu ernennen.Paragraph 170 a, (1) Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren gemäß Paragraph 85, GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, erlöschen mit der Übernahme der Aufgaben durch das gemäß Paragraph 85, ernannte Unternehmen. Die Bilanzgruppenkoordinatoren sind frühestens mit Ablauf des 30. September 2021 und spätestens mit Ablauf des 30. September 2023 gemäß Paragraph 85, GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, zu ernennen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 147 Abs. 1 gilt die Gasstatistikverordnung 2017, BGBl. II Nr. 417/2016.“(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, gilt die Gasstatistikverordnung 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2016,.“ 3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 – GMMO-VO 2020, BGBl. II Nr. 425/2019 idF BGBl. II Nr. 270/2023, lauten:3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 – GMMO-VO 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2023,, lauten: „Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung trifft Festlegungen für den Netzzugang, das Kapazitäts- und Engpassmanagement sowie das Bilanzierungssystem in den Marktgebieten Ost, Tirol und Vorarlberg.Paragraph eins, Diese Verordnung trifft Festlegungen für den Netzzugang, das Kapazitäts- und Engpassmanagement sowie das Bilanzierungssystem in den Marktgebieten Ost, Tirol und Vorarlberg.</div>\n<p class=\"lf-p\">Begriffsbestimmungen § 2. (1) […]Paragraph 2, (1) […]</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet ergänzend der Ausdruck1. […]2. ‚Bilanzierungsstelle‘ jenes Unternehmen, welches gemäß § 170a GWG 2011 in Verbindung mit § 85 GWG 2011 als Bilanzgruppenkoordinator eines jeweiligen Marktgebiets rechtskräftig ernannt wurde und die Bilanzierungsaufgaben des Bilanzgruppenkoordinators gemäß § 87 GWG 2011 sowie die integrierte Marktgebietsbilanzierung in den Marktgebieten Ost, Tirol bzw. Vorarlberg durchführt bzw., bis zu dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Ernennung, der bestehende Konzessionsinhaber;3. […]8. ‚Gastag‘ den Zeitraum, der um 6.00 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;9. […]11. ‚Marktgebiets- und Verteilergebietsmanager (MVGM)‘ jenes Unternehmen, welches die Aufgaben des Marktgebietsmanagers für das Marktgebiet Ost gemäß § 14 GWG 2011 und des Verteilergebietsmanagers gemäß § 18 GWG 2011 durchführt;12. […](2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet ergänzend der Ausdruck, 1. […], 2. ‚Bilanzierungsstelle‘ jenes Unternehmen, welches gemäß Paragraph 170 a, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 85, GWG 2011 als Bilanzgruppenkoordinator eines jeweiligen Marktgebiets rechtskräftig ernannt wurde und die Bilanzierungsaufgaben des Bilanzgruppenkoordinators gemäß Paragraph 87, GWG 2011 sowie die integrierte Marktgebietsbilanzierung in den Marktgebieten Ost, Tirol bzw.</div>\n<p class=\"lf-p\">Vorarlberg durchführt bzw., bis zu dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Ernennung, der bestehende Konzessionsinhaber;, 3. […], 8. ‚Gastag‘ den Zeitraum, der um 6.00 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6.00 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;, 9. […], 11. ‚Marktgebiets- und Verteilergebietsmanager (MVGM)‘ jenes Unternehmen, welches die Aufgaben des Marktgebietsmanagers für das Marktgebiet Ost gemäß Paragraph 14, GWG 2011 und des Verteilergebietsmanagers gemäß Paragraph 18, GWG 2011 durchführt;, 12. […] Informationsflüsse zwischen Marktteilnehmern § 32. (1) Marktteilnehmer sind verpflichtet, die für sie relevanten Informationsflüsse zeitgerecht abzuwickeln.Paragraph 32, (1) Marktteilnehmer sind verpflichtet, die für sie relevanten Informationsflüsse zeitgerecht abzuwickeln.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Eine allfällige Detailierung der Informationsflüsse sowie der damit verbundenen Rechte und Pflichten für Marktteilnehmer erfolgt im Rahmen der Sonstigen Marktregeln gemäß § 22 E-ControlG sowie, soweit gesetzlich vorgesehen, in auf diesen Bestimmungen basierenden Allgemeinen Bedingungen der Marktteilnehmer. Dabei sind die in § 35 spezifizierten Formate und Prozesse zu verwenden.(2) Eine allfällige Detailierung der Informationsflüsse sowie der damit verbundenen Rechte und Pflichten für Marktteilnehmer erfolgt im Rahmen der Sonstigen Marktregeln gemäß Paragraph 22, E-ControlG sowie, soweit gesetzlich vorgesehen, in auf diesen Bestimmungen basierenden Allgemeinen Bedingungen der Marktteilnehmer. Dabei sind die in Paragraph 35, spezifizierten Formate und Prozesse zu verwenden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Datenbereitstellung des Bilanzgruppenverantwortlichen je Bilanzgruppe beinhaltet insbesondere in Form von Stundenzeitreihen1. die Übermittlung der Nominierung für Ein- und Ausspeisemengen je Ein- und Ausspeisepunkt an den Fernleitungsnetzbetreiber bzw. für Ein- und Ausspeisepunkte im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze an den MVGM;1a. die Übermittlung der einzelnen Sub-Bilanzkonten zugeordneten Nominierung des jeweiligen Bilanzgruppenmitglieds für Ein- und Ausspeisemengen je Ein- und Ausspeisepunkt an den Fernleitungsnetzbetreiber für Zwecke der Verrechnung des mengenbasiertes Netznutzungsentgelts gemäß § 2 Abs. 1 Z 8a GSNE-VO 2013;2. die Übermittlung der Nominierung für Ein- und Ausspeisemengen an das jeweilige Speicherunternehmen;3. die Übermittlung der Nominierung für Einspeisemengen aus Erdgas-Produktionsanlagen an den jeweiligen Produzenten;4. die Übermittlung von Handelsnominierungen an den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes;5. die Übermittlung von Großabnehmerfahrplänen für Endverbraucher, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h je Zählpunkt vereinbart haben, an den MVGM.</div>\n<p class=\"lf-p\">Diese werden primär für Zwecke der Netzsteuerung benötigt und sind daher disaggregiert pro Endverbraucher auszuweisen;6. die Übermittlung von Fahrplänen für Endverbraucher, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung größer 25.000 kWh/h je Ausspeise‐ bzw. Zählpunkt und gemäß § 21 Abs. 6 das stündliche Profil der Messwerte als bilanzierungsrelevante Allokation vereinbart haben, je Ausspeise‐ bzw. Zählpunkt an den MVGM.(3) Die Datenbereitstellung des Bilanzgruppenverantwortlichen je Bilanzgruppe beinhaltet insbesondere in Form von Stundenzeitreihen, 1. die Übermittlung der Nominierung für Ein- und Ausspeisemengen je Ein- und Ausspeisepunkt an den Fernleitungsnetzbetreiber bzw. für Ein- und Ausspeisepunkte im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze an den MVGM;, 1a. die Übermittlung der einzelnen Sub-Bilanzkonten zugeordneten Nominierung des jeweiligen Bilanzgruppenmitglieds für Ein- und Ausspeisemengen je Ein- und Ausspeisepunkt an den Fernleitungsnetzbetreiber für Zwecke der Verrechnung des mengenbasiertes Netznutzungsentgelts gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8 a, GSNE-VO 2013;, 2. die Übermittlung der Nominierung für Ein- und Ausspeisemengen an das jeweilige Speicherunternehmen;, 3. die Übermittlung der Nominierung für Einspeisemengen aus Erdgas-Produktionsanlagen an den jeweiligen Produzenten;, 4. die Übermittlung von Handelsnominierungen an den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes;, 5. die Übermittlung von Großabnehmerfahrplänen für Endverbraucher, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h je Zählpunkt vereinbart haben, an den MVGM.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese werden primär für Zwecke der Netzsteuerung benötigt und sind daher disaggregiert pro Endverbraucher auszuweisen;, 6. die Übermittlung von Fahrplänen für Endverbraucher, die mit dem Netzbetreiber eine vertragliche Höchstleistung größer 25.000 kWh/h je Ausspeise‐ bzw. Zählpunkt und gemäß Paragraph 21, Absatz 6, das stündliche Profil der Messwerte als bilanzierungsrelevante Allokation vereinbart haben, je Ausspeise‐ bzw. Zählpunkt an den MVGM.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die Datenbereitstellung des Versorgers beinhaltet insbesondere1. die Erstellung der Verbrauchsprognose der ihm zugeordneten SLP-Kunden unter Berücksichtigung von Abs. 10 Z 4;2. die Erstellung der Verbrauchsprognose der ihm zugeordneten leistungsgemessenen Kunden in Summe und als Stundenzeitreihe und dessen zeitgerechte Übermittlung an seinen Bilanzgruppenverantwortlichen.(4) Die Datenbereitstellung des Versorgers beinhaltet insbesondere, 1. die Erstellung der Verbrauchsprognose der ihm zugeordneten SLP-Kunden unter Berücksichtigung von Absatz 10, Ziffer 4,;, 2. die Erstellung der Verbrauchsprognose der ihm zugeordneten leistungsgemessenen Kunden in Summe und als Stundenzeitreihe und dessen zeitgerechte Übermittlung an seinen Bilanzgruppenverantwortlichen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Datenbereitstellung der Fernleitungsnetzbetreiber beinhaltet insbesondere1. die Übermittlung der allokierten Ein- und Ausspeisenominierungen pro Ein- und Ausspeisepunkt im Fernleitungsnetz je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;2. die Übermittlung von stündlichen Informationen über den für das Marktgebiet gemäß § 27 Abs. 4 nutzbaren Netzpuffervolumens der Fernleitungen an den MVGM;3. die Übermittlung aller relevanten Kapazitätsdaten an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebietes auf täglicher Basis an den MVGM;4. die Übermittlung aller für die Netzbilanzierung gemäß § 26 relevanten Informationen in erforderlicher Granularität und Taktung an angrenzende Verteilernetzbetreiber und an den MVGM, soweit erforderlich, die Bilanzierungsstelle, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;5. die laufende Übermittlung von stündlichen Brennwert-Messdaten an den MVGM zum Zwecke der laufenden Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Abs. 10 Z 6 in erforderlicher Granularität und Taktung;6. für die Einspeisung erneuerbarer Gase in das Fernleitungsnetz sowie die Ausspeisung an Endverbraucher aus dem Fernleitungsnetz gelten die Vorgaben für Verteilernetzbetreiber zur stündlichen Übermittlung von vorläufigen Allokationen gemäß Abs. 9 Z 3, zur täglichen Übermittlung von aktualisierten Allokationen gemäß Abs. 9 Z 5 und zur monatlichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Allokation gemäß Abs. 9 Z 6 sinngemäß auch für Fernleitungsnetzbetreiber;7. die Übermittlung von online gemessenen Durchfluss- und Druckwerten pro Grenzkopplungspunkt des Marktgebietes an den MVGM.(5) Die Datenbereitstellung der Fernleitungsnetzbetreiber beinhaltet insbesondere, 1. die Übermittlung der allokierten Ein- und Ausspeisenominierungen pro Ein- und Ausspeisepunkt im Fernleitungsnetz je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;, 2. die Übermittlung von stündlichen Informationen über den für das Marktgebiet gemäß Paragraph 27, Absatz 4, nutzbaren Netzpuffervolumens der Fernleitungen an den MVGM;, 3. die Übermittlung aller relevanten Kapazitätsdaten an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebietes auf täglicher Basis an den MVGM;, 4. die Übermittlung aller für die Netzbilanzierung gemäß Paragraph 26, relevanten Informationen in erforderlicher Granularität und Taktung an angrenzende Verteilernetzbetreiber und an den MVGM, soweit erforderlich, die Bilanzierungsstelle, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;, 5. die laufende Übermittlung von stündlichen Brennwert-Messdaten an den MVGM zum Zwecke der laufenden Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Absatz 10, Ziffer 6, in erforderlicher Granularität und Taktung;, 6. für die Einspeisung erneuerbarer Gase in das Fernleitungsnetz sowie die Ausspeisung an Endverbraucher aus dem Fernleitungsnetz gelten die Vorgaben für Verteilernetzbetreiber zur stündlichen Übermittlung von vorläufigen Allokationen gemäß Absatz 9, Ziffer 3,, zur täglichen Übermittlung von aktualisierten Allokationen gemäß Absatz 9, Ziffer 5 und zur monatlichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Allokation gemäß Absatz 9, Ziffer 6, sinngemäß auch für Fernleitungsnetzbetreiber;, 7. die Übermittlung von online gemessenen Durchfluss- und Druckwerten pro Grenzkopplungspunkt des Marktgebietes an den MVGM.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Datenbereitstellung der Speicherunternehmen beinhaltet insbesondere1. die Übermittlung der allokierten Ein- bzw. Ausspeichermengen je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;2. die Übermittlung der allokierten Ein- bzw. Ausspeichermengen als Summen-Stundenzeitreihe pro Ein- und Ausspeisepunkt der Speicheranlagen, an den MVGM für Speicheranlagen im Verteilergebiet bzw. den Fernleitungsnetzbetreiber für Speicheranlagen im Fernleitungsnetz;3. die Übermittlung der Informationen über die ein- und ausgespeisten Mengen und die verfügbare Kapazität sowie über das Arbeitsgasvolumen je Speicheranlage auf täglicher Basis an den MVGM;4. die Übermittlung der für die laufende Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Abs. 10 Z 6 erforderlichen Informationen zu Brennwertmessungen von Ein- und Ausspeisungen von bzw. zu Speicheranlagen in Kooperation mit Verteilernetzbetreibern in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM.(6) Die Datenbereitstellung der Speicherunternehmen beinhaltet insbesondere, 1. die Übermittlung der allokierten Ein- bzw.</div>\n<p class=\"lf-p\">Ausspeichermengen je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;, 2. die Übermittlung der allokierten Ein- bzw. Ausspeichermengen als Summen-Stundenzeitreihe pro Ein- und Ausspeisepunkt der Speicheranlagen, an den MVGM für Speicheranlagen im Verteilergebiet bzw. den Fernleitungsnetzbetreiber für Speicheranlagen im Fernleitungsnetz;, 3. die Übermittlung der Informationen über die ein- und ausgespeisten Mengen und die verfügbare Kapazität sowie über das Arbeitsgasvolumen je Speicheranlage auf täglicher Basis an den MVGM;, 4. die Übermittlung der für die laufende Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Absatz 10, Ziffer 6, erforderlichen Informationen zu Brennwertmessungen von Ein- und Ausspeisungen von bzw. zu Speicheranlagen in Kooperation mit Verteilernetzbetreibern in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die Datenbereitstellung der Produzenten von Erdgas beinhaltet insbesondere1. die Übermittlung der allokierten Produktionsmengen je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;2. die Übermittlung der allokierten Produktionsmengen als Summen-Stundenzeitreihe pro Einspeisepunkt der Produktionsanlage an den MVGM;3. die Übermittlung der für die laufende Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Abs. 10 Z 6 erforderlichen Informationen zu Brennwertmessungen von Produktionsanlagen in Kooperation mit Verteilernetzbetreibern in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM.(7) Die Datenbereitstellung der Produzenten von Erdgas beinhaltet insbesondere, 1. die Übermittlung der allokierten Produktionsmengen je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;, 2. die Übermittlung der allokierten Produktionsmengen als Summen-Stundenzeitreihe pro Einspeisepunkt der Produktionsanlage an den MVGM;, 3. die Übermittlung der für die laufende Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Absatz 10, Ziffer 6, erforderlichen Informationen zu Brennwertmessungen von Produktionsanlagen in Kooperation mit Verteilernetzbetreibern in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Die Datenbereitstellung des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes beinhaltet insbesondere die Übermittlung der allokierten, saldierten Handelsmengen am Virtuellen Handelspunkt je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt.(8) Die Datenbereitstellung des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes beinhaltet insbesondere die Übermittlung der allokierten, saldierten Handelsmengen am Virtuellen Handelspunkt je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Die Datenbereitstellung der Verteilernetzbetreiber beinhaltet insbesondere1. die Information über die den Endverbrauchern in seiner Bilanzgruppe zugeordneten standardisierten Lastprofile, die dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen ist;2. die Übermittlung der für die SLP-Verbrauchsprognosen gemäß § 36 sowie für die Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit zugeordnetem Standardlastprofil erforderlichen Basisdaten an den MVGM für die Erstellung der SLP-Verbrauchsprognosen durch den MVGM;3. die stündliche Übermittlung der vorläufigen Allokationen von Messwerten der bisherigen Stunden des Gastages für Endverbraucher mit Lastprofilzähler und einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung größer 10.000 kWh/h, je Zählpunkt in Form von Stundenzeitreihen an den MVGM sowie den jeweiligen Versorger;4. die unverzügliche Übermittlung der vorläufigen Allokationen von Messwerten für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, deren Messwerte online zur Verfügung stehen, je Zählpunkt und unter Angabe des jeweiligen Versorgers an den MVGM sowie den jeweiligen Versorger;5. die tägliche Übermittlung von aktualisierten Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit Lastprofilzähler je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, je Zählpunkt an den jeweiligen Versorger sowie je Zählpunkt eines Endverbrauchers mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung größer 10.000 kWh/h an den MVGM, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Auf Kundenwunsch sind diese Werte auch dem Kunden zur Verfügung zu stellen;6. die monatliche Übermittlung von gemäß § 24 Abs. 2 abrechnungsrelevanten Allokationen von Messwerten für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, für das jeweilige Abrechnungsmonat bis zum vorgesehenen Clearingschluss, je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, je Zählpunkt an den jeweiligen Versorger sowie je Zählpunkt eines Endverbrauchers mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung größer 10.000 kWh/h an den MVGM, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt. Auf Kundenwunsch sind diese Werte auch dem Kunden zur Verfügung zu stellen;7. die monatliche Übermittlung von gemäß § 24 Abs. 2 abrechnungsrelevanten, berechneten Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit zugeordnetem Standardlastprofil, für das jeweilige Abrechnungsmonat bis zum vorgesehenen Clearingschluss, je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;8. die Übermittlung von gemäß § 24 Abs. 3 abrechnungsrelevanten, finalen Allokationen gemäß Z 6 und 7, für das jeweilige Abrechnungsmonat bis zum vorgesehenen Clearingschluss, je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;9. für die Einspeisung erneuerbarer Gase in das Verteilernetz gelten die Vorgaben zur stündlichen Übermittlung von vorläufigen Allokationen gemäß Z 3, zur täglichen Übermittlung von aktualisierten Allokationen gemäß Z 5 und zur monatlichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Allokationen gemäß Z 6 und Z 8 sinngemäß je Einspeisepunkt an Bilanzgruppenverantwortliche, an den MVGM sowie an die Bilanzierungsstelle, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;10. die Übermittlung aller für die Netzbilanzierung gemäß § 26 relevanten Informationen in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM die Bilanzierungsstelle und, soweit erforderlich, angrenzende Verteilernetzbetreiber, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;11. die Übermittlung aller für die laufende Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Abs. 10 Z 6 erforderlichen Informationen wie insbesondere Brennwertmessungen im jeweiligen Netzbereich eines Verteilernetzbetreibers, Druck- und Durchflusswerten, der geometrischen bzw. hydraulischen Leitungsdaten sowie des Schaltzustandes in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM;(9) Die Datenbereitstellung der Verteilernetzbetreiber beinhaltet insbesondere, 1. die Information über die den Endverbrauchern in seiner Bilanzgruppe zugeordneten standardisierten Lastprofile, die dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen ist;, 2. die Übermittlung der für die SLP-Verbrauchsprognosen gemäß Paragraph 36, sowie für die Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit zugeordnetem Standardlastprofil erforderlichen Basisdaten an den MVGM für die Erstellung der SLP-Verbrauchsprognosen durch den MVGM;, 3. die stündliche Übermittlung der vorläufigen Allokationen von Messwerten der bisherigen Stunden des Gastages für Endverbraucher mit Lastprofilzähler und einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung größer 10.000 kWh/h, je Zählpunkt in Form von Stundenzeitreihen an den MVGM sowie den jeweiligen Versorger;, 4. die unverzügliche Übermittlung der vorläufigen Allokationen von Messwerten für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, deren Messwerte online zur Verfügung stehen, je Zählpunkt und unter Angabe des jeweiligen Versorgers an den MVGM sowie den jeweiligen Versorger;, 5. die tägliche Übermittlung von aktualisierten Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit Lastprofilzähler je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, je Zählpunkt an den jeweiligen Versorger sowie je Zählpunkt eines Endverbrauchers mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung größer 10.000 kWh/h an den MVGM, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Kundenwunsch sind diese Werte auch dem Kunden zur Verfügung zu stellen;, 6. die monatliche Übermittlung von gemäß Paragraph 24, Absatz 2, abrechnungsrelevanten Allokationen von Messwerten für Endverbraucher mit Lastprofilzähler, für das jeweilige Abrechnungsmonat bis zum vorgesehenen Clearingschluss, je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, je Zählpunkt an den jeweiligen Versorger sowie je Zählpunkt eines Endverbrauchers mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung größer 10.000 kWh/h an den MVGM, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt. Auf Kundenwunsch sind diese Werte auch dem Kunden zur Verfügung zu stellen;, 7. die monatliche Übermittlung von gemäß Paragraph 24, Absatz 2, abrechnungsrelevanten, berechneten Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit zugeordnetem Standardlastprofil, für das jeweilige Abrechnungsmonat bis zum vorgesehenen Clearingschluss, je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;, 8. die Übermittlung von gemäß Paragraph 24, Absatz 3, abrechnungsrelevanten, finalen Allokationen gemäß Ziffer 6 und 7, für das jeweilige Abrechnungsmonat bis zum vorgesehenen Clearingschluss, je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen an die Bilanzierungsstelle und den MVGM, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;, 9. für die Einspeisung erneuerbarer Gase in das Verteilernetz gelten die Vorgaben zur stündlichen Übermittlung von vorläufigen Allokationen gemäß Ziffer 3,, zur täglichen Übermittlung von aktualisierten Allokationen gemäß Ziffer 5 und zur monatlichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Allokationen gemäß Ziffer 6 und Ziffer 8, sinngemäß je Einspeisepunkt an Bilanzgruppenverantwortliche, an den MVGM sowie an die Bilanzierungsstelle, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;, 10. die Übermittlung aller für die Netzbilanzierung gemäß Paragraph 26, relevanten Informationen in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM die Bilanzierungsstelle und, soweit erforderlich, angrenzende Verteilernetzbetreiber, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;, 11. die Übermittlung aller für die laufende Simulation und Interpretation von Brennwerten gemäß Absatz 10, Ziffer 6, erforderlichen Informationen wie insbesondere Brennwertmessungen im jeweiligen Netzbereich eines Verteilernetzbetreibers, Druck- und Durchflusswerten, der geometrischen bzw. hydraulischen Leitungsdaten sowie des Schaltzustandes in erforderlicher Granularität und Taktung an den MVGM;</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(10)</span>Die Datenbereitstellung des MVGMs beinhaltet insbesondere1. die zeitnahe Bekanntgabe von Abrufen physikalischer Ausgleichsenergie gemäß § 28 an die Bilanzierungsstelle;2. die Bereitstellung einer Liste der registrierten Versorger und Bilanzgruppen sowie deren zugehörigen Bilanzgruppen bzw. Bilanzgruppenverantwortlichen bei Änderungen in der Liste an die Bilanzierungsstelle;3. die Ermittlung der allokierten Ein- und Ausspeisenominierungen pro Ein- und Ausspeisepunkt im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze auf Basis der Nominierungen gemäß Abs. 3 Z 1 je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen für den Zweck der Bereitstellung an die Bilanzierungsstelle, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;4. die Bereitstellung der je Versorger aggregierten SLP-Verbrauchsprognosen gemäß § 36 in Form von Stundenzeitreihen an die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen und den jeweiligen Versorger;5. die näherungsweise Berechnung von vorläufigen Allokationen von Messwerten der bisherigen Stunden des Gastages für Endverbraucher mit Lastprofilzähler und einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung kleiner gleich 10.000 kWh/h je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen für den Zweck der Bereitstellung an den jeweiligen Versorger;6. die durchgängige, laufende Simulation von Brennwerten in der Netzebene 1 gemäß Anlage 1 GWG 2011 unter Berücksichtigung sämtlicher, vorliegender Messwerte von Ein-/Ausspeisungen, Brennwertmessungen sowie Druck- und Durchflusswerten, der geometrischen bzw. hydraulischen Leitungsdaten sowie des Schaltzustandes und unmittelbare Übermittlung der Ergebnisse insbesondere für Netzkopplungs-, Mess- und Abzweigpunkte an die Verteilernetzbetreiber sowie den Vergleich der Simulationsergebnisse mit von Verteilernetzbetreibern vorgegebenen Werten mit entsprechender Interpretation der Ergebnisse gemäß Anlage 2 Punkt IV und Informationsbereitstellung an die Verteilernetzbetreiber in erforderlicher Granularität und Taktung;7. die tägliche Ermittlung von aktualisierten, berechneten Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit zugeordnetem Standardlastprofil als Aggregat je Versorger für den Zweck der Bereitstellung in Form von Stundenzeitreihen an den jeweiligen Versorger sowie die Bilanzierungsstelle, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt;8. die Übermittlung von Nominierungen der Netzkopplungspunkte Fernleitung/Verteilergebiet an die Fernleitungsnetzbetreiber.(10) Die Datenbereitstellung des MVGMs beinhaltet insbesondere, 1. die zeitnahe Bekanntgabe von Abrufen physikalischer Ausgleichsenergie gemäß Paragraph 28, an die Bilanzierungsstelle;, 2. die Bereitstellung einer Liste der registrierten Versorger und Bilanzgruppen sowie deren zugehörigen Bilanzgruppen bzw.</div>\n<p class=\"lf-p\">Bilanzgruppenverantwortlichen bei Änderungen in der Liste an die Bilanzierungsstelle;, 3. die Ermittlung der allokierten Ein- und Ausspeisenominierungen pro Ein- und Ausspeisepunkt im Verteilergebiet an der Marktgebietsgrenze auf Basis der Nominierungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, je Bilanzgruppe in Form von Stundenzeitreihen für den Zweck der Bereitstellung an die Bilanzierungsstelle, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;, 4. die Bereitstellung der je Versorger aggregierten SLP-Verbrauchsprognosen gemäß Paragraph 36, in Form von Stundenzeitreihen an die jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen und den jeweiligen Versorger;, 5. die näherungsweise Berechnung von vorläufigen Allokationen von Messwerten der bisherigen Stunden des Gastages für Endverbraucher mit Lastprofilzähler und einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung kleiner gleich 10.000 kWh/h je Versorger als Aggregat in Form von Stundenzeitreihen für den Zweck der Bereitstellung an den jeweiligen Versorger;, 6. die durchgängige, laufende Simulation von Brennwerten in der Netzebene 1 gemäß Anlage 1 GWG 2011 unter Berücksichtigung sämtlicher, vorliegender Messwerte von Ein-/Ausspeisungen, Brennwertmessungen sowie Druck- und Durchflusswerten, der geometrischen bzw. hydraulischen Leitungsdaten sowie des Schaltzustandes und unmittelbare Übermittlung der Ergebnisse insbesondere für Netzkopplungs-, Mess- und Abzweigpunkte an die Verteilernetzbetreiber sowie den Vergleich der Simulationsergebnisse mit von Verteilernetzbetreibern vorgegebenen Werten mit entsprechender Interpretation der Ergebnisse gemäß Anlage 2 Punkt römisch vier und Informationsbereitstellung an die Verteilernetzbetreiber in erforderlicher Granularität und Taktung;, 7. die tägliche Ermittlung von aktualisierten, berechneten Allokationen von Verbräuchen von Endverbrauchern mit zugeordnetem Standardlastprofil als Aggregat je Versorger für den Zweck der Bereitstellung in Form von Stundenzeitreihen an den jeweiligen Versorger sowie die Bilanzierungsstelle, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt;, 8. die Übermittlung von Nominierungen der Netzkopplungspunkte Fernleitung/Verteilergebiet an die Fernleitungsnetzbetreiber.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(11)</span>Die Datenbereitstellung der Bilanzierungsstelle beinhaltet insbesondere1. die Übermittlung der standardisierten Lastprofile an die Verteilernetzbetreiber und an den MVGM;2. die tägliche Übermittlung jener aggregierten Allokationsdaten und Mengensalden je Bilanzgruppe an den MVGM, die dieser für die Informationsbereitstellung gemäß §§ 33 und 34 benötigt, soweit § 46 Abs. 5 nichts anderes bestimmt. Bilanzierungsstelle und MVGM haben durch entsprechende Koordination auf eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Bereitstellung dieser Daten hinzuwirken;3. die tägliche Übermittlung der Ausgleichsenergiepreise gemäß § 22, des Kostenbeitrags zur untertätigen Strukturierung gemäß § 23 sowie der Höhe der Bilanzierungsumlage und des Stands des Neutralitätskontos gemäß § 25 jeweils für den Vortag an den MVGM.(11) Die Datenbereitstellung der Bilanzierungsstelle beinhaltet insbesondere, 1. die Übermittlung der standardisierten Lastprofile an die Verteilernetzbetreiber und an den MVGM;, 2. die tägliche Übermittlung jener aggregierten Allokationsdaten und Mengensalden je Bilanzgruppe an den MVGM, die dieser für die Informationsbereitstellung gemäß Paragraphen 33 und 34 benötigt, soweit Paragraph 46, Absatz 5, nichts anderes bestimmt.</div>\n<p class=\"lf-p\">Bilanzierungsstelle und MVGM haben durch entsprechende Koordination auf eine möglichst effiziente und nutzerfreundliche Bereitstellung dieser Daten hinzuwirken;, 3. die tägliche Übermittlung der Ausgleichsenergiepreise gemäß Paragraph 22,, des Kostenbeitrags zur untertätigen Strukturierung gemäß Paragraph 23, sowie der Höhe der Bilanzierungsumlage und des Stands des Neutralitätskontos gemäß Paragraph 25, jeweils für den Vortag an den MVGM.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(12)</span>Die Datenbereitstellung des unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieds beinhaltet insbesondere die Übermittlung von Daten gemäß § 19 Abs. 4 Z 1.(12) Die Datenbereitstellung des unmittelbaren Bilanzgruppenmitglieds beinhaltet insbesondere die Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, […] Übergangsbestimmungen § 46. (1) […]Paragraph 46, (1) […]</div></div>", "next": 239348}