{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Angesichts seiner durch viele Jahre hindurch fortgesetzten Straffälligkeit, der Einkommens- und Vermögenslosigkeit, der langjährigen Suchterkrankung und der zuletzt offenbar erfolglosen Entwöhnungsbehandlung sowie der Wirkungslosigkeit sämtlicher strafgerichtlicher und fremdenpolizeilicher Sanktionen besteht eine so erhebliche Wiederholungsgefahr, dass der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig ist. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die er vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit einher geht auch, dass dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen ist. Die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids sind daher nicht zu beanstanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs 3 Z 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu zehnjährigen Einreiseverbots gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG vor, weil der BF zuletzt rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde. Allerdings darf die mögliche Maximaldauer eines Einreiseverbotes nicht regelmäßig schon dann ausgeschöpft werden, wenn einer der Fälle des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist vielmehr immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261). Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu zehnjährigen Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, weil der BF zuletzt rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt wurde. Allerdings darf die mögliche Maximaldauer eines Einreiseverbotes nicht regelmäßig schon dann ausgeschöpft werden, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist vielmehr immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261).</p>\n<p class=\"lf-p\">Hier ist - unter der Berücksichtigung der oben dargelegten Gründe - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass zusätzlich zur Rückkehrentscheidung jedenfalls ein Einreiseverbot erforderlich ist, zumal er sich nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Einreiseverbots unrechtmäßig wieder im Bundesgebiet niedergelassen hat und während des Verfahrens mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde. Von ihm geht angesichts der im raschen Rückfall begangenen und zuletzt besonders schwerwiegenden Straftaten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal eine Stabilisierung seiner Suchtmittel- und Alkoholabhängigkeit, die einer der Gründe für seine persistente Delinquenz ist, nicht absehbar ist, weil er zuletzt trotz Substitutionstherapie sowie suchtmedizinischer und therapeutischer Begleitung und kurz nach einer mehrmonatigen Entwöhnungsbehandlung einen Raubüberfall unter dem Einfluss von Alkohol und Suchtgift beging.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF verbüßte mehrfach – teils empfindliche - Freiheitsstrafen und wurde trotzdem immer wieder rückfällig; es liegt auch noch kein (für einen allfälligen Gesinnungswandel maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vor. Vielmehr verdeutlicht der rasche Rückfall, dass eine positive Zukunftsprognose derzeit ausgeschlossen ist. Auch die Wahl eines betagten und gebrechlichen Opfers lässt auf ein Persönlichkeitsbild schließen, bei dem zum Entscheidungszeitpunkt eine weitere Delinquenz nach der Haftentlassung konkret zu befürchten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF hat, nachdem er als Kleinkind in das Bundesgebiet eingereist war, mehrfach strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt, was mehrfach zu gegen ihn ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geführt hat. Weder diese noch der wiederholte Freiheitsentzug noch das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben haben bislang zu einer Änderung seiner Einstellung des BF zu gesellschaftlichen Grundwerten, aber auch zur Achtung der eigenen Gesundheit geführt. Aus diesem Grund ist ein Einreiseverbot in spürbarer Dauer zu erlassen, auch wenn er starke private und familiäre Anknüpfungen in Österreich hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung der bisher erfolglosen strafgerichtlichen Sanktionen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist - auch eingedenk der Schwere seiner letzten Straftat - die vom BFA mit acht Jahren ausgemessene Dauer des Einreiseverbots nicht korrekturbedürftig. Die Beschwerde ist daher auch in Hinblick auf Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Unter Berücksichtigung der bisher erfolglosen strafgerichtlichen Sanktionen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist - auch eingedenk der Schwere seiner letzten Straftat - die vom BFA mit acht Jahren ausgemessene Dauer des Einreiseverbots nicht korrekturbedürftig. Die Beschwerde ist daher auch in Hinblick auf Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche zuletzt VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da hier aufgrund der massiven Straffälligkeit des BF ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil C):</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel, ebenso die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (siehe VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist daher nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist daher nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2014275.3.01</p></div>", "next": 0}