{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Hemmungstatbestände des § 94 Abs. 2 BDG treten unbedingt und absolut ein. Es kommt ausschließlich darauf an, dass ein Verfahren – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – bei einer der in § 94 Abs. 2 BDG genannten Gerichte (oder – hier nicht relevant – Behörden) anhängig war oder ist. Das Verhalten der Disziplinarbehörde während dieser Fortlaufshemmung hat auf die Hemmung der in § 94 Abs. 1 und 1a BDG genannten Fristen keinen Einfluss (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0012; VwGH 05.09.2013, 2013/09/0014).Die Hemmungstatbestände des Paragraph 94, Absatz 2, BDG treten unbedingt und absolut ein. Es kommt ausschließlich darauf an, dass ein Verfahren – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – bei einer der in Paragraph 94, Absatz 2, BDG genannten Gerichte (oder – hier nicht relevant – Behörden) anhängig war oder ist. Das Verhalten der Disziplinarbehörde während dieser Fortlaufshemmung hat auf die Hemmung der in Paragraph 94, Absatz eins und eins a BDG genannten Fristen keinen Einfluss (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0012; VwGH 05.09.2013, 2013/09/0014).</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters ist zu bedenken, dass, wenn im Zeitpunkt der Mitteilung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Verfahrenseinleitung gerichtliche Vorerhebungen gegen den Beamten als Beschuldigten bereits eingeleitet worden waren und damit ein zur Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist im Sinne des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG führendes gerichtliches Verfahren bereits gegen ihn anhängig war, noch bevor eine der dem Beamten übergeordneten Dienstbehörden von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Kenntnis erlangte, vom Eintritt der subjektiven Verjährung iSd § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG nicht die Rede sein kann (VwGH 24.06.2009, 2007/09/0116). Auch hat die Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 23.04.2025, 719 St 5/21v, ausdrücklich angegeben, dass die relevanten Ermittlungen seit 06.09.2021 geführt werden.Weiters ist zu bedenken, dass, wenn im Zeitpunkt der Mitteilung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Verfahrenseinleitung gerichtliche Vorerhebungen gegen den Beamten als Beschuldigten bereits eingeleitet worden waren und damit ein zur Hemmung des Laufes der Verjährungsfrist im Sinne des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG führendes gerichtliches Verfahren bereits gegen ihn anhängig war, noch bevor eine der dem Beamten übergeordneten Dienstbehörden von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Kenntnis erlangte, vom Eintritt der subjektiven Verjährung iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG nicht die Rede sein kann (VwGH 24.06.2009, 2007/09/0116).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch hat die Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 23.04.2025, 719 St 5/21v, ausdrücklich angegeben, dass die relevanten Ermittlungen seit 06.09.2021 geführt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0029) lediglich zu § 3 Abs. 2 und 4 HDG ausgesprochen hat, dass der Lauf der (dreijährigen) Strafbarkeitsverjährung des § 3 Abs. 2 HDG nach § 3 Abs. 4 Z 4 HDG für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige und dem Einlangen der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Strafanzeige beim Disziplinarvorgesetzten gehemmt ist und diese Hemmung nicht bereits aufgrund bzw. mit Zurücklegung der Strafanzeige oder mit Verständigung etwa des Angezeigten oder des Geschädigten, sondern – wie dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 4 Z 4 HDG zu entnehmen ist – allein mit dem Einlangen der Mitteilung des Staatsanwaltes beim Disziplinarvorgesetzten endet, ist diese Rechtsprechung auf § 94 Abs. 2 Z 3 und 5 BDG zu übertragen, da diese inhaltsgleich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solange also die Mitteilung nach § 94 Abs. 2 Z 5 BDG – aus welchem Grunde auch immer – beim Disziplinarvorgesetzten nicht eingelangt ist, ist die Hemmung des Fristlaufes nach § 94 Abs. 2 BDG nicht beendet. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0029) lediglich zu Paragraph 3, Absatz 2 und 4 HDG ausgesprochen hat, dass der Lauf der (dreijährigen) Strafbarkeitsverjährung des Paragraph 3, Absatz 2, HDG nach Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 4, HDG für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige und dem Einlangen der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Strafanzeige beim Disziplinarvorgesetzten gehemmt ist und diese Hemmung nicht bereits aufgrund bzw. mit Zurücklegung der Strafanzeige oder mit Verständigung etwa des Angezeigten oder des Geschädigten, sondern – wie dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 4, HDG zu entnehmen ist – allein mit dem Einlangen der Mitteilung des Staatsanwaltes beim Disziplinarvorgesetzten endet, ist diese Rechtsprechung auf Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 BDG zu übertragen, da diese inhaltsgleich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Solange also die Mitteilung nach Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5, BDG – aus welchem Grunde auch immer – beim Disziplinarvorgesetzten nicht eingelangt ist, ist die Hemmung des Fristlaufes nach Paragraph 94, Absatz 2, BDG nicht beendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist restlich weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre (VwGH 23.03.1983, 82/09/0160).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich ist zu beachten, dass die im § 94 Abs. 2 BDG vorgesehene Hemmung voraussetzt, dass die in § 94 Abs. 1 BDG genannten Fristen im Zeitpunkt der Verwirklichung des Hemmungstatbestandes noch nicht abgelaufen sind (VwGH 28.11.1991, 91/09/0029).Schließlich ist zu beachten, dass die im Paragraph 94, Absatz 2, BDG vorgesehene Hemmung voraussetzt, dass die in Paragraph 94, Absatz eins, BDG genannten Fristen im Zeitpunkt der Verwirklichung des Hemmungstatbestandes noch nicht abgelaufen sind (VwGH 28.11.1991, 91/09/0029).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Staatsanwaltschaft Wien führt unter der Zahl 719 St 5/21v, gegen den Disziplinarbeschuldigten seit 06.09.2021 Ermittlungen wegen des Verdachts, er habe in Wien als Beamter des (damaligen) Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (nunmehr Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, im Folgenden: BMEIA) (1.) am 03.10.2018 mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er als geheim eingestufte Dokumente der OPCW bestehend aus sechs Teilberichten, die eine detaillierte Analyse der Nervengiftanschläge am 04.03.2018 in Salisbury und am 30.06.2018 in Amesbury sowie die Formel des Nervengifts Nowitschok zum Inhalt haben, angefordert, obwohl es für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei und (2.) am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die unter Punkt (1.) angeforderten, aus mehreren Teilberichten bestehende OPCW-Dokumente, und zwar Report und Replies zu TAV/02/18, Report zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Presentation TAV/03/18TL zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Bericht zu EC-M-59/HP/NAT.1, einem anderen offenbart, indem er die Dokumente XXXX vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen.Die Staatsanwaltschaft Wien führt unter der Zahl 719 St 5/21v, gegen den Disziplinarbeschuldigten seit 06.09.2021 Ermittlungen wegen des Verdachts, er habe in Wien als Beamter des (damaligen) Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (nunmehr Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, im Folgenden: BMEIA) (1.) am 03.10.2018 mit dem Vorsatz, die Republik Österreich an ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er als geheim eingestufte Dokumente der OPCW bestehend aus sechs Teilberichten, die eine detaillierte Analyse der Nervengiftanschläge am 04.03.2018 in Salisbury und am 30.06.2018 in Amesbury sowie die Formel des Nervengifts Nowitschok zum Inhalt haben, angefordert, obwohl es für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht erforderlich gewesen sei und (2.) am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die unter Punkt (1.) angeforderten, aus mehreren Teilberichten bestehende OPCW-Dokumente, und zwar Report und Replies zu TAV/02/18, Report zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Presentation TAV/03/18TL zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Bericht zu EC-M-59/HP/NAT.1, einem anderen offenbart, indem er die Dokumente römisch 40 vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während zu Pkt. 1. der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – obwohl dies der weit schwerwiegendere Vorwurf ist – noch keine Disziplinaranzeige und somit folglich auch keine Einleitung erfolge, wird dem Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinaranzeige– soweit noch relevant – vorgeworfen, er habe an einem nach dem 03.10.2018 liegenden Zeitpunkt ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugt Dritten ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (in der Folge: OPCW) betreffend (1.) zum Teil den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 04.07.2018 in Amesbury und (2.) zum Teil beide Anschlagsereignisse (also den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien und den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 04.07.2018 in Amesbury) deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während zu Pkt. 1. der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – obwohl dies der weit schwerwiegendere Vorwurf ist – noch keine Disziplinaranzeige und somit folglich auch keine Einleitung erfolge, wird dem Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinaranzeige– soweit noch relevant – vorgeworfen, er habe an einem nach dem 03.10.2018 liegenden Zeitpunkt ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugt Dritten ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (in der Folge: OPCW) betreffend (1.) zum Teil den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 04.07.2018 in Amesbury und (2.) zum Teil beide Anschlagsereignisse (also den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien und den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 04.07.2018 in Amesbury) deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Verdacht ist der Dienstbehörde im Jänner 2023, spätestens im Februar 2023 zur Kenntnis gelangt, die diesbezügliche Disziplinaranzeige langte am 07.03.2024 bei der Bundesdisziplinarbehörde ein und wurde der diesbezügliche, gegenständliche Einleitungsbeschluss dem Disziplinarbeschuldigten (bzw. dessen im Spruch genannten Vertreter) und dem Disziplinaranwalt am 21.02.2025 zugestellt. Ein Bescheid ist dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde (VwGH 26.04.1993, 91/10/0252; VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0060). Ein in einem Mehrparteienverfahren (wie im Disziplinarverfahren auch schon vor der Bundesdisziplinarbehörde) gegenüber einer Partei erlassener Bescheid erhält dadurch, also durch die Erlassung, seine rechtliche Existenz, auch wenn er gegenüber den anderen Parteien – solange er ihnen gegenüber nicht erlassen wurde – keine rechtlichen Wirkungen äußert (VwGH 20.06.2024, Ra 2022/12/0073).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das bedeutet, dass sowohl die gegenständliche Disziplinaranzeige nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Verdachts bei der Bundesdisziplinarbehörde eingelangt ist, also erstattet wurde noch innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher liegt, soweit nicht Hemmung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 (und – hier noch nicht relevant – Z 5) BDG vorliegt, bereits Verjährung eingetreten ist.Daher liegt, soweit nicht Hemmung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, (und – hier noch nicht relevant – Ziffer 5,) BDG vorliegt, bereits Verjährung eingetreten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die allgemeiner als die strafrechtlichen Ermittlungen formulierte Disziplinaranzeige uneingeschränkt von „Dritten“ spricht, ist der Vorwurf – abgesehen vom allfälligen zugänglich gemacht bzw. überlassen an XXXX – nicht von den strafrechtlichen Ermittlungen umfasst. Der Lauf der Verjährungsfristen ist in diesen Fällen nicht gehemmt und daher verjährt. Soweit die allgemeiner als die strafrechtlichen Ermittlungen formulierte Disziplinaranzeige uneingeschränkt von „Dritten“ spricht, ist der Vorwurf – abgesehen vom allfälligen zugänglich gemacht bzw. überlassen an römisch 40 – nicht von den strafrechtlichen Ermittlungen umfasst. Der Lauf der Verjährungsfristen ist in diesen Fällen nicht gehemmt und daher verjährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbiges gilt sinngemäß für den Vorwurf des Zugänglichmachens oder Überlassens an XXXX an einem anderen Tag als dem 05.10.2018.Selbiges gilt sinngemäß für den Vorwurf des Zugänglichmachens oder Überlassens an römisch 40 an einem anderen Tag als dem 05.10.2018.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ist das Disziplinarverfahren in Stattgebung der Beschwerde sowohl hinsichtlich des Vorwurfs, XXXX habe an einem nach dem 03.10.2018 liegenden Zeitpunkt ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugt von XXXX verschiedenen Dritten ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der OPCW betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat, als auch wegen des Vorwurfs, an einem vom 05.10.2018 verschiedenen Tag ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugt XXXX ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der OPCW betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat, wegen Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 und 2 BDG einzustellen.Daher ist das Disziplinarverfahren in Stattgebung der Beschwerde sowohl hinsichtlich des Vorwurfs, römisch 40 habe an einem nach dem 03.10.2018 liegenden Zeitpunkt ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugt von römisch 40 verschiedenen Dritten ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der OPCW betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat, als auch wegen des Vorwurfs, an einem vom 05.10.2018 verschiedenen Tag ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugt römisch 40 ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der OPCW betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat, wegen Verjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG einzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit dem Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinaranzeige vorgeworfen wird, er habe an einem nach dem 03.10.2018 liegenden Zeitpunkt ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugt Dritten ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der OPCW betreffend sowohl den Giftgasanschlag auf XXXX und dessen XXXX am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien als auch den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen, ist die Dienstbehörde darauf hinzuweisen, dass über die gegenständlichen Vorfälle – wie schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023, W170 2276347-1/30E festgestellt – folgende Berichte der OPCW angefertigt wurden:Soweit dem Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinaranzeige vorgeworfen wird, er habe an einem nach dem 03.10.2018 liegenden Zeitpunkt ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt, indem er als Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Beamter unbefugt Dritten ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der OPCW betreffend sowohl den Giftgasanschlag auf römisch 40 und dessen römisch 40 am 04.03.2018 in Salisbury/Großbritannien als auch den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen, ist die Dienstbehörde darauf hinzuweisen, dass über die gegenständlichen Vorfälle – wie schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2023, W170 2276347-1/30E festgestellt – folgende Berichte der OPCW angefertigt wurden: ● Das Dokument „Report on activities carried out in support of a request for technical assistance by the Unites Kingdom of Great Britain and Northern Ireland (Technical assistance visit TAV/02/18)“ vom 12.04.2018, OPCW-Nr. TAV/02/18, Barcodesequenz *0164516*; ● das Dokument „Russian Federation – Questions to the Technical Secretariat of the OPCW in relation to the distribution of the report on activities carried out in support for the technical assistance by the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland concerning the incident in Salisbury an 4 March 2018, TAV/02/18 dated 12 April 2018“ vom 23.04.2018, OPCW-Nr. EC-M-59/HP/NAT.1, Barcodesequenz *0164805*; ● das Dokument „Reply to Note Verbale No. 812 on TAV/02/18“ vom 02.05.2018, OPCW-Nr. TAV/02/18, Barcodesequenz *0165035*;</p>\n<p class=\"lf-p\">● das Dokument „The Russian Federation on ‚The Provision by the OPCW Technical Secretariat of Assistance to Great Britain in the Relations to the Incident in Salisbury‘“ vom 13.07.2018, OPCW-Nr. C-SS-4/HP/NAT.1, Barcodesequenz *0175421* und ● das Dokument „Report TAV/03/18“ vom 04.09.2018, OPCW-Nr. TAV/03/18 TL, Barcodesequenz *0165739* sowie ● das Dokument „Presentation on TAV/03/18 and TAV/03B/18“ vom 13.09.2018, OPCW-Nr. TAV/03/18 Presentation, Barcodesequenz 0172011.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dokumente mit den Barcodesequenzen *0164516*, *0164805*, *0165035* sowie *0175421* beziehen sich auf den Salisbury-Vorfall, die Dokument mit den Barcodesequenzen *0165739* und *0172011* betreffen den Amesbury -Vorfall.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gz.en S/1671/2018 (bezieht sich auf Amesbury-Vorfall) und S/1612/2018 (bezieht sich auf den Salesbury-Vorfall) beziehen sich auf öffentlich zugängliche Erklärungen der OPCW.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da somit nicht ersichtlich ist, welches Dokument der OPCW der Disziplinarbeschuldigte an wem auch immer weitergegeben haben soll, das sich gleichzeitig auf beide Vorfälle bezieht, ist dieser Teilvorwurf mangels Vorliegens eines Verdachtes gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 BDG einzustellen.Da somit nicht ersichtlich ist, welches Dokument der OPCW der Disziplinarbeschuldigte an wem auch immer weitergegeben haben soll, das sich gleichzeitig auf beide Vorfälle bezieht, ist dieser Teilvorwurf mangels Vorliegens eines Verdachtes gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG einzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Bleibt noch über die Einleitung oder Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs, der Disziplinarbeschuldigte habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 XXXX offenbart, indem er XXXX ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 46 Abs. 1 BDG schuldhaft begangen habe, abzusprechen.3.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bleibt noch über die Einleitung oder Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs, der Disziplinarbeschuldigte habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 römisch 40 offenbart, indem er römisch 40 ein bis sechs als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen hat und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, BDG schuldhaft begangen habe, abzusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich nur die Dokumente mit den Barcodesequenzen *0165739* und *0172011* sowie die (nunmehr) öffentlich zugängliche Erklärung zu Gz. S/1671/2018 sich auf den Amesbury-Vorfall beziehen. Das bedeutet, dass der Disziplinarbeschuldigte, bezogen auf den Amesbury-Vorfall maximal drei Dokumente weitergegeben haben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit sich der Vorwurf daher auf die Weitergabe von mehr als drei Dokumente bezieht, liegt kein aktenmäßig nachvollziehbarer Verdacht vor und ist das Verfahren daher diesbezüglich jedenfalls einzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abermals ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 118 Abs. 1 BDG das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen ist, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045).Abermals ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen ist, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Phase der Einleitung des Verfahrens nur zu klären ist, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Es ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 284 Abs. 115 2. Satz BDG ist auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, weiterhin § 94 BDG in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Gegenständlich ist der Verdacht der (hier relevanten) Dienstpflichtverletzung der Dienstbehörde am 14.02.2023 zur Kenntnis gelangt, es ist daher § 94 BDG in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden.Gemäß Paragraph 284, Absatz 115, 2. Satz BDG ist auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, weiterhin Paragraph 94, BDG in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Gegenständlich ist der Verdacht der (hier relevanten) Dienstpflichtverletzung der Dienstbehörde am 14.02.2023 zur Kenntnis gelangt, es ist daher Paragraph 94, BDG in der derzeit geltenden Fassung anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 94 Abs. 1 BDG (in der derzeit geltenden Fassung) darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG (in der derzeit geltenden Fassung) darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 94 Abs. 2 BDG wird der Lauf der – unter anderem – in § 94 Abs. 1 BDG genannten Fristen sowohl (Z 1) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht als auch (Z 3) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder des Verfahrens ist – gehemmt. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BDG wird der Lauf der – unter anderem – in Paragraph 94, Absatz eins, BDG genannten Fristen sowohl (Ziffer eins,) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht als auch (Ziffer 3,) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder des Verfahrens ist – gehemmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 94 Abs. 4 BDG tritt, hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im § 94 Abs. 1 Z 3 BDG genannte Frist, an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.Gemäß Paragraph 94, Absatz 4, BDG tritt, hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG genannte Frist, an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der im Einleitungssatz des § 94 Abs. 2 BDG genannte „zugrundeliegende Sachverhalt“ führt allerdings nur dann zur Hemmung des Laufes der in § 94 Abs. 1 und 1a genannten Fristen, wenn der Beamte – in Idealkonkurrenz – durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also z.B. eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0112; VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005). Dass ein Sachverhalt in der Strafanzeige erwähnt ist, selbst wenn dieser Sachverhalt den konkreten strafrechtlichen Vorwurf nicht betrifft, reicht nicht zur Hemmung der in § 94 Abs. 1 und 1a BDG genannten Fristen (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0112; VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0085). Das gilt auch für § 94 Abs. 4 BDG; hier hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Hemmung der Verjährung gemäß § 94 Abs. 2 bis 4 BDG 1979 nur stattfinden kann, wenn einerseits das Disziplinarverfahren, bezüglich dessen eine Verjährung zu beurteilen ist und anderseits das hemmende Verfahren dieselbe „Dienstpflichtverletzung“ und denselben „zugrundeliegend(en) Sachverhalt“ zum Gegenstand haben (VwGH 04.10.2012, 2012/09/0011).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Sachverhalt gehören insbesondere auch Tatzeit (VwGH 17.11.1994, 93/09/0367; VwGH 21.10.1993, 93/09/0163) und Tathandlung (unter vielen: VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).Der im Einleitungssatz des Paragraph 94, Absatz 2, BDG genannte „zugrundeliegende Sachverhalt“ führt allerdings nur dann zur Hemmung des Laufes der in Paragraph 94, Absatz eins und eins a genannten Fristen, wenn der Beamte – in Idealkonkurrenz – durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also z.B. eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0112; VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005). Dass ein Sachverhalt in der Strafanzeige erwähnt ist, selbst wenn dieser Sachverhalt den konkreten strafrechtlichen Vorwurf nicht betrifft, reicht nicht zur Hemmung der in Paragraph 94, Absatz eins und eins a BDG genannten Fristen vergleiche VwGH 25.01.2013, 2012/09/0112; VwGH 25.10.2018, Ro 2018/09/0005; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0085).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gilt auch für Paragraph 94, Absatz 4, BDG; hier hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Hemmung der Verjährung gemäß Paragraph 94, Absatz 2 bis 4 BDG 1979 nur stattfinden kann, wenn einerseits das Disziplinarverfahren, bezüglich dessen eine Verjährung zu beurteilen ist und anderseits das hemmende Verfahren dieselbe „Dienstpflichtverletzung“ und denselben „zugrundeliegend(en) Sachverhalt“ zum Gegenstand haben (VwGH 04.10.2012, 2012/09/0011). Zum Sachverhalt gehören insbesondere auch Tatzeit (VwGH 17.11.1994, 93/09/0367; VwGH 21.10.1993, 93/09/0163) und Tathandlung (unter vielen: VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die strafrechtlichen Ermittlungen wurden und werden – soweit hier relevant – nur zu dem Vorwurf geführt, dass der Disziplinarbeschuldigte am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende OPCW-Dokumente, und zwar Report und Replies zu TAV/02/18, Report zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Presentation TAV/03/18TL zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Bericht zu EC-M-59/HP/NAT.1, einem anderen offenbart, indem er die Dokumente XXXX vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen.Die strafrechtlichen Ermittlungen wurden und werden – soweit hier relevant – nur zu dem Vorwurf geführt, dass der Disziplinarbeschuldigte am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende OPCW-Dokumente, und zwar Report und Replies zu TAV/02/18, Report zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Presentation TAV/03/18TL zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Bericht zu EC-M-59/HP/NAT.1, einem anderen offenbart, indem er die Dokumente römisch 40 vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dokumente ● „Report TAV/03/18“ vom 04.09.2018, OPCW-Nr. TAV/03/18TL, Barcodesequenz *0165739*, ● „Presentation on TAV/03/18 and TAV/03B/18“ vom 13.09.2018, OPCW-Nr. TAV/03/18 Presentation, Barcodesequenz 0172011 und ● die (nunmehr) öffentlich zugängliche Erklärung der OPCW zu S/1671/2018 betreffen den Amesbury-Vorfall, wobei letzteres Dokument nicht Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ist. Hinsichtlich dieses Dokuments liegt daher kein aktenmäßig begründbarer Verdacht vor und ist das Verfahren diesbezüglich einzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt also maximal die Weitergabe von zwei den Amesbury-Vorfall betreffende Dokumente in Betracht. Das Verfahren ist daher hinsichtlich des darüberhinausgehenden Vorwurfes, drei bis sechs Dokumente zugänglich gemacht bzw. überlassen zu haben einzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 09.02.2022, Ra 2021/09/0257) tritt nach § 94 Abs. 4 BDG die längere Verjährungsfrist zwar nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 Z 2 BDG, wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt, dies schließt aber nicht aus, dass bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach § 94 Abs. 4 BDG verbunden sein könnte, eine Suspendierung verfügt werden darf, obwohl die Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 bereits verstrichen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall kann nicht davon die Rede sein, dass die Verjährung offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 4 BDG (vgl. VwGH 16.12.1997, 96/09/0266; VwGH 11.10.1993, 92/09/0318); selbiges muss auch für die Einleitung gelten. Der gegenständliche Verdacht einer Dienstpflichtverletzung stellt auch einen Verdacht einer Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB dar – entsprechende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien sind in Bezug auf die Weitergabe an XXXX noch offen – und droht hiefür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Gemäß § 57 Abs. 3 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings ist (auch strafrechtlich) die angelastete Tat bereits verjährt, soweit nicht bis dato Ermittlungen gepflogen worden sind. Daher droht nur noch im Bereich der offenen strafrechtlichen Ermittlungen eine Verurteilung.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 09.02.2022, Ra 2021/09/0257) tritt nach Paragraph 94, Absatz 4, BDG die längere Verjährungsfrist zwar nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG, wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt, dies schließt aber nicht aus, dass bereits vor rechtskräftigem Abschluss eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach Paragraph 94, Absatz 4, BDG verbunden sein könnte, eine Suspendierung verfügt werden darf, obwohl die Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 bereits verstrichen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall kann nicht davon die Rede sein, dass die Verjährung offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz 4, BDG vergleiche VwGH 16.12.1997, 96/09/0266; VwGH 11.10.1993, 92/09/0318); selbiges muss auch für die Einleitung gelten. Der gegenständliche Verdacht einer Dienstpflichtverletzung stellt auch einen Verdacht einer Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB dar – entsprechende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien sind in Bezug auf die Weitergabe an römisch 40 noch offen – und droht hiefür eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings ist (auch strafrechtlich) die angelastete Tat bereits verjährt, soweit nicht bis dato Ermittlungen gepflogen worden sind. Daher droht nur noch im Bereich der offenen strafrechtlichen Ermittlungen eine Verurteilung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass (1.) in den mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.10.2021, 2021-0.635.442, Senat 6, eingeleiteten Dienstpflichtverletzungen, hinsichtlich derer das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bereits eingestellt wurde, die Frist nach § 94 Abs. 1a BDG läuft (soweit die Einstellung der Dienstbehörde bekannt wurde, § 94 Abs. 3 Z 4 BDG) und (2.) dass etwa nur die Tat, hinsichtlich der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt wird, nämlich das Vorzeigen und Abfilmenlassen der genannten Dokumente in Bezug auf XXXX am 05.10.2018, in den Genuss der Hemmung nach § 94 Abs. 2 BDG bzw. der Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 4 BDG kommt.Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass (1.) in den mit Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 13.10.2021, 2021-0.635.442, Senat 6, eingeleiteten Dienstpflichtverletzungen, hinsichtlich derer das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bereits eingestellt wurde, die Frist nach Paragraph 94, Absatz eins a, BDG läuft (soweit die Einstellung der Dienstbehörde bekannt wurde, Paragraph 94, Absatz 3, Ziffer 4, BDG) und (2.) dass etwa nur die Tat, hinsichtlich der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt wird, nämlich das Vorzeigen und Abfilmenlassen der genannten Dokumente in Bezug auf römisch 40 am 05.10.2018, in den Genuss der Hemmung nach Paragraph 94, Absatz 2, BDG bzw. der Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist nach Paragraph 94, Absatz 4, BDG kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dienstbehörde hat am 14.02.2023 vom Verdacht der (weitergehenden) Dienstpflichtverletzungen erfahren und erst am 07.03.2024 die entsprechende Disziplinaranzeige hinsichtlich der den Amesbury-Vorfall betreffenden Dokumente erstattet; da allerdings seit dem 06.09.2021 und bis dato immer noch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft laufen und die Dienstbehörde erst im Jänner bzw. Februar 2023 von dem Verdacht erfahren hat, ist die Frist gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG gehemmt und liegt Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG nicht vor. Die Dienstbehörde hat am 14.02.2023 vom Verdacht der (weitergehenden) Dienstpflichtverletzungen erfahren und erst am 07.03.2024 die entsprechende Disziplinaranzeige hinsichtlich der den Amesbury-Vorfall betreffenden Dokumente erstattet; da allerdings seit dem 06.09.2021 und bis dato immer noch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft laufen und die Dienstbehörde erst im Jänner bzw. Februar 2023 von dem Verdacht erfahren hat, ist die Frist gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG gehemmt und liegt Verjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörde hat am 21.02.2025 den nicht rechtskräftigen Einleitungsbeschluss erlassen und die entsprechende Beschwerde am 09.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auch hier liegt allerdings der Hemmungstatbestand gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG vor und ist Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 BDG daher nicht gegeben. Unter Bedachtnahme auf § 94 Abs. 2 Z 3 BDG könnte noch hinsichtlich aller Verdachtsmomente, hinsichtlich der die strafrechtlichen Ermittlungen bzw. das nachfolgende Verfahren (so ein solches stattfindet) nicht abgeschlossen ist, ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.Die Behörde hat am 21.02.2025 den nicht rechtskräftigen Einleitungsbeschluss erlassen und die entsprechende Beschwerde am 09.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auch hier liegt allerdings der Hemmungstatbestand gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG vor und ist Verjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG daher nicht gegeben. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG könnte noch hinsichtlich aller Verdachtsmomente, hinsichtlich der die strafrechtlichen Ermittlungen bzw. das nachfolgende Verfahren (so ein solches stattfindet) nicht abgeschlossen ist, ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der Verdacht der Dienstpflichtverletzung im Vorwurf besteht, der Disziplinarbeschuldigte habe am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende OPCW-Dokumente, und zwar Report und Replies zu TAV/02/18, Report zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Presentation TAV/03/18TL zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Bericht zu EC-M-59/HP/NAT.1, einem anderen offenbart, indem er die Dokumente XXXX vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen, besteht 1. Hemmung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG und 2. auch der Verdacht einer Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 57 StGB beträgt die Verjährungsfrist hier fünf Jahre, allerdings tritt auch hier gemäß § 94 Abs. 2 Z 3 BDG Fristhemmung ein. Die Einleitung durch die Bundesdisziplinarbehörde hinsichtlich des Amesbury-Vorfall – nur darauf kommt es nach dem Gesetzeswortlaut an – erfolgte durch am 21.02.2025 erlassenen, wenn auch mit (noch) nicht rechtskräftigen Einleitungsbeschluss, also – unter Beachtung der Frsithemmung – vor Ablauf der gegenständlich relevanten fünf Jahren. Verjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 3 BDG liegt daher diesbezüglich nicht vor. Soweit der Verdacht der Dienstpflichtverletzung im Vorwurf besteht, der Disziplinarbeschuldigte habe am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende OPCW-Dokumente, und zwar Report und Replies zu TAV/02/18, Report zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Presentation TAV/03/18TL zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Bericht zu EC-M-59/HP/NAT.1, einem anderen offenbart, indem er die Dokumente römisch 40 vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen, besteht 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hemmung gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG und 2. auch der Verdacht einer Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB. Gemäß Paragraph 57, StGB beträgt die Verjährungsfrist hier fünf Jahre, allerdings tritt auch hier gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG Fristhemmung ein. Die Einleitung durch die Bundesdisziplinarbehörde hinsichtlich des Amesbury-Vorfall – nur darauf kommt es nach dem Gesetzeswortlaut an – erfolgte durch am 21.02.2025 erlassenen, wenn auch mit (noch) nicht rechtskräftigen Einleitungsbeschluss, also – unter Beachtung der Frsithemmung – vor Ablauf der gegenständlich relevanten fünf Jahren. Verjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG liegt daher diesbezüglich nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit der Verdacht der Dienstpflichtverletzung im Vorwurf besteht, der Disziplinarbeschuldigte habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 XXXX offenbart, indem er XXXX ein bis zwei als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 46 Abs. 1 BDG schuldhaft begangen, liegen auch keine von der Verjährung verschiedenen Einstellungsgründe offenkundig (siehe oben und VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045) vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies aus folgenden Gründen:Soweit der Verdacht der Dienstpflichtverletzung im Vorwurf besteht, der Disziplinarbeschuldigte habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 römisch 40 offenbart, indem er römisch 40 ein bis zwei als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, BDG schuldhaft begangen, liegen auch keine von der Verjährung verschiedenen Einstellungsgründe offenkundig (siehe oben und VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/09/0045) vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies aus folgenden Gründen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung offenkundig nicht begangen hat, kann im Lichte der noch andauernden strafrechtlichen Ermittlungen ebensowenig gesagt werden, wie dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Es sind auch offenkundig keine Umstände zu sehen, die die Strafbarkeit ausschließen. Ebenso ist nicht zu sehen, dass die Weitergabe geheimer Dokumente an einen Unbefugten keine Dienstpflichtverletzung darstellt, oder dass die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, zumal es sich um Dokumente einer internationalen Organisation handelt, zu deren Schutz Österreich verpflichtet war. Auch sind Umstände, die die Verfolgung ausschließen, nicht im Ansatz zu erkennen. Selbiges gilt für die Frage, ob die Schuld des Beschuldigten gering ist, zumal im Verdachtsbereich von einer vorsätzlichen Tathandlung auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher kommt eine Einstellung des Verfahrens nach § 118 BDG nicht in Betracht.Daher kommt eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 118, BDG nicht in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 BDG vorliegen. Hinsichtlich der obigen Ausführungen beziehen sich die folgenden Ausführungen nur mehr auf den Verdacht, der Disziplinarbeschuldigte habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 XXXX offenbart zu haben, indem er XXXX ein bis zwei als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 46 Abs. 1 BDG schuldhaft begangen,3.7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG vorliegen. Hinsichtlich der obigen Ausführungen beziehen sich die folgenden Ausführungen nur mehr auf den Verdacht, der Disziplinarbeschuldigte habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 römisch 40 offenbart zu haben, indem er römisch 40 ein bis zwei als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, BDG schuldhaft begangen, Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, dem er entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, dem er entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte, ebenso wie die Verwaltungsbehörden, an gerichtliche Entscheidungen insoweit gebunden sind, als die Rechtskraft reicht. Die Bindungswirkung erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die Entscheidungsgründe (VwGH 08.04.2022, Ro 2022/03/0016).</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.09.2023, 18 Bs 104/23k, wurde der am 04.11.2022 gestellte Antrag des Disziplinarbeschuldigten bezüglich der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (auch) hinsichtlich des Verdachtes, der Disziplinarbeschuldigte habe am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende OPCW-Dokumente, und zwar Report und Replies zu TAV/02/18, Report zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Presentation TAV/03/18TL zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Bericht zu EC-M-59/HP/NAT.1, einem anderen offenbart, indem er die Dokumente XXXX vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen, abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11.09.2023, 18 Bs 104/23k, wurde der am 04.11.2022 gestellte Antrag des Disziplinarbeschuldigten bezüglich der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (auch) hinsichtlich des Verdachtes, der Disziplinarbeschuldigte habe am 05.10.2018 ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis, nämlich die aus mehreren Teilberichten bestehende OPCW-Dokumente, und zwar Report und Replies zu TAV/02/18, Report zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Presentation TAV/03/18TL zu TAV/03/18 and TAV/03B/18, Bericht zu EC-M-59/HP/NAT.1, einem anderen offenbart, indem er die Dokumente römisch 40 vorgezeigt und diesen abfilmen habe lassen, wobei die Offenbarung oder Verwertung dazu geeignet gewesen sei, ein öffentliches Interesse zu verletzen, abgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 108 Abs. 1 StPO hat das Gericht das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn (1.) auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder (2.) der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.Gemäß Paragraph 108, Absatz eins, StPO hat das Gericht das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn (1.) auf Grund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, oder (2.) der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem genannten Beschluss steht daher – mangels erkennbarer Änderung der Rechts- und Sachlage – bindend fest, dass der Verdacht, der Disziplinarbeschuldigte habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 XXXX offenbart zu haben, indem er XXXX ein bis zwei als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 46 Abs. 1 BDG schuldhaft begangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die strafrechtliche Handlung – von der Schuldform abgesehen, hier fordert das BDG nur Fahrlässigkeit – sich mit der disziplinarrechtlich relevanten Handlung deckt und das Vorliegen des Verdachts einer der vom Gericht zu beantwortenden Hauptfragen („ … der bestehende Tatverdacht …“) war, liegt insoweit für die Verwaltungsbehörde als auch das Verwaltungsgericht Bindungswirkung vor und ist davon auszugehen, dass der oben dargestellte Verdacht rechtskräftig feststeht.Mit dem genannten Beschluss steht daher – mangels erkennbarer Änderung der Rechts- und Sachlage – bindend fest, dass der Verdacht, der Disziplinarbeschuldigte habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 römisch 40 offenbart zu haben, indem er römisch 40 ein bis zwei als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, BDG schuldhaft begangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die strafrechtliche Handlung – von der Schuldform abgesehen, hier fordert das BDG nur Fahrlässigkeit – sich mit der disziplinarrechtlich relevanten Handlung deckt und das Vorliegen des Verdachts einer der vom Gericht zu beantwortenden Hauptfragen („ … der bestehende Tatverdacht …“) war, liegt insoweit für die Verwaltungsbehörde als auch das Verwaltungsgericht Bindungswirkung vor und ist davon auszugehen, dass der oben dargestellte Verdacht rechtskräftig feststeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 46 Abs. 1 BDG ist der Beamte über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, BDG ist der Beamte über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Grund der oben, im Verdachtsbereich dargestellten Handlung des Disziplinarbeschuldigte hat er schuldhaft – nach der Ansicht des Gerichts im Verdachtsbereich vorsätzlich – gegen die Amtsverschwiegenheit verstoßen. Es besteht daher der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.8. Allerdings ist auch die Würdigung des Gerichts, wie unter 1.5. dargestellt, nachvollziehbar. Die kriminaltechnische Untersuchung ergab, dass die von der Financial Times veröffentlichen Kopien der gegenständlichen Dokumente aus dem BMEIA, jedoch nicht aus deren ELAK, stammen. Dort wurden diese von Kopien der Originale angefertigt. Solange die Aussage von XXXX , er habe alle genannten Dokumente an den Disziplinarbeschuldigte weitergegeben, im Raum steht, besteht weiter der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte diese Dokumente (in Kopie) innehatte und (zumindest, ansonsten liegt allerdings Verjährung vor) an XXXX weitergeben konnte. In der Phase des Einleitungsbeschlusses hat weder eine Würdigung von Zeugenaussagen zu erfolgen noch ist die Möglichkeit, dass die Herbeiführung des vorgefundenen Erfolgs – hier: Veröffentlichung in der Financial Times – durch einen anderen Lebenssachverhalt – hier Weitergabe durch andere Personen – denkbar bzw. sogar wahrscheinlicher wäre, nicht relevant.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ist Aufgabe des inhaltlichen Disziplinarverfahrens.3.8. Allerdings ist auch die Würdigung des Gerichts, wie unter 1.5. dargestellt, nachvollziehbar. Die kriminaltechnische Untersuchung ergab, dass die von der Financial Times veröffentlichen Kopien der gegenständlichen Dokumente aus dem BMEIA, jedoch nicht aus deren ELAK, stammen. Dort wurden diese von Kopien der Originale angefertigt. Solange die Aussage von römisch 40 , er habe alle genannten Dokumente an den Disziplinarbeschuldigte weitergegeben, im Raum steht, besteht weiter der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte diese Dokumente (in Kopie) innehatte und (zumindest, ansonsten liegt allerdings Verjährung vor) an römisch 40 weitergeben konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Phase des Einleitungsbeschlusses hat weder eine Würdigung von Zeugenaussagen zu erfolgen noch ist die Möglichkeit, dass die Herbeiführung des vorgefundenen Erfolgs – hier: Veröffentlichung in der Financial Times – durch einen anderen Lebenssachverhalt – hier Weitergabe durch andere Personen – denkbar bzw. sogar wahrscheinlicher wäre, nicht relevant. Dies ist Aufgabe des inhaltlichen Disziplinarverfahrens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher ist hinsichtlich des Verdachts, der Disziplinarbeschuldigte habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 XXXX offenbart zu haben, indem er XXXX ein bis zwei als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf XXXX und XXXX am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 46 Abs. 1 BDG schuldhaft begangen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.Daher ist hinsichtlich des Verdachts, der Disziplinarbeschuldigte habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse am 05.10.2018 römisch 40 offenbart zu haben, indem er römisch 40 ein bis zwei als geheim klassifizierte Dokumente der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons betreffend den Giftgasanschlag auf römisch 40 und römisch 40 am 04.07.2018 in Amesbury, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse geboten war, zugänglich gemacht bzw. überlassen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, BDG schuldhaft begangen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten und liegen – siehe hier insbesondere auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2025, Ro 2024/09/0002-6 – im Wesentlichen keine Rechtsfragen vor, die über den Einzelfall hinausgehen. Daher ist die Revision nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2310130.1.00</p></div>", "next": 0}