{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Datenverarbeitungen ab dem 01.07.2018 findet sich ein Erlaubnistatbestand in § 53 Abs 4 XXXX Teilhabegesetz. Demnach dürfenHinsichtlich der Datenverarbeitungen ab dem 01.07.2018 findet sich ein Erlaubnistatbestand in Paragraph 53, Absatz 4, römisch 40 Teilhabegesetz. Demnach dürfen „die [Bezirksverwaltungsbehörden] folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach dem 2. und 3. Abschnitt [des XXXX Teilhabegesetzes], ihre Durchführung, die Vorschreibung und Einhebung von Kostenbeiträgen, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Menschen mit Behinderungen gegenüber Dritten auf das Land XXXX , die Bewirkung des Ersatzes von zu Unrecht empfangenen Zuschüssen, die Prüfung der Eignung von Auftragsverarbeitern und die Erteilung von Betriebsbewilligungen, den Abschluss und die Überwachung der Einhaltung von mit Auftragsverarbeitern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Ausübung der behördlichen Aufsicht, sowie die Finanzierung und Abrechnung von Leistungen mit Auftragsverarbeitern jeweils erforderlich sind:„die [Bezirksverwaltungsbehörden] folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach dem 2. und 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt [des römisch 40 Teilhabegesetzes], ihre Durchführung, die Vorschreibung und Einhebung von Kostenbeiträgen, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Menschen mit Behinderungen gegenüber Dritten auf das Land römisch 40 , die Bewirkung des Ersatzes von zu Unrecht empfangenen Zuschüssen, die Prüfung der Eignung von Auftragsverarbeitern und die Erteilung von Betriebsbewilligungen, den Abschluss und die Überwachung der Einhaltung von mit Auftragsverarbeitern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Ausübung der behördlichen Aufsicht, sowie die Finanzierung und Abrechnung von Leistungen mit Auftragsverarbeitern jeweils erforderlich sind: […]</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">m)</span>von Auftragsverarbeitern mit denen eine Vereinbarung nach § 42 abgeschlossen wurde bzw. werden soll: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Daten über die Vereinbarung, Daten zur Beurteilung der Qualität der Leistung aus rechtlicher und fachlicher Sicht, Bankverbindungen,m) von Auftragsverarbeitern mit denen eine Vereinbarung nach Paragraph 42, abgeschlossen wurde bzw. werden soll: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Daten über die Vereinbarung, Daten zur Beurteilung der Qualität der Leistung aus rechtlicher und fachlicher Sicht, Bankverbindungen,</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">n)</span>von den Ansprechpersonen von Auftragsverarbeitern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.“ Da der Erlaubnistatbestand– soweit hier relevant – im Wesentlichen dem § 34a Abs 1 XXXX Rehabilitationsgesetz entspricht, kann ebenfalls auf die Ausführungen „Zur Datenverarbeitung bis zum 25.05.2018“ verwiesen werden.Da der Erlaubnistatbestand– soweit hier relevant – im Wesentlichen dem Paragraph 34 a, Absatz eins, römisch 40 Rehabilitationsgesetz entspricht, kann ebenfalls auf die Ausführungen „Zur Datenverarbeitung bis zum 25.05.2018“ verwiesen werden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Selbiges gilt in Bezug auf die Richtigkeit der Datenverarbeitung, zumal sich die Rechtslage nicht entscheidungsrelevant geändert hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da sich die Verarbeitung der den Beschwerdeführer betreffende Daten in der Datenanwendung XXXX als rechtmäßig erweist, hat die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde in diesem Punkt zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war.Da sich die Verarbeitung der den Beschwerdeführer betreffende Daten in der Datenanwendung römisch 40 als rechtmäßig erweist, hat die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde in diesem Punkt zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.2. Zur Datenverarbeitung I.C), I.F) und I.G) „Datenverwendungen im Zusammenhang mit einer Einbringung einer Beschwerde des BF über die DSA XXXX “:3.3.1.2. Zur Datenverarbeitung römisch eins.C), römisch eins.F) und römisch eins.G) „Datenverwendungen im Zusammenhang mit einer Einbringung einer Beschwerde des BF über die DSA römisch 40 “:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer ist sich hinsichtlich der Bearbeitung seiner Beschwerde über eine Diplomsozialarbeiterin und hinsichtlich dem Austausch der Abteilungsleiterin und ihrem Stellvertreter über die Bearbeitung der Beschwerde nicht sicher, ob sie datenschutzrechtlich zulässig ist. Er erachte aber die Einschätzung, wonach seine gegen eine Diplomsozialarbeiterin erhobenen Vorwürfe unberechtigt sein, als nicht zutreffend. Der Austausch zwischen dem stellvertretenden Abteilungsleiter der Magistratsabteilung V und seinem ehemaligen Arbeitgeber sei jedenfalls unzulässig.Der Beschwerdeführer ist sich hinsichtlich der Bearbeitung seiner Beschwerde über eine Diplomsozialarbeiterin und hinsichtlich dem Austausch der Abteilungsleiterin und ihrem Stellvertreter über die Bearbeitung der Beschwerde nicht sicher, ob sie datenschutzrechtlich zulässig ist. Er erachte aber die Einschätzung, wonach seine gegen eine Diplomsozialarbeiterin erhobenen Vorwürfe unberechtigt sein, als nicht zutreffend. Der Austausch zwischen dem stellvertretenden Abteilungsleiter der Magistratsabteilung römisch fünf und seinem ehemaligen Arbeitgeber sei jedenfalls unzulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Datenschutzbehörde erachtet die Datenverwendungen für zulässig, weil sie für die Bearbeitung einer Beschwerde des Beschwerdeführers erforderlich waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mitbeteiligte Partei erachtet die Kontaktaufnahme mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers für zulässig, weil unklar gewesen sei, in welcher Funktion der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei herangetreten ist, und um die Beschwerde des Beschwerdeführers rasch und vollständig aufklären zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist Folgendes festzuhalten:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Anwendbarkeit der DSGVO:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer hat sich am 08.06.2018 über die DSA beschwert, weshalb die DSGVO, die für Verarbeitungsvorgänge ab dem 25.05.2018 anzuwenden ist, zeitlich anwendbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl die Information über das Einlangen einer Beschwerde als auch der Inhalt der Beschwerde sind Informationen über den Beschwerdeführer und daher personenbezogene Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO. Ihre Speicherung sowie ihre Weitergabe innerhalb der Magistratsabteilung V und an den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers stellen Verarbeitungen iSd Art 4 Z 2 DSGVO dar. Die Beschwerde, die Beauftragung des Dr. XXXX und seine Berichterstattung erfolgte mittels E-Mail und sohin automatisiert, weshalb die DSGVO auf den Sachverhalt auch sachlich anwendbar ist (Art 2 Abs 1 DSGVO).Sowohl die Information über das Einlangen einer Beschwerde als auch der Inhalt der Beschwerde sind Informationen über den Beschwerdeführer und daher personenbezogene Daten iSd Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO. Ihre Speicherung sowie ihre Weitergabe innerhalb der Magistratsabteilung römisch fünf und an den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers stellen Verarbeitungen iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO dar. Die Beschwerde, die Beauftragung des Dr. römisch 40 und seine Berichterstattung erfolgte mittels E-Mail und sohin automatisiert, weshalb die DSGVO auf den Sachverhalt auch sachlich anwendbar ist (Artikel 2, Absatz eins, DSGVO).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie – unter Einhaltung der in Art 5 Abs 1 DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze – auf Grund einer der in Art 6 Abs 1 DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt.Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie – unter Einhaltung der in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO genannten Verarbeitungsgrundsätze – auf Grund einer der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO genannten Erlaubnistatbestände erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach ist die Verarbeitung von Daten ua rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt (Art 6 Abs 1 lit e 1. Fall DSGVO).Demnach ist die Verarbeitung von Daten ua rechtmäßig, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt (Artikel 6, Absatz eins, Litera e, 1. Fall DSGVO).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Art 6 Abs 1 lit e DSGVO wird ua festgelegt durch das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt (Art 6 Abs 3 lit b DSGVO). Der Zweck der Verarbeitung muss dabei für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Art 6 Abs 3 DSGVO).Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO wird ua festgelegt durch das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt (Artikel 6, Absatz 3, Litera b, DSGVO). Der Zweck der Verarbeitung muss dabei für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Artikel 6, Absatz 3, DSGVO).</p>\n<p class=\"lf-p\">Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der mitbeteiligten Partei sind als Stadt mit eigenem Statut (verfassungs-)gesetzlich diverse Aufgaben der Gemeinde- und Bezirksverwaltung übertragen (Art 116 Abs 3 letzter Satz iVm Art 117 Abs 7 1. Satz zweiter Fall B-VG iVm § 1 Abs 2 XXXX ).Der mitbeteiligten Partei sind als Stadt mit eigenem Statut (verfassungs-)gesetzlich diverse Aufgaben der Gemeinde- und Bezirksverwaltung übertragen (Artikel 116, Absatz 3, letzter Satz in Verbindung mit Artikel 117, Absatz 7, 1. Satz zweiter Fall B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, römisch 40 ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Am Funktionieren der öffentlichen Verwaltung besteht zweifelsfrei ein öffentliches Interesse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Geschäfte in Städten mit eigenem Statut werden durch den Magistrat geführt (Art 117 Abs 7 1. Satz zweiter Fall B-VG), der in der Stadt XXXX in Abteilungen gegliedert ist (§ 38 Abs 1 XXXX ) und die von Abteilungsleiter:innen (Direktor:innen) geleitet werden (§ 3 Geschäftsordnung des Magistrates der XXXX (MGO)). Für die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung muss der Magistrat, der als Organisationseinheit einer juristische Person, nämlich einer Gebietskörperschaft, durch natürliche Personen handeln muss, ua Mitarbeiter:innen beiziehen und er hat sicherzustellen, dass diese Mitarbeiter:innen ihren Aufgaben rechtskonform nachkommen. Die Geschäfte in Städten mit eigenem Statut werden durch den Magistrat geführt (Artikel 117, Absatz 7, 1. Satz zweiter Fall B-VG), der in der Stadt römisch 40 in Abteilungen gegliedert ist (Paragraph 38, Absatz eins, römisch 40 ) und die von Abteilungsleiter:innen (Direktor:innen) geleitet werden (Paragraph 3, Geschäftsordnung des Magistrates der römisch 40 (MGO)). Für die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung muss der Magistrat, der als Organisationseinheit einer juristische Person, nämlich einer Gebietskörperschaft, durch natürliche Personen handeln muss, ua Mitarbeiter:innen beiziehen und er hat sicherzustellen, dass diese Mitarbeiter:innen ihren Aufgaben rechtskonform nachkommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit die mitbeteiligte Partei die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben einer funktionierenden öffentlichen Verwaltung nachkommen kann, hat sie daher auch Beschwerden nachzugehen, die gegen ihre Mitarbeiter:innen erhoben werden. Für die Behandlung der Beschwerde obliegt es dabei dem Leiter der zuständigen Organisationseinheit, hier der Leiterin der Magistratsabteilung V, ob er sie selbst durchführt oder damit andere Mitarbeiter:innen aus seiner Organisationseinheit betraut. Dass der:die Beschuldigte über die Vorwürfe informiert wird und dazu Stellung nehmen kann, ist einerseits für die Klärung des Sachverhalts und andererseits zur Wahrung der Mitarbeiter:innenrechte erforderlich.Damit die mitbeteiligte Partei die im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben einer funktionierenden öffentlichen Verwaltung nachkommen kann, hat sie daher auch Beschwerden nachzugehen, die gegen ihre Mitarbeiter:innen erhoben werden. Für die Behandlung der Beschwerde obliegt es dabei dem Leiter der zuständigen Organisationseinheit, hier der Leiterin der Magistratsabteilung römisch fünf, ob er sie selbst durchführt oder damit andere Mitarbeiter:innen aus seiner Organisationseinheit betraut. Dass der:die Beschuldigte über die Vorwürfe informiert wird und dazu Stellung nehmen kann, ist einerseits für die Klärung des Sachverhalts und andererseits zur Wahrung der Mitarbeiter:innenrechte erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Leiterin der Magistratsabteilung V mit der Bearbeitung einer vom Beschwerdeführer gegen eine ihrer Mitarbeiterinnen eingebrachten Beschwerde ihren Stellvertreter beauftragt und dieser in weiterer Folge die Beschuldigte über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Für diese Einschätzung ist es dabei unerheblich, ob die Untersuchung der Vorwürfe des Beschwerdeführers das Ergebnis erbracht hat, das sich der Beschwerdeführer erwartet hat. Die Datenschutzbehörde hat die dagegen gerichtete Datenschutzbeschwerde daher zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen war.Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Leiterin der Magistratsabteilung römisch fünf mit der Bearbeitung einer vom Beschwerdeführer gegen eine ihrer Mitarbeiterinnen eingebrachten Beschwerde ihren Stellvertreter beauftragt und dieser in weiterer Folge die Beschuldigte über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Für diese Einschätzung ist es dabei unerheblich, ob die Untersuchung der Vorwürfe des Beschwerdeführers das Ergebnis erbracht hat, das sich der Beschwerdeführer erwartet hat. Die Datenschutzbehörde hat die dagegen gerichtete Datenschutzbeschwerde daher zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anderes gilt jedoch für die Weitergabe der Information an den ehemaligen Arbeitgeber über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde durch den stellvertretenden Abteilungsleiter der Magistratsabteilung V. Die mitbeteiliget Partei rechtfertigt den Informationsaustausch damit, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde im eigenen Namen oder im Namen seines Arbeitgebers eingebracht hat. Um das zu klären, wäre es aber ausreichend und zielführender gewesen, den Beschwerdeführer als Einbringer der Beschwerde selbst zu befragen.Anderes gilt jedoch für die Weitergabe der Information an den ehemaligen Arbeitgeber über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde durch den stellvertretenden Abteilungsleiter der Magistratsabteilung römisch fünf. Die mitbeteiliget Partei rechtfertigt den Informationsaustausch damit, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde im eigenen Namen oder im Namen seines Arbeitgebers eingebracht hat. Um das zu klären, wäre es aber ausreichend und zielführender gewesen, den Beschwerdeführer als Einbringer der Beschwerde selbst zu befragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das Argument der mitbeteiligten Partei, wonach es für die Klärung der Vorwürfe erforderlich gewesen sei, mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers Kontakt aufzunehmen, kann nicht überzeugen. Zwar ist es denkbar, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers auf Grund seiner Zusammenarbeit mit der mitbeteiligten Partei über nähere Informationen über das Verhalten der beschuldigten Mitarbeiterin verfügt, die der Aufklärung der Vorwürfe dienlich sein können. Dabei ist es aber nicht erforderlich, offenzulegen, wer die Beschwerde eingebracht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Weitergabe der Information an den ehemaligen Arbeitgeber über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde verletzt daher den Grundsatz der „Datenminimierung“ des Art 5 Abs 1 lit c DSGVO. Da die belangte Behörde das verkannt hat, war der Bescheidbeschwerde in diesem Punkt Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen.Die Weitergabe der Information an den ehemaligen Arbeitgeber über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde verletzt daher den Grundsatz der „Datenminimierung“ des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO. Da die belangte Behörde das verkannt hat, war der Bescheidbeschwerde in diesem Punkt Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.3. Zur Datenverarbeitung I.E), Vorlage des Entwurfs eines Bescheides und eines Schriftsatzes der Magistratsabteilung V an den Bürgermeister:3.3.1.3. Zur Datenverarbeitung römisch eins.E), Vorlage des Entwurfs eines Bescheides und eines Schriftsatzes der Magistratsabteilung römisch fünf an den Bürgermeister:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Magistratsabteilung V hat in Bezug auf den Beschwerdeführer einen Bescheid über ein Anbringen des Beschwerdeführers und eine Stellungnahme in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entworfen und an den Bürgermeister der mitbeteiligten Partei zur Unterschrift übermittelt. Diese Vorgänge sind von der Datenschutzbeschwerde und dem Bescheid der belangten Behörde umfasst („Weiterleitung von Daten des Beschwerdeführers an andere Personen im Stadtmagistrat“). Sie werden von der Datenschutzbehörde und hinsichtlich der Weiterleitung des Entwurfs einer Stellungnahme auch vom Beschwerdeführer (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 5) als rechtlich unbedenklich gesehen.Die Magistratsabteilung römisch fünf hat in Bezug auf den Beschwerdeführer einen Bescheid über ein Anbringen des Beschwerdeführers und eine Stellungnahme in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entworfen und an den Bürgermeister der mitbeteiligten Partei zur Unterschrift übermittelt. Diese Vorgänge sind von der Datenschutzbeschwerde und dem Bescheid der belangten Behörde umfasst („Weiterleitung von Daten des Beschwerdeführers an andere Personen im Stadtmagistrat“). Sie werden von der Datenschutzbehörde und hinsichtlich der Weiterleitung des Entwurfs einer Stellungnahme auch vom Beschwerdeführer (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 5) als rechtlich unbedenklich gesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tatsächlich sind sie durch Art 6 Abs 1 lit e 1. Fall DSGVO iVm §§ 6 und 13 AVG gerechtfertigt, zumal die Weiterleitung der Entwürfe zur Unterzeichnung durch den (zur Außenvertretung befugten § 42 Abs 1 XXXX ) Bürgermeister zur Bearbeitung eines Anbringens des Beschwerdeführers bzw zur Vertretung des Standpunktes der mitbeteiligten Partei in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt ist und an der Bearbeitung von Anbringen von Rechtsunterworfenen durch die mitbeteiligte Partei und an ihrer Mitwirkung an sie betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein öffentliches Interesse besteht (siehe auch die Ausführungen zu 3.3.1.2.).Tatsächlich sind sie durch Artikel 6, Absatz eins, Litera e, 1. Fall DSGVO in Verbindung mit Paragraphen 6 und 13 AVG gerechtfertigt, zumal die Weiterleitung der Entwürfe zur Unterzeichnung durch den (zur Außenvertretung befugten Paragraph 42, Absatz eins, römisch 40 ) Bürgermeister zur Bearbeitung eines Anbringens des Beschwerdeführers bzw zur Vertretung des Standpunktes der mitbeteiligten Partei in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgt ist und an der Bearbeitung von Anbringen von Rechtsunterworfenen durch die mitbeteiligte Partei und an ihrer Mitwirkung an sie betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein öffentliches Interesse besteht (siehe auch die Ausführungen zu 3.3.1.2.).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.4. Zu den Datenverarbeitungen I.D) und I.H), Datenfluss zwischen der XXXX zur ehemals behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers und anderen Ärzt:innen:3.3.1.4. Zu den Datenverarbeitungen römisch eins.D) und römisch eins.H), Datenfluss zwischen der römisch 40 zur ehemals behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers und anderen Ärzt:innen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer vermutet auf Grund der Tatsache, dass sich seine Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grund von ihn betreffenden Vorfällen in der Magistratsabteilung V der mitbeteiligten Partei als befangen angesehen und deswegen eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers abgelehnt hat, einen rechtswidrigen Informationsaustausch zwischen der mitbeteiligten Partei und der Ärztin und andere Ärzt:innen. Der Beschwerdeführer vermutet auf Grund der Tatsache, dass sich seine Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grund von ihn betreffenden Vorfällen in der Magistratsabteilung römisch fünf der mitbeteiligten Partei als befangen angesehen und deswegen eine weitere Behandlung des Beschwerdeführers abgelehnt hat, einen rechtswidrigen Informationsaustausch zwischen der mitbeteiligten Partei und der Ärztin und andere Ärzt:innen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist Folgendes festzuhalten:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.4.1. Zu den Rechtsgrundlagen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf den Sachverhalt ist das DSG 2000, BGBl. I Nr. 120/2017, anzuwenden, zumal der Informationsfluss im Jänner 2018 stattgefunden hat und die DSGVO erst am 25.05.2018 anwendbar geworden ist. Auf den Sachverhalt ist das DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017,, anzuwenden, zumal der Informationsfluss im Jänner 2018 stattgefunden hat und die DSGVO erst am 25.05.2018 anwendbar geworden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 1 Abs 1 DSG 2000 hat Jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat Jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 sind „Daten“ („personenbezogene Daten“) Angaben über Betroffene, dh jede vom Auftraggeber verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden (Z 3 leg cit), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Sie sind „sensible Daten“, wenn es sich um Daten natürlicher Personen handelt, die sich ua auf ihre Gesundheit beziehen.Gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 sind „Daten“ („personenbezogene Daten“) Angaben über Betroffene, dh jede vom Auftraggeber verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden (Ziffer 3, leg cit), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Sie sind „sensible Daten“, wenn es sich um Daten natürlicher Personen handelt, die sich ua auf ihre Gesundheit beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 sind Auftraggeber natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 sind Dienstleister natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 sind Dienstleister natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter „Verwenden von Daten“ versteht man jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten, dh das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen, Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (§ 4 Z 9 DSG 2000), als auch das Übermitteln von Daten (§ 4 Z 8 DSG 2000).Unter „Verwenden von Daten“ versteht man jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten, dh das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen, Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten mit Ausnahme des Übermittelns (Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000), als auch das Übermitteln von Daten (Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 4 Z 7 DSG 200 ist eine „Datenanwendung“ die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Z 8), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung)Gemäß Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 200 ist eine „Datenanwendung“ die Summe der in ihrem Ablauf logisch verbundenen Verwendungsschritte (Ziffer 8,), die zur Erreichung eines inhaltlich bestimmten Ergebnisses (des Zweckes der Datenanwendung) geordnet sind und zur Gänze oder auch nur teilweise automationsunterstützt, also maschinell und programmgesteuert, erfolgen (automationsunterstützte Datenanwendung) Gemäß § 4 Z 12 DSG 2000 versteht man unter Übermitteln von Daten die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 versteht man unter Übermitteln von Daten die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daten dürfen unter Einhaltung der Grundsätze des § 6 DSG nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen (§ 7 Abs 1 DSG 2000).Daten dürfen unter Einhaltung der Grundsätze des Paragraph 6, DSG nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen (Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000).</p>\n<p class=\"lf-p\">Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten ua dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern (§ 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwendung der Daten für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe oder zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist (§ 8 Abs 3 Z 1 und 4 DSG 2000).Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten ua dann nicht verletzt, wenn überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwendung der Daten für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe oder zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins und 4 DSG 2000).</p>\n<p class=\"lf-p\">Daten dürfen gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 nur übermittelt werden, wenn Daten dürfen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 nur übermittelt werden, wenn 1. sie aus einer gemäß § 7 Abs 1 DSG 2000 zulässigen Datenanwendung stammen und1. sie aus einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 zulässigen Datenanwendung stammen und 2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.4.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.4.2.1. Zur datenschutzrechtlichen Rollenverteilung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ärztin hat die Entscheidung getroffen, Informationen über den Beschwerdeführer, nämlich, dass der Beschwerdeführer bei ihr wegen der Ausstellung einer Zeitbestätigung vorgesprochen hat, dass sie eine solche erstellt und ihm ausgehändigt hat, sohin personenbezogene Daten, zu erheben und in einem Aktenvermerk zu erfassen, und hat sie erhoben und erfasst und somit iSd § 4 Z 9 DSG 2000 verarbeitet.Die Ärztin hat die Entscheidung getroffen, Informationen über den Beschwerdeführer, nämlich, dass der Beschwerdeführer bei ihr wegen der Ausstellung einer Zeitbestätigung vorgesprochen hat, dass sie eine solche erstellt und ihm ausgehändigt hat, sohin personenbezogene Daten, zu erheben und in einem Aktenvermerk zu erfassen, und hat sie erhoben und erfasst und somit iSd Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000 verarbeitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie tat dies im Rahmen ihrer Tätigkeit als Amtsärztin für die mitbeteiligte Partei, weshalb die mitbeteiligte Partei als Auftraggeberin iSd § 4 Z 4 DSG 2000 anzusehen ist.Sie tat dies im Rahmen ihrer Tätigkeit als Amtsärztin für die mitbeteiligte Partei, weshalb die mitbeteiligte Partei als Auftraggeberin iSd Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 anzusehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mitbeteiligte Partei hat die Entscheidung getroffen, Informationen über den Beschwerdeführer, nämlich, ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren, das der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei gerichtet hat, und zu dem die Ärztin Stellung nehmen musste, IT-gestützt zu speichern, dh automationsunterstützt zu verarbeiten. Sie ist daher auch hinsichtlich dieser Datenverarbeitungen als Auftraggeberin iSd § 4 Z 4 DSG 2000 anzusehen.Die mitbeteiligte Partei hat die Entscheidung getroffen, Informationen über den Beschwerdeführer, nämlich, ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren, das der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei gerichtet hat, und zu dem die Ärztin Stellung nehmen musste, IT-gestützt zu speichern, dh automationsunterstützt zu verarbeiten. Sie ist daher auch hinsichtlich dieser Datenverarbeitungen als Auftraggeberin iSd Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 anzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ärztin hat in weiterer Folge für die mitbeteiligte Partei die Entscheidung getroffen, dass sie diese Informationen auch für ihre Tätigkeit in einer Praxis für Allgemeinmedizin verwenden kann, um eine etwaige Befangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer festzustellen und ihm allenfalls mitzuteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Danach hat sie für sich selbst entschieden, die Informationen auf diese Art zu verwenden und hat sie auf diese Art verwendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung zur Weitergabe der Daten ist dabei noch der mitbeteiligten Partei als Auftraggeberin iSd § 4 Z 4 DSG 2000 zuzurechnen. Ihre weitere Verwendung durch die Ärztin selbst, ist der Ärztin als Auftraggeberin iSd § 4 Z 4 DSG 2000 zuzurechnen.Die Entscheidung zur Weitergabe der Daten ist dabei noch der mitbeteiligten Partei als Auftraggeberin iSd Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 zuzurechnen. Ihre weitere Verwendung durch die Ärztin selbst, ist der Ärztin als Auftraggeberin iSd Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 zuzurechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.4.2.2. Zur Qualifizierung des relevanten Verarbeitungsvorganges:</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kam dadurch zu einer Weitergabe von personenbezogenen Daten betreffend den Beschwerdeführer von einem Auftraggeber, nämlich der mitbeteiligten Partei, zu einem anderen Auftraggeber, nämlich der Ärztin, sohin zu einer Übermittlung iSd § 4 Z 12 DSG 2000. Dass es sich dabei um dieselbe handelnde physische Person, nämlich die Ärztin, gehandelt hat, ist für diese Beurteilung ohne Bedeutung.Es kam dadurch zu einer Weitergabe von personenbezogenen Daten betreffend den Beschwerdeführer von einem Auftraggeber, nämlich der mitbeteiligten Partei, zu einem anderen Auftraggeber, nämlich der Ärztin, sohin zu einer Übermittlung iSd Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000. Dass es sich dabei um dieselbe handelnde physische Person, nämlich die Ärztin, gehandelt hat, ist für diese Beurteilung ohne Bedeutung.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.4.2.3. Zur Zulässigkeit der Datenübermittlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Übermittlung von Daten ist unter drei Voraussetzungen rechtmäßig (§ 7 Abs 2 DSG 2000):Die Übermittlung von Daten ist unter drei Voraussetzungen rechtmäßig (Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000): ● Ersten müssen die Daten aus einer gemäß § 7 Abs 1 DSG 2000 zulässigen Datenanwendung stammen. Ersten müssen die Daten aus einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 zulässigen Datenanwendung stammen. ● Zweitens muss der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht haben. Das entfällt, wenn soweit sie außer Zweifel steht. ● Letztens dürfen durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.2.2.3.1. Zur Zulässigkeit der Datenanwendung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ärztin hat für die mitbeteiligte Partei Vorkommnisse in Bezug auf den Beschwerdeführer, nämlich sein Vorsprechen zur Ausstellung einer Zeitbestätigung und ihre Ausstellung, festgehalten, die ihr aus eigener Wahrnehmung in ihrer Tätigkeit als Amtsärztin für die mitbeteiligte Partei bekannt geworden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Protokollierung des Verwaltungshandelns dient seiner Nachvollziehbarkeit und ist somit – wie hier – für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe. Die Datenanwendung ist damit § 8 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 Z 1 DSG 2000 gerechtfertigt. Die Protokollierung des Verwaltungshandelns dient seiner Nachvollziehbarkeit und ist somit – wie hier – für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe. Die Datenanwendung ist damit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 gerechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.2.2.3.2. Zur rechtliche Befugnis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die rechtliche Befugnis der Ärztin, ihr bekannte Informationen zu verwenden, um eine etwaige Befangenheit gegenüber einem Patienten zu erkennen und ihn allenfalls darüber zu informieren, steht außer Zweifel.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.2.2.3.3. Zur etwaigen Verletzung schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwischen der Ärztin und dem Beschwerdeführer bestand ein Behandlungsvertrag, weil der Beschwerdeführer bei der Ärztin als Allgemeinmedizinerin in Behandlung stand. Aus diesem heraus ist sie verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer alle Umstände anzuzeigen, die der Erfüllung des Vertrages entgegenstehen, wozu auch ihre etwaige Befangenheit gehört. Diese Pflicht dient dem Schutz der Gesundheit des Beschwerdeführers selbst, indem er davor geschützt wird, auf Grund der Befangenheit der ihn behandelnden Ärztin, nicht die dem Stand der Wissenschaft entsprechende und erforderliche medizinische Behandlung zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass durch Zweck und Inhalt der Übermittlung, nämlich die Erfahrungen der Ärztin in ihrer Rolle als Amtsärztin zu verwenden, um eine etwaige Befangenheit der Ärztin in ihrer Rolle als Allgemeinmedizinerin gegenüber dem Beschwerdeführer festzustellen, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen iSd § 1 Abs 1 DSG 2000 bzw. § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 verletzt werden.Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass durch Zweck und Inhalt der Übermittlung, nämlich die Erfahrungen der Ärztin in ihrer Rolle als Amtsärztin zu verwenden, um eine etwaige Befangenheit der Ärztin in ihrer Rolle als Allgemeinmedizinerin gegenüber dem Beschwerdeführer festzustellen, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen iSd Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 bzw. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 verletzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.1.4.2.4. Ergebnis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Datenübermittlung erweist sich somit als rechtmäßig. Da die mitbeteiligte Partei auch keine Informationen betreffend den Beschwerdeführer an andere Ärzt:innen weitergegeben hat, hat die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers in diesem Punkt zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde war daher ebenfalls abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Zu den Datenverarbeitungen durch das Standesamt der XXXX :3.3.2. Zu den Datenverarbeitungen durch das Standesamt der römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.1. Zur Datenverarbeitung II.A), Weiterleitung von Urkunden, insbesondere eines Gerichtsbeschlusses über die Feststellung der Vaterschaft, an die Konsularabteilung der italienischen Botschaft in Wien:3.3.2.1. Zur Datenverarbeitung römisch zwei.A), Weiterleitung von Urkunden, insbesondere eines Gerichtsbeschlusses über die Feststellung der Vaterschaft, an die Konsularabteilung der italienischen Botschaft in Wien:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf Geheimhaltung und Art 8 EMRK verletzt, weil das Standesamt der mitbeteiligten Partei Urkunden betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere den Beschluss des XXXX , mit dem die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu XXXX festgestellt worden ist, an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien weitergeleitet habe. Sie sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt, weil der für die Übermittlung des Gerichtsbeschlusses an das italienische Konsulat herangezogene Staatsvertrag nur die Übermittlung von Auszügen, nicht aber von Dokumenten umfasse. Er sei überdies nicht abwendbar, weil keiner der Personen des Familiengefüges österreichischer Staatsbürger sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es läge auch ein Verstoß gegen die Trennung von Verwaltung und Justiz vor, wenn, wie hier, der Beschluss eines österreichischen Gerichts von einer österreichischen an eine italienische Verwaltungsbehörde weitergeleitet werde. Es wäre überdies ausreichend gewesen, die Vaterschaftsfeststellung (und nicht den Beschluss) zu übermitteln. Auch § 52 Personenstandsgesetz 2003 könne die Datenweitergabe nicht rechtefertigen, zumal auch diese Bestimmung unter datenschutzrechtlichem Vorbehalt stehe.Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf Geheimhaltung und Artikel 8, EMRK verletzt, weil das Standesamt der mitbeteiligten Partei Urkunden betreffend den Beschwerdeführer, insbesondere den Beschluss des römisch 40 , mit dem die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu römisch 40 festgestellt worden ist, an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien weitergeleitet habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt, weil der für die Übermittlung des Gerichtsbeschlusses an das italienische Konsulat herangezogene Staatsvertrag nur die Übermittlung von Auszügen, nicht aber von Dokumenten umfasse. Er sei überdies nicht abwendbar, weil keiner der Personen des Familiengefüges österreichischer Staatsbürger sei. Es läge auch ein Verstoß gegen die Trennung von Verwaltung und Justiz vor, wenn, wie hier, der Beschluss eines österreichischen Gerichts von einer österreichischen an eine italienische Verwaltungsbehörde weitergeleitet werde. Es wäre überdies ausreichend gewesen, die Vaterschaftsfeststellung (und nicht den Beschluss) zu übermitteln. Auch Paragraph 52, Personenstandsgesetz 2003 könne die Datenweitergabe nicht rechtefertigen, zumal auch diese Bestimmung unter datenschutzrechtlichem Vorbehalt stehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mitbeteiligte Partei sieht die Übermittlung des Beschlusses im Rahmen der Amtshilfe auf Grund des zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik geschlossenen Staatsvertrages, BGBl. Nr. 126/1992, als gerechtfertigt.Die mitbeteiligte Partei sieht die Übermittlung des Beschlusses im Rahmen der Amtshilfe auf Grund des zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik geschlossenen Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1992,, als gerechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.1.1. Dazu ist Folgendes auszuführen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Grundlagen und insbesondere den Anforderungen an eine Datenübermittlung ist grundsätzlich auf die Ausführungen zu den Datenverarbeitungen I.D) und I.H) unter Punkt 3.3.1.4.1. zu verweisen.Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Grundlagen und insbesondere den Anforderungen an eine Datenübermittlung ist grundsätzlich auf die Ausführungen zu den Datenverarbeitungen römisch eins.D) und römisch eins.H) unter Punkt 3.3.1.4.1. zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach dürfen Daten gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 nur übermittelt werden, wenn Demnach dürfen Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 nur übermittelt werden, wenn 1. sie aus einer gemäß § 7 Abs 1 DSG 2000 zulässigen Datenanwendung stammen und1. sie aus einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 zulässigen Datenanwendung stammen und 2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis – soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und 3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.1.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Weiterleitung von Personenstandsurkunden mit Einschreiben vom 18.06.2015 an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien enthielten die übermittelten Unterlagen keine Angaben betreffend den Beschwerdeführer, weshalb er dadurch nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG oder auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK verletzt worden sein kann.Hinsichtlich der Weiterleitung von Personenstandsurkunden mit Einschreiben vom 18.06.2015 an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien enthielten die übermittelten Unterlagen keine Angaben betreffend den Beschwerdeführer, weshalb er dadurch nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG oder auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK verletzt worden sein kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Weiterleitung des Beschlusses des XXXX :Zur Weiterleitung des Beschlusses des römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Über Ersuchen der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien hat die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 13.09.2016 und 28.09.2016 den Beschluss des XXXX , mit dem die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seinem Sohn festgestellt worden ist, an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien gesendet. Dies, um es den italienischen Behörden zu ermöglichen, die italienischen Personenstandsregister hinsichtlich des Sohnes des Beschwerdeführers zu vervollständigen.Über Ersuchen der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien hat die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 13.09.2016 und 28.09.2016 den Beschluss des römisch 40 , mit dem die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seinem Sohn festgestellt worden ist, an die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft in Wien gesendet. Dies, um es den italienischen Behörden zu ermöglichen, die italienischen Personenstandsregister hinsichtlich des Sohnes des Beschwerdeführers zu vervollständigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.1.2.1. Zum Vorliegen einer gemäß § 7 Abs 1 DSG 2000 zulässigen Datenanwendung:3.3.2.1.2.1. Zum Vorliegen einer gemäß Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 zulässigen Datenanwendung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulässigkeit der Verarbeitung des Beschlusses des XXXX , durch das Standesamt der mitbeteiligten Partei wird nicht bestritten. Sie gründet hinsichtlich der Verarbeitung des Beschlusses durch die Standesbehörde auf § 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000 iVm § 43 PStG 2013 iVm § 36 Abs 1 und 2 und hinsichtlich der Übermittlung des Beschlusses durch das Gericht an die Standesbehörde auf § 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000 iVm § 7 Abs 1 Z 1 PStG 2013.Die Zulässigkeit der Verarbeitung des Beschlusses des römisch 40 , durch das Standesamt der mitbeteiligten Partei wird nicht bestritten. Sie gründet hinsichtlich der Verarbeitung des Beschlusses durch die Standesbehörde auf Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 43, PStG 2013 in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins und 2 und hinsichtlich der Übermittlung des Beschlusses durch das Gericht an die Standesbehörde auf Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, PStG 2013.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.1.2.2. Zur Glaubhaftmachung der rechtlichen Befugnis der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft Wien:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Befugnis der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft Wien steht hinsichtlich der Entgegennahme von Urkunden betreffend italienische Staatsbürger zum Zwecke der Führung italienischer Personenstandsregister außer Zweifel.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.1.2.3. Zur allfälligen Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers durch Zweck und Inhalt der Übermittlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten ua dann nicht verletzt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht (§ 8 Abs 1 Z 1 DSG 2000). Werden sensible Daten iSd § 4 Z 2 DSG 2000 verwendet, muss die gesetzliche Vorschrift, aus der sich die Ermächtigung oder Verpflichtung ergibt, zusätzlich der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen (§ 9 Z 3 DSG 2000).Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten ua dann nicht verletzt, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000). Werden sensible Daten iSd Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 verwendet, muss die gesetzliche Vorschrift, aus der sich die Ermächtigung oder Verpflichtung ergibt, zusätzlich der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen (Paragraph 9, Ziffer 3, DSG 2000).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch hinsichtlich des durch Art 8 EMRK gewährten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wozu auch der Schutz personenbezogener Daten gehört (EGMR 06.04.2021, 5434/17, Liebscher/Österreich, Rn 31), ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde nur dann zulässig, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist (Art 8 Abs 2 EMRK).Auch hinsichtlich des durch Artikel 8, EMRK gewährten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wozu auch der Schutz personenbezogener Daten gehört (EGMR 06.04.2021, 5434/17, Liebscher/Österreich, Rn 31), ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde nur dann zulässig, wenn dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine solche Verpflichtung findet sich in § 52 Abs 1 Z 2 Personenstandsgesetz 2013.Eine solche Verpflichtung findet sich in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Personenstandsgesetz 2013.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach steht Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen bilden (vgl zum Fehlen des Verbes „bilden“ als Redaktionsversehen Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht² § 52 PStG 2013 (Stand 31.7.2024, rdb.at)), zu, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht. Demnach steht Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen, das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen bilden vergleiche zum Fehlen des Verbes „bilden“ als Redaktionsversehen Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht² Paragraph 52, PStG 2013 (Stand 31.7.2024, rdb.at)), zu, soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft Wien machte ein solches rechtliches Interesse glaubhaft, zumal sie den Beschluss des XXXX , benötigt hat, um die Personenstandsregister hinsichtlich des Beschwerdeführers, einem italienischen Staatsbürger, in Italien zu vervollständigen. Die Konsularabteilung der Italienischen Botschaft Wien machte ein solches rechtliches Interesse glaubhaft, zumal sie den Beschluss des römisch 40 , benötigt hat, um die Personenstandsregister hinsichtlich des Beschwerdeführers, einem italienischen Staatsbürger, in Italien zu vervollständigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers stehen der Übermittlung der Vaterschaftsfeststellung entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entgegen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Übermittlung einer gerichtlich festgestellten Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, zum Zweck, die Personenstandseintragungen in seinem Heimatland aktuell zu halten, mag zwar ein Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers darin bestehen, etwaige Unterhaltsforderungen seines Sohnes ihm gegenüber zu verhindern; derartige Interessen sind aber nicht schutzwürdig. Im Gegenteil muss er ein Interesse daran haben, dass die Personenstandseinträge hinsichtlich seines Sohnes korrekt sind, wozu auch die Angabe des Vaters gehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">An der Norm besteht ein wichtiges öffentliches Interesse, zumal sie, wie in diesem Fall, (auch) sicherstellen soll, dass Eintragungen in Personenstandsregister anderer Staaten in Bezug auf Staatsbürger:innen dieser Staates effizient erfolgen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht überzeugen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn er vorbringt, die mitbeteiligte Partei hätte nicht den Gerichtsbeschluss übermitteln müssen, es wäre ausreichend gewesen, wenn die mitbeteiligte Partei das Anerkenntnis der Vaterschaft an die italienischen Behörden gesendet hätte, ist ihm entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft aus rechtlichen Gründen nicht anerkennen konnte, weshalb sie gerichtlich festgestellt werden musste (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 7). Die mitbeteiligte Partei konnte die Anfrage der Konsularabteilung der Italienischen Botschaft Wien daher nur erfüllen, indem sie den gerichtlichen Beschluss übermittelt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor diesem Hintergrund ist auch sein Vorbringen, es sei lediglich die „Vaterschaftsfeststellung“ zu übermitteln gewesen, nicht nachvollziehbar, zumal die Vaterschaftsfeststellung gerade mit dem Gerichtsbeschluss erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da das Standesamt den Gerichtsbeschluss lediglich übermittelt hat, ist auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Trennung zwischen Verwaltung und Justiz nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die Klärung der Frage, inwiefern (auch) der zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik geschlossenen Staatsvertrag, BGBl. Nr. 126/1992, eine taugliche Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Vaterschaftsfeststellung sein könnte, kommt es angesichts dieses Ergebnisses nichts mehr an.Auf die Klärung der Frage, inwiefern (auch) der zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik geschlossenen Staatsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1992,, eine taugliche Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Vaterschaftsfeststellung sein könnte, kommt es angesichts dieses Ergebnisses nichts mehr an.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.1.3. Ergebnis:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Datenübermittlung erweist sich somit als rechtmäßig. Die Datenschutzbehörde hat daher die Datenschutzbeschwerde in diesem Punkt zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2.2. Zur Datenverarbeitung II.B), Weitergabe personenbezogener Daten betreffend den Beschwerdeführer an das Land XXXX :3.3.2.2. Zur Datenverarbeitung römisch zwei.B), Weitergabe personenbezogener Daten betreffend den Beschwerdeführer an das Land römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer richtete an das Standesamt der mitbeteiligten Partei ua den Antrag, diverser Eintragungen hinsichtlich seines Sohnes zu berichtigen. Da der Sachbearbeiter des Standesamtes nicht nachvollziehen konnte, welche Berichtigungen gemeint sein könnte, richtete er ein Rechtshilfeersuchen an das Amt der XXXX Landesregierung als Hilfsapparat des Landeshauptmannes. Dem Ersuchen war die Anfrage des Beschwerdeführers beigefügt.Der Beschwerdeführer richtete an das Standesamt der mitbeteiligten Partei ua den Antrag, diverser Eintragungen hinsichtlich seines Sohnes zu berichtigen. Da der Sachbearbeiter des Standesamtes nicht nachvollziehen konnte, welche Berichtigungen gemeint sein könnte, richtete er ein Rechtshilfeersuchen an das Amt der römisch 40 Landesregierung als Hilfsapparat des Landeshauptmannes. Dem Ersuchen war die Anfrage des Beschwerdeführers beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG 2000 und Art 8 EMRK verletzt, weil es für die Beantwortung dieser einfachen Rechtsfrage nicht erforderlich gewesen wäre, Angaben über den Beschwerdeführer zu übermitteln.Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG 2000 und Artikel 8, EMRK verletzt, weil es für die Beantwortung dieser einfachen Rechtsfrage nicht erforderlich gewesen wäre, Angaben über den Beschwerdeführer zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mitbeteilige Partei hält dem entgegen, die Datenverwendung sei durch § 64 Personenstandsgesetz 2013 gerechtfertigt, wonach die Personenstandsbehörden eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einholen können, soweit es zur Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich ist. Es sei üblich und zur Bearbeitung erforderlich, dem Ersuchen um Rechtsauskunft den bezughabenden Akt beizufügen.Die mitbeteilige Partei hält dem entgegen, die Datenverwendung sei durch Paragraph 64, Personenstandsgesetz 2013 gerechtfertigt, wonach die Personenstandsbehörden eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einholen können, soweit es zur Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich ist. Es sei üblich und zur Bearbeitung erforderlich, dem Ersuchen um Rechtsauskunft den bezughabenden Akt beizufügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu ist Folgendes auszuführen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die gegenständlichen Datenverarbeitungen fanden am 08.05.2017 und 06.06.2017 statt, weshalb auf den Sachverhalt das DSG 2000 idF BGBl I 132/2015 und das Personenstandsgesetz 2013 idF BGBl I 120/2016 anzuwenden ist.Die gegenständlichen Datenverarbeitungen fanden am 08.05.2017 und 06.06.2017 statt, weshalb auf den Sachverhalt das DSG 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 132 aus 2015, und das Personenstandsgesetz 2013 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2016, anzuwenden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 64 Personenstandsgesetz 2013 können die Personenstandsbehörden eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einholen, soweit das zur Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich ist.Gemäß Paragraph 64, Personenstandsgesetz 2013 können die Personenstandsbehörden eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes einholen, soweit das zur Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden – wie hier – im Rahmen der Einholung einer zur Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlichen Rechtsauskunft einer Personenstandsbehörde an den Landeshauptmann personenbezogene Daten übermittelten, die nicht sensibel im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 sind, ist diese Übermittlung daher grundsätzlich im Rahmen der in § 64 Personenstandsgesetz 2013 normierten Amtshilfe gemäß § 7 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 Z 2 DSG 2000 zulässig.Werden – wie hier – im Rahmen der Einholung einer zur Beurteilung einer Rechtsfrage erforderlichen Rechtsauskunft einer Personenstandsbehörde an den Landeshauptmann personenbezogene Daten übermittelten, die nicht sensibel im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 sind, ist diese Übermittlung daher grundsätzlich im Rahmen der in Paragraph 64, Personenstandsgesetz 2013 normierten Amtshilfe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, DSG 2000 zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.03.2024, OZ 46, S 25) kommt es auf die Frage, ob der Landeshauptmann „Teil des Instanzenzugs sei“, angesichts der eindeutigen Nennung des Landeshauptmannes in § 64 Personenstandsgesetz 2013 nicht an.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.03.2024, OZ 46, S 25) kommt es auf die Frage, ob der Landeshauptmann „Teil des Instanzenzugs sei“, angesichts der eindeutigen Nennung des Landeshauptmannes in Paragraph 64, Personenstandsgesetz 2013 nicht an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 DSG 2000 dürfen Daten aber nur verwendet werden, soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind und über diesen Zweck nicht hinausgehen. Unzulässig ist daher die Verwendung personenbezogener Daten, die für die Zwecke der Datenverwendung objektiv nicht erforderlich sind und in keinem Zusammenhang mit diesen Zwecken stehen. Kann der verfolgte legitime Zweck mit einem geringeren Maß an Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung genauso gut verwirklicht werden, ist der beabsichtigte Umfang nicht auf das notwendige Maß beschränkt (vgl zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031, Rz 29 mwN).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, DSG 2000 dürfen Daten aber nur verwendet werden, soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind und über diesen Zweck nicht hinausgehen. Unzulässig ist daher die Verwendung personenbezogener Daten, die für die Zwecke der Datenverwendung objektiv nicht erforderlich sind und in keinem Zusammenhang mit diesen Zwecken stehen. Kann der verfolgte legitime Zweck mit einem geringeren Maß an Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung genauso gut verwirklicht werden, ist der beabsichtigte Umfang nicht auf das notwendige Maß beschränkt vergleiche zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031, Rz 29 mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass es für die Einholung einfacher Rechtsauskünfte ausreichend sein kann, die Anfrage auf die zu klärende Rechtsfrage zu beschränken ohne dabei Informationen über die Beteiligten offenzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im konkreten Fall ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der hier gegenständlichen Frage, unter welchen Voraussetzungen Personenstandsdaten des Kindes einer italienischen Mutter und eines deutschen Vaters, das in Österreich geboren worden ist, berichtigt werden können, um keine einfache Rechtsfrage handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt, dass dem Standesbeamten nicht einmal bewusst gewesen ist, welche Berichtigungen der Beschwerdeführer genau gemeint hat (arg „was soll ich machen? Ich verstehe nicht welche Berichtigung Herr XXXX meint.“).Hinzu kommt, dass dem Standesbeamten nicht einmal bewusst gewesen ist, welche Berichtigungen der Beschwerdeführer genau gemeint hat (arg „was soll ich machen? Ich verstehe nicht welche Berichtigung Herr römisch 40 meint.“).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Standesbeamten war es damit weder möglich, eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren noch konnte er wissen, welche Sachverhaltselemente für die Beantwortung der Rechtsfrage erforderlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem solchen Fall ist es für die Bearbeitung des Anbringens des Beschwerdeführers zweckmäßig, wenn das Anbringen dem Ersuchen um Rechtsauskunft beigefügt wird ohne das Anbringen zu anonymisieren. Dadurch wird es der angefragten Stelle ermöglicht, selbst die erforderlichen Sachverhaltselemente aus dem Anbringen zu ermitteln und – weil der Antragsteller der angefragten Stelle bekannt ist – allenfalls selbst ergänzende Informationen einzuholen. Andernfalls müsste die angefragte Stelle uU mehrfach bei der Personenstandsbehörde ergänzende Sachverhaltselemente erfragen, was zu einem erhöhten Aufwand bei der angefragten und der anfragenden Stelle führen würde. Das Anbringen des Beschwerdeführers hätte daher nicht genauso gut bearbeitet werden können, wenn das Standesamt das Anbringen des Beschwerdeführers nicht oder nur anonymisiert dem Amt der XXXX Landesregierung übermittelt hätte.In einem solchen Fall ist es für die Bearbeitung des Anbringens des Beschwerdeführers zweckmäßig, wenn das Anbringen dem Ersuchen um Rechtsauskunft beigefügt wird ohne das Anbringen zu anonymisieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dadurch wird es der angefragten Stelle ermöglicht, selbst die erforderlichen Sachverhaltselemente aus dem Anbringen zu ermitteln und – weil der Antragsteller der angefragten Stelle bekannt ist – allenfalls selbst ergänzende Informationen einzuholen. Andernfalls müsste die angefragte Stelle uU mehrfach bei der Personenstandsbehörde ergänzende Sachverhaltselemente erfragen, was zu einem erhöhten Aufwand bei der angefragten und der anfragenden Stelle führen würde. Das Anbringen des Beschwerdeführers hätte daher nicht genauso gut bearbeitet werden können, wenn das Standesamt das Anbringen des Beschwerdeführers nicht oder nur anonymisiert dem Amt der römisch 40 Landesregierung übermittelt hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Übermittlung des Anbringens des Beschwerdeführers an das Amt der XXXX Landesregierung, um im Zusammenhang mit dem Anbringende Rechtsfragen zu klären, war daher erforderlich iSd § 6 Abs 1 Z 3 DSG 2000.Die Übermittlung des Anbringens des Beschwerdeführers an das Amt der römisch 40 Landesregierung, um im Zusammenhang mit dem Anbringende Rechtsfragen zu klären, war daher erforderlich iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, DSG 2000.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb der Beschwerdeführer durch sie nicht in seinen Rechten nach § 1 DSG 2000 und Art 8 EMRK verletzt worden ist. Sie erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb der Beschwerdeführer durch sie nicht in seinen Rechten nach Paragraph eins, DSG 2000 und Artikel 8, EMRK verletzt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers in diesem Punkt daher zu Recht abgewiesen, weshalb auch die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde abzuweisen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Zur Datenverarbeitung „Auskünfte des Magistrats an die Kindesmutter“:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mitbeteiligte Partei hat keine Daten betreffend den Beschwerdeführer an die Kindesmutter weitergegeben, weshalb die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.4. Zu weiteren Datenverarbeitungen der mitbeteiligten Partei, die den Beschwerdeführer betreffen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Beschwerdeführer unsubstantiiert vorbringt, dass der Austausch personenbezogener Daten zwischen den Herren XXXX und XXXX rechtswidrig gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass beide Herren Mitarbeiter des Standesamtes der mitbeteiligten Partei waren und die Anfragen des Beschwerdeführers bearbeitet haben. Der Austausch zwischen den beiden Herren, nämlich das Ersuchen um Unterstützung bei einer E-Mail, die nicht zugeordnet werden konnte sowie die Weiterleitung der Anfrage an das Amt der XXXX Landesregierung, zur Kenntnis, ist eine wesentliche Voraussetzung, um die Aufgaben des Standesamtes erfüllen und die Anbringen des Beschwerdeführers bearbeiten zu können und daher durch § 8 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 Z 1 DSG 2000 iVm den jeweiligen Bestimmungen des Personenstandsgesetz 2013 bzw § 13 AVG gerechtfertigt.Wenn der Beschwerdeführer unsubstantiiert vorbringt, dass der Austausch personenbezogener Daten zwischen den Herren römisch 40 und römisch 40 rechtswidrig gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass beide Herren Mitarbeiter des Standesamtes der mitbeteiligten Partei waren und die Anfragen des Beschwerdeführers bearbeitet haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Austausch zwischen den beiden Herren, nämlich das Ersuchen um Unterstützung bei einer E-Mail, die nicht zugeordnet werden konnte sowie die Weiterleitung der Anfrage an das Amt der römisch 40 Landesregierung, zur Kenntnis, ist eine wesentliche Voraussetzung, um die Aufgaben des Standesamtes erfüllen und die Anbringen des Beschwerdeführers bearbeiten zu können und daher durch Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, DSG 2000 in Verbindung mit den jeweiligen Bestimmungen des Personenstandsgesetz 2013 bzw Paragraph 13, AVG gerechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Datenverarbeitungen, die es einerseits im Zusammenhang mit der Bearbeitung der datenschutzrechtlichen Beschwerden des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei geben muss und die andererseits der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 04.11.2019 (OZ 20) an das Gericht übermittelt hat, das sind jene Datenanwendungen, welche die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18.06.2019 beauskunftet hat, sind – mit Ausnahme der Datenverarbeitungen im Bereich „Gesundheitswesen“ sowie „Standesamt/Datenübermittlung an die italienischen Konsularbehörden“ und „Standesamt/ Datenübermittlung an das Land XXXX “ – im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht thematisiert worden und vom bekämpften Bescheid nicht umfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Festzuhalten ist aber, dass sie von den Parteien als grundsätzlich unbedenklich gesehen werden (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 7).Die Datenverarbeitungen, die es einerseits im Zusammenhang mit der Bearbeitung der datenschutzrechtlichen Beschwerden des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei geben muss und die andererseits der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 04.11.2019 (OZ 20) an das Gericht übermittelt hat, das sind jene Datenanwendungen, welche die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18.06.2019 beauskunftet hat, sind – mit Ausnahme der Datenverarbeitungen im Bereich „Gesundheitswesen“ sowie „Standesamt/Datenübermittlung an die italienischen Konsularbehörden“ und „Standesamt/ Datenübermittlung an das Land römisch 40 “ – im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht thematisiert worden und vom bekämpften Bescheid nicht umfasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Festzuhalten ist aber, dass sie von den Parteien als grundsätzlich unbedenklich gesehen werden (Verhandlungsprotokoll vom 22.12.2023, S 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbes gilt für die in der Bescheidbeschwerde erwähnten Datenweitergaben an die Gemeinde XXXX , dem Bezirksgericht XXXX , die XXXX und einem „Sozial- und Krankenversicherungsträger“ sowie die geltend gemachten Verletzungen in seinem Recht auf Auskunft und Berichtigung.Selbes gilt für die in der Bescheidbeschwerde erwähnten Datenweitergaben an die Gemeinde römisch 40 , dem Bezirksgericht römisch 40 , die römisch 40 und einem „Sozial- und Krankenversicherungsträger“ sowie die geltend gemachten Verletzungen in seinem Recht auf Auskunft und Berichtigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Beschwerdeführer in der Bescheidbeschwerde vorgebrachten angeblichen „italienischen Falschbeurkundungen“ hätte die mitbeteiligte Partei nicht zu verantworten. Auch ihre etwaige Nichtigkeit ist für das gegenständliche Verfahren ohne Bedeutung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich dem Vorbringen zu angeblich unvollständig erteilten Auskünfte verschiedener Verantwortlicher, etwa dem XXXX , sonstigem angeblich rechtswidrigen Handeln der mitbeteiligten Partei (etwa Schriftsatz vom 09.04.2025, „Ergänzende Eingabe – E-Mail von XXXX vom 24.03.2017“, OZ 622) oder „bedenklichen Aussagen“ und Rechtsansichten von Mitarbeiter:innen der mitbeteiligten Partei (etwa Schriftsatz vom 09.04.2025, „Ergänzende Eingabe – E-Mail von XXXX (Kinder- und Jugendhilfe).pdf“, OZ 623 oder Schriftsatz vom 09.04.2025, „Ergänzende Eingabe – E-Mail von XXXX vom 30.08.2017.pdf“, OZ 625) entfernt sich der Beschwerdeführer vom gegenständlichen Verfahrensgegenstand, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.Hinsichtlich dem Vorbringen zu angeblich unvollständig erteilten Auskünfte verschiedener Verantwortlicher, etwa dem römisch 40 , sonstigem angeblich rechtswidrigen Handeln der mitbeteiligten Partei (etwa Schriftsatz vom 09.04.2025, „Ergänzende Eingabe – E-Mail von römisch 40 vom 24.03.2017“, OZ 622) oder „bedenklichen Aussagen“ und Rechtsansichten von Mitarbeiter:innen der mitbeteiligten Partei (etwa Schriftsatz vom 09.04.2025, „Ergänzende Eingabe – E-Mail von römisch 40 (Kinder- und Jugendhilfe).pdf“, OZ 623 oder Schriftsatz vom 09.04.2025, „Ergänzende Eingabe – E-Mail von römisch 40 vom 30.08.2017.pdf“, OZ 625) entfernt sich der Beschwerdeführer vom gegenständlichen Verfahrensgegenstand, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern sich das Vorbringen auf ergänzende Auskunftserteilung durch die mitbeteiligte Partei bezieht, bringt der Beschwerdeführer weder vor, inwiefern die angeblich ergänzend beauskunfteten Datenverarbeitungen rechtswidrig sein sollen (etwa Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10.04.2015, „Ergänzende Eingabe – unvollständige Erledigung meines Auskunftsbegehrens vom 14.01.2018 durch das Büro des Magistratsdirektors (E-Mail vom 06.03.2018).pdf“, OZ 625), noch ist eine solche ersichtlich, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen war.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Zulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich etwaig noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof zum DSG 2000 geklärten Rechtsfragen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. VwGH 15.04.2025, Ro 2021/04/0012, Rn 29, mwN).Hinsichtlich etwaig noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof zum DSG 2000 geklärten Rechtsfragen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche VwGH 15.04.2025, Ro 2021/04/0012, Rn 29, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen konnte sich das Verwaltungsgericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W258.2224654.1.00</p></div>", "next": 0}