{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dennoch bildet ein derart knappes Nichterreichen der Zehnjahresfrist im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers eine gewisse Indizwirkung und legt nahe, dass auch in seinem Fall eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig ist (es bedarf einer besonders „gravierenden Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG oder Straftatbestände wie Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel [VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246] um von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes auszugehen).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck brachte vergleiche etwa VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0094), sind bei langjährig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese kommen im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen: Der minderjährige Beschwerdeführer kam erst im Alter von sechs Jahren nach Österreich, weshalb er die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor Inkrafttreten des FrÄG 2018, er sei „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ nicht erfüllt, da diese Regelung für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommt (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Auch der in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 in der Fassung vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 beinhaltete Aufenthaltsverfestigungstatbestand trifft auf den minderjährigen Beschwerdeführer gerade nicht zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, vergleiche E 11. Juni 2013, 2012/21/0088) konnte die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hatte. Hat der Fremde „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes“ seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet gehabt, dann hat ihm bei Erfüllung der weiteren Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 nach der genannten Bestimmung die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, was der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und demzufolge auch eines Einreiseverbotes entgegengestanden ist (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Hinweis auf E 30.09.2014, 2012/22/0058;</p>\n<p class=\"lf-p\">E 10.04.2014, 2013/22/0370). Der minderjährige Beschwerdeführer kam am 05.10.2013 im Alter von sechs Jahren nach Österreich und hielt sich ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Asylantragstellung und des ihm am 10.03.2017 verliehenen Status des Asylberechtigten rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Ende August 2023 – und damit genau einen guten Monat vor Absolvierung des zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes – wurde der minderjährige Beschwerdeführer straffällig und letztlich am 27.09.2023 fest- und in Untersuchungshaft genommen. Die ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) kommen im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers daher (gerade) nicht zum Tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dennoch bildet ein derart knappes Nichterreichen der Zehnjahresfrist im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers eine gewisse Indizwirkung und legt nahe, dass auch in seinem Fall eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig ist (es bedarf einer besonders „gravierenden Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG oder Straftatbestände wie Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel [VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246] um von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes auszugehen).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.1.3. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers (gerade noch) zu seinen Gunsten aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:3.2.1.3. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers (gerade noch) zu seinen Gunsten aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar:</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt, lebt der minderjährige Beschwerdeführer seit seiner Geburt (lediglich unterbrochen durch die Strafhaft von 27.09.2023 bis 22.10.2024 – Entlassung in den elektronisch überwachten Hausarrest) mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt, die allesamt als Asylberechtigte in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt sind. Zwischen dem minderjährigen Beschwerdeführer, seinen Eltern und seinen Geschwistern besteht eine enge familiäre Bindung und wird der minderjährige Beschwerdeführer – neben seinem Lohn aus seiner Lehre – von seinen Eltern nicht zuletzt durch die Unterkunftsgebung auch finanziell unterstützt. Eine Rückkehrentscheidung gegen den minderjährigen Beschwerdeführer würde im Hinblick auf seine familiären Bindungen in Österreich daher klar in sein Recht auf Achtung des Familienlebens eingreifen. Ein solcher Eingriff wirkt im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers umso schwerer, als dieser noch minderjährig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist – unter Verweis auf die Feststellungen – festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer seit 05.10.2013 und damit seinem siebten Lebensjahr durchgehend in Österreich lebt, hier seine gesamte Schulbildung absolvierte – vier Jahre Volksschule, vier Jahre Mittelschule und ein Jahr polytechnische Schule –, ausgezeichnet Deutsch spricht und in Österreich naturgemäß über enge soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Er spielte jahrelang in einem Fußballverein und ist seit Oktober 2024 aktives Mitglied in einem Boxverein in Wien. Seit dem Tag seiner Entlassung in den elektronisch überwachten Hausarrest am 22.10.2024 absolviert der minderjährige Beschwerdeführer eine Lehre zum Restaurantfachmann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er beherrscht die deutsche Sprache auf ausgezeichnetem Niveau und schloss das Unterrichtsfach Deutsch in allen Schulstufen positiv ab. Gegenüber seinen intensiv ausgeprägten Bindungen in Österreich hat der minderjährige Beschwerdeführer kaum Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: Er verließ die Russische Föderation im Alter von gerade einmal sechs Jahren, besuchte dort nie die Schule und beherrscht die Russische Sprache auf nur schlechtem Niveau, wobei er die kyrillische Schrift lesen aber nicht schreiben kann und ihm Unterhaltungen nur auf einfachstem Niveau in russischer Sprache möglich sind. Zwar beherrscht der die inguschische Sprache, doch ist seine Aussprache schlecht, da er sich seit jeher nur noch mit seinem Vater in dieser Sprache unterhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der minderjährige Beschwerdeführer war seit Ende September 2013 nicht mehr in der Russischen Föderation und hat dorthin überhaupt keine Kontakte mehr. Zwar lebt noch eine Tante väterlicherseits in Inguschetien, doch hat der minderjährige Beschwerdeführer zu dieser persönlich nie Kontakt gehabt und pflegt auch sein Vater zu dieser nur noch sporadischen Kontakt aus Angst abgehört zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des minderjährigen Beschwerdeführers wegen der an sich schwerwiegenden Straftaten der Brandstiftung sowie der schweren Körperverletzung (u.a.) fallen im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung deutlich zu Lasten des minderjährigen Beschwerdeführers aus und relativieren die dargestellten familiären und privaten Bindungen des minderjährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet maßgeblich. Der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, dass die vom minderjährigen Beschwerdeführer angesichts jener Verurteilung ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als derart schwerwiegend zu qualifizieren ist, als dass ein Eingriff in das in Österreich bestehende Familien- und Privatleben als gerechtfertigt zu erachten ist, kann fallgegenständlich jedoch nicht gefolgt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers wie oben ausgeführt, die ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) zwar (gerade) nicht zum Tragen kommen, so hat dessen fast zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt vor Setzung der Straftaten doch Indizwirkung und kann bei einem derart langen Aufenthalt von in Summe fast 12 Jahren mit guter Integration – wie sie beim minderjährigen Beschwerdeführer vorliegt – nur bei Vorliegen von besonders schweren Verbrechen ein überwiegen der Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegeben sein.Die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des minderjährigen Beschwerdeführers wegen der an sich schwerwiegenden Straftaten der Brandstiftung sowie der schweren Körperverletzung (u.a.) fallen im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung deutlich zu Lasten des minderjährigen Beschwerdeführers aus und relativieren die dargestellten familiären und privaten Bindungen des minderjährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet maßgeblich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, dass die vom minderjährigen Beschwerdeführer angesichts jener Verurteilung ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als derart schwerwiegend zu qualifizieren ist, als dass ein Eingriff in das in Österreich bestehende Familien- und Privatleben als gerechtfertigt zu erachten ist, kann fallgegenständlich jedoch nicht gefolgt werden. Wenn im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers wie oben ausgeführt, die ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) zwar (gerade) nicht zum Tragen kommen, so hat dessen fast zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt vor Setzung der Straftaten doch Indizwirkung und kann bei einem derart langen Aufenthalt von in Summe fast 12 Jahren mit guter Integration – wie sie beim minderjährigen Beschwerdeführer vorliegt – nur bei Vorliegen von besonders schweren Verbrechen ein überwiegen der Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich gegeben sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hielt bereits mehrfach fest (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246), dass unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur solche Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Auch die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern wurde als „besonders schweres Verbrechen“ eingestuft (vgl. VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch festgehalten, dass es sich dabei bloß um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Z 2 GFK handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können. Es wurde auch betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). (…) Es genügt allerdings nach der bisherigen Rechtsprechung nicht, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen (vgl. auch dazu VwGH 99/01/0288 sowie Ra 2017/19/0531). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen. Es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522; VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419; 23.9.2009, 2006/01/0626; vgl. weiters ausführlich zur Frage, wann eine Straftat als ausreichend schwerwiegend zu qualifizieren ist, um von einem „besonders schweren Verbrechen“ sprechen zu können, neuerlich VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). (…) Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 1.3.2018, Ra 2018/19/0014, mwN). (…) Es ist jedoch zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung (vgl. dazu etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/18/0344, mwN) kann daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass es nicht genügt, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen. Es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Auch diese Rechtsprechung steht inhaltlich mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang.Der Verwaltungsgerichtshof hielt bereits mehrfach fest vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246), dass unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur solche Straftaten fallen, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 6.10.1999, 99/01/0288). Auch die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern wurde als „besonders schweres Verbrechen“ eingestuft vergleiche VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch festgehalten, dass es sich dabei bloß um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Ziffer 2, GFK handelt. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wurde auch betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein „besonderes schweres Verbrechen“ vorliegt, nicht ankommt vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522, mwN). (…) Es genügt allerdings nach der bisherigen Rechtsprechung nicht, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen vergleiche auch dazu VwGH 99/01/0288 sowie Ra 2017/19/0531). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522; VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419; 23.9.2009, 2006/01/0626; vergleiche weiters ausführlich zur Frage, wann eine Straftat als ausreichend schwerwiegend zu qualifizieren ist, um von einem „besonders schweren Verbrechen“ sprechen zu können, neuerlich VwGH 3.12.2002, 99/01/0449). (…) Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Im Rahmen der zu treffenden Feststellungen kann es fallbezogen mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern es sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können vergleiche VwGH 1.3.2018, Ra 2018/19/0014, mwN). (…) Es ist jedoch zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Rechtsprechung vergleiche dazu etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/18/0344, mwN) kann daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass es nicht genügt, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen. Es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Auch diese Rechtsprechung steht inhaltlich mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt wurde der minderjährige Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung, des Verbrechens der Brandstiftung, der Verbrechen der schweren Körperverletzung, des Verbrechens des schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts und des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die im Urteil festgehaltenen und in den obigen Feststellungen wiedergegebenen Beschreibungen der Taten zeugen durchaus von einer kriminellen Energie des minderjährigen Beschwerdeführers und stellen teils schwere Verbrechen dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ist zu bemerken, dass diese Taten über einen Zeitraum von (zumindest) einem Monat gesetzt wurden und hier in keiner Weise von einer Affekthandlung gesprochen werden kann. Dennoch ist dem minderjährigen Beschwerdeführer „zugute zu halten“, dass sich dieser im Rahmen der ihm zur Last gelegten Taten vielfach „nur“ als Mittäter bei der Tatplanung einbrachte und als Wachposten fungierte, bei der Ausführung der unmittelbaren Delikte jedoch kaum in Erscheinung trat. Auch ist hervorzuheben, dass bei der Strafbemessung ein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe vorlag, der minderjährige Beschwerdeführer (wenn auch damals nicht reumütig) vollumfänglich geständig war und schuldeinsichtig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu berücksichtigen ist weiters, dass es sich bei den Straftaten des minderjährigen Beschwerdeführers um Jugendstraftaten handelte, wobei damit nicht der Unrechtsgehalt der Taten als gemindert erscheinen soll, sondern lediglich darauf hingewiesen sein soll, dass der minderjährige Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt gerade einmal (erst drei Wochen lang) 16 Jahre alt war, es sich um seine erste und einzige Verurteilung handelt und sich der minderjährige Beschwerdeführer seit dieser Straftat wohl verhält (wobei nicht übersehen wird, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens seit Entlassung aus der Strafhaft Ende Jänner 2025 noch recht kurz ist). Auch ist festzuhalten, dass sich die über den minderjährigen Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe (bei einem unter Berücksichtigung von § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG bestehenden Strafrahmen nach § 154 Abs. 1 StGB von fünf Jahren) im mittleren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegt.Wie festgestellt wurde der minderjährige Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung, des Verbrechens der Brandstiftung, der Verbrechen der schweren Körperverletzung, des Verbrechens des schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts und des Vergehens des unbefugten Waffenbesitzes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im Urteil festgehaltenen und in den obigen Feststellungen wiedergegebenen Beschreibungen der Taten zeugen durchaus von einer kriminellen Energie des minderjährigen Beschwerdeführers und stellen teils schwere Verbrechen dar. Auch ist zu bemerken, dass diese Taten über einen Zeitraum von (zumindest) einem Monat gesetzt wurden und hier in keiner Weise von einer Affekthandlung gesprochen werden kann. Dennoch ist dem minderjährigen Beschwerdeführer „zugute zu halten“, dass sich dieser im Rahmen der ihm zur Last gelegten Taten vielfach „nur“ als Mittäter bei der Tatplanung einbrachte und als Wachposten fungierte, bei der Ausführung der unmittelbaren Delikte jedoch kaum in Erscheinung trat. Auch ist hervorzuheben, dass bei der Strafbemessung ein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe vorlag, der minderjährige Beschwerdeführer (wenn auch damals nicht reumütig) vollumfänglich geständig war und schuldeinsichtig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu berücksichtigen ist weiters, dass es sich bei den Straftaten des minderjährigen Beschwerdeführers um Jugendstraftaten handelte, wobei damit nicht der Unrechtsgehalt der Taten als gemindert erscheinen soll, sondern lediglich darauf hingewiesen sein soll, dass der minderjährige Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt gerade einmal (erst drei Wochen lang) 16 Jahre alt war, es sich um seine erste und einzige Verurteilung handelt und sich der minderjährige Beschwerdeführer seit dieser Straftat wohl verhält (wobei nicht übersehen wird, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens seit Entlassung aus der Strafhaft Ende Jänner 2025 noch recht kurz ist). Auch ist festzuhalten, dass sich die über den minderjährigen Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe (bei einem unter Berücksichtigung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG bestehenden Strafrahmen nach Paragraph 154, Absatz eins, StGB von fünf Jahren) im mittleren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, lässt sich den Berichten des CO-Boxtrainers des minderjährigen Beschwerdeführers und des geschäftsführenden Direktors der katholischen Seelsorge und sozialen Gerichtshilfe in der Justizanstalt Josefstadt eindeutig entnehmen, dass der minderjährige Beschwerdeführer einen Gesinnungswandel durchmachte und während seiner Strafhaft und insbesondere in den Monaten danach eine Reifung durchmachte, die selbst für sein junges Alter beachtlich ist. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der minderjährige Beschwerdeführer durchwegs den Eindruck vermitteln, geläutert zu sein, seine Straftaten ernsthaft zu bereuen und an einer positiven, rechtkonformen Zukunft mehr als hart zu arbeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0060-5 Rz 11). In diesem Zusammenhang wird – wie bereits angemerkt – nicht übersehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer erst am 27.01.2025 aus der Strafhaft entlassen wurde und der seither verstrichene Zeitraum relativ kurz ist, um eine nachhaltige Beurteilung seines Gesinnungswandels vornehmen zu können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers ist jedoch auch hervorzuheben, dass dieser am 22.10.2024 in den elektronisch überwachten Hausarrest entlassen wurde und er am Tag dieser Entlassung mit seiner Lehre als Restaurantfachmann begann. Er nutzte die Entlassung in den elektronisch überwachten Hausarrest somit sofort, um eine Ausbildung zu beginnen und seinem Leben eine positive Wendung zu geben. Der minderjährige Beschwerdeführer geht seiner Lehre (und seinem Boxtraining) seit 22.10.2024 mehr als gewissenhaft nach, ließ sich keinerlei Unzulänglichkeiten in Zusammenhang mit seiner Lehre oder in sonstiger Hinsicht zuschulden kommen und wird von seinem gesamten Umfeld (Eltern, Geschwister, Freunde, Co-Boxtrainer, geschäftsführender Direktor der katholischen Seelsorge und sozialen Gerichtshilfe in der Justizanstalt Josefstadt) als wertvolles Mitglied der Gesellschaft wahrgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der minderjährige Beschwerdeführer hat den kurzen Zeitraum seit Haftentlassung in außerordentlicher Weise genutzt, sich zu reintegrieren und den Makel der nicht mehr vorhandenen strafrechtlichen Unbescholtenheit schnellstmöglich auszugleichen. Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft verhält sich der minderjährige Beschwerdeführer mehr als wohl, brach jegliche Kontakte zu seinem alten „Freundeskreis“ ab und füllt seine Freizeit mit Training, Familie, Freunden und Freundin. Angesichts der glaubhaft gemachten Reue des minderjährigen Beschwerdeführers ist im Hinblick auf seine Straftaten davon auszugehen, dass das nun (erstmals) verspürte Haftübel den minderjährigen Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den minderjährigen Beschwerdeführer kann somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine günstige Zukunftsprognose getroffen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn auch der Unrechtsgehalt der vom minderjährigen Beschwerdeführer begangenen Taten keinesfalls verharmlost werden soll und kann, so kann im gegenständlichen Fall gesamtbetrachtend aufgrund der einmaligen Verurteilung, bei der der Strafrahmen nur im mittleren Drittel ausgeschöpft und ein Überwiegen der Milderungs- über die Erschwerungsgründe festgestellt wurde, die den im Bundesgebiet bestehenden engen familiären und privaten Bindungen des minderjährigen Beschwerdeführers, seinem Reifungsprozess und positiven Gesinnungswandel, der deutlichen Minderjährigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt gegenüberzustellen sind, und insbesondere vor dem Hintergrund des Gesinnungswandels des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner sofort nach Entlassung in den elektronisch überwachten Hausarrest begonnenen Lehre und Reintegration in die Gesellschaft, von keinem derart hohen Gefährdungspotential respektive einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden, welche eine Aufenthaltsbeendigung trotz seiner engen Bindungen im Bundesgebiet als im öffentlichen Interesse geboten erscheinen ließe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt wiegen derzeit die oben dargestellten, sehr intensiven privaten und familiären Bindungen des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich – unter Berücksichtigung des kaum vorhandenen Bezugs des minderjährigen Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat – schwerer als die in Bezug auf die Verhinderung von Kriminalität bestehenden öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des minderjährigen Beschwerdeführers. Es wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Kriminalität und der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und eines geordneten Fremdenwesens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Rückkehrentscheidung gegen den minderjährigen Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt (nicht zuletzt auch aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers) als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Insgesamt wiegen derzeit die oben dargestellten, sehr intensiven privaten und familiären Bindungen des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich – unter Berücksichtigung des kaum vorhandenen Bezugs des minderjährigen Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat – schwerer als die in Bezug auf die Verhinderung von Kriminalität bestehenden öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des minderjährigen Beschwerdeführers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Kriminalität und der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den minderjährigen Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt (nicht zuletzt auch aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers) als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall insgesamt zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall des minderjährigen Beschwerdeführers wegen seines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorhanden sind. Daher ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den minderjährigen Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall insgesamt zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall des minderjährigen Beschwerdeführers wegen seines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorhanden sind. Daher ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den minderjährigen Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Zu II. A) II. Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“:3.2.2. Zu römisch zwei. A) römisch zwei. Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.2.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) das Modul 1.</div>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2.2. Der minderjährige Beschwerdeführer absolvierte in Österreich nach vier Jahren Volksschule, vier Jahren Mittelschule und einem Jahr Polytechnikum den Pflichtschulabschluss. In der 9. Schulstufe schloss er das Unterrichtsfach „Deutsch und Kommunikation“ mit „Befriedigend“ ab. Er erfüllt damit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die Erfüllung des Moduls 2 gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG das Modul 1 beinhaltet, liegen die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vor und ist dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.Da die Erfüllung des Moduls 2 gemäß Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG das Modul 1 beinhaltet, liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vor und ist dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Zu II. A) III. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheides:3.2.3. Zu römisch zwei. A) römisch drei. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte V. bis VII. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben sind.Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG, die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mangels gesetzlicher Grundlage nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.4. Zu II.B) Unzulässigkeit der Revision:3.2.4. Zu römisch zwei.B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Soweit die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie ist jedoch nach Ansicht der zuständigen Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W236.2108080.2.00</p></div>", "next": 0}