{"html": "<div class=\"lf-doc\"><div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(9)</span>Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet: „§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Art 2 Rückführungsrichtlinie lautet:Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Artikel 2, Rückführungsrichtlinie lautet: „Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Art 15 Rückführungsrichtlinie lautet:Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Artikel 15, Rückführungsrichtlinie lautet: „Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-VG lautet: „§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1a)</span>Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.</div>\n<p class=\"lf-p\">Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Der mit „Festnahme“ betitelte §40 Abs. 5 BFA-VG lautet:Der mit „Festnahme“ betitelte §40 Absatz 5, BFA-VG lautet: „Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.“„Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.“ Der mit „Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse“ betitelte § 29 VwGVG lautet:Der mit „Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse“ betitelte Paragraph 29, VwGVG lautet: „§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2a)</span>Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, zu verlangen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2b)</span>Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn 1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder 2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.“(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.“ 3.1.2. Zur Judikatur:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise \"Fluchtgefahr\" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise \"Fluchtgefahr\" zum Ausdruck bringt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).</p>\n<p class=\"lf-p\">Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270;</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats kommt in einem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. (vgl. VwGH 27.09.2023, Ra 2023/21/0078) Der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats kommt in einem frühen Stadium der Schubhaft und des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. vergleiche VwGH 27.09.2023, Ra 2023/21/0078) 3.1.3. Zur verfahrensgegenständlichen Rechtssache:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3.1. §22a Abs. 4 BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der BF seit 18.01.2025 in Schubhaft angehalten wird. 3.1.3.1. §22a Absatz 4, BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der BF seit 18.01.2025 in Schubhaft angehalten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung in Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3.2. Mit, dem BF durch persönliche Ausfolgung am 25.02.2025 gemäß § 11 Abs. 3 BFA-VG iVm. §24 ZustG zugestellten, Bescheid wurde der Folgeasylantrag des BF vom 17.01.2025 zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt. Der BF erhob gegen besagten Bescheid kein Rechtsmittel, weshalb dieser mit Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sohin am 12.03.2025 in Rechtskraft erwuchs. Demzufolge liegt seit 12.03.2025 eine rechtskräftige, und damit durchsetzbare (vgl. § 52 Abs. 8 FPG) und auch durchführbare (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG), Rückkehrentscheidung gegen den BF vor. 3.1.3.2. Mit, dem BF durch persönliche Ausfolgung am 25.02.2025 gemäß Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit §24 ZustG zugestellten, Bescheid wurde der Folgeasylantrag des BF vom 17.01.2025 zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, sowie dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt. Der BF erhob gegen besagten Bescheid kein Rechtsmittel, weshalb dieser mit Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sohin am 12.03.2025 in Rechtskraft erwuchs. Demzufolge liegt seit 12.03.2025 eine rechtskräftige, und damit durchsetzbare vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG) und auch durchführbare vergleiche Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG), Rückkehrentscheidung gegen den BF vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Über den BF wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 40 Abs. 5 BFA-VG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. § 76 Abs. 5 FPG normiert, dass wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint, die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt.Über den BF wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt. Paragraph 76, Absatz 5, FPG normiert, dass wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar wird und die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint, die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3.3. Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.3.3. Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF reiste trotz wiederholt abgewiesener Asylanträge und erlassener aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Ausweisungen) nicht aus dem Schengen-Raum aus, tauchte unter, unterhielt teils falsche Meldeadressen in Österreich, verstieß gegen ein gelinderes Mittel und hielt sich zuletzt im Verborgenen auf. Er hat somit seine Rückkehr umgangen und letztlich seine Abschiebung zumindest behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF reiste trotz wiederholt abgewiesener Asylanträge und erlassener aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Ausweisungen) nicht aus dem Schengen-Raum aus, tauchte unter, unterhielt teils falsche Meldeadressen in Österreich, verstieß gegen ein gelinderes Mittel und hielt sich zuletzt im Verborgenen auf. Er hat somit seine Rückkehr umgangen und letztlich seine Abschiebung zumindest behindert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise \"Fluchtgefahr\" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Zuletzt wurde mit Bescheid des BFA vom 25.02.2025 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, welche unangefochten am 13.03.2025 in Rechtskraft erwuchs und damit auch durchsetzbar und durchführbar wurde (vgl. § 52 Abs. 8 FPG, § 16 Abs. 4 BFA-VG). Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist somit auch erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise \"Fluchtgefahr\" zum Ausdruck bringt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Zuletzt wurde mit Bescheid des BFA vom 25.02.2025 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen, welche unangefochten am 13.03.2025 in Rechtskraft erwuchs und damit auch durchsetzbar und durchführbar wurde vergleiche Paragraph 52, Absatz 8, FPG, Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG). Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist somit auch erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 17.01.2025 im Stande der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und lag gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Ausweisungsentscheidung vom 27.11.2013 vor, womit der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 17.01.2025 im Stande der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und lag gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Ausweisungsentscheidung vom 27.11.2013 vor, womit der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom – neuerlichen – Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Unbeschadet dessen nutzte der BF – seinen eigenen Angaben zur Folge – seine sozialen Beziehungen insofern um im Bundesgebiet unterzutauchen, indem sie dem BF unangemeldet bei sich wohnen ließen und ihm damit ermöglichten sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen und sich unrechtmäßig in Österreich aufzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Einzig über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF, aufgrund dessen jedoch nicht allein darauf geschlossen werden könne, dass der BF im Falle seiner Entlassung nicht wieder im Verborgenen Unterkunft nehmen würde. Insbesondere, da der BF bereits in der Vergangenheit sich – wie vom BF behauptet – teils unter Zuhilfenahme von sozialen Bezugspunkten und teils durch die Vornahme falscher Wohnsitzmeldungen im Verborgenen aufhielt. Der bloße Besitz einer gesicherten Unterkunft, kommt vor diesem Hintergrund keine derart große Bedeutung zu, die das Vorliegen einer, eine Flucht des BF verhindern könnenden sozialen Verankerung in Österreich begründen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom – neuerlichen – Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Unbeschadet dessen nutzte der BF – seinen eigenen Angaben zur Folge – seine sozialen Beziehungen insofern um im Bundesgebiet unterzutauchen, indem sie dem BF unangemeldet bei sich wohnen ließen und ihm damit ermöglichten sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen und sich unrechtmäßig in Österreich aufzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Einzig über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF, aufgrund dessen jedoch nicht allein darauf geschlossen werden könne, dass der BF im Falle seiner Entlassung nicht wieder im Verborgenen Unterkunft nehmen würde. Insbesondere, da der BF bereits in der Vergangenheit sich – wie vom BF behauptet – teils unter Zuhilfenahme von sozialen Bezugspunkten und teils durch die Vornahme falscher Wohnsitzmeldungen im Verborgenen aufhielt. Der bloße Besitz einer gesicherten Unterkunft, kommt vor diesem Hintergrund keine derart große Bedeutung zu, die das Vorliegen einer, eine Flucht des BF verhindern könnenden sozialen Verankerung in Österreich begründen könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sowohl das Vorverhalten des BF (wobei er sich nicht rückkehrwillig zeigte, bestehende behördlich bzw. gerichtliche Anordnungen negierte, sich bereits dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen entzogen hat, der Schwarzarbeit nachgegangen ist, und einen missbräuchlichen Asyl-Folgeantrag stellte) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein besonderes hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Insbesondere, da mittlerweile die Identifizierung des BF durch die indische Botschaft erfolgte und die Abschiebung des BF bereits für den 27.05.2025 vorbereitet und geplant wurde. Seine Abschiebung nach Indien steht somit unmittelbar bevor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3.4. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und über keine berücksichtigungswürdige soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden – legalen – Mittel zu seiner Existenzsicherung und ist nicht ausreisewillig. Selbst unter Berücksichtigung der gesicherten Unterkunft des BF, sind keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem abermaligen Untertauchen abhalten könnten. Er ist beruflich nicht verwurzelt und ging der Schwarzarbeit nach, an deren Verhinderung ein großes öffentliches Interesse vorherrscht (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Zudem wurde der BF zudem zweimal einschlägig gerichtlich verurteilt und zeigt sich dazu nicht einsichtig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, nicht bereit zu sein sich der gültigen Rechtsordnung unterzuordnen und behördliche Anordnungen zu beachten. Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine familiäre und über keine berücksichtigungswürdige soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden – legalen – Mittel zu seiner Existenzsicherung und ist nicht ausreisewillig. Selbst unter Berücksichtigung der gesicherten Unterkunft des BF, sind keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem abermaligen Untertauchen abhalten könnten. Er ist beruflich nicht verwurzelt und ging der Schwarzarbeit nach, an deren Verhinderung ein großes öffentliches Interesse vorherrscht vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem wurde der BF zudem zweimal einschlägig gerichtlich verurteilt und zeigt sich dazu nicht einsichtig. Er hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, nicht bereit zu sein sich der gültigen Rechtsordnung unterzuordnen und behördliche Anordnungen zu beachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen würden. Das Verfahren hat zudem in keiner Weise ergeben, dass der BF haftunfähig wäre und/oder durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF erweist sich unter aufrechter Drogenersatztherapie beschwerdefrei und weist darüber hinaus keine Erkrankung auf. Der BF weist zudem einen unauffälligen Gesundheitszustand auf, was unter Berücksichtigung der auf Wunsch des BF erfolgten Reduzierung der Drogenersatzmitteldosierung dafürspricht, dass die Schubhaft keine maßgebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des BF bewirkt. Andernfalls wäre davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des BF sich schlechter darstellen würde und eine Reduktion der Dossierung der Drogenersatzmedikamente, welche auf die Verbesserung der Suchtproblematik des BF hinweist, aufgrund der gegebenen Haftsituation nicht vorgenommen worden wäre. Letztlich unterliegt der BF bei seiner Anhaltung in Schubhaft – wie sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen entnehmen lässt – einer medizinischen Kontrolle und allfälligen Behandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten änderte. Durch die gegen den BF bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Unbeschadet dessen, vermag vor dem bisher gezeigten Gesamtverhalten des BF, selbst die Annahme des Bestehens eines gesicherten Wohnsitzes in Österreich nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal dieser alleinige Umstand in der Gesamtabwägung im konkreten Fall keinesfalls zum Überwiegen der Interessen des BF führen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3.5. Im vorliegenden Fall ist – wie festgestellt und beweiswürdigen ausgeführt – zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass aufgrund der bereits erfolgten Identifizierung des BF, der Flugbuchung für den 27.05.2025 sowie dem Umstand, dass HRZ von Indien nach erfolgter Identifizierung drei bis zwei Tage vor der tatsächlichen Abschiebung ausgestellt werden, die Abschiebung des BF am 27.05.2025, sohin noch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von insgesamt 18 Monaten (vgl. § 80 Abs. 4 Z 1 iVm. Abs. 5 letzter Satz FPG), realistisch erscheint. 3.1.3.5. Im vorliegenden Fall ist – wie festgestellt und beweiswürdigen ausgeführt – zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass aufgrund der bereits erfolgten Identifizierung des BF, der Flugbuchung für den 27.05.2025 sowie dem Umstand, dass HRZ von Indien nach erfolgter Identifizierung drei bis zwei Tage vor der tatsächlichen Abschiebung ausgestellt werden, die Abschiebung des BF am 27.05.2025, sohin noch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von insgesamt 18 Monaten vergleiche Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 5, letzter Satz FPG), realistisch erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anhaltpunkte, dass das BFA das Verfahren gegen den BF nicht zügig geführt hätte, können nicht festgestellt werden. Das BFA konnte – insbesondere aufgrund des oben zitierten, seit 2023 in Kraft stehende zwischenstaatliche Abkommen zwischen Österreich und Indien – von einer zeitnahen HRZ Ausstellung und Abschiebung des BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgehen und hat der BF durch seine – unbegründete – Folgeasylantragstellung seine Anhaltung in Schubhaft verlängert und letztlich seine Abschiebung verzögert. Das BFA hat selbst unter Berücksichtigung der vom BF bereits in Österreich in Schubhaft zugebrachten Zeiten im Jahr 2018 innerhalb der gemäß § 80 Abs. 5 FPG vorgeschriebenen Höchstfrist von 10 Monaten eine Entscheidung über den Asylfolgeantrag des BF getroffen und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen diesen erlassen und zeitnah darauf – unter Achtung von § 33 Abs. 4 BFA-VG – die Vorführung des BF vor die indische Botschaft zum Zecke seiner Identifizierung vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie schon ausgeführt wurde – ist die Abschiebung des BF bereits für den 27.05.2025 vorbereitet und organisiert und die Außerlandesbringung des BF zu besagten Datum, sohin – selbst unter Addition der vom BF insgesamt in Schubhaft zugebrachten Zeiten – jedenfalls innerhalb der gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG vorgeschriebenen maximalen Höchstdauer von 18 Monaten, maßgeblich realistisch. Anhaltpunkte, dass das BFA das Verfahren gegen den BF nicht zügig geführt hätte, können nicht festgestellt werden. Das BFA konnte – insbesondere aufgrund des oben zitierten, seit 2023 in Kraft stehende zwischenstaatliche Abkommen zwischen Österreich und Indien – von einer zeitnahen HRZ Ausstellung und Abschiebung des BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgehen und hat der BF durch seine – unbegründete – Folgeasylantragstellung seine Anhaltung in Schubhaft verlängert und letztlich seine Abschiebung verzögert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BFA hat selbst unter Berücksichtigung der vom BF bereits in Österreich in Schubhaft zugebrachten Zeiten im Jahr 2018 innerhalb der gemäß Paragraph 80, Absatz 5, FPG vorgeschriebenen Höchstfrist von 10 Monaten eine Entscheidung über den Asylfolgeantrag des BF getroffen und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen diesen erlassen und zeitnah darauf – unter Achtung von Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG – die Vorführung des BF vor die indische Botschaft zum Zecke seiner Identifizierung vorgenommen. Wie schon ausgeführt wurde – ist die Abschiebung des BF bereits für den 27.05.2025 vorbereitet und organisiert und die Außerlandesbringung des BF zu besagten Datum, sohin – selbst unter Addition der vom BF insgesamt in Schubhaft zugebrachten Zeiten – jedenfalls innerhalb der gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG vorgeschriebenen maximalen Höchstdauer von 18 Monaten, maßgeblich realistisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF aus aktueller Sicht realistisch anzunehmen und innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer als wahrscheinlich anzusehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person überwiegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das BVwG geht folglich davon aus, dass die Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3.6. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen hält und nicht, wie schon zuvor, erneut untertauchen wird.3.1.3.6. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen hält und nicht, wie schon zuvor, erneut untertauchen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – erwies sich der BF bisher weder kooperativ noch vertrauenswürdig. Er missachtete gültige Normen und behördliche Anordnungen, tauchte unter und verstieß wiederholt gegen Strafrechtsnormen. Zudem erweist sich der BF als nicht rückkehrwillig. Unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF kann nicht angenommen werden, dass der BF sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft – selbst unter Berücksichtigung des Bestehens einer gesicherten Unterkunft – den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung bereithalten würde. Der BF hat wiederholt eine Rückkehr nach Indien verneint und zum Ausdruck gebracht in Österreich verbleiben zu wollen, sodass im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft, entgegen seinem teils pauschalen und letztlich nicht glaubwürdigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sich an behördliche Vorgaben halten zu wollen, von seinem Untertauchen auszugehen ist. Insbesondere da seine Identifizierung bereits erfolgt ist und seine Abschiebung für den 27.05.2025 geplant wurde und damit aus aktueller Sicht unmittelbar bevorsteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann daher nicht das Auslangen gefunden werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.1.3.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 5 iVm. §76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 5, in Verbindung mit §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall finden sich keine schlüssigen Hinweise auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision war daher nicht zuzulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W600.2312190.1.00</p></div>", "next": 0}