{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">1.16. Der Beschwerdeführer begehrt nunmehr bezüglich der begehrten ARCTIS-Unterlagen / Überziehungsanweisungen, im Hinblick auf die Korrespondenz mit dem Rechenzentrum, die Offenlegung der Namen der beteiligten Personen, da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zunächst mitteilte, dass das Rechenzentrum die begehrten Unterlagen gelöscht habe und diese im Nachhinein doch bereitgestellt werden konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer begehrt weiters die Vorlage der XXXX und die Vorlage der restlichen VOSI-Protokolle (Kreditreports, XXXX , Protokolle ÜBA, Protokolle XXXX etc) sowie die vollständige Beauskunftung der FMA-Korrespondenz und Unterlagen aus dem Personalakt des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer begehrt weiters die Vorlage der römisch 40 und die Vorlage der restlichen VOSI-Protokolle (Kreditreports, römisch 40 , Protokolle ÜBA, Protokolle römisch 40 etc) sowie die vollständige Beauskunftung der FMA-Korrespondenz und Unterlagen aus dem Personalakt des Beschwerdeführers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdegegnerin weigert sich die XXXX oder des XXXX sowie Kreditreports vorzulegen sowie die „darüberhinausgehende“ FMA-Korrespondenz und Dokumente der „Priorität 2“. Weiters weigert sie sich zur Offenlegung der Namen, welche in der Korrespondenz mit dem Rechenzentrum vorkommen. Die Beschwerdegegnerin weigert sich die römisch 40 oder des römisch 40 sowie Kreditreports vorzulegen sowie die „darüberhinausgehende“ FMA-Korrespondenz und Dokumente der „Priorität 2“. Weiters weigert sie sich zur Offenlegung der Namen, welche in der Korrespondenz mit dem Rechenzentrum vorkommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demnach wurden dem Beschwerdeführer Folgendes nicht beauskunftet: Namen, welche in der Korrespondenz mit dem Rechenzentrum vorkommen; XXXX ; weitere VOSI-Protokolle; weitere FMA-Korrespondenz; Unterlagen aus dem Personalakt; Dokumente der „Priorität 2“. Demnach wurden dem Beschwerdeführer Folgendes nicht beauskunftet: Namen, welche in der Korrespondenz mit dem Rechenzentrum vorkommen; römisch 40 ; weitere VOSI-Protokolle; weitere FMA-Korrespondenz; Unterlagen aus dem Personalakt; Dokumente der „Priorität 2“.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Beweiswürdigung:</div>\n<p class=\"lf-p\">2.1. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin und zu seiner Entlassung basieren auf dem Vorbringen beider Parteien und auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll S. 6).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.2. Der Inhalt des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers war dem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 01.02.2023 zu entnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.3. Die von der Beschwerdegegnerin erteilte Auskunft war ihrem Schreiben vom 27.02.2023 zu entnehmen sowie der im Anhang mitübermittelten Datenkopien. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 25.08.2023 aus, dass diese aufgrund eines Problems mit dem Datenexport nicht, oder nicht leserlich angezeigt worden wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.4. Die in weiterer Folge dem Beschwerdeführer nochmals übermittelten Datenkopien waren den E-Mails der Beschwerdegegnerin vom 18.08.2023 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 19.09.2023 aus, dass die Beschwerdegegnerin mit diesem Schreiben auch jene fehlenden 406 Dokumente in lesbarer Form zur Verfügung gestellt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.5. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrem Schreiben an die belangte Behörde vom 15.05.2024 an, welche Kopien dem Beschwerdeführer nicht direkt übermittelt werden und beantragte darin, die belangte Behörde möge diese Aktenbestandteile von der Akteneinsicht beziehungsweise vom Parteiengehör des Beschwerdeführers ausnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.6. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdegegnerin befragt, ob die in ARCTIS gespeicherten Daten vorhanden sind beziehungsweise weshalb die gelöscht worden wären. Die Beschwerdegegnerin antwortete, dass sie diesbezüglich eine Falschauskunft des Rechenzentrums erhalten habe. Das sei wohl darauf zurückzuführen, dass die Kundenkonnten bereits geschlossen gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin ihrerseits mehrmals urgiert und die Daten wieder angefragt und in weiterer Folge die Überziehungsanweisungen, die sie vom Rechenzentrum erhalten habe, vollständig an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hielt dem entgegen, dass die vorgelegten Unterlagen nur einen der vier Kreditakten, nämlich XXXX betreffen würden, woraufhin die Beschwerdegegnerin sich bereit erklärte dies nachzuholen (Verhandlungsprotokoll S. 3). 2.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdegegnerin befragt, ob die in ARCTIS gespeicherten Daten vorhanden sind beziehungsweise weshalb die gelöscht worden wären. Die Beschwerdegegnerin antwortete, dass sie diesbezüglich eine Falschauskunft des Rechenzentrums erhalten habe. Das sei wohl darauf zurückzuführen, dass die Kundenkonnten bereits geschlossen gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin ihrerseits mehrmals urgiert und die Daten wieder angefragt und in weiterer Folge die Überziehungsanweisungen, die sie vom Rechenzentrum erhalten habe, vollständig an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hielt dem entgegen, dass die vorgelegten Unterlagen nur einen der vier Kreditakten, nämlich römisch 40 betreffen würden, woraufhin die Beschwerdegegnerin sich bereit erklärte dies nachzuholen (Verhandlungsprotokoll S. 3).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdegegnerin wurde in der mündlichen Verhandlung weiters befragt, ob hinsichtlich der Protokolle ebenso die Bereitschaft besteht, eine nachträgliche Auskunft zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin hielt dazu fest, dass schon einige XXXX - und XXXX protokolle vorgelegt worden wären. Die, die nicht vorgelegt worden wären, seien solche, in denen die Personalangelegenheiten des Beschwerdeführers erörtert worden wären und aus diesem Grund ein Geheimhaltungsinteresse bestehe. Dies sei der belangten Behörde aber vollständig übermittelt worden, mit der Begründung, dass die Interessenabwägung dazu geführt habe, diese einzelnen Protokolle nicht direkt an den Beschwerdeführer zu übermitteln wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdegegnerin wurde vom erkennenden Richter entgegengehalten, dass nicht ganz klar ist, welche Geheimhaltungsinteressen verletzt werden würden. Die Beschwerdegegnerin vermeinte, dass in diesen Sitzungen insbesondere die Strategie und Vorgehensweisen betreffend das ASG-Verfahren betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers erörtert worden wäre und die Offenlegung der Strategie natürlich nachteilig für die Beschwerdegegnerin wäre, weil es naturgemäß einen Vorteil für den Beschwerdeführer im ASG-Verfahren bringen würde.Die Beschwerdegegnerin wurde in der mündlichen Verhandlung weiters befragt, ob hinsichtlich der Protokolle ebenso die Bereitschaft besteht, eine nachträgliche Auskunft zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdegegnerin hielt dazu fest, dass schon einige römisch 40 - und römisch 40 protokolle vorgelegt worden wären. Die, die nicht vorgelegt worden wären, seien solche, in denen die Personalangelegenheiten des Beschwerdeführers erörtert worden wären und aus diesem Grund ein Geheimhaltungsinteresse bestehe. Dies sei der belangten Behörde aber vollständig übermittelt worden, mit der Begründung, dass die Interessenabwägung dazu geführt habe, diese einzelnen Protokolle nicht direkt an den Beschwerdeführer zu übermitteln wären. Der Beschwerdegegnerin wurde vom erkennenden Richter entgegengehalten, dass nicht ganz klar ist, welche Geheimhaltungsinteressen verletzt werden würden. Die Beschwerdegegnerin vermeinte, dass in diesen Sitzungen insbesondere die Strategie und Vorgehensweisen betreffend das ASG-Verfahren betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers erörtert worden wäre und die Offenlegung der Strategie natürlich nachteilig für die Beschwerdegegnerin wäre, weil es naturgemäß einen Vorteil für den Beschwerdeführer im ASG-Verfahren bringen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Nachfrage, welche Daten er noch herausgegeben haben möchte, antwortete der Beschwerdeführer, die Überziehungsanweisungen sowie zu den XXXX protokollen sei auch nicht alles beauskunftet worden, weil betreffend der vier Kredite 69 Anträge eingebracht worden seien und zu jedem dieser eine Besprechung im XXXX stattgefunden haben müsse. Demgegenüber seien dem Beschwerdeführer nur drei Protokolle nur teilweise beauskunftet worden. Bei all diesen Obligos, aus den Krediten, die der Beschwerdeführer betreut habe, bestehe schon aufgrund der Höhe eine gesetzliche Verpflichtung zur Besprechung mit dem XXXX , angesichts der Höhe des Obligos, der Bonität und auch, weil ein Organgeschäft dabei sei. Daher müsse es aus all den Jahren XXXX weit mehr XXXX protokolle geben, die ihn betroffen hätten (Verhandlungsprotokoll S. 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Nachfrage, welche Daten er noch herausgegeben haben möchte, antwortete der Beschwerdeführer, die Überziehungsanweisungen sowie zu den römisch 40 protokollen sei auch nicht alles beauskunftet worden, weil betreffend der vier Kredite 69 Anträge eingebracht worden seien und zu jedem dieser eine Besprechung im römisch 40 stattgefunden haben müsse. Demgegenüber seien dem Beschwerdeführer nur drei Protokolle nur teilweise beauskunftet worden. Bei all diesen Obligos, aus den Krediten, die der Beschwerdeführer betreut habe, bestehe schon aufgrund der Höhe eine gesetzliche Verpflichtung zur Besprechung mit dem römisch 40 , angesichts der Höhe des Obligos, der Bonität und auch, weil ein Organgeschäft dabei sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daher müsse es aus all den Jahren römisch 40 weit mehr römisch 40 protokolle geben, die ihn betroffen hätten (Verhandlungsprotokoll S. 7).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Gemeinde habe es einen großen Wirbel um die Kündigung des Beschwerdeführers gegeben, von der unter anderem auch medial berichtet worden wäre. In diesem Zeitungsartikel sei ein Beschwerdebrief und eine Unterschriftsliste genannt worden. Die entsprechende Unterschriftenliste liege dem Beschwerdeführer ebenso nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im übermittelten XXXX protokoll (Teilauskunft 3, 15.05.2024) werde auf der Seite 56, vorletzter Absatz ausgeführt, dass bis zu diesem Zeitpunkt 45 Beschwerdebriefe bei der Bank eingelangt seien. In allen Teilauskünften, die von der Beschwerdegegnerin erteilt worden wären, sei kein einziges dieser Schreiben dem Beschwerdeführer vorgelegt worden. Auch eine Mitteilung an die Mitarbeiter der Bank nach der Entlassung des Beschwerdeführers sollte eine Information an die Mitarbeiter nach sich gezogen haben, zumal jede Änderung im Mitarbeiterstab, Neuaufnahme, Austritt, Ehrung, Pensionierung immer unmittelbar vom Vorstandsvorsitzenden der Bank in einem eigenen Schreiben an alle Mitarbeiter mitgeteilt werde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Schreiben der „ungerechtfertigten Entlassung“ und die Information an die Mitarbeiterkollegen liege dem Beschwerdeführer bis heute nicht vor. Des Weiteren werde im beauskunfteten XXXX protokoll auf der Seite 66 eine Sachverhaltsdarstellung genannt, die den Beschwerdeführer betreffe und die ihm bis heute nicht vorliege. Dem Beschwerdeführer liege außerdem eine Gerichtsbeilage vor, indem er Nebenintervenient sei. In diesem Schreiben an die FMA werde der Beschwerdeführer namentlich genannt. Das Schreiben sei aber in der Beauskunftung nicht vorgelegt worden (Verhandlungsprotokoll S. 8). Im übermittelten römisch 40 protokoll (Teilauskunft 3, 15.05.2024) werde auf der Seite 56, vorletzter Absatz ausgeführt, dass bis zu diesem Zeitpunkt 45 Beschwerdebriefe bei der Bank eingelangt seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">In allen Teilauskünften, die von der Beschwerdegegnerin erteilt worden wären, sei kein einziges dieser Schreiben dem Beschwerdeführer vorgelegt worden. Auch eine Mitteilung an die Mitarbeiter der Bank nach der Entlassung des Beschwerdeführers sollte eine Information an die Mitarbeiter nach sich gezogen haben, zumal jede Änderung im Mitarbeiterstab, Neuaufnahme, Austritt, Ehrung, Pensionierung immer unmittelbar vom Vorstandsvorsitzenden der Bank in einem eigenen Schreiben an alle Mitarbeiter mitgeteilt werde. Dieses Schreiben der „ungerechtfertigten Entlassung“ und die Information an die Mitarbeiterkollegen liege dem Beschwerdeführer bis heute nicht vor. Des Weiteren werde im beauskunfteten römisch 40 protokoll auf der Seite 66 eine Sachverhaltsdarstellung genannt, die den Beschwerdeführer betreffe und die ihm bis heute nicht vorliege.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Beschwerdeführer liege außerdem eine Gerichtsbeilage vor, indem er Nebenintervenient sei. In diesem Schreiben an die FMA werde der Beschwerdeführer namentlich genannt. Das Schreiben sei aber in der Beauskunftung nicht vorgelegt worden (Verhandlungsprotokoll S. 8).</p>\n<p class=\"lf-p\">2.7. In der mündlichen Verhandlung wurde zusammenfassend dargelegt, dass dem Beschwerdeführer die Unterschriftenlisten von Kunden der Beschwerdegegnerin; ein Schreiben des XXXX zur Entlassung an die Mitarbeiter; die auf Seite 66 des XXXX protokolls genannte Sachverhaltsdarstellung sowie ein Schreiben an die Finanzmarktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden. Die mitbeteiligte Partei vermeinte in der mündlichen Verhandlung, dass das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers auf den Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens eingegrenzt gewesen sei, insbesondere habe es die vier Kreditengagements, die Protokolle der XXXX und XXXX sitzungen und die Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der FMA betroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals die Beauskunftung aller von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten verlangte und dabei auf gewisse Dokumente verwies die jedenfalls zu beauskunften sind. Die Beschwerdegegnerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie ebenso die nun „heute“ aufgezählten Unterlagen, nach Sichtung gerne nachreichen werde (Verhandlungsprotokoll S.9). Aus diesem Vorbringen der Beschwerdegegnerin war klar zu entnehmen, dass sie dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers bis dato nicht vollständig entsprochen hat und nach wie vor personenbezogene Daten des Beschwerdeführers gespeichert hat, die nicht beauskunftet wurden. 2.7. In der mündlichen Verhandlung wurde zusammenfassend dargelegt, dass dem Beschwerdeführer die Unterschriftenlisten von Kunden der Beschwerdegegnerin; ein Schreiben des römisch 40 zur Entlassung an die Mitarbeiter; die auf Seite 66 des römisch 40 protokolls genannte Sachverhaltsdarstellung sowie ein Schreiben an die Finanzmarktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mitbeteiligte Partei vermeinte in der mündlichen Verhandlung, dass das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers auf den Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens eingegrenzt gewesen sei, insbesondere habe es die vier Kreditengagements, die Protokolle der römisch 40 und römisch 40 sitzungen und die Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der FMA betroffen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals die Beauskunftung aller von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten verlangte und dabei auf gewisse Dokumente verwies die jedenfalls zu beauskunften sind. Die Beschwerdegegnerin gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie ebenso die nun „heute“ aufgezählten Unterlagen, nach Sichtung gerne nachreichen werde (Verhandlungsprotokoll S.9).</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Vorbringen der Beschwerdegegnerin war klar zu entnehmen, dass sie dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers bis dato nicht vollständig entsprochen hat und nach wie vor personenbezogene Daten des Beschwerdeführers gespeichert hat, die nicht beauskunftet wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.8. Die vom Beschwerdeführer nach wie vor begehrte Auskunft war seiner Stellungnahme vom 10.09.2025 zu entnehmen. Dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor nicht alles beauskunftet hat, geht zudem aus ihrer Stellungnahme vom 08.10.2025 hervor. Dies begründete die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen damit, dass die Unterlagen bislang nicht explizit gefordert worden seien. Es sei richtig, dass zu Krediten, die der Beschwerdeführer betreut habe, XXXX oder XXXX sowie Kreditreports vorliegen würden. Personenbezogene Daten des Beschwerdeführers seien in der Regel jedoch nur insofern enthalten, als sein Name oder in der Regel überhaupt nur seine Kennnummer als Kreditbetreuer festgehalten sei. Die Aufbereitung (Durchsicht und Schwärzung) der Protokolle würde lediglich Aufwand bei der Beschwerdegegnerin verursachen, dem Beschwerdeführer jedoch keinen zusätzlichen Informationswert bieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüberhinausgehende FMA-Korrespondenz sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zudem gebe es eine enorme Anzahl an Dokumenten und Daten, die in diesem Zusammenhang geprüft werden müssten, die aber keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für den Beschwerdeführer bedeuten würden. Der Name des Beschwerdeführers scheine in vielen dieser Korrespondenzstücke auf. Bezüglich der Dokumente der „Priorität 2“ sei in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden, dass die Beschwerdegegnerin diese im Rahmen der ergänzenden Auskunft vorlegen soll. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin geht somit klar hervor, dass sie nach wie vor dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers nicht vollständig entsprochen hat, weil sie davon ausgeht eine ergänzende Auskunft würde für den Beschwerdeführer keinen weiteren Nutzen bringen oder nicht Gegenstand des Verfahrens sein oder für die Beschwerdegegnerin einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten.2.8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Beschwerdeführer nach wie vor begehrte Auskunft war seiner Stellungnahme vom 10.09.2025 zu entnehmen. Dass die Beschwerdegegnerin nach wie vor nicht alles beauskunftet hat, geht zudem aus ihrer Stellungnahme vom 08.10.2025 hervor. Dies begründete die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen damit, dass die Unterlagen bislang nicht explizit gefordert worden seien. Es sei richtig, dass zu Krediten, die der Beschwerdeführer betreut habe, römisch 40 oder römisch 40 sowie Kreditreports vorliegen würden. Personenbezogene Daten des Beschwerdeführers seien in der Regel jedoch nur insofern enthalten, als sein Name oder in der Regel überhaupt nur seine Kennnummer als Kreditbetreuer festgehalten sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufbereitung (Durchsicht und Schwärzung) der Protokolle würde lediglich Aufwand bei der Beschwerdegegnerin verursachen, dem Beschwerdeführer jedoch keinen zusätzlichen Informationswert bieten. Darüberhinausgehende FMA-Korrespondenz sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Zudem gebe es eine enorme Anzahl an Dokumenten und Daten, die in diesem Zusammenhang geprüft werden müssten, die aber keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für den Beschwerdeführer bedeuten würden. Der Name des Beschwerdeführers scheine in vielen dieser Korrespondenzstücke auf. Bezüglich der Dokumente der „Priorität 2“ sei in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden, dass die Beschwerdegegnerin diese im Rahmen der ergänzenden Auskunft vorlegen soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin geht somit klar hervor, dass sie nach wie vor dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers nicht vollständig entsprochen hat, weil sie davon ausgeht eine ergänzende Auskunft würde für den Beschwerdeführer keinen weiteren Nutzen bringen oder nicht Gegenstand des Verfahrens sein oder für die Beschwerdegegnerin einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.9. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 10.09.2025 bezüglich der ARCTIS-Unterlagen/Überziehungsanweisungen aus, die Teilauskunft V beinhalte nun alle bisher fehlenden Überziehungsanweisungen (siehe Stellungnahme vom 10.09.2025 S.2). Der Beschwerdeführer hat somit bezüglich der ARTIS-Unterlagen eine vollständige Auskunft erhalten.2.9. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 10.09.2025 bezüglich der ARCTIS-Unterlagen/Überziehungsanweisungen aus, die Teilauskunft römisch fünf beinhalte nun alle bisher fehlenden Überziehungsanweisungen (siehe Stellungnahme vom 10.09.2025 S.2). Der Beschwerdeführer hat somit bezüglich der ARTIS-Unterlagen eine vollständige Auskunft erhalten.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Zulässigkeit der Beschwerde Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fallkonkret bedeutet dies:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer brachte am 23.05.2023 eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde endete demnach mit Ablauf des 23.11.2023. Am 15.07.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern \"objektiv\" zu verstehen, als ein solches \"Verschulden\" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern \"objektiv\" zu verstehen, als ein solches \"Verschulden\" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036).</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 16 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.Gemäß Paragraph 16, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach ungenütztem Ablauf der dreimonatigen Frist ist die Verwaltungsbehörde zur Erledigung der Verwaltungssache nicht mehr zuständig, sondern geht die Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht über (siehe dazu VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zuständigkeitsübergang tritt infolge der Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde, die die dreimonatige Frist in Gang setzt, unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein. Das Verwaltungsgericht ist nach Verstreichen der dreimonatigen Nachfrist zuständig, in der Verwaltungssache (meritorisch) zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (siehe wiederum VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, am 23.05.2023 die Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer erstmal mit Schreiben vom 19.07.2023 einen Mangelbehebungsauftrag. Die belangte Behörde unterlies in weiterer Folge die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte und wartete grundlos mit der Bescheiderlassung zu, weshalb der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15.07.2024 die gegenständliche Säumnisbeschwerde einbrachte, die für zulässig zu erklären ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem die belangte Behörde nach Einbringung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer die dreimonatige Entscheidungsfrist gemäß § 16 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ungenützt verstreichen ließ, ist die belangte Behörde zur Erledigung der Datenschutzbeschwerde nicht mehr zuständig, sondern geht die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches in der Sache zu entscheiden hat (siehe dazu VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nachdem die belangte Behörde nach Einbringung der Säumnisbeschwerde durch den Beschwerdeführer die dreimonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 16, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ungenützt verstreichen ließ, ist die belangte Behörde zur Erledigung der Datenschutzbeschwerde nicht mehr zuständig, sondern geht die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches in der Sache zu entscheiden hat (siehe dazu VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Teilstattgabe der Beschwerde Zu A Punkt. I) Zu A Punkt. römisch eins) 3.2.1 Maßgebliche Bestimmungen Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) lauten wie folgt: „Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Personenbezogene Daten müssen</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“ „Artikel 12 Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde. …</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen. […]“ „Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>die Verarbeitungszwecke;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">e)</span>das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">f)</span>das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">g)</span>wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">h)</span>das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“ 3.2.2. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung bedeutet dies fallkonkret:</div>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdeführer stellte bei der Beschwerdegegnerin erstmals mit Schreiben vom 01.02.2023 ein Auskunftsbegehren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unmittelbare Rechtsfolge eines Auskunftsantrags ist die Pflicht des Verantwortlichen, Auskunft zu erteilen. Eine Nichtreaktion auf ein Auskunftsbegehren ist eine Verletzung des Rechts auf Auskunft, weshalb mitunter von einer Reaktionspflicht auf einen Auskunftsantrag gesprochen wird (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 26 (Stand 1.7.2024, rdb.at)). Unmittelbare Rechtsfolge eines Auskunftsantrags ist die Pflicht des Verantwortlichen, Auskunft zu erteilen. Eine Nichtreaktion auf ein Auskunftsbegehren ist eine Verletzung des Rechts auf Auskunft, weshalb mitunter von einer Reaktionspflicht auf einen Auskunftsantrag gesprochen wird (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO Rz 26 (Stand 1.7.2024, rdb.at)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdegegnerin erstattete mehrere Teilauskünfte und weigert sich eine weitere Auskunft bezüglich der XXXX sowie VOSI-Protokolle (Kreditreports, XXXX , Protokolle ÜBA, Protokolle XXXX ) zu erstatteten und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es lediglich Aufwand bei der Beschwerdegegnerin verursachen würde und dem Beschwerdeführer jedoch keinen zusätzlichen Informationswert bieten würde, da ausschließlich sein Name daraus hervorgehe. Weiters seien diese Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht gefordert worden. Die Nicht-Beauskunftung der weiteren FMA-Korrespondenz erfolge aus demselben Grund. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich weiters aus, dass der Beschwerdeführer präzisieren solle, welche FMA-Korrespondenz er begehre und er bereits über Teile dieser Korrespondenz verfüge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die begehrten Dokumente der „Priorität 2“ seien in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden und somit nicht Beschwerdegegenstand. In jedem Fall sei aufgrund des exzessiven Begehrens eine Präzisierung des „Priorität 2 – Auskunftsverlangens“ angesichts seines Umfangs erforderlich, welcher unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Da das Auskunftsverlangen auch im offensichtlichen Zusammenhang mit der Einleitung des Entlassungsverfahrens des Beschwerdeführers stünde, sei außerdem davon auszugehen, dass die Auskunft vor diesem Hintergrund aus sachfremden Gründen begehrt worden wäre. Die Beschwerdegegnerin erstattete mehrere Teilauskünfte und weigert sich eine weitere Auskunft bezüglich der römisch 40 sowie VOSI-Protokolle (Kreditreports, römisch 40 , Protokolle ÜBA, Protokolle römisch 40 ) zu erstatteten und begründete dies im Wesentlichen damit, dass es lediglich Aufwand bei der Beschwerdegegnerin verursachen würde und dem Beschwerdeführer jedoch keinen zusätzlichen Informationswert bieten würde, da ausschließlich sein Name daraus hervorgehe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters seien diese Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nicht gefordert worden. Die Nicht-Beauskunftung der weiteren FMA-Korrespondenz erfolge aus demselben Grund. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich weiters aus, dass der Beschwerdeführer präzisieren solle, welche FMA-Korrespondenz er begehre und er bereits über Teile dieser Korrespondenz verfüge. Die begehrten Dokumente der „Priorität 2“ seien in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden und somit nicht Beschwerdegegenstand. In jedem Fall sei aufgrund des exzessiven Begehrens eine Präzisierung des „Priorität 2 – Auskunftsverlangens“ angesichts seines Umfangs erforderlich, welcher unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da das Auskunftsverlangen auch im offensichtlichen Zusammenhang mit der Einleitung des Entlassungsverfahrens des Beschwerdeführers stünde, sei außerdem davon auszugehen, dass die Auskunft vor diesem Hintergrund aus sachfremden Gründen begehrt worden wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschwerdegegnerin ist zunächst eingangs entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Begehren vom 01.02.2023 ein umfassendes Auskunftsbegehren stellte. Ob diese Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nochmals explizit vom Beschwerdeführer gefordert wurden, oder nicht, ist daher unerheblich. Der Beschwerdeführer führte in seinem Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin explizit aus: „Nur zur Klarstellung darf ich an dieser Stelle ausführen, dass dies selbstverständlich nicht nur Datenbankauszüge wie etwa jene aus dem Kernbankensystem Arctis (bzw Vorgängersystemen), sondern zB auch alle E-Mails und Briefe (bankintern oder an Dritte wie die FMA), Leistungsbeurteilungen, Auszüge von XXXX protokollen, Telefonaufzeichnungen und Telefonprotokolle, Gesprächsnotizen, Kreditanträge, Listen usw umfasst“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters führte er aus „Nach dieser Übermittlung wären dann alle übrigen, nicht auf diese Fälle bezogenen Daten vollständig zu beauskunften.“ Der Beschwerdegegnerin ist zunächst eingangs entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Begehren vom 01.02.2023 ein umfassendes Auskunftsbegehren stellte. Ob diese Unterlagen in der mündlichen Verhandlung nochmals explizit vom Beschwerdeführer gefordert wurden, oder nicht, ist daher unerheblich. Der Beschwerdeführer führte in seinem Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin explizit aus: „Nur zur Klarstellung darf ich an dieser Stelle ausführen, dass dies selbstverständlich nicht nur Datenbankauszüge wie etwa jene aus dem Kernbankensystem Arctis (bzw Vorgängersystemen), sondern zB auch alle E-Mails und Briefe (bankintern oder an Dritte wie die FMA), Leistungsbeurteilungen, Auszüge von römisch 40 protokollen, Telefonaufzeichnungen und Telefonprotokolle, Gesprächsnotizen, Kreditanträge, Listen usw umfasst“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiters führte er aus „Nach dieser Übermittlung wären dann alle übrigen, nicht auf diese Fälle bezogenen Daten vollständig zu beauskunften.“ Das datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers war somit zu Beginn auf sämtliche personenbezogene Daten, welche die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer gespeichert hat, bezogen. Er priorisierte mit seinen Ausführungen lediglich manche Unterlagen. Gegenstand seines Auskunftsbegehrens waren jedoch sämtliche gespeicherte Unterlagen zu seiner Person. Der Beschwerdeführer hat sein Art. 15 DSGVO Auskunftsbegehren explizit nicht eingeschränkt, sondern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Priorisierung und dem Hinweis auf Dokumenten und Daten, von deren Existenz er weiß, seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Aus der Natur des Dienstverhältnisses und deren Dauer ergibt sich generisch, dass sich große Datenmengen angesammelt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers war somit zu Beginn auf sämtliche personenbezogene Daten, welche die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer gespeichert hat, bezogen. Er priorisierte mit seinen Ausführungen lediglich manche Unterlagen. Gegenstand seines Auskunftsbegehrens waren jedoch sämtliche gespeicherte Unterlagen zu seiner Person. Der Beschwerdeführer hat sein Artikel 15, DSGVO Auskunftsbegehren explizit nicht eingeschränkt, sondern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Priorisierung und dem Hinweis auf Dokumenten und Daten, von deren Existenz er weiß, seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Aus der Natur des Dienstverhältnisses und deren Dauer ergibt sich generisch, dass sich große Datenmengen angesammelt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Des Weiteren geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die zusätzliche Beauskunftung der fehlenden Unterlagen keinen zusätzlichen Informationswert für den Beschwerdeführer bieten würde. Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist entgegenzuhalten, dass es nicht in ihrem Aufgabenbereich liegt zu beurteilen, welchen Mehrwert die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft für ihn hätte. Das Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO besteht begründungslos. Es muss insbesondere nicht mit einem Rechtsschutz- oder Auskunftsinteresse begründet werden. So führt auch der EDSA aus, dass es dem Verantwortlichen verwehrt ist, das „warum“ des Auskunftsantrags zu prüfen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 25 (Stand 1.7.2024, rdb.at)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bearbeitung von Auskunftsanträgen erfolgt in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung und stützt sich sohin auf Art 6 Abs 1 lit c (VwGH 06. 03. 2024, Ro 2021/04/0037). Des Weiteren geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die zusätzliche Beauskunftung der fehlenden Unterlagen keinen zusätzlichen Informationswert für den Beschwerdeführer bieten würde. Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist entgegenzuhalten, dass es nicht in ihrem Aufgabenbereich liegt zu beurteilen, welchen Mehrwert die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft für ihn hätte. Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO besteht begründungslos. Es muss insbesondere nicht mit einem Rechtsschutz- oder Auskunftsinteresse begründet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">So führt auch der EDSA aus, dass es dem Verantwortlichen verwehrt ist, das „warum“ des Auskunftsantrags zu prüfen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO Rz 25 (Stand 1.7.2024, rdb.at)). Die Bearbeitung von Auskunftsanträgen erfolgt in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung und stützt sich sohin auf Artikel 6, Absatz eins, Litera c, (VwGH 06. 03. 2024, Ro 2021/04/0037).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorhalt der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer (insbesondere in Bezug auf die FMA-Korrespondenz) über Unterlagen bereits verfüge, geht ebenso ins Leere. Der Beschwerdegegnerin ist dahingehend Recht zu geben, dass dem Beschwerdeführer bereits vorliegende Daten nicht zu beauskunften sind. Die fehlende FMA-Korrespondenz ist dem Beschwerdeführer dennoch zu beauskunften, da der Beschwerdeführer lediglich über Teile dieser Unterlagen verfügt und nicht über alle Unterlagen. Die Beschwerdegegnerin ist nicht in Kenntnis darüber, über welche Unterlagen der Beschwerdeführer bereits verfügt und welche nicht. Der Beschwerdeführer ist wiederum nicht in Kenntnis darüber, welche Unterlagen noch fehlen. Die Beschwerdegegnerin kann dem Beschwerdeführer somit nicht vorhalten, über Unterlagen bereits zu verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdegegnerin brachte mehrmals vor, dass das Auskunftsverlangen mit der Einleitung des Entlassungsverfahrens des Beschwerdeführers in Zusammenhang stünde. Diesem Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist entgegenzuhalten, dass es vom EuGH als zulässig angesehen wird, dass Daten (primär) für einen anderen als den in ErwGr 63 DSGVO erwähnten Zweck begehrt werden. Dieser Zweck schließt keineswegs eine vorausgehende, begleitende oder nachgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer aus. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer (auch) die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Beschwerdegegnerin anstrebt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein solches Überprüfungsrecht kann ihm nicht pauschal abgesprochen werden, lediglich aufgrund eines parallellaufenden Entlassungsverfahrens (siehe auch OLG Wien 10.06.2024, 14 R 48/24t). Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 26.10.2023 zu C-307/22 (\"Copies du dossier médical“) klar, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in Satz 1 des ErwGr 63 der DSGVO genannten Zwecken begründet wird. Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DSGVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen, folgt, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der im ersten Satz des 63. ErwGr der DSGVO genannten Gründe geltend gemacht wird (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">EuGH 26.10.2023. C-307/22 Rn 38, 43, 51 f). Das pauschale Ablehnen eines dahingehenden Auskunftsanspruchs des Beschwerdeführers kann daher nicht aus der Judikatur abgeleitet werden. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin konkret und im Einzelfall zu begründen, warum auskunftspflichtige Teile von Datensätzen nicht oder nicht vollständig beauskunftet werden können. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nicht unbegrenzt gilt, jedoch muss eine Weigerung personenbezogene Daten einer betroffenen Person – des Beschwerdeführers – zu beauskunften immer entsprechend begründet werden. Die Beschwerdegegnerin brachte mehrmals vor, dass das Auskunftsverlangen mit der Einleitung des Entlassungsverfahrens des Beschwerdeführers in Zusammenhang stünde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesem Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist entgegenzuhalten, dass es vom EuGH als zulässig angesehen wird, dass Daten (primär) für einen anderen als den in ErwGr 63 DSGVO erwähnten Zweck begehrt werden. Dieser Zweck schließt keineswegs eine vorausgehende, begleitende oder nachgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Beschwerdeführer aus. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer (auch) die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die Beschwerdegegnerin anstrebt. Ein solches Überprüfungsrecht kann ihm nicht pauschal abgesprochen werden, lediglich aufgrund eines parallellaufenden Entlassungsverfahrens (siehe auch OLG Wien 10.06.2024, 14 R 48/24t).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 26.10.2023 zu C-307/22 (\"Copies du dossier médical“) klar, dass die Auskunftsverpflichtung auch dann besteht, wenn der betreffende Auskunftsantrag mit einem anderen als den in Satz 1 des ErwGr 63 der DSGVO genannten Zwecken begründet wird. Schon daraus, dass die betroffene Person nach der DSGVO nicht verpflichtet ist, ihren Auskunftsantrag zu begründen, folgt, dass ein solcher auch nicht davon abhängig sein kann, dass einer der im ersten Satz des 63. ErwGr der DSGVO genannten Gründe geltend gemacht wird vergleiche EuGH 26.10.2023. C-307/22 Rn 38, 43, 51 f). Das pauschale Ablehnen eines dahingehenden Auskunftsanspruchs des Beschwerdeführers kann daher nicht aus der Judikatur abgeleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin konkret und im Einzelfall zu begründen, warum auskunftspflichtige Teile von Datensätzen nicht oder nicht vollständig beauskunftet werden können. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nicht unbegrenzt gilt, jedoch muss eine Weigerung personenbezogene Daten einer betroffenen Person – des Beschwerdeführers – zu beauskunften immer entsprechend begründet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Auskunftsbegehren ist auch nicht \"offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden. Schließlich wird häufig eine betroffene Person erst durch die Erfüllung des Auskunftsrechts in die Lage versetzt werden, ihre weiteren Rechte geltend zu machen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DS-GVO Rz 1 mwN). Die Beschwerdegegnerin kann daher die Erteilung der Auskunft nicht verweigern, weil sie davon ausgeht, das Auskunftsbegehren sei deshalb gestellt worden, um Beweise für das Entlassungsverfahren zu sammeln.Ein Auskunftsbegehren ist auch nicht \"offenkundig unbegründet“ oder rechtsmissbräuchlich, wenn damit datenschutzfremde Ziele verfolgt werden. Schließlich wird häufig eine betroffene Person erst durch die Erfüllung des Auskunftsrechts in die Lage versetzt werden, ihre weiteren Rechte geltend zu machen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DS-GVO Rz 1 mwN). Die Beschwerdegegnerin kann daher die Erteilung der Auskunft nicht verweigern, weil sie davon ausgeht, das Auskunftsbegehren sei deshalb gestellt worden, um Beweise für das Entlassungsverfahren zu sammeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdegegnerin verweigerte zudem eine weitere Auskunftserteilung, da der Beschwerdeführer sein Begehren aufgrund des Umfanges der gespeicherten Daten präzisieren solle. Eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person ist im Normtext der DSGVO nicht verankert. Allerdings sieht ErwGr 63 vor, dass ein Verantwortlicher, der eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, verlangen können soll, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr eine Auskunft erteilt. Damit ist selbst aus dem Wortlaut dieses ErwGr keine allgemeine Mitwirkungspflicht abzuleiten, sondern eine sanktionslose Obliegenheit der betroffenen Person zur Präzisierung, wenn der Verantwortliche eine große Menge an Daten verarbeitet und die betroffene Person einen sehr pauschalen Antrag stellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesen Fällen ist der Verantwortliche berechtigt, bei der betroffenen Person eine Präzisierung zu verlangen, ein Anspruch darauf besteht aber nicht (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO Rz 35 (Stand 01.12.2020, rdb.at)) Eine Mitwirkungspflicht ist somit nur in ErwGr 63 zur DSGVO angedeutet, jedoch nicht ausdrücklich normiert, weshalb ein Verantwortlicher zwar berechtigt ist, von der betroffenen Person eine Präzisierung zu verlangen, aber keinen Anspruch darauf hat. Dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist somit zu entgegnen, dass der Verantwortliche (insb zur Aufwandsminimierung) berechtigt ist, die betroffene Person um Präzisierung zu ersuchen, er hat aber keinen Anspruch darauf, weshalb eine Nicht-Reaktion der betroffenen Person den Verantwortlichen von seinen Pflichten nicht entbindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die betroffene Person kann dennoch darauf bestehen, dass alle Daten beauskunftet werden. Aus der Präzisierungsobliegenheit ergibt sich zwanglos, dass der Betroffene die Berechtigung hat, den Umfang der Auskunftsantrags selbst zu bestimmen, daher auch einzuschränken (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 11/1 (Stand 1.7.2024, rdb.at)). Die Beschwerdegegnerin kann somit die Erteilung einer Datenschutzauskunft nicht davon abhängig machen, dass der Beschwerdeführer sein Begehren präzisiert. Der Beschwerdeführer hat sein Auskunftsersuchen aber sowieso mehrfach begründet, Priorisierungen vorgenommen, bestimmte Themenkomplexe und Dokumente benannt, von deren Existenz er weiß. Die Präzisierungsobliegenheit dient nicht dazu, den Beschwerdeführer in seinem Auskunftsrecht insgesamt zu beschränken, sondern soll einem Verantwortlichen, der eine große Datenmenge – was hier offensichtlich vorliegt – verarbeitet, beim niederschwellig zugänglichen datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht, eine Hilfestellung bieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahrensgegenständlich kann dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach den mehreren Teilauskünften, zu denen er durch seinen Vertreter jeweils begründete Stellungnahmen im behördlichen Administrativverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegeben hat, nicht vorgeworfen werden, dass er seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdegegnerin bleibt auch jeden Nachweis schuldig, dass sie bereit gewesen wäre, ein entsprechendes Auskunftsbegehren überhaupt zu beantworten. Darüber hinaus hätte die Beschwerdegegnerin im Verfahren auch bekanntzugeben gehabt, welche Informationen seitens des Beschwerdeführers fehlten, um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Verstoß gegen eine Mitwirkungsobliegenheit kann daher nicht erblickt werden. Die Beschwerdegegnerin verweigerte zudem eine weitere Auskunftserteilung, da der Beschwerdeführer sein Begehren aufgrund des Umfanges der gespeicherten Daten präzisieren solle. Eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person ist im Normtext der DSGVO nicht verankert. Allerdings sieht ErwGr 63 vor, dass ein Verantwortlicher, der eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, verlangen können soll, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr eine Auskunft erteilt. Damit ist selbst aus dem Wortlaut dieses ErwGr keine allgemeine Mitwirkungspflicht abzuleiten, sondern eine sanktionslose Obliegenheit der betroffenen Person zur Präzisierung, wenn der Verantwortliche eine große Menge an Daten verarbeitet und die betroffene Person einen sehr pauschalen Antrag stellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesen Fällen ist der Verantwortliche berechtigt, bei der betroffenen Person eine Präzisierung zu verlangen, ein Anspruch darauf besteht aber nicht (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 35 (Stand 01.12.2020, rdb.at)) Eine Mitwirkungspflicht ist somit nur in ErwGr 63 zur DSGVO angedeutet, jedoch nicht ausdrücklich normiert, weshalb ein Verantwortlicher zwar berechtigt ist, von der betroffenen Person eine Präzisierung zu verlangen, aber keinen Anspruch darauf hat. Dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist somit zu entgegnen, dass der Verantwortliche (insb zur Aufwandsminimierung) berechtigt ist, die betroffene Person um Präzisierung zu ersuchen, er hat aber keinen Anspruch darauf, weshalb eine Nicht-Reaktion der betroffenen Person den Verantwortlichen von seinen Pflichten nicht entbindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die betroffene Person kann dennoch darauf bestehen, dass alle Daten beauskunftet werden. Aus der Präzisierungsobliegenheit ergibt sich zwanglos, dass der Betroffene die Berechtigung hat, den Umfang der Auskunftsantrags selbst zu bestimmen, daher auch einzuschränken (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO Rz 11/1 (Stand 1.7.2024, rdb.at)). Die Beschwerdegegnerin kann somit die Erteilung einer Datenschutzauskunft nicht davon abhängig machen, dass der Beschwerdeführer sein Begehren präzisiert. Der Beschwerdeführer hat sein Auskunftsersuchen aber sowieso mehrfach begründet, Priorisierungen vorgenommen, bestimmte Themenkomplexe und Dokumente benannt, von deren Existenz er weiß. Die Präzisierungsobliegenheit dient nicht dazu, den Beschwerdeführer in seinem Auskunftsrecht insgesamt zu beschränken, sondern soll einem Verantwortlichen, der eine große Datenmenge – was hier offensichtlich vorliegt – verarbeitet, beim niederschwellig zugänglichen datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht, eine Hilfestellung bieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahrensgegenständlich kann dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach den mehreren Teilauskünften, zu denen er durch seinen Vertreter jeweils begründete Stellungnahmen im behördlichen Administrativverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegeben hat, nicht vorgeworfen werden, dass er seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist. Die Beschwerdegegnerin bleibt auch jeden Nachweis schuldig, dass sie bereit gewesen wäre, ein entsprechendes Auskunftsbegehren überhaupt zu beantworten. Darüber hinaus hätte die Beschwerdegegnerin im Verfahren auch bekanntzugeben gehabt, welche Informationen seitens des Beschwerdeführers fehlten, um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Verstoß gegen eine Mitwirkungsobliegenheit kann daher nicht erblickt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Zur von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten exzessiven Antragsstellung durch den Beschwerdeführer:</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Art 12 DSGVO können Auskünfte nach Art 15 nur dann verweigert werden (vgl Art 12 Abs 5 lit b DSGVO), wenn sie - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - \"exzessiv“ sind. Die Grenzlinie bildet demnach eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung. Freilich ist \"sehr häufig“ zuweilen ein dehnbarer Begriff (vgl Illibauer in Knyrim, DatKomm Art 12 DSGVO Rz 68 f).Nach Artikel 12, DSGVO können Auskünfte nach Artikel 15, nur dann verweigert werden vergleiche Artikel 12, Absatz 5, Litera b, DSGVO), wenn sie - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - \"exzessiv“ sind. Die Grenzlinie bildet demnach eine rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung. Freilich ist \"sehr häufig“ zuweilen ein dehnbarer Begriff vergleiche Illibauer in Knyrim, DatKomm Artikel 12, DSGVO Rz 68 f).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beurteilung, ob von häufigen Wiederholungen bzw exzessiven Auskunftsanträgen auszugehen ist, hängt - im Hinblick auf den ErwGr 63 S 1, wonach das Auskunftsrecht in \"angemessenen Abständen“ wahrgenommen werden können muss - nach hA davon ab, wie dynamisch der Datenbestand ist, und damit wie häufig Änderungen zu erwarten sind. Nach § 26 Abs 6 DSG 2000 war die Auskunft einmal pro Jahr unentgeltlich zu erteilen, sofern der Antrag den \"aktuellen Datenbestand“ betraf. Ein jährliches Intervall vertraten auch einige Mitgliedstaaten in den Verhandlungen zur DSGVO. Bei wöchentlicher Antragstellung wird man wohl von Exzessivität sprechen können. Ein Auskunftsantrag pro Quartal (im Hinblick auf Art 12 Abs 3 S 2 u Art 78 Abs 3 DSGVO) wird insbesondere bei dynamischen Datenbeständen ein angemessenes Intervall sein (vgl Illibauer in Knyrim, aaO Art 15 DSGVO Rz 23).</p>\n<p class=\"lf-p\">Kein Exzess liegt vor, wenn zu einem Datenbestand mit geringer bis mittlerer Dynamik ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt wird (vgl Pollirer in Knyrim, DatKomm Checkliste 6 Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO, Rz 4/8 aE).Die Beurteilung, ob von häufigen Wiederholungen bzw exzessiven Auskunftsanträgen auszugehen ist, hängt - im Hinblick auf den ErwGr 63 S 1, wonach das Auskunftsrecht in \"angemessenen Abständen“ wahrgenommen werden können muss - nach hA davon ab, wie dynamisch der Datenbestand ist, und damit wie häufig Änderungen zu erwarten sind. Nach Paragraph 26, Absatz 6, DSG 2000 war die Auskunft einmal pro Jahr unentgeltlich zu erteilen, sofern der Antrag den \"aktuellen Datenbestand“ betraf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein jährliches Intervall vertraten auch einige Mitgliedstaaten in den Verhandlungen zur DSGVO. Bei wöchentlicher Antragstellung wird man wohl von Exzessivität sprechen können. Ein Auskunftsantrag pro Quartal (im Hinblick auf Artikel 12, Absatz 3, S 2 u Artikel 78, Absatz 3, DSGVO) wird insbesondere bei dynamischen Datenbeständen ein angemessenes Intervall sein vergleiche Illibauer in Knyrim, aaO Artikel 15, DSGVO Rz 23). Kein Exzess liegt vor, wenn zu einem Datenbestand mit geringer bis mittlerer Dynamik ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt wird vergleiche Pollirer in Knyrim, DatKomm Checkliste 6 Auskunftsrecht nach Artikel 15, DSGVO, Rz 4/8 aE).</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist im gegebenen Fall zweifellos zu berücksichtigen, dass Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers seit seinem Auskunftsbegehren vom 01.02.2023 stets gleichgeblieben ist und er lediglich deshalb bei der Beschwerdegegnerin eine weitere Auskunftserteilung begehrte, weil er jedes Mal Teilauskünfte erhielt und diese nie vollständig waren. Die zu übermittelnden Daten haben sich zudem in der Zwischenzeit wohl nicht verändert haben (vgl dazu auch Illibauer aaO Art 12 DSGVO Rz 68/1). Es ist also von einem unveränderten (\"historischen“) Datenbestand auszugehen, auf welchen sich die Auskunftsanträge beziehen. Aber selbst im Hinblick darauf könnte ein Auskunftsersuchen, das an sich nicht rechtsmissbräuchlich ist, nicht schon deswegen als \"exzessiv“ angesehen werden, weil es (inhaltsgleich) seit fast drei Jahren wiederholt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bloße Erinnerung an die Erledigung eines noch nicht oder mangelhaft beantworteten Auskunftsantrags darf nicht als neuer Antrag verstanden werden (EDSA, Guidelines 1/2022 Right of Access (Ver 2.0) Rn 29). Die Beschwerdegegnerin darf die Auskunft somit nicht wegen der „Häufigkeit“ der Anträge als exzessiv ablehnen. Bloß aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin über viele Daten des Beschwerdeführers verfügt, dürfen die Anträge auch nicht als exzessiv abgelehnt werden. Die Verweigerung der Erteilung einer vollständigen Auskunft wegen exzessiver Antragsstellung seitens des Beschwerdeführers scheidet daher aus.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist im gegebenen Fall zweifellos zu berücksichtigen, dass Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers seit seinem Auskunftsbegehren vom 01.02.2023 stets gleichgeblieben ist und er lediglich deshalb bei der Beschwerdegegnerin eine weitere Auskunftserteilung begehrte, weil er jedes Mal Teilauskünfte erhielt und diese nie vollständig waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zu übermittelnden Daten haben sich zudem in der Zwischenzeit wohl nicht verändert haben vergleiche dazu auch Illibauer aaO Artikel 12, DSGVO Rz 68/1). Es ist also von einem unveränderten (\"historischen“) Datenbestand auszugehen, auf welchen sich die Auskunftsanträge beziehen. Aber selbst im Hinblick darauf könnte ein Auskunftsersuchen, das an sich nicht rechtsmissbräuchlich ist, nicht schon deswegen als \"exzessiv“ angesehen werden, weil es (inhaltsgleich) seit fast drei Jahren wiederholt wird. Die bloße Erinnerung an die Erledigung eines noch nicht oder mangelhaft beantworteten Auskunftsantrags darf nicht als neuer Antrag verstanden werden (EDSA, Guidelines 1 aus 2022, Right of Access (Ver 2.0) Rn 29).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdegegnerin darf die Auskunft somit nicht wegen der „Häufigkeit“ der Anträge als exzessiv ablehnen. Bloß aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin über viele Daten des Beschwerdeführers verfügt, dürfen die Anträge auch nicht als exzessiv abgelehnt werden. Die Verweigerung der Erteilung einer vollständigen Auskunft wegen exzessiver Antragsstellung seitens des Beschwerdeführers scheidet daher aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkret in Bezug auf das Auskunftsrecht der betroffenen Personen gemäß Art. 15 DSGVO weist der EuGH auf die Möglichkeit hin, dass der Verantwortliche gemäß Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 sowie im 74. Erwägungsgrund dieser Verordnung niedergelegten Grundsatz der Rechenschaftspflicht sich weigern kann, auf Grund von Anträgen der betroffenen Person tätig zu werden, wenn es sich um offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge handelt (EuGH vom 12.01.2023, C-154/21, Österreichische Post Rn. 49).Konkret in Bezug auf das Auskunftsrecht der betroffenen Personen gemäß Artikel 15, DSGVO weist der EuGH auf die Möglichkeit hin, dass der Verantwortliche gemäß Artikel 12, Absatz 5, Litera b, DSGVO im Einklang mit Artikel 5, Absatz 2, sowie im 74. Erwägungsgrund dieser Verordnung niedergelegten Grundsatz der Rechenschaftspflicht sich weigern kann, auf Grund von Anträgen der betroffenen Person tätig zu werden, wenn es sich um offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge handelt (EuGH vom 12.01.2023, C-154/21, Österreichische Post Rn. 49).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdegegnerin brachte im gegenständlichen Verfahren vor, dass die Anträge des Beschwerdeführers exzessiv seien. Dass es sich im vorliegenden Fall um einen exzessiven oder unbegründeten Antrag handelt, ist nicht ersichtlich, vielmehr ist der Antrag auf eine große Datenmenge gerichtet und bestreitet die Beschwerdegegnerin bis heute, dass der Antrag zurecht besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers offenkundig unbegründet oder - insbesondere im Fall häufiger Wiederholung – „exzessiv“ war, weshalb dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers zu entsprechen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Auskunft im Sinne des Art 15 Abs. 1 DSGVO besteht somit zu Recht. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Auskunft im Sinne des Artikel 15, Absatz eins, DSGVO besteht somit zu Recht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.4. Weiters brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Übermittlung von Kopien sei dann notwendig, wenn anders die Informationen nicht verständlich sei. Es sei mehr als fraglich, ob dem Beschwerdeführer mit der Übermittlung geschwärzter Dokumente tatsächlich mehr geholfen sei als mit der Information, welche Daten in welcher Art und Weise verarbeitet worden wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über ihre Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und auf Auskunft über die damit verbundenen Informationen – das integraler Bestandteil des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten ist – wird in Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährleistet. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung haben die betroffenen Personen das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind. (EuGH 26.10.2023, C‑307/22 Rn 33).Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über ihre Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und auf Auskunft über die damit verbundenen Informationen – das integraler Bestandteil des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten ist – wird in Artikel 15, Absatz eins, DSGVO gewährleistet. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung haben die betroffenen Personen das Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind. (EuGH 26.10.2023, C‑307/22 Rn 33).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der »Kerninhalt« des Auskunftsrechts, der etwas versteckt in Satz 1 von Art 15 Abs 1 normiert ist, besteht darin, dass der Verantwortliche der betroffenen Person den konkreten Inhalt aller über sie verarbeiteten Daten offenzulegen hat. Nach Vorstellung des europäischen Gesetzgebers (ErwGr 63 Satz 4) sollte der Verantwortliche nach Möglichkeit einen Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen, welcher der betroffenen Person einen direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO Rz 18 (Stand 01.12.2020,db.at)). Der »Kerninhalt« des Auskunftsrechts, der etwas versteckt in Satz 1 von Artikel 15, Absatz eins, normiert ist, besteht darin, dass der Verantwortliche der betroffenen Person den konkreten Inhalt aller über sie verarbeiteten Daten offenzulegen hat. Nach Vorstellung des europäischen Gesetzgebers (ErwGr 63 Satz 4) sollte der Verantwortliche nach Möglichkeit einen Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen, welcher der betroffenen Person einen direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 18 (Stand 01.12.2020,db.at)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Auskunftsrecht stellt ein fundamentales Recht im System der DSGVO dar, weshalb jede Ausnahme von diesem Grundsatz eng auszulegen ist (EuGH C-246/24 Rn 27; C-416/23 Rn 33 und 48). Das Auskunftsrecht ist nämlich erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Art 16, 17 bzw. 18 DSGVO zustehen, sowie ihr in Art 21 DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder ihre in den Art 79 und 82 DSGVO vorgesehenen Rechte auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs bzw. auf Schadenersatz auszuüben (EuGH C-203/22 ).Das Auskunftsrecht stellt ein fundamentales Recht im System der DSGVO dar, weshalb jede Ausnahme von diesem Grundsatz eng auszulegen ist (EuGH C-246/24 Rn 27; C-416/23 Rn 33 und 48). Das Auskunftsrecht ist nämlich erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die ihr nach den Artikel 16, 17, bzw. 18 DSGVO zustehen, sowie ihr in Artikel 21, DSGVO vorgesehenes Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder ihre in den Artikel 79 und 82 DSGVO vorgesehenen Rechte auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs bzw. auf Schadenersatz auszuüben (EuGH C-203/22 ).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Recht auf Auskunft ist von einem Antrag der betroffenen Person abhängig (vgl. VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030, Rn. 31). Eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO setzt demnach einen der (potenziell) betroffenen Person in rechtlicher Hinsicht zurechenbaren Antrag an den jeweiligen datenschutzrechtlich Verantwortlichen voraus, der die Verpflichtung zur Auskunftserteilung wirksam begründet. Daraus folgt, dass erst die Nichterfüllung - oder auch unvollständige Erfüllung - einer durch einen bestimmten rechtswirksamen Antrag begründeten Auskunftsverpflichtung zum Gegenstand eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann. Der datenschutzrechtliche Beschwerdegegenstand wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft hat sich demzufolge jeweils auf die durch einen bestimmten Antrag begründete Auskunftsverpflichtung und deren Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung zu beziehen (VwGH 10.12.2024, Ra 2022/04/010).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Schrifttum wird der „Kerninhalt“ des Auskunftsrechts gemäß Art. 15 DSGVO darin gesehen, dass der Verantwortliche der betroffenen Person den konkreten Inhalt aller über sie verarbeiteten Daten offenzulegen hat. Der EuGH hat schon zur Datenschutzrichtlinie klargestellt, dass das Recht auf Auskunft auch den Inhalt der übermittelten Information umfasst (VwGH 03.08.2023, Ro 2020/04/0015). Das Recht auf Auskunft ist von einem Antrag der betroffenen Person abhängig vergleiche VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030, Rn. 31). Eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO setzt demnach einen der (potenziell) betroffenen Person in rechtlicher Hinsicht zurechenbaren Antrag an den jeweiligen datenschutzrechtlich Verantwortlichen voraus, der die Verpflichtung zur Auskunftserteilung wirksam begründet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daraus folgt, dass erst die Nichterfüllung - oder auch unvollständige Erfüllung - einer durch einen bestimmten rechtswirksamen Antrag begründeten Auskunftsverpflichtung zum Gegenstand eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann. Der datenschutzrechtliche Beschwerdegegenstand wegen einer Verletzung im Recht auf Auskunft hat sich demzufolge jeweils auf die durch einen bestimmten Antrag begründete Auskunftsverpflichtung und deren Nichterfüllung oder unvollständige Erfüllung zu beziehen (VwGH 10.12.2024, Ra 2022/04/010). Im Schrifttum wird der „Kerninhalt“ des Auskunftsrechts gemäß Artikel 15, DSGVO darin gesehen, dass der Verantwortliche der betroffenen Person den konkreten Inhalt aller über sie verarbeiteten Daten offenzulegen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EuGH hat schon zur Datenschutzrichtlinie klargestellt, dass das Recht auf Auskunft auch den Inhalt der übermittelten Information umfasst (VwGH 03.08.2023, Ro 2020/04/0015).</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht umfasst gegebenenfalls auch den Anspruch, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF).</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben dem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO besteht somit kein zusätzliches - eigenständiges - Recht auf Kopien von Auszügen aus Dokumenten, ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken, die seine personenbezogenen Daten enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 15 Abs. 3 (Satz 1) DSGVO stellt nämlich nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH (bloß) eine Regelung für die Form der Unterrichtung dar, die erforderlichenfalls sicherstellen soll, dass die zu gewährende Auskunft auf verständliche Art erfolgt (VwGH 03.08.2023, Ro 2020/04/0035). Die Beschwerdegegnerin ist somit verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Auskunft auf verständliche Art zu übermitteln. Art 15 Abs 3 Satz 3 DSGVO sieht vor, dass der betroffenen Person „die Informationen“ in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Antragstellung elektronisch erfolgte, sofern sie nichts anderes angibt. Diese Bestimmung ist auf alle der Auskunftspflicht unterliegenden Informationen anzuwenden, was der EuGH in der Rechtssache CRIF mit Verweis auf Art 12 Abs 3 DSGVO bestätigte (EuGH C-487/21 Rn 93).</p>\n<p class=\"lf-p\">Was als „gängiges elektronisches Format“ anzusehen ist, ist in der DSGVO nicht geregelt. Bereits aus dem Transparenzgebot folgt, dass darunter Dateitypen zu verstehen sein werden, die mit durchschnittlich ausgestatteten Endgeräten gelesen werden können. Keine Transparenz liegt demnach vor, wenn ein Auskunftswerber, der über ein durchschnittlich ausgestattetes Gerät verfügt, gezwungen ist, sich zusätzliche Software anzuschaffen, um die ihm vom Verantwortlichen zur Verfügung gestellten Dateitypen lesen zu können (Haidinger in Knyrim, Art 15 DSGVO Rz 21). Nach ErwGr 63 Satz 4 soll der Verantwortliche der betroffenen Person nach Möglichkeit einen Fernzugang zu einem sicheren System zur Verfügung stellen, mit Hilfe dessen sie Zugang zu ihren personenbezogenen Daten erhält (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO Rz 34 (Stand 1.12.2020, rdb.at)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdegegnerin ist bei der Auskunftserteilung verpflichtet, diese Grundsätze zu beachten und dem Beschwerdeführer die Informationen in einem gängigen elektronischen Format und in verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen.Artikel 15, Absatz 3, Satz 1 DSGVO ist dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht umfasst gegebenenfalls auch den Anspruch, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind (EuGH 04.05.2023, C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF).</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben dem Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO besteht somit kein zusätzliches - eigenständiges - Recht auf Kopien von Auszügen aus Dokumenten, ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken, die seine personenbezogenen Daten enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 15, Absatz 3, (Satz 1) DSGVO stellt nämlich nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH (bloß) eine Regelung für die Form der Unterrichtung dar, die erforderlichenfalls sicherstellen soll, dass die zu gewährende Auskunft auf verständliche Art erfolgt (VwGH 03.08.2023, Ro 2020/04/0035). Die Beschwerdegegnerin ist somit verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Auskunft auf verständliche Art zu übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 15, Absatz 3, Satz 3 DSGVO sieht vor, dass der betroffenen Person „die Informationen“ in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Antragstellung elektronisch erfolgte, sofern sie nichts anderes angibt. Diese Bestimmung ist auf alle der Auskunftspflicht unterliegenden Informationen anzuwenden, was der EuGH in der Rechtssache CRIF mit Verweis auf Artikel 12, Absatz 3, DSGVO bestätigte (EuGH C-487/21 Rn 93). Was als „gängiges elektronisches Format“ anzusehen ist, ist in der DSGVO nicht geregelt. Bereits aus dem Transparenzgebot folgt, dass darunter Dateitypen zu verstehen sein werden, die mit durchschnittlich ausgestatteten Endgeräten gelesen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine Transparenz liegt demnach vor, wenn ein Auskunftswerber, der über ein durchschnittlich ausgestattetes Gerät verfügt, gezwungen ist, sich zusätzliche Software anzuschaffen, um die ihm vom Verantwortlichen zur Verfügung gestellten Dateitypen lesen zu können (Haidinger in Knyrim, Artikel 15, DSGVO Rz 21). Nach ErwGr 63 Satz 4 soll der Verantwortliche der betroffenen Person nach Möglichkeit einen Fernzugang zu einem sicheren System zur Verfügung stellen, mit Hilfe dessen sie Zugang zu ihren personenbezogenen Daten erhält (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 34 (Stand 1.12.2020, rdb.at)). Die Beschwerdegegnerin ist bei der Auskunftserteilung verpflichtet, diese Grundsätze zu beachten und dem Beschwerdeführer die Informationen in einem gängigen elektronischen Format und in verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folglich bedeutet das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten überlassen wird. Dieses Recht setzt das Recht voraus, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten, die u. a. diese Daten enthalten, zu erhalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen (Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C‑487/21, EU:C:2023:369, Rn. 45).</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Kopie ist dann zur Verfügung zu stellen, wenn dies unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen. Art 15 Abs. 3 S 3 DSGVO sieht vor, dass der betroffenen Person „die Informationen“ in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Antragstellung elektronisch erfolgte, sofern sie nichts anderes angibt. Diese Bestimmung ist auf alle der Auskunftspflicht unterliegenden Informationen anzuwenden, was der EuGH in der Rs CRIF mit Verweis auf Art 12 Abs 3 bestätigt hat. Als gängige elektronische Formate werden wohl jedenfalls pdf, jpeg, gif, mp3, mp4 udgl zu verstehen sein, die mit durchschnittlich ausgestatten Endgeräten gelesen werden können, daher allenfalls auch Standardprodukte von Microsoft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auskunftswerber sollte nicht gezwungen sein, kostenpflichtige Software anzuschaffen. Die Möglichkeit zur Weiterverarbeitung ist – anders als beim Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art 20 – nicht geboten. Das „Verpacken“ in einem ZIP-File schadet nicht. Die Pflicht zur Zurverfügungstellung in einem elektronischen Format bedingt nicht automatisch eine Übermittlung auf digitalem Weg. So wird Art 15 Abs 3 S 3 auch dann erfüllt, wenn ein USB-Stick per eingeschriebenem Brief übermittelt wird (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 21 (Stand 1.7.2024, rdb.at)).Eine Kopie ist dann zur Verfügung zu stellen, wenn dies unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 15, Absatz 3, S 3 DSGVO sieht vor, dass der betroffenen Person „die Informationen“ in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen sind, wenn die Antragstellung elektronisch erfolgte, sofern sie nichts anderes angibt. Diese Bestimmung ist auf alle der Auskunftspflicht unterliegenden Informationen anzuwenden, was der EuGH in der Rs CRIF mit Verweis auf Artikel 12, Absatz 3, bestätigt hat. Als gängige elektronische Formate werden wohl jedenfalls pdf, jpeg, gif, mp3, mp4 udgl zu verstehen sein, die mit durchschnittlich ausgestatten Endgeräten gelesen werden können, daher allenfalls auch Standardprodukte von Microsoft. Der Auskunftswerber sollte nicht gezwungen sein, kostenpflichtige Software anzuschaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Möglichkeit zur Weiterverarbeitung ist – anders als beim Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20, – nicht geboten. Das „Verpacken“ in einem ZIP-File schadet nicht. Die Pflicht zur Zurverfügungstellung in einem elektronischen Format bedingt nicht automatisch eine Übermittlung auf digitalem Weg. So wird Artikel 15, Absatz 3, S 3 auch dann erfüllt, wenn ein USB-Stick per eingeschriebenem Brief übermittelt wird (Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO Rz 21 (Stand 1.7.2024, rdb.at)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdegegnerin hat daher die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft unter Berücksichtigung dieser Ausführungen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.5 Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO dem Verantwortlichen nicht ermöglichen, für den Auskunftsantrag der betroffenen Person eine Begründung zu verlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 15 DSGVO, der zu Abschnitt 2 von Kapitel III gehört, der die Informationspflicht und das Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten zum Gegenstand hat, vervollständigt den Transparenzrahmen der DSGVO, indem er der betroffenen Person ein Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten und ein Recht auf Information über die Verarbeitung dieser Daten gewährt. Die betroffene Person ist nicht verpflichtet, den Antrag auf Auskunft über die Daten zu begründen, weshalb der erste Satz des 63. Erwägungsgrundes nicht dahin ausgelegt werden kann, dass dieser Antrag zurückzuweisen ist, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Erwägungsgrund vermag nämlich die Tragweite von Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht einzuschränken. Angesichts der Bedeutung, die die DSGVO dem in Art. 15 Abs. 1 DSGVO garantierten Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Erreichung solcher Ziele beimisst, darf die Ausübung dieses Rechts folglich nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt hat, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten Satz des 63. Erwägungsgrundes DSGVO genannten Gründe geltend zu machen (EuGH 26.10.2023, C‑307/22 Rn 38, 43, 51). 3.2.5 Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Bestimmung des Artikel 15, Absatz eins und 3 DSGVO dem Verantwortlichen nicht ermöglichen, für den Auskunftsantrag der betroffenen Person eine Begründung zu verlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 15, DSGVO, der zu Abschnitt 2 von Kapitel römisch drei gehört, der die Informationspflicht und das Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten zum Gegenstand hat, vervollständigt den Transparenzrahmen der DSGVO, indem er der betroffenen Person ein Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten und ein Recht auf Information über die Verarbeitung dieser Daten gewährt. Die betroffene Person ist nicht verpflichtet, den Antrag auf Auskunft über die Daten zu begründen, weshalb der erste Satz des 63. Erwägungsgrundes nicht dahin ausgelegt werden kann, dass dieser Antrag zurückzuweisen ist, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Erwägungsgrund vermag nämlich die Tragweite von Artikel 15, Absatz 3, DSGVO nicht einzuschränken. Angesichts der Bedeutung, die die DSGVO dem in Artikel 15, Absatz eins, DSGVO garantierten Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Erreichung solcher Ziele beimisst, darf die Ausübung dieses Rechts folglich nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die der Unionsgesetzgeber nicht ausdrücklich festgelegt hat, wie etwa von der Verpflichtung, einen der im ersten Satz des 63. Erwägungsgrundes DSGVO genannten Gründe geltend zu machen (EuGH 26.10.2023, C‑307/22 Rn 38, 43, 51).</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausdrücklich festzuhalten ist, dass für das Recht, ein Auskunftsbegehren zu stellen, keinerlei Voraussetzungen vorliegen müssen, wie etwa ein konkreter Verdacht der Unrechtmäßigkeit einer Verarbeitung. Seine Grenzen findet das Recht allerdings in den Fällen, in denen Auskunftsbegehren offenkundig unbegründet oder exzessiv gestellt werden (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO Rz 11 (Stand 1.12.2020, rdb.at)).Ausdrücklich festzuhalten ist, dass für das Recht, ein Auskunftsbegehren zu stellen, keinerlei Voraussetzungen vorliegen müssen, wie etwa ein konkreter Verdacht der Unrechtmäßigkeit einer Verarbeitung. Seine Grenzen findet das Recht allerdings in den Fällen, in denen Auskunftsbegehren offenkundig unbegründet oder exzessiv gestellt werden (Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 15, DSGVO Rz 11 (Stand 1.12.2020, rdb.at)).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche nach Art 15 DSGVO sich unter anderem weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags hat der Verantwortliche zu erbringen (Art 12 Abs 5 DSGVO; vgl zum Rechtsmissbrauch: RS0026265). Dieser Beweis ist der Beschwerdegegnerin nicht gelungen. Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche nach Artikel 15, DSGVO sich unter anderem weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags hat der Verantwortliche zu erbringen (Artikel 12, Absatz 5, DSGVO; vergleiche zum Rechtsmissbrauch: RS0026265). Dieser Beweis ist der Beschwerdegegnerin nicht gelungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer daher (sofern personenbezogene Daten des Beschwerdeführers enthalten sind) alle XXXX ; VOSI-Protokolle (Kreditreports, XXXX , Protokolle ÜBA, Protokolle XXXX ); FMA-Korrespondenz; Dokumente der „Priorität 2“ sowie sämtliche andere fehlende Unterlagen (beispielsweise aus dem Personalakt) zu beauskunften. Auch wenn der Beschwerdeführer über manche Teile der FMA-Korrespondenz verfügt, ist nicht ersichtlich, welche Teile der FMA-Korrespondenz ihm noch nicht beauskunftet wurden, weshalb die Beschwerdegegnerin alle von ihr noch nicht beauskunfteten Unterlagen zur FMA-Korrespondenz zu beauskunften hat, sofern sie einen Personenbezug zum Beschwerdeführer aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die Beauskunftung der zusätzlichen Unterlagen zu einem Aufwand für die Beschwerdegegnerin führt, begründet kein Ablehnungsrecht des Auskunftsbegehrens. Ein „bloß“ hoher Aufwand für den Verantwortlichen kann erst dann einen Ablehnungsgrund sein, wenn Exzessivität iSd Art 12 Abs 5 vorliegt; s Art 12 Rz 68 ff sowie EDSA, Guidelines 1/2022 Right of Access (Ver 2.0) Rn 147, 164. Das Vorliegen einer solchen Exzessivität wurde jedoch bereits verneint. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer daher (sofern personenbezogene Daten des Beschwerdeführers enthalten sind) alle römisch 40 ; VOSI-Protokolle (Kreditreports, römisch 40 , Protokolle ÜBA, Protokolle römisch 40 ); FMA-Korrespondenz;</p>\n<p class=\"lf-p\">Dokumente der „Priorität 2“ sowie sämtliche andere fehlende Unterlagen (beispielsweise aus dem Personalakt) zu beauskunften. Auch wenn der Beschwerdeführer über manche Teile der FMA-Korrespondenz verfügt, ist nicht ersichtlich, welche Teile der FMA-Korrespondenz ihm noch nicht beauskunftet wurden, weshalb die Beschwerdegegnerin alle von ihr noch nicht beauskunfteten Unterlagen zur FMA-Korrespondenz zu beauskunften hat, sofern sie einen Personenbezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Dass die Beauskunftung der zusätzlichen Unterlagen zu einem Aufwand für die Beschwerdegegnerin führt, begründet kein Ablehnungsrecht des Auskunftsbegehrens. Ein „bloß“ hoher Aufwand für den Verantwortlichen kann erst dann einen Ablehnungsgrund sein, wenn Exzessivität iSd Artikel 12, Absatz 5, vorliegt; s Artikel 12, Rz 68 ff sowie EDSA, Guidelines 1 aus 2022, Right of Access (Ver 2.0) Rn 147, 164.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorliegen einer solchen Exzessivität wurde jedoch bereits verneint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A Punkt II.) Zu A Punkt römisch zwei.) 3.3. Zu den ARCTIS-Unterlagen / Überziehungsanweisungen führte der Beschwerdeführer aus, dass nunmehr alle bisher fehlenden Überziehungsanweisungen beauskunftet worden wären. Da das Rechenzentrum der Beschwerdegegnerin zunächst mitgeteilt habe, über diese Unterlagen nicht mehr zu verfügen und in weiterer Folge diese Unterlagen doch beauskunftet werden konnten, verlangte der Beschwerdeführer die Vorlage der Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Rechenzentrum. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch vorgelegt, er verlangt jedoch diesbezüglich die Offenlegung der Namen der beteiligten Personen. Ohne diese Namen seien die Schreiben als Beweismittel unbrauchbar. Lediglich diesem Begehren des Beschwerdeführers kann nicht entsprochen werden, da dieses personenbezogene Daten Dritter zum Inhalt hätte. Hinsichtlich dieses Punktes (Offenlegung der Namen der beteiligten Personen in der Korrespondenz zwischen Beschwerdegegnerin und Rechenzentrum) war dem Begehren mangels Erforderlichkeit für die Kontextualisierung seines Auskunftsanspruches nicht zu entsprechen und dieses abzuweisen. Dass die Beschwerdegegnerin auf Anfrage des gerichtlichen Sachverständigen im arbeitsrechtlichen Verfahren keine Unterlagen beziehungsweise Überziehungsanweisungen zur Verfügung stellte, ist für das hiergerichtliche Verfahren irrelevant.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W298.2301242.1.00</p></div>", "next": 0}