{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Weites führt auch der Umstand, dass eine Entlohnung nach durchgeführten Therapieeinheiten erfolgte, zu keiner anderen Beurteilung, da die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegensteht (vgl. bspw. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0038, mwN).Weites führt auch der Umstand, dass eine Entlohnung nach durchgeführten Therapieeinheiten erfolgte, zu keiner anderen Beurteilung, da die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einem Dienstverhältnis nicht entgegensteht vergleiche bspw. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0038, mwN).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch wenn im Dienstleistungssektor Anlagegüter wie Geräte und Maschinen eine geringere Rolle spielen, bedarf es im Allgemeinen auch hier zumindest einer Ausstattung mit Bürobedarf und elektronischen Kommunikationsmitteln, um nicht nur die Erbringung der Leistung, sondern vor allem auch deren Anbieten am Markt zu ermöglichen (VwGH 26.07.2023, Ra 2023/08/0084).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall haben die Psychotherapeuten überwiegend ihre eigene Arbeitskraft und ihr Fach- und Spezialwissen eingebracht. Die von ihnen bereitgestellten Dienstleistungen der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegen im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellen gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel dar. Aus dem festgestellten Sachverhalt sind zudem keine Anhaltspunkte ableitbar, die die Annahme einer Verfügungsmacht über die als wesentlich zu betrachtenden, von der BF zur Besorgung der Aufgaben benötigten und verwendeten Betriebsmittel, zu denen im Beschwerdefall insbesondere die Räumlichkeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehören, rechtfertigen. Eine wirtschaftliche Unabhängigkeit der Psychotherapeuten lag somit nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso stellt die Innehabung einer eigenen Haftpflichtversicherung durch die Psychotherapeuten kein Hindernis dar, die Tätigkeit als Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu beurteilen (vgl. VwGH 21.12.1960, 1546/57; VwGH 18.02.2009, 2007/08/0041).Ebenso stellt die Innehabung einer eigenen Haftpflichtversicherung durch die Psychotherapeuten kein Hindernis dar, die Tätigkeit als Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu beurteilen vergleiche VwGH 21.12.1960, 1546/57; VwGH 18.02.2009, 2007/08/0041).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Arbeit zu Hause kann von einem Einsatz wesentlicher eigener Betriebsmittel im Sinn des § 4 Abs 4 ASVG im vorliegenden Fall auch deshalb keine Rede sein, weil es sich bei der psychotherapeutischen Tätigkeit um eine geistige Tätigkeit handelt, die an vielen Orten erbracht werden kann. Aus dem bloßen Umstand, dass den Psychotherapeuten grundsätzlich freigestanden wäre, mit ihrem eigenen Computer von zu Hause aus zu arbeiten, lässt sich nicht viel gewinnen, da diese zuhause verfügbaren \"Betriebsmittel\" auch privat nutzbar sind.Bei der Arbeit zu Hause kann von einem Einsatz wesentlicher eigener Betriebsmittel im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG im vorliegenden Fall auch deshalb keine Rede sein, weil es sich bei der psychotherapeutischen Tätigkeit um eine geistige Tätigkeit handelt, die an vielen Orten erbracht werden kann. Aus dem bloßen Umstand, dass den Psychotherapeuten grundsätzlich freigestanden wäre, mit ihrem eigenen Computer von zu Hause aus zu arbeiten, lässt sich nicht viel gewinnen, da diese zuhause verfügbaren \"Betriebsmittel\" auch privat nutzbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließlich spricht auch der bloße Umstand, dass die Psychotherapeuten die Fahrtkosten zum und vom Arbeitsort selbst zu tragen hatten, nicht per se gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 2 ASVG. Die Tragung der Fahrtkosten durch den Dienstnehmer ist vielmehr im Rahmen eines Dienstverhältnisses üblich, da diese Kosten regelmäßig dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und grundsätzlich nicht vom Dienstgeber ersetzt werden.Schließlich spricht auch der bloße Umstand, dass die Psychotherapeuten die Fahrtkosten zum und vom Arbeitsort selbst zu tragen hatten, nicht per se gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Die Tragung der Fahrtkosten durch den Dienstnehmer ist vielmehr im Rahmen eines Dienstverhältnisses üblich, da diese Kosten regelmäßig dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und grundsätzlich nicht vom Dienstgeber ersetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insgesamt ergibt eine Abwägung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, dass es sich bei der Tätigkeit der Psychotherapeuten für die BF um eine solche handelte, bei der die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ihre Tätigkeit stellt sich somit als (echtes) Dienstverhältnis dar und unterliegt damit der (Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit a AlVG.Insgesamt ergibt eine Abwägung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, dass es sich bei der Tätigkeit der Psychotherapeuten für die BF um eine solche handelte, bei der die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ihre Tätigkeit stellt sich somit als (echtes) Dienstverhältnis dar und unterliegt damit der (Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Nichtvorliegen eines freien Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG: Zum Nichtvorliegen eines freien Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein freies Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG vorliegt:Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein freies Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorliegt:</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt in seinem Erkenntnis vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, ausführlich mit den für freie Dienstverhältnisse maßgeblichen Kriterien auseinandergesetzt. Dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer geht es demnach in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem – in persönlichen Belangen selbstbestimmten – Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich hierbei auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge ist somit vom Dienstvertrag nach § 4 Abs. 2 ASVG der \"freie Dienstvertrag\" zu unterscheiden, bei dem es (unter anderem) auf die umschriebene Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (VwGH 17.01.1995, 93/08/0092).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zuletzt in seinem Erkenntnis vom 20.02.2020, Ra 2019/08/0171, ausführlich mit den für freie Dienstverhältnisse maßgeblichen Kriterien auseinandergesetzt. Dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer geht es demnach in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem – in persönlichen Belangen selbstbestimmten – Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich hierbei auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge ist somit vom Dienstvertrag nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der \"freie Dienstvertrag\" zu unterscheiden, bei dem es (unter anderem) auf die umschriebene Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (VwGH 17.01.1995, 93/08/0092).</p>\n<p class=\"lf-p\">Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist jedoch festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der festgestellten vorliegenden persönlichen Abhängigkeit der Psychotherapeuten auf kein freies Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG geschlossen werden kann, zumal sich dieses – wie oben ausgeführt – von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG insbesondere durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber unterscheidet (vgl. etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130 sowie VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123)Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist jedoch festzuhalten, dass insbesondere aufgrund der festgestellten vorliegenden persönlichen Abhängigkeit der Psychotherapeuten auf kein freies Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG geschlossen werden kann, zumal sich dieses – wie oben ausgeführt – von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG insbesondere durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber unterscheidet vergleiche etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130 sowie VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123) Wiewohl der hier zu beurteilende Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen freier Dienstverhältnisse durchaus als Grenzfall anzusehen ist, war dennoch aufgrund des festgestellten Umstandes, dass die Psychotherapeuten letztendlich die Vorgaben des Betriebes der BF einzuhalten hatten und sie somit nicht in der Lage waren, ihren Arbeitsalltag völlig frei und jederzeit selbst zu regeln oder zu ändern, davon auszugehen, dass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen. Sie traten der BF somit nicht als selbstbestimmte Partner gegenüber, auch wenn sie ihre Tätigkeit ohne unmittelbare Beaufsichtigung durch die BF ausübten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ergebnis lag somit zwischen der BF und den im Bescheid Psychotherapeuten kein Verhältnis selbstbestimmter Partner vor, sondern wie ausführlich dargelegt eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit und damit ein Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG. Im Ergebnis lag somit zwischen der BF und den im Bescheid Psychotherapeuten kein Verhältnis selbstbestimmter Partner vor, sondern wie ausführlich dargelegt eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit und damit ein Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte Spruchpunkt I.a. und I.b. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte Spruchpunkt römisch eins.a. und römisch eins.b. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Heranziehung des im Akt ersichtlichen Prüfberichtes stellt sich die Berechnung der Beträge im Einzelnen nachvollziehbar dar. Es ergaben sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden. Die BF zeigte im Übrigen hinsichtlich der Berechnung keine konkrete Unrichtigkeit auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenständlich sind die in der Anlage 1 angeführten Psychotherapeuten im den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG der BF anzusehen. Letzterer zahlte ihnen ein Entgelt aus, das in Ermangelung eines der in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Ausnahmen zu Grunde gelegt werden konnte.Gegenständlich sind die in der Anlage 1 angeführten Psychotherapeuten im den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG der BF anzusehen. Letzterer zahlte ihnen ein Entgelt aus, das in Ermangelung eines der in Paragraph 49, Absatz 3, ASVG aufgezählten Ausnahmen zu Grunde gelegt werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erwies sich daher aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erwies sich daher aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2313025.1.00</p></div>", "next": 0}