{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Im gegenständlichen Fall hat die BF bis zum Entscheidungszeitpunkt der FMA und der Erlassung des angefochtenen Unterlassungsbescheids die Kryptowerte-Dienstleistung der Portfolioverwaltung von Kryptowerten angeboten (und mittels ihrer Handelsroboter auch erbracht), um fortlaufend Einnahmen zu erzielen. Sie nahm damit auch am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Die Dienstleistung der BF wurde unstrittig entgeltlich angeboten und eindeutig auf der Website beschrieben. Insbesondere hat die BF dies bis zur Erlassung des Unterlassungsbescheides in einigen wesentlichen Elementen ihrer Website nie auf eine Freiwilligkeit abgeändert, befand sich der Hinweis auf den Anteil am Gewinn und die automatische Abrechnung in wesentlichen Bereichen ihrer Website und teilte sie der FMA ihre anderslautende Rechtsansicht auch mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der erkennende Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass es im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zu gewissen Anpassungen auf der Website der BF gekommen ist, die eine reine Freiwilligkeit der Leistung indizierten. Zum Entscheidungszeitpunkt der FMA waren jedoch wie dargelegt und festgestellt zentrale Passagen der Website der BF nach wie vor derart ausgestaltet, dass daraus geschlossen werden konnte, dass Kunden bei erfolgreicher Veranlagung jedenfalls Provisionen an die BF zu leisten hatten, wie zu Beginn des Verfahrens auch noch durchgehend der Website zu entnehmen war und was auch die Verträge mit den Bestandskunden durchgehend betroffen haben muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist der FMA zudem zuzustimmen, dass auch die Tatsache, dass die BF Einnahmen nur durch freiwillige, empfohlene Honorare in Höhe von 10 % eines potentiellen erwirtschafteten Nettogewinns generiert haben sollte und Kunden keine Servicegebühren bzw. Fixkosten zu tragen hatten bzw. der Hinweis auf der Website, dass monatlich der Gewinn errechnet und davon ein solcher freiwilliger Beitrag erwartet wird, das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit nicht ausschließt. Jedenfalls zeigt sich daraus die Intention der BF, durch das an die BF (wenn auch freiwillig) zu leistende Honorar regelmäßige Einnahmen zu erzielen, woraus sich bereits die Gewerblichkeit ergibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich somit unzweifelhaft, dass die BF über ihre Website die Leistung der Portfolioverwaltung von Kryptowerten wiederholt angeboten hat und durch das Betreiben der genannten Website auch von einer weiteren Wiederholungsabsicht auszugehen war. Zudem verfügte sie laut eigenen Angaben über mehrere Kunden und erhebliche Einkünfte, wie sie in ihren Stellungnahmen selbst darlegte. Folglich ist die Voraussetzung der Gewerblichkeit ebenfalls erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesamtbewertung und zur Frage der Verhältnismäßigkeit Vor diesem Hintergrund sind somit die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 Z. 16 lit. i VO (EU) 2023/1114 als erfüllt anzusehen und hat die BF zumindest zum Entscheidungszeitpunkt der FMA das zulassungspflichtige Angebot der Krypto-Dienstleistung in Zusammenhang mit Kryptowerten (Kryptowerte-Dienstleistung) der gewerblichen Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß dieser Bestimmung betrieben. Vor diesem Hintergrund sind somit die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114 als erfüllt anzusehen und hat die BF zumindest zum Entscheidungszeitpunkt der FMA das zulassungspflichtige Angebot der Krypto-Dienstleistung in Zusammenhang mit Kryptowerten (Kryptowerte-Dienstleistung) der gewerblichen Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß dieser Bestimmung betrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diesem Umstand ist die BF im Rahmen der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr stellen sich die (in Stichworten gehaltenen) wenigen Ausführungen der Beschwerde bzw. jene in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2025 für das Bundesverwaltungsgericht als allgemein gehaltene Schutzbehauptungen dar, wenn die BF in den Raum stellt, keine „Dispositions-/Kontrollmacht“, keinen „Order-Endpoint“ sowie keine Kontovollmachten zu haben, eine Sphärenzuordnung könne nicht erfolgen. Damit zeigt die BF lediglich ihre irrige Rechtsmeinung auf, mittels ihr zuzurechnenden Handelsrobotern die gesetzlichen Vorgaben umgehen zu können bzw. setzt sie sich teils in groben Widerspruch zum unstrittigen Anbot auf ihrer Website.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinzu kommt, dass ihre im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel und wesentliche Argumente ihrer Beschwerde sich auf die Zeit nach Bescheidzustellung und das deshalb geänderte Angebot richten, was aber vorliegend nicht relevant ist. So stützte sich die BF mit ihrer Stellungnahme vom 20.12.2025 im Wesentlichen auf die Veränderungen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides und darauf, dass die automatisierte Ausführung/AutoExec/Copy seit 23.09.2025 (dem Tag der Bescheidzustellung) dauerhaft deaktiviert sei. Ihre hierzu vorgelegten Beweismittel stammen alle aus Dezember 2025 und belegen eine seit Bescheiderlassung geänderte Situation, die vorliegend jedoch nicht verfahrensgegenständlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die BF – wie von der BF auch selbst eingeräumt wurde – über keine Zulassung der FMA gemäß Art. 59 Abs. 1 VO (EU) 2023/1114 zum Angebot der Portfolioverwaltung von Kryptowerten verfügte (und laut ihren jüngsten Angaben nach wie vor nicht verfügt), bestand daher zu Recht bei der FMA der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Z. 3 MiCA-VVG. Der FMA kam daher gemäß § 22d FMABG die Aufgabe zu, die BF vor Erlass des nunmehr angefochtenen Bescheids mittels Verfahrensanordnung aufzufordern, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Da die BF innerhalb der festgesetzten Frist der diesbezüglichen Aufforderung nicht nachgekommen ist, sondern auf ihrer Website das zulassungspflichtige Angebot der gewerblichen Portfolioverwaltung von Kryptowerten im Wesentlichen unverändert weiter betrieben hatte, hatte die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da die BF – wie von der BF auch selbst eingeräumt wurde – über keine Zulassung der FMA gemäß Artikel 59, Absatz eins, VO (EU) 2023/1114 zum Angebot der Portfolioverwaltung von Kryptowerten verfügte (und laut ihren jüngsten Angaben nach wie vor nicht verfügt), bestand daher zu Recht bei der FMA der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 11, Ziffer 3, MiCA-VVG. Der FMA kam daher gemäß Paragraph 22 d, FMABG die Aufgabe zu, die BF vor Erlass des nunmehr angefochtenen Bescheids mittels Verfahrensanordnung aufzufordern, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Da die BF innerhalb der festgesetzten Frist der diesbezüglichen Aufforderung nicht nachgekommen ist, sondern auf ihrer Website das zulassungspflichtige Angebot der gewerblichen Portfolioverwaltung von Kryptowerten im Wesentlichen unverändert weiter betrieben hatte, hatte die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegend traf die FMA die Anordnung, dass sie der BF auftrug, zu unterlassen, das zulassungspflichtige Angebot der Krypto-Dienstleistung in Zusammenhang mit Kryptowerten (Kryptowerte-Dienstleistung) der gewerblichen Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Art. 3 Abs. 1 Z. 16 lit. i VO (EU) 2023/1114 zu betreiben, indem Kunden nach erfolgter Registrierung auf ihrer Website ihre Kundenkonten bei Anbietern von Handelsplätzen für Kryptowerte mittels Inanspruchnahme des angebotenen Produkts P durch eine API-Schnittstelle mit ihren Handelsrobotern verbinden und von diesen generierte Handelssignale zum Kauf und/oder Verkauf von Kryptowerten auch automatisch in ihren Kundenkonten beim jeweiligen Handelsplatz für Kryptowerte übernehmen konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsstrafe angedroht.Vorliegend traf die FMA die Anordnung, dass sie der BF auftrug, zu unterlassen, das zulassungspflichtige Angebot der Krypto-Dienstleistung in Zusammenhang mit Kryptowerten (Kryptowerte-Dienstleistung) der gewerblichen Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 16, Litera i, VO (EU) 2023/1114 zu betreiben, indem Kunden nach erfolgter Registrierung auf ihrer Website ihre Kundenkonten bei Anbietern von Handelsplätzen für Kryptowerte mittels Inanspruchnahme des angebotenen Produkts P durch eine API-Schnittstelle mit ihren Handelsrobotern verbinden und von diesen generierte Handelssignale zum Kauf und/oder Verkauf von Kryptowerten auch automatisch in ihren Kundenkonten beim jeweiligen Handelsplatz für Kryptowerte übernehmen konnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsstrafe angedroht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass diese Maßnahme unverhältnismäßig gewesen wäre. Vielmehr war die Maßnahme jedenfalls geeignet, wie die umgehende Reaktion der BF, die dies zuvor noch ablehnte, aufzeigt. Zudem bezog die Maßnahme sich nicht auf eine Unternehmensschließung oder die gesamte Website, sondern lediglich auf das zu unterlassende Angebot des Produktes P, und stellte damit das gelindeste Mittel dar. Die Maßnahme erweist sich auch mit Blick auf das öffentliche Interesse – nämlich den Kundenschutz mitsamt dem Schutz des individuellen Kunden wie auch dem institutionellen Schutz des Kryptomarkts, den derartige Vorschriften verfolgen (s. Ficulovic in Raschauer et al, MiCAR Art. 81 Rz 1, Stand 01.05.2024, rdb.at; vgl. auch Brandl/Klausberger in Brandl/Saria, § 48 WAG 2018 Rz 14 f.) – im Vergleich zum Eingriff in die Rechte der BF, die sich entgegen der (EU-)Rechtslage nicht um ihre Zulassung bemühte, obwohl sie zulassungspflichtige Portfolioverwaltung anbot (und auch ausübte), als geboten, um das Vertrauen der Anleger in den Kryptomarkt zu sichern, was wiederum eine Voraussetzung für dessen ordnungsgemäßes Funktionieren ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein übergeordnetes Interesse oder ein nicht verhältnismäßiges Vorgehen der FMA konnte die BF nicht geltend machen. Nicht relevant war dabei auch, dass die BF ausführte, dass sie aufgrund ihrer Unternehmensstruktur und Vorgangsweise gar keine Zulassung beantragen könne. Vielmehr zeigt dieses Vorbringen gerade die Gefährdung der öffentlichen Interessen auf, die es vorliegend zu schützen gilt.Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass diese Maßnahme unverhältnismäßig gewesen wäre. Vielmehr war die Maßnahme jedenfalls geeignet, wie die umgehende Reaktion der BF, die dies zuvor noch ablehnte, aufzeigt. Zudem bezog die Maßnahme sich nicht auf eine Unternehmensschließung oder die gesamte Website, sondern lediglich auf das zu unterlassende Angebot des Produktes P, und stellte damit das gelindeste Mittel dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Maßnahme erweist sich auch mit Blick auf das öffentliche Interesse – nämlich den Kundenschutz mitsamt dem Schutz des individuellen Kunden wie auch dem institutionellen Schutz des Kryptomarkts, den derartige Vorschriften verfolgen (s. Ficulovic in Raschauer et al, MiCAR Artikel 81, Rz 1, Stand 01.05.2024, rdb.at; vergleiche auch Brandl/Klausberger in Brandl/Saria, Paragraph 48, WAG 2018 Rz 14 f.) – im Vergleich zum Eingriff in die Rechte der BF, die sich entgegen der (EU-)Rechtslage nicht um ihre Zulassung bemühte, obwohl sie zulassungspflichtige Portfolioverwaltung anbot (und auch ausübte), als geboten, um das Vertrauen der Anleger in den Kryptomarkt zu sichern, was wiederum eine Voraussetzung für dessen ordnungsgemäßes Funktionieren ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein übergeordnetes Interesse oder ein nicht verhältnismäßiges Vorgehen der FMA konnte die BF nicht geltend machen. Nicht relevant war dabei auch, dass die BF ausführte, dass sie aufgrund ihrer Unternehmensstruktur und Vorgangsweise gar keine Zulassung beantragen könne. Vielmehr zeigt dieses Vorbringen gerade die Gefährdung der öffentlichen Interessen auf, die es vorliegend zu schützen gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit erfolgte der Auftrag zur Unterlassung mittels Bescheid zu Recht. Genauso war die FMA berechtigt und gehalten, den Nachweis der Befolgung des erlassenen Bescheids aufzutragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die BF ihre Abläufe seither umgestellt hat, wie sie mit der Beschwerde bzw. insbesondere ihrer Stellungnahme vom 20.12.2025 aufzeigte bzw. das Produkt P nach Bescheidzustellung nicht mehr aktiv anbot, war vorliegend mit Verweis auf den dargelegten Prüfzeitpunkt nicht relevant. Dass das System nach Bescheiderlassung deaktiviert wurde, war deshalb vorliegend auch nicht in die Gesamtbewertung und Verhältnismäßigkeitsprüfung mit einzubeziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zu Spruchpunkt A) hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 22 Abs. 11 FMABG iVm § 5 VVG kann die FMA Zwangsstrafen in der Höhe bis zu € 30.000,00 androhen beziehungsweise verhängen. Im gegenständlichen Verfahren drohte die FMA eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 10.000,00 an und führte aus, dass die BF trotz Anordnung durch die FMA das Geschäftsmodell unverändert weiter betrieben habe. Eine geringere Strafe sei im Hinblick auf das erhebliche Schädigungspotential für Anleger nicht geeignet, die BF zu rechtmäßigem Verhalten anzuhalten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele nicht nur geringfügig beeinträchtigt würden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 11, FMABG in Verbindung mit Paragraph 5, VVG kann die FMA Zwangsstrafen in der Höhe bis zu € 30.000,00 androhen beziehungsweise verhängen. Im gegenständlichen Verfahren drohte die FMA eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 10.000,00 an und führte aus, dass die BF trotz Anordnung durch die FMA das Geschäftsmodell unverändert weiter betrieben habe. Eine geringere Strafe sei im Hinblick auf das erhebliche Schädigungspotential für Anleger nicht geeignet, die BF zu rechtmäßigem Verhalten anzuhalten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele nicht nur geringfügig beeinträchtigt würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die BF wendet sich in ihrer Beschwerde und der Stellungnahme vom 20.12.2025 nicht gegen die Höhe der angedrohten Zwangsstrafe. Auch dem erkennenden Senat erscheint sie vor dem Hintergrund des hohen Schädigungspotentials für Anleger und mit Verweis auf das Ergebnis der obigen Prüfung wie auch dem oben dargelegten Schutzzweck der Normen durchaus angemessen. Die FMA hat das ihr zukommende Ermessen jedenfalls nicht überschritten. Ziel einer Zwangsstrafe ist es, durch die „Empfindlichkeit“ der Zwangsstrafe gerade im Vermögen der jeweils betroffenen Verpflichteten einen angemessenen Anreiz zur Unterlassung von Zuwiderhandlungen zu geben. Der Verpflichteten steht es jederzeit frei, durch Erbringung der unvertretbaren Handlung die Vollstreckungsmaßnahme hintanzuhalten (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 21.10.2009, 2009/06/0130).Die BF wendet sich in ihrer Beschwerde und der Stellungnahme vom 20.12.2025 nicht gegen die Höhe der angedrohten Zwangsstrafe. Auch dem erkennenden Senat erscheint sie vor dem Hintergrund des hohen Schädigungspotentials für Anleger und mit Verweis auf das Ergebnis der obigen Prüfung wie auch dem oben dargelegten Schutzzweck der Normen durchaus angemessen. Die FMA hat das ihr zukommende Ermessen jedenfalls nicht überschritten. Ziel einer Zwangsstrafe ist es, durch die „Empfindlichkeit“ der Zwangsstrafe gerade im Vermögen der jeweils betroffenen Verpflichteten einen angemessenen Anreiz zur Unterlassung von Zuwiderhandlungen zu geben. Der Verpflichteten steht es jederzeit frei, durch Erbringung der unvertretbaren Handlung die Vollstreckungsmaßnahme hintanzuhalten vergleiche VwGH 21.10.2009, 2009/06/0130).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Androhung der Zwangsstrafe ist im Übrigen kein Bescheid und damit auch nicht von der Hauptsache getrennt bekämpfbar (vgl. VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0022; 09.09.1999, 99/06/0034). Gegen die nachfolgende bescheidmäßige Verhängung der Zwangsstrafe als Vollstreckungsverfügung könnte gemäß den Bestimmungen des VVG Beschwerde erhoben werden (vgl. VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0113). Die Androhung der Zwangsstrafe ist im Übrigen kein Bescheid und damit auch nicht von der Hauptsache getrennt bekämpfbar vergleiche VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0022; 09.09.1999, 99/06/0034). Gegen die nachfolgende bescheidmäßige Verhängung der Zwangsstrafe als Vollstreckungsverfügung könnte gemäß den Bestimmungen des VVG Beschwerde erhoben werden vergleiche VwGH 29.03.2022, Ra 2021/05/0113).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die (inhaltlich nicht näher ausgeführte) Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. war daher als unbegründet abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegenstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Verwaltungsgericht vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080), was vorliegend der Fall war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Verwaltungsgericht vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080), was vorliegend der Fall war.</p>\n<p class=\"lf-p\">So wurde in der Beschwerde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des von der FMA festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der BF oder mit einem Vertreter der FMA mündlich zu erörtern gewesen wäre, sondern der wesentliche Sachverhalt erwies sich als unstrittig. Mit der Beschwerde wurde überdies kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Die Stellungnahme vom 20.12.2025 ist zwar ausformuliert und beinhaltet einen solchen Antrag, sie enthält aber ebenfalls nichts Entscheidungsrelevantes bzw. bietet Beweismittel und die Erläuterung von technischen Abläufen an, die entweder unstrittig sind oder erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheids und nach dessen Zustellung umgestellt worden sind und deshalb nicht verfahrensgegenständlich sein können (s. hierzu die oben dargelegte Judikaturlinie zum Prüfumfang). Deshalb waren diese mit der BF auch nicht zu erläutern, obwohl nicht verkannt wird, dass sich damit eine zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides veränderte Sachlage ergibt. Dies hat nicht zuletzt ja auch bereits die FMA anerkannt, indem sie mit der Beschwerdevorlage darauf hinwies, dass die BF die Unterlassung befolgt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das wesentliche Anliegen der BF – nämlich die Bewertung der aktuellen technischen Umsetzung, gegebenenfalls Anpassung des angefochtenen Bescheids an die Veränderungen, die nach dessen Erlassung eingetreten sind, wie auch die Erstattung eines Fragekatalogs für den Fall eines Zulassungs-/Registrierungsantrags sind nicht Verfahrensgegenstand und waren auch deshalb mit der BF nicht zu erörtern. In Bezug auf die sich stellenden Rechtsfragen wurden diese bereits durch die FMA mit der BF erörtert und kann einerseits auf die bereits bestehende obige Judikatur auch zum FMABG verwiesen werden. Andererseits konnte das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits durch die FMA erfolgt, auf die Judikatur zur vergleichbaren Bestimmung des WAG zurückgreifen, was die BF in ihrer Beschwerde ebenso nicht beeinsprucht hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folglich war von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der verfahrensgegenständlichen Rechtssache mehr zu erwarten und stellte sich der Sachverhalt aus der Aktenlage, insbesondere die unstrittige umfassende Darstellung der Website durch Screenshots, als hinreichend geklärt dar. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der BF auch keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr hatte sich die FMA mit den wesentlichen Rechtsfragen bereits eingehend auseinandergesetzt und wiederholte die BF nur ihre – verfehlte – Rechtsansicht. Nicht zuletzt ist auf die oben umfassend zitierte Judikatur, die herangezogen werden konnte, zu verweisen.Folglich war von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der verfahrensgegenständlichen Rechtssache mehr zu erwarten und stellte sich der Sachverhalt aus der Aktenlage, insbesondere die unstrittige umfassende Darstellung der Website durch Screenshots, als hinreichend geklärt dar. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der BF auch keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).</p>\n<p class=\"lf-p\">Vielmehr hatte sich die FMA mit den wesentlichen Rechtsfragen bereits eingehend auseinandergesetzt und wiederholte die BF nur ihre – verfehlte – Rechtsansicht. Nicht zuletzt ist auf die oben umfassend zitierte Judikatur, die herangezogen werden konnte, zu verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sinngemäß anzuwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem ist im vorliegenden Fall die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig und liegt eine Einzelfallprüfung vor, weswegen die Revision nicht zulässig ist und zwar selbst dann nicht, wenn zur konkreten anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergangen ist (vgl.</p>\n<p class=\"lf-p\">VwGH 20.10.2022, Ra 2022/06/0226).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem ist im vorliegenden Fall die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig und liegt eine Einzelfallprüfung vor, weswegen die Revision nicht zulässig ist und zwar selbst dann nicht, wenn zur konkreten anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergangen ist vergleiche VwGH 20.10.2022, Ra 2022/06/0226).</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W204.2324124.2.00</p></div>", "next": 0}