{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Parteien hatten Gelegenheit zu den aktualisierten Berechnungen Stellung zu nehmen, diese waren unstrittig.Auf Basis der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens zur Zahl W606 2238979-1 betreffend die zweite Regulierungsperiode Gas (Jahre 2013 bis 2017) führte die belangte Behörde aufgrund der Veränderung der Kostenbasis unter Berücksichtigung der Abschreibungs- bzw. Finanzierungskosten für die fiktive Errichtung der Verteilerleitung, der darauf aufbauend veränderten effizienzabhängigen Rendite sowie nach Korrektur der unrichtig berücksichtigten Mehrerlöse aus der Verrechnung von Leistungsüberschreitungen eine Neuberechnung der Kosten des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides betreffend die vierte Regulierungsperiode Gas durch (Äußerung vom römisch 40 , OZ 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Feststellungen zu Pkt. 1.4. stützen sich auf diese aktualisierte Berechnung. Die Parteien hatten Gelegenheit zu den aktualisierten Berechnungen Stellung zu nehmen, diese waren unstrittig.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>Rechtliche Beurteilung:</div>\n<p class=\"lf-p\">3.1. Gegenstand und Umfang der Beschwerde:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde richtete sich ursprünglich gegen den angefochtenen Bescheid zur Gänze und somit auch gegen die Spruchpunkt 1. und 3., mit denen das jährliche Einsparungspotential für den Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2027 (Spruchpunkt 1.) bzw. das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 3.) festgestellt wird. Diesbezügliche Beschwerdegründe sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was an der Rechtmäßigkeit der Spruchpunkte Zweifel aufkommen ließe. Mit Schriftsatz vom XXXX schränkte die Beschwerdeführerin ihre „primär gegen Spruchpunkt 2.“ gerichtete Beschwerde auf die Thematik „ XXXX “ ein und sah von allen übrigen Beschwerdegründen ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie begehrte „allein die Anerkennung der Kosten für die XXXX im Ausmaß der Kosten einer fiktiven Verteilerleitung, wie sie vom BVwG in seinen Erkenntnissen vom XXXX W606 2238979-1/60E, sowie vom XXXX W606 2239005-1/36E, festgestellt wurden.“ Diesem Begehren war stattzugeben:Die Beschwerde richtete sich ursprünglich gegen den angefochtenen Bescheid zur Gänze und somit auch gegen die Spruchpunkt 1. und 3., mit denen das jährliche Einsparungspotential für den Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2027 (Spruchpunkt 1.) bzw. das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 3.) festgestellt wird. Diesbezügliche Beschwerdegründe sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was an der Rechtmäßigkeit der Spruchpunkte Zweifel aufkommen ließe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Schriftsatz vom römisch 40 schränkte die Beschwerdeführerin ihre „primär gegen Spruchpunkt 2.“ gerichtete Beschwerde auf die Thematik „ römisch 40 “ ein und sah von allen übrigen Beschwerdegründen ab. Sie begehrte „allein die Anerkennung der Kosten für die römisch 40 im Ausmaß der Kosten einer fiktiven Verteilerleitung, wie sie vom BVwG in seinen Erkenntnissen vom römisch 40 W606 2238979-1/60E, sowie vom römisch 40 W606 2239005-1/36E, festgestellt wurden.“ Diesem Begehren war stattzugeben:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2. Anwendbare Gesetze:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl I 2011/107 idgF) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl römisch eins 2011/107 idgF) lauten: „Feststellung der Kostenbasis § 69. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.Paragraph 69, (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 82 eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 82, eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 und 2 wegen Verletzung der in § 73 bis § 82 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.(3) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins und 2 wegen Verletzung der in Paragraph 73 bis Paragraph 82, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. […] Regulierungskonto § 71. (1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.Paragraph 71, (1) Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen sind bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten zu erlassenden Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnungen auszugleichen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Maßgebliche außergewöhnliche Erlöse oder Aufwendungen können über das Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Wurde ein Kostenbescheid aufgehoben, ist eine abweichende Kostenfeststellung im Ersatzbescheid bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Wurde ein Kostenbescheid abgeändert, ist eine abweichende Kostenfeststellung bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Wird eine Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund der § 23bis § 23c des Gaswirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.(5) Wird eine Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung oder eine aufgrund der Paragraph 23 b, i, s, Paragraph 23 c, des Gaswirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2002,, erlassene Verordnung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, und ergeben sich daraus Minder- oder Mehrerlöse, sind diese bei der Feststellung der Kostenbasis über einen angemessenen Zeitraum zu berücksichtigen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Die Ansprüche und Verpflichtungen, die vom Regulierungskonto erfasst werden, sind im Rahmen des Jahresabschlusses zu aktivieren oder zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Abs. 3 bis Abs. 5 gelten sinngemäß für Bescheide gemäß § 82.(7) Absatz 3 bis Absatz 5, gelten sinngemäß für Bescheide gemäß Paragraph 82, […] Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber § 79. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß § 74 sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.Paragraph 79, (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß Paragraph 74, sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Beeinflusst das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(5)</span>Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(6)</span>Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:(6) Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland sowie für den Verteilergebietsmanager;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">3.</span>zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">4.</span>aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 1. Oktober 2002 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(7)</span>Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß § 73 sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß Paragraph 73, sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(8)</span>Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.</div>\n<p class=\"lf-p\">Finanzierungskosten für Verteilernetzbetreiber § 80. (1) Finanzierungskosten haben die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital zu umfassen, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind. Geförderte Finanzierungen sind angemessen zu berücksichtigen.Paragraph 80, (1) Finanzierungskosten haben die angemessenen Kosten für die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital zu umfassen, wobei die Verhältnisse des Kapitalmarktes und die Kosten für Ertragsteuern zu berücksichtigen sind. Geförderte Finanzierungen sind angemessen zu berücksichtigen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(2)</span>Die Finanzierungskosten sind durch Multiplikation des angemessenen Finanzierungskostensatzes mit der zu verzinsenden Kapitalbasis zu ermitteln. Hierbei ist der verzinsliche Rückstellungsbestand unter Berücksichtigung der Finanzierungstangente, welche im Personalaufwand verbucht ist, kostenmindernd anzusetzen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(3)</span>Der Finanzierungskostensatz ist aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer zu bestimmen. Die Normkapitalstruktur hat sowohl generelle branchenübergreifende als auch signifikante unternehmensindividuelle Faktoren zu berücksichtigen, welche den Eigenkapitalanteil um mehr als 10 % unterschreiten. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des risikolosen Zinssatzes kann ein mehrjähriger Durchschnitt herangezogen werden.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(4)</span>Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrunde liegende Bilanz im Sinne des § 8 für die Verteilungstätigkeit zu bestimmen. Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Vermögen abzüglich passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte. Im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen.“(4) Die verzinsliche Kapitalbasis ist durch die der Kostenfestlegung zugrunde liegende Bilanz im Sinne des Paragraph 8, für die Verteilungstätigkeit zu bestimmen. Sie ergibt sich aus dem für den Netzbetrieb nötigen Sachanlagevermögen und dem immateriellen Vermögen abzüglich passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte. Im Falle von Zusammenschlüssen von Netzbetreibern kann eine erhöhte Kapitalbasis anerkannt werden, sofern aus diesem Zusammenschluss erzielte Synergieeffekte unmittelbar zu einer Reduktion der Gesamtkosten führen.“ Zu A) I. Zur teilwesen Stattgabe der Beschwerde:Zu A) römisch eins. Zur teilwesen Stattgabe der Beschwerde:</div>\n<p class=\"lf-p\">3.3 Zur Kostenermittlung für Verteilernetzbetreiber 3.3.1. Die Regulierungsbehörde hat gemäß § 69 Abs 1 GWG 2011 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden die Basis der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte.3.3.1. Die Regulierungsbehörde hat gemäß Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden die Basis der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte. § 79 Abs 1 GWG 2011 sieht vor, dass die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen haben und differenziert nach Netzebenen zu ermitteln sind. Als Ausgangspunkt der Kostenermittlung sind geprüfte Jahresabschlüsse (für das jeweilige Kostenprüfungsjahr) heranzuziehen, weshalb grundsätzlich nur jene Kosten maßgeblich sind, die im jeweiligen Kostenprüfungsjahr dem Verteilernetzbetreiber entstanden und als solche im Jahresabschluss angeführt sind.Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 sieht vor, dass die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen haben und differenziert nach Netzebenen zu ermitteln sind. Als Ausgangspunkt der Kostenermittlung sind geprüfte Jahresabschlüsse (für das jeweilige Kostenprüfungsjahr) heranzuziehen, weshalb grundsätzlich nur jene Kosten maßgeblich sind, die im jeweiligen Kostenprüfungsjahr dem Verteilernetzbetreiber entstanden und als solche im Jahresabschluss angeführt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß § 79 Abs 1 GWG 2011 sind weiters nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen, wobei der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz Rechnung zu tragen ist. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen – vor allem einem Vergleich mit anderen Netzbetreibern (vgl. VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002) – ausgeht, ist zulässig.Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 sind weiters nur dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen, wobei der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz Rechnung zu tragen ist. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen – vor allem einem Vergleich mit anderen Netzbetreibern vergleiche VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002) – ausgeht, ist zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.2. Sind Investitionen und damit verbundene Kosten dem Grunde oder der Höhe nach nicht angemessen, weil etwa die getätigte Investition zum Zeitpunkt der Herstellung nicht die bestmögliche Alternative darstellte, sind die Kosten von der Regulierungsbehörde nicht bzw. nicht vollständig anzuerkennen. Hingegen ist für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Investitionskosten eines Verteilernetzbetreibers (weiterhin) für dessen Netzbetrieb erforderlich sind und daher bei der Kostenermittlung anzuerkennen sind, der Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung entscheidend (vgl. VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).3.3.2. Sind Investitionen und damit verbundene Kosten dem Grunde oder der Höhe nach nicht angemessen, weil etwa die getätigte Investition zum Zeitpunkt der Herstellung nicht die bestmögliche Alternative darstellte, sind die Kosten von der Regulierungsbehörde nicht bzw. nicht vollständig anzuerkennen. Hingegen ist für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Investitionskosten eines Verteilernetzbetreibers (weiterhin) für dessen Netzbetrieb erforderlich sind und daher bei der Kostenermittlung anzuerkennen sind, der Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung entscheidend vergleiche VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.3.3. Für die Ermittlung der Kosten sind gemäß § 79 GWG 2011 zum Zwecke einer Anreizregulierung weiters Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben kann dabei gemäß § 79 Abs 3 GWG 2011 durch die Regulierungsbehörde in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden.3.3.3. Für die Ermittlung der Kosten sind gemäß Paragraph 79, GWG 2011 zum Zwecke einer Anreizregulierung weiters Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben kann dabei gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GWG 2011 durch die Regulierungsbehörde in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4. Zur (teilweisen) Anerkennung von Kosten der XXXX :3.4. Zur (teilweisen) Anerkennung von Kosten der römisch 40 :</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.1. In seinem Erkenntnis vom 18.09.2019, Ro 2018/04/0002, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (Formatierung abweichend): „54 Für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Investitionskosten eines Verteilernetzbetreibers für dessen Netzbetrieb erforderlich sind, somit mit dessen Netztätigkeit ursächlich verbunden sind, und daher gemäß § 79 Abs. 1 GWG 2011 bei der Kostenermittlung anzuerkennen sind, ist nicht der Zeitpunkt, in dem die Investition getätigt wurde, sondern der Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung entscheidend.„54 Für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Investitionskosten eines Verteilernetzbetreibers für dessen Netzbetrieb erforderlich sind, somit mit dessen Netztätigkeit ursächlich verbunden sind, und daher gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 bei der Kostenermittlung anzuerkennen sind, ist nicht der Zeitpunkt, in dem die Investition getätigt wurde, sondern der Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung entscheidend.</p>\n<p class=\"lf-p\">55 Während eines mehrjährigen Zeitraums abgeschriebene Investitionskosten sind demnach solange als Kosten gemäß § 79 GWG 2011 anzuerkennen, als sie für den Netzbetrieb erforderlich sind. Dies ist bei einem begonnenen Investitionsprojekt jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn zum Entscheidungszeitpunkt feststeht, dass das Projekt nicht fortgeführt und fertiggestellt wird, damit für den Netzbetrieb des Verteilernetzbetreibers nicht erforderlich ist, und die Investitionen die ursächliche Verbindung mit der Netztätigkeit des Verteilernetzbetreibers verlieren.55 Während eines mehrjährigen Zeitraums abgeschriebene Investitionskosten sind demnach solange als Kosten gemäß Paragraph 79, GWG 2011 anzuerkennen, als sie für den Netzbetrieb erforderlich sind. Dies ist bei einem begonnenen Investitionsprojekt jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn zum Entscheidungszeitpunkt feststeht, dass das Projekt nicht fortgeführt und fertiggestellt wird, damit für den Netzbetrieb des Verteilernetzbetreibers nicht erforderlich ist, und die Investitionen die ursächliche Verbindung mit der Netztätigkeit des Verteilernetzbetreibers verlieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">56 Nach dem festgestellten Sachverhalt ist dies in Bezug auf das errichtete Teilstück der XXXX ab April 2012 betreffend die begonnene aber nicht weiter umgesetzte grenzüberschreitende Leitung nach Italien der Fall. Da das errichtete Teilstück über eine bloße Verteilerleitung hinaus als überregionale grenzüberschreitende Gasleitung ausgeführt, aber nicht weitergeführt wurde, sind jedenfalls im Rahmen der Kostenermittlung für die Jahre 2013 bis 2015 die Abschreibungen nicht auf Basis der gesamten Errichtungskosten bzw. nicht die Gesamtkosten bei der Bewertung des Anlagevermögens als Grundlage für die Kapitalkosten zu berücksichtigen.56 Nach dem festgestellten Sachverhalt ist dies in Bezug auf das errichtete Teilstück der römisch 40 ab April 2012 betreffend die begonnene aber nicht weiter umgesetzte grenzüberschreitende Leitung nach Italien der Fall. Da das errichtete Teilstück über eine bloße Verteilerleitung hinaus als überregionale grenzüberschreitende Gasleitung ausgeführt, aber nicht weitergeführt wurde, sind jedenfalls im Rahmen der Kostenermittlung für die Jahre 2013 bis 2015 die Abschreibungen nicht auf Basis der gesamten Errichtungskosten bzw. nicht die Gesamtkosten bei der Bewertung des Anlagevermögens als Grundlage für die Kapitalkosten zu berücksichtigen. […] Begehrte Anerkennung der fiktiven Errichtungskosten eines Verteilernetzes im XXXX Begehrte Anerkennung der fiktiven Errichtungskosten eines Verteilernetzes im römisch 40 […] 60 Voraussetzung für die von der Revisionswerberin [Anm.: der Beschwerdeführerin des hg. Beschwerdeverfahrens] begehrte Anerkennung der fiktiven Errichtungskosten einer bloßen Verteilerleitung für die nunmehr im XXXX angeschlossenen Gemeinden ist, dass es sich dabei dem Grunde und der Höhe nach um angemessene Kosten iSd § 79 Abs. 1 GWG 2011 handelt. Unbestritten ist, dass die errichtete Leitung im für die Kostenermittlung maßgeblichen Zeitraum 2013 bis 2015 in diesem Umfang dem Netzbetrieb der Revisionswerberin als Verteilernetzbetreiberin diente. Allein der Umstand, dass tatsächlich keine bloß regionale Verteilerleitung sondern die Leitung als Teil der geplanten XXXX in der Dimension einer überregionalen Transitleitung errichtet wurde, hindert die Anerkennung der tatsächlichen Errichtungskosten bis zur Höhe fiktiver Kosten einer bloßen Verteilerleitung als angemessen iSd § 79 GWG 2011 nicht.60 Voraussetzung für die von der Revisionswerberin [Anm.: der Beschwerdeführerin des hg.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschwerdeverfahrens] begehrte Anerkennung der fiktiven Errichtungskosten einer bloßen Verteilerleitung für die nunmehr im römisch 40 angeschlossenen Gemeinden ist, dass es sich dabei dem Grunde und der Höhe nach um angemessene Kosten iSd Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 handelt. Unbestritten ist, dass die errichtete Leitung im für die Kostenermittlung maßgeblichen Zeitraum 2013 bis 2015 in diesem Umfang dem Netzbetrieb der Revisionswerberin als Verteilernetzbetreiberin diente. Allein der Umstand, dass tatsächlich keine bloß regionale Verteilerleitung sondern die Leitung als Teil der geplanten römisch 40 in der Dimension einer überregionalen Transitleitung errichtet wurde, hindert die Anerkennung der tatsächlichen Errichtungskosten bis zur Höhe fiktiver Kosten einer bloßen Verteilerleitung als angemessen iSd Paragraph 79, GWG 2011 nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">61 Während für die Beurteilung, ob eine bereits getätigte Investition (noch) im für die Kostenermittlung maßgeblichen Zeitraum mit dem Betrieb eines Verteilernetzes ursachlich verbunden ist, der Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung entscheidend ist, ist die Angemessenheitsprüfung von Investitionen nach § 79 Abs. 1 GWG 2011 […] bezogen auf deren Herstellungszeitpunkt vorzunehmen.61 Während für die Beurteilung, ob eine bereits getätigte Investition (noch) im für die Kostenermittlung maßgeblichen Zeitraum mit dem Betrieb eines Verteilernetzes ursachlich verbunden ist, der Zeitpunkt der jeweiligen Kostenermittlung entscheidend ist, ist die Angemessenheitsprüfung von Investitionen nach Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 […] bezogen auf deren Herstellungszeitpunkt vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">62 Wesentlich ist somit, ob und in welchem Umfang im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen das errichtete Teilstück auch als bloße Verteilerleitung hergestellt hätte. […] 65 Sollte das BVwG im fortzusetzenden Beschwerdeverfahren aufgrund ergänzender Feststellungen nach einem allenfalls ergänzenden Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis gelangen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Teilstücks ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz für die nunmehr angeschlossenen Gemeinden des XXXX errichtet hätte, so sind bei der Kostenermittlung gemäß § 79 GWG 2011 die noch näher festzustellenden fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Stichleitung als angemessene Kosten anzuerkennen.“65 Sollte das BVwG im fortzusetzenden Beschwerdeverfahren aufgrund ergänzender Feststellungen nach einem allenfalls ergänzenden Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis gelangen, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Teilstücks ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz für die nunmehr angeschlossenen Gemeinden des römisch 40 errichtet hätte, so sind bei der Kostenermittlung gemäß Paragraph 79, GWG 2011 die noch näher festzustellenden fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Stichleitung als angemessene Kosten anzuerkennen.“ 3.4.2. Da das Vorhaben „ XXXX “ von der Beschwerdeführerin spätestens seit XXXX nicht mehr weiterverfolgt wird, sind Kosten des in der Dimension XXXX errichteten Leitungsstücks, das jedoch lediglich zum Zwecke der Verteilung von Erdgas für Gemeinden im XXXX genutzt wird, nicht zur Gänze in der vierten Regulierungsperiode Gas zu berücksichtigen.3.4.2. Da das Vorhaben „ römisch 40 “ von der Beschwerdeführerin spätestens seit römisch 40 nicht mehr weiterverfolgt wird, sind Kosten des in der Dimension römisch 40 errichteten Leitungsstücks, das jedoch lediglich zum Zwecke der Verteilung von Erdgas für Gemeinden im römisch 40 genutzt wird, nicht zur Gänze in der vierten Regulierungsperiode Gas zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde zunächst (lediglich) XXXX der Kosten der tatsächlich errichteten XXXX , weil im Beurteilungszeitraum nur XXXX der verfügbaren Leitungskapazität für die Verteilung von Erdgas im XXXX genutzt wurden. Die belangte Behörde verneinte hingegen, dass ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen ein (reines) Verteilernetz für Gemeinden im XXXX errichtet hätte, weshalb sie tatsächliche Errichtungskosten der XXXX auch nicht bis zur Höhe fiktiver Kosten einer bloßen Verteilerleitung anerkannte.Im angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde zunächst (lediglich) römisch 40 der Kosten der tatsächlich errichteten römisch 40 , weil im Beurteilungszeitraum nur römisch 40 der verfügbaren Leitungskapazität für die Verteilung von Erdgas im römisch 40 genutzt wurden. Die belangte Behörde verneinte hingegen, dass ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen ein (reines) Verteilernetz für Gemeinden im römisch 40 errichtet hätte, weshalb sie tatsächliche Errichtungskosten der römisch 40 auch nicht bis zur Höhe fiktiver Kosten einer bloßen Verteilerleitung anerkannte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, ist nun zu prüfen, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen auch ein (reines) Verteilernetz für die Gemeinden im XXXX errichtet hätte oder ob ohne die Möglichkeit des Gastransits zwischen XXXX gar nicht erschlossen worden wäre. Wäre das XXXX von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen mit einem (reinen) Verteilernetz erschlossen worden, sind für das als Transportleitung errichtete Teilstück jene fiktiven Kosten anzuerkennen, die bei dessen fiktiver Errichtung als Verteilerleitung angefallen wären.3.4.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, ist nun zu prüfen, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen auch ein (reines) Verteilernetz für die Gemeinden im römisch 40 errichtet hätte oder ob ohne die Möglichkeit des Gastransits zwischen römisch 40 gar nicht erschlossen worden wäre. Wäre das römisch 40 von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen mit einem (reinen) Verteilernetz erschlossen worden, sind für das als Transportleitung errichtete Teilstück jene fiktiven Kosten anzuerkennen, die bei dessen fiktiver Errichtung als Verteilerleitung angefallen wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.4.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde sonstige (Leitungs-)Kosten, die für die Erschließung des XXXX bei der Beschwerdeführerin angefallen sind bzw. anfallen, gemäß § 79 GWG 2011 in voller Höhe anerkannt hat, zumal diese auch für den Netzbetrieb der Beschwerdeführerin als Verteilernetzbetreiberin erforderlich sind. Gekürzt wurden ausschließlich Kosten für das in der Dimension XXXX errichtete Leitungsstück. Insoweit in der Folge zwar zu prüfen ist, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen ein (reines) Verteilernetz für die Gemeinden im XXXX errichtet hätte (Vor-haben „ XXXX “), ist im Fall der Bejahung dieser Frage nur ein Teil der Kosten dieses Vorhabens strittig bzw. zusätzlich anzuerkennen (Errichtung der „ XXXX “).3.4.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde sonstige (Leitungs-)Kosten, die für die Erschließung des römisch 40 bei der Beschwerdeführerin angefallen sind bzw. anfallen, gemäß Paragraph 79, GWG 2011 in voller Höhe anerkannt hat, zumal diese auch für den Netzbetrieb der Beschwerdeführerin als Verteilernetzbetreiberin erforderlich sind. Gekürzt wurden ausschließlich Kosten für das in der Dimension römisch 40 errichtete Leitungsstück. Insoweit in der Folge zwar zu prüfen ist, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen ein (reines) Verteilernetz für die Gemeinden im römisch 40 errichtet hätte (Vor-haben „ römisch 40 “), ist im Fall der Bejahung dieser Frage nur ein Teil der Kosten dieses Vorhabens strittig bzw. zusätzlich anzuerkennen (Errichtung der „ römisch 40 “).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht gelangte bereits in jenen Verfahren, in denen die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten für die zweite und dritte Regulierungsperiode (Jahre XXXX ) neu bestimmt wurden (BVwG 08. 05. 2024, W606 2238979-1/60E; BVwG 18. 07. 2024, W606 2239005-1/36E) zum Ergebnis, dass die Kosten für die XXXX im Ausmaß der Kosten einer fiktiven Verteilerleitung (konkret XXXX ) anzuerkennen sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte bereits in jenen Verfahren, in denen die den Systemnutzungsentgelten zu Grunde liegenden Kosten für die zweite und dritte Regulierungsperiode (Jahre römisch 40 ) neu bestimmt wurden (BVwG 08. 05. 2024, W606 2238979-1/60E; BVwG 18. 07. 2024, W606 2239005-1/36E) zum Ergebnis, dass die Kosten für die römisch 40 im Ausmaß der Kosten einer fiktiven Verteilerleitung (konkret römisch 40 ) anzuerkennen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Folge erkannte die belangte Behörde die Investitionen auch im gegenständlichen Verfahren an und berechnete die Kosten auf Basis der ergangenen Rechtsprechung erneut (vgl. Äußerung vom XXXX , OZ 13).In der Folge erkannte die belangte Behörde die Investitionen auch im gegenständlichen Verfahren an und berechnete die Kosten auf Basis der ergangenen Rechtsprechung erneut vergleiche Äußerung vom römisch 40 , OZ 13).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5. Zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“3.5. Zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ 3.5.1. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin kein (reines) Verteilernetz im XXXX errichtet hat. Da es sich somit um die Prüfung der Angemessenheit einer fiktiven Investition handelt, ist im Rahmen deren Beurteilung zwischen der tatsächlich errichteten Transportleitung auf der einen Seite und dem fiktiven (reinen) Verteilernetz auf der anderen Seite zu unterscheiden. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin betreffend die tatsächlich umgesetzte Investition lässt keinen Schluss darüber zu, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen eine davon abweichende, fiktive Investition getätigt hätte. § 79 Abs. 1 Satz 4 GWG 2011 stellt insoweit auf eine objektive Maßfigur eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ab.3.5.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin kein (reines) Verteilernetz im römisch 40 errichtet hat. Da es sich somit um die Prüfung der Angemessenheit einer fiktiven Investition handelt, ist im Rahmen deren Beurteilung zwischen der tatsächlich errichteten Transportleitung auf der einen Seite und dem fiktiven (reinen) Verteilernetz auf der anderen Seite zu unterscheiden. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin betreffend die tatsächlich umgesetzte Investition lässt keinen Schluss darüber zu, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen eine davon abweichende, fiktive Investition getätigt hätte. Paragraph 79, Absatz eins, Satz 4 GWG 2011 stellt insoweit auf eine objektive Maßfigur eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass die konkrete Vorgehensweise der Beschwerdeführerin bei der Umsetzung des tatsächlich realisierten Vorhabens nicht ausschlaggebend für die Beurteilung des fiktiven Vorhabens sein kann, zeigen bereits jene Gründe, die einer Anerkennung der tatsächlichen Kosten der tatsächlich getätigten Investition entgegenstehen. Würden keine Gründe einer Anerkennung der Kosten der tatsächlichen Investition in voller Höhe als angemessen entgegenstehen, würde sich die Frage nach der Angemessenheit eines fiktiven Vorhabens und gegebenenfalls der Anerkennung fiktiver Errichtungskosten nämlich gar nicht stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Angemessenheitsprüfung von Investitionen nach § 79 Abs. 1 GWG 2011 bezogen auf deren Herstellungszeitpunkt vorzunehmen. Fraglich ist daher, ob zum maßgeblichen Herstellungszeitpunkt ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz im XXXX errichtet hätte. 3.5.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Angemessenheitsprüfung von Investitionen nach Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 bezogen auf deren Herstellungszeitpunkt vorzunehmen. Fraglich ist daher, ob zum maßgeblichen Herstellungszeitpunkt ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz im römisch 40 errichtet hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.2.1. Die Beurteilung einer derartigen Investitionsentscheidung hat zum Zeitpunkt der Herstellung zu erfolgen, wobei eine, wie der Verwaltungsgerichtshof betont hat, stichtagsbezogene Betrachtung geboten ist. Die tatsächliche Umsetzung eines Vorhabens wie jenes der Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung besteht aus unterschiedlichen Errichtungsschritten diverser Leitungs(bau)vorhaben. 3.5.2.1. Die Beurteilung einer derartigen Investitionsentscheidung hat zum Zeitpunkt der Herstellung zu erfolgen, wobei eine, wie der Verwaltungsgerichtshof betont hat, stichtagsbezogene Betrachtung geboten ist. Die tatsächliche Umsetzung eines Vorhabens wie jenes der Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung besteht aus unterschiedlichen Errichtungsschritten diverser Leitungs(bau)vorhaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.2.2. Soweit die belangte Behörde im Bescheid 2. RP, S. 43, von einem Herstellungszeitpunkt am XXXX ausgeht, stützt sie dies im Wesentlichen auf den Umstand, dass ein vergleichbares, rationell geführtes Unternehmen die Genehmigung im gasrechtlichen Bewilligungsverfahren des Landes Tirol betreffend die Transportleitung, die am XXXX erfolgt ist, abgewartet hätte. Erst dann seien alle notwendigen Grundlagen vorgelegen, um die finale Entscheidung über die Umsetzung des Investitionsvorhabens zu treffen. 3.5.2.2. Soweit die belangte Behörde im Bescheid 2. RP, S. 43, von einem Herstellungszeitpunkt am römisch 40 ausgeht, stützt sie dies im Wesentlichen auf den Umstand, dass ein vergleichbares, rationell geführtes Unternehmen die Genehmigung im gasrechtlichen Bewilligungsverfahren des Landes Tirol betreffend die Transportleitung, die am römisch 40 erfolgt ist, abgewartet hätte. Erst dann seien alle notwendigen Grundlagen vorgelegen, um die finale Entscheidung über die Umsetzung des Investitionsvorhabens zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits unter Pkt. 3.5.1. ausgeführt, ist allein die fiktive Investition zu beurteilen. Für eine (reine) Verteilerleitung weist die gasrechtliche Bewilligung der tatsächlich umgesetzten Transportleitung jedoch keine Bedeutung auf. Gemäß § 44 Abs. 2 GWG idF BGBl. I 148/2002 waren im Übrigen zum damaligen Zeitpunkt Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 6 bar von der Genehmigungspflicht ausgenommen, sofern der Leitungsanlageninhaber bestimmte Vorgaben erfüllte und keine Zwangsrechte in Anspruch genommen wurden. Wie bereits unter Pkt. 3.5.1. ausgeführt, ist allein die fiktive Investition zu beurteilen. Für eine (reine) Verteilerleitung weist die gasrechtliche Bewilligung der tatsächlich umgesetzten Transportleitung jedoch keine Bedeutung auf. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, GWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002, waren im Übrigen zum damaligen Zeitpunkt Erdgasleitungsanlagen mit einem Druckbereich bis einschließlich 6 bar von der Genehmigungspflicht ausgenommen, sofern der Leitungsanlageninhaber bestimmte Vorgaben erfüllte und keine Zwangsrechte in Anspruch genommen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da mit XXXX die Beschwerdeführerin mit der Erschließung des XXXX durch die Er-richtung der Aufschlussleitung XXXX begonnen hatte, war dieser Zeitpunkt als maßgeblicher Herstellungszeitpunkt des fiktiven Vorhabens anzusetzen.Da mit römisch 40 die Beschwerdeführerin mit der Erschließung des römisch 40 durch die Er-richtung der Aufschlussleitung römisch 40 begonnen hatte, war dieser Zeitpunkt als maßgeblicher Herstellungszeitpunkt des fiktiven Vorhabens anzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.2.3. Da der fiktive Herstellungszeitpunkt den maßgeblichen Betrachtungszeitpunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Investition darstellt, dürfen in die Angemessenheitsprüfung keine Umstände einfließen, die nach diesem Zeitpunkt liegen, sondern in dieser nur Informationen verwertet werden, die zum maßgeblichen Zeitpunkt schon vorgelegen sind. Es ist im Rahmen der Angemessenheitsbeurteilung eine ex ante-Beurteilung des fiktiven Vorhabens geboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahrensgegenständlich betrifft dies im Besonderen den tatsächlichen (wirtschaftlichen) Erfolg der Errichtung und des Betriebes eines Verteilernetzes im XXXX , auf den sich zum Teil sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin berufen möchten. Ohne Relevanz ist hierbei, ob eine nach dem Herstellungszeitpunkt gelegene faktische Entwicklung insoweit der Beschwerdeführerin zum Vor- oder Nachteil gereichen würde. Verfahrensgegenständlich betrifft dies im Besonderen den tatsächlichen (wirtschaftlichen) Erfolg der Errichtung und des Betriebes eines Verteilernetzes im römisch 40 , auf den sich zum Teil sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin berufen möchten. Ohne Relevanz ist hierbei, ob eine nach dem Herstellungszeitpunkt gelegene faktische Entwicklung insoweit der Beschwerdeführerin zum Vor- oder Nachteil gereichen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.3. Zunächst stellt die belangte Behörde auf den Umstand ab, dass die Beschwerdeführerin vor der Investitionsentscheidung keine dem Maßstab eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens gerecht werdende wirtschaftliche Analyse bzw. Risikoanalyse durchgeführt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.3.1. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass gegenständlich ein fiktives Vorhaben zu beurteilen sei, weshalb schon allein deshalb die Frage, ob eine wirtschaftliche Analyse bzw. Risikoanalyse erfolgte, irrelevant sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">In ihrer Stellungnahme vom XXXX führte die belangte Behörde dazu aus, dass sie als entscheidend für eine Investitionsentscheidung in ein Verteilernetz eines vergleichbaren rationell geführten Unternehmens die Evaluierung des potentiellen Absatzmarktes, die Fest-stellung der potentiell benötigten Kapazitäten und damit verbundenen Leitungsdimensionen sowie die Evaluierung der potentiellen technischen Versorgungsvarianten und allen damit verbundenen Chancen und Risiken erachte. Der Ansatz der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar und auch inhaltlich sowie rechtlich unzutreffend.In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 führte die belangte Behörde dazu aus, dass sie als entscheidend für eine Investitionsentscheidung in ein Verteilernetz eines vergleichbaren rationell geführten Unternehmens die Evaluierung des potentiellen Absatzmarktes, die Fest-stellung der potentiell benötigten Kapazitäten und damit verbundenen Leitungsdimensionen sowie die Evaluierung der potentiellen technischen Versorgungsvarianten und allen damit verbundenen Chancen und Risiken erachte. Der Ansatz der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar und auch inhaltlich sowie rechtlich unzutreffend.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.3.2. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Vorbringen insoweit im Recht, als auch der Verwaltungsgerichtshof im og. Erkenntnis eine Anerkennung „fiktiver“ Errichtungskosten grundsätzlich für möglich erachtet, wenn ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz errichtet hätte. Es ist somit keine tatsächlich erfolgte, sondern eine fiktive Investition zu beurteilen. Für eine in der Vergangenheit liegende – fiktive – Investitionsentscheidung müssen aber tatsächlich vorgenommene wirtschaftliche Analysen und Risikoanalysen nicht vorliegen, mitunter gerade, weil in der Vergangenheit eine andere Investition tatsächlich verfolgt wurde (vgl. bereits Pkt. 3.5.1.).3.5.3.2. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Vorbringen insoweit im Recht, als auch der Verwaltungsgerichtshof im og. Erkenntnis eine Anerkennung „fiktiver“ Errichtungskosten grundsätzlich für möglich erachtet, wenn ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz errichtet hätte. Es ist somit keine tatsächlich erfolgte, sondern eine fiktive Investition zu beurteilen. Für eine in der Vergangenheit liegende – fiktive – Investitionsentscheidung müssen aber tatsächlich vorgenommene wirtschaftliche Analysen und Risikoanalysen nicht vorliegen, mitunter gerade, weil in der Vergangenheit eine andere Investition tatsächlich verfolgt wurde vergleiche bereits Pkt. 3.5.1.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass im vorliegenden Fall die Variante „ XXXX “ zur Versorgung von Gemeinden im XXXX bereits vor der Investitionsentscheidung zugunsten der Variante „ XXXX “ zur Errichtung einer Leitung zum Transport von Erdgas zwischen Italien und Österreich bei der Beschwerde-führerin zur Diskussion stand, vermag daran nichts zu ändern. Das fiktive Vorhaben „ XXXX “ wäre im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens auch dann zu beurteilen, wenn die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich die Variante „ XXXX “ in Betracht gezogen hätte, weil das tatsächlich errichtete Leitungssystem gegenwärtig dem Netzbetrieb der Beschwerdeführerin als Verteilernetzbetreiberin dient (vgl. VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002). Dass im vorliegenden Fall die Variante „ römisch 40 “ zur Versorgung von Gemeinden im römisch 40 bereits vor der Investitionsentscheidung zugunsten der Variante „ römisch 40 “ zur Errichtung einer Leitung zum Transport von Erdgas zwischen Italien und Österreich bei der Beschwerde-führerin zur Diskussion stand, vermag daran nichts zu ändern. Das fiktive Vorhaben „ römisch 40 “ wäre im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens auch dann zu beurteilen, wenn die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich die Variante „ römisch 40 “ in Betracht gezogen hätte, weil das tatsächlich errichtete Leitungssystem gegenwärtig dem Netzbetrieb der Beschwerdeführerin als Verteilernetzbetreiberin dient vergleiche VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen stellte die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt auch für die Variante „ XXXX Überlegungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit an und ging aufgrund einer Schätzung, die auf statistischen und Erfahrungswerten beruhte, von einem positiven Betriebsergebnis nach neun Betriebsjahren aus.Im Übrigen stellte die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt auch für die Variante „ römisch 40 Überlegungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit an und ging aufgrund einer Schätzung, die auf statistischen und Erfahrungswerten beruhte, von einem positiven Betriebsergebnis nach neun Betriebsjahren aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.4. Zur Ermittlung, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz im XXXX errichtet hätte, führte die belangte Behörde (weiters) eine Investitionsvergleichsrechnung durch. Sie wählte dazu ein dynamisches Verfahren, die Kapitalwertmethode. Dabei wird der Barwert einer Investition ermittelt, der jenen Wert darstellt, den eine zukünftige Zahlung heute bzw. zum Entscheidungszeitpunkt hat. Die Methode stellt dazu auf die Kapitalflüsse (Auszahlungen/Investitionen und Einzahlungen/Erlöse sowie Betriebskosten) über den wirtschaftlichen Betrachtungszeitraum (Abschreibungsdauer) mit einem gewählten Zins (regulierter Bereich – WACC) ab. 3.5.4. Zur Ermittlung, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen zumindest ein Verteilernetz im römisch 40 errichtet hätte, führte die belangte Behörde (weiters) eine Investitionsvergleichsrechnung durch. Sie wählte dazu ein dynamisches Verfahren, die Kapitalwertmethode. Dabei wird der Barwert einer Investition ermittelt, der jenen Wert darstellt, den eine zukünftige Zahlung heute bzw. zum Entscheidungszeitpunkt hat. Die Methode stellt dazu auf die Kapitalflüsse (Auszahlungen/Investitionen und Einzahlungen/Erlöse sowie Betriebskosten) über den wirtschaftlichen Betrachtungszeitraum (Abschreibungsdauer) mit einem gewählten Zins (regulierter Bereich – WACC) ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde begründet die Wahl dieser Methode damit, dass zur Bewertung eines Investitionsprojektes verschiedenste Verfahren zur Verfügung stünden, diese Methode jedoch eine der am häufigsten angewandten Investitionsrechnungsarten sei und entsprechend für die Praxis geeignet sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.4.1. Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es rechtlich unzulässig sei, die Übereinstimmung der Beschwerdeführerin mit dem Kalkül eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung mit der Begründung zu verneinen, dass das Investitionsvorhaben einen negativen Barwert bei der von der belangten Behörde gewählten Bewertungsmethode ergeben hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei ein Vergleich mit anderen konkreten Gasverteilernetzbetreibern geboten, was die belangte Behörde aber abgelehnt habe. Vielmehr würden von der Beschwerdeführerin zu leistende Ausgleichszahlungen an die XXXX die im selben Netzbereich situiert sei, zeigen, dass diese Netzausbauvorhaben mit geringerer Rentabilität durchgeführt habe. Aus diesem Grund seien auch die fiktiven Errichtungskosten anzuerkennen. Es sei ein Vergleich mit anderen konkreten Gasverteilernetzbetreibern geboten, was die belangte Behörde aber abgelehnt habe. Vielmehr würden von der Beschwerdeführerin zu leistende Ausgleichszahlungen an die römisch 40 die im selben Netzbereich situiert sei, zeigen, dass diese Netzausbauvorhaben mit geringerer Rentabilität durchgeführt habe. Aus diesem Grund seien auch die fiktiven Errichtungskosten anzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerdeführerin wendet weiters unter Verweis auf das vorgelegte Privatgutachten von XXXX ein, dass die Investitionsvergleichsrechnung für regulierte Unternehmen ungeeignet sei, weil – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus Sicht des Regulators immer ein Barwert von Null anzustreben sei, zumal der Zinssatz als auch die Netz(nutzungs)entgelte feststehen würden. Wörtlich wird dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin wendet weiters unter Verweis auf das vorgelegte Privatgutachten von römisch 40 ein, dass die Investitionsvergleichsrechnung für regulierte Unternehmen ungeeignet sei, weil – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus Sicht des Regulators immer ein Barwert von Null anzustreben sei, zumal der Zinssatz als auch die Netz(nutzungs)entgelte feststehen würden. Wörtlich wird dazu auszugsweise Folgendes ausgeführt: „Bei einer Betrachtung auf Einzelprojektebene gilt daher: Ein positiver Kapitalwert wäre zwar für das Unternehmen erstrebenswert, würde aber aus Sicht des Regulators zu hohe Netzentgelte auf Kosten der Kunden nach sich ziehen. Ein negativer Kapitalwert würde bedeuten, dass die dem Unternehmen zugestandenen Netzentgelte nicht einmal die (regulatorisch akzeptierten) Kapitalkosten abdecken. Dies führt zu einem Zirkelschluss (‚ein Projekt ist dann vorteilhaft, wenn es regulatorisch anerkannt ist, soll aber nur dann vom Regulator anerkannt werden, wenn es vorteilhaft ist‘), der den beschriebenen Ansatz für die vorliegende Aufgabe untauglich macht.“ Da als Erlöse die zu erzielenden Netznutzungsentgelte auf Basis der bestehenden Netznutzungsentgelte (in die nur regulatorisch anerkannte Projekte einfließen würden) in die Investitionsvergleichsrechnung durch die belangte Behörde eingeflossen seien, werde folglich ein Neuprojekt mit dem Durchschnitt der bereits im Unternehmen bestehenden Projekte verglichen. Ein positiver Kapitalwert signalisiere dabei nur, dass das untersuchte Neuprojekt „wirtschaftlicher“ als der Durchschnitt bestehender Projekte sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.4.2. Die belangte Behörde vertrat zunächst die Ansicht, dass auch ein fiktives Vorhaben eine unternehmerische Entscheidung unter Unsicherheit darstelle, bei der bestimmte Maßnahmen notwendig seien (die belangte Behörde verweist dazu auf § 25 Abs. 1a GmbHG und die Rsp des Obersten Gerichtshofes zur Business Judgement Rule). Ein Abstellen auf die Ausgleichszahlungen an die XXXX greife zu kurz und verkenne das System der Ausgleichszahlungen bei mehreren Netzbetreibern innerhalb eines Netzbereiches.3.5.4.2. Die belangte Behörde vertrat zunächst die Ansicht, dass auch ein fiktives Vorhaben eine unternehmerische Entscheidung unter Unsicherheit darstelle, bei der bestimmte Maßnahmen notwendig seien (die belangte Behörde verweist dazu auf Paragraph 25, Absatz eins a, GmbHG und die Rsp des Obersten Gerichtshofes zur Business Judgement Rule). Ein Abstellen auf die Ausgleichszahlungen an die römisch 40 greife zu kurz und verkenne das System der Ausgleichszahlungen bei mehreren Netzbetreibern innerhalb eines Netzbereiches.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hält der Argumentation der Beschwerdeführerin entgegen, dass es nicht explizit Ziel der Regulierung sei, einen Kapitalwert von Null sicherzustellen. Vielmehr sei Ziel der Regulierung, effizientes Verhalten eines natürlichen Monopolisten im Sinne des volkswirtschaftlichen Optimums zu fördern. Einzelne Projekte müssten sohin auf ihre Effizienz und Wirtschaftlichkeit untersucht und regulatorisch bewertet werden. Daraus folge, dass ein reguliertes Unternehmen nicht von vornherein annehmen dürfe, jegliche Investition werde (automatisch) regulatorisch anerkannt. Deshalb liege auch der von der Beschwerdeführerin behauptete Zirkelschluss nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem von der belangten Behörde vorgelegten Gutachten wird dazu auszugsweise ausgeführt: „Der von XXXX erwähnte Zirkelbezug besteht nicht. Ein im Sinne der Regulierung ‚effizienter‘ Netzbetreiber wird zum Zeitpunkt der Investition über die Planungsperiode zumindest einen Kapitalwert von null erzielen. Damit liegt die Rendite in Höhe des regulatorischen Kapitalisierungszinssatzes. Zu einem negativen Kapitalwert kann es zum Zeitpunkt der Investition nur kommen, wenn der Netzbetreiber sein Netz nicht effizient im Sinne des Regulators betreibt oder zum Bespiel die erwartetende Rendite (Hurdle Rate) über den vom Regulator genehmigten Kapitalkosten liegt. […] „Der von römisch 40 erwähnte Zirkelbezug besteht nicht. Ein im Sinne der Regulierung ‚effizienter‘ Netzbetreiber wird zum Zeitpunkt der Investition über die Planungsperiode zumindest einen Kapitalwert von null erzielen. Damit liegt die Rendite in Höhe des regulatorischen Kapitalisierungszinssatzes. Zu einem negativen Kapitalwert kann es zum Zeitpunkt der Investition nur kommen, wenn der Netzbetreiber sein Netz nicht effizient im Sinne des Regulators betreibt oder zum Bespiel die erwartetende Rendite (Hurdle Rate) über den vom Regulator genehmigten Kapitalkosten liegt. […] Die Genehmigung von einer Vielzahl von Projekten mit negativem Barwert würde gegen die wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer sprechen.“ 3.5.4.3. Die Beschwerdeführerin ist zunächst insoweit im Recht, dass bei der Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, „vergleichbaren Unternehmen“ ausgeht, § 79 Abs. 1 GWG 2011 auf Vergleiche vor allem mit anderen Netzbetreibern abstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002). Daraus folgt jedoch noch nicht, dass die von der belangten Behörde gewählte Methode einen derartigen Vergleich von vorneherein ausschließt bzw. nicht ermöglicht. 3.5.4.3. Die Beschwerdeführerin ist zunächst insoweit im Recht, dass bei der Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, „vergleichbaren Unternehmen“ ausgeht, Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 auf Vergleiche vor allem mit anderen Netzbetreibern abstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002). Daraus folgt jedoch noch nicht, dass die von der belangten Behörde gewählte Methode einen derartigen Vergleich von vorneherein ausschließt bzw. nicht ermöglicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der belangten Behörde als Regulierungsbehörde ein weiter Ermessensspielraum in Bezug auf die Festsetzung der Kosten zukommt (vgl. zu § 48 ElWOG 2010 VwGH 18.11.2014, 2012/05/0092). Dazu zählt grundsätzlich auch – unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des Normzwecks – die Wahl der Instrumente zur Beurteilung, ob eine Investition von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen vorgenommen worden wäre oder nicht. Erforderlich ist, dass die belangte Behörde die Interessen der Beteiligten ermittelt, alle für die Abwägung notwendigen Gesichtspunkte berücksichtigt und keine sachfremden Erwägungen anstellt (vgl. zum Regulierungsermessen vor dem Hintergrund des TKG 2003 grundsätzlich mwN VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0029).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der belangten Behörde als Regulierungsbehörde ein weiter Ermessensspielraum in Bezug auf die Festsetzung der Kosten zukommt vergleiche zu Paragraph 48, ElWOG 2010 VwGH 18.11.2014, 2012/05/0092). Dazu zählt grundsätzlich auch – unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik und des Normzwecks – die Wahl der Instrumente zur Beurteilung, ob eine Investition von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen vorgenommen worden wäre oder nicht. Erforderlich ist, dass die belangte Behörde die Interessen der Beteiligten ermittelt, alle für die Abwägung notwendigen Gesichtspunkte berücksichtigt und keine sachfremden Erwägungen anstellt vergleiche zum Regulierungsermessen vor dem Hintergrund des TKG 2003 grundsätzlich mwN VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0029).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der belangten Behörde herangezogene Investitionsvergleichsrechnung ist dem Grunde nach geeignet zu beurteilen, ob ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen eine Investition vorgenommen hätte oder nicht. Sie ermöglicht eine nachvollziehbare Berechnung, um objektiv beurteilen zu können, ob eine Investition grundsätzlich vorteilhaft ist oder nicht. Es ist mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass auch andere Verteilernetzbetreiber als rationell geführte Unternehmen eine entsprechende Analyse im Vorfeld von (wesentlichen) Investitionen in ihr Verteilernetz vornehmen und diese in ihre Investitionsentscheidung einfließen lassen, wodurch auch der rechtlich gebotene Vergleich entsprechend nachvollzogen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.4.4. Maßgebliche Bedeutung im (kosten-)regulierten Bereich kommt bei der Investitionsvergleichsrechnung jedoch den Inputfaktoren, also jenen Parametern, die in ihrem Rahmen berücksichtigt werden, sowie den an die Interpretation des Ergebnisses, also des Barwertes, anzulegenden Maßstäben zu:</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch bei einer Investition eines Verteilernetzbetreibers ist es erforderlich, Erlöse zu berücksichtigen. Erlösseitig kommen dafür im (kosten-)regulierten Bereich die von ihm zu erzielenden Netznutzungsentgelte in Betracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Verteilernetzbetreiber gemäß § 73 Abs. 1 GWG 2011 im Wesentlichen die Kosten insbesondere für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Dazu hat zunächst die Regulierungsbehörde gemäß § 69 Abs. 1 GWG 2011 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Welche Kosten dabei jeweils zu berücksichtigen und wie diese zu ermitteln sind, regeln die §§ 79 und 80 GWG 2011. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden die Basis der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte (vgl. bereits Pkt. 3.3.1.). In der Folge hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß § 83 GWG 2011 mit Verordnung die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz zu bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Verteilernetzbetreiber gemäß Paragraph 73, Absatz eins, GWG 2011 im Wesentlichen die Kosten insbesondere für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Dazu hat zunächst die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Welche Kosten dabei jeweils zu berücksichtigen und wie diese zu ermitteln sind, regeln die Paragraphen 79 und 80 GWG 2011. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden die Basis der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte vergleiche bereits Pkt. 3.3.1.).</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Folge hat die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß Paragraph 83, GWG 2011 mit Verordnung die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz zu bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Systemnutzungsentgelte basieren, vereinfacht dargestellt, somit auf dem Durchschnitt der in der Vergangenheit getätigten Investitionen und den mit diesen in Zusammenhang stehenden, anerkannten Kosten eines Verteilernetzbetreibers.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.4.5. Vor diesem Hintergrund ist zunächst mit der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ein positiver Barwert, der unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Netznutzungsentgelte errechnet wurde, die Vorteilhaftigkeit einer Investition nahelegt, weshalb in einem solchen Fall auch deren Kosten dem Grunde und der Höhe nach als angemessen anzuerkennen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Umstand, dass eine geplante Investition vorteilhafter als bereits realisierte Investitionen ist, zeigt zugleich aber auch, dass in der Vergangenheit Investitionen getätigt worden sind, deren Kosten regulatorisch anerkannt wurden, die weniger vorteilhaft sind. Folglich würde es aber unzulässig sein, Kosten einer Investition allein deshalb nicht anzuerkennen, weil der Barwert der Investition negativ ist. Bereits aus § 79 Abs. 1 GWG 2011 ergibt sich, dass weiteren Faktoren, namentlich der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz, Rechnung zu tragen ist. Bei einem negativen Barwert einer Investition sind deshalb weiterführende Prüfungen notwendig, ob im (kosten-)regulierten Bereich die Kosten einer solchen Investition (trotzdem) anzuerkennen sind oder nicht.Der Umstand, dass eine geplante Investition vorteilhafter als bereits realisierte Investitionen ist, zeigt zugleich aber auch, dass in der Vergangenheit Investitionen getätigt worden sind, deren Kosten regulatorisch anerkannt wurden, die weniger vorteilhaft sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folglich würde es aber unzulässig sein, Kosten einer Investition allein deshalb nicht anzuerkennen, weil der Barwert der Investition negativ ist. Bereits aus Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 ergibt sich, dass weiteren Faktoren, namentlich der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz, Rechnung zu tragen ist. Bei einem negativen Barwert einer Investition sind deshalb weiterführende Prüfungen notwendig, ob im (kosten-)regulierten Bereich die Kosten einer solchen Investition (trotzdem) anzuerkennen sind oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.4.6. Da im vorliegenden Fall, wie festgestellt, der Barwert der Investitionsvergleichsrechnung für das fiktive Vorhaben „ XXXX “ positiv ist, kann hier dahinstehen, worauf eine solch weiterführende Prüfung im Einzelfall Rücksicht nehmen müsste und insbesondere bis zu welcher Höhe allenfalls die Netznutzungsentgelte durch eine Investition, die auf Basis zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung bestehender Netznutzungsentgelte weniger vorteilhaft ist, steigen dürften. 3.5.4.6. Da im vorliegenden Fall, wie festgestellt, der Barwert der Investitionsvergleichsrechnung für das fiktive Vorhaben „ römisch 40 “ positiv ist, kann hier dahinstehen, worauf eine solch weiterführende Prüfung im Einzelfall Rücksicht nehmen müsste und insbesondere bis zu welcher Höhe allenfalls die Netznutzungsentgelte durch eine Investition, die auf Basis zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung bestehender Netznutzungsentgelte weniger vorteilhaft ist, steigen dürften.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.5. Die belangte Behörde konnte daher im Rahmen ihres Regulierungsermessens dem Grunde nach zu Recht die von ihr herangezogene Investitionsvergleichsrechnung zur Beurteilung der Angemessenheit der Erschließung des XXXX mit einem (reinen) Verteilernetz wählen. 3.5.5. Die belangte Behörde konnte daher im Rahmen ihres Regulierungsermessens dem Grunde nach zu Recht die von ihr herangezogene Investitionsvergleichsrechnung zur Beurteilung der Angemessenheit der Erschließung des römisch 40 mit einem (reinen) Verteilernetz wählen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zum TKG 2003 ausgeführt hat, würde das Regulierungsermessen allerdings fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in der Abwägung nicht alle Gesichtspunkte beachtet werden, die nach Lage des Falles zu beachten wären, wenn ihre Bedeutung verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen disproportional zu ihrem objektiven Gewicht vorgenommen würde. Jedenfalls aber ist es erforderlich, die Interessen der Beteiligten zu ermitteln, alle für die Abwägung notwendigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und keine sachfremden Erwägungen anzustellen (vgl. VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0029). Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zum TKG 2003 ausgeführt hat, würde das Regulierungsermessen allerdings fehlerhaft ausgeübt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in der Abwägung nicht alle Gesichtspunkte beachtet werden, die nach Lage des Falles zu beachten wären, wenn ihre Bedeutung verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen disproportional zu ihrem objektiven Gewicht vorgenommen würde. Jedenfalls aber ist es erforderlich, die Interessen der Beteiligten zu ermitteln, alle für die Abwägung notwendigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und keine sachfremden Erwägungen anzustellen vergleiche VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0029).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorliegenden Fall sind der belangten Behörde mehrere Ermessensfehler unterlaufen:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.5.1. Sowohl die Beschwerdeführerin, unter Bezugnahme auf das vorgelegte Gutachten von XXXX , als auch das von der belangten Behörde eingeholte und vorgelegte Gut-achten der XXXX kritisieren die Investitionsvergleichsrechnung im Bescheid 2. RP insoweit, als lediglich die Kostenseite, nicht jedoch auch die Erlösseite periodisch angepasst werde, was der Beschwerdeführerin signifikant zum Nachteil gereiche. 3.5.5.1. Sowohl die Beschwerdeführerin, unter Bezugnahme auf das vorgelegte Gutachten von römisch 40 , als auch das von der belangten Behörde eingeholte und vorgelegte Gut-achten der römisch 40 kritisieren die Investitionsvergleichsrechnung im Bescheid 2. RP insoweit, als lediglich die Kostenseite, nicht jedoch auch die Erlösseite periodisch angepasst werde, was der Beschwerdeführerin signifikant zum Nachteil gereiche.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde geht davon aus, dass die unterlassene erlösseitige Berücksichtigung der Inflation ein allfälliges Mengenrisiko ausgleichen soll. Dieses Vorbringen überzeugt jedoch nicht, weil im Rahmen der Investitionsvergleichsrechnung ein allfälliges Mengenrisiko bei den Inputgrößen des Gasverbrauchs eines Haushaltes p.a. bzw. des Gasverbrauchs eines Nichtwohngebäudes p.a. berücksichtigt werden könnte, zumal die belangte Behörde diesen Wert bereits erheblich gegenüber den Annahmen der Beschwerdeführerin gekürzt hat. Des Weiteren enthält auch der WACC bereits einen Risikozuschlag. Faktisch würde das Mengen-risiko auf diesem Wege mehrfach – zulasten des Barwerts des zu prüfenden Investitionsvor-habens – berücksichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.5.2. Des Weiteren hat das Beschwerdeverfahren ergeben, dass wesentliche Inputgrößen der Investitionsvergleichsrechnung, allen voran der durchschnittliche jährliche Gasverbrauch eines Haushaltes im XXXX , von der belangten Behörde in einer Art und Weise festgesetzt wurde, die zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen hat. 3.5.5.2. Des Weiteren hat das Beschwerdeverfahren ergeben, dass wesentliche Inputgrößen der Investitionsvergleichsrechnung, allen voran der durchschnittliche jährliche Gasverbrauch eines Haushaltes im römisch 40 , von der belangten Behörde in einer Art und Weise festgesetzt wurde, die zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde, hat die belangte Behörde zur Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs eines Haushaltes allein auf die durchschnittliche Wohnfläche eines Haushaltes im XXXX abgestellt und dabei maßgebliche Faktoren, wie die Topographie oder die Gebäudestruktur im XXXX , außer Acht gelassen. Derartige Faktoren haben jedoch, wie teilweise eigenen Unterlagen der belangten Behörde zu entnehmen ist, erhebliche Auswirkungen auf den zu erwarteten jährlichen Gasverbrauch eines Haushaltes. Dies führte dazu, dass die belangte Behörde im Bescheid 2. RP den durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes im XXXX nicht ordnungsgemäß ermittelt und im Ergebnis signifikant zu niedrig angesetzt hat, was erhebliche Auswirkungen auf den Barwert der fiktiven Investition zeitigte (allein die Berücksichtigung des höheren jährlichen Gasverbrauches würde den Barwert in der dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Investitionsvergleichsrechnung um mehr als TEUR XXXX erhöhen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt wurde, hat die belangte Behörde zur Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs eines Haushaltes allein auf die durchschnittliche Wohnfläche eines Haushaltes im römisch 40 abgestellt und dabei maßgebliche Faktoren, wie die Topographie oder die Gebäudestruktur im römisch 40 , außer Acht gelassen. Derartige Faktoren haben jedoch, wie teilweise eigenen Unterlagen der belangten Behörde zu entnehmen ist, erhebliche Auswirkungen auf den zu erwarteten jährlichen Gasverbrauch eines Haushaltes. Dies führte dazu, dass die belangte Behörde im Bescheid 2. RP den durchschnittlichen Gasverbrauch eines Haushaltes im römisch 40 nicht ordnungsgemäß ermittelt und im Ergebnis signifikant zu niedrig angesetzt hat, was erhebliche Auswirkungen auf den Barwert der fiktiven Investition zeitigte (allein die Berücksichtigung des höheren jährlichen Gasverbrauches würde den Barwert in der dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Investitionsvergleichsrechnung um mehr als TEUR römisch 40 erhöhen).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.5.3. Folglich hat die belangte Behörde ihr Regulierungsermessen nicht in jeder Hinsicht fehlerfrei ausgeübt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Ermessen daher selbst zu üben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.5.6. Die Investitionsvergleichsrechnung der belangten Behörde war daher um die periodische Anpassung der Erlöse in Höhe der Inflation anzupassen und mit den festgestellten Inputgrößen der Barwert neu zu berechnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, eine Berücksichtigung der Anreizregulierung im Rahmen der Bewertung von Investitionsvorhaben erst ab deren Einführung mit XXXX möglich war, ist im vorliegenden Fall weder der NPI noch der generelle Produktivitätsfaktor Xgen zu berücksichtigen, sondern sind die Kosten- und Erlösseite periodisch jeweils in selber Höhe – der festgestellten Inflation – anzupassen. Das fiktiven Vorhaben „ XXXX “ weist dabei, wie festgestellt (vgl. Pkt. 1.2.14.1.), zum maß-geblichen Zeitpunkt einen positiven Barwert auf, weshalb von der Vorteilhaftigkeit des Vor-habens auszugehen ist.Da, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, eine Berücksichtigung der Anreizregulierung im Rahmen der Bewertung von Investitionsvorhaben erst ab deren Einführung mit römisch 40 möglich war, ist im vorliegenden Fall weder der NPI noch der generelle Produktivitätsfaktor Xgen zu berücksichtigen, sondern sind die Kosten- und Erlösseite periodisch jeweils in selber Höhe – der festgestellten Inflation – anzupassen. Das fiktiven Vorhaben „ römisch 40 “ weist dabei, wie festgestellt vergleiche Pkt. 1.2.14.1.), zum maß-geblichen Zeitpunkt einen positiven Barwert auf, weshalb von der Vorteilhaftigkeit des Vor-habens auszugehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6. Zu den fiktiven Errichtungskosten der XXXX als Verteilerleitung und ihrer An-erkennung: 3.6. Zu den fiktiven Errichtungskosten der römisch 40 als Verteilerleitung und ihrer An-erkennung:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6.1. Aus den unter Pkt. 3.5. angeführten Gründen sind Kosten bis zur Höhe von fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Verteilerleitung für das errichtete Transportleitungsstück anzuerkennen. Diese betragen, wie festzustellen war, EUR XXXX . 3.6.1. Aus den unter Pkt. 3.5. angeführten Gründen sind Kosten bis zur Höhe von fiktiven Errichtungskosten einer regionalen Verteilerleitung für das errichtete Transportleitungsstück anzuerkennen. Diese betragen, wie festzustellen war, EUR römisch 40 .</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6.2. Soweit die Beschwerdeführerin beantragte, die „fiktiven Errichtungskosten der XXXX als regionale Versorgungsleitung im Ausmaß von XXXX in voller Höhe“ anzuerkennen, ist, wie bereits unter Pkt. 3.5.1. ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass zwar gegenständlich die Angemessenheit der Investition „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ zu beurteilen war. Strittig war lediglich, in welchem Umfang Kosten für jenes XXXX -lange Leitungsstück, das in der Dimension XXXX errichtet worden ist, anzuerkennen sind. 3.6.2. Soweit die Beschwerdeführerin beantragte, die „fiktiven Errichtungskosten der römisch 40 als regionale Versorgungsleitung im Ausmaß von römisch 40 in voller Höhe“ anzuerkennen, ist, wie bereits unter Pkt. 3.5.1. ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass zwar gegenständlich die Angemessenheit der Investition „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ zu beurteilen war. Strittig war lediglich, in welchem Umfang Kosten für jenes römisch 40 -lange Leitungsstück, das in der Dimension römisch 40 errichtet worden ist, anzuerkennen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in der GV-Beilage genannten EUR XXXX bilden die Kosten des (Gesamt-)Vorhabens „Er-schließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ ab. Da die von der belangten Behörde vor-genommenen Kürzungen aber nur jenes XXXX -lange Leitungsstück betreffen, das in der Dimension XXXX errichtet worden ist, nicht aber sonstige Leitungsbauten zur Erschließung des XXXX , sind diesbezügliche (fiktive) Errichtungskosten nicht maßgeblich und auch nicht (nochmals) anzuerkennen. Die in der GV-Beilage genannten EUR römisch 40 bilden die Kosten des (Gesamt-)Vorhabens „Er-schließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ ab. Da die von der belangten Behörde vor-genommenen Kürzungen aber nur jenes römisch 40 -lange Leitungsstück betreffen, das in der Dimension römisch 40 errichtet worden ist, nicht aber sonstige Leitungsbauten zur Erschließung des römisch 40 , sind diesbezügliche (fiktive) Errichtungskosten nicht maßgeblich und auch nicht (nochmals) anzuerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge fiktive Errichtungskosten in Höhe von EUR XXXX anerkennen, ist Folgendes auszuführen: Laut Beschwerdeführerin entspreche dieser Betrag jenen Investitionskosten, bei denen die Investitionsvergleichsrechnung im Bescheid 2. RP bei sonst unveränderten Inputfaktoren einen Barwert von Null ergibt. Dies sei, im Gegensatz zu den von der belangten Behörde vorgenommenen Kürzungen auf XXXX der tatsächlichen Kosten, eine angemessene Kürzung. Auch in diesem Fall geht die Beschwerdeführerin von den Gesamtkosten der Erschließung des XXXX aus, die aus denselben, wie eben ausgeführten, Gründen jedoch nicht maßgeblich sind. Zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge fiktive Errichtungskosten in Höhe von EUR römisch 40 anerkennen, ist Folgendes auszuführen: Laut Beschwerdeführerin entspreche dieser Betrag jenen Investitionskosten, bei denen die Investitionsvergleichsrechnung im Bescheid 2. RP bei sonst unveränderten Inputfaktoren einen Barwert von Null ergibt. Dies sei, im Gegensatz zu den von der belangten Behörde vorgenommenen Kürzungen auf römisch 40 der tatsächlichen Kosten, eine angemessene Kürzung. Auch in diesem Fall geht die Beschwerdeführerin von den Gesamtkosten der Erschließung des römisch 40 aus, die aus denselben, wie eben ausgeführten, Gründen jedoch nicht maßgeblich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6.3. Da fiktive Errichtungskosten einer regionalen Verteilerleitung anzuerkennen sind und, wie unter Pkt. 3.5.1. ausgeführt, nur diese fiktive Investition maßgeblich ist, können allfällige Kostensteigerungen des XXXX -langen Leitungsstücks in der Dimension XXXX gegenüber deren geschätzten Kosten nicht, auch nicht proportional, auf die fiktiven Errichtungskosten umgelegt werden. 3.6.3. Da fiktive Errichtungskosten einer regionalen Verteilerleitung anzuerkennen sind und, wie unter Pkt. 3.5.1. ausgeführt, nur diese fiktive Investition maßgeblich ist, können allfällige Kostensteigerungen des römisch 40 -langen Leitungsstücks in der Dimension römisch 40 gegenüber deren geschätzten Kosten nicht, auch nicht proportional, auf die fiktiven Errichtungskosten umgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereits deshalb kommt auch der Schätzung der Beschwerdeführerin, die sie der belangten Behörde im Verfahren V KOS G 013/12 mit Schreiben vom XXXX übermittelt hat, gegenständlich keine Bedeutung zu. Unklar ist außerdem, zu welchem Zeitpunkt diese Schätzung erfolgte, wobei es sich jedoch ausweislich des Schreibens um eine zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Schätzung handeln dürfte. Damit liegt diese bereits zeitlich (weit) nach dem fiktiven Herstellungszeitpunkt (als auch dem tatsächlichen Herstellungszeitpunkt der XXXX als Transportleitung; im Übrigen kann auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3. verwiesen werden).Bereits deshalb kommt auch der Schätzung der Beschwerdeführerin, die sie der belangten Behörde im Verfahren römisch fünf KOS G 013/12 mit Schreiben vom römisch 40 übermittelt hat, gegenständlich keine Bedeutung zu. Unklar ist außerdem, zu welchem Zeitpunkt diese Schätzung erfolgte, wobei es sich jedoch ausweislich des Schreibens um eine zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Schätzung handeln dürfte. Damit liegt diese bereits zeitlich (weit) nach dem fiktiven Herstellungszeitpunkt (als auch dem tatsächlichen Herstellungszeitpunkt der römisch 40 als Transportleitung; im Übrigen kann auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. 2.3. verwiesen werden).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6.4. Die fiktiven Errichtungskosten der XXXX als Verteilerleitung sind weiters für die hier beschwerdegegenständlichen Jahre anzuerkennen bzw. bei der Kostenfeststellung zugrunde zu legen. Dass in den Jahren vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode auf Basis der tatsächlichen Errichtungskosten höhere Kosten für die XXXX anerkannt worden sind, als es nunmehr auf Basis der fiktiven Leitung „ XXXX “ der Fall wäre, zeitigt keine Auswirkungen auf die hier gegenständliche Regulierungsperiode. Die Anerkennung von Kosten auf Basis der tatsächlichen Errichtungskosten in den Vorjahren erfolgte zu Recht (vgl. VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002) und ist nunmehr nicht dadurch zu „korrigieren“, dass Abschreibungen bzw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Finanzierungskosten auf Basis der fiktiven Errichtungskosten der Verteilerleitung um bereits in den Vorperioden erfolgte höhere Ab-schreibungen bzw. Finanzierungskosten zu kürzen sind. Im Übrigen sind die Zeiträume vor der zweiten Regulierungsperiode Gas rechtskräftig entschieden. 3.6.4. Die fiktiven Errichtungskosten der römisch 40 als Verteilerleitung sind weiters für die hier beschwerdegegenständlichen Jahre anzuerkennen bzw. bei der Kostenfeststellung zugrunde zu legen. Dass in den Jahren vor Beginn der zweiten Regulierungsperiode auf Basis der tatsächlichen Errichtungskosten höhere Kosten für die römisch 40 anerkannt worden sind, als es nunmehr auf Basis der fiktiven Leitung „ römisch 40 “ der Fall wäre, zeitigt keine Auswirkungen auf die hier gegenständliche Regulierungsperiode.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anerkennung von Kosten auf Basis der tatsächlichen Errichtungskosten in den Vorjahren erfolgte zu Recht vergleiche VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002) und ist nunmehr nicht dadurch zu „korrigieren“, dass Abschreibungen bzw. Finanzierungskosten auf Basis der fiktiven Errichtungskosten der Verteilerleitung um bereits in den Vorperioden erfolgte höhere Ab-schreibungen bzw. Finanzierungskosten zu kürzen sind. Im Übrigen sind die Zeiträume vor der zweiten Regulierungsperiode Gas rechtskräftig entschieden.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.6.5. Die fiktiven Errichtungskosten der XXXX als Verteilerleitung sind des Weiteren auf XXXX zu berücksichtigen, weil die tatsächlich errichtete XXXX auf dieser Netzebene verortet ist. Zwar wäre eine tatsächlich erfolgte Ausführung der XXXX als Verteilerleitung angesichts des Druckniveaus XXXX gemäß § 84 Abs. 1 GWG 2011 XXXX zuzuordnen, doch erfolgt gegenständlich „die Anerkennung der tatsächlichen Errichtungskosten bis zur Höhe fiktiver Kosten einer bloßen Verteilerleitung“ (VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002). Anknüpfungsobjekt ist weiterhin die tatsächlich errichtete XXXX , die auf XXXX liegt und für die Kosten nunmehr in Höhe einer fiktiven Ausführung als Verteilerleitung anerkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Netzebene, auf der diese Kosten für die (tatsächlich errichtete) XXXX anzuerkennen sind, ändert sich dadurch nicht.3.6.5. Die fiktiven Errichtungskosten der römisch 40 als Verteilerleitung sind des Weiteren auf römisch 40 zu berücksichtigen, weil die tatsächlich errichtete römisch 40 auf dieser Netzebene verortet ist. Zwar wäre eine tatsächlich erfolgte Ausführung der römisch 40 als Verteilerleitung angesichts des Druckniveaus römisch 40 gemäß Paragraph 84, Absatz eins, GWG 2011 römisch 40 zuzuordnen, doch erfolgt gegenständlich „die Anerkennung der tatsächlichen Errichtungskosten bis zur Höhe fiktiver Kosten einer bloßen Verteilerleitung“ (VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002). Anknüpfungsobjekt ist weiterhin die tatsächlich errichtete römisch 40 , die auf römisch 40 liegt und für die Kosten nunmehr in Höhe einer fiktiven Ausführung als Verteilerleitung anerkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Netzebene, auf der diese Kosten für die (tatsächlich errichtete) römisch 40 anzuerkennen sind, ändert sich dadurch nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7. Ergebnis 3.7.1. Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Anerkennung von Kosten für die XXXX im bestimmten Umfang und dem zuletzt modifizierten Begehren der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin entsprechend berechtigt war. Dies hat die belangte Behörde zudem ausdrücklich anerkannt und auch ihrer neuen Kostenberechnung vom XXXX zu Grunde gelegt.3.7.1. Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Anerkennung von Kosten für die römisch 40 im bestimmten Umfang und dem zuletzt modifizierten Begehren der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin entsprechend berechtigt war. Dies hat die belangte Behörde zudem ausdrücklich anerkannt und auch ihrer neuen Kostenberechnung vom römisch 40 zu Grunde gelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von der belangten Behörde erfolgte Neuberechnung laut Stellungnahme vom XXXX der Entscheidung des BVwG vom 08.05.2024, W606 2238979-1, folgend, wurde von der Beschwerdeführerin bestätigt und blieb von den weiteren Verfahrensparteien unbestritten.Die von der belangten Behörde erfolgte Neuberechnung laut Stellungnahme vom römisch 40 der Entscheidung des BVwG vom 08.05.2024, W606 2238979-1, folgend, wurde von der Beschwerdeführerin bestätigt und blieb von den weiteren Verfahrensparteien unbestritten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Eingabe vom XXXX schränkte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf die Thematik „ XXXX “ ein und „sieht von allen übrigen Beschwerdegründen ab“. Dies betrifft insbesondere den Beschwerdegrund der Verkürzung der Nutzungs- und Abschreibungsdauer von XXXX sowie den ursprünglichen Hinweis, der WACC sei zu niedrig festgesetzt worden. Angesichts des weiten und begründeten Ermessens der Regulierungsbehörde war in der Verkürzung der Nutzungsdauer ohnedies keine Rechtswidrigkeit zu erkennen; die Erwägungen zur Festsetzung des WACC finden sich detailliert in der Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode und lag auch hierin keine Rechtswidrigkeit.Mit Eingabe vom römisch 40 schränkte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auf die Thematik „ römisch 40 “ ein und „sieht von allen übrigen Beschwerdegründen ab“. Dies betrifft insbesondere den Beschwerdegrund der Verkürzung der Nutzungs- und Abschreibungsdauer von römisch 40 sowie den ursprünglichen Hinweis, der WACC sei zu niedrig festgesetzt worden. Angesichts des weiten und begründeten Ermessens der Regulierungsbehörde war in der Verkürzung der Nutzungsdauer ohnedies keine Rechtswidrigkeit zu erkennen; die Erwägungen zur Festsetzung des WACC finden sich detailliert in der Regulierungssystematik für die vierte Regulierungsperiode und lag auch hierin keine Rechtswidrigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.7.2. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war entsprechend neu zu fassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) II. Zur teilweisen Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch zwei. Zur teilweisen Abweisung der Beschwerde:</p>\n<p class=\"lf-p\">3.8. Die Beschwerde richtete sich gegen den angefochtenen Bescheid zur Gänze und somit auch gegen Spruchpunkt 1., mit dem die Zielvorgabe für XXXX festgestellt wird und gegen Spruchpunkt 3., mit dem das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst für XXXX festgestellt wird. Diesbezügliche Beschwerdegründe sind der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen und im Verfahren ist auch nichts hervorgekommen, was an der Rechtmäßigkeit dieser Feststellung Zweifel aufkommen ließe. Insoweit ist die Beschwerde daher abzuweisen.3.8. Die Beschwerde richtete sich gegen den angefochtenen Bescheid zur Gänze und somit auch gegen Spruchpunkt 1., mit dem die Zielvorgabe für römisch 40 festgestellt wird und gegen Spruchpunkt 3., mit dem das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst für römisch 40 festgestellt wird. Diesbezügliche Beschwerdegründe sind der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen und im Verfahren ist auch nichts hervorgekommen, was an der Rechtmäßigkeit dieser Feststellung Zweifel aufkommen ließe. Insoweit ist die Beschwerde daher abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu A) III. – Zurückweisung des Antrags gemäß § 71 GWG 2011Zu A) römisch drei. – Zurückweisung des Antrags gemäß Paragraph 71, GWG 2011 Gemäß § 71 Abs 4 GWG 2011 ist im Falle der Abänderung eines Kostenbescheides eine abweichende Kostenfeststellung bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, GWG 2011 ist im Falle der Abänderung eines Kostenbescheides eine abweichende Kostenfeststellung bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der belangten Behörde, mit dem sie für die gegenständliche Regulierungsperiode Gas ua. die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten und das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst feststellt. Hinsichtlich der den Entgelten zugrundeliegenden Kosten erfolgt mit Spruchpunkt A) I. dieses Erkenntnisses eine Anpassung des angefochtenen Bescheides.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der belangten Behörde, mit dem sie für die gegenständliche Regulierungsperiode Gas ua. die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten und das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst feststellt. Hinsichtlich der den Entgelten zugrundeliegenden Kosten erfolgt mit Spruchpunkt A) römisch eins. dieses Erkenntnisses eine Anpassung des angefochtenen Bescheides.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Änderungen sind bei der Kostenbasis der nächsten Entgeltperiode zu berücksichtigen, die jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Änderungen gemäß § 71 GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos zu berücksichtigen, war folglich zurückzuweisen.Diese Änderungen sind bei der Kostenbasis der nächsten Entgeltperiode zu berücksichtigen, die jedoch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Änderungen gemäß Paragraph 71, GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos zu berücksichtigen, war folglich zurückzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:</p>\n<p class=\"lf-p\">Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Demgemäß kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Demgemäß kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sachverhalt ist mittlerweile unstrittig; die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin gaben bekannt, dass sie eine mündliche Verhandlung nicht mehr für notwendig erachten und sie die Beschwerdeführerin betreffenden Entscheidungen des BVwG zu den GZ W606 2238979-1 und W606 2239005-1 betreffend die zweite und dritte Regulierungsperiode für zutreffend befinden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung lässt keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, weil die gegenständliche Rechtsfrage bereits in den Entscheidungen des BVwG zu den Kostenbescheiden vergangener Regulierungsperioden behandelt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend den Antrag auf Berücksichtigung von Änderungen gemäß § 71 GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil dieser Antrag aus formalen Gründen zurückzuweisen war (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Betreffend den Antrag auf Berücksichtigung von Änderungen gemäß Paragraph 71, GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil dieser Antrag aus formalen Gründen zurückzuweisen war (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) – Zulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG zulässig, weil eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zulässig, weil eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwar liegt bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur allfälligen Anerkennung von fiktiven Errichtungskosten vor, wenn ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen ein (fiktives) Vorhaben umgesetzt hätte (vgl. VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002), doch liegt – soweit ersichtlich – bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlich zulässigen bzw. gebotenen Methodik zur Ermittlung der gemäß § 79 Abs 1 GWG 2011 gebotenen „Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht“, vor. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse, weil diese Methode alle der Beschwerdeführerin vergleichbaren Unternehmen betrifft.Zwar liegt bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur allfälligen Anerkennung von fiktiven Errichtungskosten vor, wenn ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen ein (fiktives) Vorhaben umgesetzt hätte vergleiche VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002), doch liegt – soweit ersichtlich – bisher keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlich zulässigen bzw. gebotenen Methodik zur Ermittlung der gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 gebotenen „Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht“, vor. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse, weil diese Methode alle der Beschwerdeführerin vergleichbaren Unternehmen betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W271.2266625.1.00</p></div>", "next": 0}