{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">1.1.7. Die Verhandlungsschrift Behördenverfahren samt dieser angeschlossener Beilagen wurde gemäß § 44e Abs. 3 AVG bei der Stadt XXXX als Standortgemeinde und bei der belangten Behörde 1 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Darüber hinaus wurde sie gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 im Internetauftritt der belangten Behörde 1 bereitgestellt. 1.1.7. Die Verhandlungsschrift Behördenverfahren samt dieser angeschlossener Beilagen wurde gemäß Paragraph 44 e, Absatz 3, AVG bei der Stadt römisch 40 als Standortgemeinde und bei der belangten Behörde 1 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Darüber hinaus wurde sie gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 im Internetauftritt der belangten Behörde 1 bereitgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.8. Mit dem Bescheid 1 erteilte die belangte Behörde 1 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens gemäß §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000. Sie machte die Entscheidung mit vom datierenden 25.03.2023 Edikt am 30.03.2023 kund.1.1.8. Mit dem Bescheid 1 erteilte die belangte Behörde 1 unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens gemäß Paragraphen 23 b, 24 und 24 f UVP-G 2000. Sie machte die Entscheidung mit vom datierenden 25.03.2023 Edikt am 30.03.2023 kund.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.8.1. Im Spruch dieses Bescheids sprach die belangte Behörde ua. Folgendes aus:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Sie erteilte die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (Pkt. I.1.1.), „bestimmte“ einen Geländestreifen des verfahrensgegenständlichen Trassenabschnitts, wobei sie diesen Geländestreifen bzw. die Trasse näher beschrieb (Pkt. 1.2.1.), legte fest, worauf sich die in Mitanwendung des EisbG erteilte Genehmigung beziehe (Pkt. I.3.1) und stellte „fest“, dass „das Eisenbahnunternehmen“ verpflichtet sei, bestehende Verkehrsanlagen und Wasserläufe wie im Projekt dargestellt, wiederherzustellen (Pkt. I.3.2), sprach die Genehmigung für temporären Wasserhaltungsmaßnahmen und für bestimmte Versickerungsanlagen in Mitanwendung des WRG aus (Pkt. I.4.1), sprach weiters in Mitanwendung des DMSG die Bewilligung zur Veränderung aus und legte fest, dass diese Bewilligung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Jahren ab Bescheiddatum tatsächlich Gebrauch gemacht werde (Pkt.</div>\n<p class=\"lf-p\">I.5.1. und I.5.3.).a) Sie erteilte die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (Pkt. römisch eins.1.1.), „bestimmte“ einen Geländestreifen des verfahrensgegenständlichen Trassenabschnitts, wobei sie diesen Geländestreifen bzw. die Trasse näher beschrieb (Pkt. 1.2.1.), legte fest, worauf sich die in Mitanwendung des EisbG erteilte Genehmigung beziehe (Pkt. römisch eins.3.1) und stellte „fest“, dass „das Eisenbahnunternehmen“ verpflichtet sei, bestehende Verkehrsanlagen und Wasserläufe wie im Projekt dargestellt, wiederherzustellen (Pkt. römisch eins.3.2), sprach die Genehmigung für temporären Wasserhaltungsmaßnahmen und für bestimmte Versickerungsanlagen in Mitanwendung des WRG aus (Pkt. römisch eins.4.1), sprach weiters in Mitanwendung des DMSG die Bewilligung zur Veränderung aus und legte fest, dass diese Bewilligung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Jahren ab Bescheiddatum tatsächlich Gebrauch gemacht werde (Pkt. römisch eins.5.1. und römisch eins.5.3.).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Der Geländestreifen der als Hochleistungsstrecke zu sehenden Maßnahmen des Vorhabens wurde mit folgender Abgrenzung und Trassenabschnitten wie folgt bestimmt:</div>\n<p class=\"lf-p\">Die Trasse schließt an allen Seiten an bestehende Bahnstrecken an und verläuft im Grundriss auf der bestehenden Bahntrasse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Trassenabschnitt der Strecke 12101 – „Penzinger Ast“ (Wien Penzing (in Pz) = Abzweigung Wien Hütteldorf 1) beginnt am östlichen Kopf des Bahnhofs Wien Hütteldorf bzw. bei km 1,000 am westlichen Kopf des Bahnhofs Wien Penzing und endet bei km 1,694.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Trassenabschnitt der Strecke 12201 – „Hütteldorfer Ast“ (Wien Hütteldorf (in Hf) = Wien Praterstern (in Nw)) beginnt bei deren km 0,770 und endet bei km 5,300.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Trassenabschnitt der Strecke 10615 Wien Maxing (= Wien Matzleinsdorf-Altmannsdorf (in Wbf)) beginnt bei deren km 4,046 und endet bei km 5,450 östlich des Bahnhofs Wien Maxing.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Übrigen wird zur bestimmten Trasse auf die Spruchpunkte 1.2.1. und 1.2.2. sowie IV.2. der Begründung von Bescheid 1 verwiesen. Im Übrigen wird zur bestimmten Trasse auf die Spruchpunkte 1.2.1. und 1.2.2. sowie römisch vier.2. der Begründung von Bescheid 1 verwiesen.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Zu den Nebenbestimmungen betreffend „Ökologie (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume incl. Biologische Vielfalt und Baumschutz)“ ordnete die belangte Behörde 1 in Pkt. IV.1.7.1 („Allgemein“) des Bescheid 1 an, dass die „nachfolgend in den Spruch aufgenommenen Nebenbestimmungen aus ökologischer Sicht“ (Bezugnahme auf die Spruchpunkte IV.1.7, IV.2.6 und IV.3.5) nur insofern bindend und anzuwenden seien, als diese nicht durch die jeweils zuständige Behörde im Zuge des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 abgeändert, ergänzt oder aufgehoben würden.c) Zu den Nebenbestimmungen betreffend „Ökologie (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume incl. Biologische Vielfalt und Baumschutz)“ ordnete die belangte Behörde 1 in Pkt. römisch vier.1.7.1 („Allgemein“) des Bescheid 1 an, dass die „nachfolgend in den Spruch aufgenommenen Nebenbestimmungen aus ökologischer Sicht“ (Bezugnahme auf die Spruchpunkte römisch vier.1.7, römisch vier.2.6 und römisch vier.3.5) nur insofern bindend und anzuwenden seien, als diese nicht durch die jeweils zuständige Behörde im Zuge des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 abgeändert, ergänzt oder aufgehoben würden.</div>\n<p class=\"lf-p\">1.1.8.2. Der Begründung des Bescheid 1 war ua. Nachstehendes zu entnehmen:</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">a)</span>Unter Abschnitt II.1.1 erwog die belangt Behörde 1 zu ihrer Zuständigkeit, dass die ggst. Streckenteile Bestandteil der „Hochleistungsstrecke „ XXXX – XXXX ““ seien. Diese Strecke sei mit der 2. Hochleistungsstrecken-Verordnung (im Folgenden: 2. HL-VO) zur Hochleistungsstrecke erklärt worden. Mit dieser Erklärung werde die Anwendbarkeit des HLG auf die betreffende Eisenbahnstrecke „bewirkt“ (Hinweis auf: Zeleny, Eisenbahnplanungs- und baurecht [1994], S. 115). Die Verordnung zur Erklärung der Hochleistungsstrecke bilde mithin lediglich die Rechtsgrundlage für weitere, auf das HLG gestützte und auf Hochleistungsstrecken iSd HLG bezogene Rechtsakte (Hinweis auf: VfGH 05.12.1995, Zlen. B 274/95 und B 286/95).a) Unter Abschnitt römisch zwei.1.1 erwog die belangt Behörde 1 zu ihrer Zuständigkeit, dass die ggst. Streckenteile Bestandteil der „Hochleistungsstrecke „ römisch 40 – römisch 40 ““ seien. Diese Strecke sei mit der 2. Hochleistungsstrecken-Verordnung (im Folgenden: 2. HL-VO) zur Hochleistungsstrecke erklärt worden. Mit dieser Erklärung werde die Anwendbarkeit des HLG auf die betreffende Eisenbahnstrecke „bewirkt“ (Hinweis auf: Zeleny, Eisenbahnplanungs- und baurecht [1994], S. 115). Die Verordnung zur Erklärung der Hochleistungsstrecke bilde mithin lediglich die Rechtsgrundlage für weitere, auf das HLG gestützte und auf Hochleistungsstrecken iSd HLG bezogene Rechtsakte (Hinweis auf: VfGH 05.12.1995, Zlen. B 274/95 und B 286/95).</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Die belangte Behörde 1 führte im erwähnten Abschnitt auch aus, dass die vom Vorhaben betroffenen Streckenabschnitte „Teil des europäischen Eisenbahnnetzes“ seien und damit den grundlegenden Anforderungen sowie funktionellen und technischen Spezifikationen (im Folgenden: TSI), welche in der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft und den damit verbundenen TSI definiert seien. Die Eisenbahnstrecke stelle „unzweifelhaft“ eine „Fernverkehrsstrecke“ dar.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Unter Abschnitt VI.2.2.9 wurde zum Themenbereich „Ökologie (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume incl. Biologische Vielfalt und Baumschutz)“ ausgeführt, dass das „naturschutzrechtliche Verfahren“ nicht Gegenstand des Umweltverträglichkeitsprüfungs- und des teilkonzentrierten Verfahrens bei der belangten Behörde 1 sei. Dieses sei gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 von den „nach den anzuwendenden Materiegesetzen des Landes Wien“ zuständigen Behörden durchzuführen. Es seien die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen und durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.</div>\n<p class=\"lf-p\">Wie schon im Spruchpunkt IV.1.6.1 (gemeint erkennbar: IV.1.7.1) klargestellt, sei die Vorschreibung von Auflagen bei ökologischen Fragestellungen nur „unvorgreiflich der noch zu behandelnden Materie des Naturschutzes“ im teilkonzentrierten Verfahren der belange Behörde 2 möglich. In diesem Verfahren könnten die in den UVP-Genehmigungsbescheid aufgenommenen Nebenbestimmungen geändert bzw. um weitere ergänzt werden. Zu den eingelangten Stellungnahmen bzw. Einwendungen betonte die belangte Behörde 1, dass aus ihrer Sicht „gemäß § 24 Abs. a UVP-G 2000“ (gemeint wohl: § 24 Abs. 1 UVP-G 2000) die naturschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens „nicht im Bereich der UVP-Gutachter“ liege. Jedoch seien sämtliche Fragen des Artenschutzes „im Zuge des UVP-Verfahrens“ grundsätzlich „hinsichtlich der Umweltverträglichkeit“ zu bewerten gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Auswirkungen seien iS des UVP-G 2000 insofern nicht relevant, als selbst bei einer „schlechteren Bewertung“ in diesem Bereich das Vorhaben auf Basis des Umweltverträglichkeitsgutachtens genehmigungsfähig bleibe. Zudem dürfe seitens der belangten Behörde 1 einer Entscheidung der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im naturschutzrechtlichen Verfahren „nicht vorgegriffen“ werden.c) Unter Abschnitt römisch sechs.2.2.9 wurde zum Themenbereich „Ökologie (Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume incl. Biologische Vielfalt und Baumschutz)“ ausgeführt, dass das „naturschutzrechtliche Verfahren“ nicht Gegenstand des Umweltverträglichkeitsprüfungs- und des teilkonzentrierten Verfahrens bei der belangten Behörde 1 sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses sei gemäß Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 von den „nach den anzuwendenden Materiegesetzen des Landes Wien“ zuständigen Behörden durchzuführen. Es seien die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen und durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Wie schon im Spruchpunkt römisch vier.1.6.1 (gemeint erkennbar: römisch vier.1.7.1) klargestellt, sei die Vorschreibung von Auflagen bei ökologischen Fragestellungen nur „unvorgreiflich der noch zu behandelnden Materie des Naturschutzes“ im teilkonzentrierten Verfahren der belange Behörde 2 möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Verfahren könnten die in den UVP-Genehmigungsbescheid aufgenommenen Nebenbestimmungen geändert bzw. um weitere ergänzt werden. Zu den eingelangten Stellungnahmen bzw. Einwendungen betonte die belangte Behörde 1, dass aus ihrer Sicht „gemäß Paragraph 24, Abs. a UVP-G 2000“ (gemeint wohl: Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000) die naturschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens „nicht im Bereich der UVP-Gutachter“ liege. Jedoch seien sämtliche Fragen des Artenschutzes „im Zuge des UVP-Verfahrens“ grundsätzlich „hinsichtlich der Umweltverträglichkeit“ zu bewerten gewesen. Diese Auswirkungen seien iS des UVP-G 2000 insofern nicht relevant, als selbst bei einer „schlechteren Bewertung“ in diesem Bereich das Vorhaben auf Basis des Umweltverträglichkeitsgutachtens genehmigungsfähig bleibe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem dürfe seitens der belangten Behörde 1 einer Entscheidung der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde im naturschutzrechtlichen Verfahren „nicht vorgegriffen“ werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verwiesen wurde auf Ermittlungsergebnisse (konkret Verweis auf den „Fragenbereich“ der znBU) und der dort vorgenommenen Auseinandersetzung mit der Frage, ob voraussichtlich geschützte Tierarten vom Vorhaben berührt würden und das Vorhaben somit „entsprechenden verboten“ entgegenstehe. Bei einigen streng geschützten Tierarten komme es nach diesen Ermittlungsergebnisse zu einer Beanspruchung des Lebensraums, wodurch sich eventuell der Tatbestand der Tötung oder Störung dieser Tiere begründe (Hinweis auf Verbote nach § 10 Wr NSchG). Bei der zuständigen Behörde (Hinweis dabei erkennbar auf die Abteilung 22 des Magistrats der XXXX [„MA 22“]) sei im Hinblick auf eventuelle Verstöße gemäß § 10 Wr NSchG (Tötung, Fang, Vernichtung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Transport im lebenden Zustand etc.) und gemäß § 7 Wiener Naturschutzverordnung (Lebensraumschutz) um eine Ausnahmebewilligung anzusuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Auswirkungen des Vorhabens auf geschützte Pflanzenarten seien geringfügig einzustufen, dennoch ist eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich (auch hier Hinweis auf einen „Genehmigungsantrag bei der MA22“ gemäß § 10 Abs. 1 Wr NSchG). Verwiesen wurde auf Ermittlungsergebnisse (konkret Verweis auf den „Fragenbereich“ der znBU) und der dort vorgenommenen Auseinandersetzung mit der Frage, ob voraussichtlich geschützte Tierarten vom Vorhaben berührt würden und das Vorhaben somit „entsprechenden verboten“ entgegenstehe. Bei einigen streng geschützten Tierarten komme es nach diesen Ermittlungsergebnisse zu einer Beanspruchung des Lebensraums, wodurch sich eventuell der Tatbestand der Tötung oder Störung dieser Tiere begründe (Hinweis auf Verbote nach Paragraph 10, Wr NSchG).</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der zuständigen Behörde (Hinweis dabei erkennbar auf die Abteilung 22 des Magistrats der römisch 40 [„MA 22“]) sei im Hinblick auf eventuelle Verstöße gemäß Paragraph 10, Wr NSchG (Tötung, Fang, Vernichtung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Transport im lebenden Zustand etc.) und gemäß Paragraph 7, Wiener Naturschutzverordnung (Lebensraumschutz) um eine Ausnahmebewilligung anzusuchen. Die Auswirkungen des Vorhabens auf geschützte Pflanzenarten seien geringfügig einzustufen, dennoch ist eine naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich (auch hier Hinweis auf einen „Genehmigungsantrag bei der MA22“ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Wr NSchG).</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">d)</span>Zum Vorbringen, nur bestimmte Baumfällungen seien vom Anwendungsbereich des Wiener Baumschutzgesetzes (im Folgenden: Wr BSchG) ausgenommen (und zwar, wenn es sich um Maßnahmen iZm dem Bau und der Erhaltung von Eisenbahnanlagen handle; für Baumfällungen für das „Straßenprojekt“ wäre eine entsprechende Bewilligung beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt einzuholen) hielt die belangte Behörde 1 fest, dass die Baumaßnahmen an Straßen Projektbestandteil des Eisenbahnprojektes seien, um eine funktionierende Verkehrsverbindung nach Adaptierung der Bahntrasse gewährleisten zu können, was auch der Sachverständige für Ökologie in der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen bestätigt habe.</div>\n<p class=\"lf-p\">1.1.9. Gegen den Bescheid wurden die Beschwerde 1 bis 10 erhoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.10. Die bP1 monierte in ihrer Beschwerde vom 25.04.2022 gegen den Bescheid 1, dass das gegenständliche Vorhaben weder „städtebauerisch-architektonisch“ noch in Anbetracht der Klimakrise zeitgemäß sei. Zudem sehe das Vorhaben nicht den Ausschluss des nicht zeitgemäßen Güterverkehrs vor. Die bP1 rügte darüber hinaus die Befangenheit der Behörde sowie der Gutachter im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie die Verfahrensführung der belangten Behörde 1 im Zuge der mündlichen Verhandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.11. Die bP2 und bP3 erhoben am 03.05.2022 ebenfalls Beschwerde gegen den Bescheid 1 und führten darin aus:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.11.1. Gerügt wurde die Befangenheit der belangten Behörde 1, da die PW im 100 % Eigentum der Republik Österreich stehe, die unrichtige Durchführung des Verfahrens im Wege des vereinfachten Verfahrens, die Umgehung der UVP durch Aufsplittung des Vorhabens in verschiedene Teilstücke – insbesondere im Hinblick auf den „ XXXX “, der im ggst. Verfahren „keine Berücksichtigung“ gefunden habe – sowie die Mangelhaftigkeit der von der belangten Behörde 1 durchgeführten mündlichen Verhandlung. 1.1.11.1. Gerügt wurde die Befangenheit der belangten Behörde 1, da die PW im 100 % Eigentum der Republik Österreich stehe, die unrichtige Durchführung des Verfahrens im Wege des vereinfachten Verfahrens, die Umgehung der UVP durch Aufsplittung des Vorhabens in verschiedene Teilstücke – insbesondere im Hinblick auf den „ römisch 40 “, der im ggst. Verfahren „keine Berücksichtigung“ gefunden habe – sowie die Mangelhaftigkeit der von der belangten Behörde 1 durchgeführten mündlichen Verhandlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.11.2. Die bP2 und die bP3 monierten auch die Art und Weise der Durchführung der mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde 1. Sie rügten auch eine Befangenheit der Sachverständigen und dabei insbesondere, dass das Gutachten des humanmedizinischen Sachverständigen unschlüssig und unvollständig sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.11.3. Moniert wurde auch, dass das beantragte Vorhaben nicht dem „tatsächlich geplanten Vorhaben“ entspreche, weil es tatsächlich um den „Ausbau des Güterverkehrs“ gehe. Die Strecke sei auch nicht als „quieter route“ qualifiziert, was für den Güterbeförderungsverkehr zwingend geboten gewesen wäre und für die Beurteilung und Dimensionierung der Lärmschutzmaßnahmen andere Voraussetzungen geschaffen hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.11.4. Nicht zuletzt machten die bP2 und die bP3 in ihrer Beschwerde geltend, dass kein „überwiegendes öffentliches Interesse“ an dem Vorhaben gegeben sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.12. Die bP4 rügte in ihrer gegen den Bescheid 1 erhobenen Beschwerde vom 06.05.2022 ebenfalls die Rechtswidrigkeit des Bescheids und führte dazu insb. folgende Gründe aus:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.12.1. So seien die Auflagen, die von der belangten Behörde 1 betreffend den Lärmschutz erteilt wurden, unzureichend und nicht geeignet, die „Umweltverträglichkeit“ des Vorhabens zu „verbessern“. Eine humanmedizinische Betrachtung sei erforderlich, weswegen ein entsprechendes Gutachten einzuholen sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.12.2. Betreffend die Schutzgüter „Luft“ und „Klima“ monierte die bP4, dass angesichts des normierten „Immissionsminimierungsgebots“ zu prüfen sei, ob es Verbesserungen hinsichtlich der Immissionsminimierung gebe, die technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar seien. Treffe dies zu, seien diese Verbesserungen nach § 24f Abs. 4 UVP-G 2000 vorzuschreiben. Gegenständlich sei die notwendige Gestaltung der Fuß- und Radwegenetze nicht als Teil der UVP behandelt worden, weswegen eine solche Prüfung nicht erfolgen könne. Die belangte Behörde 1 habe es auch unterlassen, ausreichend Auflagen zur Verbesserung der Immissionsminimierung vorzuschreiben. Auch seien Auswirkungen auf den CO2-Fußabdruck durch den Materialverbrauch, die Versiegelung und Folgen der Baumrodung zudem im Fachbeitrag „Luft und Klima“ nicht berücksichtigt worden. 1.1.12.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die Schutzgüter „Luft“ und „Klima“ monierte die bP4, dass angesichts des normierten „Immissionsminimierungsgebots“ zu prüfen sei, ob es Verbesserungen hinsichtlich der Immissionsminimierung gebe, die technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar seien. Treffe dies zu, seien diese Verbesserungen nach Paragraph 24 f, Absatz 4, UVP-G 2000 vorzuschreiben. Gegenständlich sei die notwendige Gestaltung der Fuß- und Radwegenetze nicht als Teil der UVP behandelt worden, weswegen eine solche Prüfung nicht erfolgen könne. Die belangte Behörde 1 habe es auch unterlassen, ausreichend Auflagen zur Verbesserung der Immissionsminimierung vorzuschreiben. Auch seien Auswirkungen auf den CO2-Fußabdruck durch den Materialverbrauch, die Versiegelung und Folgen der Baumrodung zudem im Fachbeitrag „Luft und Klima“ nicht berücksichtigt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.12.3. Die bP4 führte weiters aus, dass auch die klimaschädliche Auswahl der verwendeten Baustoffe – insbesondere Beton – nicht berücksichtigt und keine Varianten geprüft worden seien. In der Bauphase käme es, und dies sei auch durch den Fachbeitrag Luft und Klima sowie die znBU bestätigt, zu einer Zunahme der Emissionen. Auch führe die Umsetzung der zurzeit beantragten Form des Vorhabens durch die Verlängerung der Wege für den motorisierten Verkehr aufgrund der Schließung von Bahnübergängen sowie der Nichtausbau von Rad- und Fußgängerwegen zu einer Erhöhung der Emissionen, insbesondere des CO2-Ausstoßes. Die bP4 verwies idZ auch auf die dem Stand der Technik entsprechenden technischen Leitlinien für die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturen im Zeitraum 2021-2027 (2021/C373/01) und, dass die in diesen Leitlinien empfohlene Berechnung gegenständlich nicht erfolgt sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.12.4. Zum Baumschutz legte die bP4 dar, dass die Rodung von rd. 1.000 Bäumen und 2,45 ha zusätzliche Versiegelung der Umweltverträglichkeit widersprechen würden. Ersatzpflanzungen seien jedenfalls im Verhältnis 1:2 vorzunehmen, um das Vorhaben umweltverträglich zu machen. Der znBU werde hinsichtlich der Aussage, dass die Rodung von 925 Bäumen lediglich geringfügige Beeinträchtigungen des Mikroklimas nach sich ziehen werde, entschieden entgegengetreten. Auch für die Lärmschutzwände hätte iSd „Immissionsminimierungsgebots“ eine Begrünung zu erfolgen, da sie andernfalls zur Erhitzung der Stadt beitragen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.12.5. Auch wenn das Wr BSchG nicht unmittelbar anwendbar sei, wäre es dennoch „analog“ dem „Stand der Technik entsprechend“ anzuwenden, um das Vorhaben „bewilligungsfähig“ zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.12.6. Zur Thematik der mit dem Klimawandel verbundenen Starkniederschläge führte die bP4 aus, dass das Abwassersystem auf solche nicht ausgerichtet sei und sohin das Vorhaben auch deshalb nicht umweltverträglich sei. Beantragt werde die Einholung eines Gutachtens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die durch das Vorhaben bedungene Veränderung des lokalen Wasserhaushalts stelle sich als ebenso wenig umweltverträglich dar. Zur Sicherung des bestehenden lokalen Grundwasservorkommens wären auch die Niederschlagswässer durch Sicherschächte, Sickerschlitze, Bahngräben anstelle der von der belangten Behörde 1 genehmigten Einleitung in den Kanal versickerbar. Dadurch könne ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels verhindert werden. Darüber hinaus sei auch die Einstufung des Grundwassers als hoch belastet nicht nachvollziehbar. Zur Grundwasserqualität sei kein Wassergutachten vorgelegt worden. Dies wäre jedoch notwendig gewesen um die Auswirkungen auf die Umwelt abschließend beurteilen zu können. Beantragt werde daher wiederum die Einholung eines Gutachtens.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.12.7. Weiters monierte die bP4, dass die im Bescheid 1 festgelegten Bauwerke zu einer Bodenversiegelung führen würden, die wegen des Verstoßes des „Immissionsminimierungsgebotes“ „nicht umweltverträglich“ seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.12.8. Unter der Überschrift „Stadtentwicklung“ führte die bP4 aus, dass diese unzureichend behandelt worden sei. So sie durch eine Unterführung mit Treppen und Liften keine gleichwertige Querungsmöglichkeit bei den EKen „ XXXX “, „ XXXX “ hergestellt. Auch für den Radverkehr stelle eine Querung „im Schiebebetrieb“, keine Gleichwertigkeit dar. Eine Verbesserung gegenüber der Bestandssituation liege nicht vor. Das Vorhaben weise sohin auch eine „hohe Trennwirkung“ innerhalb des Bezirks auf. 1.1.12.8. Unter der Überschrift „Stadtentwicklung“ führte die bP4 aus, dass diese unzureichend behandelt worden sei. So sie durch eine Unterführung mit Treppen und Liften keine gleichwertige Querungsmöglichkeit bei den EKen „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ hergestellt. Auch für den Radverkehr stelle eine Querung „im Schiebebetrieb“, keine Gleichwertigkeit dar. Eine Verbesserung gegenüber der Bestandssituation liege nicht vor. Das Vorhaben weise sohin auch eine „hohe Trennwirkung“ innerhalb des Bezirks auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.12.9. Gerügt wurde auch, dass die belangte Behörde 1 darüber hinaus wesentliche Fragen des UVP-Verfahrens „nicht selbst entschieden“ habe. So sei etwa die Frage des Lärms an ein Monitoring „ausgelagert“ worden und auch die – eine wesentliche Voraussetzung für die Umweltverträglichkeit darstellende – „Kontextplanung“ (gemeint also: nicht vorhabensgegenständliche, aber dennoch in Zusammenhang mit dem Vorhaben zu verwirklichende Maßnahmen) betreffend Verkehrssicherheit und die Auswirkungen auf die städtebauliche Integration nur unzureichend geprüft worden bzw. durch die Auflage, einen „Wettbewerb auszuschreiben“ auf eine Zeit nach Fertigstellung des Vorhabens „verschoben“ worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.12.10. Ferner monierte die bP4 auch eine fehlende Strategische Umweltprüfung (im Folgenden: SUP) und die daher unterlassene Alternativenprüfung und wies bezugnehmend auf die Begründung auf den S. 120 bis 121 des Bescheid 1 darauf hin, dass die XXXX nicht „Teil einer Hochleistungsstrecken-Verordnung“ gewesen sei. Betreffend die unterlassene SUP wies die bP4 auf die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (im Folgenden: SUP-RL) und die Vorschriften in deren Art. 2a und Art. 3 sowie die im Urteil des EuGH vom 25.06.2020, Rechtssache C-24/19, A und a (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele), vorgenommene Auslegung des Begriffs „Pläne und Programme“ hin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Umsetzung der SUP-RL in Österreich im Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (im Folgenden: SP-V-Gesetz) sei „unvollständig“ erfolgt bzw. sei dieses Bundesgesetz richtlinienkonform auszulegen. Hinsichtlich der – bei Durchführung einer SUP erforderlichen Alternativenprüfung rügte die bP4, dass iZm dem Eisenbahnbetrieb, Abfallwirtschaft, Boden- und Grundwasserqualität, Verkehr, Ökologie, Luft und Klima, Humanmedizin, Lärm und Erschütterung zahlreiche Fragen „offengeblieben“ seien, bzw. Angaben etwa zur Anzahl der Personen- und Güterverkehrszüge oder Planungsparameter unklar seien bzw. nicht vorliegen würden. Der Vorschlag der bP4 zu einer Projektvariante sei nie geprüft worden. 1.1.12.10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner monierte die bP4 auch eine fehlende Strategische Umweltprüfung (im Folgenden: SUP) und die daher unterlassene Alternativenprüfung und wies bezugnehmend auf die Begründung auf den S. 120 bis 121 des Bescheid 1 darauf hin, dass die römisch 40 nicht „Teil einer Hochleistungsstrecken-Verordnung“ gewesen sei. Betreffend die unterlassene SUP wies die bP4 auf die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (im Folgenden: SUP-RL) und die Vorschriften in deren Artikel 2 a und Artikel 3, sowie die im Urteil des EuGH vom 25.06.2020, Rechtssache C-24/19, A und a (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele), vorgenommene Auslegung des Begriffs „Pläne und Programme“ hin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Umsetzung der SUP-RL in Österreich im Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (im Folgenden: SP-V-Gesetz) sei „unvollständig“ erfolgt bzw. sei dieses Bundesgesetz richtlinienkonform auszulegen. Hinsichtlich der – bei Durchführung einer SUP erforderlichen Alternativenprüfung rügte die bP4, dass iZm dem Eisenbahnbetrieb, Abfallwirtschaft, Boden- und Grundwasserqualität, Verkehr, Ökologie, Luft und Klima, Humanmedizin, Lärm und Erschütterung zahlreiche Fragen „offengeblieben“ seien, bzw. Angaben etwa zur Anzahl der Personen- und Güterverkehrszüge oder Planungsparameter unklar seien bzw. nicht vorliegen würden. Der Vorschlag der bP4 zu einer Projektvariante sei nie geprüft worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.12.11. Darüber hinaus wende die bP4 als informierte Öffentlichkeit ein, dass es zu Gefahrguttransporten auf der XXXX kommen werde, welche bislang im Vorhaben nicht behandelt worden seien. 1.1.12.11. Darüber hinaus wende die bP4 als informierte Öffentlichkeit ein, dass es zu Gefahrguttransporten auf der römisch 40 kommen werde, welche bislang im Vorhaben nicht behandelt worden seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.13. Die bP5 monierte in ihrer am 08.05.2022 gegen den Bescheid 1 erhobenen Beschwerde, dass nicht alle bestehenden Querungsmöglichkeiten für den Radwegverkehr aufrechterhalten würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.14. Die bP6 führte Folgendes zur Begründung ihrer am 10.05.2022 erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid 1 aus:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.14.1. Zunächst rügte sie die Befangenheit der belangten Behörde 1, weil diese gleichzeitig „Eigentümerin“ der PW sei (gemeint wohl: die bestallte Organwalterin bzw. Behördenleiterin auch in ihrer Funktion als Vertreterin des Bundes als – zumindest indirektem – Alleineigentümer). Deswegen hätten die Rechte als Bürgerinitiativen nicht voll ausgeübt werden können. Wäre öffentlich bekannt gemacht worden, dass eine Verlängerung der Fristen zur Vorlage einer dem UVP-G 2000 entsprechenden Unterschriftenliste möglich gewesen wäre, hätten sich aus Sicht der bP6 weitere Bürgerinitiativen gegründet und in das Verfahren einbringen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.14.2. Als weitere Beschwerdepunkte brachte die bP6 die Befangenheit der Sachverständigen, ein Catering der PW für die belangte Behörde 1 und die Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die Protokollierung der mündlichen Verhandlung durch Mitarbeiter der PW sowie die fehlende unabhängige Bewertung der Einwendungen der Parteien vor. Beantragt werde auch die Offenlegung der Verträge bzw. Vereinbarungen betreffend die Protokollierung und das Catering.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.14.3. Die bP6 wies überdies darauf hin, dass vor dem Bau des „ XXXX “ die XXXX „nicht als Hochleistungsstrecke“ angesehen worden sei und nicht nachvollziehbar sei, warum diese nun Teil einer solchen Strecke sein solle. Beantragt werde die Prüfung, ob hier ein Irrtum vorliege und nicht eine Widmung oder rechtliche Festlegung hätte getroffen werden müssen, um die Definition der XXXX als Nebenbahn zu garantieren. Die Definition als Nebenbahn ermögliche nämlich eine umweltschonendere Bauweise. Auch ein Ausbau der XXXX als S-Bahn-Strecke würde attraktivere Bauvarianten ermöglichen, als die von der PW bevorzugte Variante als Hochlage, welche die Nutzung der Strecke für den Güterverkehr attraktiv mache.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sei zu überprüfen, ob die von der PW beantragten Baumaßnahmen verhältnismäßig seien zum Wunsch der Stadt XXXX hinsichtlich des 15-Minuten-Takts. In diesem Zusammenhang rügte die bP6 auch das zukünftige Betriebsprogramm.1.1.14.3. Die bP6 wies überdies darauf hin, dass vor dem Bau des „ römisch 40 “ die römisch 40 „nicht als Hochleistungsstrecke“ angesehen worden sei und nicht nachvollziehbar sei, warum diese nun Teil einer solchen Strecke sein solle. Beantragt werde die Prüfung, ob hier ein Irrtum vorliege und nicht eine Widmung oder rechtliche Festlegung hätte getroffen werden müssen, um die Definition der römisch 40 als Nebenbahn zu garantieren. Die Definition als Nebenbahn ermögliche nämlich eine umweltschonendere Bauweise.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch ein Ausbau der römisch 40 als S-Bahn-Strecke würde attraktivere Bauvarianten ermöglichen, als die von der PW bevorzugte Variante als Hochlage, welche die Nutzung der Strecke für den Güterverkehr attraktiv mache. Es sei zu überprüfen, ob die von der PW beantragten Baumaßnahmen verhältnismäßig seien zum Wunsch der Stadt römisch 40 hinsichtlich des 15-Minuten-Takts. In diesem Zusammenhang rügte die bP6 auch das zukünftige Betriebsprogramm.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.14.4. Beantragt wurde von der bP6 unter Verweis auf eine Tabelle auch die Streichung der Feststellung im Bescheid 1, wonach der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als der Nachteil, der den Parteien dadurch entstehe. Das Gegenteil sei der Fall. Beantragt werden Ergänzungen und weitere Auflagen wie Neuplanung von Varianten zum Vorteil der Allgemeinheit. Es werde auch beantragt, dass abgesichert werde, dass das Vorhaben mit Baubeginn 2025+ finanziert werden könne, und zu überprüfen, ob die prognostizierten Baukosten noch gültig sein können. Zu überprüfen sei weiters, ob sich die Rahmenbedingungen nicht dahingehend geändert hätten, dass eine innovativere Planung gerechtfertigt wäre. Beantragt werde weiters, die Prüfung von Alternativvarianten insbesondere der technisch möglichen Tieferlegung und eine diesbezügliche Machbarkeitsstudie.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.14.5. Die bP6 beantragte darüber hinaus auch die neuerliche Durchführung der UVP und die Einholung neuer, unabhängiger Gutachten, weil sich die znBU als widersprüchlich darstelle etwa auch hinsichtlich der Fachbereiche Humanmedizin, Lärmschutz, Erschütterung, sowie Luft und Klima. Zudem beantrage die bP6 den Ausspruch eines Fahrverbots, bzw. jedenfalls eines Nachtfahrverbots, von Güterzügen auf der Vorhabensstrecke. Sie beantragte weiters die Lärmschutzmaßnahmen auf Praxistauglichkeit zu prüfen sowie näher zu bestimmen und, dass die Notwendigkeit von objektseitigen Schallschutzmaßnahmen, welche einen drastischen Eingriff in die Privatsphäre der Anrainer:innen darstelle, zu verhindern sei. Die Präzisierung der Lärmschutzmaßnahmen habe auch hinsichtlich der Einrichtungen entlang der Baustrecke wie etwa der Klimtvilla, Comenius Institut und Arztpraxen zu erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.14.6. Zudem beantrage die bP6 Ergänzungen von Maßnahmen in der Bauphase hinsichtlich etwa der Einhaltung der Tagzeit für Baustellenarbeiten, den Schutz vor Staub und Maßnahmen zur Reduktion von Abgasen von Baufahrzeugen, sowie, dass von der bP6 in einer Karte markierte Straßenbereiche nicht genutzt werden dürften. Hinsichtlich der Bau-Ombudsperson fordere die bP6 in den Auswahlprozess dieser Person eingebunden zu sein, und dass diese dann regelmäßig runde Tische mit der Bevölkerung und im Beisein einer verantwortlichen Person der belangten Behörde 1 abhalten müsse, um Konflikte zu lösen. Beantragt werde weiters eine unabhängige UVP-Überwachungsstelle. Die bP6 beantragte idZ auch, dass die im Bescheid 1 in den Maßnahmen als zu dokumentieren vorgesehenen Dokumente auf einer eigenen, der transparenten Kommunikation gewidmeten Webseite, auf der alle Daten verständlich aufbereitet werden sollen, verfügbar sein sollen. Auch hinsichtlich der einzurichtenden ökologischen Bauaufsicht fordere die bP6, dass diese unabhängig sei und selbständige kontinuierliche Bekanntgaben von Meldungen vornehme bzw. eine öffentliche Berichtspflicht vorgesehen werde. Darüber hinaus sei diese Maßnahme zu „präzisieren“.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.14.7. Hinsichtlich des Baumschutzes beantragte die bP6 in ihrer Beschwerde eine unabhängige Einschätzung und Konzeption von Renaturierungsmaßnahmen, Garantien des Baumschutzes während der Bauphase sowie die Vorgabe der größtmöglichen Anzahl an Baumpflanzungen, da eine klimaschützende Wirkung erst nach Jahrzehnten eintrete.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.14.8. Weiters rügte die bP6 in ihrer gegen den Bescheid 1 erhobenen Beschwerde auch die Ausschreibung eines Gestaltungswettbewerbs als unpräzise und darüber hinaus als inkludierte Ablenkung vom eigentlichen Verfahren. Dieser sei nicht Teil der UVP und sohin könne der zu gestaltende Bereich, wie etwa auch Radwege, willkürlich festgelegt werden. Ein Genehmigungsbescheid könne jedoch nur konkrete Vorhaben und nicht fiktionale Möglichkeiten beurteilen. Vorausschauende strategische Verkehrsplanungen seien durch das Vorhaben nicht erzielt worden und in den Gestaltungswettbewerb verlagert worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.14.9. Die bP6 fordere angesichts der Klimakrise in der Zwischenzeit „Sofortmaßnahmen“ zur Verbesserung des öffentlichen Verkehrs auf der XXXX , weil bereits jetzt ein 20-Minuten-S-Bahn-Intervall möglich sei, welches auch noch die Klimaziele unterstützen würde. Es bedürfe außerdem eines tiefgreifenden Renaturierungskonzepts mit Nachpflanzungen mindestens in doppelter Anzahl der gerodeten Pflanzen, Begrünungsmaßnahmen seien bereits jetzt in die Planung aufzunehmen, im Rahmen der Bauarbeiten seien Erdwärme, Geothermie nutzbar zu machen und die Dächer der umliegenden Gemeindebauten seien zusätzlich mit Photovoltaikanlagen auszurüsten und es bedürfe moderner Geh- und Radwege. 1.1.14.9. Die bP6 fordere angesichts der Klimakrise in der Zwischenzeit „Sofortmaßnahmen“ zur Verbesserung des öffentlichen Verkehrs auf der römisch 40 , weil bereits jetzt ein 20-Minuten-S-Bahn-Intervall möglich sei, welches auch noch die Klimaziele unterstützen würde. Es bedürfe außerdem eines tiefgreifenden Renaturierungskonzepts mit Nachpflanzungen mindestens in doppelter Anzahl der gerodeten Pflanzen, Begrünungsmaßnahmen seien bereits jetzt in die Planung aufzunehmen, im Rahmen der Bauarbeiten seien Erdwärme, Geothermie nutzbar zu machen und die Dächer der umliegenden Gemeindebauten seien zusätzlich mit Photovoltaikanlagen auszurüsten und es bedürfe moderner Geh- und Radwege.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.15. Die bP7 erhob am 05.05.2022 Beschwerde gegen den Bescheid 1 und machte in dieser die Verletzung ihres Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens sowie der ordnungsgemäßen Bescheidbegründung geltend. Die belangte Behörde 1 habe das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens nur in kursorischer Weise geprüft, das gegenläufige öffentliche Interesse am Beitrag des Marktes der bP7 zu einer funktionierenden Nahversorgung überhaupt nicht und ebenso wenig die – es handle sich um ihren „einzigen Markt“ (gemeint: einzige betriebene Infrastruktur eines Handelsbetriebs mit vorwiegend Lebensmitteln) in einem Wiener Gemeindebezirk (mit rd. 54.000 Einwohnern) – Interessen der bP7 an der Unversehrtheit ihres Eigentums und an der unbeeinträchtigten Ausübung ihres Erwerbs. Dadurch habe die belangte Behörde 1 jedoch die gesetzlich geforderte Interessenabwägung unterlassen und es sei auch der maßgebliche Sachverhalt für diese Abwägung von ihr nicht festgestellt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.16. In ihrer am 03.05.2022 gegen den Bescheid 1 erhobenen Beschwerde machte die bP8 Nichtigkeit, wesentliche Verfahrensverstöße sowie eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung geltend:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.16.1. Zur Nichtigkeit brachte die bP8 vor, dass die Fristen zur Sammlung von Unterschriften zur Gründung einer Bürgerinitiative trotz Vorliegens der COVID-19-Pandemie nicht von der belangten Behörde 1 verlängert worden seien, aber auch kein entsprechender Bescheid erteilt worden sei. Mittels formlosen Emails sei gegenüber XXXX diese Frist zur Vorlage einer Unterschriftenliste schließlich von der belangten Behörde 1 verlängert worden. Es bestehe die Möglichkeit, dass viele Bürger:innen aufgrund der nur sechswöchigen Frist zur Sammlung von Unterschriften von der Gründung einer Bürgerinitiative abgesehen hätten, generell eine echte Bürgerbeteiligung erschwert worden sei, und diese Nichtigkeit sei von Amts wegen aufzugreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem habe auch die von der belangten Behörde vorgesehene Auflagefrist der zusammenfassenden Bewertung dem § 24e UVP-G 2000 widersprochen, da diese nicht einmal drei Wochen betrage. 1.1.16.1. Zur Nichtigkeit brachte die bP8 vor, dass die Fristen zur Sammlung von Unterschriften zur Gründung einer Bürgerinitiative trotz Vorliegens der COVID-19-Pandemie nicht von der belangten Behörde 1 verlängert worden seien, aber auch kein entsprechender Bescheid erteilt worden sei. Mittels formlosen Emails sei gegenüber römisch 40 diese Frist zur Vorlage einer Unterschriftenliste schließlich von der belangten Behörde 1 verlängert worden. Es bestehe die Möglichkeit, dass viele Bürger:innen aufgrund der nur sechswöchigen Frist zur Sammlung von Unterschriften von der Gründung einer Bürgerinitiative abgesehen hätten, generell eine echte Bürgerbeteiligung erschwert worden sei, und diese Nichtigkeit sei von Amts wegen aufzugreifen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem habe auch die von der belangten Behörde vorgesehene Auflagefrist der zusammenfassenden Bewertung dem Paragraph 24 e, UVP-G 2000 widersprochen, da diese nicht einmal drei Wochen betrage.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.16.2. Weiters monierte die bP8 die Befangenheit der belangten Behörde 1 mit Verweis auf einen Artikel in der Tageszeitung Kurier vom 04.12.2020 und auf einen in einem zur GZ 2020-0.388.833 erlassenen Bescheid. Auch die Befangenheit der Sachverständigen für Eisenbahnbau, Infrastrukturplanung/Verkehr inklusive Straßen wurde von der bP8 in ihrer Beschwerde gerügt, weil diese auch parallel auch für die PW tätig gewesen sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde 1 habe sich herausgestellt, dass auch weitere Sachverständige für die PW tätig seien. Durch die Mitwirkung befangener Sachverständiger sei das Verfahren grob mangelhaft geblieben, insbesondere hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter näheren Darlegungen führte die bP8 aus, dass festgestellt hätte werden müssen, dass sich durch das gegenständliche Projekt die Emissionen von Lärm und Luftschadstoffen sowie Vibrationen und Wärmeentwicklungen steigern würden – dies auch vor dem Hintergrund der im Jahr 2009 erstellten Verkehrsprognose Österreich 2025+ sowie einer neben dem Vorhaben liegenden Behinderteneinrichtung – , der Rückzugsraum für Wildtiere und Vögel entlang der Eisenbahnstrecke durch Rodungen zahlreicher Grün- und Baumflächen zerstört werde, die Schadstoff- und lärmemissionsdämpfende Wirkung des Grünraumbestandes entfalle, die Querungen XXXX aufgelassen würden, sodass es zu einer Verkehrsbelastung im betroffenen Bezirk XXXX komme, (Gefahren-)Güterverkehr durch Wohngebiet geleitet werde, die Streckenauslastung einen 15-Minuten-Takt ohnedies nicht zulasse, die umliegenden Grundstücke durch Führung der Bahntrasse in Hochlage einen massiven Wertverlust erleiden würden, bauliche Schäden im Umkreis der Strecke durch die Körperschallentwicklung zu erwarten seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben den Klimaschutzzielen, so bestehe ein Widerspruch zum Strategieplan der Stadt XXXX und es sei etwa auch eine SUP unterlassen worden, der Denkmalschutz werde missachtet, da es zu einem massiven Eingriff in das bestehende Ortsbild komme und durch die Reduktion der Querungen werde eine künstliche Barriere zwischen den Bezirksteilen geschaffen und aufgrund dadurch entstehende höhere Verkehrsaufkommen führe zu einer Erhöhung der Abgase, CO2, Lärm und insbesondere Feinstaub. Eine Tieferlegung unter Straßenniveau sei technisch möglich und würde sämtliche Immissionen hintanhalten.1.1.16.2. Weiters monierte die bP8 die Befangenheit der belangten Behörde 1 mit Verweis auf einen Artikel in der Tageszeitung Kurier vom 04.12.2020 und auf einen in einem zur GZ 2020-0.388.833 erlassenen Bescheid.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Befangenheit der Sachverständigen für Eisenbahnbau, Infrastrukturplanung/Verkehr inklusive Straßen wurde von der bP8 in ihrer Beschwerde gerügt, weil diese auch parallel auch für die PW tätig gewesen sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde 1 habe sich herausgestellt, dass auch weitere Sachverständige für die PW tätig seien. Durch die Mitwirkung befangener Sachverständiger sei das Verfahren grob mangelhaft geblieben, insbesondere hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen. Unter näheren Darlegungen führte die bP8 aus, dass festgestellt hätte werden müssen, dass sich durch das gegenständliche Projekt die Emissionen von Lärm und Luftschadstoffen sowie Vibrationen und Wärmeentwicklungen steigern würden – dies auch vor dem Hintergrund der im Jahr 2009 erstellten Verkehrsprognose Österreich 2025+ sowie einer neben dem Vorhaben liegenden Behinderteneinrichtung – , der Rückzugsraum für Wildtiere und Vögel entlang der Eisenbahnstrecke durch Rodungen zahlreicher Grün- und Baumflächen zerstört werde, die Schadstoff- und lärmemissionsdämpfende Wirkung des Grünraumbestandes entfalle, die Querungen römisch 40 aufgelassen würden, sodass es zu einer Verkehrsbelastung im betroffenen Bezirk römisch 40 komme, (Gefahren-)Güterverkehr durch Wohngebiet geleitet werde, die Streckenauslastung einen 15-Minuten-Takt ohnedies nicht zulasse, die umliegenden Grundstücke durch Führung der Bahntrasse in Hochlage einen massiven Wertverlust erleiden würden, bauliche Schäden im Umkreis der Strecke durch die Körperschallentwicklung zu erwarten seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben den Klimaschutzzielen, so bestehe ein Widerspruch zum Strategieplan der Stadt römisch 40 und es sei etwa auch eine SUP unterlassen worden, der Denkmalschutz werde missachtet, da es zu einem massiven Eingriff in das bestehende Ortsbild komme und durch die Reduktion der Querungen werde eine künstliche Barriere zwischen den Bezirksteilen geschaffen und aufgrund dadurch entstehende höhere Verkehrsaufkommen führe zu einer Erhöhung der Abgase, CO2, Lärm und insbesondere Feinstaub. Eine Tieferlegung unter Straßenniveau sei technisch möglich und würde sämtliche Immissionen hintanhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.16.3. Insgesamt hätte, so die bP8, die Genehmigung für das Vorhaben daher nicht erteilt werden dürfen, weil dieses nicht im öffentlichen Interesse liege und sich insbesondere auch das Mobilitätsverhalten der Bevölkerung seit der COVID-19-Pandemie geändert habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.17. Die bP9 legte – und wies dabei umfassend auch auf höchstgerichtliche Rechtsprechung hin – in ihrer am 10.05.2022 gegen den Bescheid 1 erhobenen Beschwerde dar, dass sie sich in ihren Rechten auf Schutz vor Gefährdung ihrer Gesundheit, Schutz vor Gefährdung ihres Eigentums und Schutz vor unzumutbarer Belästigung verletzt erachte. So rügte sie etwa die unzulässige Heranziehung der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (im Folgenden: BStLärmIV) für die Beurteilung des Baulärms, obwohl diese aufgrund des eindeutigen Wortlautes nur auf (bestimmte) Bundesstraßenvorhaben, nicht jedoch auf Schienenvorhaben anwendbar sei. Die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (im Folgenden: SchIV) verbriefe hingegen einen erhöhten Freiraumschutz, welcher im ggst. Fall ebenso verletzt worden sei, weil Ermittlungen von dem regelmäßigen Aufenthalt dienenden Außenbereichen der betroffenen Liegenschaften und die Beurteilung der darauf einwirkenden Lärmimmissionen fehlen würden. Die belangte Behörde 1 habe insgesamt keine Prüfung des Vorliegens unzumutbarer Belästigungen durch Lärm vorgenommen. Gleiches habe für die Immissionen von Luftschadstoffen, Erschütterungen und Elektromagnetischen Feldern (im Folgenden: EMF) sowie mit der Auseinandersetzung mit der Gefährdung des Eigentums der bP9 zu gelten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den als wesentlich gerügten Begründungsmängeln im Bescheid 1 führte die bP9 aus, dass die bloße Wiedergabe von Beweisergebnissen, etwa in Form von Zitaten der Ausführungen der Sachverständigen, der Begründungspflicht nicht entsprechen würden. Eigene Ausführungen der belangten Behörde 1 etwa zu den Einwendungen der bP9 enthalte der Bescheid 1 nicht. Insbesondere die Beurteilung einer Gesundheitsgefährdung als auch die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung würden jedoch Rechtsfragen darstellen und eigene Erwägungen der belangten Behörde 1 erfordern. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde 1 gleiche zudem allgemein gehaltenen Textbausteinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.18. Die bP10 führte in ihrer am 11.05.2022 gegen den Bescheid 1 erhobenen Beschwerde 9 Folgendes aus:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.18.1. Sie führte ins Treffen, dass sie ihre im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten schriftlichen Einwendungen vom 19.04.2021 als auch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde 1 erstatteten Stellungnahmen auch in der Beschwerde „aufrechterhalte“. Sie bezog sich dabei auf die – nicht näher begründete – Darlegung, dass es „möglicherweise“ zu „Auswirkungen auf die Umwelt“ komme (unter Nennung etwa von Auswirkungen auf das Grundwasser, das Klima oder die menschliche Gesundheit), (vorgesehene) Ausgleichsflächen in XXXX nicht „funktionswirksam“ seien, die aufgeworfene Fraglichkeit der Erreichung des 15-Minuten-Takts durch das Vorhaben, die „Prämisse“ der Verkehrsvermeidung und -verringerung sowie die Erforderlichkeit der Durchführung einer SUP.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP10 wies auch auf die begehrte Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mittels Einrichtungen der Bild- und Tonübertragung sowie auf Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hin, mit dem sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften (insb. die Befangenheit von Sachverständigen) und Ermittlungsmängel zur Verkehrsprognose Schiene sowie den Auswirkungen auf die Schutzgüter „Wasser“ (konkret: Grundwasser), „Landschaft“ und „Biologische Vielfalt“ (insb. zu Fledermäusen) gerügt habe. 1.1.18.1. Sie führte ins Treffen, dass sie ihre im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten schriftlichen Einwendungen vom 19.04.2021 als auch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde 1 erstatteten Stellungnahmen auch in der Beschwerde „aufrechterhalte“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie bezog sich dabei auf die – nicht näher begründete – Darlegung, dass es „möglicherweise“ zu „Auswirkungen auf die Umwelt“ komme (unter Nennung etwa von Auswirkungen auf das Grundwasser, das Klima oder die menschliche Gesundheit), (vorgesehene) Ausgleichsflächen in römisch 40 nicht „funktionswirksam“ seien, die aufgeworfene Fraglichkeit der Erreichung des 15-Minuten-Takts durch das Vorhaben, die „Prämisse“ der Verkehrsvermeidung und -verringerung sowie die Erforderlichkeit der Durchführung einer SUP. Die bP10 wies auch auf die begehrte Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mittels Einrichtungen der Bild- und Tonübertragung sowie auf Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hin, mit dem sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften (insb. die Befangenheit von Sachverständigen) und Ermittlungsmängel zur Verkehrsprognose Schiene sowie den Auswirkungen auf die Schutzgüter „Wasser“ (konkret: Grundwasser), „Landschaft“ und „Biologische Vielfalt“ (insb. zu Fledermäusen) gerügt habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.18.2. Die bP10 rügte darüber weiters, dass die Nebenbestimmungen betreffend Humanmedizin, Lärm und Erschütterung, Wasserbautechnik und Oberflächenwässer, Abfallwirtschaft und Boden- und Grundwasserqualität, Geologie, Hydrogeologie und Grundwasser, Luft und Klima, Raum- und Bodennutzung, Fläche, Landschaft/Stadtbild, Sach- und Kulturgüter sowie Ökologie „unbestimmt“ bzw. „unzureichend“ und „lückenhaft“ seien. Die Maßnahmen / Nebenbestimmung betreffend Ökologie stünden zudem im Widerspruch zu den Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-RL) sowie der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (im Folgenden: VSch-RL).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.18.3. Zudem habe die belangte Behörde 1, so die bP10 außerdem, in ihrem Bescheid 1 nicht nachvollziehbar und schlüssig begründet, weshalb die erhobenen Einwendungen, etwa auch hinsichtlich der vorgebrachten Ablehnung von Sachverständigen aufgrund deren Befangenheit als unbegründet abgewiesen worden seien. Auch fehle die Darlegung, wie die belangte Behörde 1 zu ihrem Schluss der Genehmigungsfähigkeit gelangt sei. Die bP10 bestritt in ihrer Beschwerde darüber hinaus, dass das Vorhaben im öffentlichen Interesse gelegen sei und monierte, dass eine SUP nicht durchgeführt worden sei. Auch sei der Versagungsgrund des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 (gemeint wohl: § 24a Abs. 6 leg. cit.) im Bescheid 1 nicht beachtet worden, da andernfalls die Bewilligung des Vorhabens zu versagen gewesen wäre. 1.1.18.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem habe die belangte Behörde 1, so die bP10 außerdem, in ihrem Bescheid 1 nicht nachvollziehbar und schlüssig begründet, weshalb die erhobenen Einwendungen, etwa auch hinsichtlich der vorgebrachten Ablehnung von Sachverständigen aufgrund deren Befangenheit als unbegründet abgewiesen worden seien. Auch fehle die Darlegung, wie die belangte Behörde 1 zu ihrem Schluss der Genehmigungsfähigkeit gelangt sei. Die bP10 bestritt in ihrer Beschwerde darüber hinaus, dass das Vorhaben im öffentlichen Interesse gelegen sei und monierte, dass eine SUP nicht durchgeführt worden sei. Auch sei der Versagungsgrund des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 (gemeint wohl: Paragraph 24 a, Absatz 6, leg. cit.) im Bescheid 1 nicht beachtet worden, da andernfalls die Bewilligung des Vorhabens zu versagen gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.18.4. Weiters rügte die bP10, dass die belangte Behörde 1 den Parteien Gelegenheit hätte geben müssen, an der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen. Es sei nicht auszuschließen, dass es dadurch zu anderslautenden Sachverhaltsfeststellungen gekommen wäre, welche wiederum eine anderweitige rechtliche Schlussfolgerung und sohin einen anderslautenden Bescheid bedingen hätten können. Nicht zuletzt machte die bP10 auch die Befangenheit der belangten Behörde 1 geltend.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.18.5. Zum Artenschutz führte die bP10 in ihrer Beschwerde aus, dass durch das Vorhaben der Lebensraum von dreißig streng geschützten Tierarten und Pflanzenarten zerstört werde. Nach dem Stand der Wissenschaft über resiliente Ökosysteme sei es unhaltbar, diese Zerstörung mit dem Hinweis, es gebe noch andere Habitate, zu rechtfertigen. Ebenso wenig habe im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in weiterer Folge im Bescheid 1 eine schlüssige Auseinandersetzung mit Frisch- und Kaltluftschneisen und Hitzeprävention stattgefunden. Darüber hinaus komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung bzw. Vernichtung des Grün- bzw. Lebensraums und dementsprechend zu negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer bzw. den Lebensraum der Tierwelt. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass die vorhabensbedingte zusätzliche Versiegelung zu einer erhöhten Belastung der Kanalisation und sohin zum Rückstau von Abwässern führen könne. Auch die durch die Betonmassivbauweise bedingten CO2-Emissionen seien nicht berücksichtigt worden. Auch die Begründung des Vorhabens durch die Notwendigkeit für den Personennahverkehr sei unrichtig. Nicht zuletzt sei auch die Auslagerung der Beurteilung der drohenden Zerstörung des Stadtbildes auf einen Gestaltungswettbewerb ein ungeeignetes Mittel. Aus all diesen Gründen hätte der Genehmigungsantrag daher durch die belangte Behörde 1 abgewiesen werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.19. Die bP11 und bP12 erhoben am 11.05.2022 Beschwerde gegen den Bescheid 1 mit der Begründung, dass auf ihre im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Einwendungen nicht eingegangen worden sei. Sie fügten der Beschwerde die von ihnen am 12.04.2021 erhobenen Einwendungen, in denen sich die beschwerdeführenden Parteien insbesondere gegen die Hochlegung der Trasse aufgrund der Optik und des Lärms ausgesprochen hatten, als Beilage bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.1.20. Mit Schreiben vom 09.06.2022, Zl. 2022-0.358.553, teilte die belangte Behörde 1 die Beschwerdeschriftsätze den sonstigen Parteien des Verfahrens mit und räumte diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein (Akten der belangten Behörde 1, Zl. 2022-0.358.553).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.21. Mit Schreiben vom 09.06.2022, Zl. 2022-0.358.553, legte die belangte Behörde 1 die Beschwerden samt den Akten des von ihr durchgeführten Verfahrens dem BVwG zur Entscheidung vor (Akten der belangten Behörde 1, Zl. 2022-0.358.553).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2. Vor der belangten Behörde 2:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.1. Am 23.12.2021 beantragte die PW bei der belangten Behörde 2 unter Anschluss zahlreiche Projektunterlagen, wie einer UVE, Unterlagen für eine baumschutzfachliche Beurteilung wie auch eine Darstellung, wonach – in Anbetracht der Erfüllung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands – keine anderen (Ausführungs-)Alternativen für das Vorhaben vorlägen, die Erteilung der Genehmigung jener Vorhabensbestandteile, welche in die Zuständigkeit des Landes Wien als Naturschutzbehörde sowie als Baumschutzbehörde gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 fallen.1.2.1. Am 23.12.2021 beantragte die PW bei der belangten Behörde 2 unter Anschluss zahlreiche Projektunterlagen, wie einer UVE, Unterlagen für eine baumschutzfachliche Beurteilung wie auch eine Darstellung, wonach – in Anbetracht der Erfüllung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands – keine anderen (Ausführungs-)Alternativen für das Vorhaben vorlägen, die Erteilung der Genehmigung jener Vorhabensbestandteile, welche in die Zuständigkeit des Landes Wien als Naturschutzbehörde sowie als Baumschutzbehörde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 fallen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.2. Die belangte Behörde 2 zog ihrem Verfahren am 10.01.2022 einen Sachverständigen für Natur- und Artenschutz bei. Dieser erstattete sein Gutachten am 14.03.2022 sowie eine ergänzende Stellungnahme am 25.04.2022 (diese beiden Dokumente im Folgenden: Gutachten Arten- und Naturschutz).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.3. Mit Edikt vom 13.05.2022 wurde der Antrag der PW samt Einreichunterlagen vom 13.05.2022 bis einschließlich 27.06.2022 sowie das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme des ASV für Natur- und Artenschutz vom 13.05.2022 bis einschließlich 11.07.2022 zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.4. Innerhalb dieser Frist erstatteten ua. die bP4, bP8 und bP10 Einwendungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.5. Zu den im Rahmen der öffentlichen Auflage eingelangten Vorbringen äußerte sich der ASV für Natur- und Artenschutz in einer ergänzenden Stellungnahme vom 16.08.2022.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.6. Mit dem Bescheid 2 erteilte die belangte Behörde 2 der PW unter Mitanwendung des Wr NSchG eine Genehmigung gemäß § 24f Abs. 6 iVm Abs. 5 iVm § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 zum Vorhaben „ XXXX “.1.2.6. Mit dem Bescheid 2 erteilte die belangte Behörde 2 der PW unter Mitanwendung des Wr NSchG eine Genehmigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 zum Vorhaben „ römisch 40 “.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.6.1. Der Spruch lautete in Pkt. I.) auszugsweise: 1.2.6.1. Der Spruch lautete in Pkt. römisch eins.) auszugsweise: „Die Wiener Landesregierung erteilt der XXXX nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen die teilkonzentrierten Genehmigung für das Vorhaben „ XXXX unter Vorschreibung der unter Spruchpunkt II. genannten Auflagen.“„Die Wiener Landesregierung erteilt der römisch 40 nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen die teilkonzentrierten Genehmigung für das Vorhaben „ römisch 40 unter Vorschreibung der unter Spruchpunkt römisch zwei. genannten Auflagen.“ Danach folgte der Ausspruch, dass – „sollten trotz Einhaltung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen und vorgeschriebenen Auflagen dennoch vereinzelt Exemplare (streng) geschützter Arten vorhanden sein“ – Ausnahmetatbestände genehmigt würden. In der Folge wurden Ausnahmetatbestände für ausdrücklich genannte Pflanzen- und Tierarten unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 Z 1 Abs. 2, § 10 Abs. 3 Z 1 zweiter Fall, § 10 Abs. 3 Z 4, § 10 Abs. 3 Z 1 erster Fall und 6 sowie § 10 Abs. 4, jeweils des Wr NSchG, normiert.Danach folgte der Ausspruch, dass – „sollten trotz Einhaltung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen und vorgeschriebenen Auflagen dennoch vereinzelt Exemplare (streng) geschützter Arten vorhanden sein“ – Ausnahmetatbestände genehmigt würden. In der Folge wurden Ausnahmetatbestände für ausdrücklich genannte Pflanzen- und Tierarten unter Bezugnahme auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall und 6 sowie Paragraph 10, Absatz 4,, jeweils des Wr NSchG, normiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Genannt wurden dann noch als „Rechtsgrundlagen“ § 24f Abs. 6 iVm Abs. 5 iVm § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 „unter Mitanwendung von“ Vorschriften der §§ 10 und 11 Wr NSchG. Genannt wurden dann noch als „Rechtsgrundlagen“ Paragraph 24 f, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 „unter Mitanwendung von“ Vorschriften der Paragraphen 10 und 11 Wr NSchG.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.6.2. Der Begründung des Bescheid 2 war Folgendes zu entnehmen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der – unter Mitwirkung einer SV erlangten Ermittlungsergebnisse – schlussfolgerte die belangte Behörde 2, dass „im Hinblick auf den Artenschutz“ eine allfällige Tötung oder eine Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (solche Handlungen betreffend ua. folgende Tierarten: Zauneidechse, Blindschleiche, diverse Heuschrecken, diverse Schmetterlingsarten, Zebraspinne, zwei Schneckenarten) streng geschützter Tierarten, nicht ausgeschlossen werden könne. Ebenfalls sei davon auszugehen, dass solche Tierarten (konkret der Weißbrustigel, diverse Fledermausarten, die Zauneidechse, die Blindschleiche, die Ringelnatter, die Äskulapnatter, die Schlingnatter, die Gottesanbieterin, diverse Amphibienarten sowie zwei Schneckenarten) gefangen und auf einer Ersatzfläche transportiert werden (müssen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch müssten – voraussichtlich – Exemplare zweier geschützter Pflanzenarten, und zwar seien das Feld-Mannstreu und die Echte Schlüsselblume betroffen, umgesiedelt werden, wobei deren unterirdischen Teile entfernt würden. Durch all diese Handlungen würden Tatbestände des § 10 Wr NSchG erfüllt.Aufgrund der – unter Mitwirkung einer SV erlangten Ermittlungsergebnisse – schlussfolgerte die belangte Behörde 2, dass „im Hinblick auf den Artenschutz“ eine allfällige Tötung oder eine Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (solche Handlungen betreffend ua. folgende Tierarten: Zauneidechse, Blindschleiche, diverse Heuschrecken, diverse Schmetterlingsarten, Zebraspinne, zwei Schneckenarten) streng geschützter Tierarten, nicht ausgeschlossen werden könne.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenfalls sei davon auszugehen, dass solche Tierarten (konkret der Weißbrustigel, diverse Fledermausarten, die Zauneidechse, die Blindschleiche, die Ringelnatter, die Äskulapnatter, die Schlingnatter, die Gottesanbieterin, diverse Amphibienarten sowie zwei Schneckenarten) gefangen und auf einer Ersatzfläche transportiert werden (müssen). Auch müssten – voraussichtlich – Exemplare zweier geschützter Pflanzenarten, und zwar seien das Feld-Mannstreu und die Echte Schlüsselblume betroffen, umgesiedelt werden, wobei deren unterirdischen Teile entfernt würden. Durch all diese Handlungen würden Tatbestände des Paragraph 10, Wr NSchG erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde 2 ging weiters davon aus, dass aufgrund der von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse der Erhaltungszustand der von den zuvor dargestellten Handlungen im Gebiet der XXXX trotz Durchführung des Vorhabens unverändert bleibe.Die belangte Behörde 2 ging weiters davon aus, dass aufgrund der von ihr erlangten Ermittlungsergebnisse der Erhaltungszustand der von den zuvor dargestellten Handlungen im Gebiet der römisch 40 trotz Durchführung des Vorhabens unverändert bleibe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend insb. davon, dass das Vorhaben durch die Modernisierung der rd. 5 km langen Bahnstrecke einen 15-Minuten-Takt entgegen des 30-Minuten-Takts ermögliche und – weil das Vorhaben Teil einer neuen West-Ost-Verbindung von Hütteldorf bis Aspern Nord, mit allen bestehenden U-Band-Linien verknüpft und die großen Knoten Hütteldorf, Meidling und Wien Hauptbahnhof verbinde – Vorteile für va. Pendler, Anrainer und Reisende bringe, kam die belangte Behörde 2 zum Schluss, dass an der Verwirklichung des ggst. Vorhabens ein iS des Gemeinwohls liegendes öffentliches Interesse iSd § 11 Abs. 2 Z 5 Wr NSchG bestehe. Da die Erhaltung dauerhaft lebensfähiger bestehende streng geschützter Arten nicht gefährdet sei, der Eingriff durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werde und der Erhaltung Zustand dieser Arten günstig bleibe, bewertete sie das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens höher als die Unterlassung der aus Artenschutzgründen grundsätzlich verbotenen Handlungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgehend insb. davon, dass das Vorhaben durch die Modernisierung der rd. 5 km langen Bahnstrecke einen 15-Minuten-Takt entgegen des 30-Minuten-Takts ermögliche und – weil das Vorhaben Teil einer neuen West-Ost-Verbindung von Hütteldorf bis Aspern Nord, mit allen bestehenden U-Band-Linien verknüpft und die großen Knoten Hütteldorf, Meidling und Wien Hauptbahnhof verbinde – Vorteile für va. Pendler, Anrainer und Reisende bringe, kam die belangte Behörde 2 zum Schluss, dass an der Verwirklichung des ggst. Vorhabens ein iS des Gemeinwohls liegendes öffentliches Interesse iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, Wr NSchG bestehe. Da die Erhaltung dauerhaft lebensfähiger bestehende streng geschützter Arten nicht gefährdet sei, der Eingriff durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werde und der Erhaltung Zustand dieser Arten günstig bleibe, bewertete sie das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens höher als die Unterlassung der aus Artenschutzgründen grundsätzlich verbotenen Handlungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des erstatteten Vorbringens zu Trassenvarianten und Alternativprojekten führte die belangte Behörde 2 aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stets nur das eingereichte Projekt zu beurteilen gewesen wäre. Zur grundsätzlichen Frage der Kompetenzverteilung zwischen „Bundes- und Landesbehörden bei der Trassenwahl“ bliebe in einem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren für eine Alternativenprüfung gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 kein Raum (Hinweis auf die Entscheidungen VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 sowie 18.12.2012, 2009/07/0179). Auch würden Alternativen zu einem Straßen-bzw. Eisenbahnbauprojekt, die eine Veränderung der Trassenverordnung (des Bundes) zur Voraussetzung hätten, keine zumutbare Alternative iSd naturschutzrechtlichen Vorschriften der Länder darstellen (Hinweis auf VwGH 14.07.2011, 2010/10/0193; 24.09.1999, 98/10/0347; 16.04.2004, 2001/10/0156).</p>\n<p class=\"lf-p\">Da eine aufgrund einer Alternativenprüfungen ergangene naturschutzbehördlichen Untersagung eines Vorhabens für eine Eisenbahntrasse denknotwendig die Auswahlentscheidung zwischen mehreren möglichen Trassenvarianten voraussetze, wäre eine solche Untersagung – weil diese Auswahlentscheidung ausschließlich in die Bundeskompetenz falle – im Ergebnis ein Unterlaufen der Bundeskompetenz (Hinweis neuerlich auf die erwähnte Entscheidung des VwGH vom 14.07.2011 sowie VwGH 29.01.2007, 2003/10/0081). Auch das Schrifttum argumentiere in diese Richtung (Hinweis auf Schmelz/Schwarzer, Kommentar UVP-G 2000 [2011], § 24f, Rn. 28). Im Ergebnis sei die belangte Behörde 2 hinsichtlich der geprüften Trassenvarianten und Alternativen an die Ergebnisse der UVP der belangten Behörde 1 gebunden und dürfe andere Varianten als die auf Bundesebene gewählten nicht selbst prüfen.Hinsichtlich des erstatteten Vorbringens zu Trassenvarianten und Alternativprojekten führte die belangte Behörde 2 aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stets nur das eingereichte Projekt zu beurteilen gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur grundsätzlichen Frage der Kompetenzverteilung zwischen „Bundes- und Landesbehörden bei der Trassenwahl“ bliebe in einem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren für eine Alternativenprüfung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 kein Raum (Hinweis auf die Entscheidungen VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 sowie 18.12.2012, 2009/07/0179). Auch würden Alternativen zu einem Straßen-bzw. Eisenbahnbauprojekt, die eine Veränderung der Trassenverordnung (des Bundes) zur Voraussetzung hätten, keine zumutbare Alternative iSd naturschutzrechtlichen Vorschriften der Länder darstellen (Hinweis auf VwGH 14.07.2011, 2010/10/0193; 24.09.1999, 98/10/0347; 16.04.2004, 2001/10/0156). Da eine aufgrund einer Alternativenprüfungen ergangene naturschutzbehördlichen Untersagung eines Vorhabens für eine Eisenbahntrasse denknotwendig die Auswahlentscheidung zwischen mehreren möglichen Trassenvarianten voraussetze, wäre eine solche Untersagung – weil diese Auswahlentscheidung ausschließlich in die Bundeskompetenz falle – im Ergebnis ein Unterlaufen der Bundeskompetenz (Hinweis neuerlich auf die erwähnte Entscheidung des VwGH vom 14.07.2011 sowie VwGH 29.01.2007, 2003/10/0081).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch das Schrifttum argumentiere in diese Richtung (Hinweis auf Schmelz/Schwarzer, Kommentar UVP-G 2000 [2011], Paragraph 24 f,, Rn. 28). Im Ergebnis sei die belangte Behörde 2 hinsichtlich der geprüften Trassenvarianten und Alternativen an die Ergebnisse der UVP der belangten Behörde 1 gebunden und dürfe andere Varianten als die auf Bundesebene gewählten nicht selbst prüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde 2 legte auch dar, dass weitere bewilligungspflichtige Tatbestände des Wr NSchG nach den Ermittlungsergebnissen nicht vorliegen würden; vom Vorhaben seien weder Schutzgebiete noch Schutzobjekte direkt oder indirekt betroffen, weil sie in entsprechender Entfernung liegen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.6.3. Vom 18.11.2022 bis 13.01.2023 unter Bezugnahme auf Zl. XXXX , mit folgendem Text wurde auf der Amtstafel des Rathauses der XXXX Folgendes verlautbart (auszugsweise): 1.2.6.3. Vom 18.11.2022 bis 13.01.2023 unter Bezugnahme auf Zl. römisch 40 , mit folgendem Text wurde auf der Amtstafel des Rathauses der römisch 40 Folgendes verlautbart (auszugsweise): „ XXXX „ römisch 40 Kundmachung Öffentliche Auflage und Zustellung eines Bescheides durch Edikt Der XXXX , vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH, Volksgartenstraße 3, 2. OG, 1010 Wien, wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. November 2022 die teilkonzentrierte Genehmigung für das Vorhaben „ XXXX nach § 24f Abs. 6 iVm Abs. 5 iVm § 24 Abs. 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018, unter Mitanwendung von § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1, 4 und 6 sowie § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 idF LGBl. für Wien Nr. 27/2021, erteilt.Der römisch 40 , vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH, Volksgartenstraße 3, 2. OG, 1010 Wien, wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 8. November 2022 die teilkonzentrierte Genehmigung für das Vorhaben „ römisch 40 nach Paragraph 24 f, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, unter Mitanwendung von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins, 4 und 6 sowie Paragraph 10, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 4, Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27 aus 2021,, erteilt.</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">1.</span>Gegenstand des Antrages Die XXXX stellte mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 für das Vorhaben „ XXXX , den Antrag auf die Erteilung einer teilkonzentrierten Genehmigung gemäß § 24 Abs. 3 iVm § 24f UVP-G 2000 iVm den auf das Vorhaben anwendbaren, vom Land Wien zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen.Die römisch 40 stellte mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 für das Vorhaben „ römisch 40 , den Antrag auf die Erteilung einer teilkonzentrierten Genehmigung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24 f, UVP-G 2000 in Verbindung mit den auf das Vorhaben anwendbaren, vom Land Wien zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">2.</span>Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme Dieser Bescheid liegt acht Wochen lang ( XXXX – Umweltschutz (als Behörde und für die Standortgemeinde), XXXX zur öffentlichen Einsichtnahme auf.Dieser Bescheid liegt acht Wochen lang ( römisch 40 – Umweltschutz (als Behörde und für die Standortgemeinde), römisch 40 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. [...] Der Bescheid gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung als zugestellt; dies auch gegenüber jenen Personen, die sich am ggst. Verfahren nicht beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Den Beteiligten ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Bescheides auszufolgen und den Parteien des Verfahrens auf Verlangen unverzüglich zuzusenden.</div>\n<p class=\"lf-p\">Der Bescheid ist ab dem 18. November 2022 im Internet unter XXXX abrufbar.Der Bescheid ist ab dem 18. November 2022 im Internet unter römisch 40 abrufbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Rechtsgrundlage: § 24f Abs. 13 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idgF.“Rechtsgrundlage: Paragraph 24 f, Absatz 13, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF.“ 1.2.6.4. Unter der erwähnten Web-Adresse war der Bescheid 2 abrufbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.7. Am 18.11.2022 rief die PW den Genehmigungsbescheid von der oben erwähnten Adresse im World Wide Web ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.8. Die bP8 erhob gegen den Bescheid 2 Beschwerde wegen „Nichtigkeit“, „wesentlicher Verfahrensverstöße“ und „inhaltlicher Rechtswidrigkeit“. Die Beschwerde der bP8 langte am 27.12.2022 bei der belangten Behörde 2 ein. Sie machte in ihrer Beschwerde geltend:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.8.1. „Nichtigkeit des Verfahrens“ liege aus Sicht der bP8 vor, weil Voraussetzung für den Bescheid 2 sei, dass das UVP-Verfahren rechtskräftig sei. Die belangte Behörde 2 und deren ASV würden sich diesbezüglich in ihren jeweiligen Ausführungen auf den Bescheid 1 beziehen, welcher aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG noch nicht rechtskräftig sei. Sohin seien jedoch die Voraussetzungen für den Bescheid 2 noch nicht klar, etwa könnten die Ergebnisse der UVP aufgrund des Verfahrens vor dem BVwG anders ausfallen, Umstände hinsichtlich Flora und Fauna könnten sich verändern ebenso wie die Trassenführung, und der Bescheid 2 hätte erst erlassen werden dürfen, wenn der ihm zugrundeliegende Bescheid 1 rechtskräftig geworden sei. Das Verfahren leide daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Wiederholt werde daher der Antrag, das Verfahren nach dem Wr NSchG bis zur Rechtskraft der Entscheidung des BVwG über den Bescheid 1 zu unterbrechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.8.2. Als „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ monierte die bP8, dass beim Vorhaben kein deutlich höheres Interesse vorliege, als an der Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände. Die belangte Behörde 2 habe eine Prüfung der öffentlichen Interessen am Vorhaben nicht eingehend vorgenommen, sondern nur die Angaben der PW übernommen. Durch das Vorhaben werde jedoch – und dies ergebe sich bereits aus den im Bescheid 2 verfügten Ausnahmetatbeständen – gravierend in Fauna und Flora eingegriffen. Bereits jetzt bestehe für die XXXX eine Trasse, auf welcher Züge fahren würden, eine Intervallverdichtung sei nicht unbedingt notwendig. Der öffentliche Verkehr sei sohin auch ohne das Vorhaben gesichert. Ohne ein durch den Bescheid 1 rechtskräftig festgestelltes öffentliches Interesse und ohne eigene Prüfung der belangten Behörde 2 könne ein solches nicht festgestellt werden. 1.2.8.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ monierte die bP8, dass beim Vorhaben kein deutlich höheres Interesse vorliege, als an der Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände. Die belangte Behörde 2 habe eine Prüfung der öffentlichen Interessen am Vorhaben nicht eingehend vorgenommen, sondern nur die Angaben der PW übernommen. Durch das Vorhaben werde jedoch – und dies ergebe sich bereits aus den im Bescheid 2 verfügten Ausnahmetatbeständen – gravierend in Fauna und Flora eingegriffen. Bereits jetzt bestehe für die römisch 40 eine Trasse, auf welcher Züge fahren würden, eine Intervallverdichtung sei nicht unbedingt notwendig. Der öffentliche Verkehr sei sohin auch ohne das Vorhaben gesichert. Ohne ein durch den Bescheid 1 rechtskräftig festgestelltes öffentliches Interesse und ohne eigene Prüfung der belangten Behörde 2 könne ein solches nicht festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht nachvollziehbar seien darüber hinaus die Ausführungen des Amtssachverständigen: Es sei auch nicht von einer Ortsüblichkeit des Tötungsrisikos hinsichtlich des Weißbrustigels zu sprechen. Dies widerspreche vielmehr den eigenen Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach im Einreichoperat seitens der PW selbst angegeben würde, dass der Tatbestand der Tötung nicht gänzlich vermieden werde könne. Gegenständlich gehe die Tötung daher – aufgrund der Baumaßnahmen sowie der angestrebten verkürzten Fahrtintervalle von Zügen – über das ortsübliche Maß hinaus. Nicht zuletzt wies die bP8 diesbezüglich auch darauf hin, dass tatsächliche Prognoserechnungen fehlen würden, so dass keine Grundlage für die Ortsüblichkeit vorliege. Der Bau des Vorhabens sei daher aus naturschutzrechtlicher Sicht zu untersagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.9. Auch die bP4 erhob gegen den Bescheid 2 eine Beschwerde. Diese langte am 04.01.2023 bei der belangten Behörde 2 ein. In ihr monierte die bP4 eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Sie führte dazu aus:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.9.1. So beinhalte der Bescheid 2 in seinem Spruch nicht ausdrücklich die naturschutzrechtliche Genehmigung. Darüber hinaus habe die belangte Behörde 2 ausschließlich das eingereichte Projekt und keine Ausführungsvarianten dazu beurteilt bzw. vielmehr ihre Zuständigkeit zur Variantenprüfung zu Unrecht verneint, lediglich auf die den Antragsunterlagen zu entnehmenden Ausführungsvarianten verwiesen und dazu ausgeführt, dass eine grundsätzliche Änderung der Trassenlage nicht möglich sei. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar. Die Alternativvariante V2 Überführung XXXX statt Unterführung XXXX sei realistisch, kostengünstig und mit einem geringeren Eingriff in die geschützten Arten und die Natur verbunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP4 legte betreffend die Möglichkeit der technischen Umsetzung dieser Variante auch eine Beilage vor. Die Vermeidung des massiven Eingriffs in Fauna und Flora der XXXX sei in der artenschutzrechtlichen Prüfung der Trassenvariante nicht miteinberechnet und mit dem eingereichten Vorhaben verglichen worden. Dies stelle einen zusätzlichen Verfahrensfehler dar. 1.2.9.1. So beinhalte der Bescheid 2 in seinem Spruch nicht ausdrücklich die naturschutzrechtliche Genehmigung. Darüber hinaus habe die belangte Behörde 2 ausschließlich das eingereichte Projekt und keine Ausführungsvarianten dazu beurteilt bzw. vielmehr ihre Zuständigkeit zur Variantenprüfung zu Unrecht verneint, lediglich auf die den Antragsunterlagen zu entnehmenden Ausführungsvarianten verwiesen und dazu ausgeführt, dass eine grundsätzliche Änderung der Trassenlage nicht möglich sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies stelle einen Verfahrensmangel dar. Die Alternativvariante V2 Überführung römisch 40 statt Unterführung römisch 40 sei realistisch, kostengünstig und mit einem geringeren Eingriff in die geschützten Arten und die Natur verbunden. Die bP4 legte betreffend die Möglichkeit der technischen Umsetzung dieser Variante auch eine Beilage vor. Die Vermeidung des massiven Eingriffs in Fauna und Flora der römisch 40 sei in der artenschutzrechtlichen Prüfung der Trassenvariante nicht miteinberechnet und mit dem eingereichten Vorhaben verglichen worden. Dies stelle einen zusätzlichen Verfahrensfehler dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.9.2. Insgesamt würde die Voraussetzung für die Bewilligung nach § 11 Abs. 2 Wr NSchG nicht vorliegen, weil der PW die Glaubhaftmachung, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung iSd Art 16 Abs. 1 der FFH-RL gebe, nicht gelungen sei. Die Ausführungsvariante Überführung XXXX würde den ökologischen Fußabdruck des Vorhabens enorm verbessern und hätte von der PW aufgegriffen werden müssen. 1.2.9.2. Insgesamt würde die Voraussetzung für die Bewilligung nach Paragraph 11, Absatz 2, Wr NSchG nicht vorliegen, weil der PW die Glaubhaftmachung, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung iSd Artikel 16, Absatz eins, der FFH-RL gebe, nicht gelungen sei. Die Ausführungsvariante Überführung römisch 40 würde den ökologischen Fußabdruck des Vorhabens enorm verbessern und hätte von der PW aufgegriffen werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.9.3. Weiters hinaus monierte die bP4 Unrichtigkeiten in Pkt. 5.2.1. der artenschutzrechtlichen Prüfung der Antragsunterlagen der PW. So sei für die genannten Ausführungsvariante etwa nur eine Eintiefung von 85 cm im Bereich der Überführung erforderlich und der Bodenaushub – bei dem es sich um einen Recycling-Baustoff handle – müsse auch nicht endgelagert werden, sondern könne sofort wiederverwendet werden. Mit Wegfall der Unterführung XXXX könne der Park bzw. die Allee in der gesamten XXXX einschließlich der dort lebenden geschützten Arten zusätzlich zu den ungefähr 100 Bäumen erhalten werden. 1.2.9.3. Weiters hinaus monierte die bP4 Unrichtigkeiten in Pkt. 5.2.1. der artenschutzrechtlichen Prüfung der Antragsunterlagen der PW. So sei für die genannten Ausführungsvariante etwa nur eine Eintiefung von 85 cm im Bereich der Überführung erforderlich und der Bodenaushub – bei dem es sich um einen Recycling-Baustoff handle – müsse auch nicht endgelagert werden, sondern könne sofort wiederverwendet werden. Mit Wegfall der Unterführung römisch 40 könne der Park bzw. die Allee in der gesamten römisch 40 einschließlich der dort lebenden geschützten Arten zusätzlich zu den ungefähr 100 Bäumen erhalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.9.4. Die bP4 wies in ihrer Beschwerde auch ausdrücklich darauf hin, dass gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Wr NSchG bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen darauf Bedacht zu nehmen sei, dass die Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werde. Genau dies geschehe jedoch bei der von der PW beantragten Unterführung XXXX mit der ersatzlosen Entfernung von Park und Grünfläche bzw. Bäumen entlang der XXXX . Die von der bP4 aufgezeigte Variante würde darüber hinaus auch bei der XXXX eine geringere Fläche durch Bauarbeiten und Flächennutzung beanspruchen und dadurch sei eine geringere Anzahl an geschützten Arten von den Arbeiten betroffen und es müsse nur eine geringere Anzahl an Bäumen gefällt werden. 1.2.9.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die bP4 wies in ihrer Beschwerde auch ausdrücklich darauf hin, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, des Wr NSchG bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen darauf Bedacht zu nehmen sei, dass die Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werde. Genau dies geschehe jedoch bei der von der PW beantragten Unterführung römisch 40 mit der ersatzlosen Entfernung von Park und Grünfläche bzw. Bäumen entlang der römisch 40 . Die von der bP4 aufgezeigte Variante würde darüber hinaus auch bei der römisch 40 eine geringere Fläche durch Bauarbeiten und Flächennutzung beanspruchen und dadurch sei eine geringere Anzahl an geschützten Arten von den Arbeiten betroffen und es müsse nur eine geringere Anzahl an Bäumen gefällt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.9.5. Hinsichtlich der Prüfung des Tatbestands gemäß § 18 Abs. 2 Z 8 Wr NSchG monierte die bP4 auch die Tatsachenfeststellung, dass – entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen – keine Alleen oder Baumzeilen derart betroffen seien, dass der Tatbestand einer Beseitigung vorliege, als unrichtig. 1.2.9.5. Hinsichtlich der Prüfung des Tatbestands gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, Wr NSchG monierte die bP4 auch die Tatsachenfeststellung, dass – entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen – keine Alleen oder Baumzeilen derart betroffen seien, dass der Tatbestand einer Beseitigung vorliege, als unrichtig.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.9.6. Soweit die belangte Behörde 2 vermeine, dass entsprechend der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 21.06.1996, B 2528/94, Maßnahmen iZm dem Bau und der Erhaltung von Eisenbahnanlagen – wie auch das gegenständliche Vorhaben eine sei – vom Anwendungsbereich des Wr BSchG ausgenommen seien, eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde 2 hätte nach den Bestimmungen des Wr BSchG jedenfalls die Entfernung von Bäumen zu beurteilen gehabt, welche nicht im Zuge eines eisenbahnbehördlich bewilligten Baus und Erhaltung von Eisenbahnanlagen zwingend erforderlich zu entfernen seien.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.9.7. Das öffentliche Interesse an den beantragten Verbotsausnahmen nach § 10 Wr NSchG habe die belangte Behörde 2 in ihrer Interessenabwägung und nach § 11 Abs. 2 Z 5 leg. cit. mit der Erhöhung der Kapazitäten im öffentlichen Verkehr begründet, welcher für die Anrainer auch lärmtechnisch keine höhere Belastung darstelle. Dementsprechend stelle es sich für die bP4 nicht als nachvollziehbar dar, weshalb das Vorhaben die durchgehende Errichtung von Lärmschutzwänden vorsehe, deren Errichtung den größten Eingriff und Schaden für die durch das Wr NSchG streng geschützten Arten darstelle. Ein öffentliches Interesse des Schutzes der Anrainer vor zusätzlichem Lärm, welcher die Errichtung von Lärmschutzwänden erfordere, sei aus dem Antrag nicht ersichtlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Würde die Antragstellerin Güterzugfahrten planen, welche die Errichtung von Lärmschutzwänden erforderlich machen würden, wäre ihr Antrag nicht vollständig und daher nicht genehmigungsfähig. Die 0-Variante mit Errichtung zusätzlicher Bahnhaltestellen am Bereich XXXX ohne durchgängige Lärmschutzwand mit Modernisierung aller bahntechnischen Anlagen schneide im Variantenvergleich gegenüber der eingereichten Variante naturschutzrechtlich und auch kostenmäßig am besten ab. 1.2.9.7. Das öffentliche Interesse an den beantragten Verbotsausnahmen nach Paragraph 10, Wr NSchG habe die belangte Behörde 2 in ihrer Interessenabwägung und nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, leg. cit. mit der Erhöhung der Kapazitäten im öffentlichen Verkehr begründet, welcher für die Anrainer auch lärmtechnisch keine höhere Belastung darstelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dementsprechend stelle es sich für die bP4 nicht als nachvollziehbar dar, weshalb das Vorhaben die durchgehende Errichtung von Lärmschutzwänden vorsehe, deren Errichtung den größten Eingriff und Schaden für die durch das Wr NSchG streng geschützten Arten darstelle. Ein öffentliches Interesse des Schutzes der Anrainer vor zusätzlichem Lärm, welcher die Errichtung von Lärmschutzwänden erfordere, sei aus dem Antrag nicht ersichtlich. Würde die Antragstellerin Güterzugfahrten planen, welche die Errichtung von Lärmschutzwänden erforderlich machen würden, wäre ihr Antrag nicht vollständig und daher nicht genehmigungsfähig. Die 0-Variante mit Errichtung zusätzlicher Bahnhaltestellen am Bereich römisch 40 ohne durchgängige Lärmschutzwand mit Modernisierung aller bahntechnischen Anlagen schneide im Variantenvergleich gegenüber der eingereichten Variante naturschutzrechtlich und auch kostenmäßig am besten ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.9.8. Darüber hinaus regte die bP4 die Stellung eines Antrags auf Vorabentscheidung an den EuGH durch das BVwG an, betreffend die Frage, ob die Bestimmung des § 11 Abs. 4 Z 1 des Wr NSchG, in welcher festgelegt werde, dass die Bewilligung nach Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit. zusätzlich zum Vorliegen von Z 2 nur dann erteilt werden könne, wenn der Antragsteller glaubhaft mache, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung iSd Art 16 Abs. 1 der FFH-RL und Art. 9 Abs. 1 der VSch-RL gebe, mit der Bestimmung in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992, welche vorsehe, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gebe, sowie weiteren Bedingungen mit dem Unionsrecht vereinbar sei. 1.2.9.8. Darüber hinaus regte die bP4 die Stellung eines Antrags auf Vorabentscheidung an den EuGH durch das BVwG an, betreffend die Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, des Wr NSchG, in welcher festgelegt werde, dass die Bewilligung nach Absatz 2 und Absatz 3, leg. cit. zusätzlich zum Vorliegen von Ziffer 2, nur dann erteilt werden könne, wenn der Antragsteller glaubhaft mache, dass es keine andere zufriedenstellende Lösung iSd Artikel 16, Absatz eins, der FFH-RL und Artikel 9, Absatz eins, der VSch-RL gebe, mit der Bestimmung in Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992, welche vorsehe, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gebe, sowie weiteren Bedingungen mit dem Unionsrecht vereinbar sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.10. Mit Schreiben vom 17.01.2023 legte die belangte Behörde 2 die Beschwerden der bP4 und der bP8 samt den Akten des von ihr geführten Verfahrens dem BVwG vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.11. In einem Schriftsatz vom 17.02.2023 an die belangte Behörde 2 erklärte die bP10 zunächst, den Bescheid 2 seinem gesamten Inhalt und Umfang nach anzufechten. Begründend verwies sie diesbezüglich auf ihre bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Einwendungen und erklärte diese auch in der Beschwerde vollinhaltlich aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus ergänzte sie diese Einwendungen dahingehend, dass auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege. So sei der Bescheid 2 der bP10 bislang nicht wirksam zugestellt worden, weil die belangte Behörde 2 Schriftstücke gemäß § 44f AVG auch durch Edikt zustellen könne, wenn ein Großverfahren nach § 44a AVG eingeleitet worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zustellung eines Schriftstücks erfolge aber nur dadurch, dass die Behörde in der in § 44a Abs. 3 AVG vorgesehenen Form verlautbare, dass das betreffende Schriftstück bei ihr zur öffentlichen Einsicht aufliege. Im Verfahren vor der belangten Behörde 2 sei das Edikt bisher jedoch nicht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart worden und sohin habe eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Zustellung des Bescheid 2 durch Edikt nicht stattgefunden. „Per Einschreiben“ vom 31.01.2023 habe die bP10 die Zustellung des Bescheid 2 bei der belangten Behörde 2 beantragt. Diese sei bis zum heutigen Tag nicht erfolgt, weswegen die bP10 den Antrag stelle, ihr den Bescheid 2 der belangten Behörde 2 zustellen zu lassen. 1.2.11.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem Schriftsatz vom 17.02.2023 an die belangte Behörde 2 erklärte die bP10 zunächst, den Bescheid 2 seinem gesamten Inhalt und Umfang nach anzufechten. Begründend verwies sie diesbezüglich auf ihre bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Einwendungen und erklärte diese auch in der Beschwerde vollinhaltlich aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus ergänzte sie diese Einwendungen dahingehend, dass auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege. So sei der Bescheid 2 der bP10 bislang nicht wirksam zugestellt worden, weil die belangte Behörde 2 Schriftstücke gemäß Paragraph 44 f, AVG auch durch Edikt zustellen könne, wenn ein Großverfahren nach Paragraph 44 a, AVG eingeleitet worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zustellung eines Schriftstücks erfolge aber nur dadurch, dass die Behörde in der in Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG vorgesehenen Form verlautbare, dass das betreffende Schriftstück bei ihr zur öffentlichen Einsicht aufliege. Im Verfahren vor der belangten Behörde 2 sei das Edikt bisher jedoch nicht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart worden und sohin habe eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Zustellung des Bescheid 2 durch Edikt nicht stattgefunden. „Per Einschreiben“ vom 31.01.2023 habe die bP10 die Zustellung des Bescheid 2 bei der belangten Behörde 2 beantragt. Diese sei bis zum heutigen Tag nicht erfolgt, weswegen die bP10 den Antrag stelle, ihr den Bescheid 2 der belangten Behörde 2 zustellen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.2.12. Begleitet durch einen vom 14.03.2023 datierenden Schriftsatz legte die belangte Behörde 2 den unter II.1.2.11. erwähnten Schriftsatz der bP10 dem BVwG vor und wies in ihrem Vorlageschreiben darauf hin, dass die Beschwerde aus ihrer Sicht verspätet sein (das Verfahren zu diesem Schriftsatz wurde beim BVwG zunächst zur Aktenzl. W270 2268719-1 protokolliert geführt, in der Folge jedoch zur Aktenzl. W270 2265873-1). 1.2.12. Begleitet durch einen vom 14.03.2023 datierenden Schriftsatz legte die belangte Behörde 2 den unter römisch zwei.1.2.11. erwähnten Schriftsatz der bP10 dem BVwG vor und wies in ihrem Vorlageschreiben darauf hin, dass die Beschwerde aus ihrer Sicht verspätet sein (das Verfahren zu diesem Schriftsatz wurde beim BVwG zunächst zur Aktenzl. W270 2268719-1 protokolliert geführt, in der Folge jedoch zur Aktenzl. W270 2265873-1).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3. Zum Verfahren vor dem BVwG:</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3.1. In einer Stellungnahme der bP2 und der bP3 vom 21.06.2022 gemäß der den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu anderen eingebrachten Beschwerden eingeräumt wurde, führten diese aus, dass sie sich „dem Inhalt der anderen Beschwerden vollständig anschließen“ würden. „Ergänzend“ führten sie zusammengefasst auf das Wesentliche aus, dass – wobei sie auf das Edikt der belangten Behörde 2 hinwies – die bisherige eingleisige Streckenführung „sehr“ geändert werde – zumindest auf einer Strecke von 600 m durch eine „Gleiszulegung“. Deshalb sei die gewählte Verfahrensart „unrichtig“. Aus der Zulegung folge auch, dass das Vorhabe nicht dem Ausbau des Personennahverkehrs, sondern dem Ausbau des Güterverkehrs diene.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der „Gesamtlänge der Trassenänderung“ sei auch die Länge der bei der Errichtung des „ XXXX “ vorgenommenen Trassenlänge zu berücksichtigen (Akten BVwG: Aktenzl. 2255812-1, OZ 4). 1.3.1. In einer Stellungnahme der bP2 und der bP3 vom 21.06.2022 gemäß der den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu anderen eingebrachten Beschwerden eingeräumt wurde, führten diese aus, dass sie sich „dem Inhalt der anderen Beschwerden vollständig anschließen“ würden. „Ergänzend“ führten sie zusammengefasst auf das Wesentliche aus, dass – wobei sie auf das Edikt der belangten Behörde 2 hinwies – die bisherige eingleisige Streckenführung „sehr“ geändert werde – zumindest auf einer Strecke von 600 m durch eine „Gleiszulegung“.</p>\n<p class=\"lf-p\">Deshalb sei die gewählte Verfahrensart „unrichtig“. Aus der Zulegung folge auch, dass das Vorhabe nicht dem Ausbau des Personennahverkehrs, sondern dem Ausbau des Güterverkehrs diene. Bei der „Gesamtlänge der Trassenänderung“ sei auch die Länge der bei der Errichtung des „ römisch 40 “ vorgenommenen Trassenlänge zu berücksichtigen (Akten BVwG: Aktenzl. 2255812-1, OZ 4).</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3.2. In ihrer Stellungnahme zu den gegen den Bescheid 1 erhobenen Beschwerden führte die PW – jeweils unter Bezugnahme auf die einzelnen Vorbringen in den Beschwerden 1 bis 10 – Folgendes aus (Akten BVwG: Aktenzl. 2255812-1, OZ 6):</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3.2.1. Bezüglich der von der bP1 gerügten Befangenheit sowie der Verfahrensführung verwies die PW auf ihre diesbezüglichen Entgegnungen gegenüber der bP6 und bP8, bezüglich etwaiger Alternativvarianten auf die Ausführungen betreffend das dahingehende Vorbringen der bP6. Bei dem ggst. Projekt gehe es vorrangig um eine Attraktivierung des Personenverkehrs, wobei die PW im Wesentlichen das ua. auch den bP2 und bP3 entgegengehaltene Vorbringen wiederholte. Abgesehen davon habe die bP1 weder aus rechtlicher, noch aus fachlicher Sicht relevante Aspekte aufzuzeigen vermocht.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3.2.2. Das Vorbringen der bP2 und bP3 tauge nicht dazu, Umstände glaubhaft zu machen, die eine Befangenheit der belangten Behörde begründen können. In Bezug auf die Doppelrolle der belangten Behörde verwies die PW auf die der bP6 entgegengehaltenen Ausführungen. Das gegenständliche Vorhaben sei Teil der Hochleistungsstrecke XXXX – XXXX gemäß der 2. Hochleistungsstreckenverordnung BGBl 1989/675, Punkt 1. Es handele sich um die Änderung einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von weniger als 10 km. Entgegen der Ausführungen der bP2 und bP3 bestehe daher für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000, die gemäß § 23b Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren zu erfolgen habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu der geforderten Zusammenlegung der Einzelvorhaben sei festzuhalten, dass der Kumulationstatbestand des § 23b Abs .3 UVP-G 2000 die Kumulationstatbestände des § 3 Abs 2 und § 3a Abs 6 UVP-G 2000 für Hochleistungsstrecken verdränge. Die Genehmigung einer Eisenbahnstrecke in Teilabschnitten sei analog zu § 23a Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung zulässig. Insbesondere könnten gegenständlich beide Einzelvorhaben in betrieblicher Sicht für sich alleine bestehen und seien verkehrswirksam. Das Vorhaben betreffe keine Netzveränderung und sei daher keine SUP nach dem Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (im Folgenden: SP-V-Gesetz; gemeint wie mit BGBl.</p>\n<p class=\"lf-p\">I Nr. 96/2005 idF BGBl. I Nr. 96/2005 kundgemacht) durchzuführen gewesen, eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht unmittelbar aus der SUP-RL.1.3.2.2. Das Vorbringen der bP2 und bP3 tauge nicht dazu, Umstände glaubhaft zu machen, die eine Befangenheit der belangten Behörde begründen können. In Bezug auf die Doppelrolle der belangten Behörde verwies die PW auf die der bP6 entgegengehaltenen Ausführungen. Das gegenständliche Vorhaben sei Teil der Hochleistungsstrecke römisch 40 – römisch 40 gemäß der 2. Hochleistungsstreckenverordnung BGBl 1989/675, Punkt 1. Es handele sich um die Änderung einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von weniger als 10 km.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entgegen der Ausführungen der bP2 und bP3 bestehe daher für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000, die gemäß Paragraph 23 b, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren zu erfolgen habe. Zu der geforderten Zusammenlegung der Einzelvorhaben sei festzuhalten, dass der Kumulationstatbestand des Paragraph 23 b, Absatz Punkt 3, UVP-G 2000 die Kumulationstatbestände des Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 für Hochleistungsstrecken verdränge. Die Genehmigung einer Eisenbahnstrecke in Teilabschnitten sei analog zu Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000 bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere könnten gegenständlich beide Einzelvorhaben in betrieblicher Sicht für sich alleine bestehen und seien verkehrswirksam. Das Vorhaben betreffe keine Netzveränderung und sei daher keine SUP nach dem Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (im Folgenden: SP-V-Gesetz; gemeint wie mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2005, kundgemacht) durchzuführen gewesen, eine solche Verpflichtung ergebe sich auch nicht unmittelbar aus der SUP-RL.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei dem ggst. Projekt gehe es vorrangig um eine Attraktivierung des Personenverkehrs mit der Errichtung von zwei zusätzlichen Haltestellen und einer geringfügig verschobenen und ebenfalls neu errichteten Haltestelle, auch wenn weiterhin Güterzüge auf der XXXX verkehren würden. Der Umleitungsfall im Falle einer Störung oder Wartung des XXXX sei in den Zugzahlen zur Dimensionierung vom Lärm- und Erschütterungsschutz berücksichtigt worden. Die Definition, welche Strecken als „Quieter Route“ ausgewiesen werden, sei nicht Gegenstand des ggst. Vorhabens. Ein leiseres Wagenmaterial sei bei den schalltechnischen Planungen nicht berücksichtigt worden; es handle sich damit um eine Worst-Case-Betrachtung und sei zudem die ständige Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zu erwarten.Bei dem ggst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Projekt gehe es vorrangig um eine Attraktivierung des Personenverkehrs mit der Errichtung von zwei zusätzlichen Haltestellen und einer geringfügig verschobenen und ebenfalls neu errichteten Haltestelle, auch wenn weiterhin Güterzüge auf der römisch 40 verkehren würden. Der Umleitungsfall im Falle einer Störung oder Wartung des römisch 40 sei in den Zugzahlen zur Dimensionierung vom Lärm- und Erschütterungsschutz berücksichtigt worden. Die Definition, welche Strecken als „Quieter Route“ ausgewiesen werden, sei nicht Gegenstand des ggst. Vorhabens. Ein leiseres Wagenmaterial sei bei den schalltechnischen Planungen nicht berücksichtigt worden; es handle sich damit um eine Worst-Case-Betrachtung und sei zudem die ständige Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zu erwarten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich der Protokollierung im Rahmen der mündlichen Verhandlung verweis die PW auf die Ausführungen zum Vorbringen der bP6, bezüglich der Befangenheit der Sachverständigen auf jene zum Vorbringen der bP8. Der bP2 und bP3 gelänge es nicht, Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde bzw. die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel stellen würden und vermöchten sie auch keine Relevanz iS der ständigen Rechtsprechung darzulegen. Den bP2 und bP3 gelänge es auch nicht, den Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten und sei entgegen ihrer Ausführungen auch keine Widersprüchlichkeit der Gutachten zu erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der von der belangten Behörde ordnungsgemäß durchgeführten eisenbahnrechtlichen Interessenabwägung verwies die PW auf die Ausführungen betreffend die diesbezüglichen Einwände der bP7. Das öffentliche Interesse überwiege und könne ergänzend auch auf die Einreichunterlagen verwiesen werden. Aus fachlicher Sicht hebt der PW die Taktverdichtung im Personenverkehr und die drei neuen Haltestellen hervor; die angeführten Ausbauten verschiedener Korridore seien im Betriebsprogramm und somit in der Bemessung vom Lärm- und Erschütterungsschutz berücksichtigt worden. Auch werde die Trennwirkung in der Betriebsphase durch Unterführungen und zusätzliche Querungsmöglichkeiten für Fußgänger vermindert.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3.2.3. In Bezug auf die von der bP4 als unzureichend gerügten Lärmschutzmaßnahmen führte die PW aus, dass sich gegenständlich aus dem humanmedizinischen Gutachten und jenem aus dem Fachgebiet Lärmschutz keine Anhaltspunkte für negative Auswirkungen des geplanten Projekts auf die Gesundheit und hinsichtlich einer allfällig erforderlichen Unterschreitung der Grenzwerte der SchIV ergeben. Die Forderung der b4 nach der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens eines Humanmediziners erscheine unbegründet. Die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen seien in der Lage, die Gesundheit der Anrainer:innen zu schützen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter iSd Immissionsminimierungsgebots werde gemäß § 24f Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 möglichst gering gehalten. Wenn die bP4 moniere, dass die Gestaltung der Fuß- und Radwege im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht geprüft worden sei, übersehe sie, dass die Gestaltung der Fuß- und Radwege nicht Antragsgegenstand und somit nicht Teil des Verfahrens sei, diese seien Kontextvorhaben des Projektpartners Stadt XXXX . Die im angefochtenen Bescheid formulierten Maßnahmen würden auf den Maßnahmenvorschlägen der Sachverständigen gründen und weitere Auflagen seien als nicht notwendig erachtet worden. Bezüglich der von der bP4 erhobenen Einwände betreffend den Fachbetrag Luft und Klima verwies die PW auf den Aktenvermerk zur Klimaverträglichkeit vom 31.01.2022 und die Angaben im Einreichprojekt zur Sicherung der Klimaverträglichkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Baumrodungen würden durch Ersatzpflanzungen kompensiert. Die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter iSd Immissionsminimierungsgebots werde gemäß Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 möglichst gering gehalten. Wenn die bP4 moniere, dass die Gestaltung der Fuß- und Radwege im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht geprüft worden sei, übersehe sie, dass die Gestaltung der Fuß- und Radwege nicht Antragsgegenstand und somit nicht Teil des Verfahrens sei, diese seien Kontextvorhaben des Projektpartners Stadt römisch 40 . Die im angefochtenen Bescheid formulierten Maßnahmen würden auf den Maßnahmenvorschlägen der Sachverständigen gründen und weitere Auflagen seien als nicht notwendig erachtet worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich der von der bP4 erhobenen Einwände betreffend den Fachbetrag Luft und Klima verwies die PW auf den Aktenvermerk zur Klimaverträglichkeit vom 31.01.2022 und die Angaben im Einreichprojekt zur Sicherung der Klimaverträglichkeit. Baumrodungen würden durch Ersatzpflanzungen kompensiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreffend die Emissionen zeige die Ermittlung der resultierenden Gesamtbelastung, dass im Betrieb und Bau mit der Einhaltung der Grenzwertkriterien bzw. Grenzwerte zu rechnen sei, jedenfalls für Immissionspunkte mit relevanter Zusatzbelastung. Die projektbedingte Zusatzbelastung unterschreite die jeweilige Irrelevanzgrenze gemäß dem Schwellenwertkonzept. Emissionsminderende Maßnahmen seien nach dem Stand der Technik im Projekt vorgesehen. In Bezug auf das Klima seien durch die zusätzlichen, im Rahmen des ggst. Vorhabens geplanten Bauwerke mit hoher Wahrscheinlichkeit keine grundsätzlichen Änderungen zu den bereits bestehenden Verhältnissen zu erwarten. Durch das gegenständliche Vorhaben sei auch mit keinen relevanten Änderungen im Kaltluftabflussverhalten zu rechnen. Weiters verwies die PW auf die vorgesehene Ersatzaufforstung und landschaftspflegerische Begleitplanung und durch Verlagerungseffekte von der Straße auf die Schiene sei Treibhausgaseinsparungspotential ableitbar. Die von der bP4 ins Treffen geführten Leitlinien seien erst nach der mündlichen Verhandlung im Juli 2021 veröffentlicht worden und daher im ggst. Fall nicht anzuwenden gewesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Baumschutz werde auf das zu den vorherigen Punkten Gesagte verwiesen. Aus rechtlicher Sicht sei das Wr BSchG nicht analog anzuwenden und würden Rechtsgrundlagen für eine Notwendigkeit des von der bP4 geforderten Klimachecks fehlen. Bezüglich der Lärmschutzwände verwies die PW auf den Fachbereich Schalltechnik, wobei die Auswahl der Materialien, die optische Ausgestaltung, Farbgebung, Be- oder Vorpflanzung aus schalltechnischer Sicht eine untergeordnete Rolle spielen würden. Vielmehr könne bei der Umsetzung auf die örtlichen Gegebenheiten eingegangen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der mit dem Klimawandel verbundenen Starkniederschläge verwies die PW auf die Verwendung angepasster Niederschlagswerte durch die Plattform e-hyd des Hydrografischen Dienstes. Das erhöhte Auftreten von Starkregenereignissen werde bei der Aufbereitung der Daten berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Niederschlagswässer würden zum überwiegenden Anteil – wie bereits im Bestand – in das Kanalsystem der Stadt XXXX (konkret des Bereichs: Wien Kanal) eingeleitet und sei keine maßgebliche Änderung im Hinblick auf eine Grundwasserneubildung gegeben. Zusätzlich seien im Entwässerungssystem entsprechende Retentionsmaßnahmen zur Vermeidung von zusätzlichen mengenmäßigen Belastungen der Kläranlage bzw. der Vorfluter sowie das häufigere Auftreten von Hochwässern enthalten. Dass betreffend Grundwasserqualität keine Wassergutachten vorgelegt worden seien, treffe nicht zu. Gemäß den Ausführungen im Fachbericht Geotechnik und Hydrogeologie seien insgesamt zwölf Grundwasserproben gezogen und chemisch untersucht worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestandssensibilität sei aufgrund der mehrfachen Überschreitungen von Grenz- bzw. Richtwerten als hoch eingestuft worden. Die Ableitung der anfallenden Bahnwässer in die Kanalisation sei jedoch – wie im Bestand – vor allem auf die im Hinblick auf eine Versickerung ungünstigen Randbedingungen zurückzuführen.Die Niederschlagswässer würden zum überwiegenden Anteil – wie bereits im Bestand – in das Kanalsystem der Stadt römisch 40 (konkret des Bereichs: Wien Kanal) eingeleitet und sei keine maßgebliche Änderung im Hinblick auf eine Grundwasserneubildung gegeben. Zusätzlich seien im Entwässerungssystem entsprechende Retentionsmaßnahmen zur Vermeidung von zusätzlichen mengenmäßigen Belastungen der Kläranlage bzw. der Vorfluter sowie das häufigere Auftreten von Hochwässern enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass betreffend Grundwasserqualität keine Wassergutachten vorgelegt worden seien, treffe nicht zu. Gemäß den Ausführungen im Fachbericht Geotechnik und Hydrogeologie seien insgesamt zwölf Grundwasserproben gezogen und chemisch untersucht worden. Die Bestandssensibilität sei aufgrund der mehrfachen Überschreitungen von Grenz- bzw. Richtwerten als hoch eingestuft worden. Die Ableitung der anfallenden Bahnwässer in die Kanalisation sei jedoch – wie im Bestand – vor allem auf die im Hinblick auf eine Versickerung ungünstigen Randbedingungen zurückzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einwendung, dass ein geringfügiger zusätzlicher Bodenverbrauch erfolge, könne auch hinsichtlich der EU-Bodenstrategie 2050 fachlich technisch nachvollzogen werden. Die verbrauchte Fläche sei jedoch ein sekundär anthropogen beeinflusster Boden und eine Attraktivierung von Infrastrukturmaßnahmen würde den Verbrauch und die Versiegelung anderer natürlich gewachsener Böden relevant verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Stadtentwicklung legte die PW dar, dass die Querungen für den Fuß- und Radverkehr großteils verbessert und an einigen Stellen das Queren über Treppen und Aufzüge gewährleistet worden sei. Durch die Auflassung der EKen entstünden künftig keine Wartezeiten mehr. Die Querungen seien durchgehend und unabhängig vom Bahnbetrieb benützbar, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich erhöht werde. Zusätzlich sei von der Stadt XXXX ein bahnbegleitender Radweg inkl. einer weiteren, barrierefreien Querung für den Fuß- und Radverkehr in Planung.Hinsichtlich der Stadtentwicklung legte die PW dar, dass die Querungen für den Fuß- und Radverkehr großteils verbessert und an einigen Stellen das Queren über Treppen und Aufzüge gewährleistet worden sei. Durch die Auflassung der EKen entstünden künftig keine Wartezeiten mehr. Die Querungen seien durchgehend und unabhängig vom Bahnbetrieb benützbar, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich erhöht werde. Zusätzlich sei von der Stadt römisch 40 ein bahnbegleitender Radweg inkl. einer weiteren, barrierefreien Querung für den Fuß- und Radverkehr in Planung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Frage der Beurteilung des Lärms verwies die PW auf ihre obigen Ausführungen betreffend Lärmschutz. Die bP4 übersehe darüber hinaus, dass sich die belangte Behörde 1 umfassend mit dem Schienenlärm und sonstigen vorhabensbedingten Lärmimmissionen befasst und die entsprechenden Einwendungen den Stellungnahmen der jeweiligen Sachverständigen gegenübergestellt habe. Die Beurteilung sei selbständig auf Grundlage der Sachverständigengutachten erfolgt. Sofern mit Blick auf die Kontextplanung projektändernde Planungs- und Verbesserungsvorschläge angesprochen würden, verweise die belangte Behörde 1 zutreffender Weise darauf, dass diese im Rahmen eines Änderungsverfahrens gemäß § 24g UVP-G 2000 umgesetzt werden können, wobei Einordnung oftmals bereits aus den Aufgaben als Eisenbahnunternehmerin resultiere und beispielsweise die Entwicklung eines Radwegnetzes keine Aufgabe eines Eisenbahnunternehmens darstelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Straßenplanung sei nach den geltenden Normen und Richtlinien, welche die Verkehrssicherheit berücksichtigen, erfolgt. „Fragen der Stadtplanung” seien in der Auflage betreffend den Gestaltungswettbewerb dezidiert nicht angesprochen wurden und verkenne die bP4 weiters, dass es sich bei Aspekten der Stadtentwicklung nicht um ein Schutzgut nach dem UVP-G 2000 handle. Abschließend könne auf das der bP6 entgegengehaltenen Vorbringen zum Gestaltungswettbewerb verwiesen werden. Bei der von der bP4 als Wiederherstellungsverpflichtung bezeichneten Passage handle es sich keineswegs um eine Auflage iS des UVP-G 2000, sondern um eine Feststellung. Die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Nebenbestimmungen würden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern die bP4 ins Treffen führe, dass die Stadt XXXX als zusätzliche Antragstellerin auftreten hätte müssen, verwies die PW darauf, dass der Bescheid ohnedies dingliche Wirkung habe. Zur Frage der Beurteilung des Lärms verwies die PW auf ihre obigen Ausführungen betreffend Lärmschutz. Die bP4 übersehe darüber hinaus, dass sich die belangte Behörde 1 umfassend mit dem Schienenlärm und sonstigen vorhabensbedingten Lärmimmissionen befasst und die entsprechenden Einwendungen den Stellungnahmen der jeweiligen Sachverständigen gegenübergestellt habe. Die Beurteilung sei selbständig auf Grundlage der Sachverständigengutachten erfolgt. Sofern mit Blick auf die Kontextplanung projektändernde Planungs- und Verbesserungsvorschläge angesprochen würden, verweise die belangte Behörde 1 zutreffender Weise darauf, dass diese im Rahmen eines Änderungsverfahrens gemäß Paragraph 24 g, UVP-G 2000 umgesetzt werden können, wobei Einordnung oftmals bereits aus den Aufgaben als Eisenbahnunternehmerin resultiere und beispielsweise die Entwicklung eines Radwegnetzes keine Aufgabe eines Eisenbahnunternehmens darstelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Straßenplanung sei nach den geltenden Normen und Richtlinien, welche die Verkehrssicherheit berücksichtigen, erfolgt. „Fragen der Stadtplanung” seien in der Auflage betreffend den Gestaltungswettbewerb dezidiert nicht angesprochen wurden und verkenne die bP4 weiters, dass es sich bei Aspekten der Stadtentwicklung nicht um ein Schutzgut nach dem UVP-G 2000 handle. Abschließend könne auf das der bP6 entgegengehaltenen Vorbringen zum Gestaltungswettbewerb verwiesen werden. Bei der von der bP4 als Wiederherstellungsverpflichtung bezeichneten Passage handle es sich keineswegs um eine Auflage iS des UVP-G 2000, sondern um eine Feststellung. Die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Nebenbestimmungen würden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern die bP4 ins Treffen führe, dass die Stadt römisch 40 als zusätzliche Antragstellerin auftreten hätte müssen, verwies die PW darauf, dass der Bescheid ohnedies dingliche Wirkung habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der von der bP4 monierten fehlenden SUP verkenne diese, dass die Definition des ggst. Streckenabschnitts als Hochleistungsstrecke bereits 1989 mit der 2. HL-VO erfolgt sei. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben betreffe keinen Verordnungsentwurf zur Erklärung von Eisenbahnhochleistungsstrecken gemäß § 1 HLG und somit keine Netzveränderung. Auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Anwendungsbereiches der SUP-RL bzw. des SP-V-Gesetzes gelange man zu keinem anderen Ergebnis. Eine solche Verpflichtung zur Durchführung einer SUP ergebe sich auch nicht unmittelbar aus der SUP-RL, weil das zur Durchführung einer UVP eingereichte konkrete Projekt – selbst bei einer weiten Auslegung der Begriffe – keinen Plan und kein Programm iS des Art. 2 lit a der SUP-Richtlinie darstelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde 1 habe sich im angefochtenen Bescheid explizit mit den Voraussetzungen für die Durchführung einer SUP auseinandergesetzt und bedürfe es diesbezüglich keiner Vorlage an den EuGH. Ferner setzt sich die PW mit den von der bP4 aufgeworfenen Fragen und Einwendungen hinsichtlich alternativer Ausgestaltungsmöglichkeiten im Einzelnen auseinander.Hinsichtlich der von der bP4 monierten fehlenden SUP verkenne diese, dass die Definition des ggst. Streckenabschnitts als Hochleistungsstrecke bereits 1989 mit der 2. HL-VO erfolgt sei. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben betreffe keinen Verordnungsentwurf zur Erklärung von Eisenbahnhochleistungsstrecken gemäß Paragraph eins, HLG und somit keine Netzveränderung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch unter Berücksichtigung des zeitlichen Anwendungsbereiches der SUP-RL bzw. des SP-V-Gesetzes gelange man zu keinem anderen Ergebnis. Eine solche Verpflichtung zur Durchführung einer SUP ergebe sich auch nicht unmittelbar aus der SUP-RL, weil das zur Durchführung einer UVP eingereichte konkrete Projekt – selbst bei einer weiten Auslegung der Begriffe – keinen Plan und kein Programm iS des Artikel 2, Litera a, der SUP-Richtlinie darstelle. Die belangte Behörde 1 habe sich im angefochtenen Bescheid explizit mit den Voraussetzungen für die Durchführung einer SUP auseinandergesetzt und bedürfe es diesbezüglich keiner Vorlage an den EuGH. Ferner setzt sich die PW mit den von der bP4 aufgeworfenen Fragen und Einwendungen hinsichtlich alternativer Ausgestaltungsmöglichkeiten im Einzelnen auseinander.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezüglich der Beförderung von Gefahrengütern, die gemäß der ins nationale Recht übernommenen Europäischen Vereinbarungen auf allen Verkehrswegen erfolgen könne, gebe es keine Einschränkung, weder auf der XXXX , noch im XXXX . Die Planungen würden dem Stand der Technik hinsichtlich eines sicheren Eisenbahnbetriebs entsprechen.Bezüglich der Beförderung von Gefahrengütern, die gemäß der ins nationale Recht übernommenen Europäischen Vereinbarungen auf allen Verkehrswegen erfolgen könne, gebe es keine Einschränkung, weder auf der römisch 40 , noch im römisch 40 . Die Planungen würden dem Stand der Technik hinsichtlich eines sicheren Eisenbahnbetriebs entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3.2.4. In Bezug auf den von der bP5 monierten Umstand, dass nicht alle bestehenden Querungsmöglichkeiten für den Radverkehr aufrechterhalten würden, führte die PW aus, dass neue Querungsmöglichkeiten geschaffen würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3.2.5. Hinsichtlich der von der bP6 erhobenen Einwände betreffend eine Verlängerung der Fristerstreckung verwies die PW auf das der bP8 diesbezüglich entgegengehaltene Vorbringen. Die Parteistellung der Bürgerinitiativen sei ex lege eingetreten. Die belangte Behörde 1 habe insbesondere auch aufgrund der hohen Anzahl von Unterstützungsunterschriften von der Veranlassung einer Prüfung der Unterschriftenlisten durch die Wahlbehörde der Stadt XXXX absehen können, eine neuerliche Auszählung und Überprüfung sei nicht vorgesehen und völlig offen, in welchem Recht die Bürgerinitiativen verletzt sein sollen.1.3.2.5. Hinsichtlich der von der bP6 erhobenen Einwände betreffend eine Verlängerung der Fristerstreckung verwies die PW auf das der bP8 diesbezüglich entgegengehaltene Vorbringen. Die Parteistellung der Bürgerinitiativen sei ex lege eingetreten. Die belangte Behörde 1 habe insbesondere auch aufgrund der hohen Anzahl von Unterstützungsunterschriften von der Veranlassung einer Prüfung der Unterschriftenlisten durch die Wahlbehörde der Stadt römisch 40 absehen können, eine neuerliche Auszählung und Überprüfung sei nicht vorgesehen und völlig offen, in welchem Recht die Bürgerinitiativen verletzt sein sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">1.3.2.6. Die Grundlage für dieses Vorhaben bilde der im Juni 2016 zwischen der XXXX abgeschlossenen Vertrag. Ein einstimmiger Gemeinderatsbeschluss (Stadt XXXX ) liege vor. Die Führung eines 15 min S-Bahn-Taktes sei ohne den zweigleisigen Ausbau vom Hütteldorfer Ast nicht möglich. Durch das Vorhaben würden weder ein S-Bahn-Ring noch eine späterer Gleiszulegung am Penzinger Ast verunmöglicht. Dieses zweite Gleis sowie der S-Bahn-Ring seien nicht Gegenstand des gegenständlichen Vorhabens. Die PW betonte erneut, dass es vorrangig um eine Attraktivierung des Personenverkehrs gehe und der Umleitungsfall in den Zugzahlen zur Dimensionierung vom Lärm- und Erschütterungsschutz berücksichtigt worden sei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der maximal zulässigen Längsneigung in der Planungsgrundlage werde nicht unterschieden, in welchem Ausmaß Güterverkehr auf der Strecke geführt werde. Die Überprüfung der Beilage 20160606_FinA-GR „Übereinkommen über den Ausbau der XXXX “ fände keine Deckung in den Rechtsgrundlagen.1.3.2.6. Die Grundlage für dieses Vorhaben bilde der im Juni 2016 zwischen der römisch 40 abgeschlossenen Vertrag. Ein einstimmiger Gemeinderatsbeschluss (Stadt römisch 40 ) liege vor. Die Führung eines 15 min S-Bahn-Taktes sei ohne den zweigleisigen Ausbau vom Hütteldorfer Ast nicht möglich. Durch das Vorhaben würden weder ein S-Bahn-Ring noch eine späterer Gleiszulegung am Penzinger Ast verunmöglicht. Dieses zweite Gleis sowie der S-Bahn-Ring seien nicht Gegenstand des gegenständlichen Vorhabens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die PW betonte erneut, dass es vorrangig um eine Attraktivierung des Personenverkehrs gehe und der Umleitungsfall in den Zugzahlen zur Dimensionierung vom Lärm- und Erschütterungsschutz berücksichtigt worden sei. Bei der maximal zulässigen Längsneigung in der Planungsgrundlage werde nicht unterschieden, in welchem Ausmaß Güterverkehr auf der Strecke geführt werde. Die Überprüfung der Beilage 20160606_FinA-GR „Übereinkommen über den Ausbau der römisch 40 “ fände keine Deckung in den Rechtsgrundlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die geforderte Prüfung von alternativer Varianten legte die PW dar, dass sich nach stRsp des VWGH sich die behördliche Prüfung ausschließlich auf das eingereichte Vorhaben zu beziehen habe. Entgegen der Ansicht der bP6 sei Antrags- und Entscheidungsgegenstand nur die vom Konsenswerber eingereichte Trasse und seien somit nicht Trassenalternativen umfasst. Weder die UVP-Richtlinie noch das UVP-G 2000 würden eine Möglichkeit eröffnen, den Projektwerber bzw. die Behörde zur Prüfung bestimmter Alternativen oder Varianten zu verhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergänzend verwies die PW darauf, dass eine Tieflage der XXXX seitens der XXXX in allen zweckmäßigen Varianten und Kombinationen intensiv geprüft worden sei und in allen Varianten von Untertunnelungen und auch vollständigen oder teilweisen Tieferlegungen unüberwindbare technische Hindernisse oder zumindest erhebliche Nachteile auftreten würden, die ein derartiges Unterfangen verunmöglichen würden. Probleme mit querenden Verkehrsströmen würden im besten Fall lediglich an anderen Stellen auftreten, nicht aber aufgelöst. Es könne kein Bestandsgrün erhalten werden und die Anlage neuer Grünflächen sei „enden wollend“, auch müsse der Aushub deponiert werden, was zu einer Beanspruchung und Zerstörung von Sekundarlebensräumen führen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolge einer Tieflage, in verstärkter Form bei Realisierung eines Tunnelbauwerkes, sei sowohl für die Bau- als auch für die Betriebsphase von wesentlich größeren Eingriffen in das Grundwasserregime auszugehen. Im Hinblick auf das Stadtbild wäre zu befürchten, dass die Verwertung von Grundflächen verstärkt Richtung Bebauung laufe.Ergänzend verwies die PW darauf, dass eine Tieflage der römisch 40 seitens der römisch 40 in allen zweckmäßigen Varianten und Kombinationen intensiv geprüft worden sei und in allen Varianten von Untertunnelungen und auch vollständigen oder teilweisen Tieferlegungen unüberwindbare technische Hindernisse oder zumindest erhebliche Nachteile auftreten würden, die ein derartiges Unterfangen verunmöglichen würden.</p></div>", "next": 239268}