{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Gemäß § 3 Abs. 2 HDG 2014 darf ein Beschuldigter wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt. Gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit. wird der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 gehemmt für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer eines solchen Verfahrens ist.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, HDG 2014 darf ein Beschuldigter wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt. Gemäß Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit. wird der Lauf der Fristen nach den Absatz eins bis 3 gehemmt für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer eines solchen Verfahrens ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die belangte Behörde hat zur Frage der Verjährung ausgeführt, dass es zwei Zeiträume gäbe, die den Lauf der Verjährungsfrist hemmen. Die erste Frist sei in Bezug auf die 8. Disziplinaranzeige und den dazu ergangenen Einleitungsbeschluss der BDB vom 27.10.2022 jener Zeitraum, in dem dazu aufgrund einer Beschwerde des DA ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.12.2022 bis zum 13.02.2023 (1 Monat und 17 Tage) anhängig war. Dem ist grundsätzlich beizutreten, allerdings ist darauf hinzuweisen, dass dieser fristenhemmende Zeitraum nur für jenen in Abänderung der Nichteinleitung der BDB durch das Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Spruchpunkt des Verdachtes der Nichtbefolgung eines Befehls gilt, weil nur dieser Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum zweiten fristenhemmenden Zeitraum wurde ausgeführt, dass die BDB aufgrund eines Antrages des BF vom 28.01.2024 um bescheidmäßige Einstellung aller anhängigen Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 29.08.2024 diese Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt habe. Das aufgrund einer Beschwerde des BF gegen diesen Aussetzungsbeschluss beim BVwG seit 10.09.2024 anhängige Beschwerdeverfahrens sei mit Beschluss vom 16.05.2025, der BDB am 22.05.2025 zugestellt, eingestellt worden, weshalb der Zeitraum zwischen 10.09.2024 und 22.05.2025 (8 Monate und 12 Tage) fristhemmend wäre. Selbst wenn man der Ansicht der BDB folgt, dass durch den Aussetzungsbeschluss bezüglich der bei der BDB anhängigen Disziplinarverfahren der Ablauf der Strafbarkeitsverjährung für den Zeitraum der Aussetzung gehemmt ist, so darf doch nicht übersehen werden, dass die BDB mit dem Aussetzungsbeschluss spruchgemäß die anhängigen Disziplinarverfahren „bis zum Abschluss des beim VwGH zu Zl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ra 2024/09/033 anhängigen Revisionsverfahren“ ausgesetzt hat. Nachdem jedoch das genannte Revisionsverfahren mit Erkenntnis des VwGH vom 14.10.2024, Ra 2024/09/0033-11, durch Zustellung an den Rechtsvertreter des BF am 25.10.24 abgeschlossen, kann eine Hemmung des Fristenlaufes nur für den ausgesprochenen Zeitraum, nämlich zwischen Zustellung des Aussetzungsbeschlusses an den BF am 02.09.2024 und Zustellung des Erkenntnisses des VwGH am 25.10.2024, das sind 1 Monat und 23 Tage, eingetreten sein. In diesem Zusammenhang überzeugen auch nicht die Ausführungen des DA in seiner Stellungnahme vom 22.12.2025, dass das rechtliche Schicksal der im Verdacht stehenden Pflichtverletzungen der Disziplinaranzeigen 8.-11. untrennbar mit dem verfahrenseinleitenden Antrag des BF vom 28.01.2024 auf Einstellung der Disziplinarverfahren verschränkt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Denn nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 3 Abs. 2 HDG 2014 gilt das Disziplinarverfahren unabhängig von einer Antragstellung des Beschuldigten ohnehin als eingestellt. Im Übrigen hat der DA, nach Ansicht des BVwG zutreffend darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG generell keinen fristenhemmenden Umstand nach § 3 Abs. 4 HDG 2014 darstellt.Zum zweiten fristenhemmenden Zeitraum wurde ausgeführt, dass die BDB aufgrund eines Antrages des BF vom 28.01.2024 um bescheidmäßige Einstellung aller anhängigen Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 29.08.2024 diese Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt habe. Das aufgrund einer Beschwerde des BF gegen diesen Aussetzungsbeschluss beim BVwG seit 10.09.2024 anhängige Beschwerdeverfahrens sei mit Beschluss vom 16.05.2025, der BDB am 22.05.2025 zugestellt, eingestellt worden, weshalb der Zeitraum zwischen 10.09.2024 und 22.05.2025 (8 Monate und 12 Tage) fristhemmend wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst wenn man der Ansicht der BDB folgt, dass durch den Aussetzungsbeschluss bezüglich der bei der BDB anhängigen Disziplinarverfahren der Ablauf der Strafbarkeitsverjährung für den Zeitraum der Aussetzung gehemmt ist, so darf doch nicht übersehen werden, dass die BDB mit dem Aussetzungsbeschluss spruchgemäß die anhängigen Disziplinarverfahren „bis zum Abschluss des beim VwGH zu Zl. Ra 2024/09/033 anhängigen Revisionsverfahren“ ausgesetzt hat. Nachdem jedoch das genannte Revisionsverfahren mit Erkenntnis des VwGH vom 14.10.2024, Ra 2024/09/0033-11, durch Zustellung an den Rechtsvertreter des BF am 25.10.24 abgeschlossen, kann eine Hemmung des Fristenlaufes nur für den ausgesprochenen Zeitraum, nämlich zwischen Zustellung des Aussetzungsbeschlusses an den BF am 02.09.2024 und Zustellung des Erkenntnisses des VwGH am 25.10.2024, das sind 1 Monat und 23 Tage, eingetreten sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang überzeugen auch nicht die Ausführungen des DA in seiner Stellungnahme vom 22.12.2025, dass das rechtliche Schicksal der im Verdacht stehenden Pflichtverletzungen der Disziplinaranzeigen 8.-11. untrennbar mit dem verfahrenseinleitenden Antrag des BF vom 28.01.2024 auf Einstellung der Disziplinarverfahren verschränkt sein. Denn nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, HDG 2014 gilt das Disziplinarverfahren unabhängig von einer Antragstellung des Beschuldigten ohnehin als eingestellt. Im Übrigen hat der DA, nach Ansicht des BVwG zutreffend darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht eine Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG generell keinen fristenhemmenden Umstand nach Paragraph 3, Absatz 4, HDG 2014 darstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem soeben ausgeführten ergibt sich hinsichtlich der dem Rechtsvertreter des BF am 18.07.2022 zugestellten und damit eingeleiteten Verfahren zur 8. Disziplinaranzeige, dass hinsichtlich der mit Bescheid der BDB eingeleiteten Vorwürfe eine Strafbarkeitsverjährung spätestens am 10.09.2025 (3 Jahre plus 1 Monat und 23 Tage) und hinsichtlich des mit Erkenntnis des BVwG eingeleiteten Vorwurfes Strafbarkeitsverjährung spätestens am 27.10.25 (3 Jahre plus 1 Monat und 17 Tage plus 1 Monat und 23 Tage.) eingetreten ist. Das Verfahren betreffend die 9. Disziplinaranzeige wurde laut Ausführungen der BDB am 24.10.22 eingeleitet, sodass Verfolgungsverjährung dazu spätestens am 17.12.25 (3 Jahre plus 1 Monat und 23 Tage) eingetreten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der bei der BDB zur 8. und 9. Disziplinaranzeige anhängigen Verfahren zwischenzeitlich der Einstellungsgrund der Verjährung vorliegt, wäre die Verfügung der Suspendierung aufgrund der darin angezeigten Pflichtverletzungen unzulässig. Insoweit in der Beschwerde gegen die Suspendierung wiederholt Verjährung eingewendet wird, kommt diesem Einwand, soweit er sich auf die in der 8. und 9. Disziplinaranzeige angezeigten Sachverhalte bezieht, Berechtigung zu. Damit ist jedoch für den BF im Ergebnis nichts gewonnen, da hinsichtlich der anderen im Verdachtsbereich mit 10. bis 13. Disziplinaranzeige angezeigten Pflichtverletzungen keine Strafbarkeitsverjährung und somit kein Einstellungsgrund vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Dienstenthebung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen \"ihrer Art\" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, im militärischen Bereich insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, gefährdet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie ausgeführt, besteht der Verdacht, dass der BF, der sich offenkundig aufgrund der gegen ihn erstatteten Disziplinaranzeigen und den geführten Disziplinarverfahren ungerecht behandelt fühlt, seit Jahren in einer Unzahl von Meldungen oder Beschwerden gemäß ADV entweder unrichtige Tatsachen ausführt oder seinem unmittelbaren Vorgesetzten und/oder dem Dienststellenleiter rechtswidriges Verhalten in unterschiedlichen Zusammenhängen vorwirft, ohne dass diese Vorwürfe aus objektiver Sicht nachvollzogen werden können. Bei den unrichtigen Tatsachen handelt es sich zumeist um unzutreffende rechtliche Ausführungen des BF, die von ihm jedoch als Feststellungen („Fakt ist, …“) getroffen werden. Die Vorwürfe des angeblichen Fehlverhaltens seiner Vorgesetzten, insbesondere gegen den Kdt, werden oft in einer untergriffigen oder herabwürdigenden Art vorgebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass ein derartiges Verhalten, bei dem der Dienststellenleiter ständig veranlasst ist, insbesondere zu den unrichtigen Beschwerden über seine Person aber auch zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen des rechtswidrigen Verhaltens zumindest richtigstellend zu reagieren, geeignet ist, wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, liegt auf der Hand. Zwar könnte argumentiert werden, dass der Dienststellenleiter die sich im Wesentlichen wiederholenden Anwürfe und unrichtigen Darstellungen des BF vor allem in ADV-Meldungen aus Gründen der Effizienz nicht stets zum Anlass für weitere Disziplinaranzeigen nehmen müsste, allerdings ist zu beachten, dass der BF mit seinen Meldungen auch regelmäßig einen (Anm.</p>\n<p class=\"lf-p\">BVwG: nicht immer für ihn zuständigen) Dienststellenausschuss beteilt und seinen Meldungen somit Publizität verleiht. Dass der Dienststellenleiter unter diesen Umständen jeden Verdacht einer Pflichtverletzung zur Anzeige bringt, um die irreführenden oder verzerrenden Ausführungen des BF nicht unwidersprochen im Raum stehen zu lassen, ist nachvollziehbar. Wie ausgeführt, besteht der Verdacht, dass der BF, der sich offenkundig aufgrund der gegen ihn erstatteten Disziplinaranzeigen und den geführten Disziplinarverfahren ungerecht behandelt fühlt, seit Jahren in einer Unzahl von Meldungen oder Beschwerden gemäß ADV entweder unrichtige Tatsachen ausführt oder seinem unmittelbaren Vorgesetzten und/oder dem Dienststellenleiter rechtswidriges Verhalten in unterschiedlichen Zusammenhängen vorwirft, ohne dass diese Vorwürfe aus objektiver Sicht nachvollzogen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den unrichtigen Tatsachen handelt es sich zumeist um unzutreffende rechtliche Ausführungen des BF, die von ihm jedoch als Feststellungen („Fakt ist, …“) getroffen werden. Die Vorwürfe des angeblichen Fehlverhaltens seiner Vorgesetzten, insbesondere gegen den Kdt, werden oft in einer untergriffigen oder herabwürdigenden Art vorgebracht. Dass ein derartiges Verhalten, bei dem der Dienststellenleiter ständig veranlasst ist, insbesondere zu den unrichtigen Beschwerden über seine Person aber auch zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen des rechtswidrigen Verhaltens zumindest richtigstellend zu reagieren, geeignet ist, wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden, liegt auf der Hand. Zwar könnte argumentiert werden, dass der Dienststellenleiter die sich im Wesentlichen wiederholenden Anwürfe und unrichtigen Darstellungen des BF vor allem in ADV-Meldungen aus Gründen der Effizienz nicht stets zum Anlass für weitere Disziplinaranzeigen nehmen müsste, allerdings ist zu beachten, dass der BF mit seinen Meldungen auch regelmäßig einen Anmerkung BVwG: nicht immer für ihn zuständigen) Dienststellenausschuss beteilt und seinen Meldungen somit Publizität verleiht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass der Dienststellenleiter unter diesen Umständen jeden Verdacht einer Pflichtverletzung zur Anzeige bringt, um die irreführenden oder verzerrenden Ausführungen des BF nicht unwidersprochen im Raum stehen zu lassen, ist nachvollziehbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht verkannt wird, dass der BF die allermeisten nun im Verdachtsbereich angezeigten Pflichtverletzungen bereits im Jahr 2023 und somit zu einer Zeit begangen hat, in der er ohnehin aufgrund jener Pflichtverletzungen, für die er im Vorverfahren disziplinär zur Verantwortung gezogen wurde, suspendiert war und diese Verhaltensweise möglicherweise gerade in unmittelbaren Zusammenhang mit der Suspendierung und dem damals geführten Disziplinarverfahren standen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings besteht nicht zuletzt aufgrund des vom BF in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks kein Hinweis darauf, dass vom BF in Zukunft ein anderes Verhalten, insbesondere auch gegenüber dem Dienststellenleiter zu erwarten ist. Denn der BF hat, wie oben unter Punkt 1.2.5. zu Sachverhalt 8 ausgeführt, am 26.10.2024 unmittelbar nach Kenntnis vom Erkenntniss des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2024/09/0033-11, mit dem zwar der Strafausspruch der Entlassung aufgehoben, jedoch der disziplinäre Schuldspruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes in immerhin 24 Punkten bestätigt wurde, an Angehörige seiner Dienststelle ein Mail verfasst, in dem unter absichtlich unrichtiger Zitierung des VwGH-Erkenntnisses ausführte, dass der VwGH „Verfehlungen der Disziplinarbehörde, Disziplinarkommandant, Disziplinarvorgesetzter XXXX explizit festgestellt“ habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings besteht nicht zuletzt aufgrund des vom BF in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks kein Hinweis darauf, dass vom BF in Zukunft ein anderes Verhalten, insbesondere auch gegenüber dem Dienststellenleiter zu erwarten ist. Denn der BF hat, wie oben unter Punkt 1.2.5. zu Sachverhalt 8 ausgeführt, am 26.10.2024 unmittelbar nach Kenntnis vom Erkenntniss des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2024/09/0033-11, mit dem zwar der Strafausspruch der Entlassung aufgehoben, jedoch der disziplinäre Schuldspruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes in immerhin 24 Punkten bestätigt wurde, an Angehörige seiner Dienststelle ein Mail verfasst, in dem unter absichtlich unrichtiger Zitierung des VwGH-Erkenntnisses ausführte, dass der VwGH „Verfehlungen der Disziplinarbehörde, Disziplinarkommandant, Disziplinarvorgesetzter römisch 40 explizit festgestellt“ habe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Unterschied zu den bis dahin ergangenen Meldungen und Beschwerden, in denen der BF zumindest leichtfertig, wohl aber zumeist überzeugt von der Richtigkeit seiner Äußerungen, dem Dienststellenleiter pflichtwidriges Verhalten anlastete, hat der BF in diesem Fall absichtlich falsch zitiert bzw. falsch beschuldigt und hat mit seinen bewusst wahrheitswidrigen Angaben den Dienststellenleiter vor den Mitarbeitern der Dienststelle in ein schlechtes Licht gerückt. Ein solches Verhalten ist derartig betriebsstörend, dass insbesondere die Aufrechterhaltung der Ordnung im militärischen Dienstbetrieb ernsthaft gestört bzw. gefährdet wäre, wenn der BF wieder an der Dienststelle Dienst versehen würde, bevor die zwischenzeitlich zur Anzeige gebrachten Vorwürfe vollständig aufgeklärt sind. Eine schwere Belastung des Betriebsklimas stellt ein wesentliches dienstliches Interesse an einer Dienstenthebung dar (VwGH 25.04.1990, 89/09/0163, 10.03.1999, 97/09/0093, 24.04.2006, 2003/09/0002).</p>\n<p class=\"lf-p\">Das sinngemäßen Vorbringen des BF, dass er das zitierte Erkenntnis des VwGH mit GZ genannt habe, weshalb es ja ohnehin für jedermann nachlesbar wäre, ist keineswegs geeignet, den BF zu entlasten, hat doch der BF das Erkenntnis am Tag nach dessen Zustellung an seinen Rechtsvertreter und somit zu einem Zeitpunkt zitiert, zu dem der Inhalt den Angeschriebenen nicht zugänglich und somit nicht überprüfbar war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Vorbringen des BF, dass er die Mail zu einem Zeitpunkt geschrieben habe, als er nicht Beamter war, weshalb ihm das Mail als Pflichtverletzung nicht angelastet werden könne, reicht der Hinweis, dass der BF im gegenständlichen Schreiben selbst ausführt, dass er „IMMER NOCH der Leiter XXXX [sei]! Zum Vorbringen des BF, dass er die Mail zu einem Zeitpunkt geschrieben habe, als er nicht Beamter war, weshalb ihm das Mail als Pflichtverletzung nicht angelastet werden könne, reicht der Hinweis, dass der BF im gegenständlichen Schreiben selbst ausführt, dass er „IMMER NOCH der Leiter römisch 40 [sei]!</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass aus den von der BDB vorgelegten Akten betreffend die 14. und 15. Disziplinaranzeige, deren Inhalt jedoch nicht in den Dienstenthebungsbescheid eingeflossen ist, eine Verhaltensänderung des BF in Bezug die Person des Kdt nicht ersichtlich ist, hat er doch seinen Disziplinarvorgesetzten am 15.04.2025 erneut bei der Staatanwaltschaft XXXX mit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes haltlosen Vorwürfen wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt angezeigt (vgl. Beilage 10 zur 15. Disziplinaranzeige).In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass aus den von der BDB vorgelegten Akten betreffend die 14. und 15. Disziplinaranzeige, deren Inhalt jedoch nicht in den Dienstenthebungsbescheid eingeflossen ist, eine Verhaltensänderung des BF in Bezug die Person des Kdt nicht ersichtlich ist, hat er doch seinen Disziplinarvorgesetzten am 15.04.2025 erneut bei der Staatanwaltschaft römisch 40 mit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes haltlosen Vorwürfen wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt angezeigt vergleiche Beilage 10 zur 15. Disziplinaranzeige).</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.2. Weder die in der Beschwerde noch die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom BF getätigten Ausführungen waren geeignet, den Verdacht des Vorliegens von Dienstpflichtverletzung auszuräumen, die aufgrund ihrer Art bei einem Wiederantritt des Dienstes des BF sowohl das Ansehen des Amtes als auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit der BF in seiner Beschwerde unter Punkt 1 zum Teil unverständliche Ausführungen trifft, jedoch damit erkennbar Verfahrensmängel der BDB wegen angeblicher Nichtbeachtung einer Stellungnahme vom 01.07.2025 behauptet, bleibt offen, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Beachtung der Stellungnahme hätte kommen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sämtlichen Ausführungen zu der vom BF behaupteten „absoluten“ Befangenheit sowohl des Disziplinarvorgesetzten als auch des Senatsvorsitzenden der BDB kann mangels nachvollziehbarer Begründung nicht gefolgt werden. Insoweit der BF vermeint, er wäre dadurch benachteiligt, dass der Senatsvorsitzende „nicht handhabungssicher bei der Anwendung der einfachgesetzlichen Materie“ sei, wäre diese vom BF behauptete Unsicherheit kein Hinweis für eine Befangenheit Im Übrigen würde die vom BF behauptete Befangenheit des Senatsvorsitzenden durch die Unbefangenheit der erkennenden Richterin des BVwG saniert (vgl. VwGH 19.01.2021, Ra 2019/05/0213). Der BF wird in diesem Zusammenhang - um zukünftigen Falschinterpretationen und -zitierungen vorzubeugen - ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der vorige Satz nicht die Feststellung der Befangenheit des Senatsvorsitzenden bedeutet oder beinhaltet sondern vielmehr das Bundesverwaltungsgericht die Meinung des BF über die angebliche Befangenheit des Senatsvorsitzenden oder des Kdt nicht teilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sämtlichen Ausführungen zu der vom BF behaupteten „absoluten“ Befangenheit sowohl des Disziplinarvorgesetzten als auch des Senatsvorsitzenden der BDB kann mangels nachvollziehbarer Begründung nicht gefolgt werden. Insoweit der BF vermeint, er wäre dadurch benachteiligt, dass der Senatsvorsitzende „nicht handhabungssicher bei der Anwendung der einfachgesetzlichen Materie“ sei, wäre diese vom BF behauptete Unsicherheit kein Hinweis für eine Befangenheit Im Übrigen würde die vom BF behauptete Befangenheit des Senatsvorsitzenden durch die Unbefangenheit der erkennenden Richterin des BVwG saniert vergleiche VwGH 19.01.2021, Ra 2019/05/0213). Der BF wird in diesem Zusammenhang - um zukünftigen Falschinterpretationen und -zitierungen vorzubeugen - ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der vorige Satz nicht die Feststellung der Befangenheit des Senatsvorsitzenden bedeutet oder beinhaltet sondern vielmehr das Bundesverwaltungsgericht die Meinung des BF über die angebliche Befangenheit des Senatsvorsitzenden oder des Kdt nicht teilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die in der Beschwerde behauptete Unzuständigkeit des Senates der BDB mangels Zugehörigkeit des Senatsvorsitzenden zur Behörde nicht gegeben ist. Die diesbezüglichen Spekulationen des BF, wonach der Senatsvorsitzende bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der BDB zum BMLV dienstzugeteilt gewesen wären, erweisen sich als unzutreffend, ergibt sich doch aus einem außerhalb der Aktenvorlage vom (ehemaligen) Senatsvorsitzenden vorgelegten Dokument Gegenteiliges. Auch aus der mit 01.11.2025 erfolgten Versetzung des Senatsvorsitzenden kann nicht geschlossen werden, dass er zum Entscheidungszeitpunkt nicht Organwalter in der BDB gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insoweit in der Beschwerde hinsichtlich der bestehenden Verdachtslage Verjährung eingewendet wurde, war dieser Einwand im oben unter Punkt 3.2.1. angeführten Umfang berechtigt. Allerdings ist damit für den BF nichts gewonnen, da wie bereits ausgeführt der Verdacht von weiteren nicht verjährten Pflichtverletzungen, insbesondere das Mail des BF vom 26.10.2024 an Angehöriger seiner Dienststelle, eine Dienstenthebung rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Beschwerdevorbringen, dass sich aus den in der 10. und 11. Disziplinaranzeige angezeigten Sachverhalte nicht der Verdacht von Pflichtverletzungen ergäbe, ist darauf zu verweisen, dass sich die Behörde ausführlich und nachvollziehbar mit den angezeigten Sachverhalten auseinandergesetzt hat und auch in einzelnen Meldungen des BF nicht den Verdacht einer Pflichtverletzung gesehen hat. Ob und in welchem Umfang der BF tatsächlich Pflichtverletzungen begangen hat, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Das Beschwerdevorbringen zur 12. Disziplinaranzeige geht ins Leere, da die BDB die in der 12. Disziplinaranzeige angezeigten Sachverhalte im gegenständlichen Dienstenthebungs-beschluss nicht gewürdigt hat. Dasselbe gilt für die Beschwerdeausführungen zur 14. Disziplinaranzeige, hinsichtlich der der BF selbst ausführt, dass diese im „Dienstenthebungsverfahren nicht aufgelistet“ ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.2.3. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Kommandanten der XXXX als Disziplinarvorgesetzter vom 15.01.2025 betreffend die vorläufige Dienstenthebung unter Bedachtnahme darauf, dass gemäß § 40 Abs. 3 HDG 2014 die vorläufige Dienstenthebung jedenfalls mit Zustellung des Beschlusses der BDB, mit dem eine Dienstenthebung verfügt wird, endet, wegen Gegenstandlosigkeit einzustellen, zumal die vorläufige Dienstenthebung im Gegensatz zur Suspendierung nach dem BDG 1979 niemals eine Minderung der Dienstbezüge zur Folge hat. Der BF sieht allerdings ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung insoweit, als ihm – wie er angibt - aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung gewisse Pauschalen und Aufwandsentschädigungen nicht ausgezahlt worden wären. 3.2.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Kommandanten der römisch 40 als Disziplinarvorgesetzter vom 15.01.2025 betreffend die vorläufige Dienstenthebung unter Bedachtnahme darauf, dass gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 die vorläufige Dienstenthebung jedenfalls mit Zustellung des Beschlusses der BDB, mit dem eine Dienstenthebung verfügt wird, endet, wegen Gegenstandlosigkeit einzustellen, zumal die vorläufige Dienstenthebung im Gegensatz zur Suspendierung nach dem BDG 1979 niemals eine Minderung der Dienstbezüge zur Folge hat. Der BF sieht allerdings ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung insoweit, als ihm – wie er angibt - aufgrund der vorläufigen Dienstenthebung gewisse Pauschalen und Aufwandsentschädigungen nicht ausgezahlt worden wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bundesverwaltungsgericht kann allerdings wie bereits oben ausgeführt, in der vom Disziplinarvorgesetzten verfügten vorläufigen Dienstenthebung unter Bedachtnahme auf das vom BF am 26.10.2024 verfasste Mail, welches mit Disziplinaranzeige vom 23.01.2025 der BDB angezeigt wurde, keine Rechtswidrigkeit erkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es waren daher die Beschwerden sowohl gegen die vorläufige Dienstenthebung durch den Disziplinarvorgesetzten als auch gegen die Verfügung der Dienstenthebung durch die BDB abzuweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu B) Unzulässigkeit der Revision:</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W136.2307422.1.00</p></div>", "next": 0}